Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)

Vorlage: 2022/2218
Art: Beschlussvorlage
Datum: 24.10.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier

Beratungen

  • Ausschuss für öffentliche Einrichtungen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 29.11.2022

    TOP: 15

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: vorberaten ohne Änderungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 20.12.2022

    TOP: 15

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/2218 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: AfA Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 29.11.2022 15 x Vorberaten Hauptausschuss 06.12.2022 18 x vorberaten Gemeinderat 20.12.2022 15 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989, zuletzt geändert am 14. Dezember 2021 b) die teilweise Einbeziehung der Überdeckung Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm aus 2020 in Höhe von 900.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2023 c) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung Annahmegebühren auf Umladestation Schlehert aus 2018 in Höhe von 78.725,96 Euro in die Gebührenkalkulation 2023 d) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer aus 2018 in Höhe von 460.916,23 Euro sowie die vollständige Einbeziehung der Überdeckung aus 2020 in Höhe von 8.460,41 Euro in die Gebührenkalkulation 2023 e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2024 über die Verwendung der verbleibenden Überdeckung 2019 (saldiert 14.064,76 Euro), und den verbleibenden Überdeckungen 2020 (saldiert 554.587,49 Euro) sowie 2021 (saldiert 1.919.615,80 Euro), insgesamt saldierte Überdeckung in Höhe von 2.488.268,05 Euro (Anlage 3). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☒ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Mit dieser Vorlage werden dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallgebührensatzung und eine Kalkulation der Abfallgebühren nach Anlagen 3-13 für das Jahr 2023 vorgelegt. Um einen Vergleich zwischen alter und neuer Satzung zu erleichtern, ist als Anlage 2 (Synopse) die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Zusammenfassung: Für das Jahr 2023 schlägt die Verwaltung nachfolgende Änderungen in der Abfallgebührensatzung und den zugrundeliegenden Kalkulationen vor. Neben kalkulatorisch bedingten Änderungen wurden ebenso einige redaktionelle Änderungen, sprachliche Anpassungen sowie Anpassungen gemäß des Corporate Design der Stadt Karlsruhe vorgenommen. I) Die wichtigsten formalen und inhaltlichen Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert. Die Paragraphen beziehen sich dabei immer auf die aktuelle Änderungssatzung. • § 4 Absatz 1: In Folge allgemein gestiegener Kosten sollen die Gebührensätze entsprechend angepasst werden. Die Kostensteigerungen resultieren insbesondere aus gestiegenen Entsorgungskosten (insbesondere Sortierkosten Wertstofftonne und Restmüllverbrennung MVV Mannheim) und sonstigen Kostensteigerungen wie überproportional steigenden Personalkosten sowie Energie- und Kraftstoffkosten. Die letzte Gebührenerhöhung im Bereich der Abfallbehälter erfolgte in 2011. Demnach verändert sich die bisherige Gebühr je 10 Liter in Höhe von 2,35 Euro auf 2,62 Euro. Die Veränderung entspricht einer Steigerung des Gebührensatzes um ca. 11,5 Prozent. Bei einem Behältervolumen von 80 Liter (vierköpfige Musterfamilie) würde sich die Gebühr somit von bisher 18,80 Euro auf 20,96 Euro erhöhen. Die weiteren Gebührensätze können der Synopse entnommen werden. • § 4 Absatz 2: Analog zu Absatz 1 sollen die Gebührensätze in Folge allgemein gestiegener Kosten entsprechend angepasst werden. Die Begründung der Kostensteigerungen ist der Begründung unter Absatz 1 zu entnehmen. Demnach verändert sich die bisherige Gebühr je 10 Liter im Teilservice in Höhe von 2,09 Euro auf 2,33 Euro. Die Veränderung entspricht einer Steigerung des Gebührensatzes um ca. 11,5 Prozent. Bei einem Behältervolumen von 80 Liter würde sich die Gebühr somit von bisher 16,73 Euro auf 18,64 Euro erhöhen. Die weiteren Gebührensätze können der Synopse entnommen werden. Der Teilserviceabschlag in Höhe von 11 Prozent bleibt unverändert. • § 4 Absatz 4: Aufgrund einer Änderung im Kommunalabgabengesetz § 18 Absatz 1 Satz 3 besteht die Möglichkeit, den bisher gewährten Bioabschlag auf die Restmüllgebühr in Höhe von 4,10 Prozent aufzuheben. Die Verwaltung schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Damit soll die Motivation entfallen, durch eine nicht überprüfbare Selbstkompostierung der Bioabfälle einen Gebührenvorteil gegenüber den Nutzenden einer Biotonne zu erlangen. Die Nutzung der Biotonne wird dadurch indirekt gefördert, und Speiseabfälle werden ordnungsgemäß entsorgt. Formal wird der Bioabschlag durch Streichung von Absatz 4 aufgehoben. Durch den Wegfall des Selbstkompostiererabschlags können verwaltungsinterne Prozessoptimierungen umgesetzt und die Gebührenzahler entlastet werden. Aufgrund der Streichung von Absatz 4 verändern sich die Nummerierungen der Absätze 5 bis 9 entsprechend. • § 4 Absatz 4 neu: In Folge allgemein gestiegener Kosten, insbesondere Entsorgungskosten für Restmüll, verändert sich der Verpressungszuschlag entsprechend von 23,67 Prozent auf 26,22 Prozent. – 3 – • § 4 Absatz 5 neu: In Folge allgemein gestiegener Kosten, insbesondere Entsorgungskosten für Restmüll, verändert sich der Gebührensatz für eine Recheneinheit entsprechend von 28,20 Euro auf 31,44 Euro. Eine Recheneinheit entspricht hierbei einem Behältervolumen von 120 Liter. • § 4 Absatz 7 neu: Aufgrund allgemein gestiegener Kosten, insbesondere Entsorgungskosten für Restmüll, soll die Gebühr für den Abfallsack der Stadt Karlsruhe von 4,50 Euro auf 5,00 Euro erhöht werden. • § 5 Absatz 2: Aufgrund allgemein gestiegener Kosten, insbesondere Entsorgungskosten, soll die Gebühr für eine zusätzliche Sonderleerung von 11,90 Prozent auf 12,40 Prozent erhöht werden. Die Anfahrtspauschale in Höhe von 136,60 Euro kann stabil gehalten werden. • § 6 Absatz 1: Die Tabellen 1 und 2 wurden der Einheitlichkeit und Verständlichkeit wegen sprachlich angepasst und gegendert. Die Gebühren bleiben zum Vorjahr unverändert. • § 7 Absatz 1: Die Gebühren im Muldengeschäft sollen im Bereich des Transports und der Entsorgung erhöht werden. Dies begründet sich in erster Linie durch gestiegene Kraftstoff- und Entsorgungskosten. Die Grundgebühren hingegen können stabil gehalten werden. • § 7 Absatz 2: Die Gebühren für Fahrten außerhalb des Stadtgebiets soll die Gebühr von 37,17 Euro auf 41,70 Euro leicht erhöht werden. • § 8 Absatz 1: Aufgrund allgemein gestiegener Kosten, insbesondere Entsorgungskosten, sollen die Gebühren für thermisch und nicht thermisch behandelbare Abfälle erhöht werden. Demnach ändern sich die Gebühren für thermisch behandelbare Abfälle von 322,00 Euro auf 366,00 Euro und für nicht thermisch behandelbare Abfälle von 134,00 Euro auf 145,00 Euro. • § 8 Absatz 3: Die Gebühr für die Anlieferung von Kleinmengen soll aufgrund gestiegener Entsorgungskosten von 4,00 Euro auf 5,00 Euro erhöht werden. Der Vollständigkeit und Transparenz wegen sollen außerdem zum Verkauf angebotene Spezialsäcke mit in die Satzung aufgenommen werden. Die Gebühren richten sich dabei nach den Einkaufspreisen der Säcke. Bisher wurde für die Spezialsäcke ein Entgelt erhoben. Die Gebühren können der Synopse entnommen werden. • § 8 Absatz 5: Die Gebühren für Schadstoffe aus Nicht-Haushaltungen sollen in allen drei Schadstoffgruppen leicht erhöht werden. Dies begründet sich durch allgemeine Kostensteigerungen, insbesondere durch gestiegene Entsorgungskosten. Die Gruppe 1 wird weiterhin gebührenfrei angeboten. Der Vollständigkeit und Transparenz wegen wurde außerdem eine Regelung zur bereits verankerten Freimenge an dieser Stelle mit aufgenommen. Demnach bezieht sich die gewährte Freimenge immer auf die jeweils preisgünstigste Preisgruppe. • § 8 Absatz 6: Die Gebühren für kompostierbare Grünabfälle aus Nicht-Haushaltungen soll in Gruppe 2 leicht erhöht werden. Dies begründet sich durch allgemeine Kostensteigerungen, insbesondere gestiegene Entsorgungskosten. • § 9 Absatz 1: Der Vollständigkeit und Transparenz wegen wurde der Absatz konkretisiert und ausführlicher dargestellt. • § 9 Absatz 1: Der Vollständigkeit und Transparenz wegen wurde der Absatz konkretisiert und ausführlicher dargestellt. II) Kalkulatorische Kosten Die kalkulatorischen Kosten wurden nach § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 37, 46 und 62 GemHVO und § 14 Abs. 3 KAG ermittelt. Die planmäßige Nutzungsdauer orientiert sich an der Abschreibungstabelle – 4 – des Leitfadens zur Bilanzierung. Für die Kalkulation wurde in Anlehnung an den Wirtschaftsplan eine durchschnittliche kalkulatorische Verzinsung von 3,47 % angenommen (Anlage 14). Dieser Zinssatz liegt deutlich über den bisher angefallenen kalkulatorischen Zinsen von ca. 1 %. Die in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 enthaltenen kalkulatorischen Zinsen (47.355 Euro) und Abschreibungen (105.493 Euro) sind in der Anlage 3 ausgewiesen. III) Vorschläge der Verwaltung zur Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Ergebnisse 2018–2021 (Anlage 3) a) Für den Bereich Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm stehen bezüglich des Ergebnisausgleichs Überdeckungen aus den Jahren 2020 (1.454.979,76 Euro) und 2021 (2.073.277,37 Euro) zur Verfügung. Die Verwaltung schlägt vor, aus 2020 einen Teil der Überdeckung in Höhe von 900.000,00 Euro in die Kalkulation 2023 einzustellen. Es verbliebe eine Überdeckung aus dem Jahr 2020 in Höhe von 554.979,76 Euro sowie aus dem Jahr 2021 in Höhe von 2.073.277,37 Euro. Die Verwaltung schlägt vor, die Verwendung der verbleibenden Überdeckungen (saldiert 2.628.257,13 Euro) zurückzustellen und die Gebühren für die Restmüllbehälter um ca. 11,5 Prozent anzuheben. Diese Steigerung liegt im Bereich der allgemeinen Kostensteigerungen. Durch die verbleibenden Gebührenüberdeckungen bleibt künftig ein Spielraum, bei gleichbleibendem oder auch steigendem Kostenniveau die Gebühren länger stabil zu halten. b) Für den Bereich Annahmegebühren auf Umladestation Schlehert stehen bezüglich des Ergebnisausgleichs Unterdeckungen aus den Jahren 2018 (78.725,96 Euro), 2020 (392,27 Euro) und aus 2021 (17.141,00 Euro), sowie eine Überdeckung aus 2019 (33.854,10 Euro) aus. Die Verwaltung schlägt vor, aus 2018 die verbleibende Unterdeckung in Höhe von 78.725,96 Euro in die Kalkulation 2023 einzustellen. Es verbliebe eine saldierte Überdeckung aus den Jahren 2019- 2021 in Höhe von 16.320,83 Euro. Die Verwaltung schlägt vor, die Entscheidung über die verbleibenden Unterdeckungen sowie verbleibende Überdeckung zurückzustellen und die Gebühren im Bereich Annahmegebühren auf der Umladestation Schlehert um ca. 14 Prozent zu erhöhen. Diese Steigerung liegt im Bereich der allgemeinen Kostensteigerungen. c) Für den Bereich Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer im Holsystem stehen bezüglich des Ergebnisausgleichs Unterdeckungen aus den Jahren 2018 (460.916,23 Euro), 2019 (19.789,34 Euro) und 2021 (136.520,57 Euro) sowie eine Überdeckung aus 2020 in Höhe von 8.460,41 Euro aus. Die Verwaltung schlägt vor, ein Teilbetrag der Unterdeckung 2018 mit der Überdeckung 2020 in Höhe von 8.460,41 Euro zu verrechnen und die restliche Unterdeckung 2018 in Höhe von 452.455,82 Euro in die Kalkulation 2023 einzustellen. Es verbliebe eine saldierte Unterdeckung aus den Jahren 2019-2021 in Höhe von 156.309,91 Euro. Die Verwaltung schlägt vor, die Entscheidung über die verbleibenden Unterdeckungen zurückzustellen und die Gebühren im Bereich des Transports und der Entsorgung um ca. 13 Prozent zu erhöhen. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss – 5 – a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989, zuletzt geändert am 14. Dezember 2021 b) die vollständige Einbeziehung der Überdeckung Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm aus 2020 in Höhe von 900.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2023 c) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung Annahmegebühren auf Umladestation Schlehert aus 2018 in Höhe von 78.725,96 Euro in die Gebührenkalkulation 2023 d) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer aus 2018 in Höhe von 460.916,23 Euro sowie die vollständige Einbeziehung der Überdeckung aus 2020 in Höhe von 8.460,41 Euro in die Gebührenkalkulation 2023 e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2024 über die Verwendung der verbleibenden Überdeckung 2019 (saldiert 14.064,76 Euro), und den verbleibenden Überdeckungen 2020 (saldiert 554.587,49 Euro) sowie 2021 (saldiert 1.919.615,80 Euro), insgesamt saldierte Überdeckung in Höhe von 2.488.268,05 Euro (Anlage 3).

  • Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. Seite 1095, 1098), der §§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. Seite 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 20. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 14. Dezember 2021, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt. b) In Absatz 6 wird die Abkürzung „cbm“ durch das Wort „Kubikmeter“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden jeweils die Angaben „18,80“ durch „20,96“, „28,20“ durch „31,44“, „56,40“ durch „62,88“, „180,95“ durch 201,74“ und „258,50“ durch „288,20“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden hinter das Wort „Entsorgung“ die Wörter „des Behälterinhalts“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort „14-täglicher“ durch das Wort „14-täglich“ und jeweils die Angaben „16,73“ durch „18,64“, „25,09“ durch „27,96“, „50,19“ durch „55,92“, „180,95“ durch „201,74“ sowie „258,50“ durch „288,20“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden hinter das Wort „Entsorgung“ die Wörter „des Behälterinhalts“ eingefügt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „23,67“ wird durch die Angabe „26,22“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „28,20“ wird durch die Angabe „31,44“ ersetzt. f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6. g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und die Angabe „4,50“ wird durch die Angabe „5,00“ ersetzt. h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8. 2 3. § 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird die Angabe „11,90“ durch die Angabe „12,40“ ersetzt. 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Tabelle 1 wird in Spalte 2 die Angabe „(in Liter)“ gestrichen und hinter die Volumenangaben der Behälter in den einzelnen Zeilen jeweils das Wort „Liter“ eingefügt. b) Tabelle 2 erhält folgende Fassung: „ Gebühr pro Stunde Kehrmaschinen/LKW inklusive Fahrer oder Fahrerin 145,33 Euro Kleinlastwagen inklusive Fahrer oder Fahrerin 84,41 Euro Straßenreinigerin oder Straßenreiniger 49,00 Euro “ 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Tabelle 2 werden jeweils die Angaben „123,90“ durch „139,00“ und „54,00“ durch „60,00“ ersetzt. In Nummer 1 Tabelle 3 werden jeweils die Angaben „318,40“ durch „363,00“ und „305,80“ durch „342,00“ ersetzt. bb) In Nummer 2 Tabelle 2 werden jeweils die Angaben „61,95“ durch „69,50“ und „123,90“ durch „139,00“ ersetzt. In Nummer 2 Tabelle 3 werden jeweils die Angaben „318,40“ durch „363,00“ und „305,80“ durch „342,00“ ersetzt. cc) In Nummer 3 Tabelle 2 werden jeweils die Angaben „61,95“ durch „69,50“ und „123,90“ durch „139,00“ ersetzt. In Nummer 3 Tabelle 3 werden jeweils die Angaben „318,40“ durch „363,00“ und „305,80“ durch „342,00“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „37,17“ durch die Angabe „41,70“ ersetzt bb) In Satz 3 wird die Abkürzung „inkl.“ durch das Wort „inklusive“ ersetzt und hinter das Wort „Fahrer“ die Wörter „oder Fahrerin“ eingefügt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Tabelle 1 werden jeweils die Angaben „322,00“ durch „366,00“ und „134,00“ durch „145,00“ ersetzt sowie in Satz 3 die Abkürzung „kg“ durch das Wort „Kilogramm“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 3 aa) In Satz 1 wird das Wort „angefangenen“ durch das Wort „angefangenem“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „4,00“ durch die Angabe „5,00“ ersetzt. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 sowie nachfolgende Tabelle eingefügt: „Für die auf den Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße erhältlichen Spezialsäcke für Asbest- und Mineralfaserabfälle werden je Stück erhoben: Plattensäcke für Asbest 15,00 Euro Big-Bags für Asbest 10,00 Euro Mineralfasersäcke 2,50 Euro “ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Abkürzung „1 cbm“ durch die Wörter „ein Kubikmeter“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ sowie die Angabe „Euro/t“ durch die Wörter „Euro je Tonne“ ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Aufzählung a) werden die Wörter „PU Schaumdosen“ durch einen Bindestrich verbunden. bb) In Aufzählung b) wird die Angabe „2,53“ durch die Angabe „2,85“ ersetzt sowie das Wort „Fckw- frei“ durch das Wort „FCKW-frei“ ersetzt. cc) In Aufzählung c) wird die Angabe „3,79“ durch die Angabe „4,44“ ersetzt sowie das Wort „Fckw- haltig“ durch das Wort „FCKW-haltig“ ersetzt. dd) In Aufzählung d) wird die Angabe „6,79“ durch die Angabe „7,92“ ersetzt. ee) Nach Aufzählung d) wird folgender Satz eingefügt: „Die Freimenge (10 Kilogramm pro Jahr) nach § 8 Absatz 2 Abfallentsorgungssatzung wird hierbei auf die jeweils preisgünstigste Preisgruppe angewandt.“ e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Aufzählung a) werden die Wörter „Gemischtes Grüngut“ durch die Wörter „Gemischte Grünabfälle“ ersetzt. bb) In Aufzählung b) wird die Angabe „18,00“ durch die Angabe „20,00“ ersetzt, 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt. cc) Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 bis 9 eingefügt: 4 „Für die Bereitstellung von Behältern nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Bereitstellung von Behältern. Für die Abholung von Abfällen oder Reinigungsleistungen nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder Reinigung. Für die Bereitstellung eines Abfallbehältnisses nach § 7 entsteht die Grundgebühr jeweils mit dem Antrag entsprechend des angegebenen Bereitstellungszeitraums. Für die Abholung von Abfällen nach § 7 entstehen die Transport- und Entsorgungsgebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle.“ dd) Im neuen Satz 10 wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ sowie die Wörter „bei der“ durch die Wörter „auf die“ ersetzt. ee) Nach dem neuen Satz 10 wird folgender Satz 11 eingefügt: „Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) entstehen am Tag der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke direkt vor Ort.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 6 und § 5 Absatz 1 bis 3, § 6 sowie § 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.“ bb) In Satz 2 wird das Wort „Wertstoffannahmestellen“ durch das Wort „Wertstoffstationen“ ersetzt. cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt: „Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) werden mit der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten.“ d) In Absatz 4 wird die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2
    Extrahierter Text

    1 - 12 Anlage 2 Alte Fassung Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) § 1 Gebührenpflicht Die Stadt Karlsruhe erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung gemäß der Abfallentsorgungssatzung Benutzungsgebühren. § 1 Gebührenpflicht Die Stadt Karlsruhe erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung gemäß der Abfallentsorgungssatzung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner der Abfallgebühren sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Soweit auf einem Grundstück schuldrechtlich Berechtigte, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte bestehen, treten diese - in der Reihenfolge dieser Aufzählung - an die Stelle der zuvor bestimmten Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anlieferung von Abfällen nach § 8 Absatz 1 bis 4 und 6 ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer den Abfall anliefert. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner der Abfallgebühren sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Soweit auf einem Grundstück schuldrechtlich Berechtigte, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte bestehen, treten diese - in der Reihenfolge dieser Aufzählung - an die Stelle der zuvor bestimmten Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anlieferung von Abfällen nach § 8 Absatz 1 bis 4 und 6 ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer den Abfall anliefert. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. 2 - 12 (3) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt Karlsruhe die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (3) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt Karlsruhe die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Bereitstellung von Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden nach Anzahl, Größe und Leerungszyklus (einmalige oder wiederkehrende Leerung) der bestellten Abfallbehälter bemessen. Die Gebühren für dabei erbrachte Reinigungsleistungen (Standplatzreinigung inklusive Umfeld) im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich nach der Art und Größe der eingesetzten Reinigungsfahrzeuge sowie nach der Anzahl des eingesetzten Reinigungspersonals und werden pro Stunde berechnet. Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich gemäß Absatz 5 und 6. (5) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach der Nutzungsdauer, der Zahl der Anlieferungs- bzw. Abholungsvorgänge sowie nach gewähltem Volumen und der Abfallfraktion bemessen. (6) Die Gebühren für die Entsorgung von Behältern bis 1,1 cbm für gepressten Abfall werden nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Bereitstellung von Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden nach Anzahl, Größe und Leerungszyklus (einmalige oder wiederkehrende Leerung) der bestellten Abfallbehälter bemessen. Die Gebühren für dabei erbrachte Reinigungsleistungen (Standplatzreinigung inklusive Umfeld) im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich nach der Art und Größe der eingesetzten Reinigungsfahrzeuge sowie nach der Anzahl des eingesetzten Reinigungspersonals und werden pro Stunde berechnet. Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich gemäß Absatz 5 und 6. (5) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach der Nutzungsdauer, der Zahl der Anlieferungs- beziehungsweise Abholungsvorgänge sowie nach gewähltem Volumen und der Abfallfraktion bemessen. (6) Die Gebühren für die Entsorgung von Behältern bis 1,1 Kubikmeter für gepressten Abfall werden nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. 3 - 12 (7) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Abfallumladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren bei den Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße werden nach Art und Volumen bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Volumen des angelieferten Abfalls bemessen. (7) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Abfallumladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren bei den Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße werden nach Art und Volumen bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Volumen des angelieferten Abfalls bemessen. § 4 Gebührensätze für Abfallbehälter (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 4 Absatz 2 zutreffen - für einen • 80-Liter-MGB 18,80 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 28,20 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 56,40 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 180,95 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 258,50 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. (2) In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen • 80-Liter-MGB 16,73 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 25,09 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 50,19 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 180,95 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 258,50 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. § 4 Gebührensätze für Abfallbehälter (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 4 Absatz 2 zutreffen - für einen • 80-Liter-MGB 20,96 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 31,44 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 62,88 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 201,74 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 288,20 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung des Behälterinhalts der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. (2) In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen • 80-Liter-MGB 18,64 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 27,96 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 55,92 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 201,74 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 288,20 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung des Behälterinhalts der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. 4 - 12 (3) Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. (4) Anerkannte Selbstkompostiererinnen und Selbstkompostierer sowie Nichthaushaltungen ohne Biotonne (unter Nachweis der Verwertung) erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 4,10 Prozent. (5) Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 23,67 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt die Recheneinheit 28,20 Euro im Monat. (7) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (8) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe" wird eine Gebühr von 4,50 Euro je Stück erhoben. (9) Die Gebühr für die vorübergehende Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen auf angeschlossenen Grundstücken bemisst sich entsprechend § 3 Absatz 4 unter Ausschluss von Reinigungsleistungen. (3) Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. (4) Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 26,22 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt die Recheneinheit 31,44 Euro im Monat. (6) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (7) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe" wird eine Gebühr von 5,00 Euro je Stück erhoben. (8) Die Gebühr für die vorübergehende Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen auf angeschlossenen Grundstücken bemisst sich entsprechend § 3 Absatz 4 unter Ausschluss von Reinigungsleistungen. § 5 Gebührensatz für Sonderleerungen (1) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 136,60 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. (2) Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 136,60 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zuzüglich 11,90 Prozent der Gebühr nach § 4 Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. § 5 Gebührensatz für Sonderleerungen (1) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 136,60 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. (2) Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 136,60 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zuzüglich 12,40 Prozent der Gebühr nach § 4 Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. 5 - 12 (3) Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 136,60 Euro je Anfahrt. (3) Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 136,60 Euro je Anfahrt. § 6 Gebührensätze bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (1) Für die vorübergehende Überlassung von Behältern für Veranstaltungen, Straßenfeste, Messen und Märkte gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden folgende Gebühren erhoben: 1. Entsorgungsleistungen MGB- Größe (in Liter) Restmüll, Wertstoff, Papier Bio Behälter ohne Leerung 120 - 8,23 Euro 240 16,46 Euro - 770 64,15 Euro - 1.100 64,15 Euro - Behälter inklusiver einmaliger Leerung 120 - 11,77 Euro 240 23,54 Euro - 770 86,87 Euro - 1.100 96,61 Euro - Zusätzliche Leerung eines Behälters 120 - 7,33 Euro 240 14,66 Euro - 770 47,05 Euro - 1.100 67,22 Euro - Bei den Behältergrößen 120 und 240 Liter beträgt die zu bestellende Mindestbehälterzahl fünf Stück. 2. Reinigungsleistungen bei Veranstaltungen Gebühr pro Stunde Kehrmaschinen/LKW inkl. Fahrer 145,33 Euro Kleinlastwagen inkl. Fahrer 84,41 Euro Manueller Straßenreiniger 49,00 Euro § 6 Gebührensätze bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (1) Für die vorübergehende Überlassung von Behältern für Veranstaltungen, Straßenfeste, Messen und Märkte gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden folgende Gebühren erhoben: 1. Entsorgungsleistungen MGB- Größe Restmüll, Wertstoff, Papier Bio Behälter ohne Leerung 120 Liter - 8,23 Euro 240 Liter 16,46 Euro - 770 Liter 64,15 Euro - 1.100 Liter 64,15 Euro - Behälter inklusive einmaliger Leerung 120 Liter - 11,77 Euro 240 Liter 23,54 Euro - 770 Liter 86,87 Euro - 1.100 Liter 96,61 Euro - Zusätzliche Leerung eines Behälters 120 Liter - 7,33 Euro 240 Liter 14,66 Euro - 770 Liter 47,05 Euro - 1.100 Liter 67,22 Euro - Bei den Behältergrößen 120 und 240 Liter beträgt die zu bestellende Mindestbehälterzahl fünf Stück. 2. Reinigungsleistungen bei Veranstaltungen Gebühr pro Stunde Kehrmaschinen/LKW inklusive Fahrer oder Fahrerin 145,33 Euro Kleinlastwagen inklusive Fahrer oder Fahrerin 84,41 Euro 6 - 12 (2) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern wird gemäß § 7 erhoben. Straßenreinigerin oder Straßenreiniger 49,00 Euro (2) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern wird gemäß § 7 erhoben. § 7 Gebührensätze für Abfallmulden und Presscontainer (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Stadtgebiet Karlsruhe mit einem der folgenden Behältnisse setzen sich aus einer Grundgebühr, Transportgebühr sowie einer Entsorgungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr fällt auch am Aufstellungs- und Abholungstag an. Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Umleermulde (5 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 5 cbm 182,70 Euro 15,22 Euro 2,50 Euro 0,50 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 123,90 Euro 54,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) Gemischte Wertstoffe (je Tonne) 318,40 Euro 305,80 Euro § 7 Gebührensätze für Abfallmulden und Presscontainer (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Stadtgebiet Karlsruhe mit einem der folgenden Behältnisse setzen sich aus einer Grundgebühr, Transportgebühr sowie einer Entsorgungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr fällt auch am Aufstellungs- und Abholungstag an. Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Umleermulde (5 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 5 cbm 182,70 Euro 15,22 Euro 2,50 Euro 0,50 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 139,00 Euro 60,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) Gemischte Wertstoffe (je Tonne) 363,00 Euro 342,00 Euro 7 - 12 2. Absetzmulde/Abrollcontainer (7 / 10 / 20 / 35 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 7 cbm 307,09 Euro 25,59 Euro 4,20 Euro 0,84 Euro 10 cbm 470,20 Euro 39,18 Euro 6,44 Euro 1,28 Euro 20 cbm 737,82 Euro 61,48 Euro 10,10 Euro 2,02 Euro 35 cbm 775,19 Euro 64,59 Euro 10,61 Euro 2,12 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 61,95 Euro 123,90 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) Gemischte Wertstoffe (je Tonne) 318,40 Euro 305,80 Euro 3. Presscontainer (müssen kundenseitig gestellt werden, Grundgebühr entfällt) Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 61,95 Euro 123,90 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) Gemischte Wertstoffe (je Tonne) 318,40 Euro 305,80 Euro (2) Für Fahrten zu Entsorgungsorten (Transportziel) außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe über 50 Minuten Fahrzeit hinaus wird ein Zuschlag je angefangene 15 Minuten Fahrzeit von 37,17 Euro berechnet. Fahrten zu Entsorgungsorten außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe werden nicht per Umleermulde angeboten. Für den Einsatz eines Greiflastwagens inkl. Fahrer wird je angefangene 60 Minuten eine Gebühr von 140,60 Euro berechnet. 2. Absetzmulde/Abrollcontainer (7 / 10 / 20 / 35 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 7 cbm 307,09 Euro 25,59 Euro 4,20 Euro 0,84 Euro 10 cbm 470,20 Euro 39,18 Euro 6,44 Euro 1,28 Euro 20 cbm 737,82 Euro 61,48 Euro 10,10 Euro 2,02 Euro 35 cbm 775,19 Euro 64,59 Euro 10,61 Euro 2,12 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 69,50 Euro 139,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) Gemischte Wertstoffe (je Tonne) 363,00 Euro 342,00 Euro 3. Presscontainer (müssen kundenseitig gestellt werden, Grundgebühr entfällt) Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 69,50 Euro 139,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) Gemischte Wertstoffe (je Tonne) 363,00 Euro 342,00 Euro (2) Für Fahrten zu Entsorgungsorten (Transportziel) außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe über 50 Minuten Fahrzeit hinaus wird ein Zuschlag je angefangene 15 Minuten Fahrzeit von 41,70 Euro berechnet. Fahrten zu Entsorgungsorten außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe werden nicht per Umleermulde angeboten. Für den Einsatz eines Greiflastwagens inklusive Fahrer oder Fahrerin wird je angefangene 60 Minuten eine Gebühr von 140,60 Euro berechnet. 8 - 12 § 8 Gebührensätze auf den Wertstoffstationen, Kompostierungsanlagen und der Abfallumladestation (1) Für die Annahme von Abfällen auf der Abfallumladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls folgende Gebühren erhoben: Thermisch behandelbare Abfälle 322,00 Euro pro Tonne Nicht thermisch behandelbare Abfälle 134,00 Euro pro Tonne Soweit sich aus technischen oder eichrechtlichen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. (2) Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: PKW-Reifen ohne Felgen 5,00 Euro PKW-Reifen mit Felgen 10,00 Euro LKW-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro LKW-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. (3) Für die Anlieferung von folgenden Abfällen an die Wertstoffstationen werden Pauschalgebühren je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben: Restmüll 10,00 Euro Sperrmüll 10,00 Euro Bauschutt, unbelasteter Bodenaushub 15,00 Euro Gips-, Asbest-, und Mineralfaserabfälle 20,00 Euro Holz, das gefährliche Stoffe enthält 10,00 Euro Bei Anlieferungen von Rest- oder Sperrmüll wird für eine Menge bis zu 100 Liter pauschal eine Kleinmengengebühr von 4,00 Euro erhoben. § 8 Gebührensätze auf den Wertstoffstationen, Kompostierungsanlagen und der Abfallumladestation (1) Für die Annahme von Abfällen auf der Abfallumladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls folgende Gebühren erhoben: Thermisch behandelbare Abfälle 366,00 Euro pro Tonne Nicht thermisch behandelbare Abfälle 145,00 Euro pro Tonne Soweit sich aus technischen oder eichrechtlichen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 Kilogramm Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. (2) Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: PKW-Reifen ohne Felgen 5,00 Euro PKW-Reifen mit Felgen 10,00 Euro LKW-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro LKW-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. (3) Für die Anlieferung von folgenden Abfällen an die Wertstoffstationen werden Pauschalgebühren je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben: Restmüll 10,00 Euro Sperrmüll 10,00 Euro Bauschutt, unbelasteter Bodenaushub 15,00 Euro Gips-, Asbest-, und Mineralfaserabfälle 20,00 Euro Holz, das gefährliche Stoffe enthält 10,00 Euro Bei Anlieferungen von Rest- oder Sperrmüll wird für eine Menge bis zu 100 Liter pauschal eine Kleinmengengebühr von 5,00 Euro erhoben. 9 - 12 (4) Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Altpapier, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Korken, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Abfallumladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t entgegengenommen (§ 7 Absatz 6 Abfallentsorgungssatzung). (5) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. Für Schadstoffanlieferungen nach § 8 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung werden die folgenden Gebühren je Kilogramm entsprechend der aufgelisteten Schadstoffgruppen erhoben: a) Gruppe 1: Gebührenfrei Autobatterien, Kleinbatterien, PU Schaumdosen, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LED-Lampen, pflanzliche Fette/Öle und vergleichbare Stoffe. b) Gruppe 2: 2,53 Euro Altentwicklerlösung, Altfarben/Altlacke lösemittelhaltig, Altfixierlösung, Altöl, Anstrichmittel, Bremsflüssigkeit, Dispersionsfarbe Emulsionen, Feuerlöscher/Pulverlöscher, Frostschutz, Holzschutzmittel, Kitt/Spachtel, Kosmetika, Lösemittel Fckw-frei, Ölfilter, ölhaltige Abfälle/Schlamm, ölhaltige Betriebsmittel, Spraydosen, Tenside und vergleichbare Stoffe. c) Gruppe 3: 3,79 Euro Ammoniaklösung, Aufsaug- und Filtermaterialien, Fotochemikalien, Kondensatoren, Lösemittel Fckw-haltig, Medikamente, Pflanzenschutz, Säuren/Laugen, Wachse/Fette und vergleichbare Stoffe. d) Gruppe 4: 6,79 Euro Laborchemikalien, Quecksilber und vergleichbare Stoffe. Für die auf den Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße erhältlichen Spezialsäcke für Asbest- und Mineralfaserabfälle werden je Stück erhoben: Plattensäcke für Asbest 15,00 Euro Big-Bags für Asbest 10,00 Euro Mineralfasersäcke 2,50 Euro (4) Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal ein Kubikmeter) gebührenfrei: Altpapier, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Korken, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe beziehungsweise andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Abfallumladestation Im Schlehert für 250,00 Euro je Tonne entgegengenommen (§ 7 Absatz 6 Abfallentsorgungssatzung). (5) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. Für Schadstoffanlieferungen nach § 8 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung werden die folgenden Gebühren je Kilo gramm entsprechend der aufgelisteten Schadstoffgruppen erhoben: a) Gruppe 1: Gebührenfrei Autobatterien, Kleinbatterien, PU-Schaumdosen, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LED-Lampen, pflanzliche Fette/Öle und vergleichbare Stoffe. b) Gruppe 2: 2,85 Euro Altentwicklerlösung, Altfarben/Altlacke lösemittelhaltig, Altfixierlösung, Altöl, Anstrichmittel, Bremsflüssigkeit, Dispersionsfarbe, Emulsionen, Feuerlöscher/Pulverlöscher, Frostschutz, Holzschutzmittel, Kitt/Spachtel, Kosmetika, Lösemittel FCKW-frei, Ölfilter, ölhaltige Abfälle/Schlamm, ölhaltige Betriebsmittel, Spraydosen, Tenside und vergleichbare Stoffe. c) Gruppe 3: 4,44 Euro Ammoniaklösung, Aufsaug- und Filtermaterialien, Fotochemikalien, Kondensatoren, Lösemittel FCKW-haltig, Medikamente, Pflanzenschutz, Säuren/Laugen, Wachse/Fette und vergleichbare Stoffe. d) Gruppe 4: 7,92 Euro Laborchemikalien, Quecksilber und vergleichbare Stoffe. 10 - 12 (6) Die Anlieferung von Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen aus Nichthaushaltungen von Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen folgende Gebühren je angefangenem Kubikmeter erhoben: a) Gruppe 1: 10,00 Euro Gemischtes Grüngut, Stammholz, Astholz b) Gruppe 2: 18,00 Euro Wurzelholz, Langgras (7) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,50 Euro je Stück erhoben. (8) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. Die Freimenge (10 Kilogramm pro Jahr) nach § 8 Absatz 2 Abfallentsorgungssatzung wird hierbei auf die jeweils preisgünstigste Preisgruppe angewandt. (6) Die Anlieferung von Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen aus Nichthaushaltungen von Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen folgende Gebühren je angefangenem Kubikmeter erhoben: a) Gruppe 1: 10,00 Euro Gemischte Grünabfälle, Stammholz, Astholz b) Gruppe 2: 20,00 Euro Wurzelholz, Langgras (7) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,50 Euro je Stück erhoben. (8) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. § 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 7 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Bei Wegfall der Zuordnung zur pneumatischen Abfallsauganlage gemäß § 3 Absatz 2 a der Abfallentsorgungssatzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Wegfall folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 bis 3 und § 7 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt Karlsruhe. § 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- beziehungsweise Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Bei Wegfall der Zuordnung zur pneumatischen Abfallsauganlage gemäß § 3 Absatz 2 a der Abfallent sorgungssatzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Wegfall folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 bis 3 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt Karlsruhe. Für die Bereitstellung von Behältern nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Bereitstellung von Behältern. Für die Abholung von Abfällen oder 11 - 12 Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 6 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße, die Kompostierungsanlagen oder bei der Schadstoffannahmestelle. (2) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 7 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online- Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der oder des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlu ngen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt Karlsruhe festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt Karlsruhe mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt Karlsruhe ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 5 Absatz 1 bis 3 und § 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 5 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Schadstoffannahmestellen sowie auf die Wertstoffannahmestellen Maybach- und Nordbeckenstraße fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. Die Gebühren nach § 8 Absatz 6 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Reinigungsleistungen nach § 6 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder Reinigung. Für die Bereitstellung eines Abfallbehältnisses nach § 7 entsteht die Grundgebühr jeweils mit dem Antrag entsprechend des angegebenen Bereitstellungszeitraums. Für die Abholung von Abfällen nach § 7 entstehen die Transport- und Entsorgungsgebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 6 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße, die Kompostierungsanlagen oder auf die Schadstoffannahmestelle. Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) entstehen am Tag der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke direkt vor Ort. (2) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online- Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der oder des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt Karlsruhe festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderl ichen Daten der Stadt Karlsruhe mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt Karlsruhe ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 6 und § 5 Absatz 1 bis 3, § 6 sowie § 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 5 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Schadstoffannahmestellen sowie auf die Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. Die Gebühren nach § 8 Absatz 6 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. 12 - 12 (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i. V. m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren für den Verkauf von Abfallsäcken („Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ oder Spezialsäcke) werden mit der Ausgabe und Entgegennahme der Abfallsäcke fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück beziehungsweise dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i. V. m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden.

  • Anlage 3-14
    Extrahierter Text

    AbfallgebührenKalkulation 2023 Gesamtgebührenbedarf, Gesamtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2023 Anlage 3 Kostenart Kostenart Beschreibung Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm Annahmegebühren auf Umladestation Schlehert Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer Gebühren für Veranstaltungen Gesamtergebnis 433000 VW E-Schrott -142.300 € 0 € 0 € 0 € -142.300 € 434000 VW Papier -1.015.167 € 0 € 0 € 0 € -1.015.167 € 435000 VW Alttextilien -336.270 € 0 € 0 € 0 € -336.270 € 436000 VW Kompostplätze -138.200 € 0 € 0 € 0 € -138.200 € 437000 VW Altmetall -137.700 € 0 € 0 € 0 € -137.700 € 492000 Entg. Sonstige -300 € 0 € 0 € 0 € -300 € Verwertungserlöse und sonstige Erträge -1.769.937 € 0 € 0 € 0 € -1.769.937 € 545100 KFZ-Teile/Betriebst. 5.800 € 0 € 0 € 0 € 5.800 € 545300 Vorratsverä. o. FP 82.207 € 0 € 0 € 0 € 82.207 € 547300 FL Abfallentsorgung 15.904.691 € 157.940 € 1.145.368 € 0 € 17.207.999 € 547400 FL sonstige AWD 439.810 € 0 € 0 € 0 € 439.810 € 547500 FL Kernhaushalt 821.613 € 0 € 0 € 0 € 821.613 € Primäre Entsorgungs- und Fremdleistungen 17.254.121 € 157.940 € 1.145.368 € 0 € 18.557.429 € 551100 Beamtenbezüge -3.385 € 0 € 0 € 0 € -3.385 € 551200 Gehälter (Beschäft.) 8.672.597 € 4.456 € 148.834 € 0 € 8.825.888 € 551201 Sterbeg. (Beschäft.) 4.645 € 0 € 0 € 0 € 4.645 € 551300 Sonst. Beschäftigte 832.911 € 0 € 0 € 0 € 832.911 € 561000 SV-Beiträge (Besch.) 1.833.936 € 930 € 31.467 € 0 € 1.866.333 € 565100 Vers.beitr. Beamte -2.466 € 0 € 0 € 0 € -2.466 € 565200 ZVK-Beiträge(Besch.) 849.654 € 437 € 14.685 € 0 € 864.775 € 566100 Unfallvers. Besch. 37.717 € 17 € 597 € 0 € 38.330 € 566200 Beihilfe Beamte -180 € 0 € 0 € 0 € -180 € 566300 Beihilfe Besch. 5.462 € 2 € 84 € 0 € 5.548 € Primäre Personalkosten 12.230.889 € 5.842 € 195.667 € 0 € 12.432.398 € 590120 Gas 1.226 € 0 € 0 € 0 € 1.226 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 AbfallgebührenKalkulation 2023 Gesamtgebührenbedarf, Gesamtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2023 Anlage 3 590140 Strom 152.837 € 428 € 3.064 € 0 € 156.329 € 590150 Sonst. Energieträger 800 € 0 € 0 € 0 € 800 € 590200 Wasserversorgung 11.140 € 10 € 71 € 0 € 11.221 € 590300 Abwasserbeseitigung 17.794 € 37 € 266 € 0 € 18.098 € 591100 Miete unbeweglich 198.057 € 0 € 0 € 0 € 198.057 € 591200 Miete beweglich 26.788 € 12 € 86 € 0 € 26.886 € 591300 Leihfahrzeuge 37.245 € 620 € 2.845 € 0 € 40.710 € 591500 KFZ-Maut 5.753 € 94 € 443 € 0 € 6.290 € 591700 Gebühren, Entgelte 3.913 € 0 € 0 € 0 € 3.913 € 591800 Mitgliedsbeiträge 4.500 € 0 € 0 € 0 € 4.500 € 592100 Gebäudebez. Versich. 2.840 € 5 € 36 € 0 € 2.880 € 592200 Versicherungen 44.518 € 110 € 790 € 0 € 45.419 € 593400 Büro-/Geschäftsaufw. 19.559 € 0 € 0 € 0 € 19.559 € 593520 EDV-Software 75.558 € 33 € 240 € 0 € 75.832 € 593700 Aufw. f. Beschäft. 6.515 € 0 € 0 € 0 € 6.515 € 594100 UH Gebäude/techn. A 451.706 € 1.517 € 10.860 € 0 € 464.083 € 594200 UH bewegl. Vermögen 45.208 € 16 € 115 € 0 € 45.339 € 596100 Reise-/Fortbildung 38.679 € 0 € 0 € 0 € 38.679 € 597200 Stellenausschr. 8.701 € 0 € 0 € 0 € 8.701 € 597400 Gebäudereinigung 40.629 € 99 € 709 € 0 € 41.437 € 597900 Sonst. Gebäudebew. 35.600 € 0 € 0 € 0 € 35.600 € 599100 Erwerb GWG 157.981 € 5 € 37 € 0 € 158.023 € 599201 Rechts-/Berat.kosten 58.896 € 0 € 0 € 0 € 58.896 € 599202 Sonstige DL Dritte 156.823 € 0 € 0 € 0 € 156.823 € 599203 Sonstige DL KernHH. 102.630 € 54 € 387 € 0 € 103.071 € 599500 ZGK gebührenfähig 1.508.883 € 643 € 24.068 € 0 € 1.533.594 € Primäre sonstige Sachkosten 3.214.779 € 3.683 € 44.017 € 0 € 3.262.479 € 721000 ILV-Fuhrpark 110.457 € 0 € 62.718 € 0 € 173.175 € 731200 Uml. ILV 3.434.835 € 5.125 € 190.267 € 0 € 3.630.227 € 731000 Uml. Personalkst. 3.699.047 € 1.828 € 91.274 € 137.428 € 3.929.577 € 731100 Uml. Sachkosten 2.284.128 € 717 € 28.187 € 101.233 € 2.414.265 € 731400 Uml. Erlöse -72.093 € -37 € -1.394 € 0 € -73.524 € 731300 Uml. kalk. Kosten 2.377.878 € 4.490 € 95.328 € 0 € 2.477.696 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 2 AbfallgebührenKalkulation 2023 Gesamtgebührenbedarf, Gesamtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2023 Anlage 3 740100 Kalk. AFA Sachanl. 105.493 € 0 € 0 € 0 € 105.493 € 741000 Kalk. Zinsen 47.355 € 0 € 0 € 0 € 47.355 € Sekundärkosten 11.987.100 € 12.123 € 466.380 € 238.661 € 12.704.264 € Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm Annahmegebühren auf Umladestation Schlehert Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer Gebühren für Veranstaltungen Gesamtergebnis Betriebliches Ergebnis 42.916.952 € 179.588 € 1.851.432 € 238.661 € 45.186.633 € einbezogener Ergebnisausgleich 2018 0 € 78.726 € 460.916 € 539.642 € einbezogener Ergebnisausgleich 2019 0 € 0 € 0 € 0 € einbezogener Ergebnisausgleich 2020 -900.000 € 0 € -8.460 € -908.460 € einbezogener Ergebnisausgleich 2021 0 € 0 € 0 € 0 € Endgültiger Gebührenbedarf 42.016.952 € 258.314 € 2.303.888 € 238.661 € 44.817.814 € Gebührenaufkommen 41.941.929 € 257.650 € 2.303.805 € 237.956 € 44.741.339 € Kostendeckungsgrad 100% 100% 100% 100% 100% Die angegebenen Werte wurden der Übersichtlichkeit wegen als glatte Werte dargestellt. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 3 AbfallgebührenKalkulation 2023 Gesamtgebührenbedarf, Gesamtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2023 Anlage 3 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm Annahmegebühren auf Umladestation Schlehert Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer Gebühren für Veranstaltungen Gesamtergebnis aus 2018 (auszugleichen bis 2023) -0,00 € -78.725,96 € -460.916,23 € -539.642,19 € aus 2019 (auszugleichen bis 2024) 0,00 € 33.854,10 € -19.789,34 € 14.064,76 € aus 2020 (auszugleichen bis 2025) 1.454.979,76 € -392,27 € 8.460,41 € 1.463.047,90 € aus 2021 (auszugleichen bis 2026) 2.073.277,37 € -17.141,00 € -136.520,57 € 1.919.615,80 € saldiertes Ergebnis 3.528.257,13 € -62.405,13 € -608.765,73 € 0,00 € 2.857.086,27 € aus 2018 (auszugleichen bis 2023) -0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € -0,00 € aus 2019 (auszugleichen bis 2024) 0,00 € 33.854,10 € -19.789,34 € 0,00 € 14.064,76 € aus 2020 (auszugleichen bis 2025) 554.979,76 € -392,27 € 0,00 € 0,00 € 554.587,49 € aus 2021 (auszugleichen bis 2026) 2.073.277,37 € -17.141,00 € -136.520,57 € 0,00 € 1.919.615,80 € saldiertes Ergebnis 2.628.257,13 € 16.320,83 € -156.309,91 € 0,00 € 2.488.268,05 € Ergebnisausgleich nach §14 KAG Stand Ergebnisausgleich vor Einstellung in die Kalkulation 2023 Stand Ergebnisausgleich nach Einstellung in die Kalkulation 2023 Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 4 Abfallgebühren Kalkulation 2023 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inkl. Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 4 Betriebliches Ergebnis 2023 gemäß Anlage 3 42.916.952,00 € einbezogener Ergebnisausgleich 2020 -900.000,00 € Gebührenbedarf 2023 42.016.952,00 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 Abfallgebühren Kalkulation 2023 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inkl. Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 4 Behälter im Vollservice Volumen je MGB (in Liter) Anzahl der Behälter Gebühr je 10 Liter 2023 Gebührensatz je Monat 2023 Gebührensatz je Monat 2022 monatliches Gebührenaufkommen 80 11.550 2,62 € 20,96 € 18,80 € 242.088,00 € 120 10.930 2,62 € 31,44 € 28,20 € 343.639,20 € 240 12.579 2,62 € 62,88 € 56,40 € 790.967,52 € 770 1.602 2,62 € 201,74 € 180,95 € 323.187,48 € 1100 4.130 2,62 € 288,20 € 258,50 € 1.190.266,00 € Gebührenmehrvolumen (in Liter) Gebührenmehraufkommen Gebührenmehraufkommen durch Mehrfachleerungen und Verpressungen 602.327 2,62 € 157.809,67 € Pneumatische Restmüllentsorgung (PME) Recheneinheiten (120 Liter MGB) 1.217 2,62 € 31,44 € 28,20 € 38.262,48 € Behälter im Teilservice (11 % Abschlag für Behälter bis 240 Liter im Teilservice, 770 und 1.100 Liter werden im Vollservice geleert) Volumen je MGB(in Liter) 80 4.069 2,33 € 18,64 € 16,73 € 75.846,16 € 120 2.079 2,33 € 27,96 € 25,09 € 58.128,84 € 240 1.024 2,33 € 55,92 € 50,19 € 57.262,08 € 770 83 2,62 € 201,74 € 180,95 € 16.744,42 € 1100 233 2,62 € 288,20 € 258,50 € 67.150,60 € Gebührenmehrvolumen (in Liter) Gebührenmehraufkommen Gebührenmehraufkommen durch Mehrfachleerungen und Verpressungen 22.027,00 2,62 € 5.771,07 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 2 Abfallgebühren Kalkulation 2023 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inkl. Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 4 Gebührenaufkommen monatlich aus Behältergebühren und PME 3.367.123,52 € Gebührenaufkommen jährlich aus Behältergrößen und PME 40.405.482,24 € Gebührenaufkommen jährlich aus Annahmepauschalen Wertstoffstationen 1.151.555,00 € Gebührenaufkommen jährlich aus Schadstoffanlieferungen 46.406,43 € Gebührenaufkommen jährlich aus Verkauf von Abfall- und Laubsäcken 19.125,00 € Gebührenaufkommen jährlich aus Sonderleerungen 38.050,00 € Gebührenaufkommen jährlich aus Annahmepauschalen Kompostplätze 281.310,00 € Gebührenaufkommen 2023 Gesamt 41.941.928,67 € Gebührenbedarf 2023 Gesamt 42.016.952,00 € Kostendeckungsgrad 99,82% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraums bei den Gebühren ist nicht zulässig.Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerischenGebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden soll. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 3 AbfallgebührenKalkulation 2023 Annahmegebühren Maybach- und Nordbeckenstraße Anlage 5 Die Verwaltung schlägt trotz des nur anteiligen Kostendeckungsgrads von rund 27 % (bisher 25 %) vor, die Annahmepauschalen wie folgt festzusetzen: Gebührenobergrenze pro 1/2 Kubikmeter Gebührenpauschale 2023 pro 1/2 Kubikmeter Kostendeckung % Gebührenpauschale 2022 pro 1/2 Kubikmeter Anliefervolumen in Kubikmeter jährlich Gebührenaufkommen jährlich Restmüll aus Anlieferung 30,39 € 10,00 € 32,91% 10,00 € 13.964 279.280,00 € Sperrmüll aus Anlieferung 29,44 € 10,00 € 33,97% 10,00 € 19.572 391.440,00 € Bauschutt 25,98 € 15,00 € 57,74% 15,00 € 4.687 140.610,00 € Gipsabfälle 78,94 € 20,00 € 25,34% 20,00 € 2.604 104.160,00 € Asbestabfälle 62,72 € 20,00 € 31,89% 20,00 € 694 27.760,00 € Mineralfaser 65,83 € 20,00 € 30,38% 20,00 € 1.464 58.560,00 € Unbelasteter Bodenaushub 31,52 € 15,00 € 47,58% 15,00 € 352 10.560,00 € Holz mit schädlichen Verunreinigungen 30,30 € 10,00 € 33,00% 10,00 € 4.378 87.560,00 € Gebührenobergrenze pro Stück Gebührenauschale 2023 pro Stück Kostendeckung % Gebührenpauschale 2022 pro Stück Anlieferfälle jährlich Gebührenaufkommen jährlich Altreifendavon PKW Reifen 24,00 € 5,00 € 20,83% 5,00 € 2.136 10.680,00 € davon LKW Reifen 92,00 € 15,00 € 16,30% 15,00 € 8 120,00 € davon PKW Reifen mit Felge 67,00 € 10,00 € 14,93% 10,00 € 1.441 14.410,00 € davon LKW Reifen mit Felge 153,00 € 25,00 € 16,34% 25,00 € 6 150,00 € Gebührenobergrenze pro Anlieferung Gebührenpauschale 2023 pro Anlieferung Kostendeckung % Gebührenpauschale 2022 pro Anlieferung Anlieferfälle jährlich Gebührenaufkommen jährlich Kleinmengengebühr (Rest- und Sperrmüll) 6,08 € 5,00 € 82,27% 4,00 € 2.468 12.340,00 € Gebührenobergrenze pro Anlieferung Gebührenpauschale 2023 pro Stück Kostendeckung % Gebührenpauschale 2022 pro Anlieferung Anlieferfälle jährlich Gebührenaufkommen jährlich Plattensäcke für Asbestentsorgung 17,52 € 15,00 € 85,60% - € 398 5.970,00 € Big-Bag für Asbestentsorgung 10,02 € 10,00 € 99,82% - € 460 4.600,00 € Mineralfasersäcke 2,78 € 2,50 € 89,78% - € 1.342 3.355,00 € Gebührenbedarf Wertstoffstationen für gebührenpflichtige Abfälle 2023 4.316.148,77 € Gebührenaufkommen aus Annahmegebühren 2023* 1.151.555,00 € Kostendeckung aus Annahmegebühren 26,68% Einbeziehung in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1cbm 2023 3.164.593,77 € Kostendeckung aus Einbeziehung in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm 2023 73,32% * Trotz theoretisch höherer teilkostendeckender Pauschalen ergibt sich im Durchschnitt der Anlieferungen nur eine Kostendeckung von ca. 27 % über alle Fraktionen. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass die Gebührenabrechnung nach Pauschalen von einem halben Kubikmeter zu Schwankungen, insbesondere bei Restmüll und mineralischen Fraktionen gegenüber den tatsächlich verwogenen und entsorgten Mengen, führt.Eine Verwiegung der angelieferten Mengen und eine pauschale Abrechnung nach Gewicht wären aus Sicht effizienter Betriebsabläufe allerdings nicht zielführend.Die Gebührenpauschale für die Kleinmengengebühr (Rest- und Spermüll) wurde in Anlehnung an den Restabfallsack festgelegt.Die Verwaltung schlägt vor, die verbleibende Unterdeckung von ca. 73 % wie in den vorangegangenen Kalkulationen in den Gebührenbedarf Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" AbfallgebührenKalkulation 2023 Annahmegebühren Umladestation "Im Schlehert" Anlage 6 Gesamtkosten und Umlagen 2023 179.588,34 € einbezogener Ergebnisausgleich 2018 78.725,96 € einbezogener Ergebnisausgleich 2019einbezogener Ergebnisausgleich 2020einbezogener Ergebnisausgleich 2021 Gebührenbedarf 2023 258.314,30 € thermisch behandelbare Abfälle nicht thermisch behandelbare Abfälle Gesamt voraussichtliche Tonnage jährlich 700 10 710 Gebührensatz 2022 322,00 € 134,00 € Gebührenaufkommen nach altem Gebührensatz (2022) 225.400,00 € 1.340,00 € 226.740,00 € Gebührenbedarf 2023 258.314,30 € Gebührensatz 2023 366,00 € 145,00 € Gebührenaufkommen 2023 256.200,00 € 1.450,00 € 257.650,00 € Kostendeckungsgrad in % 99,74% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraums bei den Gebühren ist nicht zulässig.Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerischenGebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden soll. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" AbfallgebührenKalkulation 2023 Gebühren für Abfallmulden und Presscontainer Anlage 7 Ermittlung des Gebührenbedarfs:Kosten für die Aufstellung von Umleermulden 10.674,39 € Kosten für die Aufstellung von Absetz- und Abrollcontainern 296,60 € Kosten für die Aufstellung von Presscontainern (werden kundenseitig gestellt) 0 € Kosten für die Transportfahrten mit einem Muldenumleerfahrzeug 277.894,08 € Kosten für die Transportfahrten mit einem Absetz- oder Abrollkipperfahrzeug 215.419,38 € Entsorgungskosten Rest- und Sperrmüll 1.275.184,89 € Entsorgungskosten Wertstoffe 70.698,00 € Einsatz Greiflastwagen 1.265,40 € einbezogener Ergebnisausgleich 2018 460.916,23 € einbezogener Ergebnisausgleich 2020 -8.460,41 € Gebührenbedarf 2023 2.303.888,56 € Gebührensätze 2023 Art Größe Jahrespauschale Monatspauschale Mindestpauschale Tagespauschale pro Leerung Aufstellung/ Abholung (einmalig) (für jeden vollen Monat) ( 5 Tage) (je weiterer Tag) Umleermulde 5 cbm 182,70 € 15,22 € 2,50 € 0,50 € 60,00 € 139,00 € Absetzmulde/Abrollcontainer 7 cbm 307,09 € 25,59 € 4,20 € 0,84 € 10 cbm 470,20 € 39,18 € 6,44 € 1,28 € 20 cbm 737,82 € 61,48 € 10,10 € 2,02 € 35 cbm 775,19 € 64,59 € 10,61 € 2,12 € PresscontainerEinsatz Greiflastwagen Gebühr je Stunde 140,60 € 69,50 € Gebühren für Containergestellung und Transport von Abfällen zur Überlassung als Beseitigung Grundgebühr (Komponente 1) Transportentgelt bei Leerung (Komponente 2) Zuschlag pro 15 min angefangene Fahrzeit außerhalb Stadtgebiet zum Entsorgungsort* keine Fahrten außerhalb Stadtgebiet 139,00 € 69,50 € 41,70 € Presscontainer müssen kundenseitig gestellt werden 139,00 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 AbfallgebührenKalkulation 2023 Gebühren für Abfallmulden und Presscontainer Anlage 7 Gebühren für Entsorgung der Abfälle zur Überlassung als Beseitigung (Komponente 3) Abfallart Gebühr pro t Gebühr pro angefangenen cbm Restmüll 363,00 € Sperrmüll 363,00 € gemischte Wertstoffe 342,00 € Altpapier kostenfrei Gemischtes Grüngut und Grobholz aus Nichthaushaltungen analog Direktanlieferung auf Kompostplatz (siehe Gebühreneinnahmen Kompostplatz lt. Anlage 15) 10,00 € Wurzelholz und Langgras aus Nichthaushaltungen analog Direktanlieferung auf Kompostplatz (siehe Gebühreneinnahmen Kompostplätze lt. Anlage 15) 20,00 € Ermittlung des Gebührenaufkommens 2023 (auf Basis einer jährlichen Auslastung) Anzahl Mulden/Container/ Stunden (bei Einsatz Greiflastwagen) Anzahl Fahrten entsorgte Tonnage Gebührensatz Gebührenaufkomm en Gebührenaufkommen aus Nutzung Umleermulden 5cbm 150 182,70 € 27.405,00 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontainer (7 cbm) 1 307,09 € 307,09 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontainer (10 cbm) 15 470,20 € 7.053,00 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontainer (20 cbm) 1 737,82 € 737,82 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontainer (35 cbm) 1 775,19 € 775,19 € Gebührenaufkommen aus Tranportfahren Umleermulden 3.680 60,00 € 220.800,00 € Gebührenaufkommen aus Transportfahrten mit einem Absetz- oder Abrollkipperfahrzeug 1.363 139,00 € 189.457,00 € Gebührenaufkommen aus Entsorgung Rest- und Sperrmüll 4.868 363,00 € 1.767.084,00 € Gebührenaufkommen aus Entsorgung Wertstoff 260 342,00 € 88.920,00 € Gebührenaufkommen Einsatz Greiflastwagen 9 140,60 € 1.265,40 € Gebührenaufkommen 2023 gesamt 2.303.804,50 € Gebührenbedarf 2023 2.303.888,56 € Kostendeckungsgrad 100,00% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraums bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungender Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerischenGebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden soll. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 2 Abfallgebühren Kalkulation 2023 Gebühren bei Veranstaltungen für Abfallbeseitigung und Reinigung der Veranstaltungsflächen Anlage 8 Ermittlung Gebührenbedarf 2023 Personalkosten Fahrzeugkosten Sachkosten Gesamt Grundkosten für Bereitstellung der Behälter ohne Leerung 33.688 € 4.336,82 € 5.080 € 43.105 € bereitgestelltes Volumen in Liter 628.170 Kosten pro Liter Bereitstellung Behälter 0,07 € Leerungs- und Entsorgungskosten für die Behälter 0 € 0 € 43.533 € 43.533 € entsorgtes Volumen gesamt in Liter 1.475.590 Kosten pro Liter Leerung und Entsorgung (Pressfahrzeugtouren) 0,03 € Zusätzliche Handlingskosten bei Mehrfachleerung 23.408,00 € 7.527,52 € 0 € 30.936 € Volumen mit Mehrfachleerung- und Entsorgung in Liter 978.740 Zusätzliche Handlingskosten pro Liter Leerung und Entsorgung für Mehrfachleerungen 0,03 € Kosten der Abfallentsorgung bei Veranstaltungen 57.096 € 11.864 € 48.613 € 117.573 € Kosten für Reinigung der Veranstaltungsflächen in Zusammenhang mit Abfallentsorgung 80.332 € 40.756 € 0 € 121.088 € Gebührenbedarf 2023 137.428 € 52.620 € 48.613 € 238.661 € Die nachfolgenden Gebührensätze sind unabhängig der jeweiligen Fraktion (Restmüll, Biomüll, Wertstoff, Papier). 120 Liter Behälter werden ausschließlich für Biomüll angeboten.Für Biomüll wird darüber hinaus keine andere Behältergröße angeboten. Ein Entsorgungskonzept (angemessenes Verhältnis zwischen den Fraktionen) wird bei Anmeldung der Veranstaltung mit dem Amt für Abfallwirtschaft abgestimmt.Bei den Behältergrößen 120 und 240 Liter beträgt die Mindestabnahmezahl fünf Stück. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 Abfallgebühren Kalkulation 2023 Gebühren bei Veranstaltungen für Abfallbeseitigung und Reinigung der Veranstaltungsflächen Anlage 8 Gebührensätze und Ermittlung Gebührenaufkommen Abfallentsorgung Behältergröße Anzahl der Behälter Gebührensatz Gebührenaufkommen 120 29 8,23 € 238,67 € 240 443 16,46 € 7.291,78 € 770 1 64,15 € 64,15 € 1.100 24 64,15 € 1.539,60 € 120 71 11,77 € 835,67 € 240 1.465 23,54 € 34.486,10 € 770 29 86,87 € 2.519,23 € 1.100 104 96,61 € 10.047,44 € 120 1 7,33 € 7,33 € 240 2.946 14,66 € 43.188,36 € 770 1 47,05 € 47,05 € 1.100 247 67,22 € 16.603,34 € Gebührenaufkommen aus Abfallentsorgung bei Veranstaltungen 116.868,72 € Reinigung der Veranstaltungsflächen Anzahl Stunden Gebührensatz Gebührenaufkommen Kehrmaschinen/LKW inkl. Fahrer pro Stunde 587 145,33 € 85.308,71 € Kleinlastwagen inkl. Fahrer pro Stunde 140 84,41 € 11.817,40 € Handtrupp Straßenreiniger pro Stunde 489 49,00 € 23.961,00 € Gebührenaufkommen aus Reinigung der Veranstaltungsflächen 121.087,11 € Gesamtdeckung:Gebührenbedarf 2023 aus Veranstaltungen 238.661,14 € Gebührenaufkommen 2023 aus Veranstaltungen 237.955,83 € Kostendeckungsgrad 99,70% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraums bei den Gebühren ist nicht zulässig.Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerischenGebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden soll. Gebührensätze für Behälter ohne Leerung Gebührensätze für Behälter inklusive einer Behälterleerung Gebührensätze für jede Zusatzleerung eines Behälters Reinigungsgebühren nach Zeitaufwand der eingesetzten Personal- bzw. Fahrzeugressourcen Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 2 AbfallgebührenKalkulation 2023 Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle Anlage 9 Durchschnittliches Gewicht 1.100 Liter Behälter verpresst 235 kg unverpresst 110 kg Verhältnis 213,64% Nach Erhebungen des Fachamts sind Behälter mit verpressten Abfällen durchschnittlich um folgenden Prozentsatz schwerer als Behälter mit unverpressten Abfällen: 213,64% Der auf die Entsorgung der verpressten Abfälle entfallende Anteil an den Gesamtkosten der Müllgebühr beträgt: 23,08% bei einem Gesamtgebührenbedarf von: 42.016.952 € Aus diesen beiden Faktoren ergibt sich rechnerisch, dass der erhöhte Aufwand für die Entsorgung der verpressten Abfälle durch einen Zuschlagauf die reguläre Gebühr in folgender Höhe gerundet abzugelten ist: 26,22% Bezeichnung Gebührenbedarf 2023 42.016.952 € darin enthalten für Müllverbrennung Restabfall 7.096.559 € darin enthalten für Sortierung Wertstoffe 2.600.000 € Summe der Kosten für Verbrennung und Sortierung 9.696.559 € Prozentanteil am Gebührenbedarf 23,08% Zuschlag 2023 26,22% Zuschlag 2022 23,67% Zuschlag für Verpressung von Restmüllgroßbehältern Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" AbfallgebührenKalkulation 2023 Gebühren für Sonderleerungen Anlage 10 1. Gebühr aufgrund gesonderter Anfahrt für eine Behälterabholung Kosten 1x Abfallsammelfahrzeug 58,30 € Kosten 1x Fahrer je Stunde 69,00 € Kosten 3x Lader je Stunde 192,00 € Kosten 1x Verwaltungskraft je Stunde 90,50 € Gesamtkosten je Stunde 409,80 € Durchschnittliche Anfahrtszeit zur Abholung außerhalb einer regulären Entsorgungstour/ 20 Minuten Durchschnittliche BearbeitungszeitPauschale für reine Anfahrt/Gebührenobergrenze danach 136,60 € Gebühr für gesonderte Anfahrt 2023 136,60 € Eine gesonderte Anfahrt fällt an, wenn ein Behälter auf dem Grundstück außerhalb der regulären Entsorgungstouraufgrund der Unzugänglichkeit des Grundstückes, der Fehlbefüllung eines Behälters oder auf Antrag einer Zusatzleerung entsorgt werden muss. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 1 AbfallgebührenKalkulation 2023 Gebühren für Sonderleerungen Anlage 10 2. Zuschlagsatz bei gesonderter Anfahrt wegen Sonderleerung eines Restmüllbehälters Neben der Gebühr für die gesonderte Anfahrt eines Grundstückes ist bei Antrag auf Sonderleerung eines Restmüllbehältersein Zuschlag zu entrichten:Für die zusätzliche Leerung eines Wertstoff-, Papier- oder Biomüllbehälters fällt nur die Gebühr für die gesonderteAnfahrt an.Zuschlag für zusätzliche Leerung eines Restmüllbehälters Gebührenbedarf 2023 42.016.952,00 € Restmüll Entsorgungskosten 7.096.558,99 € Wertstoff Sortierungskosten 2.600.000,00 € Biomüll Verwertungskosten 1.585.120,00 € Papiererlöse abzüglich Handlingskosten 830.404,30 € - Entsorgungs- und Verwertungskosten gesamt 10.451.274,69 € Anteil der Entsorgungskosten gesamt 24,80% Folgender Prozentsatz der Restmüllgebühr entfällt auf die Entsorgung der Fraktionen Restmüll, Wertstoff, Papier und Biomüll. Da es sich um eine Montagsgebühr mit 2 Leerungen handelt, entfällt nur die Hälfte des Anteils auf eine Leerung. Zuschlagssatz für eine zusätzliche Behälterleerung Restmüll auf die monatliche Restmüll-behältergebühr: 12,40% Berechnungsbeispiel:Zusätzliche Leerung eines Restmüllbehälters 240 LiterGebühr für gesonderte Anfahrt 136,60 € Gebühr für Zusatzleerung eines 240 Liter Behälters (62,88 Euro Monatsgebühr *12,40 %) 7,80 € Gesamtgebühr 144,40 € Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" 2 Abfallgebühren Kalkulation 2023 Gebühren Verkauf von Säcken Anlage 11 Gesamtgebührenbedarf Laubsack 2023 4.400,00 € Einkaufsmengen in Stück pro Jahr 8.000 Gebührenobergrenze je Laubsack 23 0,55 € Gebühr je Laubsack 2023 0,50 € Gebührenaufkommen aus Verkauf von Laubsäcken 2023 4.000,00 € Kostendeckung aus dem direkten Verkauf 90,91% Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (Barzahlungen bei Ausgabe) schlägt die Verwaltung eine Gebührvon 0,50 Euro pro Laubsack vor.Die Verwaltung schlägt vor, die verbleibende Unterdeckung von ca. 10% wie in den vorangegangenen Kalkulationen in den Gebührenbedarf Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" Abfallgebühren Kalkulation 2023 Gebühren Verkauf von Säcken Anlage 11 Kosten je Einheit Abfallsack pro Leerung für die Sammlung 2,72 € Kosten je Einheit Abfallsack pro Leerung für die Entsorgung 2,61 € Gebührenobgergrenze je Abfallsack 5,33 € Gebühr je Abfallsack 2023 5,00 € Gebühr je Abfallsack 2022 4,50 € Kostendeckungsgrad 2023 93,76% Gebührenbedarf 16.130,81 € Anzahl verkaufte Säcke 3025 Gebührenaufkommen aus Verkauf von Abfallsäcken 2023 15.125,00 € Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (Barzahlungen bei Ausgabe) schlägt die Verwaltung eine Gebührvon 5,00 Euro pro Abfallsack vor.Die Verwaltung schlägt vor, die verbleibende Unterdeckung von ca. 7% wie in den vorangegangenen Kalkulationen in den Gebührenbedarf Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" AbfallgebührenKalkulation 2023 Gebühren für Schadstoffanlieferungen aus Nichthaushaltungen Anlage 12 Gebührenbedarf der Schadstoffanlieferstellen insgesamt 1.160.276,34 € Preisgruppe 1 (gebührenfrei) Preisgruppe 2 Preisgruppe 3 Preisgruppe 4 Gesamt Anlieferfälle aus Nichthaushaltungen 0 15.059 725 34 15.818 Gebührensatz 2023 für Nichthaushaltungen* - € 2,85 € 4,44 € 7,92 € Gebührenaufkommen 2023 aus Gebührenerhebung für Nichthaushaltungen - € 42.918,15 € 3.219,00 € 269,28 € 46.406,43 € Einbeziehung in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1cbm 2023 für Haushaltungen 1.113.869,91 € Gebührenaufkommen aus Anliefergebühren und Gebührendeckung aus Restmüllgebührenerhebung 2023 1.160.276,34 € Gesamtdeckungsgrad in % 100,00% *Private Haushalte können ihre Schadstoffe gebührenfrei abgeben.Preisgruppe 1 wird ohne Gebührenerhebung angenommen.Die jeweilige Zuordnung der angelieferten Schadstoffe für die Preisgruppen 2-4 kann der Abfallgebührensatzung im Detail entnommen werden.Die Verwaltung schlägt vor, den verbleibendenden Gebührenbedarf von ca. 1.113.869,91 Euro wie in den vorangegangenenKalkulationen in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" AbfallgebührenKalkulation 2023 Gebühren für Grüngutanlieferungen aus Nichthaushaltungen Anlage 13 Gebührenbedarf der Grüngutanlieferstellen 2023 1.587.598,54 € Preisgruppe 1 Preisgruppe 2 Gesamt Anliefermengen in Kubikmeter aus Nichthaushaltungen 26.923 604 27.527 Gebührenobergrenze pro Kubikmeter 11,23 € 20,14 € Gebührensatz 2023 10,00 € 20,00 € Kostendeckungsgrad in % 89,08% 99,31% Gebührenaufkommen 2023 aus Gebührenerhebung für Nichthaushaltungen 269.230,00 € 12.080,00 € 281.310,00 € Einbeziehung in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1cbm 2023 für Haushaltungen 1.306.288,54 € Gebührenaufkommen aus Anliefergebühren und Gebührendeckung aus Restmüllgebührenerhebung 2023 1.587.598,54 € Kostendeckungsgrad in % 100,00% Die jeweiligen Zuordnung in die Preisgruppen des angelieferten Grünabfalls kann der Abfallgebührensatzung entnommen werden.Für Grünabfallanlieferungen aus Haushaltungen werden keine Gebühren erhoben.Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (Barzahlungen auf den Kompostplätzen) schlägt die Verwaltung eine Abrundung der Gebühren auf volle Euro vor.Die Verwaltung schlägt vor, den verbleibendenden Gebührenbedarf von ca. 1.306.288,54 Euro wie in den vorangegangenenKalkulationen in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe" AbfallgebührenKalkulation 2023 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Anlage 14 Zur Bestimmung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten wird der gewichtete (Zins-) Mittelwert allerzu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten des Eigenbetriebs Team Sauberes Karlsruhe zurErmittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten zugrunde gelegt. Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berücksichtigt, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt.Zum Stichtag 31. Januar 2023 wird der Eigenbetrieb Kredite, von denen 38.331.330,49 Euro noch nicht getilgt waren und eine rechnerische Durchschnittsverzinsung von 3,469 % aufweisen. Ab dem Kalkulationsjahr 2023 wird ein Zinssatz von 3,47 % zugrunde gelegt. Eigenbetrieb "Team Sauberes Karlsruhe"

  • Abstimmungsergebnis TOP 15
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 15
    Extrahierter Text

    Niederschrift 45. Plenarsitzung des Gemeinderates 20. Dezember 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 18. Punkt 15 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Vorlage: 2022/2218 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989, zuletzt geändert am 14. Dezember 2021 b) die vollständige Einbeziehung der Überdeckung Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm aus 2020 in Höhe von 900.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2023 c) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung Annahmegebühren auf Umladestation Schlehert aus 2018 in Höhe von 78.725,96 Euro in die Gebührenkalkulation 2023 d) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer aus 2018 in Höhe von 460.916,23 Euro sowie die vollständige Einbeziehung der Überdeckung aus 2020 in Höhe von 8.460,41 Euro in die Gebührenkalkulation 2023 e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2024 über die Verwendung der verbleibenden Überdeckung 2019 (saldiert 14.064,76 Euro), und den verbleibenden Überdeckungen 2020 (saldiert 554.587,49 Euro) sowie 2021 (saldiert 1.919.615,80 Euro), insgesamt saldierte Überdeckung in Höhe von 2.488.268,05 Euro (Anlage 3). Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung – 2 – Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 15 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 22. November 2022 und im Hauptausschuss am 6. Dezember 2022. Ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Mehrheitliche Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. Januar 2023