Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler

Vorlage: 2022/2158
Art: Beschlussvorlage
Datum: 17.10.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Schul- und Sportamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Schulbeirat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 07.12.2022

    TOP: 3

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 20.12.2022

    TOP: 10

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Zugestimmt zu geändertem Beschlusstext

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 - Übersicht Bezuschussung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 TOP 3 - Schulbeirat 30.11.22 Berechtigter Personenkreis Zusätzliche Voraussetzung Jährliche Fahrt- kosten bisher (in €) Zuschuss Stadt KA bisher (in €) Eigenbei- trag bisher (in €) Jährliche Fahrt- kosten künftig (in €) Zuschuss Stadt KA künftig (zusätzlich zum Finanzierungsanteil des Jugendtickets von 30 Prozent) (in €) Eigenbeitrag künftig (in €) Bemerkung Kinder in Schulkindergärten ohne52052003653650 Schüler/innen der SBBZohne52052003653650 Schüler/innen der Grundschulförderklassen Mindestentfernung von 1 km 52052003653650 Satzungsänderung kostenneutral für diese Zielgruppe: §3/§6 Schüler/innen der Grundschulen u. der GMS der Klassenstufen 1 bis 4 Mindestentfernung von 1 km 520420100365245120Satzungsänderung: §6 Schüler/innen der Hauptschulen, (Werk-) Realschulen, Gymnasien, GMS ab Klassenstufe 5, (Berufs-) Kollegs, Berufsfachschulen, Berufsoberschulen und mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahre s, des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres ab Mindestentfernung von 2 km 520334873650365 Satzungsänderung: §3 (1) e) entfällt; §6 (1) a) und b) entfallen Schüler/innen der Berufsschule und des Berufsgrundbildungsjahre s in Teilzeit ab Mindestentfernung von 100 km individuell 10 Prozent 90 Prozent individuell10 Prozent90 Prozent Satzungsänderung kostenneutral für diese Zielgruppe: §3/§6 Bezuschussung nach der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler Satzungsänderung kostenneutral für diese Zielgruppe: §3/§6

  • Anlage 2 - Satzungsänderung
    Extrahierter Text

    Anlage 2 TOP 3 - Schulbeirat 07.12.22 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2020, GBl. S. 1095,1098 und § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 1. Januar 2000, GBl. S. 14, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2021, GBl. 2022 S. 1, 2, hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 20. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler vom 21. Juni 1983 (Amtsblatt vom 01. Juli 1983), zuletzt geändert durch die Satzung vom 7. Februar 2017 (Amtsblatt vom 10. März 2017), wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 1 e) wird gestrichen. Infolge der Streichung von § 3 Absatz 1 e) werden in § 3 Absatz 2 die Worte „c, d und e“ in „c und d“ geändert. Außerdem werden in § 3 Absatz 2 die Worte „Wohnung und Schule“ gestrichen und durch die Worte „Haustür des Wohngebäudes und dem nächstgelegenen nutzbaren Eingang des Schulgebäudes“ ersetzt. In § 5 Absatz 3 wird das Wort „geistigbehinderte“ durch die Worte „geistig behinderte“ ersetzt. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beförderungskosten“ die Worte „im jeweils preisgünstigsten Tarifangebot““ ergänzt und die Worte „Schuljahr 2017/2018“ gestrichen und durch „1. März 2023“ ersetzt. § 6 Absatz 1 b) wird gestrichen. § 6 Absatz 2 wird gestrichen. Anlage 2 TOP 3 - Schulbeirat 07.12.22 In § 6 Absatz 3 werden die Worte „eine Jahreskarte (ScoolCard) oder Monatskarten“ gestrichen und durch die Worte „die zur Durchführung der Fahrten zur Schule notwendige preisgünstigste Zeitfahrkarte“ ersetzt. In § 6 Absatz 4 werden nach dem Wort „Beförderungskosten“ die Worte „für die preisgünstigste Zeitfahrkarte“ eingefügt. Infolge der Streichung von § 6 Absatz 2 werden § 6 Absatz 3 zu § 6 Absatz 2, § 6 Absatz 4 zu § 6 Absatz 3, § 6 Absatz 5 zu § 6 Absatz 4 und § 6 Absatz 6 zu § 6 Absatz 5. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. März 2023 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2 a - Synopse
    Extrahierter Text

    Anlage 2a TOP 3 - Schulbeirat 07.12.22 Änderungen fett und kursiv gedruckt Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler Bisherige Fassung Neue Fassung vom 21. Juni 1983 (Amtsblatt vom 1. Juli 1983), zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Februar 2017 (Amtsblatt vom 10. März 2017) vom 21. Juni 1983 (Amtsblatt vom 01. Juli 1983), zuletzt geändert durch die Satzung vom 20. Dezember 2022 (Amtsblatt vom ...) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) und § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2020, GBl. 1095, 1098 und § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich vom 1. Januar 2000, GBl. S. 14, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2021, GBl. 2022 S. 1, 2, hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 20. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen: A. Erstattungsvoraussetzungen A. Erstattungsvoraussetzungen §§ 1 und 2 unverändert §§ 1 und 2 unverändert § 3 § 3 Mindestentfernung Mindestentfernung (1) Die notwendigen Beförderungskosten werden ganz oder teilweise bezuschusst (1) unverändert a) für Kinder in Schulkindergärten ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schulkindergarten. a) unverändert Anlage 2a TOP 3 - Schulbeirat 07.12.22 2 b) für Schülerinnen und Schüler der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schule. b) unverändert c) für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und des Berufsgrundbildungsjahres in Teilzeitunterricht ab einer Mindestentfernung von 100 km. c) unverändert d) für Schülerinnen und Schüler der Grundschulförderklassen, der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1- 4 ab einer Mindestentfernung von 1 km. d) unverändert e) für Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen ab Klassenstufe 5, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und für Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres ab einer Mindestentfernung von 2 km. entfällt (2) Die Mindestentfernung nach Abs. 1 Buchstabe c, d und e bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule. (2) Die Mindestentfernung nach Abs. 1 Buchstabe c und d bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Haustür des Wohngebäudes und dem nächstgelegenen nutzbaren Eingang des Schulgebäudes. (3) Beförderungskosten werden unabhängig von der Mindestentfernung bezuschusst, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler bedeutet. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren gelten nicht als besondere Gefahr. Die Entscheidung darüber, ob eine besondere Gefahr vorliegt, trifft die Stadt. (3) unverändert Anlage 2a TOP 3 - Schulbeirat 07.12.22 3 (4) Bei der Bezuschussung von Fahrten zwischen zwei Unterrichtsstätten (innerer Schulbetrieb) ist die für die jeweilige Schulart geltende Mindestentfernung maßgebend. Die Entfernung bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen den Unterrichtsstätten. (4) unverändert (5) Schulanfangs- und Schulschlusszeiten sollen mit den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel abgestimmt werden; dabei ist ein gestaffelter Unterrichtsbeginn anzustreben, damit Verkehrsspitzen vermieden werden. (5) unverändert § 4 unverändert § 4 unverändert § 5 § 5 Begleitpersonen Begleitpersonen (1) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nur erstattet, wenn die Begleitung wegen der körperlichen oder geistigen Behinderung der Schülerin und des Schülers oder Kindes erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (1) unverändert (2) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nach den für die begleitete Schülerin und den begleiteten Schüler oder das begleitete Kind geltenden Grundsätzen erstattet. (2) unverändert Werden mit einem besonderen Kraftfahrzeug (Fahrzeuge im Sinne von $ 1 Nr. 4 d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personalbeförderungsgesetzes) mindestens 10 blinde, geistigbehinderte, körperbehinderte, sehbehinderte oder verhaltensauffällige Kinder zur Schule oder zum Schulkindergarten befördert und ist neben der Fahrerin bzw. dem Fahrer eine weitere Person zur Begleitung erforderlich, so Wird für den Einsatz dieser Begleitperson auf entsprechenden Nachweis ein Betrag bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 LTMG Werden mit einem besonderen Kraftfahrzeug (Fahrzeige im Sinne von § 1 Nr. 4 der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes) mindestens 10 blinde, geistig behinderte, körperbehinderte, sehbehinderte oder verhaltensauffällige Kinder zur Schule oder zum Schulkindergarten befördert und ist neben der Fahrerin bzw. dem Fahrer eine weitere Person zur Begleitung erforderlich, so wird für den Einsatz dieser Begleitperson auf entsprechenden Nachweis ein Betrag bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 LTMG Anlage 2a TOP 3 - Schulbeirat 07.12.22 4 (3) festgesetzten Mindestentgeltes bzw. des durch Rechtsverordnung des Sozialministeriums gemäß § 4 Abs. 2 LTMG angepassten Betrags jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer je Stunde Einsatzzeit erstattet. Dies gilt in besonderen Fällen auch dann, wenn weniger als 10 Schülerinnen und Schüler befördert werden und die Stadt dem zugestimmt hat. (3) festgesetzten Mindestentgeltes bzw. des durch Rechtsverordnung des Sozialministeriums gemäß § 4 Abs. 2 LTMG angepassten Betrags jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer je Stunde Einsatzzeit erstattet. Dies gilt in besonderen Fällen auch dann, wenn weniger als 10 Schülerinnen und Schüler befördert werden und die Stadt dem zugestimmt hat. § 6 § 6 Erstattungsumfang Erstattungsumfang (1) Zu den notwendigen Beförderungskosten gewährt die Stadt je Beförderungsmonat und Schülerin und Schüler ab dem Schuljahr 2017/2018 einen Zuschuss in Höhe von (1) Zu den notwendigen Beförderungskosten im jeweils preisgünstigsten Tarifangebot gewährt die Stadt je Beförderungsmonat und Schülerin und Schüler ab dem 1. März 2023 einen Zuschuss in Höhe von a) 10 % für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und Schülerinnen und Schüler des Berufsgrundbildungsjahres in Teilzeitunterricht, a) 10 % für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und Schülerinnen und Schüler des Berufsgrundbildungsjahres in Teilzeitunterricht. b) 3 Euro beim Kauf von Monatskarten für Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen ab Klassenstufe 5, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und für Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres sowie Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres. Außerhalb des Verbundgebietes des KVV wohnhafte Schülerinnen und Schüler erhalten einen Zuschuss in Höhe von 12 % der notwendigen Beförderungskosten. entfällt (2) Auf den Preis für den Erwerb einer Jahreskarte (Scoolcard) erhalten Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen ab Klassenstufe 5, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres sowie Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres ab dem Schuljahr 2017/2018 entfällt Anlage 2a TOP 3 - Schulbeirat 07.12.22 5 durch die Stadt einen Zuschuss in Höhe von 33 Euro pro Schuljahr. (3) Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 - 4 können eine Jahreskarte (ScoolCard) oder Monatskarten mit einem Eigenanteil in Höhe von jeweils 10 Euro pro Monat erwerben. (2) Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 - 4 können die zur Durchführung der Fahrten zur Schule notwendige preisgünstigste Zeitfahrkarte mit einem Eigenanteil in Höhe von jeweils 10 Euro pro Monat erwerben. (4) Für Kinder in Schulkindergärten, Schülerinnen und Schüler der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie der Grundschulförderklassen werden die Beförderungskosten in vollem Umfang von der Stadt übernommen. (3) Für Kinder in Schulkindergärten, Schülerinnen und Schüler der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie der Grundschulförderklassen werden die Beförderungskosten für die preisgünstigste Zeitfahrkarte in vollem Umfang von der Stadt übernommen. (5) Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler sind für höchstens zwei schulpflichtige Kinder einer Familie zu tragen. (4) unverändert (6) Die notwendigen Beförderungskosten nach § 2 Abs. 3 sowie nach § 3 Abs. 4 werden in voller Höhe erstattet. (5) unverändert § 7 – 19 unverändert § 20 § 20 Inkrafttreten Inkrafttreten Die Satzung in der ursprünglichen Fassung ist am 1. August 1983 in Kraft getreten. Soweit diese Satzung Regelungen enthielt, die bis 31. Juli 1986 in § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich enthalten waren, trat die Satzung am 1. August 1986 in Kraft. (Die letzte Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.) Die Satzung in der ursprünglichen Fassung ist am 1. August 1983 in Kraft getreten. Soweit diese Satzung Regelungen enthielt, die bis 31. Juli 1986 in § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich enthalten waren, trat die Satzung am 1. August 1986 in Kraft. Die letzte Änderung tritt zum 1. März 2023 in Kraft.

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/2158 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SuS Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 06.12.2022 13 x vorberaten Schulbeirat 07.12.2022 3 x vorberaten Gemeinderat 20.12.2022 10 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat und im Hauptausschuss die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten in 2023: 640.000 Euro Jährliche/r Budgetbedarf ab 2024: 570.000 Euro Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☒ negativ ☐ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit KVV – 2 – Einführung des landesweiten Jugendtickets Der Gemeinderat hat am 26. Juli 2022 unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Baden-Baden und die Landkreise Karlsruhe und Rastatt ebenfalls der Einführung zustimmen, der Einführung des landesweiten Jugendtickets im Karlsruher Verkehrsverbund (KVV) zum 1. März 2023 zugestimmt. Diese Zustimmungen liegen zwischenzeitlich vor. Im Zuge dieser Veränderung ist die Schülerbeförderungssatzung zum 1.März 2023 entsprechend zu überarbeiten (Als Anlage 2 a ist eine Synopse der bisherigen und der neuen Fassung beigefügt). Das landesweite Jugendticket wird zu einem Preis von 365 Euro pro Jahr an alle Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sowie darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres abgegeben, wenn ein Ausbildungs- oder Fortbildungsnachweis (in Vollzeit) vorliegt. Der von der Stadt Karlsruhe bisher über die Schülerbeförderungssatzung begünstigte Personenkreis kann deshalb künftig sowohl von den finanziellen Vorteilen als auch vom erweiterten Geltungsbereich des Jugendtickets profitieren. Nach der landesweiten Vorgabe handelt es sich beim Jugendticket grundsätzlich um eine Jahreskarte. Es wird nicht möglich sein, einzelne Monatskarten zum anteiligen Preis zu erwerben. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage stehen von Landesseite bisher weder die endgültige Produktbezeichnung noch die Tarifbestimmungen für das landesweite Jugendticket fest. Der KVV wird die Kündigungsbedingungen der übrigen Abonnements anwenden. Darüber hinaus wird das Jugendticket außer im Abonnementverfahren auch im Barvorverkauf (Einmalzahlung im Voraus 365,- Euro) angeboten. Im Abonnementverfahren erfolgen für das Jugendticket gemäß der Landesvorgaben 12 Abbuchungen à 30,42 €. Eine Erhöhung der Anzahl der Raten von 10 auf 12 bei der ScoolCard (520 Euro) analog dem Jugendticket zur Angleichung auf andere KVV-Abonnements und auf andere Tarifverbünde ist geplant. Für Familien ergibt sich bei Inanspruchnahme eines Jugendtickets unabhängig von den erweiterten landesweiten Nutzungsmöglichkeiten auch im Freizeitbereich eine deutliche Preissenkung gegenüber der bisherigen Schülerjahreskarte des KVV (ScoolCard) in Höhe von aktuell jährlich 155 Euro (520 Euro – 365 Euro). Dies entspricht einer finanziellen Entlastung von etwa 30 Prozent. Da die Stadt Karlsruhe in Ergänzung der vom Land Baden-Württemberg getragenen 70 Prozent ebenfalls 30 Prozent der wirtschaftlichen Nachteile aus der Einführung des Jugendtickets tragen wird, übernimmt diese deutlich weitergehende finanzielle Förderung weitgehend die bisherige Teilbezuschussungsfunktion von Schulfahrten für Schülerinnen und Schülern der Stadt Karlsruhe. Künftige Bezuschussung Die aktuelle und künftige Bezuschussung der Stadt Karlsruhe über die Schülerbeförderungssatzung wird in Anlage 1 zusammengefasst dargestellt und nachfolgend erläutert. Schulkindergärten, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen Für Kinder in Schulkindergärten, Schülerinnen und Schüler der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie der Grundschulförderklassen (ab einer Mindestentfernung von einem Kilometer) übernimmt die Stadt bisher die Kosten für Monats- oder Jahreskarten in vollem Umfang (§ 6 Abs. 4). Durch die aktuelle Satzungsänderung ändert sich für die betroffenen Familien nur, dass die Kostenübernahme auf das Jugendticket als preisgünstigstes Tarifangebot begrenzt wird. Grund- und Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 bis 4 Schülerinnen und Schüler der Grund- und Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 bis 4 können bisher ab einem Schulweg von einem Kilometer eine Jahreskarte oder Monatskarten mit einem Eigenanteil in Höhe von jeweils 10 Euro pro Monat erwerben (§ 6 Abs.3). Sie erhalten also bisher – 3 – einen Zuschuss von monatlich 42 Euro oder jährlich 420 Euro. Auch diese Bezuschussung bleibt künftig bestehen, wird aber ebenfalls auf das tariflich günstigste Angebot begrenzt. Die Erhöhung der Anzahl der Monatsraten von 10 auf 12 durch den KVV beim Jugendticket bedingt eine Erhöhung des Eigenanteils von 100 Euro auf 120 Euro. Weiterführende und berufliche Schulen Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen ab Klassenstufe 5, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und für Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres sowie Berufsvorbereitungsjahres und des Berufseinstiegsjahres erhalten bisher ab einer Mindestentfernung von zwei Kilometern zur Schule einen Zuschuss von 3 Euro beim Kauf einer Monatskarte (§ 6 Abs. 1 b) oder von 33 Euro für den Erwerb einer Jahreskarte zum aktuellen Ticketpreis von 520 Euro (§ 6 Abs. 2). Künftig kann dieser Personenkreis ohne Einschränkung durch eine Mindestentfernung ein Jugendticket zum Preis von jährlich 365 Euro nutzen, so dass die bisherige Bezuschussung über die Satzung gestrichen wird. Die verbleibenden jährlichen Fahrtkosten von bisher 487 Euro verringern sich dadurch für diesen Personenkreis um zusätzliche 122 Euro. Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und Schülerinnen und Schüler des Berufsgrundbildungsjahres in Teilzeitunterricht erhalten ab einer Mindestentfernung von 100 Kilometern eine Erstattung von 10 Prozent der Fahrtkosten (§ 6 Abs.1 a). Diese Zuschussregelung bleibt unverändert weiter bestehen. BUT- und Geschwisterkindregelung Für Familien mit Anspruch auf Bildung und Teilhabe übernimmt weiterhin das Jobcenter die vollen Fahrtkosten für den Schulweg aus Bundesmitteln. In Einzelfällen, bei denen dies aufgrund der Schulauswahl von dort abgelehnt wird, übernimmt die Stadt Karlsruhe ebenso weiterhin die Fahrtkosten wie bei Familien mit mehr als zwei Schulkindern (§ 6 Abs. 5). Bei der Satzungsänderung berücksichtigte Faktoren Durch die Landesförderquote des neuen Tarifangebotes von 70 Prozent besteht neben der übrigen positiven Auswirkungen eines vereinfachten und vergünstigten Zuganges junger Menschen zum ÖPNV ein großes Interesse der Stadt Karlsruhe, die Bezuschussung auf das für den Nutzer preisgünstigste Angebot zu beschränken. Da die kurz- und mittelfristige Tarifentwicklung nicht konkret absehbar ist und auch die Produktbezeichnung für das Landesjugendticket noch nicht feststeht, ist die Satzungsänderung so formuliert, dass die künftige teilweise oder vollständige Kostenübernahme ohne konkrete Nennung der Fahrkartenbezeichnung auf die preisgünstigste Tarifalternative begrenzt bleibt. Der KVV wird neben dem Jugendticket weiterhin für nicht berechtigte Personen auch die ScoolCard und die Ausbildungsmonatskarte zum dann jeweils geltenden Tarifpreis anbieten. Aufgrund des deutlich geringeren Preises des Jugendtickets ist zwar davon auszugehen, dass anspruchsberechtigte Personen grundsätzlich das preisgünstigere Jugendticket nutzen werden, der Kauf einer teureren Zeitfahrkarte mit geringerem Nutzen kann jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Beispielsweise könnten Eltern den Bewegungsradius ihres Kindes bewusst einschränken wollen oder bei voller Kostenübernahme durch die Stadt Karlsruhe ohne eigenes finanzielles Interesse weiter die teurere ScoolCard abonnieren. Aus diesem Grund wird jede Kostenübernahme durch die Stadt Karlsruhe über die Satzung auf die günstigste Zeitfahrkarte beschränkt. Wer trotzdem das weiter bestehende teurere Tarifangebot mit geringeren Nutzungsmöglichkeiten nutzt, erhält künftig keine Bezuschussung. Bisher konnte das bezuschusste ScoolCard-Abonnement nur jeweils bezogen auf ein volles Schuljahr abgeschlossen werden. Der jeweilige Abonnementbeginn für das Jugendticket wird zu jedem Monatsbeginn unabhängig vom Beginn eines Schuljahres und bei unter 21-Jährigen grundsätzlich ohne Vorlage eines Schulnachweises möglich sein. Die Notwendigkeit, sogenannte – 4 – Berechtigungsnachweise für den Kauf einzelner Monatskarten auszugeben, entfällt durch den jederzeit möglichen Abonnementbeginn. Bisher kamen diese in der Bezuschussungspraxis zum Einsatz, wenn ein bezuschusstes ScoolCard-Abonnement beispielsweise bei verzögerter Vorlage einer Schulbescheinigung, nach einem Schulwechsel oder einem Umzug im laufenden Schuljahr nicht bereits bei Schuljahresbeginn abgeschlossen werden konnte oder wenn aus Gründen der persönlichen Optimierung einzelne Ausbildungsmonatskarten nur in den Wintermonaten genutzt wurden. Bisher konnten die Betroffenen bis zum möglichen Einstieg in ein ScoolCard-Abonnement mit Beginn des nächsten Schuljahres nur auf den Kauf einzelner Monatskarten ausweichen und erhielten hierzu entsprechende Berechtigungsausweise vom Schulsekretariat. Künftig entfällt diese Notwendigkeit bei jederzeit möglichem Abonnementbeginn. Ausschließlich saisonale ÖPNV-Nutzerinnen und -Nutzer könnten künftig noch ein Interesse an der Bezuschussung einzelner Monatskarten haben. Auch wenn das Jugendticket grundsätzlich als Jahreskarte angeboten wird, wäre es bei einem Beibehalt der aktuellen Kündigungsbedingungen für KVV-Abonnements künftig sogar möglich, in den witterungsgünstigeren Monaten mit dem Fahrrad zur Schule zu fahren und trotzdem in den Wintermonaten zeitweise auf den ÖPNV auszuweichen, ohne dass bei einer Kündigung nach einer Laufzeit von mindestens drei Monaten eine Nachberechnung durchgeführt würde. Aber auch falls diese Regelung nicht vom KVV beibehalten werden kann, steht der finanzielle und personelle Aufwand für die Bereitstellung, Abwicklung und Abrechnung einzelner Berechtigungsscheine im Wert von je drei Euro in keinem adäquaten Verhältnis zum Nutzen. Für saisonale Nutzerinnen und Nutzer des ÖPNV stellt der Wegfall einer Bezuschussung von drei Euro entweder eine verhältnismäßig geringe Kostenerhöhung dar oder könnte sogar den Anreiz erhöhen, anstatt für wenige Monate eine Monatskarte für 52 Euro, eine Jahreskarte zum durchschnittlichen Monatsbetrag von etwa 30 Euro mit deutlich erweitertem Geltungsbereich zu kaufen. Die bisherige Bezuschussung einzelner Monatsfahrkarten (§ 6 Abs.1 b, Abs.3 und Abs. 4) wird durch die neuen Optionen entbehrlich. Kosten der Maßnahme Durch die Satzungsänderung können für die bisherigen vollständigen Fahrtkostenübernahmen (Schulkindergärten, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen) nach aktuellen Zahlen entstehenden jährlichen Zuschusskosten von etwa 340.000 Euro um etwa 100.000 Euro auf künftig etwa 240.000 Euro pro Haushaltsjahr reduziert werden. Für die anteilige Kostenübernahme in der Grundschule und in der Primarstufe Gemeinschaftsschule wird mit einer Kosteneinsparung von etwa 120.000 Euro (Reduzierung von 300.000 Euro auf 180.000 Euro) gerechnet. Durch den Wegfall der Zuschüsse in weiterführenden Schulen sollte sich eine Ausgabenreduzierung von etwa 190.000 Euro ergeben. Durch diese Einsparungen bei den Zuschüssen wird insgesamt ein jährlicher Betrag von 410.000 Euro eingespart. Da die bisherige Zuschussregelung erst am 28. Februar 2023 endet, ergibt sich für das Haushaltsjahr 2023 eine Einsparung für 10 Monate von etwa 340.000 Euro. Redaktionelle Änderungen ohne Auswirkung auf die Bezuschussung Im Zusammenhang mit der vorliegenden Satzungsänderung wird das Wort „geistigbehinderte“ in die beiden Worte „geistig behinderte“ korrigiert und die Beschreibung der für die Mindestentfernung zu bemessenden Wegstrecke auf die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwischen der Haustür des Wohngebäudes und dem nächstgelegenen nutzbaren Eingang des Schulgebäudes geändert und somit konkretisiert. Beide Änderungen haben keine Auswirkung auf die Bezuschussung, berücksichtigen jedoch die aktuelle Rechtschreibung beziehungsweise sollen die Handhabung verbessern. – 5 – Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat und im Hauptausschuss die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler.

  • Abstimmungsergebnis TOP 10
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 10
    Extrahierter Text

    Niederschrift 45. Plenarsitzung des Gemeinderates 20. Dezember 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 13. Punkt 10 der Tagesordnung: Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler Vorlage: 2022/2158 Punkt 10.1 der Tagesordnung: Preise für die Schüler*innen-Beförderung fair gestalten Ergänzungsantrag: GRÜNE Vorlage: 2022/2158/1 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Schulbeirat und im Hauptausschuss die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der not- wendigen Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler. In § 6 Absatz 3 wird die Zahl 10 Euro gestrichen und durch die Zahl 8,33 Euro ersetzt. Abstimmungsergebnis: Ziffer 1: Mehrheitliche Zustimmung Ziffer 2: Mehrheitliche Ablehnung Ergänzte Beschlussvorlage: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende setzt um 17:40 Uhr die unterbrochene Sitzung fort, ruft Tagesordnungs- punkt 10 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptaus- schuss am 6. Dezember 2022 und im Schulbeirat am 7. Dezember 2022. Stadtrat Löffler (GRÜNE): Ja, an sich ist an der Satzungsänderung jetzt wenig zu kritisieren, weil sie eine logische Folge auch der Einführung des 365-Euro-Tickets ist, das dann eben landesweit gelten wird. Wir haben allerdings ein Problem, denn was da so ein bisschen durch die Hintertür eben mitgekommen ist, ist die Erhöhung des Eigenanteils für Grund- schulkinder um 20 Prozent. Gerade in diesem Zusammenhang, wo es für alle anderen Be- rechtigten dieses Tickets günstiger wird, ist das für uns eine Konsequenz, die an der Stelle nicht nachvollziehbar ist. Deswegen haben wir mit dem ersten Antrag und mit dem ersten Punkt im Antrag beantragt, dass da einfach der monatliche Verrechnungssatz so angepasst – 2 – wird, dass er kostenneutral für die Grundschulkinder ist. Im Gegensatz zu den anderen Al- tersstufen wird es bei denen dann halt nicht sogar noch mal günstiger, sondern es bleibt wenigstens bei den Kosten, aber im Wesentlichen ist es eben vor allem, dass die Kosten nicht noch mal erhöht werden. In dem zweiten Punkt geht es eigentlich dann um diese Auswirkung, die das landesweite Jugend-Ticket hat. Wenn man landesweit fahren kann, und dieses landesweite Jugend-Ti- cket schlussendlich dann auch unsere School Card hier in Karlsruhe im KVV auch ablöst, wird diese Mindestentfernung, die aktuell als Kriterium in der Satzung drin ist, die jetzt ja auch für die älteren Kinder und Jugendlichen entfällt, dann doch eher noch zu einem wei- teren oder weiterhin absurderem Kriterium, weil der Geltungsbereich viel, viel weiter ist als einfach nur der Weg zur Schule. Auch wenn der Weg zur Schule wahrscheinlich dann, wenn die Kinder regelmäßig ÖPNV fahren, auch der Hauptzweck ist, und deswegen bleibt der Hauptzweck eben auch die Schülerbeförderung oder die Unterstützung der Schülerbe- förderung. Wir sehen in der Berechnung der ja zu befürchtenden Kosten jetzt keinen Rechenfehler. Wir sehen aber eine Annahme, die irgendwie dahintersteckt, die aus unserer Sicht nicht so ganz zutrifft, weil die geht ja davon aus, dass aktuell all diese Kinder, die jetzt dann auch berechtigt werden würden mit unserem Antrag, eben ja heute schon ein Ticket haben und wir jetzt zusätzlich dann einen Zuschuss zahlen an die Kinder, die jetzt sozusagen in diesem Jahr die School Card schon gekauft hätten. Es ist aber doch eigentlich andersherum so, dass, wenn wir durch so einen Effekt Neukund*innen gewinnen, wir insgesamt als Kon- zern Stadt, sei es jetzt die Stadt eben zusammen mit dem ÖPNV und mit dem KVV und den Verkehrsunternehmen, immer mehr Einnahmen erreichen. Das heißt, wenn jetzt Kinder, die bisher noch kein Ticket haben, für 100 Euro eine Jahreskarte kaufen, und die anderen 265 Euro werden dann von der Stadt als Zuschuss gezahlt, dann ist es eben bei der Stadt eine Ausgabe und beim KVV eine Einnahme, die wir am Ende nicht im Defizitausgleich wieder bezahlen müssen. Deswegen geht aus unserer Sicht diese Rechnung nicht so ganz auf, aber sie müsste grundsätzlich mit Zahlen der Abonnent*innen noch mal deutlich un- termauert werden, für wie viele es tatsächlich zutreffen würde, aber wir sehen nicht diese enormen Kostensteigerungen, die die Verwaltung prognostiziert. Stadträtin Meier-Augenstein (CDU): Vorweg genommen darf ich sagen, dass wir es eine tolle Sache finden, dass unsere Grundschulkinder für einen wirklich sehr günstigen Betrag die Straßenbahn nutzen können, dass wir als Stadt Karlsruhe das schon seit vielen Jahren anbieten, das ist wirklich eine tolle Sache. Jetzt steht hier eine Änderung an. Wir haben uns lange damit auch beschäftigt und auch für und wider abgewogen, aber wir würden heute der Verwaltungsvorlage folgen und den Antrag der grünen Kollegen ablehnen, weil wir der Meinung sind, dass es dennoch ein wirklich sehr gutes und günstiges Angebot ist, wenn die Grundschulkinder für 10 Euro im Monat die Straßenbahn nutzen können. Wir haben für Kinder ein Kinder-Ticket für 1,60 Euro, und im Endeffekt rechnet sich das dann schon, wenn man nur an vier Tagen im Monat mit der Straßenbahn zur Schule und wieder zurück fährt. Davon abgesehen, dass natürlich das Ticket dann auch für sonstige Freizeitaktivitä- ten, Musik, Sportverein und so weiter, genutzt werden kann. Wir wissen natürlich, dass es für manche Familien im Moment schwierig ist, auch eine so doch dann kleinere Erhöhung auf den Monat runtergerechnet zu stemmen, aber wir denken, dass wir es für das Ange- bot, das damit verbunden ist, rechtfertigen können. Insofern würden wir heute der Verwal- tungsvorlage mitgehen. – 3 – Stadträtin Uysal (SPD): Klar, die Einführung des landesweiten Jugend-Tickets im Karlsruher Verkehrsverbund zum 1. März 2023 erfordert natürlich auch eine Änderung der Satzung, und im Zuge einer Änderung der Satzung ist es natürlich sehr legitim und nachvollziehbar, dass man das nachjustieren möchte und eventuell auch optimieren möchte, wenn man schon bei einer Änderung ist. Daraufhin, denke ich, haben die GRÜNEN natürlich hier diese Aufforderung gestellt, dass man einfach das bei 100 Euro belässt anstatt 120 Euro, was nachvollziehbar ist, um dann eventuell auch die Mindestentfernung, dass diese Mindes- tentfernung wegfällt. Wir haben uns tatsächlich in der Fraktion sehr intensiv darüber beraten, und wir sind auch total froh, wie meine Vorrednerin gesagt hat, dass unsere Grundschülerinnen und Grund- schüler hier in Karlsruhe tatsächlich für wenig Geld unseren Karlsruher Verkehrsverbund nutzen können, die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können und sind dann zum Ent- schluss gekommen, dass wir, falls eine getrennte Abstimmung folgen sollte, den Punkt 1 mittragen können, aber den Punkt 2, aufgrund der Tatsache, dass die Mehrbelastung des städtischen Haushalts... Ja, wir müssen das im Hinterkopf behalten, deshalb können wir Punkt 2 so nicht mitgehen. Natürlich ist es nur eine Annahme, falls 8.553 Grundschüler dieses Angebot annehmen würden, würden wir bei 2 Millionen Mehrbelastung sein. Allerdings wissen wir nicht, wir können das nicht absehen, wie viele Grundschüler mehr dieses Angebot nutzen werden. Somit können wir das auch nicht steuern, und deswegen müssen wir vom Worst Case aus- gehen, und das sind eben die 2 Millionen Euro und deswegen würden wir gerne dem Punkt 1 zustimmen wollen, aber Punkt 2, wie gesagt, aufgrund der Haushaltsstabilisierung, nicht zustimmen. Stadtrat Jooß (FDP): Wir alle hier im Hause sind uns einig, wir wollen mehr Mobilität und Flexibilität, und dazu passt natürlich genau dieser Ergänzungsantrag der GRÜNEN, zumal es viele Alternativen trotzdem noch gibt für School Card und so weiter und so fort, für die Bürgerinnen und Bürger, Groß und Klein. Deshalb stimmen wir dem GRÜNEN-Zusatzantrag zu. Ansonsten stimmen wir nur Punkt 1 zu. Stadtrat Schnell (AfD): Die Anpassung der Beförderungskosten für Schüler ist im Zuge der Einführung des 365-Euro-Jugend-Tickets nötig, dazu brauchen wir nichts weiter zu sagen. Zum Ergänzungsantrag der GRÜNEN ist jedoch zu bemerken, faire Preise haben die Schü- ler-Tickets keineswegs. Beim morgendlichen Schülerverkehr handelt es sich um eine Spit- zenlast zusätzlich zur ohnehin schon existierenden Nachfrage des Berufsverkehrs, die dar- über hinaus auch noch besonders günstig tarifiert wird und für Grundschüler mit einem Ei- genanteil von gerade mal 120 Euro pro Jahr quasi verschenkt wird. Eine weitere Absen- kung dieses Anteils wäre daher noch unfairer. Somit lehnen wir den Ergänzungsantrag ab. Stadtrat Bimmerle (DIE LINKE.): Ich muss mich tatsächlich beim Kollegen Löffler bedanken, weil er mir zweierlei Arbeit abgenommen hat. A) musste ich keinen Antrag formulieren und B) musste ich eigentlich keinen detaillierten Redebeitrag halten. Das heißt, wir haben hier volle Zustimmung zum Antrag der GRÜNEN. Wir halten es für absolut nachvollziehbar, und natürlich ist so ein bisschen das Paradoxon von Preis und Nachfrage letztendlich ja na- türlich, dass man nie weiß, was passiert. Wenn man die Preise erhöht, weiß man nicht, was passiert. Wenn man die Preise reduziert, weiß man nur bedingt, was passiert. Werden die – 4 – Ausführungen eventuell da sogar auch eine Zugewinnmöglichkeit sein, also an Nutzer*in- nenzahl, halten wir das durchaus für gegeben. Wir stimmen deshalb dem GRÜNEN-Antrag hier wenig überraschend zu. Stadtrat Wenzel (FW|FÜR): Der Verwaltungsvorlage stimmen wir zu. Wir wissen, gerade in diesen Zeiten steigender Energiekosten und sonstiger Inflationswerte, ist jeder Euro, den man zahlen muss, auch für Familien mit Kindern, schwierig, aber der öffentliche Nahver- kehr ist leider, auch wenn wir versuchen, ihn zu fördern, immer eine Quersubventionie- rung. Deshalb sehen wir in dem Fall diese 20 Euro als angemessen an, deshalb die Zustim- mung. Den Ergänzungsantrag in Folge Punkt 1 müssen wir ablehnen, auch der Wegfall der Min- destentfernung, es ist ja ein Schülerentgelt, und wir alle sagen, die Kinder sollen sich bewe- gen. Kein Mindestabstand zu halten, das halten wir für kontraproduktiv und werden auch den Ergänzungsantrag deshalb ablehnen. Der Vorsitzende: Ja, vielen Dank. Ich möchte Ihnen noch mal deutlich spiegeln, dass der nächste Haushalt von Ihnen eine Entscheidung verlangt oder verlangen muss, ob wir grundsätzlich sagen, Inflation ist so schlimm und die Menschen verarmen alle - das Erste stimmt, das zweite sehe ich noch nicht - und deswegen müssen wir für alle alles billiger machen oder ob wir sagen, nein, es hat in den letzten Jahren/Jahrzehnten gute Tarifab- schlüsse gegeben, es hat eine relativ geringe Inflation gegeben, der persönliche Wohlstand, zumindest von 80 Prozent der Bevölkerung hat deutlich zugenommen, wir müssen uns jetzt noch mal stärker um die kümmern, die sonst abgehängt werden durch diese Entwick- lungen, die da sind. Sie verfolgen im Moment bei fast allen Themen beide Strategien gleichzeitig, und das werden wir finanziell nicht durchhalten, und ich halte es auch, weil es ja in der Landes- und Bundespolitik auch so gehandhabt wird, dass man so tut, als müsste man jetzt alle Krisenfolgen für jeden einzelnen Bürger irgendwie ausgleichen, für eine fal- sche Erwartungshaltung, die insgesamt hier an die Politik aufgebaut und teilweise von der Politik selbst verursacht wird. Um was geht es denn jetzt hier. Es geht darum, dass es ein landesweites Jugend-Ticket gibt, das in seiner Qualität deutlich über dem liegt, was die bisherige School Card liefert und dann den Eigenanteil von 100 Euro im Jahr auf 120 Euro hochzufahren, ist nun wirk- lich keine dramatische Geschichte, und da jetzt darüber zu philosophieren, dass das am Ende dazu führt, dass mehr oder weniger Kinder davon Gebrauch machen, sorry, das kann ich nicht nachvollziehen. Mit dem zweiten Teil des Antrags, dass wir jetzt nämlich die Mindestentfernung verändern, begeben wir uns in ein finanzielles Wagnis, das wir im Moment nicht abschätzen können, und wir entkoppeln im Grunde das Thema von einer notwendigen Mindestentfernung, die bisher begründet, warum wir diesen Kindern sehr stark ein solches Ticket zur Verfügung stellen, weil wir ihnen zutrauen, das anderweitig klären zu können, sondern es wird eine allgemeine sozusagen sozialpolitische Angebotsgeschichte für die ganzen Grundschulkin- der. Das kann man machen, aber es ist eine Veränderung der Systematik, und da diese Veränderung der Systematik mit so unklaren finanziellen Folgen gekoppelt ist, möchte ich Ihnen hier nur ankündigen, wenn diese Ziffer 2 eine Mehrheit findet, dann können wir sie erst im Zuge der nächsten Haushaltsaufstellung umsetzen, und dann müssen Sie mit dieser Sache nicht die Satzung heute verändern, sondern wir müssen das dann in den – 5 – Haushaltsberatungen im nächsten Herbst erneut auf die Tagesordnung bringen, und wir müssen es dann quasi für das Schuljahr 24/25 oder auch vielleicht zur Hälfte des Schuljahrs machen. Das kann man ja dann alles diskutieren, weil wir die Beratung erst im November 2023 haben. Das ist mir an der Stelle einfach noch mal wichtig. Bei der Ziffer 1 ist der Betrag so übersichtlich, dass ich denke, das muss dann durch Um- schichtung im entsprechenden Dezernat erbracht werden. Da will ich jetzt mal ausnahms- weise den Haushaltsvorbehalt jetzt nicht so hoch hängen, aber bei der Ziffer 2 können wir schon aus systemischen Gründen nicht anders verfahren. Dass es dennoch Grundschulkin- der geben mag, die nicht den Mindestabstand erfüllen zur Grundschule und trotzdem gerne ein Jahresticket hätten und sich das aber nicht leisten können, da müssen wir dann darüber reden, wie wir das Thema Karlsruher Kinderpass anpassen an das neue Modell des landesweiten Jugend-Tickets. Das ist aber eine andere Diskussion, die müssen wir an- derswo führen. Deswegen hat das eine nicht automatisch für mich mit dem anderen was zu tun. Ich kann an Sie nur dringend appellieren, dass wir uns um die kümmern, die sonst nicht teilhaben können an der Gesellschaft oder aus der Armut heraus schlechte Bildungs- oder Entwicklungschancen haben, dass wir aber nicht mehr in der Politik die Erwartung fördern sollten, dass alles, was wir wichtig finden, für alle Menschen in der Stadt immer günstiger werden muss, weil das unsere Defizite in vielen Bereichen so hochtreibt und weil ich auch nicht sehe, dass es für diese Haushalte unbedingt jetzt eine solche Förderung ge- ben muss, weil die durchaus in der Lage wären, das auch zu dem normalen Preis zu erwer- ben. Damit kommen wir zur Abarbeitung des Ergänzungsantrags. Ich würde die beiden Ziffern jetzt getrennt aufrufen, wie es ja auch gewünscht worden ist und deswegen zunächst die Ziffer 1 hier zur Abstimmung stellen, und bitte Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine Mehrheit für diesen Ergänzungsantrag Ziffer 1. Dann stelle ich die Ziffer 2 jetzt hier zur Abstimmung, und zwar ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Ablehnung. Damit würde ich jetzt den um die Ziffer 1 ergänzte Beschlussvorlage zur Abstimmung stel- len. Für das Protokoll, weil es sich um eine Satzung handelt, müssen wir ganz genau wis- sen, über was wir abstimmen. Im § 6 Abs. 3 würde die Zahl 10 gestrichen und durch die Zahl 8,33 Euro ersetzt. Das ist die Umsetzung des Ergänzungsantrags Ziffer 1. Die mit die- ser Veränderung versehene Beschlussvorlage der Verwaltung stelle ich jetzt hier zur Ab- stimmung und bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist einstimmige Zustimmung, vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. Januar 2023