Beitritt der Stadt Karlsruhe zum Weiterbildungsverbund Allgemeinmedizin Region Karlsruhe
| Vorlage: | 2022/2206 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 22.11.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Umwelt- und Arbeitsschutz |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Ausschuss für Umwelt und Gesundheit (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.11.2022
Rolle: Vorberatung
Ergebnis: mit Stellungnahme einverstanden
- Hauptausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 06.12.2022
Rolle: Vorberatung
Ergebnis: vorberaten ohne Änderungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.12.2022
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/2206 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: UA Beitritt der Stadt Karlsruhe zum Weiterbildungsverbund Allgemeinmedizin Region Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 22.11.2022 1 x vorberaten Hauptausschuss 06.12.2022 11 x vorberaten Gemeinderat 20.12.2022 28 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt den Beitritt der Stadt Karlsruhe zum Weiterbildungsverbund Allgemeinmedizin, um die hausärztliche Versorgung in Karlsruhe zu verbessern. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte für den Beitritt zu vollziehen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit SKK – 2 – Ergänzende Erläuterungen In Karlsruhe liegt ein Defizit in der hausärztlichen Versorgung vor. 47,5 von 239,55 Praxissitzen sind im Mittelbereich Karlsruhe derzeit vakant. Auch die Ergebnisse der qualitativen Befragung der Hausärzt*innen sowie die Kommunale Gesundheitskonferenz vom 13.07.2022 zum Thema „Hausärztliche Versorgung“ bestätigen die problematische Situation. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass sich die jetzt schon angespannte Lage der hausärztlichen Versorgung in Karlsruhe durch altersbedingte Praxisschließungen in den kommenden Jahren deutlich verschlechtern wird. Ca. 35 Prozent der im Mittelbereich Karlsruhe niedergelassenen Hausärzt*innen sind laut Statistik der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg 60 Jahre und älter (Quelle: KVBW, Juli 2022). Es ist daher anzunehmen, dass in den nächsten Jahren einige der in Karlsruhe niedergelassenen Hausärzt*innen ihre Tätigkeit beenden werden. Zudem zeigen Studien, dass sich die Erwartungen und Wünsche des Ärztenachwuchses im Gegensatz zu den früheren Generationen stark verändert hat (u.a. Wunsch nach Arbeit in Gemeinschaftspraxen, Angestelltenverhältnissen, Teilzeitarbeit, Vereinbarkeit von Familie und Beruf). Daher ist damit zu rechnen, dass die offenen Stellen nicht 1:1 durch Nachwuchs nachbesetzt werden können und somit Interventionsbedarf besteht. Ein wichtiger Schritt, dem Hausärztemangel entgegenzuwirken ist es, junge Ärzt*innen für Karlsruhe zu gewinnen. Der Landkreis Karlsruhe gründet aktuell zusammen mit den Kliniken und Hausärztinnen und -ärzten der Region Karlsruhe einen Weiterbildungsverbund Allgemeinmedizin. Hierfür wird durch den Landkreis Karlsruhe eine Koordinierungsstelle eingerichtet, die beim Gesundheitsamt angesiedelt sein wird. Durch den Weiterbildungsverbund soll Hausärztenachwuchs für die Region gewonnen werden. Die Weiterbildung von Ärzt*innen zum/r Allgemeinmediziner/in stellt den Hauptweg zum Beruf des/r Hausarztes/Hausärztin dar. Studien zeigen, dass sich Ärzt*innen in Weiterbildung (ÄiW) nach der Ausbildung überwiegend dort niederlassen, wo sie auch ihre Ausbildung absolviert haben. So praktizieren 69 Prozent innerhalb eines Radius von 5 Kilometern vom letzten Ort der Weiterbildung entfernt. Da Karlsruhe über keine medizinische Fakultät verfügt, ist die Bewerbung der Region für die Ausbildung zum/r ÄiW sowie eine langfristige Bindung dieser nach der Ausbildung umso wichtiger, um die hausärztliche Versorgung der Bürger*innen weiterhin aufrecht zu erhalten. Für die Ausbildung zur/m Allgemeinmediziner/in müssen sich ÄiW normalerweise für verschiedene Stationen bei Kliniken und niedergelassenen Ärzt*innen separat bewerben. Hierbei entsteht ein Organisationsaufwand für die ÄiW. Durch einen Weiterbildungsverbund Allgemeinmedizin soll dieser Organisationsaufwand verringert werden. Im Rahmen des Weiterbildungsverbunds wird dafür eine Koordinierungsstelle eingerichtet, welche zusammen mit den ÄiW alle Stationen der Ausbildung plant, den Kontakt zu den jeweiligen Weiterbildungsstätten herstellt und die ÄiW auf ihrem Weg zum Allgemeinmediziner/in berät und unterstützt. Hierdurch verringert sich der Organisationsaufwand für die ÄiW, und es kann ein abgestimmtes Curriculum erstellt werden. Die ambulante und stationäre Weiterbildung erfolgt strukturiert und nahtlos; ein (ggf. weiterer) Wohnortwechsel ist für die ÄiW nicht erforderlich. Mit diesem Angebot für ÄiW soll die Attraktivität der Region Karlsruhe als Standort für die Weiterbildung gesteigert werden. Der Weiterbildungsverbund präsentiert die Region Karlsruhe mit all ihren Vorteilen nach außen hin und macht sich zum Ziel, ÄiW für die Region zu werben (Sog- und Bindungswirkung). Die Umsetzung des Weiterbildungsverbund Allgemeinmedizin erfolgt durch die teilnehmenden Kliniken und Ärzt*innen mit Unterstützung der Koordinierungsstelle, die beim Gesundheitsamt des Landratsamt Karlsruhe angesiedelt wird. – 3 – Die Stadt Karlsruhe soll durch den Beitritt zum Weiterbildungsverbund im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützend tätig werden. Sie soll die Koordinierungsstelle bei der Öffentlichkeitsarbeit, sowie bei der Bewerbung des Verbundes nach außen unterstützen und dafür in einem regelmäßigen Austausch zur Koordinationsstelle stehen (Anlage 1). Die Verwaltung empfiehlt den Beitritt der Stadt Karlsruhe zum Weiterbildungsverbund Allgemeinmedizin für die Region Karlsruhe, um die hausärztliche Versorgung in Karlsruhe zu verbessern. Die Stadtverwaltung wird bevollmächtigt, die Kooperationsvereinbarung zu unterzeichnen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss – Der Gemeinderat beschließt den Beitritt der Stadt Karlsruhe zum Weiterbildungsverbund Allgemeinmedizin für die Region Karlsruhe, um die hausärztliche Versorgung in Karlsruhe zu verbessern. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte für den Beitritt zu vollziehen.
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- Verhandlungsstand November 2022 - 1 Kooperationsvereinbarung Weiterbildungsverbund Allgemeinmedizin Region Karlsruhe zwischen I. dem Landkreis Karlsruhe vertreten durch den Landrat Dr. Christoph Schnaudigel II. der Stadt Karlsruhe vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup III. den Kliniken gemäß der Anlage 1a IV. den niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten im hausärztlichen Bereich gemäß der Anlage 1b V. den Ärztinnen/Ärzten weiterer Facharztbereiche zur Rotation gemäß der Anlage 1c VI. Sowie der Landesärztekammer Baden-Württemberg K.d.ö.R. - Bezirksärztekammer Nordbaden - Zimmerstraße 4 in 76137 Karlsruhe vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Christof Hofele, MSc. Präambel Die Kooperationspartner verfolgen mit dieser Vereinbarung das gemeinsame Ziel, Ärz- tinnen/Ärzten mit dem Berufsziel Allgemeinärztin/Allgemeinarzt, die Perspektive zu er- öffnen, innerhalb von fünf Jahren im Rahmen eines abgestimmten Curriculums die Zu- lassung zur Facharztprüfung zu erlangen. Angesichts des zunehmenden Ärztemangels und der bekannten Altersstruktur in der hausärztlichen Versorgung sehen sich die Ko- operationspartner gemeinsam in der Pflicht, sich stärker in der Heranbildung des ärzt- lichen Nachwuchses in der hausärztlichen Versorgung zu engagieren. Sie handeln da- - Verhandlungsstand November 2022 - 2 bei in Übereinstimmung mit den Zielen der auf Bundesebene geschlossenen „Verein- barung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V“ in der Fassung vom 24. 11. 2021. § 1 Grundsätze Alle Kooperationspartner fühlen sich den Zielen der auf Bundesebene geschlossenen „Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V“ in der Fassung vom 24. 11. 2021 verpflichtet. § 2 Allgemeine Pflichten (1) Die Kooperationspartner verpflichten sich, im Sinne der in der Präambel niedergeleg- ten Ziele vertrauensvoll zusammen zu arbeiten und den Kooperationszweck nach Kräf- ten zu fördern. (2) Der Kooperationspartner zu Ziffer I wird als Koordinierungsstelle des Verbundes nach § 8 dieses Vertrages tätig. (3) Die Kooperationspartnerin zu Ziffer II unterstützt den Verbund nach § 9 dieses Vertra- ges. (4) Die Kooperationspartner zu Ziffer III, IV und V bieten Ärztinnen/Ärzten mit dem Berufs- ziel „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin“ eine koordinierte Weiterbildungsmög- lichkeit a) nach der alten Weiterbildungsordnung (WBO 2006) der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15.03.2006, wenn sich Ärztinnen/Ärzte in Weiterbil- dung im Rahmen der Übergangsvorschriften nach § 20 Abs. 4 der Weiterbil- dungsordnung 2020 dazu entschließen, ihre Weiterbildung auf dieser Grund- lage abzuschließen oder b) nach der aktuell geltenden Weiterbildungsordnung (WBO 2020) der Landesärz- tekammer Baden-Württemberg vom 18. Mai 2020. § 3 Besondere Pflichten (1) Die Kooperationspartner zu Ziffer III verpflichten sich, darauf hinzuwirken, dass ihre zur Weiterbildung bislang befugten Ärztinnen/Ärzte vor Ablauf des 01.07.2023 eine Befugnis nach der neuen Weiterbildungsordnung erwerben. Die Kooperationspartner zu Ziffer IV und V bemühen sich, vor Ablauf des 01.07.2023 eine Befugnis nach der neuen Weiterbildungsordnung zu erwerben. (2) Zur Durchführung der koordinierten Weiterbildung verpflichten sich die Kooperations- partner zu Ziffer III und IV Weiterbildungscurricula zu erarbeiten und anzubieten (§ 4), sowie die Kursweiterbildung „Psychosomatische Grundversorgung“ sicherzustellen (§ - Verhandlungsstand November 2022 - 3 5). Die Kooperationspartner zu Ziffer III, IV und V verpflichten sich, unterstützende An- gebote zu machen (§ 6). (3) Die Kooperationspartner zu Ziffer III, IV und V verpflichten sich, den beteiligten Ärztin- nen/ Ärzten in der Weiterbildung rechtzeitig Beschäftigungszusagen für die von ihnen verantworteten Abschnitte der Weiterbildung zu erteilen. § 4 Weiterbildungscurricula (1) Die Kooperationspartner zu Ziffer III und IV erstellen für ihre Weiterbildungsstätten Teil- Curricula. (2) Die Kooperationspartner zu Ziffer III bestellen für ihre Klinikstandorte jeweils mindes- tens eine ärztliche Ansprechpartnerin/einen ärztlichen Ansprechpartner je Fachabtei- lung („Weiterbildungspate“ / „Weiterbildungspatin“). Die Weiterbildungspatinnen/ Wei- terbildungspaten erstellen für jede Ärztin/jeden Arzt in Weiterbildung ein fachspezifi- sches Teil-Curriculum nach Maßgabe des Leistungsspektrums des Hauses und der von der Bezirksärztekammer erteilten Befugnisse zur Weiterbildung. (3) Die Weiterbildungspatinnen/ Weiterbildungspaten stimmen sich rechtzeitig mit den wei- teren Kooperationspartnern zu Ziffer IV und V ab und tragen dafür Sorge, dass die Teil- Curricula der beteiligten Kooperationspartner sich ergänzen und in der Gesamtschau die Anforderungen der Weiterbildungsordnung an die Inhalte der Weiterbildung im Ge- biet der Allgemeinmedizin abbilden. Im Zweifelsfall sollen sie der Kooperationspartne- rin zu Ziffer VI zur Überprüfung vorgelegt werden. Nach Abstimmung mit den Kooperationspartnern zu Ziffer IV und V übersenden die Kooperationspartner zu Ziffer III ihr erarbeitetes Teil-Curriculum an die Koordinierungs- stelle des Kooperationspartners zu Ziffer I und stimmen sich mit dieser ab. (4) Die Kooperationspartner zu Ziffer IV übersenden ihr erarbeitetes Teil-Curriuclum an die Koordinierungsstelle des Kooperationspartners zu Ziffer I und stimmen sich mit dieser ab. § 5 Kursweiterbildung psychosomatische Grundversorgung Die Kooperationspartner zu Ziffer III und IV stellen selbst, oder in Zusammenarbeit mit anderen Anbietern zugelassener Kurse, sicher, dass alle Ärztinnen/Ärzte im Rahmen dieser Verbundweiterbildung die 80-Stunden-Kursweiterbildung in Psychosomatischer Grundversorgung absolvieren können. Es erfolgt eine Freistellung für 5 Arbeitstage in- nerhalb der gemäß § 6 Abs. 5 gewährleisteten Freistellung von 10 Arbeitstagen. Eine Finanzierung dieses Kurses findet nur durch die Kooperationspartner zu Ziffer III, nicht durch die Kooperationspartner zu Ziffer IV statt. § 6 Unterstützende Angebote (1) Die Kooperationspartner zu Ziffer III, IV und V übernehmen die Verpflichtung, beglei- tend zur Weiterbildung in ihren Weiterbildungsstätten, mindestens folgende unterstüt- zende Angebote vorzuhalten bzw. zu absolvieren: - Begleitseminare für Weiterzubildende - Verhandlungsstand November 2022 - 4 - Train-the-Trainer-Seminare für Weiterbilderinnen/Weiterbilder - Mentorinnen-/Mentorenprogramme für Weiterzubildende. (2) Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung „Kompetenzzentrum Weiterbildung Baden- Württemberg (KWBW)“ stellen die universitären Einrichtungen der Allgemeinmedizin in Baden-Württemberg Angebote im Sinne des Absatzes 1 bereit. Die Kooperations- partner zu Ziffer III, IV und V erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 regelmäßig in der Weise, dass sie die bei Ihnen in der Weiterbildung beschäftigten Ärztinnen/Ärzte dem administrativen Bereich des KWBW melden und in die entsprechenden Angebote der universitären Einrichtungen in Baden-Württemberg einschreiben. Die Kosten der Einschreibung tragen die Kooperationspartner zu Ziffer III, IV und V als Arbeitgeber. Der Weiterbildungsverbund des vorliegenden Vertrags und seine Kooperationspartner erwerben mit der Einschreibung das Recht, die Wort- und Bildmarke (Logo) der „KWBW Verbundweiterbildung- plus “ zu nutzen. Der Verbund wie auch die Kooperati- onspartner werden von allen Kooperationspartnern auf ihren Plattformen beworben. Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung sind nicht an eine bestimmte universitäre Einrichtung gebunden. Meldungen und Nutzung der unterstützenden Angebote werden halbjahres- weise gebucht und können pausiert werden (bspw. im Falle einer Mutterschutzpause, Elternzeit). (3) Die Kooperationspartner zu Ziffer III, IV und V melden der Kooperationspartnerin zu Ziffer VI, ob sie ihre Verpflichtung über die Inanspruchnahme der Angebote der KWBW erfüllen und informieren hierüber die Koordinierungsstelle der Kooperationspartnerin zu Ziffer I. (4) Die Kooperationspartner zu Ziffer III, IV und V können ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 auch in der Weise erfüllen, dass sie selbst entsprechende unterstützende Angebote bereitstellen oder gleichwertige Angebote anderer geeigneter Anbieter in Anspruch nehmen. Die Nutzung der Wort- und Bildmarke der „KWBW-Verbundweiterbildung- plus “ ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Bereitstellung und Teilnahme an solchen Ange- boten ist der Kooperationspartnerin zu Ziffer VI nachzuweisen. (5) Die Kooperationspartner zu Ziffer III, IV und V stellen die bei ihnen zur Weiterbildung beschäftigten Ärztinnen/Ärzte für die Teilnahme an den Begleitseminaren nach Absatz 2 oder 4 an bis zu 10 Arbeitstagen im Jahr – unter Anrechnung auf etwaige Freistel- lungsansprüche nach Tarifvertrag und/oder Bildungszeitgesetz – unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes von der Arbeitsleistung frei. § 7 Beitritt zum Weiterbildungsverbund Allgemeinmedizin (1) Die Aufnahme zu dieser Kooperationsvereinbarung können beantragen: (a) Kliniken, (b) Hausärztinnen/Hausärzte (Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin, Fach- ärztinnen/Fachärzte für Innere Medizin in der hausärztlichen Versorgung) mit Be- fugnis zur Weiterbildung von mindestens 12 Monaten, (c) alle anderen in ihrer Facharztkompetenz für die Dauer von mindestens 6 Monaten zur Weiterbildung befugten niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten, wenn die bei Ihnen abgeleisteten Tätigkeitszeiten auf die Weiterbildungszeiten in der Allge- meinmedizin angerechnet werden können (z.B. Kinder- und Jugendmedizin, Chi- rurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten), - Verhandlungsstand November 2022 - 5 (2) Der Aufnahmeantrag erfolgt durch schriftliche Erklärung laut Anlage 2 gegenüber dem Kooperationspartner zu Ziffer VI. (3) Der Kooperationspartner zu Ziffer VI leitet den Antrag nach Absatz 2 an den Koopera- tionspartner zu Ziffer I weiter. Die Kooperationspartner zu Ziffer I und VI stimmen sich bezüglich der Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 untereinander ab und kön- nen Anträgen nach Absatz 1 entsprechen, wenn die Antragsteller die Voraussetzungen nach dieser Kooperationsvereinbarung erfüllen. Die Kooperationspartner zu Ziffer I bis VI können die Möglichkeit zur Teilnahme am Verbund beschränken, zum Beispiel durch weitere räumliche, quantitative oder qualitative Kriterien, wobei die dafür maß- geblichen Kriterien für den Vertragszweck notwendig und nicht diskriminierend sein müssen. Eine Beschränkung im Sinne des Satzes 3 wird in einer Koordinierungssit- zung nach § 9 durch einfache Mehrheitsentscheidung getroffen. § 8 Koordinierungsstelle (1) Die Koordinierungsstelle koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit des Verbundes und fun- giert als erste Ansprechpartnerin für alle an einer Weiterbildung interessierten Ärztin- nen/Ärzten. Sie vermittelt ihnen den Kontakt zu den Kooperationspartnern zu Ziffer III, IV und V. (2) Die Koordinierungsstelle führt die Liste aller Kooperationspartner. Die Liste wird regel- mäßig aktualisiert und allen Kooperationspartnern übermittelt. (3) Die Koordinierungsstelle repräsentiert und bewirbt den Verbund nach außen u.a. in Inseraten, Online-Plattformen und PJ-Messen. § 9 Unterstützung durch die Kooperationspartnerin zu Ziffer II (1) Die Kooperationspartnerin zu Ziffer II unterstützt die Koordinierungsstelle bei der Öf- fentlichkeitsarbeit, sowie bei der Bewerbung des Verbundes nach außen. (2) Sie steht in regelmäßigem Austausch mit der Koordinierungsstelle. § 10 Koordinierungssitzung (1) Die Kooperationspartner zu Ziffern I bis V kommen mindestens einmal im Jahr zu einer Koordinierungssitzung zusammen, zu der der Kooperationspartner zu Ziffer I mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einlädt. (2) Der Kooperationspartner zu Ziffer VI erhält die Einladung ebenfalls und kann einen Vertreter in die Koordinierungssitzung entsenden. § 11 Vertragswirkungen - Verhandlungsstand November 2022 - 6 (1) Diese Vereinbarung gilt ausschließlich im Verhältnis der Kooperationspartner zueinan- der. Rechte und Pflichten Dritter werden nicht begründet. (2) Jeder Kooperationspartner schließt die Arbeitsverträge mit den beteiligten Ärztin- nen/Ärzten in der Weiterbildung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Bestand der Arbeitsverträge bleibt durch eine Kündigung des Kooperationsvertrages unberührt. § 12 Haftung Im Verhältnis der Kooperationspartner zueinander wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. § 13 Vertragsdauer, Kündigung (1) Diese Kooperationsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Sie kann von jedem Kooperationspartner jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss durch die Koope- rationspartner zu Ziffern II bis VI schriftlich gegenüber der Koordinierungsstelle des Kooperationspartners zu Ziffer I erklärt werden. Der Kooperationspartner zu Ziffer I kann die Kooperation durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Kooperati- onspartnern kündigen. (3) Kündigt ein Kooperationspartner zu Ziffer II, III, IV oder V wird die Kooperation mit den verbleibenden Partnern fortgesetzt. Kündigen alle Kooperationspartner zu Ziffer III, IV oder V, kündigen die Kooperationspartner zu Ziffer I und VI oder stellt der Kooperati- onspartner zu Ziffer I die Finanzierung der Koordinierungsstelle ein, treten die Übrigen in Verhandlungen über den Fortbestand der Kooperation. § 14 Vertragsänderungen Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schrift- formklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. § 15 Sonstiges Begriffsbestimmungen und ergänzende Regelungen finden sich unter Anlage 3. § 16 Salvatorische Klausel - Verhandlungsstand November 2022 - 7 Sollten einzelne Regelungen dieser Kooperationsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, soll die Vereinbarung im Übrigen dennoch Bestand haben. Die Kooperationspartner ver- pflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine Wirksame zu ersetzen, die dem Vertrags- zweck am nächsten kommt. Musterstadt, den
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7528362 16.09.2022 Anlage 1a zur Kooperationsvereinbarung Weiterbildungsverbund Allgemeinmedizin Region Karlsruhe vom 01.01.2023 Kooperationspartner des Weiterbildungsverbundes nach Ziffer III sind die folgenden Klini- ken: 1. Anlage 1b zur Kooperationsvereinbarung Weiterbildungsverbund Allgemeinmedizin Region Karlsruhe vom 01.01.2023 Kooperationspartner des Weiterbildungsverbundes nach Ziffer IV sind die folgenden nieder- gelassenen Ärztinnen/Ärzte im hausärztlichen Bereich: 1. Dr. med. Anlage 1c zur Kooperationsvereinbarung Weiterbildungsverbund Allgemeinmedizin Region Karlsruhe vom 01.01.2023 Kooperationspartner des Weiterbildungsverbundes nach Ziffer V sind die folgenden Ärztin- nen/Ärzte weiterer Facharztbereiche: 1. Dr. med.
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Niederschrift 35. Sitzung Hauptausschuss (gemeinsam mit Planungsaus- schuss, Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und Natur- schutzbeirat – zu TOP 2) 6. Dezember 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitz: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 11. Punkt 11 der Tagesordnung: Beitritt der Stadt Karlsruhe zum Weiterbildungsverbund Allge- meinmedizin Region Karlsruhe Vorlage: 2022/2206 Beschluss: Kenntnisnahme im Rahmen der Vorberatung für den Gemeinderat Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf. Es handle sich um eine Vorberatung für den Gemeinderat. Nachdem keine Wortmeldungen vorliegen, stellt er die Vorberatung der Vorlage fest. Er schließt die öffentliche Sitzung und bittet, die Nichtöffentlichkeit herzustellen. Schluss der öffentlichen Sitzung: 18:55 Uhr Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 23. Dezember 2022
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Niederschrift 45. Plenarsitzung des Gemeinderates 20. Dezember 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 30. Punkt 28 der Tagesordnung: Beitritt der Stadt Karlsruhe zum Weiterbildungsverbund Allge- meinmedizin Region Karlsruhe Vorlage: 2022/2206 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt den Beitritt der Stadt Karlsruhe zum Weiterbildungsverbund Allgemeinmedizin für die Region Karlsruhe, um die hausärztliche Versorgung in Karlsruhe zu verbessern. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte für den Bei- tritt zu vollziehen. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 28 zur Behandlung auf. Stadtrat Riebel (GRÜNE): Ich wollte doch ein paar Worte dazu sagen. Mit dieser Entschei- dung heute legen wir einen wichtigen Meilenstein für die Gesundheitsversorgung in unse- rer Region. Die Ausbildung von jungen Ärzt*innen zur Fachärztin oder zum Facharzt für Allgemeinmedizin in unserer Region ist hier ein wichtiger Faktor für die Zukunft um junge Menschen zu gewinnen sich hier als Ärztin oder Arzt niederlassen. Da uns als Fraktion die Zukunft wichtig ist, wollen wir auch zu dieser wichtigen Maßnahme sprechen und unter- stützen den Beitritt zum Weiterbildungsverbund. Die von der Stadtverwaltung organisierte Gesundheitskonferenz „zur Hausärztlichen Ver- sorgung in Karlsruhe“ in diesem Sommer hat hier die Bedarfe der Allgemeinmediziner*in- nen aufgezeigt und hieran ist weiter zu arbeiten. Daher Großen Dank an die Verwaltung für die Organisation dieser wichtigen Konferenz. Die Möglichkeiten einer Kommune sind natürlich eingeschränkt und eine Lösung des allge- meinen Mangels an Ärzt*innen wird uns alleine nicht gelingen ohne Maßnahmen auf an- deren Ebenen. Dennoch können wir auch mit kleinen Maßnahmen als Kommune aktiv – 2 – werden, um die Ärzt*innen hier für eine Niederlassung in Karlsruhe zu gewinnen und den Mangel lokal zu mildern. Gerade was z. B. die Räumlichkeiten für barrierefreien Praxis- räume in ausreichender Größe angeht, kann die Stadt Karlsruhe mit ihren Gesellschaften, wie die Volkswohnung aktiv werden. So kann uns gar eine Lenkungswirkung gelingen, dass sich Hausärztinnen und Hausärzte in Stadtteilen niederlassen in denen ein Mangel an Allgemeinmedizinischen Angeboten vorherrscht, wenn Räumlichkeiten zielgerichtet schaf- fen und anbieten, wo ein Mangel besteht. So haben wir auch hierzu bereits einen Antrag gestellt. Zudem könnten diese Räume in einer Größe gestaltet werden, dass sie für Gemeinschafts- praxen geeignet sind um den von jungen Mediziner*innen laut Umfragen und auch in der Gesundheitskonferenz deutlich gewordenen gewünschten Arbeitsformen gerecht werden. Wir freuen uns heute hier mit diesem Beschluss den ersten wichtigen Schritt zur Sicherung der Gesundheitsversorgung in Karlsruhe zu gehen. Vielen Dank an alle Menschen, die hier in Karlsruhe ihren Beitrag für die Gesundheitsver- sorgung leisten. Der Vorsitzende: Wir kommen damit zur Abstimmung und ich bitte um Ihr Votum - Das ist eine einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 29. Dezember 2022