Bebauungsplan "Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße", Karlsruhe-Nordstadt

Vorlage: 2022/2148/1
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 11.11.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Nordstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 15.11.2022

    TOP: 4.1

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: erledigt durch Stellungnahme der Verwaltung

Zusätzliche Dateien

  • Ergänzungsantrag
    Extrahierter Text

    Ergänzungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Eingang: 11.11.2022 Vorlage Nr.: 2022/2148/1 Bebauungsplan "Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße", Karlsruhe-Nordstadt Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 15.11.2022 4.1 x Der Gemeinderat möge beschließen: 1. Für das Baufeld 5 (Experimentierfeld) wird durch den Bebauungsplan keine Pflicht zur Errichtung einer Tiefgarage / Gemeinschaftstiefgarage festgelegt. 2. Die Stadt strebt im Umlegungsverfahren prioritär die Übertragung der Baufelder 5 und 21 in städtischen Besitz an. 3. In diesen Baufeldern (Experimentierfeldern) kommt die Konzeptvergabe und auch bereits im Baufeld 5 bevorzugt eine Vergabe an Wohnprojekte und Baugruppen zum Tragen. zu 1. Für das Baufeld 5 war in der ursprünglichen Auslegung des Bebauungsplans (6. Dezember 2021 bis 21. Januar 2022) kein Baurecht zum Bau einer Tiefgarage vorgesehen. Dies wurde mit dem aktuell vorgelegten Plan geändert. Die ursprüngliche Planung hatte aus unserer Kenntnis eine klare Absicht: Der Bau einer Tiefgarage würde die Baukosten stark verteuern. Für gemeinwohlorientierte Wohnprojekte, die gerade auch Wohnraum für Menschen mit geringerem Einkommen schaffen wollen, könnte dies eine Verwirklichung von Projekten unter Umständen unmöglich machen. Zudem würde die Möglichkeit zum Bau einer Tiefgarage das Baugrundstück für vermögende Bauherren und spätere Wohnungseigentümer*innen attraktiver machen und könnte zu verstärkten Begehrlichkeiten im Umlegungsverfahren führen. Die Stellplätze könnten aus unserer Sicht ebenfalls in anderen Tiefgaragen im Neubaugebiet nachgewiesen werden. In der Stadtverwaltung wurde mit der ursprünglichen Planung unseres Wissens eine solche Lösung angestrebt. Die Stadtverwaltung könnte hier in Verhandlungen mit anderen Grundstücks-eigentümer*innen oder auf eigenen Flächen auf entsprechende vertragliche Vereinbarung unterstützend hinwirken. Die Stadtverwaltung wird ausdrücklich gebeten, die Lösung der Stellplatzfrage – auch mit anderen bzw. abgewandelten Modellen – unterstützend zu begleiten. zu 2. Das Grundstücksvergabekonzept Wohnen wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 20.04.21 beschlossen. (Zu den Gründen, warum insbesondere Wohnprojekte und Baugruppen zukünftig berücksichtigt werden sollten, anhängend ein Zitat aus den Ausführungen des OB in dieser Sitzung.) Es gibt eine große Nachfrage von Gruppen und Projektinitiativen, die gemeinschaftlich, gemeinwohlorientiert, ressourcensparend und mit neuen Mobilitätskonzepten bauen wollen. Sie sind von der Stadt immer wieder vertröstet und insbesondere auf das Neubaugebiet „Zukunft Nord“ verwiesen worden. Auch der OB hat sich in diesem Sinne, in der Öffentlichkeit und in mehreren Runden Tischen als Unterstützer für die Baugruppen gezeigt. – 2 – Der vorliegende Bebauungsplanentwurf trägt diesem Ansinnen mit Ausweis der Experimentierfelder, die als Flächen für die Konzeptvergabe vorgesehen waren, Rechnung. Der Bebauungsplan kann eine solche Nutzung aber nicht absichern. Mit einem begleitenden Beschluss zur priorisierten Übertragung der Baufelder 5 und 21 an die Stadt und einer Bekräftigung hier das Konzeptvergabeverfahren zur Anwendung zu bringen und in dessen Rahmen bevorzugt Wohnprojekt und Baugruppen zu berücksichtigen, erhalten die Projekte eine weitgehende Absicherung ihrer Arbeit. Bereits für eine zeitnah zu erfolgende Konzeptvergabe im nördlichen Teil des Bebauungsgebiets und damit im Baufeld 5 sollte dies umgesetzt werden. Es wäre dies eine klare Positionierung für die kommende Arbeit des Umlegungsausschusses und würde Verlautbarungen aus der Stadtverwaltung gegenüber Projektinitiativen klarstellen, die aktuell – so wurde uns berichtet - darauf verweisen, dass Wohnprojekte gegebenenfalls erst in späteren Bauphasen, deutlich nach Baufeld 5 berücksichtigt werden könnten. zu 3. Es ist erforderlich, eine bevorzugte Berücksichtigung von Wohnprojekten und Baugruppen festzulegen. Das Baufeld 5, als erste zu vergebende Fläche, kann von seiner Größe nicht alle Ansprüche an die Konzeptvergabe gleichzeitig bedienen. Insbesondere private Wohnungsunternehmen und Volkswohnung sind weniger dringend auf diese Flächen angewiesen. Unterzeichnet von: Mathilde Göttel Karin Binder Lukas Bimmerle Zitat OB aus Sitzung vom 20.04.21: Warum jetzt einen eigenen Pfad für Baugruppen und Baugemeinschaften? Das hat nach meinem Verständnis sehr viel damit zu tun, dass Baugruppen und Baugemeinschaften zum einen neue Wohn- und auch oft Mehrgenerationenwohnen, Gemeinschaftsräumlichkeiten, also eine ganz andere Idee im Kopf haben, wie man Wohnen fortentwickelt unter einer stärkeren Verantwortlichkeit der Beteiligten und unter einer stärkeren Berücksichtigung von gemeinschaftlichen Interessen. Viele dieser Baugemeinschaften und Baugruppen sind auch sehr bereit, soziale Aufgaben für das Quartier zu übernehmen und in ihrer Baugemeinschaft und Baugruppe auch mit zu verwirklichen, seien das Anlaufstellen für bestimmte Gruppen aus dem Umfeld, seien das die Übernahme von Verantwortlichkeiten im Sinne von modernerer Mobilität oder was auch immer und damit ein Stück weit auch Gemeinschaftsaufgaben und Allgemeinaufgaben in ihr Aufgabenportfolio übernehmen und damit einen Mehrwert darstellen, der über genutzte [Anm.: herkömmliche?] Wohneigentumsmöglichkeiten hinausgeht

  • Stellungnahme Antrag
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2022/2148/1 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: Zentraler Juristischer Dienst Bebauungsplan "Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße", Karlsruhe-Nordstadt Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 15.11.2022 4.1 x Kurzfassung Zu 1. Die vorgenommene planungsrechtliche Anpassung lässt den Bau einer Tiefgarage zu und bedeutet keine Pflicht. Es ist aber in jedem Fall der bauordnungsrechtlich notwendige Stellplatznachweis zu führen. Zu 2. Die Stadt hat das Ziel, die Baufelder 4/5 und 21 im Rahmen der Umlegung ins städtische Eigentum zu überführen und selbst zu vermarkten. Voraussetzung hierfür ist die Einigung mit dem Land BW über den Grundstückserwerb der Landesanteile im Plangebiet. Zu 3. Die Konzeptvergabe wird bei den Baufeldern 5 und 21 zur Anwendung kommen. Eine (bevorzugte) Vergabe an Wohnprojekte und Baugruppen ist möglich aber nicht zwingend und nicht auf diese Baufelder begrenzt. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Mobilität, Meine grüne Stadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen 1. Für das Baufeld 5 (Experimentierfeld) wird durch den Bebauungsplan keine Pflicht zur Errichtung einer Tiefgarage / Gemeinschaftstiefgarage festgelegt. Es handelt sich um einen Angebotsbebauungsplan. Die vorgenommene planungsrechtliche Anpassung lässt den Bau einer Tiefgarage zu und bedeutet keine Pflicht. Es ist aber in jedem Fall der bauordnungsrechtlich notwendige Stellplatznachweis zu führen. Dieser musste vormals in einer Gemeinschaftsgarage (GGa) im Baufeld 13 (SO) geführt werden und kann nun unabhängig vom dortigen Vorhabenträger erfolgen. Dieser Schritt erhöht die Planungssicherheit und ggf. den Gestaltungsspielraum für die späteren Bauherren der Baufelder 4/5, da durch die eigentumsrechtliche und zeitliche Entkoppelung der Baufelder 4/5 (WA) und 13 (SO) zahlreiche Schnittstellen und Abhängigkeiten entfallen. Für die Zulassung einer TG unter Baufeld 5 sprechen folgende Argumente: • Eigenverantwortliche und bedarfsgerechte Stellplatz-Herstellung unter Berücksichtigung der tatsächlichen privaten Mobilitätskonzepte und des damit verbundenen Stellplatzbedarfs möglich. • Mehr Flexibilität für die Bauvorhaben > direktes Profitieren von Stellplatzreduzierungen > dadurch mehr Ansporn für Umsetzung von privaten Mobilitätskonzepten > Stärkung des Konzepts. • Keine Entwicklung eines Finanzierungs- und Organisationsmodells für die Gemeinschaftsgarage erforderlich (mit Fragen der Vorfinanzierung ohne Zwischennutzung) > erhebliche Einsparung von Aufwand. • Keine Gefahr der Entschädigungs- und Übernahmepflicht für Bauherren/ Stadt aus § 40 BauGB und § 40 LBO. • Zwar wäre der ursprünglich vorgesehene Wegfall der Tiefgarage auf Baufeld 5 mit niedrigeren Baukosten bei Errichtung eines Bauvorhabens verbunden gewesen. Die Bauherren hätten letztlich dennoch Kosten für den erforderlichen Stellplatznachweis - auf Baufeld 13 (SO) - tragen müssen. • Im Baufeld 4 ist weiterhin die Errichtung von Bauvorhaben ohne Tiefgarage zulässig. • Mehr Freiheit bei der Vermarktung der städtischen Grundstücke. • Reduzierung von Komplexität, keine komplizierten Rechtskonstruktionen und umfangreichen vertraglichen Regelungen mit dem Vorhabenträger des Baufelds 13 erforderlich. • Größere Planungssicherheit für alle. Es ist zwar denkbar, im Rahmen einer städtischen Vermarktung anderweitige Zuordnungen über Regelungen in Kaufverträgen zu treffen. Im nördlichen Plangebiet wird es über die beiden Gemeinbedarfsflächen und die Baufelder 4/5 hinaus nach derzeitigem Stand voraussichtlich keine weiteren geeigneten Grundstücksflächen mehr geben, die der Stadt – 3 – zugeteilt werden. Eine Kopplung mit städtischen Baufeldern im südlichen Plangebiet, die mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich später entwickelt werden, ist kaum umsetzbar. 2. Die Stadt strebt im Umlegungsverfahren prioritär die Übertragung der Baufelder 5 und 21 in städtischen Besitz an. Dies betrifft nicht unmittelbar den aktuell zu beschließenden Bebauungsplan, sondern das Umlegungsverfahren. Die Stadt hat das Ziel, die Baufelder 4/5 und 21 im Rahmen der Umlegung ins städtische Eigentum zu überführen und selbst zu vermarkten. Voraussetzung hierfür ist die Einigung mit dem Land BW über den Grundstückserwerb der Landesanteile im Plangebiet und eine entsprechende Beschlussfassung des Umlegungsausschusses. 3. In diesen Baufeldern (Experimentierfeldern) kommt die Konzeptvergabe und auch bereits im Baufeld 5 bevorzugt eine Vergabe an Wohnprojekte und Baugruppen zum Tragen. Dies betrifft nicht unmittelbar den aktuell zu beschließenden Bebauungsplan, sondern die spätere Grundstücksvergabe. Es kann bestätigt werden, dass auch für diese Baufelder das vom Gemeinderat am 20. April 2021 beschlossene „Grundstücksvergabekonzept Wohnen“ Anwendung finden soll. Nach dem Konzept sind eine quotale Aufteilung und die Einrichtung eines Auswahlgremiums vorgesehen. Hierüber und über die Vergabekriterien entscheidet der Hauptausschuss. Aus Sicht der Verwaltung sollte diesem Verfahren nicht durch Vorfestlegungen vorgegriffen werden. Die im B-Plan-Entwurf als Experimentierfelder ausgewiesenen Baufelder zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen die städtebauliche Struktur nicht konkret vorgegeben ist. Hier sollen besondere Wohnformen realisiert werden, für die dies ggf. von Vorteil sein kann (Bsp: Passiv- oder Plusenergiehäuser mit speziellen Anforderungen an Abstände und Ausrichtung von Baukörpern). Das „Experimentelle“ besteht also nicht in der Vermarktung an Baugruppen. Dies ist aber möglich, auch andere Baufelder können hierfür in Frage kommen, die u.U. für Baugruppen einfacher bebaubar und damit attraktiver sind.