Bebauungsplan "Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße", Karlsruhe-Nordstadt
| Vorlage: | 2022/2148 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.10.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Beiertheim-Bulach, Hagsfeld, Mühlburg, Neureut, Nordstadt, Nordweststadt, Oberreut, Waldstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 15.11.2022
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
(1) P52822133 (1) (1) P50572019 (1) (3) (1) (1) P53422638 (1) (3) (1) (3) (1) (2) (1) (6) (1) (1) (4) (1) (1) (1) (5) (1) (2) (1) (7) (1) (1) (1) (2) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (6) (1) (2) (1) (1) (2) (1) (1) (5) (1) (4) (1) (3) (2) (1) (1) (4) (1) (4) (2) (3) (2) (1) (1) WBF ANL S WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF ÖFZ WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF GR WBF WBF WBF ANL S WBF S WBF WBF WBF WBF WBF WBF ANL WBF ÖFZ WBF WBF ÖFZ WBF WBF WBF WBF WBF WBF GFV WBF WBF WBF WBF WBF WBF ÖFZ WBF S WBF WBF WBF ÖFZ WBF WBF WBF WBF WBF WBF ÖFZ ANL WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF GR WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF ÖFZ WBF ANL WBF WBF WBF WBF ÖFZ GFIG WBF WBF S WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF S WBF S WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF S WBF WBF WBF WBF WBF WBF GR GR ÖFZ WBF WBF WBF S WBF S WBF WBF WBF HDL GR ANL WBF WBF WBF WBF GR WBF S WBF WBF WBF S WBF 13 11 3 5 27 21 1 49 69 57 23 21 7 7 82 23 100 138 4 93 4 3 54 136 97 104 31 33 25 20 131 117 121 91 7 3 15 44 8 10 152 80 Sendeturm Ikarusplatz Rhode-Island-Allee Erzbergerstraße Erzbergerstraße Rhode-Island-Allee Alter Flugplatz Erzbergerstraße Rhode-Island-Allee Alter Flugplatz August-Euler-Weg Alter Flugplatz New-Jersey-Straße Delawarestraße New-York-Straße Mainestraße Pennsylvaniastraße Erzbergerstraße Rhode-Island-Allee Kanalweg Alter Flugplatz Alter Flugplatz Erzbergerstraße Thomas-Jefferson-Platz Alter Flugplatz New-York-Straße Rhode-Island-Allee Lilienthalstraße Rhode-Island-Allee 24075 24489/3 24097 24476/9 24476 24474/16 24474/25 5775/6 5669/4 24478/7 5775/7 24474/31 24486/6 24475/6 24487 24087 24473/1 24476/3 24477/2 24492/10 24474/37 24487/5 24492/8 19833/1 22803/19 24478/10 24474/9 24052 24485/2 24492 22803/2 24482 24476/5 24485/1 24478/3 24489 24478/5 24476/6 24478/9 24486/1 24480/2 4772/15 24492/3 24475/2 24488 24485/4 24492/5 24492/9 24066 24051 22803/10 22803/1 24086 24093 24473/2 24474/19 24474/26 24474/27 19713 24489/1 24474/29 24474/36 24487/6 24492/7 24492/11 24475/5 22803/52 24055 24064 24069 22803/3 24474/12 24474/23 24475/4 22803/55 24483/1 24485/3 24487/9 22803/32 24480 24072 24088 24091 24099 24476/8 24476/2 24474/15 5775/3 24479/1 24488/1 24474/30 24483/2 24488/2 24489/4 22803/5 24476/1 24474/10 24474/14 24474/20 24478/2 24478/6 5775/10 24487/7 24487/8 24068 24070 24077/2 24474/18 24478/4 24491/1 24485 24487/10 24494/2 19833 24058 24090 24477/1 24476/7 24474 24496/5 24474/32 24474/28 24492/4 22803/54 24067 24076 24100 24098 24096 24476/4 24474/24 24478/11 24478/8 24474/22 24474/33 24491/2 24492/6 4772/30 24496 24478 24479 24054 24056 24073 24059 24092 24095 24094 24479/2 22803/9 5775/5 24489/2 24053 24065 24074 5775/11 24483 24474/34 24487/4 22420/1 24487/3 24057 24474/17 24475 24484 24491 24474/13 22279/2 24473 24474/11 24475/1 24496/1 24477 24474/21 24474/35 24474/3 Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Ust Whs Whs Whs Kiga Tgar Whs Gar Lagg Gast Ust Tgar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Büro Wkst Schule Schu Whs Gar Whs Whs Whs Ust Lagg Lagg Büro Ust Tgar Ust Whs Whs Whs Whs Kiga Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Lagg Gar Gar Wkst Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schule Whs Gar Gar Schu Gar Whs Whs Whs Gar Büro Schule Whs Schu Whs Whs Gar Whs Whs Krhs Schule Whs Whs Whs Whs Schu Schule SchuleSchule Ust Veranst Schu Whs Lagg Büro Lagg Büro Gar Btrg Tkst Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Gar Sporth Schule Whs Schu Gar Whs Gast Whs Whs Lagg Lagg Lagg Btrg Lagg Tgar Büro Whs Kirche Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Lagg Schule Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Ust Gar Ust Lagg Whs Whs Ust Whs Whs Lagg Gar Gar Btrg Whs Lagg Whs Whs Gar Gar Btrg 24 62 95 15 18 1 10 12 16 154 40 60 70 142 140 90 7 8 87 13 42 119 123 51 52 150 146 32 3 85 20 22 30 11 50 87 5 6 20 107 10 45 25 99 101 73 37 59 11 111b 91 113 35 34 65 22 10 8 1 141 1 41 39 61 14 1 12 6 11 10 43 147 55 77 93 9 89 109 21 35 45 13 67 75 95 29 55 33 43 12 8 65 81 134 144 111c 19 3 47 170 132 83 102 138a GBF GBF WBF 24089 TGa TGa GTGa TGa TGa TGa TGa TGa TGa TGa D D D TGa TGa TGa TGa Ghs Bunker Quartiersplatz TGa TGa TGa FD, 0°-5° FD, 0°-5° FD, 0°-5° 2,00 3,75 2,00 5,50 2,00 3,45 2,00 3,75 2,00 5,50 2,00 3,26 2,00 3,25 5,50 5,50 2,00 3,25 2,50 2,25 3,50 5,00 2,00 3,50 3,25 2,00 5,50 5,50 3,25 2,25 3,50 5,00 20,00 15,00 15,00 14,00 2,20 4,00 5,50 1,00 2,30 14,00 2,20 4,00 5,50 1,00 2,30 14,00 16,00 2,00 3,25 2,00 5,50 2,00 3,25 2,00 16,00 6,00 3,70 4,00 5,50 1,00 2,30 3,70 1,00 2,30 14,00 4,00 5,50 1,00 2,30 13,00 2,20 1,00 2,30 5,00 3,50 2,00 14,00 14,00 14,00 14,00 2,25 5,00 5,50 3,25 2,50 16,00 2,00 5,25 3,25 2,50 14,00 2,00 5,25 5,50 3,25 2,50 3,70 4,00 5,50 1,00 2,30 3,50 5,00 2,25 3,50 5,00 5,00 2,25 2,25 3,50 5,00 3,50 2,25 3,50 5,00 5,75 13,75 2,45 5,50 2,00 3,25 2,50 3,50 5,00 D 2,00 D 3,25 5,50 5,50 2,00 3,25 2,50 3,25 5,50 5,50 2,00 3,25 2,50 5,50 2,50 2,75 2,50 13,00 3,25 2,00 5,50 5,50 3,25 2,50 5,50 5,50 2,00 3,25 2,50 14,00 Floridastraße 3,00 14,00 14,00 gr,fr,lr 2,00 gr,fr,lr P P P P P P P P 3,25 2,00 5,50 5,50 2,00 3,25 16,00 2,50 3,25 2,00 5,50 5,50 3,25 2,00 14,00 2,50 14,00 5,00 1 2 4 5 6 7 8 9 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 14,00 14,00 2,50 2,50 5,50 5,50 4,00 V V V III III IV IV IV IV IV IV IV V IV IV IV IV I I XII IV V IV I V IV IV III VI VI VI VI VI I I IV IV III IV IV V XII V V III II III IV V V V V V V V V V V V V V III III III III V IV III IV V I II V II VI V IV IV IV IV V V IV TGa GTGa TGa TGa 25 26 27 IV V V 2,00 3,75 2,00 5,50 2,00 3,38 3,25 3,25 3,25 Lärmschutzwandhöhe 6,00 m Lärmschutzwandhöhe 8,00 m Aussichtsplattform Fussgängerbrücke 3 29 Fussgängerbrücke L L P F F F P P P P P P F P P 3,25 P P P P P P P P F F Länge min. 35,00 m P P P P P F F P P P F F P P P P F P P P F P P P P P P P P 6,00 6,00 I 5,50 F F F F IV V III III III III IV IV V 40,20 14,00 F 2,80 1,92 5,50 5,50 4,27 2,59 28 P P Trafostation P P P P P P P F D D Mauer Wand 3,00 2,00 3,50 3,70 14,00 14,00 14,00 14,00 gr,fr,lr Karlsruhe Karlsruhe Karlsruhe Karlsruhe Karlsruhe Karlsruhe 5,50 4,00 V TGa 2,00 2,00 12,00 6,00 12,00 8,00 17,00 16,00 14,00 4,00 113a Ghs Tgar V IV IV III III TGa TGa, GTGa TGa TGa TGa TGa TGa, GTGa 10 TGa 114.65 114.41 114.67 115.01 114.57 114.71 114.90 114.65 114.68 114.82 114.68 114.60 114.36 114.36 114.70 114.39 114.11 114.17 114.32 114.45 114.44 114.65 114.46 114.56 114.37 114.30 114.40 114.58 114.50 114.51 114.36 114.41 113.97 114.23 114.28 114.50 114.44 113.83 114.74 114.32 114.83 114.77 114.18 114.28 114.67 114.67 114.21 114.72 114.68 114.60 114.36 114.25 114.21 114.16 114.22 114.30 114.30 114.05 114.35 114.55 114.37 114.60 114.55 114.70 114.00 114.39 114.64 114.42 114.65 114.48 114.55 114.04 114.30 113.90 113.93 114.18 114.61 114.80 114.40 113.90 114.24 114.43 114.37 114.30 114.42 114.58 114.19 114.40 113.90 114.38 114.55 114.65 114.52 114.68 114.69 114.27 114.43 114.55 114.78 114.60 115.05 114.66 114.18 114.04 114.35 114.60 114.28 114.50 114.70 114.32 114.22 114.50 114.36 114.25 114.64 115.01 114.89 114.87 114.56 114.60 114.52 114.61 PV PV PV PV PV 14,00 114.30 114.32 TGa GTGa III D IV CEF CEF CEF CEF CEF CEF CEF CEF CEF CEF 5,50 3,25 5,50 2,04 2,50 5,50 2,50 P D Mauer TGa 15,00 15,00 TGa GTGa P P P P P P P P P P P P TGa GTGa G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R G+R 2,50 II III a a a a a a P P P GH 18,60 m GH 15,60 m GH 18,60 m GH 15,60 m GH 18,60 m GH 9,60 m GH 9,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 18,60 m GH 15,60 m GH 18,60 m GH 15,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 19,50 m min. GH 4,50 m GH 19,50 m min. GH 4,50 m GH 39,00 m GH 15,00 m GH 15,60 m GH 18,60 m GH, 18,60 m GH 13,50 m min. GH 4,50 m GH 15,60 m GH 15,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 9,60 m GH 13,50 m GH 22,50 m GH 13,50 m GH 12,60 m GH 9,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 19,50 m Arkade: lichte Höhe im EG min. 3,80 m GH 39,00 m Arkade: lichte Höhe im EG min. 3,80 m GH 19,50 m Arkade: lichte Höhe im EG min. 3,80 m GH 19,50 m Arkade: lichte Höhe im EG min. 3,80 m GH 11,50 m GH 12,60 m GH 15,60 m GH 15,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 12.60 m GH 12,60 m GH 19,50 m GH 15,60 m GH 15,60 m GH 15,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 13,50 m GH 15,60 m GH 18,60 m GH 15,60 m GH 18,00 m GH 15,00 m GH 11,50 m GH 12,60 m GH 6,80 m GH 9,60 m GH 22,50 m GH 22,50 m GH 22,50 m GH 22,50 m GH 5,00 m GH 11,50 m GH 5,00 m GH 5,00 m GH 19,00 m GH 13,50 m GH 15,60 m, min. GH 14,00 m Lichte Höhe im EG 7,00 m GH 15,60 m min. GH 14,00 m GH 15,60 m min. GH 14,00 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 15,60 m GH 15,60 m min. GH 14,00 m GH 12,60 m GH 18,00 m GH 3,60 m min. GH 12,00 m GH 12,60 m GH 12,60 m GH 12.60 m GH 12,60 m Arkade: Gehrecht Arkade: Gehrecht Arkade: Gehrecht Arkade: Gehrecht GH 16,50 m GH 12,60 m GH 9,60 m GH 9,60 m GH 12,60 m GH 12,60 m Gehrecht GH 6,80 m GH 9,60 m IV II GH 6,80 m P Lagg Lagg 115 Btrg Ust Btrg (2) (5) (4) (6) Länge mind. 30,00 m Ust G + R Zeichenerklärung 1. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB 3. Nachrichtliche Übernahme Bäume Bestand Allgemeines WohngebietWA 2. Örtliche Bauvorschriften nach LBO Flachdach, 0°-5° DachneigungFD 0°-5° MU1-3 Urbanes Gebiet Baugrenze Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Verkehrsfläche, Erschließungsstraße * Verkehrsfläche, Gehweg * Flächen für den Gemeinbedarf: Anlagen für soziale, sportliche und kulturelle Zwecke, öffentliche Verwaltung und Schulnutzung GBF Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Öffentliche Grünfläche: Parkanlage u. Spielflächen (Puffer zur Ver- meidung der Schutzgebietsübernutzung durch Erholungssuchende) Tiefgarage im öffentlichen Raum TGa Tiefgarage TGa Straßenbegrenzungslinie Sondergebiet für Einzelhandel, Büro, Dienstleistung und Wohnen Denkmalgeschützte Gebäude und Außenanlagen D GEe Eingeschränktes Gewerbegebiet SO Max. Anzahl der Vollgeschosse IV Fläche für Versorgungsanlagen: Elektrizität Verkehrsfläche, Mischfläche * Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gr,fr,lr Anzupflanzende Bäume, PFG 1 (Verkehrsfläche), PFG 1b (Baugrundstücke) Anzupflanzende Bäume, PFG 2 (Verkehrsfläche), PFG 2b (Baugrundstücke) Anzupflanzende Bäume, PFG 3 (Verkehrsfläche) Anzupflanzende Bäume, PFG 4 (öffentliche Grünfläche) Bäume Erhalt Lärmschutzwand, Abmessungen siehe PlaneintragL Maximalhöhe des Gebäudes GH 9,60 m Verkehrsfläche, Verkehrsgrün * (* Die Zweckbestimmung und Aufteilung des Straßenraumes sind unverbindlich) Verkehrsfläche, Geh- und Radweg * GE Gewerbegebiet Verkehrsfläche, öffentliche Parkierung * P Verkehrsfläche, öffentliche Fahrradstellplätze * F Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses - Regenwasserversickerung Bereiche für Ein- und Ausfahrt Baufeld 1 Gemeinschaftstiefgarage GTGa Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gr,fr 29- Verkehrsfläche, Bereich für Fußgänger und Fahrradfahrer * Mindesthöhe des Gebäudes min. GH 9,60 m FFH-Gebiet und Naturschutzgebiet Alter Flugplatz Karlsruhe Bestand Baulinie Arkade Private Verkehrsfläche PV Geländehöhe in m über NHN 114.31 Vorgezogene Artenschutzmaßnahme siehe I. Ziffer 9.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen CEF Bäume entfallend abweichende Bauweise a Bebauungsplan Karlsruhe, 20. August 2018 Stadtplanungsamt: Nordstadt Maßstab: 1 : 1000 Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Billigung des Entwurfs durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB Karlsruhe, .......... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister In Kraft getreten ( § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO ) mit der Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauBG) "Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße" - Planteil 1 mit Ausgleichsflächen gemäß Planteil 2 am 20.07.2017 am 28.09.2021 vom 06.12.2021 bis 21.01.2022 am .......... am .......... ab .......... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Entwurf Fassung vom: 30.09.2022 Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m., § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO vom 25.07.2022 bis 02.09.2022 WA WA WAWA WA WA WA WAWA WA Baugebiet Dachform, Dachneigung max. Gebäudehöhe Geschoßflächenzahl Grundflächenzahl WA FD, 0°-5° 1,80,6 siehe Planeintrag FD, 0°-5° 1,60,6 FD, 0°-5° 1,80,6 FD, 0°-5° 1,70,6 FD, 0°-5° 1,20,6 --- 0,8 2,90,8 FD, 0°-5° 2,00,7 FD, 0°-5° 1,20,6 FD, 0°-5° 1,90,6 FD, 0°-5° 1,40,6 FD, 0°-5° 1,90,6 FD, 0°-5° 1,20,6 FD, 0°-5° --- 0,8 WA FD, 0°-5° 1,90,6 FD, 0°-5° FD, 0°-5° --- 0,8 FD, 0°-5° 3,40,8 2,80,9 FD, 0°-5° 4,71,0 siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag GEe MU2 SO FD, 0°-5° siehe Planeintrag MU3 WA FD, 0°-5° 1,40,6 siehe Planeintrag GEe 12 3 4 5 678 910 1112 13 14 1516 17 181920 21 --- 0,8 siehe Planeintrag siehe Planeintrag 22 23 24 Nutzungsschablonen FD, 0°-5° --- 0,8 siehe Planeintrag FD, 0°-5° 1,50,63,20,8 FD, 0°-5° 2,90,8 FD, 0°-5° 2,70,8 siehe Planeintrag siehe Planeintrag siehe Planeintrag GE FD, 0°-5° siehe Planeintrag 2526 27 0,82,7 siehe Planeintrag FD, 0°-5° GBF FD, 0°-5° --- 0,6 siehe Planeintrag 29 GBF Baufeld MU1 MU2 MU2 MU3 MU3MU3 ------ 28 GE ------ Nutzungsschablonenerklärung MU3 Übersichtsplan Maßstab 1:10.000
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Extrahierter Text
Ausgleichsflächen Karlsruhe, 20. August 2018 Stadtplanungsamt: Nordstadt Maßstab: 1 : 1000 Aufstellungsbeschluß gemäß § 2Abs. 1 BauGB Billigung des Entwurfs durch den Gemeinderat und Aufstellungsbeschluß gemäß § 3Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO zum Bebauungsplan "Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße" Planteil 2A am 20.07.2017 am 28.09.2021 Entwurf Fassung vom: 30.09.2022 Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2BauGB, § 74 Abs. 7 LBO Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB Karlsruhe, .......... vom 06.12.2021 bis 21.01.2022 am .......... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m., § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO vom 25.07.2022 bis 02.09.2022 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister In Kraft getreten ( § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO ) mit der Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauBG) am ..........ab .......... Maßstab: 1 : 2000 zum Bebauungsplan "Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße" Planteil 2B 5b 7a 6a 9a 11a 2f 10a 12a 12b 5e 7c 4b 10 8f 10f 10b 12d 13c 13d 17a 6e 6b 10c 10f 23c 23g 12e 12a HsNr. 12a HsNr. 10a 4 11c 14d 4e 11e 9d9c 9b 5g 5c 22 4f 6a6b 6g 3g 2g 24c 29b 24b 26b 33a 33b 37a 37b 20d 10 8c 10b 10d 2 HsNr.10 12f 6d 2d 1f 6 9 12 21 16 18 2a 4f 4d 25e 7b 13b 9 15b 5d 7e 11d 11f 4h 4c 4d 1 1 8 14 10d 10c 12e 19a 20d 6d 8e 23d 23h HsNr. 12 2 11e 11n 2b 5 11g 9g 7e 3h 10a10b 8c 6d 6f 3e 3h3i 4e 4g 2h 27a 16b 37a 31a 22c 25a 27b 29b 31b 35d 16c 18a 20b 8 3 3 12a 12d 2b 1c 2a 35 39b 17a 41 39 2d 3 7 22 27 35 33a 4g 4c 6b 6d 9b 2g 8d 15a 10d 9d 13g 15e 6 11 16 26 8e 8a 10a 23a 15b 16c 19b 14a 8g 23b 10 11g 6a 11f 11k 1 4f 11b 5d 5b 3e 3b 10d 8g 4c 2b 14f 16f 41 28d 27a 35b 14g 16d 18d 13 20c 6c 8d 9 4d 4 1f 2b 17b 12g 3 3 19 3 23 26 15 14 23 2b 31a 27 13a 11a 12c 12d 11c 2 13c 15b 12b 17d 12g 6a 12h 8a 23e 12c 8 3 7 11b 4g 14b 11c 7d7a 10f 51 4b 4d 2f 14e 22d 29c 24a 28e 31a 31d 37c 16a 20a 6e 6a 12e 6b6e 1e 22d 57 3a 17 37 2d 4d 8 13 10 12 22 29 6d 5a 8a 10c 11b 12e 7d 9e 9f 13e 15c 15d 15f 5 7 9 13 12 10e 12f 12c 13a 17c 21c 23b 6g 6f 12i 8d 12d 12b 6 8 9 2a 4b 4c 3 11d 7c 7b 5h 5e 5a 3g 3f 4b 4a 4d 39 3f 4f 2e 14a 16d 43 25c 25d 31d 26a 22a 29a 35c 6g 18b 2 6 8b8a 1 7 10c 10f 2a 4b 6c 1h 1e 55 2f 2h 1c 28a 39c 17c Neubrunnenschlag Stutenseer Allee Gleiwitzer Straße Südlicher Wildpark Stettiner Straße Allensteiner Straße Theodor-Heuss-Allee Neubrunnenschlag Insterburger Straße Stutenseer Allee Emil-Wachter-Weg Schneidemühler Straße Südlicher Wildpark Friedrichstaler Allee Schneidemühler Straße Küstriner Straße Kolberger Straße Theodor-Heuss-Allee Liegnitzer Straße Insterburger Straße Johannisburger Straße Am neuen Acker Königsberger Straße Pillauer Straße Braunsberger Straße Stutenseer Allee Stutenseer Allee Tilsiter Straße Pfriemenloch Am neuen Acker Fürst Stutenseer Allee Schneidemühler Straße Allensteiner Straße Am neuen Acker Südlicher Wildpark Stettiner Straße Königsberger Straße Theodor-Heuss-Allee Friedlander Straße Stutenseer Allee Königsberger Straße Lycker Straße 70698 70610 70609 70602/1 70242 70245 70246 70217 70218 70218 70678 70679/6 70702 70679/5 70670 70600 70670/7 70621/3 70666 70708 70590 70657 70714 70725 70629 70635 70647 70785 70789 70779 70781 70303 70829 70719 70822 70729 70860 70858 70734 70733 70932 70923 70949 70959 70966 70967 70975 70410 70422 70427 70428 70429 70431 70513 70436 70451 70306 70307 70399/12 70400/5 70400/8 70311/3 70403/7 70380 72301 70405/4 70373 70405/1 70351 72298 70209 70748 71453 70973 71069 71062 71457 71459 71059/1 71057 22808/24 71085 71092 70460 72293 71006/4 71342 22808/4 70234 70233 70231 70594 70213 70602/7 70691 70682 70602/2 70611/1 70243 70224 70265 70218/1 70679/9 70679/1 70673 70621/4 70670/5 70707 70709 70672 70656 70636 70662 70613 70782 70783 70645 70790 70796 70801 70815 70807 70806 70817 70275 70299 70272 70270 70723 70582 70580 70821/1 70833 70838 70871 70848 70841 70849 70867 70954 70965 70417 70423 70439 70440 70399/14 70399/13 70400/2 70391 70311/2 703857038170384 70316 70398 70405/7 70405/6 70327 70326 70367 70370 70333 70337 70339 70407/1 70407/3 70407/4 70408 72308 72303 66487/3 70742 70751 70771 70768 70767 70748/1 70974 70878 71463 70984 70993 70989 70998 71066 71065 71063 71056 71089 71215 71339 71221 70454 70455 70409 70355 70409/2 70341 70343 70347 70753 71006/6 71341 71344 71345 70595 70214 70696 70609/1 70227 70242/2 70225 70244 70223 70247 70262 70266 70212 70204 70675 70598 70679/2 70617 70616/1 70615 70621 70621/1 70670/8 70665 70667 70670/1 70670/4 70637 70659 70651 70649 70726 70614/1 70620 70625 70630 70642 70641 70791 70795 70797 70809 70810 70942 70312 70274 70269 70586 70740 70819 70604 70824 70606 70728 70840 70857 70856 70772 70739 70935 70937 70925 70961 71075 70952 70967/1 70976 70411 70415 70424 70443 70445 70400/1 70399/16 70399/15 70399/7 70400/3 70400/4 70400/6 70389 70401/7 70401/6 70401/2 70387 70388 70321 70405 70372 70324 70328 70365 70369 70336 72306 70408/3 72302 70575 70747 70750 70752 70775 70879 70884 70969 70983 70984/1 71071 70987 70986 70985 71451 71449 71458 71460 71462 71331 71213 71093 70452 70457 70459 70409/1 70346 71104 70228 70692 70597 70602/6 70255 70261 70242/4 70252 70251 70249 70218/1 70205 70679/8 70676 70608 70616 70634 70621/5 70670/3 70591 70710 70711 70592 70638 70660 70658 70661 70648 70627 70628 70653 70799 70800 70813 70814 70268 70211 70208 70730 70584 70735 70820 70605 70847 70732 70938 70934 70927 70926 70921 70920 70421 70426 70434 70305 70399/9 70394 70311/7 70311/1 70311/6 70311/9 70401/1 70397 70382 70317 70403/2 70404 70374 70376 70323 70325 70329 72299 70571 72304 70744 70574 70765 70879/1 70992 70882 70885 70978 70970 71067 71070 70996 71450 71082 71332 71333 71078 22808/25 72291 70409/5 70356 70357 70358 70915 71006/1 71097/1 71098 71102 71101 71343 70235 70229 70694 70602/3 70690 70602/4 70687 70603/1 70607 70679/10 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Whs Gar Whs Gar Schu Whs Gar Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Tgar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Ghs Gar Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs GarGar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Ust Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Ust Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Schu Schu Gar Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs WhsWhs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs WGhs WGhs Whs Whs Whs WhsWhs Gar Ust Gar Gar Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Whs Gths Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Tgar Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs WhsWhs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs WGhs Schu Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Tgar Gar Gar Gar WhsWhs Whs Whs Tgar Whs Whs Tgar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Kiga Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Ust Whs Whs Whs Ust Whs Gar Whs Whs Ust Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Tgar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Schu Whs Whs Gar Gar Gar Whs Gar Gar Gar Gar Ust Gar Gar Whs Ust Gar WhsWhs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Ghs 18b 16a 8a 9a 12a 10a 6 4 8b 7b 22 45 41 25a 21 37 2 4 1 49 26 54 44 47 51 70 8a 3 3b HsNr.2b 17 58 8 26 22 18 16b 10a 11 9b 10c 8 18c 16a 7c 4b 14 13 24 42 11 3 32 5a 6 1b 11 13 60 50 18 14 18d 11b 14d 10c 7d 7c 10 4a 18 30a 29 32 34 34a 43 38a 25 6 51 28 30 16 12 19 27 23 52 68 5b 1 9 1d 21 56 16c 14c 14a 14b 10b 10b 8c 18d 11b 9b 15 31 32a 5d 5c 13 17 5 53 34 24 10 48 36 66 30 4c 2 5d 3 1c 62 54 53 47 6 16 14c 14a 9 12b 7b 8a 5 1 18b 7d 16 36a 38 42a 5b 20 18 8 2529 35 33 46 40 50 41 58 7a 3a 7 15 1g 62a 20 18c 11a 12c 7a 17 27 24a 26a 46 44 39 9 22 43 56 34 3d 2 8 1c 1d 1e 27 31 64 60a 2 4 16a 18a 16b 12d 2 8d 11a 9c 9a 22a 47 23 19 15 7 32 14 21 31 42 39 37 6062 5c 3a 3c3b 1 22703 22703 22703 22703 22703 Zeichenerklärung Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 1. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB 38d 8a 2b 11 7a 20 54 66 5 9 17 4 1a 28c 36b 5 2 54a 6462 76 8 6 10 9e 8 26b 32c 7 7 11 1 18 5 25 3a 7 4 2 1 22 36 1 7 5 48 9d 30c 32d 32a 13 17 40b 9 3 4e 5a 1a 5 9h 28b 30b 34d 34a 36d 36c 12 8b 22 2f 74 38 7 15 9g 10 Erasmusstraße Osteroder Straße Bertha-von-Suttner-Straße Marie-Curie-Straße Elbinger Straße Albert-Schweitzer-Straße Albert-Schweitzer-Straße 71156/12 71396 71179 71178 71293 71407 71411/1 71280 71287 71291 71507 71304/7 71414 71306 71304/4 71304/3 71423 71663 71633 71630 71629 71601 71590 71572/1 71577 71563 71548 71550 71554 71677 71547 71539 71160 71156/4 71283 71156/10 71167 71392 71172 71173 71399 71176 71182 71408 71409 71410 71189 71295 71278/1 71282 71281 71278 68813/7 71648 71430 71438 71315 71316 71657 71639 71609 71517 71589 71592/1 71571/1 71552 71553 71558 71670 71521 71535 71161/3 71161/2 71170 71396/1 71292 71326 71202 71329 71664 71662 71661 71612 71526 71598 71572 71519 71661/2 71661/5 71156/3 71156/8 71286 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71422 71421 71419 71318 71427 71428 71626 71624 71599 71559 71674 71522 71675 69613 69626 69604 69617 69641 69633 69645 69642 69635 69654 69655 69665 68836/2 68941 68973 71310 71506 71201 71200 71434 71444 71418 71319 71299 71634 71625 71607 71616 71595/1 71666 71591 71586 71571 71536 71532 69606 69612 71661/8 69619 69639 69629 69620 69653 69651 69661 69659 6967469672 69671 69676 68989/1 68836 68943 71188 71198 71302 66345/1 71429 71328 71434/1 71304/6 71416 71208 71666/1 71632 71628 71608 71597 71596/1 71591/1 71592 71575 71567 71538 71661/3 65720/2 69644 69621 69634 69673 68813/6 68938 68937 68990 68991 68987 71298 71647 71509 71311 71304/10 71446 71426 71210 71518 71593 71574 71578 71576 71534 69609 71545 69627 69618 69628 69602 69631 69625 69632 69637 69668 69657 69656 69662 69658 68989/2 68975 68988/1 68986 68991/2 71193 71308 71420 71412 71620 71615 71595/4 71525 71570 71568 71566 71551 71557 71555 71554/2 71715 71678 71679 66112/3 66112/5 69614 68813/5 69607 71544 71541 65688/1 69622 69652 69663 69675 68977 68972 71303 71312 71195 71196 71431 71442 71619 71627 71617 71595/2 71596 71583 71582 71581 71528 71565 71682 69615 69608 68931 71546 69638 69646 69624 69643 69666 69677 68977/1 68978 68986/1 Teilfläche (4.193 m²) von Flurstück 68813/4 68813/4 68813/4 68813/4 Teilfläche (9.780 m²) von Flurstück 68813/4 Teilfläche (6.354 m²) von Flurstück 68813/4 Übersichtsplan, Maßstab 1:10.000 Bereich 11 Bereich 11 siehe Ziffer 9.3.7 der planungsrechtlichen Festsetzungen Bereich 9 Bereich 9 siehe Ziffer 9.3.8 der planungsrechtlichen Festsetzungen Bereich 10 siehe Ziffer 9.3.9 der planungsrechtlichen Festsetzungen Übersichtsplan, Maßstab 1:10.000 Bereich 10
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York- Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung – 12. ENTWURF – Auftraggeber: STADT KARLSRUHE Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14 76124 Karlsruhe Auftragnehmer: THOMAS BREUNIG INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE Kalliwodastraße 3 76185 Karlsruhe Telefon: 0721 - 9379386 Telefax: 0721 - 9379438 E-Mail: info@botanik-plus.de Bearbeitung: Annegret Wahl (Dipl.-Geoökologin) Karlsruhe, 8. Juli 2022 B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ............................................................................................................. 5 1.1 Planungsanlass ......................................................................................................... 5 1.2 Gesetzliche Grundlagen ............................................................................................ 5 1.3 Hinweis zur Berichterstellung..................................................................................... 6 2 Grundzüge der Planung ...................................................................................... 7 2.1 Lage und Ausstattung des Planungsgebiets .............................................................. 7 2.2 Grundzüge der Planung ............................................................................................. 7 3 Raumordnerische Vorgaben und Schutzgebiete .............................................. 9 3.1 Raumordnerische Vorgaben ...................................................................................... 9 3.2 Schutzgebiete .......................................................................................................... 10 4 Methoden der Umweltprüfung .......................................................................... 11 4.1 Abgrenzung des Untersuchungsgebiets .................................................................. 11 4.2 Untersuchungsmethoden zu den Schutzgütern ....................................................... 11 4.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Erstellung der Studie ..................................... 12 5 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter ............................................. 13 5.1 Geologie und Boden ................................................................................................ 13 5.2 Wasserhaushalt ....................................................................................................... 15 5.3 Klima / Luft .............................................................................................................. 16 5.4 Fläche ..................................................................................................................... 18 5.5 Flora / Vegetation .................................................................................................... 18 5.6 Fauna ...................................................................................................................... 29 5.7 Biotopverbund und Biodiversität .............................................................................. 31 5.8 Landschaftsbild ....................................................................................................... 32 5.9 Mensch .................................................................................................................... 33 5.10 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ..................................................................... 33 5.11 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................................... 33 6 Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens ............... 34 6.1 Wirkungen auf den Boden ....................................................................................... 34 6.2 Wirkungen auf den Wasserhaushalt ........................................................................ 35 6.3 Wirkungen auf das Klima und die Luft ..................................................................... 35 6.4 Wirkungen auf die Fläche ........................................................................................ 36 6.5 Wirkungen auf die Flora und die Vegetation ............................................................ 37 6.6 Wirkungen auf die Fauna ......................................................................................... 40 6.7 Wirkungen auf den Biotopverbund und die Biodiversität .......................................... 41 6.8 Wirkungen auf das Landschaftsbild ......................................................................... 41 6.9 Wirkungen auf den Menschen ................................................................................. 42 6.10 Wirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter .............................................. 43 6.11 Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung ...................................................... 43 6.12 Kumulative Wirkungen ......................................................................................... 43 7 Baumschutz der Stadt Karlsruhe ..................................................................... 45 8 Berücksichtigung der Ergebnisse der Zertifizierung durch die Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen ..................................................................... 45 9 Maßnahmenplanung .......................................................................................... 46 9.1 Planinterne Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ....................................... 46 9.2 Maßnahmen zum Artenschutz ................................................................................. 54 9.3 Planexterne Maßnahmen ........................................................................................ 58 9.4 Pflanzlisten .............................................................................................................. 72 B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 3 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 10 Eingriffsbewertung und Kompensation ........................................................ 75 10.1 Übersicht Bewertung Bestand .............................................................................. 76 10.2 Übersicht Bewertung Planung .............................................................................. 78 10.3 Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nach Eigentumsverhältnissen ..................................... 83 10.4 Planinterne Eingriffsminimierung .......................................................................... 91 10.5 Planexterne Kompensation .................................................................................. 92 10.6 Vermeidungsmaßnahmen für das FFH-Gebiet ..................................................... 93 10.7 Übersicht Eingriffs- / Ausgleichsbilanz .................................................................. 95 11 Planungsalternativen ..................................................................................... 96 12 Umweltbaubegleitung, Monitoring ................................................................ 96 13 Zusammenfassung ......................................................................................... 97 14 Literatur und Arbeitsgrundlagen ................................................................... 99 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Gesamtbewertung der 8 Bodeneinheiten ............................................................. 15 Tabelle 2: Ausgewählte Klimadaten des Planungsgebiets (interpolierte Rasterdaten für 1km²) ...................................................................................................................................... 16 Tabelle 3: Bewertungsmatrix Einzelbäume – Bestand .......................................................... 29 Tabelle 4: Bewertungsmatrix Einzelbäume – Planung .......................................................... 39 Tabelle 5: Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz: Bilanzierung des Schutzguts Boden ......................................................................................................... 60 Tabelle 6: Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz: Bilanzierung des Schutzguts Biotoptypen ................................................................................................. 61 Tabelle 7: Entwicklung von Trockenbiotopen auf Flurstück 5775/12: Bilanzierung des Schutzguts Biotoptypen ................................................................................................. 65 Tabelle 8: Bewertung Bestand Gesamtgebiet: Schutzgut Boden. ......................................... 76 Tabelle 9: Bewertung Bestand Gesamtgebiet: Schutzgut Biotoptypen. ................................ 76 Tabelle 10: Bewertung Bestand Gesamtgebiet: Baumbestand. ............................................ 77 Tabelle 11: Bewertung der Planung Öffentliche Grünfläche: Schutzgut Biotoptypen. ........... 78 Tabelle 12: Bewertung der Planung Öffentliche Grünfläche: Schutzgut Boden. .................... 79 Tabelle 13: Übersicht über das Maß der baulichen Nutzung und die naturschutzfachliche Bewertung der Bauflächen. ........................................................................................... 80 Tabelle 14: Bewertung der Planung Baufelder: Schutzgüter Boden und Biotoptypen. .......... 80 Tabelle 15: Bewertung der Planung öffentlicher Verkehrsraum: Schutzgüter Boden und Biotoptypen. .................................................................................................................. 81 Tabelle 16: Bewertung der Planung Bäume im Gesamtgebiet. ............................................. 82 Tabelle 17: Eingriffsbilanz Schutzgut Boden Eigentümer Privat 1 (Flurstück 24496). ........... 83 Tabelle 18: Eingriffsbilanz Schutzgut Biotoptypen Eigentümer Privat 1 (Flurstück 24496). ... 84 Tabelle 19: Eingriffsbilanz Bäume Eigentümer Privat 1 (Flurstück 24496). ........................... 85 Tabelle 20: Eingriffsbilanz Schutzgut Boden Eigentümer Land BW. ..................................... 86 Tabelle 21: Eingriffsbilanz Schutzgut Biotoptypen Eigentümer Land BW. ............................. 87 Tabelle 22: Eingriffsbilanz Bäume Eigentümer Land BW. ..................................................... 88 Tabelle 23: Eingriffsbilanz Schutzgut Boden Eigentümer Stadt Karlsruhe. ........................... 89 Tabelle 24: Eingriffsbilanz Schutzgut Biotoptypen Eigentümer Stadt Karlsruhe. ................... 90 Tabelle 25: Eingriffsbilanz Bäume Eigentümer Stadt Karlsruhe. ........................................... 91 Tabelle 26: Übersicht über planexterne Kompensationsmaßnahmen. .................................. 92 Tabelle 27: Übersicht über die Vermeidungsmaßnahmen für das FFH-Gebiet. .................... 94 Tabelle 28: Übersicht der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung für das Gesamtgebiet ............... 95 B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Lage des Planungsgebiets (rot); Kartengrundlage: TK25 Blatt 6916 Karlsruhe- Nord. ............................................................................................................................... 7 Abbildung 2: Auszug Regionalplan (RVMO 2021). ................................................................. 9 Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 2030 (links) und dem Landschaftsplan 2030 (rechts) (Quellen: NVK 2021, HHP 2019). .............................................................. 9 Abbildung 4: Auszug aus der Schutzgutkarte Klima/Luft 2010 (NVK 2011). ......................... 17 Abbildung 5: Auszug aus der Klimafunktionskarte 2010 (NVK 2011). ................................... 17 Abbildung 6: Kompensationsflächen im Norden des FFH-Gebiets........................................ 59 Abbildung 7: Eigentumsverhältnisse und Flurstücke innerhalb des Planungsgebiets (Stand: Juni 2019). .................................................................................................................... 75 Anlagen (Bearbeitungsstand: Juni 2021) • Anlage 1 - Bestand Biotoptypen (M 1:3.000; Din A3) • Anlage 2 - Bestand Boden (M 1: 3.000; Din A3) • Anlage 3 - Baumbestand (M 1: 3.000; Din A3) (Bearbeitungsstand: Juli 2022) • Anlage 4 - Planexterne Kompensationsflächen (M 1:3.000 / M 1:4.000 / M 1:5.000 / M 1:7.000; Din A3) B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 5 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 1 Einleitung 1.1 Planungsanlass Die STADT KARLSRUHE plant die Aufstellung des Bebauungsplans „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“. Das Planungsgebiet liegt im Karlsruher Stadtteil Nordstadt. Im Westen grenzt es unmittelbar an das FFH- bzw. Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ an. Im April 2017 wurde das INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, Karlsruhe, mit der Erstellung eines Umweltberichts mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung beauftragt. Für das Planungsgebiet wurde im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbs ein Rahmenplan erstellt. Dieser wurde von der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e. V. (DGNB) mit einer Platinplakette zertifiziert. Die Inhalte des Rahmenplans fließen nun in den Umweltbericht und den Bebauungsplan ein. Den nachfolgenden Ausführungen werden der Rahmenplan mit Planungsstand vom 12. Mai 2017 (STADT KARLSRUHE PLANUNGSAUSSCHUSS 2016) sowie der Vorentwurf des Bebauungsplans mit Bearbeitungsstand vom 5. Juli 2022 (STADT KARLSRUHE STADTPLANUNGSAMT 2022) und der Freiraumplan mit letztem Überarbeitungsstand vom 31. Januar 2020 (SINAI 2020) zugrunde gelegt. Das Planungsvorhaben lief vormalig unter dem Titel „Zukunft Nord“ und wird daher im nachfolgenden Text teilweise so bezeichnet. 1.2 Gesetzliche Grundlagen Den rechtlichen Rahmen des Umweltberichts bildet das Baugesetzbuch (BauGB). Nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes wird für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht dargestellt werden. Nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie ergänzend dazu § 15 des Naturschutzgesetzes für Baden-Württemberg (NatSchG) ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, bzw. unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Nach § 1a des Baugesetzbuches (BauGB) erfolgt der Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Mögliche Festsetzungen werden in § 9 BauGB (Inhalt des Bebauungsplans) aufgeführt. Folgende Gesetze und Richtlinien bilden die Grundlage für nachfolgende Prüfung: • 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verkehrs- lärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036ff), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334) • Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) • Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe vom 8.10.1996, zuletzt geändert am 29.1.2002 (Amtsblatt vom 1.3.2002) • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) • Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 6 • Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 6. Dezember 1983 (GBl. S. 797), zuletzt geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1,4) • Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvor- sorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) • Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1,4) • Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) vom 29.12.2004 (GBl. S. 908), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) • Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 • Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) 1.3 Hinweis zur Berichterstellung Die Erstellung des vorliegenden Umweltberichts erfolgt in Teilen in Anlehnung an die Umweltstudie zu den Bebauungsplänen „New-York-, New-Jersey-, Delaware-Straße" ("Quartier C") und "Flugplatz Ost" aus dem Jahr 2011 (VOGEL 2011). Hier wurden bereits für eine fiktive Bebauung zwischen Naturschutzgebiet und Erzbergerstraße eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, Spezielle Artenschutz- prüfung und Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung sowie eine Bewertung der Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet erarbeitet. Für die schriftliche Ausarbeitung des vorliegenden Umweltberichts wurden einzelne aktuell noch zutreffende Formulierungen und Ausarbeitungen aus dieser Arbeit übernommen. Des Weiteren wurden Textpassagen und Tabellen aus der FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH- Gebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ und der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit gleichnamigen Naturschutzgebiet (WAHL & WIEST 2017), der artenschutzrechtlichen Prüfung zum Planungsvorhaben (REMKE et al. 2017), des Projektberichts zum Schutzgut Klima (BRUSE 2016), dem bodenkundlichen Gutachten (GLOMB 2017), der Orientierenden Untersuchung auf Altlasten und schädliche Bodenveränderungen (AS REUTEMANN GMBH 2019) sowie der Schallimmissions- prognose (KURZ UND FISCHER GMBH 2022) entnommen. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 7 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 2 Grundzüge der Planung 2.1 Lage und Ausstattung des Planungsgebiets Das Planungsgebiet liegt im Westen der Nordstadt zwischen der Erzbergerstraße und dem Naturschutzgebiet bzw. dem gleichnamigen FFH-Gebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ (Abbildung 1). Im Norden wird es von der New-York-Straße begrenzt, im Süden von der Lilienthalstraße. Die Gesamtfläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt etwa 27,4 ha. Hinzu kommen Ausgleichsflächen im Stadtgebiet, die den Inhalt des Planteils 3 „Ausgleichsflächen“ des Bebauungsplans bilden. Für die nachfolgende Ausarbeitung wird der Bereich entlang der Erzbergerstraße als „Planungsgebiet“ bezeichnet, die Kompensationsflächen des Planteils 3 als „planexterne Kompensationsmaßnahmen“. Das Gebiet liegt in ebenem Gelände auf einer Höhe von 107 m.ü.NN. Nach SCHMITHÜSEN (1952) liegt es im Naturraum Hardtebenen (Naturraum-Nr. 223) in der Untereinheit Karlsruher Hardt (223.4). Abbildung 1: Lage des Planungsgebiets (rot); Kartengrundlage: TK25 Blatt 6916 Karlsruhe-Nord. Der Norden des Planungsgebiets umfasst Flächen von ehemaligen US-Versorgungseinrichtungen und ist bereits jetzt überwiegend dicht bebaut und größtenteils versiegelt. Im mittleren Abschnitt des Gebiets wird der Westen derzeit im Wesentlichen von Sportflächen (u.a. Baseball) und einem geschotterten Parkplatz eingenommen, der für Flohmärkte genutzt wird. Versiegelte Flächen sind hier kaum vorhanden. Im Südwesten liegt eine etwa 3,9 ha große unbebaute Fläche des ehemaligen Flugplatzgeländes. Sie liegt außerhalb des FFH- bzw. Naturschutzgebiets, ist allerdings nach wie vor durch die Allgemeinverfügung der Stadt Karlsruhe geschützt (Auskunft Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe). Hier sind im Laufe der Zeit auf entsiegelten Flächen hochwertige Sand- und Magerrasen entstanden, die in engem räumlichem und ökologischem Kontakt zu den Schutzgebietsflächen liegen. Entlang der Erzbergerstraße finden sich der Gebäudekomplex der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie südlich anschließend Gebäude der ehemaligen Flughafenverwaltung und Gewerbeflächen (Fa. Aircraft Philipp). 2.2 Grundzüge der Planung Das städtebauliche Konzept sieht eine nutzungsgemischte Bebauungsstruktur im Sinne einer Stadt der kurzen Wege vor, im Osten entlang der Erzbergerstraße mit höherem Gewerbe- und Gemeinbedarfsanteil und Richtung Westen mit überwiegend Wohnbebauung. Nördlich der Dualen Hochschule ist ein Quartiersplatz als Querachse (Ost-West) geplant. Hier sind neben Wohnen auch Dienstleistungen, Nahversorgung (z. B. Einzelhandel, Lebensmittelmarkt, Drogeriemarkt) und Wohnfolgeeinrichtungen (z. B. Altenpflegeheim, Arztpraxen) geplant. Die Gebäude der Dualen B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 8 Hochschule, des NCO-Clubs sowie die denkmalgeschützten ehemaligen Flughafenverwaltungs- und Empfangsgebäude und ein kleiner Bunker werden zum Erhalt in das Konzept integriert. Der Bebauungsplan sieht zudem die Fortführung der gewerblichen Nutzung (Fa. Aircraft Philipp) auf dem Flurstück 22803/19 vor. Die Neubebauung weist in der Regel drei bis fünf Vollgeschosse auf. An einer Stelle, nördlich an die Duale Hochschule angrenzend und an der Schnittstelle zwischen Quartiersplatz und Erzbergerstraße, sind 12 Vollgeschosse geplant. Die Grundflächenzahl (GRZ) für bebaubare Grundstücke wird je nach Art der baulichen Nutzung mit 0,6 (Allgemeines Wohngebiet) bis 1,0 (Sondergebiet) angesetzt. Die neuen Gebäude werden mit extensiv begrünten Flachdächern ausgestattet, die einen Großteil der Dachfläche einnehmen müssen: 70 % in SO-, MU-, GEe-, GE-Gebieten und GBF(b), 75 % in WA-Gebieten sowie 30 % im GBF(a)-Gebiet. Die Bauflächen nehmen etwa 147.000 m² ein. Geplant ist die Schaffung von Wohnraum für etwa 3.000 bis 4.000 Einwohner. Verkehrsflächen sind für 61.500 m² geplant. Der westliche Gebietsrand sowie ein schmaler Bereich im Norden entlang der New-York-Straße wird auf etwa 55.000 m² als öffentliche Grünfläche und Pufferzone zu den Schutzgebieten ausgewiesen. Dieser 20 bis 60 m breite Grünstreifen soll vorrangig als Puffer zwischen der Bebauung und den sensiblen und hochwertigen Flächen des Alten Flugplatzes dienen, zudem soll eine Freizeitnutzung mit Wegen, Spiel- und Sitzmöglichkeiten integriert werden. Mit zwei „Fingern“ (Parkfenster) nach Osten, die u.a. der Versickerung des anfallenden Regenwassers dienen, reicht die Grünfläche in den Bebauungszusammenhang hinein. Ein neuer Zugang für Fußgänger zum Schutzgebiet zwischen den beiden bestehenden Eingängen ist geplant. Zudem wird der nord-süd-gerichtete östliche Längsweg aus dem Schutzgebiet heraus in die östlich angrenzende öffentliche Grünfläche verlegt. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 9 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 3 Raumordnerische Vorgaben und Schutzgebiete 3.1 Raumordnerische Vorgaben Im Entwurf des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2022 ist das Planungsgebiet im Norden und entlang der Erzberger Straße als Siedlungsfläche mit Mischnutzung im Bestand sowie im Westen als Gebiet für regionalplanerisch abgestimmte Siedlungserweiterungen (VRG) ausgewiesen (Abbildung 2; RVMO 2021). Abbildung 2: Auszug Regionalplan (RVMO 2021). Das Planungsgebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) überwiegend als Mischgebiet (Bestand und Planung) und als Wohnbaufläche in Planung sowie kleinflächig für die Planung von Sonderbauflächen und Einrichtungen für den Gemeinbedarf ausgewiesen (Abbildung 3; NVK 2021). Im Westen, entlang der Schutzgebietsgrenze, ist in der Planung eine Grünfläche (Parkanlage) vorgesehen. Der NCO-Club und die Duale Hochschule sind Einrichtungen für den Gemeinbedarf (Kulturelle Einrichtungen, Schule) ausgewiesen, ebenso die Planung einer Schule im Nordosten. Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 2030 (links) und dem Landschaftsplan 2030 (rechts) (Quellen: NVK 2021, HHP 2019). B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 10 Im Landschaftsplan ist die vorliegende Planung bereits integriert durch die Ausweisung der geplanten Bebauung entlang der Erzbergerstraße und einer geplanten Grünfläche zum Schutzgebiet hin (Abbildung 3; HHP 2019). Das Schutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ wird in der Bestandsbewertung des Landschaftsplans als Kultur- und Naturlandschaft mit Erholungseignung sowie als schutzbedürftiger Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege ausgewiesen. Das Landschaftsbild des Schutzgebiets sowie seine Ausstattung an Arten und Biotope ist hoch empfindlich gegenüber Beeinträchtigungen. Für den westlichen, bisher unbebauten oder als Sportflächen genutzten Bereich verzeichnet die Ökologische Tragfähigkeitsstudie für die Schutzgüter Boden, Biologische Vielfalt und Wasser eine hohe Empfindlichkeit (NVK 2011). Das Schutzgut Klima/Luft wird für den Bereich ganz im Südwesten mit hoher Empfindlichkeit angegeben, für die anderen unbebauten Flächen mit Sportflächen lediglich mit mäßiger Empfindlichkeit. Hier wird auf die Erhaltung des Luftaustausches mit der Umgebung hingewiesen. Für das Schutzgut Freiraum/Erholung ist der öffentlich zugängliche Bereich im Süden von hoher Empfindlichkeit, die eingezäunten bzw. Sport- und Parkplatzflächen sind mäßig empfindlich. Gemäß Klimafunktionskarte sind die Freiflächen von mittlerer Bedeutung für die Kaltluftlieferung, die nach Südwesten abströmt. Ein qualifizierter Bebauungsplan besteht derzeit für keinen Teil des Planungsgebiets. Ein kleiner Bereich im Süden entlang der Erzbergerstraße ist im Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsarten- festsetzung“ der Stadt Karlsruhe (in Kraft seit 22.02.1985) als gewerbliche Flächen verankert (Schriftl. Mitteilung Stadt Karlsruhe, Stadtplanungsamt). Im Juni 2004 wurde vom Gemeinderat Karlsruhe für den Bereich nördlich der Dualen Hochschule der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „New-York-, New-Jersey- und Delawarestraße“ gefasst. Im Jahr 2015 wurde herausgelöst davon der Bebauungsplan „Nördlich der New-York-Straße (Merkur Akademie)“ aufgestellt. Dieser liegt unmittelbar nördlich des aktuellen Planungsgebiets. 3.2 Schutzgebiete Innerhalb des Planungsgebiets nehmen gesetzlich geschützte Biotope etwa 2,3 ha ein (siehe Kapitel 5.5.1 und 5.5.3). Dabei handelt es sich um Sandrasen kalkfreier Standorte und Sonstige Magerrasen bodensaurer Standorte, die überwiegend auf dem Flugplatzareal im Südwesten des Planungsgebiets liegen. Vereinzelt liegen auch Bestände im erschlossenen Teil des Gebiets. Eine Feldhecke mittlerer Standorte stockt auf der Grenze zwischen einem Parkplatz und dem Flugplatzareal. Die Flächen unterliegen dem Schutz des § 30 BNatSchG bzw. § 33 NatSchG. Für eine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung ist die Zustimmung der unteren Naturschutz- behörde erforderlich. Unmittelbar angrenzend an das Planungsgebiet liegt das Naturschutzgebiet und gleichnamige FFH-Gebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Die Sand- und Magerrasen des Schutzgebiets sind von überregionaler Bedeutung und stehen hinsichtlich ihrer Arten- und Lebensraumausstattung in engem funktionalem und räumlichem Kontakt zu trockenwarmen Lebensräumen innerhalb des Planungsgebiets. Auswirkungen auf die Ziele und Vorgaben der Schutzgebiete wurden im Rahmen einer separaten Verträglichkeitsprüfung untersucht (WAHL & WIEST 2017). Weitere Schutzgebiete nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 23 - 29 BNatSchG sind von der Planung nicht betroffen. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 11 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 4 Methoden der Umweltprüfung 4.1 Abgrenzung des Untersuchungsgebiets Das vertieft untersuchte Gebiet (= Planungsgebiet) umfasst den Geltungsbereich des Bebauungs- plans „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“ (Abbildung 1; Seite 7) ohne Ausgleichsflächen gemäß Planteil 3 „Ausgleichsflächen“. Die Flächen des Planteils 3 werden im nachfolgenden Bericht als „planexterne Kompensationsmaßnahmen“ bezeichnet (siehe Kapitel 9.3). Je nach Schutzgut unterschiedlich intensiv in die Betrachtung einbezogen wird außerdem die Umgebung. Insbesondere für die Schutzgüter Flora/Vegetation und Fauna sowie Biotopverbund und Biodiversität wird die Ausstattung des Schutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ verstärkt betrachtet. 4.2 Untersuchungsmethoden zu den Schutzgütern Geologie und Boden: Die Erkundung und Bewertung des Bodens erfolgte im Oktober 2016 durch das Büro SOLUM, BÜRO FÜR BODEN + GEOLOGIE, Freiburg (GLOMB 2017). Die Geländeansprache der Bodenformen richtet sich nach dem Symbolschlüssel Bodenkunde des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg, Freiburg (1995), und nach der bodenkundlichen Kartieranleitung KA5 (ARBEITSGRUPPE BODENKUNDE 2005). Die Böden wurden mittels 35 Bohrstocksondierungen bis max. 2m Tiefe erfasst. Die Gesamtbewertung wird angegeben in Bodenwertstufen und Ökopunkten pro Quadratmeter (ÖP/m). Für die Bemessung des Eingriffs werden die Regelungen der Anlage 2 der Ökokonto-Verordnung und der Arbeitshilfen Bodenschutz 23 und 24 herangezogen (UM 2010, LUBW 2010, LUBW 2012). Angaben zu Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen wurden der Orientierenden Untersuchung (AS REUTEMANN GMBH 2019) und GLOMB (2017) entnommen. Wasserhaushalt: Die Bewertung des Wasserhaushalts wird aus den Ergebnissen der Boden- bewertung abgeleitet. Zudem wurden Daten aus der Hydrogeologischen Kartierung im Raum Karlsruhe-Speyer (UM BW & MUFV RP 2007) ausgewertet. Klima / Luft: Die Bewertung des Klimas erfolgt anhand allgemeiner Grundlagenkenntnisse unter Berücksichtigung der „Ermittlung und Bewertung des Klimas im Rahmen der Landschafts(rahmen)planung“ (ZIMMERMANN & AMANN 1988) und auf Basis von interpolierten Rasterdaten des Deutschen Wetterdienstes (WWW.DWD.DE). Grundlage für die Bewertung des Mikroklimas, insbesondere Kaltluftströmung, Durchlüftung, Temperatur und Bioklima, ist der Projektbericht mit Klimasimulationen zur Planung Zukunft Nord von BRUSE (2016). Den Simulationen liegen eine Windrichtung aus Südwest und die mikroklimatischen Verhältnisse eines Sommertages zugrunde. Zudem wurden die Inhalte der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie des Nachbarschafts- verbands Karlsruhe (NVK 2011) herangezogen. Fläche: Das Thema wird auf der Grundlage der Schutzgüter Boden, Wasserhaushalt, Klima / Luft und Flora / Vegetation behandelt. Zusätzlich fließen die Aussagen des Flächennutzugsplans mit ein (NVK 2021). Flora / Vegetation: Die Erhebung der Biotoptypen fand am 14. Juni 2017 im Maßstab 1:1.500 statt und richtet sich nach dem Biotopdatenschlüssel der Naturschutzverwaltung (LUBW 2009) sowie der Kartieranleitung Offenland-Biotopkartierung Baden-Württemberg (LUBW 2016). Die naturschutz- fachliche Bewertung erfolgt quantitativ nach Tabelle 1 der Ökokonto-Verordnung und wird in Ökopunkten pro Quadratmeter (ÖP/m²) angegeben (UM 2010). Die Erhebungen besonderer Pflanzenvorkommen erfolgten am 16. und 23. Mai 2017. Die Bewertung des Baumbestands hinsichtlich des faunistischen Habitatpotentials wurde im Oktober 2017 durchgeführt und im Juni 2019 aktualisiert. Die Baumbewertung hinsichtlich des Erscheinungsbilds, der Vitalität und der Entwicklungsperspektive erfolgte im Frühjahr 2018 durch das Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 12 Fauna: Die Bewertung des Gebiets für die Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Reptilien und Insekten wurde der Artenschutzrechtlichen Prüfung zum Planungsgebiet „Zukunft Nord“ entnommen, die im Vorgriff zum Umweltbericht durchgeführt wurde (REMKE et al. 2017). Des Weiteren werden Ergebnisse aus den Untersuchungen von VOGEL (2011) sowie RENNWALD & DOCZKAL (2009) mit in die Betrachtung einbezogen. Biotopverbund und Biodiversität: Das Thema wird anhand der vorhandenen Biotoptypen, Untersuchungen zum Schutzgebiet Alter Flugplatz Karlsruhe und der Biotopverbundplanung der Stadt Karlsruhe (JEUTHER et al. 2009) bearbeitet. Aussagen zur Biodiversität erfolgen zu den Untereinheiten Vielfalt der Arten und Lebensräume. Zur innerartlichen (genetischen) Vielfalt sind mit den hier verfügbaren Methoden keine Aussagen möglich. Landschaftsbild: Zur Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbilds werden die Ausstattung mit naturraumtypischen Strukturmustern sowie das Ausmaß vorhandener Störungen bzw. die Störempfindlichkeit herangezogen. Mensch: Das Thema wird aus den Ergebnissen der Geländebegehung und der Landschaftsbild- bewertung abgeleitet. Zudem fließen Untersuchungsergebnisse zum Bioklima (BRUSE 2016), die Inhalte der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (NVK 2011) und die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose (KURZ UND FISCHER GMBH 2022) mit ein. Das Schutzgut Erholung ist in diesem Thema enthalten. Kulturgüter und sonstige Sachgüter: Informationen zu diesem Thema wurden bei der unteren Denkmalschutzbehörde (Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe) eingeholt. 4.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Erstellung der Studie Im Rahmen der Bewertung der Biodiversität (Kapitel 5.7 und 6.7) können nur Aussagen zur Diversität der Lebensräume und zur Artenvielfalt getroffen werden. Aussagen über die innerartliche (genetische) Vielfalt sind derzeit nicht möglich. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 13 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 5 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 5.1 Geologie und Boden Beschreibung (Quellen: GLOMB 2017, www.alter-flugplatzkarlsruhe.de) Geologie: Das Untersuchungsgebiet liegt auf einem Höhenniveau von etwa 114-116 m ü. NN. Der natürliche, Untergrund besteht aus pleistozänem Niederterrassensediment (sandiger Rheinkies), das während der Würm-Eiszeit (vor etwa 115.000 - 10.000 Jahren) angeschwemmt und abgelagert wurde. (GLA BW 1985). Durch Westwinde wurden aus den vegetationsfreien Schotterebenen die feineren Teile des abgelagerten Materials ausgeblasen, transportiert und weiter östlich wieder ablagert. Die schwereren Sande wurden auf der Niederterrasse in Form von Binnendünen und Flugsanddecken sedimentiert, der feinere Schluff gelangte als Löss bis in weiter entfernt liegende Gebiete wie zum Beispiel den Kraichgau. Die Flugsanddecke im Bereich des Alten Flugplatzes war ursprünglich weiter ausgedehnt als heute, teilweise wurde sie aber durch Planierarbeiten abgetragen. Boden: Das Planungsgebiet weist natürlicherweise ein flaches bis flach gewelltes Relief auf. Als natürliche Böden im Untersuchungsraum werden vorwiegend Bänderbraunerden und Bänder- parabraunerden aus 2 - 3 dm schluffig-lehmigem Sand über teilweise tonigem Sand, jeweils kiesig, insgesamt 6 - 12 dm mächtig, auf sandigem Kies genannt. Die ursprünglich kalkhaltigen Sedimente des Rheins wurden dabei bis in eine Tiefe von ein bis drei Meter vollständig entkalkt und sind daher sauer. Dies wurde durch stichprobenhafte Untersuchungen bestätigt. Auffällig sind die nach der Entkalkung des Sediments durch Tonverlagerung entstandenen, sehr dünnen Tonanreicherungs- bänder. Die anthropogen beeinflussten Böden weisen durch Beimengung von Fremdbestandteilen (z. B. karbonatische Materialien auf den Sportflächen) in der Regel höhere pH- Werte im neutralen bis schwach alkalischen Bereich auf. GLOMB (2017) teilt die Böden im Planungsgebiet in folgende 8 Bodeneinheiten ein: Bodeneinheit 1: Vornehmlich Braunerden und Bänderbraunerden, mit örtlich podsoligen Oberböden (Bleichkörner). Der Bodenaufbau besteht aus schluffig bis lehmigem, kiesigem Sand (Decklage) in einer Mächtigkeit von ca. 0,4 - 0,8 m über kiesigem Sand bis sandigem Kies. Auffällig sind die nach der Entkalkung des Sediments durch Tonverlagerung entstandenen, sehr dünnen Tonanreicherungsbänder, die teilweise bis in den Kieskörper reichen. In der Regel sind die Böden nutzungsbedingt oberflächlich gestört. Bodeneinheit 2: Diese Einheit ist der Bodeneinheit 1 ähnlich. Ihre Decklage erreicht eine Mächtigkeit von ca. 0,6 - 1,2 m über dem sandigen Kies. Auch hier finden sich Tonanreicherungsbänder im Untergrund. In der Regel sind die Böden nutzungsbedingt oberflächlich gestört. Bodeneinheit 3: Böden mit anthropogenen Überdeckungen. Die ursprünglich vorhandenen Braunerden sind hier in der Regel geringmächtig durch eine Kulturschicht (Auffüllung) überdeckt, deren Mächtigkeit etwa 0,2 - 0,4 m beträgt. Die obersten Bodenschichten enthalten Anteile von Ziegelbruch, Schlacke, Bauschutt. Darunter folgt natürliches Bodenmaterial. Die Bodenartenabfolge besteht meist aus lehmigem bis schluffigem Sand, schwach bis mittel kiesig, über Terrassenkiesen und -Sanden. Bodeneinheit 4: Mächtigere Auffüllungen von 0,4 - 0,8 m (mittlerer bis mäßig tiefer Auffüllungs- boden) über Terrassenkiesen- und -Sanden. Der Bodenaufbau besteht aus sandig-lehmigem, meist natürlichem Material. Die Böden können Fremdbestandteile enthalten (Ziegelbruch, Holz- kohle, Schlacken, Bauschutt). Die Böden kommen in der Regel im Siedlungsbereich bzw. in unmittelbarer Nähe vor. Aussagen über eine eventuelle Vorbelastung der Bodensubstrate können nicht gemacht werden. Bodeneinheit 5: Intensiv genutzte Bereiche der Sportplätze (vornehmlich Baseball). Diese verfügen in der Regel über einen eigenen Bodenaufbau, mit dem Ziel, eine ausreichende Wasser- durchlässigkeit und hohe Vegetationsfreudigkeit zu gewährleisten. Die Böden sind entsprechend umgestaltet und überprägt. (Anmerkung: Sportplätze mit weitgehend natürlichen Bodenverhältnissen werden unter Bodeneinheit 1 bzw. 2 geführt.) B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 14 Bodeneinheit 6: Böden, die eine wassergebundene Decke tragen und als Parkplätze genutzt werden. Die Böden sind meist deutlich anthropogen überprägt (Modellierung, Aufschüttungen, Verdichtung, Schadstoffeinträge). Die Bodenfunktionen sind dadurch überwiegend reduziert. Der natürliche Kies im Untergrund wird in der Regel ab etwa 0,5 m unter Gelände angetroffen. Bodeneinheit 7: Asphaltierte Flächen. Etwa 7 ha werden von asphaltierten Flächen (Plätze, Wege, Straßen) eingenommen. Bodeneinheit 8: Gebäude. Diese nehmen etwa 4,1 ha ein, dazu gehört unter anderem der Campus der Dualen Hochschule DHBW Karlsruhe. Informationen aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster: Das gesamte Planungsgebiet ist im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe unter verschiedenen Flächenumrissen und Bezeichnungen erfasst (schriftl. Auskunft der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz). Frühere Nutzungen sind beispielsweise Lagerflächen, ober- und unterirdische Tanklager, Tankstelle und Fahrzeugstellflächen sowie teilweise nicht ausreichend dokumentierte Vorgänge wie Betankungen, Wartungen und sonstige Umgänge mit umweltgefährdenden Stoffen. Altlastenrelevante Verdachtsbereiche wurde im Rahmen einer Orientierenden Untersuchung (AS REUTEMANN GMBH 2019) untersucht. Fast auf dem gesamten Plangebiet wurden anthropogen Auffüllungen sowie nutzungsbedingte Schadstoffeinträge nachgewiesen, die jedoch keinen weiteren bodenschutzrechtlichen Handlungsbedarf für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser nach sich ziehen. Ausnahme ist ein früherer Lagerbereich. In diesem Bereich kann aufgrund der hohen BTEX- Konzentrationen in der Bodenluft eine Verunreinigung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden. Hier sind weitere bodenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich. Im Bereich einer ehemaligen Tankstelle ist eine Neubewertung der Grundwassergefährdung erforderlich, sofern bei einer Umnutzung wasserdurchlässige Oberflächenbefestigungen zum Einsatz kommen oder entsiegelt wird. Bewertung Bei der Bewertung der anthropogen überprägten Böden wird das Deckelungsprinzip angewendet. Das bedeutet, dass den gestörten Böden per Vorgabe keine besseren Funktionserfüllungen als den natürlichen Ausgangsböden zugewiesen werden sollen, um zu vermeiden, dass eventuelle Boden- Inanspruchnahmen auf die wenigen erhaltenen natürlichen Bodenflächen (hier: Bodeneinheit 1 und 2) gelenkt werden. Eine wichtige Rolle bei der Bewertung anthropogener Böden spielt die Vorbelastung etwa infolge von Schadstoffgehalten. Eine bestehende Veränderung oder Belastung der Böden schränkt ihre Bodenfunktionen zumindest teilweise ein. Die Flächen weisen zum Teil erhöhte Belastungen durch Schwermetalle, aromatische Kohlenwasserstoffverbindungen (BETX, PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) auf. Auf einem Großteil des Geländes ergibt sich daraus kein weiterer bodenschutzrechtlicher Handlungsbedarf. Ausnahme ist der Bereich einer ehemaligen Tankstelle wo eine Verunreinigung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere Flächen mit Auffüllungen und der Bereich der ehemaligen Tankstelle besitzen abfallrechtlichen Handlungsbedarf. Hinsichtlich bodenschutzrechtlicher Aspekte liegen derzeit keine eindeutigen Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen vor, so dass zum aktuellen Zeitpunkt keine weiterführenden Maßnahmen erforderlich sind. Aufgrund des hohen Sand- und Kiesanteils und der Tiefgründigkeit weist der Ausgangsboden im Planungsgebiet eine sehr hohe Wasserdurchlässigkeit und eine sehr geringe Wasserspeicher- kapazität auf. Daraus resultiert eine sehr hohe Bewertung der Bodenfunktion „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ (Wertstufe 4) und eine geringe Bewertung der Bodenfunktion „Filter und Puffer für Schadstoffe“ (Wertstufe 1). Die Funktion „Natürliche Bodenfruchtbarkeit“ ist von mittlerer bzw. hoher Bedeutung (Wertstufe 2 und 3). Es wurden keine besonderen naturgeschichtlichen Formationen (z. B. besondere Gesteine, spezielle Landschaftselemente) festgestellt, die den Böden eine Funktion als Archive der Natur- und Kulturgeschichte beimessen. Bodeneinheit 1 und 2 werden als Suchräume für einen „Sonderstandort für naturnahe Vegetation“ eingestuft (Wertstufe 3). Diese Funktion bleibt daher in der Bewertung unberücksichtigt. Dies erfolgt erst ab Wertstufe 4. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 15 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Gemäß LUBW (2012) fließen die Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „Natürliche Bodenfruchtbarkeit“ in die Bewertung ein. Das arithmetische Mittel ergibt eine Gesamtbewertung von Wertstufe 2,33 (Bodeneinheit 1) bzw. 2,66 (Bodeneinheit 2). Dies entspricht 9,32 ÖP/m² bzw. 10,64 ÖP/m². Flächen, auf denen durch Auffüllungen und Erdumlagerungen die natürlichen Bodenverhältnisse beeinträchtigt sind, wird gemäß LUBW (2012) eine geringere Bedeutung für die Erfüllung der Bodenfunktionen beigemessen (siehe Tabelle 1). Versiegelte Flächen (Verkehrs- und Gebäude- flächen) werden aufgrund der nicht mehr vorhandenen Funktionserfüllung mit der Wertstufe 0 (0 ÖP/m²) bewertet. Tabelle 1: Gesamtbewertung der 8 Bodeneinheiten Bodenfunktion Bodeneinheit Archive der Natur- und Kultur- geschichte Sonder- standort für natur- nahe Vegetation natürliche Bodenfrucht barkeit Ausgleichs- körper im Wasser- kreislauf Filter und Puffer für Schadstoffe Gesamt- bewertung 1 [Wertstufe] Bewertung 2 [ÖP/m²] 1 (BBm) 1 3 3 2 4 1 2,33 9,32 2 (BBt‘) 1 3 3 3 4 1 2,66 10,64 3 (Yf/BB) 0 0 1 4 1 2,00 8,00 4 (Ym-t‘) 0 0 1 3 1 1,66 6,64 5 (Sport) 0 0 0 3 1 1,33 5,32 6 (Parkplatz) 0 0 0 2 1 1,00 4,00 7 (Verkehrs- fläche) 0 0 0 0 0 0,00 0,00 8 (Gebäude) 0 0 0 0 0 0,00 0,00 Angaben erfolgen in den Stufen 0 - 4 = keine bis sehr hohe Funktionserfüllung. 5.2 Wasserhaushalt Beschreibung Gemäß der hydrogeologischen Kartierung von Karlsruhe und Umgebung (UM BW & MUFV RP 2007) liegt der Grundwasserflurabstand im Planungsgebiet etwa bei 5 - 7 m, im Bereich der Gebäude entlang der Erzbergerstraße und im Nordosten des Gebiets kann er bis zu 10 m betragen. Grundlage hierfür sind Messungen im Herbst 2003. Bei den Sondierungsbohrungen für das Bodengutachten im Oktober 2016 wurde in keiner der 2 m tiefen Bohrungen Grundwasser angetroffen (GLOMB 2017). Das Grundwasser fließt von Südost nach Nordwest. Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. Die nicht versiegelten Flächen im Planungsgebiet haben ganz überwiegend eine hohe Bedeutung für die Grundwasserneubildung, da Niederschlagswasser in dem grobporigen Substrat rasch in den tieferen Untergrund versickert, wo sich ergiebige Grundwasservorkommen befinden. Nur kleinflächig ist die Grundwasserneubildung durch Bodenverdichtung etwas beeinträchtigt, da die Versickerung langsamer vonstattengeht. Hierdurch verdunstet ein größerer Anteil des Niederschlagswassers direkt oder über die Vegetation. Oberflächenabfluss von nicht versiegelten Flächen findet aber auch bei Starkregen nicht statt. Den versiegelten und stark befestigten Flächen im erschlossenen Teil des Planungsgebiets kommt keine Bedeutung hinsichtlich Grundwasserneubildung sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe zu. Bewertung Die nicht versiegelten Flächen im Planungsgebiet haben wegen der hohen Versickerungsleistung des Bodens eine hohe Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie für die Grundwasserneubildung. 1 Arithmetischer Mittelwert der Bewertung der Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „Natürliche Bodenfruchtbarkeit“. 2 Die Umrechnung der Wertstufen in Ökopunkte erfolgt durch Multiplikation mit dem Faktor 4 (LUBW 2012). 3 Suchräume für Sonderstandorte für naturnahe Vegetation, unter Vorbehalt, da in der Regel oberflächlich gestört. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 16 5.3 Klima / Luft Beschreibung Klima: Karlsruhe liegt im Übergangsbereich von ozeanischem zu kontinental getöntem Klima. Die klimatischen Verhältnisse sind durch milde Winter, einen zeitigen Frühjahrsbeginn und früh einsetzende, warme Sommer geprägt. Mit einer mittleren Jahrestemperatur von 11°C sind für Deutschland die Bedingungen sehr mild. Die Niederschläge sind mit durchschnittlich 790 mm/Jahr verhältnismäßig gering. Die Winde kommen überwiegend entlang der Oberrheinebene aus Südwesten, häufig auch aus Nordosten (REKLIP 1995). Tabelle 2: Ausgewählte Klimadaten des Planungsgebiets (interpolierte Rasterdaten für 1km²) Mittlere Lufttemperatur im Jahr (1981-2010) 11,0°C Mittlere Lufttemperatur im Januar (1981-2010) 2,0°C Mittlere Lufttemperatur im Juli (1981-2010) 20,5°C Mittlere Niederschlagshöhe im Jahr (1981-2010) 790 mm Mittlere Anzahl Eistage (1981-2010) 11 Mittlere Anzahl Frosttage (1981-2010) 62 Quelle: DEUTSCHER WETTERDIENST (WWW.DWD.DE) Mikroklima: Für das Stadtklima sind die unbebauten Flächen am Westrand des Planungsgebiets von mäßiger bzw. hoher Bedeutung (Abbildung 4). Sie dienen zusammen mit den großen Freiflächen des Alten Flugplatzes der Kaltluftproduktion und tragen wesentlich zur Abkühlung unmittelbar angrenzender Siedlungsbereiche während der Nachtstunden bei. Ohne Windeinfluss erfolgt der Kaltluftabstrom vorrangig nach Westen und Südwesten (GEO-NET UMWELTCONSULTING GMBH 2011). Nach BRUSE (2016) liegt das Potential zur nächtlichen Kaltluftbildung des Alten Flugplatzes quantitativ im üblichen Rahmen einer Freifläche mit wenig Baumbewuchs. Aufgrund fehlender einheitlicher Hangneigung und durch die fast komplett umschließende Umbauung können sich keine Luftleitbahnen mit übergeordneter Bedeutung für entfernter liegende Bebauungsbereiche ausbilden. Der östliche Teil des Planungsgebiets wird dagegen wesentlich von weiter östlich gelegenen Flächen (v. a. Hardtwald) mit Frisch- und Kaltluft versorgt. Durch die südwärts gerichtete Komponente der Kaltluft einerseits und durch die riegelhafte Bebauung entlang der Erzbergerstraße kommt es ohne übergeordneten Windeinfluss zu keinen Austauschprozessen zwischen der Freifläche des Alten Flugplatzes und der Bebauung im Osten. Ein relevantes Eindringen der Kaltluft in bebaute Gebiete kann daher ohne Windeinfluss nur am südlichen Ende des Alten Flugplatzes in die Bebauung südlich der Lilienthalstraße beobachtet werden. Über den versiegelten und wenig beschatteten Bereichen entlang der Erzbergerstraße, auf dem Gelände der Fa. Aircraft Philipp sowie zwischen den Gebäuden im Norden wärmt sich die Luft tagsüber am stärksten auf (BRUSE 2016). Kleinflächig sind kühlere Bereiche im Einflussbereich von Gehölzen und Flächen mit Vegetationsbedeckung eingestreut. Durch die Windströmung aus Südwest wird die erwärmte Luft in den nördlichen Bereich der Erzbergerstraße transportiert. In bioklimatischer Hinsicht liegen tagsüber heiße bis sehr heiße Zonen in vegetationsarmen Bereichen des Alten Flugplatzes und auf unbebauten Freiflächen im Planungsgebiet sowie in windarmen Bereichen im Umfeld von Gebäuden (insbesondere der Dualen Hochschule). Weniger stark bis schwach belastet sind Flächen im direkten Umfeld von Gehölzen sowie im Bereich schattenspendender Gebäude mit gleichzeitiger Windströmung. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 17 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Abbildung 4: Auszug aus der Schutzgutkarte Klima/Luft 2010 (NVK 2011). Abbildung 5: Auszug aus der Klimafunktionskarte 2010 (NVK 2011). Luftqualität: Gemäß der Klimafunktionskarte der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie (Abbildung 5) besteht derzeit eine verkehrsbedingte lufthygienische Belastung mit NO 2 .entlang der Erzberger- straße. Hierfür wurden die NO 2 -Immission bei austauscharmen Wetterlagen mit einem Wert über 80μg/m³ modelliert. Durchlüftung: Innerhalb des bereits bebauten Bereichs stellen die Duale Hochschule und das Gebäude der Fa. Aircraft Philipp eine Riegelbebauung dar, die Windströmungen aus Südwesten blockiert. Hier kommt es zu windschwachen Bereichen sowie zu Düseneffekten zwischen den Gebäuden und an Gebäudekanten. Die Gebäude im Norden stehen locker und lassen die nordostwärts gerichtete Strömung mit nur geringen Modifikationen passieren. Bewertung Die unversiegelten Freiflächen im Planungsgebiet sind zusammen mit dem Schutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ für das Stadtklima von wichtiger Bedeutung. Durch die gegenüber dem Umland stärkere sommerliche Erhitzung der verdichteten Innenstadtbereiche entsteht ein Flurwindsystem in den Siedlungsbereich hinein (GEO-NET UMWELTCONSULTING GMBH 2011). Wegen der Armut an Strömungshindernissen und der direkten Anbindung an die nördlich gelegene Feldflur ist der Alte B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 18 Flugplatz dabei eine leistungsfähige Frisch- und Kaltluftleitbahn, die trotz ihrer schütteren Vegetation selbst nennenswert zur Produktion von Frisch- und Kaltluft beiträgt. Ein Transport in entfernter liegende Bebauungsbereiche ist jedoch aufgrund fehlender Hangneigung und der dichten Bebauung nicht gegeben. Für den bereits bebauten Bereich besteht eine gute Versorgung mit Frisch- und Kaltluft von Osten und Westen. Die bioklimatische Belastung des Planungsgebiets ist gering bis mittel, was auch einer guten Durchlüftungssituation zu verdanken ist. Entlang der Erzbergerstraße besteht eine verkehrsbedingte lufthygienische Belastung mit NO 2 . 5.4 Fläche Das Planungsgebiet des Bebauungsplans ohne Ausgleichsflächen gemäß Planteil 3 „Ausgleichs- flächen“ umfasst etwa 27,4 ha. Der Bebauungsplan ist vollständig aus dem Flächennutzungsplan (NVK 2021) entwickelbar: Die Flächen sind als Bauflächen (teils im Bestand, teils in Planung) bzw. im Westen als geplante Grünfläche ausgewiesen (Kapitel 3.1). Aufgrund der vormaligen Nutzung durch das US-Militär sind die Flächen stark anthropogen überprägt und etwa zur Hälfte bereits vollversiegelt. Auf un- oder teilversiegelten Flächen sind die Böden durch Befestigung und Umlagerung beeinträchtigt und ihre Funktionserfüllung ist gemindert (Kapitel 5.1 und 10.1). Dennoch tragen die unversiegelten Flächen im Gebiet zur Versickerung des Niederschlagswassers und zur Grundwasserneubildung bei (Kapitel 5.2) und besitzen eine klimatische Ausgleichsfunktion (Kapitel 5.3). Die Freiflächen im Gebiet weisen Großteils eine hochwertige Vegetation aus Sand- und Magerrasen sowie artenreicher Ruderalvegetation auf (Kapitel 5.5). 5.5 Flora / Vegetation 5.5.1 Biotoptypen 5.5.1.1 Zierrasen (33.80) Lage Zierrasen befinden sich ausschließlich im bereits erschlossenen Teil des Planungsgebiets. Große Flächen liegen im mittleren Bereich, vor allem auf den Baseballspielfeldern. Ansonsten finden sich Zierrasen als Straßenbegleitgrün sowie als Grünflächen um Gebäude. Sie nehmen zum Teil sehr kleine Flächen ein. Beschreibung Die Zierrasen werden zum überwiegenden Teil durch einen häufigen Schnitt kurz gehalten. Bei der Artenzusammensetzung bestehen in Abhängigkeit weiterer Standort- oder Nutzungsfaktoren erhebliche Unterschiede. Auf nährstoffarmen, trockenen Flächen, bei denen in jüngerer Zeit keine Ein- oder Übersaat stattgefunden hat, sind die Bestände oft recht artenreich und zeigen Übergänge zu Sand- und Magerrasen. Hierzu gehören große Bereiche der Baseballspielfelder im mittleren Teil des Planungsgebiets. Neben typischen Arten der Zierrasen, wie Kriechendem Klee (Trifolium repens) und Ausdauerndem Lolch (Lolium perenne) sind hier zahlreich Pionierarten sandiger Standorte vertreten: Mäuseschwanz-Federschwingel (Vulpia myuros), Quendel-Sandkraut (Arenaria serpyllifolia), Gewöhnlicher Reiherschnabel (Erodium cicutarium) und Frühlings- Hungerblümchen (Erophila verna). Mit Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima) kommt eine kennzeichnende Art der Magerrasen in vereinzelt vor. Teilweise treten Kleiner Klee (Trifolium dubium) oder Einjähriges Knäuelkraut (Scleranthus annuus) stark hervor. Insbesondere im nördlichen Spielfeld sind in höherem Umfang Magerrasenarten vorhanden wie Frühlings-Fingerkraut (Potentilla verna), Rotes Straußgras (Agrostis capillaris) und Kleiner Sauerampfer (Rumex acetosella). B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 19 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Die Zierrasen im Straßenbegleitgrün und auf den Freiflächen um Gebäude sind überwiegend mäßig artenreich und werden offensichtlich nicht sehr intensiv gepflegt. Typische Arten sind Ausdauerndes Gänseblümchen (Bellis perennis), Gundelrebe (Glechoma hederacea), Spitz-Wegerich (Plantago lanceolata), Wiesenlöwenzahn (Taraxacum sectio Ruderalia), Kriechendes Fingerkraut (Potentilla reptans), Gewöhnliches Ferkelkraut (Hypochaeris radicata), Gamander-Ehrenpreis (Veronica chamaedrys) und Gewöhnliches Hornkraut (Cerastium holosteoides subsp. vulgare). Teilweise kommen in geringem Umfang Ruderal-, Sand- und Magerrasenarten hinzu, einige Bestände sind auch sehr moosreich. Der Anteil an artenarmen, durch eine Einsaat geprägten Zierrasen ist gering. Bewertung Die Zierrasen mit hohem Anteil an Sand- oder Magerrasenarten haben einen in Bezug auf die normale Ausprägung des Biotoptyps weit überdurchschnittlichen Wert, der bei 18 ÖP/m² liegt. Diese hochwertigen Zierrasen finden sich insbesondere im Bereich der Baseballfelder. Mäßig artenreiche Bestände bilden den überwiegenden Teil der kleinflächigen Zierrasen und werden mit 10 ÖP/m² bewertet. Artenarme Bestände liegen insbesondere im Bereich der Dualen Hochschule und werden mit dem Normalwert des Biotoptyps (4 ÖP/m²) bewertet. 5.5.1.2 Dominanzbestand (35.30) Lage Dominanzbestände finden sich nur sehr kleinflächig am Rand der Baseballfelder und entlang des Fußwegs am Nordosteingang zum Naturschutzgebiet Alter Flugplatz. Beschreibung Zumeist handelt es sich um kleinflächige und niederwüchsige Dominanzbestände der Großen Brennnessel (Urtica dioica). Vereinzelt sind sie durchsetzt mit Arten der Ausdauernden Ruderal- vegetation wie Kriechende Quecke (Elymus repens) und Land-Reitgras (Calamagrostis epigejos). Im Norden handelt es sich kleinflächig um einen Dominanzbestand des Japanischen Stauden- knöterichs (Reynoutria japonica.) Bewertung Die Brennnessel-Dominanzbestände sind von durchschnittlicher Ausprägung und werden mit dem Normalwert (8 ÖP/m²) bewertet. Beim Japanischen Staudenknöterich handelt es sich um einen Neophyten. Der Dominanzbestand dieser Art ist naturschutzfachlich von geringer Bedeutung und wird mit 6 ÖP/m² bewertet. 5.5.1.3 Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte (35.62) Lage Flächen mit Ausdauernder Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte liegen im Westen des Planungsgebiets auf extensiv genutzten oder aufgelassenen Gewerbeflächen sowie großflächig im bisher unbebauten Bereich des Flugplatzgeländes. Beschreibung Die Bestände im nordwestlichen Gewerbebereich nehmen stark anthropogen geprägte Flächen ein. Zumeist bestehen die Böden aus Schotter oder Splitt. Die Vegetation ist überwiegend lückig und mäßig artenreich. Typische trockenheitsertragende Ruderalarten sind Gewöhnliche Nachtkerze (Oenothera biennis), Natternkopf (Echium vulgare), Tüpfel-Johanniskraut (Hypericum perforatum), Mehlige Königskerze (Verbascum lychnitis) und Gewöhnliche Hundszunge (Cynoglossum B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 20 officinale). Mit Einjährigem Berufkraut (Erigeron annuus), Acker-Kratzdistel (Cirsium arvense) und Behaarter Segge (Carex hirta) sind einige weitere Ruderalarten vertreten. Hinzu kommen außerdem verschiedene Magerrasenarten wie Silber-Fingerkraut (Potentilla argentea), Schafschwingel (Festuca ovina s. l.) und Kleines Habichtskraut (Hieracium pilosella) sowie Pionierarten sandiger Standorte wie Quendel-Sandkraut (Arenaria serpyllifolia) und Gewöhnlicher Reiherschnabel (Erodium cicutarium). Die Bestände auf dem unbebauten Bereich des Flugplatzgeländes im Südwesten des Planungsgebiets befinden sich großteils auf sandig-kiesigen Rohbodenflächen im Bereich von abgebrochenen ehemaligen Militär-Infrastrukturanlagen (Terminal, Hangar u. a.). Sie sind deutlich artenreicher als diejenigen im Nordwesten. Mit Graukresse (Berteroa incana) und Dach-Trespe (Bromus tectorum) kommen weitere Ruderalarten trockenwarmer Standorte und mit Zwerg- Schneckenklee (Medicago minima), Nelken-Schmielenhafer (Aira caryophyllea), Sprossender Felsennelke (Petrorhagia prolifera), Hasen-Klee (Trifolium arvense), Steinquendel (Acinos arvensis) und Mildem Mauerpfeffer (Sedum sexangulare) Sandrasenarten und Pionierarten sandiger Standorte vor. Weitere Magerrasenarten sind Zypressen-Wolfsmilch (Euphorbia cyparissias) und Gewöhnliche Hauhechel (Ononis spinosa). Stellenweise treten in größerer Menge Hundszahngras (Cynodon dactylon) und Land-Reitgras (Calamagrostis epigejos) auf, was eine Sukzession zu "Grasreicher ausdauernder Ruderalvegetation" anzeigt, die auf Teilen der umliegenden Flächen vorkommt. Bewertung Die Bestände im Nordwestteil des Planungsgebiets (bestehende Gewerbeflächen) sind wegen ihrer verhältnismäßig artenarmen Ausprägung lediglich von mittlerer Bedeutung (13 ÖP/m²). Die Bestände im Südwesten des Planungsgebiets haben hingehen wegen des Vorkommens zahlreicher Sand- und Magerrasenarten eine mittlere bis hohe Bedeutung (20 ÖP/m²). 5.5.1.4 Ruderalvegetation frischer bis feuchter Standorte (35.63) Lage Ruderalvegetation frischer bis feuchter Standorte kommt nur kleinflächig ganz im Norden des Planungsgebiets entlang des Wegs zum Nordosteingang des Naturschutzgebiets vor. Beschreibung Der Bestand ist artenarm und liegt im Schatten einer ausladenden Stiel-Eiche (Quercus robur). Bestandsbildend sind nährstoffliebende und schattenertragende Arten wie Große Brennnessel (Urtica dioica), Kletten-Labkraut (Galium aparine), Gewöhnliche Nelkenwurz (Geum urbanum), Gewöhnlicher Hohlzahn (Galeopsis tetrahit), Tüpfel-Johanniskraut (Hypericum perforatum) und Brombeere (Rubus sectio Rubus). Bewertung Dem durchschnittlich ausgeprägten Bestand wird eine geringe bis mittlere Bedeutung beigemessen (11 ÖP/m²). 5.5.1.5 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation (35.64) Lage Der Biotoptyp kommt im gesamten Planungsgebiet sehr kleinflächig vor. Die größten Flächen innerhalb des Planungsgebiets liegen im noch unbebauten Bereich des Flugplatzareals und grenzen hier an Magerrasen und Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte. Im B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 21 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE erschlossenen Gebietsteil handelt es sich meist um sehr kleine Flächen entlang von Straßen oder im Bereich von Lagerflächen. Beschreibung Die Bestände im Südwesten liegen überwiegend auf Teilen der abgerissenen Terminal- und Hangarflächen, die heute von einem sandig-kiesigen Rohboden eingenommen werden. Die Vegetation ist zumeist lückig. Häufigste Grasart ist das Land-Reitgras (Calamagrostis epigejos), hinzu kommen Schmalblättriges Rispengras (Poa angustifolia), Behaarte Segge (Carex hirta) und Hundszahngras (Cynodon dactylon). Vertreten sind zudem Pionierarten sandiger Standorte: Sprossende Felsennelke (Petrorhagia prolifera), Hasen-Klee (Trifolium arvense), Quendel- Sandkraut (Arenaria serpyllifolia) und Steinquendel (Acinos arvensis). Bemerkenswert ist das Vorkommen der im Oberrheingebiet stark gefährdeten Magerrasenart Heide-Nelke (Dianthus deltoides). Innerhalb des bereits erschlossenen Gebietsteils tritt der Biotoptyp zumeist auf ungepflegten Grünflächen auf. Hier sind die Bestände dicht und setzen sich im Wesentlichen aus häufigen und weit verbreiteten Gräsern zusammen, zum Beispiel Wiesen-Knäuelgras (Dactylis glomerata), Tauber Trespe (Bromus sterilis), Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Kriechender Quecke (Elymus repens) und Wolliges Honiggras (Holcus lanatus). Stellenweise kommen auch Gehölze auf, häufig ist Robinie (Robinia pseudoacacia). Bewertung Die lückigen Bestände im Südosten des Flugplatzareals haben wegen des Vorkommens zahlreicher Sandrasenarten und Übergängen zu Magerrasen eine mittlere bis hohe Bedeutung (18 ÖP/m²). Die Bestände innerhalb des bebauten Gebietsteils sind von durchschnittlicher Wertigkeit (11 ÖP/m²). 5.5.1.6 Ruderalvegetation mit Arten der Sandrasen (35.65) Lage Die kleinflächigen Bestände liegen zerstreut im gesamten Planungsgebiet. Im noch unbebauten Bereich des Flugplatzareals liegen die Flächen in Kontakt zu Sandrasen. Im erschlossenen Teil des Planungsgebiets handelt es sich zumeist um kleine Flächen entlang von Gebäuden, Straßen und Parkplätzen. Beschreibung Die Bestände setzen sich zusammen aus einjährigen Ruderalarten wie Taube Trespe (Bromus sterilis), Behaarte Trespe (Bromus hordeaceus), Graukresse (Berteroa incana) und Einjähriges Berufkraut (Erigeron annuus). Hinzu kommen als typische Arten sandiger Strandorte Mäuseschwanz-Federschwingel (Vulpia myuros), Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare) und Silber-Fingerkraut (Potentilla argentea), stellenweise auch Trespen-Federschwingel (Vulpia bromoides) als kennzeichnende Art der Sandrasen. Im erschlossenen Teil des Planungsgebiets weisen die Flächen zum Teil auch eine hohe Beteiligung der ausdauernden Ruderalarten Land- Reitgras (Calamagrostis epigejos) und Kriechende Quecke (Elymus repens) auf. Bewertung Die Bestände sind aufgrund der wertgebenden Sandrasenarten von mittlerer bis hoher Wertigkeit (18 ÖP/m²) B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 22 5.5.1.7 Sonstiger Magerrasen bodensaurer Standorte (36.45) Lage Magerrasen kommen großflächig im südlichen, derzeit noch zum Flugplatzareal gehörenden Teil des Planungsgebiets vor. Im erschlossenen Gebietsteil liegen Magerrasen nördlich der Dualen Hochschule sowie am westlichen Rand des großen Kiesparkplatzes. Beschreibung Die Bestände auf dem Flugplatzareal sind mäßig artenreich, überwiegend niedrigwüchsig und haben eine etwas lückige Grasnarbe. Typisch sind Rotes Straußgras (Agrostis capillaris), Hasenbrot (Luzula campestris), Echter Rotschwingel (Festuca rubra), Gewöhnliches Ruchgras (Anthoxanthum odoratum), Schafschwingel (Festuca ovina s. l.), Kleiner Sauerampfer (Rumex acetosella), Kleines Habichtskraut (Hieracium pilosella) und Silber-Fingerkraut (Potentilla argentea). Eingestreut sind Sandrasenarten; zahlreich kommt die Mäusewicke (Ornithopus perpusillus) vor, zerstreut der Nelken-Schmielenhafer (Aira caryophyllea) und der Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis). Im bereits erschlossenen Gebietsteil liegt ein regelmäßig gemähter, als Zierrasen genutzter Bestand nördlich der Dualen Hochschule. Erwähnenswert ist hier das Vorkommen des Trespen- Federschwingels (Vulpia bromoides) und des Zwerg-Schneckenklees (Medicago minima). Weitere Bestände befinden sich am Westrand eines für Flohmärkte genutzten Parkplatzes. Diese sind allerdings nur fragmentarisch ausgebildet und stark ruderalisiert. Bewertung Die Bestände auf dem Flugplatzareal haben eine hohe Bedeutung (28 ÖP/m²). Im bereits erschlossenen Gebietsteil besteht aufgrund der artenärmeren und zum Teil ruderalisierten Ausprägung eine mittlere oder mittlere bis hohe Bedeutung (20 ÖP/m²). 5.5.1.8 Sandrasen kalkfreier Standorte (36.62) Lage Innerhalb des Planungsgebiets kommen Sandrasen nur im südlichen, derzeit noch zum Flugplatzareal gehörenden Bereich vor. Beschreibung Die Bestände sind niedrigwüchsig und lückig, sie nehmen entsiegelte Bereiche mit vorausgegangenen Erdbewegungen ein und werden hauptsächlich von einjährigen Arten aufgebaut. Typische Sandrasenarten sind Nelken-Schmielenhafer (Aira caryophyllea), Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima), Sand-Wicke (Vicia lathyroides), Sand-Hornkraut (Cerastium semidecandrum), Trespen-Federschwingel (Vulpia bromoides), Früher Schmielenhafer (Aira praecox), Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre), und. Vereinzelt finden sich hier auch die im Oberrheingebiet gefährdeten Arten Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis) und Kleines Filzkraut (Filago minima). Daneben kommen weitere typische Arten sandiger Standorte vor wie Mäuseschwanz-Federschwin- gel (Vulpia myuros), Quendel-Sandkraut (Arenaria serpyllifolia), Gewöhnlicher Reiherschnabel (Erodium cicutarium), Frühlings-Hungerblümchen (Erophila verna), Dreifinger-Steinbrech (Saxifraga tridactylites) und Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel (Aphanes arvensis). Eingestreut sind auch die Magerrasenarten Hügel-Vergissmeinnicht (Myosotis ramosissima), Kleiner Sauerampfer (Rumex acetosella). Die große Sandrasenfläche ist im Süden sehr lückig und reich an Bodenflechten und dem im Oberrheingebiet gefährdeten Silbergras (Corynephorus canescens). In den letzten Jahren konnte eine Vergrößerung der Population dieser Art beobachtet werden (VOGEL 2011, WAHL & WIEST 2017). Vereinzelt kommen bereits Pioniergehölze auf wie Hänge-Birke (Betula pendula), Robinie (Robinia pseudoacacia) und Weiß-Pappel (Populus alba). B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 23 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Bewertung Die Sandrasen weisen zahlreiche typische und wertgebende Arten auf und sind von hoher Bedeutung (37 ÖP/m²). 5.5.1.9 Feldhecke mittlerer Standorte (41.22) Lage Im Planungsgebiet liegt eine Feldhecke, die südlich des Kiesparkplatzes auf der Grundstücksgrenze verläuft. Beschreibung Bestandsbildende Art der Feldhecke ist Roter Hartriegel (Cornus sanguinea). Beigemischt sind Feld- Ahorn (Acer campestre), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Hunds-Rose (Rosa canina), Busch- Rose (Rosa corymbifera) und Büschel-Rose (Rosa multiflora). Die Krautschicht wird von Arten der Ruderalvegetation und von Brombeere (Rubus sectio Rubus) gebildet. Bewertung Die Hecke ist schmal und von durchschnittlicher Ausprägung. Sie wird mit dem Normalwert (17 ÖP/m²) bewertet. 5.5.1.10 Gebüsch mittlerer Standorte (42.20) Lage Ein Gebüsch liegt ganz im Nordwesten des Planungsgebiets. Beschreibung Der lückige Bestand wird dominiert von Robinienschösslingen (Robinia pseudoacacia), Schwarzem Holunder (Sambucus nigra) und Rotem Hartriegel (Cornus sanguinea). Beigemischt sind die naturraumfremden Arten Späte Traubenkirsche (Prunus serotina) und Weißer Hartriegel (Cornus alba). Der Unterwuchs wird von Ruderalarten gebildet. Im Bestand sind Trampelpfade und Müllablagerungen vorhanden. Bewertung Aufgrund von Beimischung naturraumfremder Gehölze und Müllablagerungen wird dem Bestand eine mittlere Bedeutung beigemessen (14 ÖP/m²). 5.5.1.11 Gestrüpp (43.10) Lage Gestrüpp wächst in kleineren Beständen insbesondere im Süden des Planungsgebiets. Beschreibung Die Bestände werden von der Brombeere (Rubus sectio Rubus) aufgebaut. Als Begleitarten treten zumeist nur wenige Ruderalarten auf, die vor allem die etwas lückigen Randzonen einnehmen. Bewertung Die Bestände sind artenarm und weisen keine wertgebenden Arten auf. Sie sind daher von geringer Bedeutung (9 ÖP/m²). B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 24 5.5.1.12 Gebüsch / Hecke aus nicht heimischen Arten (44.12 / 44.22) Lage Gebüsche und Hecken aus nicht heimischen Arten finden sich in kleinen Beständen innerhalb des bereits erschlossenen Teils des Planungsgebiets. Beschreibung Es handelt sich um Pflanzungen mit unterschiedlicher Artenzusammensetzung. Vertreten sind unter anderem Feuerdorn (Pyracantha div. spec.), Weißer Hartriegel (Cornus alba), Spierstrauch (Spiraea spec.), Gebirgs-Zierquitte (Chaemomeles japonica), Niedrige Purpurbeere (Symphoricarpos cf. chenaultii), Mahonie (Mahonia aquifolium), Spierstrauch (Spiraea spec.), Forsythie (Forsythia div. spec.), Flieder (Syringa spec.), Lebensbaum (Thuja spec.) und Kirschpflaume (Prunus cerasifera). Die Bestände auf dem Kiesparkplatz im Westen werden von Später Traubenkirsche (Prunus serotina) dominiert, beigemischt ist Rot-Eiche (Quercus rubra), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) und Hänge-Birke (Betula pendula). Eine Krautschicht ist jeweils nur randlich und zumeist ruderal ausgeprägt. Bewertung Die Bestände sind wegen ihrer naturfernen Artenzusammensetzung von geringer Bedeutung (6 ÖP/m²). 5.5.1.13 Baumreihe (45.12) Lage Baumreihen kommen vor allem im Nordwesten des Planungsgebiets vor. Beschreibung Die Baumreihen sind überwiegend wild aufgewachsen, nur wenige Bestände wurden gepflanzt. Sowohl gepflanzt als auch wild kommen vor: Kanadische Pappel (Populus canadensis), Robinie (Robinia pseudoacacia), Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Hänge-Birke (Betula pendula), Vogel-Kirsche (Prunus avium) und Stiel-Eiche (Quercus robur). Stets auf Pflanzung zurückgehen Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Hainbuche (Carpinus betulus), Eschen-Ahorn (Acer negundo) und Gewöhnliche Fichte (Picea abies). Bei der Späten Traubenkirsche (Prunus serotina) wird von Wildvorkommen ausgegangen. Die Bestände haben keine nennenswerte Strauchschicht. Der Unterwuchs ist zumeist nur spärlich vorhanden und wird von Arten der Zierrasen sowie schattentoleranten Ruderalarten gebildet. Bewertung In Anlehnung an den Biotoptyp Feldgehölz und Feldhecke werden die Flächen mit 14 ÖP/m² bewertet. Abwertend wirkt das Vorkommen zahlreicher nichtheimischer Gehölzarten. 5.5.1.14 Sukzessionswald aus Laubbäumen (58.10) Lage Kleine Bestände von Sukzessionswald liegen lediglich im Nordwesten des bereits erschlossenen Gebietsteils auf wenig genutzten oder brachgefallenen Gewerbeflächen sowie am Ostrand des unbebauten, derzeit noch zum Flugplatzareal gehörenden Bereichs. Beschreibung Die Bestände setzen sich aus Pionierbaumarten zusammen. Diese sind Zitter-Pappel (Populus tremula), Hänge-Birke (Betula pendula), Kanadische Pappel (Populus canadensis), Silber-Pappel (Populus alba), Sal-Weide (Salix caprea), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Robinie (Robinia B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 25 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE pseudoacacia) und Silber-Weide (Salix alba). Wegen des zum Teil lückigen Stands der Gehölze bestehen Übergänge zu den Biotoptypen Baumgruppe oder Baumreihe. Die Krautschicht ist artenarm und wird vornehmlich von Ruderalarten gebildet. Bewertung Die Bestände sind wegen ihrer mehr oder weniger fragmentarischen Ausbildung und der artenarmen Krautschicht von mittlerem Wert (14 ÖP/m²). 5.5.1.15 Gebäude / Völlig versiegelte und gepflasterte Flächen (60.10 / 60.21 / 60.22) Lage Der überwiegende Teil des bereits erschlossenen Gebietsteils ist mit Gebäuden bestanden, völlig versiegelt oder gepflastert. Beschreibung Die Flächen sind zum größten Teil ohne nennenswerte Vegetation. Lediglich in den gepflasterten Bereichen wachsen trittertragende Arten wie Kahles Bruchkraut (Herniaria glabra), Ausdauernder Lolch (Lolium perenne), Einjähriges Rispengras (Poa annua) und Weiß-Klee (Trifolium repens). Aufgrund des sandigen Substrats und der Nähe zu Sandrasen sind auch Quendel-Sandkraut (Arenaria serpyllifolia) und Gewöhnlicher Reiherschnabel (Erodium cicutarium) zu finden. Bewertung Die Flächen sind ohne nennenswerte ökologische Funktion und werden mit 1 ÖP/m² bewertet. 5.5.1.16 Schotter-, Sandfläche (60.23) Lage Geschotterte oder sandbedeckte Flächen kommen insbesondere im Westen des erschlossenen Gebietsteils vor. Eine große Fläche stellt der für Flohmärkte genutzte große Parkplatz dar. Kleinere Flächen liegen im Bereich der Baseballfelder und der Schotterwege. Beschreibung Die Flächen sind zum Teil völlig vegetationsfrei. Stellenweise sind sie spärlich mit Ruderalarten bewachsen. Insbesondere auf dem großen Kiesparkplatz treten in geringer Menge und Deckung Sand- und Magerrasenarten sowie Ruderalarten sandiger Standorte auf, wie beispielsweise Silber- Fingerkraut (Potentilla argentea), Gewöhnlicher Reiherschnabel (Erodium cicutarium), Quendel- Sandkraut (Arenaria serpyllifolia) und Mäuseschwanz-Federschwingel (Vulpia myuros). Bewertung Flächen weitgehend ohne Vegetation haben keine naturschutzfachliche Wertigkeit (2 ÖP/m²). Flächen mit geringem Bewuchs von Ruderal-, Mager- und Sandrasenarten wird eine sehr geringe ökologische Funktion beigemessen (4 ÖP/m²). 5.5.1.17 Kleine Grünfläche (60.50) Lage Kleine Grünflächen (Rabatten, Baumscheiben, Bodendecker-Anpflanzungen) liegen zerstreut im erschlossenen Teil des Planungsgebiets. Schwerpunkt ist der Bereich um die Duale Hochschule. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 26 Beschreibung Die kleinen Bestände sind gepflanzt und werden gärtnerisch gepflegt. Es handelt sich überwiegend um niedrige Gehölze wie Niedrige Purpurbeere (Symphoricarpos cf. chenaultii) und Mahonie (Mahonia aquifolium) sowie Efeu (Hedera helix). Vereinzelt werden die Grünflächen von großkronigen Bäumen überschirmt. Bewertung Den Beständen wird aufgrund der naturfernen Artenzusammensetzung und Struktur eine sehr geringe Wertigkeit beigemessen (4 ÖP/m²). 5.5.1.18 Garten (60.60) Lage Gärten liegen im Bereich der Wohngebäude im Süden sowie der Kinderbetreuungseinrichtungen im Zentrum des Planungsgebiets. Beschreibung Die Flächen werden zumeist als Kinderspiel- und Freizeitflächen genutzt. Meist ist der Anteil an Zierrasenflächen hoch, hinzukommen Ziergehölze und Freizeiteinrichtungen, z. B. Spielgeräte und Bänke. Bewertung Der Biotopwert der Flächen ist gering (6 ÖP/m²). 5.5.2 Besondere Pflanzenvorkommen Von besonderer Bedeutung im Untersuchungsgebiet sind die wertgebenden Arten der Sand- und Magerrasen. Neben ihrer Schwerpunktverbreitung in den entsprechenden Vegetationseinheiten kommen die Arten auch in verschiedenen Flächen mit Ruderalvegetation und extensiv bewirtschafteten Zierrasenflächen zerstreut vor. Im Folgenden werden die Funde bemerkenswerter Arten, geschützter und gefährdeter Arten dokumentiert. Angegeben sind der Gefährdungsstatus nach der Roten Liste Deutschlands (D) (KORNECK et al. 1996) sowie für das Land Baden- Württemberg (BW) und für die naturräumliche Region Oberrheingebiet mit Hochrheintal und Dinkelberg (Rh) nach BREUNIG & DEMUTH (1999). Bei den Gefährdungskategorien bedeuten „1“ vom Aussterben bedroht, „2“ stark gefährdet, „3“ gefährdet und „V“ Sippe der Vorwarnliste. Wenn keine Angabe erfolgt, besteht keine Gefährdung. Mit Schwerpunkt auf den Sandrasen im unbebauten Teil des Gebiets finden sich große Vorkommen des Silbergrases (Corynephorus canescens; BW 3, Rh 3). Nach VOGEL (2011) und WAHL & WIEST (2017) hat sich die Population auf den entsiegelten Flächen im Süden des Planungsgebiets in den letzten Jahren stark vergrößert. Ebenfalls in den Sandrasen sowie in ruderalisierten Bereichen der Magerrasen zahlreich vertreten sind Nelken-Schmielenhafer (Aira caryophyllea; BW 3, Rh 3), Früher Schmielenhafer (Aira praecox; BW 3, Rh 3), Kleines Filzkraut (Filago minima; BW 3, Rh 3), Trespen-Federschwingel (Vulpia bromoides; BW 3, Rh 3) und Sand-Vergissmeinnicht (Myosotis stricta; BW 3, Rh 3). Vorkommen der beiden letztgenannten Arten finden sich auch im Nordwesten des Kiesparkplatzes sowie in einem kleinen ruderalisierten Bereich eines Zierrasens nördlich der Dualen Hochschule. Als kennzeichnende Art der Sandrasen ist im unbebauten Bereich im Süden des Planungsgebiets der Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis; BW 2, Rh 3) reichlich vertreten. Aus den Erhebungen von VOGEL (2011) ist aus diesem Bereich das Vorkommen der Heide-Nelke (Dianthus deltoides; BW 3, Rh 2) bekannt. Diese Art ist kennzeichnend für Borstgrasrasen und nach § 7 BNatSchG besonders geschützt. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 27 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Bemerkenswert ist das Vorkommen mehrerer Exemplare des Kahlen Ferkelkrauts (Hypochaeris glabra; D 2, BW 2, Rh 2) in einer Bordsteinfuge eines Parkplatzes im Nordosten des Gebiets. Die Art ist in Deutschland, Baden-Württemberg und im Oberrheingebiet stark gefährdet. Ihr Vorkommen ist aus dem Gebiet der Neureuter Feldflur bekannt. Als Arten der Vorwarnliste kommen im Gebiet überwiegend Ruderalarten sandiger Standorte und Sandrasenarten vor: Kleinfrüchtiger Ackerfrauenmantel (Aphanes inexpectata; BW V, Rh V) insbesondere auf dem Kiesparkplatz sowie Sprossende Felsennelke (Petrorhagia prolifera; BW V), Zwerg-Schneckenklee (Medicago minima; D 3, BW V, Rh V), Mäusewicke (Ornithopus perpusillus; BW V, Rh V) und Sand-Wicke (Vicia lathyroides; BW V, Rh V) auf den Ruderalflächen und Sandrasen im unbebauten Süden des Planungsgebiets. Nach § 7 BNatSchG besonders geschützt sind die Vorkommen der Heide-Nelke und der Orchideen. In einem Zierrasen südlich der New-Jersey-Straße wächst ein Exemplar des Knabenkrauts (Dactylorhiza spec.) sowie auf einem Park- und Abstellplatz nördlich des NCO-Clubs mehrere Exemplare aus der Artengruppe der Breitblättrigen Ständelwurz (Epipactis helleborine agg.). Bei einem Vorkommen der Feuer-Lilie (Lilium bulbiferum) am Nordwestrand des Planungsgebiets handelt es sich um vier verwilderte Exemplare, die somit nicht dem besonderen Artenschutz unterliegen. Alle hier genannten Arten, sowie einige weitere Artenfunde aus dem Gebiet, wurden mit ihren Fundorten und Angaben zur Häufigkeit in das Artenerfassungsprogramm (aep-online) eingetragen. Die Daten wurden der Stadt Karlsruhe überlassen. 5.5.3 Geschützte Biotope und FFH-Lebensraumtypen Gesetzlich geschützt (nach § 30 BNatSchG bzw. § 33 NatSchG) sind die Sandrasen basenarmer Standorte, die sonstigen Magerrasen bodensaurer Standorte und die Feldhecke mittlerer Standorte (siehe Kapitel 5.5.1). Der überwiegende Teil dieser Biotopflächen liegt im bisher unbebauten Bereich des Flugplatzareals im Südwesten des Planungsgebiets, weitere liegen am Nordwestrand des großen Kiesparkplatzes sowie auf einer Grünfläche nördlich der Dualen Hochschule. Die Sand- und Magerrasen stehen in engem räumlichem und funktionalem Zusammenhang zu den Beständen des FFH-Gebiets Alter Flugplatz und besitzen eine wichtige Funktion zur Stabilisierung der Sand- und Magerrasen innerhalb des Schutzgebiets. FFH-Lebensraumtypen kommen im Planungsgebiet nicht vor. Die Magerrasen bodensaurer Standorte sind jedoch funktional eng mit dem prioritären FFH-Lebensraumtyp *6230 "Artenreiche Borstgrasrasen" verflochten, da sich Artenzusammensetzung und Struktur der beiden Einheiten sehr ähneln. Zwar sind in den Magerrasen die kennzeichnenden Arten der Borstgrasrasen zumeist nur untergeordnet vertreten, dennoch haben diese für die Populationen dieser Arten eine nicht unwesentliche Bedeutung. In Einzelfällen ist die Bedeutung der assoziierten Biotope sogar höher als die der Borstgrasrasen selbst. So stellte VOGEL (2011) fest, dass die besonders wertgebende und im Oberrheingebiet stark gefährdete Borstgrasrasenart Heide-Nelke (Dianthus deltoides) in den Borstgrasrasen des Alten Flugplatzes nur sehr spärlich anzutreffen ist, häufiger dagegen auf Flächen mit kleinräumigem Mosaik aus Magerrasen und Ruderalvegetation, wie sie im Süden des Planungsgebiets vorkommen. Auch das Arteninventar der silbergrasreichen Sandrasen im Südwesten des Planungsgebiets entspricht dem FFH-Lebensraumtyp 2330 "Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis". Die Bestände unterscheiden sich vom FFH-Lebensraumtyp im Wesentlichen lediglich darin, dass sie nicht auf Flugsand, sondern auf kiesigem Sand der Niederterrasse bzw. auf sandigen Aufschüttungen vorkommen. Die beiden Typen stellen daher eine funktionale Einheit dar. Besonders unterstrichen wird die wichtige Funktion der Sandrasen für den entsprechenden FFH-Lebensraum dadurch, dass unter anderem mit Silbergras (Corynephorus canescens) und Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis) mehrere der besonders wertgebenden und im Oberrheingebiet gefährdeten B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 28 Sandrasenarten ihren Verbreitungsschwerpunkt außerhalb des FFH-Lebensraums haben. Beide Arten treten auch in dem von der Planung betroffenen Südostteil des Flugplatzes auf. Die Feldhecke mittlerer Standorte liegt auf der Grenze zwischen dem großen Kiesparkplatz und dem Flugfeld. Hinsichtlich Struktur und Artenzusammensetzung ist sie von durchschnittlicher Qualität. Bedeutender ist ihre Funktion als Lebensraum für wertgebende Tierarten, beispielsweise als Brutstätte für Vogelarten weitläufiger, halboffener Landschaften sowie ihre Randstrukturen als Lebensraum für die Zauneidechse. 5.5.4 Baumbestand Der Baumbestand im Gebiet wurde vom Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe eingemessen. Im Rahmen der Geländeerhebungen erfolgte eine Bewertung des faunistischen Habitatpotentials. Angaben zur Baumbewertung hinsichtlich Erscheinungsbild, Vitalität und Entwicklungsperspektive wurden vom Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe übermittelt. Im Gebiet wurden nach Abzug der bis 2019 abgängigen oder aus Sicherheitsgründen gefällten Exemplare insgesamt 536 Bäume erfasst und bewertet (siehe auch Anlage 3). Habitatpotential Das Habitatpotential wurde anhand einer dreistufigen Skala bewertet. Hierbei bedeuten: „1“ kein Habitatpotential, d. h. keine Höhlen oder Höhlenansätze und keine Nistmöglichkeiten im Kronenraum „2“ mittleres Habitatpotential, d. h. keine Höhlen oder Höhlenansätze, jedoch Nistmöglichkeiten im Kronenraum vorhanden, z. T. ausladende Kronen und hochgewachsene Bäume „3“ hohes Habitatpotential, d. h. Höhlen, Höhlenansätze oder Astabbrüche vorhanden, Nist- möglichkeiten im Kronenraum, z. T. ausladende Kronen oder anderweitig hohe Funktion als Habitatbaum Unter Kategorie 1 fallen 118 Bäume, die überwiegend jung sind und zum größten Teil einen Stammumfang von weniger als 50 cm aufweisen. Die meisten dieser Gehölze sind im Umfeld der Dualen Hochschule, nördlich und südlich davon entlang der Erzbergerstraße sowie in den privaten Hausgärten im Südosten gepflanzt worden. Einzelne Bäume mit größerem Stammumfang sind im Norden und Osten des Gebiets eingestreut. Hierbei handelt es sich z. T. um mehrstämmige Exemplare, meist mit steil nach oben wachsenden Ästen, sodass ein Nestbau für Kronenbrüter nicht möglich ist. Die meisten Bäume (375 Exemplare) weisen ein mittleres Habitatpotential auf (Kategorie 2). Sie sind über das gesamte Gebiet verteilt mit Ausnahme der Hinterhöfe der Dualen Hochschule und der großen Freiflächen. Hierbei handelt es sich gleichermaßen um spontan aufgekommene wie auch um gepflanzte Gehölze. Häufige Arten sind Kanadische Pappel (Populus canadensis), Robinie (Robinia pseudoacacia), Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Hänge-Birke (Betula pendula) und Rot- Eiche (Quercus rubra). Seltener sind Weiße Maulbeere (Morus alba), Trauben-Eiche (Quercus petraea), Rotbuche (Fagus sylvatica) und Götterbaum (Ailanthus altissima). Zahlreiche Exemplare sind mehrstämmig mit bis zu sieben Stämmen. Der überwiegende Teil der Bäume in den Sukzessionsgehölzen im Nordwesten des Planungsgebiets weist ein mittleres Habitatpotential auf. Hohes Habitatpotential (Kategorie 3) wurde bei 43 Bäumen festgestellt. Hierbei handelt es sich größtenteils um gepflanzte Exemplare. Darunter sind beispielsweise die mächtigen Bastard- Platanen (Platanus hispida) beim ehemaligen Flughafen-Empfangsgebäude im Südosten des Gebiets, die einer Krähenkolonie als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen (REMKE et al. 2017). Hinzu kommen einige stattliche Exemplare von Rot-, Trauben- und Stiel-Eiche (Quercus rubra, Q. petraea, Q. robur) entlang der Erzbergerstraße südlich des Funkturms. Ebenfalls mit hohem Potential eingestuft wurden heimische Eichen (Stiel- und Trauben-Eiche), die künftig als Habitatbäume für den in der unmittelbaren Umgebung (Erzbergerstraße, Rhode-Island-Allee) B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 29 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE vorkommenden Heldbock (Cerambyx cerdo) dienen können. An den Bäumen im Untersuchungs- gebiet wurde aktuell noch keine Besiedlung festgestellt. Erscheinungsbild, Vitalität, Entwicklungsperspektive Die Baumbewertung zur Prüfung der Erhaltungswürdigkeit erfolgt hinsichtlich Erscheinungsbild und Größe, Bedeutung für das Stadt- und Landschaftsbild, Vitalität und Entwicklungsperspektive sowie die Wohlfahrtswirkungen für Klima und Ökologie. Hervorgehoben werden Bäume, die vor dem Hintergrund der vorliegenden Planung aus diesen Gründen besonders erhaltenswert sind. Im Bereich der zukünftigen öffentlichen Grünfläche ist die Baumbewertung unvollständig. Hier erfolgt eine Bewertung im Rahmen der Erstellung eines Freiflächenkonzepts. Erste Priorität erhalten 33 Bäume. Hierunter fallen der stattliche Baumbestand entlang der Erzbergerstraße auf Höhe der Dualen Hochschule, die Platanengruppe östlich des ehemaligen Flughafengebäudes und die Eichengruppe auf Höhe des Funkturms. Weitere Bäume dieser Kategorie liegen zerstreut im Gebiet, darunter Rot-, Trauben- und Stiel-Eiche, Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Hainbuche (Carpinus betulus), Bastard-Platane und Wald-Kiefer (Pinus sylvestris). Diese Bäume wurden als besonders erhaltenswert eingestuft und sollten mit einem Erhaltungsgebot in den Bebauungsplan übernommen werden. 85 Bäume werden mit Priorität zwei eingestuft. Es handelt sich überwiegend um kleinere, gepflanzte Exemplare entlang der New-York-Straße, Delawarestraße, Erzbergerstraße und auf dem Parkplatz westlich der Dualen Hochschule. Hinzu kommen einzelne Bäume im restlichen Planungsgebiet. Diese Bäume sind grundsätzlich erhaltenswert. Die Vereinbarkeit der Erhaltung dieser Bäume mit dem Planungskonzept sollte geprüft werden. Einzelne Bäume weisen Einschränkungen im Hinblick auf ihren Zustand und ihre Vitalität sowie ihre Entwicklungsperspektive auf dem jeweiligen Standort auf. Dies trifft insbesondere auf die Bäume des Parkplatzes westlich der Dualen Hochschule zu, die Trockenschäden aufweisen. Bewertung In die naturschutzfachliche Bilanzierung fließen alle Einzelbäume des Planungsgebiets ein, die außerhalb von Gehölz-Biotopen (Baumreihe, Feldhecke, Feldgehölz, Sukzessionswald, Gebüsch, Gestrüpp) stehen. Die Bewertung orientiert sich an der Bewertung der Ökokonto-Verordnung (UM 2010). Der Wert pro Baum ergibt sich aus der Multiplikation des Stammumfangs mit einem Faktor, der sich nach dem Unterwuchs richtet. Für das Gebiet wird pauschal von einem geringwertigen Unterwuchs ausgegangen (zumeist Zierrasen oder Ruderalvegetation). Somit ergibt sich für die Multiplikation der Faktor 8. Für den Stammumfang wird ein Durchschnittswert je Kategorie angenommen. Tabelle 3 zeigt die Bewertung im Einzelnen. Tabelle 3: Bewertungsmatrix Einzelbäume – Bestand Kategorie Faktor Umfang [cm] Wert pro Baum [ÖP] 1 8 50 400 2 8 80 640 3 8 150 1.200 5.6 Fauna Für die Tierwelt ist vor allem der südwestliche Teil des Planungsgebiets von hoher Bedeutung. Dieser steht in funktionalem und strukturellem Kontakt zu den wertgebenden trockenwarmen Lebensräumen des Schutzgebiets Alter Flugplatz. Für Vögel und Fledermäuse stellt der erschlossene Teil des Planungsgebiets wertgebende Strukturen bereit, die z. T. als Fort- pflanzungsstätten genutzt werden. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 30 Für Vögel bietet der erschlossene Teil des Planungsgebiets Brutplätze für typische Siedlungsarten, die entweder in Nischen oder Spalten an Gebäuden brüten oder aber in der Lage sind, Gehölze und Grünflächen innerhalb von Siedlungsflächen als Lebensraum zu nutzen. Typische gebäudebrütende Arten im Gebiet sind Haussperling (Passer domesticus), Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Star (Sturnus vulgaris) und Bachstelze (Motacilla alba). Mauersegler (Apus apus) und Mehlschwalbe (Delichon urbica) konnten hingegen nicht nachgewiesen werden (REMKE et al. 2017). Einzelbäume, Baumgruppen und Gebüsche sowie der Heckenzug am westlichen Gebietsrand werden von verschiedenen Finkenarten (Girlitz (Serinus serinus), Stieglitz (Carduelis carduelis), Buchfink (Fringilla coelebs) und Grünfink (Carduelis chloris)) besiedelt. Weitere typische, im Siedlungsraum verbreitete Arten sind Amsel (Turdus merula), Rotkehlchen (Erithacus rubecula) und Ringeltaube (Columba palumbus). Dichtere Gehölze im Westen des Planungsgebiets werden von Dorn-, Mönchs-, Klapper- und Gartengrasmücke (Sylvia communis, S. atricapilla, S. curruca, S. borin) sowie von der Nachtigall (Luscinia megarhynchos) besiedelt. Als höhlenbrütende Arten wurden Kohl- und Blaumeise (Parus major, P. caeruleus), Feldsperling (Passer montanus) und Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) nachgewiesen. Bemerkenswert ist eine kleine Brutkolonie der Saatkrähe (Corvus frugilegus) im Süden des Gebiets auf Höhe des ehemaligen Flughafentowers. Der bisher unbebaute Bereich im Südwesten des Planungsgebiets wird von Mönchs-, Garten- und Dorngrasmücke besiedelt. Außerdem hielt sich hier zu Beginn der Brutzeit ein Neuntöter (Lanius collurio) auf. Für Durchzügler ist dieser Bereich als Teil des Biotopkomplexes Alter Flugplatz Karlsruhe von lokaler bis regionaler Bedeutung. Auf dem Frühjahrszug bieten diese Flächen für verschiedene Kleinvogelarten Rast- und Nahrungsplätze dar. Zu nennen sind Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe), Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Wiesenschafstelze (Motacilla flava) und Wiesenpieper (Anthus pratensis), die bevorzugt in kurzrasigen Flächen rasten. Besonders wertgebend, jedoch für den gesamten Lebensraumkomplex des Alten Flugplatzes, sind die festgestellten Durchzüglerarten, die z.T. landesweit vom Aussterben bedroht sind. Für Fledermäuse sind die Gebäude im Planungsgebiet von Bedeutung, insbesondere Fassaden- spalten, Rolladenkästen, Attiken und Hohlräume in Dachabdeckungen. Direkte Hinweise auf eine bestehende Quartiernutzung der Gebäude im Planungsgebiet durch Fledermäuse wurden nicht gefunden (REMKE et al. 2017). Bei den Untersuchungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung wurden zahlreiche Fledermäuse beim nächtlichen Jagen erfasst. Die häufigste registrierte Art war die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), seltener waren Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) und Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus). Der vorhandene Baumbestand ist überwiegend jungen bis mittleren Alters und weist keine geeigneten Strukturen auf, die als Quartiere für Fledermäuse geeignet sind. Ältere Bäume mit größerem Stammumfang stellen lediglich eine Baumgruppe aus Platanen auf einem Parkplatz im Südosten, zwei ausladende Stiel-Eichen (Quercus robur) am Nordrand des Gebiets sowie mehrere alte Stiel-, Trauben- und Rot-Eichen (Quercus robur, Q. petraea, Q. rubra) entlang der Erzbergerstraße auf Höhe des Funkturms dar. Eine als Wochenstubenquartier geeignete Spechthöhle befindet sich in einer der alten Eichen beim Funkturm. Gemäß Beobachtungen von Anwohnern und von Mitarbeitenden der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, sammeln sich jährlich im Herbst zahlreiche Fledermäuse vor dem Zug nach Süden im Südteil des Alten Flugplatzes (schriftl. Mitteilung der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz). Für Reptilien, insbesondere die Zauneidechse (Lacerta agilis), sind die strukturreichen Ränder von Gehölzen und Gestrüpp zum Offenland von Bedeutung. Diese liegen im Randbereich des Naturschutzgebiets und im Übergangsbereich zum angrenzenden Planungsgebiet sowie im bisher unbebauten Areal im Südwesten des Planungsgebiets. Hier wurde von REMKE et al. (2017) eine Zauneidechsenpopulation von etwa 100-200 Tieren festgestellt. Im erschlossenen Teil des Planungsgebiets wurden keine Eidechsen festgestellt. Die Habitateignung ist hier nur mäßig gut. Für Amphibien, beispielsweise Kreuz- und Knoblauchkröte (Bufo calamita, B. viridis), eignen sich die trockenwarmen Lebensräume im Süden des Planungsgebiets als regelmäßige Jagdgebiete. Da B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 31 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE im näheren Umfeld geeignete Fortpflanzungsgewässer fehlen, ist nicht von einer Nutzung dieser Nahrungshabitate auszugehen. Die offenen Flächen des Flugplatzareals im Südwesten des Planungsgebiets stellen wichtige Habitatstrukturen für wertgebende Insekten trockenwarmer Lebensräume dar. Aus faunistischen Untersuchungen auf dem Alten Flugplatz sind Vorkommen zahlreicher seltener und gefährdeter Arten der Tagfalter, Heu- und Fangschrecken, Prachtkäfer, Stechimmen, Schwebfliegen und Nachtfalter bekannt (VOGEL 2010, RENNWALD & DOCZKAL 2009). Hierbei handelt es sich um Arten mit Schwerpunktvorkommen in Sand- und Magerrasen sowie schütter bewachsenen Rohboden- flächen, wie sie auf dem Alten Flugplatz zahlreich vorhanden sind. Hier steht der südliche Teil des Planungsgebiets in Verbund mit den Flächen des Naturschutzgebiets Alter Flugplatz. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde ein wanderndes Exemplar der grünen Strandschrecke (Aiolopus thalassinus) und zahlreiche Exemplare der Blauflügeligen Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) festgestellt (REMKE et al. 2017). Der streng geschützte Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) konnte hingegen nicht nachgewiesen werden. Der bereits erschlossene Teil des Planungsgebiets ist dagegen für die Insekten-Fauna von untergeordneter Bedeutung. Aufgrund des überwiegend jungen Baumbestands im Gebiet ist nicht mit seltenen oder gefährdeten Arten der Holzkäfer zu rechnen. Die offenen Bereiche mit grabfähigem Material beherbergen zahlreiche Gemeinschaftsbaue und Setzröhren von Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus). Die Baue dienen den Tieren als Schutz-, Ruhe- und Schlafstätte, die Setzröhren dienen Häsinnen als Geburts- und Aufzuchtstätten für Jungtiere. Wildkaninchen unterliegen in unbefriedeten Bereichen dem Jagdrecht. 5.7 Biotopverbund und Biodiversität Insbesondere der unbebaute Bereich im Südwesten des Planungsgebiets steht in engem funktionalem und räumlichem Kontakt zum Biotopkomplex Alter Flugplatz. Dieser ist mit den großflächigen trockenwarmen Lebensräumen von überregionaler Bedeutung. Bei Untersuchungen zur Flora und Fauna des Alten Flugplatzes wurde ein hoher Artenreichtum, insbesondere auch an seltenen und z. T. bedrohten Tier- und Pflanzenarten festgestellt (VOGEL & BREUNIG 2000, RENNWALD & DOCZKAL 2009). Auch die Würdigung des Naturschutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe (REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE 2009) stellt die hohe Artenvielfalt und die Einzigartigkeit des Gebiets dar. Die Diversität der Lebensräume wird aufgrund der kleinräumig strukturierten trockenwarmen Biotopkomplexe im Südwesten sowie der Brachflächen, initialen Gehölzbestände und Ruderalfluren im bereits erschlossenen Gebietsteil als mittel bis hoch eingestuft. Nicht vorhanden sind Feuchtlebensräume und Gewässer. Wichtige Biotopverbundfunktionen bestehen zwischen dem Alten Flugplatz und den nördlich hiervon gelegenen, bis zu den Stadteilen Neureut und Kirchfeldsiedlung reichenden Freiflächen, auf denen diverse hochwertige Sandbiotope vorkommen. Eine bedeutende Vernetzungsstruktur stellt dabei die Böschung der westlich des Flugplatzes verlaufenden Stadtbahn-Trasse dar. Gemäß der Biotopverbundplanung der Stadt Karlsruhe (JEUTHER et al. 2009) ist der westliche Rand sowie der gesamte Süden des Planungsgebiets als Schwerpunktgebiet zum Erhalt, zur Optimierung und zur Entwicklung von Kernflächen des Biotopverbundes von Mager- und Rohbodenbiotopen ausgewiesen. Nach Osten sind die Biotopverbundfunktionen durch die zum Teil querriegelartige Bebauung deutlich herabgesetzt. Nach VOGEL (2011) weisen die ausgedehnten Freiflächen um die Zeilen- bebauung östlich der Erzbergerstraße heute bei weitem nicht mehr die Bedeutung für wertgebende Sandrasenarten auf, wie dies früher der Fall war. Im Süden grenzen entlang der geplanten Bebauung Wohnquartiere mit hohem Grünanteil sowie weiter westlich ein Kleingartengebiet an. In Vorgärten und auf öffentlichen Grünflächen in der näheren Umgebung sowie im Planungsgebiet, finden sich gelegentlich magere, trockene Bereiche, in denen zerstreut Sand- und Magerrasenarten vorkommen. Die Flächen stehen im Verbund mit den Sand- und Magerrasen des Alten Flugplatzes B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 32 und dienen als Trittstein zur Anbindung an anschließende Offenbereiche im Stadtgebiet. Für die Mehrzahl der wertbestimmenden Vogel- und für die Reptilienarten besteht kein Biotopverbund in die Stadt hinein. 5.8 Landschaftsbild Beschreibung Zur freien Landschaft gehört lediglich der südliche Teil des Planungsgebiets. Es handelt sich überwiegend um gehölzarme, naturnahe, heideartige Flächen in weitgehend ebenem Gelände, wie sie für den Alten Flugplatz typisch sind. Am Süd- und Ostrand wurde der Boden im Zuge der Beseitigung von Militärinfrastrukturanlagen etwas abgegraben. Die Fläche hebt sich durch eine unebene Bodenstruktur und durch den noch lückigen, zugleich jedoch höheren Bewuchs von den umgebenden Flächen etwas ab, ohne dass die Wahrnehmung des Bereichs als Ganzes darunter nennenswert leidet. Am Südostrand der Fläche befindet sich ein Zugang zum Alten Flugplatz. Ein Fußgängerweg führt von hier aus quer durch die Fläche nach Norden und eröffnet dem Betrachter den Blick auf das Flugfeld. Weitere Wege verlaufen entlang des Südrandes und der westlichen Grenze des Planungsgebiets. Nördlich an den überplanten Teil des Flugplatzareals schließt ein ausgedehntes, eingezäuntes Sportgelände mit mehreren Baseball-Spielfeldern an. Nordwestlich hiervon befindet sich ein großer, geschotterter Parkplatz, der locker mit Gehölzreihen und -gruppen bestanden ist. Der nördliche Teil des Planungsgebiets ist bereits bebaut und hochgradig versiegelt. Es handelt sich um ehemalige Infrastrukturanlagen aus der Zeit der militärischen Nutzung mit vorwiegend ein- bis zweistöckigen Gebäuden (Hallen, Verwaltungsgebäude, öffentliche Einrichtungen u. a.), die heute gewerblich genutzt werden. Die Bausubstanz ist oft in einem renovierungsbedürftigen Zustand. Einzige neuere Gebäude sind die Duale Hochschule und die Fa. Aircraft Philipp am Ostrand des Planungsgebiets. Trotz des hohen Versiegelungsgrades ist in vielen Teilen des Gebiets ein nennenswerter Baum- und Gehölzbestand vorhanden, da fast alle unversiegelten Flächen mit Bäumen bepflanzt oder mit spontanem Gehölzaufwuchs bestockt sind. Im Norden nimmt der Versiegelungsgrad nach Westen hin ab. Auf der rückwärtigen, zum Flugplatz gerichteten Seite der Gewerbeflächen befindet sich ein unbebauter Geländestreifen, der teils brach liegt und mit Gehölzen durchsetzt ist, oder der als Stell- und Lagerfläche genutzt wird. Bewertung Der südliche Bereich des Planungsgebiets ist als Teil des unbebauten, naturnahen Flugplatzareals von hoher Bedeutung für das Landschaftsbild und für das Landschaftserleben. Die auf der Fläche verlaufenden Abschnitte von Fußgängerwegen haben eine wichtige Bedeutung als Teil des rege für die Naherholung genutzten Wegenetzes des Alten Flugplatzes. Die übrigen Flächen des Planungsgebiets erfüllen für das Landschaftsbild keine Funktion. Der Bereich nördlich der Dualen Hochschule und die Gebäude ganz im Südwesten vermitteln aufgrund ihrer Historie als militärische Infrastrukturflächen mit überwiegend veralteter, architektonisch wenig ansprechender Bausubstanz kein ansprechendes Stadtbild. Vom Alten Flugplatz her tritt die Bebauung aufgrund des Gehölzbewuchses entlang des Zaunes und im rückwärtigen Bereich der Gewerbeflächen allerdings wenig in Erscheinung, so dass das Landschaftsbild nur geringfügig gestört wird. Weithin sichtbar ist hingegen die 6-stöckige Bebauung der Dualen Hochschule entlang der Erzberger-Straße. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 33 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 5.9 Mensch Beschreibung Der unbebaute Bereich des Planungsgebiets gehört zum Lebensraumkomplex Alter Flugplatz. Er dient der lokalen und regionalen Bevölkerung zur Naherholung. Ein gutes Wegenetz und der Blick über die unverbaute Landschaft werden insbesondere in den Abendstunden von Erholungs- suchenden sehr geschätzt. Im bereits erschlossenen Teil des Planungsgebiets tragen Einkaufs- möglichkeiten, Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Bildungs- und Betreuungsangebote zu Wohlbefinden, Bildung und Nahversorgung der Bevölkerung bei. Lufthygienisch belastete Bereiche liegen entlang der Erzbergerstraße (siehe Kapitel 5.3). Die bioklimatischen Verhältnisse im Planungsgebiet sind aufgrund der guten Durchlüftungssituation günstig bis mittel. Aktuelle Lärmquellen im Gebiet sind die Firma Aircraft Philipp sowie der NCO-Club mit Skaterpark und Beachvolleyballfeld, die vorübergehend bestehenden Baseballplätze und gelegentlichen Veranstaltungen. Von außerhalb des Gebiets wirken sich auf das Planungsgebiet das Sportgelände der Merkur Akademie International, der Verkehr der Erzbergerstraße (inklusive Straßenbahn) und die Einflugschneise des Hubschraubers zum Städtischen Klinikum an der Moltkestraße aus. Bewertung Aufgrund der Nähe zum Siedlungsgebiet, des guten Wegenetzes und der typischen naturräumlichen Ausstattung wird dem Flugplatzareal eine besondere Bedeutung für die lokale und regionale Naherholung sowie eine hohe Empfindlichkeit hinsichtlich des Schutzzwecks Freiraum / Erholung beigemessen (NVK 2011). Der erschlossene Bereich des Planungsgebiets stellt einen wichtigen Beitrag hinsichtlich Freizeit-, Bildungs- und Sozialangebote für die Bevölkerung des gesamten Stadtgebiets dar. Für die naturbezogene Erholung ist dieser Teil des Planungsgebiets nicht von Bedeutung. 5.10 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Im Südosten des Planungsgebiets befinden sich mehrere Kulturdenkmale, die durch das Denkmalschutzgesetz (DSchG) geschützt sind. Hierbei handelt es sich um ein Gebäudeensemble des ehemaligen Flugplatzes inklusive Flughafentower (Erzbergerstraße Nummer 109, 111b, 111c und 113). Die Gebäude 111-113 wurden im Jahr 1936 errichtet und dienten der Flughafenverwaltung und dem Empfang. Untergebracht war ebenfalls ein Restaurant. Bis heute erhalten blieb der Kontroll- und Wetterturm im Nordwesten. Die heutige Erzbergerstraße 109 ist das Gebäude der 1937 errichteten Reichssportfliegerschule. Nördlich des Gebäudeensembles, am Südrand des heutigen Parkplatzes der Fa. Aircraft Philipp, befindet sich ein kleiner Bunker. Zum denkmalgeschützten Bestand gehört auch die begrünte Vorfahrt mit Rondell und den bauzeitlichen Mauerzügen. 5.11 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Die verschiedenen Umweltmedien sind eng miteinander verknüpft. So führt beispielsweise der Verlust des Schutzguts Boden durch Versiegelung zu Verlust an versickerungsfähiger Oberfläche und somit zu einer geringeren Grundwasserneubildungsrate. Gleichzeitig geht mit der Versiegelung auch ein Verlust an Lebensraum für Pflanzen einher, der wiederum maßgeblich für vorhandene Tierartengruppen ist. Über die in Kapitel 5.1 bis 5.10 bereits beschriebenen Auswirkungen hinausgehend sind jedoch keine weiteren relevanten Wechselwirkungen zwischen den Umweltschutzgütern zu erwarten. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 34 6 Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens 6.1 Wirkungen auf den Boden Über die Hälfte des Planungsgebiets wird derzeit bereits von völlig versiegelten oder gekiesten Flächen eingenommen. Zudem sind weitere Flächen durch Bodenumlagerungen, Auffüllungen und Abgrabungen in ihren Bodenfunktionen beeinträchtigt. Große Flächen höherwertiger Böden, die lediglich oberflächlich gestört sind, liegen im Bereich der derzeitigen Baseballfelder und des offenen Flugplatzareals im Südwesten. Diese Flächen besitzen eine sehr hohe Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf. Die Planung sieht die Ausweisung von etwa 147.000 m² Bauflächen vor, etwa 61.500 m² für Verkehrsflächen und etwa 55.000 m² als öffentliche Grünfläche vor (STADT KARLSRUHE STADTPLANUNGSAMT 2022). Bauflächen für Neubauten werden auf 117.000 m² / 107.000 m² ausgewiesen. Keine oder nur geringfügige Eingriffe in das Schutzgut Boden erfolgen im Bereich der Bestandsgebäude (Duale Hochschule, NCO-Club und Gebäudekomplex im Südosten). Auf den zukünftig überbauten und befestigten Flächen und durch die damit verbundene Versiegelung gehen dort die Bodenfunktionen vollständig verloren (0 ÖP/m²). Unversiegelte oder teilversiegelte Flächen sind für das Umfeld der Gebäude, in Gärten und als Begleitflächen im Verkehrsraum geplant. Auf diesen Flächen sind die Bodenfunktionen durch Teilversiegelung, Umlagerung, Auffüllung und Abgrabung der Böden beeinträchtigt. Zum größten Teil sind hier derzeit bereits anthropogen überprägte Böden vorhanden. Die Flächen werden in Anlehnung an die Bodeneinheiten 3 und 4 (Kapitel 5.1; GLOMB 2017) mit 7 ÖP/m² bewertet. Im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche werden die derzeit vorhandenen Bodenbefestigungen entfernt, die Flächen entsprechend den natürlichen Bodenverhältnissen mit ortsähnlichem Bodenmaterial aufgefüllt und mit standorttypischem Oberboden überdeckt. Zum Schutzgebiet hin wird das Gelände auf bis zu 1 m über Geländeniveau modelliert. Aufgrund des sandigen Substrats und des Einbaus ortsähnlichen Bodenmaterials ist nicht von nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen auszugehen. Mit der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht werden die Bodenfunktionen vergleichbar mit der Bodeneinheit 1 wiederhergestellt (Wertstufe 2,33 bzw. 9,32 ÖP/m²). Eine erhebliche Minderung der Bodenfunktionen ist im Bereich der Parkfenster zu erwarten, wo die Anlage von etwa 3,5 m tiefen, großflächigen Versickerungsmulden zur Regenwasserversickerung geplant ist. Hier verkürzt sich die Filterstrecke zum Grundwasser, welches im Gebiet etwa in 5-10 m Tiefe unter Flur ansteht. Die Bewertungen für die Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ und „Filter und Puffer für Schadstoffe“ werden hier erheblich gemindert. Die Bodenfunktion „natürliche Bodenfruchtbarkeit“ wird durch die Überdeckung der Muldenböschungen und -sohlen mit standorttypischem Oberboden mit einer Mächtigkeit von 30 cm wiederhergestellt. Gemäß LUBW (2012) verbleibt dort dann eine Gesamtbewertung von Wertstufe 1 bzw. 4 ÖP/m². Lediglich im Süden der öffentlichen Grünfläche, wo das Gelände auf dem derzeitigen Geländeniveau erhalten bleibt, werden die Bodenverhältnisse in vollem Maße erhalten. Aufgrund der Vorbelastungen im Gebiet ist das anfallende Aushubmaterial bodenschutz- und abfallrechtlich zu untersuchen, bevor es einer weiteren Verwendung zugeführt werden kann (siehe Kapitel 9.1.4). Lage und Art der Vorbelastung sind AS REUTEMANN GMBH (2019) zu entnehmen. Im Rahmen eines Bodenmanagements und einer bodenkundlichen Baubegleitung sind die erforderlichen Untersuchungen und die daraus resultierenden Maßnahmen festzulegen, fachlich zu begleiten und zu dokumentieren (Kapitel 9.1.4 und Kapitel 12). Fazit: Durch die geplante Bebauung werden insbesondere im Südwesten Böden mit sehr hoher Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf in Anspruch genommen. Durch die mit der Planung verbundene Versiegelung von Böden ist in diesen Bereichen ein vollständiger Verlust der B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 35 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Bodenfunktionen verbunden. Minimierend auf den Eingriff in das Schutzgut Boden wirken sich die Überplanung großer Flächen mit bereits gestörten Bodenverhältnissen, die Entsiegelung von derzeit (teil-)befestigten Flächen und die Wiederherstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche aus. Durch die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge, die Versickerung des anfallenden Regenwassers über die belebte Bodenzone, die Begrünung von Flachdächern und die Überdeckung von Tiefgaragen können die Auswirkungen weiter verringert werden. Für das Schutzgut Boden wird insgesamt aufgrund der vorwiegend vorgestörten Bodenverhältnisse von einem mäßig starken Eingriff ausgegangen. Durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie planexternen Kompensationsmaßnahmen kann der Eingriff reduziert werden. Im Rahmen eines Bodenmanagementkonzeptes einschließlich einer bodenkundlichen Baubegleitung wird der fachgerechte Umgang mit den anthropogenen Vorbelastungen (nachsorgender Bodenschutz) und der schonende Umgang mit dem Boden (vorsorgender Bodenschutz) gewährleistet. 6.2 Wirkungen auf den Wasserhaushalt Durch die geplante Bebauung werden Flächen versiegelt, die derzeit aufgrund ihrer hohen Wasserdurchlässigkeit eine sehr hohe Funktion als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt besitzen (GLOMB 2017). Dies betrifft insbesondere die Bereiche der derzeitigen Baseballfelder und des Flugplatzareals im Südwesten. Durch ihre Überbauung gehen Flächen mit hoher Bedeutung für die Grundwasserneubildung verloren. Im Gegenzug können durch (Teil-)Entsiegelung Bodenfunktionen und somit auch Flächen für die Grundwasserneubildung regeneriert werden. Für das anfallende unbelastete Regenwasser ist eine Versickerung über die belebte Bodenschicht in Versickerungsmulden vorgesehen. Diese liegen großflächig in den Parkfenstern sowie kleinflächiger in den Innenhöfen. Das Regenwasser der nicht befahrbaren Wohnwege im Westen des Planungsgebiets wird über straßenbegleitende Versickerungsmulden entwässert. Fazit: Einen erheblichen Eingriff stellt die Versiegelung von Flächen dar, die derzeit eine hohe Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, insbesondere zur Grundwasserneubildung, besitzen. Durch entsprechende Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung (Versickerung von unbelastetem Regenwasser) kann der Eingriff auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. 6.3 Wirkungen auf das Klima und die Luft Durch die geplante Bebauung werden Belüftungssituation, Hitzebelastung, Lufttemperatur und Abkühlung innerhalb des Planungsgebiets verändert (BRUSE 2016). Geringfügige Veränderungen ergeben sich auch für die östlich der Erzbergerstraße angrenzende Bebauung. Auf die südlich gelegenen Wohngebiete sowie auf den Alten Flugplatz sind keine Auswirkungen zu erwarten. Starke Veränderungen sind für die Belüftungssituation zu erwarten. Die Windströmung innerhalb des Bebauungszusammenhangs wird um bis zu 60 % reduziert. Durch eine blockweise Bebauung im Westen wird das Einströmen der Kaltluft während der Nachtstunden aus Südwesten erschwert. Belüftungsachsen, die dies ermöglichen, fehlen. Die Ost-West-Ausrichtung der Parkfenster ist hierfür nur unzureichend geeignet. Durch die Umlenkung der Luftströmung an den Gebäuden werden beispielsweise an den Zugängen zum geplanten Quartiersplatz Düseneffekte an den Gebäudekanten erwartet. Die geplante aufgelockerte Bebauung mit gestreuten Schattenmustern und die starke Durchgrünung mit vielen Bäumen wirken sich ausgleichend auf die Temperaturen im Tagesverlauf aus. Hierdurch verringern sich die Bereiche mit hohen Lufttemperaturen im Vergleich zu den derzeitigen Verhältnissen. Die Temperaturverhältnisse für die Nachtstunden weichen hingegen stark vom aktuellen Zustand ab. Durch die verschlechterte Durchlüftungssituation kommt es zu einer B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 36 Anstauung der Wärme im gesamten Planungsgebiet mit Ausnahme der westlichen Gebäudereihen. Vereinzelt kann dicht stehender großkroniger Baumbestand in Bereichen mit geringer Durchlüftung das Entweichen der Wärmestrahlung nach oben während der Nachtstunden reduzieren. Eine abkühlende Wirkung durch die Frischluft vom Alten Flugplatz in die Bebauung von Westen her wird nur für eine Eindringtiefe von maximal 100 m prognostiziert. Auch für das Gebiet östlich der Erzbergerstraße wird durch die anströmende wärmere Luft ein leichter Temperaturanstieg (0,5°C) für die Nachtstunden erwartet. In bioklimatischer Hinsicht wirkt sich im Tagesverlauf der Baumbestand positiv aus. Größere Bereiche mit starker Hitzebelastung sind im Planungsgebiet nicht zu erwarten. Für die Abend- und Nachtstunden ist insbesondere die langwellige Abstrahlung von Boden und Gebäuden von Bedeutung. Die Wärmespeicherung in der Bebauungsstruktur führt zu positiven bioklimatologischen Effekten für den Aufenthalt im Freien in den Abend- und Nachtstunden. Für den Schlafkomfort ist das erhöhte Wärmeempfinden jedoch nicht als positiv zu bewerten. Die klimatische Simulation des Planungsfalls (BRUSE 2016) geht von einer Baumgröße von 12 m und der vollständigen Umsetzung der Planung aus. Die Baumhöhe und die vollständige Realisierung des Baugebiets werden vermutlich erst nach mehreren Jahren erreicht. Wärmebelastung tagsüber und nächtliche Abkühlung werden daher anfänglich aufgrund spärlicherer Vegetation und besserer Durchlüftung stärker sein. Positiv auf die Luftqualität wirkt sich die gute Durchgrünung des Planungsgebiets aus. Nachteilig können sich die reduzierten Windströmungen aus südwestlicher Richtung und die herabgesetzte Durchlüftung auswirken. Die Planung lässt ein Mehrverkehr von 4.200 Kfz/24h erwarten (STADT KARLSRUHE STADTPLANUNGSAMT 2021), woraus zusätzliche Emissionen von Stickoxiden und Feinstaub resultieren sowie die Entstehung von bodennahem Ozon bei starker UV-Strahlung und luftaustauscharmen Wetterlagen. Der Verkehr beschränkt sich jedoch auf den Ostteil des Planungs- gebiets und die Erzbergerstraße. Die Planung ermöglicht keinen Durchgangsverkehr im Gebiet. Aufgrund der vorherrschenden Windrichtung aus Südwesten und die gute Durchgrünung östlich der Erzbergerstraße sind weder für das Planungsgebiet noch für das östlich liegende Wohngebiet erhebliche negative Auswirkungen auf die Lufthygiene zu erwarten. Fazit: Die Planung führt im gesamten Planungsgebiet zu Veränderungen der lokalklimatischen Bedingungen. Negative Veränderungen sind zu erwarten für die Durchlüftungssituation sowie die Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden. Die Möglichkeit, kühle, lokale Luftmassen vom Alten Flugplatz in das Planungsgebiet einzuleiten, wird von der Planung wenig genutzt. Die aufgelockerte Bebauung mit gestreuten Schattenmustern und die starke Durchgrünung mit vielen Bäumen wirken sich ausgleichend auf die Temperaturen im Tagesverlauf aus. Die gute Durchgrünung des Plangebiets in Form von begrünten Dächern, Tiefgaragen und Fassaden schafft ebenso Möglichkeiten der nächtlichen Abkühlung. Die Windströmungen aus südwestlicher Richtung werden herabgesetzt. Erhebliche lufthygienische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 6.4 Wirkungen auf die Fläche Durch die Planung werden anthropogen überprägte Flächen in Anspruch genommen, die im Flächennutzungsplan als Bauflächen ausgewiesen sind. Über die Hälfte des Planungsgebiets weist bereits versiegelte Böden oder Flächen mit Einschränkungen der Bodenfunktionen auf. Von höherer Wertigkeit hinsichtlich der Schutzgüter Boden, Vegetation und Fauna sind die unbebauten Freiflächen im Süden des Planungsgebiets. Durch die Errichtung von mehrstöckigen Gebäuden, die Einrichtung von Tiefgaragen anstatt oberirdischer Parkplätze sowie die Umnutzung bereits versiegelter oder stark vorgeprägter Flächen werden nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche gemindert und der Flächenverbrauch für Neubebauung in Karlsruhe erheblich reduziert. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 37 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Fazit: Aufgrund der Nutzung vorgeprägter Flächen, der geplanten mehrstöckigen Bauweise und Einrichtung von Tiefgaragen werden die Wirkungen auf das Schutzgut Fläche erheblich minimiert. Sie werden insgesamt als gering eingestuft. 6.5 Wirkungen auf die Flora und die Vegetation 6.5.1 Biotoptypen Durch Überbauung oder Umwandlung in Grünflächen, Gärten und Verkehrsflächen finden starke Veränderungen im Planungsgebiet statt. Qualitativ ist dabei vor allem der Verlust von Beständen der Biotoptypen Sandrasen und Magerrasen bodensaurer Standorte relevant, die einen hohen naturschutzfachlichen Wert haben. Des Weiteren sind mittel- bis hochwertige Bestände von Ruderalvegetation sowie zahlreiche kleinere Gehölzbestände betroffen. Im Süden des Planungs- gebiets bilden Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Sand- und Magerrasen auf derzeit noch zum Alten Flugplatz gehörenden Flächen einen zusammenhängenden Biotopkomplex, der den mit Abstand hochwertigsten Bereich innerhalb des Planungsgebiets darstellt. Im bereits erschlossenen Teil des Planungsgebiets ist vor allem der Verlust von Zierrasenflächen relevant: Zum einem nehmen sie mit Abstand den höchsten Anteil an unbebauter Fläche ein, zum andern haben etliche Bestände, insbesondere die Baseballfelder, eine für diesen Biotoptyp weit überdurchschnittliche Biotopqualität und Wertigkeit. Weiterhin wertgebend ist der Biotoptyp Ruderalvegetation mit Arten der Sandrasen, der zumeist zerstreut und kleinflächig im Gebiet vorkommt. Vollversiegelte Flächen sind von sehr geringem naturschutzfachlichem Wert (1 ÖP/m²). Für private Gärten und kleine Grünflächen im Verkehrsraum (Verkehrsgrün) wird von einer Gemengelage aus extensiven Zierrasen, Ruderalvegetation mit Arten der Sand- und Magerrasen, Rabatten und Gehölzbeständen ausgegangen, die im Allgemeinen eine geringe bis mittlere naturschutzfachliche Wertigkeit besitzen. Sie werden überschlägig mit 6 ÖP/m² bewertet. Von den öffentlichen Verkehrsflächen werden 23 % begrünt, 77 % werden voll- oder teilversiegelt. Von besonderer Bedeutung für die Vermeidung und Minimierung von Auswirkungen auf die trockenwarmen Lebensräume des angrenzenden Schutzgebiets und des Biotopverbunds ist die etwa 54.000 m² große öffentliche Grünfläche im Westen des Planungsgebiets (WAHL & WIEST 2017). Diese bietet die Möglichkeit für die Entwicklung magerer Grünlandbestände mit wertgebenden Arten trockenwarmer Standorte. Die aktuell vorliegende Freiraumplanung sieht die Entwicklung von extensiven Grünflächen vor. Darin enthalten sind auch die Versickerungsmulden in den beiden Parkfenstern und die Böschungsbereiche entlang der Schutzgebietsgrenze. Hier wird von einer Gemengelage von ruderalisiertem Magerrasen bodensaurer Standorte, Ruderalvegetation mit Arten der Sandrasen und Ausdauernder Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte ausgegangen (18 ÖP/m²). Intensiver gepflegte Grünflächen werden, vergleichbar mit den aktuell auf den Baseballfeldern befindlichen Rasen jedoch jüngeren Alters, als Zierrasen mit Arten der Mager- und Sandrasen bewertet (15 ÖP/m²). Auf Spielflächen finden sich eine Gemengelage aus versiegelter Fläche, intensiv gepflegter Grünfläche, Strauchpflanzungen und unbefestigten Flächen (z.B. Fallschutz und Sandflächen). Diesen Flächen wird eine geringe naturschutzfachliche Bedeutung beigemessen (3 ÖP/m²). Die Wege in der öffentlichen Grünfläche werden größtenteils mit wassergebundener Decke ausgestaltet (1 ÖP/m²). In ihrem derzeitigen Zustand erhalten bleiben die Feldhecke entlang der Grenze zum Schutzgebiet sowie etwa 3.800 m² Fläche mit Magerrasen, Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte und Grasreicher ausdauernder Ruderalvegetation im Süden der öffentlichen Grünfläche. Keine oder nur geringfügige Eingriffe in das Schutzgut Biotoptypen erfolgen im Bereich der Bestandsgebäude (Duale Hochschule, NCO-Club, gewerbliche Fläche auf Flurstück 22803/19 und ehemalige Flughafengebäude). B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 38 Fazit: Aufgrund des großen Flächenverlusts an mittel- bis hochwertigen Biotoptypen (Sandrasen, Magerrasen, Ruderalvegetation) wird der Eingriff in das Schutzgut Biotoptypen als erheblich bewertet (Kapitel 10). Den Eingriff minimierende Maßnahmen sind die naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche und eine extensive Begrünung von Dachflächen. Innerhalb des Planungsgebiets kann jedoch das planerische Defizit für das Schutzgut Biotoptypen nicht vollständig ausgeglichen werden. Umfangreiche planexterne Kompensationsmaßnahmen sind erforderlich (Kapitel 9.3 und 10.5). 6.5.2 Besondere Pflanzenvorkommen Die bemerkenswerten Pflanzenvorkommen im Gebiet finden sich überwiegend in den Flächen mit Ruderalvegetation, Sand- und Magerrasen. Die Wirkungen auf diese Vorkommen entsprechen somit weitgehend den Wirkungen auf die entsprechenden Biotoptypen, da die Wertigkeit dieser Biotoptypen eng mit dem Vorkommen von wertgebenden Arten verbunden ist. Dementsprechend sind die Wirkungen im Süden des Planungsgebiets durch den Eingriff in Magerrasen, Sandrasen und Ruderalvegetation mit Vorkommen etlicher wertgebender Arten am gravierendsten. Durch planexterne Kompensationsmaßnahmen für die entsprechenden Biotoptypen werden zugleich auch Wuchsorte für diese wertgebenden Pflanzenarten geschaffen (Kapitel 9.3). Durch eine naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche mit der Entwicklung von extensivem Grünland können auch innerhalb des Planungsgebiets Wuchsorte für wertgebende und seltene Arten der Sand- und Magerrasen geschaffen und erhalten werden. Die Wuchsorte der übrigen in Kapitel 5.5.2 beschriebenen Pflanzenvorkommen werden durch Überbauung verloren gehen. Hinsichtlich des Kahlen Ferkelkrauts (Hypochaeris glabra) besteht die Möglichkeit der spontanen Wiederbesiedlung durch Populationen in der Umgebung. 6.5.3 Geschützte Biotope und FFH-Lebensraumtypen Von der vorliegenden Planung sind 1,4 ha Magerrasen bodensaurer Standorte und 0,8 ha Sandrasen kalkfreier Standorte betroffen. Der überwiegende Teil geht durch eine Überbauung verloren. Im Rahmen der Grünfläche können 1.376 m² Magerrasen sowie die Feldhecke in ihrem derzeitigen Zustand erhalten werden. Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde der Verlust der Magerrasen bodensaurer Standorte sowie der Sandrasen kalkfreier Standorte in Bezug auf das Schutzgebiet Alter Flugplatz bewertet (WAHL & WIEST 2017). Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass durch den Flächenentzug potentiell eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, sodass vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen unerlässlich sind. Diese wurden für den Nordosten des Schutzgebiets zwischen Merkur Akademie und der Bebauung entlang der Flughafenstraße, im Norden entlang des Zauns sowie für die Fläche des Naturdenkmals „Sandgrube Grüner Weg“ konzipiert (Kapitel 9.3). Weitere Maßnahmen zur Entwicklung von Sandrasen liegen auf der Rennbuckel-Düne, östlich des Alten Flugplatzes auf Flurstück 5775/12 und auf den Stadtbahn-Böschungen westlich des Alten Flugplatzes. Die Feldhecke stellt in Bezug auf die besonderen standörtlichen Bedingungen des Alten Flugplatzes eine untergeordnete Rolle dar. Im Rahmen der Freiflächenplanung, insbesondere für die öffentliche Grünfläche werden Gehölzbestände geplant, die die Funktion der Feldhecke als Lebensraum für Heckenbrüter und Zauneidechse übernehmen können. Direkte Eingriffe in FFH-Lebensraumtypen selbst erfolgen nicht, weder innerhalb noch außerhalb des FFH-Gebiets. Flächen des Lebensraumtyps "Artenreiche Borstgrasrasen" reichen allerdings großflächig bis fast unmittelbar an das Planungsgebiet heran. Die Bestände des FFH- Lebensraumtyps "Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis" liegen etwa 200 m nördlich des Planungsgebiets im Nordosten des Alten Flugplatzes. Die wertgebenden Biotoptypen im Planungsgebiet, insbesondere Magerrasen, Sandrasen und Ruderalvegetation B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 39 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE trockenwarmer Standorte im Südwesten, tragen zur Stärkung der Populationen wertgebender und kennzeichnender Arten der FFH-Lebensraumtypen des Alten Flugplatzes bei. Demzufolge hat ein Eingriff in diese Biotope mittelbare Auswirkungen auf die FFH-Lebensräume durch Schwächung der Artpopulationen. Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung wurden daher vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen formuliert, die in das Maßnahmenkonzept in Kapitel 9 übernommen wurden. Fazit: Die Planung hat erhebliche Auswirkungen auf geschützte Biotoptypen und potentiell auch auf benachbarte FFH-Lebensraumtypen. Vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen der FFH- Lebensraumtypen sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung vergleichbarer geschützter Biotoptypen (Sand- und Magerrasen) sind somit unerlässlich (Kapitel 10.6). 6.5.4 Baumbestand Aufgrund von geänderten Zuschnitten der Baufelder und der Erhöhung des Geländeniveaus innerhalb der öffentlichen Grünfläche können nur wenige Bestandsbäume erhalten werden. Zudem handelt es sich bei vielen Exemplaren um naturraumfremde Arten wie Späte Traubenkirsche (Prunus serotina) und Kanadische Pappel (Populus canadensis). Erhalten werden kann der überwiegende Teil des Baumbestands im Bereich der Erhaltungsgebäude und entlang der Erzbergerstraße. Positiv zu werten ist der vorgesehene Erhalt der Platanengruppe im Südosten des Gebiets und der beiden ausladenden Eichen im Nordwesten sowie der Erhalt des überwiegenden Teils der stattlichen Eichen entlang der Erzbergerstraße südlich des Funkturms. Im Zuge der Planung ist eine Neupflanzung von zahlreichen Bäumen vorgesehen. Alle Erschließungsstraßen und Gehwege werden ein- oder beidseitig mit Bäumen überstellt. In den Festsetzungen des Bebauungsplans wird in vier Pflanzgruppen (PFG) unterschieden: PFG 1-3 sind die Bäume im Bebauungszusammenhang (Straßenbäume, private und öffentliche Freiflächen), PFG 4 sind die Bäume der öffentlichen Grünfläche im Westen des Planungsgebiets (Pufferstreifen). Die naturschutzfachliche Bewertung bemisst sich in Anlehnung an die Ökokonto-Verordnung Baden- Württemberg (UM 2010) am prognostizierten Stammumfang in 25 Jahren multipliziert mit einem Faktor, der sich nach dem Unterwuchs der Bäume richtet. Bei den Bäumen im Bebauungszusammenhang wird entsprechend der Ausgangssituation von einem geringwertigen Unterwuchs ausgegangen (Faktor 8). Für die Bäume in der öffentlichen Grünfläche wird als Ziel- Unterwuchs mageres Grünland angenommen (Faktor 4). Tabelle 4 zeigt die Bewertung im Einzelnen. Tabelle 4: Bewertungsmatrix Einzelbäume – Planung Pflanzgruppe (PFG) Erläuterung Faktor Stammumfang Ziel [cm] Wert pro Baum [ÖP] 1 großkroniger Baum, Wuchshöhe >20 m 8 90 720 2 mittelkroniger Baum, Wuchshöhe 10-20 m 8 80 640 3 kleinkroniger Baum, Wuchshöhe < 10 m 8 50 400 4 Bäume der öffentlichen Grünfläche im Westen (Pufferfläche) 4 80 320 Habitatpotential Im Bereich der geplanten Grünfläche am Westrand des Planungsgebiets wachsen einzelne Gehölze der Kategorie 2. Hierbei handelt es sich jedoch überwiegend um naturraumfremde Gehölze wie Späte Traubenkirsche (Prunus serotina) und Kanadische Pappel (Populus canadensis). Eine Erhaltung dieser Bäume ist hinsichtlich einer naturnahen Gestaltung der öffentlichen Grünfläche nicht erstrebenswert. Erscheinungsbild, Vitalität, Entwicklungsperspektive Für alle besonders erhaltenswerten Bäume der Priorität 1 (siehe Anlage 3), wird ein Erhaltungsgebot im Bebauungsplan empfohlen (§ 9 BauGB). Sofern mit dem Planungskonzept vereinbar sollte das B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 40 Erhaltungsgebot auch für die grundsätzlich erhaltenswerten Bäume der Priorität 2 geprüft und festgehalten werden. Fazit: Der vorliegende Planungsstand lässt eine Erhaltung des überwiegenden Teils des besonders erhaltenswerten Baumbestands zu. Abmildernd wirkt die geplante umfangreiche Neupflanzung von Bäumen im gesamten Planungsgebiet. Im Laufe der Zeit wird sich hieraus ein Gehölzbestand entwickeln, der die entfallenen Funktionen der Habitatbäume wieder übernehmen kann. 6.6 Wirkungen auf die Fauna Durch die Umgestaltung des bebauten Gebietsteils gehen zahlreiche Nistmöglichkeiten für Vögel, insbesondere für Gebäude- und Höhlenbrüter, verloren. Im bisher unbebauten Gebietsteil sind Heckenbrüter und Arten halboffener Heidelandschaften betroffen. Als planungsrelevante Arten wurden unter den Gebäudebrütern Star, Haus- und Feldsperling sowie Haus- und Gartenrotschwanz eingestuft, unter den Heckenbrütern Neuntöter, Dorn- und Klappergrasmücke (REMKE et al. 2017). Der Verlust an Lebensraum wird für diese Arten als erheblich eingestuft. Artenschutzrechtliche Maßnahmen sind somit unerlässlich (Kapitel 9.1.15). Für häufige und weit verbreitete Arten sowie den Baumbrütern im Gebiet besteht ausreichend Ausweichmöglichkeit für Fortpflanzungs- und Ruhestätten außerhalb des Planungsgebiets. In den Bereich der Saatkrähenkolonie im Südosten des Planungsgebiets wird nach derzeitigem Stand der Planung nicht eingegriffen. Von einer erheblichen Störung, beispielsweise durch Lichtemissionen und erhöhtes Besucher- und Verkehrsaufkommen, sind möglicherweise Boden- und Heckenbrüter auf dem Alten Flugplatz betroffen. Hier sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung erheblicher Beeinträchtigungen zu ergreifen (Kapitel 9.1). Fledermäuse nutzen das Planungsgebiet derzeit vorrangig als Jagdhabitat. Die festgestellten Arten Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler jagen in Siedlungsgebieten, unter anderem auch im Umfeld von künstlichen Beleuchtungen, da diese nachtaktive Insekten anlocken. Daher wird davon ausgegangen, dass die Planung zu keiner nachhaltigen Veränderung des Nahrungshabitats führen wird, sofern gewährleistet wird, dass ein hoher Anteil standortgerechter Pflanzen und Gehölze im Siedlungsbereich erhalten oder wieder angepflanzt wird (REMKE et al. 2017). Aktuell genutzte Wochenstubenquartiere gehen nach derzeitigem Kenntnisstand durch die Planung nicht verloren. Es finden sich jedoch einige als Quartiere geeignete Gebäudestrukturen und wenige Höhlen im Baumbestand, die aktuell nicht genutzt werden. Daher sind die Gebäude und Baumhöhlen vor dem Abriss bzw. Fällung auf eine Nutzung durch Fledermäuse zu kontrollieren. Durch die Planung wird randlich in den Lebensraum von Reptilien, insbesondere der Zauneidechse, eingegriffen. Der derzeit von der Art besiedelte Bereich erstreckt sich entlang der westlichen Grenze und den Süden des Planungsgebiets. Im überwiegenden Teil sieht die Planung hier die Ausweisung und Neugestaltung einer öffentlichen Grünfläche als ca. 30 m breite Pufferzone zum angrenzenden Schutzgebiet vor. Möglicherweise entstehen durch den Ausgleich von Geländehöhen entlang des sogenannten Parksaums und der Parkfenster neue schmale Böschungen, die als Lebensraum geeignet sind. Wichtig sind der Erhalt und die Entwicklung von lückigen Ruderalfluren und Altgrasbeständen entlang der Schutzgebietsgrenze, sodass Nahrungshabitate und Versteckmöglichkeiten für Eidechsen erhalten bleiben. Dies ist insbesondere während der Bauzeit und bei der Ausgestaltung des Zaunbereichs zum Schutzgebiet hin zu beachten. Kritisch zu bewerten sind die möglicherweise ansteigenden Zahlen an Hauskatzen und Hunden. Hinsichtlich der Insektenfauna sind die Biotoptypen Sandrasen und Ausdauernde Ruderal- vegetation trockenwarmer Standorte besonders wertvoll. Der Lebensraum der wertgebenden Insektengilden im Planungsgebiet entspricht den naturschutzfachlich hochwertigen Biotoptypen. Durch den Verlust dieser Biotopflächen im Südwesten des Planungsgebiets kommt es zu erheblichen Verlusten an Lebensraum für wertgebende Insekten. Planexterne Kompensations- maßnahmen zur Herstellung bzw. Aufwertung von Sand- und Magerrasen sowie von B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 41 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte sind erforderlich (WAHL & WIEST 2017). Hierdurch wird der Eingriff in den Lebensraum der Insekten auf ein vertretbares Maß reduziert. Streng geschützte Insektenarten sind von der Planung nicht betroffen (REMKE et al. 2017). Im Zuge der Erdarbeiten zur Erschließung des Gebiets wird in den Lebensraum des Wildkaninchens eingegriffen. Um Verschütten von Tieren durch die Erdarbeiten zu verhindern, muss vorab sichergestellt werden, dass sich auf der Fläche keine Kaninchen mehr befinden (Beizjagd). Fazit: Durch die Planung wird erheblich in den Lebensraum von Vögeln (insbesondere Gebäude- und Heckenbrüter), Reptilien, Fledermäusen und Insekten eingegriffen. Durch artenschutzrechtliche und grünordnerische Maßnahmen kann der Eingriff auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sind beispielsweise die Besucherlenkung, Einrichtung einer Hundeauslauffläche, Baumfällung und Gebäudeabriss im Winter mit vorheriger Kontrolle auf Fledermausvorkommen, Erhalt und Neupflanzung von standortgerechten Gehölzen, Minimierung der Lichtimmissionen in die westlich angrenzenden Schutzgebiete, Vermeidung von Beschattung der Eidechsenlebensräume, Stellen eines Eidechsenschutzzauns für die Zeit der Bauphase, Abfangen und Umsiedeln der Eidechsen im Eingriffsbereich, Ersatznistmöglichkeiten für Gebäudebrüter und Neuntöter sowie die naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche. Diese Maßnahmen sind in Kapitel 9.2 dargestellt. Hinweis: Eine detaillierte Bewertung der Auswirkungen auf besonders und streng geschützte Arten der Artengruppen Reptilien, Vögel und Fledermäuse sowie auf streng geschützte Insektenarten können der artenschutzrechtlichen Prüfung (REMKE et al. 2017) entnommen werden. 6.7 Wirkungen auf den Biotopverbund und die Biodiversität Von der Planung bleiben die wichtigen Vernetzungsfunktionen zwischen Altem Flugplatz und der nördlich des Planungsgebiets gelegenen Feldflur unberührt. Die geplante Bebauung östlich des Alten Flugplatzes stellt zwar eine potenzielle Migrationsbarriere dar, da sich einige der im Eingriffs- bereich vorkommenden Biotope bzw. Habitate als Lebensräume oder Trittsteine für die wertgebenden Arten des Alten Flugplatzes eignen. Allerdings sind östlich des Planungsgebiets keine Biotope bzw. Habitate vorhanden, die für entsprechende Arten von wichtiger Bedeutung sind. Hinsichtlich der Biodiversität lässt die Planung einen leichten Rückgang der Artenvielfalt innerhalb des Planungsgebiets erwarten. Neu gestaltete Grünflächen mit Einsaaten und Pflanzungen sowie private Hausgärten werden hinsichtlich ihrer Unterschiedlichkeit an Lebensräumen und Arten zunächst als weniger vielfältig eingestuft, als die derzeit vorhandenen trockenwarmen Biotopkomplexe im Südwesten sowie die Brachflächen und Ruderalfluren im bereits erschlossenen Gebietsteil. Fazit: Die Planung hat unter Berücksichtigung von umfangreichen Vermeidungs- und Minimierungs- maßnahmen keine erheblichen ungünstigen Wirkungen auf den Biotopverbund. Hinsichtlich Biodiversität ist mit einem leichten Rückgang der Vielfalt an Lebensräumen innerhalb des Planungsgebiets zu rechnen. Nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität der umliegenden Flächen, die über die betrachteten Effekte auf die Schutzgüter Biotoptypen, Fauna und Biotopverbund hinausgehen, sind nicht zu erwarten. 6.8 Wirkungen auf das Landschaftsbild Durch die Planung wird der Landschaftscharakter des Planungsgebiets und durch Sichtbeziehungen auch der des Alten Flugplatzes nachteilig verändert. Durch die von Osten her näher heranrückende Bebauung büßt dieser einen Teil seiner "Weite" ein, die für das Naturerleben des Gebiets von besonderer Bedeutung ist. Derzeit liegen angrenzend an das Schutzgebiet die großen Offenflächen B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 42 der Baseball-Spielfelder und des Kiesparkplatzes. Der unbebaute Bereich im Südwesten gehört optisch zum Flugplatzareal und erfährt durch Überbauung somit die größten nachteiligen Veränderungen. Im nördlichen Bereich ist derzeit die angrenzende ein- bis zweistöckige Bebauung durch Gehölze auf der rückwärtigen Grundstücksseite gut vom Alten Flugplatz abgeschirmt. Durch die Planung geht der vorhandene Bewuchs zum Teil verloren. Die geplante Bebauung ist zudem wesentlich höher als der Bestand und tritt damit deutlicher in Erscheinung. Abmildernd auf die Eingriffe in das Landschaftsbild wirken sich die naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche und die in die Bebauung hineinragenden Parkfenster aus. Aufgabe dieser Flächen ist es einen Übergang zwischen der hochwertigen Offenlandschaft des Alten Flugplatzes und der Bebauung zu gestalten. Die Konzeption der Verkehrs- und öffentlichen Flächen sieht einen hohen Grün- und Gehölzanteil vor. Dies wirkt sich positiv auf das Landschaftsempfinden innerhalb des Planungsgebiets aus. Fazit: Die Planung hat erhebliche ungünstige Auswirkungen auf den Landschaftscharakter des verbleibenden Flugplatzareals. Durch Eingrünungsmaßnahmen des Baugebiets können diese auf ein tolerierbares Maß abgemildert werden. Damit der offene Charakter des Gebiets nicht übermäßig belastet wird und auch um eine für die wertgebenden Biotope des Alten Flugplatzes nachteilige Beschattung zu vermeiden, soll die öffentliche Grünfläche zwischen Bebauung und Flugplatz nicht gehölzbetont gestaltet und viel offene, extensive Grünfläche geschaffen werden. 6.9 Wirkungen auf den Menschen Durch die geplante Bebauung wird die Erholungsfunktion des Schutzgebiets Alter Flugplatz nachteilig verändert. Die Flächen im Südwesten sind mit einem vergleichsweise engen Wegenetz wesentlicher Bestandteil des Flugplatzareals und bieten der Bevölkerung Raum für Ruhe, Sport und Erholung. Die Bereitstellung dieser Funktionen ist in der Planung für die öffentliche Grünfläche vorgesehen. Der geplante neue Fußgängerzugang zum Schutzgebiet zwischen den beiden bestehenden Zugängen sorgt für eine gute Anbindung des Wegenetzes im Schutzgebiet mit dem Wegenetz im Planungsgebiet. Des Weiteren wurden in die Planung Einkaufsmöglichkeiten und Freizeiteinrichtungen sowie Bildungs- und Betreuungseinrichtungen integriert, da mit der Bebauung auch mit 3.000 - 4.000 zusätzlichen Einwohnern zu rechnen ist. Möglicherweise bedienen die geplanten Wohnfolge- einrichtungen andere Interessens- und soziale Gruppen, wie die derzeit vorhandenen. Hier bleibt seitens der Stadt zu prüfen, inwiefern die bestehenden Angebote in die Planung integriert oder an anderer Stelle in der Stadt beheimatet werden können. In bioklimatischer Hinsicht ist insbesondere im Norden der Erzbergerstraße, auch östlich des Planungsgebiets, mit einer geringfügigen Verschlechterung der nächtlichen Abkühlung zum derzeitigen Zustand zu rechnen. Erhebliche lufthygienische Belastungen werden für das Planungsgebiet und die unmittelbare Umgebung nicht erwartet (siehe Kapitel 6.3). Durch die Planung entstehen zusätzliche Lärmquellen wie der Kita-Betrieb, eine Schule, Tiefgaragenzufahrten und zusätzlicher Verkehr im bestehenden Straßennetz sowie veränderte Schallausbreitungen durch Schallreflexionen an Baukörpern (KURZ UND FISCHER GMBH 2022). Zur Vermeidung von Lärmemissionen auf die umliegende Wohnbebauung sind ggf. Schallschutz- maßnahmen erforderlich. Der von außen einwirkende Verkehrslärm überschreitet die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 für die geplante Wohnbebauung. Somit werden Schallschutz- maßnahmen (aktiv, passiv und Grundrissorientierung) erforderlich. Mit Weiterführung des Gewerbebetriebs Aircraft Philipp im Gebiet ist mit Schallemissionen zu rechnen, die umfangreiche Maßnahmen zum Schallschutz, dazu gehören aktive (Lärmschutzwände) als auch passive B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 43 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Maßnahmen (an Gebäuden) unabdingbar machen. Eine detailliertere Darstellung ist der Schallimmissionsprognose (KURZ UND FISCHER GMBH 2022) zu entnehmen. Fazit: Hinsichtlich des Schutzguts Mensch sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, sofern Maßnahmen zum Schallschutz ergriffen werden. Negative Auswirkungen auf die Erholungsfunktion werden durch die Bereitstellung an für die Bevölkerung ansprechenden Freiflächen in der öffentlichen Grünfläche minimiert. 6.10 Wirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die denkmalgeschützten Objekte im Süden des Planungsgebiets wurden in die Rahmenplanung Zukunft Nord integriert und bleiben erhalten. Sonstige Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen. Fazit: Es werden keine nachteiligen Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter erwartet. 6.11 Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung Für die Entwicklungsprognose ist zwischen zwei wesentlichen Bereichen innerhalb des Planungsgebiets zu unterscheiden: der südwestliche, bisher unbebaute Gebietsteil und der bereits erschlossene restliche Gebietsteil. Dem zum Lebensraumkomplex des Alten Flugplatzes gehörenden, unbebauten Bereich im Südwesten wird gemeinsam mit dem Naturschutzgebiet eine hohe Aufmerksamkeit seitens der Behörden und der Bevölkerung entgegengebracht. Die hier befindlichen wertgebenden Sand- und Magerrasen haben sich größtenteils in den vergangenen 20 Jahren nach Entsiegelung der Flächen entwickelt. Von VOGEL (2011) und WAHL & WIEST (2017) wurde eine Ausbreitung der Sandrasenbestände festgestellt (Kapitel 5.5.1.8). Unter gleichbleibender Pflege und Nutzung kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Bereich das Mosaik aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Sand- und Magerrasen erhalten bleibt und sich das Verhältnis durch fortschreitende Sukzession mehr und mehr in Richtung der Magerrasen verschieben wird. Denkbar ist auch die Entwicklung des FFH-Lebensraumtyps „Artenreiche Borstgrasrasen“ bei Hinzukommen kennzeichnender Arten, wie beispielsweise Dreizahn (Danthonia decumbens), Haar-Schwingel (Festuca filiformis) oder Borstgras (Nardus stricta), die in den Borstgrasrasen innerhalb des FFH- Gebiets vorhanden sind. Sollten sich in diesem Bereich Veränderungen abzeichnen, die sich nachteilig auf Ziele und Zwecke des Schutzgebiets auswirken, werden seitens des Pflegemanagements Maßnahmen ergriffen, um diesen entgegen zu wirken. Sollte die Planung „Zukunft Nord“ nicht realisiert werden, sind für die bereits bebauten Bereiche keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass Nutzung und Pflege der Flächen in ähnlicher Weise fortgeführt werden, wie es derzeit der Fall ist. Auf zahlreichen kleineren Brachflächen ist mit einer Zunahme des Gehölzbewuchses zu rechnen, da bereits jetzt vielfach Pioniergehölze, wie Hänge-Birke (Betula pendula), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris), Robinie (Robinia pseudoacacia) und Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), aufkommen. 6.12 Kumulative Wirkungen Nach Auskunft der Stadt Karlsruhe liegen im Umfeld des Planungsgebiets weitere Planungs- vorhaben mit potentiellen kumulativen Wirkungen auf die Schutzgüter im Planungsgebiet. Nachverdichtung östlich der Erzbergerstraße Östlich der Erzbergerstraße ist zwischen der Rhode-Island-Allee 1 und dem Kanalweg 132 eine mögliche Nachverdichtung der Zeilenbebauung (insgesamt 5 Zeilen), eventuell in Form von B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 44 Punkthäusern, angedacht. Die beanspruchten Bereiche werden derzeit von Zierrasenflächen eingenommen, die mit wertgebenden Sandrasenarten durchsetzt sind. Wertgebend ist zudem alte Baumbestand auf den Flächen, der zum Teil Lebensraum des Heldbocks und weiterer Holzkäferarten darstellt. Potentiell erhebliche Auswirkungen können sich in klimatischer und lufthygienischer Hinsicht ergeben, da durch Überbauung der Grünflächen weitere Bereiche für Frischluftproduktion entfallen. Negative Auswirkungen auf Durchlüftung und Abkühlung sind insbesondere in der nördlichen Erzbergerstraße nicht auszuschließen. Planungen zwischen Nancy- und Franz-Lust-Straße Gemäß Flächennutzungsplan (NVK 2021) sind bauliche Erweiterungen für Wohnbebauung und Erweiterung des Krankenhauses zwischen Nancystraße und Franz-Lust-Straße möglich. Sie führen zu einer Zunahme der Einwohnerzahlen im Umfeld des Alten Flugplatzes und somit zu einem erwarteten höheren Besucheraufkommen im Schutzgebiet. Neureuter Feldflur Gemäß Flächennutzungsplan (NVK 2021) ist eine partielle Neubebauung (Wohnbaufläche Planung) nordwestlich des Alten Flugplatzes entlang der Schweigener und Kaiserslauterner Straße angedacht. Ein Verbundkorridor ist geplant zwischen den nährstoffarmen und trockenwarmen Sandflächen auf dem Alten Flugplatz und denen in der Neureuter Feldflur. Potenziell von einer Überbauung betroffen sein könnten Flächen mit mageren Trockenstandorten, die der Stabilisierung wertgebender Arten auf dem Alten Flugplatz dienen. Eine zusätzliche Bebauung und Zunahme von Einwohnern führt möglicherweise zu einem erhöhten Besucheraufkommen im Schutzgebiet. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 45 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 7 Baumschutz der Stadt Karlsruhe Im Planungsgebiet wachsen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gehölz-Biotoptypen über 500 Bäume, die dem Schutz nach § 1 der Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe unterliegen (STADT KARLSRUHE 2002). Hierbei handelt es sich um einzelnstehende Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm haben, mehrstämmige Bäume, deren Summe ihrer einzelnen Stammumfänge mindestens 120 cm betragen, Baumgruppen mit mehr als vier Bäumen, deren Stammumfang mindestens 40 cm beträgt oder Bäume (ohne Beschränkung auf einen bestimmten Stammumfang), die aufgrund eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (Vorhaben- und Erschließungsplan) zu erhalten sind. Der angegebene Stammumfang wird jeweils in einem Meter Höhe über dem Erdboden gemessen. Die Qualität des Baumbestandes sowie sein Habitatpotential für die Fauna wurde in Kapitel 5.5.4 und 5.6 beschrieben. Der überwiegende Anteil der erfassten Bäume kann im Rahmen der Planung nicht erhalten werden. Möglicherweise müssen einzelne weitere Bäume im Randbereich zur neuen Bebauung oder für die Anlage von Straßen und Tiefgarageneinfahrten entfallen. Für die Fällung des Baumbestands innerhalb der überplanten Flächen ist bei der Stadt Karlsruhe (Gartenbauamt) eine Fällgenehmigung einzuholen. Die derzeitige Planung sieht im Gegenzug eine umfangreiche Neupflanzung von Gehölzen im gesamten Planungsgebiet vor. 8 Berücksichtigung der Ergebnisse der Zertifizierung durch die Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen In die Maßnahmenplanung flossen die Ergebnisse der Zertifizierung durch die Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) ein. Umweltrelevante Zertifizierungskriterien sind: • Ökobilanz - emissionsbedingte Umweltwirkungen • Biodiversität • Stadtklima • Umweltrisiken • Gewässer- und Bodenschutz • Ökobilanz - Ressourcenverbrauch • Wasserkreislaufsysteme • Flächeninanspruchnahme • Emissionen / Immissionen Aufgabe des Umweltberichts ist es, für die umweltrelevanten Zertifizierungsergebnisse konkrete Maßnahmen zur Umsetzung zu formulieren. Maßnahmen, die im Kontext der DGNB-Zertifizierung stehen, sind in Kapitel 9 jeweils entsprechend mit „DGNB“ gekennzeichnet. Unter anderem handelt es sich um das Beleuchtungskonzept, die Regenwasserbewirtschaftung, die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche, die Schaffung von Habitaten für bisher nicht im Gebiet festgestellte Tierarten und den Verzicht auf die Verwendung invasiver Pflanzenarten. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 46 9 Maßnahmenplanung Das Planungskonzept folgt den gesetzlichen Vorgaben (§ 15 BNatSchG), wonach der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen bzw. so gering wie möglich zu halten (Vermeidungs- und Minimierungsgebot). Soweit sich Eingriffe nicht vermeiden oder auf ein tolerierbares Maß reduzieren lassen, werden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen notwendig. Zusätzlich wurden die Erfordernisse aus der artenschutzrechtlichen Prüfung (REMKE et al. 2017), der FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ und der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem gleichnamigen Naturschutzgebiet (WAHL & WIEST 2017) sowie die Ergebnisse der DGNB-Zertifizierung in die Maßnahmenplanung übernommen. Im Folgenden ist für jede Maßnahme vermerkt, welchem Schutzgut sie dient und welches Erfordernis ihr zugrunde liegt (Eingriffsregelung, FFH-/NSG-Gebietsschutz, Artenschutz, DGNB- Zertifizierung). Sofern es sich bei Maßnahmen zum Artenschutz um eine vorgezogene Maßnahme handelt, ist dies mit CEF (continous ecological functionality-measures) gekennzeichnet. Im Folgenden bedeuten: VM Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme gemäß Eingriffsregelung und für das Schutzgut Mensch KOMP Kompensationsmaßnahme gemäß Eingriffsregelung FFH FFH-/NSG-Gebietsschutz, (vorgezogene) Vermeidungsmaßnahme A Artenschutz A-CEF Vorgezogene Maßnahme zum Artenschutz DGNB Maßnahme aus DGNB-Zertifizierung abgeleitet 9.1 Planinterne Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 9.1.1 Minimierung der Bodenbelastung durch den Baubetrieb und dessen Folgen (VM) Maßnahme: Zur Vermeidung und Minimierung von negativen Bodenbeeinträchtigungen (Verdichtungen, Schadstoffverschleppung etc.) durch unsachgemäßen Umgang mit den Böden ist eine bodenschonende Umsetzung der Bau- und Kompensationsmaßnahmen sicherzustellen. Dies ist durch die Beauftragung einer Umweltbaubegleitung mit bodenkundlichen Kenntnissen zu gewährleisten. Die Leistungen der Bodenkundlichen Baubegleitung hat die Erarbeitung der Vorgaben für den fachgerechten Umgang mit dem Boden, die Umsetzung und Überwachung der Bau- und Kompensationsmaßnahmen sowie die abschließende Dokumentation zu umfassen. Um die Ziele der mit der Gestaltung des Plangebietes verbundenen Bodenbewegungen zu erreichen, muss die Umlagerung von Böden, Beseitigung von Befestigungen und Wiederherstellung von natürlichen Bodenfunktionen durch bodenschutzfachliche Vorgaben begleitet werden. Schutzgut: Boden Ziel: Erhaltung von Bodenfunktionen 9.1.2 Minimierung der temporären Flächeninanspruchnahme (FFH) Maßnahme: Vor, während und nach den Baumaßnahmen werden keine Flächen innerhalb des Schutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ für die Baustelleneinrichtung verwendet und nicht befahren. Die temporäre Inanspruchnahme warmer Trockenstandorte innerhalb des Planungs- gebiets ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und darf nicht innerhalb des unbebauten Pufferstreifens erfolgen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Vermeidung von Zerstörung oder dauerhafter Beeinträchtigung wertgebender Biotope und Lebensräume B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 47 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 9.1.3 Rückbau und Rekultivierung von (teil-)versiegelten Flächen (VM) Maßnahme: Im Zuge der Realisierung der Planung und der Gestaltung der Freiflächen (insbesondere der öffentlichen Grünfläche) werden bisher (teil-)befestigte Flächen entsiegelt und rekultiviert. Ziel ist hier die Wiederherstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht und der natürlichen Bodenfunktionen durch Herstellung eines natürlichen Bodengefüges aus unbelastetem Bodenmaterial. Sämtliche Befestigungen werden entfernt und bis auf den gewachsenen Boden abgetragen. Anschließend wird der freigelegte Unterboden gelockert. Dadurch entstandene Geländevertiefungen werden mit ortsähnlichem, unbelastetem Bodenmaterial auf das natürliche Geländeniveau aufgefüllt. Hierbei sind die natürlichen Lagerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu beachten. Als geeignetes Material kann Bodenaushub von Baumaßnahmen im Stadtgebiet im Bereich derselben bodenkundlichen Einheit (Bänderbraunerde / Bänderpara- braunerde aus verschwemmtem Flugsand) sowie anfallendes autochthones, unbelastetes Bodenmaterial aus dem Planungsgebiet verwendet werden. Für den Einbau von Oberboden in öffentlichen Grünflächen sollte schwach humoses, nährstoffarmes, karbonatfreies und sandiges Material verwendet werden. Nur so lässt sich die Entwicklung von extensivem Grünland als Puffer zum Schutzgebiet realisieren. Die Durchführung sowie die möglicherweise notwendige Beschaffung geeigneten Bodenmaterials ist mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Für den Wegerückbau im Naturschutzgebiet ist bei der Oberen Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) eine Befreiung von der NSG-Verordnung einzuholen. Nach Möglichkeit ist hier auf eine Auffüllung zu verzichten. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Flora/Vegetation Ziel: Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse; Schutz vor schädlichen Stoffeinträgen in die Umwelt; Etablierung von extensivem Grünland als Puffer zum Schutzgebiet 9.1.4 Bodenmanagement- und Bodenschutzkonzept (VM, DGNB) Maßnahme: Die Umsetzung des Bodenmanagementkonzeptes (nachsorgender Bodenschutz) und des Bodenschutzkonzeptes (vorsorgender Bodenschutz) ist im Rahmen der Umweltbaubegleitung zu gewährleisten. In den Konzepten sind die Maßnahmen zum vorsorgenden und nachsorgenden Bodenschutz sowie zur Umsetzung des Abfallrechts beim Umgang mit den anthropogen gestörten und gegebenenfalls verunreinigten Böden darzustellen. Bei der Darstellung der Maßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz ist insbesondere auf den bodenschonenden Umgang mit den bauzeitlich beanspruchten Böden sowie bei der Wiederherstellung der Bodenverhältnisse im Bereich der rekultivierten Flächen einzugehen. Grundsätzliches Ziel ist der Erhalt und die Wiederherstellung natürliche Bodenfunktionen (siehe Kapitel 9.1.3) Für den nachsorgenden Bodenschutz sowie die Umsetzung des Abfallrechts ist im Boden- managementkonzept die Vorgehensweise beim Aushub, bei der Bereitstellung der angefallenen Materialien, der bodenschutz- und abfallrechtlichen Untersuchungen sowie der geplanten Weiter- verwendung (Entsorgung, Umlagerung) darzustellen. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Mensch, Flora/Vegetation Ziel: Schonender Umgang mit der Ressource Boden; Bodenschutz- und abfallrechtliche Untersuchungen im Planungsgebiet; Grundwasserschutz; Schutz vor schädlichen Stoffeinträgen in die Umwelt; Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 48 9.1.5 Vermeidung von schädlichen Stoffeinträgen in den Untergrund (VM) Maßnahme: Die Böden im Gebiet weisen aufgrund des hohen Sandanteils eine sehr geringe Filter- und Pufferfunktion auf. Um den Eintrag von Kupfer-, Zink- oder Bleiverbindungen in den Untergrund zu verhindern, ist die Verwendung dieser Metalle für Dachabdeckungen, Regenrinnen, Gauben, etc. zu vermeiden. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt Ziel: Schutz von Grundwasser; Schutz vor schädlichen Stoffeinträgen in die Umwelt 9.1.6 Versickerung und Nutzung von Regenwasser (VM, DGNB) Maßnahme: Das anfallende unbelastete Regenwasser wird in Versickerungsmulden über die belebte Bodenschicht versickert. Diese liegen großflächig in den sogenannten „Parkfenstern“ sowie kleinflächiger in den Innenhöfen. Das Regenwasser der nicht befahrbaren Wohnwege im Westen des Planungsgebiets wird dezentral über straßenbegleitende Versickerungsmulden entwässert. Befahrbare Wohnwege werden je nach Verschmutzungsgrad über einen Regenwasserkanal oder ebenfalls über Mulden versickert. Eine Versickerung im Bereich von anthropogenen Auffüllungen ist nicht möglich. Für die beiden großen Versickerungsmulden ist die Schadstofffreiheit der Mulden- sohle analytisch nachzuweisen. Eventuell ist ein Bodenaustausch erforderlich. Inwieweit ein Bodenaustausch bei dezentralen Versickerungen im Straßenbegleitgrün erforderlich ist, ist im Einzelfall mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Zudem wird die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser empfohlen. Schutzgut: Wasserhaushalt, Boden Ziel: Versickerung von Regenwasser zur Grundwasserneubildung; Reduzierung des Frischwasser- bedarfs im gesamten Gebiet; Sparsamer Umgang mit der Ressource Wasser Bewertung: Für die an eine planinterne Versickerung angeschlossene versiegelte Fläche wird der Eingriff in das Schutzgut Boden um 0,33 Wertstufen bzw. 1,33 ÖP/m² reduziert. Ausgenommen sind Flächen mit Dachbegrünung und überdeckte Tiefgaragen. 9.1.7 Wasserdurchlässige Beläge auf Zufahrtswegen und Parkplätzen (VM) Maßnahme: Die Befestigung von Zufahrtswegen, Parkplätzen und Abstellflächen erfolgt vorzugs- weise mit Schotter, wasserdurchlässigem Pflaster oder Rasenfugenpflaster, sofern dem keine bodenschutzrechtlichen oder grundwassergefährdenden Belange entgegenstehen. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt Ziel: Erhaltung der Bodenfunktionen „Filter- und Puffer für Schadstoffe“ und „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“; Erhalt von Versickerungsfläche zur Grundwasserneubildung 9.1.8 Sicherung von überplanten Biotopflächen bis zur Wirksamkeit von Biotopmaßnahmen (A, FFH) Maßnahme: Im Südwesten des Alten Flugplatzes werden Flächen in Anspruch genommen, die zwar außerhalb des FFH- bzw. Naturschutzgebiets liegen, jedoch eine wichtige Funktion für das Schutzgebiet erfüllen. Die hier vorkommenden Magerrasen und Sandrasen sind außerdem nach § 30 BNatSchG geschützt. Um eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH- bzw. Naturschutzgebiets zu vermeiden, muss gewährleistet werden, dass diese Flächen bis zur Wirksamkeit von Ersatzbiotopen in ihrer derzeitigen Qualität erhalten bleiben. Bis dahin sind die Flächen in das Pflegeregime des Alten Flugplatzes einzubeziehen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 49 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Ziel: Erhaltung von Magerrasen, Sandrasen und Ruderalfluren sowie von Vogel-, Eidechsen- und Insektenhabitaten bis funktionsgleiche Flächen und Habitate an anderer Stelle hergestellt sind; Vermeidungsmaßnahme für das FFH-Gebiet 9.1.9 Erhalt und Neupflanzung standortgerechter Gehölze (VM, A, DGNB) Maßnahme: Die im Planungsgebiet vorhandenen naturraum- und standorttypischen Gehölze werden so weit wie möglich erhalten. Durch die Planung entfallende Gehölze sind durch Neupflanzungen zu ersetzen. Geeignet sind klima- und standortangepasste Baumarten orientiert an der heimischen Flora. Es werden keine invasiven Arten, Arten mit starker vegetativer Vermehrung (Wurzelbrut) oder standortverändernde Arten (z.B. Leguminosen) verwendet. Zudem wird empfohlen, den älteren Baumbestand und insbesondere den Höhlenbaum in der Nähe des Funk- turms zu erhalten. Eine Liste geeigneter Gehölze für Neupflanzungen findet sich in Kapitel 9.4.1. Bei der Platzierung der Bäume innerhalb des Bebauungszusammenhangs ist darauf zu achten, dass es unter ausladenden Kronen nicht zu einem Anstauen der Wärme während den Nachtstunden kommt. Schutzgut: Klima, Flora/Vegetation, Fauna Ziel: Erhalt der Nahrungshabitate für Fledermäuse, Vögel und Insekten; Erhalt potentieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel und Fledermäuse; Abmilderung negativer Auswirkungen auf das Lokalklima 9.1.10 Extensive Begrünung von Flachdächern (VM, FFH, DGNB) Maßnahme: Die Dächer neu errichteter Hochbauten im Planungsgebiet „Zukunft Nord“ werden extensiv begrünt. Für die Bodenauflage wird vor dem Hintergrund der technischen Möglichkeiten möglichst sandiges, nährstoffarmes Bodensubstrat verwendet. Die Substratmächtigkeit beträgt mindestens 12 cm. Nach Möglichkeit sollte das unbelastete Oberbodenmaterial der bisher unbebauten Fläche im Südosten des Alten Flugplatzes oder anderer wertgebender Flächen im Planungsgebiet, die zur Überbauung vorgesehen sind, beigemischt werden. So wird die vorhandene wertvolle Samenbank der Sand- und Magerrasen im Planungsgebiet genutzt und die vorhandene Artenvielfalt teilweise erhalten. Die Maßnahme dient somit der Stabilität der Populationen wertgebender Arten und Lebensräume im Schutzgebiet. Zusätzlich erfolgt eine Ansaat mit Arten trockenwarmer Standorte. Empfohlene Pflanzenarten sind Kapitel 9.4.3 zu entnehmen. Zur Sicherung der lokal angepassten Tier- und Pflanzenwelt ist von der gezielten Ansaat seltener, gefährdeter oder geschützter Arten abzusehen, wie beispielsweise Ausdauerndem Lein (Linum perenne), Berg-Sandglöckchen (Jasione montana), Silbergras (Corynephorus canescens) und Glanz-Lieschgras (Phleum phleoides) sowie Zuchtformen beispielsweise von Gewöhnlichem Thymian (Thymus pulegioides). Mit der Zeit ist mit der Entwicklung von einer Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte mit Sandrasenarten zu rechnen. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Klima, Flora/Vegetation, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Eingriffsminimierung für das Schutzgut Boden und Biotoptypen; Abmilderung negativer Auswirkungen auf das Lokalklima; Rückhalt des anfallenden Niederschlagswassers; Erhalt der Verbundsituation für trockenwarme Sonderstandorte außerhalb des Schutzgebiets Bewertung: Die Bodenauflage beträgt mindestens 12 cm. Für das Schutzgut Boden ergibt sich nach LUBW (2012) ein Wertgewinn von 0,5 Wertstufen, bzw. 2 ÖP/m². Für die Vegetation wird eine Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte und Sandrasen angenommen. Aufgrund der geringen Substratmächtigkeit und der isolierten Lage erfolgt ein Abschlag in der Bewertung. Der Zielzustand wird mit 8 ÖP/m² bewertet. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 50 9.1.11 Abstandswahrung bei Gehölzpflanzungen zu wertgebenden Biotopen und Eidechsenlebensräumen (VM, A, FFH) Maßnahmen: Bei Gehölzpflanzungen auf der öffentlichen Grünfläche sollte der Abstand zu wertgebenden Biotopen des Alten Flugplatzes (Borstgras-, Mager-, Sandrasen, Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte) so gewählt werden, dass auch die ausgewachsenen Gehölze die Flächen zu den maßgeblichen Zeiten (Sommerhalbjahr, ab 9:00 Uhr morgens) nicht beschatten. Gleiche Anforderungen bezüglich einer Beschattung gelten für die Habitate der Zauneidechse entlang der östlichen Schutzgebietsgrenzen (vgl. Kapitel 9.2.5). Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna Ziel: Vermeidung einer Beeinträchtigung wertgebender Biotope durch Beschattung; Vermeidung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population der Zauneidechse durch Beschattung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten 9.1.12 Gestaltung der öffentlichen Grünfläche als Puffer zwischen Bebauung und Schutzgebiet (VM, FFH, DGNB) A Puffer zur Vermeidung der Schutzgebietsübernutzung durch Erholungssuchende Maßnahme: Die öffentliche Grünfläche im Westen des Planungsgebiets wird als weitläufige Grünfläche mit Wegen, Verweilmöglichkeiten und je nach Bedarf mit weiteren Freizeitangeboten (z.B. Kinderspielplatz, Bolzplatz) angelegt. Wichtig ist die Schaffung einer attraktiven Erholungsfläche, um den Besucherdruck auf den Alten Flugplatz zu minimieren. Die Anlage erfolgt vorgezogen zur Bebauung, sodass die Funktion für die Erholungsnutzung zum Einzug der Bewohner bereitsteht. Weitere Angebote wie Infotafeln, Führungen, fest installierte Ferngläser oder ein erhöhter Ausguck können der Besucherinformation und -lenkung dienen und Arten- und Naturschutz erlebbar machen. Durch die Ausgestaltung der Grünfläche als Erholungsfläche im Kontext des Schutzgebiets, wird verhindert, dass Erholungssuchende weiterhin den östlichen Längsweg im Schutzgebiet als Spazier- oder Joggingstrecke bzw. weitere Flächen innerhalb des Schutzgebiets nutzen. Daher muss ihre Erholungsfunktion vor dem Einzug der Bewohner sichergestellt sein. In der öffentlichen Grünfläche muss für die Bevölkerung ein unbefestigter Spazierweg entlang der Schutzgebietsgrenze bereitgestellt werden, der an die drei Querwege im Schutzgebiet angebunden ist. Eine Mehrfachnutzung durch die gleichzeitige Ausweisung dieses Weges als Fahrrad- und Durchgangsweg (Nord-Süd) ist nicht zulässig, um die Erholungsfunktion zu gewährleisten und somit den Druck der erholungssuchenden Bevölkerung auf das Schutzgebiet zu minimieren. Letzterer könnte befestigt, nahe entlang der Bebauung geführt werden. Der neue Zugang zum Schutzgebiet ist so zu gestalten, dass er nur Fußgängern den Einlass ins Schutzgebiet ermöglicht. Er erhält nicht die Funktion eines Fahrradweges, der nach Westen weitergeführt wird. Veränderungen des Wegezustandes im Schutzgebiet sind gemäß Vorgabe der Höheren Naturschutzbehörde nicht zulässig. Barrierefreie Zugänge zum Schutzgebiet bestehen im Norden und Süden des Planungsgebiets. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Mensch Ziel: Vermeidung einer Zunahme der Erholungsnutzung auf dem Alten Flugplatz und von damit einhergehenden Beeinträchtigungen wertgebender Vegetation durch Tritt und Eutrophierung und planungsrelevanter Vogelarten (Feldlerche, Neuntöter, Dorngrasmücke) durch Beunruhigung, insbesondere durch freilaufende Hunde B Anlage von extensivem Grünland (vorgezogene Maßnahme) Maßnahme: Die öffentliche Grünfläche wird schrittweise vor Einzug der Bewohner des jeweiligen Bauabschnitts hergestellt und extensiv begrünt. Sie orientiert sich in ihrer Vegetation am NSG „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Bei der Bodenvorbereitung werden keine Meliorationsmaßnahmen B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 51 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE durchgeführt, die zu einer starken Standortveränderung führen (z. B. Einarbeitung von Humus, Düngung). Nur soweit sehr feinerdearmer Rohboden ansteht, der keine Entwicklung einer nennenswerten Vegetationsschicht erwarten lässt, oder auf Rekultivierungsflächen und innerhalb der Sickermulden ist die Aufbringung einer Deckschicht aus Oberboden autochthoner Herkunft (Sandboden mit natürlichem Humusanteil) möglich - ein nährstoffarmer, tendenziell trockener Standort muss dabei erhalten bleiben. Rasenflächen werden durch die Aufbringung von Heudrusch oder frischem Mahdgut von Flächen des Alten Flugplatzes oder vergleichbaren Grünflächen in der Neureuter Feldflur und der Nordstadt entwickelt. Dabei wird Heudrusch oder Mahdgut (letzteres ohne Zwischenlagerung) gleichmäßig auf die zu begrünenden Flächen aufgetragen. Je nach Aufwuchs sollte das Verhältnis von Spender- und Empfängerfläche bei 1:1 bis 2:1 liegen. Zum Schutzgebiet ist die Samenmenge zu reduzieren, um natürliche Sukzession mit Initialarten zu ermöglichen. Die Ernte auf den Spenderflächen erfolgt zum Zeitpunkt der Samenreife, je nach Witterung im Juni oder Juli. Die Grünflächen werden je nach Bewirtschaftungsintensität und Nutzungstyp 1-2x jährlich (extensiv), 2-5x jährlich (intensiv) oder häufiger (im Bereich der Spielflächen) gemäht. Das Mahdgut wird in jedem Fall abgeräumt. Zur Schutzgebietsgrenze hin wird ein Altgrasstreifen belassen und somit ein harmonischer Übergang zum Schutzgebiet hergestellt. Zusätzlich ist auf den Flächen zur Neuanlage extensiver Grünflächen und der Böschungen auch der Oberboden mit Samenbank und Wurzelmaterial von hochwertigen Flächen im zur Überbauung vorgesehenen Bereich beizumischen. Hierfür eigenen sich die Flächen mit Ruderalvegetation, Mager- und Sandrasen im Südwesten des Planungsgebiets, die Rasenflächen der Baseballfelder und der Magerrasen im Verkehrsgrün nördlich der Dualen Hochschule. Schutzgut: Boden, Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Puffer für wertgebende Vegetation zu intensiver genutzten und gärtnerisch gestalteten Flächen im Osten; Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Ziele des FFH- und Naturschutzgebiets C Gehölzartenwahl Maßnahme: Für Gehölzpflanzungen sind ausschließlich heimische klima- und standortangepasste Arten zu verwenden. Diese sind Kapitel 9.4.1 zu entnehmen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Puffer für wertgebende Vegetation zu intensiver genutzten und gärtnerisch gestalteten Flächen im Osten D Hundeauslauffläche Maßnahme: Nach Möglichkeit sollte auf der Naherholungsfläche eine Hundeauslauffläche bereitgestellt werden. Um Konflikte mit anderen Freizeitnutzungen zu vermeiden, bietet sich an, diese an den Nord- oder Südrand der Grünfläche oder in den Bereich der Versickerungsmulden (Parkfenster) zu legen. Soweit sich die Hundeauslauffläche auf der Naherholungsfläche nicht realisieren lässt, ist ein Alternativstandort zu ermitteln. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Mensch Ziel: Vermeidung von Beeinträchtigungen wertgebender Vegetation durch Eutrophierung und Beunruhigung wertgebender Vogelarten (Feldlerche, Neuntöter, Dorngrasmücke) durch freilaufende Hunde E Krähensichere Abfalleimer Maßnahme: Die öffentliche Grünfläche ist ausreichend mit krähensicheren Abfallbehältern auszustatten, vor allem an den Zugängen zum Schutzgebiet, um die Verbreitung von Müll in das Schutzgebiet und in die Umgebung zu verhindern. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 52 Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild, Mensch Ziel: Verhinderung von Vermüllung, Schadstoffeinträgen und indirekter Wildtierfütterung 9.1.13 Fassadenbegrünung (VM) Maßnahme: Für fensterlose Wandflächen wird eine Fassadenbegrünung empfohlen. Geeignete Pflanzenarten werden in Kapitel 9.4.2 dargestellt. Schutzgut: Klima, Fauna Ziel: Abmilderung negativer Auswirkungen auf das Lokalklima; Nahrungsgrundlage und Nistplätze für Vögel und Insekten 9.1.14 Vermeidung invasiver Pflanzenarten (VM, FFH, DGNB) Maßnahme: Bei der Auswahl der Pflanzen für die Gestaltung der Freiflächen werden keine invasiven Pflanzenarten verwendet. Eine Negativ-Liste ist in Kapitel 9.4.4 aufgeführt. Im Gebiet sind derzeit Arten der Negativ-Liste in zum Teil größeren Beständen vorhanden. Darunter sind Eschen-Ahorn (Acer negundo), Götterbaum (Ailanthus altissima), Japanischer Staudenknöterich (Reynoutria japonica.), Schwarz-Kiefer (Pinus nigra), Kanadische Pappel (Populus canadensis), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Rot-Eiche (Quercus rubra) und Robinie (Robinia pseudoacacia). Insbesondere Späte Traubenkirsche und Kanadische Pappel bilden einen Großteil des Gehölzbestandes im Nordwesten des Planungsgebiets. Schutzgut: Flora/Vegetation, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Verhinderung der Ausbreitung von nichtheimischen, invasiven Arten; Vermeidung einer Beeinträchtigung natürlicher Lebensgemeinschaften innerhalb und in der näheren Umgebung des Planungsgebiets. 9.1.15 Erhalt der denkmalgeschützten Objekte (VM) Maßnahme: Die denkmalgeschützten Objekte werden als Bestand in die Planung integriert. Hierbei handelt es sich um das Gebäudeensemble des ehemaligen Flugplatzes inklusive Flughafentower (Erzbergerstraße Nummer 109, 111b, 111c und 113) sowie ein kleiner Bunker nördlich des Gebäudeensembles am Südrand des heutigen Parkplatzes der Fa. Aircraft Philipp. Schutzgut: Kulturgüter und sonstige Sachgüter Ziel: Erhalt von denkmalgeschützten Gebäuden 9.1.16 Minimierung der Schallemissionen (VM) Maßnahme: Zur Reduzierung vorhandener schalltechnischer Einwirkungen auf das Gebiet wird die vorhandene Skateanlage am NCO-Club nicht weiter fortbestehen und lärmrelevante Veranstaltungen in den Nachtstunden unterbunden. Der Freizeitlärm, der durch einen in der Planung vorgesehene Hindernisparcours westlich des NCO-Clubs entstehen wird, liegt unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie. Die schalltechnischen Auswirkungen des zum NCO-Gelände gehörenden Beachvolleyballfeldes sind im Sinne der 18. BImSchV nur im Nachtzeitraum und in den frühen Morgenstunden kritisch und lassen im Tagzeitraum eine uneingeschränkte Nutzung zwischen 7 Uhr und 22 Uhr an Werktagen bzw. 8 Uhr und 22 Uhr an Sonntagen zu. Für Lärmemissionen durch Befahren von oberirdischen Stellplätzen und Tiefgaragenzufahren muss durch technische, bauliche und organisatorische Lösungen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm gewährleistet werden. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 53 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Schutzgut: Mensch Ziel: Einhaltung von Immissionsrichtwerten 9.1.17 Minimierung der Schallimmissionen (VM) Maßnahme: Wesentliche Schallquellen sind der bestehende Verkehrslärm, der Betrieb der Fa. Aircraft Philipp sowie der Betrieb der Spielfelder der Merkur Akademie International sowie die vorübergehend im Gebiet verbleibenden Baseballplätze. Weitere Schallquellen bestehen mit dem NCO-Club und einem Beachvolleyballfeld. Zur Minimierung der Auswirkungen des Verkehrslärms sind für einzelne Bereiche passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Darunter fallen bei der Grundrissplanung die Orientierung von dem ständigen Aufenthalt dienenden Räumen (Wohn-, Schlaf-, Büroräume) zur lärmabgewandten Gebäudeseite sowie die Ausstattung mit entsprechenden Lüftungskonzepten. Dies betrifft Gebäudeteile etwa bis 90 m Entfernung zur Erzbergerstraße (KURZ UND FISCHER GMBH 2022, Anlage 6.1). Außenwohnbereiche sollten weitestgehend abgewandt der Erzbergerstraße errichtet werden. Aufgrund der Fortführung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 (Firma Aircraft Philipp) sind für angrenzende schützenswerte Wohnbebauung zusätzliche Schallschutz- maßnahmen erforderlich (siehe Anlage 6.2 in KURZ UND FISCHER GMBH 2022). Eine beidseitig hoch- absorbierende Lärmschutzwand von 6 bzw. 8 m Höhe entlang der Grundstücksgrenze des Betriebs schützt die unteren Stockwerke der angrenzenden Bebauung. Zudem müssen Gebäude im unmittelbaren Umfeld der Firma vor den dahinter liegenden Gebäuden errichtet werden. Des Weiteren sind neben der Grundrissorientierung spezielle bauliche Maßnahmen erforderlich. Diese gelten auch für die vom Sportlärm der Spielfelder betroffenen Bereiche im Norden bzw. im Bereich der vorübergehend im Gebiet verbleibenden Baseballplätze. Die Maßnahmen beinhalten: Keine öffenbaren Fenster von Aufenthaltsräumen an den von Überschreitung betroffenen Fassaden, außer es erfolgen spezielle bauliche Maßnahmen, wie vorgelagerte Loggien oder vorgehängte Glas- fassaden vor den Fenstern mit ausreichender Belüftung. Die Maßnahmen sind auf der Ebene der Genehmigungsplanung festzulegen. Zur genaueren Beschreibung der Maßnahmen sei auf die Schallimmissionsprognose verwiesen (KURZ UND FISCHER GMBH 2022). Schutzgut: Mensch Ziel: Einhaltung von Lärmgrenzwerten 9.1.18 Überdeckung und Begrünung von Tiefgaragen (VM) Maßnahme: Nicht überbaute Bereiche von Tiefgaragen werden fachgerecht mit kulturfähigem Bodenmaterial inklusive mindestens 20 cm Oberboden überdeckt. Die Mächtigkeit der durchwurzel- baren Bodenschicht beträgt gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans mindestens 40 cm bis teilweise über 1 m. Die Flächen werden naturnah gärtnerisch gestaltet mit Rasen- und Staudenflächen sowie Gehölzpflanzungen. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Klima, Flora/Vegetation, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Eingriffsminimierung für das Schutzgut Boden und Biotoptypen; Abmilderung negativer Auswirkungen auf das Lokalklima; Rückhalt des anfallenden Niederschlagswassers Bewertung: Die Bodenauflage beträgt zwischen 40 cm und 1 m. Für das Schutzgut Boden ergibt sich nach LUBW (2012) ein Wertgewinn von 1 Wertstufe ab 20 cm Bodenauflage und 2 Wertstufen ab 50 cm Bodenauflage. Über alle Flächen gemittelt wird somit ein Wert von 1,5 Wertstufen (bzw. 6 ÖP/m²) für das Schutzgut Boden angerechnet. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 54 9.2 Maßnahmen zum Artenschutz 9.2.1 Entfernung von Gehölzen und Abriss von Gebäuden im Winter (A) Maßnahme: Nahezu alle der im Gebiet vorhandenen Gebäude werden von Gebäudebrütern als Brutstätte genutzt. Ebenso kann eine Nutzung als Tagesverstecke durch Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden. Die Gebäude sollten daher im Winter außerhalb der Brutzeit von Vögeln und der Aktivitätszeit von Fledermäusen abgerissen werden, empfohlen wird Ende Oktober bis Anfang März. Gehölzentfernungen sollten ebenfalls in diesem Zeitraum durchgeführt werden. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung der Tötung von Vögeln; Minimierung des Tötungsrisikos von Fledermäusen 9.2.2 Kontrolle von Gebäuden und Baumhöhlen auf Fledermäuse (A) Maßnahme: Um das Risiko der Tötung so weit wie möglich zu minimieren, sollten Gebäude vor ihrem Abriss auf eine Nutzung durch Fledermäuse hin kontrolliert werden. Sollte der festgestellte Höhlenbaum in der Nähe des Funkturms gefällt werden, wird empfohlen, die Baumhöhle im September / Oktober per Hubsteiger und Endoskop zu überprüfen, bevor die Winterquartiere bezogen werden. Anschließend wird der Baum direkt gefällt oder, falls dies nicht möglich ist, die Höhle bis zur Fällung verschlossen. Sofern bei der Kontrolle von Bäumen oder Gebäuden eine Betroffenheit von Fledermausquartieren festgestellt wird, ist ein Abriss oder Fällen nur dann zulässig, wenn zuvor mit geeigneten Maßnahmen sichergestellt wurde, dass sich zum Zeitpunkt des Fällens / des Abrisses keine Tiere in/an Gebäuden oder Bäumen befinden. Dies geschieht beispielsweise durch Verschließen der Einfluglöcher. Parallel dazu sind Ersatzquartiere bereit zu stellen. Dies können beispielsweise die Anbringung von Spaltenquartieren und Fledermauskästen oder die temporäre Öffnung leerstehender und erst später zum Abriss vorgesehener Gebäude sein. Die Festlegung der Maßnahmen erfolgt durch eine ökologische Baubegleitung in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz. Schutzgut: Fauna Ziel: Minimierung des Tötungsrisikos von Fledermäusen 9.2.3 Anbringung von Nistmöglichkeiten für Gebäudebrüter (A, DGNB) Maßnahme: Um den Verlust von entfallenden Nistmöglichkeiten für Gebäudebrüter zu kompensieren, sind an den neuen Gebäuden im Planungsgebiet sowie bei baulichen Veränderungen an Bestandsgebäuden insgesamt etwa 100 Nisthilfen für Star, Haus- und Feldsperling sowie Haus- und Gartenrotschwanz anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. Darüber hinaus sollen im Rahmen der DGNB-Zertifizierung etwa 50 Nisthilfen für Mauersegler und Schwalben angebracht werden, wenngleich ihre Brut im Gebiet im Rahmen der artenschutz- rechtlichen Prüfung (REMKE et al. 2017) nicht nachgewiesen wurde. Alternativ zu außen angebrachten Nistkästen können auch Fassaden-Einbaukästen oder Niststeine in die Hausfassaden integriert werden. Für Koloniebrüter sind die Nisthilfen gruppiert anzubringen: Haus- und Feldsperling: 1 Nisthilfe entspricht einem Koloniekasten oder Einbauelement mit mindestens 3 Einfluglöchern Mauersegler: jeweils 3 Nistkästen oder Einbauelemente gruppiert anbringen Mehlschwalbe: jeweils 2 Doppel-Nisthilfen oder 4 Einzel-Nisthilfen gruppiert anbringen B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 55 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Die zukünftigen Gebäudestrukturen sind für diese Arten der Gebäudebrüter gut geeignet. Eine Ansiedelung von Schwalben ist nur möglich, wenn in der Umgebung lehmiges Material zum Nestbau vorhanden ist. Die Anbringung muss in mindestens 5 m Höhe erfolgen. Schutzgut: Fauna (Artenschutz, DGNB-Zertifizierung (für Mauersegler und Schwalben)) Ziel: Schaffung von Ersatzhabitaten für Gebäude- und Höhlenbrüter; Ansiedlung neuer heimischer Tierarten 9.2.4 Entwicklung von Ersatzhabitaten für Neuntöter, Dorngrasmücke und Klappergrasmücke (A-CEF, FFH) Maßnahme: Bei der Umsetzung der in Kapitel 9.3.1 beschriebenen Maßnahme (Entwicklung von Trockenbiotopen im Nordosten des Alten Flugplatzes) werden inselartige Gestrüppe (3 - 5 % der Gesamtfläche) erhalten und als Ersatzhabitate für die im Planungsgebiet brütenden planungs- relevanten Vogelarten Neuntöter, Dorngrasmücke und Klappergrasmücke entwickelt. Die Maßnahme sollte mit einem Vorlauf von etwa fünf Jahren zum Baubeginn durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Entwicklungsflächen eine den Eingriffsflächen vergleichbare Wertigkeit und Funktionserfüllung erreicht haben. Die Umsetzung erfolgte bereits in den Wintermonaten 2018/19 und 2019/20. Die Entwicklung der Flächen und ihre Funktionsfähigkeit als Ersatzhabitat für die genannten Vogelarten sind im Rahmen eines Monitorings zu beurteilen. Ebenfalls für artenschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen geeignet sind die größeren Gehölzbestände westlich des Plangebietes. Diese entfalten durch ihren Baumbestand eine Kulissenwirkung, die sich negativ auf die Feldlerche auswirkt, da diese Art Gehölzkulissen meidet. Durch ein Zurückdrängen der hochwüchsigen Gehölze zugunsten von niedrigeren Beständen können Arten wie Neuntöter, Dorngrasmücke, Schwarzkehlchen und indirekt auch die Feldlerche gefördert werden. Die Baumbestände werden derzeit von häufigen, weit verbreiteten Arten wie der Ringeltaube genutzt, weshalb durch die Beseitigung keine Zielkonflikte bestehen. Im Vorfeld ist zu prüfen, ob erhaltenswerte Bäume bzw. Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe unterliegen, von der Maßnahme betroffen sind. Da die Maßnahmenflächen als Bruthabitate von Vögeln in Betracht kommen, muss die Durchführung im Zeitraum zwischen Ende Oktober und Anfang März erfolgen. Schutzgut: Fauna Ziel: Schaffung von Ersatzhabitaten für Neuntöter, Dorngrasmücke und Klappergrasmücke 9.2.5 Entwicklung und Erhalt von Eidechsen-Lebensraum (A-CEF) Maßnahme: Entlang des bestehenden Zauns zwischen Schutzgebiet und öffentlicher Grünfläche, in der südlichen Verlängerung entlang des neu zu errichtenden Zauns und im westlichen Bereich der Parkfenster-Böschungen wird ein rund 5 m breiter Grünstreifen für die Entwicklung von lückigen Ruderalfluren und Altgrasbeständen vorgehalten. Somit wird der vorhandene Lebensraum der streng geschützten Zauneidechse gesichert. Die am Zaun wachsenden Gebüsche und Gestrüppe sind dabei soweit wie möglich zu schonen, das Wiedereinwachsen des Zaunes nach Fertigstellung ist zuzulassen. Sofern im Bereich des Eidechsenlebensraums Eingriffe in den Boden stattfinden (Anpassungen des Geländeniveaus, Befestigungen oder Zaun entfernen /errichten), sind Schutzvorkehrungen für Eidechsen vorzunehmen (Maßnahmenzeitpunkt im Frühjahr oder Spätsommer und ggf. Abfangen der Tiere und Zäunung der Fläche) und anschließend die hergerichteten Flächen einer spontanen Selbstbegrünung zu überlassen. Eine Melioration des Bodens soll grundsätzlich unterbleiben, feinerdearme Grobsubstrate (z.B. Schotter) sollen nicht beseitigt, sondern lediglich aufgelockert werden. Die Pflege erfolgt in Form einer jährlich einmaligen Mahd eines Drittels der Strecke, die Mahd der einzelnen Abschnitte erfolgt damit alle drei Jahre. Das Mahdgut wird entfernt. Mulchen ist nicht gestattet. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 56 In Zaunnähe vorhandene Kleinstrukturen, die als Sonnplätze für die Zauneidechse geeignet sind (Holzstücke, Steinansammlungen etc.) sollen erhalten werden. Neue Habitatflächen entstehen im südlichen Abschnitt der Gebietsgrenze und im Randbereich der Sickermulden. Sie sind landschaftstypisch zu gestalten, ohne Verwendung von Steinen, Gabionen oder anderem ortsfremdem Material. Sie dienen als Ersatzflächen für entfallende Habitate im Südosten des Planungsgebiets. Damit die im Eingriffsbereich abgefangenen Zauneidechsen (vgl. Kapitel 9.2.7) in die neu entwickelten Habitate entlang des neu zu errichtenden Zaunabschnitts auf der Schutzgebietsgrenze umgesiedelt werden können, muss die Maßnahme vor Beginn der Eingriffe in den Boden im Südwesten des Planungsgebiets abgeschlossen sein. Um ein Rückwandern von Zauneidechsen zu verhindern, sind Zäunungen vorzunehmen (vgl. Kapitel 9.2.10). Schutzgut: Fauna Ziel: Erhalt bestehender und Schaffung neuer Habitatstrukturen für die Zauneidechse, Vermeidung und Ausgleich für die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse 9.2.6 Neuanlage von Habitaten für Wildbienen (DGNB) Maßnahme: Am Rand der öffentlichen Grünfläche werden Habitate für xylobionte Insekten, beispielsweise Käfer, Schmetterlinge oder Holzwespen neu angelegt, da diese Artengruppe aufgrund der vorhandenen Habitatausstattung im Randbereich des Alten Flugplatzes nur wenig vertreten ist. Verlassene Fraßgänge und Puppenwiegen in Totholz werden von Wildbienen als Nester genutzt. Andere Wildbienenarten nagen eigene Gänge. Für die Anlage eines Habitats für Wildbienen wird anfallendes Alt- oder Totholz von Laubbäumen aus dem Planungsgebiet verwendet. Nadelholz ist nicht geeignet, da es von den entsprechenden Insektenarten seltener angenommen wird (WESTRICH 1991). Es können beispielsweise Stämme oder Stammstücke entlang von Wegen oder entlang des Zauns ausgelegt werden. Wichtig ist, dass die Bereiche um die Stammstücke nicht regelmäßig kurz gemäht werden, sodass sich eine blütenreiche Ruderalvegetation entwickeln kann, die den Insekten Rückzugsraum und Nahrung bietet. Schutzgut: Fauna Ziel: Schaffung von Habitaten für totholzbewohnende Insekten (insbesondere Wildbienenarten) 9.2.7 Abfangen und Umsiedeln von Zauneidechsen im Eingriffsbereich (A) Maßnahme: Im Randbereich des Planungsgebiets leben ca. 100-200 Individuen der Zauneidechse (REMKE et al. 2017). Für einen kleinen Teil der Population (überschlägig 10-20 Tiere) im Südosten des Planungsgebiets wird der Lebensraum dauerhaft entfallen. Diese Tiere müssen vor Beginn von Bodeneingriffen in diesem Bereich (Südwesten des Planungsgebiets) auf die westliche Seite des Eidechsenschutzzauns in die neu entwickelten Ruderalfluren und Altgrasbestände entlang der westlichen Grenze des Planungsgebiets (vgl. Kapitel 9.2.5) umgesiedelt werden. So wird eine Tötung im Zuge der Baumaßnahmen vermieden und das Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen verhindert. Die eidechsenfreien Bauflächen und Baunebenflächen sind durch einen Eidechsenzaun vor rückwandernden Tieren zu schützen. Die Durchführung der Maßnahme ist von einer herpetologisch ausgebildeten Fachkraft durchzuführen. Das Abfangen der Zauneidechsen erfolgt im April / Mai oder Juli / August nach Abschluss der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen CEF (Kapitel 9.2.5) und eine Vegetationsperiode vor Beginn der Baufeldfreimachung. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung der Tötung von Zauneidechsen B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 57 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 9.2.8 Minimierung von Lichtimmissionen auf den Alten Flugplatz (A, FFH, DGNB) Maßnahmen: Während der Bauphase ist von April bis Oktober eine Dauerbeleuchtung großer Flächen zu vermeiden und der Lichteinsatz ist auf das Nötigste zu beschränken. Insbesondere zu vermeiden ist eine Abstrahlung in das FFH-/ Naturschutzgebiet. Die öffentliche Grünfläche zwischen geplanter Bebauung und Altem Flugplatz wird nicht beleuchtet. Entlang von Wegen und Straßen am Westrand der Bebauung sind insektenschonende Beleuchtungen nach aktuellem Stand der Technik zu verwenden (nach unten abstrahlende Leuchtmittel mit geringem UV- und Blauanteil im Lichtspektrum und geschlossene Gehäuse, die das Eindringen von Insekten verhindern). Es darf außerdem keine Abstrahlung nach oben erfolgen und die Höhe des Leuchtkörpers muss dem jeweiligen Zweck angemessen und möglichst niedrig sein. Die Beleuchtung ist nach Möglichkeit ostwärts, vom Schutzgebiet abgewandt, zu richten. An Bedarfsstellen sind Schutzpflanzungen gegen Lichtimmissionen in Richtung des Alten Flugplatzes anzulegen, zum Beispiel zur Abschirmung vor Autoscheinwerferlicht. Durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sind außerdem starke Lichtimmissionen von privaten Baugrundstücken zu unterbinden (Leuchtreklame, Fassadenbeleuchtung usw.). Ggf. sind gesonderte Regelungen für Veranstaltungen zu treffen. Die konkrete Umsetzung wird in der Freiraumplanung geprüft und festgelegt. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung der Störung von auf dem Alten Flugplatz brütenden Vögeln; Vermeidung einer Beeinträchtigung potenzieller Jagdhabitate von Fledermäusen; Vermeidung der Lock- und Fallenwirkung für wertgebende Nachtfalterarten; Minimierung der Lichtverschmutzung 9.2.9 Vogelfreundliche Außenfassaden (A) Maßnahme: Die Gestaltung der Außenfassaden ist in vogelfreundlicher Bauweise auszuführen. Dies beinhaltet die Vermeidung von großen Glasflächen, die eine Durchsicht ermöglichen oder die angrenzende Landschaft spiegeln. Es sind reflexionsarme Gläser mit einem (Außenreflexionsgrad von max. 15%) zu verwenden. Weitere Maßnahmen sind die Verwendung von halbtransparenten Materialien (z.B. für Balkongeländer, Glasüberdachungen, Durchgänge und Schallschutz- einrichtungen), flächige Markierungen (Linien- oder Punktmuster die nach der österreichischen Testnorm (ONR 191040) als hochwirksam getestet wurden) und der Verzicht auf verglaste Gebäudeecken (SCHMID et al. 2012, LFU 2014). Alternativ können auch Schriftzüge, Logos oder kreative Grafiken/Muster genauso wirksam eingesetzt werden. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung von unbeabsichtigter Tötung von Vögeln 9.2.10 Eidechsenschutzzaun (A) Maßnahme: Zum Schutz der lokalen Eidechsenpopulation vor unbeabsichtigter Tötung durch die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche wird ein Eidechsenschutzzaun errichtet. Der Zaun verläuft am westlichen Rand der öffentlichen Grünfläche am neu geplanten Böschungsfuß und westlich entlang der Sickermulden. Er verläuft somit (außer auf den südlichen 100 m) etwa 1 m östlich der Schutzgebietsgrenze zwischen dem bestehenden Eidechsenlebensraum im Westen und der geplanten Geländemodellierung der öffentlichen Grünfläche im Osten. Ganz im Süden folgt er der Böschungsunterkante der geplanten Geländemodellierung. Der Zaun ist 40-50 cm hoch, senkrecht und aus glatter Folie. Um ein Unterwandern des Zauns zu verhindern wird er einige Zentimeter in den Boden eingegraben. Der Zaun wird vor Beginn der Erdarbeiten vor der Umsiedlung der Tiere (Kapitel 9.2.7) aufgestellt und bis zum Ende der Erdarbeiten unterhalten. Während der Aktivzeit der Tiere (März - September) ist er regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit hin zu kontrollieren, überwachsender Bewuchs zu entfernen und Löcher zu schließen. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 58 Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung von unbeabsichtigter Tötung von Eidechsen 9.2.11 Bejagung von Kaninchen (A) Maßnahme: Vor Beginn der Erdarbeiten ist bauabschnittsweise sicherzustellen, dass sich auf der Fläche keine Kaninchen mehr in den Bauten befinden. Hierfür ist vorab durch eine fachkundige Person zu erkunden, wie viele Tiere sich ungefähr auf der Fläche befinden. Da der Vorhabenbereich ein befriedeter Bezirk ist, sind im Rahmen des Jagd- und Wildtiermanagements frühzeitig vor Baubeginn geeignete Steuerungsmaßnahmen zu ergreifen. Empfohlen wird eine Beizjagd mit dem Einsatz von Frettchen durch ortskundige Falkner, die aktuell die Kaninchenjagd auf dem Alten Flugplatz ausüben. Aufgrund des Elterntierschutzes darf die Jagd nicht im Zeitraum vom 16.2. bis 30.9. erfolgen, für Jungkaninchen nicht vom 15.2. bis 15.4.. Sie ist fachkundig zu begleiten. Nach Abschluss der Bejagung muss auf den Flächen unmittelbar mit den Erdarbeiten begonnen werden, um eine Wiederbesiedlung auszuschließen. Von einer Umsiedlung der Tiere in andere Bereiche ist aufgrund von Revierverhalten und Krankheitsübertragungen abzusehen. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung von unbeabsichtigter Tötung von Wildkaninchen, Tierschutz. 9.3 Planexterne Maßnahmen 9.3. A – Kompensationsmaßnahmen 9.3.1 Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz (KOMP, FFH) Maßnahmen: Der durch die Planung hervorgerufene Verlust von Flächen mit Trockenbiotopen im Süden des Planungsgebiets erfordert die Wiederherstellung entsprechender Flächen in vergleichbarer Qualität und Größe sowie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang (WAHL & WIEST 2017). Im Norden und Nordosten des Schutzgebiets stehen entlang des Alten Postwegs und nördlich der Merkur Akademie Maßnahmenflächen zur Verfügung (siehe Abbildung 6 und Anlage 4). Ziel ist hier auf etwa 1,9 ha magere Offenlandflächen mit einer Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte zu entwickeln. Um nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet vorgezogen zu vermeiden, wurden in den Wintermonaten 2018/19 (Fläche 2-4) und 2019/20 (Fläche 1) Gestrüpp und Sukzessionswald aus Spätblühender Traubenkirsche (Prunus serotina) gerodet und die Flächen eingeebnet. Auf Fläche 1 (nördlich der Merkur Akademie) wurden zusätzlich Befestigungen und Auffüllungen entfernt. Die Dokumentation der Maßnahmenumsetzung liegt der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, vor. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 59 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Abbildung 6: Kompensationsflächen im Norden des FFH-Gebiets. Durch Rodung der Gehölze (inkl. Wurzelstöcke) und Beseitigung der Ablagerungen und Befestigungen werden die nährstoffarmen Sandböden des Alten Flugplatzes wieder offengelegt und der spontanen Wiederbesiedelung mit wertgebender Vegetation überlassen. Es erfolgten keine Einsaaten. Da Flächen mit trockenem Extensivgrünland unmittelbar angrenzen, ist mit einer verhältnismäßig schnellen Entwicklung zu rechnen wie es auch nach Entsiegelung im Südosten des Alten Flugplatzes der Fall war (Orientierungswert 5 Jahre). Gehölze sind in diesem Bereich dauerhaft zurückzudrängen, was durch zunächst intensive, später extensive Beweidung und eine gelegentliche Nachpflege gewährleistet wird. Die Flächen 2, 3 und 4 sind bereits in das Beweidungs- konzept des Schutzgebiets mit Eseln und Ziegen einbezogen. Für Fläche 1 wird dies dringend empfohlen. Auf allen Flächen ist gegebenenfalls ein starkes Gehölzaufkommen durch eine Stoßbeweidung mit Ziegen zurückzudrängen. Die Maßnahme trägt zusätzlich zur Sicherung der Verbundsituation der Trockenbiotope auf dem Alten Flugplatz zu mageren Trockenstandorten in der Neureuter Feldflur (Kapitel 9.3.14) bei. Altlasten: Für den gesamten Alten Flugplatz besteht nach Auskunft der Stadt Karlsruhe der Verdacht auf Altlasten im Boden. Für die Maßnahmenflächen 2, 3 und 4 (am Alten Postweg) wurden nach Auskunft der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz (Fachbereich Wasser, Abfall, Boden) bei Altlastenerkundungen im Jahr 2017 keine nutzungsspezifischen Verunreinigungen oder anthropogenen Auffüllungen angetroffen, die dieser Maßnahme im Wege stehen. Nach Auskunft der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz (Fachbereich Wasser, Abfall, Boden) wurden die Maßnahmenfläche 1 (nördlich der Merkur Akademie) im Jahr 2017 bodenschutzrechtlich untersucht. Großflächig wurden in diesem Bereich eine erhöhte Bleikonzentration im Feststoff sowie ein niedriger pH-Wert im Eluat nachgewiesen. Kleinräumig wurde eine schlackenhaltige anthropogene Auffüllung angetroffen. In den untersuchten Bodenproben wurden insgesamt erhöhte Schadstoff- gehalte nachgewiesen. Die höchsten Konzentrationen ergaben sich für den Parameter Arsen. Weitergehende Untersuchungen ergaben, dass sich der Schadstoff nicht in tiefere Bodenschichten verlagert hat. Aus den Ergebnissen ergibt sich kein bodenschutzrechtlicher, jedoch ein abfallrechtlicher Handlungsbedarf. Schutzgut: Boden, Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 60 Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktions- gefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte. Bewertung: Für die Bewertung der Biotoptypen werden als Datengrundlage für den Ausgangszustand die Erhebungen von SCHACH & VOGEL (2008) herangezogen. Die Bewertung des Zielzustands orientiert sich am Maßnahmenkonzept des Bebauungsplans „Nördlich der New-York- Straße (Merkur Akademie)“ (VOGEL & WAHL 2015). Die Wertigkeit des Bodens wird aufgrund der gestörten Bodenverhältnisse (0,20 -0,30 m mächtige Schlackeschicht) mit der Wertstufe 1 und damit 4 ÖP/m² angenommen. Durch die Beseitigung und den anschließenden Auftrag von ortsähnlichem Bodenmaterial können die dort natürlich vorkommenden Bodenverhältnisse annährend wiederhergestellt werden. Diese liegen bei 9,32 ÖP/m² (siehe Bodeneinheit 1 nach GLOMB (2017)). Da auf der Fläche die Bodenfunktion „Sonderstandort für naturnahe Vegetation“ mit Wertstufe 4 erreicht wird, ist für den Zielzustand insgesamt die Wertstufe 4 bzw. 16 ÖP/m² anzusetzen (LUBW 2012). Hieraus ergibt sich eine Aufwertung von 8.280 ÖP für das Schutzgut Boden (Tabelle 5) und 282.097 ÖP für das Schutzgut Biotoptypen (Tabelle 6). Tabelle 5: Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz: Bilanzierung des Schutzguts Boden Boden Wertstufe Bewertung 4 [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] vor der Maßnahme Gestörte Bodenverhältnisse mit Schlackeschicht und Schwarzdecke 1 4 690 2.760 Gesamt vor Maßnahme 690 2.760 nach der Maßnahme Sonderstandort für naturnahe Vegetation 4 16 690 11.040 Gesamt nach Maßnahme 690 11.040 WERTGEWINN 8.280 4 Die Umrechnung der Wertpunkte in Ökopunkte erfolgt durch Multiplikation mit dem Faktor 4 (LUBW 2012). B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 61 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Tabelle 6: Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz: Bilanzierung des Schutzguts Biotoptypen Biotoptyp Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] vor der Maßnahme Gestrüpp 9 3.814 34.326 Sukzessionswald aus Laubbäumen 13 13.682 177.866 Gemengelage bodensaurer Magerrasen und Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte (brachliegend) 25 1.467 36.675 Gesamt vor Maßnahme 18.963 248.867 nach der Maßnahme Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte 28 18.963 530.964 Gesamt nach Maßnahme 18.963 530.964 WERTGEWINN 282.097 9.3.2 Rückbau östlicher Längsweg (KOMP, FFH) Maßnahmen: Der östliche Längsweg wird aus dem Schutzgebiet heraus in die neu geplante öffentliche Grünfläche verlegt. Der bisherige Weg wird auf insgesamt etwa 2.300 m² entsiegelt. Hierbei werden die Befestigungen (Wegunterbau und -befestigung) bis auf den gewachsenen Boden entfernt. Anschließend wird der freigelegte Unterboden gelockert. Sofern Geländevertiefungen entstanden sind, werden diese mit ortsähnlichem, unbelastetem Bodenmaterial auf das natürliche Geländeniveau aufgefüllt. Hierbei sind die natürlichen Lagerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu beachten. Als geeignetes Material kann Bodenaushub von Baumaßnahmen im Stadtgebiet im Bereich derselben bodenkundlichen Einheit (Bänderbraunerde / Bänderpara- braunerde aus verschwemmtem Flugsand) sowie anfallendes autochthones, unbelastetes Bodenmaterial aus dem Planungsgebiet verwendet werden. Für den Oberboden darf nur schwach humoses, nährstoffarmes, karbonatfreies und sandiges Material verwendet werden. Anschließend wird die Fläche der Selbstbegrünung überlassen. Es erfolgen keine Einsaaten und Pflanzungen. Es wird von einer Entwicklung wertgebender Vegetation trockenwarmer Standorte ausgegangen (Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Sand- und Magerrasen). Da Flächen mit trockenem Extensivgrünland unmittelbar angrenzen, ist mit einer verhältnismäßig schnellen Entwicklung zu rechnen wie es auch nach Entsiegelung im Südosten des Alten Flugplatzes der Fall war (Orientierungswert 5 Jahre). Die Entsiegelung des östlichen Längswegs erfolgt nach der Fertigstellung des Zauns und des neu geplanten Weges innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Nur so lässt sich eine fortwährende Nutzung des entsiegelten Weges durch die erholungssuchende Bevölkerung verhindern. Gegebenenfalls sind an den Enden des entsiegelten Weges Absperrungen und Hinweisschilder anzubringen. Das anfallende Aushubmaterial ist bodenschutz- und abfallrechtlich zu untersuchen und entsprechend der Ergebnisse einer weiteren Verwendung, Behandlung oder einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Durch die Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen erfolgt eine Aufwertung für das Schutzgut Boden. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Flora/Vegetation, Fauna B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 62 Ziel: Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse; Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Bewertung: Aktuell ist der Weg als Schotterweg ausgebildet mit eingeschränkter Erfüllung der Bodenfunktionen. Der Boden wird mit der Wertstufe 1, bzw. 4 ÖP/m² bewertet. Durch die Beseitigung der Befestigungen und den anschließenden Auftrag von ortsähnlichem Bodenmaterial können die dort natürlich vorkommenden Bodenverhältnisse annährend wiederhergestellt werden. Diese liegen bei 9,32 ÖP/m² (siehe Bodeneinheit 1 nach GLOMB (2017)). Da auf der Fläche die Bodenfunktion „Sonderstandort für naturnahe Vegetation“ mit Wertstufe 4 erreicht wird, ist für den Zielzustand insgesamt die Wertstufe 4 bzw. 16 ÖP/m² anzusetzen (LUBW 2012). Aufwertend für den Ausgangszustand des Schutzguts Biotoptypen wirkt der spärliche Bewuchs mit Arten der angrenzenden Magerrasen, Sandrasen, Saum- und Ruderalvegetation. Der Biotoptyp wird mit 4 ÖP/m² bewertet. Als Zielzustand wird eine Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte angenommen (28 ÖP/m²). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 2.300 m² wird somit ein Gewinn von 27.600 ÖP für das Schutzgut Boden und 55.200 ÖP für das Schutzgut Biotoptypen erzielt. 9.3.3 Entwicklung von Trockenbiotopen im FND „Sandgrube Grüner Weg“ (KOMP, FFH) Maßnahme: Das Flächenhafte Naturdenkmal (FND) „Sandgrube Grüner Weg“ liegt auf Flurstück 7965 in Neureut zwischen Grünem Weg und Goldregenweg. Die darin liegende Sandgrube und angrenzende Bereiche sind lückig mit einer Ausdauernden Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte mit Sand- und Magerrasenarten bewachsen. Die wertgebende Vegetation trockenwarmer Standorte ist derzeit mit Sukzessionswald aus Laubbäumen umgeben und wird zum Teil beschattet. Der Gehölzbestand wird vornehmlich von der nichtheimischen Späten Traubenkirsche (Prunus serotina) aufgebaut. Weitere am Bestand beteiligte Arten sind Eschen-Ahorn (Acer negundo), Hänge-Birke (Betula pendula), Hainbuche (Carpinus betulus), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) und Stiel-Eiche (Quercus robur). Die Strauchschicht ist lückig aus heimischen Arten: Liguster (Ligustrum vulgare), Gewöhnliches Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) und Roter Hartriegel (Cornus sanguinea). Durch Rodung der Gehölze, inklusive der Wurzelstöcke, mit anschließender intensiver Pflege zur Offenhaltung (Verhindern von Gehölzaufwuchs) werden magere Offenlandbiotoptypen (Gemengelage Sandrasen, Magerrasen, Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte) entwickelt (vgl. Kapitel 9.3.1). Nach Etablierung der gewünschten Zielvegetation kann auf eine extensive Pflege umgestellt werden. Einzelne Exemplare von Stiel-Eiche, Kiefer und Hänge-Birke können auf der Fläche als Überhälter belassen werden. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktions- gefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Bewertung: In Anlehnung an die Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz (Kapitel 9.3.1) wird der Ausgangszustand (Sukzessionswald aus Laubbäumen) mit 13 ÖP/m² veranschlagt. Als Zielzustand wird eine Gemengelage aus Sandrasen, Magerrasen und Ausdauernder Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte erwartet (28 ÖP/m²). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 4.800 m² wird somit ein Gewinn von 72.000 ÖP erzielt. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 63 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 9.3.4 Aufwertung der Stadtbahn-Böschungen (Nordwest-Stadt) und am NSG-Rand (KOMP, FFH) A Entfernung von dichten Bodendeckern und Entwicklung magerer Trockenbiotope Maßnahme: Bei den Zugängen zum Schutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ in den Bereichen der Haltestellen „Kurt-Schumacher-Straße“ und „August-Bebel-Straße“ sowie im Unterwuchs der Bäume westlich der Stadtbahn auf Höhe Josef-Schofer-Straße 8 wird der dichte Bewuchs aus Bodendeckern und naturraumfremden Sträuchern (v.a. Schneebeere (Symphoricarpos spec.)) entfernt. Falls vorhanden können einzelne heimische und standorttypische Gehölze (Rosa div. spec., Cytisus scoparius) auf der Fläche belassen werden. Die offenen Bodenflächen werden der Selbstbegrünung überlassen. Die Flächen werden in die reguläre Pflege der Wegränder übernommen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktions- gefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Bewertung: Der Ausgangszustand entspricht einem Gebüsch aus nicht heimischen Straucharten (Zierstrauchanpflanzung) und wird aufgrund der Krautschicht mit Mager-/ Sandrasenarten) vom Normalwert etwas aufgewertet (7 ÖP/m²). A1 (Flächen am Zugang zum NSG): Im Zielzustand wird von einer Gemengelage aus Sandrasen kalkfreier Standorte (37 ÖP/m²), Magerrasen bodensaurer Standorte (30 ÖP/m²) und Ruderal- vegetation trockenwarmer Standorte (15 ÖP/m²) mit einzelnen Gehölzaufkommen (Rosen, Besenginster) ausgegangen. Dieser wird mit 28 ÖP/m² bewertet. Für die geplante Maßnahmen- fläche von etwa 780 m² wird somit ein Gewinn von 16.380 ÖP erzielt. A2 (Flächen unter Baumreihe westlich der Stadtbahn): Im Zielzustand wird von einer Gemengelage aus Magerrasen bodensaurer Standorte (30 ÖP/m²) und Zierrasen mit überdurchschnittlicher Artenausstattung (12 ÖP/m²) ausgegangen. Dieser wird mit 20 ÖP/m² bewertet. Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 180 m² wird somit ein Gewinn von 2.340 ÖP erzielt. B Aufwertung eines Gehölzbestands Maßnahme: Auf der westlichen Böschung der Stadtbahn (Flurstück 26361) nördlich der Haltestelle „August-Bebel-Straße“ werden aus dem bestehenden Gehölzbestand die standortfremden Arten (insbesondere Götterbaum (Ailanthus altissima)) entnommen und der Bestand ausgelichtet. Die Maßnahme dient dazu die heimischen Arten zu fördern und die Ausbreitung der naturraumfremden Arten in das NSG und in angrenzende hochwertige Sandbiotope (Stadtbahnböschungen, Wegränder) einzudämmen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsregelung Bewertung: Der Ausgangszustand entspricht einem Gebüsch mittlerer Standorte, das aufgrund des hohen Anteils naturraumfremder Arten beeinträchtigt ist (13 ÖP/m²). Durch die Maßnahme wird die Beeinträchtigung beseitigt und es entstehen lichte Bereiche mit Arten der Sand- und Magerrasen und der trockenwarmen Säume (18 ÖP/m²). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 650 m² wird somit ein Gewinn von 3.250 ÖP erzielt. C Entwicklung von Sand-Magerrasen auf Böschungskopf Maßnahme: Auf der westlichen Böschung der Stadtbahn (Flurstück 26361) wird auf dem Böschungskopf und am Oberhang auf etwa 1-2 m Breite der Gehölzbewuchs entfernt. Austrieb- starke Gehölzarten werden inklusive Wurzelstock gerodet, sofern die Standsicherheit der Böschung nicht beeinträchtigt wird. Landschaftsprägende Einzelbäume heimischer Arten können belassen werden (z.B. Feld-Ahorn (Acer campestre) und Stiel-Eiche (Quercus robur)). Für eine stärkere B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 64 Besonnung des Böschungskopfes werden aus dem angrenzenden Böschungsbereich hochwüchsige naturraumfremde Baumarten entnommen, darunter Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina), Eschen-Ahorn (Acer negundo) und Götterbaum (Ailanthus altissima). Dies dient ebenfalls dazu die heimischen Arten zu fördern und die Ausbreitung der naturraumfremden Arten in das NSG und in angrenzende hochwertige Sandbiotope (Stadtbahnböschungen, Wegränder) einzudämmen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktions- gefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Bewertung: Der Ausgangszustand entspricht einem Gebüsch mittlerer Standorte (16 ÖP/m²). Im Zielzustand wird von einer Gemengelage aus Sandrasen kalkfreier Standorte (37 ÖP/m²), Magerrasen bodensaurer Standorte (30 ÖP/m²) und Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte (15 ÖP/m²) mit einzelnen Gehölzaufkommen (Rosen, Besenginster) ausgegangen. Dieser wird mit 28 ÖP/m² bewertet. Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 975 m² (1,5 m Breite auf 500 m Länge) wird somit ein Gewinn von 9.000 ÖP erzielt. D Auslichten einer Hecke Maßnahme: Im Süden von Flurstück 26361 wird eine Hecke ausgelichtet. Die Hecke ist etwa 80 m lang und liegt zwischen zwei Fuß- und Radwegen. Entnommen werden insbesondere naturraum- und standortfremde Arten wie Zwergmispel (Cotoneaster spec.) und Eschen-Ahorn (Acer negundo) sowie ausbreitungsstarke Arten wie die Robinie (Robinia pseudoacacia). Belassen wird ein lichter Bestand der heimischen und standorttypischen Gehölze. In den entstandenen offenen Flächen kann sich eine magere krautige Vegetation entwickeln. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktions- gefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Bewertung: Der Ausgangszustand entspricht einer Hecke aus nichtheimischen Straucharten, die aufgrund von reichlicher Beimischung heimischer standorttypischer Arten aufgewertet ist (9 ÖP/m²). Im Zielzustand wird von einer Gemengelage aus lückigem Gehölzbestand / Feldhecke (17 ÖP/m²), Sandrasen kalkfreier Standorte (37 ÖP/m²), Magerrasen bodensaurer Standorte (30 ÖP/m²) und Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte (15 ÖP/m²) ausgegangen. Dieser wird mit 20 ÖP/m² bewertet. Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 330 m² wird somit ein Gewinn von 3.630 ÖP erzielt. 9.3.5 Entsiegelung eines ehemaligen Parkplatzes auf Flurstück 5775/12 (KOMP, FFH) Maßnahme: Auf der Fläche werden sämtliche Befestigungen entfernt und bis auf den gewachsenen Boden abgetragen, sowie die aufgekommenen Gehölze entfernt. Die Fällung der Gehölze erfolgt in Abstimmung mit dem Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe, da möglicherweise einzelne Gehölze betroffen sind, die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe geschützt sind. Sofern Geländevertiefungen entstanden sind, werden diese mit ortsähnlichem, unbelastetem Bodenmaterial auf das natürliche Geländeniveau aufgefüllt. Hierbei sind die natürlichen Lagerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu beachten. Als geeignetes Material ist anfallendes autochthones, unbelastetes Bodenmaterial aus dem Planungsgebiet zu verwenden. Für den Oberboden darf nur schwach humoses, nährstoffarmes, karbonatfreies und sandiges Material verwendet werden. Die Durchführung sowie die möglicherweise notwendige Beschaffung geeigneten Bodenmaterials sind mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe abzustimmen. Das Flurstück ist im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe als altlasten- verdächtige Fläche registriert. Das anfallende Aushubmaterial ist bodenschutz- und abfallrechtlich B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 65 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE zu untersuchen und entsprechend der Ergebnisse einer weiteren Verwendung, Behandlung oder einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Durch die Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen erfolgt eine Aufwertung für das Schutzgut Boden. Die Vegetationsentwicklung wird der spontanen Begrünung überlassen, es erfolgen keine Einsaaten. Schutzgut: Boden, Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse; Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Bewertung: Für die Bewertung der Biotoptypen werden als Datengrundlage für den Ausgangszustand die Erhebungen von SCHACH & VOGEL (2008) herangezogen. Die Bewertung des Zielzustands orientiert sich am Maßnahmenkonzept des Bebauungsplans „Nördlich der New-York- Straße (Merkur Akademie)“ (VOGEL & WAHL 2015) Die mit Kies und Schotter befestigte Fläche (ca. 1.000 m²) ist hinsichtlich der Erfüllung der Bodenfunktionen stark eingeschränkt. Der Boden wird mit der Wertstufe 1, bzw. 4 ÖP/m² bewertet. Durch die Beseitigung der Befestigungen und den anschließenden Auftrag von ortsähnlichem Bodenmaterial können die dort natürlich vorkommenden Bodenverhältnisse annährend wiederhergestellt werden. Diese liegen bei 9,32 ÖP/m² (siehe Bodeneinheit 1 nach GLOMB (2017)). Da auf der Fläche die Bodenfunktion „Sonderstandort für naturnahe Vegetation“ mit Wertstufe 4 erreicht wird, ist für den Zielzustand insgesamt die Wertstufe 4 bzw. 16 ÖP/m² anzusetzen (LUBW 2012). Der Ausgangszustand der Vegetation entspricht zum größten Teil einer teilversiegelten geschotterten Fläche mit aufkommender Ruderalvegetation. Nichtversiegelte Bereiche werden ebenfalls von Ruderalvegetation eingenommen. Hier besteht reichlich Gehölzaufwuchs. Randlich entlang des Zauns zum Schutzgebiet wächst Brombeergestrüpp auf. Die Bewertung ist Tabelle 7 zu entnehmen. Als Zielzustand für das Schutzgut Biotoptypen wird eine Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte angenommen (28 ÖP/m²). Tabelle 7: Entwicklung von Trockenbiotopen auf Flurstück 5775/12: Bilanzierung des Schutzguts Biotoptypen Biotoptyp Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] vor der Maßnahme Gestrüpp 9 300 2700 Weg oder Platz mit wassergebundener Decke, Kies oder Schotter 4 1.000 4.000 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation mit Sandrasenarten und Gehölzaufwuchs 13 500 6500 Gesamt vor Maßnahme 1.800 13.200 nach der Maßnahme Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte 28 1.800 50.400 Gesamt nach Maßnahme 1.800 50.400 WERTGEWINN 37.200 B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 66 Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 1.800 m² wird somit ein Gewinn von 12.000 ÖP für das Schutzgut Boden und 37.200 ÖP/m² für das Schutzgut Biotoptypen erzielt. 9.3.6 Aufwertung der Grünflächen der Rennbuckel-Düne (KOMP, FFH) A Entwicklung Sandrasen südlich des Schulgeländes Maßnahme: Auf der Grünfläche im Süden des Flurstücks 24506 werden auf den am Mittel- und Unterhang liegenden Dünenabschnitten Sandrasen entwickelt. Die Flächen sind aktuell stark mit der Leguminose Bastard-Luzerne (Medicago x varia) durchsetzt. Somit erfolgt stetiger Stickstoffeintrag in die natürlicherweise mageren Sandflächen. Die Maßnahme beinhaltet das Abziehen der Grasnarbe auf den entsprechenden Flächen mit reichlich Luzerne-Aufkommen in 3 bis 4 aufeinanderfolgenden Abschnitten. Die Abschnitte verlaufen senkrecht zum Hang und werden im Abstand weniger Jahre umgesetzt. Anschließend ist zu prüfen, ob die reguläre Pflege (2-malige späte Mahd mit Abräumen) ausreichend ist und die Fläche in das reguläre Pflegeregime übernommen werden kann. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktions- gefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Bewertung: Der Ausgangszustand entspricht einer Grasreichen ausdauernden Ruderalvegetation mit Sandrasenarten und reichlich eingesäte Luzerne. Der Bestand wird aufgrund der vorhandenen Sandrasenarten höher als der Normalwert bewertet (13 ÖP/m²). Für den Zielzustand wird ein Sandrasen kalkfreier Standorte angenommen, der aufgrund von verbleibenden kleinflächigen Luzerne-Beständen und nährstoffreicheren Bereichen am Unterhang geringwertiger ausfällt (30 ÖP/m²). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 3.900 m² wird somit ein Gewinn von 66.300 ÖP erzielt. B Aufwertung Gehölzbestand nördlich des Schulgeländes Maßnahme: Der Gehölzbestand auf Flurstück 24513 östlich des Fußwegs nördlich der Schule am Rennbuckel wird aufgelichtet durch Entnahme standortfremder Gehölze (v.a. Götterbaum (Ailanthus altissima), Flieder (Syringa spec.)) und Freistellen der großen Eiche sowie durch Entnahme von Müll und Schnittgutablagerungen. Zu den östlich angrenzenden Gärten wird ein 10m breiter Streifen gerodet und 2x jährlich gemäht. Er kann Spaziergängern als Weg dienen, wird aber nicht explizit als solcher ausgewiesen. Die Durchgängigkeit soll Schnittgutablagerungen durch soziale Kontrolle verhindern. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsregelung Bewertung: Der Ausgangszustand ist ein Feldgehölz, das aufgrund von hoher Beteiligung naturraumfremder Baumarten, Müll- und Schnittgutablagerungen beeinträchtigt ist (14 ÖP/m²). Im Zielzustand entspricht die Fläche einem höher bewerteten Feldgehölz aufgrund von lichter Struktur mit Arten der Magerrasen und mageren Säume im Unterwuchs (22 ÖP/m²). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 2.800 m² wird somit ein Gewinn von 22.400 ÖP erzielt. 9.3.7 Aufwertung Waldrand entlang Theodor-Heuss-Allee und L 560 (KOMP) Maßnahme: Der Waldrand entlang der Theodor-Heuss-Allee (Distrikt 20/0/hkV Reitschulschlag) zwischen der Kreuzung Breslauer Straße und L 604, an der Leitungsschneise und entlang der Theodor-Heuss-Allee östlich der Albert-Schweitzer-Straße sowie entlang der L 560 südlich des Pfinz-Entlastungskanals (Distrikt 20/0/k7 Reitschulschlag) wird aufgewertet. Es erfolgt eine B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 67 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Erstpflege zur Herstellung eines lichten, arten- und strukturreichen Waldrandes sowie die Förderung der Strauch- und Krautvegetation durch Auflichtung des Baumbestandes. Bäume erster Ordnung werden aus dem fahrbahnnahen Randbereich entnommen. Stabile und interessante Solitärbäume werden belassen und freigestellt. Dichte Saumbereiche und Sträucher werden abschnittsweise auf den Stock gesetzt. Verjüngung von Ahorn (Acer spec.) wird zugunsten anderer Baumarten und Sträucher zurückgenommen. Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) und Robine (Robinia pseudoacacia) werden zurückgedrängt. Bereiche mit großem Potenzial an aufkommenden Sträuchern werden zu Buchten ausgeformt. Heimische Sträucher werden, wenn möglich, geschont. Weitere Nachpflegearbeiten erfolgen dann im Abstand von 3-5 Jahren. Der zu bearbeitende Waldrand hat eine Länge von rund 2.440 m (1.800 m entlang Theodor-Heuss- Allee Nord-Süd, 240 m entlang Leitungsschneise und Theodor-Heuss-Allee Ost-West, 400 m entlang L 560), die Bearbeitungstiefe liegt bei 5-10 m, stellenweise kann sie auch bis 20 m reichen. Für die Bilanzierung werden entlang der Theodor-Heuss-Allee Nord-Süd 5 m angesetzt, für die Abschnitte östlich der Albert-Schweitzer-Straße 10 m. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsregelung Bewertung: Die Maßnahme wird, in Anlehnung an weitere Maßnahmen zur Waldrandaufwertung entlang der Theodor-Heuss-Allee, mit 10 ÖP/m² bewertet (schriftl. Auskunft der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 15.400 m² wird somit ein Gewinn von 154.000 ÖP erzielt. 9.3.8 Aufwertung Waldrand Oberreuter Hardt – südlich der Kleingartenanlage (KOMP) Maßnahme: Im Distrikt 13 Hardt wird der nordostexponierte Waldrand südlich der Kleingartenanlage aufgewertet. Es erfolgt die Herstellung eines artenreichen, eher mageren Krautsaums ohne Neophyten von ca. 8 bis 10 m Breite. Die Erstpflege beinhaltet die Herstellung eines lichten, arten- und strukturreichen Waldrandes mit Übergangsbereichen zu einem Krautsaum. Die Strauch- und Krautvegetation wird durch Auflichtung des Baumbestandes gefördert. Neophyten, insbesondere Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) und Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus), werden zurückgedrängt und gezielt herausgerissen. Bäume erster Ordnung werden aus dem Randbereich entnommen. Stabile und interessante Solitärbäume werden belassen und freigestellt. Ahornverjüngung, Robinien (Robinia pseudoacacia) und deren Jungwuchs werden zugunsten anderer Baumarten und Sträucher zurückgedrängt. Bereiche mit großem Potenzial für aufkommende Sträucher und eine artenreiche Saumvegetation werden zu Buchten ausgeformt. Die Krautsäume werden 2-bis 4-mal jährlich gemäht mit Abräumen des Mahdguts. Goldrute (Solidago gigantea, S. canadensis), Robinie und Spätblühende Traubenkirsche werden gezielt herausgerissen. Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica) wird durch Abmähen eingedämmt (5-mal pro Jahr, je nach Erfordernis 2- bis 3-mal im Mai, Juni, August, jeweils nach Neuaustrieb bei Erreichen einer Bestandshöhe von ca. 40 cm), alle abgeschnittenen Pflanzenteile werden sorgfältig eingesammelt und sofort fachgerecht entsorgt (keine Kompostierung!). Dies erfolgt zunächst über einen Zeitraum von 3 Jahren. Die Maßnahme könnte durch temporäre Beweidung mit Ziegen und Schafen unterstützt werden. Der zu bearbeitende Waldrand hat eine Länge von rund 1.300 m, die Bearbeitungstiefe liegt bei 10 m, stellenweise kann sie auch bis 25 m betragen. Für die Bilanzierung werden 10 m angesetzt Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität, Landschaftsbild Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsregelung B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 68 Bewertung: Die Maßnahme wird, in Anlehnung an Maßnahmen zur Waldrandaufwertung entlang der Theodor-Heuss-Allee, mit 10 ÖP/m² bewertet (schriftl. Auskunft der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 13.000 m² wird somit ein Gewinn von 130.000 ÖP erzielt. 9.3.9 Aufwertung Waldbestand zwischen L 604 und Europäischer Schule (KOMP) Maßnahme: In der Karlsruher Waldstadt wird ein Waldbestand zwischen L 604 und Europäischer Schule (Distrikt 20/0/k7 Reitschulschlag) aufgewertet. Aktuell handelt es sich um einen labilen, jungen Mischwald aus Wald-Kiefer (Pinus sylvestris), Rot-Eiche (Quercus rubra) und Rot-Buche (Fagus sylvatica). Wald-Kiefer und Rot-Buche zeigen erhebliche Trockenschäden. In der zweiten Baumschicht kommen zudem Hainbuche (Carpinus betulus), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus) und wenig Stechpalme (Ilex aquifolium) sowie reichlich Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) und Rot-Eiche vor. In der Strauchschicht finden sich zudem Feld-Ahron (Acer campestre) sowie randlich Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) und Schwarzer Holunder (Sambucus nigra). Die Krautschicht ist spärlich ausgeprägt. Stellenweise dominieren Himbeere (Rubus caesius) und Brombeere (Rubus sectio Rubus). In Siedlungsnähe ist viel Lorbeer-Kirsche (Prunus laurocerasus) vorhanden, vereinzelt auch eine standorttypische Waldbodenflora mit Besenginster (Cytisus scoparius), Vielblütiger Weißwurz (Polygonatum multiflorum), Maiglöckchen (Convallaria majalis), Efeu (Hedera helix), Sparriger Segge (Carex muricata agg.) und Gewöhnlicher Nelkenwurz (Geum urbanum). In der Krautschicht kommen Sämlinge von Berg-Ahorn, Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Feld-Ahorn, Hainbuche, Rot-Buche und Eberesche (Sorbus aucuparia) auf. Ziel ist die Entwicklung eines naturnahen, stabilen Waldbestands: ein Eichen-Sekundärwald mit hoher Beteiligung der Hainbuche und beigemischt Eberesche, Feld-Ahorn, Winter-Linde (Tilia cordata) und Elsbeere (Sorbus torminalis). Dies erfolgt durch die Entnahme der labilen Kiefer sowie nichtheimischer Gehölzarten (Spätblühende Traubenkirsche, Rot-Eiche, weitere Koniferen). Heimische standortgerechte Arten (Rot-Buche, Vogel-Kirsche, Berg-Ahorn, Feld-Ahorn) werden in der Fläche belassen. Stiel- und Trauben-Eiche (Quercus robur, Qu. petraea), Hainbuche, Eberesche, Feld-Ahorn, Winter-Linde und Elsbeere werden gepflanzt mit Dominanz der Eiche. Lorbeer-Kirsche, Spätblühende Traubenkirsche und Brombeere werden zurückgedrängt, wo sie die standorttypische Krautschicht beeinträchtigen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsregelung Bewertung: Der Ausgangszustand, ein junger Mischwald mit reichlich naturraumfremden Baumarten, wird mit 12 ÖP/m² bewertet. Der Zielzustand in 25 Jahren, ein junger Eichen- Sekundärwald mit Edellaubhölzern, wird mit 20 ÖP/m² bewertet. Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 9.700 m² wird somit ein Gewinn von 77.600 ÖP erzielt. 9.3.10 Entwicklung von Trockenbiotopen nördlich Kaiserslauterner Straße, Flurstück 12153 (KOMP, FFH) Maßnahme: Das Flurstück 12153 liegt nördlich der Kaiserslauterner Straße nach allen Seiten von Verkehrswegen umgeben. Aktuell befindet sich auf der Fläche ein Mosaik aus Gebüsch mittlerer Standorte, Rosen-/Brombeer-Gestrüpp und grasreicher ausdauernder Ruderalvegetation mit Magerkeitszeigern. Kleinflächig liegen darin Grünschnitt-Ablagerungen. Die Gehölzbestände sind dicht und werden überwiegend von Hundsrose (Rosa canina), Liguster (Ligustrum vulgare) und Brombeere (Rubus sectio Rubus) aufgebaut. Zur Kaiserslauterner Straße hin wird der Bestand höherwüchsiger und artenreicher, u.a. mit Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Feld-Ahorn (Acer campestre), Walnuss (Juglans regia), Rotem Hartriegel (Cornus sanguinea), Götterbaum (Ailanthus altissima) und Hasel (Corylus avellana). Die Ruderalvegetation ist bultig und verfilzt. Sie wird dominiert von den Gräsern Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Land-Reitgras (Calamagrostis B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 69 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE epigejos), Kriechende Quecke (Elymus repens), Rot-Schwingel (Festuca rubra), Rotes Straußgras (Agrostis capillaris) und Schmalblättriges Rispengras (Poa angustifolia). Eingestreut sind Brachezeiger magerer Standorte wie Rainfarn (Tanacetum officinale), Aufrechtes Fingerkraut (Potentilla recta), Kleiner Odermennig (Agrimonia eupatoria) und Tüpfel-Johanniskraut (Hypericum perforatum). Ziel ist die Entwicklung einer artenreichen Ruderalvegetation mit Arten der Sand- und Magerrasen sowie die Schaffung von Offenbodenflächen. Dies erfolgt durch die Rodung der Gehölze (inkl. Wurzelstöcke) bis auf wenige solitäre dornentragende Sträucher (Rosen, Weißdorn) und einzelne heimische Bäume und Sträucher entlang der Kaiserslauterner Straße, das Mähen der Ruderalvegetation mit Abräumendes Mahdguts sowie das stellenweise Öffnen der dichten verfilzten Grasnarbe z.B. durch die Bearbeitung mit Striegel oder Egge ggf. kleinflächig mit einer Fräse. Die Fläche wird der Selbstbegrünung überlassen. Sie wird einmal jährlich im Spätsommer gemäht und das Mahdgut abgeräumt. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktions- gefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Bewertung: Der Ausgangszustand, eine Gemengelage aus Gebüsch mittlerer Standorte und grasreicher ausdauernder Ruderalvegetation wird mit 15 ÖP/m² bewertet. Als Zielzustand wird eine Gemengelage aus Sandrasen, Magerrasen sowie Annueller und Ausdauernder Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte erwartet (28 ÖP/m²). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 1.200 m² wird somit ein Gewinn von 15.600 ÖP erzielt. 9.3.11 Entwicklung von Trockenbiotopen südlich Kaiserslauterner Straße, Flurstück 12165/1 (KOMP, FFH) Maßnahme: Die Maßnahmenfläche liegt südlich der Kaiserslauterner Straße am Rand einer einheitlich bewirtschafteten Fläche, welche auch die Flurstücke 12163, 12164 und 121615 umfasst. Aktuell wird die Fläche von einer grasreichen ausdauernden Ruderalvegetation mit Arten der Sand- und Magerrasen eingenommen. Der Bestand liegt brach, ist bultig und verfilzt. Gehölze kommen auf und zeigen bereits ein Alter von bis zu 3 Jahren. Der Bestand wird dominiert von den Gräsern Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Ruchgras (Anthoxanthum odoratum), Land-Reitgras (Calamagrostis epigejos), Rot-Schwingel (Festuca rubra), Rotes Straußgras (Agrostis capillaris) und Schmalblättriges Rispengras (Poa angustifolia). Eingestreut sind Brachezeiger magerer Standorte wie Aufrechtes Fingerkraut (Potentilla recta), Kleiner Odermennig (Agrimonia eupatoria) und Tüpfel- Johanniskraut (Hypericum perforatum). In Bereichen ohne dichten Grasfilz finden sich zudem die Magerkeitszeiger Silber-Fingerkraut (Potentilla argentea), Hasen-Klee (Trifolium arvense) und Feld- Hainsimse (Luzula campestris). Das Aufkommen von Gehölzen zeigt die unterbliebene bzw. zu geringe Nutzung der Fläche. Häufig sind Acker-Rose (Rosa arvensis), Brombeere (Rubus sectio Rubus), Stiel-Eiche (Quercus robur) und Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina). Mittig steht eine alte Mostbirne. Im Bereich, der von der Krone überschirmt wird, wächst ein Brombeer- Gestrüpp. Durch regelmäßige Mahd (2x jährlich) mit Abräumen des Mahdguts wird ein Magerrasen bodensaurer Standorte entwickelt. Möglich ist auch nach einigen Jahren eine extensive Beweidung mit Schafen, Ziegen oder Eseln mit einer Nachmahd. Sollte der Grasfilz die Entwicklung eines artenreichen Magerrasens erschweren, können die verfilzte Grasnarbe und die Bereiche mit starkem Gehölzaufkommen geöffnet werden z.B. durch die Bearbeitung mit Striegel oder Egge ggf. kleinflächig mit einer Fräse. Für die Mostbirne erfolgt ein Pflege- und Erhaltungsschnitt, um die Bewirtschaftung der Fläche im Traufbereich zu erleichtern und den Baum langfristig zu sichern. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktions- gefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 70 Bewertung: Der Ausgangszustand, eine grasreiche ausdauernder Ruderalvegetation mit reichlich Magerkeitszeigern und Arten der Magerrasen, wird mit 15 ÖP/m² bewertet. Als Zielzustand wird ein Magerrasen bodensaurer Standorte erwartet (32 ÖP/m²). Für die geplante Maßnahmenfläche von etwa 1.400 m² wird somit ein Gewinn von 23.800 ÖP erzielt. 9.3. B – Weitere Maßnahmen 9.3.12 Wegekonzept im Schutzgebiet und Grenzzaun (VM, A, FFH) Maßnahmen: Innerhalb des Schutzgebiets erfolgt kein weiterer Wegeausbau. Außer dem östlichen Längsweg bleiben die bestehenden Wege in ihrer derzeitigen Ausdehnung und Ausgestaltung erhalten. Veränderungen des Wegezustandes im Schutzgebiet sind gemäß Vorgabe der Höheren Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) nicht zulässig. Die Wege werden mit Zäunen gesichert und es werden Informationstafeln angebracht. Erhalten bzw. neu errichtet wird ein Zaun auf der gesamten Länge des Planungsgebiets entlang der östlichen Schutzgebietsgrenze zwischen öffentlicher Grünfläche und dem Schutzgebiet. Verwendet wird ein optisch ansprechender Zaun, der standsicher, stabil und nicht überkletterbar ist. Durch ihn soll die schutzwürdige Kulisse des Alten Flugplatzes deutlich werden und die Betretung auf die drei zulässigen Ost-Eingänge in das Schutzgebiet gelenkt werden. Die am Zaun wachsenden Gebüsche und Gestrüppe sind dabei soweit wie möglich zu schonen, das Wiedereinwachsen des Zaunes nach Fertigstellung ist zuzulassen (vgl. Kapitel 9.2.5). Sofern der bestehende Zaun rückgebaut und gemäß obigen Angaben ersetzt wird, sind Vorkehrungen zum Schutz der lokalen Zauneidechsen-Population zu treffen, die vornehmlich den Bereich entlang des Zauns besiedelt. Der östliche Längsweg wird vom Schutzgebiet heraus in die neu gestaltete öffentliche Grünfläche im Westen des Planungsgebiets verlegt. Um die weitere Nutzung des bisherigen östlichen Längswegs innerhalb des Schutzgebiets dauerhaft zu unterbinden, wird dieser zurückgebaut (vgl. Kapitel 9.3.2). Der neue Weg muss in seiner Lage und Ausgestaltung ansprechend für die erholungssuchende Bevölkerung sein. Er wird nicht asphaltiert und verläuft nahe an der Gebietsgrenze entlang. Zur Verhinderung von Durchgangsverkehr vom Planungsgebiet zur Haltestelle August-Bebel-Straße wird der mittlere Querweg im Schutzgebiet als Sandweg belassen. Ein geplanter neuer Zugang zum Schutzgebiet am östlichen Ende des mittleren Querwegs wird mit einem Drehkreuz oder Umlaufgitter ausgestattet, um schnellen Fahrradverkehr zu verhindern. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna Ziel: Schutz der wertgebenden Vegetation vor Beschädigung (Tritt, Vermüllung, Eutrophierung), Vermeidung der Störung empfindlicher Tierarten (insbesondere Vögel) 9.3.13 Besucherlenkung im Schutzgebiet (VM, A, FFH) Maßnahmen: Durch die vorliegende Planung „Zukunft Nord“ ist mit einem erhöhten Besucherdruck auf das FFH- und Naturschutzgebiet zu rechnen. Bereits jetzt sind Feldhüter, Mitglieder des ehrenamtlichen Naturschutzdienstes, und ein ausgebildeter Schutzgebietsbetreuer im Auftrag der Stadt im Schutzgebiet unterwegs, um die Bevölkerung auf die Bedeutung des Schutzgebiets und die Einhaltung der Verhaltensregeln im Schutzgebiet hinzuweisen. Diese Leistungen müssen bei erhöhtem Besucheraufkommen intensiviert werden. Maßnahmen zur Information und Heranführung der Öffentlichkeit an das Schutzgebiet werden für die neu geplante öffentliche Grünfläche empfohlen (siehe Kapitel 9.1.12). Mit einer höheren Besucherzahl wird auch das Ausführen von Hunden im Schutzgebiet zunehmen. Zur Verhinderung der Eutrophierung durch Hundekot wird die Installation und Unterhaltung von mehr Hundekotstationen an den Eingängen zum Schutzgebiet bzw. im Planungsgebiet „Zukunft Nord“ empfohlen. Zudem sollte in der näheren Umgebung eine Hundeauslauffläche ausgewiesen werden. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 71 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Schutz der wertgebenden Vegetation vor Beschädigung (Tritt, Vermüllung, Eutrophierung), Vermeidung der Störung empfindlicher Tierarten (insbesondere Vögel) 9.3.14 Sicherung der Verbundsituation zu Trockenbiotopen außerhalb des Schutzgebiets (FFH) Maßnahme: Zusätzlich zu den Maßnahmen 9.3.1 bis 9.3.8 sind durch Maßnahmen im näheren Umfeld des Schutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ die Verbindung der trockenwarmen Lebensräume des alten Flugplatzes mit Ruderalfluren und Trockenbiotopen außerhalb des Schutzgebiets zu stärken. Beispielsweise werden Offenbodenflächen, die im Zuge von Baumaßnahmen in der näheren Umgebung, wie z.B. an der Bahnwendeschleife nördlich der Haltestelle „Haus Bethlehem“, sowie auf den Böschungen entlang der Bahnlinie entstehen, nicht eingesät und kein nährstoffreicher Oberboden aufgetragen. Durch die Selbstbegrünung auf magerem Standort und gelegentlicher Störung (Baumaßnahmen) dienen diese Flächen als Trittsteine für wertgebende Ruderalarten und fördern den Austausch zwischen den Flächen des Alten Flugplatzes und den mageren Trockenbiotopen der Neureuter Feldflur. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Stabilisierung von Vegetationseinheiten trockenwarmer Standorte sowie Populationen wertgebender Tier- und Pflanzenarten durch Sicherung des Verbundes zu Trockenbiotopen außerhalb des Schutzgebietes. Diese Maßnahme dient dem Entwicklungsziel des FFH-Gebiets „Verbesserung der Verbundsituation zu mageren Trockenstandorten außerhalb des FFH-Gebiets“ (REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE 2015). B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 72 9.4 Pflanzlisten 9.4.1 Geeignete Gehölze für Neupflanzungen In der öffentlichen Grünfläche am westlichen Gebietsrand sind ausschließlich folgende naturraum- und standorttypischen Gehölze zu verwenden. Sie tolerieren trockene und nährstoffarme Standorte und kommen auch in der Umgebung vor. Acer campestre Feld-Ahorn Betula pendula Hänge-Birke Carpinus betulus Hainbuche Corylus avellana Gewöhnliche Hasel Cytisus scoparius Gewöhnlicher Besenginster Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Euonymus europaeus* Gewöhnliches Pfaffenkäppchen Ligustrum vulgare* Liguster Pinus sylvestris Wald-Kiefer Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Rosa canina Hunds-Rose * Früchte ungenießbar oder giftig, nicht für Kinderspielplätze geeignet. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs können zudem weitere heimische sowie nichtheimische Gehölzarten verwendet werden, die an Klima und Standort angepasst sind und sich an der heimischen Flora orientieren. Dies sind beispielsweise Baumhasel (Corylus colurna), Amberbaum (Liquidambar spec.), Kornelkirsche (Cornus mas), Kupfer-Felsenbirne (Amelanchier lamarckii), Weiße Maulbeere (Morus alba), Schwarze Maulbeere (Morus nigra), Winter-Linde (Tilia cordata), Französischer Ahorn (Acer monspessulanum) und Europäische Hopfenbuche (Ostrya carpinifolia). 9.4.2 Kletterpflanzen für Fassadenbegrünung Für die Begrünung von Fassaden sowie Lärm- oder Sichtschutzeinrichtungen eignen sich rankende Gehölze der folgenden Liste: Actinida arguta* Strahlengriffel (max. 5 m) Clematis orientalis*, C. viticella*, u.a. Waldrebe-Hybriden (2 bis max. 9 m) Hedera helix Efeu (max. 10 m) Lonicera caprifolium* Jelängerjelieber (3 bis max. 5 m) Lonicera tellmanniana* Goldgeißblatt (max. 5 m) Menispermum canadense* Mondsame (max. 5 m) Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein (max. 8 m) Rosa div. spec.* Kletterrosen (2 bis max. 5 m) Wisteria sinensis* Blauregen (10 bis max. 20 m) *Rankgitter notwendig B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 73 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 9.4.3 Ansaatliste Dachbegrünung Kräuter Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume Dianthus carthusianorum Kartäuser-Nelke Echium vulgare Natternkopf Erodium cicutarium Gewöhnlicher Reiherschnabel Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Galium verum Echtes Labkraut Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Hieracium piloselloides Florentiner Habichtskraut Lotus corniculatus Gewöhnlicher Hornklee Papaver rhoeas Klatschmohn Pimpinella saxifraga Kleine Bibernelle Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Rumex acetosella Kleiner Sauerampfer Sanguisorba minor Kleiner Wiesenknopf Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Trifolium arvense Hasen-Klee Gräser Anthoxanthum odoratum Ruchgras Briza media Zittergras Festuca ovina agg. Artengruppe Schaf-Schwingel Koeleria macrantha Zierliche Kammschmiele Poa angustifolia Schmalblättriges Rispengras Poa bulbosa Knolliges Rispengras Zur Sicherung der lokal angepassten Tier- und Pflanzenwelt ist von der gezielten Ansaat seltener, gefährdeter oder geschützter Arten abzusehen, wie beispielsweise Ausdauerndem Lein (Linum perenne), Berg-Sandglöckchen (Jasione montana), Silbergras (Corynephorus canescens) und Glanz-Lieschgras (Phleum phleoides) sowie Zuchtformen beispielsweise von Gewöhnlichem Thymian (Thymus pulegioides). B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 74 9.4.4 Nicht zu verwendende Pflanzenarten Die im Folgenden aufgeführten Arten zeigen eine große Ausbreitungstendenz. Auf das gezielte Anpflanzen dieser Arten im Rahmen der Freiflächenplanung ist zu verzichten. Die Auflistung richtet sich nach BMUB (2012). Acer negundo Eschen-Ahorn Ailanthus altissima Götterbaum Amorpha fructicosa Bastardindigo Buddleja davidii Schmetterlingsstrauch Bunias orientalis Orientalisches Zuckerschötchen Crassula helmsii Nadelkraut Echinops spaerocephalus Drüsige Kugeldistel Elodea canadensis Kanadische Wasserpest Elodea nuttallii Schmalblättrige Wasserpest Fraxinus pennsylvanica Rot-Esche Helianthus tuberosus Topinambur Heracleum mantegazzianum Riesen-Bärenklau Hydrocotyle ranunculoides Großer Wassernabel Impatiens glandulifera Indisches Springkraut Impatiens parviflora Kleines Springkraut Lupinus polyphyllus Vielblättrige Lupine Lycium barbarum Gewöhnlicher Bockshorn Lysichiton americanus Gelbe Scheinkalla Pinus nigra Schwarz-Kiefer Pinus strobus Weymouth-Kiefer Populus canadensis Kanadische Pappel Prunus serotina Später Traubenkirsche Pseudotsuga menziesii Gewöhnliche Douglasie Quercus rubra Rot-Eiche Reynoutria japonica Japanischen Staudenknöterich Reynoutria sachalinensis Sachalin-Staudenknöterich Reynoutria x bohemica Bastard-Staudenknöterich Rhus hirta Essigbaum Robinia pseudoacacia Robinie Rosa rugosa Kartoffel-Rose Rubus armeniacus Armenische Brombeere Senecio inaequidens Schmalblättriges Greiskraut Solidago canadensis Kanadische Goldrute Solidago gigantea Späte Goldrute Symphoricarpos albus Gewöhnliche Schneebeere Vaccinium angustifolium x corymbosum Amerikanische Kultur-Heidelbeere Im gesamten Planungsgebiet nicht zu verwenden sind Gehölze, die durch ihre starke vegetative Ausbreitung (Wurzelbrut) angrenzende wertgebende Trockenbiotope beeinträchtigen können, wie beispielsweise Robinie (Robinia pseudoacacia), Schlehe (Prunus spinosa), Weißer Hartriegel (Cornus alba), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Seidiger Hartriegel (Cornus sericea), Zwergmispel-Arten (Cotoneaster spec.) oder Späte Traubenkirsche (Prunus serotina) sowie standortverändernde Arten (z.B. Leguminosen), wie Robinie, Schnurbaum (Sophora prostrata) oder Gleditschien (Gleditsia spec.). Die Verwendung von Schnurbaum und Rot-Eiche kann in Einzelfällen außerhalb der öffentlichen Grünfläche zugelassen werden, sofern hierdurch keine nachteiligen Auswirkungen auf das angrenzende FFH- / Naturschutzgebiet sowie auf wertgebende magere Trockenbiotope zu erwarten sind. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 75 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 10 Eingriffsbewertung und Kompensation Das gesamte Planungsgebiet umfasst etwa 27,4 ha. Den nachfolgenden Flächenbilanzen wird eine Fläche von 23,6 ha zugrunde gelegt. Abgezogen wurden bereits Verkehrsflächen der Erzberger- straße und der Lilienthalstraße, wo sich durch die Planung keine oder vernachlässigbare Veränderungen für die betrachteten Schutzgüter ergeben. Die nachfolgende Eingriffsbewertung erfolgt für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen sowie separat dargestellt für den Baumbestand im Gebiet. Zunächst wird der Bestand für das gesamte Planungsgebiet dargestellt (Kapitel 10.1). Danach wird die Planung für die drei Flächenkategorien „öffentliche Grünfläche“, „Baufelder“ und „öffentlicher Verkehrsraum“ dargestellt und bewertet sowie separat dazu der gesamte Baumbestand des Gebiets (Kapitel 10.2). Zusätzlich wird die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz getrennt nach den Eigentumsverhältnissen der Flächen berechnet (Kapitel 10.3). Hierfür wird für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen je Flächennutzung (öffentliche Grünfläche, Baufelder, öffentlicher Verkehrsraum) ein nach den Flächenanteilen der Gebietsausstattung gewichteter Durchschnittswert ermittelt und jeweils anteilig mit den Eigentumsflächen verrechnet. Der Baumbestand außerhalb von Gehölz-Biotoptypen wird separat bewertet. Aktuell sind die Flächeneigentümer die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW), das Land Baden-Württemberg, die Stadt Karlsruhe, die Volkswohnung GmbH Karlsruhe und drei private Eigentümer (Flurstücke 24496, 22803/19, 22803/2). Die Lage der Eigentumsflächen ist Abbildung 7 zu entnehmen. Abbildung 7: Eigentumsverhältnisse und Flurstücke innerhalb des Planungsgebiets (Stand: Juni 2019). B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 76 10.1 Übersicht Bewertung Bestand Tabelle 8: Bewertung Bestand Gesamtgebiet: Schutzgut Boden. Bodeneinheit 5 (Kapitel 5.1, Tabelle 1) Wertstufe Bewertung 6 [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] 1 (BBm) 2,33 9,32 62.788 585.188 2 (BBt‘) 2,66 10,64 1.596 16.981 3 (Yf/BB) 2,00 8,00 30.837 246.699 4 (Ym-t‘) 1,66 6,64 17.736 117.766 5 (Sport) 1,33 5,32 3.374 17.952 6 (Parkplatz) 1,00 4,00 27.904 111.617 7 (Verkehrsfläche) 0,00 0 73.181 0 8 (Gebäude) 0,00 0 46.447 0 Summe 263.863 1.096.203 Tabelle 9: Bewertung Bestand Gesamtgebiet: Schutzgut Biotoptypen. Biotoptyp Biotopwert [ÖP/m²] Wertspanne 7 [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] 33.80 Zierrasen - artenarme Einsaat 4 4 - 12 224 895 33.80 Zierrasen - mäßig artenarm 10 4 - 12 6.839 68.394 33.80 Zierrasen - mit Magerrasenarten 18 4 - 12 36.338 654.085 35.31 Brennnessel-Bestand 8 6 - 8 317 2.540 35.36 Staudenknöterich-Bestand 6 6 - 8 94 561 35.62 Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte - artenarm 13 12 - 15 - 35 2.471 32.126 35.62 Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte - mit Sandrasenarten 20 12 - 15 - 35 6.900 137.991 35.63 Ruderalvegetation frischer bis feuchter Standorte 11 9 - 11 - 18 403 4.431 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation - durchschnittliche Ausprägung 11 8 - 11 - 15 4.812 52.931 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation - mit Sand- und Magerrasenarten 18 8 - 11 - 15 7.443 133.978 35.65 Ruderalvegetation mit Arten der Sandrasen 18 - 8 4.649 83.682 36.45 Sonstiger Magerrasen bodensaurer Standorte - artenarm oder ruderalisiert 20 - 6 3.137 62.735 36.45 Sonstiger Magerrasen bodensaurer Standorte - durchschnittliche Ausprägung 28 - 6 11.802 330.453 36.60 Sandrasen kalkfreier Standorte 37 22 - 37 - 50 8.035 297.309 41.22 Feldhecke mittlerer Standorte 17 10 - 17 - 27 348 5.916 42.20 Gebüsch mittlerer Standorte 14 9 - 16 - 27 559 7.827 43.10 Gestrüpp 9 7 - 9 - 18 2.758 24.820 44.12 Gebüsch aus nicht heimischen Straucharten 6 6 - 9 1.733 10.401 44.22 Hecke aus nicht heimischen Straucharten 6 6 - 9 1.314 7.887 45.12 Baumreihe 14 - 9 3.354 46.953 5 GLOMB 2017 6 Die Umrechnung der Wertpunkte in Ökopunkte erfolgt durch Multiplikation mit dem Faktor 4 (LUBW 2012). 7 Wertspanne gemäß Feinmodul der Ökokontoverordnung Baden-Württemberg (UM 2010). Fettgedruckt ist jeweils der Normalwert. 8 Für diesen Biotopuntertyp enthält die Ökokontoverordnung keine Bewertung. Für das vorliegende Vorhaben wurde die Bewertung anhand inhaltlich nahestehenden Biotoptypen abgeleitet. 9 Die Bewertung erfolgt in Anlehnung an die Biotoptypen Feldhecke mittlerer Standorte / Feldgehölz (10 - 17 - 27). B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 77 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Biotoptyp Biotopwert [ÖP/m²] Wertspanne 7 [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] 58.10 Sukzessionswald aus Laubbäumen 14 11 - 19 - 27 2.344 32.810 60.10 Gebäude 1 1 44.163 44.163 60.21 Völlig versiegelte Fläche 1 1 65.236 65.236 60.22 Gepflasterte Fläche 1 1 1.858 1.858 60.23 Schotterfläche 2 2 - 4 12.580 25.160 60.23 Schotterfläche 4 2 - 4 24.766 99.065 60.50 Kleine Grünfläche 4 4 - 8 3.102 12.409 60.60 Garten 6 6 - 12 6.285 37.710 Summe 263.864 2.284.326 Tabelle 10: Bewertung Bestand Gesamtgebiet: Baumbestand. Baumkategorie (siehe Kapitel 5.5.4) Wert pro Baum [ÖP] Anzahl Wert x Anzahl [ÖP] 1 400 118 47.200 2 640 375 480.000 3 1.200 43 154.800 Summe 536 682.000 B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 78 10.2 Übersicht Bewertung Planung Die Bewertung der Böden und Biotoptypen sowie des Baumbestands im Zielzustand ist Kapitel 6.1 und 6.5 zu entnehmen. Nachfolgend wird die Bewertung des Zielzustands über das gesamte Plangebiet für die drei Flächennutzungen (öffentliche Grünfläche, Baufelder, Öffentlicher Verkehrsraum) sowie separat für den Baumbestand außerhalb von Gehölz-Biotoptypen dargestellt. 10.2.1 Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünflächen liegen auf etwa 54.500 m² im Westen des Planungsgebiets sowie mit 1.000 m² nördlich der New-York-Straße. Die Flächen dienen als Puffer zum angrenzenden FFH- und Naturschutzgebiet sowie der Sicherung von trockenwarmen Lebensräumen innerhalb des Planungs- gebiets und als Verbundkorridor zu den hochwertigen Rasenflächen östlich der Erzbergerstraße. Für die Flächen mit Magerrasen und hochwertiger Ruderalvegetation, die im Rahmen der Freiflächenplanung erhalten werden, wird die Bewertung des Ausgangszustands übernommen. Hinsichtlich des Schutzguts Boden wird für Spielplätze und Fußwege eine Teilversiegelung mit wassergebundener Decke angenommen. Die Bodenfunktionen bleiben in geringem Umfang erhalten (2 ÖP/m²). Für die Abgrabungsflächen sowie Erhaltungsflächen der Bodeneinheit 6 (Kapitel 5.1, GLOMB 2017) verbleibt ein Wert von 4 ÖP/m². Die Grünfläche nördlich der New-York- Straße wurde anhand der Bodeneinheit 3 mit 8 ÖP/m² bewertet. Auf unversiegelten Freiflächen werden die Bodenfunktionen annähernd in vollumfänglichen Maß wiederhergestellt (9,32 ÖP/m²). Nähere Erläuterungen sind auch Kapitel 6.1 zu entnehmen. Für das Schutzgut Boden ergibt sich für den Planungszustand ein gewichteter Mittelwert anhand der Flächenanteile von 7,27 ÖP/m², welcher für die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nach Eigentumsverhältnissen angesetzt wird (Kapitel 10.3). Die Bewertung der Biotoptypen ist den Kapiteln 5.5.1 und 6.5.1 zu entnehmen. Im Südwesten des Planungsgebiets können Bereiche mit wertgebender Vegetation (Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerrasen, Feldhecke) erhalten werden. Anhand der Flächenanteile ergibt sich für das Schutzgut Biotoptypen für den Planungszustand ein gewichteter Mittelwert anhand der Flächen- anteile von 13,74 ÖP/m², welcher für die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nach Eigentumsverhältnissen angesetzt wird (Kapitel 10.3). Die Flächenbilanzen sind in Tabelle 11 und Tabelle 12 dargestellt. Tabelle 11: Bewertung der Planung Öffentliche Grünfläche: Schutzgut Biotoptypen. Biotoptyp Biotopwert [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Erhalt: Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte 20 1.016 20.320 Erhalt: Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 18 1.508 27.144 Erhalt: Feldhecke 17 348 5.916 Erhalt: Magerrasen bodensaurer Standorte 28 1.376 38.528 extensiv gepflegtes Grünland (inkl. Böschungsbereiche, Versickerungsmulden, großflächige Grünflächen, entlang New-York-straße) 18 24.519 441.342 intensiv gepflegtes Grünland (mehrschnitt-Rasen) 15 13.792 206.880 Spielplatz 3 5.116 15.348 Weg mit wassergebundener Decke, gepflastert 1 7.866 7.866 Summe Ø 13,74 55.541 763.344 B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 79 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Tabelle 12: Bewertung der Planung Öffentliche Grünfläche: Schutzgut Boden. Bodeneinheit Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Spielplatz / teilversiegelte Fläche 2,00 12.982 25.964 Bestand Bodeneinheit 6 an Grenze zum NSG 4,00 526 2.104 Abgrabungsflächen (Versickerungsmulden) 4,00 2.758 11.032 Bestand Bodeneinheit 3 nördlich der New-York-Straße 8,00 1.021 8.168 Natürlich gewachsener und wiederhergestellter Boden 9,32 38.254 356.527,28 Summe Ø 7,27 55.541 403.795,28 10.2.2 Baufelder Für die Bewertung der Bauflächen ist die Grundflächenzahl (GRZ) maßgebend. Die nachfolgende Bilanzierung geht vom maximal versiegelbaren Flächenanteil aus. Gemäß § 19 BauNVO darf die GRZ durch Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen um bis zu 50 % bis zu einer maximalen GRZ von 0,8 überschritten werden. Im MU 1, MU 2 und MU 3 kann die GRZ für bauliche Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu 1,0 betragen. Die neuen Gebäude werden mit extensiv begrünten Flachdächern ausgestattet, die einen Großteil der Dachfläche einnehmen müssen: 70 % in SO-, MU-, GEe-, GE-Gebieten und GBF(b), 75 % in WA-Gebieten sowie 30 % im GBF(a)-Gebiet (Baufeld 3). Für das Schutzgut Biotoptypen werden vollversiegelte Flächen gemäß UM (2010) mit 1 ÖP/m² bewertet. Für die privaten Freiflächen wird eine Ausgestaltung als naturnaher Garten angenommen, welcher mit 6 ÖP/m² bewertet wird. Extensiv begrünten Flachdächern kommt ein Wert von 8 ÖP/m² zu (Kapitel 9.1.10). Anhand der prozentualen Anteile an versiegelbarer Fläche ergibt sich für die Bauflächen im Gebiet ein gewichteter Mittelwert von 4,5 ÖP/m² bis 6 ÖP/m² (Tabelle 13). Der Baumbestand wird für das gesamte Gebiet separat bewertet. Hinsichtlich des Schutzguts Boden sind vollversiegelte Flächen vollständig entwertet. Der Normalwert von 0 ÖP/m² wird auf 1,33 ÖP/m² erhöht aufgrund der Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers in planinternen Versickerungsflächen (LUBW 2012). Auf den unversiegelten Flächen innerhalb der Baufelder sind die Bodenfunktionen durch Umlagerung, Auffüllung und Abgrabung der Böden beeinträchtigt. Die Flächen werden in Anlehnung an die Bodeneinheiten 3 und 4 (Kapitel 5.1; GLOMB 2017) mit 7 ÖP/m² bewertet. Gemäß LUBW (2012) kommt mit Boden überdeckten Tiefgaragenflächen ein Wert von gemittelten 6 ÖP/m² zu (Kapitel 9.1.18) sowie Gebäuden mit Dachbegrünung ein Wert von 2 ÖP/m² (Kapitel 9.1.10). Somit ergibt sich ein gewichteter Mittelwert anhand der Flächenanteile zwischen 2 und 3 ÖP/m² (siehe Tabelle 13) Beispielrechnung für eine Fläche mit Nutzungstyp Allgemeines Wohngebiet (WA) mit GRZ 0,6: 80 % der Fläche kann überbaut werden mit Gebäuden und Nebenanlagen, maximal 60 % mit Gebäuden, wovon mind. 75 % der Dachflächen begrünt werden. Somit verbleiben 45 % der Gesamtfläche für begrünte Dachflächen, 35 % für Vollversiegelung ohne Dachbegrünung (80 % - 45 %) und 20 % für Gartenflächen. Die Flächen der Tiefgaragen werden für die Bereiche angenommen, die mit Gebäuden und Nebenanlagen überdeckt sind. Daher gehen diese außer bei Flächen der Nutzungsart MU 1, MU 2, MU 3 und SO nicht in die Bilanz ein. Der Eingriff in das Schutzgut Boden wird hier in etwa durch die Überdeckung mit kulturfähigem Bodenmaterial ausgeglichen. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 80 Tabelle 13: Übersicht über das Maß der baulichen Nutzung und die naturschutzfachliche Bewertung der Bauflächen. Baufläche Baufelder (Nummer) GRZ inkl. GRZ- Überschreitung Bewertung Schutzgut Boden [ÖP/m²] Bewertung Schutzgut Biotoptypen [ÖP/m²] GBF (a) 3 0,8 1,0 1,5 3 GBF (b) 29 0,6 0,8 3 5 GE 26, 28 0,8 0,8 3 6 GEe 16, 22 0,8 0,8 3 6 MU 1 7 0,8 1,0 2 5 MU 2 (a) 9 0,7 1,0 2 4,5 MU 2 (b) 14 0,8 1,0 2 5 MU 2 (c) 12 0,9 1,0 2 5,5 MU 3 19, 20, 20, 24, 25, 27 0,8 1,0 2 5 SO 13 1,0 1,0 2 6 WA 1, 2, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 15, 17, 18, 21, 23 0,6 0,8 3 5 Tabelle 14: Bewertung der Planung Baufelder: Schutzgüter Boden und Biotoptypen. Boden Biotoptypen Fläche Fläche [m²] Wert [ÖP/m²] Wert x Fläche [ÖP] Wert [ÖP/m²] Wert x Fläche [ÖP] GBF (a) 8.563 1,5 12.845 3 25.689 GBF (b) 5.921 3 17.763 5 29.605 GE 12.994 3 38.982 6 77.964 GEe 17.417 3 52.251 6 104.502 MU1 3.895 2 7.790 5 19.475 MU2 (a) 3.435 2 6.870 4,5 15.458 MU2 (b) 3.094 2 6.188 5 15.470 MU2 (c) 3.237 2 6.474 5,5 17.804 MU3 12.778 2 25.556 5 63.890 SO 4.614 2 9.228 6 27.684 WA 70.995 3 212.985 5 354.975 Summe 146.943 396.932 752.516 B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 81 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 10.2.3 Öffentlicher Verkehrsraum Die Gesamtfläche des öffentlichen Verkehrsraums beläuft sich auf etwa 61.500 m². Auf etwa 77 % ist eine Voll- oder Teilversiegelung zulässig. Teilversiegelte Flächen werden mit versickerungs- fähigem Pflasterbelag oder Rasengittersteinen ausgestaltet. Die restliche Fläche bleibt als Straßenbegleitgrün unversiegelt und wird als Grünfläche angelegt, z.T. mit Sickermulden und Baumbestand, welcher separat bewertet wird. Gemäß zeichnerischem Teil des Bebauungsplans nimmt das Verkehrsgrün etwa 23 % der Verkehrsflächen ein. Biotoptypen: Für die begrünten Flächen sieht die Planung eine Gemengelage aus extensiven Zierrasen, Ruderalvegetation mit Arten der Sand- und Magerrasen, Rabatten und Gehölzbeständen vor, die im Allgemeinen eine geringe bis mittlere naturschutzfachliche Wertigkeit besitzen. Sie werden überschlägig mit 6 ÖP/m² bewertet. Voll- und teilversiegelte Flächen werden gemäß UM (2010) mit 1 ÖP/m² bewertet. Anhand der prozentualen Anteile von Verkehrsgrün und (teil-) versiegelter Flächen ergibt sich für das Schutzgut Biotoptypen für den Planungszustand ein gewichteter Mittelwert von 2,15 ÖP/m², welcher für die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nach Eigentums- verhältnissen angesetzt wird (Kapitel 10.3). Hinsichtlich des Schutzguts Boden sind vollversiegelte Flächen vollständig entwertet. Der Normalwert von 0 ÖP/m² wird auf 1,33 ÖP/m² erhöht aufgrund der Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswassers in dezentralen Versickerungsflächen (LUBW 2012). Dieser Wert wird ebenfalls für teilversiegelte und versickerungsfähige Flächen angesetzt. Unversiegelte Straßen- begleitflächen werden in Anlehnung an GLOMB (2017) mit 7 ÖP/m² bewertet. Anhand der prozentualen Anteile von Verkehrsgrün und (teil-)versiegelter Flächen ergibt sich für das Schutzgut Boden für den Planungszustand ein gewichteter Mittelwert von 2,63 ÖP/m². Die Bewertung des öffentlichen Verkehrsraums beider Planfälle ist in Tabelle 15 dargestellt. Tabelle 15: Bewertung der Planung öffentlicher Verkehrsraum: Schutzgüter Boden und Biotoptypen. Boden Biotoptypen Fläche Fläche [m²] Wert [ÖP/m²] Wert x Fläche [ÖP] Wert [ÖP/m²] Wert x Fläche [ÖP] A – Zielzustand bei Fortführung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 Verkehrsgrün, unversiegelt 14.191 7 99.337 6 85.146 Voll- / teilversiegelt 47.243 1,33 62.833 1 47.243 Summe 61.434 Ø 2,63 162.170 Ø 2,15 132.389 10.2.4 Baumbestand In die naturschutzfachliche Bilanzierung fließen alle Einzelbäume des Planungsgebiets ein, die außerhalb von Gehölz-Biotoptypen (Baumreihe, Feldhecke, Feldgehölz, Sukzessionswald, Gebüsch, Gestrüpp) stehen und deren Erhalt nicht planungsrechtlich gesichert ist. Letzteres betrifft v.a. zahlreiche stattliche Eichen und Platanen entlang der Erzbergerstraße sowie die jungen Bäume im Bereich der Dualen Hochschule. Nähere Erläuterungen zu den Pflanzgruppen (PFG) sowie zur Herleitung des Wertes pro Baum sind Kapitel 6.5.4 zu entnehmen. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 82 Tabelle 16: Bewertung der Planung Bäume im Gesamtgebiet. Baumkategorie Wert pro Baum [ÖP] Anzahl Wert x Anzahl [ÖP] A – Zielzustand bei Fortführung der gewerblichen Nutzung auf Grundstück 22803/19 PFG 1 großkroniger Baum, Wuchshöhe >20 m 720 50 36.000 PFG 2 mittelkroniger Baum, Wuchshöhe 10-20 m 640 450 288.000 PFG 3 kleinkroniger Baum, Wuchshöhe < 10 m 400 93 37.200 PFG 4 Bäume der öffentlichen Grünfläche 320 192 61.440 Gesamt nach Maßnahme 785 422.640 B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 83 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 10.3 Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nach Eigentumsverhältnissen Das Planungsgebiet ist aktuell im Besitz von 7 Eigentümern, die in der nachfolgenden Bilanz berücksichtigt werden. Die Lage der Eigentumsflächen ist in Abbildung 7 (S. 75) dargestellt. Der Ausgangswert für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen bzw. für den Baumbestand wurde flächenscharf ermittelt. Für den Zielzustand werden die in Kapitel 10.2 gewichteten Mittelwerte für die 3 Nutzungstypen „Öffentliche Grünfläche“, „Bauflächen“ und „Öffentlicher Verkehrsraum“ herangezogen. Planinterne Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind in der Bewertung des Zielzustands bereits enthalten. 10.3.1 Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Die Fläche ist aktuell bereits zu etwa 85 % überbaut, bzw. durch Parkplätze versiegelt. Der Bebauungsplan dient der Sicherung der Bestandsgebäude. Bauliche Veränderungen sind für diesen Bereich nicht vorgesehen. Daher wird auf die Bilanzierung des Eingriffs für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen sowie für den Baumbestand verzichtet. 10.3.2 Privat 1 (Flurstück 24496) Tabelle 17: Eingriffsbilanz Schutzgut Boden Eigentümer Privat 1 (Flurstück 24496). Bodeneinheit Wertstufe Bewertung 10 [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Ausgangszustand 1 2,33 9,32 1.508 14.050 3 2 8 16.747 133.977 4 1,66 6,64 8.749 58.096 5 1,33 5,32 21 113 6 1 4 5.121 20.485 7 0 0 55.902 0 8 0 0 23.201 0 Gesamt vor Maßnahme 111.249 226.721 Zielzustand Öffentliche Grünfläche 7,27 7.751 56.350 Baufelder (GBF (a)) 1,5 8.551 12.827 Baufelder (MU1, MU2 (a), MU2 (b), MU2 (c), SO) 2 17.802 35.604 Baufelder (GBF (b), WA) 3 42.904 128.712 Öffentlicher Verkehrsraum 2,63 34.241 90.054 Gesamt nach Maßnahme 111.249 323.547 BILANZ 96.826 10 Die Umrechnung der Wertpunkte in Ökopunkte erfolgt durch Multiplikation mit dem Faktor 4 (LUBW 2012). B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 84 Tabelle 18: Eingriffsbilanz Schutzgut Biotoptypen Eigentümer Privat 1 (Flurstück 24496). Biotoptyp Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Ausgangszustand 33.80 Zierrasen 10 3.755 37.550 33.80 Zierrasen 18 6.132 110.376 35.36 Staudenknöterich-Bestand 6 94 564 35.62 Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte 13 320 4.160 35.63 Ruderalvegetation frischer bis feuchter Standorte 11 403 4.433 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 11 3.025 33.275 35.65 Ruderalvegetation mit Arten der Sandrasen 18 3.163 56.934 36.45 Sonstiger Magerrasen bodensaurer Standorte 20 795 15.900 42.20 Gebüsch mittlerer Standorte 14 118 1.652 43.10 Gestrüpp 9 154 1.386 44.12 Gebüsch aus nicht heimischen Straucharten 6 1.105 6.630 44.22 Hecke aus nicht heimischen Straucharten 6 530 3.180 45.12 Baumreihe 14 2.942 41.188 58.10 Sukzessionswald aus Laubbäumen 14 220 3.080 60.10 Gebäude 1 23.201 23.201 60.21 Völlig versiegelte Fläche 1 52.086 52.086 60.23 Schotterfläche 2 4.970 9.940 60.23 Schotterfläche 4 5.116 20.464 60.50 Kleine Grünfläche 4 514 2.056 60.60 Garten 6 2.606 15.636 Gesamt vor Maßnahme 111.249 443.691 Zielzustand Öffentliche Grünfläche 13,74 7.751 106.499 Baufelder (GBF (a)) 3 8.551 25.653 Baufelder (MU2 (a)) 4,5 3.435 15.458 Baufelder (GBF (b), WA, MU1, MU2 (b)) 5 49.420 247.100 Baufelder (MU2 (c)) 5,5 3.237 17.804 Baufelder (SO) 6 4.614 27.684 Öffentlicher Verkehrsraum 2,15 34.241 73.618 Gesamt nach Maßnahme 111.249 513.816 BILANZ 70.125 B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 85 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Tabelle 19: Eingriffsbilanz Bäume Eigentümer Privat 1 (Flurstück 24496). Baumkategorie Wert pro Baum [ÖP] Anzahl Wert x Anzahl [ÖP] Ausgangszustand 1 400 20 8.000 2 640 136 174.080 3 1.200 19 68.400 Gesamt vor Maßnahme 175 250.480 Zielzustand PFG 1 720 41 29.520 PFG 2 640 223 142.720 PFG 3 400 68 27.200 PFG 4 320 18 5.760 Gesamt nach Maßnahme 350 205.200 BILANZ - 45.280 B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 86 10.3.3 Land Baden-Württemberg Tabelle 20: Eingriffsbilanz Schutzgut Boden Eigentümer Land BW. Bodeneinheit Wertstufe Bewertung 11 [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Ausgangszustand 1 2,33 9,32 61.143 569.849 2 2,66 10,64 1.596 16.981 3 2 8 9.300 74.398 4 1,66 6,64 8.445 56.075 5 1,33 5,32 3.353 17.839 6 1 4 21.952 87.808 7 0 0 4.149 0 8 0 0 290 0 Gesamt vor Maßnahme 110.228 822.950 Zielzustand Öffentliche Grünfläche 7,27 47.861 347.949 Baufelder (GEe, WA, GBF (b), GE) 3 28.881 86.643 Baufelder (MU2 (b), MU3) 2 11.392 22.784 Öffentlicher Verkehrsraum 2,63 22.094 58.107 Gesamt nach Maßnahme 110.228 515.483 BILANZ - 307.107 11 Die Umrechnung der Wertpunkte in Ökopunkte erfolgt durch Multiplikation mit dem Faktor 4 (LUBW 2012). B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 87 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Tabelle 21: Eingriffsbilanz Schutzgut Biotoptypen Eigentümer Land BW. Biotoptyp Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Ausgangszustand 33.80 Zierrasen 10 326 3.260 33.80 Zierrasen 18 29.949 539.082 35.31 Brennnessel-Bestand 8 317 2.536 35.62 Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte 13 2.151 27.963 35.62 Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte 20 6.900 138.000 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 11 1.203 13.233 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 18 7.443 133.974 35.65 Ruderalvegetation mit Arten der Sandrasen 18 1.486 26.748 36.45 Sonstiger Magerrasen bodensaurer Standorte 20 2.342 46.840 36.45 Sonstiger Magerrasen bodensaurer Standorte 28 11.802 330.456 36.60 Sandrasen kalkfreier Standorte 37 8.035 297.295 41.22 Feldhecke mittlerer Standorte 17 348 5.916 42.20 Gebüsch mittlerer Standorte 14 441 6.174 43.10 Gestrüpp 9 2.259 20.331 44.12 Gebüsch aus nicht heimischen Straucharten 6 629 3.774 44.22 Hecke aus nicht heimischen Straucharten 6 744 4.464 45.12 Baumreihe 14 412 5.768 58.10 Sukzessionswald aus Laubbäumen 14 2.123 29.722 60.10 Gebäude 1 364 364 60.21 Völlig versiegelte Fläche 1 1.220 1.220 60.22 Gepflasterte Fläche 1 202 202 60.23 Schotterfläche 2 7.607 15.214 60.23 Schotterfläche 4 19.520 78.080 60.60 Garten 6 2.405 14.430 Gesamt vor Maßnahme 110.228 1.745.046 Zielzustand Öffentliche Grünfläche 13,74 47.861 657.610 Baufelder (WA, GBF (b), MU2 (b), MU3) 5 40.240 201.200 Baufelder (GE, GEe) 6 33 198 Öffentlicher Verkehrsraum 2,15 22.094 47.502 Gesamt nach Maßnahme 110.228 906.510 BILANZ - 838.536 B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 88 Tabelle 22: Eingriffsbilanz Bäume Eigentümer Land BW. Baumkategorie Wert pro Baum [ÖP] Anzahl Wert x Anzahl [ÖP] Ausgangszustand 1 400 10 4.000 2 640 109 139.520 3 1.200 2 7.200 Gesamt vor Maßnahme 121 150.720 Zielzustand PFG 1 720 7 5.040 PFG 2 640 231 147.840 PFG 3 400 13 5.200 PFG 4 320 175 56.000 Gesamt nach Maßnahme 426 214.080 BILANZ 63.360 B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 89 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 10.3.4 Stadt Karlsruhe Tabelle 23: Eingriffsbilanz Schutzgut Boden Eigentümer Stadt Karlsruhe. Bodeneinheit Wertstufe Bewertung 12 [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Ausgangszustand 3 2 8 2.422 19.378 4 1,66 6,64 479 3.178 6 1 4 831 3.325 7 0 0 4.210 0 8 0 0 1.967 0 Gesamt vor Maßnahme 9.909 25.881 Zielzustand Baufelder (GE, GBF (b), WA) 3 5.681 17.043 Öffentlicher Verkehrsraum 2,63 4.228 11.120 Gesamt nach Maßnahme 9.909 28.163 BILANZ 2.282 12 Die Umrechnung der Wertpunkte in Ökopunkte erfolgt durch Multiplikation mit dem Faktor 4 (LUBW 2012). B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 90 Tabelle 24: Eingriffsbilanz Schutzgut Biotoptypen Eigentümer Stadt Karlsruhe. Biotoptyp Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Wert x Fläche [ÖP] Ausgangszustand 33.80 Zierrasen 10 1.953 19.530 33.80 Zierrasen 18 134 2.412 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 11 534 5.874 43.10 Gestrüpp 9 345 3.105 44.22 Hecke aus nicht heimischen Straucharten 6 41 246 60.10 Gebäude 1 1.967 1.967 60.21 Völlig versiegelte Fläche 1 3.652 3.652 60.22 Gepflasterte Fläche 1 558 558 60.23 Schotterfläche 2 3 6 60.23 Schotterfläche 4 130 520 60.60 Garten 6 594 3.564 Gesamt vor Maßnahme 9.909 41.434 Zielzustand Baufelder (GE) 6 517 3.102 Baufelder (WA, GBF (b)) 5 5.164 25.820 Öffentlicher Verkehrsraum 2,15 4.228 9.090 Gesamt nach Maßnahme 9.909 38.012 BILANZ - 3.422 B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 91 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE Tabelle 25: Eingriffsbilanz Bäume Eigentümer Stadt Karlsruhe. Baumkategorie Wert pro Baum [ÖP] Anzahl Wert x Anzahl [ÖP] Ausgangszustand 1 400 4 1.600 2 640 24 30.720 3 1.200 3 10.800 Gesamt vor Maßnahme 31 43.120 Zielzustand PFG 1 720 3 2.160 PFG 2 640 3 1.920 PFG 3 400 12 4.800 Gesamt nach Maßnahme 18 8.880 BILANZ - 34.240 10.3.5 Privat 2 (Flurstück 22803/19) Das Grundstück ist aktuell bereits zu über 90 % überbaut, bzw. durch Parkplätze versiegelt. Die vorliegende Planung sieht für diesen Bereich keine baulichen Veränderungen vor. Daher wird auf die Bilanzierung des Eingriffs für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen sowie für den Baumbestand verzichtet. 10.3.6 Privat 3 (Flurstück 22803/2) Das Grundstück ist aktuell bereits zu 90 % bebaut, bzw. durch Parkplätze versiegelt. Der Bebauungsplan dient der Sicherung der Bestandsgebäude. Bauliche Veränderungen sind für diesen Bereich nicht vorgesehen. Daher wird auf die Bilanzierung des Eingriffs für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen sowie für den Baumbestand verzichtet. 10.3.7 Volkswohnung GmbH Die Grundstücke im Besitz der Volkswohnung sind aktuell bereits zu etwa 70 % bebaut, bzw. durch Parkplätze versiegelt. Der Bebauungsplan dient der Sicherung der denkmalgeschützten Bestands- gebäude. Bauliche Veränderungen sind für diesen Bereich nicht vorgesehen. Daher wird auf die Bilanzierung des Eingriffs für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen sowie für den Baumbestand verzichtet. 10.4 Planinterne Eingriffsminimierung Als planinterne Minimierungsmaßnahmen dienen die Begrünung von Flachdächern, die Überdeckung von Tiefgaragen mit einer durchwurzelbaren Bodenschicht sowie die planinterne Versickerung von Oberflächenwasser vollversiegelter Flächen. Die Beschreibung und Bewertung der Maßnahmen sind den Kapiteln 9.1.6, 9.1.10 und 9.1.18 zu entnehmen. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 92 10.5 Planexterne Kompensation Als planexterne Kompensationsmaßnahmen werden die in Tabelle 26 dargestellten Maßnahmen herangezogen. Sie bewirken eine Aufwertung um insgesamt 1.018.677 Ökopunkten. Die detaillierte Beschreibung und naturschutzfachliche Bewertung der Maßnahmen sind in Kapitel 9.3 dargestellt. Die Entwicklung von Trockenbiotopen im Norden des Naturschutzgebiets wurde dem Eingriff vorgezogen bereits in den Wintermonaten 2018/19 und 2019/20 durchgeführt. Die Dokumentation der Maßnahmenumsetzung liegt der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, vor. Tabelle 26: Übersicht über planexterne Kompensationsmaßnahmen. Maßnahme Kapitel Aufwertung [ÖP] Boden Biotoptypen Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz 9.3.1 8.280 282.097 Rückbau östlicher Längsweg 9.3.2 27.600 55.200 Entwicklung von Trockenbiotopen im FND „Sandgrube Grüner Weg“ 9.3.3 0 72.000 Aufwertung der Stadtbahnböschungen (Nordwest- Stadt) und am NSG-Rand (A1) 9.3.4 0 16.380 Aufwertung der Stadtbahnböschungen (Nordwest- Stadt) und am NSG-Rand (A2) 9.3.4 0 2.340 Aufwertung der Stadtbahnböschungen (Nordwest- Stadt) und am NSG-Rand (B) 9.3.4 0 3.250 Aufwertung der Stadtbahnböschungen (Nordwest- Stadt) und am NSG-Rand (C) 9.3.4 0 9.000 Aufwertung der Stadtbahnböschungen (Nordwest- Stadt) und am NSG-Rand (D) 9.3.4 0 3.630 Entsiegelung eines ehemaligen Parkplatzes auf Flurstück 5775/12 9.3.5 12.000 37.200 Aufwertung der Grünflächen der Rennbuckel-Düne (A) 9.3.6 0 66.300 Aufwertung der Grünflächen der Rennbuckel-Düne (B) 9.3.6 0 22.400 Aufwertung Waldrand entlang Theodor-Heuss-Allee und L 560 9.3.7 0 154.000 Aufwertung Waldrand Oberreuter Hardt – südlich der Kleingartenanlage 9.3.8 0 130.000 Aufwertung Waldbestand zwischen L 604 und Europäischer Schule 9.3.9 0 77.600 Entwicklung von Trockenbiotopen nördlich Kaiserslauterner Straße, Flurstück 12153 9.3.10 0 15.600 Entwicklung von Trockenbiotopen südlich Kaiserslauterner Straße, Flurstück 12165/1 9.3.11 0 23.800 SUMME 47.880 970.797 B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 93 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 10.6 Vermeidungsmaßnahmen für das FFH-Gebiet Die Planung führt potenziell zu erheblichen negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck und die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets (WAHL & WIEST 2017). Die Wiederherstellung entsprechender Flächen in vergleichbarer Qualität und Größe sowie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang ist erforderlich. Aufgrund ihrer engen funktionalen Verflechtung mit den FFH-Lebensraumtypen des FFH-Gebiets sind die innerhalb des Planungsgebiets gelegenen Biotoptypen Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen, insbesondere Silbergras-Rasen, von besonderer Relevanz. Für diese Flächen ist ein vollumfänglicher und vorgezogener Ausgleich erforderlich. Die erforderliche Ausgleichsfläche entspricht der Eingriffsfläche. Nur teilweise und dann auch von etwas nachrangiger Bedeutung für das Schutzgebiet sind Bestände der Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte. Die erforderliche Ausgleichsfläche wird für diesen Biotoptyp daher mit 50 % der Eingriffsfläche veranschlagt. Nach WAHL & WIEST (2017) beläuft sich der Flächenbedarf durch die Inanspruchnahme des unbebauten Bereichs im Süden des Planungsgebiets auf insgesamt 2,38 ha: 11.781 m² Magerrasen, 8.151 m² Sandrasen und 7.697 m² Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte (Berücksichtigung zu 50 %). Im Rahmen der Freiflächenplanung können 1.376 m² Magerrasen und 1.016 m² Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte (Berücksichtigung zu 50 %) in ihrem derzeitigen Zustand erhalten werden. Somit reduziert sich der Flächenbedarf für die vorgezogenen Vermeidungsmaßnahmen außerhalb des Planungsgebiets auf 2,2 ha. Sofern bei einer abschnitts- weisen Bebauung nur ein Teil der FFH-relevanten Biotoptypen in Anspruch genommen wird, muss zum Zeitpunkt des Eingriffs auch nur der entsprechende Flächenanteil der Vermeidungs- maßnahmen wirksam sein. Um erhebliche negative Auswirkungen auf das FFH-Gebiet zu vermeiden, werden im unmittelbaren Umfeld des Schutzgebiets magere Offenlandflächen mit einer Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte entwickelt. In den Wintermonaten 2018/19 und 2019/20 fand bereits die Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz auf etwa 1,9 ha statt (Kapitel 9.3.1).Unmittelbar an das Schutzgebiet angrenzend werden Sand- und Magerrasen entwickelt auf den Stadtbahnböschungen und am NSG-Rand, auf Flurstück 5775/12 östlich des NSGs, entlang der Kaiserslauterner Straße auf den Flurstücken 12153 und 12165/1 (Kapitel 9.3.4, 9.3.5, 9.3.10 und 9.3.11) sowie im FND „Sandgrube Grüner Weg“ auf Flurstück 7965 in Neureut zwischen Grünem Weg und Goldregenweg (Kapitel 9.3.3). Nicht zur vorgezogenen Vermeidung für das FFH-Gebiet angerechnet werden können die Maßnahmen Rückbau des östlichen Längswegs (Kapitel 9.3.2), da die Umsetzung erst nach Fertigstellung der öffentlichen Grünfläche im Planungsgebiet mit einer intakten Wegeverbindung entlang des Schutzgebiets möglich ist, sowie die Maßnahme im Süden der Rennbuckel-Düne in der Nordwest-Stadt (Kapitel 9.3.6), da diese nicht im engen räumlichen Kontakt zum Schutzgebiet steht. Durch geeignete Maßnahmen wurden und werden Sand- und Magerrasen in vergleichbarer Qualität zu den Flächen im Planungsgebiet entwickelt. Tabelle 27 gibt einen Überblick. Nicht alle Maßnahmen können vorgezogen stattfinden bzw. liegen im engen räumlichen Kontakt zum Schutzgebiet. Die Fläche an gleichartiger Kompensation außerhalb des Planungsgebiets beläuft sich auf etwa 3,6 ha, wovon 2,9 ha durch vorgezogene Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang umsetzbar sind (*). Ein Eintreten von erheblichen negativen Auswirkungen kann durch die vorgezogenen Vermeidungs- maßnahmen verhindert werden. Das Vorhaben ist damit im Hinblick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets nicht erheblich. Die Durchführung eines FFH-Ausnahmeverfahrens nach § 34 Abs. 3-5 BNatSchG ist daher nicht erforderlich. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 94 Tabelle 27: Übersicht über die Vermeidungsmaßnahmen für das FFH-Gebiet. Maßnahme Kapitel Fläche [m²] Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz * 9.3.1 18.963 Rückbau östlicher Längsweg 9.3.2 2.300 Entwicklung von Trockenbiotopen im FND „Sandgrube Grüner Weg“ * 9.3.3 4.800 Aufwertung der Stadtbahnböschungen (Nordwest-Stadt) und am NSG- Rand (A1) * 9.3.4 780 Aufwertung der Stadtbahnböschungen (Nordwest-Stadt) und am NSG- Rand (A2) * 9.3.4 180 Aufwertung der Stadtbahnböschungen (Nordwest-Stadt) und am NSG- Rand (C) * 9.3.4 975 Aufwertung der Stadtbahnböschungen (Nordwest-Stadt) und am NSG- Rand (D) * 9.3.4 330 Entsiegelung eines ehemaligen Parkplatzes auf Flurstück 5775/12 * 9.3.5 1.800 Aufwertung der Grünflächen der Rennbuckel-Düne (A) 9.3.6 3.900 Entwicklung von Trockenbiotopen nördlich Kaiserslauterner Straße, Flurstück 12153 * 9.3.10 1.200 Entwicklung von Trockenbiotopen südlich Kaiserslauterner Straße, Flurstück 12165/1 * 9.3.11 1.400 SUMME 36.628 * als vorgezogene Maßnahme im engen räumlichen Verbund zum FFH-Gebiet möglich B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 95 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 10.7 Übersicht Eingriffs- / Ausgleichsbilanz Aus den Eingriffsbilanzierungen nach Eigentumsverhältnissen (Kapitel 10.3.1-10.3.7) erfolgt nun eine Gesamtbilanz für das gesamte Planungsgebiet (Tabelle 28). Planinterne Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Dachbegrünung, Versickerung anfallenden Regenwassers im Gebiet, Überdeckung von Tiefgaragen mit kulturfähigem Boden) sind in der Eingriffsbewertung bereits berücksichtigt. Es verbleibt ein Defizit von 995.992 Ökopunkten. Diesem Defizit gegenüber steht die Aufwertung um 1.018.677 Ökopunkten durch die in den Kapiteln 9.3 und 10.5 beschriebenen und naturschutz- fachlich bilanzierten planexternen Kompensationsmaßnahmen (siehe auch Tabelle 26 (S. 92)). Tabelle 28: Übersicht der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung für das Gesamtgebiet Eigentümer Kapitel Schutzgut Boden [ÖP] Schutzgut Biotoptypen [ÖP] Baumbestand [ÖP] Summe Bilanz [ÖP] Duale Hochschule BW 10.3.1 - - - - Privat 1 (Flurstück 24496) 10.3.2 96.826 70.125 - 45.280 121.671 Land Baden-Württemberg 10.3.3 - 307.107 - 838.536 63.360 - 1.082.283 Stadt Karlsruhe 10.3.4 2.282 - 3.422 - 34.240 - 35.380 Privat 2 (Flurstück 22803/19) 10.3.5 - - - - Privat 3 (Flurstück 22803/2) 10.3.6 - - - - Volkswohnung GmbH 10.3.7 - - - - SUMME -207.999 -771.833 -16.160 -995.992 B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 96 11 Planungsalternativen Anhand der Ergebnisse der Mikroklimasimulationen für das Planungsvorhaben empfiehlt BRUSE (2016) eine stärkere Berücksichtigung der Windleitbahnen zur Einleitung von kühlen, lokalen Luftmassen vom Alten Flugplatz in das Planungsgebiet. Durch die geplante Gebäudestellung würde die Frischluftzufuhr von Westen nicht optimal ausgenutzt. Obwohl es Planungsalternativen geben könnte, die das Schutzgut Klima und die Durchlüftungsmöglichkeiten stärker berücksichtigen könnten, wurde im Zuge des Wettbewerbsverfahrens, das verschiedene Planungsalternativen untersucht hat, die vorliegende Planung als Siegerentwurf gewählt, um Planrecht für dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Der Siegerentwurf sieht eine aufgelockerte Blockrandbebauung vor und hat insbesondere durch gut zugeschnittene Baufelder in angemessener urbaner Dichte und mit hohen Freiraumqualitäten im privaten und öffentlichen Bereich überzeugt. Es dient deshalb als Grundlage für die Beurteilung im Umweltbericht. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Planung wurde auf dieser Basis die Durchlüftung in West-Ost-Richtung durch Verzicht auf eine doppelte Baumreihe in den Querstraßen verbessert. Die gute Durchgrünung des Plangebiets in Form von begrünten Dächern, Tiefgaragen und Fassaden schafft Möglichkeiten zur nächtlichen Abkühlung. 12 Umweltbaubegleitung, Monitoring Umweltbaubegleitung Die boden-, natur- und artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden von einem fachkundigen Büro begleitet und kontrolliert (ökologische Baubegleitung). Dies betrifft insbesondere die Umsetzung artenschutzrechtlicher Maßnahmen, die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche sowie die Maßnahmen zur Sicherung des Verbunds trockenwarmer Lebensräume zur Stabilisierung des FFH- und Naturschutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Zudem ist die Umsetzung der bodenbezogenen Kompensationsmaßnahmen im Sinne des vorsorgenden Bodenschutzes durch eine bodenkundliche Baubegleitung zu gewährleisten. Das Bodenmanagementkonzept (nachsorgender Bodenschutz) zum Umgang (Umlagerung, Entsorgung etc.) mit dem schadstoffhaltigen Bodenmaterial, sowie zu den sich hieraus ergebenden abfall- und bodenschutzrechtlichen Fragestellungen ist durch einen qualifizierten Sachverständigen zu erarbeiten und zu begleiten (Kapitel 9.1.1 und 9.1.4). Die Abstimmung erfolgt mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz. Die getroffenen Maßnahmen sowie das Erlebte und Veranlasste werden dokumentiert und der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, vorgelegt. Monitoring Für die Auswirkungen auf das angrenzende Schutzgebiet, die Wirksamkeit der umgesetzten arten- schutzrechtlichen Maßnahmen sowie den Erfolg der Kompensationsmaßnahmen zur Entwicklung gehölzarmer, trockenwarmer Biotopstrukturen ist ein ökologisches Monitoring einzurichten. Im Rahmen des Monitorings sind zudem die Auswirkungen durch erhöhten Besucherdruck, insbesondere die Verbreitung von Trampelpfaden sowie von Tritt- und Eutrophierungsschäden an der Vegetation entlang von Wegen und Pfaden im Schutzgebiet zu dokumentieren. Zu eruieren ist außerdem, inwieweit sich bestimmte Indikatorarten für eine Beurteilung von Störeinflüssen durch die Freizeitnutzung eignen (z. B. Feldlerche). Weiterhin zu betrachten ist das Vorkommen sowie die Ausbreitung von invasiven Arten im Planungsgebiet. Inhalte und Methodik des Monitorings sind in Absprache mit der Stadt Karlsruhe noch zu konkretisieren. Die Maßnahme ist außerdem mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe im Hinblick auf die Monitoringpflicht nach Art. 11 der FFH-Richtlinie abzustimmen. Soweit das Regierungs- präsidium den Alten Flugplatz in die Erfolgskontrollen von Pflegearbeiten in ausgewählten Naturschutzgebieten einbezieht, ist auch dahingehend eine Koordination sinnvoll. Die Ergebnisse des Monitorings sind der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz Fachbereich Ökologie, jährlich zur Beurteilung vorzulegen. Die sich aus dem Monitoring ergebenden Änderungen sind nach Absprache umzusetzen. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 97 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 13 Zusammenfassung Aufgabenstellung Die STADT KARLSRUHE plant in der Nordstadt die Aufstellung des Bebauungsplans „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“ für das Gebiet zwischen dem Alten Flugplatz Karlsruhe und der Erzbergerstraße. Das Planungsgebiet umfasst etwa 27,4 ha. Der Norden des Gebiets umfasst Flächen von ehemaligen US-Versorgungseinrichtungen und ist bereits jetzt überwiegend dicht bebaut und größtenteils versiegelt. Im mittleren Abschnitt wird der Westen derzeit im Wesentlichen von Sportflächen und einem geschotterten Parkplatz eingenommen. Versiegelte Flächen sind hier kaum vorhanden. Im Südwesten liegt eine etwa 3,9 ha große unbebaute Fläche des ehemaligen Flugplatzgeländes. Sie liegt außerhalb des FFH- bzw. Naturschutzgebiets. Hier sind im Laufe der Zeit auf entsiegelten Flächen hochwertige Sand- und Magerrasen entstanden, die in engem räumlichem und ökologischem Kontakt zu den Schutzgebietsflächen liegen. Entlang der Erzbergerstraße finden sich der Gebäudekomplex der Dualen Hochschule sowie südlich anschließend Gebäude der ehemaligen Flughafenverwaltung und Gewerbeflächen (Firma Aircraft Philipp). Planung Für das Planungsgebiet wurde auf Grundlage eines städtebaulichen Wettbewerbs ein Rahmenplan erstellt und weiterentwickelt, auf dessen Basis wiederum ein Bebauungsplan erarbeitet wird. Der Rahmenplan wurde von der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e. V (DGNB) mit einer Platinplakette zertifiziert. Er sieht die Entwicklung von Wohnbebauung im Westen sowie von Gewerbe und Gemeinbedarfseinrichtungen im Osten entlang der Erzbergerstraße vor. Nördlich der Dualen Hochschule ist ein Quartiersplatz als Querachse (Ost-West) geplant. Hier sind neben Wohnen auch Dienstleistungen, Nahversorgung und Wohnfolgeeinrichtungen geplant. Die Gebäude der Dualen Hochschule und des NCO-Clubs sowie die denkmalgeschützten ehemaligen Flughafenverwaltungs- und Empfangsgebäude und der Gewerbebetrieb auf Flurstück 22803/19 werden in das Konzept integriert. Die Neubebauung ist überwiegend drei- bis fünfstöckig geplant. An der Erzbergerstraße soll ein Gebäude mit 12 Stockwerken entstehen. Die Grundflächenzahl (GRZ) für bebaubare Grundstücke wird je nach Art der baulichen Nutzung mit 0,6 (Allgemeines Wohngebiet) bis 1,0 (Sondergebiet) angesetzt. Die neuen Gebäude werden zu 70 % bzw. 75 % mit extensiv begrünten Flachdächern ausgestattet. Geplant ist die Schaffung von Wohnraum für etwa 3.000 bis 4.000 Einwohner. Verkehrs- und Infrastrukturflächen sind für 61.500 m² geplant. Der westliche Gebietsrand wird auf etwa 55.000 m² als öffentliche Grünfläche und Pufferzone zu den Schutzgebieten ausgewiesen. Dieser 20 bis 60 m breite Grünstreifen soll vorrangig als Puffer zwischen der Bebauung und den sensiblen und hochwertigen Flächen des Alten Flugplatzes dienen, zudem soll eine Freizeitnutzung mit Wegen, Spiel- und Sitzmöglichkeiten integriert werden. Mit zwei „Fingern“ (Parkfenster) nach Osten, die u.a. der Versickerung des anfallenden Regenwassers dienen, reicht die Grünfläche in den Bebauungszusammenhang hinein. Ein neuer Zugang zum Schutzgebiet zwischen den beiden bestehenden Eingängen ist geplant. Zudem wird der östliche Längsweg aus dem Schutzgebiet heraus in die östlich angrenzende öffentliche Grünfläche verlegt. Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Die Böden im Planungsgebiet sind bereits größtenteils anthropogen überformt oder versiegelt. Altlasten und Bodenverunreinigungen sind zu erwarten. Durch die geplante Bebauung werden jedoch, insbesondere im Südwesten, Flächen mit wichtiger Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf in Anspruch genommen. Positiv auf das Schutzgut Boden wirken sich die Überplanung großer Flächen mit bereits gestörten Böden, die Entsiegelung von derzeit (teil-) befestigten Flächen, die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge, die Versickerung des anfallenden Regenwassers über die belebte Bodenzone, die Begrünung von Flachdächern und die Überdeckung von Tiefgaragen aus. Derzeit wird für das Schutzgut Boden von einem mäßig starken Eingriff ausgegangen, der durch entsprechende Maßnahmen auf ein verträgliches Maß reduziert werden kann. Für den Wasserhaushalt stellt die Neuversiegelung einen erheblichen Eingriff dar, da die nichtversiegelten Flächen derzeit eine hohe Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 98 insbesondere zur Grundwasserneubildung, besitzen. Durch entsprechende Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung (Versickerung von unbelastetem Regenwasser) kann der Eingriff auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. Hinsichtlich des Klimas führt die Planung im gesamten Gebiet zu negativen Veränderungen der Durchlüftungssituation sowie der Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden. Die Möglichkeit, kühle, lokale Luftmassen vom Alten Flugplatz in das Planungsgebiet einzuleiten, wird von der Planung wenig genutzt. Aufgelockerte Bebauung und gute Durchgrünung des Plangebiets schaffen Möglichkeiten der nächtlichen Abkühlung. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Luftqualität sind nicht zu erwarten. Durch die Überplanung stark vorgeprägter Flächen, die mehrstöckige Bauweise und die Einrichtung von Tiefgaragen wird der Eingriff in das Schutzgut Fläche auf ein sehr geringes Maß reduziert. Hinsichtlich Biotoptypen, besonderen Pflanzenvorkommen und geschützten Biotoptypen ist der große Verlust an mittel- bis hochwertigen Biotoptypen (Sandrasen, Magerrasen, Ruderal- vegetation), insbesondere im Südwesten des Gebiets, als erheblich zu bewerten. Maßnahmen zur Eingriffsminimierung, wie beispielsweise die naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche und eine extensive Dachbegrünung, können das planerische Defizit für das Schutzgut Biotoptypen nicht vollständig ausgleichen. Umfangreiche planexterne Kompensationsmaßnahmen sind erforderlich. Für die Fauna ist der Eingriff in den Lebensraum von Vögeln (insbesondere Gebäude- und Heckenbrüter), Reptilien, Fledermäusen und Insekten erheblich. Durch artenschutzrechtliche und grünordnerische Maßnahmen kann der Eingriff auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sind beispielsweise die Besucherlenkung, Einrichtung einer Hundeauslauffläche, Baumfällung und Gebäudeabriss im Winter mit vorheriger Kontrolle auf Fledermausvorkommen, Erhalt und Neupflanzung von standortgerechten Gehölzen, Minimierung der Lichtimmissionen in die westlich angrenzenden Schutzgebiete, Vermeidung von Beschattung der Eidechsenlebensräume, Abfangen und Umsiedeln der Eidechsen im Eingriffs- bereich, Ersatznistmöglichkeiten für Gebäudebrüter und Neuntöter sowie die naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche. Hinsichtlich des Biotopverbunds hat die Planung unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen ungünstigen Wirkungen. Hinsichtlich Biodiversität ist mit einem Rückgang der Vielfalt innerhalb des Planungsgebiets zu rechnen. Nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität der umliegenden Flächen, die über die betrachteten Effekte auf die Schutzgüter Biotoptypen, Fauna und Biotopverbund hinausgehen, sind nicht zu erwarten. Auf das Landschaftsbild, insbesondere den Landschaftscharakter des verbleibenden Flugplatz- areals, hat die Planung erhebliche ungünstige Auswirkungen. Durch Eingrünungsmaßnahmen des Baugebiets können diese auf ein tolerierbares Maß abgemildert werden. Damit der offene Charakter des Gebiets nicht übermäßig belastet wird und auch um eine für die wertgebenden Biotope des Alten Flugplatzes nachteilige Beschattung zu vermeiden, soll die öffentliche Grünfläche zwischen Bebauung und Flugplatz nicht gehölzbetont gestaltet und viel offene Grünfläche geschaffen werden. Hinsichtlich des Schutzguts Mensch sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, sofern Maßnahmen zum Schallschutz (aktiv und passiv) ergriffen werden. Negative Auswirkungen auf die Erholungsfunktion werden durch die Bereitstellung an für die Bevölkerung ansprechenden Freiflächen in der öffentlichen Grünfläche minimiert. Auf Kultur- und sonstige Sachgüter werden keine nachteiligen Auswirkungen erwartet. Eingriffs- / Ausgleichsbilanz Es entsteht ein bilanzielles Defizit von 995.992 Ökopunkten. Planinterne Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind darin schon berücksichtigt. Durch dem Eingriff zugeordnete planexterne Kompensationsmaßnahmen wird eine Aufwertung um 1.018.677 Ökopunkten erzielt. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 99 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE 14 Literatur und Arbeitsgrundlagen ARBEITSGRUPPE BODENKUNDE 2005: Bodenkundliche Kartieranleitung 5. Auflage (KA5). – Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Hrsg.). – 438 S., Hannover. AS REUTEMANN GMBH 2019: Orientierende Untersuchung auf dem Plangelände Zukunft Nord. Boden-, Bodenluft- und Grundwasseruntersuchungen. – Unveröff. Gutachten im Auftrag der die Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz. – 56 S., 11 Anlagen; Mannheim. BMUB [Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] 2012: Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Außenanlagen von Bundesliegenschaften 1.1.4 Anlage 4. – abgerufen unter www.bnb-nachhaltigesbauen.de am 18.12.2017. BREUNIG T. & DEMUTH S. 1999: Rote Liste der Farn- und Samenpflanzen Baden-Württemberg (3., neu bearbeitete Fassung). – Naturschutz-Praxis, Artenschutz 2, 161 S.; Karlsruhe. BRUSE M. 2016: Karlsruhe Zukunft Nord: Mikroklimasimulationen der Bauplanung im Bereich des Entwicklungsgebiets Zukunft Nord. – Projektbericht erstellt für die Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz. – 30 S.; Essen. FUßER M & KLEINGRÄBER J. 2022: Areal C, Karlsruhe. Ergebnisbericht Kaninchenkontrolle. – Unveröff. Gutachten des Büro Ökologische Leistungen Fußer, Karlsruhe, im Auftrag der GEM Areal C BA1 GmbH & Co. KG. – 6 S.; Karlsruhe. GEO-NET UMWELTCONSULTING GMBH 2011: Leitfaden zur Berücksichtigung klimatischer Ausgleichsfunktionen in der räumlichen Planung am Beispiel der Regionen Mittlerer Oberrhein und Nordschwarzwald. – Im Auftrag des Regionalverbands Nordschwarzwald, des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein und der Stadt Baden-Baden. – 40 S.; Hannover. GLA BW [Geologisches Landesamt Baden-Württemberg] (Hrsg.) 1985: Geologische Karte von Baden-Württemberg 1: 25.000 Blatt 6916 Karlsruhe Nord. – 1 Karte; Freiburg. GLOMB G. 2017: Geplantes Wohngebiet Zukunft Nord (Stadt Karlsruhe). Bericht zu den Bodenuntersuchungen. – Unveröff. Gutachten des Büro solum, büro für boden + geologie, Freiburg, im Auftrag der Stadt Karlsruhe. – 17 S., 2 Anlagen; Freiburg. 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REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE 2009: Würdigung des Naturschutzgebietes "Alter Flugplatz Karlsruhe" der Stadt Karlsruhe, Gemarkungen Neureut und Karlsruhe, Stadtkreis Karlsruhe. – 16 S.; Karlsruhe. REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE 2010: Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ vom 30. November 2010. – 8 S.; Karlsruhe. REKLIP [Trinationale Arbeitsgemeinschaft Regio - Klima - Projekt] (Hrsg.) 1995: Klimaatlas Oberrhein Mitte - Süd. – Institut für angewandte Geowissenschaften, 212 S., 2 Anhänge, 1 Kartenband; Offenbach. REMKE P. unter Mitarbeit von KRAMER M. & ARNOLD A. 2017: Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bauprojekt „Zukunft Nord“ Stadt Karlsruhe. – Unveröff. Gutachten des Instituts für Botanik und Landschaftskunde im Auftrag der Stadt Karlsruhe. – 64 S.; Karlsruhe. RENNWALD E. & DOCZKAL D. 2009: Alter Flugplatz Karlsruhe, Faunistische Nachkartierung, Ergebnisse von Stichprobenuntersuchungen im Jahr 2009. – Unveröff. Gutachten im Auftrag der Stadt Karlsruhe, Amt für Umwelt und Arbeitsschutz; 25 7., Rheinstetten, Gaggenau. RVMO [Regionalverband Mittlerer Oberrhein] 2021: Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2022. Entwurf Stand Februar 2021. – 119 S., Kartenteil, Umweltbericht; Karlsruhe. SCHACH J & VOGEL P. 2008: Alter Flugplatz Karlsruhe. Monitoring der Vegetation. – Unveröff. Gutachten des Instituts für Botanik und Landschaftskunde im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Referat 56 Naturschutz. – 29 S., 1 digitale Karte; Karlsruhe. SCHMID H., DOPPLER W., HEYNEN D. & RÖSSLER M. 2012: Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. – 57 S.; Sempach. SCHMITHÜSEN J. 1952: Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 161 Karlsruhe. – Geographische Landesaufnahme 1:200.000. Naturräumliche Gliederung Deutschlands. – Reise und Verkehrsverlag, 24 S., 1 Karte; Stuttgart. SINAI 2019: Park Zukunft Nord - Lageplan Zwischenstand. Stand: 26. Juli 2019 –1 Karte; Berlin. SINAI 2020: Karlsruhe Zukunft Nord – Freianlagen. Übersicht Flächenqualitäten, Maßnahmen gemäß Umweltbericht. Stand: 31. Januar 2020 –1 Karte, Begleitbericht; Berlin. STADT KARLSRUHE 2002: Baumschutzsatzung Stadt Karlsruhe - Gartenbauamt. – 2 S.; Karlsruhe. B-Plan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße” Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung 101 INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE, KARLSRUHE STADT KARLSRUHE PLANUNGSAUSSCHUSS 2016: Rahmenplan Zukunft Nord - Karlsruhe. Ergebnis- präsentation Planungsausschuss 12. Mai 2016. – Unveröffentlichte Präsentation – 36 S. STADT KARLSRUHE STADTPLANUNGSAMT (Hrsg.) 2016: Rahmenplan Zukunft Nord. Dokumentation der Rahmenplanung Karlsruhe Zukunft Nord. – 43 S.; Karlsruhe. STADT KARLSRUHE STADTPLANUNGSAMT 2021: Zukunft Nord. Verkehrliche Berechnung. Stand: Februar 2021. – 9 S., 10 Anlagen; Karlsruhe. STADT KARLSRUHE STADTPLANUNGSAMT 2022: Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“, Karlsruhe-Nordstadt. Entwurf. Stand: 5. Juli 2022. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften, Begründung und Planteile. – Karlsruhe. UM [Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr] 2010: Verordnung über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung – ÖKVO). – 34 S.; Stuttgart. UM BW & MUFV RP [Umweltministerium Baden-Württemberg & Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz] (Hrsg.) 2007: Hydrogeologische Kartierung und Grundwasserbewirtschaftung im Raum Karlsruhe-Speyer. Fortschreibung 1986-2005. Beschreibung der geologischen, hydrogeologischen und hydrologischen Situation. – 90 S., 13 Karten; Stuttgart, Mainz. VOGEL P. & BREUNIG T. 2000: Nutzungs-, Pflege- und Entwicklungskonzept für das Gebiet „Alter Flugplatz“ (Stadt Karlsruhe). – Unveröff. Gutachten im Auftrag der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Karlsruhe: 92 S., 2 Karten; Karlsruhe. VOGEL P. & WAHL A. unter Mitarbeit von RENNWALD E. 2015: Umweltbericht zum Bebauungsplan „Nördlich der New-York-Straße (Merkur Akademie)“ Karlsruhe Neureut mit Eingriffs- / Ausgleichsbewertung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Spezielle Artenschutzprüfung. – Unveröff. Gutachten im Auftrag der Merkur Akademie International – 83 S., 1 Karte; Karlsruhe. VOGEL P. unter Mitarbeit von RENNWALD E. 2010: Merkur Akademie International, geplante Erweiterung. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Spezielle Artenschutzprüfung, Eingriffs- / Ausgleichsbewertung. – Unveröff. Gutachten des Instituts für Botanik und Landschaftskunde im Auftrag der Merkur Akademie: 38 S., 1 Karte; Karlsruhe. VOGEL P. unter Mitarbeit von RENNWALD E. 2011: Bebauungspläne "New-York-, New-Jersey-, Delaware-Straße und "Flugplatz Ost". FFH-Verträglichkeitsprüfung, Spezielle Artenschutzprüfung, Eingriffs- / Ausgleichsbewertung. – Unveröff. Gutachten des Instituts für Botanik und Landschaftskunde im Auftrag der Stadt Karlsruhe. – 126 S., 2 Karten; Karlsruhe. WAHL A. & WIEST K. 2017: “Zukunft Nord” Karlsruhe. FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH- Gebiet 6916-341 „Alter Flugplatz Karlsruhe“ und Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Überarbeitung und Ergänzung natur- und umweltschutzrechtlicher Unterlagen als Grundlage für die Erarbeitung eines Bebauungsplans „Zukunft Nord“ – Unveröff. Gutachten des Instituts für Botanik und Landschaftskunde im Auftrag der Stadt Karlsruhe – 44 S.; Karlsruhe. WESTRICH P. 1991: Wildbienen als Bewohner von Totholz. – NZ NRW Seminarberichte H. 10 - Naturschutzzentrum NRW. – 4 S.; Recklinghausen. ZIMMERMANN R. & AMANN E. 1988: Zur Ermittlung und Bewertung des Klimas im Rahmen der Landschafts(rahmen)planung. – 137 S.; Karlsruhe.
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Planungsgebiet Bestand Biotoptypen 33.80 Zierrasen 35.31 Brennnessel-Bestand 35.36 Staudenknöterich-Bestand 35.62 Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte 35.63 Ruderalvegetation frischer bis feuchter Standorte 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 35.65 Ruderalvegetation mit Arten der Sandrasen 36.45 Sonstiger Magerrasen bodensaurer Standorte 36.60 Sandrasen kalkfreier Standorte 41.22 Feldhecke mittlerer Standorte 42.20 Gebüsch mittlerer Standorte 43.10 Gestrüpp 44.12 Gebüsch aus nicht heimischen Straucharten 44.22 Hecke aus nicht heimischen Straucharten 45.12 Baumreihe 58.10 Sukzessionswald aus Laubbäumen 60.10 Gebäude 60.21 Völlig versiegelte Fläche 60.22 Gepflasterte Fläche 60.23 Schotterfläche 60.50 Kleine Grünfläche 60.60 Garten Legende Umweltbericht zum Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York- Straße und Lilienthalstraße" Anlage 1: Bestand Biotoptypen Maßstab: 1:3.000 (Din A3) Bearbeitung: Annegret Wahl Stand (Kartierung): Juni 2017 Stand (Bearbeitung): Juni 2021 Auftraggeber: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76124 Karlsruhe THOMAS BREUNIG Institut für Botanik und Landschaftskunde Kalliwodastraße 3, 76185 Karlsruhe
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Planungsgebiet Bestand Biotoptypen 33.80 Zierrasen 35.31 Brennnessel-Bestand 35.36 Staudenknöterich-Bestand 35.62 Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte 35.63 Ruderalvegetation frischer bis feuchter Standorte 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 35.65 Ruderalvegetation mit Arten der Sandrasen 36.45 Sonstiger Magerrasen bodensaurer Standorte 36.60 Sandrasen kalkfreier Standorte 41.22 Feldhecke mittlerer Standorte 42.20 Gebüsch mittlerer Standorte 43.10 Gestrüpp 44.12 Gebüsch aus nicht heimischen Straucharten 44.22 Hecke aus nicht heimischen Straucharten 45.12 Baumreihe 58.10 Sukzessionswald aus Laubbäumen 60.10 Gebäude 60.21 Völlig versiegelte Fläche 60.22 Gepflasterte Fläche 60.23 Schotterfläche 60.50 Kleine Grünfläche 60.60 Garten Legende Umweltbericht zum Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York- Straße und Lilienthalstraße" Anlage 1: Bestand Biotoptypen Maßstab: 1:3.000 (Din A3) Bearbeitung: Annegret Wahl Stand (Kartierung): Juni 2017 Stand (Bearbeitung): Juni 2021 Auftraggeber: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76124 Karlsruhe THOMAS BREUNIG Institut für Botanik und Landschaftskunde Kalliwodastraße 3, 76185 Karlsruhe
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Planungsgebiet Bestand Bäume Habitatbaum Wertstufe 1 Habitatbaum Wertstufe 2 Habitatbaum Wertstufe 3 Habitatbaum Wertstufe 2 mit Hinweis auf Einschränkungen (Zustand, Vitalität, Standort, Entwicklungsperspektive) Habitatbaum Wertstufe 3 mit Hinweis auf Einschränkungen (Zustand, Vitalität, Standort, Entwicklungsperspektive) 1. Priorität - Erhaltungsgebot im BPlan empfohlen 2. Priorität - Prüfung des Erhaltungsgebots im BPlan Legende Umweltbericht zum Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York- Straße und Lilienthalstraße" Anlage 3: Bestand Bäume Maßstab: 1:3.000 (Din A3) Bearbeitung: Annegret Wahl Stand (Kartierung): Juni 2019 Stand (Bearbeitung): Juni 2021 Auftraggeber: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76124 Karlsruhe THOMAS BREUNIG Institut für Botanik und Landschaftskunde Kalliwodastraße 3, 76185 Karlsruhe
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Umweltbericht zum Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße" Anlage 4a: Planexterne Kompensationsflächen Maßstab: 1:3.000 (Din A3) Bearbeitung: Annegret Wahl Stand (Bearbeitung): Juli 2022 Auftraggeber: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76124 Karlsruhe THOMAS BREUNIG Institut für Botanik und Landschaftskunde Kalliwodastraße 3, 76185 Karlsruhe Tel: 0721 9379386; E-Mail: info@botanik-plus.de 9.3.1 Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz 9.3.3. Entwicklung von Trockenbiotopen im FND „Sandgrube Grüner Weg“ 9.3.2 Rückbau östlicher Längsweg 9.3.6 Aufwertung der Grünflächen der Rennbuckel-Düne Umweltbericht zum Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße" Anlage 4b: Planexterne Kompensationsflächen Maßstab: 1:3.000 (Din A3) Bearbeitung: Annegret Wahl Stand (Bearbeitung): Juli 2022 Auftraggeber: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76124 Karlsruhe THOMAS BREUNIG Institut für Botanik und Landschaftskunde Kalliwodastraße 3, 76185 Karlsruhe Tel: 0721 9379386; E-Mail: info@botanik-plus.de 9.3.4 Aufwertung der Stadtbahn- Böschungen (Nordwest-Stadt) und am NSG-Rand (Maßstab: 1:4.000) 9.3.5 Entsiegelung eines ehemaligen Parkplatzes auf Flurstück 5775/12 Umweltbericht zum Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße" Anlage 4c: Planexterne Kompensationsflächen Maßstab: 1:7.000 (Din A3) Bearbeitung: Annegret Wahl Stand (Bearbeitung): Juli 2022 Auftraggeber: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76124 Karlsruhe THOMAS BREUNIG Institut für Botanik und Landschaftskunde Kalliwodastraße 3, 76185 Karlsruhe Tel: 0721 9379386; E-Mail: info@botanik-plus.de 9.3.7 Aufwertung Waldrand Theodor-Heuss-Allee 9.3.9 Aufwertung Waldbestand zwischen L 604 und Europäischer Schule Umweltbericht zum Bebauungsplan “Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße" Anlage 4d: Planexterne Kompensationsflächen Maßstab: 1:5.000 (Din A3) Bearbeitung: Annegret Wahl Stand (Bearbeitung): Juli 2022 Auftraggeber: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76124 Karlsruhe THOMAS BREUNIG Institut für Botanik und Landschaftskunde Kalliwodastraße 3, 76185 Karlsruhe Tel: 0721 9379386; E-Mail: info@botanik-plus.de 9.3.8 Aufwertung Waldrand Oberreuter Hardt – südlich der Kleingartenanlage 9.3.10 Entwicklung von Trockenbiotopen nördlich Kaiserslauterner Straße, Flurstück 12153 9.3.11 Entwicklung von Trockenbiotopen südlich Kaiserslauterner Straße, Flurstück 12165/1
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Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“, Karlsruhe-Nordstadt Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 2 Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen .................................................................. 4 1. Art der baulichen Nutzung .................................................................................... 4 2. Maß der baulichen Nutzung ................................................................................. 8 3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen / Bauweise .................. 9 4. Kfz-Stellplätze und Garagen .............................................................................. 11 5. Nebenanlagen .................................................................................................... 12 6. Pflanzgebote ...................................................................................................... 13 7. Pflanzerhaltungsgebote ..................................................................................... 14 8. Maßnahmen zur Grünordnung ........................................................................... 15 9. Vermeidung, Minimierung und Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Artenschutz .............................................................................................. 20 10. Flächen oder Maßnahmen zur Regelung des Wasserabflusses ........................ 31 11. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen .................................................. 32 12. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ......................................................................... 32 13. Schallschutz ....................................................................................................... 32 II. Örtliche Bauvorschriften ................................................................................. 39 1. Dachgestaltung .................................................................................................. 39 2. Fassadengestaltung ........................................................................................... 39 3. Werbeanlagen und Automaten........................................................................... 40 4. Solaranlagen ...................................................................................................... 41 5. Unbebaute Flächen, Einfriedungen .................................................................... 41 6. Nebenanlagen .................................................................................................... 42 7. Außenantennen, Satelliten-Empfangsanlagen, Niederspannungsfreileitungen . 43 8. Einschränkung der Kfz-Stellplatzherstellung und -verpflichtung......................... 43 III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) ..................................................................................................... 44 IV. Anhang: Hinweise zum Bebauungsplan ........................................................ 45 1. Einsehbarkeit von DIN-Normen und sonstigen Regelwerken ............................ 45 2. Versorgung und Entsorgung .............................................................................. 45 3. Entwässerung .................................................................................................... 45 4. Niederschlagswasser ......................................................................................... 46 5. Denkmalschutz und archäologische Funde ....................................................... 47 6. Baumschutz ....................................................................................................... 47 7. Altlasten ............................................................................................................. 47 8. Baufeldfreimachung / Erdaushub / Auffüllungen ................................................ 48 9. Kampfmittelbelastung ......................................................................................... 48 10. Feuerwehr .......................................................................................................... 49 11. Private Leitungen ............................................................................................... 49 12. Barrierefreies Bauen .......................................................................................... 49 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 3 13. Erneuerbare Energien / Energiestandard ........................................................... 49 14. Immissionen aus dem Straßenbahnbetrieb ........................................................ 50 15. Bauliche Qualitätssicherung und Umsetzung von Vielfalt .................................. 50 16. Freiraumplanung ................................................................................................ 51 17. Pflanzlisten ......................................................................................................... 51 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 4 Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften zum Bebauungs- plan, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fas- sung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) Zulässig sind: ▪ Wohngebäude, ▪ nicht störende Handwerksbetriebe, ▪ die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speise- wirtschaften. Ausnahmsweise können zugelassen werden ▪ Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Nicht zulässig sind: ▪ Betriebe des Beherbergungsgewerbes, ▪ sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, ▪ Anlagen für Verwaltungen, ▪ Gartenbaubetriebe ▪ Tankstellen, ▪ Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke. 1.2 Urbane Gebiete (MU 1 bis MU 3) Im Plangebiet sind urbane Gebiete nach § 6a BauNVO festgesetzt und ge- gliedert in die Teilbereiche MU 1 bis MU 3. Die Abgrenzung der urbanen Ge- biete richtet sich nach den Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebau- ungsplans. 1.2.1 MU 1 bis MU 3 Für die urbanen Gebiete (MU 1 bis MU 3) gilt generell: Zulässig sind: Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 5 ▪ Wohngebäude, ▪ Geschäfts- und Bürogebäude, ▪ Schank- und Speisewirtschaften, ▪ Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit- liche und sportlich Zwecke, ▪ sonstige Gewerbebetriebe. Nicht zulässig sind: ▪ Vergnügungsstätten aller Art, ▪ Bordelle und bordellartige Betriebe, ▪ Tankstellen. 1.2.2 MU 1 und MU 3 Im MU 1 und MU 3 sind des Weiteren (über die in Ziffer 1.2.1 aufgeführten Nutzungen hinaus) allgemein zulässig: ▪ Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Nicht zulässig sind: ▪ Einzelhandelsbetriebe. 1.2.3 MU 2 Im MU 2 sind des Weiteren (über die in Ziffer 1.2.1 aufgeführten Nutzungen hinaus) allgemein zulässig: ▪ Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung, sofern keine zentrenrelevanten Warensortimente angeboten werden (zulässiger Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente des jeweiligen Einzelhandelsbetriebs: maximal 10 % an der Verkaufsfläche). Zu den nahversorgungsrelevanten Warensortimenten zählen: ▪ Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Reformwaren, Lebensmittelhandwerk, Getränke und Tabakwaren), ▪ Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel, Kosmetika), ▪ Arzneimittel, Apothekenwaren, ▪ Schnittblumen, Floristik, ▪ Zeitungen, Zeitschriften, ▪ Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf. Zu den zentrenrelevanten Warensortimenten zählen: ▪ Parfümeriewaren, ▪ Sanitäts- und Orthopädiebedarf, ▪ Bücher, Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 6 ▪ Spielwaren, Baby- und Kinderartikel (kleinteilig), ▪ Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, Kürschnerwaren, ▪ Schuhe, ▪ Leder- und Modewaren (Handtaschen, Reisegepäck, Schirme, Acces- soires, usw.), ▪ Sportartikel und -bekleidung, ▪ Elektrokleingeräte (Haus- und Küchengeräte, Geräte zur persönlichen Pflege), ▪ Telekommunikationsgeräte / -zubehör, ▪ Unterhaltungselektronik, Ton- und Bildträger, Computerspiele, Fotogeräte / Fotobedarf, ▪ Haushaltswaren, Glas / Porzellan / Keramik, Flecht- und Korbwaren, ▪ Geschenk- und Dekorationsartikel, Kunstgewerbe, ▪ Antiquitäten, Kunstgegenstände, ▪ Heimtextilien, Gardinen / Vorhänge, ▪ Stoffe, Wolle, Handarbeitsbedarf, Nähmaschinen, ▪ Optik, optische Erzeugnisse, Hörgeräteakustik, ▪ Uhren, Schmuck, Gold- und Silberwaren, ▪ Sammlerbedarf (Antiquariat, Philatelie, Numismatik usw.). Nicht zulässig sind: ▪ Betriebe des Beherbergungsgewerbes, ▪ sonstige Einzelhandelsbetriebe. 1.2.4 Vertikale Gliederung MU 1 und MU 2 Vertikale Nutzungsgliederung in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 2 nach § 6a Abs. 4 BauNVO: In den Gebieten MU 1 und MU 2 ist Wohnen im Erdgeschoss an der Straßen- seite unzulässig. Die im Erdgeschoss für Wohnen maximal zulässige Tiefe beträgt 5,00 m, gemessen ab der Außenwand der nicht zum öffentlichen Raum hin orientierten Fassaden. Ausnahmsweise kann im MU 1 Wohnen im Erdgeschoss rund um den südwestlichen Innenhof bis zu einer Tiefe von 12,00 m zugelassen werden. Ausnahmsweise kann im westlichen Bereich des MU 2, Baufeld 14, in dem maximal vier Vollgeschosse zulässig sind, Wohnen im gesamten Erdgeschoss zugelassen werden. 1.3 Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) Zulässig sind: ▪ nicht störende Gewerbebetriebe, ▪ öffentliche Betriebe, ▪ Geschäfts- Büro und Verwaltungsgebäude, ▪ Anlagen für sportliche Zwecke. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 7 Ausnahmsweise können zugelassen werden: ▪ Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsin- haber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm ge- genüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, ▪ Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Nicht zulässig sind: ▪ Lagerhäuser und Lagerplätze, ▪ Tankstellen, ▪ Vergnügungsstätten aller Art, ▪ Bordelle und bordellartige Betriebe. 1.4 Gewerbegebiet (GE) Zulässig sind: ▪ Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Be- triebe, ▪ Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Ausnahmsweise können zugelassen werden: ▪ Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsin- haber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm ge- genüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, ▪ Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke. Nicht zulässig sind: ▪ Tankstellen ▪ Vergnügungsstätten aller Art, ▪ Bordelle und bordellartige Betriebe. 1.5 Sondergebiet für Einzelhandel, Büro, Dienstleistung und Wohnen (SO) Zulässig sind nur: ▪ Großflächige Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung im Erdgeschoss mit einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 1.600 m², sofern keine zentrenrelevanten Warensortimente angeboten werden (zulässiger Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente: maximal 10 % an der Verkaufsflä- che / siehe hierzu Sortimentsliste gemäß Ziffer 1.2.3), ▪ Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ▪ Anlagen für soziale, kulturelle und gesundheitliche Zwecke ab dem 1. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 8 Obergeschoss, ▪ Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude ab dem 1. Obergeschoss, ▪ Wohnen ab dem 5. Obergeschoss, ▪ Tiefgaragen sowie unterirdische Abstellräume, Technikräume, Fahrradab- stellanlagen und sonstige Nebenräume, ▪ oberirdische Fahrradparkhäuser und Fahrradstationen. 1.6 Flächen für den Gemeinbedarf (GBF) Zulässig sind nur: ▪ Anlagen für soziale, sportliche und kulturelle Zwecke, öffentliche Verwal- tung und Schulnutzung. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Gebäudehöhe, Anzahl der Vollgeschosse, Grundflächenzahl, Geschoss- flächenzahl Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die minimal und maximal zuläs- sige Gebäudehöhe (min. GH und GH), die maximal zulässige Anzahl an Voll- geschossen, die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt. Außerdem ist die lichte Min- desthöhe im MU 2 im Bereich der Arkaden und die lichte Höhe im MU 3 im Bereich der Überbauung der Straße definiert. Maßgebend sind die Eintragun- gen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. 2.2 Bezugspunkte der Gebäudehöhen Untere Bezugspunkte zur Ermittlung der Gebäudehöhe sind die im zeichneri- schen Teil des Bebauungsplans eingetragenen Geländehöhen in Metern über NHN (Normalhöhennull). Maßgeblicher unterer Bezugspunkt im Baugenehmi- gungsverfahren ist jeweils der zwischen den eingetragenen Geländehöhen entlang der privaten Grundstücksgrenzen linear interpolierte Höhenpunkt in Gebäudemitte. Oberer Bezugspunkt für die minimal und maximal zulässige Gebäudehöhe ist bei Flachdachgebäuden die Oberkante der Attika des obers- ten Geschosses. Es gelten die Eintragungen der Gebäudehöhe im zeichneri- schen Teil des Bebauungsplans. 2.3 Erdgeschossfußbodenhöhe Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH), definiert als Höhe des Fertigfußbo- dens, muss zwingend niveaugleich mit der zum öffentlichen Raum orientier- ten, angrenzenden Geländehöhe sein. Nur im WA darf die EFH maximal 0,60 m über der zum öffentlichen Raum orientierten, angrenzenden Gelände- höhe liegen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 9 2.4 Überschreitungen der Gebäudehöhen Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragene Gebäudehöhe darf bei Gebäuden mit Flachdach mit Solaranlagen und betriebsbedingten technischen Aufbauten (wie z. B. Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen) bis zu einer Höhe von max. 2,50 m überschritten werden, sofern die Einrichtun- gen mindestens um das Maß ihrer tatsächlichen Höhe über Attika von allen Außenwänden zurückversetzt sind. Ausnahmsweise kann hierbei die Höhe von Solaranlagen bei der Ermittlung der Gebäudehöhenüberschreitung außer Acht gelassen werden, sofern die Solaranlagen auf betriebsbedingten techni- schen Aufbauten errichtet werden. Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragene Gebäudehöhe darf ausnahmsweise durch Absturzsicherungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,10 m überschritten werden, sofern dieser Gebäudeteil an ein mindes- tens 3,00 m höheres Gebäudeteil direkt angrenzt und die Absturzsicherungen um das Maß ihrer tatsächlichen Höhe über Attika von allen Außenwänden zu- rückversetzt sind. 2.5 Erdgeschosshöhen Die Erdgeschosshöhe ist definiert als Höhe zwischen dem Fertigfußboden des EG und des 1.OG. Für das Erdgeschoss im MU 2 und SO wird eine Erdgeschosshöhe von min- destens 4,50 m festgesetzt. Für das Erdgeschoss im MU 1 und GEe wird eine Erdgeschosshöhe von mindestens 3,60 m festgesetzt. 2.6 Überschreitungen der GRZ Für bauliche Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO kann die GRZ im MU 1, MU 2, MU 3, GBF (Baufeld 3) und SO bis zu 1,0 betragen. 2.7 Ermittlung der Geschossfläche im WA, Baufelder 5 und 21 Im WA, Baufelder 5 und 21, sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in ande- ren Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände bei der Ermittlung der Geschossfläche mitzurechnen. 3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen / Bauweise 3.1 Baugrenzen und Baulinien Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien entsprechend des zeichnerischen Teils des Be- bauungsplans bestimmt. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 10 3.2 Überschreitungen der Baugrenzen im Erdgeschoss Im Erdgeschoss sind zum Schutz privater Außenbereiche Überschreitungen der Baugrenzen nur durch Sichtschutzwände bis zu einer Tiefe von 1,50 m (gemessen ab der jeweiligen Gebäudeaußenwand) zulässig. Im Erdgeschoss dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch Terrassen maxi- mal um 3,00 m (gemessen ab der jeweiligen Gebäudeaußenwand) überschrit- ten werden. Hiervon ausgenommen sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf der gesamten Grundstücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze bzw. Baulinie liegen (sog. Vorzonen). 3.3 Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien mit Ausnahme des Erdgeschosses Zum öffentlichen Raum hin dürfen Baugrenzen ab dem 1. OG nur durch offene Balkone und Erker bis zu einer maximalen Tiefe von 1,50 m überschritten wer- den. Die vorgenannten Überschreitungen gelten nicht für die Baugrenzen und Bau- linien des MU 2 zum öffentlichen Raum hin. Sie gelten auch nicht für die fest- gesetzten Baulinien im SO und für die festgesetzten Baugrenzen entlang der Erzbergerstraße im GBF (Baufeld 3), MU 1 und SO. An den dem öffentlichen Raum nicht zugewandten Fassadenseiten dürfen Baugrenzen ab dem 1. OG nur durch offene Balkone und Erker bis zu einer maximalen Tiefe von 2,00 m überschritten werden. Die vorgenannten Überschreitungen gelten nicht in Bereichen, in denen sich Baugrenzen unterschiedlicher überbaubarer Grundstücksflächen einander gegenüberliegen und weniger als 15,00 m voneinander entfernt sind. Pro Parzelle dürfen offene Balkone und Erker, sofern diese die Baugrenzen und Baulinien überschreiten, pro Geschoss maximal 50 % der jeweiligen Ge- bäudelänge betragen. Zu angrenzenden Gebäuden ist mit Balkonen und Er- kern ein Grenzabstand von mindestens 2,00 m einzuhalten. 3.4 Überschreitung der Baugrenzen durch Kellerflächen für Fahrräder In Baufeldern, in denen eine Tiefgarage planungsrechtlich nicht zulässig ist, können unterirdische Kellerflächen ausnahmsweise auch außerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen angeordnet werden, sofern diese ausschließ- lich zum Abstellen von Fahrrädern, Fahrradanhängern und sonstigen Trans- porthilfsmitteln genutzt werden. Die zur Erschließung von Fahrradstellplätzen in unterirdischen Kellern erforderlichen Rampen sind in die Gebäude zu integ- rieren. 3.5 Abweichende Bauweise Im MU 3 (Baufelder 19, 20, 25 und 27) sind gemäß zeichnerischem Teil des Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 11 Bebauungsplans aus Gründen des Schallschutzes Mindestgebäudehöhen und eine abweichende Bauweise mit Bezug auf Ziffer 13.3 festgesetzt. Die abweichende Bauweise besteht darin, dass die betreffenden überbaubaren Grundstücksflächen durchgängig und damit ohne Lücken zu bebauen sind. 4. Kfz-Stellplätze und Garagen 4.1 Allgemein In den Baugebieten gilt: Kfz-Stellplätze sind nur in Tiefgaragen (TGa) und Ge- meinschaftstiefgaragen (GTGa) in den hierfür ausgewiesenen Bereichen des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans zulässig. In Tiefgaragen (TGa) und Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) sind zudem unterirdische Abstellräume, Technikräume, Fahrradabstellanlagen und sonstige Nebenräume zulässig. Darüber hinaus sind Garagen, Carports und offene Kfz-Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zulässig. Abweichend hiervon gilt: Im GBF (Baufeld 3), GE, GEe und MU 3 (Baufeld 24) sind oberirdische Kfz-Stellplätze zulässig. 4.2 Gemeinschaftsanlagen und Zuordnung Die festgesetzte Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) im WA, Baufeld 21, und MU 3, Baufeld 27, ist außerdem noch dem WA, Baufeld 23, zugeordnet. Die festgesetzte Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) im WA, Baufelder 9 und 10 (Ost), ist außerdem noch dem WA, Baufeld 10 (West), zugeordnet. Die festgesetzte Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) im WA, Baufeld 5, ist au- ßerdem noch dem WA, Baufeld 4, zugeordnet. Die festgesetzte Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) und die zulässigen oberir- dischen Kfz-Stellplätze im GBF, Baufeld 3, sind außerdem noch dem GBF, Baufeld 29, zugeordnet. 4.3 Bereiche für Ein- und Ausfahrten Ein- und Ausfahrten sind nur innerhalb der im zeichnerischen Teil des Bebau- ungsplans eingetragenen Bereiche für Ein- und Ausfahrt und Tiefgaragenzu- und -abfahrten nur integriert in die Gebäude zulässig. Abweichend hiervon gilt: Ausnahmsweise kann zur Erschließung der notwen- digen Kfz-Stellplätze der großflächigen Einzelhandelsbetriebe der Nahversor- gung im SO (gemäß Ziffer 1.5) eine ins Gebäude integrierte, kombinierte Zu- und Abfahrt von der Erzbergerstraße aus zugelassen werden, sofern keine verkehrlichen Belange entgegenstehen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 12 5. Nebenanlagen 5.1 Allgemein Sofern unter den nachfolgenden Ziffern 5.2 bis 5.4 nichts Abweichendes ge- regelt wird, sind oberirdische Nebenanlagen mit Ausnahme von Wegen, Ter- rassen, Spielplätzen, Pergolen und Treppenabgängen zur Tiefgarage nur in- nerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 5.2 Fahrradstellplätze für Wohnen Maximal ein Drittel der bauordnungsrechtlich notwendigen Fahrradstellplätze für Wohnen und der zusätzlich bereitgestellten Flächen gemäß Ziffer 8.3 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan können oberirdisch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nachgewiesen werden, sofern diese hauseingangsnah verortet werden. Mindestens zwei Drittel der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze für Wohnen und der zusätzlich bereitgestell- ten Flächen gemäß Ziffer 8.3 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungs- plan sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in der Tiefga- rage (TGa, GTGa) unterzubringen. Fahrradstellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind in der Nähe der Erschließungskerne anzuordnen. Fahrradstellplätze in Tiefgara- gen (TGa, GTGa) müssen über Rampen gut erreichbar sein und in der Nähe der Erschließungskerne liegen. In den Baufeldern, in denen eine Tiefgarage planungsrechtlich nicht zulässig ist (siehe hierzu auch Ziffer 3.4), gelten die obigen Regelungen der Absätze 1 und 2 analog. Hierbei ist der Begriff „Tiefgarage (TGa, GTGa)“ durch den Be- griff „unterirdische Kellerflächen für Fahrräder“ zu ersetzen. 5.3 Anlagen für erneuerbare Energien Anlagen für erneuerbare Energien können ausnahmsweise in den Baugebie- ten zugelassen werden, wenn sie der Gebietsversorgung innerhalb des Gel- tungsbereichs des Bebauungsplans dienen. 5.4 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind innerhalb der Gebäude (Müllräume) unterzu- bringen. Temporäre Bereitstellungsflächen außerhalb der Gebäude können im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfäl- len (Abfallentsorgungssatzung) nur so eingehalten werden kann. Ab einer Grundfläche von mindestens 12 m² sind diese gemäß Ziffer 6.3 der örtlichen Bauvorschriften auszuführen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 13 6. Pflanzgebote 6.1 Allgemein An den im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans mit Pflanzgebot PFG 1 bis PFG 4 bezeichneten Standorten sind entsprechend den Eintragungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans groß-, mittel- bzw. kleinkronige Bäume als Hochstamm (mindestens in der Qualität dreimal verpflanzt) zu pflanzen, in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern, dauerhaft zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode durch eine Neupflanzung gleicher Wuchsklasse zu ersetzen (siehe hierzu Ziffer 17 der Hinweise). Für festgesetzte Baumpflanzungen auf Baugrundstücken und Verkehrsflä- chen gilt ein Mindeststammumfang • für großkronige Bäume (PFG 1 und 1B) von 20 cm, • für klein- und mittelkronige Bäume (PFG 2, 2B und 3) sowie für Bäume in der öffentlichen Grünfläche (Park, PFG 4) von 18 cm. Bei der Verwendung von Solitären gilt eine Mindestpflanzgröße von 200 cm. Die Artenauswahl ist an den jeweiligen Pflanzlisten zu orientieren, der Aus- schluss bestimmter Gehölzarten ist zwingend zu beachten (siehe Ziffer 8). 6.2 Standortabweichungen Von den im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzten Baum- standorten im Straßenraum kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die unterirdische Leitungsversorgung, Zu- und Ausfahrten zu Tiefgaragen, die Anforderungen der Feuerwehr oder bautechnische Gründe dies erfordern. Eine Standortabweichung festgesetzter Bäume innerhalb der Baufelder ist aus Gründen der landschaftsarchitektonischen Gestaltung nach Maßgabe ei- nes abgestimmten Freiflächenplans zum Bauantrag zulässig. Die im zeichne- rischen Teil dargestellte Anzahl der Bäume muss allerdings in jedem Fall min- destens erreicht werden. Auf privaten Grundstücken sind dabei für einen mit- telkronigen Baum zwei kleinkronige Baumarten anrechenbar, sofern mindes- tens die Hälfte der mittelkronigen Bäume verbleibt. Eine Standortabweichung festgesetzter Bäume innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ist grundsätzlich zulässig, sofern naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen. 6.3 Anforderungen auf befestigten Flächen Für Bäume auf befestigten Flächen sind offene Baumscheiben von mindes- tens 25 m² Größe vorzusehen. Der zur Verfügung stehende durchwurzelbare Raum hat mindestens 36 m³ je Baum zu betragen. Für Bäume im öffentlichen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 14 Straßenraum gilt abweichend: Der zu Verfügung stehende durchwurzelbare Raum hat mindestens 18 m³ je Baum zu betragen. Abweichend hiervon kön- nen offene Baumscheiben von Bäumen, die an Längsparkstände angrenzen, auch eine Größe von mindestens 12 m² mit einem durchwurzelbaren Raum von mindestens 18 m³ aufweisen. Größere Volumina des durchwurzelbaren Raums sind umzusetzen, sofern technische Belange des Straßenbaulastträ- gers sowie der Ver- und Entsorgungsträger nicht entgegenstehen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist aus gestalterischen oder funktionalen Gründen möglich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanz- grube ist mit verdichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der Forschungsge- sellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (Richtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterungen, Bauweisen und Substrate“) in der jeweils gültigen Fassung zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Im überbauten Bereich sind geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssystem) vorzu- sehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. 6.4 Maßnahmen zum Baumschutz Alle Bäume sind mit einem Dreibock oder einer fachtechnisch gleichwertigen Befestigung auszustatten und mit langhaftender elastischer Stammschutz- farbe gegen das Aufplatzen der Rinde zu versehen. Bäume, deren Baumquartier unmittelbar an Parkplätze oder Grundstückszu- fahrten angrenzen, sind vor Überfahren und Beschädigungen durch geeignete Maßnahmen zu schützen (z.B. seitliche Aufkantung, Baumbügel, etc.). 7. Pflanzerhaltungsgebote 7.1 Allgemein Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans mit Pflanzerhaltungsgebot gekennzeichneten Bäume sind dauerhaft zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und bei Abgang durch eine Neupflanzung gleicher Wuchsklasse mit einem Mindeststammumfang von 18 oder 20 cm (entsprechend Ziffer 6.1) zu erset- zen. Geringfügige Standortabweichungen sind zulässig. Bei der Auswahl der Standorte für Nebenanlagen und Zufahrten sind die zu erhaltenen Bäume zu berücksichtigen. 7.2 Maßnahmen zum Baumschutz Während der Bauphase sind im Bereich zu erhaltender Bäume Schutzmaß- nahmen gemäß DIN 18920 („Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 15 Baumaßnahmen") zu treffen. In den Schutzbereichen (Kronentraufe + 1,50 m) der zum Erhalt festgesetzten Bäume sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenversiegelungen unzu- lässig. Abweichungen hiervon können im Einzelfall ausnahmsweise und unter Auflagen zugelassen werden. 8. Maßnahmen zur Grünordnung 8.1 Ausführung befestigter Flächen Offene, nicht überdachte Parkierungsflächen sind mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen, wie z. B. Pflaster mit Dränfuge oder Rasenpflasterbe- lag. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrund- stücke ist ebenfalls wasserdurchlässig auszuführen. 8.2 Extensive Begrünung von Dächern Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu einer Dachneigung von 15 Grad sind extensiv zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats ober- halb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 cm in gesetztem Zustand zu betragen. Hiervon ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, betriebsbedingte technische Aufbauten (wie z. B. Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen, etc.) und Glaskuppeln. Gleiches gilt für Nutzungen im GBF (Baufeld 3) soweit sie unmittelbar der Hauptnutzung zugeordnet sind (zum Beispiel Anlagen für den Schulsport) und nicht anderweitig auf dem Grundstück untergebracht werden können. Die Summe dieser Flächen darf insgesamt nur bis zu maximal 25 % der Summe der gebäudebezogenen Dachfläche einnehmen. Im SO, MU, GEe, GE und GBF (Baufeld 29) können diese Flächen bis zu maximal 30 % und im GBF (Baufeld 3) bis zu maximal 70 % der Summe der gebäudebezo- genen Dachfläche einnehmen. Entsprechende rechnerische Nachweise und Plandarstellungen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu er- bringen. Solaranlagen sind in Kombination mit der Dachbegrünung auszufüh- ren (siehe Ziffer 8.4). 8.3 Artenliste für die extensive Dachbegrünung Es wird folgende Artenliste für die extensive Dachbegrünung festgesetzt: Kräuter Rundblättrige Glockenblume Campanula rotundifolia Kartäuser-Nelke Dianthus carthusianorum Natternkopf Echium vulgare Gewöhnlicher Reiherschnabel Erodium cicutarium Zypressen-Wolfsmilch Euphorbia cyparissias Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 16 Echtes Labkraut Galium verum Kleines Habichtskraut Hieracium pilosella Florentiner Habichtskraut Hieracium piloselloides Gewöhnlicher Hornklee Lotus corniculatus Klatschmohn Papaver rhoeas Kleine Bibernelle Pimpinella saxifraga Frühlings-Fingerkraut Potentilla tabernaemontani Kleiner Sauerampfer Rumex acetosella Kleiner Wiesenknopf Sanguisorba minor Tauben-Skabiose Scabiosa columbaria Scharfer Mauerpfeffer Sedum acre Weißer Mauerpfeffer Sedum album Milder Mauerpfeffer Sedum sexangulare Gemeines Leimkraut Silene vulgaris Hasen-Klee Trifolium arvense Gräser Ruchgras Anthoxanthum odoratum Zittergras Briza media Zierliche Kammschmiele Koeleria macrantha Schmalblättriges Rispengras Poa angustifolia Knolliges Rispengras Poa bulbosa Dem Substrat ist unter Einhaltung der einschlägigen fachtechnischen Vorga- ben vorhandenes, unbelastetes sandiges Oberbodenmaterial beizumischen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus 30 % Gräsern und 70 % Kräutern. Die Bepflanzungen sind fachgerecht auszuführen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Zur Sicherung der lokal angepassten Tier- und Pflanzenwelt ist von der gezielten Ansaat seltener, gefährdeter oder geschützter Arten abzu- sehen, wie beispielsweise Ausdauerndem Lein (Linum perenne), Berg-Sand- glöckchen (Jasione montana), Silbergras (Corynephorus canescens) und Glanz-Lieschgras (Phleum phleoides) sowie Zuchtformen beispielsweise von Gewöhnlichem Thymian (Thymus pulegioides). 8.4 Solaranlagen Aufbauten für Solaranlagen sind ergänzend zur Dachbegrünung zulässig und unterliegen nicht den in Ziffer 8.2 genannten Flächeneinschränkungen, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion nicht wesentlich be- einträchtigt werden. Die Befestigungen von Solaranlagen sind dabei so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung füh- ren. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 17 8.5 Dachterrassen Dachterrassen sind nur zulässig, wenn sie an ein mindestens 3,00 m höheres Gebäudeteil direkt angrenzen. Auf den Dachflächen der obersten Geschosse der jeweiligen Baufelder sind Dachterrassen unzulässig. 8.6 Intensive Begrünung von Tiefgaragen Die Decken von Tiefgaragen (TGa, GTGa) sind intensiv zu begrünen. Die Stärke des Begrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 40 cm in gesetztem Zustand bei Rasen- und Staudenflächen zu betragen. Bei Strauchpflanzungen einschließlich Schnitthecken muss die Substrathöhe in gesetztem Zustand mindestens 70 cm betragen. Im Bereich von Baumstandorten muss diese innerhalb eines Radius von min- destens 3,50 m um die jeweilige Stammachse mindestens 1,00 m betragen. Für die Bäume ist eine automatische Bewässerungsanlage vorzusehen. Die Mindestgröße von Tiefgaragenaussparungen hat im Lichtmaß mindestens 16 m² je Baum zu betragen, wobei eine Seite der Aussparung mindestens 4,00 m lang sein muss. Von den Regelungen zur Begrünung von Tiefgaragen ausgenommen sind Flächen für befestigte Wege, Terrassen, Spielplätze, Pergolen und Trep- penabgängen zur Tiefgarage. Die entsprechenden Nachweise sind im Freiflä- chenplan zum Bauantrag zu erbringen. Von den Regelungen zur Begrünung von Tiefgaragen ausgenommen sind ebenfalls die Bereiche der Arkaden im SO und MU 2 und die Bereiche der Tiefgarage, die die Baufelder 9 und 12 miteinander verbinden. Diese sind zu befestigen. 8.7 Vorzonen Vorzonen sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf der gesamten Grund- stücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baulinie bzw. Baugrenze liegen. Diese sind mit Ausnahme von erforderlichen Zufahrten, Zu- wegungen zu Hauseingängen, Fahrradstellplätzen und notwendigen techni- schen Gebäudeeinrichtungen (z.B. Hausanschlussschächten, Lüftungs- schächten von Tiefgaragen, etc.) als Vegetationsfläche vollflächig zu begrü- nen, zu bepflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Terrassen und das Pflastern oder Abdecken mit Schotter-, Kies- und ver- gleichbaren Materialien sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind mine- ralische Mulchschichten in Pflanzflächen, wenn der Deckungsgrad durch die Bepflanzung mindestens 90 % der Fläche beträgt. Abweichend hiervon gilt: Die Vorzonen der an die Erzbergerstraße angren- zenden Baufelder können befestigt werden. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 18 8.8 Begrünung von Fassaden Mindestens 30 % der geeigneten Fassadenflächen eines Gebäudes sind mit ausdauernden und hochwachsenden Schling- oder Kletterpflanzen zu begrü- nen. Die gleichen Vorgaben gelten für Parkhäuser. Geeignete Fassadenflä- chen im Sinne des Satzes 1 sind die Flächen der Außenwände eines Gebäu- des bis zu einer Höhe von 10,00 m. Nicht geeignet sind die Flächen von Fens- ter- und Türöffnungen sowie Arkaden, Balkonen und Loggien. Nebenanlagen sowie Mauern ab einer Höhe von 1,50 m sind vollflächig zu begrünen. Sowohl bodengebundene Begrünung mit hochwachsenden Schling- oder Kletterpflanzen als auch fassadengebundene Begrünung sowie Fassadenbe- grünungen oberhalb einer Gebäudehöhe von 10,00 m sind zulässig. Alternativ zur direkten Fassadenbegrünung kann eine Rankvorrichtung vor die Fassade gestellt werden. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Die Artenauswahl ist an der vorgege- benen „Pflanzliste Fassadenbegrünung“ (siehe Ziffer 17 der Hinweise) zu ori- entieren. Im Einzelfall kann die Fassadenbegrünung anteilig durch flächenbündig in die Fassade integrierte Solarmodule ersetzt werden. 8.9 Liste der nicht zu verwendenden Arten Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zu verwendende Ar- ten sind Gehölze und krautige Pflanzen, die durch ihre starke vegetative Aus- breitung (Wurzelbrut) angrenzende wertgebende Trockenbiotope beeinträch- tigen können, sowie standortverändernde Arten (z.B. Leguminosen). Nicht zu verwenden sind (sog. Negativlisten): Gehölze Eschen-Ahorn Acer negundo Götterbaum Ailanthus altissima Bastardindigo Amorpha fructicosa Schmetterlingsstrauch Buddleja davidii Seidiger Hartriegel Cornus sericea Zwergmispel-Arten Cotoneaster spec. Rot-Esche Fraxinus pennsylvanica Schwarz-Kiefer Pinus nigra Weymouth-Kiefer Pinus strobus Kanadische Pappel Populus canadensis Späte Traubenkirsche Prunus serotina Gewöhnliche Douglasie Pseudotsuga menziesii Rot-Eiche * Quercus rubra * Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 19 Essigbaum Rhus hirta Kartoffel-Rose Rosa rugosa Armenische Brombeere Rubus armeniacus Gewöhnliche Schneebeere Symphoricarpos albus Amerikanische Kultur-Heidel- beere Vaccinium angustifolium x co- rymbosum Robinie Robinia pseudoacacia Schlehe Prunus spinosa Weißer Hartriegel Cornus alba Roter Hartriegel Cornus sanguinea Späte Traubenkirsche Prunus serotina Schnurbaum * Sophora japonicum * Gleditschien Gleditsia spec. * Ausnahmen möglich, aber: 1) zum Schutz des FFH- / Naturschutzgebiets keine Anpflanzung inner- halb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkan- lage / Spielfläche und direkt daran angrenzend, 2) zum Schutz des mittleren Grünstreifens in der Erzbergerstraße keine Anpflanzung westlich entlang der Erzbergerstraße und 3) unter Beachtung von 1) und 2) nur punktuelle Anpflanzung in geringer Stückzahl als Straßenbaum und auf dem Quartiersplatz. Sonstige Orientalisches Zuckerschötchen Bunias orientalis Nadelkraut Crassula helmsii Drüsige Kugeldistel Echinops spaerocephalus Kanadische Wasserpest Elodea canadensis Schmalblättrige Wasserpest Elodea nuttallii Topinambur Helianthus tuberosus Riesen-Bärenklau Heracleum mantegazzianum Großer Wassernabel Hydrocotyle ranunculoides Indisches Springkraut Impatiens glandulifera Kleines Springkraut Impatiens parviflora Vielblättrige Lupine Lupinus polyphyllus Gewöhnlicher Bockshorn Lycium barbarum Gelbe Scheinkalla Lysichiton americanus Japanischer Staudenknöterich Reynoutria japonica Sachalin-Staudenknöterich Reynoutria sachalinensis Bastard-Staudenknöterich Reynoutria x bohemica Schmalblättriges Greiskraut Senecio inaequidens Kanadische Goldrute Solidago canadensis Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 20 Späte Goldrute Solidago gigantea 9. Vermeidung, Minimierung und Ausgleich von Eingriffen in Natur und Land- schaft sowie Artenschutz 9.1 Planinterne Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Vermeidung und Minimierung schädlicher Bodenveränderungen durch den Baubetrieb und dessen Folgen Zur Vermeidung und Minimierung schädlicher Bodenveränderungen ist ein sparsamer, schonender und haushälterischer Umgang mit dem Schutzgut Bo- den zu gewährleisten (vorsorgender Bodenschutz). Dieses gilt sowohl für die im Plangebiet vorherrschenden Böden als auch für die Böden der Kompensa- tionsflächen. Für den vorsorgenden Bodenschutz auf den bauzeitlich bean- spruchten Böden zum Erhalt sowie die Wiederherstellung von Bodenfunktio- nen im Bereich der zu rekultivierenden Flächen sind konkrete Maßnahmen festzulegen. Für den nachsorgenden Bodenschutz sowie die Umsetzung des Abfallrechts ist die Vorgehensweise im Hinblick auf den Aushub, die Bereitstellung der an- gefallenen Materialien, die bodenschutz- und abfallrechtlichen Untersuchun- gen sowie die geplante Weiterverwendung (Entsorgung, Umlagerung) in ei- nem Bodenmanagementkonzept darzustellen. Die Maßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz und das Bodenmanage- mentkonzept sind durch eine Umweltbaubegleitung mit Kenntnissen in der Bo- denkunde vorab mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, abzu- stimmen. Die Vorgehensweise und die Überwachung sämtlicher Maßnahmen ist durch die Umweltbaubegleitung zu dokumentieren. Minimierung der temporären Flächeninanspruchnahme Die temporäre Inanspruchnahme warmer Trockenstandorte im Geltungsbe- reich des Bebauungsplans ist auf das unbedingt notwendige Maß zu be- schränken und darf nicht innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) erfolgen. Rückbau und Rekultivierung von (teil-)versiegelten Flächen Wenn im Geltungsbereich des Bebauungsplans bisher (teil-)befestigte Flä- chen entsiegelt und rekultiviert werden, sind geeignete Maßnahmen zur Wie- derherstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht und der natürlichen Bo- denfunktionen durch Herstellung eines natürlichen Bodengefüges aus unbe- lastetem Bodenmaterial zu ergreifen. Die Durchführung sowie die möglicher- weise notwendige Beschaffung geeigneten Bodenmaterials ist mit der Stadt Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 21 Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, abzustimmen. Vermeidung von schädlichen Stoffeinträgen in den Untergrund Zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasserverun- reinigungen durch den Eintrag von Kupfer-, Zink- oder Bleiverbindungen ist die Verwendung dieser Metalle für Dachabdeckungen, Regenrinnen, Gauben, etc. unzulässig. Sicherung von überplanten Biotopflächen Die im Südwesten des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorkommen- den Sand- und Magerrasen außerhalb des FFH-/ Naturschutzgebiets sind bis zur Wirksamkeit von Ersatzbiotopen in ihrer derzeitigen Qualität zu erhalten bzw. in die Planung der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) zu integrieren. Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) Zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Ziele des angrenzenden FFH-/ Naturschutzgebiets sind folgende Maßnahmen innerhalb der öffentli- chen Grünfläche (Parkanlage) zu ergreifen: ▪ Anlage der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) als weitläufiges Grün mit Wegen, Verweilmöglichkeiten und Freizeitangeboten in abschnitts- weiser Fertigstellung entsprechend der baulichen Entwicklung der Quartiere (zur Vermeidung der Schutzgebietsübernutzung durch Erho- lungssuchende), ▪ Herstellung eines unbefestigten Weges für Zufußgehende vorwiegend entlang des westlichen Randes des Geltungsbereichs des Bebauungs- plans mit Anbindung an die drei Querwege im Schutzgebiet (als Ersatz für den Rückbau des Längsweges im Schutzgebiet gemäß Ziffer 9.3), ▪ Mahd der extensiven Wiesenflächen je nach Bewirtschaftungsintensi- tät und Nutzungstyp inklusive Abräumung des Mahdguts, ▪ klima- und standortangepasste Gehölzartenwahl, ▪ Ausstattung mit krähensicheren Abfallbehältern (Verhinderung der Ver- müllung). 9.2 Maßnahmen zum Artenschutz Als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Aus- gleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen - „continuous ecological functionality - measures“) werden festgesetzt: Anbringung von Nistmöglichkeiten für Gebäudebrüter Pro 2.000 m² BGF, die sich gemäß den im zeichnerischen Teil des Bebau- ungsplans festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen in Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 22 Vollgeschossen ergeben, ist an Gebäuden eine Nisthilfe für Star, Haus- und Feldsperling sowie Haus- und Gartenrotschwanz anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. Pro 4.000 m² analog zu Satz 1 ermittelter BGF ist an Gebäu- den eine Nisthilfe für Mauersegler und Schwalben anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. Die Höhenlage der Nisthilfen am Gebäude muss jeweils min- destens 5,00 m betragen. Entwicklung von Ersatzhabitaten für Neuntöter, Dorngrasmücke und Klapper- grasmücke (CEF) Bei der Umsetzung der planungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer 9.3 sind als CEF-Maßnahme inselartige Gestrüppe (3 bis 5 % der Gesamtfläche der Teilflächen Flst.-Nr. 5775 in den Bereichen 7 und 8 gemäß Planteil 2A „Ausgleichsflächen“) zu erhalten und als Ersatzhabitate für die im Geltungs- bereich des Bebauungsplans brütenden Vogelarten Neuntöter, Dorngrasmü- cke und Klappergrasmücke zu entwickeln. Die erfolgreiche Entwicklung und Funktionsfähigkeit der Flächen als Ersatzhabitat für die genannten Vogelarten sind im Rahmen eines Monitorings vor Baubeginn fachgutachterlich zu prüfen. Errichtung eines Eidechsenschutzzauns Zum Schutz der lokalen Eidechsenpopulation vor unbeabsichtigter Tötung ist ein Eidechsenschutzzaun am westlichen Rand der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) zu errichten. Der Zaun muss 40 bis 50 cm hoch, senkrecht aus- geführt, einige Zentimeter in den Boden eingegraben und aus glatter Folie sein. Er ist vor Beginn der Erdarbeiten und vor der Umsiedlung der Tiere auf- zustellen, von März bis September regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit hin zu kontrollieren und bis zum Ende der Erdarbeiten zu unterhalten. Errichtung eines Grenzzauns zum Schutz des FFH- / Naturschutzgebiets Im nördlichen Teil zu erhalten bzw. im südlichen Teil neu zu errichten, ist ein Grenzzaun entlang der östlichen Schutzgebietsgrenze zur Abgrenzung der sich anschließenden öffentlichen Grünfläche (Parkanlage), der standsicher, stabil und nicht überkletterbar ist. Die Betretung soll sich auf die drei zulässi- gen Ost-Eingänge in das Schutzgebiet beschränken. Die am Grenzzaun wachsenden Gebüsche und Gestrüppe sind dabei soweit wie möglich zu schonen, das Wiedereinwachsen des Zaunes nach Fertigstellung ist zuzulas- sen. Sofern der bestehende Zaun rückgebaut und gemäß obigen Angaben ersetzt wird, sind Vorkehrungen zum Schutz der lokalen Zauneidechsenpopu- lation zu treffen. Entwicklung und Erhalt von Eidechsen-Lebensraum / Abfangen und Umsie- deln von Zauneidechsen im Eingriffsbereich (CEF) Zur Sicherung des vorhandenen Lebensraums der streng geschützten Zau- neidechse ist entlang der westlichen Grenze des Geltungsbereichs des Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 23 Bebauungsplans ein 5,00 m breiter Grünstreifen in der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) für die Entwicklung von lückigen Ruderalfluren und Altgrasbe- ständen vorzuhalten. Sofern im Bereich des Eidechsenlebensraums Eingriffe in den Boden stattfinden, sind geeignete Schutzvorkehrungen für Eidechsen vorzunehmen (Maßnahmenzeitpunkt im Frühjahr oder Spätsommer, ggf. Ab- fangen der Tiere und Zäunung der Fläche) und anschließend die hergerichte- ten Flächen einer spontanen Selbstbegrünung zu überlassen (keine Meliora- tion des Bodens, keine Beseitigung feinerdearmer Grobsubstrate wie z.B. Schotter). Die Pflege hat in Form einer jährlich einmaligen Mahd eines Drittels der Strecke zu erfolgen (Mahd der einzelnen Abschnitte alle drei Jahre). Das Mahdgut ist zu entfernen, das Mulchen ist nicht gestattet. In Zaunnähe vor- handene Kleinstrukturen (z.B. Holzstücke, Steinansammlungen, etc.) sind zu erhalten. Die neuen Habitatflächen im südlichen Abschnitt der Gebietsgrenze und im westlichen Randbereich der beiden Sickermulden sind landschaftsty- pisch ohne Steine, Gabionen oder anderes ortsfremdes Material zu gestalten. Als Ersatz für entfallende Eidechsenhabitate im Südosten des Geltungsbe- reichs des Bebauungsplans sind als CEF-Maßnahme vor Beginn der Eingriffe in den dortigen Boden die Arbeiten im südwestlichen Teil des Geltungsbe- reichs des Bebauungsplans entlang des zum NSG neu zu errichtenden Grenzzaunabschnitts abzuschließen. Die hiervon betroffenen Zauneidechsen müssen vor Beginn von Bodeneingriffen in diesem Bereich auf die westliche Seite des Eidechsenschutzzauns in die neu entwickelten Ruderalfluren und Altgrasbestände im Südwesten umgesiedelt werden. Das Abfangen der Tiere hat im April/ Mai oder Juli/ August nach Abschluss der vorgezogenen Aus- gleichsmaßnahmen und eine Vegetationsperiode vor Beginn der Baufeldfrei- machung im Südosten zu erfolgen. Um ein Rückwandern von Zauneidechsen zu verhindern, sind Zäunungen vorzunehmen. Die Durchführung der Maß- nahme ist von einer herpetologisch ausgebildeten Fachkraft durchzuführen. Neuanlage von Habitaten für Wildbienen Am Rand der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) sind Habitate für xylobio- nte Insekten (z.B. Käfer, Schmetterlinge oder Holzwespen) anzulegen. Für Wildbienen ist Alt- oder Totholz von Laubbäumen zu verwenden und entlang des Grenzzauns oder von Wegen auszulegen. Die Bereiche um die Stamm- stücke sind als blütenreiche Ruderalvegetation zu entwickeln. Maßnahmen zur Minimierung von Lichtimmissionen und Reflektionen auf das FFH-/ Naturschutzgebiet Während der Bauphase ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans von April bis Oktober eine Dauerbeleuchtung großer Flächen zu vermeiden und der Lichteinsatz auf das Nötigste zu beschränken. Insbesondere zu vermeiden ist eine Abstrahlung in das FFH- / Naturschutzgebiet. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 24 Zum Schutz lokaler Fledermaus- und Insektenpopulationen sind im Geltungs- bereich des Bebauungsplans für die Straßen- und Außenbeleuchtung insek- tenschonende Beleuchtungen nach aktuellem Stand der Technik zu verwen- den (nur nach unten abstrahlende Leuchtmittel mit geringem UV- und Blauan- teil im Lichtspektrum und geschlossene Gehäuse, die das Eindringen von In- sekten verhindern). Zum Schutz des FFH-/ Naturschutzgebiets vor Lichtimmissionen ist eine Beleuchtung der öffentlichen Grünfläche (Parkan- lage) nicht zulässig. An Bedarfsstellen sind in Abstimmung mit der Natur- schutzbehörde außerdem Schutzpflanzungen gegen Lichtimmissionen in Richtung des FFH-/ Naturschutzgebiets anzulegen. Zum Schutz des FFH-/ Naturschutzgebiets vor Reflektionen sind Solaranla- gen im Bereich der Baufelder, die von Westen direkt an die öffentliche Grün- fläche (Parkanlage) angrenzen, im Einzelfall unzulässig, sofern diese nicht re- flektionsarm ausgeführt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfah- rens ist eine enge Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeits- schutz, erforderlich. Die Regelungen zu Solaranlagen unter Ziffer 2 und Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen bzw. unter Ziffer 2 und Ziffer 4 der örtlichen Bauvorschriften bleiben davon unberührt. Vogelfreundliche Außenfassaden Zur Reduzierung des Vogelschlagrisikos an Glasbauteilen von Gebäuden sind zusammenhängende Glasflächen von mehr als 5,00 m², die eine Durchsicht erlauben oder die angrenzende Landschaft spiegeln, und Übereckverglasun- gen durch gestalterische Elemente zu gliedern oder mit Vogelschutzglas aus- zuführen. Der Außenreflektionsgrad der Glasscheiben darf maximal bei 15 % liegen. Abweichungen von Satz 1 sind im Rahmen des Baugenehmigungsver- fahrens nur in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Ar- beitsschutz, möglich. 9.3 Planexterne Kompensationsmaßnahmen Ein Teil der planexternen Kompensationsmaßnahmen (siehe Ziffern 9.3.1, 9.3.2, 9.3.3, 9.3.4, 9.3.5, 9.3.6, 9.3.10 und 9.3.11) stellen zugleich Vermei- dungsmaßnahmen hinsichtlich des FFH-Gebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ dar. Sie dienen der Wiederherstellung von Sand- und Magerrasenbiotopen, die in funktionalem Zusammenhang mit geschützten Lebensraumtypen des FFH-Gebiets stehen. Um eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Schutzgebiets zu vermeiden, muss ein Teil dieser Maßnahmen (siehe mit „*“ gekennzeichneten Ziffern 9.3.1, 9.3.3, 9.3.4, 9.3.5, 9.3.10 und 9.3.11) vorge- zogen vor einer Bebauung des südwestlichen Plangebiets (Baufelder 21, 23, 27, angrenzende Parkanlage und zugehörige Erschließungsanlagen) durch- geführt werden und wirksam sein. Eine sukzessive Bebauung der vorgenann- ten Baufelder, insbesondere zur Erstellung der Erschließungsanlagen, in Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 25 Abhängigkeit des fachgutachterlich bestätigten Fortschritts der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist mit Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig. 9.3.1 * Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz Karlsruhe, Teilflächen Flst.-Nr. 5775 (siehe Planteil 2A, Bereiche 7 und 8) Auf etwa 1,9 ha mageren Offenlandflächen mit einer Gemengelage aus Ru- deralvegetation trockenwarmer Standorte sind Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte zu entwickeln. Um nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet vorgezogen zu vermeiden, sind Gestrüpp und Sukzessionswald aus Spätblühender Traubenkirsche (Prunus serotina) zu roden und die Flächen einzuebnen. Auf der Teilfläche nördlich der Merkur Akademie (Bereich 8) sind zusätzlich Befestigungen und Auffüllungen zu ent- fernen. Durch Rodung der Gehölze (inkl. Wurzelstöcke) und Beseitigung der Ablage- rungen und Befestigungen sind die nährstoffarmen Sandböden des Alten Flugplatzes wieder offenzulegen und der spontanen Wiederbesiedelung mit wertgebender Vegetation zu überlassen. Um Gehölze dauerhaft zurückzu- drängen, hat eine intensive, später extensive Beweidung und eine gelegentli- che Nachpflege zu erfolgen. Die Flächen sind in das bestehende Beweidungs- konzept des Schutzgebiets mit Eseln und Ziegen einzubeziehen. Starkes Ge- hölzaufkommen kann durch eine Stoßbeweidung mit Ziegen zurückgedrängt werden. Auf Altlastenverdachtsflächen sind vorab bodenschutz- und abfall- rechtliche Untersuchungen durchzuführen. Entsprechend der Ergebnisse ist ggf. anfallendes Aushubmaterial einer weiteren Verwendung, Behandlung o- der einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Im Rahmen der oben beschriebenen Entwicklung von Trockenbiotopen sind vorgezogene Artenschutzmaßnahmen umzusetzen. Es wird hierzu auf Ziffer 9.2 verwiesen. 9.3.2 Rückbau des östlichen Längsweges auf Teilflächen Flst. Nr. 22279, 22420 und 22803 (siehe Planteil 2A, Bereich 3) Der östliche Längsweg im Schutzgebiet muss auf insgesamt etwa 2.300 m² entsiegelt werden. Hierbei sind die Befestigungen (Wegunterbau und -befes- tigung) bis auf den gewachsenen Boden zu entfernen und anschließend der freigelegte Unterboden zu lockern. Sofern Geländevertiefungen entstanden sind, ist eine Auffüllung mit ortsähnlichem, unbelastetem Bodenmaterial auf das natürliche Geländeniveau vorzunehmen. Hierbei sind die natürlichen La- gerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu beachten. Als geeignetes Material kann Bodenaushub im Bereich derselben bodenkundlichen Einheit (Bänderbraunerde / Bänderparabraunerde aus verschwemmtem Flugsand) sowie autochthones, unbelastetes Bodenmaterial aus dem Geltungsbereich Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 26 des Bebauungsplans verwendet werden. Für den Oberboden ist nur schwach humoses, nährstoffarmes, karbonatfreies und sandiges Material zulässig. An- schließend wird die Fläche der Selbstbegrünung überlassen, unter Verzicht auf Einsaaten und Pflanzungen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine fortwährende Nutzung des entsiegelten Weges vermeiden. Zu diesem Zweck hat die Entsiegelungs- maßnahme z.B. erst nach der Fertigstellung eines durchgehenden Grenz- zauns entlang der angrenzend geplanten öffentlichen Parkanlage zu erfolgen. Das anfallende Aushubmaterial ist bodenschutz- und abfallrechtlich zu unter- suchen und entsprechend der Ergebnisse einer weiteren Verwendung, Be- handlung oder einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. 9.3.3 * Entwicklung von Trockenbiotopen im FND „Sandgrube Grüner Weg - West“ auf Teilfläche Flst.-Nr. 7965 (siehe Planteil 2A, Bereich 6) Im flächenhaften Naturdenkmal (FND) „Sandgrube Grüner Weg - West“ sind durch Rodung der Gehölze, inklusive der Wurzelstöcke, mit anschließender intensiver Pflege zur Offenhaltung (Verhindern von Gehölzaufwuchs) magere Offenlandbiotoptypen (Gemengelage Sandrasen, Magerrasen, ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte) zu entwickeln. Nach Etablierung der gewünschten Zielvegetation kann auf eine extensive Pflege umgestellt werden. Einzelne Exemplare von Stiel-Eiche, Kiefer und Hänge-Birke können auf der Fläche als Überhälter belassen werden. 9.3.4 * Aufwertung der Stadtbahn-Böschungen (Nordwest-Stadt) und am Rand des Naturschutzgebiets auf Teilflächen Flst.-Nr. 22420, 22803, 26361 und 26357 (siehe Planteil 2A, Bereiche 1 und 2) ▪ Teilflächen A: Entfernung von dichten Bodendeckern und Entwicklung ma- gerer Trockenbiotope Auf den mit A1 (Zugänge zum Schutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ in den Bereichen der Haltestellen „Kurt-Schumacher-Straße“ und „August-Bebel- Straße“) und A2 (Unterwuchs der Bäume westlich der Stadtbahn auf Höhe Josef-Schofer-Straße 8) gekennzeichneten Flächen muss der dichte Be- wuchs aus Bodendeckern und naturraumfremden Sträuchern (v.a. Schnee- beere (Symphoricarpos spec.)) entfernt werden. Falls vorhanden können ein- zelne heimische und standorttypische Gehölze (Rosa div. spec., Cytisus sco- parius) auf der Fläche belassen werden. Die offenen Bodenflächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen und anschließend in die reguläre Pflege der Wegränder zu übernehmen. ▪ Teilfläche B: Aufwertung eines Gehölzbestands Auf der mit B gekennzeichneten Teilfläche (Bereich 2) an der westlichen Bö- schung der Stadtbahn (Flst.-Nr. 26361) nördlich der Haltestelle „August-Be- bel-Straße“ müssen aus dem bestehenden Gehölzbestand die Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 27 standortfremden Arten (insbesondere Götterbaum (Ailanthus altissima)) ent- nommen und der Bestand aufgelichtet werden. ▪ Teilflächen C: Entwicklung von Sand- und Magerrasen auf Böschungskopf Auf den mit C gekennzeichneten Teilflächen an der westlichen Böschung der Stadtbahn (Flst.-Nr. 26361) ist auf dem Böschungskopf und am Oberhang auf 1,00 bis 2,00 m Breite der Gehölzbewuchs zu entfernen. Austriebstarke Ge- hölzarten sind inklusive Wurzelstock zu roden, sofern die Standsicherheit der Böschung nicht beeinträchtigt wird. Landschaftsprägende Einzelbäume hei- mischer Arten können belassen werden (z.B. Feld-Ahorn (Acer campestre) und Stiel-Eiche (Quercus robur)). Für eine stärkere Besonnung des Bö- schungskopfes sind aus dem angrenzenden Böschungsbereich hochwüch- sige naturraumfremde Baumarten zu entnehmen, darunter Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina), Eschen-Ahorn (Acer negundo) und Götter- baum (Ailanthus altissima). ▪ Teilfläche D: Auslichten einer Hecke Auf der mit D gekennzeichneten Teilfläche im Süden von Flst.-Nr. 26361 ist die zwischen den Fuß- und Radwegen bestehende Hecke auszulichten. Ent- nommen werden sollen insbesondere naturraum- und standortfremde Arten wie Zwergmispel (Cotoneaster spec.) und Eschen-Ahorn (Acer negundo) so- wie ausbreitungsstarke Arten wie die Robinie (Robinia pseudoacacia). Zu be- lassen ist ein lichter Bestand der heimischen und standorttypischen Gehölze. 9.3.5 * Entsiegelung eines ehemaligen Parkplatzes auf Flst.-Nr. 5775/12 (siehe Planteil 2A, Bereich 8) Sämtliche Befestigungen sind zu entfernen und bis auf den gewachsenen Bo- den abzutragen, die aufgekommenen Gehölze sind zu beseitigen. Die Fällung der Gehölze hat in Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Gartenbauamt, zu erfolgen. Sofern Geländevertiefungen entstanden sind, müssen diese mit orts- ähnlichem, unbelastetem Bodenmaterial auf das natürliche Geländeniveau aufgefüllt werden. Hierbei sind die natürlichen Lagerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu beachten. Als geeignetes Material ist anfallendes autochthones, unbelastetes Bodenmaterial aus dem Geltungsbereich des Be- bauungsplans zu verwenden. Für den Oberboden ist nur schwach humoses, nährstoffarmes, karbonatfreies und sandiges Material zulässig. Die Durchfüh- rung sowie die möglicherweise notwendige Beschaffung geeigneten Boden- materials ist mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, abzustim- men. Das im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe als altlasten- verdächtige Fläche registrierte Flurstück ist bodenschutz- und abfallrechtlich zu untersuchen. Das anfallende Aushubmaterial ist entsprechend der Ergeb- nisse einer weiteren Verwendung, Behandlung oder einer fachgerechten Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 28 Entsorgung zuzuführen. Die Vegetationsentwicklung wird der spontanen Be- grünung überlassen, unter Verzicht auf Einsaaten. 9.3.6 Aufwertung der Grünflächen der Rennbuckel-Düne auf Teilflächen Flst.- Nr. 24506 und 24513 (siehe Planteil 2A, Bereiche 4 und 5) ▪ Teilfläche A: Entwicklung von Sandrasen auf Flst.-Nr. 24506 Auf den Teilflächen im Bereich 5 müssen auf den am Mittel- und Unterhang liegenden Dünenabschnitten Sandrasen entwickelt werden. Als Maßnahme ist das Abziehen der Grasnarbe auf den entsprechenden Flächen mit reichlich Luzerne-Aufkommen in drei bis vier aufeinanderfolgenden Abschnitten geeig- net (Umsetzung im Abstand weniger Jahre). Anschließend ist zu prüfen, ob die reguläre Pflege (2-malige späte Mahd mit Abräumen) ausreichend ist und die Fläche in das reguläre Pflegeregime übernommen werden kann. ▪ Teilfläche B: Aufwertung Gehölzbestand auf Flst.-Nr. 24513 Auf der Teilfläche im Bereich 4 muss der Gehölzbestand durch Entnahme standortfremder Gehölze (v.a. Götterbaum (Ailanthus altissima), Flieder (Sy- ringa spec.) und Freistellen der großen Eiche sowie durch Entnahme von Müll und Schnittgutablagerungen aufgelichtet werden. Zu den östlich angrenzen- den Gärten ist ein 10,00 m breiter Streifen zu roden und zweimal jährlich zu mähen. 9.3.7 Aufwertung des Waldrands entlang der Theodor-Heuss-Allee und L 560 auf Teilfläche Flst.-Nr. 70201 (siehe Planteil 2B, Bereich 11) Zum Zweck der Auflichtung des Baumbestands müssen Bäume erster Ord- nung aus dem fahrbahnnahen Randbereich entnommen werden, wobei aus- gesuchte Solitärbäume belassen und freigestellt werden können. Dichte Saumbereiche und Sträucher sind abschnittsweise auf den Stock zu setzen. Weitere in diesem Zusammenhang geeignete Maßnahmen sind: Zurückdrän- gung Ahornverjüngung (Acer spec.), Jungwuchs, spätblühende Traubenkir- sche (Prunus serotina) und Robinie (Robinia pseudoacacia) zugunsten ande- rer Baumarten und Sträucher; Ausformung von Bereichen mit großem Poten- zial an aufkommenden Sträuchern zu Buchten. Heimische Sträucher sind nach Möglichkeit zu schonen. Weitere Nachpflegearbeiten müssen im An- schluss im Abstand von 3 bis 5 Jahren erfolgen. 9.3.8 Aufwertung des Waldrands Oberreuter Hardt südlich der Kleingartenan- lage auf Teilflächen Flst.-Nr. 22703 (siehe Planteil 2B, Bereich 9) Es hat die Herstellung eines artenreichen, eher mageren Krautsaums ohne Neophyten von 8,00 bis 10,00 m Breite zu erfolgen. Hierzu ist die Auflichtung des Baumbestandes erforderlich. In diesem Zusammenhang sind Neophyten, insbesondere Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) und Kirschlor- beer (Prunus laurocerasus), zu beseitigen. Bäume erster Ordnung müssen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 29 aus dem Randbereich entnommen werden, wobei ausgesuchte Solitärbäume belassen und freigestellt werden können. Weitere in diesem Zusammenhang geeignete Maßnahmen sind: Zurückdrängung Ahornverjüngung, Robinien (Robinia pseudoacacia) und deren Jungwuchs zugunsten anderer Baumarten und Sträucher; Ausformung von Bereichen mit großem Potenzial an aufkom- menden Sträuchern und artenreicher Saumvegetation zu Buchten. Die Krautsäume sind zwei- bis viermal jährlich zu mähen, inklusive Abräumen des Mahdguts. Goldrute (Solidago gigantea, S. canadensis), Robinie und Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) sind zu beseitigen. Japani- scher Staudenknöterich (Fallopia japonica) ist durch Abmähen (fünfmal pro Jahr) einzudämmen, alle abgeschnittenen Pflanzenteile sind fachgerecht zu entsorgen (keine Kompostierung). Dies hat über einen Zeitraum von 3 Jahren zu erfolgen und kann durch temporäre Beweidung mit Ziegen und Schafen unterstützt werden. 9.3.9 Aufwertung des Waldbestands zwischen L 604 und Europäischer Schule auf Teilflächen Flst.-Nr. 68813/4 (siehe Planteil 2B, Bereich 10) Auf der Fläche ist ein naturnaher, stabiler Waldbestand in Form eines Eichen- Sekundärwalds mit hoher Beteiligung der Hainbuche und beigemischt Eber- esche, Feld-Ahorn, Winter-Linde (Tilia cordata) und Elsbeere (Sorbus tormi- nalis) zu entwickeln. Zu diesem Zweck sind labile Kiefern sowie nichtheimi- sche Gehölzarten (Spätblühende Traubenkirsche, Rot-Eiche, weitere Konife- ren) zu entnehmen. Heimische standortgerechte Arten (Rot-Buche, Vogel-Kir- sche, Berg-Ahorn, Feld-Ahorn) sind in der Fläche zu belassen. Stiel- und Trauben-Eiche (Quercus robur, Quercus petraea), Hainbuche, Eberesche, Feld-Ahorn, Winter-Linde und Elsbeere mit Dominanz der Eiche sind zu pflan- zen. Lorbeer-Kirsche, Spätblühende Traubenkirsche und Brombeere sind dort zurückzudrängen, wo sie die standorttypische Krautschicht beeinträchtigen. 9.3.10 * Entwicklung von Trockenbiotopen nördlich der Kaiserslauterner Straße auf Flst.-Nr. 12153 (siehe Planteil 2A, Bereich 7) Auf der Fläche ist eine artenreiche Ruderalvegetation mit Arten der Sand- und Magerrasen sowie Offenbodenflächen zu entwickeln. Zu diesem Zweck sind die Gehölze (inkl. Wurzelstöcke) bis auf wenige solitäre dornentragende Sträucher (Rosen, Weißdorn) und einzelne heimische Bäume und Sträucher entlang der Kaiserslauterner Straße zu roden. Die Ruderalvegetation ist mit Abräumen des Mahdguts zu mähen sowie die dichte verfilzten Grasnarbe z.B. durch die Bearbeitung mit Striegel oder Egge ggf. kleinflächig mit einer Fräse zu öffnen. Die Fläche ist der Selbstbegrünung überlassen. Sie ist einmal jähr- lich im Spätsommer zu mähen und das Mahdgut abzutransportieren. 9.3.11 * Entwicklung von Trockenbiotopen südlich der Kaiserslauterner Straße auf Flst.-Nr. 12165/1 (siehe Planteil 2A, Bereich 7) Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 30 Auf der Fläche ist durch regelmäßige Mahd (zweimal jährlich) mit Abräumen des Mahdguts ein Magerrasen bodensaurer Standorte zu entwickeln. Möglich ist auch nach einigen Jahren eine extensive Beweidung mit Schafen, Ziegen oder Eseln mit einer Nachmahd. Die verfilzte Grasnarbe und Bereiche mit starkem Gehölzaufkommen sind zu öffnen, z.B. durch die Bearbeitung mit Striegel oder Egge ggf. kleinflächig mit einer Fräse. Die vorhandene Mostbirne ist zu sichern und Pflege- und Erhaltungsschnitte sind durchzuführen. 9.4 Umweltbaubegleitung Die boden-, natur- und artenschutzrechtlichen Maßnahmen müssen von ei- nem fachkundigen Büro begleitet und kontrolliert werden (ökologische Baube- gleitung). Dies betrifft insbesondere die Umsetzung artenschutzrechtlicher Maßnahmen, die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche (Parkanlage) sowie die Maßnahmen zur Sicherung des Verbunds trockenwarmer Lebensräume zur Stabilisierung des FFH- und Naturschutzgebiets „Alter Flugplatz Karls- ruhe“. Zudem ist die Umsetzung der bodenbezogenen Kompensationsmaßnahmen im Sinne des vorsorgenden Bodenschutzes durch eine bodenkundliche Bau- begleitung zu gewährleisten. Das Bodenmanagementkonzept (nachsorgen- der Bodenschutz) zum Umgang (Umlagerung, Entsorgung etc.) mit dem schadstoffhaltigen Bodenmaterial, sowie zu den sich hieraus ergebenden ab- fall- und bodenschutzrechtlichen Fragestellungen ist durch einen qualifizierten Sachverständigen zu erarbeiten und zu begleiten. Die Abstimmung hat mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, zu erfolgen. Die getroffenen Maßnahmen sowie das Erlebte und Veranlasste sind zu dokumentieren und der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, vorzulegen. 9.5 Monitoring Für die Auswirkungen auf das angrenzende Schutzgebiet, die Wirksamkeit der umgesetzten artenschutzrechtlichen Maßnahmen sowie den Erfolg der Kompensationsmaßnahmen zur Entwicklung gehölzarmer, trockenwarmer Bi- otopstrukturen ist ein ökologisches Monitoring einzurichten. Gleiches gilt für die vorgezogenen Vermeidungsmaßnahmen für das FFH-Gebiet. Im Rahmen des Monitorings sind zudem die Auswirkungen durch erhöhten Besucher- druck, insbesondere die Verbreitung von Trampelpfaden sowie von Tritt- und Eutrophierungsschäden an der Vegetation entlang von Wegen und Pfaden im Schutzgebiet zu dokumentieren. Zu eruieren ist außerdem, inwieweit sich be- stimmte Indikatorarten für eine Beurteilung von Störeinflüssen durch die Frei- zeitnutzung eignen (z. B. Feldlerche). Weiterhin zu betrachten sind das Vor- kommen sowie die Ausbreitung von invasiven Arten im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Inhalte und Methodik des Monitorings sind mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 31 und Arbeitsschutz, abzustimmen. Die Maßnahme ist außerdem mit dem Re- gierungspräsidium Karlsruhe im Hinblick auf die Monitoringpflicht nach Art. 11 der FFH-Richtlinie abzustimmen. Soweit das Regierungspräsidium den „Alten Flugplatz Karlsruhe“ in die Erfolgskontrolle von Pflegearbeiten in ausgewähl- ten Naturschutzgebieten einbezieht, ist auch dahingehend eine Koordination sinnvoll. Die Ergebnisse des Monitorings sind der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Ar- beitsschutz – Fachbereich Ökologie, jährlich zur Beurteilung vorzulegen. Die sich aus dem Monitoring ergebenden Änderungen sind nach Absprache um- zusetzen. 9.6 Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB Die Ausgleichsmaßnahmen unter Ziffer 9 werden sämtlichen Grundstücken im Plangebiet zugeordnet, mit der Maßgabe, dass auf die öffentlichen Ver- kehrsflächen ein Anteil von 27,7 % entfällt und auf die Baugrundstücke ein Anteil von 72,3 %. Von den 27,7 % öffentlichen Verkehrsflächen sind 22,3 % beitragsfähige und 5,4 % nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen. Baugrundstücke, für deren Bebauung bereits nach dem alten Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ eine Baugenehmigung erteilt wurde oder auf denen denkmalgeschützte Bestandsbauten vorhanden sind, erfolgt flä- chenmäßig nur insoweit eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen, als der Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“ eine weitergehende überbaubare Grundstücksfläche festsetzt. 10. Flächen oder Maßnahmen zur Regelung des Wasserabflusses 10.1 Versickerung von Niederschlagswasser Im Straßenbegleitgrün ist jede Nutzung untersagt, die einer Versickerung ent- gegensteht. Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen muss auf dem jeweiligen Grundstück einer schadlosen Versickerung i. S. d. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz zugeführt oder verwendet werden (z.B. zur Gartenbewässerung). Ausgenommen sind Flächen, auf denen nachge- wiesen ist, dass eine schadlose Versickerung aufgrund der Bodenbeschaffen- heit nicht möglich ist. 10.2 Versickerungsmulden Versickerungsmulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberboden- schicht mit Rasendecke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der „Deut- schen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.“, Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 32 Arbeitsblatt DWA-A 138 („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versi- ckerung von Niederschlagswasser“), zu bemessen. 10.3 Regelungen im Bestand Flächen mit Bestandsgebäuden dürfen wie bisher in das bestehende Entwäs- serungssystem entwässern. Im Falle einer Neubebauung der Flächen ist eine Versickerung auf der eigenen Grundstücksfläche zu prüfen. 11. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur geringfügig zum Angleichen der Höhe der Geländeoberfläche des Grundstückes an das Straßenniveau der das Grundstück erschließenden Straße bzw. des erschließenden Weges zu- lässig. 12. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Das im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der Bezeichnung „gr, fr, lr“ im Süden des GBF, Baufeld 3, und des WA, Baufeld 2, wird zugunsten des für die Stadtentwässerung zu- ständigen Erschließungsträgers zum Zwecke der Leitungsversorgung und -unterhaltung (bestehender Hauptsammler) festgesetzt. Das im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragene Gehrecht auf den Grundflächen der Arkaden des SO und MU 2 wird zugunsten der Allge- meinheit festgesetzt, im SO auf einer Tiefe von 3,00 m und im MU 2 auf einer Tiefe von 2,00 m. Das im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der Bezeichnung „gr, fr, lr“ unterhalb der Straßenüber- bauung des MU 3, Baufeld 19, wird zugunsten der Ver- und Entsorgungsträ- ger festgesetzt. In diesem Bereich gilt darüber hinaus auch ein Geh- und Fahr- recht zugunsten der Allgemeinheit. 13. Schallschutz 1 13.1 Passive Schallschutzmaßnahmen In den in Anlage 6.1 der Schallimmissionsprognose der Kurz und Fischer GmbH (siehe unten im Anschluss an Ziffer 13.6 / aus Gutachten 10912-2a) gekennzeichneten Bereichen sind bei der Errichtung und der Änderung von Gebäuden die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach den in Anlage 6.3 der Schal- limmissionsprognose bezeichneten Außenlärmpegeln (siehe unten im 1 Grundlage ist die zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gültige Fassung der DIN 4109. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 33 Anschluss an Ziffer 13.6) der DIN 4109-2 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“ auszubilden. Der Nachweis der erforderlichen Schalldämm-Maße hat im Baugenehmi- gungsverfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren nach dem in der DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ in Verbindung mit der E DIN 4109-1/A1 vorgeschriebenen Verfahren in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße zu erfolgen. Von den in Anlage 6.3 der Schallimmissionsprognose dargestellten Außen- lärmpegeln kann in den in Anlage 6.1 gekennzeichneten Bereichen abgewi- chen werden, soweit im Baugenehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabever- fahren der Nachweis erbracht wird, dass ein geringerer maßgeblicher Außen- lärmpegel vorliegt, als in der in Anlage 6.3 dokumentierten Situation unter Be- rücksichtigung freier Schallausbreitung. Die Anforderungen an die Schalldäm- mung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1 reduziert werden. 13.2 Lüftungskonzept von Schlafräumen aufgrund von Verkehrslärm Innerhalb der in Anlage 6.1 der Schallimmissionsprognose gekennzeichneten Bereiche ist für Schlaf- und Kinderzimmer durch ein entsprechendes Lüftungs- konzept ein ausreichender Mindestluftwechsel sicherzustellen. Entweder kann die Belüftung über eine schallabgewandte Fassade erfolgen, an der die Orientierungswerte der DIN 18005 (Verkehr) eingehalten sind, oder ein aus- reichender Luftwechsel wird auch bei geschlossenem Fenster durch techni- sche Be- und Entlüftungssysteme erreicht. Hiervon kann abgesehen werden, soweit im Baugenehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren der Nachweis erbracht wird, dass unter Berück- sichtigung der konkreten Planung die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 (Verkehr) eingehalten werden. 13.3 Bauliche Reihenfolge aufgrund von Anlagenlärm GE In den in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose (siehe unten im Anschluss an Ziffer 13.6) hellblau gekennzeichneten allgemeinen Wohngebieten (WA, Baufelder 10 und 15) sind Wohnnutzungen nur zulässig, wenn in dem dunkel- blau gekennzeichneten Bereich (MU, Baufeld 25) eine lärmabschirmende Be- bauung errichtet ist. In den in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose hellrot gekennzeichneten allgemeinen Wohngebieten (WA, Baufelder 17 und 18) sind Wohnnutzungen nur zulässig, wenn in den dunkelrot gekennzeichneten Bereichen (MU, Bau- felder 19 und 20) eine lärmabschirmende Bebauung errichtet ist. In den in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose lila gekennzeichneten all- gemeinen Wohngebiete (WA, Baufelder 21 und 23) sind Wohnnutzungen nur Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 34 zulässig, wenn in dem dunkellila gekennzeichneten Bereich (MU, Baufeld 27) eine lärmabschirmende Bebauung errichtet ist. Von den genannten baulichen Reihenfolgen kann ausnahmsweise abgewi- chen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabever- fahren der Nachweis erbracht wird, dass durch andere Maßnahmen die Im- missionsrichtwerte der TA Lärm durch Anlagenlärm eingehalten sind (zum Beispiel: Grundrissorientierung, Eigenabschirmung, Nutzung der Aufenthalts- räume oder spezielle bauliche Maßnahmen, vergleiche aufgeführte Maßnah- men in Ziffer 13.5). 13.4 Aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund von Anlagenlärm GE Innerhalb des in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose hellgrün gekenn- zeichneten Bereichs ist eine beidseitig hochabsorbierende Lärmschutzwand von mindestens 8 m Höhe über Gelände und 35 m Länge vorzusehen. Die Lärmschutzwand ist nach den Vorgaben der „Zusätzliche Technische Ver- tragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, ZTV-Lsw 06, Ausgabe 2006“ auszuführen. Innerhalb des in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose dunkelgrün ge- kennzeichneten Bereichs ist eine beidseitig hochabsorbierende Lärmschutz- wand von mindestens 6 m Höhe über Gelände und 30 m Länge vorzusehen. Die Lärmschutzwand ist nach den Vorgaben der „Zusätzliche Technische Ver- tragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, ZTV-Lsw 06, Ausgabe 2006“ auszuführen. Auf diese bauliche Maßnahme kann verzichtet werden, sofern das vorhandene Kompressorge- bäude der gewerblichen Nutzung auf Flst.-Nr. 22803/19 durch das Anbringen von Schalldämpfern an den Öffnungsflächen der Westseite saniert wurde und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an allen maßgeblichen Immissionsor- ten sichergestellt ist. 13.5 Grundrissorientierung und spezielle bauliche Maßnahmen aufgrund von Anlagenlärm GE In den in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose dunkelrot und dunkellila gekennzeichneten Bereichen (MU, Baufelder 19, 20 und 27) sind öffenbare Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 an den der gewerblichen Nutzung auf Flst.-Nr. 22803/19 zugewandten Fassaden (dun- kelroter Bereich: Ostfassaden / dunkellila Bereich: Nord- und Ostfassaden, schraffierter Bereich: Ostfassaden) nur zulässig, wenn spezielle bauliche Maßnahmen wie z.B. Prallscheiben, vorgelagerte Loggien bzw. Wintergärten vorgesehen werden, die ausreichend belüftet sind und mit denen erreicht wird, dass vor dem geöffneten Fenster des Aufenthaltsraums die jeweils maßgeb- lichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags und nachts eingehalten sind. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 35 Sofern nachgewiesen wird, dass aufgrund der Eigenabschirmung oder der abschirmenden Wirkung vorgelagerter Gebäude bzw. der Nutzung der Auf- enthaltsräume die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch Anlagenlärm ein- gehalten sind, kann auf diese Vorkehrung verzichtet werden. 13.6 Grundrissorientierung und spezielle bauliche Maßnahmen aufgrund von Sportlärm In den in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose braun gekennzeichneten Bereich (WA, Teilfläche Baufeld 1) sind öffenbare Fenster von Aufenthaltsräu- men von schützenswerten Wohnnutzungen an den Nord- und Westfassaden nur zulässig, wenn spezielle bauliche Maßnahmen wie z.B. Prallscheiben, vor- gelagerte Loggien bzw. Wintergärten vorgesehen werden, die ausreichend belüftet sind und mit denen erreicht wird, dass vor dem geöffneten Fenster des Aufenthaltsraums die jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten sind. Sofern nachgewiesen wird, dass aufgrund der Eigenabschirmung oder der abschirmenden Wirkung vorgelagerter Gebäude die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV durch Sportlärm eingehalten sind, kann auf diese Vorkehrung verzichtet werden. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 36 Anlage 6.1 der Schallimmissionsprognose (Gutachten 10912-02a) Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 37 Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose (Gutachten 10912-02a) Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 38 Anlage 6.3 der Schallimmissionsprognose (Gutachten 10912-02a) Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 39 II. Örtliche Bauvorschriften 1. Dachgestaltung Maßgebend sind die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetra- gene Dachform und Dachneigung. Flachdächer sind ohne Dachüberstand auszubilden. Dachflächen von Gebäuden mit Flachdach sind entsprechend der Regelung unter Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu begrünen. Betriebs- bedingte und technische Aufbauten auf Gebäuden mit Flachdächern sind räumlich zusammenzufassen und vollständig mit einer gemeinsamen, einheit- lich gestalteten Einhausung mit Flachdach zu umgeben. Sie sind außerdem gemäß den Regelungen unter Ziffer 2 und Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen auszuführen. Solaranlagen sind mindestens um das Maß ihrer tatsächlichen Höhe über Oberkante Attika von allen Außenwänden abzurücken. Sie sind außerdem ge- mäß den Regelungen unter Ziffer 2 und Ziffer 8 der planungsrechtlichen Fest- setzungen auszuführen. 2. Fassadengestaltung 2.1 Fassadenmaterialien Grelle, fluoreszierende und spiegelnde Oberflächen an Gebäudefassaden mit Ausnahme von Solaranlagen gemäß Ziffer 4 sind unzulässig. Metallische Oberflächen und Kunststoffverkleidungen an Gebäudefassaden sind unzulässig. 2.2 Fenster Sämtliche Außenfenster sind mit durchsichtigem Glas auszuführen. Dies gilt nicht für Sanitärbereiche. Spiegelglas und das großflächige Abkleben von Glasflächen mittels Folien o.ä. mit einem Beklebungsanteil über 20 % der Fensterfläche ist unzulässig. Davon ausgenommen sind getestete Muster ge- gen Vogelschlag (siehe hierzu auch Ziffer 9 der planungsrechtlichen Festset- zungen). 2.3 Technische Einrichtungen Technische Einrichtungen (z.B. außen sichtbare Kaminrohre, Klimageräte, etc.) mit Ausnahme von Solaranlagen gemäß Ziffer 4 sind an Gebäude-Au- ßenfassaden, die der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt oder von dort aus einsehbar sind, nicht zulässig. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 40 2.4 Vordächer Nur im Bereich der Hauszugänge sind untergeordnete Vordächer zulässig, sofern sie maximal 1,50 m vor die Gebäudeaußenwand treten. Abweichend hiervon gilt: Im MU 2 und im SO sind zum „Quartiersplatz“ hin keine Vordächer zulässig. 3. Werbeanlagen und Automaten 3.1 Alle Baugebiete Freistehende Werbeanlagen und freistehende Automaten sind unzulässig. Fahnenwerbung, großflächige Werbetafeln und Anlagen, die dem Anschlag von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen dienen, sind nicht zulässig. Werbeanlagen mit greller Signalwirkung, mit wechselndem oder be- wegtem Licht und Laserwerbung sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für dreh- bare Werbeträger, solche mit wechselnden Motiven, Skybeamer (Lichtwer- bung am Himmel), Fesselballone und ähnliches. Eine Überdachmontage von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. 3.2 Allgemeine Wohngebiete (WA) Es sind nur Flachwerbeanlagen an der Stätte der Leistung am Gebäude pa- rallel zur Fassade und unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig. Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: ▪ Einzelbuchstaben bis zu einer Höhe und Breite von maximal 30 cm, einer Tiefe von maximal 15 cm und einer Gesamtlänge aller Einzelbuchstaben in- klusive Zwischenräume von maximal 2,00 m. ▪ Sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von maximal 0,50 m². 3.3 Urbane Gebiete (MU) und Fläche für den Gemeinbedarf (GBF, Baufeld 29) Es sind nur Flachwerbeanlagen an der Stätte der Leistung am Gebäude pa- rallel zur Fassade und unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig. Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: ▪ Einzelbuchstaben bis zu einer Höhe und Breite von maximal 40 cm, einer Tiefe von maximal 15 cm und einer Gesamtlänge aller Einzelbuchstaben in- klusive Zwischenräume von maximal 3,00 m. ▪ Sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 1,00 m². Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 41 3.4 Sondergebiet (SO) und Fläche für den Gemeinbedarf (GBF, Baufeld 3) Es sind nur Flachwerbeanlagen am Gebäude parallel zur Fassade und unter- halb der Fenster des 2. Obergeschosses zulässig. Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage je Gebäudeseite zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung fol- gender Größen zulässig: ▪ Einzelbuchstaben bis zu einer Höhe und Breite von maximal 60 cm, einer Tiefe von maximal 15 cm und einer Gesamtlänge aller Einzelbuchstaben in- klusive Zwischenräume von maximal 5,00 m. ▪ Sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und der- gleichen) bis zu einer Fläche von 1,50 m². 3.5 Gewerbegebiete (GE und GEe) Es sind nur Flachwerbeanlagen am Gebäude parallel zur Fassade zulässig. Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage je Gebäudeseite zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: ▪ Einzelbuchstaben bis zu einer Höhe und Breite von maximal 80 cm, einer Tiefe von maximal 15 cm und einer Gesamtlänge aller Einzelbuchstaben in- klusive Zwischenräume von maximal 6,00 m. ▪ Sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und der- gleichen) bis zu einer Fläche von 2,00 m². 4. Solaranlagen Solaranlagen sind grundsätzlich nur auf dem Dach oder in die Fassade inte- griert zulässig. Die Regelung unter Ziffer 1 der örtlichen Bauvorschriften ist zu beachten. Sie sind außerdem gemäß den Regelungen unter Ziffer 2, Ziffer 8 und Ziffer 10 der planungsrechtlichen Festsetzungen auszuführen. 5. Unbebaute Flächen, Einfriedungen 5.1 Vorzonen Vorzonen sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grund- stücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baulinie bzw. Baugrenze liegen. Terrassen und das Pflastern oder Abdecken mit Schotter-, Kies- und ver- gleichbaren Materialien sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind mine- ralische Mulchschichten in Pflanzflächen, wenn der Deckungsgrad durch die Bepflanzung mindestens 90 % der Fläche beträgt. Die Geländehöhe der Vorzonen muss im Übergang zum öffentlichen Raum hin niveaugleich ausgeführt werden. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell-, Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 42 Müll- oder Lagerflächen ist mit Ausnahme des GE nicht zulässig. Fahrradstellplätze für Wohnen können in den Vorzonen zugelassen werden, sofern diese den Regelungen unter Ziffer 5 der planungsrechtlichen Festset- zungen und Ziffer 6 der örtlichen Bauvorschriften entsprechen. Treppenab- gänge zur Tiefgarage sind in diesem Bereich ebenfalls ausgeschlossen. Die Vorzonen sind außerdem gemäß Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzun- gen auszuführen. 5.2 Einfriedungen Zum öffentlichen Raum hin (Vorzonen) sind Einfriedungen ausgeschlossen. Ansonsten sind durchlässige Einfriedungen (z.B. aus Drahtgeflecht) bis zu ei- ner Höhe von maximal 1,10 m und nur in Kombination mit einer Hecke oder Strauchpflanzung aus heimischen Gehölzen in gleicher Höhe zulässig. 6. Nebenanlagen 6.1 Oberirdische Fahrradstellplätze Der gemäß Ziffer 5 der planungsrechtlichen Festsetzungen zulässige Anteil oberirdischer wettergeschützter Fahrradstellplätze für Wohnen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist nach Möglichkeit hauseingangsnah zu konzentrieren. Weist eine Fahrradabstellanlage eine Grundfläche von mehr als 12 m² auf, sind die Außenwände der Einhausung mit Holz, Holzwerkstoffen oder Metall- gitter zu verkleiden bzw. in Glas auszuführen. Die Einhausung ist außerdem mit einem begrünten Flachdach zu versehen. 6.2 Flächen für Versorgungsanlagen Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans sind im öffentlichen Raum Flä- chen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität gekenn- zeichnet. Die hier zulässigen Trafostationen sind mit begrüntem Flachdach auszuführen und mit Holz oder Holzwerkstoffen zu verkleiden. 6.3 Temporäre Abfallbehälterstandplätze Sofern temporäre Bereitstellungsflächen für Abfallbehälter außerhalb der Ge- bäude gemäß Ziffer 5.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen ausnahms- weise zugelassen werden, sind diese ab einer Grundfläche von mindestens 12 m² einzuhausen und mit einem begrünten Flachdach zu versehen. Die Au- ßenwände der Einhausung sind mit Holz, Holzwerkstoffen oder Metallgitter zu verkleiden. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 43 7. Außenantennen, Satelliten-Empfangsanlagen, Niederspannungsfreileitungen Außenantennen und Satelliten-Empfangsanlagen sind nur als Gemein- schaftsanlagen im Dachbereich und unter der Voraussetzung zulässig, dass sie vom öffentlichen Straßenraum aus nicht sichtbar sind. Ausnahmen können zur Wahrung des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 GG) zugelassen werden. Pro Gebäude ist in diesem Fall nur eine Gemeinschaftsanlage zuläs- sig. Niederspannungsfreileitungen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans unzulässig. 8. Einschränkung der Kfz-Stellplatzherstellung und -verpflichtung 8.1 Einschränkung der Herstellung von Kfz-Stellplätzen aufgrund der gege- benen städtebaulichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen: Die Herstellung von mehr als 1 Kfz-Stellplatz pro Wohnung ist unzulässig. Kfz- Stellplätze für Nichtwohnnutzungen dürfen nur in solcher Zahl hergestellt wer- den, wie sie laut VwV Stellplätze notwendig sind. 8.2 Einschränkung der Kfz-Stellplatzverpflichtung für Wohnungen aufgrund der gegebenen städtebaulichen und verkehrlichen Rahmenbedingun- gen: Die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Kfz-Stellplätze wird auf 0,9 Kfz- Stellplätze pro Wohnung eingeschränkt. 8.3 Einschränkung der Kfz-Stellplatzverpflichtung für Wohnungen aufgrund qualifizierter Mobilitätsverbesserungen baulicher Art: Wird für ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen im Baugenehmigungs- verfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren ein Nachweis für eine dauerhafte qua- lifizierte Mobilitätsverbesserung baulicher Art vorgelegt, wird die Kfz-Stell- platzverpflichtung um weitere 0,1 Kfz-Stellplätze pro Wohnung eingeschränkt. Qualifizierte Mobilitätsverbesserungen baulicher Art sind: a. Ergänzend zu den nach LBO notwendigen Fahrradstellplätzen: Herstellung von mindestens weiteren 1,2 m² pro Wohnung für das Abstellen von Fahr- rädern, Fahrradanhängern, Lastenfahrrädern und sonstigen Transporthilfs- mitteln. Die zusätzlichen Flächen sind in den Bauantragsunterlagen ent- sprechend nachzuweisen. b. Sämtliche Abstellorte für Fahrräder, Fahrradanhänger und sonstige Trans- porthilfsmittel müssen in der Nähe der Eingänge der Gebäude platziert und wettergeschützt ausgeführt werden. Sie müssen von der öffentlichen Ver- kehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen verkehrssicher und leicht er- reichbar sein. Zudem müssen sie eine wirksame Diebstahlsicherung Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 44 ermöglichen und ausreichend beleuchtet sein. c. Mindestens 20 % aller Fahrradstellplätze, die in allseitig umschlossenen Räumen untergebracht sind, sind mit geeigneten Steckdosen für die La- dung von Elektrofahrrädern auszustatten. Alle Punkte a bis c müssen erfüllt sein. 8.4 Reduzierung der Kfz-Stellplatzherstellung für Wohnungen aufgrund qua- lifizierter Mobilitätsverbesserungen organisatorischer Art: Wird für ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen im Baugenehmigungs- verfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren ein Nachweis für eine qualifizierte Mo- bilitätsverbesserung organisatorischer Art in Form eines Mobilitätskonzepts vorgelegt, wird die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Kfz-Stellplätze um bis zu 0,1 Kfz-Stellplätze pro Wohnung reduziert. Qualifizierte Mobilitätsverbesserungen organisatorischer Art sind z.B.: ▪ Carsharingkonzepte ▪ Leihfahrradkonzepte ▪ ÖPNV-Tickets für Bewohnerinnen und Bewohner ▪ Informations- und Beratungsangebote für Bewohnerinnen und Bewohner Es ist darzustellen, wie der Transport von Menschen und Gütern mit dem Um- weltverbund und ohne (eigenes) Auto unterstützt wird. Neben Kooperationen mit vorhandenen Mobilitätsanbietern sind auch eigenständige Konzepte mög- lich. Sobald und soweit die Bedingungen für die Stellplatzreduzierung nicht mehr gegeben sind, tritt die Herstellungsverpflichtung dieser Stellplätze (ohne Reduzierung für organisatorische Mobilitätsverbesserungen) wieder in Kraft. Die Möglichkeit der Nachrüstung und die hierfür erforderlichen Flächen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück sind bei der Bauan- tragstellung nachzuweisen. Das vorgelegte Mobilitätskonzept wird Gegen- stand der baurechtlichen Entscheidung. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Re- gelungen) Die Regelungen des Bebauungsplans Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung (ehe- mals städtische Bauordnung)“, in Kraft getreten am 22.02.1985, werden in den Teilbereichen verdrängt, die durch diesen Bebauungsplan (einschließlich der örtlichen Bauvorschriften) neu geregelt werden. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 45 IV. Anhang: Hinweise zum Bebauungsplan 1. Einsehbarkeit von DIN-Normen und sonstigen Regelwerken Die DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau“), DIN 18005 („Schallschutz im Städ- tebau“), TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 („Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“) liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstraße 7, 1. OG., Zimmer D 113 / 114, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden (8.30 Uhr bis 15.30 Uhr) eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth-Ver- lag, Berlin). Folgende Regelwerke können außerdem beim Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Planung, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe während der Dienststunden (8.30 Uhr bis 15.30 Uhr) eingesehen werden: Richtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterungen, Bauweisen und Substrate“ und DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Bau- maßnahmen". 2. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in ei- genen Müllräumen unterzubringen, die von außen direkt zugänglich sein müs- sen. Temporäre Bereitstellungsflächen außerhalb der Gebäude können im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) nur so eingehalten werden kann. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5% nicht überschrei- ten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 3. Entwässerung Die Entwässerungseinrichtungen werden aus wirtschaftlichen Gründen für ei- nen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimen- sioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwas- sers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer- bzw. Anwohnerschaft selbst Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 46 entsprechend zu schützen. Bei Grundstücken mit abflusswirksamen Flächen ≥ 800 m² ist grundsätzlich ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 zu führen. Im Zuge einer privaten Gefährdungsanalyse und Risikovorsorge sollte geprüft werden, ob Maßnahmen der objektbezogenen Vorsorge gegen Starkregen und urbane Sturzfluten sinnvoll und erforderlich sind. 4. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt bzw. über eine Kanalisa- tion ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wer- den, soweit weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vor- schriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Boden- schicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist ge- mäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden ver- sickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größe- rer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisa- tion in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen ver- mieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Not- entlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie § 37 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheits- amt der Stadt Karlsruhe angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentli- chen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschlie- ßen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswas- ser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sol- len zur Verringerung der Flächenversiegelung wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Ra- senpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 47 verzichtet werden. Auf das Baugrundgutachten des Ingenieurbüros „AS Reutemann GmbH“ vom 24.07.2019 wird hingewiesen. 5. Denkmalschutz und archäologische Funde Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt der Gebäudekomplex des ehe- maligen Flughafens. Es handelt sich hierbei um ein Denkmal nach § 2 DSchG, Umgebungsschutz besteht also nicht. Die Denkmaleigenschaft umfasst ne- ben Haupt- und Nebengebäuden auch die Grünfläche in Verbindung mit der Vorfahrt und den niedrigen Mauern (siehe hierzu nachrichtliche Übernahme im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans). Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend einer Denkmalschutzbehörde (z.B. Landesamt für Denkmalpflege - Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe) oder der Gemeinde anzuzei- gen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Kno- chen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erd- verfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der An- zeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz- behörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schrift- lich in Kenntnis gesetzt werden. 6. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbestän- den (Baumschutzsatzung) verwiesen. 7. Altlasten Auf einem Großteil des Geländes wurden anthropogene Auffüllungen ange- troffen, so dass ein flächendeckender abfallrechtlicher Handlungsbedarf ge- geben ist. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist daher abfallrechtlich zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen. Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein- trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafen- straße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. Auf das Baugrundgutachten des Ingenieurbüros „AS Reutemann GmbH“ vom Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 48 24.07.2019 wird hingewiesen. 8. Baufeldfreimachung / Erdaushub / Auffüllungen Im Rahmen der Baufeldfreimachung durch den Abriss von Gebäuden und die Entfernung von Gehölzen ist Folgendes zu beachten: Nahezu alle der im Plangebiet vorhandenen Gebäude werden von Gebäude- brütern als Brutstätte genutzt. Ebenso kann eine Nutzung durch Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden. Die Gebäude sind daher im Winter außerhalb der Brutzeit von Vögeln und der Aktivitätszeit von Fledermäusen abzureißen. Empfohlen wird Ende Oktober bis Anfang März. Gehölzentfernungen sind ebenfalls in diesem Zeitraum durchzuführen. Vor dem Abriss von Gebäuden und vor der Fällung von Bäumen sind diese auf eine Nutzung durch Fleder- mäuse oder andere geschützte Arten hin zu kontrollieren. Die Ergebnisse der Kontrolle sind der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, vorzulegen. Es ist nicht auszuschließen, dass im Falle einer Bestätigung von Fledermausvor- kommen oder anderen in Gebäuden lebenden Arten weitere Maßnahmen (Vermeidungsmaßnahme: händisches Arbeiten, vorgezogene Kompensati- onsmaßnahme: z.B. Nisthilfen oder Kästen als Lebensstätte) erforderlich wer- den. Die Festlegung der Maßnahmen hat durch eine ökologische Baubeglei- tung in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeits- schutz, zu erfolgen. Die Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Eingriffs wirksam sein. Kästen oder Nisthilfen sind regelmäßig zu säubern (mind. alle 2 Jahre). Vor Beginn der Erdarbeiten im Bereich von bestehenden Grünflächen ist bau- abschnittsweise sicherzustellen, dass sich dort keine Wildkaninchen in ihren Bauen befinden, die verschüttet oder von ihren Jungtieren getrennt werden könnten. Hierfür ist eine Bejagung, z.B. durch den Einsatz von Frettchen, im Zeitraum vom 1. Oktober bis 15. Februar vorgesehen und fachkundig zu be- gleiten. Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu si- chern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bo- denschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. Auf das Baugrundgutachten des Ingenieurbüros „AS Reutemann GmbH“ vom 24.07.2019 wird hingewiesen. 9. Kampfmittelbelastung Das gesamte Untersuchungsgebiet wurde teilweise bombardiert. Laut Aus- wertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Baden-Württemberg sind in den Luftbildern entlang der Erzbergerstraße militärische Anlagen, Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 49 Deckungslöcher und auch kleine Flak-Stellungen zu erkennen. Auch im nörd- lichen Untersuchungsbereich sind gehäuft Deckungslöcher zu erkennen. Hier ist vermehrt mit Kleinmunition zu rechnen. Das Vorhandensein von Blindgän- gern kann nicht ausgeschlossen werden. Vor Eingriffen in den Untergrund muss von fachlich versierter Seite (Kampf- mittelbeseitigungsdienst oder private Kampfmittelräumfirmen) ein Konzept zum Umgang mit der Kampfmittelgefährdung bei anstehenden Tiefbaumaß- nahmen erarbeitet werden. Aushub- und Räumarbeiten müssen nach Vor- gabe dieses Konzeptes von fachlich geeignetem Personal beaufsichtigt wer- den. 10. Feuerwehr Bei der Planung von Feuerwehraufstellflächen ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuer- wehrflächen) zu beachten. Der Nachweis von Feuerwehraufstellflächen ist im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens und der Ausführungsplanung im Hinblick auf die Dimensio- nierung der Tiefgaragendecke und freiräumlichen Gestaltung der Innenhöfe zu berücksichtigen, sofern eine Rettung nicht auf anderem Wege möglich ist. Ein Nachweis im öffentlichen Raum ist ausnahmsweise möglich, sofern die Feuerwehr zustimmt und die geplanten Feuerwehraufstellflächen mit den fest- gesetzten Pflanzgeboten / Pflanzerhaltungsgeboten vereinbar sind. 11. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 12. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern, von Menschen mit Behinderung und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 2 und § 39 LBO). 13. Erneuerbare Energien / Energiestandard Der Gemeinderatsbeschluss „Anforderungen zur Umsetzung der Klimaneut- ralität in Bauleitplanungen sowie Verträgen der Stadt Karlsruhe“ vom 30.06.2020 beinhaltet drei Komponenten, die die Basis für ein weitgehend kli- maneutrales Bauen legen. Laut Gemeinderatsbeschluss müssen neue Wohn- gebäude als Mindeststandard für die Gebäudeeffizienz das KfW-Effizienz- haus 40 einhalten. Der Primärenergiefaktor des Energieträgers für die Wär- meversorgung muss kleiner als 0,3 sein. Auf den Dachflächen ist eine Kom- bination aus extensiver Begrünung und Photovoltaik vorgesehen. Mit diesen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 50 drei Faktoren kann ein weitgehend klimaneutrales Quartier entstehen. In die- sem Zusammenhang wird auch der Anschluss des Plangebiets an die Fern- wärme erfolgen. Energetische Vorgaben sollen durch städtebauliche Verträge zum Bebauungsplan abgesichert werden. Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Ener- gien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) sowie auf das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (insbesondere § 8a und § 8b - Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen) wird verwie- sen. 14. Immissionen aus dem Straßenbahnbetrieb Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung der Straßenbahn sind entschädigungslos zu dulden; hierzu gehören auch Bremsstaub, Lärm (auch der von wartenden Fahrgästen), Erschütterungen und elektrische Beeinflus- sungen durch magnetische Felder. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich der Straßenbahn haben auf Kosten der Bauherren zu erfol- gen. 15. Bauliche Qualitätssicherung und Umsetzung von Vielfalt Parallel zum Bebauungsplan wurde für das Plangebiet ein Gestaltungshand- buch erarbeitet. Das Gestaltungshandbuch hat empfehlenden Charakter und soll dabei helfen, gemeinsam einen Ort mit prägnantem Image zu schaffen. Hierbei soll unter Wahrung eines gemeinschaftlichen gestalterischen Zusam- menhangs Investoren und Bauherren ein größtmöglicher Spielraum für ihre individuellen Bedürfnisse gelassen werden. Es werden vor allem gestalteri- sche Empfehlungen in Bezug auf den Baukörper (Gliederung, Fassade, Dach, Übergang Innen-Außen im EG, etc.), das nachhaltige Bauen, Mobilität, Er- schließung und Stellplätze sowie die Gestaltung von privaten und gemein- schaftlich genutzten Freiräumen gemacht. Ziel ist es, einen lebendigen Stadt- teil zu schaffen, der in einem kleinteiligen und vielfältigen architektonischen Erscheinungsbild mit hohen Freiraumqualitäten zum Ausdruck kommt. Das Ziel der Stadt Karlsruhe einer architektonischen Vielfalt im Plangebiet soll insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass eine Vielzahl unterschiedli- cher Häuser pro Baubereich entsteht. Dies dient der Gewährleistung einer ho- hen stadträumlichen Qualität. Zur Qualitätssicherung werden in städtebaulich prägenden Bereichen Wettbewerbe nach den Richtlinien für Planungswettbe- werbe (RPW) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Re- aktorsicherheit und Mehrfachbeauftragungen durchgeführt, bei denen das Thema Vielfalt eine wichtige Rolle bei der Entscheidung des Preisgerichts spielen soll. In Bereichen ohne konkurrierende Verfahren sollen pro Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 51 Baubereich Planungsbeiträge vorzugsweise von mehreren Architekten gelie- fert werden, deren Gebäude bei Bedarf in einer Gestaltungskommission vor- zustellen sind, die eigens für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ein- gerichtet werden soll. So können unabhängig von Eigentumsverhältnissen o- der Grundstückszuschnitten separate Häuser bzw. Gebäudeabschnitte mit unterschiedlicher architektonischer Gestalt entwickelt werden. Zur Umsetzung der gewünschten Vielfalt wurden mit den privaten Grundstückseigentümern außerdem in städtebaulichen Verträgen Regelungen getroffen, die die Umset- zung des Ziels gewährleisten sollen. 16. Freiraumplanung Den Bauanträgen ist ein Freiflächengestaltungsplan eines Landschaftsarchi- tekten beizufügen, der vor der Bauantragstellung mit der Stadt Karlsruhe, Gar- tenbauamt und Umwelt- und Arbeitsschutz, abzustimmen ist. Der abge- stimmte Freiflächengestaltungsplan muss mindestens Angaben zu Gelände- höhen, Aufbauhöhen im Bereich von Tiefgaragen, Dachbegrünungen und de- ren Anteile inklusive Berechnungen sowie Oberflächenmaterialien, Gehölzar- ten und Pflanzqualitäten enthalten. 17. Pflanzlisten 17.1 Baumarten a) Verkehrsflächen: Pflanzgebot (PFG) 1, 2 und 3: Straßenbäume PFG Zerr-Eiche Quercus cerris 1 Traubeneiche Quercus petraea 1 Stieleiche Quercus robur 1 Brabanter Silberlinde Tilia tomentosa 'Brabant' 1 Feldahorn Acer campestre 2 Purpur-Erle Alnus späthii 2 Zürgelbaum Celtis australis 2 Baumhasel Corylus colurna 2 Hopfenbuche Ostrya carpinifolia 2 Winterlinde (Sorten) Tilia cordata 2 Hainbuche Carpinus betulus 2 / 3 Zierkirschen Prunus avium ‘Plena‘, Pr. ‘Kanzan‘ 2 / 3 Französischer Ahorn Acer monsspessulanum 3 Felsenbirne Amelanchier arborea 3 Rotdorn Crataegus laevigata ‘Pauls Scarlet‘ 3 Weißdorn Crataegus monogyna 3 Blumen-Esche Fraxinus ornus 3 Baummagnolie Magnolia kobus 3 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 52 Zierapfel Malus x ’Evereste‘ 3 PFG = Pflanzgebot (Bäume) PFG 1 = großkronige Bäume, Höhe über 20 m, Kronendurchmesser etwa 16 m PFG 2 = mittelkronige Bäume, Höhe 10 m bis 20 m, Kronendurchmesser etwa 10 m PFG 3 = kleinkronige Bäume, Höhe bis 10 m, Kronendurchmesser etwa 6 m Die Angaben sind Erfahrungswerte und beziehen sich auf einen Zustand 20 bis 30 Jahre nach der Pflanzung. Art-, sorten- und standortbedingte Abwei- chungen sind möglich. b) Baugrundstücke: PFG 1B: großkronige Bäume, nur Standorte mit Bodenschluss Spitzahorn Acer platanoides Kiefer* (mit Aufastung) Pinus sylvestris Zerr-Eiche Quercus cerris Traubeneiche Quercus petraea Stieleiche Quercus robur Winterlinde Tilia cordata Brabanter Silberlinde Tilia tomentosa 'Brabant' Rosskastanie* Aesculus hippocastanum *nur vereinzelte Verwendung PFG 2B: klein- bis mittelkronige Bäume Feldahorn Acer campestre Französischer Ahorn* Acer monsspessulanum Schneeballblättriger Ahorn Acer opalus Purpur-Erle Alnus späthii Felsenbirne* Amelanchier arborea ‘Robin Hill‘ Birke Betula pendula Hainbuche Carpinus betulus Kornelkirsche* Conus mas Baumhasel Corylus colurna Weißdorn* Crataegus monogyna Rotdorn* Crataegus laevigata ‘Pauls Scarlet‘ Blumen-Esche* Fraxinus ornus Amberbaum Liquidambar styraciflua Baummagnolie* Magnolia kobus Zierapfel* Malus spec. Maulbeere Morus spec. Hopfenbuche Ostrya carpinifolia Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 53 Vogelkirsche Prunus avium Japanische Kirschen* Prunus spec. Mehlbeere Sorbus aria Eberesche Sorbus aucuparia ‘Edulis‘ Speierling Sorbus domestica Elsbeere Sorbus torminalis Winterlinde (Sorte) Tilia cordata ‘Erecta‘ * kleinkronige Wuchsformen, diese sind nur zur Hälfte auf die zeichnerische Festsetzung PFG 2B anrechenbar Es wird auf die Zuordnung von Gehölzarten in vier Teilquartiere im Gestal- tungshandbuch hingewiesen. c) Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage: PFG 4: Parkbäume Feldahorn Acer campestre Birke Betula pendula Hainbuche Carpinus betulus Zweigriffeliger Weißdorn Crataegus laevigata Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna Kiefer (mit Aufastung) Pinus sylvestris Vogelkirsche Prunus avium Traubeneiche Quercus petraea Stieleiche Quercus robur Eberesche Sorbus aucuparia 17.2 Sträucher Straucharten / Heckenpflanzen Haselnuss Corylus avellana Besenginster Cytissus scoparius Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Liguster Ligustrum vulgare Hundsrose Rosa canina Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna Gehölze für Schnitthecken Hainbuche Carpinus betulus Kornelkirsche Cornus mas Liguster Ligustrum vulgare Es wird auf die in der Freianlagenplanung sowie im Gestaltungshandbuch vor- geschlagene Zuordnung von Gehölzarten in vier Teilquartiere hingewiesen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 54 17.3 Fassadenbegrünung Für die Begrünung von Fassadenflächen und sonstigen Wänden eignen sich folgende rankenden Gehölze: Kletterpflanzen Strahlengriffel* Actinida arguta Waldrebe-Hybriden* Clematis orientalis, C. viticella Jelängerjelieber* Lonicera caprifolium Goldgeißblatt* Lonicera tellmanniana Efeu Hedera helix Mondsame* Menispermum canadense Wilder Wein Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein, Jungfernrebe Parthenocissus tricuspidata ’Veitchii‘ Kletterrosen* Rosa div. spec. Blauregen* Wisteria sinensis * Rankhilfe erforderlich 17.4 Hinweise Die jeweiligen Zusammenstellungen ergeben sich aus der Freianlagenpla- nung, dem Umweltbericht und dem Gestaltungshandbuch, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erarbeitet wurden, sowie aus Erfahrungen der Stadt Karlsruhe. Die Listen enthalten auch giftige Pflanzen. In der Spielplatznorm DIN 18034 „Spielplätze und Freiflächen zum Spielen“ ist festgehalten, dass Goldregen, Pfaffenhütchen, Seidelbast und Stechpalme auf Spielplätzen nicht ange- pflanzt werden dürfen. Im Zusammenhang mit den Folgen des Klimawandels sind Verschlechterun- gen der Lebensbedingungen für Gehölze insbesondere infolge vermehrter Hitze und Trockenheit zu erwarten. Die Verwendung geeigneter Arten und Sorten, die mit diesen Bedingungen besser zurechtkommen, soll auch zukünf- tig möglich sein. Abweichungen von den obigen Pflanzlisten sind ausnahmsweise aufgrund fachtechnischer Belange möglich. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 55 Karlsruhe, 20. August 2018 Fassung vom 30. September 2022 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner
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Extrahierter Text
Anlage 1 Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Li- lienthalstraße“, Karlsruhe– Nordstadt hier: - Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 6. Dezember 2021 bis 21. Januar 2022 - erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25. Juli 2022 bis 2. September 2022 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit Inhaltsverzeichnis: Öffentlichkeitsbeteiligung vom 6. Dezember 2021 bis 21. Januar 2022 ........................ 6 1. Anwohner/-in (2 Personen), August-Euler-Weg, 12. Januar 2022 ........................... 6 1.1 Bebauung entlang der Lilienthalstraße – Bereiche 23 und 24 ............................... 6 1.2 Nutzungsart Mischgebiet - Baufeld 24 ................................................................ 8 1.3 Überarbeitung der Baufelder 23 und 24 .............................................................. 9 1.4 Mikroklima ......................................................................................................... 9 1.5 Strategische Ansätze ........................................................................................ 11 2. Anwohner/-in (1 Person), August-Euler Weg, 19.12.2021 ................................... 12 2.1 Verkehrskonzept .............................................................................................. 12 2.2 Höhenentwicklung ........................................................................................... 13 2.3 Frischlufteintrag ............................................................................................... 13 2.4 Betroffenheit .................................................................................................... 14 3. Anwohner-/in Lilienthalstraße (1 Person), 30. Dezember 2021 ............................. 14 3.1 Betroffenheit .................................................................................................... 14 3.2 Umliegende Bebauung ..................................................................................... 14 3.3 Luftschneise ..................................................................................................... 14 3.4 Auswirkungen der Höhenentwicklung .............................................................. 14 3.5 Verkauf an Investoren....................................................................................... 15 3.6 Höhenentwicklung ........................................................................................... 16 3.7 Lebensqualität, Gebäudehöhen, blockhafte Bebauung, Dichte .......................... 17 3.8 ertragsmaximierte Bauträgerbebauung ............................................................. 17 3.9 Charakter der Nordstadt ................................................................................... 17 3.10 negative Auswirkungen der Aufstockung ........................................................ 18 3.11 Kleinteilige Parzellierung, zweigeschossige Bebauung, Verkauf ....................... 19 3.12 Fazit ............................................................................................................... 19 4. Anwohner/-in Lilienthalstraße (1 Person), 3. Januar 2022..................................... 20 4.1 Betroffenheit .................................................................................................... 20 4.2 Inhalte .............................................................................................................. 20 4.3 Fazit ................................................................................................................. 20 5. Anwohner-/in (2 Personen) Lilienthalstraße, 3. Januar 2022 ................................. 20 - 2 - 5.1 Betroffenheit .................................................................................................... 20 5.2 Inhalte .............................................................................................................. 20 5.3 Auswirkungen der Höhenentwicklung .............................................................. 20 5.4 Höhenentwicklung ........................................................................................... 20 5.5 Fazit ................................................................................................................. 22 6. Eigentümer-/in (1 Person), 7. Januar 2022 ........................................................... 22 6.1 Betroffenheit .................................................................................................... 22 6.2 Inhalte .............................................................................................................. 22 6.3 Fazit ................................................................................................................. 22 7. Anwohner-/in (1 Person) Lilienthalstraße, 7. Januar 2022..................................... 23 7.1 Betroffenheit .................................................................................................... 23 7.2 Inhalte .............................................................................................................. 23 8. Anwohner-/in (1 Person) Lilienthalstraße, Eingang 10. Januar 2022 ..................... 23 8.1 Betroffenheit .................................................................................................... 23 8.2 Inhalte .............................................................................................................. 23 9. Anwohner-/innen (4 Personen), Alfons-Fischer-Allee, Eingang 12. Januar 2022, ... 23 9.1 Betroffenheit .................................................................................................... 23 9.2 Inhalte .............................................................................................................. 23 10. Anwohner-/in (2 Personen) Lilienthalstraße, 18. Januar 2022 ........................... 23 10.1 Betroffenheit .................................................................................................. 23 10.2 Höhenentwicklung, Durchlüftung ................................................................... 24 10.3 Fazit ............................................................................................................... 24 11. Anwohner/-in (2 Personen), August-Euler-Weg, 20. Januar 2022 ..................... 24 11.1 Städtebauliche Lösung des Übergangs von der bestehenden Hardtwaldsiedlung zur geplanten Bebauung Baufeld 23 ....................................................................... 24 11.2 Verdichtung des Baufelds 23 - Luftqualität ...................................................... 25 11.3 Hohes Einzelgebäude in Baufeld 24 ................................................................ 25 11.4 Verkehr .......................................................................................................... 25 12. Bürger-/in (1 Person), Bachstraße, 18. Januar 2022 .......................................... 27 12.1 Hochpunkt in Baufeld 13 ................................................................................ 27 12.2 Betroffenheit .................................................................................................. 27 13. Anwohner/-in (1 Person) Rhode-Island-Allee, 20. Januar 2022 ......................... 28 13.1 Höhenentwicklung Baufelder 13 und 24 ......................................................... 28 13.2 Höhenentwicklung Baufeld 13 und Baufeld 24 ............................................... 28 13.3 Höhenentwicklung in Konflikt mit Denkmalschutz .......................................... 28 13.4 Betroffenheit .................................................................................................. 29 14. Eigentümer Erzberger Straße, 14. Januar 2022 ................................................ 30 14.1 Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 ...................................................... 30 14.1.1. Pufferzone zu Naturschutz-/FFH-Gebiet ................................................... 30 14.1.2. Nutzungskonflikt Wohnbebauung/Aircraft Philipp .................................. 31 14.1.3. Erschließungs-/Mobilitätskonzept ............................................................. 32 14.1.4. Maß der baulichen Nutzung ..................................................................... 34 - 3 - 14.1.5 Fazit ........................................................................................................... 35 14.2 Stellungnahme vom 14. Januar 2022 ........................................................... 36 14.2.1 Pufferzone zum NSG-/FFH-Gebiet („Alter Flugplatz“) ................................... 36 a) Planungsgegenstand .................................................................................... 36 b) Rechtliche Bewertung ................................................................................ 37 c) Vorsorglich: Ausgleichs-/Kompensationsmaßnahmen ................................... 42 14.2.2 Nutzungskonflikt Wohnungsbebauung/Aircraft Philipp ................................ 46 a) Zulässigkeit der Alternativplanung................................................................ 46 b) Einwendungen gegen die Festsetzungen nach Planungsvariante 1 ............... 48 14.2.3. Erschließung und Mobilitätskonzept ........................................................ 52 14.2.4. Festsetzungen für das Baufeld 22 und 24 ................................................... 55 14.2.5. Fazit ........................................................................................................... 58 15. Privateinwender, 20. Januar 2022 ................................................................... 58 15.1 Grundsätzliche Kritik ...................................................................................... 58 15.1.1 Grunderwerb 2014 ...................................................................................... 58 15.1.2 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ...................................................... 58 15.1.2 öffentliche Belange – private Belange .......................................................... 59 15.1.3 Berücksichtigung vorhandener Nutzungen im Vorfeld zum Wettbewerb ...... 60 15.1.4 Letter of Intent mit GEM .............................................................................. 61 15.1.5 Gemeinwohl statt private Gewinninteressen ................................................ 62 15.2 Stellungnahme zum ausliegenden Bebauungsplan im Einzelnen: ..................... 62 15.2.1 Ein Stadtviertel auch für Jugendliche? .......................................................... 62 15.2.2 Wohnungen für Alle? .................................................................................. 65 15.2.3 „Halle für Alle“ erhalten? ............................................................................ 66 15.3 Betroffenheit .................................................................................................. 67 16. “1. Baseball und Softball Club Karlsruhe Cougars e.V.“, 20. Januar 2022 ........ 67 16.1. Der 1. Baseball und Softball Club Karlsruher Cougars e.V. .............................. 67 16.1.1 Aktuelle Situation des Vereins ...................................................................... 67 16.1.2 Der Entwurf des Bebauungsplans „Westlich der Erzbergerstraße etc.“ ......... 68 16.1.3 Abwägungsdefizit ....................................................................................... 70 a) Die »Anlagen für sportliche Zwecke« nach dem Planentwurf .............................. 70 b) Die Belange der „Karlsruher Cougars“ ................................................................ 71 16.2 Weitere Einwendungen gegen den Planentwurf ............................................. 77 16.2.1 Pufferzone zum FFH-/Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz“ ............................ 78 a) Planungsstand .................................................................................................... 78 b) Rechtliche Bewertung ......................................................................................... 80 c) Vorsorglich: Ausgleichs-/Kompensationsmaßnahmen .......................................... 84 d) Insbesondere: Grundwasserneubildung............................................................... 87 16.2.2 Nutzungskonflikt Wohnung Bebauung/Aircraft Philipp ................................. 88 a) Zulässigkeit der Alternativplanung................................................................ 89 b) Einwendungen gegen die Festsetzungen nach Planungsvariante 1 ............... 90 16.2.3 Ergebnis ...................................................................................................... 92 17. Nutzer/-in des Beachvolleyballfeldes, 20.12.2021 ............................................. 93 17.1 Unterbringung des Beachvolleyballfeldes am NCO oder Alternativstandort ...... 93 18. ADFC Kreisverband Karlsruhe vom 20. Januar 2022 ......................................... 95 18.1 Streckenführung (Trassierung) der Ringroute .................................................. 96 - 4 - 18.2 Verbesserungsmöglichkeiten des Radverkehrs im Planungsgebiet .................. 100 18.3 Fahrradfreundliche Nord-Süd-Verbindung ..................................................... 100 18.4 Stellplatzreduzierung, Fahrradparken (Doppelstockparker, Überdachung) ...... 105 18.5 Potentielle Behinderungen durch vorgesehene Ausgleichsflächen .................. 105 18.6 Ausgleichsfläche Bereich 3 (Entsiegelung Weg entlang der östlichen Flugplatzgrenze) ................................................................................................... 106 18.7 Ausgleichsfläche Bereich 1 an der Brücke zur Kurt-Schumacher-Straße.......... 106 18.8 Ausgleichsfläche Bereich 1 ............................................................................ 107 18.9 Ausgleichsfläche Bereich 11 .......................................................................... 107 18.10 Ausgleichsfläche Bereich 9 .......................................................................... 108 18.11 Schlussbemerkungen .................................................................................. 108 19. Merkur Akademie vom 20. Januar 2022 ........................................................ 108 19.1 Fußgängerüberweg, Geschwindigkeitsreduzierung ....................................... 108 19.2 Betroffenheit ................................................................................................ 109 20. GEM Areal C BA 1 GmbH & Co. KG, Karlsruhe, 21. Januar 2022 ................... 109 20.1 Anmerkung zum Planteil .............................................................................. 109 20.2 Einwendung zu 2.4 Überschreitung der Gebäudehöhen ................................ 110 20.3 Einwendung zu 3.2 Terrassen um Punkthäuser ............................................. 111 20.4 Einwendung zu 3.3 Länge von Balkonen ....................................................... 111 20.5 Anmerkung zu 8.8 Begrünung von Fassaden ................................................ 112 20.6 Anmerkung zu 13.3 und Anlage 6.2 Schallimmissionsprognose .................... 112 21. Anwohner/-in Kanalweg, 19. Januar 2022 ..................................................... 113 21.1 Stellplatzschlüssel ......................................................................................... 113 22. Baugemeinschaft A, 18. Januar 2022 ............................................................ 115 22.1 Altlasten, Kosten Altlastenentsorgung .......................................................... 115 22.2 Betroffenheit ................................................................................................ 117 23. Baugemeinschaft B, 21. Januar 2022 ............................................................. 117 23.1 Energiekonzept, Fernwärme ......................................................................... 117 23.2 weitere Einwände - Anlagen ......................................................................... 117 23.3 Mobilitätskonzept - allgemein ....................................................................... 118 23.3.1 Mobilitätskonzept Rintheimer Feld - Vowo ................................................. 119 23.3.2 Nutzung von Lastenrädern ......................................................................... 119 23.3.3 Stellplatzverpflichtung, Baulast .................................................................. 119 23.3.4 Diverse Wünsche ....................................................................................... 119 23.3.5 Weitere Erörterung mit Stadtplanungsamt ................................................. 120 24. Vertreter/in (1 Person) einer Baugruppe, 20. Januar 2022 .............................. 121 24.1 Gemeinsam Wohnen im Alter und über Generationen hinweg (10. April 2021) 122 25. Interessent/-in (1 Person), vom 19. Januar 2022 ............................................. 123 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit vom 25. Juli 2022 bis 2. September 2022 ...... 124 26. Anwohner/-in (2 Personen), August-Euler-Weg, 30. August 2022 .............. 124 26.1 Bebauung entlang der Lilienthalstraße – 24 .................................................. 124 26.2 Parcourshalle NCO-Club ............................................................................... 125 - 5 - 27. Eigentümer-/in (1 Person), 31. August 2022 .................................................. 128 27.1 Reduzierung Gebäudehöhe auf 6,8 m (Baufeld 23) ....................................... 128 27.2 Parkierung/Stellplätze in Baufeld 23 .............................................................. 128 28. Anwohner/-in Rosenweg, 29. August 2022 (Rosenweg)................................. 128 28.1 Arten- und Klimaschutz ................................................................................ 128 28.2 Betroffenheit ................................................................................................ 129 29. Privateinwender/-in, 29. Juli 2022 .................................................................. 129 29.a Privateinwender/-in (wie Ziffer 29), 10. August 2022 ..................................... 132 30. Vertreter der Parkour-Szene Karlsruhe, 5. September 2022 ............................ 133 31. Anwohner-/in Lothar-Kreyssig-Straße, 24. August 2022 ................................. 134 32. AMAG GmbH vom 29. August 2022 ............................................................. 135 33. Eigentümer Erzberger Straße, 18. August und 24. August 2022 .................... 137 Vorbemerkung ..................................................................................................... 137 33.1 Unzureichende Bekanntmachung/defizitäre Begründung .............................. 138 33.1.1. Gemeinderatsbeschluss ........................................................................... 138 33.1.2 Kein Hinweis auf Änderungen/Ergänzungen des Planentwurfs .................. 142 33.1.3 Defizitäre Begründung .............................................................................. 144 33.2. Weitere Einwendungen .............................................................................. 146 33.2.1. Pufferzone zum NSG-/FFH-Gebiet („Alter Flugplatz“) ................................ 146 33.2.2. Nutzungskonflikt Wohnbebauung/AMAG GmbH ...................................... 148 33.2.3. Erschließung und Mobilitätskonzept ....................................................... 149 33.2.4. Festsetzungen für die Baufelder 22 und 24 ............................................. 150 33.2.5. Denkmalschutz/Gleichheitssatz ............................................................... 151 34. “1. Baseball und Softball Club Karlsruhe Cougars e.V.“, 23. August 2022 ..... 152 Vorbemerkung ..................................................................................................... 153 34.1. Unzureichende Bekanntmachung/defizitäre Begründung ............................ 154 34.1.1. Gemeinderatsbeschluss ............................................................................ 154 34.1.2. Kein Hinweis auf Änderungen/Ergänzungen des Planentwurfs ................. 157 34.1.3. Defizitäre Begründung .............................................................................. 160 34.2. Die „Karlsruhe Cougars“ ............................................................................. 161 34.2.1 Anlagen für sportliche Zwecke ................................................................... 161 34.2.2 Bevölkerungszahlen/Wohnraumbedarf ....................................................... 163 34.3. Weitere Einwendungen gegen den Planentwurf .......................................... 164 34.3.1. Pufferzone FFH-/Naturschutzgebiet. .......................................................... 164 34.3.2. Erhaltenswerte Bäume .............................................................................. 166 34.3.3. Nutzungskonflikt Wohnbebauung/AMAG GmbH ...................................... 167 34.3.4. Mikroklima ............................................................................................... 169 34.4. Ergebnis ...................................................................................................... 171 - 6 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Öffentlichkeitsbeteiligung vom 6. Dezember 2021 bis 21. Januar 2022 1. Anwohner/-in (2 Personen), August-Euler-Weg, 12. Januar 2022 1.1 Bebauung entlang der Lilienthalstraße – Bereiche 23 und 24 In der Dokumentation des Rahmenplans „Zu- kunft Nord“ aus dem Jahr 2016 wird auf Seite 16 insbesondere hervorgehoben, dass die neuen Quartiere auf die Typologie der angren- zenden Siedlungsbereiche -und hier explizit aufgeführt die Hardtwaldsiedlung – antworten und damit eine gute und räumliche Verknüp- fung möglich machen. Kenntnisnahme. Auf Seite 33 zum Lageplan des Teilquartiers Süd wird speziell nochmal darauf hingewiesen, dass die wesentlichen Charakteristika dieses Quartiers kleinteilige Baustrukturen mit über- wiegend Reihenhäusern sind. Auch das denkmalgeschützte Flughafenensem- ble besteht überwiegend aus eingeschossigen Wohngebäuden. Kenntnisnahme. Im Bebauungsplan in der Fassung vom 8. No- vember 2021 ist der Bereich 23 durch eine blockartig dichte Bebauung mit Bauhöhen von 9,60 m bis 12,60 m gekennzeichnet, die die maximal 2-Geschossige Bauhöhe der umliegen- den bisherigen Bebauung überragt und damit im Widerspruch zur bestehenden angrenzen- den Bebauung steht. Der Bebauungsplanentwurf wurde aus dem Rahmenplan entwickelt und lässt in weiten Teilen des Plangebiets eine eher geschlossene Bebauung bzw. lange Ge- bäudezeilen zu. Im Übergang zum Grün- zug entlang der westlichen Plangebiets- grenze und im Baufeld 23 - insbeson- dere entlang der Lilienthalstraße - sind kleinteiligere offene Baustrukturen vor- gesehen. Es handelt sich somit gerade nicht um eine „blockartig dichte Bebau- ung“. Während der Rahmenplan das Bild einer konkreten Bebauung vermit- teln soll, gibt der Bebauungsplan über- baubare Grundstücksflächen und einen Zulässigkeitsrahmen vor. Innerhalb des- sen können verschiedene Bebauungen entstehen. Die Stadt hat das Ziel, im Bau- feld 23 kleinteilig zu vermarkten. Was die Höhenentwicklung im Baufeld 23 anbelangt, so wurden in der südli- chen - der Lilienthalstraße zugeordneten - Hälfte die Gebäudehöhen von maximal 9,60 m auf max. 6,80 m reduziert, was - 7 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung einer zweigeschossigen Bebauung ent- spricht. Damit werden im Übrigen die Angaben zur Geschossigkeit (zwei Ge- schosse plus Staffelgeschoss bzw. drei Geschosse) im Rahmenplan an dieser Stelle unterschritten. Lediglich zwei Baubereiche im nördli- chen Teil des Baufelds 23 und somit nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bestandsbebauung der Lilienthalstraße können mit bis zu viergeschossigen Ge- bäuden bebaut werden. Die jeweils maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse ist in der Planzeichnung festgesetzt. Somit wird ein angemessener Übergang zur südlich angrenzenden Bestandsbe- bauung hergestellt. Weshalb nach dem Bebauungsplan gerade im Bereich 24 ausgerechnet ein 19 m hohes Ge- bäude erstellt werden soll, erschließt sich weder aus planerischer noch aus städtebaulichen Überlegungen zumal auch im südlichen Be- reich, wie festgestellt, eine überwiegend ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung zu finden ist. Im Rahmenplan 2016 war ein derartiger Bau nicht erkennbar. Der hohe Gebäudeturm sticht als singuläres Objekt aus der bisherigen Bebauung heraus. Der Bebauungsplan ist im Wesentlichen aus dem Rahmenplan entwickelt. Ab- weichungen hiervon sind jedoch mög- lich und in manchen Fällen – in der Wei- terentwicklung – auch städtebaulich sinnvoll. Städtebaulich markiert das Punkthaus an dieser Stelle den baulichen Auftakt ins südliche Quartier von der Erzberger- straße aus. Es wurde in der Höhe auf max. 13,50 m reduziert und weist nun statt sechs nur noch vier Vollgeschosse auf. Damit orientiert es sich an der sich westlich angrenzenden viergeschossigen Neubebauung und dem Hochpunkt der nördlich angrenzenden ehemaligen Flughafengebäude. Das Gebäude aus dem Rahmenplan ist im Süden im Übri- gen ebenfalls viergeschossig (entspricht in der Mischnutzung etwa einer Gebäu- dehöhe von 13,50 m), liegt allerdings deutlich näher an der Bestandsbebau- ung im Süden. Aus Sicht der Verwaltung wird mit der angepassten Planung der nebenstehen- den Anregung angemessen Rechnung getragen. - 8 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung In diesem Zusammenhang sei auch auf die Vor- schriften § 11 der Landesbauordnung für Ba- den-Württemberg zur Gestaltung hingewiesen: (1) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umge- bung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsich- tigte Gestaltung nichtbeeinträchtigen. Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf erhaltenswerte Eigenarten der Umge- bung ist Rücksicht zu nehmen. § 11 Landesbauordnung Baden-Würt- temberg enthält allgemeine Anforderun- gen zur Bauausführung bezüglich der Gestaltung von baulichen Anlagen. Das hierin enthaltene sogenannte Verunstal- tungsverbot zielt darauf ab, im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren schwerwiegenden Mängeln z.B. in der Fassadengestaltung zu begegnen. Aller- dings sind hier sehr strenge Maßstäbe anzulegen, die Baurechtsbehörde kann den Bauherren hier nicht ihre ästheti- schen Vorstellungen aufzwingen. Bei der Aufstellung von Bebauungsplä- nen (planungsrechtliche Festsetzungen) sind die Vorschriften des Baugesetz- buchs und der Baunutzungsverordnung zu beachten. Die Stadt Karlsruhe kann hier im Rahmen ihrer Planungshoheit die städtebaulichen Vorgaben festlegen und somit unter anderem auch die Gebäude- höhen ausdifferenzieren. Gestalterische Regelungen sind den örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan zu ent- nehmen. Ansonsten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 1.2 Nutzungsart Mischgebiet - Baufeld 24 Außerdem ist dieser Bereich als Mischgebiet und nicht als reines Wohngebiet ausgewiesen. Bisher hat es in diesem Bereich keinerlei Ge- werbe gegeben und es ist daher die Frage zu stellen, weshalb neben einer derartig krassen Bebauung auch noch eine Mischnutzung statt- finden soll. Auf jeden Fall wäre eine mögliche Nutzung für Schank- und Speisewirtschaften o- der Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit einem zusätzlich zu erwartenden Mehr an Ver- kehrsaufkommen, Lärm und Unruhe und ggf. auftretenden Geruchsimissionen aus einer Gaststätte eine zusätzliche Belastung für die Anwohner. Eine erkennbare Notwendigkeit für eine derartige Nutzung im südlichen Bereich des Baugebietes ist nicht erkennbar. Die Aus- weisung als Allgemeines Wohngebiet sollte auch hier erfolgen. Es gibt – historisch bedingt – noch reine Wohngebiete in innerstädtischen Lagen. Bei Neuplanungen ist die Ausweisung von reinen Wohngebieten in zentralen Lagen nicht mehr zeitgemäß. Angemerkt sei ferner, dass Schank- und Speisewirtschaften auch in allgemeinen Wohngebieten zulässig sind, Betriebe des Beherbergungsgewerbes dort aus- nahmsweise zugelassen werden kön- nen. Der Rahmenplan definiert die Bebauung entlang der Erzbergerstraße als bauli- ches Band mit „großen Baukörpern als Raumkante und Lärmpuffer mit robus- ten Nutzungen“ (S. 20). Als neue Nut- zungen werden hier neben dem Bestand Gewerbe und - 9 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Gemeinbedarfseinrichtungen vorge- schlagen. Im Rahmenplan ist der Solitär im Süden des Baufelds 24 sogar als Ge- werbe dargestellt (S. 21), was Wohnen ausschließt. Die Weiterentwicklung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sieht nun eine Ausweisung als urbanes Gebiet vor. Dies entspricht einerseits dem städtebaulichen Ziel, entlang der Erzbergerstraße gemischt genutzte Bau- strukturen zu entwickeln. Durch das ur- bane Gebiet sind andererseits aber auch hohe Wohnanteile möglich. Dies wird als angemessene Antwort auf die südlich angrenzende Wohnbebauung im Be- stand erachtet. 1.3 Überarbeitung der Baufelder 23 und 24 Fazit: Der bisherige Charakter des nördlichen Abschlusses der Hardtwaldsiedlung wird durch die vorgesehene Bebauung völlig aufgehoben. Vorgaben aus dem Rahmen-Plan werden im südlichen Teil erkennbar nicht berücksichtigt und auch die im Baugesetz geforderte Berück- sichtigung zur Erhaltung, Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile werden er- kennbar nicht erfüllt. Die Bereiche 23 und 24 des Bebauungsplanes müssen daher überarbei- tet werden. Die Bereiche 23 und 24 wurden überar- beitet. Aus Sicht der Verwaltung wird den Anregungen damit angemessen Rechnung getragen (Erläuterungen im Einzelnen siehe oben). Bei der jetzigen Ausführung des Bebauungs- plans ist erkennbar, dass weniger die Lebens- qualität der Anwohner im näheren oder weite- ren Umfeld im Fokus steht, sondern vielmehr die Profitmaximierung für den Bauträger. Nach derzeitigem Stand werden im süd- lichen Planbereich die Flächen des Lan- des Baden-Württemberg im Rahmen der Umlegung auf die Stadt Karlsruhe über- gehen. Bei einer städtischen Vermark- tung wird das Grundstücksvergabekon- zept Wohnen angewandt, das eine kleinteilige Vergabe nach Konzept zum Festpreis vorsieht, sodass insbesondere attraktive Angebote für Baugruppen und Genossenschaften geschaffen wer- den sollen. 1.4 Mikroklima Prognosen zeigen, dass in Zukunft die Zahl der heißen Tage (>30°C) und vor allem der „Tro- pennächte“ stark zunehmen wird.... Karlsruhe liegt in einer der wärmsten Regionen Deutschlands und wird auf Grund dieser Kenntnisnahme. - 10 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Vorbedingung vom Klimawandel sehr stark be- einflusst werden. Besonders relevant ist hierbei eine fehlende Nachtabkühlung (Seite88|KARLSRUHE 2020-INTEGRIERTES STADTENTWICKLUNGSKONZEPT) HitzetageundTropennächtekönnenindichtbe- bautenStadtteilengesundheitsbelastendsein. (Seite89dto) In der FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH- Gebiet 6916-341 „Alter Flugplatz Karlsruhe“ v. 24. Februar 2017 (THOMAS BREUNIG INSTITUT FÜR BOTANIK UND LANDSCHAFTSKUNDE 5.2.2.1 Seite 21) wird zum Luftaustausch, Wär- meabstrahlung festgestellt: Die für den Alten Flugplatz maßgebliche Luft- austauschbahn verläuft in Nord-Süd-Richtung. Die Bebauung östlich des Schutzgebiets hat diesbezüglich keine Barrierewirkung, so dass der Luftaustausch und die Windgeschwindig- keiten auf den Offenflächen nicht spürbar ver- ändert werden. Das bedeutet aber auch, wenn entlang der bis- her baufreien südlichen Grenze auf einer Länge von 1/3 neue Häuserblocks gebaut werden, dass der bisher freie Luftaustausch durch diese Blockbebauung eingeschränkt wird, was dann auf das Microklima des bisherigen Wohngebie- tes Auswirkungen haben wird. Insofern ent- spricht eine dichte Bebauung, die zudem höher ist als die bisherige Randbebauung auch nicht den Anforderungen an die Klimaverträglichkeit. Der städtebauliche Entwurf ging aus ei- nem breit angelegten Beteiligungspro- zess mit sich anschließendem Wettbe- werbsverfahren hervor. Eine Vielzahl ver- schiedenster Belange mussten hierbei berücksichtigt werden. Es ist einzuräu- men, dass die Planung hinsichtlich des Klimas zu negativen Veränderungen der Durchlüftungssituation führt. Festzuhal- ten ist, dass eine Neubebauung von vor- mals unbebauten bzw. untergenutzten Flächen i.d.R. stets negative Veränderun- gen der Durchlüftungssituation mit sich bringt. Die Ergebnisse der Mikroklimasimulatio- nen für das Planungsvorhaben haben gezeigt, dass die Einleitung von kühlen, lokalen Luftmassen vom Alten Flugplatz in das Planungsgebiet nicht optimal ist. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Planung wurde deshalb die Durchlüf- tung in West-Ost-Richtung verbessert und in den ost-west-gerichteten Quer- straßen auf eine doppelte Baumreihe verzichtet. Die hohen Anforderungen an - 11 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung die Durchgrünung des Plangebiets in Form von begrünten Dächern, Tiefgara- gen und Fassaden schaffen ebenso Möglichkeiten der Abkühlung. Die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB zu berücksichtigen und mit den anderen öffentlichen und privaten Belangen abzuwägen. Hierzu zählen ins- besondere auch die Belange der Wohn- raumversorgung. Die städtebauliche Pla- nung nimmt hierauf in besonderem Maße Rücksicht. Die Abmilderung klima- tischer Effekte durch die Begrünungs- maßnahmen führt im Ergebnis zwar nicht zu einer klimatisch optimalen aber vertretbaren Situation. Eine weitge- hende Anpassung der Baufelder und Ge- bäudeausrichtung würde aber eine grundlegende Neubetrachtung der städ- tebaulichen und verkehrlichen Situation erforderlich machen. Eine erhebliche Re- duzierung der baulichen Dichte und Hö- hen würde wiederum mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Bereitstellung von ausreichend Wohnraum sowie den An- forderungen an eine flächensparende Bebauung in Konflikt treten. Im Ergebnis soll die Planung daher weiterverfolgt werden. 1.5 Strategische Ansätze Zu den strategischen Ansätzen gehört als zent- raler Ansatzpunkt die Anpassung städtischer Strukturen und technischer Infrastrukturen an den Klimawandel und seine Berücksichtigung bei künftigen Vorhaben. Nach den strategischen Ansätzen zum Wohnen in der Stadt und zu einem zukunftsfähigen Wohnungsmarkt sollen Baugemeinschaften und Mehrgenerationenwohnprojekte weiter gefördert werden. (Seite100 KARLSRUHE 2020 – INTEGRIERTES STADTENTWICKLUNGSKON- ZEPT) Das wäre bei der Bebauung an der Lilienthal- straße möglich gewesen, ist aber nach dem Be- bauungsplan nicht im Ansatz erkennbar. Auf der Ebene der Bebauungsplanung werden durch die Vielzahl an grünord- nerischen Festsetzungen, Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaß- ahmen in hohem Maße die Umweltbe- lange berücksichtigt. Zur konkreten Um- setzung im Einzelnen und zur Vermark- tung kann der Bebauungsplan keine spezifischen Regelungen treffen. Wie oben beschrieben, werden Baugemein- schaften, Genossenschaften und andere gemeinwohlorientierte Wohnprojekte allerdings besonders im Fokus einer städtischen Vermarktung stehen. - 12 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Fazit: Im Süden ist es im aktuellen Bauplan 2021 nicht gelungen, die bereits im Planungs- workshop zur westlichen Nordstadt am 5. No- vember 2014 angesprochene und im Rahmen- plan 2016 aufgenommene offene Bebauung (niedrig) unter Berücksichtigung des Mikrokli- mas zu realisieren. Die Baufelder 21 und 23 werden durch eine offene Baustruktur und eine klein- teilige Vermarktung geprägt sein. Im Süden des Baufeldes 23 entlang der Lilienthalstraße wurden die Gebäudehö- hen auf max. 6,80 m reduziert, was einer zweigeschossigen Bebauung entspricht. Damit werden im Übrigen die Angaben zur Geschossigkeit (zwei Geschosse plus Staffelgeschoss bzw. drei Geschosse) im Rahmenplan an dieser Stelle unterschrit- ten. Nach Norden ist ein Geschoss mehr geplant. Das Baufeld 21 legt als soge- nanntes „Experimentierfeld“ den Städ- tebau bewusst nicht präzise fest, um für besondere innovative Wohnformen Spielraum in der Umsetzung zu ermögli- chen. Aus Sicht der Verwaltung wird ein ange- messener Übergang zur südlich angren- zenden Bestandsbebauung hergestellt. 2. Anwohner/-in (1 Person), August-Euler Weg, 19.12.2021 2.1 Verkehrskonzept Das Verkehrskonzept mit An- und Abfahrt über die Erzbergerstraße wird erkennbar nicht funk- tionieren, da die Erzbergerstraße heute schon zu Stoßzeiten von Fußgängern nicht mehr über- quert werden kann und der Querverkehr und das Wenden in der Erzbergerstraße jetzt schon nur erheblich eingeschränkt möglich ist. Mit ei- ner Zunahme des Verkehrs wird es hier zum völ- ligen Kollaps kommen. Die Erzbergerstraße ist eine Hauptver- kehrsstraße für die anschließenden Stadtquartiere. Sie dient auch als Haupt- erschließungsstraße für das neue Quar- tier Zukunft Nord. Durch die Neubebauung wird es zu Mehrverkehren auf der Erzbergerstraße kommen, jedoch in einem verträglichen Maße. Zur Überprüfung wurden die zu erwartenden Verkehrsmengen berech- net (vgl. Gutachten „Verkehrliche Be- rechnung“). Laut gängiger Richtlinien z.B. RASt „Richtlinie für die Anlage von Stadtstra- ßen“ ist auch mit den prognostizierten Verkehrsbelastungen weiterhin ein Que- ren für Zufußgehende möglich, auch ist kein Kollaps zu erwarten. - 13 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Zudem werden alle Verkehrsanlagen über ein stadtweites Sicherheitsmonito- ring regelmäßig überprüft. 2.2 Höhenentwicklung Hochhäuser sind hier im Wald völlig fehl am Platz. Der 20 Meter hohe Turm im Baufeld 24 und insbesondere der 40 Meter hohe Turm in Baufeld 13 verweisen auf eine Urbanität die es in der Nordstadt nicht gibt und nicht geben darf. Städtebauliche Konzepte erfordern keine Uniformität. Die beiden Hoch- punkte liegen an städtebaulich besonde- ren Orten: Das einzige echte Hochhaus mit einer Gebäudehöhe von max. 39 m findet sich an zentraler Stelle (Baufeld 13) am Quartiersplatz und soll diesen städtebaulich akzentuieren (siehe hierzu auch Rahmenplan, S. 28). Im Baufeld 24 setzt der Rahmenplan an dieser Ecksitu- ation ebenfalls einen baulichen Solitär, um den Auftakt ins Quartier von Süden städtebaulich zu markieren. Dieses Punkthaus wurde in der Höhe auf max. 13,50 m reduziert und weist nun statt sechs nur noch vier Vollgeschosse (ana- log zum Rahmenplan) auf. Damit orien- tiert es sich auch an der sich westlich an- grenzenden viergeschossigen Neube- bauung und dem Hochpunkt der nörd- lich angrenzenden ehemaligen Flugha- fengebäude. Es handelt sich also um punktuelle bauliche Höhenakzentuie- rungen, die gerechtfertigt und aus dem städtebaulichen Konzept abgeleitet sind. 2.3 Frischlufteintrag Im Baufeld 23 verhindern die Gebäude den Frischlufteintrag ins Quartier Lilienthalstraße und August-Euler-Weg. Die Gebäude dürfen nicht mehr als 2 Geschosse haben, auch um ei- nen verträglichen Übergang zwischen den Be- bauungen zu gewährleisten. Im Baufeld 23 wurden die Gebäude im Süden im Übergang zur Bestandsbebau- ung (mit zwei Geschossen plus Sattel- bzw. Walmdach) auf eine Höhe von max. 6,80 m reduziert, was einer zwei- geschossigen Bebauung mit Flachdach entspricht. In der Mitte liegen die Ge- bäudehöhen bei 9,60 m und bei den bei- den nördlichen Gebäuden bei 12,60 m. Zwischen den einzelnen Gebäuden sind Durchlässe vorhanden. Es entstehen so- mit keine Bauriegel oder gar eine ge- schlossene Blockrandbebauung, die die Luftbewegung blockieren könnten. Durch die Gebäudestellung und die - 14 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Durchgrünung der neuen Bebauung bleibt die Umströmung der neuen Ge- bäude und damit auch weiterhin die Durchlüftung der angrenzenden Straßen und Quartiere möglich. Ein verträglicher Übergang ist gewährleistet. 2.4 Betroffenheit Anwohner Kenntnisnahme. 3. Anwohner-/in Lilienthalstraße (1 Person), 30. Dezember 2021 3.1 Betroffenheit Ich wohne bereits seit Jahren in der Lilient- halstrasse. Kenntnisnahme. 3.2 Umliegende Bebauung Umliegend gibt es maximal 2 geschossige Be- bauung (7,50 m maximal). Richtung Süden ist die Bebauung sogar auf eine eingeschossige Bebauung beschränkt (Bungalows Damasch- kestrasse). Direkt angrenzend an den alten Flugplatz (Naturschutzgebiet) wurde seit den 70 Jahren und der folgenden Bebauung auf eine eingeschossige Bebauung (Flachdach) Wert gelegt, um den Übergang zur großen Frei- fläche anzugleichen, auch um Rechnung zu tra- gen, welche große Bedeutung diese freie Fläche als Luftschneise für ganz Karlsruhe hat. Kenntnisnahme. 3.3 Luftschneise In Anbetracht der globalen Erderwärmung ist die Bedeutung dieser Luftschneise für jeden Karlsruher Bürger noch wichtiger einzuschät- zen. Kenntnisnahme. 3.4 Auswirkungen der Höhenentwicklung Diese von der Stadt jetzt im beabsichtigten Bebauungsplan festzulegende mögliche Be- bauung in Höhe von 9.60 oder 12.60 m Höhe und die Länge/ Dichte der Bebauung führt zu a) einer dichteren Bebauung (mehr Woh- nungen durch Aufstockung) mit fast keinen Zwischenräumen zwischen den Blocks b) was zu mehr Lärm c) zu mehr Verkehrsaufkommen d) zu mehr Parkplatzproblemen Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffern 1.1 bis 1.3. Im Rahmen des Bebauungsplanverfah- ren wurden zahlreiche Gutachten ange- fertigt, die u.a. die Themen Verkehr, Lärm und Umwelt und die jeweiligen Auswirkungen abgearbeitet haben. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflos- sen. - 15 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung e) mehr Unruhe führen wird. Das hat auch Auswirkungen auf das angrenzende verbliebene Naturgebiet mit seiner Tierwelt, das unmittelbar an den Block mit 12.60 m Höhe angrenzt. Hinsichtlich des Naturschutzgebiets „Al- ter Flugplatz Karlsruhe“ ist anzumerken, dass die Bebauung mit 12,60 m nicht unmittelbar angrenzt, sondern sich westlich zunächst eine öffentliche Grün- fläche mit Pufferfunktion anschließt. 3.5 Verkauf an Investoren Unabhängig vom letztendlichen Bebauungs- plan ist auch der Verkauf an einen einzigen In- vestor/ oder wenige Investoren zu hinterfragen. Beim ursprünglichen Bebauungsplan wurde diesen wichtigen Einwendungen durch eine ge- plante maximal 2-geschossigen Bebauung (mit maximaler Höhe bis zu 7,5O m), Rechnung ge- tragen. Im Bebauungsplangebiet befinden sich mehrere Grundstücke, die verschiede- nen Eigentümern gehören. Die im Be- reich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke müssen für die vorgesehe- nen Nutzungen neu geordnet werden. Dies erfolgt im Rahmen des Bodenord- nungsverfahrens. Die Beteiligten erhal- ten bebaubare Grundstücke im Rahmen ihres Wertanspruches. Nach derzeitigem Stand wird auch die Stadt Karlsruhe Grundstücke zugeteilt bekommen (ins- besondere im südlichen Plangebiet), die dann im Rahmen des Grundstücksverga- bekonzepts an verschiedene Akteure vergeben werden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass von einer Gebäudehöhe im Bebau- ungsplan keine unmittelbaren Rück- schlüsse auf die spätere Vermarktung gezogen werden können. Um Mietwohnungen zur Verfügung zu stellen, wäre ein Verkauf in kleinen Parzellen für Ge- bäude mit maximal 6 -10 Wohneinheiten an kleine Investoren anzustreben, was zur Folge hätte, dass eine individuelle Bebauung entsteht mit einer breiter durchmischten Sozialstruktur. Durch eine Vielzahl von Eigentümer der jeweili- gen Gebäude ist die persönliche Verantwor- tung mehr gegeben. Dies könnten auch Bauge- meinschaften gut erfüllen. Zwar bedeutet dies eventuell mehr Aufwand für die Stadt (Bauord- nungsbehörden) würde aber zu mehr Streuung in der Eigentümerstruktur aber auch in deren Verantwortlichkeit für ihr Objekt führen. Mög- licherweise könnte die Stadt durch einen Ver- kauf kleinerer Parzellen auch einen höheren Er- lös für das Baugebiet erzielen als nur beim Ver- kauf an einen Investor. Auch kleine Investoren Zunächst ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand eines Bebauungsplanver- fahrens ist. Nach derzeitigem Stand wer- den im südlichen Planbereich die Flächen des Landes Baden-Württemberg im Rah- men der Umlegung auf die Stadt Karls- ruhe übergehen. Bei einer städtischen Vermarktung wird das im April 2021 vom Gemeinderat beschlossene Grund- stücksvergabekonzept Wohnen ange- wendet. Hier sind verschiedene Rahmen- parameter für die Vergabe städtischer Grundstücke für Wohnnutzung klar de- finiert. Das sind z. B. die Akteure (Bau- gruppen, Genossenschaften, städtische Gesellschaften, freier Wohnungsmarkt), die künftige Besitzstruktur, Auflagen zur Sozialnutzung usw. Durch eine - 16 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung würden die Möglichkeit bekommen sich zu En- gagieren und damit stärker mit der Stadt zu ver- binden. Diese Strukturen würden der Vielzahl der Eigentümer in der jetzigen anliegenden Be- bauung entsprechen. Die beabsichtigte Block- bebauung mit einer Vielzahl von Eigentums- wohnungen die von anonymen Hausverwaltun- gen verwaltet werden und die kein persönliches Interesse wie Eigentümer haben wiederholt nur das bisherige Vorgehen der Stadt und bietet kein neues Konzept als Antwort auf den Miet- wohnungsbedarf. Veräußerung einer Vielzahl kleinerer Par- zellen kann die Stadt keinen höheren Kaufpreis erzielen als durch einen Ver- kauf weniger großer Parzellen! Die Stadt veräußert zum Verkehrswert nicht ge- gen Höchstgebot, sodass attraktive An- gebote für Baugruppen und Genossen- schaften geschaffen werden können. Die relevanten Faktoren für die Ermitt- lung des Verkehrswertes sind u. a. Art und Maß der baulichen Ausnutzung. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass durch eine kleinteilige Vermarktung nicht zwangsläufig viele Mietwohnun- gen entstehen. Im Idealfall soll über Bau- gemeinschaften Eigentum für breite Be- völkerungsschichten entstehen und kein Anlageobjekt zur Vermietung. Zur Schaffung von dauerhaft günstigen Mietwohnungen sind deshalb eher Ge- nossenschaften oder z.B. die Volkswoh- nung geeignete Akteure. Die ge- wünschte Kleinteiligkeit und Akteursviel- falt ist jedenfalls auch das Ziel der Stadt bei der städtischen Vermarktung. 3.6 Höhenentwicklung Die nun beabsichtigte Bebauung von 9.60 m o- der 12.60 m Höhe steht im krassen Wider- spruch zur bestehenden angrenzenden Bebau- ung. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffern 1.1 bis 1.3. Eine Gebäudehöhe von 9,60 m mit Flachdach lässt mehr als zwei Geschosse zu, wenn das oberste Geschoss zurückversetzt angeordnet wird und somit nicht mehr als Vollgeschoss zählt. Es besteht die Vermutung, dass Gebäude mit 3 Geschossen geplant sind. Die Planung wurde im Süden des Baufel- des 23 im Übergang zur Bestandsbebau- ung angepasst. Anstelle einer zweige- schossigen Bebauung mit Staffelge- schoss und einer Gebäudehöhe von max. 9,60 m ist nun eine zweigeschos- sige Bebauung ohne Staffelgeschoss und einer Gebäudehöhe von max. 6,80 m zulässig. Durch diese hochverdichtete übermäßige Be- bauung wird mein persönliches Umfeld kom- plett anderes geprägt, als ich beim Kauf auf- grund der bisherigen Planung annehmen konnte. Der Eindruck einer hochverdichteten übermäßigen Bebauung wird nicht ge- teilt. Der südliche Planbereich wird durch eine offene Baustruktur in angemesse- ner Dichte und eine kleinteilige Vermark- tung geprägt sein. - 17 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 3.7 Lebensqualität, Gebäudehöhen, blockhafte Bebauung, Dichte Die Lebensqualität aller bisherigen Anwohner im näheren und weiteren Umfeld ist betroffen und stark beeinträchtigt. Der bisherige Charak- ter, einer fast dörflichen Bebauung wird völlig aufgehoben sein. Dem steht eine überhöhte blockhafte Bebauung mit einer hohen Woh- nungsdichte gegenüber. Die blockhafte Bebau- ung wird wie eine Wand vor unseren Fenstern erscheinen und das Gefühl der Ausgrenzung er- zeugen. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffern 1.1 bis 1.3. Es handelt sich außerdem um eine in- nenstadtnahe Brachfläche, bei der die Stadt zum Wohl der Allgemeinheit drin- gend benötigten Wohnraum schaffen und dabei infolge zunehmender Flä- chenknappheit sparsam mit Grund und Boden umgehen muss. Eine dörfliche Bebauung in zentraler städtischer Lage neu zu planen ist nicht mehr vermittel- bar. Vielmehr geht es darum, die Über- gänge zum Bestand verträglich zu ge- stalten. Dies ist – wie oben ausgeführt – angemessen erfolgt. 3.8 ertragsmaximierte Bauträgerbebauung Es ist zu erwarten, dass wie in anderen Stadttei- len (z.B. der Nordweststadt / Turm, Hofgarten- karree) wieder kein preiswerter Wohnraum, vor allem keine Mietwohnungen, entsteht, sondern lediglich ertragsmaximierte Bauträgerbebau- ung umgesetzt wird. Auch das hat wieder Ein- fluss auf mich, denn das Wohlgefühl wird durch Ausgrenzung auf beiden Seiten minimiert. Im gesamten Plangebiet wird ein nicht unerheblicher Anteil an gefördertem Wohnraum entstehen. Es werden Miet- und Eigentumswohnungen entstehen. Darüber hinaus soll eine größtmögliche Vielfalt erreicht werden. Nicht nur bezo- gen auf die Architektur, sondern auch auf unterschiedliche Akteure – zum Bei- spiel Baugemeinschaften und Genossen- schaften, die bei einer städtischen klein- teiligen Vermarktung zum Zuge kom- men. 3.9 Charakter der Nordstadt Der bisherige Charakter dieses Teils der Nord- stadt wird zerstört und entspricht nicht mehr dem sozialen Umfeld für das ich mich entschie- den hatte. Ich bin davon unmittelbar betroffen, weil mir diese Blockbebauung im Abstand von 10 m direkt gegenüberstehen wird. Der Bebauungsplan nimmt Rücksicht auf die bestehende Bebauung. Die Auffas- sung, dass der bisherige Charakter die- ses Teils der Nordstadt zerstört wird, wird nicht geteilt. Die geplante Bebau- ung berücksichtigt sowohl den Über- gang zum Naturschutzgebiet als auch den Übergang zur bestehenden Bebau- ung im Süden. Ein harmonischer Über- gang setzt nicht voraus, dass Gebäude in gleicher Höhe entstehen. Es handelt sich außerdem nicht um eine Blockbebauung sondern um eine offene Baustruktur, deren Gebäudeabstand zum Bestand nicht 10 m sondern 20 m - 18 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung beträgt - und dies bei im Bestand zwei Geschossen plus Walmdach und bei ei- ner zweigeschossigen Neubebauung mit Flachdach. Ansonsten siehe oben, Erläuterungen zu Stellungnahme Ziffern 1.1 bis 1.3. 3.10 negative Auswirkungen der Aufstockung Es werden für mich durch die Aufstockung er- heblich mehr Lärm und Verkehrsaufkommen, Parkplatzprobleme und Unruhen zu kommen, mein Lebensraum wird eine radikale negative Veränderung erfahren. Die zuvor beabsichtigte Bebauung mit 2 geschossigen Gebäuden (ma- ximal 7,50m Höhe) mit Abständen zwischen den einzelnen Häusern hätte der jetzigen beste- henden Bebauung entsprochen und auch das Aufkommen an Dreck, Lärm und Verkehrsauf- kommen wäre in dem Maß gewesen, wie es auch jetzt auszugleichen ist. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffern 1.1 bis 1.3. Die Auswirkungen der Planung im Hin- blick auf Schallimmissionen und verkehr- liche Auswirkungen wurden außerdem gutachterlich untersucht. Da im angrenzenden Baufeld 23 weder eine Tiefgarage noch ebenerdige Stell- plätze zulässig sind, wird die zusätzliche Verkehrsbelastung für die Anwohner an der Lilienthalstraße stark reduziert. Bau- rechtlich notwendige Stellplätze sollen hier im nördlich angrenzenden Baufeld 21 (Experimentierfeld) mit nachgewie- sen werden. Ein Ansprechpartner für Nachbarschaftsbe- lange werden dann nicht mehr einzelne Eigen- tümer sein, sondern eine anonyme Verwal- tungsgesellschaft. Die Stadt Karlsruhe ist nicht im Eigentum der betreffenden Flächen im südlichen Plangebiet. Im Rahmen des Umlegungs- verfahrens ist zum jetzigen Zeitpunkt vorgesehen, dass die Stadt Karlsruhe eine Grundstückszuteilung erhält. Die spätere Grundstücksvergabe der Stadt Karlsruhe an Dritte ist keine Ange- legenheit des Bebauungsplanverfahrens. Dennoch ist es nicht so, dass im Baufeld 23 ein anonyme Verwaltungsgesell- schaft Ansprechpartner für Nachbar- schaftsbelange sein wird. Wenn die Stadt Karlsruhe eine Grundstückszutei- lung erhält, kann die Fläche des Baufel- des 23 über das Grundstücksvergabe- konzept Wohnen (und damit kleinteilig nach Konzept und zum Festpreis) verge- ben werden. Hier kann keine Rede davon sein, dass sozialer Wohnungsbau oder gar erschwingbarer Wohn- raum geschaffen werden soll. Eine höhere Be- bauung hat nur den Zweck noch mehr Profit für Die Schaffung von finanzierbarem Wohnraum ist ein wichtiges Ziel. Im nördlichen Planbereich sichert ein städ- tebaulicher Vertrag mit dem - 19 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung den Investor zu erlangen, aber auf die bereits bestehenden Angrenzer wurde dabei keine Rücksicht genommen. Bei einer 2 geschossigen Bebauung mit einer Mehrzahl von Bauherren wäre allerdings die negative beschriebene Aus- wirkung erheblich geringer und erträglicher, es würde nicht mehr zu einer "blockartigen" Be- bauung führen, das Aufkommen an Dreck, Lärm, Unruhen, Parkplatzproblemen, Men- schenansammlungen, wäre erträglicher. Weiterhin wären bei einer kleineren Eigentü- mergemeinschaft auch die Eigentümer eher in der Lage sich einzubringen, wenn es um nach- barschaftliche Belange geht. Der einzelne Ei- gentümer hätte dann auch eine Stimme und würde nicht anonym in der Gemeinschaft un- tergehen, was auch für das Gebiet ein wesent- licher Gesichtspunkt ist. Grundstückseigentümer des sogenann- ten C-Areals die Schaffung von mindes- tens 20 % geförderten Wohnraum. Die Quote wurde auf Grundlage der zum Beginn des Bebauungsplanverfahrens gültigen Grundsätze des Karlsruher In- nenentwicklungskonzepts (KAI) verein- bart. Die Vergabe städtischer Grundstücke zur Wohnnutzung erfolgt nach dem im April 2021 beschlossenen „Grundstücksver- gabekonzept Wohnen“. Es hat zum Ziel mehr Vielfalt in der Nutzung, bei den Wohnformen, der Bewohnerstruktur und den Akteuren zu ermöglichen. Zu- dem wird durch diese Konzeptvergabe eine kleinteilige Vermarktung ermög- licht, die mehr Qualität im Quartier und mehr soziale Vielfalt gewährleistet. Die Schaffung von ausreichend bezahlbarem Wohnraum wird ebenfalls ein wesentli- ches Kriterium bei der Vergabe und Be- standteil der Kaufverträge sein. Zu den anderen Punkten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 3.11 Kleinteilige Parzellierung, zweigeschossige Bebauung, Verkauf Für die Angrenzer und die Bürger von Karlsruhe wäre ein Erwerb einer kleineren Parzelle und eine erlaubte Bebauung mit 2 Geschossen( ma- ximale Höhe 7,50 m) die einzig ermessensfeh- lerfreie Entscheidung und auch für die Stadt Karlsruhe würde dadurch keine geringere Summe an Kaufpreis zufließen. Dies deshalb, weil bisher circa 26 Bürger von Karlsruhe einen Quadratmeterpreis von 1200 -1400 EUR bezah- len würden, für Grundstücke, die zwischen 300-450 m² Grundfläche aufweisen würden, ersteres für Reihenhäuser und letzteres für frei- stehende Ein- oder Zweifamilienhäuser. Zur Höhenentwicklung siehe oben, Er- läuterungen zu Stellungnahme Ziffern 1.1 bis 1.3. Zur Vermarktung siehe oben, Erläute- rungen zu Stellungnahme Ziffer 3.10. 3.12 Fazit Ich wende mich gegen die neue Geschosshöhe von 9.60 m und 12.60 m im Gebiet gegenüber der Lilienthalstrasse mit der Plannummer 23. Zur Höhenentwicklung siehe oben, Er- läuterungen zu Stellungnahme Ziffern 1.1 bis 1.3. - 20 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 4. Anwohner/-in Lilienthalstraße (1 Person), 3. Januar 2022 4.1 Betroffenheit Ich wohne bereits seit Jahren in der Lilient- halstrasse. Kenntnisnahme. 4.2 Inhalte Siehe oben Ziffern 3.2 bis 3.11. Da es sich um inhaltlich identische Aus- sagen handelt, wird auf die Erläuterun- gen zu Ziffer 3 oben verwiesen. 4.3 Fazit Ich wende mich gegen die neue Geschosshöhe von 9.60 m und 12.60 m im Gebiet gegenüber der Lilienthalstrasse mit der Plannummer 23 und bitte die bisherige Planung bestehen zu las- sen. In Abweichung zu den anderen Stellung- nahmen aus der Lilienthalstraße wird die Beibehaltung der bisherigen Planung ge- wünscht. Es ist davon auszugehen, dass hier die Inhalte des Rahmenplans ge- meint sind. Zu den Inhalten des Rahmenplans, dem Vergleich zu der Höhenentwicklung im Bebauungsplan und der Einschätzung der Angemessenheit siehe oben, Erläu- terungen zu Ziffern 1.1 bis 1.3. 5. Anwohner-/in (2 Personen) Lilienthalstraße, 3. Januar 2022 5.1 Betroffenheit Wir wohnen bereits seit Jahren in der Lilient- halstrasse. Kenntnisnahme. 5.2 Inhalte Inhaltsgleich mit Ziffer 3, abweichende Inhalte siehe unten. Da es sich um inhaltlich identische Aus- sagen handelt, wird auf die Erläuterun- gen zu Ziffer 3 oben verwiesen. 5.3 Auswirkungen der Höhenentwicklung Inhaltlich identisch Ziffer 3.4 oben. Ergänzt noch um einen Punkt: f) zur schlechteren Durchlüftung Zur Durchlüftung siehe oben, Erläute- rungen zu Stellungnahme Ziffer 1.4 und Ziffer 2.3 (Frischlufteintrag). 5.4 Höhenentwicklung Die nun beabsichtigte Bebauung von 9.60 m o- der 12.60 m und 19.50 m Höhe stehe im Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffern 1.1 bis 1.3. - 21 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung krassen Widerspruch zur bestehenden angren- zenden Bebauung. Ein 19,50 m hoher Solitär als „Eingang“ in die- ses seit den 20er-50er Jahren bestehenden Ge- bietes, eine 3-geschossige 9,60 m hohe Block- bebauung an der Ecke Lilienthalstrasse/August- Euler-Weg, überwiegend in einen 2-geschossi- gen auch 9,60 m hohen Block in der Lilient- halstrasse (vermutet wird hier ein 2-geschossige Bebauung mit Staffelgeschoss) und Richtung Ikarusplatz wieder eine 3-geschossiger Block, wobei diese Blöcke in Richtung Norden direkt in 4-geschossige übergehen, ist städtebaulich ein Fauxpas, der leider in der Vergangenheit in Karlsruhe öfter begangen wurde. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffern 1.1 bis 1.3. Sollte so eine starke Verdichtung wie im Süd- Ost-Park nicht in Zukunft vermieden werden? Die Entwicklung des Quartiers Zukunft Nord ist nicht mit KA-Südost vergleich- bar. In den Bebauungsplänen für Karls- ruhe Südost wurden keine konkreten Baustrukturen (überbaubare Grund- stücksflächen) vorgegeben. Zudem wurde ermöglicht, die in der Landesbau- ordnung vorgegebenen Abstandsflä- chen zwischen Gebäuden deutlich zu unterschreiten (0,2 statt 0,4 der Wand- höhe). Darüber hinaus wurden meist alle Gebäude in einem Baufeld mit der glei- chen Architektursprache errichtet. In Zu- kunft Nord hingegen werden die über- baubaren Grundstücksflächen und da- mit die spätere Baustruktur genau vor- gegeben. Ausnahmen bilden die beiden Experimentierfelder, bei denen aber durch die besondere Vergabe der Grundstücke gewährleistet wird, dass eine hochwertige Bebauung entsteht. Bei der Festlegung der Abstände zwi- schen den Gebäuden wurde bei Zukunft Nord darauf geachtet, dass die landes- rechtlich vorgegebenen Abstandsflä- chen nicht unterschritten werden. Auch bei den als MU festgelegten Baugebie- ten, für die eine Abstandsfläche in Höhe von 0,2 der Wandhöhe gesetzlich ausrei- chen würde, wurde bei der Abstandsflä- chenberechnung zwischen den Gebäu- den ein Faktor von 0,4 zugrunde gelegt. Um zu vermeiden, dass viele gleich - 22 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung gestaltete Gebäude einen monotonen Gesamteindruck entstehen lassen, wurde im städtebaulichen Vertrag, der mit dem Planungsbegünstigen im Nor- den des Geltungsbereichs abgeschlossen wurde, geregelt, dass die Gebäude in- nerhalb der Baufelder eine unterschiedli- che Architektursprache aufweisen müs- sen. Bei einer städtischen Vermarktung wird außerdem gemäß des Grundstücks- vergabekonzepts Wohnen auf Kleintei- ligkeit und Akteursvielfalt großen Wert gelegt. Baustrukturen wie in Karlsruhe-Südost werden in Zukunft Nord somit nicht ent- stehen. Und schreibt nicht auch die Landesbauordnung einen homogenen Übergang von Bestandsge- bieten in neue Baugebiete vor? Das ist nicht der Fall. Siehe oben, Erläu- terungen zu Ziffer 1.1. 5.5 Fazit Wir wenden uns gegen die neue Geschosshöhe von 9,60m und 12.60 m und 19,50 m im Ge- biet gegenüber der Lilienthalstraße mit der Plannummer 23 und bitten die bisherige Pla- nung bestehen zu lassen. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffern 1.1 bis 1.3 und 4.3. 6. Eigentümer-/in (1 Person), 7. Januar 2022 6.1 Betroffenheit Ich wohnte jahrelang in der Lilienthalstrasse x und bin weiterhin Eigentümer. Weiterhin beab- sichtige ich im Alter dorthin zurück zu ziehen. Kenntnisnahme. 6.2 Inhalte Inhaltsgleich mit Ziffer 3. Da es sich um inhaltlich identische Aus- sagen handelt, wird auf die Erläuterun- gen zu Ziffer 3 oben verwiesen. 6.3 Fazit Ich wende mich gegen die neue Geschosshöhe von 9,60 m und 12,60 m im Gebiet gegenüber der Lilienthalstraße mit der Plannummer 23 und bitte die bisherige Planung bestehen zu lassen. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffern 1.1 bis 1.3 und 4.3. - 23 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 7. Anwohner-/in (1 Person) Lilienthalstraße, 7. Januar 2022 7.1 Betroffenheit Als ich mich entschlossen habe, das Grundstück Lilienthalstr. X zu erwerben und nach dem Ab- riss erneut zu bauen, orientierte ich mich an der umliegenden maximal 2 geschossigen Bebau- ung (7,50 m maximal). Kenntnisnahme. 7.2 Inhalte Inhaltsgleich mit Ziffer 3. Da es sich um inhaltlich identische Aus- sagen handelt, wird auf die Erläuterun- gen zu Ziffer 3 oben verwiesen. 8. Anwohner-/in (1 Person) Lilienthalstraße, Eingang 10. Januar 2022 8.1 Betroffenheit Als wir uns entschlossen haben, das Grund- stück Lilienthalstr. X zu erwerben und umzu- bauen, orientierten wir uns an der umliegenden maximal 2 geschossigen Bebauung (7,50 m ma- ximal). Kenntnisnahme. 8.2 Inhalte Inhaltsgleich mit Ziffer 3. Da es sich um inhaltlich identische Aus- sagen handelt, wird auf die Erläuterun- gen zu Ziffer 3 oben verwiesen. 9. Anwohner-/innen (4 Personen), Alfons-Fischer-Allee, Eingang 12. Januar 2022, 9.1 Betroffenheit Wir (Meine Ehefrau, Sohn, Schwiegertochter und vier Enkel) wohnen bereits seit Jahrzehnten in der Alfons-Fischer-Allee X, in unmittelbarer Nähe zum C-Areal. Kenntnisnahme. 9.2 Inhalte Inhaltsgleich mit Ziffer 3. Da es sich um inhaltlich identische Aus- sagen handelt, wird auf die Erläuterun- gen zu Ziffer 3 oben verwiesen. 10. Anwohner-/in (2 Personen) Lilienthalstraße, 18. Januar 2022 10.1 Betroffenheit Wir wohnen seit 5 Jahren in der Lilienthalstraße und sehen die Notwendigkeit der weiteren Be- bauung des Gebietes. Kenntnisnahme. - 24 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Allerdings gibt es in der Lilienthalstraße aus- schließlich 1-2 Familienhäuser mit einer 2-ge- schossigen Bebauung (Traufhöhe, 7,5 m). 10.2 Höhenentwicklung, Durchlüftung Die im jetzt beabsichtigten Bebauungsplan fest- zulegende mögliche Bebauung mit einem Haus von 19,50 m Höhe am Beginn der Lilienthal- straße und der weiteren Bebauung von Wohn- blocks in Höhe von 9,60 m oder 12.60 m, sowie die Länge und Dichte der Bebauung führen zur schlechteren Durchlüftung des Gebiets. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffern 1.1 bis 1.3 und 2.3 (Frischluftschneise). Weiter steht dieses im Widerspruch zur vorhan- denen Bebauung in der Lilienthalstraße und entsprechen unserer Ansicht nach, nicht dem in die Landesbauordnung verankerten homoge- nen Überganges von Bestandsgebieten in neue Baugebiete. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 1.1. 10.3 Fazit Wir bitten Sie die geplante Bebauung für den Bereich der Lilienthalstraße, Plannummer 23 zu überarbeiten und die jetzige Bebauung von 2geschossigen 1-2 Familienhäusern mit einer Traufhöhe von 7,50 m fortzuführen, als Über- gang in das neue Quartier. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffern 1.1 bis 1.3. 11. Anwohner/-in (2 Personen), August-Euler-Weg, 20. Januar 2022 Zur Bebauung der geplanten Baufelder 23 und 24 11.1 Städtebauliche Lösung des Übergangs von der bestehenden Hardtwaldsied- lung zur geplanten Bebauung Baufeld 23 Die bestehende Bebauung entlang der Lilient- halstraße besteht aus maximal 2-geschossigen Häusern mit einer Traufhöhe von ca. 7,50 m. Im BPlan steht ist im Baufeld 23 eine dichte block- artige Bebauung vorgesehen, die Bauhöhen sind mit max. 9,60 m bis 12,60 m wesentlich höher als die bestehende Bebauung. Der im Rahmenplan „Zukunft Nord“ von 2016 spricht hier von einer guten und räumlichen Verknüp- fung der Quartiere. Dies sehen wir nicht gege- ben und erheben deshalb gegen die Höhe der Bebauung Einwände Kenntnisnahme. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffern 1.1 bis 1.3 und 4.3. - 25 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 11.2 Verdichtung des Baufelds 23 - Luftqualität Das Naturschutzgebiet Alter Flughafen gilt ne- ben seiner Bedeutung für Flora und Fauna auch als erheblich wichtig für die Frischluft in der Stadt. Nach einem Gutachten aus dem Jahre 2017 ist die maßgebliche Luftaustauschbahn in Nord-Süd-Richtung. Im Rahmenplan Zukunft Nord von 2016 wurde deshalb die Bebauung entlang der Lilienthalstraße nur mit Einzel- und Doppelhausbebauungen geplant. Im jetzt vor- liegenden BPlan sind die Gebäudeformen mas- siver, die Doppelhäuser sind einer langen Rei- henhausbebauung gewichen. Das wird zu einer erheblichen Verschlechterung der Durchlüftung und somit des Mikroklimas in unserer Siedlung führen. Deshalb erheben wir gegen die massive Bebauung entlang der Lilienthalstraße Ein- wände. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffern 1.4 (Mikoklima) und 2.3 (Frischlufteintrag). 11.3 Hohes Einzelgebäude in Baufeld 24 In Baufeld 24 steht das denkmalgeschützte Ge- bäudeensemble Flughafenschule. Dieses ist ein- geschossig. Warum man in Baufeld 24 direkt neben diese niedrigen Häuser ein Gebäude von 19,50 m plant, erschließt sich uns überhaupt nicht. Im Süden des geplanten Gebäudes schließt die Hardtwaldsiedlung an mit Gebäudehöhen von max. 8,50 m. Die Verortung der 19,50 m hohen Bebauung ist städtebaulich vollumfänglich un- angemessen und widerspricht den Grundsätzen des Rahmenplans von 2016. Aus diesen Grün- den erheben wir Einwände gegen diese Bebau- ung. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffern 1.1 bis 1.3. 11.4 Verkehr Die südliche Erschließung der Baufelder 21 bis 24 beginnt genau in Verlängerung des August- Euler-Wegs. Unsere sehr enge Wohnstraße ist schon jetzt für Müll- und andere große Fahr- zeuge eine Herausforderung. Es ist zu befürch- ten, dass durch die neue Anbindung nördlich des August-Euler-Wegs das Verkehrsaufkom- men erheblich steigen wird. Zumal man von Süden kommend durch das ge- plante Straßenkonzept recht geschickt über Das Straßennetz Karlsruhes ist auf einem hierarchischen Prinzip aufgebaut. So wird der Kfz-Verkehr auf dem Hauptver- kehrsstraßennetz gebündelt, welches eine höhere Verbindungs- und Erschlie- ßungsfunktion übernimmt. Die Erzber- gerstraße ist Teil dieses Hauptverkehrs- straßennetzes und übernimmt auch für Zukunft Nord die Haupterschießungs- funktion. - 26 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Erzberger-Alfons-Fischer-Allee-August-Euler- Weg die Kehre über die nördliche Erzberger- straße vermeiden kann. Wir wollen keine „Ein- flugschneise“ für das neue Baugebiet sein und erheben deshalb Einwände gegen die südliche Erschließung der Baufelder 21 bis 24. Das nachgeordnete Straßennetz dient insbesondere zur Erschließung der Quar- tiere selbst. Hierzu gehören die Quar- tiersstraßen und Wohnstraßen von Zu- kunft Nord. In der Hardtwaldsiedlung gehört der hier genannte August-Euler- Weg zum nachgeordneten Netz. Diese nachgeordneten Straßen sind entspre- chende ihrer Funktion verkehrsberuhigt gestaltet z.B. mit schmalen Querschnit- ten, Versätzen, Aufpflasterungen und niedrig zulässigen Geschwindigkeiten. Dadurch werden Schleichverkehre ver- mieden. Außerdem wurde die Straßen- planung im Süden des Plangebiets im Übergang vom August-Euler-Weg zur Li- lienthalstraße und neuen Planstraße überarbeitet. Die axiale Verbindung von Süden ins Plangebiet wurde zugunsten einer Verschwenkung aufgegeben. Diese erschwert die Verkehrsbeziehung in Nord-Süd-Richtung deutlich und trägt ebenfalls dazu bei, Schleichverkehre zu vermeiden. Die Befürchtungen und Ängste der heu- tigen Anwohnenden vor Mehr- und Schleichverkehren werden somit ernst genommen. Die verkehrliche Berech- nung mit den prognostizierten Verkehrs- mengen zeigt eine verträgliche Zunahme des Verkehrs auf der Erzbergerstraße. Sollten sich wider Erwarten Schleichver- kehre im untergeordneten Straßennetz einstellen, können weiterreichende ver- kehrsberuhigende Maßnahmen (s.o.) geprüft werden. Ansonsten siehe oben, Erläuterungen zu Stellungnahme Ziffer 3.10. Wir möchten Sie dringend bitten, unsere Ein- wände zu prüfen. Mit den angeregten Ände- rungen des BPlans würden Sie uns und auch an- deren Anwohnern der nördlichen Hardtwald- siedlung so manche Sorge hinsichtlich der Neu- bebauung nehmen und grundsätzlich eine qua- litätsvollere Gebietsentwicklung erzielen. Wir verweisen im Einzelnen auf die obi- gen Ausführungen i.V.m. den Erläute- rungen zu Stellungnahme Ziffer 1.1 bis 1.3, 2.3 und 4.3. Die Planung wurde vor dem Hintergrund der eingebrachten An- regungen überarbeitet. - 27 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 12. Bürger-/in (1 Person), Bachstraße, 18. Januar 2022 12.1 Hochpunkt in Baufeld 13 Ich möchte eine Stellungnahme zum Bebau- ungsplan "Westlich der Erzbergerstraße zwi- schen New-York-Straße und Lilienthalstraße", Nordstadt, insbesondere zu dem in der Begrün- dung angemerkten "Hochpunkt" abgeben: Zitat aus der offiziellen Begründung: "Als be- sonderer städtebaulicher Akzent soll an der Schnittstelle von Quartiersplatz und Erzberger- straße ein Hochpunkt mit zwölf Geschossen entstehen, der den Eingang in das Quartier markiert und auf den zentralen Quartiersplatz als neue Mitte führt." Kenntnisnahme. Ich halte diesen geplanten Hochpunkt mit 12 Geschossen aus städtebaulichen sowie aus op- tischen Gründen für nicht sinnvoll. Laut Bebauungsplan wird dieses Gebäude eine Höhe von 39 m haben. Meiner Meinung nach hat ein Hochhausturm mit 12 Geschossen und 39 m Höhe als einzelner "Signalpunkt" für einen relativ kleinen Platz ei- ner Stadtteilquartiers keine städtebaulich sinn- volle Wirkung. Den Eingang in das Quartier kann man ebenso in einer optisch wertvolleren wie auch städte- baulich angepassteren Art und Weise markie- ren. Ein 39 Meter hoher Turm wirkt indes eher zer- siedelnd, zudem dieser Bau auch das Gesamt- bild der Stadt Karlsruhe mit seinen einzeln ver- teilten Hochhausbauten weiter zergliedern und optisch weiter zerstückeln würde. Das städtebauliche Stilmittel der Beto- nung von besonderen Orten mithilfe von Hochpunkten ist gängige Praxis. Das ein- zige echte Hochhaus mit einer Gebäude- höhe von max. 39 m findet sich bewusst an zentraler Stelle (Baufeld 13) am Quar- tiersplatz und soll diesen städtebaulich akzentuieren (siehe hierzu auch Rah- menplan, S. 28). Die Abmessungen des Quartiersplatzes sind nicht klein sondern großzügig: Die Länge in West-Ost-Rich- tung erstreckt sich über ca. 180 m, wäh- rend die Breite ca. 40 m (im Osten ca. 25 m) beträgt. Der Hochpunkt markiert also - von der Erzbergerstraße aus punktuell sichtbar - die Mitte des Quartiers. Ge- sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt. Eine zersiedelnde Wirkung wird nicht festgestellt. Der Hochpunkt ist integriert, Teil eines Gebäudekomplexes und aus dem städtebaulichen Konzept schlüssig abgeleitet. Bitte beziehen Sie dies in Ihre Überlegungen mit ein. Der Gemeinderat wird im Rahmen des Satzungsbeschlusses über die Höhenent- wicklung – auch im Baufeld 13 – ent- scheiden. 12.2 Betroffenheit Bürger der Stadt Karlsruhe, häufiger Besucher der Nordstadt Kenntnisnahme. - 28 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 13. Anwohner/-in (1 Person) Rhode-Island-Allee, 20. Januar 2022 13.1 Höhenentwicklung Baufelder 13 und 24 Ich nehme Bezug auf den im Internet vorliegen- den Bebauungsplan „westlich der Erzberger- straße zwischen New-York-Straße und Lilient- halstraße, Karlsruhe-Nordstadt Teil 1-2, in dem zwei Gebäude durch ihre markante Höhe aus dem Rahmen des harmonischen städtebauli- chen Konzepts fallen. Kenntnisnahme. 13.2 Höhenentwicklung Baufeld 13 und Baufeld 24 Zum einen ist das der Hochpunkt (Baufeld 13) am Quartiersplatz nördlich der Dualen Hoch- schule mit 12 Stockwerken (vormals 10 Stock- werke) und einer Gesamthöhe von 39 m (er würde dann zu den 10 höchsten Gebäuden der Stadt Karlsruhe zählen; in einem neu zu erstel- lenden Wohnmischgebiet sicher kein Qualitäts- merkmal), zum anderen ein Gebäude im Be- reich des denkmalgeschützten ehemaligen Flughafengebäudes (Baufeld 24) mit 6 Stock- werken (vormals 4 Stockwerke) und einer Ge- samthöhe von 19,50 m. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffern 1.1 bis 1.3, 2.2 (Höhen- entwicklung) und 12.1 (Hochpunkt in Baufeld 13). Zur stadtweiten Einordnung der Gebäu- dehöhe wird außerdem auf die Be- standsanalyse des „Konzepts Höhen- entwicklung in Karlsruhe“ (siehe hierzu auch Abb. S.23) verwiesen. Es zeigt sich, dass die Gebäude-Kategorie 36-60 m weit häufiger vorkommt. 13.3 Höhenentwicklung in Konflikt mit Denkmalschutz Beiden Gebäuden gemeinsam ist die enorme Höhe innerhalb ihres Umfeldes. So überragt der turmartige Hochpunkt die umliegenden Zum Thema Gebäudehöhen siehe oben, Erläuterungen zu Stellungnahme Ziffern 1.1 bis 1.3, 2.2 und 12.1. - 29 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung geplanten Bauten als auch die Bestandshöhe der Dualen Hochschule um das Doppelte, das auffallend hohe Bauwerk inmitten des Denk- malensembles des ehemaligen Flughafencasi- nos (inkl. Des kleinen Wohnhauses, Erzber- gerstr. 107, außerhalb des BP) um ein Vielfa- ches und die geplanten Wohnhäuser westlich davon wiederum um fast die doppelte Höhe. Insbesondere diese Diskrepanz zwischen dem niedrigen schützenswerten Denkmal im Stil der 30er Jahre und dem sehr hohen modernen (Wohn-?)Gebäude der Neuzeit passt nicht zum angestrebten städtebaulichen Konzept „der Einbeziehung der vorhandenen Strukturen“ und zur hehren Zielsetzung „der Integration historischer Bausubstanz als Identitätsträger für das Quartier“. Die Integration und Einbindung beste- hender Strukturen wird mit dem vorlie- genden städtebaulichen Konzept er- reicht. Das Landesamt für Denkmal- pflege wurde im Verfahren beteiligt. Auch aus denkmalschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Geprüft werden sollte außerdem, in welchem Umfang das Grundstück auf dem sich das Kul- turdenkmal befindet ebenfalls denkmalschutz- rechtlichen Auflagen unterliegt, da das ge- plante Gebäude (mit Tiefgarage) den Garten des Flughafengebäudes tangiert bzw. über- baut. Die untere Denkmalschutzbehörde weist in ihrem Schreiben vom 12.09.2019 den Garten explizit als Teil des Kulturdenkmals aus. Bei dem ehemaligen Flughafengebäude handelt es sich um ein Kulturdenkmal nach § 2 DSchG, was einen reinen Ob- jektschutz zur Folge hat. Der Außenbe- reich südlich des Gebäudes Erzberger- straße 109 ist nicht denkmalschutz- rechtlich geschützt, sondern nur der östliche Vorfahrtsbereich, der durch die Gebäude Erzbergerstraße 109, 111 und 113 eingefasst wird. Auch wenn „der Erhalt historischer Bausub- stanz“ im vorgelegten Bebauungsplan ge- währleistet wird, sollte man in Hinblick auf die ebenfalls gestellte Anforderung der „Integra- tion ins Gesamtkonzept“ den aktuellen Plan nochmals auf bessere Lösungen hin prüfen. Wenn es um Wohnraumgewinnung geht, be- steht ja die Möglichkeit, den evtl. Verlust an Stockwerken bzw. Quadratmetern auf umlie- gende Wohn- und Gewerbeeinheiten zu ver- teilen, so dass der Anspruch ein „Quartier mit möglichst kleinteiliger architektonischer Viel- falt“ durchaus umsetzbar wäre. Zum Thema Gebäudehöhen siehe oben, Erläuterungen zu Stellungnahme Ziffern 1.1 bis 1.3, 2.2 und 12.1. Eine möglichst kleinteilige architektoni- sche Vielfalt wird bei einer städtischen Vermarktung durch Bewertungskriterien und eine entsprechende Konzept- vergabe erreicht. 13.4 Betroffenheit Anwohnerin der Nordstadt Kenntnisnahme. - 30 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 14. Eigentümer Erzberger Straße, 14. Januar 2022 Gegen den oben genannten Bebauungsplan- entwurf erheben wir namens und im Auftrag der „xy GmbH“ (beglaubigte Vollmacht an- bei), Eigentümerin des Flurstücks Fl.St.-Nr. 22803/2 (Erzbergerstraße 113/113 A) – unter gleichzeitiger Bezugnahme auf unsere im Rah- men der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung unter dem 12.12.2018 abgegebene Stellungnahme – die nachfolgenden Einwen- dungen: Siehe unten. Gemeint ist die Stellung- nahme vom 17. Dezember 2018. 14.1 Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 Der Geschäftsführer unserer Mandantin hat an der Informationsveranstaltung in der Merkur- Akademie am 24.10.2018 teilgenommen und uns unabhängig davon, dass die Fristen hierfür eigentlich schon abgelaufen sind, darum gebe- ten, im Nachhinein noch die nachfolgenden Einwendungen gegen den Vorentwurf der Pla- nung zu erheben. Kenntnisnahme. Wir gehen davon aus, dass diese Einwendun- gen im Rahmen der Erstellung des endgültigen Planentwurfs noch Berücksichtigung finden können/werden, und behalten uns ausdrücklich vor, auf diese Einwendungen zurückzukommen und sie zu vertiefen, wenn der Planentwurf ge- mäß § 3 Abs. 2 BauGB offengelegt wird. Kenntnisnahme. 14.1.1. Pufferzone zu Naturschutz-/FFH-Gebiet Der Vorentwurf der Planung sieht unter ande- rem eine Wohnbebauung auf dem ehemaligen Flugplatz in zweiter Reihe hinter der Bebau- ung/den Bestandsbauten entlang der Erzber- gerstraße vor. Die insoweit beanspruchten Flächen sollen öst- lich der Grenze des dort ausdrücklich ausgewie- senen FFH- bzw. Naturschutzgebiets liegen. Al- lerdings unterscheiden sich die für die Wohnbe- bauung vorgesehenen Flächen bezüglich Be- wuchs und Topographie sowie Fauna und Flora im Übrigen durch nichts von den ausdrücklich als Schutzgebiet ausgewiesenen Flächen. Angesichts dessen liegt nahe bzw. ist anzuneh- men, dass die Fläche des ehemaligen Flugplat- zes, die zwischen der östlichen Grenze des Im Umweltbericht werden die Auswir- kungen auf das Naturschutzgebiet und das FFH-Gebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ betrachtet. Hinsichtlich des FFH-Gebiets wurde eine Verträg- lichkeitsprüfung durchgeführt, die zum Ergebnis kommt, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzge- biets durch entsprechende Vermei- dungsmaßnahmen vermeiden lassen. Eine ausführlichere Erläuterung zur Schutzgebietsthematik erfolgt bei den Einwendungen während der Offen- lage nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 14.01.2022 (siehe weiter unten). - 31 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Naturschutz-/FFH-Gebiets und westlich der vor- handenen Bebauung entlang der Erzberger- straße liegt und die jetzt für die Bebauung vor- gesehen ist, nur deshalb von der Unterschutz- stellung ausgenommen worden ist, um die Funktion einer Pufferzone zwischen dem Natur- schutz-/FFH-Gebiet und der vorhandenen Be- bauung zu übernehmen. Die jetzt geplante Bebauung dieser Pufferzone und damit das Heranrücken der Planung an der Schutzgebiet könnte sich deshalb als (erhebli- che) Beeinträchtigung eines Natura 2000-Ge- biets im Sinne des § 1 a Abs. 4 BauGB erweisen, wobei jede Beeinträchtigung von Erhaltungszie- len erheblich ist und als „Beeinträchtigung des Gebiets als solchen“ gewertet werden muss (grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20.05, BVerwGE 128, 1 = Ju- ris Rn. 40 ff.). Aus diesem Grund wären die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässig- keit und Durchführung des entsprechenden Eingriffs anzuwenden; außerdem wäre eine Stellungnahme der Europäischen Kommission einzuholen, vergleiche erneut § 1 a Abs. 4 BauGB. 14.1.2. Nutzungskonflikt Wohnbebauung/Aircraft Philipp Der Vorentwurf der Planung sieht in dem Be- reich, in dem sich aktuell zwischen dem Grund- stück unserer Mandantschaft und der Dualen Hochschule Baden-Württemberg der Gewerbe- /Industriebetrieb der Firma Aircraft Philipp (Flugzeugbau) befindet, zwei Baufenster für Mischbebauung vor. Bei der öffentlichen Bürgerinformation am 24.10.2018 wurde dazu seitens der zuständi- gen Mitarbeiterin des Stadtplanungsamtes sinngemäß Folgendes erklärt: Man sei bestrebt, den Betrieb der Firma Aircraft Philipp auszula- gern bzw. mit ihr einen Grundstückstausch zu vereinbaren. Sollte sich das nicht bewerkstelli- gen lassen, würde die Planung quasi alternativ, d.h. mit oder ohne den Fortbestand des Betrie- bes an dieser Stelle, fortgeführt werden. Kenntnisnahme. Hinweis: Der aktuelle Bebauungsplan- Entwurf weist für das Gelände des Be- triebs AMAG (ehemals Aircraft Phi- lipp) ein Gewerbegebiet aus, welches den Betrieb planungsrechtlich sichert. - 32 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Die Fortführung der Planung ohne die sichere Aussicht, dass der Betrieb der Firma Aircraft Phi- lipp spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung der in seiner Nachbarschaft geplanten (allge- meinen) Wohnbebauung seinen bisherigen Standort aufgibt bzw. ausgelagert wird, würde einen nicht zu vertretenden und nach § 50 BIm- SchG sogar unzulässigen Nutzungskonflikt auf- werfen. Denn von dem Betrieb gehen erhebli- che Beeinträchtigungen aufgrund seiner Lärmemissionen aus. Diese Lärmemissionen rühren zum einen von den „markerschüttern- den“ Be- und Entladevorgängen im südlichen Bereich des Betriebsgrundstücks her und zum anderen von den Geräuschen der ständig, also auch am Wochenende und an Feiertagen, in Betrieb befindlichen, dem Flugplatz und damit der geplanten Wohnbebauung zugewandten Ventilatoren. Das Heranrücken von Wohnbebauung an einen solchermaßen emissionsträchtigen Gewerbe- /Industriebetrieb widerspricht eindeutig dem bei der Bauleitplanung zu beachtenden Tren- nungsgebot bezüglich miteinander nicht zu ver- einbarender Nutzungen. Dieses Trennungsgebot ist im Rahmen der Bau- leitplanung als „Abwägungsdirektive“ (s. etwa BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 – 4 CN 3/11, BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 29) vorrangig zu berücksichtigen und wäre im vorliegenden Fall auch durch eine Abwägung (mit welchen Be- langen?) nicht zu überwinden. Die Planung wurde im Zuge des Be- bauungsplanverfahrens überarbeitet. Die ausführlichen Erläuterungen bei den Einwendungen im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB (s.u.). 14.1.3. Erschließungs-/Mobilitätskonzept Der Vorentwurf der Planung sieht einerseits gelb unterlegte „Verkehrsflächen, Erschlie- ßungsstraßen“ und andererseits mit braun- gelb/schraffierter Kennzeichnung ausgewie- sene „beruhigte Verkehrsflächen“ vor. Dazu kommen (ebenfalls braun-gelb schraffierte) Flä- chen für private Tiefgaragen im öffentlichen Raum. In dem „Entwurf eines Mobilitätskon- zepts“ sind im Prinzip die gleichen Erschlie- ßungsflächen vorgesehen, allerdings mit einer umgedrehten und zugleich modifizierten Kenn- zeichnung, nämlich gelb als „Mischfläche, Wohnwege (beruhigt)“ und braun-gelb Es wird darauf hingewiesen, dass im aktuellen Bebauungsplan-Entwurf le- diglich die Straßenbegrenzungslinien planungsrechtlich festgesetzt sind. Die Zweckbestimmung und Auftei- lung des Straßenraums sind unver- bindlich. Widersprüche in der Darstel- lung sind nicht erkennbar. Das Betriebsgelände der Fa. AMAG (ehemals ACP) hat keine zentrale Er- schließungsfunktion für das Plange- biet. Das wird allein dadurch deutlich, - 33 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung schraffiert als »Erschließungsstraßen mit öffent- lichem Kfz-Parkständen (bewirtschaftet, ca. 200 Stück) Car-Sharing-Stellplätze, Ladezo- nen“. Bereits diese Widersprüchlichkeit der Kenn- zeichnung und der Fest-/bzw. Zwecksetzung muss beanstandet werden. Hinzu kommt, dass die bisher vorgesehenen Er- schließungsflächen, soweit es um den Bereich zwischen dem Grundstück unserer Mandantin und der Dualen Hochschule Baden-Württem- berg, also um das Betriebsgelände von Aircraft Philipp, geht, einerseits offensichtlich eine zent- rale Funktion für die Erschließung des südlichen Bereichs des Bebauungsplans übernehmen sol- len, andererseits aber so lange im wahrsten Sinne des Wortes „auf dem Papier“ stehen werden, bis zwischen der Stadt Karlsruhe und Aircraft Philipp eine Einigung über die Verlage- rung dieses Betriebs erzielt worden ist, was aber noch nicht abzusehen ist, sondern regelrecht „in den Sternen“ steht. Schließlich und vor allem ist zu rügen, dass die Erschließungsflächen, wie sie der Planentwurf vorsieht, absolut überdimensioniert sind und damit auch dem IQ-Leitprojekt „Nachhaltig mo- biler Stadtteil“, der der Verminderung des ru- henden und fahrenden Kfz-Verkehrs dienen soll (bei der Bürgerinformation am 24.10.2018 war von einer „autoreduzierten“ bzw. „stellplatz- freien“ Planung die Rede), zuwiderlaufen. Das gilt insbesondere für den bereits angesproche- nen südlichen Planbereich, der zur Erschließung der dort geplanten Wohn- und Mischbebauung gleich vier (jeweils 5 m breite) Anbindungen an das bestehende Straßennetz vorsieht, eine über die Lilienthalstraße und drei Stichstraßen über das Gelände von Aircraft Philipp zu und von der Erzbergerstraße. Im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass dem unmittelbar nördlich im Anschluss an das An- wesen unserer Mandantin geplanten Stichweg nicht nur das dort befindliche Trafo-Gebäude (vermutlich Umspannanlage für die die KASIG- Nordbahn) mit einer Grundfläche von ca. 6 × 8 m sondern im weiteren Verlauf auch der dass hier im aktuellen Bebauungs- plan-Entwurf ein Gewerbegebiet fest- gesetzt ist, welches den Betrieb pla- nungsrechtlich sichert. Das IQ-Leitprojekt „Nachhaltig mobi- ler Stadtteil“ besteht aus einer Viel- zahl an Komponenten, die Ziffer 4.2 der Begründung zu entnehmen sind. Die Erschließung erfolgt ohne Inan- spruchnahme des Grundstücks der Mandantin. Durch die Planung ent- steht außerdem kein Erschließungs- vorteil, sodass weder die Einbezie- hung des besagten Grundstücks in die Bodenordnung erforderlich wird noch Erschließungskosten anfallen. - 34 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung denkmalgeschützte Schießstand/Bunker (aus der Zeit des „Reichsflughafens“ Karlsruhe) im Wege stehen dürften. Soweit im Übrigen vorgesehen ist, die (überdi- mensionierte) Verkehrsfläche unter Inanspruch- nahme eines Streifens von ca. 3 m Breite aus dem Grundstück Flurstück Nummer 22803/2 unserer Mandantschaft unmittelbar an der Rückfront der dort befindlichen Gebäudlichkei- ten (denkmalgeschütztes ehemaliges Casino des Flughafens [Erzbergerstraße 113] sowie Neubau eines Bürogebäudes [Erzbergerstraße 113 A]) vorbeizuführen, wird bereits jetzt mas- siver Widerspruch gegen eine entsprechende Bodenordnung (Umlegung/Enteignung) und gegen die sich aus der Umsetzung der Planung möglicherweise ergebenden weiteren (Erschlie- ßungs-)Kosten angekündigt. 14.1.4. Maß der baulichen Nutzung Bei der Bürgerinformation am 24.10.2018 war zumindest hinsichtlich der im südlichen Planbe- reich in 2. Reihe hinter der vorhandenen Bebau- ung entlang der Erzbergerstraße vorgesehenen (allgemeinen) Wohnbebauung ein Maß der baulichen Nutzung von 2-3 Geschossen ge- nannt worden. In dem bereits im August 2018 offengelegten und weiterhin auf dem Internet ersichtlichen Planentwurf fehlen demgegen- über hinsichtlich des Maßes der baulichen Nut- zung im gesamten Planbereich die erforderli- chen Angaben. Kenntnisnahme. Damit erweist sich der Planentwurf, mit dem die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden ist, in einem Umfang als unbestimmt bzw. defizitär, der nicht mehr hin- genommen werden kann. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass nach der Bestim- mung des § 16 Abs. 3 BauNVO in einem Bebau- ungsplan stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen und außerdem die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe der baulichen Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbeson- dere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträch- tigt werden können, festzusetzen sind. Eine weitere Begrenzung folgt aus § 17 Abs. 1 Bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wer- den oftmals lediglich erste Planungs- überlegungen vorgestellt. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, wel- che Anforderungen an Mindestin- halte von zu veröffentlichenden Pla- nungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit enthal- ten. Auch ein Lageplan des Bestandes mit Eintragung des Geltungsbereichs des geplanten Bebauungsplans hätte formal genügt. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde die Planung - 35 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung BauNVO, wonach bei Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung dann, wenn eine Ge- schoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, in allge- meinen Wohngebieten (WA) die Grundflächen- zahl ein Maß von 0,4 und die Geschoßflächen- zahl ein Maß von 1,2 nicht überschritten wer- den darf. Wenn im Übrigen die bisher flächendeckend unterlassenen Maßfestsetzungen die Möglich- keit eröffnen sollen, das Maß der baulichen Nutzung speziell hinsichtlich der allgemeinen Wohnbebauung im südlichen Bereich des Plan- entwurfs noch zu erhöhen, würde dies erst recht die „Pufferwirkung“ des dortigen Teils des ehemaligen Flugplatzes (siehe oben Ziff. 1) gegenüber dem anschließenden Naturschutz- /FFH-Gebiet und damit dieses selbst beeinträch- tigen. Dies wären die öffentlichen Belange im Sinne des § 16 Abs. 3 BauNVO, die im vorlie- genden Fall über die Festsetzung der Grundflä- chenzahl/der Größe der Grundflächen der bau- lichen Anlagen hinaus auch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse oder der Höhe der bau- lichen Anlagen gebieten würden. konkretisiert und ein Bebauungsplan- entwurf mit allen erforderlichen An- gaben vorgelegt. 14.1.5 Fazit In der vorliegenden Fassung kann der Planent- wurf wegen der angesprochenen, gravierenden Defizite keinesfalls unverändert zum Gegen- stand der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB gemacht werden. Unsere Man- dantin, deren Anwesen im Plangebiet liegt und die dementsprechend sogar berechtigt wäre, die Planung zum Gegenstand eines Normen- kontrollverfahrens zu machen, wird ihre vorste- hend gemachten Einwendungen gegen diese Planung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteili- gung nach § 3 Abs. 2 BauGB wieder aufgreifen und vertiefen, wenn sie feststellen müsste, dass der vorliegende Planentwurf tatsächlich unver- ändert ins weitere Verfahren gegeben werden sollte und ihre Einwendungen dagegen nicht berücksichtigt worden sind. Ganz grundsätzlich kann es nach Auffassung unserer Mandantin nur dann gelingen, den Planentwurf mittelfris- tig umzusetzen, wenn dessen südlicher Bereich Kenntnisnahme. Die angekündigte Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB liegt vor – siehe unten, Stel- lungnahme vom 14. Januar2022. Ein Ausklammern des südlichen Plan- gebiets ist weder rechtlich geboten noch ist dies das Ziel der Stadt. Der aktuelle Bebauungsplan-Entwurf ist umsetzbar. - 36 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung mit dem darin befindlichen „Fremdkörper“ des Betriebes von Aircraft Philipp und mit der da- hinter bis zur Lilienthalstraße vorgesehenen Wohnbebauung in 2. Reihe zumindest einst- weilen oder gar endgültig von der Planung aus- genommen wird. 14.2 Stellungnahme vom 14. Januar 2022 Gegen den oben genannten Bebauungsplan- entwurf erheben wir namens und im Auftrag der „xy GmbH“ (beglaubigte Vollmacht anbei), Eigentümerin des Flurstücks Fl.St.-Nr. 22803/2 (Erzbergerstraße 113/113 A) – unter gleichzeiti- ger Bezugnahme auf unsere im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung unter dem 12.12.2018 abgegebene Stellungnahme – die nachfolgenden Einwendungen: Kenntnisnahme. 14.2.1 Pufferzone zum NSG-/FFH-Gebiet („Alter Flugplatz“) a) Planungsgegenstand Wie bereits der Vorentwurf sieht auch der ak- tuelle Plan-Entwurf, der Gegenstand der Öf- fentlichkeitsbeteiligung ist, eine Bebauung des südwestlichen Plangebiets vor, der hinter der Bestandsbebauung des dortigen Abschnitts der Erzbergerstraße und nördlich der Lilienthal- straße gelegen ist. Der Plan sieht für dieses Ge- biet eine umfassende Wohnbebauung mit bis zu fünf Vollgeschossen sowie die Anlage einer öffentlichen Grünfläche mit vielgestaltiger Frei- zeitnutzung vor. Kenntnisnahme. Die insoweit beanspruchten Flächen sollen öst- lich der Grenze des dort ausdrücklich ausgewie- senen FFH- bzw. Naturschutzgebietes liegen. Allerdings unterscheiden sich die für die Wohn- bebauung vorgesehenen Flächen hinsichtlich Bewuchses und Topographie sowie Fauna und Flora durch nichts von den ausdrücklich als Schutzgebiet ausgewiesenen Flächen. So fin- den sich insbesondere auch dort die überregio- nal bedeutenden und sogar gesetzlich nach § 30 BNatschG geschützten Sand- und Magerra- sen (Umweltbericht, S. 21 f., sowie 48). Auch stehen die Sand- und Magerrasen des eigentli- chen FFH- bzw. Naturschutzgebiets selbst hin- sichtlich ihrer Arten- und Lebensraumausstat- tung in engem funktionalem und räumlichem FFH-Lebensraumtypen kommen laut Umweltbericht (S. 27, Kapitel 5.5.3, 2. Absatz) im Plangebiet selbst nicht vor. Es ist allerdings zutreffend, dass die von der Planung betroffenen Sand- und Mager- rasen den FFH-Lebensraumtypen des FFH-Gebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ sehr ähneln und mit diesen in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Hierzu wurde 2017 eine FFH-Verträglich- keitsprüfung durchgeführt (WAHL A. & WIEST K. 2017: “Zukunft Nord” Karls- ruhe. FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet 6916-341„Alter Flug- platz Karlsruhe“ und Prüfung der Ver- einbarkeit des Vorhabens mit dem - 37 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Kontakt zu den trockenwarmen Lebensräumen innerhalb des Planungsgebiets (Umweltbericht, S. 10). Darüber hinaus ist der südwestliche Teil des Plangebiets für die Tierwelt von hoher Be- deutung, da der Bereich in funktionalem und strukturellem Kontakt zu den wertgebenden trockenwarmen Lebensräumen des Schutzge- biets „Alter Flugplatz“ steht und für Vögel und Fledermäuse der erschlossene Teil des Plange- biets wertgebende Strukturen bereitstellt, die zum Teil als Fortpflanzungsstätten genutzt wer- den (Umweltbericht, S. 29). Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“). Diese kommt zum Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets ver- hindert werden kann, wenn der Eingriff in die außerhalb des Schutzgebiets gele- genen Sand- und Magerrasen-Flächen vorab ausgeglichen wird. Das heißt, dass für den Wegfall der hochwertigen Sand- und Magerrasen selbige an anderer Stelle entwickelt werden müssen, damit deren Stützungsfunktion für die Lebens- raumtypen im Gebiet nicht ersatzlos ent- fällt. Die Umsetzung dessen ist Bestand- teil des Bebauungsplans in Form der in Kapitel 10.6. des Umweltberichts be- schriebenen „Vermeidungsmaßnahmen für das FFH-Gebiet“. Diese stellen multi- funktional zugleich Ausgleichsmaßnah- men im Sinne der Eingriffsregelung und für den Eingriff in geschützte Biotope dar. Der Eingriff in die außerhalb des FFH-Gebiets gelegenen Sand- und Ma- gerrasenflächen wird teilweise auch durch Maßnahmen innerhalb des Schutzgebietes (Flächen im Norden des Alten Flugplatzes) kompensiert. Bis zur Herstellung und nachgewiesenen Funk- tionserfüllung dieser Flächen, sind die Mager- und Sandrasenflächen im Plan- gebiet in ihrer derzeitigen Ausprägung zu erhalten. Dies wird in den Festsetzun- gen unter Ziffer 9.3 sichergestellt, indem die entsprechenden planexternen Kom- pensationsmaßnahmen vor Bebauung der entsprechenden Baufelder durchge- führt und wirksam sein müssen. Soweit die Sand- und Magerrasen zu- gleich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG darstellen, kann für den Ein- griff nach § 30 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahme erteilt werden, weil die Be- einträchtigungen ausgeglichen werden. b) Rechtliche Bewertung Aus dem Vorstehenden folgt, dass die geplante Wohnbebauung in dem hier interessierenden Der südöstliche Teil des Alten Flug- platzes (südwestliches Plangebiet) - 38 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung südwestlichen Teil des Plangebiets zu einer un- mittelbaren Beeinträchtigung des FFH- bzw. Naturschutzgebiets „Alter Flugplatz“ führen würde. Darüber hinaus ist sogar davon auszu- gehen, dass dieses Areal angesichts der dort vorhandenen Flora und Fauna sowie im Hinblick auf die herausgehobene Funktion, die dieser Teil des Plangebiets für das als solches aus- drücklich ausgewiesene FFH- und Naturschutz- gebiet entfaltet, als „potentielles FFH-Gebiet“ ebenfalls dem Schutz der FFH-Richtlinie unter- stellt ist. Auf jeden Fall aber liegt es angesichts der im Umweltbericht beschriebenen topogra- phischen und naturräumlichen Gegebenheiten nahe anzunehmen, dass die Fläche des ehema- ligen Flugplatzes, die zwischen der östlichen Grenze des Naturschutz-/FFH-Gebiets und westlich der Bebauung entlang der Erzberger- straße liegt und die jetzt für die Bebauung vor- gesehen ist, nur deshalb von der Unterschutz- stellung ausgenommen worden ist, um die Funktion einer Pufferzone zwischen dem Natur- schutz-/FFH-Gebiet und der vorhandenen Be- bauung zu übernehmen. wurde nicht zum Naturschutzgebiet erklärt und nicht in das FFH-Gebiet in- tegriert. Die Grenzen des FFH-Gebietes um- fassten bei der Gebietsmeldung 2005 zunächst einen noch kleineren Be- reich, nämlich nur die Flächen, auf de- nen sich direkt die FFH-Lebensraumty- pen (Artenreiche Borstgrasrasen, Bin- nendünen mit Magerrasen und Mage- ren Flachland-Mähwiesen) befanden. 2015 wurden die Grenzen des FFH-Ge- bietes im Rahmen der Erstellung des Managementplans für das Gebiet an die Naturschutzgebietsgrenzen ange- passt (siehe Karte) Insofern ist zu kon- statieren, dass im Südwesten des FFH- Gebiets bereits in gewissem Umfang Pufferflächen mit in die Schutzgebiets- planung einbezogen wurden. - 39 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung (Karte: Auszug Managementplan, RP Karlsruhe 2015 „Grenzänderungs- karte“) Das Vorliegen eines „potentiellen FFH-Gebiets“ ist unseres Erachtens zu verneinen. Zur Aufnahme in die FFH- Gebietskulisse müssen lediglich die „geeignetsten“ Gebiete benannt werden. Hier besteht ein fachwissen- schaftlicher Beurteilungsspielraum für die Gebietsmeldung. Nicht jedes Vor- kommen eines der in der FFH-Richtlinie - 40 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung genannten Lebensraumtyps oder einer dort genannten Art erfordert eine Mel- dung durch den Mitgliedstaat an die Kommission (vgl. VGH BW Fall (Urt. v. 02.11.2005, 5 S 2662/04). Im vorliegenden Fall wurde die Grenze des gemeldeten FFH-Gebiets bereits 2015 erweitert und damit an die fachliche Abgrenzung des Natur- schutzgebiets angepasst. Durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung – FFH-VO) vom 12. Oktober 2018 wurde diese Grenzzie- hung bestätigt. Die vorgesehene Bebauung des vorgenannten Areals bedeutet demnach eine unmittelbare Be- einträchtigung, auf jeden Fall aber durch das Heranrücken der massiven Bebauung eine mit- telbare Beeinträchtigung eines Natura 2000- Gebiets, die im Sinne des § 1a Abs. 4 BauGB auch erheblich ist. Zu beachten ist insoweit, dass jede Beeinträchtigung von Erhaltungszie- len erheblich ist und als „Beeinträchtigung des Gebiets als solchen“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG, der Art. 6 Abs. 3 FFH-RL umsetzt, gewertet werden muss (grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 40 ff., sowie nachfolgend ak- tuell etwa Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2021, NVwZ 2021, 636 = juris Rn. 10 ff.). Es ist im Übrigen anerkannt, dass auch und ge- rade Maßnahmen außerhalb eines Natura 2000-Gebiets bzw. in dessen unmittelbarer Nachbarschaft zu einer (erheblichen) Beein- trächtigung des Natura 2000-Gebiets selbst führen können (OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.2008 – 12 LC 72/07 –, juris Rn. 65 sowie Lütkes/Ewer, Bundesnaturschutzgesetz, Komm., 2. Aufl. 2018, Rn. 7 zu § 34 m.w.Nw.). Die FFH-Verträglichkeitsprüfung be- legt, dass die Planung zu keinem Flä- chenentzug der auf dem Alten Flug- platz vorkommenden FFH-Lebensraum- typen führt. Diese werden nicht unmit- telbar beeinträchtigt. Dennoch kann ein Eingriff in die Mager- rasen und Sandrasen im Südosten des Flugplatzgeländes potentiell erhebliche negative Auswirkungen auf die vorhan- denen FFH-Lebensräume haben, da die Flächen eine wichtige Funktion zur Stüt- zung und Stabilisierung der Bestände auf dem Alten Flugplatz haben. Es ist korrekt, dass grundsätzlich jede Beein- trächtigung der Erhaltungsziele, als eine Beeinträchtigung des Gebiets als sol- ches gewertet werden muss. Allerdings wird eine solche Beeinträchtigung durch die geplanten Vermeidungsmaß- nahmen verhindert. Der funktionelle Zusammenhang der Flächen innerhalb und außerhalb des Gebiets liegt näm- lich gemäß Managementplan insbeson- dere im Erhalt einer günstigen Bio- topverbundsituation mit mageren Tro- ckenstandorten außerhalb des FFH-Ge- bietes und dem Austausch lebensraum- typischer Arten begründet. Es ist aber nicht entscheidend, dass die Stützungs- flächen genau am jetzigen Ort - 41 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung bestehen. Durch die planexternen Vermeidungs- maßnahmen für das FFH-Gebiet (vgl. Zif- fern 9.3.1, 9.3.2, 9.3.3, 9.3.4, 9.3.5, 9.3.6, 9.3.10 und 9.3.11 der planungs- rechtlichen Festsetzungen) werden näm- lich, teilweise im FFH-Gebiet selbst, teil- weise im räumlich funktionalen Zusam- menhang, Sand- und Magerrasenflä- chen hergestellt bzw. aufgewertet. Diese können den Wegfall der außerhalb des FFH-gebiets gelegenen bestehenden Sand- und Magerrasen funktional kom- pensieren, so dass es im Ergebnis erst gar nicht zu einer Beeinträchtigung der Er- haltungsziele der FFH-Lebensräume im Gebiet kommt. Zur Verminderung weiterer mittelbarer Beeinträchtigungen neben der Inan- spruchnahme der Sand- und Magerra- sen wurden zudem zahlreiche Maßnah- men festgelegt, die einen negativen Einfluss der Bebauung auf das FFH-Ge- biet verhindern bzw. vermindern sollen, wie z.B. der „Pufferstreifen“ in der Grünfläche, Besucherlenkung, Ab- standswahrung bei Gehölzpflanzungen zu wertgebenden Biotopen, Minimie- rung der Lichtimmissionen auf den Al- ten Flugplatz. Langfristig ist auch ein Monitoring vorgesehen, welches die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Ver- meidung etwaiger Beeinträchtigungen durch eine Zunahme der Freizeitnut- zung ermitteln soll. Pläne oder Projekte, die ein Natura 2000-Gebiet „erheblich beeinträchtigen“, weil sie – ausweis- lich der Feststellungen des Umweltbericht auch vorliegend – »... drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden« (BVerwG a.a.O., Rn. 40), sind nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. »Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses« im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG, aufgrund de- ren ausnahmsweise doch eine Zulassung oder Durchführung des Projekts infrage kommen kann, sind nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan beeinträchtigt das Natura 2000-Gebiet ausweislich der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Durchführung der dort genannten Maßnahmen nicht erheblich. Die potentielle Beeinträchtigung der FFH-Lebensraumtypen im Gebiet er- folgt mittelbar durch die Inanspruch- nahme von funktional verknüpften Flächen außerhalb des Gebiets. Indem deren Funktion durch die Anlage - 42 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung anderer Flächen im Vorfeld kompen- siert wird, kommt es zu keiner Beein- trächtigung und zu keinem Substanz- bzw. Integritätsverlusts des FFH-Ge- biets. Vermeidungsmaßnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung be- rücksichtigungsfähig. Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unter- schied, ob durch ein Vorhaben verur- sachte Beeinträchtigungen von vornhe- rein als unerheblich einzustufen sind o- der ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen an- geordnet und getroffen werden (vgl. EuGH, C-521/12, = NVwZ 2014, 931 Rn. 28, BVerwGE 128, 1 (26 f.) = NVwZ 2007, 1054 Rn. 53 ff.). Eine Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG ist nicht erforderlich, weil diese nur dann durchzuführen ist, wenn ein Projekt trotz erheblicher Beeinträchtigungen zugelassen wer- den soll. c) Vorsorglich: Ausgleichs-/Kompensationsmaßnahmen Selbst wenn man die mit der Bebauung auch des hier interessierenden südwestlichen Teils des Plangebiets bezweckte Wohnraumbeschaf- fung als »zwingenden Grund des überwiegen- den öffentlichen Interesses« im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG einstufen könnte, käme eine Zulassung nur infrage, wenn die Planung aus- reichende Ausgleichsmaßnahmen (sog. Kohä- renzsicherungsmaßnahmen) im Sinne des § 34 Abs. 5 S. 1 BNatSchG vorsehen würde. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall: Kohärenzsicherungsmaßnahmen sol- len sicherstellen, dass im Falle einer zugelassenen erheblichen Beeinträch- tigung eines Schutzgebiets, die Ge- samtintegrität des Schutzgebietsnet- zes Natura-2000 gewahrt bleibt. Da keine Ausnahmeprüfung durchzu- führen ist, bedarf es auch keiner Ko- härenzsicherungsmaßnahmen i.S.d. § 34 Abs. 5 S. 1 BNatSchG. Es wird eingeräumt, dass durch die Multifunktionalität der sogenannten planexternen Kompensationsmaß- nahmen, die sowohl klassische Aus- gleichsmaßnahmen im Sinne der na- turschutzrechtlichen Eingriffsrege- lung als auch - soweit sie vorgezogen durchgeführt werden - für das FFH- Gebiet Vermeidungsmaßnahmen dar- stellen, sprachlich die Irritation - 43 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung entstehen kann, diese als Ausgleichs- maßnahmen für das FFH-Gebiet i.S.v. „Kohärenzsicherungsmaßnahmen“ zu begreifen. Dies gilt zunächst insoweit, als nach der jetzi- gen Planung im Bereich der „Pufferzone“ eine öffentliche Grünfläche zwischen Naturschutz- /FFH-Gebiet einerseits und der geplanten, 4- bis 5-geschossigen Bebauung andererseits vorge- sehen ist (Umweltbericht, S. 10). Angesichts der beabsichtigten vielgestaltigen Freizeitnutzung (Anlage als »nutzbarer multifunktionaler Park«, Planbegründung S. 20, 53 f.) und der Abtren- nung des Areals durch einen bewachsenen Grenzzaun (Planbegründung S. 60) muss davon ausgegangen werden, dass auch und gerade diese geplante öffentliche Grünfläche in Anse- hung des aktuellen Zustandes von Bewuchs, Topographie sowie Fauna und Flora des be- troffenen Abschnitts des Plangebiets und seiner Funktion für das benachbarte FFH-/Natur- schutzgebiet den Entfall dessen tatsächlicher und ursprünglich vorgesehener Pufferwirkung von vornherein nicht ausgleichen kann (vgl. dazu auch die im Umweltbericht beschriebene Entwicklung der Freiflächen östlich der Erzber- gerstraße, S. 31). Bezüglich der „Pufferwirkung“ der östlich des Alten Flugplatz gelegenen Flächen ist zu differenzieren. Soweit vom Einwender die Notwen- digkeit einer „Pufferzone“ bezogen auf den Schutz der Sand- und Mager- rasen angenommen wird, so werden diese Funktionen durch die Anlage dieser Lebensräume an anderer Stelle ersetzt. Soweit eine „Pufferwirkung“ hin- sichtlich sonstiger Beeinträchtigungen (Licht, Lärm, Schattenwurf, Besucher- verkehr usw.) besteht, so wird be- wusst auf eine Bebauung bis unmit- telbar an den Alten Flugplatz verzich- tet. Derartige Wirkungen sollen ge- rade durch die Ausgestaltung der Grünanlage abgepuffert werden. Ihr Ziel ist die Vermeidung einer Zu- nahme der Erholungsnutzung auf dem Alten Flugplatz und von damit einher- gehenden Beeinträchtigungen wertge- bender Vegetation durch Tritt und Eu- trophierung und wertgebender Vogel- arten durch Beunruhigung, insbeson- dere durch freilaufende Hunde, Vermei- dung einer Beschattung wertgebender Biotope sowie Verringerung ungünsti- ger Wirkungen der Bebauung auf den Landschaftscharakter und die Erho- lungsfunktion des Alten Flugplatzes. Den entsprechenden Ausgleich können auch nicht die im Planentwurf vorgesehenen „plan- externen Kompensationsmaßnahmen“ (Plan- begründung S. 64 ff., Umweltbericht S. 57 ff. sowie Ziff. 9.3 der planungsrechtlichen Festset- zungen) bewirken. Dies gilt namentlich für die Kompensationsmaßnahmen 9.3.2 (»Entwick- lung von Trockenbiotopen im FND „Sandgrube Grüner Weg“«), 9.3.3 (»Entwicklung von Tro- ckenbiotopen auf dem alten Flugplatz“), 9.3.5 (»Aufwertung der Stadtbahn- Böschungen Alle genannten Kompensationsmaß- nahmen, respektive Vermeidungsmaß- nahmen hinsichtlich des FFH-Gebiets, sind Aufwertungs- oder Entwicklungs- maßnahmen, und keine bloßen Pfle- gemaßnahmen. Nicht anrechenbare (Dauer-)Pflegemaßnahmen wären sol- che, welche einen vorhanden status quo lediglich sichern. Mit den Maß- nahmen wird der Zustand der Flächen aber aufgewertet und ein höherer - 44 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung (Nordwest-Stadt und am NSG-Rand«) und 9.3.6 (»Aufwertung der Grünflächen der Renn- buckel-Düne«). Denn die dort regelmäßig mit »Rodung der Gehölze, inklusive der Wurzelstö- cke, mit anschließender intensiver Pflege zur Offenhaltung« beschriebenen Maßnahmen sind insbesondere deshalb, weil sie bereits ge- setzlich geschützte Biotope oder Naturdenk- male betreffen, reine Pflegemaßnahmen, die als solche nicht geeignet sind, entscheidend zur Kompensation der vorgenommenen Eingriffe in die Pufferzone des FFH-/Naturschutzgebiets „Alter Flugplatz“ bzw. dessen (erheblicher) Be- einträchtigungen beizutragen (so aus- drücklich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2011 – 5 S 920/10 –, juris Rn. 118, sowie insbesondere auch Urteil vom 01.07.2020, ZfBR 2021, 171 = juris Rn. 91 m.w.Nw.). Biotopwert (vgl. auch Eingriffs-/Aus- gleichsbilanzierung) erzielt. Hierzu sind auch und gerade bei Sand- und Ma- gerrasen die Offenhaltung und Entfer- nung von Aufwuchs geeignet. Erst wenn sich die höherwertige Ausprä- gung eingestellt hat, wäre die fortlau- fende Offenhaltung und Entfernung von Aufwuchs als Pflege einzustufen. Insofern sind sie sowohl als Kompen- sationsmaßnahmen als auch hinsicht- lich ihrer Stabilisierungsfunktion für das FFH-Gebiet als Vermeidungsmaß- nahme geeignet. Der Schutzstatus der Fläche hat darauf keinen Einfluss. Kompensationsmaßnahmen können grundsätzlich auch in Schutzgebieten durchgeführt werden, sofern ihr Zweck nicht dem Schutzzweck wider- spricht. Insbesondere ist im bestehen- den FND „Sandgrube Grüner Weg - West“ die Förderung des Verbundes der Mager- und Rohbodenbiotope der Trockenlebensräume im Biotopverbund Karlsruhe (§ 3 Nr. 3 Verordnung über das Flächenhafte Naturdenkmal „Sand- grube Grüner Weg – West“) sowie im geplanten FND Rennbuckeldüne die Ent- wicklung eines Biotopvernetzungsele- ments von warmen, trocken-mageren Standorten, auch im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet "Alten Flug- platz Karlsruhe" vorgesehen. Auch die Maßnahmen im FFH-Gebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ selbst können entsprechend gewertet wer- den, weil es sich laut Management- plan nicht um ohnehin zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands durchzuführende „Erhaltungsmaß- nahmen“, sondern um zusätzliche Aufwertung handelt. Es wird außerdem nicht verkannt, dass der Europäischen Gerichtshof hohe Anforderungen an Vermei- dungsmaßnahmen, insbesondere an - 45 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung deren (volle und rechtzeitige) Wirk- samkeit und rechtliche Sicherheit stellt. Diesen wird mit der vorliegen- den Planung Rechnung getragen. Die Bebauung im fraglichen Bereich wurde an die Bedingung geknüpft, dass die Wirksamkeit der Maßnah- men vorher nachgewiesen werden muss. Die Maßnahmen sind aber auch aus naturschutzfachlicher Sicht aus- reichend und wurden hinsichtlich der FFH-Lebensraumtypen bewusst grö- ßer bemessen. Nach WAHL & WIEST (2017) beläuft sich der Flächenbedarf durch die Inan- spruchnahme des unbebauten Bereichs im Süden des Planungsgebiets (abzüg- lich von Flächen, die im Rahmen der Freiflächenplanung an ihrem derzeiti- gen Standort erhalten werden können) auf insgesamt auf 2,2 ha. Insgesamt werden ausweislich des Umweltberichts (Kapitel 10.6.) insgesamt 3,5 ha Mager- und Sandrasenflächen hergestellt, da- von 2,9 ha vorgezogen. In den Wintermonaten 2018/19 und 2019/20 fand bereits die Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz auf etwa 1,9 ha statt. Unmit- telbar an das Schutzgebiet angrenzend werden Sandrasen auf den Stadt- bahnböschungen und auf Flurstück 5775/12 entwickelt sowie im FND „Sandgrube Grüner Weg“ auf Flurstück 7965 in Neureut zwischen Grünem Weg und Goldregenweg. Der Zulässigkeit der in dem hier vorgesehenen Teilbereich („Pufferzone“ zwischen dem FFH- /Naturschutzgebiet und der vorhandenen Be- bauung) vorgesehenen Planung (4 bis 5-ge- schossige Baukörper nebst öffentlicher Grünflä- che) muss deshalb verneint werden. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Inte- resses im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG lie- gen für diese Planung nicht vor. Im Übrigen sind auch die vorgesehenen Kompensationsmaß- nahmen unzureichend. Schließlich ist aus der Die vorgesehenen Maßnahmen wer- den als ausreichend bewertet, um eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets zu verhindern(s.o.). Aufgrund der bereits dargelegten Ausführungen ist kein Ausnahmever- fahren nach § 34 Abs. 3 BNatSchG er- forderlich und mit auch keine Prüfung der Gründe des überwiegenden öf- fentliches Interesses oder die Einho- lung der Stellungnahme der - 46 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Planbegründung nicht ersichtlich, dass die nach § 1a Abs. 4 BauGB notwendige Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission stattgefunden hat. Kommission. Die vorherige Einholung der Stellungnahme der Kommission i.S.d. § 1a Abs. 4 BauGB ist nach § 34 Abs. 4 S. 2 BNatSchG nur erforderlich, wenn andere als die im Gesetz ge- nannte Gründe für die ausnahms- weise Zulassung eines Vorhabens her- angezogen werden sollen. 14.2.2 Nutzungskonflikt Wohnungsbebauung/Aircraft Philipp Einbezogen in die Planung ist zwischen dem Grundstück unserer Mandantschaft und der Dualen Hochschule auch das Grundstück Flur- stück-Nr. 22803/19, auf dem die Fa. Aircraft Philipp einen Gewerbebetrieb betreibt, von dem signifikante Lärmemissionen ausgehen. Nach aktuellem Stand enthält der Plan mit Blick auf dieses Gebiet – sowie für die überwiegende Zahl der angrenzenden Baufelder – zwei alter- native Planungsvarianten in Abhängigkeit da- von, ob diese gewerbliche Nutzung auf dem betreffenden Flurstück fortgesetzt oder aber bis längstens Ende 2027 aufgegeben wird, s. Plan- begründung S. 23 ff. sowie Abschnitt I. der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen (»in der Zeit der Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19«) einerseits und Ab- schnitt II. der planungsrechtlichen Festsetzun- gen (»nach erfolgter dauerhafter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19«) andererseits. Kenntnisnahme. Hinweis: Der aktuelle Bebauungsplan- entwurf setzt nur eine Planvariante fest. a) Zulässigkeit der Alternativplanung Unabhängig von den in den einzelnen Pla- nungsvarianten vorgesehenen Festsetzungen bestehen bereits gegen die alternative Planung als solche schwerwiegende Bedenken. Kenntnisnahme. Zwar eröffnet § 9 Abs. 2 S. 1 BauGB grundsätz- lich die Möglichkeit, in einem Bebauungsplan Festsetzungen dahingehend zu treffen, dass bestimmte der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anla- gen nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig (Nr. 1) oder bis zum Eintritt bestimmter Um- stände zulässig oder unzulässig (Nr. 2) sind. Dass § 9 Abs. 2 BauGB den Gemeinden aller- dings auch die Möglichkeit einer originären Al- ternativplanung ermöglichen soll, wie sie hier Die im ausgelegten Planentwurf vorge- sehene bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB für den Fall, dass die ge- werbliche Nutzung auf dem Grundstück Flurstück 22803/19 (Aircraft Philipp Übersee GmbH /AMAG (ACP)) dauerhaft beendet wird, setzte planungsrechtlich einen „besonderen Fall“ voraus. Wie in der Begründung und den Erläuterungen des Auslegungsbeschlusses ausgeführt, lagen diese besonderen Gründe in den - 47 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung vorgesehen ist, erscheint nicht zuletzt im Hin- blick auf die insoweit im Regierungsentwurf des EAG Bau vom 17.12.2003 genannten Bei- spielsfälle (BT-Drs. 15/2250 S. 49) ausgeschlos- sen. fortgeschrittenen Verhandlungen mit ACP über eine Betriebsverlagerung auf ein von der Volkswohnung GmbH in Neureut-Kirchfeld reserviertes Gewerbe- grundstück. ACP hat sich Ende 2021 schriftlich abschließend jedoch gegen eine Betriebsverlagerung nach Neureut ausgesprochen. Damit sind die Verhand- lungen zur Verlagerung nach Kirchfeld- Neureut gescheitert. Ob die gewerbliche Nutzung auf Flur- stück 22803/19 bis Ende des Jahres 2027 aufgeben wird, ist derzeit offen. Jedenfalls lässt sich aktuell kein „beson- derer Fall“ mehr im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB begründen. Die im ausgelegten Planentwurf vorge- sehene bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB in zwei Planteilen ist daher entfallen. Denn es geht hier nicht um befristete oder be- dingte Festsetzungen im Sinne von »Zwischen- nutzungen«, die nach Ablauf einer bestimmten Frist oder bei Eintritt einer bestimmten Bedin- gung zulässig oder unzulässig sein sollen, son- dern darum, dass bereits die Planungsvariante 1 (Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück der Aircraft Philipp) auf Dauer die Zulässigkeit der auf dieser planungsrechtli- chen Grundlage in den Baufeldern 14, 15, 17 - 21, 25 und 27 realisierten Bebauung begrün- den würde, einschließlich der im Blick auf den lärmintensiven Industriebetrieb von Aircraft Phi- lipp vorgesehenen aktiven und passiven Lärm- schutzvorkehrungen. Ein Umbau oder Rückbau der entsprechenden Bebauung in Ansehung dessen, was für den Fall der Beendigung der ge- werblichen Nutzung auf dem Grundstück von Aircraft Philipp in den an die Stelle der bisheri- gen Planung tretenden Baufelder 28, 29, 33 und 35 spätestens ab 2028 zulässig sein soll, er- scheint de facto unrealistisch. Die bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB ist im aktuellen Planentwurf entfallen. Der Versuch, mit dieser Alternativplanung eine gesonderte Neuplanung des hier interessieren- den Gebiets nach Aufgabe der gewerblichen Nutzung des Grundstücks von Aircraft Philipp zu vermeiden (so ausdrücklich Die bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB ist im aktuellen Planentwurf entfallen. - 48 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Planbegründung, S. 24), kann deshalb nur als rechtlich unzulässig und damit im Ergebnis als gescheitert angesehen werden. Mangels einer realistischen Chance der Verwirklichung jeden- falls der Festsetzungen in den Baufeldern 28, 29, 33 und 35 muss die Alternativplanung für die Planungsvariante 2 (Aufgabe des Betriebs von Aircraft Philipp spätestens zum Ende des Jahres 2027) deshalb auch als im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unzulässige Vorratsplanung ein- gestuft werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.03.2004, BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 10 f., sowie Beschluss vom 26.01.2010, ZfBR 2010, 376 = juris Rn. 10 f.). b) Einwendungen gegen die Festsetzungen nach Planungsvariante 1 Die für die Zeit der Fortsetzung der gewerbli- chen Nutzung vorgesehenen planerischen Fest- setzungen begründen mit Blick auf die Nach- barschaft von Wohnbebauung und von Lärm geprägter gewerblicher Nutzung einen nicht zu vertretenden und nach § 50 BImSchG auch un- zulässigen Nutzungskonflikt. Von dem Betrieb von Aircraft Philipp gehen aufgrund seiner Lärmemissionen erhebliche Beeinträchtigungen aus. Diese Lärmemissionen rühren zum einen von den „markerschütternden“ Be- und Ent- ladevorgängen sowie von den Containerein- würfen im südlichen Bereich des Betriebsgrund- stücks her und zum anderen von den Geräu- schen der ständig, also auch am Wochenende und an Feiertagen, in Betrieb befindlichen, dem Flugplatz und damit auch der geplanten Wohn- bebauung zugewandten Ventilatoren sowie weiterer in der Schallimmissionsprognose dar- gestellter Quellen. Gegenwärtig ist von einer Fortführung des Betriebs AMAG (ACP) am Standort Erzbergerstraße auszugehen. Ausge- hend vom bestehenden Planrecht sowie der Genehmigungslage wird der Betrieb planungsrechtlich gesichert und als Ge- werbegebiet (Baufelder 26, 28) ausge- wiesen. Damit werden die Belange des eingerichteten und ausgeübten Gewer- bebetriebs gewahrt. Der Fortführung des Betriebs steht einer städtebaulichen Entwicklung in der Um- gebung nicht entgegen. Die vom Betrieb ausgehenden Lärmemissionen wurden in der Schallimmissionsprognose umfas- send ermittelt. Dabei wurden nicht (al- leine) die allgemeinen Orientierungs- werte eines Gewerbegebietes nach der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ zugrunde gelegt, sondern die konkrete schalltechnische Situation der Betrieb- stätigkeit messtechnisch untersucht. Westlich des Gewerbegebietes (Baufeld 26, 28) verläuft in Nord-Süd-Richtung eine (neue) Erschließungsstraße. Daran schließen Baufelder an, auf welchen ein urbanes Gebiet festgesetzt wird (MU 3, Baufelder 25, 19, 20, 27) und im An- schluss daran ein allgemeines Wohnge- biet (WA, Baufelder 15, 17, 18, 21). - 49 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Soweit auf diesen Baufeldern – heranrü- ckende - störanfällige Nutzungen (Wohnnutzungen) festgesetzt werden, so werden mögliche Nutzungskonflikte zum Gewerbegebiet (Baufelder 26, 28) auf Ebene des Bebauungsplanes gelöst. Ziel des Bebauungsplanes ist es, im Be- reich der westlichen Nordstadt ein brei- tes Angebot an dringend benötigtem Wohnraum (insbesondere auch im be- zahlbaren Segment) und an Infrastruktur für den Stadtteil (insbesondere Nahver- sorgung) zu schaffen bzw. zu erhalten. Für die Ausweisung von zusätzlichen rei- nen Gewerbeflächen besteht in diesem Bereich kein Bedarf. Aus städtebaulichen Gründen wurde da- her eine abgestufte Gebietsausweisung entwickelt, welche ein Übergang von der gewerblichen Nutzung, über ein ur- banes Gebiet hin zu einem allgemeinen Wohngebiet schafft. Die festgesetzten urbanen Gebiete (MU3) rücken vom Gewerbegebiet so weit ab, wie es zur Herstellung der erfor- derlichen Erschließungsanlagen erfor- derlich ist und für einen sparsamen Um- gang mit Grund und Boden vertretbar ist. Ein weiteres Abrücken in westlicher Richtung ist durch das FFH-Gebiet Alter Flugplatz und die Pufferzone nicht mög- lich. Der Bebauungsplan setzt westlich ent- lang der Grundstücksgrenze zum Ge- werbetrieb eine Lärmschutzwand fest („aktiver Lärmschutz“). Soweit durch die abschirmende Wirkung dieser Maß- nahme eine Einhaltung der Immissions- richtwerte der TA-Lärm im Nahbereich des Betriebs noch nicht gewährleistet werden kann, sieht der Bebauungsplan weitere Maßnahmen des passiven Schallschutzes vor. So wird zunächst mittels der durchge- henden Gebäuderiegel auf dem Baufeld - 50 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 19 und 20 sowie 25 ein (weiterer) bauli- cher Lärmschutz für die dahinter liegen- den allgemeinen Wohngebiete geschaf- fen. Diese lärmabschirmende Bebauung wird durch die festgesetzte Baureihen- folge planungsrechtlich gesichert (Ziffer 13.3 der textlichen Festsetzungen). Darüber hinaus gewährleisten weitere Festsetzungen zur Grundrissorientierung und zu speziellen baulichen Maßnah- men den gebotenen Schutz von Aufent- haltsräumen. Diese Festsetzungen stellen insgesamt den Schutz von störanfälligen Nutzun- gen in der Umgebung zum Betrieb von AMAG auf Ebene des Bebauungsplanes sicher. Auf Genehmigungsebene darf von diesen Festsetzungen zum passiven Lärmschutz nur abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Im- missionsrichtwerte der TA-Lärm den- noch eingehalten werden, zum Beispiel durch Eigenabschirmung oder vorgela- gerte Gebäude. Die Festsetzungen sollen insgesamt ei- nen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen des Gewerbetriebs einer- seits und dem Schutz von störanfälligen Nutzungen andererseits schaffen. Die einschlägigen Werte für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden ge- wahrt. Dabei muss ein noch weiterge- hender Schutz für künftige (heranrü- ckende) störanfällige Nutzungen hinter dem im Bestand schon vorhandenen Ge- werbetrieb zurücktreten. Zumal der Schutz von störanfälligen Nutzungen be- reits innerhalb des urbanen Gebietes selbst durch die Nutzungsmischung in- nerhalb des Gebiets bereits gegenüber Wohngebieten herabgesetzt ist. Das Heranrücken von Wohnbebauung an einen solchermaßen emissionsträchtigen Gewerbe- /Industriebetrieb widerspricht eindeutig dem bei der Bauleitplanung zu beachtenden Tren- nungsgebot bezüglich miteinander nicht zu Siehe oben (Einwendungen gegen die Festsetzungen nach Planungsvariante 1). - 51 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung vereinbarender Nutzungen, das als „Abwä- gungsdirektive“ (s. etwa BVerwG, Urteil vom 19.04.2012, BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 29) im vorliegenden Fall offenkundig auch durch eine Abwägung nicht zu überwinden wäre. Aus der Missachtung des Trennungsgebots würden konkrete Nutzungskonflikte resultieren, die auch nicht durch die planerischen Maßnahmen zur Reduktion der Schallimmissionen verhindert werden. Geprägt ist die Beurteilung der Ver- träglichkeit der Schallimmissionen offensicht- lich vom „Prinzip Hoffnung“ darauf, dass der Betrieb von Aircraft Philipp in absehbarer Zeit verlagert wird, und zwar aus folgendem Grund: So ist nicht ersichtlich, wie die im Süden des Ge- werbegebiets vorgesehene – nach Westen aus- gerichtete – Lärmschutzwand einen hinreichen- den Schutz für die heranrückende Wohnbebau- ung gegen die dort mehrfach am Tag auftre- tenden Emissionen durch Containereinwürfe bieten kann, die ganz erhebliche Spitzen- Lärm- werte erreichen. Dies gilt umso mehr, als nach dem jetzigen Stand der Planung auf die Errich- tung der Lärmschutzwand im südlichen Bereich sogar verzichtet werden soll, sofern das Kom- pressorgebäude auf dem Flurstück 22803/19 saniert wird (vgl. S. 33 f. der Planbegründung). Aber auch ohne Berücksichtigung der schwer- wiegenden Belastung durch die Containerein- würfe geht die Planbegründung mit Blick auf die Schallimmissionsprognose davon aus, dass „... unter Berücksichtigung der o. g. abge- stimmten aktiven Maßnahmen [...] die Immissi- onsrichtwerte der TA Lärm im Nahbereich des Betriebs nicht an allen Fassaden im Umfeld ein- gehalten werden“ (S. 77 der Planbegründung). Deshalb soll nach der aktuellen Planung noch vor Errichtung der Wohnbebauung im „Allge- meinen Wohngebiet“ auf den rückwärtigen Baufeldern 17, 18, 21 und 23 die Errichtung ge- schlossener Gebäuderiegel auf den vorgelager- ten – als „Urbane Gebiete“ ausgewiesenen – Baufeldern 19, 20 und 27 erfolgen, mit denen ein Schutz „der dahinterliegenden Wohnbe- bauung vor Lärmemissionen des bestehenden Gewerbebetriebs ‚Aircraft Philipp‘ [...]“ erreicht werden soll (Planbegründung, S. 32). Die Containereinwürfe wurden ent- sprechend den Abstimmungen mit dem Betreiber im südwestlichen Teil- bereich des Betriebsgrundstücks bei den Berechnungen berücksichtigt (vgl. Annahmen Seite 17 der Schal- limmissionsprognose i. V. m. Anlagen 3.2 und 3.9). Auf Grundlage der schalltechnischen Untersuchungen wurde ein umfang- reiches Schallschutzkonzept im Be- bauungsplan festgesetzt, das zur Ein- haltung der schalltechnischen Anfor- derungen der TA Lärm tags und nachts innerhalb des Plangebiets führt. - 52 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Unabhängig davon, ob die Festsetzung „Urba- ner Gebiete“ – wohl allein mit Blick auf die dort zulässigen höheren Immissionsgrenzwerte – den Anforderungen der städtebaulichen Erfor- derlichkeit genügt oder ob es sich um einen of- fensichtlichen „Etikettenschwindel“ handelt (vergleiche dazu Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2020, BauR 2021, 788 = juris Rn. 20), be- gegnen die genannten Festsetzungen jedenfalls insofern Bedenken, als die Nutzungskonflikte mit der Wohnnutzung in den Gebäuderiegeln selbst – auch dort soll diese trotz der erkannten Lärmbelastung zulässig sein (Ziff. 1.3.1 des Ent- wurfs der planungsrechtlichen Festsetzungen) – mit dem Verweis auf passive Lärmschutzmaß- nahmen (Planbegründung, S. 77) in die nach- folgenden Genehmigungsverfahren verscho- ben werden, sodass die Planung dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung nicht ge- nügt. Die Rechtsprechung geht von einem Etikettenschwindel aus, wenn die Ge- meinde das Gewollte nicht geplant hat und das Geplante nicht gewollt hat. So hat die Gemeinde in dem zier- ten Urteil ein Mischgebiet festgesetzt, obwohl aus den Planunterlagen her- vorging, dass in dem (kleinen) Plange- biet nur zwei Gewerbetreibe angesie- delt werden sollten. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Weder stehen die künf- tigen Eigentümer der Baufelder fest, noch liegen Planungen vor oder sind die künftigen Nutzungen bekannt. Die Festsetzung eines urbanen Gebie- tes an dieser Stelle ist geeignet, das Planungsziel umzusetzen, Wohnraum und eine dem Stadtteil versorgenden Infrastruktur zu schaffen. Aus städtebaulichen Gründen wurde eine abgestufte Gebietsausweisung ent- wickelt, welche einen Übergang von der gewerblichen Nutzung, über ein urbanes Gebiet hin zu einem allgemeinen Wohn- gebiet schafft. Eine abgestufte Gebiets- ausweisung ist ein mögliches Planinstru- ment, um potenzielle Nutzungskonflikte auf Ebene des Bebauungsplanes zu be- wältigen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen oben verwiesen. 14.2.3. Erschließung und Mobilitätskonzept Anlass zu Einwendungen gibt auch die ausge- legte Erschließungsplanung. Bedenken beste- hen bereits mit Blick auf deren Schlüssigkeit bzw. mit Blick auf die Erforderlichkeit der vor- gesehenen Erschließungsflächen: So unter- scheidet sich die vorgesehene Erschließung nach Planungsvariante 1 wesentlich von der nach Planungsvariante 2 – diese sieht zwei zu- sätzliche Erschließungsstraßen jeweils südlich der Baufelder 30 und 31 vor –, ohne dass die erweiterte Erschließung nach dieser Planungs- variante mit einem erhöhten Im aktuellen Bebauungsplan-Entwurf sind keine zwei Planvarianten mehr enthalten. (s.o.). - 53 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Erschließungsbedarf korrespondiert, zumal die beiden vorgenannten Baufelder unmittelbar an die Erzbergerstraße anschließen bzw. durch diese erschlossen werden. In Verbindung hiermit ist zu rügen, dass die Er- schließungsflächen, wie sie der Planentwurf vorsieht, absolut überdimensioniert sind und damit auch dem IQ-Leitprojekt „Nachhaltig mo- biler Stadtteil“, der der Verminderung des ru- henden und fahrenden Kfz-Verkehrs dienen soll (bei der Bürgerinformation am 24.10.2018 war von einer „autoreduzierten“ bzw. „stellplatz- freien“ Planung die Rede), zuwiderlaufen (vgl. auch Planbegründung, S. 16 f.). Das gilt insbe- sondere für den bereits angesprochenen südli- chen Planbereich, der zur Erschließung der dort geplanten Wohn- und Mischbebauung – entsprechend der Planungsvariante 2 – gleich vier (jeweils 5,5 m breite) Anbindungen an das bestehende Straßennetz vorsieht, eine über die Lilienthalstraße und drei Stichstraßen über das Gelände von Aircraft Philipp zu und von der Erz- bergerstraße. Zugleich ist nicht ersichtlich, dass bei der Planung hin zu einem autoreduzierten Quartier, die auf eine Reduzierung von Stell- plätzen zielt, neben den Bedürfnissen der künf- tigen Wohnbebauung auch die Bedürfnisse der bereits bestehenden gewerblichen Nutzung im südlichen Plangebiet berücksichtigt wurden (vgl. S. 10 f. der Planbegründung). Zukunft Nord ist auf einem integrierten städtebaulichen Konzept aufgebaut, welches eine angemessene Anzahl von Erschließungsstraßen hat. Über diese wird das Quartier sowohl verkehrlich als auch leitungstechnisch erschlossen (z.B. Wasser, Fernwärme, Strom). Die Breiten der Straßen sind auf die ver- kehrlichen Belange und mit den Belan- gen der Leitungsträger abgestimmt. Zu Planteil 2 siehe Erläuterungen oben (Zulässigkeit der Alternativplanung). Bedenken bestehen gegen die Erschließung bzw. das Mobilitätskonzept darüber hinaus ins- besondere mit Blick auf den unmittelbar nörd- lich im Anschluss an das Anwesen unserer Man- dantin (Erzbergerstraße 113 A) geplanten Stich- weg. Eine schlüssige Planung mit Blick auf die in diesem Bereich gelegene Trafo-Station sowie den denkmalgeschützten Schießstand/Bunker, die der vorgestellten Straßen- und Fußgänger- wegplanung hier wortwörtlich im Wege ste- hen, ist nicht erkennbar. Zwar sieht der Plan die Neuerrichtung der Trafo-Station in unmittelba- rer Nähe vor (S. 12 der Planbegründung). Hier- durch würde jedoch ein erheblicher Teil (bei- nahe die Hälfte) des im vorherigen und weite- ren Verlauf der Straße an dieser Stelle vorgese- henen Gehwegraums für die Fußgänger verlo- rengehen. Diese planerische Entscheidung und Wesentliche Anforderung bei der Su- che nach einem neuen Standort für die zu verlegende bestehende Tra- fostation von Seiten der VBK war eine Neuerrichtung in unmittelbarer Nähe. Dies hat die Lage im Straßenraum zwischen den BF 22 und 28 zur Folge. Es waren darüber hinaus Anforderun- gen an die Anfahrbarkeit und Zu- gänglichkeit der Trafostation zu erfül- len. Außerdem waren ausreichende Fahrbahn- und Gehwegbreiten zu be- rücksichtigen. Nach Norden ist das Grundstück von ACP (BF 26) und eine verbleibende gewerbliche Pachtfläche (BF 28) zudem ein flächenlimitieren- der Faktor. Im Ergebnis schafft die Pla- nung einen sachgerechten Ausgleich - 54 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung die damit einhergehende Einschränkung des Fußgängerverkehrs wirft nicht nur Frage nach der stringenten Verfolgung des Ziels eines fuß- gängerfreundlichen Quartiers auf; es ist außer- dem auch zweifelhaft, ob mit der Platzierung der Trafo-Station in unmittelbarer Nähe zur ge- planten Wohnbebauung dem Gebot der plane- rischen Konfliktbewältigung hinreichend Rech- nung getragen wird. Konflikte können vor al- lem dahingehend entstehen, soweit hinsichtlich der Trafo-Station als Niederfrequenzanlage Vorsorgeanforderungen nach Maßgabe der 26. BImSchVO – insbesondere zur Minimierung der elektromagnetischen Felder gemäß § 4 Abs. 2 26. BImSchVO iVm Punkt 3 ff. 26. BImSchVVwV – einzuhalten sind. Unklar bleibt schließlich, in welcher Form der denkmalgeschützte Schieß- stand/Bunker in den öffentlichen Straßenraum im Bereich des Fußgängerwegs integriert wer- den soll; ... in der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde findet der Bunker keine Erwähnung. für die verschiedenen Belange. Die unmittelbar an der Trafostation ver- bleibende Breite des Gehwegs beträgt knapp 2,60 m. Laut gängiger Richtli- nien stellt bereits 2,50 m eine Regel- breite, welche das Begegnen von Zu- fußgehenden ohne Einschränkungen ermöglicht (siehe z.B. RASt „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“). Um die Regelbreite an dieser Stelle einhalten zu können, wurde im restli- chen Verlauf eine sehr viel höhere Breite des Gehwegs aufgenommen (> 4 Meter). Am denkmalgeschützten Schieß- stand/Bunker besteht eine 2 m breite, kleine Engstelle, die allerdings eben- falls vertretbar ist. Ein komplettes Ver- setzen des Straßenraums nach Wes- ten und damit Verringerung von Bau- flächen in den BF 21 und 27 wäre demgegenüber nicht sachgerecht und völlig unverhältnismäßig. Denkmal- schutzrechtliche Belange stehen der Planung auch nicht entgegen. Zu den elektromagnetischen Feldern der Trafostation der Verkehrsbetriebe Karlsruhe (VBK): Der Kernbestandteil der Gleichrichter- anlage fällt nicht unter die 26. BImSchV, da sich der Anwendungsbereich nach §1 Nr. 2 auf Niederfrequenzanlagen ab 1000V Nennspannung beschränkt. Da- mit fällt der Gleichrichter und insbeson- dere die Gleichspannungsschaltanlage sowie die Zuleitungen zum Gleis nicht in den Anwendungsbereich der 26. BImSchV und die Betrachtung reduziert sich maßgeblich auf die Mittelspan- nungsanlage 20kV/50 Hz sowie die zu- gehörigen Transformatoren. Die Auslastung der Gleichrichterstatio- nen der VBK sind nicht kontinuierlich wie bei der Versorgung von Haushalten oder Unternehmen, sodass die Anlage im „Leerlauf“ sein kann, wenn im - 55 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung versorgten Abschnitt keine Bahn be- schleunigt. Außerdem sind die Anlagen derart dimensioniert, dass sie im ge- planten Regelverkehr nur unter Teillast betrieben werden. Auch eine zusätzli- che vorübergehende Versorgung eines angrenzenden Speiseabschnitts im Stö- rungsfall muss durch eine Gleichrichter- station abgedeckt werden können, ohne über ihre Bemessungsleistungge- hen zu müssen. Daher sind im Regelfall nur Emissionen aus einer Teilbelastung der gesamten Anlage zu erwarten. Grundsätzlich hält die von der VBK ver- wendete Technik die Emissionsgrenz- werte ein - und unterschreitet sie teil- weise deutlich -, dies wurde in der Ver- gangenheit durch Messungen an aus- gewählten Gleichrichterstationen be- stätigt. Zu einer weitergehenden Mini- mierung muss auch immer der zusätzli- che Nutzen und die daraus resultieren- den Kosten aus wirtschaftlichen Ge- sichtspunkten abgewogen werden. Die endgültige technische Ausführung der Anlage unter dem Gesichtspunkt des Minimierungsgebots wird auf Ebene der Umsetzung des Bebauungs- plans festgelegt. Hierzu befinden sich die VBK noch in Abstimmung mit den Stadtwerken Karlsruhe. Für die Konflikt- bewältigung im Rahmen des Bebau- ungsplanverfahrens ist ausreichend, dass entsprechende technische Mög- lichkeiten vorliegend gegeben sind. 14.2.4. Festsetzungen für das Baufeld 22 und 24 Der Plan enthält für das im Eigentum unserer Mandantin stehende Grundstück Erzberger- straße 113/113 A (Flst.-Nr. 22803/2) im Bereich des „Baufeld 22“ Festsetzungen, die auf die In- tegration der beiden darauf befindlichen Be- standsgebäude in das Plangebiet zielen (S. 12 des Entwurfs der Planbegründung). Vorgese- hen ist hier entgegen der Entwurfsplanung, die Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung war und die dort ein Mischgebiet Nach Anhörung der Eigentümer im Umlegungsverfahren wurde dem Ei- gentümer mit Schreiben der Umle- gungsstelle vom 6. November 2019 auf dessen Wunsch mitgeteilt, dass die Bestandsnutzung planungsrecht- lich gesichert werden soll. Das Grund- stück sollte keine planungs- und er- schließungsrechtlichen Vorteile erhal- ten, und somit nicht in das - 56 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung vorsah, ein „eingeschränktes Gewerbegebiet“ mit einer Grundflächenzahl von 0,8. Bodenordnungsverfahren einbezogen werden. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass im aktuellen Be- bauungsplan-Entwurf das südlich an- grenzende Baufeld 24 als urbanes Ge- biet festgesetzt wurde. Die Festsetzung des Gewerbegebietes und der damit einhergehende Ausschluss von Wohn- nutzung für das Grundstück unserer Mandantin ist mit der Nachbarbebauung auf dem Baufeld 24 mit dem geschützten Bestand auf dem Grundstück unseres Mandanten nicht zu ver- einbaren: Zunächst gibt es keine nachvollzieh- bare Begründung für eine abweichende Fest- setzung im Vergleich zu der Gebietsfestsetzung für die benachbarten – im Eigentum der Volks- wohnung GmbH stehenden und seit Jahrzehn- ten zu Wohnzwecken genutzten – Grundstü- cken (Flst. 22803/3 und 22803/5), die nach dem Planentwurf künftig als Mischgebiet – an- stelle der insoweit funktionslos gewordenen Gebietsfestsetzung „GE“ des Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung“ von 1985 – ausge- wiesen werden sollen. Darüber hinaus wird mit der jetzt geplanten Festsetzung eines einge- schränkten Gewerbegebiets aber auch nicht dem Bestandsschutz der Wohnnutzung im Dachgeschoss des südlichen Bestandsgebäudes auf dem Grundstück unserer Mandantin Rech- nung getragen; die Nutzung der Dachgeschoss- wohnung war Bestandteil der ja auch in der Planbegründung angesprochenen Genehmi- gung für die Nutzung des übrigen Gebäudeteils als Sportschule, findet in der Planbegründung jedoch im Übrigen keine Berücksichtigung. Ein planungsrechtliches Nebeneinan- der von eingeschränktem Gewerbe- gebiet GEe und MU ist vereinbar und löst keine Konflikte aus, da in einem GEe nur Anlagen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die bestehenden Nutzungen im BF 22 (Grundstück der Mandantin) entspre- chen genau diesem Baugebietstyp, eine mögliche Entwicklung hin zu ei- nem MU ist von der Mandantin selbst nicht gewünscht (siehe oben). Die an- gesprochene Dachgeschosswohnung im südlichen denkmalgeschützten Be- standsgebäude ist der Stadt bekannt. Sie wurde 2016 als sog. „Betriebs- leiterwohnung“ genehmigt. Eine Nut- zung ist demzufolge nur für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonal, so- wie Betriebsinhaber bzw. Betriebslei- ter, zulässig. Die Stadt geht davon aus, dass die besagte Wohnung be- stimmungsgemäß genutzt wird. In diesem Sinne wurde auch dem Be- standsschutz im festgesetzten GEe Rechnung getragen, sodass durch das geplante neue Planrecht keine Nach- teile für den Eigentümer entstehen. Im Übrigen wurden zwischenzeitlich die Festsetzungen dahingehend geän- dert, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter im GEe ausnahmsweise zulässig sind. Die Planbegründung erhebt im Übrigen nicht den Anspruch, alle Nutzungen, sondern – wie beschrieben – die we- sentlichen Nutzungen im Bestand auf- zuzählen. Ob die Gebietsfestsetzung “GE“ des Bebauungsplans - 57 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung „Nutzungsartenfestsetzung“ funkti- onslos geworden ist, kann hier dahin- stehen. Die im Bebauungsplanent- wurf vorgesehene Festsetzung eines Urbanes Gebiets berücksichtigt jeden- falls die gegenwärtigen Nutzungen. Die Festsetzung des GEe auf dem Grundstück Erzbergerstraße 113/113 A (Flst.-Nr. 22803/2) sichert wieder- rum die dortigen gegenwärtigen Nut- zungen. Im Übrigen wurden vom Grundstückseigentümer keine dar- über hinaus gehenden Entwicklungs- wünsche im Bebauungsplanverfahren geäußert. Ebenso zu beanstanden sind die im Baufeld 24 vorgesehenen Festsetzungen, die im dort ge- planten Mischgebiet die Errichtung eines bis zu 19,5 m hohen Gebäudes mit bis zu sechs Voll- geschossen ermöglichen. Diese weit sichtbare Bebauung steht im starken Kontrast zum un- mittelbar benachbarten ehemaligen Flughafen- gebäude, einem Baudenkmal, das auch durch seine flache Bauweise geprägt ist. Zwar hat die Denkmalschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2019 darauf hingewiesen, dass das ehemalige Flughafengebäude keinen Umge- bungsschutz im Sinne des § 15 Abs. 3 DSchG beanspruchen kann. Das steht allerdings im Wi- derspruch dazu, dass dieses Denkmal, insbe- sondere die Sichtbeziehung zu dem vollkom- men heruntergekommenen Tower von der Erz- bergerstraße aus, bei der von unserer Mandan- tin begehrten Genehmigung des Bürogebäudes auf dem Grundstück Erzbergerstraße 113 A der Errichtung eines vollständigen 3. Vollgeschos- ses entgegengehalten wurde. Auch der aktuelle Planentwurf zeichnet dies – anders als bezüg- lich des südlich des Flughafengebäudes vorge- sehenen, 19,5 m hohen Neubaus – nur nach, indem auf dem vorgenannten Grundstück wei- terhin allein eine Bebauung mit zwei bzw. drei Vollgeschossen zulässig sein soll. Zum Thema Höhenentwicklung siehe oben, Erläuterungen zu Stellungnahme Ziffer 2.2. Zum Thema Art (MU3) und Maß der baulichen Nutzung siehe Erläuterungen oben. Beim „Alten Flughafen“ handelt es sich um ein Kulturdenkmal nach § 2 DSchG, bestehend aus mehreren Einzelbestand- teilen (u.a. Flughafengebäude, Kontroll- turm, begrünter Vorfahrt). Ein Umge- bungsschutz nach § 15 Abs. 3 DSchG besteht, wie ausgeführt nicht, so dass die Höhenentwicklung im Umfeld nicht als relevant einzustufen ist. Dies wurde von der Denkmalschutzbehörde noch- mals bestätigt. Eine in der Vergangenheit erfolgte denk- malschutzrechtliche Bewertung in einem konkreten Einzelfall, bei dem ein Ge- bäude in unmittelbarer Nähe des Denk- mals und direkter Blickbeziehung von der Erzberger Straße her beurteilt wurde, kann nicht mit der aktuellen städtebaulichen Planung mit größeren Abständen der neuen Umgebungsbe- bauung verglichen werden. Hinweis: Die zulässige Höhe für das Ge- bäude südlich des Flughafengebäudes wurde im Übrigen mit Blick auf die zahl- reichen Einwendungen aus der - 58 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Anwohnerschaft zwischenzeitlich auf 13,5 m reduziert. 14.2.5. Fazit Wir bitten um Prüfung dieser Einwendungen sowie darum, uns über das Ergebnis der Über- prüfung nach § 3 Abs. 4 S. 4 BauGB zu infor- mieren. Alle fristgerecht eingegangenen Stel- lungnahmen werden geprüft, das Er- gebnis wird nach Satzungsbeschluss mitgeteilt – entsprechend der Bestim- mungen des § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB. 15. Privateinwender, 20. Januar 2022 15.1 Grundsätzliche Kritik Die Entwicklung des Gebiets „Westlich der Erz- bergerstraße“ ist aufgrund grundsätzlicher Überlegungen zu kritisieren. Das Gebiet in der Nordstadt stellt eines der letz- ten großen innenstadtnahen Entwicklungsge- biete in Karlsruhe dar. An wesentlichen Punk- ten wurden von der Stadt die Weichen in frag- würdiger Weise gestellt: Kenntnisnahme. 15.1.1 Grunderwerb 2014 Die Stadt Karlsruhe hätte die Flächen vor dem Verkauf 2014 von der Bundesanstalt für Immo- bilienaufgaben (BIMA) zu niedrigen Kosten er- stehen können. Sie hat damals darauf verzich- tet und in der Folge eine Einflussaufnahme auf die spätere Entwicklung eines neuen „Stadt- quartiers für Alle“ erschwert. Eine falsche Be- vorzugung einer Entwicklung durch private In- vestor*innen, ersetzte eine gute Politik für die Menschen der Stadt Karlsruhe. Die Stadt hat im seinerzeitigen Interes- sensbekundungsverfahren der BImA ein Kaufangebot unterbreitet. Da die Stadt nicht Höchstbietende war, hat sie den entsprechenden Zuschlag nicht erhalten. Ein Erwerb war angestrebt aber nicht möglich. 15.1.2 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Die Stadt Karlsruhe hat nach dem Verkauf der Flächen 2014 durch den privaten Investor GEM und dem Eigentümer Martin Müller ihre Mög- lichkeiten, die weitere Entwicklung nach BauGB maßgeblich zu bestimmen, nicht umfassend genutzt. So wurde bspw. der Vorschlag des Bürgervereins Nordstadt, das Gebiet im Rah- men einer Städtebaulichen Entwicklungsmaß- nahme nach §165 BauGB zu entwickeln, nicht aufgegriffen. Im Rahmen einer Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme sind die kommunalen Gemeint ist der Kauf – nicht der Verkauf - der Flächen. Bei der städtebaulichen Entwicklungs- maßnahme handelt es sich um ein mehr- stufiges Verfahren. Zunächst hat die Gemeinde vorberei- tende Untersuchungen durchzuführen, um die Notwendigkeit der Durchfüh- rung einer städtebaulichen Entwick- lungsmaßnahme beurteilen zu können. - 59 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Einflussmöglichkeiten deutlich erhöht. Der Er- werb der Grundstücke ist vorgesehen. Das BauGB sagt ausdrücklich, dass §165 greift, „wenn die mit der städtebaulichen Entwick- lungsmaßnahme angestrebten Ziele und Zwe- cke durch städtebauliche Verträge nicht er- reicht werden können“. Die Stadt hat auf das Instrument der Städtebau- lichen Entwicklungsmaßnahme verzichtet und anschließend mit Beginn der Planungen betont, dass sie dem privaten Investor keine, über die Bestimmungen des Karlsruher Innenentwick- lungskonzepts (KAI) mit Stand 2014 hinausge- henden Vorschriften machen könne. Eine Durchführung der Planung im Rahmen einer „Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme“ hätte diese erweiterten Möglichkeiten geschaf- fen. Beispiele aus anderen Städten waren der Stadt Karlsruhe in ausreichendem Maß benannt und bekannt. Das Baugesetzbuch (BauGB) stellt für eine städtebauliche Entwicklungsmaß- nahme verschiedene Kriterien auf, die ein solcher Bereich erfüllen muss, um – unter gerechter Abwägung der öffentli- chen und privaten Belange gegeneinan- der und untereinander - als städtebauli- che Entwicklungsmaßnahme entwickelt werden zu können. Eine städtebauliche Entwicklungsmaß- nahe darf nur durchgeführt werden, wenn allgemeine städtebaulichen Mög- lichkeiten die beabsichtigten städtebau- lichen Ziele unter keinen Umständen er- reichen können. Mildere Alternativen gegenüber den be- troffenen Grundstückseigentümern stel- len neben dem rein privatrechtlichen Aufkauf von Grundstücken ohne Enteig- nungsmöglichkeit und deren anschlie- ßender Entwicklung unter anderem städtebaulichen Verträge oder eine Bau- landumlegung dar. So kommt beispielsweise eine städte- bauliche Entwicklungsmaßnahme vor al- lem dann nicht in Frage, wenn der Eigen- tümer eines Grundstücks, dessen Ver- wendung nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaß- nahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu in einem städtebaulichen Vertrag verpflichtet – was hier der Fall war. 15.1.2 öffentliche Belange – private Belange Im Rahmen des gesamten Planungsverfahrens hat die Stadt Karlsruhe eine Entwicklung im Sinne der Karlsruher Bewohner*innen nicht ausreichend weiterverfolgt. Bereits nach dem Kauf des Grundstücks durch die GEM und de- ren Eigner Martin Müller, hat die Stadt diesem einen roten Teppich ausgerollt. Eine Mit dem Verkauf des ehemaligen Areal- C durch die BImA an einen privaten Ei- gentümer, sind die Möglichkeiten der di- rekten Mitwirkung an der Entwicklung des Grundstückes begrenzt. Die Stadt hat mit Hilfe des städtebaulichen Ideen- wettbewerbes „Rahmenplan Zukunft Nord“ und den öffentlichen - 60 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Interessendivergenz einer Entwicklung entlang der Bedarfe der Stadtgesellschaft einerseits und der Verwertung des Grundstücks nach privaten wirtschaftlichen Interessen andererseits wurde öffentlich negiert. Beispielhaft hierfür war ein erster öffentlicher Infoabend von Baubürger- meister Obert und Martin Müller am 16.07.14, bei dem Martin Müller seine Vorstellung eines „Dorfes für Jedermann“ darstellen durfte. Nachfragen über Ziele der Stadt, und über eine Unterstützung des Verbleibs von Einrichtungen, bspw. einer Schule und einer KiTa (FASKA) auf dem Planungsgebiet, verwies der damalige Baubürgermeister, bevor überhaupt ein Pla- nungsverfahren begonnen hatte, an den neuen Eigentümer. Die Verantwortlichen der Stadt ha- ben nicht ausreichend verstanden, dass es ihre Aufgabe gewesen wäre, im Rahmen eines Pla- nungs- und Bebauungsplanverfahrens die Wei- chenstellungen für eine Entwicklung im Sinne der Stadtgesellschaft, im Sinne der Menschen, die in der Stadt leben, zu treffen. Beteiligungsprozessen dennoch dafür gesorgt, dass Ziele und Rahmenbedin- gungen für die weitere Entwicklung des Gebietes definiert wurden. Die Planung wurde weiterentwickelt und als Grund- lage für das Bebauungsplanverfahren herangezogen. Bezahlbarer Wohnraum sowie soziale Infrastruktur für die künfti- gen Bewohner*innen in einem nachhal- tigen Quartier sind erklärte Ziele der Stadt Karlsruhe. Die Planungshoheit gehört zum Kernbe- reich der kommunalen Selbstverwaltung und ist verfassungsrechtlich verankert. Die Stadt Karlsruhe ist sich dieser Verant- wortung bewusst und delegiert diese Aufgabe auch nicht an Investoren. Die letzte Entscheidung über die Inhalte von Bebauungsplänen trifft der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe. 15.1.3 Berücksichtigung vorhandener Nutzungen im Vorfeld zum Wettbewerb Es wurde – dies sollte eigentlich selbstverständ- lich sein – im Vorfeld des städtebaulichen Wett- bewerbs nicht untersucht und diskutiert, wel- che Nutzungen im Planungsgebiet so wichtig für die Stadt und den Stadtteil sein könnten, dass ein Verbleib angestrebt werden sollte. Das bekannte und wenig zukunftsweisende Prinzip einer Tabula rasa Planung wurde in der Nord- stadt wiederholt. Auch ein Abriss des NCO wurde bei den Ver- antwortlichen der Stadt mehrfach erwogen. Der Verbleib ist in erster Linie dem Einsatz der Jugendlichen vor Ort zu verdanken. Im Vorfeld zum städtebaulichen Wettbe- werbs- und dem anschließenden städte- baulichen Rahmenplanverfahren hat der Stadtjugendausschuss im Zuge von Ge- sprächen, die zu dem Vorhaben geführt worden sind, auf die Bedeutung des NCO-Clubs für die Nordstadt sowie die angrenzenden Statteile hingewiesen. Dieser Bedeutung sollte im Rahmen des städtebaulichen Wettbewerbes bereits Rechnung getragen werden. In der Aus- lobung zum städtebaulichen Wettbe- werb auf den Seiten 25 und 26 sowie der Seite 32 ist dies als Anforderung ge- nannt. Eine Verlagerung, keine Strei- chung, konnte man sich zum damaligen Zeitpunkt städtebaulich ebenso vorstel- len. „Das Kinder- und Jugendhaus soll mit dem angrenzenden Hangar und den Außenanlagen (Skateranlage) in jedem Fall weiter im Bereich der Fläche C ange- siedelt werden. Eine Verlagerung des - 61 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Clubs ist nicht völlig ausgeschlossen, müsste jedoch städtebaulich sinnvoll dargestellt werden. Insbesondere die Lage der Skateranlage aufgrund der von ihr ausgehenden Lärmemission ist zu prüfen.“ https://www.karls- ruhe.de/b3/bauen/projekte/wettbe- werbe/zukunft_nord/HF_sections/con- tent/ZZlRB5YMtMyuD3/ZZmZcPicWksx M5/20150310_Wettbewerb_KA-Zu- kunft%20Nord_Auslobung.pdf 15.1.4 Letter of Intent mit GEM Im Bebauungsplanverfahren versäumte es die Stadt Karlsruhe, mit der Schaffung von Pla- nungsrecht von der GEM mögliche Gegenleis- tungen ausreichend zu verhandeln. Ein Letter of Intent zwischen Stadt und GEM von 2019 – be- zeichnenderweise ohne Einbeziehung gemein- derätlicher Gremien am Rande einer Immobi- lienmesse von Baubürgermeister Fluhrer unter- zeichnet - und die bekanntgewordenen Ergeb- nisse eines Städtebaulichen Vertrags sichern in erster Linie die Interessen der GEM und von Martin Müller. Bei dem Letter of Intent (LOI) handelt es sich um eine Absichtserklärung im Vor- feld des 2021 abgeschlossenen städte- baulichen Vertrags, in welcher die Stadt und GEM ihre Einigkeit über verschie- dene Entwicklungsgrundsätze im Bebau- ungsplanverfahren festhalten, er entfal- tet jedoch keine rechtliche Bindungswir- kung. Wesentliche Inhalte des LOI sind unter anderem städtebauliche und sozi- ale Ziele, beispielsweise: Wettbewerbe, Nutzungsmischung, Kleinteiligkeit, Be- wohnerstruktur, architektonische Viel- falt, freiräumliche Qualität, Schaffung von bezahlbarem Wohnraum durch An- wendung KAI, Energie- und Nachhaltig- keitsaspekte. Der LOI wurde im Oktober 2019 von Vertretern der Stadtverwal- tung und GEM auf der Expo Real in München unterzeichnet. Die Inhalte des LOI wurden in einem Städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadtverwaltung und GEM ausgearbeitet und konkreti- siert. Über den Abschluss des Städtebau- lichen Vertrages samt dessen Inhalte wurde der Planungsausschuss in der Sit- zung vom 8. Juli 2021 informiert und die Stadt zur Unterzeichnung ermächtigt. Es gibt ausreichende Beispiele aus anderen Städten, dass – entsprechender politischer Wille vorausgesetzt – maßgebliche Zugeständnisse von privaten Investoren zu erreichen sind. Die Pläne für das „Paloma-Viertel“ auf der Reeper- bahn in Hamburg und das Ergebnis der Der vorliegende B-Plan i.V.m. dem städ- tebaulichen Vertrag bietet eine gute Grundlage für die Umsetzung der Ziele der Stadt und die Entwicklung eines zu- kunftsorientierten Quartiers. - 62 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Planungen für den ehemaligen Güterbahnhof in Tübingen seien als Beispiele genannt. 15.1.5 Gemeinwohl statt private Gewinninteressen Die Entscheidungen der Stadt, von Stadtverwal- tung und Gemeinderat, müssen als Votum ver- standen werden, Stadtentwicklung (bevorzugt) in die Hand von privaten Investor*innen zu le- gen. Dass diese zuvorderst wirtschaftliche Krite- rien anlegen und private Gewinne als Ziel an- streben und nicht das Wohl der städtischen Be- völkerung, liegt auf der Hand. Die Entwicklung neuer Stadtquartiere sowie die Schaffung von gutem Wohnraum für alle Menschen einer Stadt sollte zukünftig deutlich mehr als öffent- liche Aufgabe verstanden werden. Alle Ent- scheidungen sollten diesbezüglich überprüft werden. Gemeinwohl statt private Gewinninte- ressen sollte der Maßstab sein. Dass die Stadtentwicklung in die Hände von einem privaten Investor gelegt wurde, ist unzutreffend. Der vorliegende B-Plan i.V.m. dem städ- tebaulichen Vertrag mit GEM/ CG bietet eine gute Grundlage für die Umsetzung der Ziele der Stadt (siehe oben Ziffer 15.1.4) und die Entwicklung eines zu- kunftsorientierten Quartiers. Der B-Plan setzt zwei Gemeinbedarfsflächen fest, die die Stadt nutzen kann. Im Vertrag werden darüber hinaus bestimmte Infra- strukturfolgeeinrichtungen verpflich- tend festgeschrieben, die GEM/ CG um- setzen muss. Dazu gehören z.B. eine Kita, Einzelhandel (Nahversorgung) und ein Pflegeheim. Die KAI-Verpflichtung zur Schaffung von bezahlbarem Wohn- raum ist ebenfalls implementiert. Im süd- lichen Plangebiet wird die Stadt nach derzeitigem Stand die Flächen vom Land BW erwerben und selbst nach dem Grundstücksvergabekonzept Wohnen vermarkten. 15.2 Stellungnahme zum ausliegenden Bebauungsplan im Einzelnen: 15.2.1 Ein Stadtviertel auch für Jugendliche? Die Stadt Karlsruhe verfügte, nach dem Verkauf des Areal-C an die GEM weiterhin über ein Grundstück im Planungsgebiet: Das Gebiet um das Jugendzentrum NCO einschließlich größe- rer Außenflächen, mit dem Nebengebäude der Parcour-Halle und dem Skater-Platz. Die Stadt hätte die Freiheiten gehabt, für einen vollständigen Verbleib dieser Flächen zu sorgen. Aber im Gegenteil: Mehrmals im Verfahren wurde der Abriss des NCO und eine Verlegung des Jugendzentrums an einen anderen Ort ins Auge gefasst. Der vorliegende Plan sieht einen Abriss der Parcour-Halle und ein Aus für den Skaterplatz vor. Das städtebauliche Konzept ist aus dem Rahmenplan abgeleitet und wurde im Wesentlichen in den Bebauungsplanent- wurf überführt. Bereits damals war klar, dass weder die Parcourhalle noch der Skaterplatz aufrechterhalten werden können. Die Parcourhalle ist baulich in einem desolaten Zustand. Der Skater- park ist aus Gründen des Lärmschutzes mit der angrenzenden Wohnbebauung nicht vereinbar. Dass eine Verlegung des NCO-Clubs innerhalb des Quartiers an- gesichts notwendiger umfangreicher Sa- nierungsmaßnahmen im Bestand als Neubau im Verfahren diskutiert wurde, - 63 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Die Interessen der Kinder und Jugendliche in der Nordstadt und im neuen Quartier werden damit nicht ausreichend berücksichtigt. Der NCO mit seinen breiten Angeboten für „neue“ Bewegungssportarten war und ist nicht zu er- setzen. Die Angebote werden hervorragend ge- nutzt. ist zunächst legitim. Auf Wunsch der Bürgerschaft ist nun der Erhalt des NCO- Clubs an Ort und Stelle innerhalb einer festgesetzten Gemeinbedarfsfläche vor- gesehen. In der geplanten öffentlichen Grünfläche sind vier Bereiche für Spielflächen ver- bindlich festgesetzt. Damit kann der er- wartbare Bedarf im neuen Stadtquartier entsprechend der Anforderungen der Spielflächenentwicklung gut erfüllt wer- den. Eine dieser Flächen ist in direkter Nachbarschaft des NCO verortet. Die vorliegende Freianlagenplanung (Ent- wurf Vorplanung), die nicht verbindli- cher Bestandteil des Bebauungsplanes ist, sieht hier eine auf ältere Kinder und Jugendliche ausgerichtete Gestaltung und Ausstattung als Bewegungs-Par- cours vor. Die Parcour-Halle muss an ihrem Standort er- halten werden, als zweitbeste Alternative even- tuell versetzt werden. Ein Erhalt der Halle ist im Sinne der Kinder und Jugendlichen unabding- bar. Ein Ersatz an anderer Stelle – etwa inner- halb des NCO-Gebäudes oder an anderen Or- ten in der Stadt ist nicht ausreichend. Ziel muss nicht eine Parcour-Halle irgendwo in Karlsruhe sein sondern viel und ausreichend Platz für Be- wegungs- und adäquate Freizeitangebote für Jugendliche überall in der Stadt. Der Abriss der Parcour-Halle taucht mit keinem Wort in den Dokumenten zum Bebauungsplan auf. Wo die Halle war, soll eine Straße entstehen. Ein Ver- setzen der Halle böte einen guten „Farbfleck“ in einem neuen Stadtquartier. Ein Erhalt der Parcourshalle ist weder städtebaulich (Abweichung vom Rah- menplan, Verlust von Wohnraum) noch gebäudetechnisch (desolater Bauzu- stand) sinnvoll. Sie kann westlich des be- stehenden NCO-Clubs auf der Gemein- bedarfsfläche selbst neu entstehen. Ein solche Halle ist hier bereits in Planung. Der Skaterplatz muss erhalten bleiben oder als zweitbeste Alternative in zumindest gleicher Größe an andere Stelle in der Nordstadt verlegt werden. Es ist ein politischer Skandal, dass im gesamten Bebauungsplan die geplante Verklei- nerung des NCO und das Aus für den Skater- platz nur unter dem Aspekt von (zu vermeiden- den) Lärmemmissionen auftaucht. Bewegungs- flächen für Kinder und Jugendliche sind zu för- dern. Wenn hiervon „Lärm“ ausgeht, so müs- sen sich andere Nutzungen – auch eine Aus Lärmschutzgründen ist ein Erhalt des Skaterplatzes nicht möglich, wenn in der Nachbarschaft Wohnbebauung ent- stehen soll. Dies hat das Lärmgutachten zum Bebauungsplan bestätigt. Lärm von spielenden Kleinkindern auf Spielplätzen ist rechtlich zu dulden, nicht aber Skater- lärm von Jugendlichen. Gemäß der Städ- tebaulichen Lärmfibel BW ergeben sich zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte Min- destabstände zu Allgemeinen - 64 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung benachbarte Wohnnutzung sich darauf einstel- len. Es ist nicht nachvollziehbar, dass im Falle einer gewerblichen Nutzung von Aircraft Phi- lipp die Errichtung einer Lärmschutzwand eine Nachbarschaft möglich machen soll, der Stadt zum Skaterplatz – sie kann selbst entscheiden - nur einfällt, den Skaterplatz zu streichen, ohne vorab für adäquaten Ersatz gesorgt zu haben. Wohngebieten von über 130 Metern, was eine Verortung im Gebiet aus- schließt. In der Abwägung fällt die Wahl zwischen Wohnraum oder Skaterpark zugunsten der Schaffung von Wohn- raum aus. Die Stadt möchte den Skater- park nicht ersatzlos streichen, sondern ist parallel intensiv auf der Suche nach einem attraktiven und konfliktfreien Er- satzstandort im nördlichen bzw. nord- westlichen Umfeld. Konkrete Alternati- ven werden geprüft. Es ist gut, dass Überlegungen zum Umwelt- und Naturschutz in einem Bebauungsplan mitt- lerweile eine große Rolle spielen. Aber was sagt es aus, wenn die „Vermeidung von Beschat- tung der Eidechsenlebensräume, Abfangen und Umsiedeln der Eidechsen im Eingriffsbereich, Ersatznistmöglichkeiten für Gebäudebrüter und Neuntöter“ ausgiebigst in den Dokumenten des Bebauungsplans erörtert werden, Bewe- gungsraum für Kinder und Jugendliche hinge- gen lapidar verschwinden soll? Sowohl der Umwelt- und Naturschutz als auch die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen sind Belange, die beide gleichrangig in die Abwägung ein- zustellen sind. Bei allen Belangen ist im Einzelfall zu prüfen, welchem Belang im Konfliktfall der Vorzug zu geben ist. Die Ausführlichkeit der Behandlung der Belange des Umwelt- und Artenschutzes ist der Tatsache geschuldet, dass im Westen ein FFH-/ Naturschutzgebiet an- grenzt und insbesondere im Süden z.T. wertvolle Böden in Anspruch genom- men werden. Außerdem ist es auch der Komplexität der Thematik und den strengen gesetzlichen Anforderungen aus dem Naturschutzrecht geschuldet. Mit der im Bebauungsplan enthaltenen Ausweisung von Spielflächen in der öf- fentlichen Grünfläche werden Spiel- und Bewegungsräume für Kinder und Ju- gendliche ermöglicht. Wie oben beschrieben, wird aktiv nach Ersatz für den entfallenden Skaterpark gesucht. Da das Plangebiet nicht unmit- telbar nach Satzungsbeschluss bebaut werden kann (Umlegung, Erschließungs- maßnahmen) und dies auch abschnitts- weise erfolgen wird, können unter Um- ständen einzelne Nutzungen – soweit dies mit den ersten Erschließungsmaß- nahmen vereinbar ist, übergangsweise noch am bisherigen Standort verbleiben. - 65 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Auch in der Bauphase wird der Zugang zum NCO-Club gewährleistet. Der Bebauungsplan sollte entsprechend abge- ändert werden. Die Verwaltung spricht sich aus den obi- gen Gründen dagegen aus. Die Entschei- dung hierüber wird durch den Gemein- derat der Stadt Karlsruhe im Rahmen des Satzungsbeschlusses getroffen – in Ab- wägung aller Interessen. 15.2.2 Wohnungen für Alle? Die Notwendigkeit der Sicherstellung von aus- reichenden, bezahlbaren und guten Wohnun- gen für alle Menschen in der Stadt fehlt mittler- weile in kaum einem politischen Programm Kenntnisnahme. Wenn, wie in der Nordstadt, Tausende Woh- nungen entstehen, müsste alles getan werden, damit die Wohnungen die dringlichst benötigt werden, auch gebaut werden. Gegenüber der GEM seien der Stadt die Hände gebunden, sa- gen die Stadtverantwortlichen. Das stimmt nicht. Auf den Verzicht auf weitergehende Ein- flussmöglichkeiten wurde oben bereits einge- gangen. Im bestehenden Bebauungsplanver- fahren hat die Stadt ihre Möglichkeiten nicht ausgereichend genutzt. Die GEM dürfte keine einzige Wohnung ohne einen gültigen Bebau- ungsplan bauen – das Druckmittel der notwen- digen Schaffung des „Planrechts“ wurde sei- tens der Stadt nicht genutzt. Eine Abänderung des Städtebaulichen Vertrags sollte aus überge- ordneten städtischen Interessen hinsichtlich ei- ner höheren Quote von öffentlich geförderten Wohnungen mit dauerhaften Sozialbindungen erfolgen. (Mit CG-Elementum und GEM als Investor sollte dies einfach verhandelbar sein, wirbt der Inves- tor doch selber mit dem „gesellschaftlichen Bei- trag“, den man leisten wolle: 30 % öffentlich geförderter Sozialwohnungen und 20% „preis- gedämpfter“ Wohnungen seien vorgesehen. (Aussage CG-Elementum – Super INKA / Juli 2020 und Webseite GEM https://gem-ingeni- eure.de/unternehmen/) Sowohl die Stadt Karlsruhe als auch GEM/CG sind an einer zügigen Realisie- rung des neuen Baugebiets interessiert. Wie oben bereits beschrieben, doku- mentieren das Bebauungsplanverfahren und die getroffenen vertraglichen Rege- lungen, dass die Stadt ihre Planungsho- heit genutzt hat und ihre Zielsetzungen hiermit umsetzen kann. Es wird keine Wohnung gebaut, bevor nicht der Bebauungsplan als Satzung be- schlossen wurde. Angesichts des langen Vorlaufs des Verfahrens gilt formal die KAI-Verpflichtung von mindestens 20% gefördertem Wohnungsbau. Diese ba- sierte auf dem damaligen Grundsatzbe- schluss des Gemeinderats. Eine darüber hinausgehende Quote konnte in den Vertragsverhandlungen nicht vereinbart werden. So wurde es auch im Gemein- derat stets kommuniziert. Der städtebauliche Vertrag wird noch einmal an den finalen Bebauungsplan bzw. den daraus resultierenden Umle- gungsplan angepasst. Allerdings werden grundsätzliche Inhalte nicht mehr in Frage gestellt. Dies dient auch dem Ver- trauensschutz – insbesondere, wenn hie- rauf finanzielle Entscheidungen getrof- fen wurden. Im städtebaulichen Vertrag wurden die vom Gemeinderat beschlos- senen Grundlagen zur Schaffung von - 66 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung gefördertem Wohnraum im Rahmen des KAI eingehalten, die zu Beginn des Be- bauungsplanverfahren galten und zu der sich GEM mit der Unterzeichnung der Grundzustimmung verpflichtet hat. Grundsätzlich kann ein Bauherr darüber hinaus auch freiwillig weiteren geförder- ten Wohnraum schaffen. Bezüglich der Pläne hinsichtlich der Grund- stücksanteile, die vom Land in städtischen Be- sitz übergehen sollen, sind in den Beschreibun- gen des Bebauungsplans sehr vage gehalten. Hier sollten die Planungen und Planungsziele konkretisiert werden. Es ist vor einem Beschluss eines Bebauungsplans sehr interessant und viel- leicht entscheidend, welche Nutzung für die je- weiligen Baufelder geplant bzw. angedacht ist, welche Baufelder bspw. für gemeinwohlorien- tierte Nutzungen und welche für private Inves- tor*innen und Käufer*innen vorgesehen sind. Die in den jeweiligen Baufeldern zulässi- gen Nutzungsarten sind im Bebauungs- plan planungsrechtlich festgesetzt. Hier- bei bietet der zulässige Nutzungskatalog jedoch ausreichend Spielraum. Dies ist im Baurecht gängige Praxis. Prinzipiell sind gemeinwohlorientierte Nutzungen in allen Baufeldern zulässig. Darüber hinaus gibt es zwei Baufelder, die ausschließlich dem Gemeinbedarf dienen (Baufelder 3 und 29). Eigentumsverhältnisse und Vermark- tungskonzepte sind rechtlich nicht Ge- genstand eines Bebauungsplanverfah- rens. Bevor die Stadt die Flächen vom Land Baden-Württemberg im Plangebiet nicht erhalten hat, machen weiterge- hende Pläne und Aussagen derzeit au- ßerdem keinen Sinn. Wenn die Stadt Grundstücke vermarkten kann, wird das Grundstücksvergabekonzept Wohnen angewendet. 15.2.3 „Halle für Alle“ erhalten? Auch wenn die Übernahme des Grundstücks von Aircraft Philipp an der Erzbergerstraße noch nicht gesichert ist, die Planungsalternative, bei Übernahme dieses Grundstücks durch die Stadt, sollte abgewandelt werden. Der südliche Teil der Halle sollte als Gemeinschaftsfläche für den Stadtteil erhalten bleiben und später bspw. als Markthalle bzw. Halle für Veranstaltungen im Stadtteil genutzt werden. Bereits auf dem nördlichen Areal-C hätte es Ge- bäude gegeben, die im Sinne einer lebendigen Quartiersentwicklung, Akzente im Neubauge- biet hätten setzen können. Dass die südliche Halle von Aircraft Phillipp sowohl Sollte Aircraft Philipp (jetzt AMAG GmbH) die betriebliche Nutzung am Standort dauerhaft aufgeben, kann der Eigentümer des Grundstücks dieses frei veräußern. Ein Vorkaufsrecht durch die Stadt besteht nicht. Was im Bebauungs- plan festgesetzt werden kann, ist im § 9 BauGB abschließend geregelt. Da die Halle von Aircraft Philipp (jetzt AMAG GmbH) nicht unter Denkmalschutz steht, gibt es auch keine rechtliche Handhabe von Seiten der Stadt, einen Abbruch zu verhindern. - 67 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung architektonisch als auch von ihren Nutzungs- möglichkeiten erhaltenswert ist, sollte sich im Bebauungsplan entsprechend niederschlagen. 15.3 Betroffenheit Stellungnahme als im Stadtteil Lebender und mitdenkende Person zu einer sozialen Stadttei- lentwicklung. Kenntnisnahme. 16. “1. Baseball und Softball Club Karlsruhe Cougars e.V.“, 20. Januar 2022 Hiermit zeigen wir Ihnen an, dass wir in dieser Angelegenheit die anwaltliche Vertretung des „1. Baseball und Softball Club Karlsruhe Cou- gars e.V.“ übernommen haben; eine beglau- bigte Vollmacht ist beigefügt (Anl. 1). Unsere Mandantin ist seit 1996 Mieterin des Baseball- und Softballfeldes auf dem (ehemali- gen) Airfield Gelände. Es handelt sich dabei um die Grundstücke Flurstück-Nrn. 22420/1 (nörd- licher Teil der Sportanlagen) und 22803/55 (südlicher Teil der Sportanlagen), die sich im Ei- gentum des Landes Baden-Württemberg befin- den. Namens und im Auftrag unserer Mandantin er- heben wir gegen den offengelegten Planent- wurf für den Bebauungsplan „Westlich der Erz- bergerstraße etc.“ – unter gleichzeitiger Bezug- nahme auf die von unserer Mandantin bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung unter dem 07.11.2018 abgegebene Stellungnahme (Anl. 2) – die nachfolgenden Einwendungen: Kenntnisnahme. 16.1. Der 1. Baseball und Softball Club Karlsruher Cougars e.V. 16.1.1 Aktuelle Situation des Vereins Unser Mandant, der „1. Baseball und Softball Club Karlsruher Cougars e.V.“, nutzt die von ihm vom Land Baden-Württemberg angemiete- ten Flächen seit 1996 für den Spielbetrieb bzw. den Vereinssport, und zwar auf 3 Baseball- /Softballspielfeldern und einem Cricketfeld. Der Verein ist gemeinnützig und hat die Förderung des Sports zum Zweck. Er engagiert sich stark im Nachwuchsbereich unter anderem mit dem Ziel, die sportliche Betätigung, das soziale Ver- halten und die Persönlichkeitsentwicklung der jugendlichen Vereinsmitglieder zu fördern. Der Kenntnisnahme. - 68 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Erreichung dieser Zielsetzung liegt ein hohes Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit zugrunde; das ist bereits in der Stellungnahme des Vereins an- lässlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung (s. erneut Anl. 2) wörtlich wie folgt refe- riert worden: »In der Abteilung Baseball lernen in der T-Ball- Mannschaft Kinder bereits ab 4 Jahren das viel- seitige Baseballspiel kennen. In der Altersklasse U 12 konnten 2 Spieler des Vereins 2017 bei der deutschen Baseball-U 12-Nationalmann- schaft die Stadt Karlsruhe repräsentieren und die Europa- und die Weltmeisterschaften be- streiten. In der Saison 2018 gewann das U 15- Baseballteam klar die Meisterschaft der Base- ball-Landesliga. Im Bereich Softball ist Karlsruhe Landesleis- tungszentrum für Nachwuchsarbeit. Es finden Kadermaßnahmen wie Auswahlsichtungen und -trainings statt. Die Karlsruher Cougars stellen den Coach der U 16- Softball-Nationalmann- schaft. Die Cougars haben seit jeher die Deut- sche Jugend-Softballmeisterschaft ausgerich- tet, im Jahr 2018 zum ersten Mal auch offiziell im deutschen Baseball und Softball Verband e.V. Der Verein arbeitet mit Karlsruher Schulen zu- sammen. Im Jahr 2018 konnten mehr als 400 Schüler der Sophie-Scholl-Realschule, der He- bel-Realschule, der Drais-Schule und der Mer- kur-Akademie den Baseballsport kennenlernen. Der 1. Baseball und Softball Club Karlsruher Cougars e.V. leistet damit – genauso wie der auf dem hier interessierende Areal ebenfalls an- gesiedelte NCO-Club – einen wertvollen Bei- trag zur Jugendarbeit.« Kenntnisnahme. Auch seit 2018 haben die Vereinsaktivitäten nicht nachgelassen und zu einer Vielzahl schö- ner Erfolge auf regionaler, Landes- und Bundes- ebene geführt, vgl. die als Anl. 3 beigefügte Presseberichterstattung sowie im Übrigen https://www.karlsruhe-cougars.de/. Kenntnisnahme. 16.1.2 Der Entwurf des Bebauungsplans „Westlich der Erzbergerstraße etc.“ Der Bebauungsplanentwurf, der Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme ist, sieht einen Fortbestand der Aktivitäten des „1. Baseball Kenntnisnahme. - 69 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung und Softball Club Karlsruher Cougars e.V.“ auf seinem angestammten, seit mehr als einem Vierteljahrhundert von ihm hierfür genutzten Vereinsareal nicht mehr vor. Stattdessen soll das Vereinsgelände künftig – nach Durchfüh- rung einer entsprechenden Bodenordnung – im Rahmen diverser Baufelder für Wohn- und ge- werbliche Zwecke sowie für die Anlage von Er- schließungsflächen genutzt werden. Hierzu verhält sich der Entwurf der Planbegrün- dung lediglich wie folgt: »... Auf dem Flurstück 22420/1 befindet sich ein Kiesparkplatz und der nördliche Teil der Sportanlagen des Baseball- und Softballvereins Karlsruhe Cougars. Auf dem Flurstück 22803/55 schließ sich der südliche Teil der Sportanlagen der Cougars an. Der Verein hat die Flächen vom Land Baden-Württemberg ge- pachtet, eine baurechtliche Genehmigung der Nutzung liegt nicht vor.« (S. 13) Und: »Im Plangebiet befinden sich außerdem die Sportanlagen des Baseball- und Softballvereins Cougars Karlsruhe, die im Zuge der Entwick- lung des Plangebiets an einen neuen Standort verlagert werden sollen.« (S. 14) Und: »Westlich der Dualen Hochschule befinden sich drei Baseballfelder, die im Zuge der Entwick- lung des Plangebiets entfallen werden. Diese werden derzeit durch die Cougars genutzt (Baseball, Softball, T-Ball). Für den Fall, dass zwei der Baseballfelder übergangsweise bis zur Überbauung der entsprechenden Flächen wei- terhin genutzt werden, wurden die Einwirkun- gen auf die geplante Wohnnutzung im Umfeld untersucht. Laut Schallimmissionsprognose werden im Trai- ningsbetrieb die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV am Tag innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten an allen untersuchten Immissionsor- ten deutlich unterschritten. Auch bei Punktspie- len und Turnieren innerhalb der Ruhezeiten wird der maßgebliche Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV am Tag innerhalb der Ruhezeiten Kenntnisnahme. - 70 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung an allen untersuchten Immissionsorten um min- destens 2 dB unterschritten. Die zulässigen Ge- räuschspitzen der 18 BImSchV werden in allen Beurteilungszeiträumen ebenfalls deutlich un- terschritten, sodass insgesamt keine Maßnah- men erforderlich werden.« (S. 78 f.) Und schließlich: »Sofern die Baseballfelder der Cougars im Be- reich der Baufelder 28 und 29 [..] übergangs- weise fortbestehen, werden gutachterlich Maß- nahmen im Bereich des Baufeldes 35 aufge- führt, die dem Schutz vor Einwirkungen durch Sportlärm dienen sollen. Die diesbezüglichen Festsetzungsvorschläge zur Grundrissorientie- rung und zu speziellen bauliche Maßnahmen wurden nicht als Festsetzungen in den Bebau- ungsplan aufgenommen, da dies rechtlich nicht erforderlich ist. Dies hat folgende Gründe: Zum einen ist eine Verlagerung der Cougars vor der Entwicklung der angrenzenden Baufelder vor- gesehen, sodass letztlich kein Lärmkonflikt ent- steht. Zum anderen liegt für die bestehende Sportnutzung der Flächen durch die Cougars keine baurechtliche Genehmigung vor. Insofern genießt die ausgeübte Sportnutzung auch kei- nen Schutzstatus, die [richtig: der; d. Unterz.] daraus abgeleitete lärmtechnische Anforderun- gen für die heranrückende Wohnbebauung rechtfertigen könnte[n]. Der erforderliche Lärm- schutz wäre in diesem Fall durch die Cougars selbst zu gewährleisten.« (S. 83 f.) 16.1.3 Abwägungsdefizit Der Planentwurf ist durch ein auffälliges (Abwä- gungs-)Defizit bezüglich der »Sport- und Frei- zeiteinrichtungen [...] der Bevölkerung« bzw. bezüglich der »Freizeit-, Bildungs- und Sozial- angebote für die Bevölkerung des gesamten Stadtgebiets« (vergleiche Umweltbericht, S. 32 f.) generell und der vorstehend beschriebenen Sportanlagen der „Karlsruher Cougars“ im Be- sonderen gekennzeichnet. Nachfolgend wird dargelegt, warum kein Abwägungsdefizit vorliegt. a) Die »Anlagen für sportliche Zwecke« nach dem Planentwurf Die vorstehend formulierte Beschreibung des Plangebiets im Umweltbericht hat im eigentli- chen Planentwurf keine (realistische) Der zum Satzungsbeschluss anste- hende Bebauungsplanentwurf lässt durchaus sportliche Nutzungen zu. In - 71 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Entsprechung; insbesondere gilt dies für Sport- anlagen. Wenn überhaupt, werden, wie bereits ausgeführt, in der Begründung des Planent- wurfs ausschließlich die Sportanlagen der „Karlsruher Cougars“ angesprochen, allerdings nur als „künftig wegfallend“ und dazu allen- falls noch eine »Sporthalle in Verbindung mit einer Schule« (S. 31). Zwar sollen darüber ausweislich des Entwurfs der Planfestsetzungen im „Mischgebiet (MI)“, in den „Urbanen Gebieten (MU 1 - MU 3, MU 4)“, im „eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe)“ und im „Gewerbegebiet (GE)“ auch »Anlagen für sportliche Zwecke« (ausnahms- weise) zulässig sein. Angesichts der vorgesehe- nen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die ganz offensichtlich auf einen Geschosswohnungs- bau ausgerichtet sind, erweist sich die Zulas- sung von »Anlagen zu sportlichen Zwecken« je- doch als nicht realisierbar und damit ohne ir- gend eine Aussagekraft oder Verbindlichkeit. Eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit und damit die Berücksichtigung der Belange von Sport, Freizeit und Erholung (Planungsleitlinie nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) werden allenfalls vorgegaukelt. Eine solche Widersprüchlichkeit (»Hat die Ge- meinde das Gewollte nicht geplant und das Ge- plante nicht gewollt«, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2020, BauR 2021, 788 = juris Rn. 24) ist abwägungsfehlerhaft und muss zur Un- wirksamkeit des Bebauungsplans führen. den nebenstehend aufgeführten Bau- gebieten sind Anlagen für sportliche Zwecke als Indoor-Angebote zur sport- lichen Betätigung möglich (z.B. Fitness, Tanz, etc). In den Flächen für Gemein- bedarf (GBF) - NCO-Club (Baufeld 29) und Fläche im nordöstlichen Planbe- reich (Baufeld 3) sind diese ebenfalls zulässig. Der NCO-Club kann im Bau- feld 29 noch baulich erweitern. Im Baufeld 3 soll nach aktuellem Pla- nungsstand zum Beispiel eine Interims- schule mit 3-Feld-Sporthalle errichtet werden. Angebote zur sportlichen Betätigung im Freien sind im Grünzug geplant. So soll hier ein Joggingpfad entstehen, außerdem ist ein Hindernisparcours für Jugendliche angedacht. Der Park dient auch der Freizeit- und Erholungsnut- zung. Die weitere Gestaltung wird im Rahmen der späteren Ausführungspla- nung im Detail festgelegt. Eine Widersprüchlichkeit ist nicht er- kennbar, die Belange von Sport, Frei- zeit und Erholung sind ausreichend ge- würdigt. Ein Abwägungsfehler liegt nicht vor. b) Die Belange der „Karlsruher Cougars“ Abwägungsfehlerhaft ist auch, wie der Planent- wurf mit den Belangen der „Karlsruher Cou- gars“ umgeht, deren (Vereins-) Sportanlagen zugunsten der im Plangebiet vorgesehenen Wohn- und Erschließungsplanung ersatzlos entfallen sollen. Nachfolgend wird dargelegt, warum kein Abwägungsfehler vorliegt. (1) Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Bau- leitplanung im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmenden (gerechten) Abwä- gung nicht nur die Belange der Eigentümer, sondern auch und gerade die Belange der Das ist zutreffend. So hat die Stadt Karlsruhe die Belange der „Karlsruher Cougars“ als Mieter der Sportanlagen mit (zahlreichen) anderen öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander - 72 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Mieter und Pächter abwägend zu berücksichti- gen sind (BVerwG, Urteil vom 05.11.1999, BVerwGE 110, 36 = juris Rn. 15 ff.; st. Rspr., insbesondere auch des VGH Baden- Württem- berg, vgl. bereits Beschluss vom 20.04.1988, VBlBW 1988, 342). Deshalb wird auch diesen im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO grundsätzlich eine Antragsbefugnis zuerkannt. Der Umstand, dass die „Karlsruher Cougars“ (nur) Mieter der von ihnen genutzten Sportan- lagen sind, kann deshalb nicht von vorneherein zu ihren Lasten ausschlagen. und untereinander abgewogen. (2) Entgegen den entsprechenden Hinweisen in der Planbegründung (a.a.O.) genießen die „Karlsruher Cougars“ auch nicht deshalb einen minderen oder geringeren »Schutzstatus«, weil die Sportanlagen angeblich nicht baurechtlich genehmigt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die entsprechende Sportanlage bereits im Mietvertrag mit der Liegenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg vom 26.02./03.03.1996 ausdrücklich als »Baseball- und Softballfeld auf dem Airfield Gelände [...] mit einer Größe von ca. 2,0 ha« vermietet wor- den ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um eine bestandsgeschützte Sportan- lage handelt, die als solche (mit oder ohne Ge- nehmigung) seinerzeit von den amerikanischen Streitkräften auf dem von diesen im Rahmen ih- rer Zuständigkeit nach dem NATO-Truppensta- tut benutzten und verwalteten Airfield-Gelände errichtet worden ist. Deshalb kann jetzt, nach Abzug der Amerikaner und Übernahme des Geländes in das Eigentum des Landes Baden-Württemberg, nicht mehr mit einer „fehlende Baugenehmigung“ argu- mentiert werden. Auf jeden Fall muss aber, nachdem diese Sportanlage von den „Karlsru- her Cougars“ mit Wissen der Stadt Karlsruhe seit mehr als einem Vierteljahrhundert für die Zwecke des Vereinssports und von Turnieren genutzt wird, von einer die etwa fehlende Bau- genehmigung ersetzenden „Duldung“ ausge- gangen werden. Für die Spielfelder der „Karlsruher Cougars“ liegt keine Baugenehmigung vor. Es ist davon auszugehen, dass die Sportanlagen von den amerikanischen Streitkräften ab Ende der 1950er ohne Baugenehmigung errichtet werden durften. Bestandschutz genießen die Sportanlagen jedoch nur in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion, hier also als Sportanlage als Teil einer militärischen Anlage. Mit Aufgabe der militärischen Nutzung 1995 endete auch der Bestandschutz der Sportanla- gen. Die Aufnahme einer zivilen Folgenut- zung ab dem Jahr 1996 unterfällt nicht dem Bestandsschutz. Es liegt eine funk- tionsmodifizierende Nutzungsänderung vor. Die zivile Folgenutzung überschrei- tet die tatsächliche Variationsbreite der bisher ausgeübten Nutzung. Zu keinem Zeitpunkt wurden seitens der Stadt Karlsruhe gegenüber den „Karlsruher Cougars“ die Nutzung der Sportanlagen aktiv geduldet. Bereits in den 1990er Jahren zeichnete sich ab, dass die Stadt Karlsruhe das Areal des Alten Flugplatzes städtebaulich entwi- ckeln möchte. Die Nutzung wurde und wird seitens der Stadt Karlsruhe nur für diesen Übergangszeitraum befristet geduldet. (3) Angesichts dieses Befunds ist die Stadt Karls- ruhe in der Pflicht, entweder auf die Überpla- nung der bestehenden Sportanlagen des 1. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Sportanlagen der „Karlsruher Cougars“ in ihrem Bestand geschützt - 73 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Baseball und Softball Club Karlsruher Cougars e.V. mit Wohnbebauung und Erschließungsan- lagen zu verzichten oder aber dem Club adä- quates Ersatzgelände zur Verfügung zu stellen. wären, so überwiegen hier die öffent- lichen Belange, zusätzlichen Wohn- raum zu schaffen. Die Sportanlagen nehmen eine Fläche von ca. 3,7 ha ein, welche das Potenzial für ca. 270 - 330 Wohneinheiten bietet. Flächen für eine Verlagerung der Sportanlagen innerhalb des Plange- biets stehen nicht zur Verfügung. Eine Verlagerung an andere Stelle im Plan- gebiet würde ebenso bedeuten, auf die Schaffung von Baugrundstücken zu Verzichten. Eine Vergrößerung des Plangebiets in westlicher Richtung ist wegen des angrenzenden FFH-Gebiets nicht umsetzbar. Die Stadt Karlsruhe wird den Verein weiterhin nach Kräften und im Rah- men der rechtlichen Möglichkeiten bei der Verlagerung der Sportanlagen un- terstützen. So wird aktiv an der Verlagerung des Vereins (favorisierter Standort Neureut) gearbeitet. Die Stadt befindet sich schon seit Jahren mit den „Karlsruher Cougars“ hierzu im Austausch. In Ab- hängigkeit zum Bodenordnungsver- fahren und der Durchführung von er- forderlichen Erschließungsarbeiten soll der Spielbetrieb am derzeitigen Stand- ort so lange wie möglich fortgesetzt werden. (a) Ausweislich der Begründung des Bebau- ungsplans (S. 36) soll das Wohnbauprojekt in dem beschriebenen Ausmaß notwendig sein, weil die Einwohnerzahlen Karlsruhe seit Jahren kontinuierlich ansteigen. Die deswegen vorgesehene Überplanung auch des Sportgeländes der „Karlsruher Cougars“ kann jedoch, was die tatsächlichen Feststellun- gen zur Bevölkerungsentwicklung anbetrifft, damit nicht gerechtfertigt werden. Im Gegen- teil: in Karlsruhe wurde in den letzten 3 Jahren eine rückläufige Entwicklung der Bevölkerungs- zahl festgestellt (31.12.2018 Einwohner: 313.092 Einwohner; 31.12.2019: 312.060 Ein- wohner; 31 Dezember 2020: 308.436 Einwoh- ner; Quelle: de.wikipedia.org/wiki/einwohne- rentwicklung_von_Karlsruhe; Abfrage: Die angegebenen Quelle, abgefragt am 8. Februar 2022, weist nur für zwei Jahre (2019 und 2020) einen Bevölke- rungsrückgang aus. Die zitierte Studie des Leibnitz-Instituts für Länderkunde untersucht Auswir- kungen der Covid-19 Pandemie auf die regionale Bevölkerungsentwicklung in Deutschland im Jahr 2020. Genauso wie Heidelberg und Stuttgart zählt Karlsruhe zu den 10 kreisfreien Groß- städten mit den stärksten relativen Be- völkerungsverlusten im Jahr 2020. Die Studie erwähnt weiter, dass die Bevöl- kerungsverluste in besonderem Maße durch starke Wanderungsverluste im Jahr 2020 hervorgerufen wurden. Diese sind sowohl durch den starken - 74 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 19.01.2022). Karlsruhe zählt zu den 10 kreis- freien Städten im Bundesgebiet mit der stärks- ten Veränderung der Bevölkerungszahl, mit dem Jahr 2020 bestätigt »als stark schrump- fend«“. Dies geht auch aus der Studie von Wolf/Leibert/Haase/ Rink des Leibniz-Instituts für Länderkunde hervor („Aktuelle Bevölke- rungsentwicklung unter dem Einfluss der CO- VID-19 Pandemie“, 2021, http://aktuell.natio- nal-atlas.de/bevoelkerungsentwicklung- 4_07_2021-0- html/; Abfrage: 19.01.2022). Einbruch der internationalen Zuwan- derung als auch durch ausbleibende Zuzüge von Auszubildenden, Studie- renden und Berufseinsteigerinnen und –einsteigern bedingt. Wie die Studie im Fazit ausführt, werden die im Jahr 2020 beobachteten Veränderungen der längerfristigen demographischen Trends, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsströme, als primär durch die Beschränkungen und Ungewisshei- ten in Zusammenhang mit der Covie- 19 Pandemie interpretiert und nicht als nachhaltige Trendumkehr. Von daher liefert die zitierte Studie keine Hinweise darauf, dass für Karls- ruhe aufgrund der Bevölkerungsrück- gänge in den Jahren 2019 und 2020 von einem reduzierten Wohnraumbe- darf ausgegangen werden kann. Viel- mehr handelt es sich - wie in der Studie dargestellt - um einen temporären Ef- fekt, der nicht mit einer nachhaltigen Trendumkehr verbunden ist. Angesichts der Entwicklungen ist für die Zeit nach der Corona-Pandemie davon auszugehen, dass sich bei Normalisie- rung der Verhältnisse im Ausbildungs- und Hochschulsektor und auf dem Ar- beitsmarkt wieder die vorherigen Wan- derungsdynamiken einstellen. Dies deu- tet sich bereits durch den Wanderungs- gewinn mit dem Ausland im Jahr 2021 an. Eine nachhaltige Entlastung des Wohnungsmarkts durch Bevölkerungs- rückgänge ist daher nicht zu erwarten. Die Wohnungsbedarfsprognose der Stadt Karlsruhe im Rahmen der „Stadt- entwicklungsstrategie 2035 – Wohnen und Bauen“ berücksichtigt diese As- pekte und prognostiziert für Karlsruhe im Zeitraum von 2020 bis 2035 einen Wohnungsneubedarf von +14.200 Wohneinheiten. In dem von der Stadt Karlsruhe angestrebten Szenario eines „Langfristig moderat angespannten Wohnungsmarkts“ sollen +10.300 der erforderlichen Wohneinheiten im Stadtgebiet und 3.900 Wohneinheiten in den restlichen Gemeinden des - 75 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Nachbarschaftsverbands Karlsruhe entstehen. Zu dem geplanten Bauvolu- men in Karlsruhe leistet die Wohnbe- bauung in der Nordstadt einen sub- stantiellen Beitrag. (b) Bezüglich eines etwaigen Ersatzgeländes für die Spielstätten der „Karlsruher Cougars“ gibt es zwar erklärtermaßen eine positive Reaktion der Stadtverwaltung (Dezernat 6) auf eine ent- sprechende Anfrage aus dem Gemeinderat (Vorlage 2019/0069 vom 26.02.2019). Darüber hinaus hat Oberbürgermeister Dr. Mentrup in einem persönlichen Schreiben an die Vorsit- zende der „Karlsruher Cougars“ vom 18.09.2020 unter ausdrücklicher Würdigung der Verdienste und der Bedeutung des 1. Base- ball und Softball Club Karlsruher Cougars e.V. als »fester Bestandteil der vielfältigen Karlsru- her Sportvereinslandschaft« mit seiner »hervor- ragenden Nachwuchsarbeit«, dessen »Olym- piahoffnungen« die Stadt Karlsruhe »im Rah- men der Karlsruher Leistungssportkonzeption« fördere, Verständnis für die »Befürchtungen, die Spielstätte und somit die Existenzgrundlage für den 1.BSC Karlsruher Cougars zu verlieren« gezeigt und versichert, »... dass an einer für alle Beteiligten akzeptablen Lösung gearbeitet wird« (Anl. 4). Kenntnisnahme. (c) Die aktuelle Alternativplanung im Sinne der Verlagerung auf die Flächen des CVJM Neureut und der TG Neureut ist bisher jedoch an den unzureichenden Flächenmaßen des Ersatzge- ländes und insbesondere an der Ablehnung der zur Realisierung der Verlagerung notwendigen „Waldumwandlung“ durch die zuständige Forstbehörde beim RP Freiburg gescheitert. Diese soll eine ausreichende Prüfung von Alter- nativen bemängeln; außerdem soll diesbezüg- lich noch ein Gemeinderatsbeschluss im Sinne einer „Aufforstungsgenehmigung für die Er- satzaufforstung“ erforderlich sein (vgl. im Ein- zelnen die Berichterstattung in den „BNN“ vom 15.01.2022 (Anl. 5). Im Zuge der Standortuntersuchung zur Verlagerung der Sportfläche wurde das gesamte Karlsruher Stadtgebiet betrach- tet und schließlich acht potentielle Alter- nativstandorte vertiefend untersucht. Ergebnis der Alternativenprüfung ist, dass keiner der untersuchten Standorte die „optimale Lösung“ für eine Verlage- rung darstellt. Die Untersuchung rät nach Abwägung aller Belange zu dem Standort „An der Sandgrube“ in Neu- reut. Trotz der unvermeidbaren Wald- umwandlung ist festzuhalten, dass am Standort bereits eine sehr gute Infra- struktur (Parkplätze, Gebäude, etc.) vor- handen ist, wodurch hier eine zusätzli- che Flächeninanspruchnahme einge- spart werden kann. - 76 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Nach Möglichkeit kann der Eingriff in den Wald weiter reduziert werden, in- dem der Planungsbereich östlich über die derzeitige Grundstücksgrenze hin- ausragt und ein Wegegrundstück einbe- zieht, die Felder getauscht oder ihre Aus- richtung geändert werden. Der Antrag auf Waldumwandlung wurde gemeinsam mit dem Antrag auf Aufforstung von den Beteiligten be- reits im Juli 2021 gestellt. Die Waldum- wandlung wurde von der Höheren Forstbehörde zunächst nicht in Aus- sicht gestellt. Es wurden weiterge- hende Anforderungen an die Planung gestellt sowie eine vertiefte Alterna- tivenprüfung gefordert. Die Standortuntersuchung wird durch die vom Regierungspräsidium Karlsruhe geforderte Betrachtung aller Sportflä- chen ergänzt. Stadt und Vereine (CVJM, TG und Cou- gars) stehen in engem Austausch, um eine Verlagerung zu ermöglichen und in der Folge alle Voraussetzungen für eine genehmigungsfähige Planung zu erfüllen. (d) Daraus folgt: Mit dem »Verständnis« (des Oberbürgermeisters) für die drohende Existenz- gefährdung des „1. Baseball und Softball Club Karlsruher Cougars e.V.“ im Falle der Überpla- nung seiner derzeitigen Spielstätten ohne aus- reichenden Ersatz ist es nicht getan. Denn die Rechtsposition des Vereins hat, was der Plan- entwurf nicht berücksichtigt, eigentumsrechtli- che oder jedenfalls eigentumsähnliche Qualität und darf nicht ohne einen (bereits) im Bebau- ungsplan vorgesehenen Ausgleich im Sinne von Ersatzgelände entzogen werden; jedenfalls muss dies ausdrücklich einer nachfolgenden Bodenordnung vorbehalten bleiben, § 61 Abs. 1 S. 1 BauGB, was hier nicht geschehen ist. Eine Rechtsposition des Vereins, wel- che ihm eine „eigentumsrechtliche o- der jedenfalls eigentumsähnliche Qua- lität“ verleiht wird auf Seiten der Ein- wender nur behauptet, aber nicht be- gründet. Eine solche Rechtsposition des Vereins, welcher Mieter der Sport- flächen ist, ist hier nicht ersichtlich. Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Verein über eine solche Rechtsposition verfügen würde, so überwiegt hier das öffentliche Inte- resse, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Auf die Ausführungen oben wird verwiesen. Die Stadt Karlsruhe wird den Verein im Übrigen weiterhin nach Kräften und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten im bereits eingeleiteten Umlegungs- verfahren bei der Verlagerung der Sportanlagen unterstützen. - 77 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Zwischenergebnis Die Berücksichtigung der Belange von Sport, Freizeit und Erholung (Planungsleitlinie nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) ist absolut defizitär, wird allenfalls „vorgegaukelt“. Aber auch und ge- rade der Umgang mit dem Verbleib/der Verla- gerung der Sportanlagen des „1. Baseball und Softball Club Karlsruher Cougars e.V.“ ist aus- weislich der entsprechenden Ausführungen in der Begründung des Planentwurfs einerseits von fehlerhaften Annahmen (Bevölkerungsent- wicklung) und vor allem auch von einer Verken- nung der rechtlichen und tatsächlichen Situa- tion des Vereins als langjähriger Mieter des ent- sprechenden Geländes und im Übrigen von ei- nem der Bedeutung des Vereins für den Breit- und Spitzensport in Karlsruhe nicht hinreichend gerecht werdenden Engagement der Stadtver- waltung bei der Schaffung der Rahmenbedin- gungen für die Verlagerung der Sportanlagen gekennzeichnet. Dem „1. Baseball und Softball Club Karlsruher Cougars e.V.“ bleibt deshalb gar nichts anderes übrig, als gegenüber dem aktuell offengelegten Planentwurf, wie vorstehend geschehen, nicht nur eine unzureichende Berücksichtigung sei- ner eigenen Belange geltend zu machen, son- dern diesen auch im Übrigen, wie aus den nach- folgenden Ausführungen ersichtlich, einer grundsätzlich umfassenden kritischen Prüfung zu unterziehen. Aus den oben aufgeführten Gründen werden die nebenstehenden Punkte ausreichend gewürdigt. Ein Abwä- gungsfehler liegt nicht vor. 16.2 Weitere Einwendungen gegen den Planentwurf Die nachfolgenden Einwendungen befassen sich schwerpunktmäßig mit der (erheblichen) Beeinträchtigung des der Planung benachbar- ten FFH-/Naturschutzgebiets „Alter Flugplatz“ bzw. mit den insoweit vorgesehenen Kompen- sationsmaßnahmen einerseits und mit dem Nutzungskonflikt zwischen der Wohnbebau- ung und dem lärmintensiven Betrieb von „Air- craft Philipp“ sowie mit den insoweit nach dem Planentwurf vorgesehenen Planungsvarianten andererseits. Im Einzelnen: Kenntnisnahme. - 78 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 16.2.1 Pufferzone zum FFH-/Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz“ a) Planungsstand Wie bereits der Vorentwurf sieht auch der ak- tuelle Planentwurf, der Gegenstand der Öffent- lichkeitsbeteiligung ist, eine Bebauung des süd- westlichen Plangebiets vor, der hinter der Be- standsbebauung des dortigen Abschnitts der Erzbergerstraße und nördlich der Lilienthal- straße gelegen ist. Der Plan sieht für dieses Ge- biet eine umfassende Wohnbebauung mit bis zu 5 Vollgeschossen sowie die Anlage einer öf- fentlichen Grundfläche mit vielgestaltiger Frei- zeitnutzung vor. Kenntnisnahme. Die insoweit beanspruchten Flächen sollen öst- lich der Grenze des dort ausdrücklich ausgewie- senen FFH- bzw. Naturschutzgebiets liegen. Al- lerdings unterscheiden sich die für die Wohnbe- bauung vorgesehenen Flächen hinsichtlich ihres Bewuchses und der Topographie sowie bezüg- lich Fauna und Flora durch nichts von den aus- drücklich als Schutzgebiet ausgewiesenen Flä- chen. So finden sich insbesondere die überregi- onal bedeutenden und sogar gesetzlich nach § 30 BNatSchG geschützten Sand- und Magerra- sen in diesem bisher zum Flugplatzgelände ge- hörenden südlichen Plangebiet (Umweltbericht, S. 21 f., sowie S. 48). Auch stehen die Sand- und Magerrasen des eigentlichen FFH- bzw. Na- turschutzgebiets selbst hinsichtlich ihrer Arten- und Lebensraumausstattung in engem funktio- nalem und räumlichem Kontakt zu den tro- ckenwarmen Lebensräumen innerhalb des Plangebiets (Umweltbericht, S. 10). Darüber hinaus ist der südwestliche Teil des Plangebiets für die Tierwelt von hoher Bedeutung, da der Bereich in funktionalem und strukturellem Kon- takt zu den wertgebenden trockenwarmen Le- bensräumen des Schutzgebiets „Alter Flug- platz“ steht und für Vögel und Fledermäuse der erschlossene Teil des Plangebiets wertgebende Strukturen bereitstellt, die zum Teil als Fort- pflanzungsstätten genutzt werden (Umweltbe- richt, S. 29). FFH-Lebensraumtypen kommen laut Umweltbericht (S. 27, Kapitel 5.5.3, 2. Absatz) im Plangebiet selbst nicht vor. Es ist allerdings zutreffend, dass die von der Planung betroffenen Sand- und Mager- rasen den FFH-Lebensraumtypen des FFH-Gebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ sehr ähneln und mit diesen in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Hierzu wurde 2017 eine FFH-Verträglich- keitsprüfung durchgeführt (WAHL A. & WIEST K. 2017: “Zukunft Nord” Karls- ruhe. FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet 6916-341„Alter Flug- platz Karlsruhe“ und Prüfung der Ver- einbarkeit des Vorhabens mit dem Na- turschutzgebiet „Alter Flugplatz Karls- ruhe“. Diese kommt zum Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Er- haltungsziele des FFH-Gebiets verhindert werden kann, wenn der Eingriff in die außerhalb des Schutzgebiets gelegenen Sand- und Magerrasen-Flächen vorab ausgeglichen wird. Das heißt, dass für den Wegfall der hochwertigen Sand- und Magerrasenmüssen selbige an an- derer Stelle entwickelt werden, damit deren Stützungsfunktion für die Lebens- raumtypen im Gebiet nicht ersatzlos ent- fällt. Die Umsetzung dessen ist Bestand- teil des Bebauungsplans in Form der in Kapitel 10.6. des Umweltberichts be- schriebenen „Vermeidungsmaßnahmen - 79 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung für das FFH-Gebiet“. Diese stellen multi- funktional zugleich Ausgleichsmaßnah- men im Sinne der Eingriffsregelung und für den Eingriff in geschützte Biotope dar. Der Eingriff in die außerhalb des FFH-Gebiets gelegenen Sand- und Ma- gerrasenflächen wird teilweise auch durch Maßnahmen innerhalb des Schutzgebietes (Flächen im Norden des Alten Flugplatzes) kompensiert. Bis zur Herstellung und nachgewiesenen Funk- tionserfüllung dieser Flächen, sind die Mager- und Sandrasenflächen im Plan- gebiet in ihrer derzeitigen Ausprägung zu erhalten. Dies wird in den Festsetzun- gen unter Ziffer 9.3 sichergestellt, indem die entsprechenden planexternen Kom- pensationsmaßnahmen vor Bebauung der entsprechenden Baufelder durchge- führt und wirksam sein müssen. Soweit die Sand- und Magerrasen zu- gleich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG darstellen, kann für den Ein- griff nach § 30 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahme erteilt werden, weil die Be- einträchtigungen ausgeglichen werden. Hinzu kommt, dass durch die geplante Bebau- ung nicht nur im Bereich der Baseballfelder, sondern insbesondere auch im südlich daran angrenzenden Plangebiet in erheblichem Um- fang Flächen versiegelt werden, die für die Bil- dung von Grundwasser von hoher Bedeutung sind, hierfür aber im Falle der Überbauung ver- loren gehen (Umweltbericht, S. 15, 35 unter Bezugnahme auf GLOMB 2017 [siehe Kap. 14 „Literatur und Arbeitsgrundlagen“ des Um- weltbericht]). Im digitalen Dürreatlas des Bun- desamtes für Kartographie und Geodäsie (https://gdz.bkg.bund.de/ in- dex.php/default/dürreatlas.html; Abfrage: 19.01.2022) wird die Karlsruher Nordstadt des- halb inzwischen auch als Bereich mit „schwerer Dürre“ ausgewiesen (UFZ Dürremonitor Ge- samtboden Index). Somit ist schon durch die Dürresituation die Bildung von Grundwasser beeinträchtigt. Die Planung wird diese Dürresi- tuation mit den sich daraus ergebenden, Die Abfrage der Stadt Karlsruhe, Um- welt- und Arbeitsschutz auf der ange- gebenen Seite des Dürreatlasses ergab eine Einstufung in „moderate Dürre“, nicht „schwere Dürre (14.02.2022). Grundsätzlich ist festzustellen, dass jede Neuversiegelung dazu führt, dass Niederschlagswasser als Oberflächen- abfluss abläuft und Verdunstung und Grundwasserneubildung zurückge- hen. Um diese Auswirkungen zu mini- mieren, wurde ein Konzept zur Regen- wasserbewirtschaftung erarbeitet, welches Bestandteil des Bebauungs- planes ist. Das Konzept umfasst Maßnahmen wie die Verwendung von wasserdurchlässi- gen Flächenbelägen, wo dies möglich ist, die Versickerung von Nieder- schlagswasser sowohl auf privaten als auch auf öffentlichen Flächen, sowie die Begrünung von Dächern und - 80 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung drastischen Konsequenzen für die Grundwas- serneubildung noch verstärken. Fassaden. b) Rechtliche Bewertung Aus dem Vorstehenden folgt zunächst, dass die geplante Wohnbebauung in dem hier interes- sierenden südwestlichen Teil des Plangebiets zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung des FFH- bzw. Naturschutzgebiets „Alter Flugplatz“ füh- ren würde. Darüber hinaus ist sogar davon aus- zugehen, dass dieses Areal angesichts der dort vorhandenen Flora und Fauna sowie im Hinblick auf die herausgehobene Funktion, die dieser Teil des Plangebiets für das als solches aus- drücklich ausgewiesene FFH-/ Naturschutzge- biet entfaltet, als „potentielles FFA-Gebiet“ ebenfalls dem Schutz der FFH-Richtlinie unter- stellt ist. Auf jeden Fall aber liegt es angesichts der im Umweltbericht beschriebenen topogra- phischen und naturräumlichen Gegebenheiten nahe anzunehmen, dass die Fläche des ehema- ligen Flugplatzes, die zwischen der östlichen Grenze des Naturschutz-/FFH-Gebiets und westlich der Bebauung entlang der Erzberger- straße liegt und die jetzt für die Bebauung vor- gesehen ist, nur deshalb von der Unterschutz- stellung ausgenommen worden ist, um die Funktion einer Pufferzone zwischen dem Natur- schutz-/FFH-Gebiet und der vorhandenen Be- bauung zu übernehmen. Der südöstliche Teil des Alten Flug- platzes (südwestliches Plangebiet) wurde nicht zum Naturschutzgebiet erklärt und nicht in das FFH-Gebiet in- tegriert. Die Grenzen des FFH-Gebietes um- fassten bei der Gebietsmeldung 2005 zunächst einen noch kleineren Be- reich, nämlich nur die Flächen, auf de- nen sich direkt die FFH-Lebensraumty- pen (Artenreiche Borstgrasrasen, Bin- nendünen mit Magerrasen und Mage- ren Flachland-Mähwiesen) befanden. 2015 wurden die Grenzen des FFH-Ge- bietes im Rahmen der Erstellung des Managementplans für das Gebiet an die Naturschutzgebietsgrenzen ange- passt (siehe Karte) Insofern ist zu kon- statieren, dass im Südwesten des FFH- Gebiets bereits in gewissem Umfang Pufferflächen mit in die Schutzgebiets- planung einbezogen wurden. - 81 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung (Karte: Auszug Managementplan, RP Karlsruhe 2015 „Grenzänderungs- karte“) Das Vorliegen eines „potentiellen FFH-Gebiets“ ist unseres Erachtens zu verneinen. Zur Aufnahme in die FFH- Gebietskulisse müssen lediglich die „geeignetsten“ Gebiete benannt werden. Hier besteht ein fachwissen- schaftlicher Beurteilungsspielraum für die Gebietsmeldung. Nicht jedes Vor- kommen eines der in der FFH-Richtlinie - 82 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung genannten Lebensraumtyps oder einer dort genannten Art erfordert eine Mel- dung durch den Mitgliedstaat an die Kommission (vgl. VGH BW Fall (Urt. v. 02.11.2005, 5 S 2662/04). Im vorliegenden Fall wurde die Grenze des gemeldeten FFH-Gebiets bereits 2015 erweitert und damit an die fachliche Abgrenzung des Natur- schutzgebiets angepasst. Durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung – FFH-VO) vom 12. Oktober 2018 wurde diese Grenzzie- hung bestätigt. Die vorgesehene Bebauung des vorgenannten Areals bedeutet demnach eine unmittelbare Be- einträchtigung, auf jeden Fall aber durch das Heranrücken der massiven Bebauung eine mit- telbare Beeinträchtigung eines Natura 2000- Gebiets, die im Sinne des § 1a Abs. 4 BauGB auch erheblich ist. Zu beachten ist insoweit, dass jede Beeinträchtigung von Erhaltungszie- len erheblich ist und als „Beeinträchtigung des Gebiets als solchen“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG, der Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie um- setzt, gewertet werden muss (grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, BVerwGE 128,1 = juris Rn. 40 ff., sowie nach- folgend aktuell etwa Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2021, NVwZ 2021,636 = juris Rn. 10 ff.). Es ist im Übri-gen anerkannt, dass auch und ge- rade Maßnahmen außerhalb eines Natura 2000- Gebiets bzw. in dessen unmittelbarer Nachbarschaft zu einer (erheblichen) Beein- trächtigung des Natura 2000-Gebiets selbst führen können (OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.2008 – 12 LC 72/07 –, juris Rn. 65 sowie Lütkes/Ewer, Bundesnatur-schutzgesetz, Komm., 2. Aufl. 2018, Rn. 7 zu § 34 m.w.Nw.). Die FFH-Verträglichkeitsprüfung be- legt, dass die Planung zu keinem Flä- chenentzug der auf dem Alten Flug- platz vorkommenden FFH-Lebensraum- typen führt. Diese werden nicht unmit- telbar beeinträchtigt. Dennoch kann ein Eingriff in die Mager- rasen und Sandrasen im Südosten des Flugplatzgeländes potentiell erhebliche negative Auswirkungen auf die vorhan- denen FFH-Lebensräume haben, da die Flächen eine wichtige Funktion zur Stüt- zung und Stabilisierung der Bestände auf dem Alten Flugplatz haben. Es ist korrekt, dass grundsätzlich jede Beein- trächtigung der Erhaltungsziele, als eine Beeinträchtigung des Gebiets als sol- ches gewertet werden muss. Allerdings wird eine solche Beeinträchtigung durch die geplanten Vermeidungsmaß- nahmen verhindert. Der funktionelle Zusammenhang der Flächen innerhalb und außerhalb des Gebiets liegt näm- lich gemäß Managementplan insbeson- dere im Erhalt einer günstigen Bio- topverbundsituation mit mageren Tro- ckenstandorten außerhalb des FFH-Ge- bietes und dem Austausch lebensraum- typischer Arten begründet. Es ist aber nicht entscheidend, dass die Stützungs- flächen genau am jetzigen Ort beste- hen. - 83 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Durch die planexternen Vermeidungs- maßnahmen für das FFH-Gebiet (vgl. Zif- fern 9.3.1, 9.3.2, 9.3.3, 9.3.4, 9.3.5, 9.3.6, 9.3.10 und 9.3.11 der planungs- rechtlichen Festsetzungen) werden näm- lich, teilweise im FFH-Gebiet selbst, teil- weise im räumlich funktionalen Zusam- menhang, Sand- und Magerrasenflä- chen hergestellt bzw. aufgewertet. Diese können den Wegfall der außerhalb des FFH-Gebiets gelegenen bestehenden Sand- und Magerrasen funktional kom- pensieren, so dass es im Ergebnis erst gar nicht zu einer Beeinträchtigung der Er- haltungsziele der FFH-Lebensräume im Gebiet kommt. Zur Verminderung weiterer mittelbarer Beeinträchtigungen neben der Inan- spruchnahme der Sand- und Magerra- sen wurden zudem zahlreiche Maß- nahmen festgelegt, die einen negati- ven Einfluss der Bebauung auf das FFH- Gebiet verhindern bzw. vermindern sollen, wie z.B. der „Pufferstreifen“ in der Grünfläche, Besucherlenkung, Ab- standswahrung bei Gehölzpflanzun- gen zu wertgebenden Biotopen, Mini- mierung der Lichtimmissionen auf den Alten Flugplatz. Langfristig ist auch ein Monitoring vorgesehen, welches die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Ver- meidung etwaiger Beeinträchtigungen durch eine Zunahme der Freizeitnut- zung ermitteln soll. Pläne oder Projekte, die ein Natura 2000-Gebiet „erheblich beeinträchtigen“, weil sie – ausweis- lich der Feststellungen des Umweltbericht auch vorliegend – »... drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden« (BVerwG a.a.O., Rn. 40), sind nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. »Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses« im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG, aufgrund de- ren ausnahmsweise doch eine Zulassung oder Durchführung des Projekts infrage kommen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan beeinträchtigt das Natura 2000-Gebiet ausweislich der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Durchführung der dort genannten Maßnahmen nicht erheblich. Die potentielle Beeinträchtigung der FFH-Lebensraumtypen im Gebiet er- folgt mittelbar durch die Inanspruch- nahme von funktional verknüpften Flächen außerhalb des Gebiets. Indem deren Funktion durch die Anlage an- derer Flächen im Vorfeld kompensiert wird, kommt es zu keiner Beeinträch- tigung und zu keinem Substanz- bzw. - 84 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Integritätsverlusts des FFH-Gebiets. Vermeidungsmaßnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung be- rücksichtigungsfähig. Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unter- schied, ob durch ein Vorhaben verur- sachte Beeinträchtigungen von vornhe- rein als unerheblich einzustufen sind o- der ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen an- geordnet und getroffen werden (vgl. EuGH, C-521/12, = NVwZ 2014, 931 Rn. 28, BVerwGE 128, 1 (26 f.) = NVwZ 2007, 1054 Rn. 53 ff.). Eine Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG ist nicht erforder- lich, weil diese nur dann durchzufüh- ren ist, wenn ein Projekt trotz erheb- licher Beeinträchtigungen zugelassen werden soll. c) Vorsorglich: Ausgleichs-/Kompensationsmaßnahmen Selbst wenn man die mit der Bebauung auch des hier interessierenden südwestlichen Teils des Plangebiets bezweckte Wohnraumbeschaf- fung als »zwingenden Grund des überwiegen- den öffentlichen Interesses« im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG einstufen könnte (woran an- gesichts der zurückgehenden Bevölkerungs- entwicklung Zweifel bestehen, s.o.), käme eine Zulassung nur infrage, wenn die Planung aus- reichende Ausgleichsmaßnahmen (sogenannte Kohärenzsicherungsmaßnahmen) im Sinne des § 34 Abs. 5 S. 1 BNatSchG vorsehen würde. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall: Kohärenzsicherungsmaßnahmen sol- len sicherstellen, dass im Falle einer zugelassenen erheblichen Beeinträch- tigung eines Schutzgebiets, die Ge- samtintegrität des Schutzgebietsnet- zes Natura-2000 gewahrt bleibt. Da keine Ausnahmeprüfung durchzu- führen ist, bedarf es auch keiner Ko- härenzsicherungsmaßnahmen i.S.d. § 34 Abs. 5 S. 1 BNatSchG. Es wird eingeräumt, dass durch die Multifunktionalität der sogenannten planexternen Kompensationsmaß- nahmen, die sowohl klassische Aus- gleichsmaßnahmen im Sinne der na- turschutzrechtlichen Eingriffsrege- lung als auch - soweit sie vorgezogen durchgeführt werden - für das FFH- Gebiet Vermeidungsmaßnahmen darstellen, sprachlich die Irritation entstehen kann, diese als Ausgleichs- maßnahmen für das FFH-Gebiet i.S.v. „Kohärenzsicherungsmaßnahmen“ zu begreifen. - 85 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Dies gilt zunächst insoweit, als nach der jetzi- gen Planung im Bereich der „Pufferzone“ eine öffentliche Grünfläche zwischen Naturschutz- /FFH-Gebiet einerseits und der geplanten, 4- bis 5-geschossigen Bebauung andererseits vorge- sehen ist (Umweltbericht, S. 10). Angesichts der beabsichtigten vielgestaltigen Freizeitnutzung (Anlage als »nutzbarer multifunktionaler Park«, Planbegründung S. 20, 53 f.) und der Abtren- nung des Areals durch einen bewachsenen Grenzzaun (Planbegrün-dung, S. 60) muss da- von ausgegangen werden, dass auch und ge- rade diese geplante öffentliche Grünfläche in Ansehung des aktuellen Zustandes von Be- wuchs, Topographie sowie Fauna und Flora des betroffenen Abschnitts des Plangebiets und sei- ner Funktion für das benachbarte FFH-/Natur- schutzgebiet den Entfall dessen tatsächlicher, ursprünglich vorgesehener Pufferwirkung von vornherein nicht aus-gleichen kann (vgl. dazu auch die im Umweltbericht beschriebene Ent- wicklung der Freiflächen westlich der Erzber- gerstraße, S. 31). Bezüglich der „Pufferwirkung“ der östlich des Alten Flugplatz gelegenen Flächen ist zu differenzieren. Soweit vom Einwender die Notwen- digkeit einer „Pufferzone“ bezogen auf den Schutz der Sand- und Mager- rasen angenommen wird, so werden diese Funktionen durch die Anlage dieser Lebensräume an anderer Stelle ersetzt. Soweit eine „Pufferwirkung“ hin- sichtlich sonstiger Beeinträchtigungen (Licht, Lärm, Schattenwurf, Besucher- verkehr usw.) besteht, so wird be- wusst auf eine Bebauung bis unmit- telbar an den Alten Flugplatz verzich- tet. Derartige Wirkungen sollen ge- rade durch die Ausgestaltung der Grünanlage abgepuffert werden. Ihr Ziel ist die Vermeidung einer Zu- nahme der Erholungsnutzung auf dem Alten Flugplatz und von damit einher- gehenden Beeinträchtigungen wertge- bender Vegetation durch Tritt und Eu- trophierung und wertgebender Vogel- arten durch Beunruhigung, insbeson- dere durch freilaufende Hunde, Vermei- dung einer Beschattung wertgebender Biotope sowie Verringerung ungünsti- ger Wirkungen der Bebauung auf den Landschaftscharakter und die Erho- lungsfunktion des Alten Flugplatzes. Den entsprechenden Ausgleich können auch nicht die im Planentwurf vorgesehenen „plan- externen Kompensationsmaßnahmen“ (Plan- begründung, S. 64 ff. und Umweltbericht, S. 57 ff. sowie Ziff. 9.3 der planungsrechtlichen Fest- setzungen) bewirken. Das gilt namentlich für die Kompensationsmaßnahmen 9.3.2 (»Ent- wicklung von Trockenbiotopen im FND „Sand- grube Grüner Weg“«), 9.3.3 (»Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem alten Flugplatz“), 9.3.5 (»Aufwertung der Stadtbahn- Böschun- gen (Nordwest-Stadt und am NSG-Rand«) und 9.3.6 (»Aufwertung der Grünflächen der Renn- buckel-Düne«). Denn die dort regelmäßig mit Alle genannten Kompensationsmaß- nahmen, respektive Vermeidungsmaß- nahmen hinsichtlich des FFH-Gebiets, sind Aufwertungs- oder Entwicklungs- maßnahmen, und keine bloßen Pfle- gemaßnahmen. Nicht anrechenbare (Dauer-)Pflegemaßnahmen wären sol- che, welche einen vorhanden status quo lediglich sichern. Mit den Maß- nahmen wird der Zustand der Flächen aber aufgewertet und ein höherer Bio- topwert (vgl. auch Eingriffs-/Aus- gleichsbilanzierung) erzielt. Hierzu sind auch und gerade bei Sand- und - 86 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung »Rodung der Gehölze, inklusive der Wurzelstö- cke, mit anschließender intensiver Pflege zur Offenhaltung« beschriebenen Maßnahmen sind insbesondere deshalb, weil sie bereits ge- setzlich geschützte Biotope oder gar Natur- denkmale betreffen, reine Pflegemaßnahmen, die als solche nicht geeignet sind, entscheidend zur Kompensation der vorgenommenen Ein- griffe in die Pufferzone des FFH-/Naturschutz- gebiets „Alter Flugplatz« bzw. dessen (erhebli- cher) Beeinträchtigungen beizutragen (so aus- drücklich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2011 – 5 S 920/10 –, juris Rn. 18, sowie insbesondere auch Urteil vom 01.07.2020, ZfBR 2021, 171 = juris Rn. 91 m.w.Nw.). Magerrasen die Offenhaltung und Ent- fernung von Aufwuchs geeignet. Erst wenn sich die höherwertige Ausprä- gung eingestellt hat, wäre die fortlau- fende Offenhaltung und Entfernung von Aufwuchs als Pflege einzustufen. Insofern sind sie als sowohl als Kom- pensationsmaßnahmen als auch hin- sichtlich ihrer Stabilisierungsfunktion für das FFH-Gebiet als Vermeidungs- maßnahme geeignet. Der Schutzstatus der Fläche hat darauf keinen Einfluss. Kompensationsmaßnahmen können grundsätzlich auch in Schutzgebieten durchgeführt werden, sofern ihr Zweck nicht dem Schutzzweck wider- spricht. Insbesondere ist im bestehen- den FND „Sandgrube Grüner Weg - West“ die Förderung des Verbundes der Mager- und Rohbodenbiotope der Trockenlebensräume im Biotopverbund Karlsruhe (§ 3 Nr. 3 Verordnung über das Flächenhafte Naturdenkmal „Sand- grube Grüner Weg – West“) sowie im geplante FND Rennbuckeldüne die Ent- wicklung eines Biotopvernetzungsele- ments von warmen, trocken-mageren Standorten, auch im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet "Alter Flugplatz Karlsruhe" vorgesehen. Auch die Maßnahmen im FFH-Gebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ selbst können entsprechend gewertet wer- den, weil es sich laut Management- plan nicht um ohnehin zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands durchzuführende „Erhaltungsmaß- nahmen“, sondern um zusätzliche Aufwertung handelt. Es wird außerdem nicht verkannt, dass der Europäischen Gerichtshof hohe Anforderungen an Vermei- dungsmaßnahmen, insbesondere an deren (volle und rechtzeitige) Wirk- samkeit und rechtliche Sicherheit - 87 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung stellt. Diesen wird mit der vorliegen- den Planung Rechnung getragen. Die Bebauung im fraglichen Bereich wurde an die Bedingung geknüpft, dass die Wirksamkeit der Maßnah- men vorher nachgewiesen werden muss. Die Maßnahmen sind aber auch aus naturschutzfachlicher Sicht aus- reichend und wurden hinsichtlich der FFH-Lebensraumtypen bewusst grö- ßer bemessen. Nach WAHL & WIEST (2017) beläuft sich der Flächenbedarf durch die Inan- spruchnahme des unbebauten Bereichs im Süden des Planungsgebiets (abzüg- lich von Flächen, die im Rahmen der Freiflächenplanung an ihrem derzeiti- gen Standort erhalten werden können) auf insgesamt auf 2,2 ha. Insgesamt werden ausweislich des Umweltberichts (Kapitel 10.6.) insgesamt 3,5 ha Mager- und Sandrasenflächen hergestellt, da- von 2,9 ha vorgezogen. In den Wintermonaten 2018/19 und 2019/20 fand bereits die Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz auf etwa 1,9 ha statt. Unmit- telbar an das Schutzgebiet angrenzend werden Sandrasen auf den Stadt- bahnböschungen und auf Flurstück 5775/12 entwickelt sowie im FND „Sandgrube Grüner Weg“ auf Flur- stück 7965 in Neureut zwischen Grü- nem Weg und Goldregenweg. d) Insbesondere: Grundwasserneubildung Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die vorste- hend beschriebenen, drastischen negativen Auswirkungen der vollständigen Überplanung des hier interessierende Bereichs des „Dürrege- biets“ der Karlsruhe Nordstadt durch die im Umweltbericht (S. 35) genannten »Maßnah- men der dezentralen Regenwasserbewirtschaf- tung (Versickerung von unbelastetem Regen- wasser)« tatsächlich ausreichend kompensiert und nicht nur (bestenfalls) reduziert werden können. Eine nachvollziehbare Saldierung der Grundsätzlich ist festzustellen, dass jede Neuversiegelung dazu führt, dass Niederschlagswasser als Oberflächen- abfluss abläuft und Verdunstung und Grundwasserneubildung zurückge- hen. Um diese Auswirkungen zu mini- mieren wurde ein Konzept zur Regen- wasserbewirtschaftung erarbeitet, welches Bestandteil des Bebauungs- planes ist. - 88 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Auswirkungen der geplanten Bebauung na- mentlich in dem Bereich südlich der Dualen Hochschule auf die Grundwasserneubildung ei- nerseits und der Ergebnisse der »Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung« andererseits ist dem Umweltbericht nicht zu entnehmen. Das Konzept umfasst Maßnahmen wie die Verwendung von wasserdurchlässi- gen Flächenbelägen wo dies möglich ist, die Versickerung von Nieder- schlagswasser sowohl auf privaten als auch auf öffentlichen Flächen, sowie die Begrünung von Dächern und Fas- saden. Nach der gutachterlichen Feststellung im Umweltbericht kann durch Maß- nahmen der dezentralen Regenwasser- bewirtschaftung (Versickerung von un- belastetem Regenwasser) der Eingriff auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. Eine weitere „nachvollzieh- bare Saldierung der Auswirkungen der geplanten Bebauung“ ist für die nach § 2 Abs. 4 BauGB rechtlich gebotene Beschreibung und Bewertung der er- heblichen Umweltauswirkungen nicht erforderlich. Die Zulässigkeit der in dem hier vorgesehenen Teilbereich („Pufferzone“ zwischen dem FFH- /Naturschutzgebiet und der vorhandenen Be- bauung) vorgesehenen Planung (4- bis 5-ge- schossige Baukörper nebst öffentlicher Grünflä- che) muss deshalb verneint werden. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Inte- resses im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG lie- gen für diese Planung nicht vor. Im Übrigen sind auch die vorgesehenen Kompensationsmaß- nahmen unzureichend; das muss auch hinsicht- lich der Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Grundwasserneubildung angenommen werden. Schließlich ist aus der Planbegründung nicht ersichtlich, dass die nach § 1a Abs. 4 BGB notwendige Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission stattgefunden hat. Die vorgesehenen Maßnahmen wer- den als ausreichend bewertet, um eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets zu verhindern (s.o.). Aufgrund der bereits dargelegten Ausführungen ist kein Ausnahmever- fahren nach § 34 Abs. 3 BNatSchG erforderlich und mit auch keine Prü- fung der Gründe des überwiegenden öffentliches Interesses oder die Ein- holung der Stellungnahme der Kom- mission. Die vorherige Einholung der Stellungnahme der Kommission i.S.d. § 1a Abs. 4 BauGB ist nach § 34 Abs. 4 S. 2 BNatSchG nur erfor- derlich, wenn andere als die im Ge- setz genannte Gründe für die aus- nahmsweise Zulassung eines Vorha- bens herangezogen werden sollen. 16.2.2 Nutzungskonflikt Wohnung Bebauung/Aircraft Philipp Einbezogen ist in die Planung ist auch das Grundstück Flurstück-Nr. 22803/19, auf dem die Firma Aircraft Philipp einen Gewerbebetrieb betreibt, von dem signifikante Lärmemissionen Kenntnisnahme. Hinweis: Im aktuellen Bebauungs- plan-Entwurf sind keine zwei Planva- rianten mehr enthalten. - 89 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung ausgehen. Nach aktuellem Stand enthält der Plan mit Blick auf dieses Gebiet – sowie für die überwiegende Zahl der angrenzenden Baufel- der – zwei alternative Planungsvarianten in Ab- hängigkeit davon, ob diese gewerbliche Nut- zung auf dem betreffenden Flurstück fortge- setzt oder aber bis längstens 2027 aufgegeben wird (s. Planbegründung, S. 23 ff., sowie Ab- schnitt I. der planungsrechtlichen Festsetzun- gen (»in der Zeit der Fortführung der gewerbli- chen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19«) einerseits und Abschnitt II. der planungsrechtli- chen Festsetzungen (»nach erfolgter dauerhaf- ter Beendigung der gewerblichen Nutzung auf dem Flurstück 22803/19«) andererseits. a) Zulässigkeit der Alternativplanung Gegen diese alternative Planung als solche be- stehen schwerwiegende Bedenken. Zwar eröffnet § 9 Abs. 2 S. 1 BauGB grundsätz- lich die Möglichkeit, in einem Bebauungsplan Festsetzungen dahingehend zu treffen, dass bestimmte der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anla- gen nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig (Nr. 1) oder bis zum Eintritt bestimmter Um- stände zulässig oder unzulässig (Nr. 2) sind. Dass § 9 Abs. 2 BauGB den Gemeinden aller- dings auch die Möglichkeit einer originären Al- ternativplanung er-möglichen soll, wie sie hier vorgesehen ist, erscheint nicht zuletzt im Hin- blick auf die insoweit im Regierungsentwurf des EAG Bau vom 17.12.2003 genannten Beispiels- fälle (BT-Drs. 15/2250 S. 49) ausgeschlossen. Die bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB ist im aktuellen Planent- wurf entfallen. Siehe oben Ziffer 14 – Zulässigkeit der Alternativplanung. Denn es geht hier nicht um befristete oder be- dingte Festsetzungen im Sinne von »Zwischen- nutzungen«, die nach Ablauf einer bestimmten Frist oder bei Eintritt einer bestimmten Bedin- gung zulässig oder unzulässig sein sollen, son- dern darum, dass bereits die Planungsvariante 1 (Fortführung der gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück der Aircraft Philipp) auf Dauer die Zulässigkeit der auf dieser planungsrechtli- chen Grundlage in den Baufeldern 14, 15, 17 - 21, 25 und 27 realisierten Bebauung begrün- den würde, einschließlich der im Blick auf den lärmintensiven Industriebetrieb von Aircraft Die bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB ist im aktuellen Planent- wurf entfallen. Siehe oben Ziffer 14 – Zulässigkeit der Alternativplanung. - 90 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Philipp insoweit vorgesehenen aktiven und pas- siven (nicht ausreichenden, s. u.) Lärmschutz- vorkehrungen. Ein Umbau oder Rückbau der entsprechenden Bebauung in Anlehnung da- ran, was für den Fall der Beendigung der ge- werblichen Nutzung auf dem Grundstück von Aircraft Philipp in den an die Stelle der bisheri- gen Planung tretenden Baufelder 28, 29, 33 und 35 spätestens ab 2028 zulässig sein soll, er- scheint de facto unrealistisch. Der Versuch, mit dieser Alternativplanung eine gesonderte Neuplanung des hier interessieren- den Gebiets nach Aufgabe der gewerblichen Nutzung des Grundstücks von Aircraft Philipp zu vermeiden (so ausdrücklich Planbegrün- dung, S. 24), kann deshalb nur als rechtlich un- zulässig und damit im Ergebnis als gescheitert angesehen werden. Mangels einer realistischen Chance der Verwirklichung jedenfalls der Fest- setzungen in den Baufeldern 28, 29, 33 und 35 muss die Alternativplanung für die Planungsva- riante 2 (Aufgabe des Betriebs von Aircraft Phi- lipp spätestens zum Ende des Jahres 2027) des- halb auch als im Sinne des § 1 Abs. 3 BGB un- zulässige Vorratsplanung eingestuft werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.03.2004, BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 10 f., sowie Be- schluss vom 26.01.2010, ZFBR 2010, 376 = ju- ris Rn. 10 f.). Die bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB ist im aktuellen Planent- wurf entfallen. Siehe oben Ziffer 14 – Zulässigkeit der Alternativplanung. b) Einwendungen gegen die Festsetzungen nach Planungsvariante 1 Die für die Zeit der Fortsetzung der gewerbli- chen Nutzung vorgesehenen planerischen Fest- setzungen begründen mit Blick auf die Nach- barschaft von Wohnbebauung und von Lärm geprägter gewerblichen Nutzung einen nicht zu vertretenden und nach § 50 BImSchG auch un- zulässige Nutzungskonflikt. Von dem Betrieb von Aircraft Philipp gehen aufgrund seiner Lärmemissionen erhebliche Beeinträchtigungen aus. Diese Lärmemissionen rühren zum einen von den „markerschütternden“ Be- und Ent- ladevorgängen sowie von den Containerein- würfen im südlichen Bereich des Betriebsgrund- stücks her und zum anderen von den Geräu- schen der ständig, also auch am Wochenende und an Feiertagen, in Betrieb befindlichen, dem Flugplatz und damit auch der geplanten Siehe oben Ziffer 14 (Einwendungen gegen die Festsetzungen nach Pla- nungsvariante 1). - 91 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Wohnbebauung zugewandten Ventilatoren so- wie weiterer in der Schallimmissionsprognose dargestellter Quellen. Das Heranrücken von Wohnbebauung an einen solchermaßen immissionsträchtiger in Ge- werbe- /Industriebetrieb widerspricht eindeutig dem bei der Bauleitplanung zu beachtenden Trennungsgebot bezüglich miteinander nicht zu vereinbarender Nutzungen, das als „Abwä- gungsdirektive“ (s. etwa BVerwG, Urteil vom 19.04.2012, BVerwGE 143,24 = juris Rn. 29) im vorliegenden Fall offenkundig auch durch eine Abwägung nicht zu überwinden wäre. Aus der Missachtung des Trennungsgebots würden konkrete Nutzungskonflikte resultieren, die auch nicht durch die planerischen Maßnahmen zur Reduktion der Schallemissionen verhindert werden können. Siehe oben Ziffer 14 (Einwendungen gegen die Festsetzungen nach Pla- nungsvariante 1). Geprägt ist die Beurteilung der Verträglichkeit der Schallimmissionen offensichtlich vom „Prin- zip Hoffnung“ darauf, dass der Betrieb von Air- craft Philipp in absehbarer Zeit verlagert wird: so ist nicht ersichtlich, wie die im Süden des Ge- werbegebiets vorgesehene – nach Westen aus- gerichtete – Lärmschutzwand einen hinreichen- den Schutz für die heranrückende Wohnbebau- ung gegen die dort mehrfach am Tag auftre- tenden Immissionen durch Containereinwürfe bieten kann, die ganz erhebliche Spitzen-Lärm- werte erreichen. Dies gilt umso mehr, als nach dem jetzigen Stand der Planung auf die Errich- tung der Lärmschutzwand im südlichen Bereich sogar verzichtet werden soll, sofern das Kom- pressorgebäude auf dem Grundstück Flurstück- nummer 22803/19 saniert wird (S. 33 ff. der Planbegründung). Aber auch ohne Berücksich- tigung der schwerwiegende Belastung durch die Containereinwürfe geht die Planbegrün- dung mit Blick auf die Schallimmissionsprog- nose selbst da-von aus, dass »... unter Berück- sichtigung der o.g. abgestimmten aktiven Maß- nahmen [...] die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Nahbereich des Betriebs nicht an allen Fassaden im Umfeld eingehalten werden« (S. 77). Deshalb sollte soll nach der aktuellen Pla- nung noch vor Errichtung der Wohnbebauung im „Allgemeinen Wohngebiet“ auf den rück- wärtigen Baufeldern 17, 18, 21 und 23 die Siehe oben Ziffer 14 (Einwendungen gegen die Festsetzungen nach Pla- nungsvariante 1). - 92 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Errichtung geschlossener Gebäuderiegel auf den vorgelagerten – als „Urbane Gebiete“ aus- gewiesenen – Baufelder 19, 20 und 27 erfol- gen, mit denen ein Schutz »... der dahinterlie- genden Wohnbebauung vor Lärmemissionen des bestehenden Gewerbebetriebs ‚Aircraft Philipp‘ [...]« erreicht werden soll (Planbegrün- dung, S. 32). Unabhängig davon, ob die Festsetzung „Ur- bane Gebiete“ – wohl allein mit Blick auf die dort zulässigen, höheren Immissionsgrenzwerte – den Anforderungen der städtebaulichen Er- forderlichkeit genügt oder ob es sich um einen offensichtlichen „Etikettenschwindel“ handelt (vergleiche dazu Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2020, BauR 2021, 788 = juris Rn. 20), be- gegnen die genannten Festsetzungen jedenfalls insofern Bedenken, als sie Nutzungskonflikt mit der Wohnnutzung in den Gebäuderegeln selbst – auch dort soll diese trotz der erkannten Lärm- belastung zulässig sein (Ziff. 1.3.1 des Entwurfs der planungsrechtlichen Festsetzungen) – mit dem Verweis auf passive Lärmschutzmaßnah- men (Planbegründung, S. 77) in die nachfol- genden Genehmigungsverfahren verschoben werden soll, so-dass die Planung dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung nicht ge- nügt. Siehe oben Ziffer 14 (Einwendungen gegen die Festsetzungen nach Pla- nungsvariante 1). 16.2.3 Ergebnis Der Entwurf des Bebauungsplans „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New- York-Straße und Lilienthalstraße“ begegnet in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 06.12.2021 bis 21.01.2022 schwerwiegenden Bedenken nicht nur im Hinblick auf die Situation unseres Mandanten, des „1. Baseball und Softball Club Karlsruher Cougars e.V.“, dessen Belange im Planentwurf unzureichend und damit abwä- gungsfehlerhaft berücksichtigt worden sind, auf; die Planung weist darüber hinaus im Hin- blick die erhebliche Beeinträchtigung des be- nachbarten FFH-/Naturschutzgebiets „Alter Flugplatz“ bzw. wegen der unzureichenden Kompensationsmaßnahmen sowie schließlich und vor allem wegen der Alternativplanung im Hinblick auf den Fortbestand/die Aufgabe des mit der Wohnbebauung unverträglichen Die Einschätzung, dass die Belange der Cougars nicht ausreichend in der Pla- nung berücksichtigt wurden, wird nicht geteilt. Siehe hierzu die obigen detaillierten Ausführungen. Der Ge- meinderat wird im Rahmen des Sat- zungsbeschlusses die vorgetragenen Inhalte prüfen und abwägen. - 93 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Gewerbebetriebs von Aircraft Philipp so grund- legende Defizite auf, dass sie in dieser Form nicht zum Satzungsbeschluss geführt werden kann. 17. Nutzer/-in des Beachvolleyballfeldes, 20.12.2021 17.1 Unterbringung des Beachvolleyballfeldes am NCO oder Alternativstandort Vielen Dank, dass Sie uns hier die Möglichkeit bieten, eine Stellungnahme zum Bebauungs- plan "Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße" abzuge- ben. Kenntnisnahme. Wir sind über 10 Familien und nutzen teilweise mehrmals pro Woche das Beachvolleyballfeld am NCO Club. Kinder, Jugendliche, Erwach- sene und Senioren spielen dort gemeinsam Beachvolleyball. Aufgrund von Schule, Schicht- arbeit und den unterschiedlichen Altersstufen können wir nicht in einem Verein diesen Sport gemeinsam ausüben. Wir verabreden uns auf dieser wohnortnahen Sportfläche spontan über eine WhatsApp-Gruppe und finden es wichtig, dass auch nach dem neuen Bebauungsplan dort eine rechtliche Grundlage geschaffen wird, am NCO Club weiterhin Beachvolleyball spielen zu dürfen. Kenntnisnahme. Daher bitten wir sie den dortigen Beachvolley- ballplatz am NCO Club oder einen nahen Alter- nativstandort z.B. als öffentliche Sportfläche im Bebauungsplan aufzunehmen, damit es später nicht zu Klagen von Anwohnern gegen einen Beachvolleyballplatz kommen kann. (Wie beim Bolzplatz in Mühlburg). Der Sportentwicklungsplan 2014 gab die Un- terstützung von Sport im Freien als Ziel aus. Mit der Aufnahme von öffentlichen Sportflächen in diesem Bebauungsplan würden Sie dazu beitra- gen das Ziel auch zu erreichen. Der Beachvolleyballplatz liegt auf einer festgesetzten Gemeinbedarfsfläche (GBF, Baufeld 29). Anlagen für sportliche Zwecke sind hier planungsrechtlich zu- lässig. Die Option einer Weiternutzung des Beachvolleyballfeldes am NCO-Club wurde außerdem gutachterlich im Rah- men der Schallimmissionsprognose (siehe hier Seite 31) zum Bebauungsplan geprüft. Es wird in diesem Zusammenhang fest- gestellt, dass der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV (Sportanlagenlärm- schutzverordnung) von 55 dB(A) für all- gemeine Wohngebiete außerhalb der Ruhezeiten werktags/sonntags sowie in- nerhalb der Ruhezeiten werktags/sonn- tags mittags und abends an der geplan- ten schützenswerten Wohnbebauung - 94 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung im Umfeld unterschritten wird. In den Nachtstunden (Werktags 22-6 Uhr und sonntags 22-7 Uhr) sowie in den Ruhe- zeiten morgens (Werktags 6-8 Uhr und sonntags 7-9 Uhr) ergeben sich auf- grund des erhöhten Schutzanspruchs (Immissionsrichtwert: 50 dB(A)) Über- schreitungen in den nächstgelegenen Baufeldern. In den Nachtstunden darf somit keine Nutzung des Beachvolley- ballfeldes stattfinden, in den morgendli- chen Ruhezeiten darf eine Nutzung in rd. 50 % der Beurteilungszeit stattfin- den. Eine durchgehende Nutzung des vor- handenen Beachvolleyballfeldes zwi- schen 7 und 22 Uhr an Werktagen sowie zwischen 8 und 22 Uhr an Sonntagen ist somit schalltechnisch weiterhin möglich. Hinweis: Selbst im Falle einer schalltech- nischen Bewertung nach Freizeitlärm- richtlinie würde es aufgrund der strenge- ren Immissionsrichtwerte lediglich zu- sätzliche Einschränkungen der Nutzung in den Ruhezeiten abends (20-22 Uhr) und an Sonntagen geben. Da der NCO Club zum Stadtjugendausschuss gehört, nehme ich Herrn X sowie Herrn Y hier ins „CC“ mit auf. Kenntnisnahme. - 95 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Anlage Schreiben vom 20.12.2021, Kennzeichnung Volleyballfeld - Stadtplanungsamt 18. ADFC Kreisverband Karlsruhe vom 20. Januar 2022 Der ADFC Kreisverband Karlsruhe vertritt die In- teressen seiner über 2 000 Mitglieder aus Karls- ruhe und Umgebung. Deutlich steigende Mit- gliederzahlen sind Folge eines allgemeinen Trends zum vermehrten Einsatz des Fahrrades im Alltag und in der Freizeit. Eine echte Ver- kehrswende kann ohne attraktive Angebote, d. h. ohne Investitionen in qualitativ hochwertige Fahrradinfrastruktur nicht gelingen. Investitio- nen in diesen Bereich sind gesamtgesellschaft- lich betrachtet gut angelegt, weil das Nutzen- Kosten-Verhältnis sehr groß ist. Entscheidun- gen, die heute getroffen werden, beeinflussen auch die zukünftige Entwicklung der Nutzung des Fahrrades als Verkehrsmittel, das erwiese- nermaßen umweltfreundlich, gesundheitsför- dernd und hochökonomisch ist. Kenntnisnahme. Einerseits wurden in der vorliegenden Planung in lobenswerter Weise z. B. Aspekte des Fahr- radparkens oder andere Grundsätze im neu zu errichteten Quartier berücksichtigt, was eine positive Entwicklung kennzeichnet. Anderer- seits bestehen Zweifel, dass Trassierungschan- cen im Planungsgebiet hinsichtlich des Karlsru- her Radverkehrsnetzes von Anfang an mitge- dacht wurden – leider muss auch festgestellt werden, dass gegenüber der heutigen Situation punktuell sogar Verschlechterungen zu erwar- ten sind. Kenntnisnahme. Gegenüber Grundsätzen, die im „20-Punkte Programm“ (ab Herbst 2021 weiterentwickelt zum „Karlsruher Programm für Aktive Mobili- tät“) formuliert sind (Auszüge im Anhang 1), werden erhebliche Widersprüche deutlich, die in dieser Stellungnahme detailliert beschrieben werden. Kenntnisnahme. Im Einzelnen handelt es sich um - Streckenführung (Trassierung) der Ringroute - Verbesserungsmöglichkeiten des Radver- kehrsnetzes im Planungsgebiet - potentielle Behinderungen des Radverkehrs durch vorgesehene Ausgleichsflächen Kenntnisnahme. - 96 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Abb. 1: Ausschnitt aus „Radverkehrsnetz Karls- ruhe“ (2005, in der Fassung vom Juli 2018) 18.1 Streckenführung (Trassierung) der Ringroute Im „Radverkehrsnetz Karlsruhe“ handelt es sich bei der Ringroute (Hauptroute) um die höchst- rangige Radverkehrsverbindung. Die Bedeu- tung der Ringroute im Radverkehrsnetz ent- spricht im Straßenverkehrsnetz derjenigen einer hochwertig ausgebauten Autostraße (z. B. vier- spurige Kraftfahrzeugstraße oder Bundesau- tobahn). In Abbildung 1 ist ein Ausschnitt aus dem „Radverkehrsnetz Karlsruhe“ dargestellt. Die Ringroute hat eine hohe Bünde- lungs- und Verteilerfunktion für den Radverkehr. Sie ist jedoch – wie alle Pla- nungen - in das Umfeld zu integrieren. Weitere zu beachtende Belange können dazu führen, dass nicht durchgängig ein großzügiger Ausbau hinsichtlich des Radverkehr möglich ist. So führen z.B. die rechtlichen Vorgaben des Natur- schutzgebietes „Alter Flugplatz“ dazu, dass der Weg hier nicht befestigt wer- den kann. Bei der Ringroute handelt es sich nicht um eine geplante Radschnellverbindung oder „Rad-Autobahn“. In der „Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Bauge- setzbuch (BauGB)“ sind zwar die Ringroute so- wie Radwege entlang der Erzbergerstraße be- schrieben, die Radwegverbindung an der südli- chen Flugplatzgrenze (im Zuge Lilienthalstraße - Franz-Lust-Straße) wird jedoch nicht erwähnt. Städtebauliche Konsequenzen aus dieser Kons- tellation sind leider nicht erkennbar. Kenntnisnahme. Im Bereich des Planungsgebietes / Alter Flug- platz verbindet die Ringroute den Kanalweg mit der Brücke im Zuge der Kurt-Schumacher- Straße. In Abbildung 2 ist dieser Bereich darge- stellt. Mittels durchgezogener Linie ist der heu- tige Verlauf der Ringroute gekennzeichnet. Ge- strichelt ist die direkte Verbindung eingezeich- net, die durch ein Schutzgebiet (FFH) verlaufen würde und deshalb allenfalls theoretisch er- reichbar wäre. Punktiert ist ergänzt, wie gemäß aktuellem Planungsstand am nordwestlichen Ende des Planungsgebiets die Ringroute verlän- gert sowie fahrdynamisch ungünstig mit zwei Der Verlauf der Ringroute ist in diesem Bereich mit den neuen städtebaulichen Rahmenbedingungen abzugleichen. Im Übergang von der New-York-Straße zum Naturschutzgebiet sind Gebäude, eine Platzsituation mit bestehenden Bäu- men und eine öffentliche Grün-/Parkan- lage vorgesehen. Eine maßgebliche Verschlechterung für die Radroute kann trotz zweier Kurven nicht erkannt werden, da diese mit an- gemessenen Trassierungselementen - 97 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung relativ scharfen Kurven ausgestattet wird. Letz- teres bedeutet eindeutig eine Verschlechterung gegenüber der heutigen Situation. Abb. 2: Trassierung der Ringroute zwischen Ka- nalweg und der Brücke im Zuge der Kurt-Schu- macher-Straße im Bereich des Planungsgebietes / Alter Flugplatz (Karte: OpenStreetMap-Mitwir- kende (ODbL), OpenTopoMap) gestaltet werden und damit gut befahr- bar sind. Die Kurven sollen allerdings besser ausgerundet werden. Obwohl es sich nur um eine Darstellung und nicht um eine Festsetzung handelt, wird der Kurvenverlauf im Bebauungsplanent- wurf angepasst. Bei der Ausgestaltung der Route in die- sem Bereich ist auch zu berücksichtigen, dass Konflikte zwischen Rad- und Fuß- verkehr möglichst vermieden werden. In Abbildung 3 ist schematisch dargestellt, wie die Ringroute in das Planungsgebiet hätte inte- griert und optimiert werden können, um Ver- besserungen zu erreichen, gegenüber der heute erforderlichen umwegbehafteten Nut- zung der New-York-Straße und der stark befah- renden Erzbergerstraße. Abb. 3: Schematische Varianten der Trassierung der Ringroute im Planungsgebiet(Quelle: E. Lo- ris-Quint, Grundlage: OpenStreetMap-Mitwir- kende (ODbL)) Beim Verlauf der Ringroute sind die städ- tebaulichen Rahmenbedingungen zu be- rücksichtigen, die aus den Beteiligungs- prozessen und dem Ergebnis des an- schließenden Wettbewerbsverfahrens hervorgehen. Bereits im Rahmenplan wurde die Lage und Größe der Baublö- cke abgestimmt unter Berücksichtigung aller Belange. Irritierend sind in diesem Zusammenhang Aus- sagen seitens der Stadt Karlsruhe, dass der heu- tige Anschluss der New-York-Straße an das Schutzgebiet (FFH) hinsichtlich des Fahrbahnbe- lages nicht verbessert werden könne, da dieses „Grundstück nicht im Besitz der Stadtverwal- tung“ sei und deshalb „keine Maßnahmen möglich“ seien. Aus unserer Sicht ist die Frage berechtigt, wieso ein Verkauf im Bereich der Ringroute überhaupt erfolgte, ohne dass die Die vorgeschlagene Trassierung gemäß Abb. 3 ist mit dem städtebaulichen Kon- zept (Ergebnis Wettbewerb) nicht ver- einbar. Die Trassierung gemäß Abb. 2 wird mit einer kleinen Anpassung im Übergang von der New-York-Straße zum Naturschutzgebiet umgesetzt. - 98 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Stadt Karlsruhe (z. B. Vorkaufsrecht) entspre- chend aktiv werden konnte. Zumindest wären entsprechende Auflagen hinsichtlich des Wege- verlaufs und der Art der Straßenbefestigung an- gebracht gewesen. Angesichts der geschaffe- nen Tatsachen bleibt heute nur noch die Op- tion, die Bedürfnisse der Radfahrenden an die Gegebenheiten anzupassen (anstatt umge- kehrt). Abb. 4: Varianten der Ringroute am nordwest- lichen Endes des Plaungsgebiets Eine möglichst direkte Führung (hinsichtlich Kurvenradien, Fahrdynamik usw.) der Ringroute wird angeregt - falls anderweitig nicht realisier- bar gelten nachfolgende Anmerkungen: In Abbildung 4 werden Varianten der Ringroute am nordwestlichen Endes des Planungsgebiets aufgezeigt: Die durchgängige Linie (orange) zeigt den heutigen direkten Verlauf. Gestrichelt ist der Planungsstand dargestellt, der durch zwei Knicke in der Streckenführung gekenn- zeichnet ist, die sich fahrdynamisch sehr un- günstig auswirken. Hier besteht Verbesserungs- bedarf hinsichtlich der Ausgestaltung der Stre- ckenführung (z. B. größere Kurvenradien). Ge- punktet wird schematisch eine Trasse vorge- schlagen, die ggf. fahrdynamisch günstiger ge- staltet werden könnte als der gegenwärtige Pla- nungsstand. Im angesprochenen Bereich (also inner- halb der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen) können im Rahmen der späteren Ausbauplanung der öffentli- chen Grünfläche noch Anpassungen vorgenommen werden. Der BPlan legt die eingestrichelte Wegeverbindung nicht verbindlich fest. Die Anregung, die Kurven an dieser Stelle besser auszurun- den, wird berücksichtigt. Obwohl es sich nur um eine Darstellung und nicht um eine Festsetzung handelt, wird der Kur- venverlauf im Bebauungsplanentwurf angepasst. Ansonsten wird auf die obi- gen Ausführungen verwiesen. Für die letztlich gewählte Trasse wird im Pla- nungsgebiet zwischen dem Schutzgebiet „Alter Flugplatz“ und der New-York-Straße ein öffent- lich gewidmeter Geh- und Radweg in einer Breite von mindestens 4 m gefordert, der mit einer Fahrbahnbefestigung (Beton, Asphalt) ausgestattet sein muss. Innerhalb des Schutzgebiets erfolgt kein weiterer Wegeausbau. Außer dem östli- chen Längsweg bleiben die bestehenden Wege in ihrer derzeitigen Ausdehnung und Ausgestaltung erhalten. Verände- rungen des Wegezustandes im Schutz- gebiet sind gemäß Vorgabe der Höheren Naturschutzbehörde (Regierungspräsi- dium Karlsruhe) nicht zulässig. In der - 99 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung öffentlichen Grünfläche mit der Zweck- bestimmung Parkanlage wird der Weg im Rahmen der Grünflächenplanung (Park) konkretisiert. Hierbei wird auch auf eine angemessene Breite und eine angemessene Befestigung geachtet. Während der Bauzeit muss die Durchfahrt im Zuge der Ringroute jederzeit möglich sein, ggf. sind angemessene Umleitungen einzuplanen. Als Mindeststandard hinsichtlich baustellenbe- dingter Auswirkungen wird bei allen betroffe- nen Radwegabschnitten (auch entlang der Erz- bergerstraße) die Anwendung des „Leitfaden Baustelle“ der AGFK3 nahegelegt. Kenntnisnahme. Hinsichtlich der Verbesserung der heutigen Ringroute folgen an dieser Stelle zwei Vor- schläge, obwohl diese mit dem vorliegenden Bebauungsplan nicht unmittelbar in Verbin- dung stehen: Es wird angeregt, die Nutzung der Busspur an der Erzbergerstraße in Fahrtrichtung Nordwest mit dem Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) zu legalisieren. Kenntnisnahme. Die Fahrbahnbeschaffenheit der Querung „Al- ter Flugplatz“ im Bereich des Schutzgebietes (FFH) wird der Bedeutung der Ringroute als Hauptroute nicht gerecht und ist deshalb drin- gend verbesserungsbedürftig. Insbesondere nach größeren Regenereignissen sind Mängel offensichtlich, da sich der Weg für einige Zeit in eine „Seenlandschaft“ verwandelt. Angeregt wird, den bestehenden Weg im Rahmen der In- standsetzung bei ohnehin erforderlichen Unter- haltungsmaßnahmen mit einer wassergebun- denen Decke (Deckschicht ohne Bindemittel) auszustatten und mittels geringfügiger Überhö- hung des Querschnittsprofils gegenüber dem Umland für geordnete Abflussverhältnisse zu sorgen, so dass Wasser vom Weg seitlich abflie- ßen kann und Pfützenbildung weitgehend ver- mieden wird. Bereits mit dieser Maßnahme würde eine Verbesserung erreicht, die der Be- deutung der Ringroute entgegenkommt. Es wirft ein fragwürdiges Licht auf die Stadt Karls- ruhe, die eigene Aktivität in diese Richtung ab- lehnt mit dem Argument, dass das FFH-Gebiet nicht im Besitz der Stadtverwaltung sei. Aus Innerhalb des Schutzgebiets erfolgt kein weiterer Wegeausbau. Außer dem östli- chen Längsweg bleiben die bestehenden Wege in ihrer derzeitigen Ausdehnung und Ausgestaltung erhalten. Verände- rungen des Wegezustandes im Schutz- gebiet sind gemäß Vorgabe der Höheren Naturschutzbehörde (Regierungspräsi- dium Karlsruhe) nicht zulässig. - 100 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung unserer Sicht sollte es der Stadt Karlsruhe durchaus möglich sein, gemeinsam mit Verant- wortlichen / Eigentümer des Schutzgebietes (Regierungspräsidium / Land Baden-Württem- berg?), ggf. weiteren Dienststellen und Um- weltverbänden in konstruktiver Weise für den Rad-und Fußverkehr als äußerst umweltscho- nende Art der Mobilität eine möglichst gute Lö- sung zu erreichen. Es wird anerkannt, dass die- ses Ziel ohne allseitige Verhandlungsbereit- schaft nicht erreichbar ist. Ein Kompromiss ist oben skizziert. 18.2 Verbesserungsmöglichkeiten des Radverkehrs im Planungsgebiet Zur Grünanlage parallel zur östlichen Flugplatz- grenze wird in [U1] ausgeführt: „Die Parkpromenade im Westen verläuft als Nord-Süd-Strang zwischen Neubebauung und Parkanlage und dient an dieser Schnittstelle als Rückgrat für die Parkerschließung insbesondere für Zufußgehende und Radfahrende.“ ([U1], S. 18) und „In der öffentlichen Grünfläche muss für die Bevölkerung ein unbefestigter Spazierweg vor- wiegend entlang der Schutzgebietsgrenze be- reitgestellt werden, der an die drei Querwege im Schutzgebiet angebunden ist. Eine Mehr- fachnutzung durch die gleichzeitige Auswei- sung dieses Weges als Fahrrad- und Durch- gangsweg (Nord-Süd) ist nicht zulässig, um die Erholungsfunktion zu gewährleisten und somit den Druck der erholungssuchenden Bevölke- rung auf das Schutzgebiet zu minimieren. Letz- terer könnte befestigt, nahe entlang der Bebau- ung geführt werden.“ ([U1], S. 54) Diese Anmerkungen werden dahingehend in- terpretiert, dass die Sperrung für den Fahrrad- verkehr nur für diesen (unbefestigten Spazier- )Weg entlang der Schutzgebietsgrenze gilt - mit Ausnahme des Abschnitts der Ringroute in der nordwestlichen Ecke des Planungsgebiets. Das Erschließungskonzept von Zukunft Nord sieht vor, dass auf allen Straßen (Erzbergerstraße, Quartiersstraßen, Wohnwege, Parkpromenade) Rad- und Fußverkehre zulässig sind. Eine intensive Nutzung der geplanten Parkwege durch Radfahrende ist jedoch nicht Ziel der Freiflächenplanung. Darauf aufbauend, wird es nach dem Bau eine angemes- sene verkehrsrechtliche Anordnung ge- ben (Beschilderung). Im Übrigen wird auch kein Weg im Na- turschutzgebiet für den Radverkehr ge- sperrt. 18.3 Fahrradfreundliche Nord-Süd-Verbindung Als fahrradfreundliche Nord-Süd-Verbindung wird eine Trasse von lokaler Bedeutung vorge- schlagen (in Abbildung 5 mittels pink gestri- chelter Linie markiert), die im Mischverkehr Das Erschließungskonzept von Zukunft Nord sieht vor, dass auf allen Straßen Rad- und Fußverkehre zulässig sind - 101 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung unterbrechungsfrei und gut befahrbar eine di- rekte Nord-Südverbindung gewährleistet (ggf. sind Modalfilter o. ä. vorzusehen). Diese Strecke verbindet die Ringroute mit dem Geh- und Rad- weg im Zuge der Lilienthalstraße / Anbindung an Franz-Lust-Straße. Abb. 5: Fahrradfreundliche Nord-Südverbin- dung (gestrichelte Linie) – Achtung: Darstellung gedreht, Norden ist links Zusätzlich ermöglicht diese Nord-Süd-Verbin- dung gemeinsam mit der Ringroute (Querung „Alter Flugplatz“), Geh- und Radweg entlang der südlichen Flugplatzgrenze (im Zuge der Lili- enthalstraße) sowie dem Geh- und Radweg an der westlichen Flugplatzgrenze (parallel zu S1/S11) einen Ringschluss, der auch Naherho- lungszwecken dient. Außerdem kann diese vor- geschlagene Verbindung im lokalen Bezug (neues Wohngebiet „Zukunft Nord“) die bereits vorhandene Fahrradinfrastruktur entlang der Erzbergerstraße entlasten. (Erzbergerstraße, Quartiersstraßen, Wohnwege, Parkpromenade). Die Straßen haben unterschiedliche Hie- rarchien – auch für die Verbindungs- funktion des Radverkehrs. So führt eine Route entlang der Erzbergerstraße, die entsprechend beidseitig mit separaten Radwegen ausgebildet werden soll. Durch Aufnahme der westlichen Seite der Erzbergerstraße in den Geltungsbe- reich des Bebauungsplans, sind hierfür ausreichend Verkehrsflächen gesichert. Auf den Quartiersstraßen sollen die Rad- fahrenden auf der Straße mit dem Kfz geführt werden. Eine entsprechende verkehrliche Anordnung ist nach Bau zu prüfen. Geprüft werden hier Zone 30, Fahrradzone bzw. -straße (Kfz-frei). In den Wohnwegen und auf der Park- promenade soll die Aufenthaltsfunktion hervorgehoben werden (z.B. Spielen, Spazierengehen). Geplant sind hier Mischflächen für alle Verkehrsarten. Der Kfz-Verkehr ist stark reduziert, auch weil es hier keine öffentlichen Parkstände und keine Zufahrten zu den Garagen ge- ben wird. Die Aufenthaltsfunktion über- wiegt. Eine entsprechend verkehrliche Anordnung ist nach Bau zu prüfen. Vor- gesehen sind hier verkehrsberuhigte Be- reiche. Wir bitten zu beachten, dass hier auch der Radverkehr mit entsprechend angemessenen Geschwindigkeiten un- terwegs sein soll. Rad- und Fußverkehr soll also im gesam- ten Quartier im öffentlichen Straßen- raum ermöglicht werden. Die Auswei- sung einer zusätzlichen Rad-Nord-Süd- Verbindung durch das Gebiet wird dadurch nicht vordringlich gesehen. Die Nord-Süd-Verbindung sollte fahrdynamisch und hinsichtlich der Fahrbahnbeschaffenheit (z. B. im Bereich von Aufpflasterungen) fahrrad- freundlich sein. Vorbeugend werden zwei et- waige Konfliktpunkte identifiziert: Wie oben beschrieben, wird die Einrich- tung einer Nord-Süd-Verbindung unter vordringlich fahrdynamischen Aspekten nicht vordringlich gesehen. Jedoch soll im öffentlichen Straßenraum sowohl - 102 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Abb. 6: Detail Quartiersplatz: Fahrradfreundliche Nord-Südverbindung (gestrichelte Linie) Rad- als auch Fußverkehr im ganzen Quartier zulässig sein. Im Bereich des Stadtplatzes sind viele Be- lange zu berücksichtigen z.B. Aufent- haltsfunktion, Sitzgelegenheiten, Au- ßenbewirtung, Spielen. Entsprechend soll der Radverkehr auch hier mit ange- messenen Geschwindigkeiten unter- wegs sein, so dass fahrdynamische As- pekte und die Fahrqualität des Radver- kehrs hier nicht vordringlich zu sehen sind. Eine integrative Betrachtung aller Be- lange wird im Zuge des Wettbewerbs für den Quartiersplatz und bei der Ausfüh- rungsplanung vertieft. Die in Abbildung 5 dargestellten Verbindung tangiert einen Randbereich des Quartiersplatzes (Abbildung 6). Es sollte sichergestellt werden, dass die Querung des Quartiersplatzes ohne Verminderung der Fahrqualität gestaltet wird. Auf die obigen Ausführungen wird ver- wiesen. Im weiteren Verlauf wird das südliche Regen- wasserversickerungsbecken gequert (Abbil- dung 7). Hier ist für den Fahrradverkehr eine Umplanung erforderlich, die fahrdynamisch op- timiert in direkter Linie die beiden abknicken- den Mischverkehrswege miteinander verbindet, z. B. über eine zweite Brücke, oder es könnte die bereits vorgesehene Fußgängerbrücke fahr- radfreundlich verschwenkt und verbreitert wer- den, um beide Verkehrsarten aufzunehmen. Eine intensive Nutzung der geplanten Parkwege und Fußgängerbrücken durch Radfahrende ist nicht Ziel der Freiflä- chenplanung. Daher wäre auch die vor- geschlagene Verlagerung der dargestell- ten Brücke nicht zweckmäßig. Für Rad- fahrende besteht mit der Parkprome- nade eine gute örtliche Verbindung, der Umweg am südlichen Landschaftsfens- ter wird als zumutbar angesehen. Gleichwohl wird die Situation im weite- ren Planungsprozess geprüft. - 103 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Abb. 7: Detail Querung Regenwasserversickerungs- becken: Fahrradtaugliche Nord-Südverbindung (ge- strichelte Linie) Bei einer alternativen Fahrradroute darf die Versickerungsfunktion der Mulde nicht beeinträchtigt werden (die Sicker- fläche darf nicht befahren werden, die Sickerfläche darf nicht reduziert werden (z.B. durch Widerlager einer Brücke)). Außerdem muss sowohl das Auslassbau- werk an der Sohle für den Kanalbetrieb erreichbar sein, ebenso die Sickermulde für das GBA zur Unterhaltung (Mahd). Im Interesse der Verkehrssicherheit auf der be- stehenden Radweg- bzw. Radstreifenverbin- dung sollten direkt zur Erzberger Straße (ge- genüber heute) keine zusätzlichen Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen zugelassen wer- den, denn Unfallvermeidung ist mit „Vision Zero“ inzwischen auf allen staatlichen Ebenen verankert: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung VwV-StVO (Bund), auf Landesebene5, sowie im Bereich der Stadt Karlsruhe („Karlsruher Programm für Aktive Mobilität“). Grundsätzlich sind Ein- und Ausfahrten nur innerhalb der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes eingetragenen Be- reiche für Ein- und Ausfahrt und Tiefga- ragenzu- und -abfahrten und nur inte- griert in die Gebäude zulässig. Zusätzli- che Ein- und Ausfahrten zu Tiefgaragen von der Erzbergerstraße aus sind damit nicht zulässig. Lediglich im Baufeld 13 besteht die Möglichkeit, im Rahmen des späteren Baugenehmigungsverfahrens eine Aus- nahme für den Nahversorger zu erteilen, welcher auch die angrenzenden Quar- tiere mitversorgt. Zwingende Vorausset- zung ist, dass keine verkehrlichen Be- lange entgegenstehen. Es sind hohe Standards der Verkehrssicherheit zu ge- währleisten (z.B. Einsehbarkeit, Vorrang des Fuß- und Radverkehr), wodurch eine Gefährdungslage verhindert wird. Es ist - 104 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung somit kein Automatismus, sondern eine Einzelfallentscheidung auf Basis der ein- gereichten Bauantragsunterlagen. Ob und falls ja unter welchen Auflagen diese dann erteilt werden kann, ist durch die Baurechtsbehörde zu entscheiden. Die betreffende Textpassage findet sich in Ziffer 5.4 der Begründung (Kfz-Stell- plätze und Garagen). „Abweichend hiervon kann ausnahms- weise zur Erschließung der notwendigen Stellplätze der großflächigen, nahversor- gungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe im SO (gemäß Ziffer 1 Abs. 6 der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen) eine ins Gebäude integrierte, kombinierte Zu- und Abfahrt von der Erzbergerstraße aus zugelassen werden, sofern keine ver- kehrlichen Belange entgegenstehen. Falls eine Zufahrt zum Einzelhandel von der Erzbergerstraße aus errichtet werden sollte, wird in diesem Bereich auf eine ausreichende Übersichtlichkeit und Ein- sehbarkeit für alle Verkehrsteilnehmerin- nen und -teilnehmer geachtet.“ Diese Regelung im Bebauungsplan soll eine gewisse Flexibilität ermöglichen, Irr- fahrten und Suchverkehre in das Gebiet vermeiden und gleichzeitig auch die Auffindbarkeit des Parkhauses/Nahver- sorgers erleichtern. Es wird dadurch keine vermehrte Gefährdungslage er- zeugt. Es bleibt zu beachten, dass die Radfahrenden auch im Falle einer Zu- fahrt im Quartier mehrfach vom Kfz-Ver- kehr gekreuzt werden müssen. „Der neue Zugang zum Schutzgebiet ist so zu gestalten, dass er nur Fußgängern den Einlass ins Schutzgebiet ermöglicht. Er erhält nicht die Funktion eines Fahrradweges, der nach Westen weitergeführt wird.“ Den neuen Zugang für Fahrräder nicht freizu- geben, ist nicht kompatibel mit „Karlsruher Pro- gramm für Aktive Mobilität“. Außerdem ist in Karlsruhe gemäß § 4 Straßen- und Anlagenpo- lizeiverordnung das Radfahren auf Wegen und Im Naturschutzgebiet ist das Befahren mit Fahrrädern nicht verboten. Es soll auch kein Radfahrverbot geben. Mit Rücksicht auf die Belange des Natur- schutzes und der Belange der Erholungs- suchenden soll es aber keinen darüber- hinausgehenden Ausbau der bestehen- den Wege bzw. keine neuen Radwege geben. - 105 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Plätzen in Anlagen gestattet, sofern die Radfah- renden sich dem gleichberechtigten Miteinan- der aller Wegenutzerinnen und Wegenutzer anpassen. Es würde ein für Karlsruhe untypi- sches und vermutlich nicht akzeptiertes Rad- fahrverbot geschaffen werden. 18.4 Stellplatzreduzierung, Fahrradparken (Doppelstockparker, Überdachung) „In Zukunft Nord wird auch eine reduzierte An- zahl an baurechtlich notwendigen Stellplätzen für Wohnen über eine örtliche Bauvorschrift zu- gelassen. Hierüber wird die Möglichkeit ge- schaffen, von der Herstellungspflicht von min- destens 1,0 Stellplätzen pro Wohnung laut Lan- desbauordnung abzuweichen: Werden Mobili- tätsmaßnahmen baulicher und/ oder organisa- torischer Art im Rahmen des Bauantrags nach- gewiesen (z.B. zusätzliche Flächen für Fahrrä- der, Fahrradpool für Lasten-/Kindertransport, ÖPNV-Ticket, Carsharing-Angebote, Informati- onsangebote), wird die Stellplatzpflicht auf bis zu 0,7 Stellplätze pro Wohnung vermindert (vgl. Ziffer 7.8).“ Die Stellplatzanzahl zu reduzieren, falls andere Arten der Mobilität Unterstützung finden, ist eine sehr positive Entwicklung. Hinsichtlich der Parkmöglichkeiten für Fahrräder wird angeregt, auch Doppelparker (auch: Doppelstockparker) zu berücksichtigen und Fahrradabstellanlagen im Freien nach Möglichkeit zu überdachen. Kenntnisnahme. Hinweis: Die Anregungen werden im Rahmen der späteren Ausführungspla- nung geprüft. 18.5 Potentielle Behinderungen durch vorgesehene Ausgleichsflächen Die vorgesehenen Ausgleichsflächen sind weit- räumig über die Stadt verteilt. Die Einschätzung hinsichtlich etwaiger Nutzungskonflikte ist lei- der erschwert, weil in der Planunterlage teil- weise nur Grundstücksgrenzen und nur gele- gentlich weitere wesentliche Objekte zur Orien- tierung angegeben sind. Die Darstellung von z. B. Fahrbahnrändern und ggf. bestehender Bäume wäre hilfreich gewesen. Grundlage für Planteil 2A und 2B (Aus- gleichsflächen) bildet der Katasterplan. Es geht hier rechtlich ausschließlich da- rum, Lage und Größe der Ausgleichsflä- chen grafisch eindeutig darzustellen. Zur besseren Orientierung im Stadtgebiet sind rechts unten die einzelnen Aus- gleichsmaßnahmen in Stadtplanaus- schnitten dargestellt. Allgemeiner Hinweis: Um auch nach dem Wegfall des Planungsszenarios ohne ACP (ehemals Planteil 2) einen voll- ständigen Ausgleich zu erreichen, wur- den die Ausgleichsflächen angepasst und ergänzt. - 106 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 18.6 Ausgleichsfläche Bereich 3 (Entsiegelung Weg entlang der östlichen Flug- platzgrenze) Am Nordende des Bereichs 1 darf keine Kolli- sion mit der bestehender Ringroute entstehen. Da nur der nach Süden abzweigende Weg ent- siegelt wird, entsteht hier vermutlich kein Kon- flikt. Anmerkung: Zwischenzeitlich handelt es sich um die Ausgleichsfläche Bereich 3. Das ist richtig, die Wege bleiben ver- netzt. 18.7 Ausgleichsfläche Bereich 1 an der Brücke zur Kurt-Schumacher-Straße Die östliche Teilfläche (direkt an der westlichen Schutzgebietsgrenze verlaufend) der in Bereich 5 dargestellten Ausgleichsflächen „zementiert“ im Zuge der Ringroute die heute zu bewälti- gende Haarnadelkurve und blockiert dauerhaft eine eventuelle Begradigung mittels direkter Rampe in Verlängerung der Brücke im Zuge der Kurt-Schumacher-Straße (Abbildung 8). Eine entsprechend breite Lücke in der Ausgleichsflä- che sollte für eine evtl. zukünftig anzulegende Rampe freigehalten werden. Auf der Rampe sollte die Breite des Geh- und Radweges 4 m betragen. Die Rampe würde an dieser Stelle nicht nur die Ringroute fahrdynamisch deutlich verbessern, weil der Umweg über die Haarna- delkurve entfällt. Zusätzlich würde auch die Verkehrssicherheit im Vergleich zur heutigen Streckenführung wesentlich erhöht, weil dann der Querverkehr besser im Blick behalten wer- den kann. Um eine geringfügige Flächeninan- spruchnahme der Rampe auszugleichen, könnte der östlich der westlichen Flughafen- grenze verlaufende Randweg im Bereich der Haarnadelkurve (und nördlich davon) ver- schmälert werden, so dass in der Bilanz die Flä- che des Schutzgebietes bzw. der Ausgleichsflä- che sogar vergrößert werden könnte. Entschei- dend für eine Umsetzung ist auch hier Ge- sprächsbereitschaft bei allen Beteiligten. Möglicherweise (unklar wegen der oben be- nannten Unzulänglichkeiten in der Darstellung der Ausgleichsflächen) behindert die oben be- nannte östliche Teilfläche eine Verbreiterung des östlich der Stadtbahntrasse S1/S11 verlau- fenden Geh- und Radweges auf 4 m Breite. Der Geh- und Radweg ist Bestandteil der Hauptnet- zes (gleichzeitig Hauptradroute Neureut–West- stadt–Messe) und kann eine Fortsetzung eines Anmerkung: Zwischenzeitlich handelt es sich um die Ausgleichsfläche Bereich 1. Eine Rampe bzw. ein Radwegeausbau ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Auch wenn eine Rampe aus radplaneri- scher Sicht interessant wäre (Verknüp- fung zweier Routen), wenn Sichtbezie- hungen zu dann rechtwinklig queren- dem Weg beachtet werden (Fuß- und Radverkehr), gelten die Verbote der Na- turschutzgebietsverordnung. Es wird nicht davon ausgegangen, dass ein Wegeausbau im Naturschutzgebiet möglich ist. Das Regierungspräsidium Karlsruhe als für das Naturschutzgebiet zuständige höhere Naturschutzbehörde hat dem bislang auch grundsätzlich eine Absage erteilt. Eine Anpassung der Kompensations- maßnahme soll nicht erfolgen, da die Flächen benötigt werden und bereits mit der Naturschutzverwaltung abgestimmt sind. Es werden im Bereich der angedachten Rampe Bodendecker (v.a. Schneebeere (Symphoricarpos spec.)) und naturraumfremde Gehölze (insbe- sondere Götterbaum (Ailanthus altis- sima)) entfernt. Die offenen Bodenflä- chen werden der Selbstbegrünung über- lassen. Langfristig soll sich hier Sand- und Magerrasenvegetation einstellen. Dies auf einer mittig gelegenen Teilflä- che zu unterlassen, ist auch naturschutz- fachlich nicht sinnvoll. - 107 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung möglichen Radschnellwegs Neureut–Hochstet- ten sein. Da das „Karlsruher Programm für Ak- tive Mobilität“ eine weitere Erhöhung des Rad- verkehrsanteils vorsieht, wird auf dieser Route ein bedarfsgerechter Ausbau zukünftig erfor- derlich sein. Unter diesem Aspekt ist die Aus- weisung dieser Teilfläche als Ausgleichsfläche hinsichtlich „Karlsruher Programm für Aktive Mobilität“ kontraproduktiv und wird abge- lehnt, falls die Ausgleichsfläche eine Verbreite- rung behindern würde. 18.8 Ausgleichsfläche Bereich 1 Der letzte Absatz unter „Ausgleichsfläche Be- reich 5“ gilt sinngemäß auch im Bereich 6. Abb. 8: Schematische Darstellung einer Rampe an der Brücke im Zuge der Kurt-Schumacher-Straße zur Ver- besserung der Streckenführung der Ringroute(Quelle: E. Loris-Quint, Grundlage: OpenStreetMap-Mitwir- kende (ODbL)) Anmerkung: Zwischenzeitlich handelt es sich um die Ausgleichsfläche Bereich 1 Die o.g. Ausführungen zu einer Fahrrad- rampe im Schutzgebiet bzw. der Kom- pensationsfläche gelten sinngemäß auch für den Vorschlag in diesem Bereich. . 18.9 Ausgleichsfläche Bereich 11 Es wird davon ausgegangen, dass die heute existierenden Querungen der Ausgleichsfläche im Bereich 9 auch zukünftig fortbestehen. Vor- sorglich wird darauf hingewiesen, dass die Aus- gleichsfläche am nördlichen Ende nicht wie dar- gestellt umgesetzt werden kann, da dort ein Kreisverkehrsplatz (Knoten L604 mit Theodor- Heuss-Allee) geplant ist. Anmerkung: Zwischenzeitlich handelt es sich um die Ausgleichsfläche Bereich 11 Im vorliegenden Bebauungsplan und im Planfeststellungsverfahren „Kreisverkehr Theodor-Heuss-Allee/L604“ wurden Än- derungen an den Ausgleichsflächen vor- genommen, so dass sich die Inhalte bei- der Verfahren nicht mehr überschnei- den. - 108 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 18.10 Ausgleichsfläche Bereich 9 Der Bereich 10 befindet sich im Bereich südlich der Kleingartenanlage. Teilweise verläuft un- mittelbar südlich der Kleingartenanlage ein Forstweg, der auch als Radwegverbindung zwi- schen Heidenstückersiedlung und Bulach (Mer- kurweg–Kapellenweg) genutzt wird. Diese Wegeverbindung darf durch die Ausgleichsflä- che nicht beeinträchtigt werden. Sinngemäß dasselbe gilt für etwaige Querungen der Aus- gleichsfläche (z. B. Schwimmschulweg). Anmerkung: Zwischenzeitlich handelt es sich um die Ausgleichsfläche Bereich 9 Bei der Ausgleichsmaßnahme handelt es sich um eine Aufwertung des bestehen- den Waldrandes. Wege werden durch die Ausgleichsmaßnahme nicht beein- trächtigt. 18.11 Schlussbemerkungen Trotz positiver Aspekte hinsichtlich Fahrradpar- ken sowie einiger Vorgaben zur Quartiersge- staltung wird die vorliegende Planung hinsicht- lich des „Radverkehrsnetz Karlsruhe“ als fahr- radunfreundlich angesehen. Es besteht erhebli- ches Verbesserungspotential. Die vorliegende Planung muss modifiziert werden, um Wider- sprüche zu den nachfolgend zitierten Grunds- ätzen zu beseitigen, die u. a. im „Karlsruher Programm für Aktive Mobilität“ formuliert sind. Die noch bestehenden Chancen sollten ent- schlossen und aktiv genutzt werden. Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfü- gung. Die nebenstehende Auffassung wird nicht geteilt. Auf die obigen Ausführun- gen wird verwiesen. 19. Merkur Akademie vom 20. Januar 2022 19.1 Fußgängerüberweg, Geschwindigkeitsreduzierung Zum oben genannten Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung. In unserer Eltern- und Schülerschaft besteht seit Jahren der Wunsch, eines markierten Fußgän- gerüberwegs sowie einer Geschwindigkeitsbe- schränkung der Erzbergerstraße im Abschnitt der Merkur Akademie International (MAI). In der Vergangenheit ereigneten sich hier schon mehrfach Unfälle mit Schülern, die die Erzber- gerstraße zwischen Schule und Haltestelle Hei- dehof überquerten. Kenntnisnahme. In einem Antwortschreiben des Bauordnungs- amts vom 04. März 2020, wurde die Ableh- nung einer Geschwindigkeitsreduzierung damit begründet, dass sich der Haupteingang der Kenntnisnahme. - 109 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Merkur Akademie an der New-York-Straße be- fände und bei dieser eine Geschwindigkeitsre- duzierung von 30 km/h vorliegt. Der Haupteingang der MAI befindet sich tat- sächlich jedoch zur Erzbergerstraße hin und der Bebauungsplan sieht bei der Neugestaltung der New-York-Straße Maßnahmen vor, die eine Er- schließung/Zufahrt unserer Schule ausschließ- lich über die Erzbergerstraße zulassen. Die Erschließung der MAI erfolgt (wie nach bisherigem Planrecht auch) aus- schließlich über die Erzbergerstraße. Rechtlich ist es so, dass vor Schulen Tempo 30 aus Sicherheitsgründen ange- ordnet werden kann. Dies und der Fuß- gängerüberweg müssten verkehrsrecht- lich angeordnet werden (Verkehrsbe- hörde). Dies kann im Zuge der Ausfüh- rungsplanung geprüft werden - unab- hängig vom Bebauungsplan. Da nach aktuellem Stand Überlegungen beste- hen, die Gemeinbedarfsfläche im Baufeld 3 des B-Plans als Standort für eine Interimsschule in der Größe eines 5-zügigen Gymnasiums zu nut- zen, wird sich die Verkehrssituation noch deut- lich verschärfen. Auf die obigen Ausführungen wird ver- wiesen. Schon jetzt ist die Lage in Schulnähe zu den Stoßzeiten mehr als angespannt. Wir bitten da- her zu prüfen, ob im Zuge einer Anpassung der Erzbergerstraße auch eine Geschwindigkeitsre- duzierung auf 30 km/h sowie ein Fußgänger- überweg auf Höhe Straßenbahn- und Bushalte- stelle Heidehof realisiert werden kann. Wie oben beschrieben, müssten diese Maßnahmen verkehrsrechtlich angeord- net werden (Verkehrsbehörde). Dies kann im Zuge der Ausführungsplanung geprüft werden - unabhängig vom Be- bauungsplan. 19.2 Betroffenheit Direkter Nachbar Kenntnisnahme. 20. GEM Areal C BA 1 GmbH & Co. KG, Karlsruhe, 21. Januar 2022 Wir haben, insbesondere auch nach Rückspra- che mit den uns verbundenen Fachplanern, die auf den folgenden Seiten aufgeführten Einwen- dungen und Anmerkungen: Kenntnisnahme. 20.1 Anmerkung zum Planteil Im Vergleich zu früheren Bebauungsplanent- würfen wurde sowohl der textliche als auch der planerische Hinweis entfernt, dass auf bereits definierten Objekten die Herstellung von Staf- felgeschossen gewährt wird. Nach Rücksprache mit dem Stadtplanungsamt gehen wir davon aus, dass dies lediglich dem Zweck der freien Anordnung von Staffelgeschossen dient. Festgesetzt werden sowohl die maximal zulässigen Gebäudehöhen als auch die maximale Anzahl der Vollgeschosse. Beide Festsetzungen sind gleichermaßen einzuhalten. Somit ist das Maß der bau- lichen Nutzung – was die Höhenent- wicklung anbelangt – eindeutig festge- legt. Es ist zutreffend, dass in früheren Bebau- ungsplanentwürfen die Staffelgeschosse - 110 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung in der Planzeichnung eingezeichnet wa- ren. Der Verzicht auf eine solche Festle- gung erhöht die Flexibilität, was die ge- naue Anordnung der Staffelgeschosse betrifft. Staffelgeschosse sind in den Baufeldern zulässig, deren zulässige maximale Ge- bäudehöhe so gewählt ist, dass über der festgesetzten Anzahl der maximal zuläs- sigen Vollgeschosse hinaus ein weiteres Nichtvollgeschoss möglich ist. 20.2 Einwendung zu 2.4 Überschreitung der Gebäudehöhen Nach Rücksprache mit den uns verbundenen Fachplanern gehen wir, unter Berücksichtigung der im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Karlsruhe und GEM Areal C GmbH & Co. KG (mittlerweile GEM Areal C BA1 GmbH & Co. KG) getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich Energieversorgung und Nachhaltigkeit im Be- zug auf mit Photovoltaik-Anlagen [PV-Anlagen] zu überdeckenden Dachflächen sowie dem ak- tuellen Stand der Technik davon aus, dass ins- besondere bei Objekten mit einem erhöhten Aufwand an Technik (bspw. Hotels, KiTa, Alten- wohnen), eine Überschreitung der max. Gebäu- dehöhe um 2,50m nicht ausreichen wird. Kenntnisnahme. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine gängige Regelung zur Überschreitung der Gebäudehöhen han- delt, die in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit ausreichend war. Als Beispiel möchten wir den im Baufeld [BF] 10 anzusiedelnden Kindergarten aufführen. Wenn wir den südöstlichen Gebäuderiegel im BF10 dem Maß der baulichen Nutzung entspre- chend mit fünf Vollgeschossen und einer maxi- malen Gebäudehöhe von 15,60m entwickeln, beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe 3,12m. Nach unserer Einschätzung kann das Objekt mit der genannten Geschosshöhe her- gestellt werden, voraussichtlich wird die max. Gebäudehöhe dadurch jedoch nahezu ausge- schöpft. Die durch die Nutzung bedingten Technikflächen müssen auf dem Dach realisiert werden, wodurch wir circa die max. zulässige Überschreitung von 2,50m erreichen. Es wird darauf hingewiesen, dass ver- traglich vereinbart ist, im nordöstlichen Baubereich des BF 6 (und nicht im süd- östlichen Baubereich des BF 10) eine Kita zu bauen. Aus den nebenstehenden Ausführungen geht hervor, dass die fest- gesetzten Gebäudehöhen im BF 10 auch der dortigen Realisierung einer Kita nicht entgegenstehen. Um entsprechend dem städtebaulichen Vertrag eine größtmögliche Belegung der Dachflächen mit PV-Anlagen zu ermöglichen, möchten wir auf der Technikfläche PV-Module anordnen. Nach unserem Gespräch mit dem Die im Bebauungsplan genannten Maße für Überschreitungen von der festge- setzten Gebäudehöhe gelten grundsätz- lich für Solaranlagen (hierzu zählen auch PV-Anlagen) und technische Aufbauten - 111 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Stadtplanungsamt gehen wir davon aus, dass mit der Begrenzung der Höhe lediglich Aufbau- ten wie bspw. Technikflächen, nicht aber PV- Anlagen gemeint sind bzw. für PV-Anlagen Ausnahmen gebildet werden können. gleichermaßen. In Ziffer 2.4 der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen wurde allerdings nachfolgender Satz hinzuge- fügt, um Solaranlagen auf technischen Aufbauten zu befördern: „Ausnahmsweise kann hierbei die Höhe von Solaranlagen bei der Ermittlung der Gebäudehöhenüberschreitung außer Acht gelassen werden, sofern die Solar- anlagen auf betriebsbedingten techni- schen Aufbauten errichtet werden.“ 20.3 Einwendung zu 3.2 Terrassen um Punkthäuser Unserer Auffassung nach dient die definierte Regelung der Trennung von öffentlichen und privaten Bereichen und wir verstehen auch die Notwendigkeit. Aus dem Wortlaut der aktuel- len Formulierung resultiert jedoch auch eine Li- mitierung der Gestaltung von Terrassen und Balkonen in Richtung Süden und Westen der Punkthäuser (Baufeld 1 und Baufeld 10). Dem- entsprechend erfüllt die Formulierung hier nicht ihren ursprünglichen Sinn und Zweck und sollte unserer Meinung nach angepasst bzw. konkre- tisiert werden. Wir schlagen vor, die Anord- nung von Terrassenflächen in Richtung des Na- turschutzgebietes als eine Ausnahme in den Pa- ragrafen mitaufzunehmen. Ziffer 3.2 der planungsrechtlichen Fest- setzungen wurde angepasst, um Miss- verständnisse zu vermeiden und die Zu- lässigkeit von Terrassen zu präzisieren. Nicht zulässig bleiben sie weiterhin auf den Flächen der Baugrundstücke, die auf der gesamten Grundstücksbreite zwi- schen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze bzw. Baulinie liegen (sog. Vorzonen). Terrassen haben i.d.R. Ver- siegelungen und Einfriedungen zur Folge, die im Plangebiet zum öffentli- chen Raum hin (und damit auch in Rich- tung des Naturschutzgebiets) nicht ent- stehen sollen. Zulässig sollen sie aller- dings in den Bereichen dahinter sein, also zwischen den überbaubaren Grund- stücksflächen und im rückwärtigen Be- reich der Innenhöfe von Baublöcken. 20.4 Einwendung zu 3.3 Länge von Balkonen Wir sind der Meinung, dass eine Limitierung der Länge der Balkone nicht notwendig ist, da be- reits eine Begrenzung in Bezug auf die Gebäu- delänge definiert ist. Hintergrund ist, dass wir in unserem aktuellen Bauprojekt ‚Hofgarten Kar- ree‘ festgestellt haben, dass einige Haushalte mit 5m Länge und durchaus auch weniger gut zurechtkommen (1- und 2-Personen-Haus- halte), für andere ein Balkon entsprechend der Definierung nahezu nutzlos ist (bspw. 4-Perso- nen-Haushalt). Um hier eine notwendige Ent- scheidungsfreiheit zu erhalten, wenden wir ein, dass eine Begrenzung der Balkonlängen Der nebenstehenden Anregung wird entsprochen. Die Begrenzung der Bal- konlängen mit Bezug auf die Gesamt- länge pro Geschoss bleibt. Außerdem werden die Balkontiefen zum öffentli- chen und privaten Raum definiert. Auf eine Beschränkung einzelner Balkonlän- gen wird allerdings verzichtet. Dies schafft eine größere Flexibilität im Ge- bäudeentwurf. - 112 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung lediglich im Bezug auf die Gesamtlänge pro Ge- schoss, entsprechend dem letzten Absatz, defi- niert werden sollte. Auf eine Limitierung einzel- ner Balkonlängen bitten wir zu verzichten. 20.5 Anmerkung zu 8.8 Begrünung von Fassaden Wir gehen davon aus, dass die entsprechende Definition lediglich für tatsächlich fensterlose Fassaden anzuwenden ist, nicht jedoch für zu- sammenhängende Flächen. Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel: Ein Objekt mit einer Höhe von 18,60m weist bei einem Abstand zwischen übereinander ange- ordneten, einzelnen Fenstern über 2,70m be- reits mehr als die 50 m² zusammenhängende Fläche auf. Nach unserem Verständnis ent- spricht eine solche Fläche nicht dem Sinn und Zweck des Paragrafen und es bedarf keiner Be- grünung der Fläche. Ziffer 8.8 der planungsrechtlichen Fest- setzungen wurde fachlich überarbeitet und in der Formulierung so präzisiert, dass kein Auslegungsspielraum mehr be- steht. 20.6 Anmerkung zu 13.3 und Anlage 6.2 Schallimmissionsprognose Entsprechend dem zwischen der Stadt Karls- ruhe und GEM Areal C GmbH & Co. KG ge- troffenen städtebaulichen Vertrag sind wir dazu verpflichtet, spätestens 60 Monate nach Sat- zungsbeschluss des Bebauungsplans für sämtli- che uns im Umlegungsverfahren zugeteilten Baufelder einen vollständigen und genehmi- gungsfähigen Bauantrag einzureichen. 12 Mo- nate nach Erteilung einer vollziehbaren Bauge- nehmigung müssen wir mit dem Bauvorhaben begonnen haben. Durch die definierte Rege- lung in Verbindung mit der Schallimmissions- prognose der Anlage 6.2 obliegt die Entschei- dung zum Beginn der Realisierung des Baufel- des 10 nicht mehr nur uns. Wir sind zusätzlich noch von dem Eigentümer des Baufeldes 25 so- wie von der für die Lärmschutzwände verant- wortlichen Partei abhängig. Nach Rücksprache mit dem Stadtplanungsamt gehen wir davon aus, dass wir unter Berück- sichtigung von erhöhten Schallschutzanforde- rungen auch vor Fertigstellung der beiden ge- nannten Faktoren Objekte des Baufeldes 10 herstellen können. Die Festsetzung einer baulichen Reihen- folge aufgrund von Anlagenlärm GE ge- mäß Ziffer 13.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen ist schalltechnisch be- dingt und erforderlich. Nach gutachterli- cher Rücksprache wurde folgender Satz ergänzt: „Von den genannten baulichen Reihen- folgen kann ausnahmsweise abgewi- chen werden, wenn im Baugenehmi- gungsverfahren bzw. Kenntnisgabever- fahren der Nachweis erbracht wird, dass durch andere Maßnahmen die Immissi- onsrichtwerte der TA Lärm durch Anla- genlärm eingehalten sind (zum Beispiel: Grundrissorientierung, Eigenabschir- mung, Nutzung der Aufenthaltsräume oder spezielle bauliche Maßnahmen, vergleiche aufgeführte Maßnahmen in Ziffer 13.5).“ Der obige Ausnahmetatbestand ist sach- gerecht und ermöglicht unter den ge- nannten Voraussetzungen eine unab- hängige Entwicklung der Baufelder. Der Sinn und Zweck der Festsetzung (Einhal- tung der Immissionsrichtwerte der TA - 113 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Lärm durch Anlagenlärm) bleibt hierbei gewährleistet. Interessenten, Baugemeinschaften etc. 21. Anwohner/-in Kanalweg, 19. Januar 2022 21.1 Stellplatzschlüssel Autoverkehr aus dem neu entstehenden Stadt- viertel weitestgehend herauszuhalten und Park- plätze an der Erzbergerstraße in Form von Tief- garagenplätze zu schaffen, habe ich sehr positiv aufgenommen. Kenntnisnahme. Allerdings hat mich der zugrunde gelegte Schlüssel von 1 Fahrzeug pro Wohnung (im- merhin etwas reduzierbar z.B bei Wohnprojek- ten bei der Konzeptvergabe) doch sehr negativ überrascht. Das halte ich überhaupt nicht für zukunftsweisend. Der Stellplatzschlüssel beträgt 0,9 ST/WE und nicht 1 ST/WE. Weitere Reduzierun- gen bis zu 0,7 ST/WE sind möglich, wenn bauliche und organisatorische Mobili- tätskonzepte nachgewiesen werden. Mit der Vermarktung hat dies nichts zu tun. Die Nordstadt ist mit Carsharing bereits sehr gut abgedeckt und in dem neu entstehenden Stadtteil wird das ohne großen Aufwand weiter ausgebaut werden können, z.B. durch neue Carsharing-Standorte in Tiefgaragen an der Erz- bergerstr. Kenntnisnahme. Der Bau von Tiefgaragen ist teuer und aufwän- dig und aus ökologischer Perspektive nicht ge- rade positiv zu bewerten. In der angrenzenden Dualen-Hochschule ist bereits eine Tiefgarage vorhanden, die weitestgehend ungenutzt ist und damit freie Kapazitäten bietet. Tiefgara- gen-Bauten können auch im Nachhinein kaum sinnvoll umgenutzt werden und verteuern den Wohnraum. Das städtebauliche Konzept sieht vor, die Freibereiche Richtung Park möglichst frei von Verkehr und Parkierung zu hal- ten. Oberirdische private Stellplätze in großer Zahl tragen nicht zu einem quali- tätvollen, ruhigen Wohnumfeld bei. Über Mobilitätskonzepte haben es die Bauherren selbst in der Hand, eine Stell- platzreduzierung zu bewirken und damit Kosten für TG-Stellplätze zu sparen. Dies wird als sinnvoller Anreiz angesehen. Die Tiefgarage in der Dualen HS ist privat und entzieht sich damit dem städtischen Einfluss. Es besteht für die Bauherren im Quartier allerdings privatrechtlich die Möglichkeit, vom Eigentümer dieser TG Stellplätze zu erwerben. Ich möchte daher darum bitten zumindest für die geplanten Projekte nach Konzeptvergabe den Schlüssel für die Zahl der Parkplätze pro Wohnung aufzuheben, z.B. bei Vorlage eines Mobilitätskonzepts, das z.B. die Zur-Verfügung- Wie oben beschrieben, sind Stellplatzre- duzierungen bis zu 0,7 ST/WE möglich, wenn bauliche und organisatorische Mobilitätskonzepte (hierzu gehört auch Carsharing) nachgewiesen werden. - 114 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Stellung einer bestimmten Anzahl von Carsha- ring-Standorten beinhaltet. Wir wohnen im Kanalweg und zu unserer Woh- nung gehört ebenfalls ein Tiefgaragenplatz. Auch dieses Parkhaus ist zu einem großen Teil ungenutzt und unser eigener Tiefgaragenplatz ist praktisch nicht zu vermieten, da keinerlei Be- darf zu bestehen scheint. Einerseits soll der Bedarf an Stellplätzen von Zukunft Nord im Quartier selbst ab- gedeckt werden. Andererseits soll geför- dert werden, dass in einem nachhaltig mobilen Stadtteil ein reduzierter Auto- besitz vorliegen kann. Laut Statistischem Jahrbuch 2020 lag im Jahr 2019 der Autobesatz in Karlsruhe bei durchschnittlich 0,91 Pkw/ Wohnung (vgl. Begründung, Kap. 8.6). Für die Nordstadt liegt dieser Wert derzeit gleichfalls bei rund 0,9 Pkw/Wohnung (Statistischen Jahrbuch 2021). Der Stellplatzschlüssel wurde daher für Zukunft Nord bei 0,9 ST/WE festgelegt. Weitere Reduzierungen sind jedoch möglich und gewünscht. Wenn bauliche und organisatorische Mobilitätskon- zepte nachgewiesen werden, kann der Stellplatznachweis auf bis zu 0,7 ST/WE reduziert werden. Darüber hinaus kön- nen einzelne innovative Wohnkonzept (z.B. autofreie Wohngemeinschaften) im Stadtteil gefördert werden, wenn diese den bau- und planungsrechtlichen Vor- gaben entsprechen und diese dem All- gemeinwohl dienen. Ich denke in den kommenden Jahrzehnten wird der Bedarf an privaten Parkplätzen drastisch sinken und gerade in dem neu entstehenden Stadtviertel werden sicher viele Menschen woh- nen, die mit Straßenbahn und Carsharing bes- tens ausgestattet keine Autostellplätze mehr benötigen. Tiefgaragenplätze verteuern das Wohnen wei- ter und ich habe Sorge, dass dies mit dazu bei- trägt, die soziale Durchmischung zu behindern Auf die obigen Ausführungen wird ver- wiesen. Leider eröffnet die LBO in Ba- den-Württemberg außerdem nicht die rechtliche Möglichkeit der Ablöse für Wohnungsstellplätze. Tiefgaragen sind ohne Zweifel ein Kos- tenfaktor, aber nur einer unter vielen. Die soziale Durchmischung wird dadurch nicht behindert, was u.a. die Projekte der Volkswohnung beweisen. Ein weiterer Punkt betrifft den Schlüssel der ma- ximal bebaubaren Fläche für "Bauplätze", die nach Konzeptvergabe vorgesehen. Dieser ist aus meiner Sicht relativ hoch. Es wird für Wohn- projekte wenig Sinn machen, diesen auszunut- zen. Der Bebauungsplan trifft keine Aussa- gen zu Baubereichen für bestimmte Ak- teursgruppen. Dies ist rechtlich auch nicht möglich. In den sog. „Experimentierfeldern“ (BF 4/5 und 21) wird der Städtebau nicht vordefiniert, weshalb große Baufelder - 115 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Da sich aber der Erbbauzins am Bodenwert ori- entiert, führt dies indirekt zu einer starken Ver- teuerung des Wohnens, was den Anteil quer- subventionierter (sozialer) Wohnungen redu- ziert, wieder mit dem Effekt, die soziale Durch- mischung zu behindern. Ich halte es daher für sinnvoll, den Schlüssel der maximal bebaubaren Fläche stark zu reduzie- ren. festgesetzt sind, innerhalb derer die Pro- jekte sich frei positionieren können. Die Ausnutzung richtet sich allerdings nach den in den Nutzungsschablonen festge- setzten Werten und ist somit natürlich geringer als das Baufeld selbst. Die ne- benstehend geäußerten Sorgen sind also unbegründet. Im nördlichen Bereich wurden bereits entsprechende Verträge mit dem Eigen- tümer geschlossen, um eine Bereitstel- lungsquote für geförderten Wohnraum vorzuhalten. Auch bei den von der Stadt zu vergeben- den Flächen wird geförderter Wohn- raum im Rahmen des Grundstücksverga- bekonzept berücksichtigt. Geförderter Wohnraum wird dabei unabhängig von der Höhe des Stellplatzschlüssels gefor- dert. Der Erbbauzins stellt eine angemessene Verzinsung des Bodenwertes dar. Im Februar 2020 hat der Gemeinderat die entsprechenden Konditionen beschlos- sen. Bei Erfüllen bestimmter (persönli- cher sowie finanzpolitischer) Vorausset- zungen gewährt die Stadt entspre- chende Fördermöglichkeiten. Bitte bestätigen Sie mir, dass meine Mail sie er- reicht hat - da ja bereits das Webformular nicht funktioniert hat. Die Fehlermeldung war "line too long" ohne weitere Angaben. Alle Versu- che, Zeilen zu kürzen, sind gescheitert. Der Eingang der E-Mail wurde am 19. Ja- nuar 2022 bestätigt. 22. Baugemeinschaft A, 18. Januar 2022 22.1 Altlasten, Kosten Altlastenentsorgung Müssen Wohnprojektgruppen, die Räume auf Erbpachtgrundstücken zum Wohnen und für das Allgemeinwohl schaffen, Kosten von Altlas- tenaushub, -beseitigung und -entsorgung tra- gen? Diese Thematik ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Sobald die Stadt im Besitz von Grundstücken ist, werden die Rahmenbedingungen im Vorfeld der städtischen Vermarktung ge- klärt und den Interessenten mitgeteilt. Welche Böden sind schon von Verunreinigun- gen gesäubert und unbedenklich beim Neu- bauen? Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurden auf dem Plangelände umwelt- technische Untersuchungen - 116 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung durchgeführt, welche die Medien Bo- den, Bodenluft und Grundwasser um- fassten (siehe Gutachten „Orientierende Untersuchung auf dem Plangelände Zu- kunft Nord“ des Büros AS Reutemann vom 24.07.2019). Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: Wirkungspfad Boden-Grundwasser Lediglich in einem Bereich sind noch weitergehende Untersuchungen erfor- derlich (Bereich der Sondierungen S35, S36), die baubegleitend durchgeführt werden sollen. Weiterer Handlungsbe- darf besteht für den Wirkungspfad Grundwasser auf Grundlage der Unter- suchungsergebnisse derzeit nicht. Wirkungspfad Boden-Mensch Oberflächennah wurden über das ge- samte Plangebiet erhöhte Konzentratio- nen verschiedener Parameter nachge- wiesen. In Abhängigkeit der geplanten Nutzungen sowie der Detailplanung sind baubegleitend gegebenenfalls weitere Untersuchungen durchzuführen. Even- tuell ist ein Bodenaustausch erforderlich. Abfallrechtliche Bewertung Auf dem gesamten Plangelände wurden anthropogene Auffüllungen angetrof- fen. Die orientierenden abfallrechtlichen Untersuchungen ergaben für einige Ein- zelparameter eine Einstufung >Z2 ge- mäß VwV Boden. In den meisten Fällen wurde eine Einstufung kleiner oder gleich Z2 erreicht. Im Rahmen von Bau- maßnahmen anfallendes Aushubmate- rial ist daher abfallrechtlich zu untersu- chen und fachgerecht zu entsorgen. Es ist zu vermuten, dass es auf dem C-Areal im- mer noch gefährliche Kampfmittel, giftige Ab- fälle und wassergefährdende Stoffe geben wird. Kommt die Stadt Karlsruhe oder das Land BW (von diesem kauft die Stadt Karlsruhe die Grundstücke) für diese Kosten auf? Im Plangebiet ergeben sich nach den Luftbildauswertungen Anhaltspunkte für einen Kampfmittelverdacht. Vor Ein- griffen in den Boden muss daher der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder ein qualifizierter privater Dienstleister zu Rate gezogen werden. Im Bereich des privaten Eigentümers im Norden werden - 117 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung diese Maßnahmen im Rahmen der Ab- bruchmaßnahmen bereits durchgeführt. Eine Regelung auf den Flächen des Lan- des wird zwischen Stadt und Land ge- troffen werden. 22.2 Betroffenheit Wir wollen auf dem C-Areal ein Grundstück er- werben. Kenntnisnahme. 23. Baugemeinschaft B, 21. Januar 2022 Zu den für das Bauvorhaben "Zukunft Nord" ausgelegten Plänen und Unterlagen wurden in unserem Wohnprojekt noch Fragen, Zweifel und Einwände erhoben, die wir Ihnen fristge- recht mitteilen. Kenntnisnahme. 23.1 Energiekonzept, Fernwärme Ein erster Einwand betrifft das Energiekonzept mit Fernwärme: müssen wir davon ausgehen, dass Fernwärme auf dem gesamten Areal nicht nur angeboten, sondern vorgeschrieben wird? Inwieweit wäre dies mit der Anforderung KfW 40 vereinbar? Die Nutzung der Fernwärme ist nicht verbindlich vorgeschrieben. In den zukünftigen Verträgen (Kauf- bzw. Erbpachtverträge) wird nach aktu- eller Entscheidung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe der Energiestandard KfW-Effizienzhaus 40 festgelegt. Die Kombination aus Gebäudeenergie- standard KfW 40 und der Nutzung von Fernwärme widerspricht sich nicht. Im Gegenteil: Die Nutzung der Fernwärme ermöglicht auf einfache und günstige Art und Weise die Einhaltung des eben- falls durch den Gemeinderat geforder- ten Primärenergiefaktors von kleiner 0,3. 23.2 weitere Einwände - Anlagen Zwei weitere Einwände möchten wir Ihnen mit Belegen in den anhängenden Dokumenten übergeben: - Einwand bezüglich der Bodenbelastung (der Ihnen u. U. bereits vorliegt). - Einwand bezüglich des Mobilitätskonzepts. Auf den weiteren Verlauf des Verfahrens sind wir sehr gespannt und verbleiben für heute. Im Anhang befand sich die Stellung- nahme Ziffer 22.1 (siehe oben), die sich auf die Bodenbelastung bezieht. Es handelt sich um Auszüge aus der „Orientierenden Untersuchung auf dem Plangelände Zukunft Nord – Boden-, Bo- denluft- und Grundwasseruntersuchun- gen“ vom 24. Juli 2019. Zwischenzeitlich liegen neue Gutachten vor (Geotechnisches Vorgutachten vom - 118 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 22. Februar 2022 und Weiterführende umwelt-/abfalltechnische Untersuchun- gen vom 11. März 2022), die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung ebenfalls eingesehen werden konnten. Die Stellungnahme zum Mobilitätskon- zept ist nachfolgend in Ziffern 23.3 bis 23.3.5 wiedergegeben. 23.3 Mobilitätskonzept - allgemein Wir haben uns noch Gedanken gemacht zum Mobilitätskonzept und zum „Bekenntnis der Stadt Karlsruhe zur nachhaltigen Mobilität“ - hier die einschlägigen Zitate (alle Zitate kursiv): Kenntnisnahme. Karlsruhe bekennt sich zur nachhaltigen Mobi- lität Das bedeutet, dass die Mobilität verstärkt die ökologischen Aspekte in den Mittelpunkt stellt. Die Mobilitätsbedürfnisse von heute und der Zukunft sollen in einer dauerhaften und um- weltverträglichen Weise gewährleistet werden. Dieses Ziel wird durch ein ganzes Bündel von Maßnahmen realisiert. Das beginnt mit der Siedlungspolitik, die eine Verkehrsvermeidung erreichen soll. Es geht weiter mit der Förderung eines Umweltverbunds, der die verschiedenen Mobilitätsarten wie zu Fuß, per Rad, mit dem Auto, dem ÖPNV usw. verbindet. (s. Webseite „Karlsruhe – Verkehr und Mobilität“ Stand Feb 2021) Fahrradabstellanlagen im Stadtgebiet Die Erfor- dernisse des Klimaschutzes und der ihm dienen- den Mobilitätskonzepte setzen auf immer stär- kere Fahrradnutzung. Ebenerdige, möglichst überdachte Fahrradabstellanlagen sind er- wünscht und sollen ermöglicht werden. Durch einen einfachen Bebauungsplan sollen für Karlsruhe alle Bebauungspläne, wo notwendig und möglich, diesbezüglich angepasst werden. Bebauungsplanverfahren Der Planungsaus- schuss der Stadt Karlsruhe hat in seiner Sitzung am 17. September 2020 beschlossen, für die- sen Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen. (gem. Webseite „Karlsruhe – Stadtplanung und Bauen“ Stand Feb 2021) Kenntnisnahme. - 119 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 23.3.1 Mobilitätskonzept Rintheimer Feld - Vowo Gerne wollen wir die Stadt Karlsruhe im Bemü- hen um eine nachhaltige Reduzierung des mo- torisierten Individualverkehrs unterstützen und deshalb anfragen, ob das Mobilitätskonzept der Volkswohnung im Rintheimer Feld nicht auch für bestimmte Gruppen in der Zukunft Nord Geltung haben könnte? Dazu ein weiteres Zitat – diesmal aus dem Mobilitätskonzept der Volks- wohnung (erstellt von Weeber&Partner im Auf- trag der Volkswohnung, Stand Dez. 2019): „Die Landesbauordnung Baden-Württemberg bietet die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze auszuset- zen. Die Stadt Karlsruhe plant keine allgemeine Satzung oder Reduzierung des Stellplatzschlüs- sels, ist aber offen für begründete, vorhabenbe- zogene Anpassungen.“ Das Mobilitätskonzept beim Bebauungs- plan Staudenplatz berücksichtigt die dort spezifischen Gegebenheiten. Die Vergleichbarkeit beider Gebiete ist nicht gegeben. Auch bei Zukunft Nord wird die Herstel- lung notwendiger Stellplätze, die auf- grund von organisatorischen Mobilitäts- konzepten reduziert werden, ausge- setzt. Im Baugenehmigungsverfahren muss allerdings für ausgesetzte Stell- plätze nachgewiesen werden, dass diese nachgerüstet werden können, sobald die Mobilitätskonzepte nicht mehr vor- gehalten werden. Im Plangebiet beträgt der Stellplatz- schlüssel 0,9 ST/WE. Weitere Reduzie- rungen bis zu 0,7 ST/WE sind möglich, wenn bauliche und organisatorische Mobilitätskonzepte nachgewiesen wer- den. 23.3.2 Nutzung von Lastenrädern Für unser Wohnprojekt ist nämlich bereits jetzt zutreffend, dass wir statt Autos Lastenräder nutzen, dass für uns ein dichtes Radnetz und eine gute ÖPNV-Anbindung wichtig sind sowie für besondere Fälle natürlich Sharing-Ange- bote. Sprich, wir müssen erst gar nicht mehr zum Verzicht auf ein eigenes KFZ motiviert wer- den, wie die Volkswohnung es in ihrem „Mobi- Konzept“ plant. Kenntnisnahme. 23.3.3 Stellplatzverpflichtung, Baulast Auch wir möchten deshalb anfragen, ob im Fall einer Bewerbung um ein Grundstück in der Zu- kunft Nord die (nach LBO offenbar mögliche) Entbindung von der Verpflichtung zu 0,7 KFZ- Stellplatz-Baulast nicht möglich wäre? Die LBO ermöglicht keine Entbindung von der Stellplatzverpflichtung. 23.3.4 Diverse Wünsche Stattdessen möchten wir anfragen, ob die Bau- planung im Sinne eines nachhaltigen Quartiers - 120 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung - Zusätzliche Parkflächen für Fahrräder und Kin- deranhänger vorsehen kann, die überdacht und sicher anschließbar sind sowie Grundsätzlich ist hier zwischen öffentli- chen und privaten Fahrradabstellanlagen zu unterscheiden. Die öffentlichen Ab- stellanlagen werden im Rahmen der spä- teren Ausführungsplanung konkreti- siert. Die privaten Abstellanlagen sind auf Basis der Maßgaben von Ziffer 5.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu verorten. Zur Anzahl und Beschaffen- heit werden bauordnungsrechtlich Vor- gaben gemacht, falls hierfür Stellplatzre- duzierungen in Anspruch genommen werden sollen (siehe Ziffer 8.3 der örtli- chen Bauvorschriften). - zentrale (ebenfalls überdachte) Abstellplätze für gemeinschaftlich genutzte Leihfahrzeuge wie z. B. Lastenfahrräder, z. T. mit Auflade- Möglichkeit Siehe obige Anmerkungen, die hier ana- log gelten. - die Erweiterung des Stadtmobil-Standorts „Erzberger Straße“ und Einrichtung eines wei- teren Stadtmobil-Parkplatzes, Erweiterung des Stadtflitzer-Angebots, Dies ist keine Angelegenheit des Bebau- ungsplans. Carsharing-Angebote sind grundsätzlich auf öffentlichen und priva- ten Stellplätzen möglich. Zur Erweite- rung bestehender Angebote werden Ge- spräche mit den Anbietern geführt. - die Bereitstellung von 20% mehr Fahrradpark- plätzen als nach aktuellem Stand erforderlich (Parkplätze möglichst ebenerdig, auf jeden Fall sicher verschließbar und überdacht). Unter Ziffer 8.3 der örtlichen Bauvor- schriften ist beschrieben, welche priva- ten baulichen Mobilitätskonzepte zu ei- ner Reduzierung der KFZ-Stellplatzver- pflichtung um 0,1 führen. - Ggf. sogar die Bereitstellung einer Selbsthilfe- Werkstatt für Fahrräder vorsehen könnte? Der Bebauungsplan lässt solche Nutzun- gen innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen zu. Die Stadt selbst tritt nur bei den Gemeinbedarfsflächen (Bau- felder 3 und 29) selbst als Bauherr auf. Eine Selbsthilfewerkstatt für Fahrräder ist hier nicht vorgesehen. Bei einer städ- tischen Vermarktung werden Bewerbun- gen, die einen Mehrwert fürs Quartier bringen, im Vergleich zu anderen aller- dings einen Vorteil haben. Deshalb steht es den Interessenten frei, selbst ein sol- ches Angebot im Rahmen der Konzept- vergabe zu machen. 23.3.5 Weitere Erörterung mit Stadtplanungsamt Über die weitere Erörterung dieser Punkte zu- sammen mit dem Stadtplanungsamt würden Das Stadtplanungsamt hat bereits mit verschiedenen Baugruppen gesprochen, die sich im Rahmen der öffentlichen - 121 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung wir uns sehr freuen und sehen Ihrer Rückmel- dung gerne entgegen. Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemeldet haben. Über Sachverhalte, die nicht Gegenstand des laufenden Verfah- rens sind, kann derzeit allerdings noch nicht konkret informiert werden, da die zu treffenden Entscheidungen der späte- ren Ausführungsplanung bzw. Vermark- tung vorbehalten bleibt. 24. Vertreter/in (1 Person) einer Baugruppe, 20. Januar 2022 Im Zuge der Offenlage erhalten Sie mit dem Schreiben in der Anlage die diesbezüglichen Anregungen. Kenntnisnahme. Ich bin Architekt und vertrete eine Gruppe von 6 befreundeten Parteien. Wir wollen als Baugruppe gemeinsam und nachhaltig unser Wohnprojekt „gemeinsam Wohnen im Alter“ hier in Karlsruhe verwirkli- chen – und damit auch eine Alternative für ein ev. Isoliertes späteres Leben in einem Heim schaffen. In der Begründung zum o.g. B-Plan, Punkt 4.1 wurde definiert: „. Im Planungsgebiet soll ins- gesamt eine ausgewogene Mischung aus klas- sischen Bauträgerprojekten, Projekten von Ge- nossenschaften/Baugruppen und sozialem Wohnungsbau verwirklicht werden...“ Wir sind eine solche Baugruppe und freuen uns, dass damit endlich auch Karlsruhe beginnt, sol- che Projekte als wichtig wahrzunehmen und zu unterstützen. Kenntnisnahme. Anregung: Es wäre gut, möglichst frühzeitig hierfür vorgesehene Bereiche und ebenso die Bewerbungsanforderungen klar zu definieren. Ergänzend wäre eine bei der Stadt geführte In- teressentenliste möglicher Bewerber sinnvoll (da eine Wahrnehmung rechtzeitig in der Presse eventuell sehr zufällig ist...). Aktuell führt die Stadt keine Interessen- tenliste, da der Zeithorizont für eine Vergabe noch nicht hinreichend be- stimmbar ist. Das Grundstücksvergabe- verfahren kann erst beginnen, nachdem gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (Planrecht ist geschaffen, Verkehrswert steht fest, Grundstücke können gebildet werden). Sodann wird eine entspre- chende öffentliche Auftaktveranstaltung zusätzlich zur Ausschreibung in den Me- dien erfolgen, um eine breite Menge an Interessenten zu erreichen. Für einen ersten Kurzüberblick unseres Vorha- bens erhalten Sie ein Kurz-Info unseres Vorha- bens in der Anlage vorab. Kenntnisnahme. - 122 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 24.1 Gemeinsam Wohnen im Alter und über Generationen hinweg (10. April 2021) Die Bevölkerung wird älter und wir gehören als erste dieser Welle dazu. Wir, die wir in unseren jungen Jahren schon ein- mal gewohnt waren, gemeinsam zu wohnen und viel an gesellschaftlichen Themen zu teilen. Wir, die wir alle erkennen, dass wir uns diesem Thema stellen müssen und die alle nicht mal in ein klassisches Altenheim wollen – sondern möglichst lange selbstbestimmt (und so auch kostengünstig für die Gesellschaft...) wohnen bleiben wollen. Wir brauchen in dieser Phase noch immer un- sere wichtige Privat-Sphäre - aber weniger indi- viduellen Wohnraum wie früher, dafür mit bar- rierefreier Umgebung und mehr Raum für Ge- meinsames: Raum für gemeinsames Essen, sich gegenseitig kümmern, für Enkel, die gemeinsame Pflege- kraft, persönliche Nähe auch gegen die oft be- obachtbare Einsamkeit im Alter- z.B. wenn der bisherige Lebenspartner nicht mehr da ist... Kenntnisnahme. BAUHERRENGRUPPE Wir sind eine Gruppe von Freunden und Be- kannten – alle mit dem gleichen Ziel – und wol- len dieses Ziel gemeinsam als Bau-Projekt ver- wirklichen. Kenntnisnahme. KONZEPT Ein städtisches Mehrfamilien-Haus, zentrums- nah und mit guter Anbindung an öffentlichen Nahverkehr und die städtische Infrastruktur. Im Erdgeschoss Parkierung, Fahrräder, Wasch- küche, Hobby, Raum für gemeinsame Essen und Feste, Gästezimmer für Freunde, Ver- wandte – sowie Wohneinheit für eine Pflegekraft... In den mit Treppe und Aufzug erschlossenen ca 3 Obergeschossen je zwei Wohnungen mit ca 84 qm- schön und vernünftig geschnitten. – und in nachhaltiger Holz-Modulbauweise. Kenntnisnahme. UNTERSTÜTZUNG ERWÜNSCHT Ein Projekt wie dieses ist ein privater Beitrag für ein anstehendes Generationen-Thema und Die Stadt freut sich über das Interesse an der Umsetzung eines solchen Projekts im Plangebiet. Bei einer städtischen Ver- marktung wird das - 123 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung reduziert die zentral erforderlichen Einrichtun- gen. Es entlastet damit die öffentlichen Aufwendungen für das Leben im Alter und ver- dient politische Aufmerksamkeit und Unterstüt- zung bei der Umsetzung: Dies Unterstützung könnte sein z.B.: - Ermöglichung von Kauf öffentlicher Grundstü- cke - Unterstützung bei Land oder Kommune oder Volkswohnung - Herausnahme bestimmter städtischer Grund- stücke aus dem Verkauf an meistbietende private Immobilienwirtschaft Grundstücksvergabekonzept Wohnen (also eine Vergabe nach Konzept zum Festpreis) angewendet. Über die dort verankerte Quotierung wird sicherge- stellt, dass verschiedene Akteursgruppen (Baugemeinschaften, Genossenschaf- ten, Vowo, Bauträger) zum Zug kom- men, die nur unter sich um das beste Konzept konkurrieren. In diesem Rah- men kann sich die Baugruppe im Verga- beverfahren entsprechend bewerben. 25. Interessent/-in (1 Person), vom 19. Januar 2022 Hallo! Was wird auf der Erzberger Str. gebaut? An wen sollen wir uns wenden wegen Woh- nung Haus oder Grundstück? Die Anfrage wurde am 19. Januar 2022 wie folgt beantwortet: „Wir danken Ihnen für Ihr Interesse an der Entwicklung in der Nordstadt von Karlsruhe. Damit überhaupt gebaut werden kann, be- darf es eines Bebauungsplans. Derzeit läuft das Bebauungsplanverfahren. Der Gemein- derat der Stadt Karlsruhe hat den Ausle- gungsbeschluss im September 2021 gefasst. Aktuell läuft die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - als nächster Ver- fahrensschritt steht der Satzungsbeschluss an (die Bekanntmachung erfolgt zu gegebe- ner Zeit in der StadtZeitung). Auf den Internetseiten der Stadt Karlsruhe können Sie sich über den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens informie- ren: https://www.karls- ruhe.de/b3/bauen/bebauungsplanung.de Für einen Teil der Grundstücke im nördli- chen Plangebiet wird die spätere Vermark- tung nach aktuellem Kenntnisstand über die GEM Ingenieurgesellschaft mbH laufen. Die bauliche Entwicklung des südlichen Be- reiches wird erst zu einem späteren Zeit- punkt erfolgen. Bevor Grundstücke verge- ben werden, muss zunächst das Bebauungs- planverfahren und daran anschließend noch das Umlegungsverfahren durchgeführt wer- den. - 124 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Wir bitten um Verständnis, dass wir zum ge- genwärtigen Zeitpunkt keine konkreteren Aussagen treffen können. Unsere Kolleginnen und Kollegen des Lie- genschaftsamtes stehen Ihnen gerne für weitere Grundstücksfragen zur Verfügung. Werden in Zukunft Grundstücke seitens der Stadt ausgeschrieben, wird dies über die StadtZeitung und unter folgender Home- pageseite veröffentlicht: https://www.karls- ruhe.de/b3/bauen/grundstuecke.de“ Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit vom 25. Juli 2022 bis 2. September 2022 26. Anwohner/-in (2 Personen), August-Euler-Weg, 30. August 2022 26.1 Bebauung entlang der Lilienthalstraße – 24 In der Dokumentation des Rahmenplans „Zu- kunft Nord“ aus dem Jahr 2016 wird auf Seite 16 insbesondere hervorgehoben, dass die neuen Quartiere auf die Typologie der angren- zenden Siedlungsbereiche antworten und da- mit eine gute und räumliche Verknüpfung möglich machen. Kenntnisnahme. Auf Seite 33 zum Lageplan des Teilquartiers Süd wird speziell noch mal darauf hingewiesen, dass die wesentlichen Charakteristika der bishe- rigen Baustrukturen kleinteilig ist. Insbesondere das denkmalgeschützte Flughafenensemble be- steht überwiegend aus eingeschossigen Wohn- gebäuden. Kenntnisnahme. Der hohe Gebäudeturm steht als singuläres Ob- jekt mit seiner Höhe der bisherigen Bebauung inhaltlich und architektonisch bezuglos gegen- über und zeigt sich in unversöhnlichem Kon- trast mit den als Kulturdenkmal geschützten Flughafengebäuden. Städtebaulich markiert das Punkthaus an dieser Stelle den baulichen Auftakt ins südliche Quartier von der Erzberger- straße aus. Es wurde in der Höhe auf max. 13,50 m reduziert und weist nun statt sechs nur noch vier Vollgeschosse auf. Damit orientiert es sich an der sich westlich angrenzenden viergeschossigen Neubebauung und dem Hochpunkt der nördlich angrenzenden ehemaligen Flughafengebäude. Das Gebäude aus dem Rahmenplan ist im Süden im Übri- gen ebenfalls viergeschossig (entspricht in der Mischnutzung etwa einer Gebäu- dehöhe von 13,50 m), liegt allerdings - 125 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung deutlich näher an der Bestandsbebau- ung im Süden. Beim „Alten Flughafen“ handelt es sich um ein Kulturdenkmal nach § 2 DSchG. Ein Umgebungsschutz nach § 15 Abs. 3 DSchG besteht nicht, so dass die Höhenentwicklung im Um- feld nicht als relevant einzustufen ist. Denkmalschutzrechtliche Belange stan- den und stehen nicht entgegen. Aus Sicht der Verwaltung wird mit der angepassten Planung der nebenstehen- den Anregung angemessen Rechnung getragen. Weshalb bei der zweiten Auslegung des Bebau- ungsplans nicht auf den in der Stellungnahme des Bürgervereins Vorschlag zur Gebäudehöhe in Feld 24 eingegangen wurde, ist bedauerlich. Der Bürgerverein Nordstadt hatte vorgeschla- gen, die bestehende Bebauung im Bereich 22 nicht zu überschreiten. Der Bereich 22 grenzt im nördlichen Teil an die Flughafengebäude an. Siehe obige Ausführungen. Der Gemeinderat wird im Rahmen des Satzungsbeschlusses letztlich auch über den Vorschlag des Bürgervereins ent- scheiden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Vor- schriften § 11 der Landesbauordnung für Ba- den-Württemberg zur Gestaltung hingewiesen: (1) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umge- bung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsich- tigte Gestaltung nichtbeeinträchtigen. Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf erhaltenswerte Eigenarten der Umge- bung ist Rücksicht zu nehmen. Die nebenstehende Stellungnahme ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme aus der ersten Offenlage. Deshalb siehe oben, Erläuterungen zu Stellungnahme vom 12. Januar 2022, Ziffer 1.1. Fazit: Der bisherige Charakter der südlichen Be- bauung wird durch die vorgesehene Bebauung völlig aufgehoben. Die im Baugesetz geforderte Berücksichtigung zur Einhaltung, Fortentwick- lung und Anpassung vorhandener Ortsteile werden erkennbar nicht erfüllt. Die Gebäude- höhe im Bereich 24 des Bebauungsplans muss daher überarbeitet werden. Die Bereiche 23 und 24 wurden überar- beitet. Aus Sicht der Verwaltung wird den Anregungen damit angemessen Rechnung getragen (Erläuterungen im Einzelnen siehe oben und Ziffer 1.1 bis 1.3). 26.2 Parcourshalle NCO-Club In der Begründung zum Bebauungsplan ist auf Seite 10 aufgeführt: „Flst.-Nr. 24496/1 (im Besitz der Stadt Karls- ruhe): Hier befindet sich der ehemalige Kenntnisnahme. - 126 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Unteroffiziersclub der US-Armee, in dem der NCO-Club, eine genehmigte Versammlungs- stätte, untergebracht ist. Es handelt sich um ein stadtteilorientiertes Kinder- und Jugendhaus mit einem breiten Angebotsspektrum und ei- nem zentralen Veranstaltungssaal. Nordwest- lich des NCO-Clubs werden Freiflächen von Kin- dern und Jugendlichen als Skaterpark und öst- lich davon ein Lagergebäude als Parcourhalle genutzt. Der NCO-Club wird im Zuge der Ent- wicklung des Plangebiets erhalten. Aus Lärm- schutzgründen wird sich das Angebotsspekt- rum verändern und der Skaterpark bzw. die Parcourhalle aufgegeben. In einem möglichen Erweiterungsbau im Westen des NCO-Clubs kann ggf. Ersatz für entfallende Bewegungsan- gebote geschaffen werden.“ Die Parcourhalle ist seit Jahren fester Bestand- teil des Angebots vom NCO-Club und wird von Kindern und Jugendlichen sehr gut angenom- men. Auch die zu erwartenden „neuen“ Kinder und Jugendlichen werden sicherlich dieses An- gebot nutzen, schon allein mangels vergleich- barer Angebote im Bebauungsplan. Ein dauer- hafter Ersatz einer Parcourhalle muss im Bebau- ungsplan festgelegt werden. Angebotsbebauungspläne können grundsätzlich keine spezifischen Nutzun- gen definieren, sondern lediglich einen Zulässigkeitsrahmen zur Art der bauli- chen Nutzung gemäß BauNVO festle- gen. Mit der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf schafft der Bebau- ungsplan die planungsrechtlichen Vo- raussetzungen für den Bau eines mögli- chen Erweiterungsbaus auf einem städ- tischen Grundstück. Die obige Formulierung in der Begründung lässt erwarten, dass nach Ablauf der für maximal 5 Jahre genehmigten, temporären Ersatzhalle keine Weiterführung einer Parcourhalle ge- plant/erlaubt ist – aufgrund von Lärmschutz- gründen für ein neues Wohngebiet! Dies wäre mit geeigneten, vorgegebenen Maßnahmen ohne weiteres möglich (Schallschutzmaßnah- men ähnlich wie z. Bsp. im Planungsgebiet 1) Die Stadt hat mit dem angesprochenen Bauantrag dafür gesorgt, dass nun schnell und kostengünstig ein Ersatz für die bestehende Parcourshalle westlich des NCO-Clubs entsteht. Ob und wie lange die Nutzung der Halle in Zukunft an diesem Standort fortgesetzt wird, hängt von der weiteren Entwicklung des Betriebs im NCO-Club und der Nach- frage der Nutzergruppen ab. Die Festset- zungen des Bebauungsplans (Baufeld 29) ermöglichen auch eine dauerhafte Nutzung der Halle. Eine Halle löst im Gegensatz zu ver- gleichbaren Angeboten im Außenbe- reich keine Lärmproblematik aus. - 127 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Des Weiteren ist der NCO eine „genehmigte Versammlungsstätte ... und ein zentraler Ver- anstaltungssaal...“. Für die im Bebauungsplan festgelegte Nutzung sind baurechtlich notwen- dige Stellplätze (gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Karlsruhe) erforderlich, aber planerisch im zeichnerischen Teil nicht umgesetzt. Es sollte im Sinne der Stadt sein, im Stadtteil Nordstadt ei- nen Veranstaltungssaal zu Verfügung zu stellen und dabei auf vorhandene Ressourcen zurück- greifen zu können. Der NCO-Club als Einrichtung mit Be- treuungsangeboten für Kinder und Ju- gendliche bleibt erhalten. Der künftig geplante Nutzungsmix wurde mit dem Stadtjugendausschuss abgestimmt. Die baurechtlich notwendigen Stellplätze richten sich nach der VwV Stellplätze, eine Stellplatzsatzung der Stadt gibt es nicht. In den Bereichen, in denen auf den privaten Grundstücken keine Stellplätze zulässig sind, ist vorgesehen, dass der Stellplatznachweis in Gemeinschaftsan- lagen in zumutbarer Entfernung erfolgt. Hierzu werden Zuordnungen gemäß Zif- fer 4.2 der planungsrechtlichen Festset- zungen vorgenommen, um sicherzustel- len, dass die Stellplatzpflicht grundsätz- lich erfüllt werden kann. Die notwendi- gen Stellplätze des NCO-Clubs (GBF, Baufeld 29) werden auf dem Grundstück der geplanten Interimsschule (GBF, Bau- feld 3) nachgewiesen. Unserer Meinung nach sollte die Stadt in heuti- gen Zeiten darum bemüht sein, bereits versie- gelte und bebaute Flächen möglichst effektiv zu nutzen. Genau dies geschieht hier mit den oben beschriebenen Maßnahmen. Aufgrund der zu erwartenden vielen neuen Be- wohner und Familien mit Kindern sollte es im Sinne der Stadtentwicklung ein Anliegen sein, das vorhandene Angebot für die Jugend nicht zu reduzieren, sondern zu erweitern, um für unsere Jugend ein breites sportliches und sozi- ales Umfeld zu schaffen. Das Plangebiet wird mit seinem vielfälti- gen Mix an Nutzungen und Freiflächen ein breites Angebot für Kinder und Ju- gendliche bieten, welches über den Be- stand hinausgeht: z.B. Park mit Spiel- und Bewegungsangeboten, NCO-Club mit Parcourshalle, Interimsschule mit Sporthalle und Mehrzweckfoyer, etc. In diesem Sinne verbleiben wir mit freundlichen Grüßen und hoffen auf baldige Antwort. Da dem Votum des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe im Rahmen des Sat- zungsbeschlusses nicht vorgegriffen werden kann, wird in diesem Verfah- rensstadium nur eine Eingangsbestäti- gung verschickt. Die Beantwortung aller im Rahmen bei- der Offenlagen eingegangenen Stel- lungnahmen erfolgt nach dem Sat- zungsbeschluss. - 128 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 27. Eigentümer-/in (1 Person), 31. August 2022 27.1 Reduzierung Gebäudehöhe auf 6,8 m (Baufeld 23) Reduzierung der Gebäudehöhe auf 6,80 m. Für diese Berücksichtigung der Wünsche der direk- ten Anwohner vielen Dank. Kenntnisnahme. 27.2 Parkierung/Stellplätze in Baufeld 23 Als weitere Anregung, die Lilienthalstraße ist mit parkenden Autos nur noch einspurig be- fahrbar. Es ist zu erwarten, dass mit der neuen direkt angrenzenden Bebauung die Straße dau- erhaft nahezu komplett dicht beparkt sein wird. Ein Gerangel bezüglich fahren u. parken in der Straße ist absehbar. Eine mögliche Lösung bietet sich mit Stellplät- zen direkt neben den aktuell geplanten Gebäu- den an mit der Zufahrt direkt von der Lilienthal- straße. Damit wird ein Teil des ruhenden Ver- kehrs von der Lilienthalstraße genommen. Der Stellplatznachweis für Baufeld 23, soll in Gemeinschaftsanlagen in zumut- barer Entfernung erfolgen (vgl. Ziffer 4.2 der planungsrechtlichen Festsetzun- gen). Da allerdings unter Baufeld 23 keine Tiefgaragen für Kfz-Stellplätze zu- gelassen sind, wird der Stellplatznach- weis für Baufeld 23 mittels Zuordnungs- festsetzung im Baufeld 21 erbracht. Es ist somit sichergestellt, dass die Stell- platzpflicht erfüllt werden kann und aus- reichend Stellplätze zur Verfügung ste- hen, so dass von den Bewohner*innen nicht die Parkstände im öffentlichen Raum genutzt werden müssen und sol- len. Um ein weitgehend stellplatzfreies Er- scheinungsbild zu erreichen, ist zudem die Zulässigkeit von Stellplätzen im Be- bauungsplan entsprechend geregelt. Die privaten Stellplätze sind in Tiefgaragen nachzuweisen und dürfen nicht ebener- dig auf dem Baugrundstück hergestellt werden. Der hier genannte Vorschlag wider- spricht diesen Planungsprinzipien und wird daher nicht aufgenommen. 28. Anwohner/-in Rosenweg, 29. August 2022 (Rosenweg) 28.1 Arten- und Klimaschutz Laut wikipedia -Auftritt der Stadt Ka grenzt das Baugebiet Nordstadt-westl. Erzberger Strasse an ein Schutzgebiet mit 50 Vogelarten, über 100 Nachtfalterarten und 280 verschiedenen Blütenpflanzen. Da sich die Tier- und Pflanzen- welt aber nie bis an die Grenzen ihrer Flächen genetisch austauscht, bedeutet diese Bebauung eine Verminderung der Arten und somit eine In das Naturschutz- und FFH-Gebiet „Al- ter Flugplatz Karlsruhe“ selbst wird nicht eingegriffen. Es wird ein Teilbereich des ehemaligen Geländes des Alten Flug- platzes überbaut. Dieser Bereich geht für die dort lebenden Tier- und Pflanzenar- ten verloren. Vor dem Eingriff werden aber Ersatzlebensräume im Umkreis - 129 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Verminderung des Klimaschutzes. Gerade die- ser Sommer zeigt, wie anfällig Ka für die Klima- erwärmung ist. entwickelt, um den Flächenverlust zu kompensieren. Da die Bebauung zur Erweiterung des KIT ge- plant ist, möchte ich dringend anregen, zuerst die leerstehenden Gebäude im KIT -Gelände zu sanieren und zu nutzen und keine Bebauung vorzunehmen. Der gewählte Zusammenhang erschließt sich nicht. Die Entwicklung des vorlie- genden Plangebiets „Zukunft Nord“ ist als Maßnahme der Innenentwicklung sinnvoll und zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum erforderlich. Mit dem genannten Projekt ist der Be- darf nicht kompensierbar. 28.2 Betroffenheit Seit Geburt 19xx lebe ich in Karlsruhe und be- obachte seit langem die Erwärmung der Stadt. Ein Leben in Karlsruhe wird aufgrund der fehlenden Klimapolitik immer un- erträglicher. Es nützt deshalb auch nichts Falt- blätter zum Aufenthalt vor heißen Sommern herauszugeben. Der Mensch kann sich nicht beliebig an Hitze anpassen. Das gilt auch für junge Menschen. Kenntnisnahme. 29. Privateinwender/-in, 29. Juli 2022 Ich schreibe Ihnen, um Ihnen meine Einwände und Ideen zur Bebauung in der Nordstadt entl. der Erzbergerstraße mitzuteilen. Kenntnisnahme. Gerade um der Erhitzung und für ein besseres Wohnklima entgegen zu wirken, sollte der Ab- stand zwischen den Gebäuden größer und dann auch begrünt/ beschattet sein -> Abküh- lung Das Verhältnis zwischen Gebäudehöhen und Gebäudeabständen im Plangebiet ist ausgewogen. Die Abstandsflächen nach LBO werden eingehalten, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ge- wahrt. Der Bebauungsplan beinhaltet darüber hinaus umfangreiche Festsetzungen zur Durchgrünung der Straßenräume und der privaten Grundstücksflächen. Insbe- sondere die Baumstandorte sollen zur Beschattung beitragen. Gerade um Trockenzeiten besser zu überstehen müssen Flächen zum Wassersammeln -> Schwamm eingeplant werden. Sie erzeugen auch Abkühlung durch Verdunstung. Im Plangebiet sind zwei große Versicke- rungsflächen in den sog. „Parkfenstern“ vorgesehen sowie kleinflächig in den In- nenhöfen der Baufelder. Ferner sind in einigen Straßen Mulden zur Versicke- rung geplant. Die getroffenen Maßnah- men zur Grünordnung unter Ziffer 8 der - 130 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung planungsrechtlichen Festsetzungen (hier insbesondere Begrünung von Dächern, Tiefgaragen und Fassaden) tragen eben- falls zur Regenrückhaltung und Verbes- serung des Mikroklimas bei. Weitere Maßnahmen sind in der Ausführungs- planung möglich. Für eine größere Unabhängigkeit vom Auto, müssen Fahrradhäuser/Unterstände eingeplant werden, ebenso Plätze für Stadtmobil. Laut Bebauungsplan und LBO sind Fahr- radstellplätze im privaten Bereich in aus- reichender Anzahl und hoher Qualität nachzuweisen (z.B. möglichst eingangs- nah, diebstahlsicher, überdacht). Zudem ist in Ziffer 8 der örtlichen Bauvorschrif- ten zum Bebauungsplan festgelegt, dass die nachzuweisende Anzahl an Kfz-Stell- plätzen reduziert werden darf, wenn zu- sätzliche Flächen für weitere Abstell- möglichkeiten für Fahrräder und sons- tige Transporthilfsmittel, inklusive Steck- dosen für Lademöglichkeit, nachgewie- sen werden. Auch im öffentlichen Raum sind Fahr- radabstellanlagen vorgesehen und bau- rechtlich zulässig. Für die Anordnung von Carsharing-Stell- plätzen bedarf es keiner Regelung im Be- bauungsplan. Carsharing-Angebote sind grundsätzlich auf öffentlichen und priva- ten Stellplätzen möglich. In Karlsruhe sind im öffentlichen Raum bereits weit über 100 Stellplätze für Carsharing re- serviert. Bedarfsabhängig werden in Ab- stimmung mit den Anbietern auch in Zu- kunft Nord Stellplätze für Carsharing- Fahrzeuge im öffentlichen Raum entste- hen. Für ein angenehmes Wohnklima sollte Fassa- denbegrünung eingeplant werden. Dies ist vorgesehen. Auf die Regelungen unter Ziffer 8.8 der planungsrechtlichen Festsetzungen wird verwiesen. Photovoltaik auf dem Dach und an der Fassade ist Pflicht! Wo ist das eingeplant? Die PV-Pflicht wird über das Klima- schutzgesetz BW geregelt, weshalb sie in die Festsetzungen des Bebauungs- plans nicht eingebracht werden muss. In Karlsruhe muss die PV-Pflicht in Kombi- nation mit der Dachbegrünung - 131 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung ausgeführt werden. Fassaden-PV ist nicht Bestandteil der gesetzlichen PV- Pflicht, aber zulässig. Orte für gesellschaftliches Leben müssen noch geschaffen werden, z. B. mit Cafés, Lokalen, Spielplatz Angebotsbebauungspläne können grundsätzlich keine spezifischen Nutzun- gen definieren, sondern lediglich einen Zulässigkeitsrahmen zur Art der bauli- chen Nutzung gemäß BauNVO festle- gen. Rund um den zentralen Quartiers- platz sind öffentlichkeitswirksame Nut- zungen geplant, die den Platz beleben werden. Im öffentlichen Park sind vielfäl- tige Spiel- und Bewegungsangebote vor- gesehen. Möglichst wenig versiegelte Fläche ->mehr ent- siegeln. Unter Berücksichtigung des städtebauli- chen Konzepts und der notwendigen Er- schließungs- und Stellplatzanforderun- gen zeichnet sich der Bebauungsplan durch einen hohen Grünanteil aus. In der weiteren Ausführungsplanung (z.B. Wettbewerb Quartiersplatz, Straßenpla- nung) wird dann im Detail über Oberflä- chen und ihre Gestaltung entschieden. Karlsruhe bezeichnet sich als grün und nachhal- tig. Gerade bei neuer Bebauung gibt es viele Chancen, Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu verwirklichen. In Grundstückskaufverträgen gibt die Stadt energetische Gebäudestandards vor, die über dem gesetzlichen Niveau liegen. Wohngebäude müssen KfW- Standard 40 erreichen, Nicht-Wohnge- bäude KfW-Standard 55. Zur Wärmever- sorgung wird das Gebiet an die städti- sche Fernwärme angeschlossen. Dabei dürfen nicht die Interessen des Investors, sondern die der künftigen Bewohner und fol- gender Generationen im Fokus sein. Kenntnisnahme. Der Bebauungsplan wird im Interesse der Allgemeinheit auf- gestellt. Mir als Karlsruher Bürgerin ist das sehr wichtig, denn es ist auch MEIN Klima und das MEINER Nachkommen. Deshalb bitte ich ganz dringend, die genannten Aspekte für ein gutes Stadtklima für alle umzu- setzen. Kenntnisnahme. Auf obige Ausführungen wird verwie- sen. - 132 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 29.a Privateinwender/-in (wie Ziffer 29), 10. August 2022 Ich möchte mich gerne zum Bebauungsplan entlang der Erzberger Straße in der Nordstadt äußern. Kenntnisnahme. Aktuell erleben wir eine beispiellose Hitzewelle und Dürrezeit. Das ist ein Appell an die Mensch- heit und Entscheidungsträger, mit mehr Weit- blick in die Zukunft zu denken und zu planen, ganz besonders im Städtebau, wo viel Fläche versiegelt wird. Kenntnisnahme. Da versiegelte Fläche die Klimakrise anheizt, ist es besonders wichtig, hier klimafreundlich zu planen. Kenntnisnahme. Ich habe mir den Bebauungsplan angeschaut und habe dazu folgende Wünsche für eine gute Klima und generationengerechte Zukunft: Kenntnisnahme. Es müssen in jedem Fall mehr Flächen einge- plant werden, die Regenwasser aufnehmen und speichern können. Siehe Beispiele einer Schwammstadt. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 29. Für ein gutes Klima im Stadtviertel fehlt Fassa- denbegrünung. Das muss in jedem Fall auch eingeplant werden. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 29. Grundsätzlich muss Photovoltaik auf die Dächer und eventuell noch an die Fassaden. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 29. Es fehlen Stellplätze für Fahrräder, eventuell La- destationen für Räder. Das muss unbedingt mit eingeplant werden. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 29. Es muss mehr Freifläche für gesellschaftliches Leben geschaffen werden, denn nur so fühlen sich die Menschen im Stadtviertel wohl. Eine gute Gemeinschaft fördert das Wohlgefühl. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 29. Es müssen zwischen den Häusern viel mehr Grünflächen, auch mit Bäumen, eingeplant werden. Daher lieber weniger Häuser und mehr Grünfläche für gute Lebensqualität. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 29. Die Ausgleichsflächen sind ein echter Witz auch hier muss nachgebessert werden. Die Ausgleichsflächen wurden fachgut- achterlich auf ihre Eignung sowie ausrei- chende Größe geprüft. Es werden um- fangreiche planinterne und planexterne Kompensationsmaßnahmen festgesetzt, mit denen letztlich ein vollständiger Aus- gleich erzielt werden kann und die teil- weise bereits umgesetzt wurden. Einem Defizit von 995.992 Ökopunkten steht eine Aufwertung um 1.018.677 - 133 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Ökopunkten durch die Maßnahmen ge- genüber. Bei der Planung darf nicht das Kapital und der Gewinn an erster Stelle stehen, sondern das Wohl der Menschen, verbunden mit dem Kli- maschutz. Dieser Stadtteil kann zum Vorbild werden, mit klima- und generationengerechter Planung! Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 29. 30. Vertreter der Parkour-Szene Karlsruhe, 5. September 2022 Parcourshalle NCO-Club Hiermit nehmen wir zum Bebauungsplanent- wurf in der Fassung vom 12.07.2022 wie folgt Stellung: In der Begründung zum Bebauungsplan (220721_Begruendung_unterschr.pdf) ist auf Seite 10 aufgeführt: „Flst.-Nr. 24496/1 (im Besitz der Stadt Karls- ruhe): Hier befindet sich der ehemalige Unter- offiziersclub der US-Armee, in dem der NCO- Club, eine genehmigte Versammlungsstätte, untergebracht ist. Es handelt sich um ein stadt- teilorientiertes Kinder- und Jugendhaus mit ei- nem breiten Angebotsspektrum und einem zentralen Veranstaltungssaal. Nordwestlich des NCO-Clubs werden Freiflächen von Kindern und Jugendlichen als Skaterpark und östlich da- von ein Lagergebäude als Parcourhalle genutzt. Der NCO-Club wird im Zuge der Entwicklung des Plangebiets erhalten. Aus Lärmschutzgrün- den wird sich das Angebotsspektrum verändern und der Skaterpark bzw. die Parcourhalle auf- gegeben. In einem möglichen Erweiterungsbau im Westen des NCO-Clubs kann ggf. Ersatz für entfallende Bewegungsangebote geschaffen werden.“ Kenntnisnahme. Die jetzige Parcourhalle in der Nordstadt ist Zentrum der Parkour-Szene Karlsruhe und bie- tet neben einer Anlaufstelle für Kinder, Jugend- liche und Erwachsene zahlreiche Kurs- und Frei- zeitangebote. Die Halle existiert schon seit Kenntnisnahme. - 134 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung vielen Jahren und erfreut sich dauerhafter Beliebtheit. Als Parkour-Szene Karlsruhe bemängeln wir, dass für keinen dauerhaften Ersatz für die ent- fallende Parcourhalle gesorgt wird. Ein Bewe- gungsangebot für welches „ggf. Ersatz“ ge- schaffen werden kann, ist für uns keineswegs eine Alternative. Im Bebauungsplan muss eine Parcourhalle westlich vom NCO-Club garantiert werden! (Ähnlich wie in einer früheren Version des Bebauungsplans). Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 15.2.1. Die scheinbare Lärmbelästigung beim Ausüben des Parkoursports beschränkt sich dabei nur auf gegenseitige Kommunikation und ist somit nicht mit der Lärmemmision einer Skateanlage zu vergleichen. Durch einen geeigneten Hallen- bau und durch andere mögliche Schallschutz- maßnahmen wäre der „Lärm“ sicherlich un- problematisch. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 15.2.1. Vor allem in einem Neubaugebiet sind Bewe- gungs- und Freizeitangebote essenziell. Für die Vielzahl an Kindern und Jugendlichen ist ein breites Sportangebot notwendig! Eine Parkour- halle liefert eine zentrale Anlaufstelle für Bewe- gung und umfasst nicht nur den Parkoursport sondern auch Sportarten wie Bouldern, Ca- listhenics, Crossfit und Akrobatik. Dieses gene- rationenübergreifendes Bewegungsangebot darf nicht einfach wegfallen und wird in einem Neubaugebiet umso wertvoller sein! Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 15.2.1. Wir hoffen, dass die Einwände berücksichtigt werden und erhoffen eine baldige Antwort. Die Beantwortung aller Einwendungen erfolgt nach Beratung und Beschlussfas- sung im Gemeinderat 31. Anwohner-/in Lothar-Kreyssig-Straße, 24. August 2022 31.1 Klimaneutralität In Ihrer Beschlussvorlage Nr. 2021/1079, Seite 8 "Erläuterung der CO2-Relevanz" steht ... wird über städtebaulichen Vertrag vorgegeben, dass verpflichtend Anlagen zur Erzeugung re- generativer Energien wie Fotovoltaikanlagen er- richtet werden ... Diese Vorgabe wird jedoch nicht konkretisiert. Es fehlt die Angabe z.B. zu 100%. Die Stadt Karlsruhe und ihre Bürger:in- nen streben Klimaneutralität an (https://www.karlsruhe.de/umwelt- Die Dachflächen aller Neubauten müs- sen bereits per Klimaschutzgesetz mit PV belegt werden. In Karlsruhe muss diese Pflicht in Kombination mit der Pflicht zum Gründach umgesetzt werden. Da- mit ein Gründach auch seine wün- schenswerte ökologische Funktion erfül- len kann, können die PV-Module nicht vollflächig über das Dach verteilt wer- den. Es müssen ausreichende Zwischen- räume für die Wasser- und - 135 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung klima/klimaschutz-klimaanpassung/klima- schutzaktivitaeten-der-stadt-karlsruhe/klima- schutzziele-der-stadt-karlsruhe). Wie wollen Sie dieses Ziel erreichen, wenn nicht endlich alle zur Verfügung stehenden Dächer mit Fotovoltaik- anlagen versehen werden? Lichtversorgung der Pflanzen gewähr- leistet werden und die Dächer gleichzei- tig so gepflegt werden können, dass die wachsenden Pflanzen die PV-Module nicht verschatten. Zur Kombination von PV und Dachbegrünung gibt auch das Land in einem Faktenblatt „Solar-Grün- dach“ Auskunft: https://www.photovol- taik-bw.de/fileadmin/Bilder-Dateien_Ko- ordinierung/Informationsblaet- ter_aus_den_Regionen/So- larGru__ndach_PV-Netz- werke_2105.pdf Zum Thema Photovoltaik siehe oben, Er- läuterungen zu Stellungnahme Ziffer 29. Lange Zeit war am Stadteingang das Schild mit dem starken und selbstbewussten Spruch "Karlsruhe viel vor - viel dahinter" zu lesen. Wa- rum setzen Sie diesen Gedanken nicht um und bauen ein ökologisches und autarkes Vorzeige- projekt? Die rechtlichen Möglichkeiten, Energie- konzepte für Gebäude verpflichtend vor- zuschreiben, sind im Bebauungsplan nicht gegeben. Das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg gilt im Übrigen un- abhängig vom Bebauungsplan. Umwelt- belange finden im Plangebiet in beson- derem Maße Berücksichtigung, was die zahlreichen Regelungen unter Ziffern 6 bis 10 der planungsrechtlichen Festset- zungen belegen. 32. AMAG GmbH vom 29. August 2022 Unter Bezugnahme auf die im Betreff ange- führte Offenlage sowie die mit Vertretern der Stadt Karlsruhe stattgefundenen Vortermine vom 11.08.2022 und 24.08.2022 dürfen wir hiermit folgende Stellungnahme abgeben: Kenntnisnahme. 32.1 Mietvertrag Mit Mietvertrag vom 15.12.1986 in der Fassung 5. Nachtrag vom 24.04.2018 / 16.05.2018 mie- tet die AMAG components Karlsruhe GmbH (ehemals: Aircraft Philipp Karlsruhe GmbH) eine Fläche im Ausmaß von ca. 1.100 m² von der Stadt Karlsruhe. Diese Fläche dient insbeson- dere der Lagerung von Material sowie betrieb- lich notwendige Rangierfläche für den zu- und abfahrenden LKW-Verkehr. Kenntnisnahme. 32.2 Verkleinerung des Pachtgrundstücks Die Stadt Karlsruhe plant im Zuge des Bebau- ungsplanverfahrens eine Straße durch dieses Die grundsätzliche Planung und ihre Konsequenzen, einschließlich der - 136 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Mietgrundstück, von der Erzbergerstrasse in Richtung „Alter Flugplatz“ zu errichten, die ak- tuellen Planungsdetails wurden uns mündlich am 24.08.2022 erläutert. Straßenplanung, waren bereits bekannt und Gegenstand der ersten Offenlage. Nachdem die Firma keine Betriebsverla- gerung mehr anstrebt, gab es am 24.8.2022 auf Wunsch des Betriebs ei- nen Vorort-Termin mit Vertreter*innen der Verwaltung. Sollte dieses Vorhaben derart umgesetzt wer- den, würden wir eine für uns wesentliche Be- triebsflächen verlieren. Nicht nur könnten wir dann weniger Material lagern, auch ein Rangie- ren des LKW würde entsprechen erschwert bzw. teilweise verunmöglicht werden. Es wurde verkehrlich überprüft anhand von Richtlinien und Schleppkurven und vor Ort begutachtet, dass das Rangieren auf dem AMAG-Gelände auch nach Ent- fallen des Teilmietgrundstückes möglich bleibt. Die Stadt hat im Rahmen der Gespräche Änderungen der Pachtfläche angeboten, wodurch der Flächenverlust weitgehend kompensiert werden kann. Die Umorganisation bisheriger Betriebs- flächen ist aber unumgänglich und aus Sicht der Verwaltung auch vertretbar. Weiters befindet sich in diesem Bereich ein Werkszaun, der im Zuge der Bebauung neu er- richtet werden müsste. Auch die dortige Infra- rot-Überwachung (samt Security-Dienst) müsste entsprechend adaptiert werden. Die Kosten für die Neuerrichtung des Werkszaunes sowie die Adaptierung der Infrarot-Überwa- chung sind seitens der Stadt Karlsruhe bzw. der jeweiligen Projektgesellschaften zu tragen. Die Übernahme von Kosten für die An- passung betrieblicher Einrichtungen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan- verfahrens und ist noch im Detail zu prü- fen. Die Stadt Karlsruhe hat bereits in Aussicht ge- stellt, uns zwischen Trafostation und aktueller Stellfläche neue Fläche anzubieten. Gerne wür- den wir die diesbezüglichen Gespräche fortset- zen, hier sind jedoch noch viele Details offen. Weitere Gespräche sind geplant und werden geführt. Der Bebauungsplanent- wurf sieht auf einer Teilfläche des Pacht- grundstücks weiterhin Gewerbeflächen vor (Baufeld 28). Zur Beurteilung der genauen Auswirkungen und möglicher Szenarien müssen in weiteren Vorortterminen Ausmessungen erfolgen. Die Ergebnisse sind – unter Einbeziehung weiterer seitens der Stadt Karlsruhe zu übermittelnder Informationen – im Detail zu prüfen und vertie- fend mit Ihnen zu diskutieren. Jedenfalls dürfen uns aus den geplanten Maßnahmen keine Mehrkosten entstehen. Die Stadt Karlsruhe steht mit der AMAG GmbH in Kontakt. Bei den Gesprächen sollen die Umsetzung des südlichen Be- triebsbereichs sowie die Voraussetzun- gen der Kostenbeteiligung der Stadt Karlsruhe (Verlegung der Betriebsum- zäunung, Videoüberwachung etc.) erör- tert werden. Schließlich dürfen wir uns zum Bebauungsplan allgemein wie folgt äußern: Die aus der Planung hervorgehenden im- missionsschutzrechtlichen Konflikte mit - 137 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Durch die heranrückende Wohnbebauung stellt sich die Frage künftiger Maßnahmen zur Ab- wehr (bescheidgemäßer) betrieblicher Immissi- onen unseres Unternehmens, hier insbesondere betreffend Lärm. Wir müssen darauf hinweisen, dass sämtliche in diesem Zusammenhang anfal- lende Maßnahmen und Kosten nicht von A- MAG components Karlsruhe GmbH getragen werden können, sondern diese zur Gänze sei- tens der Stadt Karlsruhe bzw. der jeweiligen Projektgesellschaft getragen werden müssen. Wir dürfen daher davon ausgehen, dass dies bereits entsprechend seitens der Stadt Karls- ruhe bedacht wurde bzw. ggf. diese Erwägun- gen noch einbezogen werden. der neuen Wohnbebauung werden im Bebauungsplanverfahren durch aktive Schallschutzmaßnahmen und schall- technische Anforderungen an die neu zu errichtenden Gebäude entsprechend dem Ergebnis der schalltechnischen Un- tersuchung gelöst. Diese sind in die Fest- setzungen eingeflossen und sind im Rah- men der späteren Genehmigungsverfah- ren zu prüfen. Die Kosten hierfür sind von den betreffenden Bauherren zu zah- len. Die Kosten für die Schallschutzwände werden zunächst von der Stadt Karls- ruhe übernommen. Nach dem aktuellen Stand der städtischen Erschließungsbei- tragssatzung sind diese Kosten beitrags- fähig und werden zu einem späteren Zeitpunkt abgerechnet. Wir ersuchen um Kenntnisnahme sowie ent- sprechende Berücksichtigung im Laufe des wei- teren Verfahrens. 33. Eigentümer Erzberger Straße, 18. August und 24. August 2022 Wir sind, wie Sie wissen, in dieser Angelegen- heit die anwaltlichen Vertreter der „xy“ (be- glaubigte Vollmacht erneut anbei). Unsere Mandantin ist Eigentümerin des planbetroffe- nen Grundstücks Fl.St.-Nr. 22803/2 (Erzberger- straße 113/113 A). Bereits im Rahmen der (1.) Offenlage des Bebauungsplans vom 06.12.2021 bis 21.01.2022 hatten wir uns für die „xy“ bei Ihnen gemeldet und Einwendun- gen gegen die Planung erhoben (unser Schrift- satz vom 14.01. 2022 – Anlage). Auf die dorti- gen Ausführungen nehmen wir erneut Bezug und erheben gleichzeitig gegen den nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut offengelegt werden Plan- entwurf wiederum folgende Einwendungen: Kenntnisnahme. Vorbemerkung Wegen der von uns im Rahmen der 1. Offen- lage für die xy erhobenen Einwendungen hat am 17.05.2022 eine Besprechung mit Vertre- tern des Zentralen Juristischen Dienstes, des Stadtplanungsamts und des Vermessungs- und Kenntnisnahme. - 138 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Liegenschaftsamts stattgefunden. Hierbei und in der nachfolgenden Korrespondenz wurde dem Unterzeichner angekündigt, dass die Aus- weisung eines „Mischgebiets (MI)“ bzw. eines „Urbanen Gebiets (MU)“ im südlichen Teil des Grundstücks unserer Mandantin, auf dem sich das (denkmalgeschützte) Flughafengebäude mit dem Tower befindet, die erneute Einbezie- hung dieses Grundstücksteils in die der Bauleit- planung nachfolgende Umlegung und nicht nur die Auferlegung eines finanziell abzugeltenden Umlegungsvorteils, sondern auch die Heranzie- hung zu Erschließungsbeiträgen für die angren- zende Planstraße des Baugebiets zur Folge ha- ben müsste, was per Saldo eine Abgabe an die Stadt in Höhe von ca. xxx € bedeuten würde. Wir haben daraufhin mit Schreiben vom 04.07.2022 gegenüber dem ZJD verbindlich er- klärt, dass unsere Mandantin mit der vorgese- henen Ausweisung eines „eingeschränkten Ge- werbegebiets (GEe)“ (auch) auf dem südlichen Teil ihres Grundstücks einverstanden ist. Inso- fern werden die gegen diese Gebietsfestset- zung im Einwendungsschreiben vom 18.01.2022 erhobenen Einwendungen nicht aufrechterhalten. Zu den Einwendungen gegen den erneut offen- gelegten Planentwurf im Einzelnen: 33.1 Unzureichende Bekanntmachung/defizitäre Begründung Ich beziehe mich auf mein Schreiben an Sie vom 18.08.2022, mit dem ich namens und im Auf- trag der xy Einwendungen gegen den erneut offengelegten Planentwurf erhoben hatte. Ich möchte Sie darum bitten, die dortigen Aus- führungen zum „Gemeinderatsbeschluss“ (S. 2 f.) durch die nachfolgenden, neugefassten Aus- führungen zu ersetzen: Kenntnisnahme. 33.1.1. Gemeinderatsbeschluss a) In der Offenlage-Bekanntmachung vom 15.07.2022 heißt es wörtlich wie folgt: »Es gilt der Bebauungsplanentwurf vom 20.08.2018 in der Fassung vom 12.07.2022. Dieser liegt zusammen mit der beigefügten Be- gründung aufgrund des vom Gemeinderat Es ist zutreffend, dass für die erneute Of- fenlage nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB kein erneuter separater Ge- meinderatsbeschluss gefasst wurde. Die Gemeinderatsmitglieder wurden über die gewählte Vorgehensweise, die - 139 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung gefassten Beschlusses gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO [...] erneut zur allgemeinen Einsicht für die Öffentlichkeit aus.« (Hervorhebungen vom Unterzeichner) Wann der Gemeinderat den Beschluss über die erneute Offenlage gefasst hat, geht aus der Be- kanntmachung nicht hervor. Gleiches gilt für die vom Unterzeichner eingesehenen Tagesord- nungen und Sitzungsprotokolle der Gemeinde- ratsitzungen vom 31.05.2022 und vom 28.06.2022. Allerdings enthält der (erstmalige) Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausweislich des Protokolls der Gemeinde-rats- sitzung vom 28.09.2021 folgenden Zusatz: »Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungs- planentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen.« eingegangenen Einwendungen sowie die geplanten Änderungen im Rahmen der erneuten Offenlage in den Sitzungen des Planungsausschusses am 19.05.2022 und am 07.07.2022 unter- richtet. b) Ob eine solche Ermächtigung der Verwal- tung zur erneuten Offenlage anstelle einer Be- schlussfassung durch den Gemeinderat, dem eine tatsächliche und rechtliche Bewertung der im Rahmen der 1. Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und des sich daraus nach Auf- fassung des Gemeinderats ergebenden (we- sentlichen) Änderungs- bzw. Ergänzungsbe- darfs des Planentwurfs zugrunde zu legen wäre, zulässig ist, erscheint bereits fraglich. Auf jeden Fall aber reicht diese Ermächtigung des Bürgermeisteramtes im vorliegenden Fall deshalb nicht aus, weil der erneut offengelegte Planentwurf Änderungen enthält, die die »Grundzüge der Planung“ berühren. Denn an- stelle der im Rahmen der 1. Offenlage des Be- bauungsplan-Entwurfs vorgesehenen Alterna- tiv-planung hinsichtlich des Verbleibs/der Verla- gerung des lärmintensiven Gewerbe-betriebs der Firma Aircraft Philipp (jetzt: AMAG GmbH), die seinerzeit Gegenstand der Abschnitte I und Abschnitt 2 der planungsrechtlichen Festset- zungen und der dazu in der Planbegründung auf S. 23 ff. gemachten Ausführungen war, geht der erneut offengelegte Planentwurf nun- mehr definitiv vom Fortbestand dieses Gewer- bebetriebs aus. Die Streichung der Dass es sich bei den zwischen erster und zweiter Offenlage vorgenomme- nen Anpassungen teilweise auch um Änderungen handelt, die die Grund- züge der Planung betreffen, wird nicht in Abrede gestellt. Es ist insbesondere unbestritten, dass die vorgenomme- nen Änderungen zum Verzicht auf die bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB einen Grundzug der Planung betrifft. Diese Änderungen wurden zuvor mit den betreffenden Gremien kommuni- ziert (s.o.). Soweit hier auf ein Über- schreiten der kommunalverfassungs- rechtlichen Zuständigkeiten abgezielt wird, hat dies für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanverfahrens keine Bedeutung. Ein Verfahrensverstoß we- gen des fehlenden Beschlusses über die erneute Auslegung wird durch den nachfolgenden Verfahrensakt, den Satzungsbeschluss, unbeachtlich. Der spätere Satzungsbeschluss schließt den fehlenden Beschluss zur erneuten Aus- legung denknotwendig ein und billigt diesen. Es ist zwar zutreffend, dass der planeri- sche Wille der Stadt auf eine - 140 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung ursprünglichen, höchst fragwürdigen und, wie in unserer Einwendungsschrift vom 20.01.2022 (S. 13 ff.) ausgeführt, auch und gerade nach § 9 Abs. 2 S. 1 BauGB nicht zulässigen Alternativ- planung betrifft angesichts des Aufwandes, der insoweit im ursprünglichen Planentwurf mit den entsprechenden Festsetzungen und der Be- gründung hierfür betrieben wurde, fraglos ei- nen „Grundzug der Planung“. Das gilt umso mehr, als es dazu in dem seinerzeitigen Entwurf der Planbegründung (a.a.O.) wörtlich wie folgt hieß: »Ein Verbleib dieses Betriebes im Plangebiet hätte zur Folge, dass nicht nur das Betriebs- grundstück für die weitere städtebauliche Ent- wicklung nicht zur Verfügung stünde, sondern auch umliegende Grundstücke wegen der von dem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen nicht in der Weise genutzt werden könnten, wie es städtebaulich angestrebt wird. Die Kons- tellation von produzierendem Gewerbe in Nachbarschaft zu einer Wohnnutzung würde des Weiteren umfangreiche und kosteninten- sive Lärmschutzmaßnahmen für schutzbedürf- tige Räume nach sich ziehen. Es war und ist des- halb Ziel der Stadt Karlsruhe, eine Verlagerung dieses Betriebs zu erreichen.« Nachdem sich die Hoffnungen der Stadt auf Verlagerung des Betriebs der (nunmehrigen) A- MAG GmbH zerschlagen haben, stand sie vor der Herausforderung, den auf Dauer bestehen- bleibenden Betriebs der AMAG GmbH in ihre städtebaulichen Planungen einzubinden und die offenbaren Immissionskonflikte mit der be- nachbarten (Wohn-) Bebauung, soweit mög- lich, zu bewältigen. Diese Abweichung von der ursprünglichen Planung läuft jedenfalls für den hier interessierenden Teil-bereich des Plange- biets (s. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2016, BauR 2017, 225 = juris Rn. 37) dem ursprünglichen planerischen Grund- konzept zuwider und betrifft damit definitiv ei- nen Grundzug der Planung. Verlagerung des Betriebs AMAG GmbH abzielte, allerdings wurden im Rahmen der ersten Offenlage bewusst beide Pla- nungsalternativen dargestellt und be- handelt. Es ist daher nicht zutreffend, dass die Planung nach dem Feststehen des Verbleibs des Betriebs erstmalig mit den immissionsschutzrechtlichen Kon- flikten der heranrückenden Wohnbe- bauung konfrontiert war. Diese Konflikt- themen wurden in der ursprünglichen Planung bereits vollständig abgearbeitet und einer Lösung zugeführt. c) Angesichts dessen wäre auch und gerade nach der Beschlussfassung des Gemeinderats vom 28.09.2001 wiederum der Gemeinderat für die Beschlussfassung über die erneute Auf die Ausführungen oben wird ver- wiesen. - 141 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 bzw. nach § 4a Abs. 3 BauGB zuständig gewesen. Die Verwal- tung hätte, weil durch die Änderung des Plan- entwurfs die »Grundzüge der Planung« getrof- fen sind, nicht über die erneute Offenlage ent- scheiden und dies dementsprechend bekannt machen dürfen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ergibt sich im Übrigen aus § 2 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe, wonach der Gemeinderat über alle Angelegenheiten entscheidet, soweit nicht be- stimmte Angelegenheiten einem beschließen- den Aus-schuss übertragen worden sind. Dem insoweit allein infrage kommenden Planungs- ausschuss sind nach § 7 der Hauptsatzung als beschließendem Ausschuss (nur) die Zuständig- keit für die Beschlussfassung über die Aufstel- lung von Bebauungsplänen (§ 2 Abs. 1 BauGB) und für die Festlegung der Art und Weise der vorgezogenen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) übertragen, nicht aber auch für Zustän- digkeit für Offenlagebeschlüsse nach § 3 Abs. 2 bzw. nach § 4a Abs. 3 BauGB. Dafür war und ist der Gemeinderat zuständig und so ist es bis- her auch bei Offenlage-Beschlüssen von Bebau- ungsplänen in Karlsruhe auch praktiziert wor- den. Die entsprechenden Ausführungen in unserem Schriftsatz vom 18.08.2022 werden dadurch überholt bzw. gegenstandslos. Der erneuten Offenlage soll laut ihrer Bekannt- machung vom 15.07.2022 dementsprechend auch ein Beschluss des Gemeinderats zugrunde liegen. Ob und wann dies aber tatsächlich ge- schehen ist, ließ sich nicht feststellen. Ange- sichts dessen muss davon ausgegangen wer- den, dass der (erneuten) Offenlage entgegen der Darstellung in der Offenlage-Bekanntma- chung kein Gemeinderatsbeschluss zugrunde lag. Zur Klarstellung: Der Beschluss über (1.) Of- fenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB umfasst(e) nicht gleichzeitig den Beschluss über die erneute Of- fenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB; ein entspre- chender „Vorratsbeschluss“ wäre auch nicht zulässig gewesen. Das macht die erneute Of- fenlage von vornherein unter kommunal- Auf die Ausführungen oben wird ver- wiesen. - 142 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten an- fechtbar. 33.1.2 Kein Hinweis auf Änderungen/Ergänzungen des Planentwurfs Die Bekanntmachung der erneuten Offenlage enthält lediglich den Hinweis darauf, dass der Planentwurf »... aufgrund eingegangener Ein- wendungen und Anregungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nochmals überarbeitet« worden sei. Welche Änderungen wesentlicher Art, die nach Einschätzung der Stadt die erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BGB erforderlich gemacht haben, ist der Offenlage-Bekanntmachung nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich als solche aber auch weder aus der Begründung des Plan- entwurfs noch aus dem Umweltbericht. Sie können allenfalls durch paralleles Lesen, Zeile für Zeile, des ursprünglichen Planentwurfs, der der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 06.12.2021 bis 21.01.2022 zugrunde lag, einerseits und des aktuellen Planentwurfs andererseits ermit- telt werden, was darüber hinaus dadurch er- schwert ist, dass der ursprüngliche Planentwurf im Internet nicht mehr auffindbar ist. Im Rahmen der zweiten Offenlage wurde eine Vielzahl von Detailände- rungen vorgenommen. Eine Auflistung aller Änderungen in der Bekanntma- chung hätte den Rahmen einer ver- ständlichen Darstellung überschritten und ihre Anstoßfunktion verfehlt. Es war auch nicht notwendig und ziel- führend, weil der gesamte Bebauungs- plan und nicht nur Teile erneut ausge- legt wurden. Wäre der Entwurf aus der ersten Of- fenlage ebenfalls noch im Internet zu veröffentlicht worden, ist davon auszu- gehen, dass dies zu Verwirrung ge- führt hätte und einzelne Stellungnah- men sich dann fälschlicherweise auf den überholten Entwurf bezogen hät- ten. Gerade weil die Planung so umfang- reich ist, sollte die Offenlage nicht noch mit überholten Inhalten über- frachtet werden. Es wäre durchaus möglich gewesen, den alten Planstand anzufordern. a) Dieses „Verschweigen“ der vorgenommenen (wesentlichen) Änderungen verfehlt die mit der Offenlage-Bekanntmachung notwendiger- weise verbundene Anstoß-funktion. Hierzu hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19.07.2013 (Az.: 10 D 107/11.NE, BauR 2013, 1807 = juris Rn. 37 ff.) wörtlich Fol-gen- des ausgeführt: »Wendet die Gemeinde bei der erneuten öf- fentlichen Auslegung des Planent-wurfs die Be- stimmung des § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB an, müs- sen die Änderungen oder Ergänzungen, zu de- nen Stellungnahmen abgegeben werden kön- nen, mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Planentwurf hervorgehen, d. h. kenntlich ge- macht werden. [...] Die öffentliche Auslegung der Planentwürfe dient der Bürgerbeteiligung. Sie soll die Es wurden keine Änderungen „ver- schwiegen“. Der in der zitierten Rechtsprechung ge- nannte Fall des § 4 a Abs. 3, S. 2 BauGB ist vorliegend nicht gegeben. Dieser um- fasst den Fall, dass die Gemeinde be- stimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abge- geben werden können (eingeschränkte Beteiligung); hierauf ist dann in der er- neuten Bekanntmachung nach § 3 Ab- satz 2 Satz 2 hinzuweisen. In diesem Fall müssen die Änderungen entsprechend kenntlich gemacht wer- den. Im Falle einer vollständigen unbe- schränkten erneuten Offenlage ist dies aus Rechtsgründen ist nicht zwingend - 143 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung unmittelbar Betroffenen unterrichten und be- zweckt zudem, der Allgemeinheit die Teil- nahme am Planungsgeschehen zu ermöglichen. Ihr Ziel ist es, eine umfassende Problembewälti- gung zu gewährleisten. Aufgrund der ausge- legten Planunterlagen soll jedermann beurtei- len können, ob es aus seiner Sicht sinnvoll ist, Bedenken oder Anregungen vorzubringen. Daraus folgt, dass dem Erfordernis der öffentli- chen Auslegung nur dann genügt ist, wenn sich die Adressaten ohne zumutbare Schwierigkei- ten Kenntnis von dem Inhalt der Planung ver- schaffen können. Von einer in diesem Sinne un- gehinderten Kenntnisnahmemöglichkeit kann nicht die Rede sein, wenn die ausgelegten Plan- unterlagen nicht aus sich heraus hinreichend verständlich sind, sondern der Erläuterung durch Dienstkräfte des Planungsträgers bedür- fen oder den Bürger zwingen, nach notwendi- gen Erklärungen in den Akten zu suchen. [...] Für die Fälle des § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB bedeu- tet dies, dass eine ausreichende Bürgerbeteili- gung durch die erneute öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs nur dann sicher- gestellt ist, wenn der Bürger aus den ausgeleg- ten Planunterlagen hinreichend klar ersehen kann, welche Veränderungen gegen-über der ursprünglichen Planung vorgenommen worden sind. Anderenfalls wäre die ihm gesetzlich ein- geräumte Möglichkeit, Bedenken und Anre- gungen bezogen auf die geänderten Teile der Planung geltend zu machen, in unzumutbarer Weise erschwert.« geboten, d.h. es liegt kein Verfahrens- fehler vor, wenn schlechthin der frühere, aber geänderte, oder ein neuer Planent- wurf mit geändertem Entwurf der Be- gründung ohne weitere Hinweise ausge- legt wird. Die erneute Bekanntmachung der Auslegung gibt die vom Gesetz ver- langte „Anstoßwirkung“, dass sich die Beteiligten erneut unterrichten können (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, § 4 a. Rdnr. 24, (Stand 145. EL, 2022). b) Der zitierten Entscheidung des OVG Nord- rhein-Westfalen lag konkret ein Fall zu-grunde, bei dem die Bekanntmachung der erneuten Of- fenlage/Öffentlichkeits-beteiligung nach Maß- gabe des § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB erfolgte, also mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgege- ben werden könnten. Es kann allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die generellen Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen zur Notwendigkeit der Kenntlichmachung der geänderten oder er- gänzten Teile des Planentwurfs auch für den Wie bereits ausgeführt und auch in den Einwendungen selbst eingeräumt wird, bezieht sich die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen auf die Fallkonstel- lation der beschränkten Auslegung nach § 4 a Abs. 3 S. 2 BauGB. Es wird eingeräumt, dass eine Darstel- lung der Änderungen für bisher bereits Beteiligte der ersten Offenlage ggf. eine Arbeitserleichterung dargestellt hätte, indes lässt sich trotz und gerade auf- grund des Umfangs des Bebauungsplans - 144 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung (Normal-) Fall des § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB gel- ten, bei dem die Abgabe der Stellungnahmen nicht auf die geänderten oder ergänzten Teile beschränkt ist. Das muss jedenfalls bei einem Bebauungsplan-Entwurf wie dem vorliegenden gelten, der ein 27,4 ha großes Plangebiet zu- züglich ca. 14 ha externe Ausgleichsflächen umfasst, dessen Begründung mehr als 120 Sei- ten aufweist, dazu der Umweltbericht mit mehr als 100 Seiten, eine Vielzahl von zeichnerischen Festsetzungen/Plänen sowie mehr als 50 Seiten planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften und dazu schließlich Hunderte von Seiten Gutachten. In einem solchen „opus maximum“ kann sich der Bürger ohne Hinweise auf die geänderten oder ergänzten Teile des Plans auch und gerade bei der erneuten Offen- lage nach § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB nicht mehr orientieren. Der Hinweis auf die geänderten o- der ergänzten Teile des Planentwurfs hätte des- halb auch bei dem hier gewählten Verfahren nach § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB vorliegend nicht nur »erfolgen sollen« bzw. wäre „wünschens- wert“ gewesen (so Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Kommentar Rn. 24 zu § 4a – Stand: 2/2018), sondern war – zumindest ausnahmsweise – aus Rechtsschutz- gründen sowie aus Gründen der Transparenz unabdingbar. Die entsprechende Bekanntmachung ist des- halb unvollständig und verfehlt ihre Anstoß- funktion; sollte der Bebauungsplan gleichwohl als Satzung beschlossen und in Kraft gesetzt werden, bestünde im Falle seiner Anfechtung von vornherein das Risiko, dass der Verwal- tungsgerichtshof Baden-Württemberg deswe- gen – im Ergebnis wie der OVG Nordrhein- Westfalen in seinem Urteil vom 19.07.2013 – von einem zur Unwirksamkeit führenden Ver- fahrensmangel im Sinne des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB ausgehen würde. Die erneute Of- fenlage müsste zur Vermeidung dieses Risikos deshalb erneut durchgeführt werden. nicht ableiten, dass diese Darstellung zwingend erforderlich gewesen wäre. Im Gegenteil hätte zum einen eine lücken- lose Auflistung aller Änderungen zu ei- nem extrem umfangreichen im Detail überladenen Bekanntmachungstext ge- führt. Zum anderen hätte eine verkürzte oder auf wesentliche Aspekte be- schränkte Darstellung womöglich fälsch- licherweise den Eindruck von Nicht- betroffenheiten suggeriert. Insoweit musste eine Abwägung über die Darstel- lung in der erneuten Bekanntmachung getroffen werden. Eine Verletzung der Anstoßfunktion ist mithin nicht gege- ben. 33.1.3 Defizitäre Begründung Selbst wenn jedoch vorliegend nicht von einer Verletzung der Anstoßfunktion der Bekanntma- chung der erneuten Offenlage auszugehen Die Aussagen in der juristischen Literatur sind unterschiedlich (s.o.). Eine Recht- sprechung, welche die ausdrückliche - 145 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung wäre, wäre die Stadt im vorliegenden Fall ver- pflichtet gewesen, in dem erneut ausgelegten Planentwurf die Änderungen/Ergänzungen ge- genüber der vorherigen Fassung kenntlich zu machen (so aus-drücklich zuletzt Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Rn. 15 zu § 4a - Stand: 4/2019: »Ist eine erneute Ausle- gung und Einholung von Stellungnahmen er- forderlich, so ist das Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 grundsätzlich vollständig zu wie- derholen. Die vorgenommenen Änderungen der Planzeichnungen und der Planbegründun- gen müssen hinreichend deutlich aus den (neu) ausgelegten Unterlagen her-vorgehen, ohne dass die „Lesbarkeit“ der bisherigen Planzeich- nungen beeinträchtigt wird. Sind die Änderun- gen nicht nur geringfügig, kann die komplette Neuanfertigung von Planunterlagen infrage kommen. Die Auslegung der neu angefertigten Unterlagen muss dann immer zusammen mit den ursprünglich ausgelegten Unterlagen erfol- gen. Allein die Auslegung der neuen Planzeich- nungen ohne klare Deklarierung der Änderun- gen genügt nicht.« (Hervorhebungen wie im Text). Jedenfalls aber bei einem Bebauungsplan mit dem vorstehend skizzierten Umfang kann und darf dem Bürger auch im Verfahren nach § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB (keine Beschränkung der Stellungnahmen auf die ergänzten oder geän- derten Teile des Planentwurfs) die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht nur nach Maßgabe ei- nes akribischen Abgleichs verschiedener Ent- wurfsfassungen und damit auf der Grundlage eines unzumutbaren Aufwands eröffnet wer- den (Korbmacher a.a.O.). Entsprechende Hin- weise im Text sind jedoch – wie eine „akribi- sche“ und insbesondere mehrstündige Durch- sicht seitens des Unterzeichners ergeben hat – nicht erfolgt. Die für Bebauungspläne nach § 9 Abs. 8 BauGB vorgeschriebene Begründungspflicht soll als zwingende Verfahrensvorschrift sicherstellen, dass die städtebauliche Rechtfertigung und Er- forderlichkeit sowie die Grundlagen der Abwä- gung jedenfalls in ihren zentralen Punkten dar- gestellt werden, um eine effektive Kennzeichnung der Änderungen gegen- über der vorherigen Fassung verlangt, ist nicht ersichtlich. Der Begründungspflicht nach § 9 Abs. 8 BauGB wird nachgekommen. In der Be- gründung sind nach § 2a BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswir- kungen des Bauleitplans und im Um- weltbericht die ermittelten und bewerte- ten Belange des Umweltschutzes darzu- legen. Dies ist auf dem letzten Planungs- stand erfolgt und ermöglicht die Bewer- tung der angestrebten Planung. Es er- scheint nicht zielführend, in der Begrün- dung noch gesondert auf bereits im Planverfahren verworfene oder geän- derte Planungsziele oder -inhalte einzu- gehen. - 146 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Rechtskontrolle des Plans zu ermöglichen; da- neben soll die Begründung die Festsetzungen des Plans verdeutlichen und Hilfe für ihre Aus- legung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1989, NVwZ 1990, 364 = juris Rn. 25). Diesen Erfordernissen entspricht die Begrün- dung des geänderten Plan-entwurfs nicht, weil die vorgenommenen Änderungen nicht kennt- lich gemacht worden sind, wodurch eine effek- tive Rechtskontrolle des Plans de facto verun- möglich worden ist. 33.2. Weitere Einwendungen 33.2.1. Pufferzone zum NSG-/FFH-Gebiet („Alter Flugplatz“) Hinsichtlich der bereits in unserem Einwen- dungsschreibens vom 14.01.2022 zur „Puffer- zone zum FFH-/Naturschutzgebiet ‚Alter Flug- platz‘ “ gemachten Ausführungen (s. dort S. 1 – 5) bleibt es bei unserem bisherigen Vortrag, auf den wir uns auch in diesem Zusammenhang vollinhaltlich beziehen. Dies gilt insbesondere bezüglich unseres Vorhalts, dass vorliegend keine »zwingenden Gründe des überwiegen- den öffentlichen Interesses« im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BNatSchG vorliegen, die die erheblichen Beeinträchtigungen der in der FFH- Prüfung (Stand: 24.02.2017) festgestellten pri- oritären natürlichen Lebensraumtypen/prioritä- ren Arten in unmittelbarer Nachbarschaft des FFH-/Naturschutzgebiets rechtfertigen könn- ten. Auffällig ist auch, dass sich die FFH-Prüfung mit dieser grundsätzlichen Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulassung einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets überhaupt nicht befasst, sondern stattdessen – ohne die- sen nicht nur gedanklichen, sondern gesetzli- chen Zwischenschritt zu vollziehen – in Kap. 8 sofort auf die „Vermeidungs- und Minimie- rungsmaßnahmen“ innerhalb und außerhalb des FFA-/Naturschutzgebiets ausweicht, auf- grund deren die Planung bzw. die festgestellten erheblichen Beeinträchtigungen so-wohl des FFH- als auch des Naturschutzgebiets »nicht er- heblich« sein sollen. Soweit in der Neufassung des Planentwurfs im Übrigen weitere Kompen- sationsmaß-nahmen vorgesehen sind (s. Plan- begründung S. 59 ff.) belegt dies zunächst, Hinsichtlich der Einwendungen zum NSG-/FFH-Gebiet kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zu den Einwen- dungen in der 1. Offenlage verwiesen werden (s.o. Ziffer 14.2.1). Im Übrigen ist erneut darauf hinzuwei- sen, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch Vermeidungs- maßnahmen vermieden oder soweit ver- ringert werden können, dass sie unter die Erheblichkeitsschwelle fallen. Die Lebensraumtypen im FFH-Gebiet werden durch die Planung nicht beein- trächtigt, sondern Flächen außerhalb, die aber in funktionalem Zusammen- hang (Stützungs- und Stabilisierungs- funktion) stehen. Diese Flächen werden an anderer Stelle vorab kompensiert, so dass es nicht zu einer erheblichen Beein- trächtigung der Erhaltungsziele selbst kommt. Damit ist auch kein Ausnahme- verfahren nach § 34 Abs. 3-4 BNatSchG erforderlich. Die Änderungen an den Kompensations- maßnahmen resultieren nicht aus einer etwaigen Ungeeignetheit der bisherigen Maßnahmen oder aus einer Anpassung aufgrund der Einwendungen. Soweit zu- sätzliche Kompensationsmaßnahmen (wie z.B. die Waldrandgestaltungsmaß- nahmen gemäß Ziffer 9.3.9 der Festset- zungen, siehe Planteil 2 B Bereich 10) - 147 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung dass die von uns in unserem Einwendungs- schreiben vom 14.01.2022 gegen die bisher vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen er- hobene Kritik offensichtlich berechtigt war. Zum anderen wird nicht ersichtlich, dass und ob auch die zusätzlichen Kompensationsmaßnah- men tatsächlich mehr als reine Pflegemaßnah- men sind, die als solche nicht geeignet sind, entscheidend zur Kompensation der vorgenom- menen Eingriffe in die Pufferzone des FFH-/Na- tur-schutzgebiets „Alter Flugplatz“ bzw. des- sen (erheblicher) Beeinträchtigungen beizutra- gen. Es ist insbesondere im Umweltbericht (s. dort Seite 75 ff.) nicht offengelegt worden, ob und inwieweit die Ausweisung weiterer Kom- pensations-flächen und die Bewertung der bis- her vorgesehenen Kompensationsflächen eine Reaktion auf die von uns insoweit im Einwen- dungsschreibens vom 14.01.2022 (a.a.O.) in- soweit erhobene Kritik darstellen. Das ist ja ganz grundsätzlich, wie einleiten unter I. ausge- führt, ein Grundproblem des erneut offenge- legten Planentwurfs. Offen ist im Übrigen auch die Frage der Verfügbarkeit sämtlicher Kom- pensationsflächen bzw. des Vorliegens entspre- chender Eigentümerbefugnisse der Stadt Karls- ruhe. Der Zulässigkeit der in dem hier vorgese- henen Teilbereich („Pufferzone“ zwischen dem FFH-/Naturschutzgebiet und der vorhandenen Bebauung) vorgesehenen Planung (4 bis 5-ge- schossige Baukörper nebst öffentlicher Grünflä- che) muss deshalb verneint wer-den. Zwin- gende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG liegen für diese Planung nicht vor. Im Übrigen sind auch die vorgesehenen Kompensations- maßnahmen unzureichend. Schließlich ist aus der Planbegründung nicht ersichtlich, dass die nach § 1a Abs. 4 BauGB notwendige Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kom- mission stattgefunden hat. aufgenommen wurden, diente diese dazu Defizite in der Eingriffs-/Aus- gleichsbilanzierung abzudecken, welche durch Änderungen der Planung vor der zweiten Offenlage bedingt wurden. In der ursprünglichen Planung war ein 100%iger rechnerischer Ausgleich nur für die Planvariante mit Verlagerung des Betriebs AMAG/ACP erreicht worden, die Planvariante mit Verbleib von A- MAG/ACP hatte indessen nur einen Aus- gleich zu ca. 93 % erzielt. Verbunden mit weiteren Änderungen an den Fest- setzungen, die sich (geringfügig) auf die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ausge- wirkt haben, hatte sich die Notwendig- keit einer Neubetrachtung und ein er- weiterter Maßnahmenbedarf ergeben. Soweit bestehende Kompensationsmaß- nahmen aus der 1. Offenlage vor der 2. Offenlage modifiziert wurden, so ge- schah dies nicht aufgrund mangelnder Eignung der Flächen oder Maßnahmen, sondern ist dies dem Abgleich mit den Planungen anderer Planungsträger ge- schuldet. So erforderte der Abgleich mit dem straßenrechtlichen Planfeststel- lungsverfahren für den Kreisel Theodor- Heuss-Allee eine geringfügige Anpas- sung der Maßnahme Ziffer 9.3.7 der Festsetzungen (Siehe Planteil 2B Bereich 11). Planungen der Verkehrsbetriebe zur Modernisierung der Haltestellen entlang der Stadtbahntrasse an der Kurt-Schuh- macher-Straße und August-Bebel-Straße machten eine Modifikation der dortigen Maßnahmen erforderlich (vgl. Maßnah- men Ziffer 9.3.4 der Festsetzungen, Planteil 2 A, Bereiche 1 und 2). Die Kompensationsflächen befinden sich auch entweder im Eigentum der Stadt Karlsruhe oder es handelt sich um Flä- chen des Landes im Schutzgebiet, so dass die Verfügbarkeit gesichert ist, teil- weise wurde mit der Umsetzung auch schon begonnen. - 148 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 33.2.2. Nutzungskonflikt Wohnbebauung/AMAG GmbH Der in unserem Einwendungsschreiben vom 14.01.2022 angesprochene Nutzungskonflikt zwischen der Wohnbebauung und dem Betrieb von „Aircraft PHILIPP“ (jetzt: AMAG GmbH) ist nicht dadurch aufgelöst worden, dass die unzu- lässige Alternativplanung zu den Akten gelegt worden ist und die aktuelle Planung vom Fort- bestand des vorgenannten Gewerbebetriebs ausgeht. Im Gegenteil: Der Nutzungskonflikt hat sich verschärft, weil die Planung jetzt nicht mehr – alternativ – von einer Verlagerung des Betriebs der AMAG AG aus dem Plangebiet ausgeht. Wir beziehen uns auch insoweit voll- inhaltlich auf die entsprechenden Ausführun- gen auf S. 7 f. unseres Einwendungsschreibens vom 14.01.2022 und machen auch diese zum Gegenstand der vorliegend gegen den geän- derten Planentwurf erhobenen Einwendungen. Darüber hinaus müssen wir bezweifeln, ob die geplante (bzw. aus dem Bebauungsplan „Nut- zungsartfestsetzung“ von 1984, Bl. 16, über- nommene) Festsetzung des Betriebs-grund- stücks der AMAG AG als „Gewerbegebiet (GE)“ den tatsächlichen Verhältnissen (noch) angemessen Rechnung trägt. Angezeigt wäre angesichts der erheblichen Lärmemissionen, die von verschiedenen Quellen auf dem Betriebs- grundstück ausgehen und die bei ungehinder- ter Schallausbreitung in dessen Nachbarschaft zu Lärmwerten zwischen 55 dB(A) und 70 dB(A) führen (vgl. Anl. 3.4 der den Planentwurf zu- grunde liegenden Schallimmissionsprognose, Stand 07.07.2022), vielmehr eine Festsetzung als „Industriegebiet (GI)“; denn die AMAG GmbH (früher: Aircraft PHILIPP) hat zumindest inzwischen die Entwicklung zu einem „erheb- lich belästigenden Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 9 Abs. 1 BauNVO angenommen. Eine sol- che Festsetzung wäre jedoch trotz und gerade wegen der Vielzahl und des Umfangs der not- wendigen Lärmschutzvorkehrungen aktiver und passiver Art, wie sie der Planentwurf vor- sieht (vgl. Ziff. 13.3 – 13.5 des Entwurfs der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen), nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG unzu- lässig (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom Auf die Ausführungen unter Ziffer 14.2.2. wird verwiesen. Aktuell befindet sich das Grundstück des Einwenders in einem Gewerbegebiet ge- mäß Bebauungsplan Nr. 614 „Nut- zungsartfestsetzung“. Ausgehend von der Genehmigungslage und den schall- technischen Messungen der Schal- limmissionsprognose gehen vom Betrieb keine erheblich belästigenden Störun- gen für die Umgebung aus. Der Betrieb von AMAG ist (weiterhin) in einem Ge- werbegebiet zulässig. Die von Einwenderseite „angezeigte“ vorsorgliche Festsetzung als Industriege- biet würde das Trennungsgebot zum östlich der Erzbergerstraße gelegenen reinen Wohngebiet verletzen und wäre nicht zulässig. Die festgesetzte Bautiefe von 14 m er- möglicht grundsätzlich sämtliche im Ur- banen Gebiet zulässigen Nutzungen. Diese sind ausdrücklich gewollt. - 149 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 05.07.1974, BVerwGE 45,309/327 ff. = BauR 1974, 311), zumal hier auch keine „Gemenge- lage“ vorliegt, bei der die bestehende Wohn- nutzung bereits erhöhten Immissionsbelastun- gen ausgesetzt ist. Es geht vielmehr um die erst- malige Ausweisung „Allgemeiner Wohnge- biete (WA)“ in den benachbarten Baufeldern 17 und 18 des Plangebiets und um die Auswei- sung „Urbaner Gebiete (MU)“ in den Baufel- dern 19 und 20 des Planentwurfs in unmittel- barer Nachbarschaft des Industriebetriebs der AMAG AG (MU)“, wobei gleichzeitig zu be- rücksichtigen ist, dass die Ausweisung der „Ur- banen Gebiete (MU)“, wie bereits im Einwen- dungsschreibens vom 14.01.2022 (s. d. dort S. 8) unter Verweis auf die Entscheidung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 24.11.2020 (BauR 2021, 788 = ju-ris Rn. 20) ausgeführt, nur ein Etikettenschwindel mit dem Ziel der Herab- setzung der Störempfindlichkeit dieser Grenz- bebauung darstellt. Denn etwas anderes als Wohnnut-zungen ist in der dort 5-geschossig vorgesehenen, schmalen Riegelbebauung nicht vorstellbar; das gilt insbesondere auch für die dort nach Ziff. 1.2.1 und 1.2.2 des Entwurfs der planungsrechtlichen Festsetzungen theoretisch zulässigen Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für Verwaltungen, kirchliche, kulturelle und sozi- ale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und sonstige Gewerbebetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes. 33.2.3. Erschließung und Mobilitätskonzept Anlass zu Einwendungen gibt auch die ausge- legte Erschließungsplanung. Insbesondere ist weiterhin zu rügen, dass die Erschließungsflä- chen, wie sie der Planentwurf vorsieht, absolut überdimensioniert sind und damit auch dem IQ- Leitprojekt „Nachhaltig mobiler Stadtteil“, der der Verminderung des ruhenden und fahren- den Kfz-Verkehrs dienen soll (bei der Bürgerin- formation am 24.10.2018 war von einer „auto- reduzierten“ bzw. „stellplatzfreien“ Planung die Rede), zuwiderlaufen (vgl. auch Planbegrün- dung, S. 15 f.). Das IQ-Leitprojekt „Nachhaltig mobi- ler Stadtteil“ besteht aus einer Viel- zahl an Komponenten, die Ziffer 4.2 der Begründung zu entnehmen sind. Ansonsten siehe oben, Erläuterungen zu Stellungnahme, Ziffer 14.2.3. - 150 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Bedenken bestehen gegen die Erschließung bzw. das Mobilitätskonzept darüber hinaus ins- besondere mit Blick auf den unmittelbar nörd- lich im Anschluss an das Anwesen unserer Man- dantin (Erzbergerstraße 113 A) geplanten Stich- bzw. Verbindungsweg. Eine widerspruchsfreie Planung mit Blick auf die in diesem Bereich ge- legene Trafo-Station sowie den denkmalge- schützten Schießstand/Bunker, die der vorge- stellten Straßen- und Fußgängerwegplanung hier wortwörtlich im Wege stehen, ist nicht er- kennbar. Die stringente Verfolgung des Ziels ei- nes fußgängerfreundlichen Quartiers ist jeden- falls an dieser Stelle damit nicht gewährleistet. 33.2.4. Festsetzungen für die Baufelder 22 und 24 a) Der Plan enthält für das im Eigentum unserer Mandantin stehende Grundstück Erzberger- straße 113/113 A (Flst.-Nr. 22803/2) im Bereich des „Baufeld 22“ Festsetzungen, die auf die In- tegration der beiden darauf befindlichen Be- standsgebäude in das Plangebiet zielen (S. 11 der des Entwurfs der Planbegründung). Vorge- sehen ist hier ein „eingeschränktes Gewerbege- biet (GEe)“ mit einer Grundflächenzahl von 0,8. Im südlichen Bereich befindet sich das ehema- lige Flughafencasino nebst Tower; derzeit ist die Nutzung als Sportschule inklusive Betriebsleiter- wohnung genehmigt. Im nördlichen Teil des Grundstücks befindet sich ein langgestreckter Neubau, in dem freiberufliche und gewerbliche Nutzungen ausgeübt werden. Die entspre- chende Gebietsfestsetzung wird, wie bereits ausgeführt, von der Grundstückseigentümerin, unserer Mandantin, der xy , akzeptiert. Kenntnisnahme. Südlich des Grundstücks unserer Mandantin, der xy GmbH, ist, von diesem durch eine Knö- dellinie („Abgrenzung unterschiedlicher Nut- zung“) abgegrenzt, das Baufeld 24 ausgewie- sen, nicht mehr wie die Vorgängerplanung als „Mischgebiet (MI)“, sondern als „Urbanes Ge- biet (MU)“. Dort befinden sich der Haupt- und Südflügel des ebenfalls denkmalgeschützten „Flughafenkarrees“, das seit 1945 ausschließ- lich zu Wohnzwecken genutzt wird; daran süd- lich angrenzend ist ein viergeschossiger Flach- dach-Wohnturm mit einer Gebäudehöhe von Sowohl die Kubaturen im denkmalge- schützten Bestand als auch im südlich angrenzenden neuen Punktgebäude des Baufeldes 24 lassen Nutzungen abseits von Wohnen ohne Weiteres zu. Die Aus- weisung eines MU entspricht dem plane- rischen Willen und ist deshalb nicht zu beanstanden. Ein MI ist im aktuellen Planentwurf nicht mehr ausgewiesen. Insofern wird der re- daktionelle Fehler in der Begründung korrigiert. - 151 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung 13,50 m vorgesehen. Auch hier wirft die Aus- weisung eines „Urbanen Gebiets“ (MU)“ je- denfalls für den Gesamtbereich des Baufelds 24, deshalb Fragen auf, weil in den denkmalge- schützten Teilen des Flughafenkarrees eine über die dort seit bald 80 Jahren installierte Wohnnutzung hinausgehende MU-Nutzung entsprechend Ziff. 1.2.1 und 1.2.2 des Entwurfs der planungsrechtlichen Festsetzungen (s.o. Ziff. 2 a.E.) ausgeschlossen erscheint; und das Gleiche dürfte darüber hinaus für den am süd- lichen Ende des Baufelds 24 geplanten „Wohn- turm“ gelten. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Aussagekraft der Flächenbilanz im Entwurf der Planbegründung, wenn es dort (S. 103) bezüglich der geplanten Bebauung wörtlich wie folgt heißt: »Da in den als MU und MI [?] festgesetzten Baufeldern derzeit noch nicht fest-steht, in wel- chem Umfang Wohnungen und sonstige Nut- zungen entstehen werden, wurden mit unter- schiedlichen Annahmen Berechnungen zur An- zahl der Wohneinheiten und Einwohner durch- geführt. So können im Plangebiet zwischen 1.400 und 1.600 Wohneinheiten realisiert wer- den. Das entspricht etwa 3.200 bis 3.600 Ein- wohnern“. Die Annahmen, die dieser Abschätzung zu- grunde liegen, wurden nicht offengelegt. Die Art und vor allem das Maß sowohl der beste- henden („Flughafenkarree“) als auch der ge- planten Bebauung jedenfalls in den Baufeldern 19, 20 und 24, die im Planentwurf als „Urbanes Gebiet (MU)“ ausgewiesen sind, lässt die Ver- mutung zu, dass andere als Wohnnutzungen nicht realisiert werden können oder sollen, was die Frage nach der „Wahrhaftigkeit“ der ent- sprechende Gebietsfestsetzungen aufwirft. Die Erstellung von Prognosen über die voraussichtliche Zahl der Wohneinheiten ist bei einem Angebotsbebauungsplan naturgemäß schwierig, da sie von vielen Faktoren abhängt. Deshalb ist eine Spanne angegeben. Die Annahmen, die der Kalkulation zugrunde liegen, und die Berechnungen selbst sind der offenge- legten Verkehrsuntersuchung (Stand Juni 2022) mit den dazugehörigen Anla- gen (siehe Varianten W+ und G+) zu entnehmen. 33.2.5. Denkmalschutz/Gleichheitssatz Zu beanstanden sind schließlich sowohl die im Baufeld 24 vorgesehenen Festsetzungen, die im dort geplanten „Urbanen Gebiet (MU)“ die Er- richtung eines bis zu 13,5 m hohen Gebäudes mit bis zu vier Vollgeschossen ermöglichen, als auch die im benachbarten Baufeld 27 vorgese- henen Festsetzungen, die sogar eine 4 - 5- Es handelt sich bei der vorliegenden städtebaulichen Entwicklung um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die geplanten Gebäudehöhen im Plange- biet sind weder städtebaulich noch denkmalschutzrechtlich zu beanstan- den. Sie sind Ausdruck des - 152 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung geschossige Wohnbaubebauung mit einer ma- ximalen Gebäudehöhen von 15 m vorsehen; zulässig sind darüber hinaus auf den jeweils vorgeschriebenen Flachdächern bis zu 2,50 m hohe technische bzw. Solaranlagen. Diese weit- hin sichtbare Bebauung steht im starken Kon- trast zum unmittelbar benachbarten ehemali- gen Flughafengebäude, einem Baudenkmal, das ausweislich der Stellungnahme der Denk- malschutzbehörde vom 12.09.2019 zwar kei- nen Umgebungsschutz im Sinne des § 15 Abs. 3 DSchG beanspruchen können soll. Das steht allerdings im Widerspruch dazu, dass dieses Denkmal, insbesondere die Sichtbeziehung zu dem vollkommen heruntergekommenen Tower von der Erzbergerstraße aus, bei der von unse- rer Mandantin begehrten Genehmigung des Büro-gebäudes auf dem Grundstück Erzberger- straße 113 A der Errichtung eines voll-ständi- gen 3. Vollgeschosses entgegengehalten wurde. Auch der aktuelle Planentwurf zeichnet dies – anders als bezüglich des südlich des Flug- hafengebäudes vor-gesehenen, 13,50 m bzw. 16 m hohen Wohnturms und der bis zu 15 m bzw. 17,50 m hohen Wohnbebauung im be- nachbarten Baufeld 27 – nur nach, indem auf dem vorgenannten Grundstück weiterhin allein eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen (im westlichen Teil) bzw. mit drei Vollgeschossen (Im östlichen Teil) zulässig sein soll. Diese Ungleichbehandlung ist nicht nachzuvoll- ziehen und sollte zumindest im Sinne der Er- möglichung der Aufstockung des westlichen, bislang 2-geschossigen Teils des Büroneubaus auf dem nördlichen Teil des Grundstücks unse- rer Mandantschaft Fl.St.-Nr. 22803/2 (Erzber- gerstraße 113/113 A) aufgelöst bzw. ausgegli- chen werden. städtebaulichen Konzepts und des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auf einer innenstadtnahen un- tergenutzten Fläche. Betriebsbedingte technische Aufbauten und Solaranla- gen können die festgesetzten Gebäu- dehöhen zwar um bis zu 2,50 m über- schreiten, allerdings nur, sofern die Ein- richtungen mindestens um das Maß ih- rer tatsächlichen Höhe über Attika von allen Außenwänden zurückversetzt sind. Gemäß Begründung zum Bebauungs- plan sorgt dies dafür, dass keine nach- teiligen Auswirkungen auf die Höhen- entwicklung des Quartiersausgehen und dass die Aufbauten vom öffentlichen Straßenraum aus nicht sichtbar sind. Hinsichtlich des Denkmalschutzes ist auf die Ausführungen unter Ziffer 14.2.4 zu verweisen. Eine Ungleichbehandlung der Man- dantschaft liegt nicht vor. Eine aus dem Gleichheitsgrundsatz gebotene Festsetzung einer vergleichbaren Ge- bäudehöhe besteht nicht, da sich die städtebauliche Ausgangssituation (Be- standsgebäude vs. Neubauten, Entfer- nung zu den denkmalgeschützten Ge- bäuden, städtebauliche Konzeption mit Hochpunkt am südlichen Beginn des Quartiers) anders darstellt. Wir bitten um Prüfung dieser Einwendungen sowie darum, uns über das Ergebnis der Über- prüfung nach § 3 Abs. 4 S. 4 BauGB zu infor- mieren. Alle fristgerecht eingegangenen Stel- lungnahmen werden geprüft, das Ergeb- nis wird nach Satzungsbeschluss mitge- teilt – entsprechend der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB. 34. “1. Baseball und Softball Club Karlsruhe Cougars e.V.“, 23. August 2022 Wie Sie wissen, vertreten wir in dieser Angele- genheit den „1. Baseball und Softball Club Karlsruhe Cougars e.V.“ (nachfolgend: Kenntnisnahme. - 153 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung „Karlsruhe Cougars“), in dessen Namen wir im Rahmen der 1. Offenlage vom 06.12.2021 bis zum 21.01.2022 mit Schriftsatz vom 20.01.2022 Einwendungen gegen den seiner- zeit offengelegten Bebauungsplanentwurf er- hoben hatten. Mit Bekanntmachung vom 12.07.2022 ist die erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 25.07.2022 bis 02.09.2022 an- gekündigt worden. Innerhalb des Offenlage- Zeitraums könnten Einwendungen erhoben werden. Die „Karlsruhe Cougars“ sind bekanntlich seit 1996 Mieter der Baseball- und Softballfelder auf dem (ehemaligen) Airfield-Gelände. Es han- delt sich dabei um die Grundstücke Fl.St.-Nrn. 22420/1 (nördlicher Teil der Stadt Sportanla- gen) und 22803/55 (südlicher Teil der Sportan- lagen), die sich im Eigentum des Landes Baden- Württemberg befinden. Namens und im Auftrage unserer Mandant- schaft erheben wir auch gegen den erneut of- fengelegten Entwurf des Bebauungsplans „Westlich der Erzbergerstraße etc.“ die nach- folgenden Einwendungen und beziehen uns dabei gleichzeitig auf unser Einwendungsschreiben im Rahmen der Öffent- lichkeitsbeteiligung vom 06.12.2021 bis 21.01.2022 (Anlage). Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 16. Vorbemerkung Wegen der bereits während der 1. Offenlage von uns im Rahmen der Einwendungen von 20.01.2022 geltend gemachten Belange der „Karlsruhe Cougars“ hat es am 27.06.2022 eine Besprechung im Sport- und Bäderamt und, aus Anlass der gegen die Planung zum Landtag von Baden-Württemberg eingereichten Peti- tion, am 08.07.2022 darüber hinaus eine Vide- okonferenz gegeben, an der unter anderem der Landtagsabgeordnete Salomon, Bürgermeister Fluhrer und die Leiterin des Stadtplanungsamts, Frau Prof. Dr. Karmann-Woessner, teilgenom- men haben. Der Unterzeichner hat bei diesen Gelegenheiten deutlich gemacht, dass die Um werden parallel zum laufenden Bebauungsplanverfahren Gespräche mit dem Verein geführt, um zu einer Lösung zu kommen, die allen Interes- sen gerecht wird. Ob das gelingen wird, wird sich zu einem späteren Zeitpunkt zeigen. Dass der Verein alle in Frage kommen- den rechtlichen Mittel ausschöpfen will, um seine Interessen zu wahren, ist verständlich. Gleichwohl teilt die Verwaltung die Rechtsauffassung nicht, dass es sich um eine „Enteignung“ der - 154 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung „Karlsruhe Cougars“ erst dann ihre Einwen- dungen gegen den hier interessierenden Plan- entwurf nicht weiter verfolgen bzw. nur dann von der Erhebung eines Normenkontrollantrags gemäß § 47 VwGO zum Verwaltungsgerichts- hof Baden-Württemberg innerhalb der Jahres- frist nach Inkraftsetzung des Bebauungsplans absehen werden, wenn sie über eine rechtssi- chere Option für die Verlagerung ihrer Spiel- stätten aus dem Plangebiet an anderer Stelle in der Stadt Karlsruhe verfügen. Hieran muss im vorliegenden Rahmen erneut erinnert und da- mit die Ernsthaftigkeit der Absicht der „Karls- ruhe Cougars“ unterstrichen werden, sich ge- gen die ersatzlose „Enteignung“ ihrer Spielstät- ten im Plangebiet mit allen ihnen im Rahmen der Bauleitplanung, der Bodenordnung und et- waiger Vorhabenszulassungen zur Verfügung stehenden (Rechts-)Mitteln zur Wehr zu setzen. Wenn damit, wie es Bürgermeister Fluhrer bei der Video-Konferenz ausdrückte, die im Vor- dergrund der Planung stehende Beschaffung zusätzlichen Wohnraums in erheblichem Um- fang „torpediert“ werden sollte, liegt das in der Verantwortung der Stadt Karlsruhe. Spielstätten handelt. Zu den Einwendungen im Einzelnen: 34.1. Unzureichende Bekanntmachung/defizitäre Begründung 34.1.1. Gemeinderatsbeschluss a) In der Offenlage-Bekanntmachung vom 15.07.2022 heißt es wörtlich wie folgt: »Es gilt der Bebauungsplanentwurf vom 20.08.2018 in der Fassung vom 12.07.2022. Dieser liegt zusammen mit der beigefügten Be- gründung aufgrund des vom Gemeinderat ge- fassten Beschlusses gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO [...] erneut zur allgemeinen Einsicht für die Öffentlichkeit aus.« (Hervorhebungen vom Unterzeichner) Wann der Gemeinderat den Beschluss über die erneute Offenlage gefasst hat, geht aus der Be- kanntmachung nicht hervor. Gleiches gilt für die vom Unterzeichner eingesehenen Tagesord- nungen und Sitzungsprotokolle der Gemeinde- ratsitzungen vom 31.05.2022 und vom 28.06.2022. Allerdings enthält der (erstmalige) Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.1.1. - 155 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausweislich des Protokolls der Gemeinderatssit- zung vom 28.09.2021 folgenden Zusatz: »Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungs- planentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen.« b) Ob eine solche Ermächtigung der Verwal- tung zur erneuten Offenlage anstelle einer Be- schlussfassung durch den Gemeinderat, dem eine tatsächliche und rechtliche Bewertung der im Rahmen der 1. Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und des sich daraus nach Auf- fassung des Gemeinderats ergebenden (we- sentlichen) Änderungs- bzw. Ergänzungsbe- darfs des Planentwurfs zugrunde zu legen wäre, zulässig ist, erscheint bereits fraglich. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.1.1. Auf jeden Fall aber reicht diese Ermächtigung des Bürgermeisteramtes im vorliegenden Fall deshalb nicht aus, weil der erneut offengelegte Planentwurf Änderungen enthält, die die »Grundzüge der Planung“ berühren. Denn an- stelle der im Rahmen der 1. Offenlage des Be- bauungsplan-Entwurfs vorgesehenen Alterna- tivplanung hinsichtlich des Verbleibs/der Verla- gerung des lärmintensiven Gewerbe-betriebs der Firma Aircraft Philipp (jetzt: AMAG GmbH), die seinerzeit Gegenstand der Abschnitte I und Abschnitt 2 der planungsrechtlichen Festset- zungen und der dazu in der Planbegründung auf S. 23 ff. gemachten Ausführungen war, geht der erneut offengelegte Planentwurf nun- mehr definitiv vom Fortbestand dieses Ge-wer- bebetriebs aus. Die Streichung der ursprüngli- chen, höchst fragwürdigen und, wie in unserer Einwendungsschrift vom 20.01.2022 (S. 13 ff.) ausgeführt, auch und gerade nach § 9 Abs. 2 S. 1 BauGB nicht zulässigen Alternativplanung betrifft angesichts des Aufwandes, der insoweit im ursprünglichen Planentwurf mit den ent- sprechenden Festsetzungen und der Begrün- dung hierfür betrieben wurde, fraglos einen „Grundzug der Planung“. Das gilt umso mehr, als es dazu in dem seinerzeitigen Entwurf der Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.1.1. - 156 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Planbegründung (a.a.O.) wörtlich wie folgt hieß: »Ein Verbleib dieses Betriebes im Plangebiet hätte zur Folge, dass nicht nur das Betriebs- grundstück für die weitere städtebauliche Ent- wicklung nicht zur Verfügung stünde, sondern auch umliegende Grundstücke wegen der von dem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen nicht in der Weise genutzt werden könnten, wie es städtebaulich angestrebt wird. Die Kons- tellation von produzieren-dem Gewerbe in Nachbarschaft zu einer Wohnnutzung würde des Weiteren umfangreiche und kosteninten- sive Lärmschutzmaßnahmen für schutzbedürf- tige Räume nach sich ziehen. Es war und ist des- halb Ziel der Stadt Karlsruhe, eine Verlagerung dieses Betriebs zu erreichen.« Nachdem sich die Hoffnungen der Stadt auf Verlagerung des Betriebs der (nunmehrigen) A- MAG GmbH zerschlagen haben, stand sie vor der Herausforderung, den auf Dauer bestehen- bleibenden Betriebs der AMAG GmbH in ihre städtebaulichen Planungen einzubinden und die offenbaren Immissionskonflikte mit der be- nachbarten (Wohn-) Bebauung, soweit mög- lich, zu bewältigen. Diese Abweichung von der ursprünglichen Planung läuft jedenfalls für den hier interessierenden Teilbereich des Plange- biets (s. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2016, BauR 2017, 225 = juris Rn. 37) dem ursprünglichen planerischen Grund- konzept zuwider und betrifft damit definitiv ei- nen Grundzug der Planung. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.1.1. c) Angesichts dessen wäre auch und gerade nach der Beschlussfassung des Gemeinderats vom 28.09.2001 wiederum der Gemeinderat für die Beschlussfassung über die erneute Of- fenlage gemäß § 3 Abs. 2 bzw. nach § 4a Abs. 3 BauGB zuständig gewesen. Die Verwaltung hätte, weil durch die Änderung des Planent- wurfs die »Grundzüge der Planung« getroffen sind, nicht über die erneute Offenlage entschei- den und dies dementsprechend bekannt ma- chen dürfen. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.1.1. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ergibt sich im Übrigen aus § 2 der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe, wonach der Gemeinderat über alle Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.1.1. - 157 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Angelegenheiten entscheidet, soweit nicht be- stimmte Angelegenheiten einem beschließen- den Aus-schuss übertragen worden sind. Dem insoweit allein infrage kommenden Planungs- ausschuss sind nach § 7 der Hauptsatzung als beschließendem Ausschuss (nur) die Zuständig- keit für die Beschlussfassung über die Aufstel- lung von Bebauungsplänen (§ 2 Abs. 1 BauGB) und für die Festlegung der Art und Weise der vor-gezogenen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) übertragen, nicht aber auch für Zustän- digkeit für Offenlagebeschlüsse nach § 3 Abs. 2 bzw. nach § 4a Abs. 3 BauGB. Dafür war und ist der Gemeinderat zuständig und so ist es bis- her auch bei Offenlage-Beschlüssen von Bebau- ungsplänen in Karlsruhe auch praktiziert wor- den. 34.1.2. Kein Hinweis auf Änderungen/Ergänzungen des Planentwurfs Die Bekanntmachung der erneuten Offenlage enthält lediglich den Hinweis darauf, dass der Planentwurf »... aufgrund eingegangener Ein- wendungen und Anregungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nochmals überarbeitet« worden sei. Welche Änderungen wesentlicher Art, die nach Einschätzung der Stadt die erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BGB erforderlich gemacht haben, ist der Offenlage-Bekanntmachung nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich als solche aber auch weder aus der Begründung des Plan- entwurfs noch aus dem Umweltbericht. Sie können allenfalls durch paralleles Lesen, Zeile für Zeile, des ursprünglichen Planentwurfs, der der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 06.12.2021 bis 21.01.2022 zugrunde lag, einerseits und des aktuellen Planentwurfs andererseits ermit- telt werden, was darüber hinaus dadurch er- schwert ist, dass der ursprüngliche Planentwurf im Internet nicht mehr auffindbar ist. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.1.2. a) Dieses „Verschweigen“ der vorgenomme- nen (wesentlichen) Änderungen verfehlt die mit der Offenlage-Bekanntmachung notwendiger- weise verbundene Anstoßfunktion. Hierzu hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19.07.2013 (Az.: 10 D 107/11.NE, BauR 2013, 1807 = juris Rn. 37 ff.) wörtlich Folgen- des ausgeführt: Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.1.2. - 158 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung »Wendet die Gemeinde bei der erneuten öf- fentlichen Auslegung des Planentwurfs die Be- stimmung des § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB an, müs- sen die Änderungen oder Ergänzungen, zu de- nen Stellungnahmen abgegeben werden kön- nen, mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Planentwurf hervorgehen, d. h. kenntlich ge- macht werden. [...] Die öffentliche Auslegung der Planentwürfe dient der Bürgerbeteiligung. Sie soll die unmit- telbar Betroffenen unterrichten und bezweckt zudem, der Allgemeinheit die Teilnahme am Planungsgeschehen zu ermöglichen. Ihr Ziel ist es, eine umfassende Problembewältigung zu gewährleisten. Aufgrund der ausgelegten Plan- unterlagen soll jedermann beurteilen können, ob es aus seiner Sicht sinnvoll ist, Bedenken o- der Anregungen vorzubringen. Daraus folgt, dass dem Erfordernis der öffentli- chen Auslegung nur dann genügt ist, wenn sich die Adressaten ohne zumutbare Schwierigkei- ten Kenntnis von dem Inhalt der Planung ver- schaffen können. Von einer in diesem Sinne un- gehinderten Kenntnisnahmemöglichkeit kann nicht die Rede sein, wenn die ausgelegten Plan- unterlagen nicht aus sich heraus hinreichend verständlich sind, sondern der Erläuterung durch Dienstkräfte des Planungsträgers bedür- fen oder den Bürger zwingen, nach notwendi- gen Erklärungen in den Akten zu suchen. [...] Für die Fälle des § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB bedeu- tet dies, dass eine ausreichende Bürgerbeteili- gung durch die erneute öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs nur dann sicher- gestellt ist, wenn der Bürger aus den ausgeleg- ten Planunterlagen hinreichend klar ersehen kann, welche Veränderungen gegen-über der ursprünglichen Planung vorgenommen worden sind. Anderenfalls wäre die ihm gesetzlich ein- geräumte Möglichkeit, Bedenken und Anre- gungen bezogen auf die geänderten Teile der Planung geltend zu machen, in unzumutbarer Weise erschwert.« - 159 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung b) Der zitierten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen lag konkret ein Fall zu- grunde, bei dem die Bekanntmachung der er- neuten Offenlage/Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB er- folgte, also mit dem Hinweis, dass Stellung- nahmen nur zu den geänderten oder ergänz- ten Teilen abgegeben werden könnten. Es kann allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die generellen Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen zur Notwendigkeit der Kenntlichmachung der geänderten oder er- gänzten Teile des Planentwurfs auch für den (Normal-) Fall des § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB gel- ten, bei dem die Abgabe der Stellungnahmen nicht auf die geänderten oder ergänzten Teile beschränkt ist. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.1.2. Das muss jedenfalls bei einem Bebauungsplan- Entwurf wie dem vorliegenden gelten, der ein 27,4 ha großes Plangebiet zuzüglich ca. 14 ha externe Ausgleichsflächen umfasst, dessen Be- gründung mehr als 120 Seiten aufweist, dazu der Umweltbericht mit mehr als 100 Seiten, eine Vielzahl von zeichnerischen Festsetzun- gen/Plänen sowie mehr als 50 Seiten planungs- rechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvor- schriften und dazu schließlich Hunderte von Seiten Gutachten. In einem solchen „opus ma- ximum“ kann sich der Bürger ohne Hinweise auf die geänderten oder ergänzten Teile des Plans auch und gerade bei der erneuten Offen- lage nach § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB nicht mehr orientieren. Der Hinweis auf die geänderten o- der ergänzten Teile des Planentwurfs hätte des- halb auch bei dem hier gewählten Verfahren nach § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB vorliegend nicht nur »erfolgen sollen« bzw. wäre „wünschens- wert“ gewesen (so Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Kommentar Rn. 24 zu § 4a – Stand: 2/2018), sondern war – zumindest ausnahmsweise – aus Rechtsschutz- gründen sowie aus Gründen der Transparenz unabdingbar. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.1.2. Die entsprechende Bekanntmachung ist des- halb unvollständig und verfehlt ihre Anstoß- funktion; sollte der Bebauungsplan gleichwohl als Satzung beschlossen und in Kraft gesetzt Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.1.2. - 160 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung werden, bestünde im Falle seiner Anfechtung von vornherein das Risiko, dass der Verwal- tungsgerichtshof Baden-Württemberg deswe- gen – im Ergebnis wie der OVG Nordrhein- Westfalen in seinem Urteil vom 19.07.2013 – von einem zur Unwirksamkeit führenden Ver- fahrensmangel im Sinne des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB ausgehen würde. Die erneute Of- fenlage müsste zur Vermeidung dieses Risikos deshalb erneut durchgeführt werden. 34.1.3. Defizitäre Begründung Selbst wenn jedoch vorliegend nicht von einer Verletzung der Anstoßfunktion der Bekanntma- chung der erneuten Offenlage auszugehen wäre, wäre die Stadt im vorliegenden Fall ver- pflichtet gewesen, in dem erneut ausgelegten Planentwurf die Änderungen/Ergänzungen ge- genüber der vorherigen Fassung kenntlich zu machen (so ausdrücklich zuletzt Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Rn. 15 zu § 4a - Stand: 4/2019: »Ist eine erneute Ausle- gung und Einholung von Stellungnahmen er- forderlich, so ist das Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 grundsätzlich vollständig zu wie- derholen. Die vorgenommenen Änderungen der Planzeichnungen und der Planbegründun- gen müssen hinreichend deutlich aus den (neu) ausgelegten Unterlagen hervorgehen, ohne dass die „Lesbarkeit“ der bisherigen Planzeich- nungen beeinträchtigt wird. Sind die Änderun- gen nicht nur geringfügig, kann die komplette Neuanfertigung von Planunterlagen infrage kommen. Die Auslegung der neu angefertigten Unterlagen muss dann immer zusammen mit den ursprünglich ausgelegten Unterlagen erfol- gen. Allein die Auslegung der neuen Planzeich- nungen ohne klare Deklarierung der Änderun- gen genügt nicht.« [Hervorhebungen wie im Text]). Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.1.3. Jedenfalls aber bei einem Bebauungsplan mit dem vorstehend skizzierten Umfang kann und darf dem Bürger auch im Verfahren nach § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB (keine Beschränkung der Stellungnahmen auf die ergänzten oder geän- derten Teile des Planentwurfs) die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht nur nach Maßgabe ei- nes akribischen Abgleichs verschiedener Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.1.3. - 161 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Entwurfsfassungen und damit auf der Grund- lage eines unzumutbaren Aufwands eröffnet werden (Korbmacher a.a.O.). Entsprechende Hinweise im Text sind jedoch – wie eine „akri- bische“ und insbesondere mehrstündige Durchsicht seitens des Unterzeichners ergeben hat – nicht erfolgt. Die für Bebauungspläne nach § 9 Abs. 8 BauGB vorgeschriebene Begründungspflicht soll als zwingende Verfahrensvorschrift sicherstellen, dass die städtebauliche Rechtfertigung und Er- forderlichkeit sowie die Grundlagen der Abwä- gung jedenfalls in ihren zentralen Punkten dar- gestellt werden, um eine effektive Rechtskon- trolle des Plans zu ermöglichen; daneben soll die Begründung die Festsetzungen des Plans verdeutlichen und Hilfe für ihre Auslegung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1989, NVwZ 1990, 364 = juris Rn. 25). Diesen Erfordernissen entspricht die Begründung des geänderten Pla- nentwurfs nicht, weil die vorgenommenen Än- derungen nicht kenntlich gemacht worden sind, wodurch eine effektive Rechtskontrolle des Plans de facto verunmöglicht worden ist. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.1.3. 34.2. Die „Karlsruhe Cougars“ Die aktuelle Situation des „1. Baseball und Soft- ballclub Karlsruhe Cougars e. V.“, die hin-sicht- lich seiner Spielstätten im Entwurf des Bebau- ungsplans gemachten Ausführungen und das insofern festzustellende Abwägungsdefizit wa- ren bereits Gegenstand der Einwendungen in unserem Schriftsatz vom 20.01.2022 (Anlage, S. 2-8). Hierauf wird vollinhaltlich verwiesen; die entsprechenden Einwendungen werden auch zum Gegenstand der Einwendungen ge- gen den geänderten Planentwurf, Stand: 15.07.2022, gemacht. Soweit diesbezüglich im geänderten Planent- wurf Abweichungen gegenüber dem ursprüng- lichen Planentwurf festzustellen waren, wird dazu noch wie folgt Stellung genommen: Kenntnisnahme. 34.2.1 Anlagen für sportliche Zwecke Im Einwendungsschreiben vom 20.01.2022 (S. 4 f.) war gerügt worden, dass der Planentwurf generell ein deutliches Defizit an „Anlagen für Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 16.1.3. - 162 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung sportliche Zwecke“ aufweise. Zwar sollten (sei- nerzeit) im „Mischgebiet (MI)“, in den „Urba- nen Gebieten (MU)“, im „eingeschränkten Ge- werbegebiet (GEe)“ und im „Gewerbegebiet (GE)“ auch Anlagen für sportliche Zwecke zu- lässig sein. Angesichts der vorgesehenen Fest- setzungen zum Maß der baulichen Nutzung so- wie zu den überbaubaren und nicht überbau- baren Grundstücksflächen, die ganz offensicht- lich auf einen Geschosswohnungsbau und im Übrigen an dem gewerblichen Bestand ausge- richtet seien, würde sich die Zulassung von „Anlagen zu sportlichen Zwecken“ jedoch als nicht realisierbar und damit ohne irgend eine Aussagekraft oder Verbindlichkeit erweisen und eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit sowie damit die Berücksichtigung der Belange von Sport, Freizeit und Erholung (Planungsleitli- nie nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) allenfalls vor- gegaukelt werden. Im geänderten Planentwurf sind die „Anlagen für sportliche Zwecke“ generell noch weiter planerisch zurückgedrängt worden. Sie sollen neben den „Urbanen Gebieten (MU)“ nur mehr im „Gewerbegebiet“ und – in Anlehnung an die vorhandene Schule – auf der Gemeinbe- darfsfläche im Nordosten (Baufeld 3) und – in Anlehnung an den bestehenbleibenden NCO Club – auf der Gemeinbedarfsfläche im Westen (Baufeld 29) zu-lässig sein. Da es de facto aus- geschlossen ist, dass die AMAG GmbH (vor- mals: Aircraft PHILIPP) auf ihrem vollständig für betriebliche Zwecke ausgenutzten Grundstück im Gewerbegebiet jemals „Anlagen für sportli- che Zwecke“ realisiert und da sich die Aus-wei- sung von „Anlagen für sportliche Zwecke“ in den beiden Baufeldern 3 und 29 lediglich am Bestand orientiert, ist in diesem fast 14 ha (über-)großen Baugebiet kein nennenswertes Entwicklungspotenzial für „Anlagen für sportli- che Zwecke“ vorgesehen. Das gilt auch für die theoretische Zulässigkeit von „Anlagen für sportliche Zwecke“ in den „Urbanen Gebieten (MU)“; denn weiterhin gilt, dass die entspre- chenden Baufelder angesichts der dort als über- baubar ausgewiesenen Bereiche, des Maßes der baulichen Nutzung und speziell der Ge- schossigkeit nicht ernsthaft daran gedacht ist, Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 16.1.3. - 163 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung dort anstelle des zulässigen Geschosswoh- nungsbau „Anlagen für sportliche Zwecke“ zu verwirklichen. Die dementsprechend defizitären Festsetzungen für diese Anlagen sind auch und gerade im Hinblick darauf, dass im Plangebiet künftig bis zu 2500 zusätzliche Einwohner sie- deln bzw. untergebracht werden können, mit § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB nicht zu vereinbaren; und dafür gibt es auch keine Rechtfertigung. 34.2.2 Bevölkerungszahlen/Wohnraumbedarf Erst recht gilt Letzteres im Hinblick auf die Spiel- felder der „Karlsruhe Cougars“. Gegenüber der Rechtfertigung des hohen Wohnungsanteils im Plangebiet – und damit auch der Inanspruch- nahme der für diese Zwecke benötigten Flä- chen der „Karlsruhe Cougars“ – mit den an- geblich seit Jahren kontinuierlich ansteigenden Einwohnerzahlen in Karlsruhe (ursprüngliche Planbegründung, S. 36) hatten wir im Einwen- dungsschreiben vom 20.01.2022 (S. 6) unter Hinweis auf entsprechende Statistiken geltend gemacht, dass in Karlsruhe in den letzten 3 Jah- ren eine rückläufige Entwicklung der Bevölke- rungszahl festgestellt worden sei. Karlsruhe zähle zu den 10 kreisfreien Städten im Bundes- gebiet mit den stärksten Veränderungen der Bevölkerungszahl im Sinne von »stark schrump- fend«. Als Konsequenz hierauf ist in der aktuel- len Planbegründung auf S. 31 der Satz »Die Ein- wohnerzahl in Karlsruhe steigt seit Jahren kon- tinuierlich an« gestrichen worden. Soweit aller- dings nach wie vor mit der Entlastung des an- gespannten Wohnungsmarkts und darauf ver- wiesen wird, dass die Wohnungsnachfrage vor- zugsweise auf bereits vormals genutzten Flä- chen im Siedlungsgefüge befriedigt werden sollte, fehlt eine Auseinandersetzung mit der absehbaren und inzwischen veröffentlichten VO der Landesregierung vom 19.07.2022 (GBl. S. 376)1, aufgrund deren entsprechend § 201a BauGB die Befreiungsmöglichkeiten für die Zwecke des Wohnungsbaus nach § 31 Abs. 3 BauGB auch und gerade in Karlsruhe deutlich im Sinne der Nachverdichtung er-weitert wor- den sind. Auf jeden Fall aber ist mit dem Ver- zicht auf die Argumentation mit dem angeblich seit Jahren festzustellenden, kontinuierlichen Die Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Gebiete mit einem an- gespannten Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuches führt Karls- ruhe als Stadt mit einem anspannten Wohnungsmarkt auf. Die Landesregie- rung hat für diese Bestimmung ein Gut- achten erstellt Das Gutachten hat an- hand von fünf Kriterien untersucht, ob in den Städten und Gemeinden ein ange- spannter Wohnungsmarkt besteht (Wohnungsversorgungsgrad, Woh- nungsversorgung für Neubürger, Miet- belastungsquote (Bruttowarm), Höhe und Entwicklung der Angebotsmieten 2012/2013 bis 2017/2018), Mietpreis- differenz sowie absolute Höhe der An- gebots- und Vergleichsmieten). Karls- ruhe erfüllt alle 5 dieser Kriterien. Die Aufnahme von Karlsruhe in die Gebiets- kulisse durch die Landesregierung bestä- tigt somit die Einschätzung der Stadt Karlsruhe hinsichtlich des bestehenden Handlungsdruck zur Schaffung von Wohnraum. Mit Zustimmung der Gemeinde kann nach § 31 Abs. 3 BauGB nunmehr in Ein- zelfällen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden. Das Potenzial zur Nachverdichtung hängt von der Initiative einzelner Grundstücks- eigentümer ab. In welchem Maße dieses Potenzial, insbesondere zur Errichtung von neuen Wohneinheiten, genutzt wer- den wird, lässt sich nicht prognostizie- ren. Die nachbarlichen Interessen sind zu - 164 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Anstieg der Einwohnerzahlen in Karlsruhe das Gewicht der Wohnraumbeschaffung, auch und gerade im Verhältnis zu der deswegen (auch) notwendigen Inanspruchnahme der Spielfelder der „Karlsruhe Cougars“, deutlich relativiert worden. würdigen. Zu berücksichtigen sein wird auch, wie sich eine beantragte Befreiung unter anderem auf Belange der Klimaan- passung und die weitere städtebauliche Entwicklung im Plangebiet auswirkt. Die Landesverordnung ist bis Ende des Jah- res 2026 befristet und damit auch die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 3 BauGB. Die geschaffene Befreiungsmöglichkeit schafft für die Kommunen damit in kei- nerlei Hinsicht eine gesicherte Steue- rungsmöglichkeit zur Schaffung von Wohnraum. 34.3. Weitere Einwendungen gegen den Planentwurf 34.3.1. Pufferzone FFH-/Naturschutzgebiet. Hinsichtlich der bereits in unserem Einwen- dungsschreibens vom 20.01.2022 zur „Puffer- zone zum FFH-/Naturschutzgebiet ‚Alter Flug- platz‘ “ gemachten Ausführungen (s. dort S. 8 - 12) bleibt es bei unserem bisherigen Vortrag, auf den wir uns auch in diesem Zusammenhang vollinhaltlich beziehen. Dies gilt insbesondere bezüglich unseres Vorhalts, dass vorliegend keine »zwingenden Gründe des überwiegen- den öffentlichen Interesses« im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BNatSchG vorliegen, die die erheblichen Beeinträchtigungen der in der FFH- Prüfung (Stand: 24.02.2017, s. dort S. 18 f, 24) fest-gestellten prioritären natürlichen Lebens- raumtypen/prioritären Arten in unmittelbarer Nachbarschaft des FFH-/Naturschutzgebiets rechtfertigen könnten. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahmen Ziffern 16.2.1. und 33.2.1. Auffällig ist jedoch dass sich die FFH-Prüfung mit dieser grundsätzlichen Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulassung einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets überhaupt nicht befasst, sondern ihr Vorliegen stattdessen stillschweigend unterstellt. Ohne jedoch diesen nicht nur gedanklichen, sondern gesetzlichen vorausgesetzten Zwischenschritt zu vollziehen, weicht die FFH-Prüfung in ihrem Kap. 8 sofort auf die „Vermeidungs- und Minimierungsmaß- nahmen “ innerhalb und außerhalb des FFA- /Naturschutzgebiets aus, aufgrund deren die Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahmen Ziffern 16.2.1. und 33.2.1. - 165 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Planung bzw. die festgestellten erheblichen Be- einträchtigungen sowohl des FFH- als auch des Naturschutzgebiets »nicht erheblich« sein soll. Demgegenüber muss jedoch daran erinnert werden, dass die Abweichung nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BNatSchG voll- ständig justiziabel ist, also nicht lediglich eine politische Entscheidung nichtjustiziabler Art darstellt (vgl. beispielhaft BVerwG, Urteil vom 09.02.2017, BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 388 ff.). Soweit in der Neufassung des Planentwurfs im Übrigen weitere Kompensationsmaß-nahmen vorgesehen sind (s. Planbegründung S. 59 ff.) belegt dies zunächst, dass die von uns in unse- rem Einwendungsschreiben vom 14.01.2022 gegen die bisher vorgesehenen Kompensati- onsmaßnahmen erhobene Kritik offensichtlich berechtigt war. Zum anderen wird nicht ersicht- lich, dass und ob auch die zusätzlichen Kom- pensationsmaß-nahmen tatsächlich mehr als reine Pflegemaßnahmen sind, die als solche nicht geeignet sind, entscheidend zur Kompen- sation der vorgenommenen Eingriffe in die Puf- fer-zone des FFH-/Naturschutzgebiets „Alter Flugplatz“ bzw. dessen (erheblicher) Beein- trächtigungen beizutragen. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahmen Ziffern 16.2.1. und 33.2.1. Es ist insbesondere im Umweltbericht (s. dort Seite 75 ff.) nicht offengelegt worden, ob und inwieweit die Ausweisung weiterer Kompensa- tionsflächen und die Bewertung der bisher vor- gesehenen Kompensationsflächen eine Reak- tion auf die von uns insoweit im Einwendungs- schreibens vom 14.01.2022 (a.a.O.) insoweit erhobene Kritik darstellen. Das ist ja ganz grundsätzlich, wie einleitend unter I. ausge- führt, ein Grundproblem des erneut offenge- legten Planentwurfs. Offen ist im Übrigen auch die Frage der Verfügbarkeit sämtlicher Kom- pensationsflächen bzw. des Vorliegens entspre- chender Eigentümerbefugnisse der Stadt Karls- ruhe. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahmen Ziffern 16.2.1. und 33.2.1. Der Zulässigkeit der in dem hier vorgesehenen Teilbereich („Pufferzone“ zwischen dem FFH- /Naturschutzgebiet und der vorhandenen Be- bauung) vorgesehenen Planung (4 bis 5-ge- schossige Baukörper nebst öffentlicher Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahmen Ziffern 16.2.1. und 33.2.1. - 166 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Grünfläche) muss deshalb verneint wer-den. Zwingende Gründe des überwiegenden öffent- lichen Interesses im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG liegen für diese Planung nicht vor. Im Übrigen sind auch die vorgesehenen Kompen- sationsmaßnahmen unzureichend. Schließlich ist aus der Planbegründung nicht ersichtlich, dass die nach § 1a Abs. 4 BauGB notwendige Einholung einer Stellungnahme der Europäi- schen Kommission stattgefunden hat. 34.3.2. Erhaltenswerte Bäume Zur Frage des Erscheinungsbilds, der Vitalität und der Entwicklungsperspektive der im Plan- gebiet vorhandenen Bäume heißt es auf S. 39 f. des Umweltbericht wie folgt: »Für alle besonders erhaltenswerten Bäume der Priorität 1 (siehe Anlage 3), wird ein Erhaltungs- gebot im Bebauungsplan empfohlen (§ 9 BauGB). Sofern mit dem Planungskonzept ver- einbar, sollte das Erhaltungsgebot auch für die grundsätzlich erhaltenswerten Bäume der Prio- rität 2 geprüft und festgehalten werden.« Kenntnisnahme. Etliche der in Anlage 3 des Umweltberichts als erhaltenswert oder ggf. erhaltenswert gekenn- zeichneten Bäume sind jedoch inzwischen ge- fällt worden. Dies betrifft z.B. Bäume entlang der Erzbergerstrasse an der Abzweigung zur Tiefgarage der DHBW oder auf dem ehemali- gen Parkplatz, der an das Baseballfeld der „Karlsruhe Cougars“ angrenzt. Für eine Fällung von Bäumen ab einem gewissen Stammdurch- messer ist eine Genehmigung des Gartenbau- amtes der Stadt Karlsruhe notwendig. Die be- reits gefällten Bäume wiesen Stammdurchmes- ser von teilweise 110 cm auf und waren somit von der Baumschutzordnung der Stadt Karls- ruhe erfasst. Wie in Ziffern 5.6 und 5.7 der Begrün- dung zum Bebauungsplanentwurf auf- gezeigt, kann ein Teil des Baumbe- stands erhalten und mit zeichneri- schem Erhaltungsgebot gesichert wer- den. Ein weitergehender Erhalt ist nicht möglich. Dies resultiert aus der geplan- ten Ausformung des Gebietes (Baufel- der, Erschließungsstraßen), die auf dem städtebaulichen Rahmenplan ba- siert sowie aus der geplanten nach Westen zunehmenden Bodenauffül- lung des Geländes um bis zu einem Meter. Seit dem letzten Winter führt die Firma GEM Areal C GmbH & Co.KG als Ei- gentümer der Teilflächen genehmigte Abbrucharbeiten auf den ersten bei- den Bauabschnitten durch (nördlich der Dualen Hochschule BW). Das Gartenbauamt hat anlassbezogen Fällgenehmigungen gemäß der Baum- schutzsatzung erteilt (Schreiben vom 10.11.2021 und 12.09.2022). Diese - 167 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung umfassen nur Bäume, die im Bebau- ungsplanentwurf als entfallend darge- stellt sind. Die Abwägung, welche Bäume damit zur Fällung freigegeben werden, er- folgte jeweils aufgrund der notwendi- gen, schrittweisen Abbruchmaßnah- men, der Baufeldfreimachung und den Vorbereitungen für Erschließungsmaß- nahmen in den betreffenden Bauab- schnitten. Den „Karlsruhe Cougars“ erschließt sich nicht, wie es sein kann, dass Entscheidungen des Gar- tenbauamtes (wenn solche vorliegend tatsäch- lich ergangen sind) die Regelungen zum erhal- tenswerten Baumbestand eines in der Aufstel- lung befindlichen Bebauungsplanes konterka- rieren und dadurch Schutzmaßnahmen für den Baumbestand aushebeln können, insbesondere wenn es sich nicht um Einzelfallentscheidun- gen, sondern um eine Vielzahl von Bäumen in einem zusammenhängenden Gebiet handelt. Für die zu erhaltenden Bäume hat das Gartenbauamt Auflagen zum Baum- schutz erteilt. Bisherige Fällgenehmi- gungen umfassen nur Bäume, die im Bebauungsplanentwurf als entfallend dargestellt sind. Die Regelungen des Bebauungsplanes werden somit nicht konterkariert. Das ist aus Sicht der „Karlsruhe Cougars“ umso irritierender, als sie auf dem derzeit in Aussicht genommenen Ersatzgelände für ihre Spielstät- ten in Neureut mit einer höchst konservativen Einstellung des Gartenbauamtes konfrontiert sind, das ultimativ den Schutz einer solitären, als erhaltenswert eingestuften Eiche (Stamm- durchmesser 124 cm) fordert. Denn hierdurch werden Planungsvarianten eingeschränkt und wird zugleich der Umfang der notwendigen Ro- dungsfläche auf einem angrenzenden Waldge- biet erhöht, was die Genehmigung der entspre- chenden Rodung durch die obere Forstbehörde ggf. fraglich werden lässt. Kenntnisnahme Die vom Gartenbauamt vertretene For- derung zum Erhalt der genannten Ei- che ist begründet und fachlich ge- rechtfertigt. 34.3.3. Nutzungskonflikt Wohnbebauung/AMAG GmbH Der in unserem Einwendungsschreiben vom 20.01.2022 angesprochene Nutzungskonflikt zwischen der Wohnbebauung und dem Betrieb von „Aircraft PHILIPP“ (jetzt: AMAG GmbH) ist nicht dadurch aufgelöst worden, dass die unzu- lässige Alternativplanung zu den Akten gelegt worden ist und die aktuelle Planung vom Fort- bestand des vorgenannten Gewerbebetriebs ausgeht. Im Gegenteil: Der Nutzungskonflikt Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.2.2. - 168 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung hat sich verschärft, weil die Planung jetzt nicht mehr – alternativ – von einer Verlagerung des Betriebs der AMAG AG aus dem Plangebiet ausgeht. Wir beziehen uns auch insoweit voll- inhaltlich auf die entsprechenden Ausführun- gen auf S. 14 f. unseres Einwendungs-schrei- bens vom 20.01.2022 und machen auch diese zum Gegenstand der vorliegend gegen den ge- änderten Planentwurf erhobenen Einwendun- gen. Darüber hinaus müssen wir bezweifeln, ob die geplante (bzw. aus dem Bebauungsplan „Nut- zungsartfestsetzung“ von 1984, Bl. 16, über- nommene) Festsetzung des Betriebsgrund- stücks der AMAG AG als „Gewerbegebiet (GE)“ den tatsächlichen Verhältnissen (noch) angemessen Rechnung trägt. Angezeigt wäre angesichts der erheblichen Lärmemissionen, die von verschiedenen Quellen auf dem Betriebs- grundstück ausgehen und die bei ungehinder- ter Schallausbreitung in dessen Nachbarschaft zu Lärmwerten zwischen 55 dB(A) und 70 dB(A) führen (vgl. Anl. 3.4 der dem Planentwurf zu- grunde liegenden Schallimmissionsprognose, Stand 07.07.2022), vielmehr eine Festsetzung als „Industriegebiet (GI)“; denn die AMAG GmbH (früher: Aircraft Philipp) hat zumindest inzwischen die Entwicklung zu einem „erheb- lich belästigenden Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 9 Abs. 1 BauNVO angenommen. Eine sol- che Festsetzung wäre jedoch trotz und gerade wegen der Vielzahl und des Umfangs der im Blick auf die benachbarte (Wohn-)Bebauung notwendigen Lärmschutzvorkehrungen aktiver und passiver Art, wie sie der Planentwurf vor- sieht (vgl. Ziff. 13.3 – 13.5 des Entwurfs der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen), nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG unzu- lässig (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974, BVerwGE 45,309/327 ff. = BauR 1974, 311). Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.2.2. Insbesondere liegt hier auch keine „Gemenge- lage“ vor, bei der die bestehende Wohnnut- zung bereits erhöhten Immissionsbelastungen ausgesetzt ist. Es geht vielmehr um die erstma- lige Ausweisung „Allgemeiner Wohngebiete (WA)“ in den benachbarten Baufeldern 17 und 18 des Plangebiets und um die Ausweisung Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 33.2.2. - 169 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung „Urbaner Gebiete (MU)“ in den Baufeldern 19 und 20 des Planentwurfs in unmittelbarer Nachbarschaft des Industriebetriebs der AMAG AG (MU)“. Dabei ist zu berücksichtigen ist, dass die Ausweisung der „Urbanen Gebiete (MU)“, wie bereits im Einwendungsschreiben vom 20.01.2022 (s. d. dort S. 15) unter Verweis auf die Entscheidung des Hess. Verwaltungsge- richtshofs vom 24.11.2020 (BauR 2021, 788 = juris Rn. 20) ausgeführt, nur einen Etiketten- schwindel mit dem Ziel der Herabsetzung der Störempfindlichkeit dieser Grenzbebauung dar- stellt. Denn etwas anderes als Wohnnutzungen ist in der dort 5- geschossig vorgesehenen, schmalen Riegelbebauung nicht vorstellbar; das gilt insbesondere auch für die dort nach Ziff. 1.2.1 und 1.2.2 des Entwurfs der planungs- rechtlichen Festsetzungen theoretisch zulässi- gen Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für Verwaltungen, kirchliche, kulturelle und soziale, gesundheitli- che und sportliche Zwecke und sonstige Ge- werbebetriebe sowie Betriebe des Beherber- gungsgewerbes. 34.3.4. Mikroklima Der geänderte Bebauungsplan sieht zum Schutz der Wohnbebauung durch Lärmimmis- sionen der AMAG GmbH (vorm. Aircraft Phi- lipp) vor, zwei Schallschutzwände der Abmes- sungen 6 x min. 30 m und 8 x min. 35 m zu errichten, sowie die Gebäuderiegel in den Bau- feldern 19 und 20 zu verbinden. Hierdurch ent- steht eine ca. 200 m lange Barriere für Luftströ- mungen, die auch die Lücke zwischen südli- chem Ende der DHBW und nördlichem Ende der Bebauung der AMAG GmbH verstellt. Kenntnisnahme. Bereits die Mikroklimasimulation für den ur- sprünglichen Bebauungsplanentwurf (M. Bruse [2016)]: Karlsruhe Zukunft Nord: Mikroklimasi- mulationen der Bauplanung im Bereich des Ent- wicklungsgebiets Zukunft Nord) hat die Beein- trächtigung von Luftströmungen und eine dar- aus resultierende Erwärmung des Plangebietes wie folgt thematisiert (S. 25/26): »Durch die geplante Bebauung verändert sich vor allem die Belüftungssituation innerhalb der Kenntnisnahme. - 170 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung neuen Bebauung selber. Hier fehlen durchgän- gige Luftleitbahnen für die vorherrschende sommerliche Windrichtung aus Südwesten.« »Während der Nachtstunden macht sich die fehlende Luftdurchlässigkeit in einer Überwär- mung des Plangebietes bemerkbar.« »In Abhängigkeit von der geplanten Nutzungs- struktur des neuen Quartiers sollte der Aspekt der Windleitbahnen berücksichtigt werden. Die Nähe des alten Flugplatzes bietet die seltene Gelegenheit, sommerliche Hitzesituationen durch das Einleiten von kühlen, lokalen Luft- massen zu entschärfen. Die aktuelle Planung des Gebiets macht von dieser Möglichkeit kei- nen Gebrauch. Zwar wurde das Konzept der Parkfenster definiert, diese tragen jedoch keine sonderliche klimatologische Funktion. Der größte Teil der Bebauung ist in westlicher Rich- tung zum alten Flugfeld abgeschottet und biete der Frischluft keine Durchlüftungsbahnen.« Für den betreffenden Bereich des Plangebietes östlich der Baufelder 19 und 20 weist das Klimamodell bereits die maximale im Modell berechnete Erhöhung der Temperaturen zwi- schen Bestand und Planung auf (> 1.8 K, abso- luter Wert nicht angegeben, Abb. 14b). Bei die- ser Berechnung wurde Mikroklimamodell eine nicht geschlossene Bebauung zugrunde gelegt. Kenntnisnahme. Es stellte daher die Frage, ob die jetzt vorge- schlagene Verbindung der Gebäuderiegel in Baufeldern 19 und 20 in Verbindung mit den Schallschutzwänden nicht zu einer noch höhe- ren Erwärmung in diesem Bereich führen wer- den und ob die dort geplanten Wohneinheiten dementsprechend nicht nur inakzeptablen Lär- mimmissionen (Gutachten 10912-2a, Schal- limmissionsprognose), sondern auch einer für die Bewohner inakzeptablen Überwärmung ausgesetzt sein werden. Dies bedarf auf jeden Fall der Überarbeitung und Aktualisierung der Mikroklimasimulation im Blick auf die geän- derte Bebauungsplanung. Der im Jahr 2016 erstellten Mikrokli- masituation lag der Rahmenplan „Zu- kunft Nord“ zu Grunde. Die Untersu- chungsergebnisse wurden in den wei- teren Planungsprozess einbezogen. Gegenüber dem Rahmenplan sieht der aktuelle Bebauungsplanentwurf eine dichtere und höhere Bebauung, sowie einen durchgehenden Gebäuderiegel auf den Baufeldern 19 und 20. Entspre- chend ist zwar mit einer stärker negati- ven Wirkung der neuen Bebauung auf das Lokalklima zu rechnen. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Planung wurde zugleich aber die Durchlüftung in West-Ost-Richtung gegenüber dem Rah- menplan verbessert. Die hohen Anforde- rungen an die Durchgrünung des Plan- gebiets in Form von begrünten Dächern, - 171 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Tiefgaragen und Fassaden schaffen ebenso Möglichkeiten der nächtlichen Abkühlung. Erhebliche lufthygienische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Eine „inakzeptable Überwärmung“ der Baufelder im Plangebiet ist daher nicht zu befürchten. Die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung wurden in der Planung berücksichtigt und mit den anderen öf- fentlichen und privaten Belangen abge- wogen. Hierzu zählen insbesondere auch die Belange der Wohnraumversor- gung, als auch der Schutz vor Lärmemis- sionen. Die Abmilderung klimatischer Ef- fekte durch die Gebäudestellungen und Begrünungsmaßnahmen führt im Ergeb- nis zwar nicht zu einer klimatisch opti- malen, aber vertretbaren Situation. 34.4. Ergebnis Der Entwurf des Bebauungsplans „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New- York-Straße Li- lienthalstraße“ begegnet, wie vorstehend unter gleichzeitiger Bezugnahme auf unser Einwen- dungsschreiben vom 20.01.2022 ergänzend ausgeführt, auch in der Fassung der erneuten Offenlage vom 15.07.2022 weiterhin schwer- wiegenden Bedenken, vornehmlich (aber nicht nur) im Hinblick auf die Situation unserer Man- dantschaft, der „Karlsruhe Cougars“. Gegen- über dem Ziel des Planentwurfs, für zusätzli- chen Wohnraum zu sorgen, ist die Erfüllung des Anspruchs der „Karlsruhe Cougars“ auf ausrei- chenden Ersatz für ihre nach der Planung künf- tig wegfallenden Spielfelder nicht nachrangig oder sekundär, sondern gewissermaßen condi- tio sine qua non. Unabhängig davon kann der Planentwurf in der vorliegenden Form deshalb nicht zum Gegenstand des weiteren Planauf- stellungsverfahrens gemacht werden, weil ihm eine unzureichende Beschlussfassung hinsicht- lich der erneuten Offenlage, eine intranspa- rente Bekanntmachung der erneuten Offenlage und schließlich eine im Wesentlichen defizitäre Begründung für die erneute Offenlage vorge- halten werden müssen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. - 172 - Rückmeldungen Stellungnahme der Verwaltung Anlage: Einwendungsschreiben vom 20.01.2022 Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 16.
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Extrahierter Text
Anlage 2 Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Li- lienthalstraße“, Karlsruhe– Nordstadt hier: - Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 6. Dezember 2021 bis 21. Januar 2022 - erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25. Juli 2022 bis 2. September 2022 Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange Inhaltsverzeichnis: Öffentlichkeitsbeteiligung vom 6. Dezember 2021 bis 21. Januar 2022 ........................ 5 1. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Baden- Württemberg e. V., Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V. (LNV), Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Baden-Württemberg e. V. – gemeinsame Stellungnahme vom 21. Januar 2022 ............................................... 5 1.1 Grundsätzliches ..................................................................................................... 5 1.2 Biotope, Artenschutz, ... ..................................................................................... 6 1.2.1 Wirksamkeit der Maßnahmen .............................................................................. 6 1.2.2 Nachbesserungsbedarf ........................................................................................ 7 1.3 Beleuchtung ...................................................................................................... 10 1.4 Vogelfreundliche Außenfassaden ....................................................................... 11 1.5 Nisthilfen ........................................................................................................... 13 1.6 Planexterne Kompensationsmaßnahmen ............................................................ 13 1.7 Wegekonzept im Schutzgebiet ............................................................................ 14 1.8 Durchlüftungssituation (Wind, Klima, Temperaturen, ...) .................................... 14 1.9 Solaranlagen ..................................................................................................... 15 1.10 CO 2- Bilanz in der Bauphase (graue Energie) ........................................................ 16 1.11 Mobilität ........................................................................................................... 18 1.12 Kritikpunkte Mobilität ........................................................................................ 20 1.12.1 Reduzierung der Parkplätze im direkten Umfeld der Dualen Hochschule und Erzbergerstraße ................................................................................................. 20 1.12.2 Oberirdische Stellplätze Baufeld 3 (Fläche für Gemeinbedarf) ........................... 21 1.12.3 Gestaltung der Erzbergerstraße ....................................................................... 21 1.12.4 Zufahrt zum Sondergebiet (Baufeld 13) ........................................................... 22 2. Bürgerverein Nordstadt vom 21. Januar 2022 ......................................................... 23 - 2 - 2.1 Klima ................................................................................................................... 23 2.2 Gebäudehöhen ................................................................................................. 23 2.3 Mobilität ........................................................................................................... 25 3. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – keine Stellungnahme ............................... 27 4. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 3. Dezember 2021 ..................................................................................... 27 5. Deutsche Telekom Technik GmbH vom 16. Dezember 2021 ................................... 27 5.1 Telekommunikationsanlagen und Kabelschutzanweisung ................................... 27 5.2 Stellungnahme vom 4. September 2019 ............................................................ 28 6. Evangelisches Kirchengemeindeamt - keine Stellungnahme .................................... 28 7. Handwerkskammer Karlsruhe, 14. Januar 2022 ...................................................... 28 8. Industrie- und Handelskammer Karlsruhe – keine Stellungnahme ............................ 28 9. Katholische Gesamtkirchengemeinde KA – keine Stellungnahme ............................ 28 10. Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg – keine Stellungnahme ............... 28 11. Landratsamt Karlsruhe, Dezernat VI, Gesundheitsamt, 25. Januar 2022 ................ 28 12. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, -Planungsstelle, 13. Dezember 2021 ................ 29 12.1 Flächennutzungsplan ......................................................................................... 29 12.2 Landschaftsplan 2030 ........................................................................................ 29 12.3 Kennwerte zum Maß der baulichen Nutzung ..................................................... 29 13. Neuapostolische Kirche Baden - Württemberg – keine Stellungnahme .................. 30 14. Polizeipräsidium Karlsruhe – keine Stellungnahme ................................................ 30 15. Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 4.62 - Luftverkehr und Luftsicherheit vom 21. Dezember 2021 ........................................................................................... 30 16. Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege, 8. Dezember 2022 31 16.1 Bau- und Kunstdenkmalpflege ........................................................................... 31 16.2 Archäologische Denkmalpflege .......................................................................... 31 17. Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 21, 4. Januar 2022 .................................. 32 18. Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 55 – keine Stellungnahme ....................... 33 19. Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 13. Januar 2022 ......................................... 33 20. Transnet GmbH – keine Stellungnahme ................................................................ 34 21. Untere Jagdbehörde, 2. Dezember 2021 .............................................................. 34 22. Vermögen und Bau – keine Stellungnahme .......................................................... 35 23. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, 7. Dezember 2021 ......................................... 35 23.1 Stellungnahme vom 26. November 2021 ........................................................... 35 23.2 Öffentlicher Personennahverkehr ....................................................................... 35 - 3 - 23.3 Kosten Gleichrichterstation ................................................................................ 36 23.4 Querung der Straßenbahnstrecke ...................................................................... 36 23.5 Schleppkurvennachweis, Signalisierung .............................................................. 36 23.6 Ausgleichsmaßnahmen im Bereich von Gleisanlagen der VBK ............................ 37 23.7 Beteiligung am weiteren Verfahren .................................................................... 38 24. Zentraler Juristischer Dienst, Abfallrechts- und Altlastenbehörde ........................... 38 25. Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde ........................................................ 38 26. Zentraler Juristischer Dienst, Immissions- u. Arbeitsschutzbehörde, 11. Januar 2022 ......................................................................................................................... 38 27. Zentraler Juristischer Dienst Denkmalschutzbehörde – keine Stellungnahme ......... 39 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vom 25. Juli 2022 bis 2. September 2022 .............. 39 28. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Baden- Württemberg e. V., Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V. (LNV), Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Baden-Württemberg e. V. – gemeinsame Stellungnahme - keine Stellungnahme ........................................... 39 29. Bürgerverein Nordstadt vom 30. August 2022 ...................................................... 39 29.1 Klima ................................................................................................................ 39 29.2 Gebäudehöhen .................................................................................................. 40 29.3 Mobilität ........................................................................................................... 41 30. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – keine Stellungnahme ............................. 43 31. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 3. Dezember 2021 ..................................................................................... 43 32. Deutsche Telekom Technik GmbH vom 19. August 2022...................................... 43 33. Evangelisches Kirchengemeindeamt - keine Stellungnahme .................................. 43 34. Handwerkskammer Karlsruhe, 2. August 2022 ..................................................... 43 35. Industrie- und Handelskammer Karlsruhe – keine Stellungnahme .......................... 44 36. Katholische Gesamtkirchengemeinde KA – keine Stellungnahme .......................... 44 37. Landratsamt Karlsruhe, Dezernat VI, Gesundheitsamt, keine Stellungnahme ......... 44 38. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, -Planungsstelle, 30. August 2022 .................... 44 39. Neuapostolische Kirche Baden - Württemberg – keine Stellungnahme .................. 44 40. Landratsamt Karlsruhe, Dezernat VI, Gesundheitsamt – keine Stellungnahme ....... 44 41. Polizeipräsidium Karlsruhe – keine Stellungnahme ................................................ 44 42. Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 4.62 - Luftverkehr und Luftsicherheit -keine Stellungnahme .................................................................................................. 44 43. Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege, 23. August 2022 .. 44 44. Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 21, 25. August 2022 ............................... 45 45. Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 55 – keine Stellungnahme ....................... 45 - 4 - 46. Regionalverband Mittlerer Oberrhein – keine Stellungnahme ................................ 45 47. Transnet GmbH, 21. Juli 2022 .............................................................................. 45 48. Stadtwerke Karlsruhe, 24. August 2022 ............................................................... 45 48.1 Stromversorgung ............................................................................................... 46 48.2 Gas- und Wasserversorgung ............................................................................... 47 48.3 Öffentliche Straßenbeleuchtung ......................................................................... 47 48.4 Kommunikations- und Informationstechnik ........................................................ 48 48.5 Fernwärme ........................................................................................................ 48 48.6 Dingliche Sicherungen (Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) ....................... 53 49. Vermögen und Bau – keine Stellungnahme .......................................................... 53 50. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, 7. Dezember 2021 ......................................... 53 51. Zentraler Juristischer Dienst, Abfallrechts- und Altlastenbehörde – keine Stellungnahme .................................................................................................. 53 52. Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde – keine Stellungnahme ..................... 53 53. Zentraler Juristischer Dienst, Immissions- u. Arbeitsschutzbehörde, 10. August 2022 ......................................................................................................................... 53 54. Zentraler Juristischer Dienst Denkmalschutzbehörde – keine Stellungnahme ......... 54 - 5 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Öffentlichkeitsbeteiligung vom 6. Dezember 2021 bis 21. Januar 2022 1. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Ba- den-Württemberg e. V., Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V. (LNV), Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Baden-Württem- berg e. V. – gemeinsame Stellungnahme vom 21. Januar 2022 Zu offengelegten o.g. Planung möchten wir uns wie umseitig ausgeführt äußern. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfü- gung. Kenntnisnahme. 1.1 Grundsätzliches Da die Bebauung des südöstlichen Bereichs des Alten Flugplatzes den Kompromiss dar- stellte zur Unterschutzstellung der übrigen Fläche, erheben wir keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des vorlie- genden Bebauungsplans, auch wenn der südöstliche Bereich ebenfalls schutzwürdig wäre. Ohne der Sicherung des Großteils des Alten Flugplatzes als Naturschutzge-biet könnten wir der Bebauung nicht zustim- men. Sinnvoll ist es, dass die im nördlichen Teil des Gebietes bereits genutzten und ver- siegelten Flächen für den Neubau der Wohngebäude verwendet werden und zu- dem bestehende Infrastruktur (Straßen, ÖPNV, ...) genutzt werden kann. Dies ist im Vergleich zur Entwicklung von Flächen au- ßerhalb des Innenbereichs positiv. Kenntnisnahme. Allerdings sehen wir in einigen Punkten Nachbesserungsbedarf. Die im südlichen Teil verloren gehenden Bereiche der wert- vollen Biotopflächen bedürfen einer sorgfäl- tigen und vorher wirksamen Kompensation, zu kritisieren ist die Verschlechterung der Durchlüftungssituation und das Fehlen von Unterlagen bzgl. CO2 Emissionen während der Bauzeit. Zu den verloren gehenden Biotopflächen und deren vorher wirksamen Kompensa- tion, der Verschlechterung der Durchlüf- tungssituation und den CO 2 -Emissionen siehe unten Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffern 1.2.1, 1.8 und 1.10. Insgesamt ist in vielen Bereichen die Qualität der Planung jedoch zu loben. Kenntnisnahme. - 6 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung 1.2 Biotope, Artenschutz, ... 1.2.1 Wirksamkeit der Maßnahmen Eine gelungene Kompensation der verloren gehenden mittel- bis hochwertigen Bio- toptypen (Sandrasen, Magerrasen, Ruderal- vegetation) hängt davon ab, ob die Maß- nahmen auch wirksam sind. Deren Umset- zung und die Bestätigung der Wirksamkeit vor der Bebauung der Baufelder 21, 23, 27 halten wir daher für zwingend erforderlich. Wir gehen davon aus, dass die Bebauung der o. g. Baufelder erst dann freigegeben wird, sobald eine fachgutachterliche Bestä- tigung vorliegt. Die beeinträchtigten Sand- und Magerrasen im südöstlichen Bereich des Alten Flugplat- zes (südwestliches Plangebiet) werden durch die planexternen Kompensations- maßnahmen / vorgezogene Vermeidungs- maßnahmen für das FFH-Gebiet wiederher- gestellt. Siehe planungsrechtliche Festset- zungen Ziffer I.9 und Planteile 2A und 2B „Ausgleichsmaßnahmen“. Um nachteilige Auswirkungen auf das FFH- Gebiet vorgezogen zu vermeiden, wurden in den Wintermonaten 2018/2019 und 2019/2020 bereits mit Umsetzung von Teil- Maßnahmen im Norden des Alten Flugplat- zes in Abstimmung mit dem Regierungsprä- sidium Karlsruhe begonnen. Die Bestätigung der Wirksamkeit der Maß- nahmen wird fachgutachterlich im Rahmen des Monitorings vor der Bebauung der Bau- felder 21, 23 und 27 eingeholt. Sukzessive Teilfreigaben von Baufeldern, die durch ei- nen entsprechenden Fortschritt bei den Ver- meidungs- und Kompensationsmaßnahmen sicher abgedeckt werden, sind hierbei nicht ausgeschlossen. Als Träger öffentlicher Belange bitten wir um die Mitteilung des jeweiligen Fortschritts der Umsetzung der Kompensationsmaß- nahmen. Zum aktuellen Zeitpunkt kann basierend auf den Monitoringergebnissen aus dem Jahr 2021 folgende Bewertung abgegeben wer- den: 44,1 % der Fläche wird von den Ziel-Bio- toptypen Sandrasen kalkfreier Standorte und Sandmagerrasen eingenommen. Die Flächen haben noch nicht die Ziel-Qualität, sind aber in einem Entwicklungsstadium, das durchaus angemessen ist für eine erst so kurze Entwicklungszeit seit der Rodung. Auch die aktuell vorhandene Ruderalvege- tation mit vorwiegend unspezifischen, fri- sche- bis trockenheitliebenden Ruderalarten sowie deren Gemengelage mit sonstigem Magerrasen bodensaurer Standorte und Sandmagerrasen (ca. 50 % der Gesamtflä- che) ist eine durchaus dem zeitlichen - 7 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Stadium entsprechende Entwicklung in Richtung Ziel-Biotoptypen. Auch im Jahr 2022 wurden die Flächen ei- nem Monitoring unterzogen, die Ergebnisse liegen allerdings noch nicht vor. Bei Bedarf kann beim Umwelt- und Arbeitsschutz auch zukünftig der Umsetzungsstand erfragt werden. 1.2.2 Nachbesserungsbedarf Zweifellos wird durch die Bebauung ein viel höherer Besucherdruck auf das Schutzge- biet entstehen. Für die notwendige perso- nalintensivere Besucherlenkung im Schutz- gebiet ist der notwendige Etat sicherzustel- len. Die von der Stadt Karlsruhe zu tragenden Kosten der geplanten Maßnahmen sind – ebenso wie beispielsweise die Kosten der Er- schließung – im Haushalt bereitzustellen. Zur Minimierung des Besucherdrucks auf das Schutzgebiet soll der Park zwischen der Bebauung und dem Schutzgebiet dienen. Er kann Erholungs- und Freizeitfunktionen übernehmen. Es ist vorgesehen, die Besu- cherlenkungsmaßnahmen und Schutzge- bietsbetreuung seitens der Stadt zu intensi- vieren. Dies erfolgt jedoch außerhalb des Bebauungsplanverfahrens (vgl. hierzu Maß- nahme Ziffer 9.3.13 des Umweltberichts und Begründung zum Bebauungsplan Ziffer 5.9.3. Vorbemerkung). Die besonders wertgebende und im Ober- rheingebiet stark gefährdete Borstgrasra- senart Heide-Nelke (Dianthus deltoides) kommt häufiger im Süden des Planungsge- biets vor als in den Borstgrasrasen des Alten Flugplatzes (Vogel 2011). Hier wäre darzu- legen, wie diese Art gefördert werden kann, dies ist vermutlich nicht nur durch Offenhal- ten von Bodenflächen möglich. Bei der Neuanlage extensiver Grünflächen und der Böschungen im Gebiet soll auch der Oberboden mit Samenbank und Wurzelma- terial von hochwertigen Flächen im zur Überbauung vorgesehenen Bereich beige- mischt werden. Hierfür eigenen sich die Flä- chen mit Ruderalvegetation, Mager- und Sandrasen im Südwesten des Planungsge- biets (siehe Umweltbericht 9.1.12 B). Damit können auch die Bestände von Dianthus deltoides gefördert werden Die zu erhaltenden 33 Bäume erster Priorität müssen mit einem Erhaltungsgebot in den Bebauungsplan übernommen werden, sie sind auch während der Bauphase so zu schützen, dass sie nicht beschädigt werden können, bzw. das Erdreich verdichtet wird. Auch die 85 weiteren, erhaltenswerte Bäume sind entsprechend zu schützen ge- gen Beschädigungen. Sollten nicht alle er- halten werden können, ist darzulegen, Im Planungsgebiet ist der Erhalt von 25 Bäu- men der ersten Priorität (besonders erhal- tenswert) vorgesehen. Hierfür konnten im Rahmen der Abwägung stellenweise Anpas- sungen der geplanten Bau- und Verkehrsflä- chen vorgenommen werden. Gleiches gilt für 20 erhaltenswerte Bäume zweiter Priori- tät im Bereich des geplanten Quartiersplat- zes und an der Erzbergerstraße. - 8 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung warum das nicht möglich ist und es muss entsprechend nachgepflanzt werden. Auf den Schutz der Bäume sollte die ökolo- gische Baubegleitung ein besonderes Au- genmerk haben, da in diesem Bereich unse- rer Erfahrung nach leider oft nachlässig ge- handelt wird und die Bäume Schäden da- vontragen, die sich auch erst später bemerk- bar machen können. Ein weitergehender Erhalt ist aufgrund der festgelegten Ausformungen der städtebau- lichen Planungen, die aus dem Rahmenplan entwickelt wurden, nicht möglich. Verbrei- tet ist der Erhalt von Gehölzen auch auf- grund der geplanten Anhebung des Gelän- des um bis zu 1 Meter nicht machbar. Bei der Baumbewertung war ein hoher Grad an Beeinträchtigungen der Vitalität festzu- stellen, was eine langfristige Sicherung sol- cher Bäume wenig aussichtsreich macht. In Ziffer 7 in Verbindung mit Ziffer 6.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen ist fest- gelegt, dass die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans mit Erhaltungs- und Pflanz- gebot gekennzeichneten Bäume dauerhaft zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und bei Abgang durch eine Neupflanzung gleicher Wuchsklasse mit einem Mindeststammum- fang von 18 (klein- und mittelkronige Bäume – PFG 2, 2B und 3, Bäume in öffent- lichen Grünflächen – PFG 4) oder 20 cm (großkronige Bäume PFG 1 und 1B) zu er- setzen sind. Ziffer 7.2 der planungsrechtlichen Festset- zungen regelt die Schutzmaßnahmen wäh- rend der Bauzeit gemäß DIN 18920 („Vege- tationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vege- tationsflächen bei Baumaßnahmen“). Auf- schüttungen, Abgrabungen oder Bodenver- siegelungen sind in den Schutzbereichen (Kronentraufe + 1,5 m) der zum Erhalt fest- gesetzten Bäume unzulässig. Abweichun- gen hiervon können im Einzelfall ausnahms- weise unter Auflagen zugelassen werden. Die getroffenen Regelungen sind geeignet, den Schutz der zu erhaltenden Bäume zu gewährleisten. Sie fließen in die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen der Bauvorhaben ein. Der Baumschutz wird zu- dem vom städtischen Gartenbauamt kon- trolliert. Auch die Einrichtung einer ökologi- schen Baubegleitung durch die jeweilige Bauherrschaft wird vorgegeben. - 9 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Im geplanten Stadtquartier ist schließlich eine umfangreiche Durchgrünung der Stra- ßenräume, Bauflächen und öffentlichen Grünflächen mit rund 500 Bäumen vorgese- hen. Hierfür enthält der Bebauungsplan zeichnerische und textliche Festsetzungen. Wir gehen davon aus, dass durch die Ge- bäude keine Schattenwirkung auf der ge- schützten Vegetation des Alten Flugplatzes entsteht. Wäre das der Fall, müssten zusätz- liche Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden. Das Thema Schattenwurf wurde in der FFH- Verträglichkeitsprüfung betrachtet und im Rahmen der Planung berücksichtigt. Für das Planungsgebiet selbst ist die Verortung der Bäume im „Park“ relevant. Von diesen darf keine nachteilige Auswirkung durch Be- schattung auf die trockenwarme Vegetation im Park und im Schutzgebiet ausgehen. Das ist auch in den Maßnahmen verankert. Hinsichtlich der Gebäude ist laut Gutachte- rin der Abstand ausreichend für die relevan- ten Zeiten (ab 9.00 Uhr Frühjahr / Sommer) und der Schattenwurf bleibt innerhalb der Pufferzone (Park). Nur bei den bis zu 18,60 m hohen Gebäuden im Norden fallen dann einige Meter Schatten ins Schutzgebiet. Von erheblichen Beeinträchtigungen wird dadurch aber nach gutachterlicher Einschät- zung nicht ausgegangen. Begrünung von Tiefgaragen: Stauden mit Nahrungsangebot für Insekten sind zu ver- wenden. Die Decken von Tiefgaragen werden inten- siv begrünt. Die Stärke des Begrünungssub- strats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 40 cm in gesetztem Zustand bei Rasen- und Staudenflächen zu betragen. Bei Strauchpflanzungen einschließlich Schnitthecken muss die Substrathöhe in ge- setztem Zustand mindestens 70 cm betra- gen (siehe Ziffer 8.6. der planungsrechtli- chen Festsetzungen). Die Regelungen zielen primär auf positive Wirkungen für die Wohnumfeldgestaltung, das Zurückhalten von Niederschlagswasser und klimatische Ausgleichseffekte ab. Die Pflanzlisten haben einen Fokus auf heimische Arten, weswe- gen auch von einer Förderung von Insekten ausgegangen werden kann. Weitere ver- bindliche Detailvorgaben für die Bepflan- zung der privaten Freiflächen werden nicht als angemessen angesehen. Wenn Stämme oder Stammstücke entlang von Wegen oder entlang des Zauns Eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit ist vorgesehen. Die Hinweise werden - 10 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung ausgelegt werden als Habitat für Wildbie- nen, sollten die Anwohner über Sinn und Zweck informiert werden. Evtl. sollte das Holz so gesichert werden, dass es nicht ent- nommen werden kann (Diebstahl von Eschenstämmen für Wildbienen in der Sand- grube Neureut). außerdem in der Ausführungsplanung für die städtische Grünfläche berücksichtigt. Bei der Herstellung der Habitatstrukturen wer- den Bauweisen vorgesehen, die einem Ent- wenden dieser Einbauten vorbeugen. Infor- mationen werden beispielsweise anhand von Schautafeln bereitgestellt. 1.3 Beleuchtung Die Hälfte aller Insekten ist nachtaktiv. Die Beleuchtung in der Nachbarschaft des Alten Flugplatzes muss deshalb mit warmweißem Licht unter 3000 Kelvin erfolgen, da dies den Lebensrhythmus der Tiere am wenigs- ten stört. Zu prüfen ist, ob die Straßenbe- leuchtung die ganze Nacht hindurch an sein muss. Ein kritischer Punkt sind auch hell er- leuchtete Fenster oder Balkone, die zum Schutzgebiet ausgerichtet sind. Dies sollte als Thema für die Bewohner in die Informa- tionsarbeit aufgenommen werden. Ziffer 9.2 der planungsrechtlichen Festset- zungen enthält Regelungen zur Minderung von Lichtimmissionen und Reflektionen auf das FFH-/Naturschutzgebiet. Für neu zu errichtende Straßenbeleuchtun- gen ab 01.01.2021 gilt nach § 21 Abs. 3 NatSchG, dass diese mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre- chenden insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten sind, soweit die Anforderun- gen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind und Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen. Darunter ist auch die Begrenzung auf warm-weißes Licht mit ei- ner Lichtfarbe von maximal 3000 Kelvin zu subsumieren. Die Lichtfarbe „Warmweiß“ mit einer Farbtemperatur von 3000 Kelvin stellt derzeit den bestmöglichen Kompro- miss zwischen Insektenfreundlichkeit und Energieeffizienz dar. Zur Festlegung der jeweils notwendigen Be- leuchtungsniveaus für die öffentlichen Ver- kehrsflächen sind die Beleuchtungsklassen und deren Gütemerkmale spezifisch für die unterschiedlichen Verkehrsbereiche auf Ba- sis der zugrunde liegenden Norm für die Straßenbeleuchtung, der DIN (EN) 13201, und gemäß des hier üblichen Planungsleit- satzes „so viel wie nötig, so wenig wie mög- lich“ zu ermitteln. Dahingehend soll zudem geprüft werden, ob unter Beachtung der geltenden Norm eine Nachtabsenkung der Beleuchtung, üb- licherweise in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr auf etwa 50 Prozent der Lichtleistung, zulässig sein wird. Falls zulässig, soll dahin- gehend ergänzend geprüft werden, den - 11 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Zeitraum der Nachtabsenkung auf 22 bis 6 Uhr auszuweiten. Eine Abschaltung der Straßen- und Wege- beleuchtung während der Dunkelstunden, auch temporär, ist aufgrund der Verkehrssi- cherungspflicht und der vertraglich für die Straßenbeleuchtung geltenden Vorgaben nicht zulässig. Das Thema Beleuchtung wird in die Öffent- lichkeitsarbeit aufgenommen. Weiterge- hende verbindliche Vorgaben für die private Beleuchtung können nicht gemacht wer- den. In der Begründung sowie dem Umweltbe- richt zum B-Plan ist zu lesen: „Durch ent- sprechende Festsetzungen im Bebauungs- plan sind außerdem starke Lichtimmissionen von privaten Baugrundstücken zu unterbin- den (Leuchtreklame, Fassadenbeleuchtung usw.).“ Regelungen hierzu wurden von uns in den Festsetzungen nicht gefunden. Diese sind zu ergänzen. Ziffer 3.1 der örtlichen Bauvorschriften ent- hält folgende Regelung, die für alle Bauge- biete gilt (Auszug): „...Werbeanlagen mit greller Signalwirkung, mit wechselndem o- der bewegtem Licht und Laserwerbung sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für drehbare Werbeträger, solche mit wechselnden Moti- ven, Skybeamer (Lichtwerbung am Himmel), Fesselballone und ähnliches...“ Die Ziffern 3.2 bis 3.5 der örtlichen Bauvor- schriften spezifizieren die Werbeanlagen außerdem noch in Lage, Art und Größe je nach Baugebiet. Unter Ziffer 9.2 der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen werden darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Mi- nimierung von Lichtimmissionen und Re- flektionen auf das FFH-/ Naturschutzgebiet getroffen. Im Ergebnis werden somit ausreichend Maßnahmen getroffen. 1.4 Vogelfreundliche Außenfassaden Die Ausführungen in den Festsetzungen sind nicht ausreichend: „Zur Reduzierung des Vogelschlagrisikos an Glasbauteilen von Gebäuden sind zusammenhängende Glas- flächen von mehr als 5 m², die eine Durch- sicht erlauben oder die angrenzende Land- schaft spiegeln, und Übereckverglasungen durch gestalterische Elemente zu gliedern o- der mit Vogelschutzglas auszuführen.“ Die zitierte Regelung unter Ziffer 9.2 der Festsetzungen zu vogelfreundlichen Außen- fassaden lautet weiter: „(...) Der Außenreflektionsgrad der Glas- scheiben darf maximal bei 15 % liegen. Ab- weichungen von Satz 1 sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nur in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Um- welt- und Arbeitsschutz, möglich.“ - 12 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Hierdurch sind die Hauptrisiken für Vogel- schlag erheblich gemindert. Die Festsetzun- gen werden als ausreichend erachtet. § 44 (1) BNatSchG verbietet das Töten oder Verletzen aller wildlebenden Tiere der be- sonders geschützten Arten einschließlich al- ler heimischen Vogelarten. Unter das Verbot fällt auch eine signifikante Erhöhung des Tö- tungsrisikos durch ein Vorhaben, wie zum Beispiel das Verbauen von gläsernen Bau- elementen. Die Verbote des § 44 BNatSchG sind abwägungsfest. Bei der Errichtung von Gebäuden oder technischen Anlagen mit Glasfassaden oder -elementen kann sich das Kollisionsrisiko für Vögel stark erhöhen. Vö- gel verenden entweder unmittelbar durch die Kollision oder verletzen sich so, dass sie später an den Folgen sterben oder zu einer leichten Beute für Prädatoren werden. Kenntnisnahme. Die artenschutzrechtlichen Verbote sind be- kannt und wurden berücksichtigt. Weitere Ausführungen siehe unten. Glas ist für Vögel unsichtbar. Sie sehen ent- weder hindurch oder nehmen nur eine Spie- gelung der Umgebung wahr. Neben groß- flächigen Verglasungen stellen Eckvergla- sungen, (begrünte) verglaste Dachterrassen, gläserne Verbindungsgänge und -tunnel so- wie (Lärm-) Schutzwände und Balkonvergla- sungen eine besondere Gefährdung dar, da diese in viel genutzten Flugschneisen von Vögeln liegen können. Dabei kann Glas in jeder Höhe eine Gefahr darstellen, da ver- schiedene Vogelarten unterschiedliche Flug- höhen bevorzugen. Auch kleine Glasflächen oder Fenster können insbesondere durch Spiegelungen natürlicher Grünstrukturen eine Gefahr für Vögel darstellen. Kenntnisnahme. Das Kollisionsrisiko für Vögel an Glasfassa- den ist bekannt und wurde berücksichtigt. Weitere Ausführungen siehe unten. Einem erhöhten Kollisionsrisiko ist durch Verwendung von vogelfreundlichem Glas gemäß der österreichischen Norm ONR 191040 (Kategorie A - hochwirksam) oder durch andere geeignete konstruktive Maß- nahmen zu begegnen. UV-Markierungen sind nicht ausreichend wirksam, da eine Reihe von Vogelarten kein UV-Licht wahr- nehmen kann. In den Festsetzungen werden, wie oben dar- gestellt, Maßnahmen zur Reduzierung von Vogelschlag getroffen. Die genaue Prüfung bleibt den nachfolgenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Hier erfolgt die Abstimmung mit der Stadt Karls- ruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz. Soweit Vogelschutzglas erforderlich ist, wird ggf. die Verwendung von vogelfreundlichem Glas gemäß der österreichischen Norm ONR 191040 oder vergleichbarer Standards ge- fordert. Die geringe Wirksamkeit von UV- - 13 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Markierungen ist zwischenzeitlich bekannt und wird schon heute nicht mehr in Geneh- migungsverfahren gefordert/akzeptiert. Die Begründung zum Bebauungsplan ent- hält einen Hinweis auf die österreichische Norm ONR 191040 und die dort beschriebe- nen wirksamen Muster werden als gute Bei- spiele empfohlen. Ausführliche Informationen zum Thema Vo- gelschlag bieten beispielsweise die Broschü- ren „Vogelschlag an Glas“ des BUND NRW e.V.1 und „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der Schweizerischen Vogel- warte Sempach. Kenntnisnahme. Im Umweltbericht wurden die folgenden Planungshilfen zugrunde gelegt: • Schmid et al. 2012: Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht 2. Auflage Schweizerische Vogelwarte Sempach, • LfU (Bayerisches Landesamt für Umwelt) 2014: Vogelschlag an Glasflächen ver- meiden. 1.5 Nisthilfen Wir begrüßen ausdrücklich die Anbringung der Nisthilfen für Mauersegler und Mehl- schwalben, hiermit werden Arten gefördert, die aktuell im Plangebiet nicht vorkommen. (Es wäre wünschenswert, wenn diese Maß- nahme z.B. auch für den Neubau des Staats- theaters übernommen würde, wo unser entsprechender Vorschlag abgelehnt wor- den war.) Kenntnisnahme. Der Neubau des Staatstheaters ist nicht Ge- genstand des Verfahrens. Der betreffende Bebauungsplan „Baumeister-, Finter, Ettlin- ger-, Kriegs- und Meidinger Straße ist be- reits am 12.11.2021 in Kraft getreten. 1.6 Planexterne Kompensationsmaßnahmen Bei der Entwicklung von Sandrasen auf der Rennbuckeldüne ist zu klären, inwieweit das beim derzeitig gültigen FNP umsetzbar ist. Gegebenenfalls ist der FNP in diesem Be- reich zu ändern. Die Rennbuckeldüne (nördlich und südlich der Schulanlagen) ist aktuell von der unte- ren Naturschutzbehörde zur Ausweisung als flächenhaftes Naturdenkmal vorgesehen. Dies ist im Landschaftsplan 2030 hinterlegt. Der Flächennutzungsplan sieht hier Grünflä- che vor. Die Maßnahmen zur Kompensation wurden stadtintern abgestimmt, ein Wider- spruch zur FNP-Darstellung wird nicht gese- hen. Für die Pflegemaßnahmen entlang der Waldränder, die sich über Jahre erstrecken, ist ein Etat notwendig. Die Kosten für die Entwicklung der Maßnah- men sind im Haushalt einzustellen und kön- nen ggf. über Kostenerstattungsbeträge re- finanziert werden. Die Dauerpflege wird über eine entsprechende gemeinsame Haushaltsposition für die Pflege von Aus- gleichsmaßnahmen abgebildet. - 14 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung 1.7 Wegekonzept im Schutzgebiet Als Maßnahme wird beschrieben, dass die Wege mit Zäunen gesichert werden sollen. Wir gehen davon aus, dass dies im bisher praktizierten Rahmen erfolgt. Ja, dies ist so vorgesehen. 1.8 Durchlüftungssituation (Wind, Klima, Temperaturen, ...) Die Durchlüftungssituation des neuen Stadtgebiets ist aus umwelt- und natur- schutzfachlicher Sicht als absolut unzu- reichend zu bewerten. Sowohl im Fachgut- achten (EnviMet 2016) als auch im Umwelt- bericht sowie Begründung des B-Plans wird bestätigt, dass negative Veränderungen für die Durchlüftungssituation sowie die Ab- kühlung in den Abend- und Nachtstunden zu erwarten sind und dass das Potential für klimaangepasstes städtebauliches Bauen nicht genutzt wird. Hierbei ist insbesondere die fehlende Belüftung aus dem westlich an- grenzenden NSG zu nennen, welche in som- merlichen Nachtstunden zu einer erhebli- chen Abkühlung hätte beitragen können. Der städtebauliche Entwurf ging aus einem breit angelegten Beteiligungsprozess mit sich anschließendem Wettbewerbsverfah- ren hervor. Eine Vielzahl verschiedenster Be- lange mussten hierbei berücksichtigt wer- den. Es ist einzuräumen, dass die Planung hinsichtlich des Klimas zu negativen Verän- derungen der Durchlüftungssituation führt. Festzuhalten ist, dass eine Neubebauung von vormals unbebauten bzw. untergenutz- ten Flächen i.d.R. stets negative Verände- rungen der Durchlüftungssituation mit sich bringt. Die Ergebnisse der Mikroklimasimulationen für das Planungsvorhaben haben gezeigt, dass die Einleitung von kühlen, lokalen Luft- massen vom Alten Flugplatz in das Pla- nungsgebiet nicht optimal ist. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Pla- nung wurde deshalb die Durchlüftung in West-Ost-Richtung verbessert, in dem in den Querstraßen auf eine doppelte Baum- reihe verzichtet wird. Die hohen Anforde- rungen an die Durchgrünung des Plange- biets in Form von begrünten Dächern, Tief- garagen und Fassaden schaffen ebenso Möglichkeiten der Abkühlung. Die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB zu berücksichtigen und mit den an- deren öffentlichen und privaten Belangen abzuwägen. Hierzu zählen insbesondere auch die Belange der Wohnraumversor- gung. Die städtebauliche Planung nimmt hierauf in besonderem Maße Rücksicht. Die Abmilderung klimatischer Effekte durch die Begrünungsmaßnahmen führt im Ergebnis zwar nicht zu einer klimatisch optimalen aber vertretbaren Situation. Eine - 15 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung weitgehende Anpassung der Baufelder und Gebäudeausrichtung würde aber eine grundlegende Neubetrachtung der städte- baulichen und verkehrlichen Situation erfor- derlich machen. Eine erhebliche Reduzie- rung der baulichen Dichte und Höhen würde wiederum mit dem Ziel einer bedarfs- gerechten Bereitstellung von ausreichend Wohnraum sowie den Anforderungen an eine flächensparende Bebauung in Konflikt treten. Im Ergebnis soll die Planung daher weiterverfolgt werden. Im Hinblick auf die prognostizierte Tempe- raturentwicklung der zukünftigen Jahre und Jahrzehnte halten wir dies für einen großen Fehler. Wohnqualität bemisst sich unter an- derem auch an den Temperaturen und hier vor allem an den nächtlichen Extremtempe- raturen. Leidtragende werden nicht nur die neuen BewohnerInnen sein, sondern auch diejenigen in den angrenzenden, östlich der Erzbergerstraße gelegenen Wohngebieten, für die sich vor allem in den Nachtstunden faktisch eine Verschlechterung (Prognose der Temperaturerhöhung aufgrund des Neubaus um 0.5 K, EviMet 2016) einstellen wird. Die seltene Möglichkeit, Temperatu- ren durch optimierte Durchlüftung zu redu- zieren und damit die Wohnqualität zu stei- gern, wurde nicht genutzt. Siehe Ausführungen oben. Da eine Anpassung der Planung im jetzigen Planungsfortschritt keine realistische Forde- rung sein dürfte, erwarten wir in den Fest- setzungen des B-Plans mindestens die Durchführung von Maßnahmen zur Reduk- tion der Temperaturen. Wirksame und rea- listische Möglichkeiten sollten durch ein Fachbüro erarbeitet werden und zur Umset- zung kommen, sobald die Bebauung reali- siert ist. Die Zeit bis dahin dürfte dafür aus- reichend sein, um entsprechende Vor- schläge zu erarbeiten. Mit den Maßnahmen zur Grünordnung des Bebauungsplans (beispielsweise Festsetzung wasserdurchlässiger Beläge, extensive Dach- begrünung, intensive Begrünung von Tief- garagen, Begrünung von Fassaden) sowie der vertraglichen Vereinbarung zum Al- bedo-Management mit dem Vorhabenträ- ger GEM/ CG werden die Möglichkeiten zur Klimaanpassung – unter den gesetzten städ- tebaulichen Rahmenbedingungen – bereits umfassend vorgesehen. Es ist nicht zu er- warten, dass ein Fachbüro weitere Möglich- keiten erarbeiten kann. 1.9 Solaranlagen „Aufbauten für Solaranlagen sind ergän- zend zur Dachbegrünung zulässig“. Diese schwache Formulierung kurz vor der Die Pflicht zum Bau von PV-Anlagen wurde bereits vertraglich mit der - 16 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Rechtsverordnung in Baden-Württemberg ist nicht gerade zukunftsweisend für den Klimaschutz. Im öffentlichen Interesse wäre es, hier eine entsprechende Motivation der Bauherren zu bewirken. Grundstückseigentümerin GEM/ CG im Rahmen des städtebaulichen Vertrags im Juli 2021 geregelt. Am 6. Oktober 2021 wurde dann die No- velle des Klimaschutzgesetzes beschlossen. Als wichtiges Element wurde die Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen (PV) zur Stromerzeugung erweitert und gilt nun für Folgendes: bei Neubauten von Nichtwohngebäuden ab 1. Januar 2022 bei Neubauten von Wohngebäuden ab 1. Mai 2022 bei grundlegenden Dachsanierungen ab 1. Januar 2023 auf Parkplätzen ab 35 Stellplätzen ab 1. Januar 2022 Seit 1. Januar 2022 gilt die Verordnung des Umweltministeriums zu den Pflichten zur In- stallation von Photovoltaikanlagen auf Dach- und Parkplatzflächen (Photovoltaik- Pflicht-Verordnung – PVPf-VO) vom 11. Oktober 2021. Aufgrund der landesrechtlichen Regelun- gen, erübrigt sich eine weitere Fixierung im Bebauungsplan, die gegebenenfalls auf- grund technischer Neuerungen und weiter- gehender Novellierungen im weiteren Ver- lauf überholt sein könnten. Es sind die jeweils aktuellen Vorgaben des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg anzuwenden. 1.10 CO 2- Bilanz in der Bauphase (graue Energie) Nicht nur der möglichst klimaneutrale Be- trieb der Gebäude (CO2-arm), sondern auch die Vermeidung von CO2 beim Neubau ist ein wichtiger, nicht zu vernachlässigender Faktor. Aufgrund des Umfangs des geplan- ten Bauvorhabens lassen sich hier enorme Mengen an CO2 einsparen, die ja ohne die Bebauung nicht freigesetzt würden. In den Unterlagen finden sich hierzu jedoch keiner- lei Angaben. Wir können daher an dieser Stelle nur eine sehr grobe Abschätzung der CO2 Bilanzen vornehmen: Kenntnisnahme. - 17 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Die BGF wird mit 209.000 m² bis 226.000 m² angegeben. Der Energiebedarf für die Konstruktion von Neubauten hängt stark von der Ausstattung/Baumaterialien ab und wird grob zwischen 1000 und 2.000 kWh/m² Wohnungsfläche angegeben. Bei einer durchschnittlichen Freisetzung von 500 g CO2-Äquivalenten pro kWh Energie ergibt sich grob überschlägig eine durch- schnittliche CO2-Emission von 170.000 to CO2, die alleine in der Bauphase des neuen Stadtviertels freigesetzt werden wird. Trei- ber sind bei konventioneller Bauweise u. a. Stahlbetonwände mit alleine 90 kg CO2 - Ä/m² Wandfläche. Ein großes Energieein- sparpotenzial liegt in einer Holzkonstruktion mit nachwachsendem Dämmstoff mit einer Gutschrift von bis zu 20 kg CO2-Ä./m² Wandfläche. Der Betrieb von KfW 40 Ge- bäuden mit max. 25 kWh/m²/a bedeutet mit der o. g. BGF insgesamt ca. 1100 to CO2- Ä/a. Dies ist ein Bruchteil dessen, was in der Bauphase innerhalb kurzer Zeit freigesetzt wird, und daher kann von klimaschonender Bauweise nicht die Rede sein, solange nicht die konstruktiv bedingten Emissionen be- rücksichtigt werden. Die CO2-Freisetzung bei der Erstellung der Infrastruktur (Straßen, Leitungen, ...) ist hierbei noch nicht berück- sichtigt. Kenntnisnahme. Die überschlägige Rechnung zeigt, dass er- hebliches Einsparpotential bei der Umset- zung in der Bauphase besteht. Der Einsatz ressourcenschonender Baumaterialien kann die CO2 Freisetzung erheblich reduzieren. Hinweise, welche Maßnahmen hier zielfüh- rende sind, kann z. B. Prof. Dirk E. Hebel (Professur Nachhaltiges Bauen am KIT), die Deutsche Umwelthilfe und eine Vielzahl an- dere Vereinigungen geben. Diese Einschätzung wird geteilt. Dies kann im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens allerdings nicht geregelt werden. Sollte die Stadt selbst Grundstücke im Plan- gebiet vermarkten, könnte dies auch als weiteres Bewertungskriterium bei der Vergabe aufgenommen werden. Wir erwarten, dass der in Karlsruhe ausge- rufene Klimanotstand und die daraus ent- standene Verpflichtung, die CO2 Emissio- nen offen zu legen und zu bewerten, auch für dieses Projekt Gültigkeit besitzt. Der Ge- meinderat als verantwortliche Instanz kann ohne eine detaillierte Angabe dieser Emissi- onen und den daraus entstehenden Wie der BUND zutreffend feststellt, könnte dies nur durch eine Fachfirma ermittelt wer- den – mit entsprechender Ausschreibung. Dazu müssten allerdings die Planungsvorga- ben hinreichend konkret sein, was bei ei- nem Angebotsbebauungsplans mit weitem Zulässigkeitsspektrum nicht gegeben ist. Es ist deshalb zweifelhaft, ob die CO 2 - 18 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Wirkungen auf das Klima sowie auf das Kli- maschutzkonzept 2030 diesem B-Plan nicht zustimmen. Die Durchführung der Ermitt- lung muss von einer Fachfirma unter Kennt- nis der realen Planungsvorgaben vorgenom- men werden. Emissionen überhaupt annähernd konkret ermittelt werden könnten. Außer dem Ver- zicht auf das Baugebiet oder deutlich weni- ger Bebauung gibt es keine Alternative, die man einer solch groben „CO 2 -Bilanz“ ge- genüberstellen könnte. Jedwede bauliche Entwicklung bringt im Er- gebnis letztlich eine negative CO 2 -Bilanz. Bereits der Bau von Tiefgaragen kann für ein derartiges Minus in der CO 2 -Bilanz sorgen, dass dieses durch die Hochbauten nicht mehr kompensiert werden kann. Laut einem Papier des Deutschen Städte- tags, das zusammen mit dem Difu entwi- ckelt wurde („Orientierungshilfe für die Prü- fung klimarelevanter Beschlussvorlagen in kommunalen Vertretungskörperschaften“) ist bereits bei mehr als 5 Haushalten à zwei Personen mit erheblichen Auswirkungen (> 100t CO 2 -eq pro Jahr) auf das Klima zu rech- nen (ausgehend von der Annahme, dass eine Person in Deutschland etwa 10 Tonnen THG-Emissionen pro Jahr ausstößt – unab- hängig von der Bebauung). 1.11 Mobilität Das formulierte Ziel für die Mobilität, wie in der Begründung formuliert, wird nach- drücklich unterstützt: „Das neue Quartier „Zukunft Nord“ wird als sog. IQ-Leitprojekt (IQ = innovativ und quer) innerhalb der Karlsruher Stadtverwaltung zu einem nach- haltig mobilen Stadtteil entwickelt.“ Kenntnisnahme. Allerdings halten BUND, LNV und NABU Nachbesserungen für erforderlich, um die- ses Ziel mit einer ausreichenden Prognosesi- cherheit zu erreichen. Kenntnisnahme. Aktuelle Entwicklungen und progressive Elemente der Verkehrsplanung sollten hier nachgeführt werden: Das Ende vergangenen Jahres beschlossene „Karlsruher Programm für Aktive Mobilität“ ist zugrunde zu legen. Kenntnisnahme. Insbesondere rund um den Quartiersplatz ist die Zahl der Fahrradparkplätze planerisch gesichert und verbindlich zu erhöhen. So könnten mögliche Konflikte zwischen Öffentliche Fahrradstellplätze sind auf öf- fentlichen Verkehrsflächen überall und so- mit auch auf dem Quartiersplatz zulässig. Die Stadt Karlsruhe setzt sich, gestützt - 19 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Parken und Aufenthaltsqualität auf dem Platz entschärft werden. durch das „Programm für Aktive Mobilität“, vermehrt für Fahrradstellplätze ein. Die spä- tere Platzgestaltung ist nicht Gegenstand des laufenden Bebauungsplanverfahrens, sondern vielmehr eines künftigen Freiraum- wettbewerbs. In diesem Zuge sollen auch ausreichend öffentliche Fahrradstellplätze integriert werden. Hierbei sind funktionale und gestalterische Kriterien zu berücksichti- gen. Zudem muss im Baugenehmigungsverfah- ren für jedes Vorhaben ein Nachweis über die notwendige Anzahl privater Fahrrad- stellplätze geführt werden. Somit wird ein ausreichendes Angebot an Fahrradabstellmöglichkeiten gewährleistet, insbesondere auch rund um den Quartiers- platz. Festsetzungen zur Zahl der Carsharingplätze wurden nicht gefunden. Aufgrund des der- zeit bestehenden Mangels an solchen Plät- zen im Stadtgebiet, sollte gewährleistet werden, dass eine ausreichende Verfügbar- keit gegeben ist. Festsetzungen zu Lage und Anzahl an Car- sharing-Stellplätzen müssen planungsrecht- lich nicht mehr getroffen werden, seit diese auf öffentlichen Verkehrsflächen allgemein zulässig sind. Stellplätze für Carsharing- Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen können durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen gesichert werden. Dadurch ist ein hohes Maß an Flexibilität gewährleis- tet, um bedarfsgerecht Carsharing-Stell- plätze vorzuhalten und bei Bedarf auch nachzurüsten. Es wird Gespräche mit Anbie- tern geben, um deren Interesse abzufragen. Zudem können auch private Stellplätze für Carsharing genutzt werden, z.B. als Teil ei- nes Mobilitätskonzeptes. Es wird somit eine ausreichende Stellplatz- anzahl für Carsharing-Fahrzeuge zur Verfü- gung stehen. Im Hinblick auf den zunehmenden Mobili- tätswandel sind die Festsetzungen zu PKW- Stellplätzen, Carsharing sowie Flächen für den Radverkehr bzw. das Radabstellen min- destens alle 10 Jahre einer Überprüfung zu unterziehen und dem Ziel der Mobilitäts- wende entsprechend nachzuführen. Die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen können nur über ein neues Bebauungsplanverfahren geändert werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen ermög- licht der vorliegende Bebauungsplan aller- dings ein hohes Maß an Flexibilität, da die Zweckbestimmung und Aufteilung des Stra- ßenraumes unverbindlich sind. Dadurch können z.B. anstelle von Parkplätzen im - 20 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung öffentlichen Straßenraum auch Fahrradstell- plätze entstehen. Um die Mobilitätsbedürfnisse eines autore- duzierten Stadtteils abzudecken, wurde auf privaten Flächen die Kfz-Stellplatzherstel- lung und -verpflichtung eingeschränkt (siehe Ziffer 8 der örtlichen Bauvorschriften). Somit wird auch hier ein hohes Maß an Fle- xibilität in der späteren Umsetzung ermög- licht. Es wird angeregt, das neue Quartier als Fahrradzone auszuweisen. Die Anregung wird bei der Ausführungspla- nung überprüft. Im Bebauungsplan können keine verkehrsrechtlichen Anordnungen festgesetzt werden, dies obliegt der Stra- ßenverkehrsbehörde. Zukunft Nord ist auf einem hierarchischen Erschließungskonzept aufgebaut mit Quar- tiersstraßen, Wohnstraßen und der Parkpro- menade. Die Wohnstraßen und die Parkpromenade sind als gemischte Verkehrsflächen vorgese- hen, wobei in der Gestaltung die Aufent- haltsqualität hervorgehoben wird. 1.12 Kritikpunkte Mobilität Kritisch werden folgende Inhalte der vorlie- genden Planung gesehen: 1.12.1 Reduzierung der Parkplätze im direkten Umfeld der Dualen Hochschule und Erzbergerstraße Zu befürchten ist, dass in den kommenden Jahren sich das so wahrgenommene Prob- lem, der mit dem MIV an- und abreisenden Mitarbeitenden und Studierenden der Dua- len Hochschule durch entsprechende Nut- zung des Parkraums im neuen Quartier mit dem zugehörigen Parksuchverkehr abbildet. Es wird deshalb angeregt im direkten Um- feld der Dualen Hochschule sowie insge- samt der Erzbergerstraße die Zahl der Park- plätze zu reduzieren. Der Konflikt ist der Stadtverwaltung be- kannt. Auf der Ostseite der Erzbergerstraße wurden zugunsten eines attraktiven Radan- gebotes bereits die Anzahl der öffentlichen Stellplätze reduziert. Durch den Bebauungs- plan ist auch eine Umgestaltung der westli- chen Erzbergerstraße mit angemessenen Angeboten für den Rad- und Fußverkehr vorbereitet, wodurch auch hier Stellplätze entfallen werden (vgl. Ausführungen unten – „Gestaltung der Erzbergerstraße). Das Parkraumkonzept von Zukunft Nord sieht vor, dass die Parkstände im öffentli- chen Raum bewirtschaftet werden - sowohl in Zukunft Nord, als auch in den angrenzen- den Quartieren wie der Nordstadt. So kann eine zielgerichtete Steuerung des - 21 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Parkverkehrs unterstützt und ein Auswei- chen in umliegende Quartiere vermieden werden. 1.12.2 Oberirdische Stellplätze Baufeld 3 (Fläche für Gemeinbedarf) Im Baufeld 3 werden ausnahmsweise ober- irdische Parkplätze auf der Gemeinbedarfs- fläche zugelassen. Diese Regelung sollte ge- strichen werden. Vor dem Ziel einer innova- tiven Mobilitätsplanung sind solche Flächen- inanspruchnahmen für PKW-Parkplätze ab- zulehnen. Auf das Beispiel der Hochgara- gen, die nach der Nutzung als Parkplatz und fortschreitender Mobilitätswende in eine andere Nutzung überführt werden können, wird verwiesen. In Baufeld 3 (Fläche für Gemeinbedarf) ist nach aktuellem Planungsstand eine Inte- rimsschule mit Sporthalle vorgesehen. Die baurechtlich notwendigen Stellplätze für die geplante Nutzung sollen auch dem NCO- Club auf Baufeld 29 (Fläche für Gemeinbe- darf) zur Verfügung stehen. Es stellen sich in diesem Zusammenhang Fragen der Zugäng- lichkeit und Sicherheit bei einer Mehrfach- nutzung, die bei einer oberirdischen Parkie- rung voraussichtlich leichter zu lösen sind. Die Lage des Baufeldes 3 im Nordosten des Plangebietes ist außerdem städtebaulich weniger sensibel. Ob die Stellplatzanzahl der Gemeinbedarfsnutzungen in einer Tief- garage wirtschaftlich umsetzbar sind, wird sich im weiteren Projektverlauf zeigen. Eine Hochgarage für Gemeinbedarfsnutzungen ist planungsrechtlich ebenfalls nicht ausge- schlossen. Angesichts der komplexen Bau- aufgabe und des sehr frühen Planungsstadi- ums erscheint die planungsrechtliche Flexi- bilität angemessen. Ziel der Stadt für das kommende Wettbewerbsverfahren ist es dennoch, auf eine oberirdische Parkierung möglichst zu verzichten. 1.12.3 Gestaltung der Erzbergerstraße Unklar bleibt für uns die Gestaltung der Erz- bergerstraße. Während diese auf der nord- wärts führenden Seite inzwischen eine deut- lich verbesserte Führung für Rad- und Fuß- verkehr vorsieht, ist die Südrichtung derzeit noch nicht befriedigend. Konflikte zwischen den Verkehrsarten sind an der Tagesord- nung. Aus dem vorliegenden Plan geht die zukünf- tige Führung für uns nicht eindeutig hervor. Zur fordern ist: Wie auf der Ostseite ist ein durchgehender Radstreifen und ein separa- ter Fußweg vorzusehen. In den Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde die westliche Seite der Erzberger- straße aufgenommen. In dem Bereich wer- den so ausreichende Verkehrsflächen gesi- chert, um ein richtlinienkonformes und an- gemessenes Angebot für alle Verkehrsarten sowie Grünflächen und Bäume und adä- quate Vorflächen zu ermöglichen. Details der Verkehrsführung sind nicht Ge- genstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern sind der Ausführungsplanung vor- behalten. Es ist allerdings vorgesehen, auch auf der Westseite der Erzbergerstraße einen durchgehenden Radfahrstreifen und einen separaten Fußweg zu erstellen. - 22 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung 1.12.4 Zufahrt zum Sondergebiet (Baufeld 13) Die vorgesehene Ausnahmegenehmigung für Ein- und Ausfahrt im SO 13 ist abzu- lehnen, da hier eine Gefährdung des Fuß- und Radverkehrs verursacht wird. Grundsätzlich sind Ein- und Ausfahrten nur innerhalb der im zeichnerischen Teil des Be- bauungsplanes eingetragenen Bereiche für Ein- und Ausfahrt und Tiefgaragen zu- und -abfahrten und nur integriert in die Ge- bäude zulässig. Der Bebauungsplan enthält keine „Ausnah- megenehmigung“ für Baufeld 13. Er eröff- net unter Ziffer 4.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen lediglich die Möglichkeit, für großflächige Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung im Rahmen des späteren Baugenehmigungsverfahrens eine Aus- nahme vom Bebauungsplan zu erteilen, so- fern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit kein Automatismus, son- dern eine Einzelfallentscheidung bei einer bestimmten Nutzung auf Basis der einge- reichten Unterlagen. Ob und falls ja unter welchen Auflagen diese dann erteilt werden kann, ist zu einem späteren Zeitpunkt durch die Baurechtsbehörde zu entscheiden. Eine Erläuterung findet sich auch in Ziffer 5.4 der Begründung (Kfz-Stellplätze und Garagen). „Abweichend hiervon kann ausnahmsweise zur Erschließung der notwendigen Stell- plätze der großflächigen, nahversorgungs- relevanten Einzelhandelsbetriebe im SO (ge- mäß Ziffer 1 Abs. 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen) eine ins Gebäude inte- grierte, kombinierte Zu- und Abfahrt von der Erzbergerstraße aus zugelassen werden, sofern keine verkehrlichen Belange entge- genstehen. Falls eine Zufahrt zum Einzel- handel von der Erzbergerstraße aus errichtet werden sollte, wird in diesem Bereich auf eine ausreichende Übersichtlichkeit und Ein- sehbarkeit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer geachtet.“ Zu den verkehrlichen Belangen, die nicht entgegenstehen dürfen, zählt damit auch, dass es nicht zu einer Gefährdung des Fuß- und Radverkehrs führen darf. Wenn dies - 23 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung gewährleistet ist, kann eine solche Lösung helfen, die Adressbildung des Nahversor- gers zu verbessern und Suchverkehre im Plangebiet zu vermeiden. 2. Bürgerverein Nordstadt vom 21. Januar 2022 Der Bürgerverein Nordstadt e.V. bedankt sich für die Gelegenheit zum oben genann- ten Bebauungsplan Stellung nehmen zu können. Gerne nehmen wir die Gelegenheit zur Stel- lungnahme wahr und sie finden unsere Aus- führungen auf den folgenden Seiten. Kenntnisnahme. 2.1 Klima Zitat aus dem Umweltbericht, Seite 97: „Hinsichtlich des Klimas führt die Planung im gesamten Gebiet zu negativen Verände- rungen der Durchlüftungssituation sowie der Abkühlung in den Abend und Nacht- stunden. Die Möglichkeit, kühle lokale Luft- massen vom Alten Flugplatz in das Pla- nungsgebiet einzuleiten, wird von der Pla- nung wenig genutzt. Aufgelockerte Bebau- ung und gute Durchgrünung des Plange- biets schaffen Möglichkeiten der nächtli- chen Abkühlung. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Luftqualität sind nicht zu erwarten. Durch die Überplanung stark vor- geprägter Flächen, die mehrstöckige Bau- weise und die Errichtung von Tiefgaragen wird der Eingriff in das Schutzgut Fläche auf ein sehr geringes Maß reduziert.“ Vermehrung der Grünflächen durch Redu- zierung der Parkplätze auf Längsparkerstel- len rechts- und links entlang der Erschlie- ßungsstraße innerhalb des Geländes. Die parkenden Autos führen zu einer weite- ren Erwärmung des Geländes und fördern die Hitze in Gelände. Eine Beschränkung der Parkflächen würde die Option für weitere Grünflächen entstehen, die der weiteren Hitzeentwicklung entgegenwirken. Es wird darauf hingewiesen, dass der Anteil an Besucherstellplätzen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet im Vergleich zu anderen Projekten in Karlsruhe niedrig ist. Auf öffentlichen Verkehrsflächen er- möglicht der vorliegende Bebauungsplan außerdem ein hohes Maß an Flexibilität, da die Zweckbestimmung und Aufteilung des Straßenraumes nicht festgesetzt, sondern eine unverbindliche Darstellung sind. Das bedeutet, es können in der späteren Aus- führungsplanung bei Bedarf noch Anpas- sungen erfolgen. So können z.B. anstelle von Parkplätzen im öffentlichen Straßen- raum auch Fahrradstellplätze oder mehr Verkehrsgrün entstehen. 2.2 Gebäudehöhen Die nun vorgesehenen Gebäudehöhen zwi- schen 15,6 und 18,6 Meter zum FFH / Das städtebauliche Konzept beruht im We- sentlichen auf dem Rahmenplan Zukunft - 24 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Naturschutzgebiet erscheinen uns aus ge- rade auch aus klimatischen Gründen und aus Gründen des Arten- und Vogelschutzes zu hoch. Die gilt auch für den südlichen Teil hin bis an die Lilienthalstraße. Nord, der Ergebnis eines breiten Beteili- gungs- und Wettbewerbsprozesses war und weiterentwickelt wurde. Die Bebauung des Nordteils mit fünf Ge- schossen bzw. fünf Geschossen zuzüglich des Dachgeschosses besteht aus einzelnen Punkthäusern mit vergleichsweise geringem Footprint. Im Südteil entsteht demgegen- über eine aufgelockerte Blockrandstruktur der nord-süd-gerichteten Gebäude mit mitt- lerweile zwei bis vier Geschossen. Mit den getroffenen Festsetzungen wird aus Sicht der Verwaltung den Belangen des Klima-, Arten- und Vogelschutzes Rechnung getragen. Die vorgesehenen Gebäudehö- hen werden in diesem Zusammenhang als unkritisch bewertet. Klimatisch verstärkt dies die vom Umwelt- und Klimagutachten festgestellte Verhinde- rung, kühle Luftmassen in die bebauten Ge- biete der Nordstadt einfließen zu lassen. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 1.8 (Durchlüftungssituation). Diese Gebäudehöhen sind mit dem gerin- gen Abstand am Rand eines FFH und Natur- schutzgebietes nicht verträglich. U.a. wird dadurch das Problem des Vogelschlags er- höht. Die Gebäude, die sich entlang der baulichen Westkante zum Park befinden, weisen groß- zügige Abstände zum FFH-/Naturschutzge- biet auf: Die Punktgebäude im nördlichen Planteil mit Gebäudehöhen zwischen 15,60 m und 18,60 haben Abstände zwischen ca. 40,70 m und 67,60 m. Die Bebauung im südlichen Planteil mit Gebäudehöhen zwi- schen 9,60 m und 15,60 m weist Abstände zwischen ca. 38,40 m und 60,50 m auf. Die FFH-Verträglichkeit wird hierdurch nicht ne- gativ beeinflusst. Hohe Gebäude werden hinsichtlich Vogel- schlags besonders dann problematisch, wenn sie über die Nachbargebäude oder den Baumbestand deutlich hinausragen und sind dann im Speziellen für Zugvögel kri- tisch. Auch niedrige Häuser können für Vö- gel problematisch werden, nämlich bei ho- hem Glasanteil, Übereckverglasungen oder Durchsichten. Hierbei ist die Höhe der Ge- bäude also relativ unwichtig. Zur Vermei- dung der o.g. Punkte soll deshalb Vogel- schutzglas oder ähnlich Wirksames verwen- det werden. - 25 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Auch ästhetisch ist eine solche Höhe zu kri- tisieren. Auf der gegenüberliegenden Seite des Alten Flugplatzes wurden z.T. ähnliche Gebäudehöhen mit deutlich mehr Abstand zum Alten Flughafen gebaut. Städtebaulich-räumlich sind Gebäude dieser Größenordnung als bauliche Kante zur freien Landschaft nicht ungewöhnlich. Ur- baner Raum und Freiraum werden so klar gegeneinander abgegrenzt. Der größere Abstand auf der gegenüberliegenden Seite zwischen Bebauung und NSG ergibt sich insbesondere durch die Trasse der dazwi- schen verlaufenden Straßenbahn. Im südlichen Bereich 24 neben den denk- malgeschützten Gebäuden an der Erzber- gerstraße 107 ff. soll ein 19 Meter hohes Gebäude entstehen. Dieses fast so hohe Ge- bäude wie die Duale Hochschule mit 22,5 Metern, erscheint an der Stelle deplatziert. Es sollte die Höhe der bestehenden Bebau- ung in dem Bereich 22 nicht überschreiten. Städtebaulich markiert das Punkthaus an dieser Stelle den baulichen Auftakt ins süd- liche Quartier von der Erzbergerstraße aus. Es wurde in der Höhe auf 13,50 m reduziert und weist nun statt 6 nur noch 4 Vollge- schosse auf. Damit orientiert es sich an der sich westlich angrenzenden viergeschossi- gen Neubebauung und dem Hochpunkt der nördlich angrenzenden ehemaligen Flugha- fengebäude. Das Punkthochhaus nördlich der Berufsaka- demie mit 39 Metern überragt das Quartier in markanter Weise, ohne dass es einen stadtbaulichen Sinn dafür gibt. Das Gesam- tensemble des Stadtteils insgesamt, wie des neuen Quartiers wird beeinträchtigt. Der städtebauliche Sinn eines markanten, das Quartier überragenden Hochpunktes liegt in seiner Lage an der Schnittstelle zwi- schen Erzbergerstraße und zentralem Quar- tiersplatz begründet. Es markiert mit einem baulich selbstbewussten Zeichen damit von außen und innen sichtbar die belebte Mitte des Quartiers mit öffentlichkeitswirksamen Einrichtungen am Platz. Der Hochpunkt dient so nicht zuletzt der räumlichen Orien- tierung im Stadtgefüge. 2.3 Mobilität Ziffer 4.2 der Begrünung Mobilitätskonzept und Erschließung Nachhaltig mobiler Stadtteil Das neue Quartier „Zukunft Nord“ wird als sogenanntes IQ-Leitprojekt (IQ = innovativ und quer) innerhalb der Karlsruher Stadtver- waltung zu einem nachhaltig mobilen Stadt- teil entwickelt. Die städtebaulichen und ver- kehrlichen Rahmenbedingungen sind so ge- wählt und festgesetzt, dass eine stadtver- trägliche Mobilität und eine reduzierte Au- tonutzung gewährleistet werden. Das Ziel des nachhaltig mobilen Stadtteils ist im Karlsruher Verkehrsentwicklungsplan verankert. So war von Beginn an das Kenntnisnahme. - 26 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Mobilitätskonzept ein Schwerpunkt bei der Entwicklung des Quartiers. Um eine nach- haltige bzw. stadtverträgliche Mobilität zu gewährleisten werden die Aspekte der Stadt- und Verkehrsplanung integriert be- trachtet.“ Wir begrüßen das Ziel, einen nachhaltig mo- bilen Stadtteil zu schaffen. Der Bürgerverein sieht daher den neuen Stadtteil als geeignet für eine Fahrradzone, wie sie die Straßenver- kehrsordnung ermöglicht, um Radverkehr im Gebiet zu fördern. Der Stadtteil sollte entsprechend des aktuellen „Programm für Aktive Mobilität“ der Stadt Karlsruhe gestal- tet werden. Folgenden Punkte stehen dem Mobilitäts- konzept entgegen. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme BUND, Ziffern 1.11 und 1.12 (Mobi- lität). Die als Ausnahme formulierte Zulassung oberirdischer Parkplätze auf der Gemeinbe- darfsfläche im Baufeld 3 können wir nicht nachvollziehen. Entsprechend dem Gesamt- konzept sollte es keine solcher Parkplätze entstehen, sondern z.B. eine innovative Lö- sung gesucht werden, z.B. eine Hochga- rage, die nach der Nutzung als Parkplatz z.B. später in Wohnraum oder Ähnliches umge- widmet werden könnte. Die in der zur Erz- bergstraße ersten parallelen Erschließungs- straße vorgesehenen Parkplätze, insbeson- dere die zahlreichen Querparkplätze sollten reduziert werden. Nicht nur klimatische Probleme, sondern auch das des dadurch entstehenden Parksuchverkehrs z.B. durch MitarbeiterInnen und StudentInnen der Du- alen Hochschule widerspricht dem oben zi- tierten Mobilitätskonzept. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme BUND, Ziffern 1.11 und 1.12 (Mobi- lität) - insbesondere „Reduzierung der Park- plätze im direkten Umfeld der Dualen Hoch- schule und Erzbergerstraße“ und „Oberirdi- sche Stellplätze Baufeld 3 (Fläche für Ge- meinbedarf)“. Auf den Parkflächen um den Quartiersplatz sollten mehr bzw. ausreichend Fahrradpark- plätze vorhanden sein, so dass diese für Mit- arbeiterInnen und BesucherInnen zur Verfü- gung stehen und nicht auf dem Platz abge- stellt werden. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme BUND, Ziffern 1.11 und 1.12. Auf der Erzbergerstraße sollte wie auf der östlichen Seite Richtung ein durchgehender Radstreifen und Fußweg entstehen, wie es für die Erreichbarkeit eines nachhaltigen mobilen Stadtteils geboten wäre. Dies Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme BUND, Ziffer 1.12.3. - 27 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung verhindert Unfälle mit Radfahrenden an den Kreuzungen in das Quartier. Ziffer 9 der Begründung Seite 41: „Abweichend hiervon gilt: Ausnahmsweise kann zur Erschließung der notwendigen Kfz-Stellplätze der großflächigen Einzelhan- delsbetriebe der Nahversorgung im SO eine ins Gebäude integrierte, kombinierte Zu- und Abfahrt von der Erzbergerstraße aus zu- gelassen werden, sofern keine verkehrlichen Belange entgegenstehen. Dies dient dazu, Ziel- und Quellverkehre des SO zu entzerren und den dortigen Einzelhandelsbetrieben eine besser auffindbare Zu- und Abfahrtssi- tuation an der Erzbergerstraße zu ermögli- chen.“ Der Bürgerverein lehnt eine Ausnahmege- nehmigung für Ein- und Ausfahrt im SO 13 ab, da damit Fußgänger und Radfahrende durch Rückstau beim Ein oder Ausfahren behindert oder gefährdet werden. Gemeint ist Ziffer 5.4 der Begründung. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme BUND, Ziffer 1.12.4. 3. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – keine Stellungnahme --- --- 4. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes- wehr vom 3. Dezember 2021 Durch die oben genannte und in den Unter- lagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr nicht berührt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentli- cher Belange keine Einwände. Kenntnisnahme. 5. Deutsche Telekom Technik GmbH vom 16. Dezember 2021 5.1 Telekommunikationsanlagen und Kabelschutzanweisung Unsere abgegebenen Stellungnahmen ha- ben weiterhin Gültigkeit. Eine Ausbauent- scheidung in FTTH wurde hier schon vor ein paar Jahren getroffen. Dieser Bescheid liegt Ihnen bereits von unserem Infrastrukturver- trieb vor. Kenntnisnahme. - 28 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Wir bitten Sie, uns deshalb einen konkreten Bauzeitenplan zur Verfügung zu stellen we- gen der geplanten Ausbauabschnitte. Dies ist nicht Gegenstand des Bebauungs- planverfahrens und wird im Rahmen der laufenden Abstimmung mit allen Erschlie- ßungsträgern im weiteren Projektverlauf er- folgen. 5.2 Stellungnahme vom 4. September 2019 Im Planbereich befinden sich teilweise Tele- kommunikationsanlagen der Telekom. Für eine rechtzeitige Planung und Bauvorbe- reitung der TK-Versorgung durch die Dt. Te- lekom (Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Ver- und Entsorger) bitten wir, den Beginn, Um- fang und Ablauf der Baumaßnahmen so früh als möglich, mindestens jedoch 3 Mo- nate vor Baubeginn, mitzuteilen. Im Rahmen der sich an das Bebauungsplan- verfahren anschließenden Erschließungspla- nung wird die Telekom in die weitere Pla- nung eingebunden. 6. Evangelisches Kirchengemeindeamt - keine Stellungnahme --- --- 7. Handwerkskammer Karlsruhe, 14. Januar 2022 Die Handwerkskammer Karlsruhe hat zum oben genannten Bebauungsplan keine An- regungen vorzubringen. Kenntnisnahme. 8. Industrie- und Handelskammer Karlsruhe – keine Stellungnahme -- -- 9. Katholische Gesamtkirchengemeinde KA – keine Stellungnahme --- --- 10. Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg – keine Stellungnahme --- --- 11. Landratsamt Karlsruhe, Dezernat VI, Gesundheitsamt, 25. Januar 2022 Ergänzend zu den vorangegangenen Stel- lungnahmen zur Planung bezüglich ver- schiedener Lärmquellen aus Gewerbe, Ver- kehr, Sport sollten die vorgeschlagenen pas- siven und aktiven Schallschutzmaßnahmen, sowie eine Grundrissoptimierung der Die Auswirkungen der verschiedenen beste- henden und geplanten Lärmquellen auf das Umfeld und das Plangebiet selbst wurden in einem Lärmgutachten zum Bebauungsplan untersucht. Die daraus abgeleiteten Maß- nahmen zum Lärmschutz wurden als - 29 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Wohngebäude zur bestmöglichen Lärmmin- derung für die Anwohner genutzt werden. Festsetzungen in den Bebauungsplan über- nommen. 12. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, -Planungsstelle, 13. Dezember 2021 12.1 Flächennutzungsplan Wir bedanken uns für die erneute Möglich- keit zur Äußerung im Rahmen des Bebau- ungsplanverfahrens „Westlich der Erzber- gerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“. Kenntnisnahme. Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt mit dem oben genannten Bebauungsplanverfahren, das Ergebnis des Rahmenplanes Zukunft Nord in geltendes Recht zu übertragen und somit den Bau eines neuen Wohnquartieres in der Nordstadt zu ermöglichen. Kenntnisnahme. Seit dem 3. Juli 2021 ist der Flächennut- zungsplan 2030 des Nachbarschaftsverban- des Karlsruhe (NVK) wirksam und stellt Fol- gendes für den Geltungsbereich dar: - Entlang der Erzbergerstraße in Nord-Süd- Richtung geplante gemischte Bauflächen, ein geplantes Sondergebiet mit der Zweck- bestimmung „Einzelhandel mit max. 1.600 m² VK, Dienstleistung“ und eine geplante Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbe- stimmung „Schule“ sowie gemischte Bau- fläche im Bestand, - westlich davon geplante Wohnbauflächen und eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kulturelle Einrich- tung“, - direkt angrenzend an das Naturschutzge- biet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ in Nord- Süd-Richtung eine geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage. Kenntnisnahme. 12.2 Landschaftsplan 2030 Der Landschaftsplan 2030 stellt die Fläche der geplanten Bebauung als "geplante Sied- lungsfläche", die entlang der westlichen Plangebietsgrenze verlaufende öffentliche Grünfläche als "geplante Grünfläche" dar. Kenntnisnahme. 12.3 Kennwerte zum Maß der baulichen Nutzung Im fortgeschriebenen FNP 2030 haben sich die Mitgliedsgemeinden des NVK gemein- Kenntnisnahme. - 30 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung sam auf verbindliche Zielwerte zur Sied- lungsdichte verständigt. Die Kennwerte zum vorgesehenen Maß der baulichen Nut- zung geplanter Wohnbauflächen und ge- mischter Bauflächen sind den Gebietspäs- sen zu entnehmen. Sie gelten als Mindest- werte und sind im Rahmen der verbindli- chen Bauleitplanung einzuhalten. Der Geltungsbereich des vorliegenden Be- bauungsplans umfasst fünf geplante Bauflä- chen des FNP („Zukunft Nord I-V“), für die Zielwerte festgelegt wurden. Um größt- mögliche Freiheit bei der Ausgestaltung ei- ner qualitätsvollen städtebaulichen Planung zu gewährleisten wird das Plangebiet in sei- ner Gesamtheit betrachtet. Mit geplanten 3.200-3.600 Einwohner*in- nen wird der Bebauungsplan den geforder- ten Mindestzielwerten von 2.330 Einwoh- ner*innen gerecht. Hinweis: Eine verlässliche Prognose der Ein- wohnerzahl ist bei einem Angebotsbebau- ungsplan aufgrund der Bandbreite an Um- setzungsmöglichkeiten grundsätzlich schwierig. Im Sinne der möglichst effizienten Nutzung der Ressource Boden begrüßt die Planungs- stelle des Nachbarschaftsverbandes Karls- ruhe die vorliegende Planung und steht dem Vorhaben weiterhin positiv gegenüber. Kenntnisnahme. Wir möchten erneut darum bitten, uns die Unterlagen künftig digital zukommen zu lassen (info@nachbarschaftsverband-karls- ruhe.de). Kenntnisnahme. 13. Neuapostolische Kirche Baden - Württemberg – keine Stellungnahme --- --- 14. Polizeipräsidium Karlsruhe – keine Stellungnahme --- --- 15. Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 4.62 - Luftverkehr und Luftsicherheit vom 21. Dezember 2021 Zum Bebauungsplan verzichten wir auf wei- tere Ausführungen und nehmen Bezug auf unsere beigefügte Stellungnahme vom 27.08.2019. Kenntnisnahme. Stellungnahme vom 27. August 2019: Aus luftrechtlicher Sicht bestehen gegen vorgenannten Bebauungsplan grundsätzlich keine Bedenken. Wir weisen jedoch darauf Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis: - 31 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung hin, dass die An- und Abflugflächen des Hubschrauberlandeplatzes Städtisches Klini- kum unmittelbar vor dem Baugebiet verlau- fen. Eine erhöhte Lärmbelastung durch Hubschrauberverkehr ist zu erwarten. „Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum geplanten Hubschrauber-Sonderflug- platz am Neubau der St. Vincentius-Kliniken Karlsruhe wurde eine Schallimmissionsprog- nose durch die ITA Ingenieurgesellschaft, Weimar mit Stand vom 26. September 2016 erstellt. Des Weiteren liegt eine Schallimmissions- prognose im Rahmen des Genehmigungs- verfahrens zum Hubschraubersonderflug- platz des städtischen Klinikums Karlsruhe auf dem Ersatzneubau nördlich des Hauses R vor. Diese beiden Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass keine relevanten Ge- räuscheinwirkungen durch Hubschrauber- flüge innerhalb des Plangebiets zu erwarten sind. Die zu erwartenden Beurteilungspegel liegen bei deutlich unter 45 dB(A) tags bzw. 35 dB(A) nachts und müssen daher nicht de- tailliert untersucht werden.“ 16. Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege, 8. Dezember 2022 16.1 Bau- und Kunstdenkmalpflege Vielen Dank für Ihr Schreiben und die zuge- sandten Planungsunterlagen. Zu den Belan- gen der Denkmalpflege nimmt das Landes- amt für Denkmalpflege als Träger öffentli- cher Belange (TÖB) wie folgt Stellung: Bau und Kunstdenkmalpflege: Die Belange der Bau- und Kunstdenkmal- pflege sind in den vorgelegten Planunterla- gen bereits berücksichtigt. Kenntnisnahme. 16.2 Archäologische Denkmalpflege Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Be- funde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend einer Denkmalschutzbe- hörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Ar- chäologische Funde (Steinwerkzeuge, Me- tallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschich- ten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach In Ziffer 5 der Hinweise (Denkmalschutz und archäologische Funde) wurde ein entspre- chender Passus eingefügt. - 32 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbe- hörde mit einer Verkürzung der Frist einver- standen ist. Auf die Ahndung von Ord- nungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hin- gewiesen. Bei der Sicherung und Dokumen- tation archäologischer Substanz ist zumin- dest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauab- lauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt wer- den. 17. Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 21, 4. Januar 2022 17.1 Übersendung Auswirkungsanalyse Einzelhandel Sie beteiligen uns derzeit als höhere Raum- ordnungsbehörde an oben genanntem Be- bauungsplan. In der Begründung ist er- wähnt, dass bezüglich der Ansiedlung von 3 Nahversorgungsmärkten eine Auswirkungs- analyse („Auswirkungsanalyse zur geplan- ten Entwicklung eines Nahversorgungszent- rums im Stadtteil Karlsruhe-Nordstadt, Erz- bergerstraße“, GMA mbH) erstellt wurde. Sofern wir nichts übersehen haben, ist die Auswirkungsanalyse den Bebauungsplan- unterlagen nicht beigefügt. Wir bitten daher um nachträgliche Übersendung der Auswir- kungsanalyse, vorzugsweise als pdf-Datei per E-Mail. Das Regierungspräsidium hat die betref- fende Auswirkungsanalyse am 4. Januar 2022 erhalten. 17.2 Stellungnahme vom 21. Januar 2022 Vielen Dank für die Beteiligung an oben ge- nanntem Bebauungsplanverfahren, zu dem wir in unserer Funktion als höhere Raumord- nungsbehörde zuletzt mit Schreiben vom 30. September 2019 Stellung genommen haben. Kenntnisnahme. Zwischenzeitlich wurde die Planung, insbe- sondere die von uns thematisierten Festset- zungen bezüglich Einzelhandel/Nahversor- gung, fortgeschrieben. Mit Datum vom 5. Februar 2020 wurde zudem eine „Auswir- kungsanalyse zur geplanten Entwicklung ei- nes Nahversorgungszentrums im Stadtteil Karlsruhe-Nordstadt, Erzbergerstraße“ (GMA) erarbeitet. Am Quartiersplatz sollen insgesamt 3 Nahversorgungsmärkte reali- siert werden: Lebensmittelvollsortimenter, Kenntnisnahme. - 33 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung max. 1600 m² (SO), Drogeriemarkt, max. 800 m², Biomarkt, max. 800 m² (beide im MU 2). Die zulässigen Sortimente wurden gemäß Ziff. 1.3.3 und 1.6 der planungs- rechtlichen Festsetzungen auf nahversor- gungsrelevante Warengruppen begrenzt, zentrenrelevante Randsortimente sind auf max. 10 % der Verkaufsfläche zulässig. Die Auswirkungsanalyse erscheint aus unse- rer Sicht plausibel. Wir begrüßen das Projekt – neben der Schaffung von Wohnraum - ins- besondere auch unter dem Aspekt der Ver- besserung der Nahversorgungssituation im Karlsruher Norden. Die entsprechenden Festsetzungen wurden konkretisiert, unsere Anregungen wurden insofern aufgegriffen. Die Festsetzung des Sondergebietes ent- spricht nun auch der Darstellung im Flä- chennutzungsplan 2030 des Nachbar- schaftsverbands Karlsruhe. Der vorliegen- den Planung stehen somit keine Ziele der Raumordnung entgegen. Kenntnisnahme. Wir wünschen der Stadt Karlsruhe bei der weiteren Umsetzung des Bebauungsplanes gutes Gelingen. Kenntnisnahme. 18. Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 55 – keine Stellungnahme ---- --- 19. Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 13. Januar 2022 Für die erneute Beteiligung am o.g. Bebau- ungsplanverfahren danken wir Ihnen. Mit Schreiben vom 05.10.2018 und 16.09.2019 haben wir zur Planung bereits Stellung genommen und festgestellt, dass regionalplanerische Belange nicht berührt sind. Kenntnisnahme. Zwischenzeitlich wurde hinsichtlich des Ein- zelhandels die Planung konkretisiert. Dabei ist ein Nahversorgungszentrum mit einem Vollsortimenter (max. 1.600 m² VK), einem Biomarkt (max. 800 m² VK) und einem Dro- geriemarkt (max. 800 m² VK) vorgesehen. Hierzu soll für den Vollsortimenter ein Son- dergebiet für Einzelhandel, Büro, Dienstleis- tung und Wohnen ausgewiesen werden. Dort ist im Flächennutzungsplan 2030 be- reits eine Sonderbaufläche Kenntnisnahme. - 34 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung „Einzelhandel/Nahversorgung max. 1.600 m² VK dargestellt. Der Biomarkt und der Drogeriemarkt sind im Urbanen Gebiet (MU 2) vorgesehen, in dem dort Einzelhandels- betriebe der Nahversorgung zugelassen und hingegen Einzelhandelsbetriebe mit ande- ren Sortimenten ausgeschlossen werden sollen. Im Flächennutzungsplan 2030 ist für diesen Bereich eine gemischte Baufläche dargestellt. Für das konkrete Vorhaben des Nahversor- gungszentrums liegt eine Auswirkungsana- lyse vom 05.02.2020 vor. Es wird eine Um- satzherkunft von ca. 85 Prozent aus den nördlichen Stadtteilen von Karlsruhe (Nord- stadt, Neureut-Heide) erwartet. Die prog- nostizierten Umsatzabflüsse gegenüber der Integrierten Lage von Karlsruhe-Mühlburg und anderen Stadtteilzentren liegen bei max. 3-5 Prozent. Kenntnisnahme. Eine Aussage zu eventuellen überörtlichen Auswirkungen auf die benachbarte Ge- meinde Eggenstein-Leopoldshafen werden im Gutachten jedoch nicht getroffen. Auf- grund der bereits deutlichen Entfernung und der dortigen Versorgungsstruktur er- warten wir allerdings keine erheblichen überörtlichen negativen Auswirkungen. Das Vorhaben dient der Deckung einer Nahver- sorgungslücke in der Karlsruher Nordstadt an einem städtebaulich integrierten Stand- ort in Zuordnung zu Wohngebieten. Das Integrationsgebot, das Kongruenzge- bot und das Beeinträchtigungsverbot wer- den jeweils eingehalten. Kenntnisnahme. 20. Transnet GmbH – keine Stellungnahme --- 21. Untere Jagdbehörde, 2. Dezember 2021 Wir bitten unter Punkt 9.2.11 Abfangen von Kaninchen (A) des Umweltberichts (06.09.2021) folgende Änderungen vorzu- nehmen. Überschrift: Bejagung von Kaninchen. Im Umweltbericht werden die Zeiten ange- geben, in denen die Jagd untersagt ist. Im Ergebnis passen sie zu nebenstehend ge- nanntem Zeitraum für die Jagd. In den Hinweisen (Ziffer 8) und der Begrün- dung (Ziffer 5.9.2) zum Bebauungsplan - 35 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Text Maßnahme: Die Jagdzeit auf Wildkanin- chen hat sich geändert: 1.10. bis 15.02. Text Ziel: Vermeidung von Schmerzen und Leiden, unbeabsichtigte Tötung durch Ver- schluss der Kaninchenbaue, Elterntierschutz. sind die Anpassungen entsprechend aufge- nommen. 22. Vermögen und Bau – keine Stellungnahme --- --- 23. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, 7. Dezember 2021 Für die Beteiligung an dem im Betreff ge- nannten Bebauungsplan möchten wir uns bedanken. Im Rahmen der direkten Beteili- gung durch das Stadtplanungsamt vor Of- fenlage des B-Plans haben wir zu den uns vorgelegten Unterlagen mit Schreiben vom 26.11.2021 an das Stadtplanungsamt Stel- lung genommen. Nach Durchsicht der von Ihnen zugesandten Unterlagen können wir keine für uns relevanten Unterschiede er- kennen und verzichten auf eine erneute Stellungnahme. Unsere Stellungnahme vom 26.11.2021 an das Stadtplanungsamt hal- ten wir aufrecht und fügen diese zur Kennt- nis bei. Kenntnisnahme. 23.1 Stellungnahme vom 26. November 2021 Vielen Dank für Zusendung des aktuellen Planstandes zum o. g. Bebauungsplan und die Synopse zu unserer Stellungnahme vom 19.09.2019. Zu den angepassten Unterla- gen sowie zu den Ausführungen in der Sy- nopse möchten wir wie folgt Stellung neh- men: Kenntnisnahme. 23.2 Öffentlicher Personennahverkehr Die in Kapitel 9.1 angepasste Beschreibung der ÖPNV-Erschließung ist missverständlich, zudem wird das Verkehrsangebot zum kom- menden Fahrplanwechsel nochmals deut- lich erweitert: Die Buslinie 70 verkehrt wie gewohnt Mon- tags bis Sonntags ab der Hst. Heidehof zum Entenfang. Die Buslinie 71 verkehrt Mon- tags bis Freitags von Neureut über die Hst. Heidehof zum Durlacher Tor. Morgens und Nachmittags bedienen wenige Fahrten Die Beschreibung der ÖPNV-Erschließung ist Ziffer 3.3.1 der Begründung zu entnehmen und lautet nun folgendermaßen: „Das Plangebiet ist bereits sehr gut über die Tram-Haltestellen Lilienthalstraße, Duale Hochschule und Heidehof und die Stadt- bahnlinie westlich des Naturschutzgebietes Alter Flugplatz Karlsruhe an den schienen- gebundenen öffentlichen Personennahver- kehr angeschlossen. Eine Bushaltestelle in der Nähe der Dualen Hochschule bietet die - 36 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung zusätzlich zu dem Regelfahrweg die Hst. Duale Hochschule. Samstags wird nur der Streckenabschnitt zwischen Heidehof und Neureut bedient. Wir empfehlen deshalb, die betreffenden Textpassagen zu aktuali- sieren. Möglichkeit, mit dem Stadtbus Nr. 71 nach Neureut (zu Beginn und Ende der Ausbil- dungszeiten) bzw. mit dem Stadtbus Nr. 70 in die Nordweststadt und zum Entenfang zu gelangen.“ Eine ausführlichere Beschreibung ist für den vorliegenden Zweck weder erforderlich noch zielführend. 23.3 Kosten Gleichrichterstation Die Standortfindung und die technische Ab- stimmung erfolgte zwischen dem StplA und der VBK, der neue Standort ist ebenfalls mit den Leitungsträgern abgestimmt. Da die Kosten für den Neubau der Gleichrichtersta- tion und der Rückbau der bestehenden An- lage Bestandteil des Bebauungsplanes sind und nicht von der VBK getragen werden, sollten diese Kosten in Höhe von rund 1.000.000 € bei der Kostenaufstellung in Kapitel 14 korrekterweise auch mit aufge- führt werden. Nach Auffassung der Stadt Karlsruhe ist der aktuelle öffentlich-rechtliche Vertrag über die Benutzung der öffentlichen Stra- ßen vom 31. Juli 2019 zwischen VBK und Stadt anwendbar. Dieser sieht bei Ände- rungen von Betriebsanlagen eine Kosten- beteiligung der Stadt mit 40% vor. Dieser Kostenanteil der Stadt für die Verlegung der Gleichrichterstation wäre danach bei- tragsfähiger Erschließungsaufwand und in der Kostenaufstellung bei den beitragsfähi- gen Erschließungskosten aufzuführen. Die Stadt Karlsruhe wird mit der VBK die Frage der Kostenbeteiligung in den weiteren Ver- handlungen abschließend klären. 23.4 Querung der Straßenbahnstrecke Da sich gemäß Beiplan Verkehr die Haltli- nien an den Bahnübergängen nicht verän- dern und nach telefonischer Auskunft die Fahrstreifenbreiten ebenfalls nicht ange- passt werden, sehen wir hier keine neuen Betroffenheiten gegenüber dem bestehen- den Zustand. Wir bitten um rechtzeitige Be- teiligung an den Umplanungen im Straßen- bereich, insbesondere in den Bahnüber- gangsbereichen. Kenntnisnahme. Die VBK werden im weiteren Planungspro- zess sowie in der Ausführungsplanung be- teiligt. 23.5 Schleppkurvennachweis, Signalisierung Im Bereich der Busausfahrt aus der Hst. Hei- dehof auf den einstreifigen Querschnitt der Erzberger Straße werden sich durch die Um- planung die Sichtverhältnisse eines hier aus- fahrenden Busses auf den fließenden Ver- kehr der Erzberger Straße verschlechtern, da dieser von schräg rechts hinten an die Kon- fliktfläche heranführt. Bei einem möglichen einstreifigen Quer- schnitt, können die laut Richtlinien vorge- schriebenen Sichtfelder eingehalten wer- den. Zudem wurde mit Schleppkurven über- prüft, dass der mögliche Radstreifen nicht überfahren werden muss. Somit liegt aus Sicht der Stadtverwaltung auch bei einem einstreifigen Ausbau kein - 37 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Der zwischen der Erzberger Straße und der ÖV-Trasse liegende Bahnsteig samt Einrich- tungen behindert die Sicht sowohl für den Bus als auch den MIV. Weiterhin könnte bei der geplanten Verkehrsführung der ausfah- rende Bus in den Verkehrsraum des Radver- kehrs hineinschleppen. Wir bitten um Vor- lage einer Schleppkurvenuntersuchung mit Gelenkbussen. Aus unserer Sicht ist das Ge- fährdungspotential durch die ungenügende Übersicht und die Lage kurz nach dem ein- biegenden Verkehr der New-York-Straße derart hoch, dass eine Signalisierung der Busschleuse unumgänglich ist. Darüber hinaus wird diese Fahrtbeziehung ab Fahrplanwechsel künftig über den ge- samten Verkehrstag mit Fahrgästen im Bus erfolgen. Sollte eine verkehrstechnische Un- tersuchung durchgeführt werden, bitten wir darum, diese frühzeitig und nicht erst im Zuge der Ausführungsplanung durchzufüh- ren, da das Ergebnis Auswirkungen auf die angesetzten Kosten des Bebauungsplanes haben kann, da auch diese Kosten nicht von der VBK getragen werden. Gefährdungspotential wegen oder für den hier einfahrenden Gelenkbus vor. Die spätere Ausführungsplanung muss je- denfalls hier im Bereich der ÖV-Gleise mit der Technischen Aufsichtsbehörde abge- stimmt werden. Mit den Verkehrsbetrieben ist abgestimmt, dass wenn diese Behörde dennoch ein erhöhtes Gefährdungspoten- tial sähe, ggf. eine signalisierte Busschleuse geprüft werden kann. Wir bitten zudem zu beachten, dass der Be- bauungsplan Verkehrsflächen sichert. Die letztendliche Gestaltung und Konkretisie- rung des Straßenraums erfolgt mit der Aus- führungsplanung. Diese wird planmäßig mit allen betroffenen Ämtern und Behörden auch auf Sicherheitsaspekte hin überprüft. Aus verkehrlichen Gründen gibt es im Rah- men des Bebauungsplanes keinen Anlass für eine verkehrstechnische Untersuchung. Soll- ten dies durch eine Änderung im Betreib notwendig werden, wird dies in routinemä- ßig eingerichteten Arbeitsgruppen abge- stimmt (z.B. Verkehrsplanungsrunde) Die Aufteilung der Kosten ist u.a. im Konzessi- onsvertrag geregelt. 23.6 Ausgleichsmaßnahmen im Bereich von Gleisanlagen der VBK Einige der Umweltmaßnahmen sind in un- mittelbarer Nähe der Gleisanlagen der VBK- Strecke 11600 Yorckstraße – Haus Bethle- hem vorgesehen. Sollten Arbeiten im Be- reich des Gleises notwendig werden, müs- sen die Arbeiten von Sicherungspersonal begleitet werden. Den Weisungen des Si- cherheitspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Das erforderliche Sicherheitsperso- nal muss von einer von den VBK zugelasse- nen Sicherungsfirma gestellt werden. Die Anforderungen erfolgen direkt durch den Antragsteller nach Rücksprache mit der VBK. Die Einweisung der örtlichen Baulei- tung erfolgt durch die VBK oder im Auftrag der VBK durch einen Vertreter der Siche- rungsfirma. Dabei sind insbesondere Namen und Telefonnummer des verantwortlichen Bauleiters sowie des Verantwortlichen vor Die Anregungen werden zur Kenntnis ge- nommen und im weiteren Planungsprozess sowie in der Ausführungsplanung berück- sichtigt. Die Frage der Kostenübernahme ist im oben genannten öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. - 38 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Ort zu benennen - bis spätestens 5 Tage vor Baubeginn. Für derartige Arbeiten muss eine Bau- und Betriebsanweisung (BETRA) aufgestellt werden. Diese ist spätestens 4 Wochen vor Baubeginn bei der Bahnmeiste- rei der VBK zu beantragen (Tel: 0721 / 6107 - 5321 oder - 5320 bzw. Fax - 5349). Für sämtliche Schäden, die der VBK aus der Maßnahme entstehen, haftet der Antrag- steller in vollem Umfang. Sämtliche der VBK entstehenden Kosten, die auf das Bauvorha- ben zurückzuführen sind, wie z.B. Gestel- lung von Aufsichtskräften und Sicherungs- posten, Aufstellung einer Bau- und Betriebs- anweisung (BETRA) sowie zusätzliche Maß- nahmen zur Sicherung des Straßenbahnbe- triebs gehen zu Lasten des Antragstellers und werden gesondert in Rechnung ge- stellt. 23.7 Beteiligung am weiteren Verfahren Wir bitten Sie um weitere Beteiligung am Verfahren und den Planungen im weiteren Projektverlauf, insbesondere zu den Planun- gen im Bereich der Verkehrsflächen. Die VBK werden entsprechend in die weite- ren Planungen eingebunden. 24. Zentraler Juristischer Dienst, Abfallrechts- und Altlastenbehörde --- --- 25. Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde --- --- 26. Zentraler Juristischer Dienst, Immissions- u. Arbeitsschutzbehörde, 11. Januar 2022 Aufgrund der eingetretenen Planänderun- gen seit unserer Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im September 2019 möchten wir uns im Verfahren nochmals äußern. Kenntnisnahme. In den aktuellen Planunterlagen werden zweierlei planungsrechtliche Festsetzungen getroffen, wobei der Planteil 1das Planrecht in der Zeit der Fortführung der gewerblichen Nutzung (derzeit Fa. Aircraft Philipp Karls- ruhe GmbH) auf dem Flurstück 22803/19 regelt (ehemalige Variante 2) und der Plan- teil 2 das Planrecht nach erfolgter dauerhaf- ter Beendigung derselben (ehemalige Vari- ante 1). Zunächst gilt Planteil 1 bis zum Da der Betrieb ACP (mittlerweile AMAG) Ende 2021 gegenüber der Stadt signalisiert hat, dass die Grundstücksoption für eine Verlagerung nach Neureut nicht mehr wahr- genommen wird, muss Planteil 2 komplett entfallen. Der Betrieb wird also planungs- rechtlich gesichert. - 39 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Eintritt der auflösenden Bedingung nach Wegfall der gewerblichen Nutzung im Plan- gebiet, während danach Planteil 2 in Kraft tritt. Durch diese gestaffelten Festsetzungen kann das Plangebiet zunächst unter Berück- sichtigung der aktuell noch vorhandenen gewerblichen Geräuschimmissionen und später ohne diese entwickelt werden. Dieses Konzept ist aus immissionsschutz- rechtlicher Sicht schlüssig. Wir möchten noch anregen, in Ziffer I.13.6, Abs. 1und II.13.3 der Festsetzungen die For- mulierung „Fenster von Aufenthaltsräumen von schützenswerten Wohnnutzungen“ zu verifizieren und ggf. durch „Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109“ zu ersetzen, weil diese Formulie- rung aus unserer Sicht präziser ist und auch in der Ziffer I.13.5 der Festsetzungen ver- wendet wird. Die in den angesprochenen Festsetzungen verwendeten Formulierungen basieren auf den Vorschlägen der Schallimmissionsprog- nose. Die unterschiedliche Formulierung ist bewusst so verwendet worden, da Bezug genommen wird auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen. In der TA Lärm (Anlagen- lärm) wird auf alle schutzbedürftigen Auf- enthaltsräume abgestellt, während in der 18. BImSchV (Sportlärm) nur die Wohnnut- zung als kritische Größe gilt. 27. Zentraler Juristischer Dienst Denkmalschutzbehörde – keine Stellungnahme --- --- Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vom 25. Juli 2022 bis 2. September 2022 28. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Ba- den-Württemberg e. V., Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V. (LNV), Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Baden-Württem- berg e. V. – gemeinsame Stellungnahme - keine Stellungnahme --- --- 29. Bürgerverein Nordstadt vom 30. August 2022 29.1 Klima Zitat aus dem Umweltbericht S. 98: „Hinsichtlich des Klimas führt die Planung im gesamten Gebiet zu negativen Verände- rungen der Durchlüftungssituation sowie der Abkühlung in den Abend- und Nacht- stunden. Die Möglichkeit, kühle, lokale Luft- massen vom Alten Flugplatz in das Pla- nungsgebiet einzuleiten, wird von der Pla- nung wenig genutzt. Aufgelockerte Die nebenstehende Stellungnahme des Bür- gervereins Nordstadt ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme aus der ersten Offenlage. Deshalb siehe oben, Erläuterungen zu Stel- lungnahme Ziffer 2.1. (Klima). - 40 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Bebauung und gute Durchgrünung des Plangebiets schaffen Möglichkeiten der nächtlichen Abkühlung. Erhebliche nachtei- lige Auswirkungen auf die Luftqualität sind nicht zu erwarten. Durch die Überplanung stark vorgeprägter Flächen, die mehrstö- ckige Bauweise und die Errichtung von Tief- garagen wird der Eingriff in das Schutzgut Fläche auf ein sehr geringes Maß reduziert.“ Vermehrung der Grünflächen durch Redu- zierung der Parkplätze auf Längsparkerstel- len rechts- und links entlang der Erschlie- ßungsstraße innerhalb des Geländes. Die parkenden Autos führen zu einer weite- ren Erwärmung des Geländes und fördern die Hitze in Gelände. Eine Beschränkung der Parkflächen würde die Option für weitere Grünflächen entstehen, die der weiteren Hitzeentwicklung entgegenwirken. 29.2 Gebäudehöhen Die nun vorgesehenen Gebäudehöhen zwi- schen 15,6 und 18,6 Meter zum FHH / Na- turschutzgebiet erscheinen uns gerade aus klimatischen Gründen und aus Gründen des Arten- und Vogelschutzes zu hoch. Die nebenstehende Stellungnahme des Bür- gervereins Nordstadt ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme aus der ersten Offenlage, mit dem Unterschied, dass die Gebäudehö- hen im südlichen Teil bis an die Lilienthal- straße nicht mehr moniert werden. Deshalb siehe oben, Erläuterungen zu Stel- lungnahme Ziffer 2.2 (Gebäudehöhen). Klimatisch verstärkt dies die vom Umwelt- und Klimagutachten festgestellte Verhinde- rung kühle Luftmassen in die bebauten Ge- biete der Nordstadt einfließen zu lassen. Die nebenstehende Stellungnahme des Bür- gervereins Nordstadt ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme aus der ersten Offenlage. Deshalb siehe oben, Erläuterungen zu Stel- lungnahme Ziffer 1.8 (Durchlüftungssitua- tion). Diese Gebäudehöhen sind mit dem gerin- gen Abstand am Rand eines FFH und Natur- schutzgebietes nicht verträglich. U.a. wird dadurch das Problem des Vogelschlags er- höht. Die nebenstehende Stellungnahme des Bür- gervereins Nordstadt ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme aus der ersten Offenlage. Deshalb siehe oben, Erläuterungen zu Stel- lungnahme Ziffer 2.2 (Gebäudehöhen). Auch ästhetisch ist eine solche Höhe zu kri- tisieren. Auf der gegenüberliegenden Seite des Alten Flugplatzes wurden z.T. ähnliche Gebäudehöhen mit deutlich mehr Abstand zum Alten Flughafen gebaut. Die nebenstehende Stellungnahme des Bür- gervereins Nordstadt ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme aus der ersten Offenlage. Deshalb siehe oben, Erläuterungen zu Stel- lungnahme Ziffer 2.2 (Gebäudehöhen). - 41 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Das Punkthochhaus nördlich der Berufsaka- demie mit 39 Metern überragt das Quartier in markanter Weise, ohne dass es einen stadtbaulichen Sinn dafür gibt. Das Gesam- tensemble des Stadtteils insgesamt, wie des neuen Quartiers, wird damit beeinträchtigt. Die nebenstehende Stellungnahme des Bür- gervereins Nordstadt ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme aus der ersten Offenlage, mit dem Unterschied, dass die zulässige Ge- bäudehöhe in Baufeld 24 (wurde von 19 m auf 13,5 m reduziert) nicht mehr moniert wird. Deshalb siehe oben, Erläuterungen zu Stel- lungnahme Ziffer 2.2 (Gebäudehöhen). 29.3 Mobilität 29.3.1 Mobilitätskonzept und Erschließung Ziffer 4.2 der Begrünung: „Mobilitätskonzept und Erschließung Nachhaltig mobiler Stadtteil Das neue Quartier „Zukunft Nord“ wird als sogenanntes IQ-Leitprojekt (IQ = innovativ und quer) innerhalb der Karlsruher Stadtver- waltung zu einem nachhaltig mobilen Stadt- teil entwickelt. Die städtebaulichen und ver- kehrlichen Rahmenbedingungen sind so ge- wählt und festgesetzt, dass eine stadtver- trägliche Mobilität und eine reduzierte Au- tonutzung gewährleistet werden. Das Ziel des nachhaltig mobilen Stadtteils ist im Karlsruher Verkehrsentwicklungsplan verankert. So war von Beginn an das Mobi- litätskonzept ein Schwerpunkt bei der Ent- wicklung des Quartiers. Um eine nachhal- tige bzw. stadtverträgliche Mobilität zu ge- währleisten werden die Aspekte der Stadt- und Verkehrsplanung integriert betrach- tet.“ Die nebenstehende Stellungnahme des Bür- gervereins Nordstadt ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme aus der ersten Offenlage. Kenntnisnahme. Wir begrüßen das Ziel, einen nachhaltig mo- bilen Stadtteil zu schaffen. Der Bürgerverein sieht daher den neuen Stadtteil als geeignet für eine Fahrradzone, wie sie die Straßenver- kehrsordnung ermöglicht, um Radverkehr im Gebiet zu fördern. Der Stadtteil sollte entsprechend des aktuellen „Programm für Aktive Mobilität“ der Stadt Karlsruhe gestal- tet werden. Folgenden Punkte stehen dem Mobilitäts- konzept entgegen. Die nebenstehende Stellungnahme des Bür- gervereins Nordstadt ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme aus der ersten Offenlage. Deshalb siehe oben, Erläuterungen zu Stel- lungnahme BUND, Ziffer 1.11 Mobilität. 29.3.2 Oberirdische Kfz-Stellplätze im Gebiet - 42 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Die als Ausnahme formulierte Zulassung oberirdischer Parkplätze auf der Gemeinbe- darfsfläche (Baufeld 3), im GE, GEe und MU 3 (Baufeld 24) können wir nicht nachvollzie- hen. Entsprechend dem Gesamtkonzept sollte es keine solcher Parkplätze entstehen, sondern z.B. eine innovative Lösung gesucht werden, z.B. eine Hochgarage, die nach der Nutzung als Parkplatz z.B. später in Wohn- raum oder Ähnliches umgewidmet werden könnte. Die in der zur Erzbergstraße ersten parallelen Erschließungsstraße vorgesehe- nen Parkplätze, insbesondere die zahlrei- chen Querparkplätze sollten reduziert wer- den. Nicht nur klimatische Probleme, son- dern auch das des dadurch entstehenden Parksuchverkehrs z.B. durch MitarbeiterIn- nen und StudentInnen der Dualen Hoch- schule widerspricht dem oben zitierten Mo- bilitätskonzept. Die nebenstehende Stellungnahme des Bür- gervereins Nordstadt ist nahezu inhalts- gleich mit der Stellungnahme aus der ersten Offenlage. Deshalb siehe oben, Erläuterungen zu Stel- lungnahme BUND, Ziffer 1.11 (Mobilität). Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die erfolgte Erweiterung der Zulassung oberirdischer Stellplätze im GE, GEe und MU 3 (Baufeld 24) darauf zurückzuführen ist, dass es sich hierbei um Nutzungen im Be- stand handelt, bei denen es bislang diesbe- züglich keine Einschränkungen gab. 29.3.3 Fahrradparkplätze Quartiersplatz Auf den Parkflächen um den Quartiersplatz sollten mehr bzw. ausreichend Fahrradpark- plätze vorhanden sein, so dass diese für Mit- arbeiterInnen und BesucherInnen zur Verfü- gung stehen und nicht auf dem Platz abge- stellt werden. Die nebenstehende Stellungnahme des Bür- gervereins Nordstadt ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme aus der ersten Offenlage. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme BUND, Ziffer 1.11. 29.3.4 Erschließung Nahversorgung im SO 13 Ziffer 9 der Begründung, S. 37 „Quartiers. Abweichend hiervon gilt: Aus- nahmsweise kann zur Erschließung der not- wendigen Kfz-Stellplätze der großflächigen Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung im SO eine ins Gebäude integrierte, kombi- nierte Zu- und Abfahrt von der Erzberger- straße aus zugelassen werden, sofern keine verkehrlichen Belange entgegenstehen. Dies dient dazu, Ziel- und Quellverkehre des SO zu entzerren und den dortigen Einzel- handelsbetrieben eine besser auffindbare Zu- und Abfahrtssituation an der Erzberger- straße zu ermöglichen.“ Der Bürgerverein lehnt eine Ausnahmege- nehmigung für Ein- und Ausfahrt im SO 13 ab, da dort Fußgänger und Radfahrende Gemeint ist Ziffer 5.4 der Begründung. Die nebenstehende Stellungnahme des Bür- gervereins Nordstadt ist inhaltsgleich mit der Stellungnahme aus der ersten Offenlage. Deshalb siehe oben, Erläuterungen zu Stel- lungnahme BUND, Ziffer 1.12.4. - 43 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung durch Rückstau beim Ein- oder Ausfahren behindert oder gefährdet werden. 29.3.5 Abfluss des zusätzlichen Verkehrs Richtung Süden Das neu veröffentlichte Verkehrsgutachten macht darauf aufmerksam, dass ca. 60 % des Autoverkehrs aus dem Neubaugebiet Richtung Süden über die Michigan- bzw. die südliche Erzbergerstraße abfließen werden. Deswegen erscheint dem Bürgerverein wichtig, den Verkehrsfluss an der Kreuzung Erzberger- / Michiganstraße entsprechend dem zukünftigen Verkehrszuwachs für alle Verkehrsarten zu verbessern und sicherer zu machen. Laut gängiger Richtlinien z.B. RASt „Richtli- nie für die Anlage von Stadtstraßen“ sind auch die prognostizierten Verkehrsbelastun- gen verträglich und die Knotenpunkte aus- reichend für den Mehrverkehr dimensio- niert. Die Kreuzung Erzberger-/Michiganstraße war in der Vergangenheit jedoch auffällig als Unfallhäufungsstelle und wird daher auch aufgrund des zu erwartenden Ver- kehrszuwachses weiter beobachtet. Dies geschieht über ein stadtweit eingerichtetes, ämterübergreifendes, regelmäßig stadtfin- dendes Sicherheitsmonitoring. 30. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – keine Stellungnahme --- --- 31. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun- deswehr vom 3. Dezember 2021 Hiermit erhalte ich die bereits abgegebene Stellungnahme vom 03.12.2021 (K-V-890- 21-BBP) zu o.g. Beteiligung aufrecht. Kenntnisnahme. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 4. 32. Deutsche Telekom Technik GmbH vom 19. August 2022 Glasfaser: Vielen Dank für die Info. Hier pla- nen wir einen Ausbau mit FTTH. Das wurde aber schon seit längerer Zeit über unseren Vertrieb bekannt gegeben. Die Maßnahme zieht sich aber zeitlich sehr in die Länge wegen Abbrucharbeiten etc. Anmerkung: FTTH „Fiber to the home“ – Glasfaser bis in Wohn- bzw. Geschäfts- räume. Kenntnisnahme. 33. Evangelisches Kirchengemeindeamt - keine Stellungnahme --- --- 34. Handwerkskammer Karlsruhe, 2. August 2022 Die Handwerkskammer Karlsruhe hat keine Anregungen oder Bedenken zu diesem Be- bauungsplan vorzubringen. Kenntnisnahme. - 44 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung 35. Industrie- und Handelskammer Karlsruhe – keine Stellungnahme ---- --- 36. Katholische Gesamtkirchengemeinde KA – keine Stellungnahme --- --- 37. Landratsamt Karlsruhe, Dezernat VI, Gesundheitsamt, keine Stellungnahme --- --- 38. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, -Planungsstelle, 30. August 2022 Wir bedanken uns für die erneute Möglich- keit zur Äußerung im Rahmen des Bebau- ungsplanverfahrens „Westlich der Erzber- gerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“. Kenntnisnahme. Die Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 hat auch mit der geänderten Planung weiterhin Bestand. Siehe oben, Erläuterungen zu Ziffer 12. 39. Neuapostolische Kirche Baden - Württemberg – keine Stellungnahme --- --- 40. Landratsamt Karlsruhe, Dezernat VI, Gesundheitsamt – keine Stellungnahme --- --- 41. Polizeipräsidium Karlsruhe – keine Stellungnahme --- --- 42. Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 4.62 - Luftverkehr und Luftsicherheit -keine Stellungnahme --- --- 43. Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege, 23. August 2022 Vielen Dank für die erneute Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege an o.g. Verfahren. Da sich aus unserer Sicht keine neuen Erkenntnisse ergeben haben, verwei- sen wir auf unsere bereits abgegebene Stel- lungnahme, die weiterhin ihre Gültigkeit be- hält. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 16. - 45 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung 44. Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 21, 25. August 2022 Vielen Dank für die Beteiligung an oben ge- nanntem Bebauungsplanverfahren, zu dem wir in unserer Funktion als höhere Raumord- nungsbehörde zuletzt mit Schreiben vom 19. Januar 2022 Stellung genommen ha- ben. Durch die vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen sind keine raumordneri- schen Belange berührt. Gegenüber unserer oben genannten Stellungnahme ergeben sich daher keine neuen Erkenntnisse. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme Ziffer 17. 45. Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 55 – keine Stellungnahme ---- --- 46. Regionalverband Mittlerer Oberrhein – keine Stellungnahme --- --- 47. Transnet GmbH, 21. Juli 2022 Wir haben Ihre Unterlagen dankend erhal- ten und mit unserer Leitungsdokumentation abgeglichen. Im geplanten Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes "Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthal- straße", Karlsruhe-Nordstadt betreibt und plant die TransnetBW GmbH keine Höchst- spannungsfreileitung. Daher haben wir keine Bedenken und Anmerkungen vorzu- bringen. Eine weitere Beteiligung am Ver- fahren ist nicht erforderlich. Für Rückfragen stehen wir Ihnen trotzdem gerne zur Verfügung. Kenntnisnahme. 48. Stadtwerke Karlsruhe, 24. August 2022 Im Folgenden erhalten Sie die gemeinsame Stellungnahme der Stadtwerke Karlsruhe GmbH und der Stadtwerke Karlsruhe Netz- service GmbH zu Ihrer oben genannten An- frage. Kenntnisnahme. Allgemeine Informationen und Vorausset- zungen für die Gültigkeit der Stellung- nahme: Die Stellungnahme bezieht sich auf die vom Anfragenden eingereichten Unterlagen. Kenntnisnahme. - 46 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Eine Überprüfung der eingearbeiteten Lei- tungs- und Anlagenbestände, auf Vollstän- digkeit und Richtigkeit, erfolgte durch uns nicht. Fehlbeurteilungen aufgrund mangel- hafter Unterlagen des Antragstellers gehen ebenso wenig zu unseren Lasten wie ein da- raus resultierender Mehraufwand des An- tragstellers. Aktuelle Planunterlagen zu Leitungen und Anlagen erhalten Sie auf Anfrage bei unse- rer Leitungsauskunft in der Daxlander Str. 72, leitungsauskunft@netzservice-swka.de, Fax 0721 599-4819. Die Vorgaben unserer Leitungsschutzanwei- sung - siehe www.netzservice-swka.de →Planauskunft → Schutzanweisung - sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichungen sind nur nach vorheriger Abstimmung mit den unten genannten Ansprechpartnern zu- lässig. Zu unseren Versorgungssystemen sind bei allen Maßnahmen sicherheitsrelevante lichte Mindestabstände einzuhalten. Eine tabellarische Übersicht erhalten Sie als An- lage A. 48.1 Stromversorgung Gegen den Aufstellungsbeschluss bestehen von unserer Seite keine Einwände. Kenntnisnahme. Im Rahmen der unter Leitung des Liegen- schaftsamts tagenden Erschließungsrunden erfolgt auch die Koordination der notwen- digen Arbeiten zum Aufbau einer Stromver- sorgungs-Infrastruktur für die zukünftige Bebauung des Gebiets. Kenntnisnahme. Da vom Vorhabenträger bisher keine ver- bindlichen Angaben zu den benötigten An- schlussleistungen getroffen werden konn- ten und da auch die Ausgestaltung des Energiekonzepts noch nicht abgeschlossen ist, sind einige Punkte des B-Plans noch nicht abschließend beurteilbar. Wir gehen jedoch davon aus, dass diese Punkte im Rah- men des weiteren Verfahrens geklärt wer- den können. Kenntnisnahme. - 47 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung 48.2 Gas- und Wasserversorgung Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Beim B-Plan ist fundamental zwischen der inneren Erschließung und den Vorgaben für die Erzbergerstraße zu unterscheiden. Die innere Erschließung wird analog zu an- deren Baugebieten über Erschließungsbei- träge abgerechnet. Die bisher vorhandenen Wasserversorgungsleitungen innerhalb des Gebiets werden dabei ausnahmslos stillge- legt. Kenntnisnahme. Anders dagegen die Situation am Westrand der Erzbergerstraße. Hier gibt es bestehende Hauptversorgungsleitungen (Wasserversor- gungsleitung DN 300, Gashochdruckleitung DN 250). Hier wird vermutet, dass die Lei- tungen in Konflikt mit geplanten Baum- standorten (Mindestabstand gemäß ABB 2,50 m) stehen. Eine genaue Überprüfung kann ohne einen Plan, in dem der Leitungs- bestand und die geplanten Bäume gemein- sam dargestellt sind, nicht erfolgen. Der Bebauungsplan enthält in Ziffer 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen Rege- lungen zu Pflanzgeboten von Straßenbäu- men. Diese definieren zahlreiche Abwei- chungstatbestände von den festgesetzten Standorten, u.a. auch aus Gründen der un- terirdischen Leitungsversorgung. Etwaige Leitungskonflikte können somit bei der spä- teren Ausführungsplanung ausgeräumt werden. Bitte gehen Sie überschlägig von Umle- gungskosten von 1.200 € je Meter und Sparte aus. Bedingung hierfür ist, dass freie Trassen gefunden werden. Weiter gilt dieser Ansatz nur unter der Voraussetzung, dass nicht zu kurze Strecken umgelegt werden müssen. Ansonsten werden durch die län- genunabhängigen Fixkosten (Baustellenein- richtung, Einbindungen, TÜV...) höhere spezifische Kosten anfallen. Falls genauere Kosten benötigt werden, wird um den oben angesprochenen Plan gebeten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang Lei- tungsverlegungen notwendig werden. Zu gegebener Zeit werden durch eventuell not- wendig werdende Leitungsumlegung verur- sachte Kosten auf Grundlage bestehender Konzessionsverträge abgerechnet. 48.3 Öffentliche Straßenbeleuchtung Gegen den Aufstellungsbeschluss bestehen von unserer Seite grundsätzlich keine Ein- wände. Kenntnisnahme. Im Rahmen der unter Leitung des Liegen- schaftsamts tagenden Erschließungsrunden, erfolgt auch die Koordination der notwen- digen Arbeiten zum Aufbau einer Infrastruk- tur der öffentlichen Straßenbeleuchtung für die zukünftige Bebauung des Gebiets unter Berücksichtigung der dafür aktuell gültigen Norm DIN EN 13201. Kenntnisnahme. Hinweis bzgl. Arkaden: Die Arkaden der Gebäude rund um den Quartiersplatz liegen auf privaten Grund- stücksflächen. Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass auf der Deckenunterseite der - 48 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Hinweis: Im aktuellen B-Plan sind in den Randbereichen Arkaden eingezeichnet wel- che mit einem Gehrecht ausgestattet sind. Es ist in den nächsten Planungsschritten und Koordinierungsrunden zu klären ob diese mit einer öffentlichen Beleuchtung ausge- stattet werden müssen. Arkaden eine private Beleuchtung ange- bracht sein wird. 48.4 Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Kenntnisnahme. In der Erzbergerstraße im Gehweg verlaufen Telekommunikationstrassen. Die Bestand- strassen sind zu schützen, dürfen nicht be- schädigt oder überbaut werden. Kenntnisnahme. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanver- fahrens, sondern der Ausführungsplanung. 48.5 Fernwärme Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Kenntnisnahme. Momentan befindet sich im Planungsgebiet Bestands-Infrastruktur der Fernwärme. Die Bestands-Trassenführung der Fern- wärme versorgt Immobilien, welche außer- halb des Planungsbereiches liegen. Diese bedürfen aber dennoch der Betrachtung, da die Hauptversorgungsleitung in Süd-Nord Achse über das Planungsgebiet verläuft und dort nicht bleiben kann. Aus Gründen der Versorgungsicherheit ist zunächst eine re- dundante Alternativtrasse zu planen und zu bauen, damit die Fernwärme- Versorgung weiterhin gewährleistet ist. Danach kann die Baufeldfreimachung erfolgen. Die Trassen- wahl ist dabei abhängig vom Abriss- und Be- bauungskonzept des Vorhabensträgers. Kenntnisnahme. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanver- fahrens, sondern der Ausführungsplanung. Aufgrund der Annahme, dass die im Pla- nungsgebiet liegenden Immobilien an die Fernwärme angeschlossen werden sollen, müssen einzelne Baumstandorte entfallen. Dies ist der bislang ungeklärten Fragestel- lung geschuldet, wie die unterschiedlichen Systembedingten Anforderungen des Pflanzsubstrates der großen Baum-Pflanz- gruben und die des Systems der Fernwärme für beide Systeme verträglich ausgeführt werden können. Bislang sind den Stadtwerken nur die von von GEM genannten Haus-Anschlussräume Es wird darauf hingewiesen, dass die im B- Plan dargestellten Bäume planungsrechtlich festgesetzt und in die Eingriffs-Ausgleichsbi- lanzierung eingegangen sind. Dies ist auch schon lange bekannt. Ein ersatzloser Entfall ist somit weder möglich noch erforderlich. Die festgesetzten Baumstandorte bleiben somit unverändert. Unter Ziffer 6 der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen ist aus Sicht der Stadt genügend Spielraum gelas- sen, um in der späteren Umsetzung den Er- fordernissen der Leitungserschließung Rech- nung zu tragen (z.B. durch Verschiebung - 49 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung zur Versorgung mit FW bekannt. Daher be- ziehen sich die Aussagen der Fernwärme „nur“ auf das Gebiet nördlich des Quartier- platzes. von Bäumen oder durch abweichende Rege- lungen zur Größe des durchwurzelbaren Raums bei Bäumen im öffentlichen Straßen- raum). Diese Regelungen sind daher geeig- net, Baumstandorte und Fernwärme-Ver- sorgung im Gebiet im Sinne der Klimawan- delanpassung und des Klimaschutzes zu si- chern. Auch ist nicht zu erkennen, dass im Einzelfall u.U. notwendige Sonderlösungen durch die getroffenen Regelungen im Be- bauungsplan verunmöglicht werden. In der späteren Ausführungsplanung können alle Punkte gemeinsam geklärt werden. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die von CG/ GEM derzeit genannten Hausanschlussräume zum jetzigen Zeit- punkt nur eine grobe Konzeptplanung sein können, da vielerorts erst noch einzelne Wettbewerbsverfahren als Voraussetzung für die Hochbauten durchzuführen sind. Grundsätzlich sollte aber sichergestellt sein, dass alle Baufelder mit Fernwärme versorgt werden können und die Erreichbarkeit der Fernwärmeleitungen gegeben ist, eine Überbauung ist zu vermeiden. Die Baum- standort müssen so gewählt werden, dass die Standsicherheit im Fall eines Eingriffs in den Untergrund gewährleistet ist. Alternativ müssen alle dargestellten Baumstandorte unter einem grundsätzlichen Fällvermerk stehen, dies ist im schriftlichen Teil des B- Planes aufzunehmen. Sämtliche Straßenquerschnitte im Plange- biet wurden in zahlreichen Besprechungs- runden auf Belange der Ver-/Entsorgung mit den SWKA abgestimmt. Das Ergebnis ist in den Bebauungsplan eingeflossen. Ansons- ten wird auf die obigen Ausführungen ver- wiesen. Bis zur grundsätzlichen Klärung werden da- her folgend Baumstandorte (nördlich des Quartiersplatzes) abgelehnt, diese Dies wird abgelehnt. Auf die obigen Aus- führungen wird verwiesen. - 50 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Standorte sollten im B-Plan, entfallen: Die oben genannten Aussagen gelten auch für den Bereich südlich des Quartiersplatzes, allerdings liegen momentan keine Erkennt- nisse zur Lage der Hausanschlussräume vor. Auf die obigen Ausführungen wird verwie- sen. Die im Zuge der Erstellung des B-Planes fest- gelegten Straßen- Querschnitte, stehen un- ter dem Vorbehalt, dass sich aufgrund der Klärung mit dem Vorhabensträger, die Tras- senführung der Fernwärme ggf. auch än- dern kann oder muss und die geltenden Re- geln der ABB zum Wegenutzungsvertrag eingehalten werden. Kenntnisnahme. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanver- fahrens, sondern der Ausführungsplanung. Die Planung der Fernwärme kann erst dann finalisiert und weiter umgesetzt werden, wenn die Planungen und Bauabläufe vom Vorhabensträger bekannt sind. Diese Kenntnis bildet die Basis für die Planung ei- ner technisch ausführbaren Fernwärme-Ver- sorgung. Kenntnisnahme. Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass eine Ausführungsplanung und der Bau von Leitungen der Fernwärme auf einer Ange- botslegung und daraus resultierenden ver- bindlichen Beauftragung basieren. Entspre- chende Unterlagen sind für eine solche An- gebotslegung daher Grundlage. Kenntnisnahme. Für die vorgezogene Bebauung von GEM im nord-östlichen Bereich muss der Vorhabens- träger entsprechende Informationen (Lage, Hausanschlussräume, Heizlast) liefern, Nicht Gegenstand des Bebauungsplanver- fahrens, sondern der Ausführungsplanung. Außerdem betrifft dies in erster Linie das - 51 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung damit auf dieser Basis ein Angebot erstellt werden kann. Geschäftsverhältnis zwischen SWKA und CG/ GEM. Ungeachtet dieser Teilerschließung im nord- östlichen Bereich, ist das Planungsgebiet für die konzeptionelle Planung der Fernwärme ganzheitlich zu betrachten. Die Heizlasten und Hausanschlussräume der weiteren Be- bauung liegen aber nicht vor, sodass eine Dimensionierung auf Basis der zu erwarten- den Heizlasten nicht erfolgen kann. Die in den Querschnitten dargestellten Breiten der FW-Trasse können sich daher ändern. Kenntnisnahme. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanver- fahrens, sondern der Ausführungsplanung. Im schriftlichen Teil des B-Planes sollte eine Regelung gefunden werden, die eine ge- wisse energetische Konzeption sicherstellt. Eine Möglichkeit wäre, den Primär-Energie- faktor auf kleiner gleich 0,3 zu begrenzen. Weiterhin sollte der Mindestanschlusswert auf 30 kW pro Einzelanschluss begrenzt werden wobei eine Leistung von 3 kW pro Meter Leitung sicher zu stellen ist. Die Räume zur Anbindung an die Fernwärme haben sich daher auf kürzestem Wege an der Verteiler- Leitung auszurichten. Es wird darauf hingewiesen, dass der Fest- setzungskatalog des § 9 BauGB abschlie- ßend ist und eine solche Festsetzung nicht getroffen werden kann. Unter Ziffer 9.2 der Begründung zum Bebauungsplan ist aller- dings das Energiekonzept (u.a. Primärener- giefaktor kleiner 0,3) schriftlich festgehal- ten. Verbindlich geregelt wird der Primär- energiefaktor vertraglich (siehe städtebauli- cher Vertrag mit CG/ GEM bzw. spätere Kaufverträge). Im B-Plan (schriftlicher Teil) ist sicher zu stel- len, dass Hausanschlüsse der Fernwärme gemäß der ABB zum Wegenutzungsvertrag mit der Stadt Karlsruhe möglich sind. Es darf sich kein Konflikt mit den Pflanzgeboten und städtischen Satzungen oder Gesetzen ergeben. Wie bereits oben ausgeführt, lässt der Be- bauungsplan planungsrechtlich genügend Spielraum, um in der späteren Umsetzung den Erfordernissen der Leitungserschlie- ßung Rechnung zu tragen. Ob alle Häuser wirtschaftlich mit Fernwärme versorgt werden können, kann anhand der momentanen Planungsbasis nicht beurteilt werden. Es besteht seit November 2020dieZusage der SWKA, das Plangebiet komplett mit Fernwärme zu erschließen. Das Plangebiet ist hierbei wirtschaftlich als Einheit zu be- trachten. Die verbindliche Regelung des Pri- märenergiefaktors erfolgt vertraglich. Die Option eines Anschluss- und Benutzungs- zwangs im Plangebiet für die Fernwärme per Satzung, was mehr Kalkulationssicher- heit eröffnet hätte, wurde insbesondere auf Bitten der SWKA nicht weiterverfolgt. Von Seiten der Stadtwerke wäre es, auch aufgrund der Tiefgaragen-Situation, sinn- voll, dass möglichst wenige Einzelhausan- schlüsse angebunden werden müssen und somit ein Hausanschluss pro Nicht Gegenstand des Bebauungsplanver- fahrens, sondern der Ausführungsplanung. - 52 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung Bebauungsinsel hergestellt wird. Die interne Verteilung würde somit sekundärseitig er- folgen. Die Bäume sind im B-Plan sehr klein darge- stellt (Kronenbreite 2,0 m), die tatsächliche Größe des ausgewachsenen Baumes ist wahrscheinlich wesentlich größer. Die Legende in der Planzeichnung i.V.m. Zif- fer 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen und Ziffer 17 der Hinweise gibt Aufschluss über Art und Größe der zu pflanzenden Bäume. Die Darstellung im Plan ist nicht maßstäb- lich. Eine so geringe Kronenbreite (Durch- messer 2,0 m) gibt es nicht. Die detaillierte Stellungnahme zu den Quer- schnitten, ist entsprechender Stellung- nahme zu entnehmen. Die Fernwärme ist grundsätzlich im Straßenbereich zu verle- gen. Die Durchwurzelung der Leitungszone ist durch geeignete Maßnahmen zu verhin- dern. Sämtliche Straßenquerschnitte im Plange- biet wurden in zahlreichen Besprechungs- runden auf Belange der Ver-/Entsorgung mit den SWKA abgestimmt. Das Ergebnis ist in den Bebauungsplan eingeflossen. Ansons- ten wird auf die obigen Ausführungen ver- wiesen. Es ist sicher zu stellen, dass die Leitungszone der Fernwärme immer zugänglich ist. Die Trasse ist daher vor Überbauung oder Be- pflanzung zu schützen. Ein entsprechender Abstand gemäß ABB ist hierbei zu berück- sichtigen. In Bereichen, wo die Trassenfüh- rung nicht im öffentlichen Straßenraum liegt, ist diese durch Geh-, Fahr- und Lei- tungsrecht (mit Schutzstreifen) zugunsten der Fernwärme zu sichern. Kenntnisnahme. Wir gehen momentan konzeptionell davon aus, dass die Fernwärme-Verteilertrasse in einer Süd-Nord Achse verlegt wird. Davon geht die Planung auf Seiten der städ- tischen Dienststellen ebenfalls aus. Die Querung des Stadtteilplatzes mit Tras- senführung sowohl in Nord-Südrichtung als auch in Ost- West Richtung ist aus momen- taner Sicht der Fernwärme-Planung uner- lässlich um das Gebiet mit Fernwärme zu versorgen. Wo genau die Trassen der Fern- wärme geführt werden, ist erst nach Klä- rung mit den Vorhabensträgern möglich. Die Grünplanung des Stadtteilplatzes ist aber zwingend mit der Fernwärme- Planung abzustimmen. Nicht Gegenstand des Bebauungsplanver- fahrens, sondern der Ausführungsplanung. Sämtliche Straßenquerschnitte im Plange- biet wurden in zahlreichen Besprechungs- runden auf Belange der Ver-/Entsorgung mit den SWKA abgestimmt. Eine mögliche Trasse für die Fernwärme ist überall einge- plant. Im Hinblick auf den Stadtteilplatz war allerdings von Anfang an vereinbart, dass dieser nur an einer Stelle in Nord-Süd-Rich- tung gequert wird. Es bleibt erklärtes Ziel der Stadt, die Freiraumplanung des Platzes (mit Grün, Bäumen, Wasser, etc) nicht durch unnötige Leitungsführungen einzuschrän- ken. Eine zusätzliche Querung in Ost-West- Richtung ist also nicht vorgesehen. Aus Sicht - 53 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung der Stadt sollte es trotzdem möglich sein, alle Fernwärmeanschlüsse gewährleisten zu können. Um zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen, wird empfohlen, die Trassen- planung der Fernwärme nicht nur mit priva- ten Vorhabenträgern, sondern insbeson- dere auch mit der Stadt abzustimmen. 48.6 Dingliche Sicherungen (Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) Sofern gemäß den voranstehenden Ab- schnitten dingliche Sicherungen (beschränkt persönliche Dienstbarkeiten) erforderlich werden, bitten wir Sie, zur Abstimmung der textlichen Inhalte und der entsprechenden Planunterlagen, um Kontaktaufnahme. Kenntnisnahme. 49. Vermögen und Bau – keine Stellungnahme --- --- 50. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, 7. Dezember 2021 Wir bedanken uns für Ihre Benachrichtigung über die erneute Auslegung des o.g. Bebau- ungsplans. Nach Durchsicht und Prüfung der Unterla- gen sind für die VBK keine neuen Betroffen- heiten zu erkennen. Wir halten unsere Stel- lungnahmen vom 26.11.2021 und 29.11.2021 weiterhin aufrecht und bitten um weitere Beteiligung am Verfahren sowie an den Planungen im weiteren Projektver- lauf - insbesondere an den Planungen im Bereich der Verkehrsflächen. Kenntnisnahme. Siehe oben, Erläuterungen zu Stellung- nahme der VBK, Ziffer 23. 51. Zentraler Juristischer Dienst, Abfallrechts- und Altlastenbehörde – keine Stel- lungnahme --- --- 52. Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde – keine Stellungnahme --- --- 53. Zentraler Juristischer Dienst, Immissions- u. Arbeitsschutzbehörde, 10. August 2022 Aufgrund der eingetretenen Planänderun- gen seit unserer letzten TÖB-Äußerung im Januar 2022 möchten wir uns im Verfahren nochmals kurz äußern. Kenntnisnahme. - 54 - Rückmeldungen Stellungnahme Verwaltung In einem Teilgebiet wird nun eine andere Nutzungsart (MU statt GE) vorgesehen und es gab weitere Plananpassungen, unter an- derem entfällt die Variante „Szenario Verla- gerung ACP“. Das angepasste Schallgut- achten, Stand Juli 2022 stellt plausibel die zu betrachtenden Immissionskonflikte, die durch Sport-, Anlagen- und Verkehrslärm entstehen, dar und schlägt zu deren Bewäl- tigung aktive und passive Schallschutzmaß- nahmen vor. Kenntnisnahme. Ausgehend von der fachlichen Richtigkeit des Gutachtens, die von der Fachdienststelle Umwelt- und Arbeitsschutz bejaht wurde, sind die Schallschutzmaßnehmen aus im- missionsschutzbehördlicher Sicht schlüssig und finden sich in den Festsetzungen ent- sprechend wieder, so dass unsererseits keine Bedenken gegen die Planänderungen bestehen. Kenntnisnahme. Wir möchten noch anregen, in Ziffer 13.6 der Festsetzungen die Formulierung „Fens- ter von Aufenthaltsräumen von schützens- werten Wohnnutzungen“ zu verifizieren und ggfs. durch „Fenster von schutzbedürf- tigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109“ zu ersetzen, weil diese Formulierung aus un- serer Sicht präziser ist und auch in der Ziffer 13.1 und 13.5 der Festsetzungen verwendet wird. Die unterschiedliche Formulierung ist be- wusst so verwendet worden, da Bezug auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen genom- men wird. Bei den Ausführungen zum Ge- werbelärm (wegen Anlagenlärm ACP) wird gemäß TA Lärm auf alle schutzbedürftigen Aufenthaltsräume abgestellt, während in der 18. BImSchV (wegen Sportlärm) nur die Wohnnutzung als kritische Größe gilt. Es bleibt somit bei den verwendeten Formu- lierungen. 54. Zentraler Juristischer Dienst Denkmalschutzbehörde – keine Stellungnahme --- ---
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Extrahierter Text
Ausgleichsflächen Karlsruhe, 20. August 2018 Stadtplanungsamt: Nordstadt Maßstab: 1 : 1000 Aufstellungsbeschluß gemäß § 2Abs. 1 BauGB Billigung des Entwurfs durch den Gemeinderat und Aufstellungsbeschluß gemäß § 3Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO zum Bebauungsplan "Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße" Planteil 2A am 20.07.2017 am 28.09.2021 Entwurf Fassung vom: 30.09.2022 Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2BauGB, § 74 Abs. 7 LBO Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB Karlsruhe, .......... vom 06.12.2021 bis 21.01.2022 am .......... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m., § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO vom 25.07.2022 bis 02.09.2022 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister In Kraft getreten ( § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO ) mit der Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauBG) am ..........ab .......... Alter Flugplatz New-York-Straße Alter Flugplatz Alter Flugplatz 22420/1 22420 22279 5775/6 24496/1 22279/2 Gar Lagg Lagg Veranst Gar Gar Lagg Gar Gar Lagg Lagg 21 21 3 Teilfläche (2.244 m²) von Flurstücken 22420, 22279, 22803 22803 1.802 m² Alter Flugplatz 22803/55 20 26 Grüner Weg Lorbeerweg Goldregenweg 8001 7970 7971 7972 7966 7965 7967 7972/1 7912 8002 8003 429/3 Whs Whs Whs Whs Schu 26a 16 18 Teilfläche (9.162 m²) von Flurstück 7965 Flughafenstraße New-York-Straße New-York-Straße 4772/23 4785 5775/12 4772/24 4772/9 6480 5775/4 4772/21 6481 4772/10 5775/6 5775 6482 4711/14 4772/7 5775/11 6483 4711/2 4772/8 4772/5 4772/27 4772/25 5775/3 6484 Gar Schu Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Schule Gar Gar Whs Whs Büro Whs Schu Whs Whs Ust Whs Whs Whs Gar Whs Gar Gar Gar Ust Gar Whs Whs Gar Sporth Ghs Ust Gar Whs 17 18 19 13 14 12 23 19 25 16 21 11 HsNr.19a 17 27 16 15 Teilfläche (10.016 m²) von Flurstück 5775 1.802 m² Zeichenerklärung Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 1. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Berliner Straße Berliner Straße Bonner Straße 24618 24605 24642 24774 24644 24755 24775 24631/3 24513 24596 24595 24796 24600 24798 24601 24512 24586 24776 24626 24630 24598 24797 24773 24778 24631/4 24597 24604 24603 24602 24779 24780 24631/2 24631/5 24799 24594 24643 24624 24628 24599 24761 24645 24632 24623 24777 24625 24631 24631/1 Gar Schu Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Ust Gar Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Gar Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Gar Gar Gar Whs Sporth Gar Whs Whs Whs Gar Schu Gar Whs Gar Whs Badeg Gar Whs Gar Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Whs Gar Schu Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar Whs Gar Whs Gar Whs Whs Gar Whs Whs Whs Schu Gar Schu Gar 51 39 51 55 54 43 40 49 59 47 41 36 47 53 44 45 45 39 49 50 52 55 41 43 63 51 59 61 47 32 38 42 48 53 45 57 49 57 59a 37a 44 24592/2 24592 24593 Gar Whs Whs Gar Teilfläche (2.805 m²) von Flurstück 24513 B Stresemannstraße Kußmaulstraße 26807 26363 26818 26362 26343 26801 26365 26366 26819 26343 26813 26806 26804 26367 26817 26364 26811 26361 26810 26812 26805 26809 26365/1 WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Büro Whs Whs Whs Whs 10 2 44 30 32 6 36 34 40 38 46 16 18 42 12 28 14 44 42 38 32 64 4 72 68 70 Eugen-Richter-Straße Franz-Lust-Straße Alter Flugplatz Alter Flugplatz 19820 26803 26816 26802 19580 26380 26815 19818 22803/30 22803/53 19819 26814 Whs Whs Gar Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs 36 66 11 40 34 26361 Teilfläche (641 m²) von Flurstück 26361 Teilfläche (1.366 m²) von Flurstück 26361 26361 Teilfläche (337 m²) von Flurstück 22803 22803 C A1 B Teilfläche (331 m²) von Flurstücken 26361, 26357 D 26357 Bonner Straße 24763 24743 24610 24608 24745 24621 24745/1 24612 Whs Whs Whs Whs Gar Grundschule am Rennbuckel Whs Gar Whs Gar Gar Gar 11 10 9 29 3 24 8 25 39 13 6 20 27 43 2 19 21 17 4 18a 18 Karlsruher Weg 8765/1 8765 24544 24746 24764 24548 24538 24611 24749 24506 24545 24757 24507 24760 24613 24505 24550 8745/1 24614 24750 24744 24549 24551 24609 8267 24547 24616 24544/1 24543 24539 Gar Whs Whs Ust Whs Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Gar Whs Gar Gar Whs Gar Whs Whs Schule Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Gar Gar Gar Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Gar Whs Whs Gar Gar Gar 3a 12 26 41 7 28 22 5 23 24506/1 Teilfläche (2.845 m²) von Flurstück 24506 Teilfläche (250 m²) von Flurstück 24506 Teilfläche (814 m²) von Flurstück 24506 A A A Friedrich-Naumann-Straße Friedrich-Naumann-Straße Neubruch 3. Gewann 26371 25873 25880 25892 25893 25914 25901 25907 25922 27815 27733 27744 27734 27735/1 27721 27741 26361/3 26361/1 25925 25935 25927/1 25938 25934 25942 25927 27749 25904 25913 25920 27737 27729 27725 26367 25812 25926 25872 25812/1 25894 25930 25940 27759 27748 25906 25921 25923 27740 27727 25881 25890 25801 25932 25939 27756 27751 25911 25903 26711/1 25928 27744/1 27745 27723 27730 27726 25882 25874 25879 25933 25929 27752 27742/1 27742 25905 27814 25891 25936 25931 25941 27757 27755 25919 27738 27722 27728 27724 12157 25871 25875 25889 25878 25937 25895 27747 27743 25902 25910 25912 26711/3 27720 27740/1 12158 25812/3 25812/2 27758 27750 27746 27753 27754 27751/1 25924 25909 12156 27719 27739 27736 27735 Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Whs Gar Tgar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Tgar Whs Gar Gar Whs Whs Gar Gar Gar Whs Ust Whs Whs Tgar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Ust Gar Gar Whs Gar Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Tgar Whs Whs Whs Whs Whs Ghs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Tgar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Whs Whs Whs Whs Whs Ghs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Tgar Tgar Whs Whs Whs Whs Whs 7 11 16 65 67 48 91 16 13 26a 28 51 73 3 19 31 12 1 57 59 50 69 79 52 23 29 8 18 20 30 40 71 1a 15 17 27 10 28a 89 87 77 5 39 22 63 63a 36 38 83 1 21 25 53 34 32 42 44 85 54 10 9 4 6 14 24 26 41 55 61 61a 46 75 81 22420 22279 26361 Teilfläche (447 m²) von Flurstücken 22420, 26361 C A1 Teilfläche (672 m²) von Flurstück 26361 C C Teilfläche (125 m²) von Flurstück 26361 A2 Teilfläche (61 m²) von Flurstück 26361 A2 26361 26361 26361 26361 Teilfläche (747 m²) von Flurstück 26361 Teilfläche (1.794 m²) von Flurstück 26361 Alter Flugplatz Straßenbahn Ka-Hochstetten Oberfeld 3. Gewann Kaiserslauterner Straße Oberfeld 3. Gewann Neubruch 3. Gewann 12153 12162 11863 11879 11858 25927 12131 12161 11901 12164 11865 11866 11880 11871 11875 11854 6537 11852 11849 11848 12134 11902 12168 11868 11869 11876 11846 25928 11862 11872 11877 11878 11856 11855 6502 11853 11851 11850 12159 12160 12165 12165/1 11874 6501 4695 12155 12157 12133 11867 11873 6503 11844 12154 12152 12158 12163 12166 11864 11870 11859 11857 11847 12156 11903 12132 12167 11861 6504 6538 Tgar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Tgar Whs Whs Whs Whs Tgar Whs Whs Whs Whs 48 27 31 29 59 50 52 23 42 44 25 46 5775 Teilfläche (2.124 m²) von Flurstück 5775 Teilfläche (6.206 m²) von Flurstück 5775 Teilfläche (617 m²) von Flurstück 5775 1.203 m² 1.411 m² Teilfläche (672 m²) von Flurstück 26361 C 26361 26361 Siehe Bereich 1 Siehe Bereich 1 Übersichtsplan, Maßstab 1:10.000 Bereich 8 siehe Ziffern 9.3.1 und 9.3.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen Bereich 6 siehe Ziffer 9.3.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen Bereich 3 siehe Ziffer 9.3.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen Bereich 4 Bereich 1 Bereich 2 Bereich 2 siehe Ziffer 9.3.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen Bereich 5 siehe Ziffer 9.3.6 der planungsrechtlichen Festsetzungen Bereich 1 siehe Ziffer 9.3.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen Bereich 4 siehe Ziffer 9.3.6 der planungsrechtlichen Festsetzungen Bereich 6 Bereich 5 Bereich 7 Bereich 8 Bereich 3 Bereich 7 siehe Ziffer 9.3.1, 9.3.10 und 9.3.11 der planungsrechtlichen Festsetzungen
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“, Karlsruhe-Nordstadt Begründung und Anlagen - Entwurf - Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 2 Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ...............................4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ..............................................................................4 2. Bauleitplanung ....................................................................................................4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ........................................................................................ 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ........................................................................................... 5 3. Bestandsaufnahme .............................................................................................5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich .......................................................................................... 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten und Artenschutz ........................................................... 5 3.3 Erschließung .................................................................................................................. 8 3.4 Vorhandene Nutzungen und Denkmalschutz ................................................................. 9 3.5 Eigentumsverhältnisse ................................................................................................. 12 3.6 Belastungen ................................................................................................................. 12 4. Neuplanung ....................................................................................................... 14 4.1 Städtebauliches Konzept ............................................................................................. 14 4.2 Mobilitätskonzept und Erschließung ............................................................................. 15 4.3 Freiraumkonzept .......................................................................................................... 19 4.4 Gestaltungshandbuch .................................................................................................. 20 4.5 Zertifizierung durch die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. (DGNB) .. 20 5. Planungsrechtliche Festsetzungen ................................................................. 22 5.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................ 22 5.2 Maß der baulichen Nutzung ......................................................................................... 27 5.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen / Bauweise ......................... 33 5.4 Kfz-Stellplätze und Garagen ........................................................................................ 36 5.5 Nebenanlagen.............................................................................................................. 37 5.6 Pflanzgebote ................................................................................................................ 38 5.7 Pflanzerhaltungsgebote ............................................................................................... 40 5.8 Maßnahmen zur Grünordnung ..................................................................................... 40 5.9 Vermeidung, Minimierung und Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Artenschutz .................................................................................................................. 43 5.10 Flächen oder Maßnahmen zur Regelung des Wasserabflusses ................................... 72 5.11 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ............................................................ 73 5.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................... 73 5.13 Schallschutz ................................................................................................................. 74 6. Örtliche Bauvorschriften .................................................................................. 80 6.1 Dachgestaltung ............................................................................................................ 81 6.2 Fassadengestaltung ..................................................................................................... 81 6.3 Werbeanlagen und Automaten ..................................................................................... 82 6.4 Solaranlagen ................................................................................................................ 83 6.5 Unbebaute Flächen, Einfriedungen .............................................................................. 84 6.6 Nebenanlagen.............................................................................................................. 85 6.7 Außenantennen, Satelliten-Empfangsanlagen, Niederspannungsfreileitungen ............ 85 6.8 Einschränkung der Kfz-Stellplatzherstellung und -verpflichtung ................................... 86 7. Erschließung, Ver- und Entsorgung ............................................................... 89 7.1 Verkehrsflächen ........................................................................................................... 89 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 3 7.2 Infrastruktur der Ver- und Entsorgung .......................................................................... 90 7.3 Entwässerung .............................................................................................................. 90 7.4 Abfallentsorgung: ......................................................................................................... 92 8. Grünplanung und Umweltprüfung .................................................................. 92 8.1 Grünplanung, Pflanzungen .......................................................................................... 92 8.2 Umweltprüfung ............................................................................................................. 94 9. Klimaschutz, Energiekonzept und CO 2 -Relevanz .......................................... 98 9.1 Klimaschutz und CO 2 -Relevanz ................................................................................... 98 9.2 Energiekonzept und CO 2 -Relevanz .............................................................................. 99 10. Vertragliche Regelungen zwischen Stadt und Grundstückseigentümern . 100 10.1 Übergeordnete Entwicklungsziele der Stadt Karlsruhe ............................................... 100 10.2 Vertragliche Eckpunkte .............................................................................................. 101 11. Bodenordnung und Sozialplan ...................................................................... 101 11.1 Bodenordnung ........................................................................................................... 101 11.2 Sozialverträglichkeit der Planung ............................................................................... 102 11.3 Sozialplan .................................................................................................................. 102 12. Statistik ............................................................................................................ 103 12.1 Flächenbilanz ............................................................................................................. 103 12.2 Geplante Bebauung ................................................................................................... 103 13. Kosten (überschlägig) .................................................................................... 104 13.1 Beitragsfähige Erschließungskosten .......................................................................... 104 13.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt ......................................................................... 105 13.3 Städtische Kosten insgesamt ..................................................................................... 105 13.4 Ausgleichskosten zu Lasten der Eigentümer .............................................................. 105 14. Finanzierung ................................................................................................... 105 15. Anlagen zur Begründung ............................................................................... 106 B. Hinweise zum Bebauungsplan ...................................................................... 107 C. Anlagen ........................................................................................................... 108 Anlage 1: Rahmenplan Zukunft Nord .................................................................... 108 Anlage 2: Erschließungskonzept ........................................................................... 109 Anlage 3: Tiefgaragenkonzept ............................................................................... 110 Anlage 4: Konzept Qualitätssicherung ................................................................. 111 Anlage 5: Straßenquerschnitte .............................................................................. 112 Anlage 6: Freianlagenplan...................................................................................... 119 Anlage 7: Konzept Regenwasserbewirtschaftung ............................................... 120 Anlage 8: Umweltbericht ........................................................................................ 122 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 4 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die teilweise brachliegenden bzw. untergenutzten Flächen östlich des Alten Flugplatzes Karlsruhe in der Nordstadt gehören zu den größten und bedeutends- ten zentralen Innenentwicklungspotentialen. Auf dem ehemals militärisch ge- nutzten Gelände zwischen Erzbergerstraße und dem Alten Flugplatz Karlsruhe bestand nach dem Verkauf des ehemaligen Versorgungszentrums die Möglich- keit, neue Bauflächen insbesondere für Wohnen zu generieren und zu qualifizie- ren, die wesentliche Impulse für die Entwicklung der Nordstadt und von Karls- ruhe insgesamt geben können. Der Bereich der westlichen Nordstadt soll somit ein breites Angebot an dringend benötigtem Wohnraum (insbesondere auch im bezahlbaren Segment) und an Infrastruktur für den Stadtteil (insbesondere Nah- versorgung) erhalten. Zudem soll das Quartier Aspekte der Nachhaltigkeit in be- sonderem Maße berücksichtigen und als Modell für weitere Quartiersentwick- lungen in der Stadt dienen. Zu diesem Zweck lobte die Stadt Karlsruhe im Jahr 2015 den städtebaulichen Ideenwettbewerb „Zukunft Nord“ aus, an dem interdisziplinäre Planungsteams aus den Bereichen Städtebau und Stadtplanung, Landschaftsarchitektur und Freiraumgestaltung, Verkehrsplanung und Energie bzw. Nachhaltigkeit teilge- nommen haben. Der Siegerentwurf stammt vom Planungsteam der Büros Mach- leidt GmbH (Berlin), SINAI Gesellschaft von Landschaftsarchitekten mbH (Ber- lin), SHP Ingenieure GbR (Hannover) und performative architektur (Stuttgart). Der darauf aufbauende Rahmenplan wurde in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Karlsruhe sowie im Dialog mit der Öffentlichkeit erarbeitet und durch den Gemeinderat am 31. Mai 2016 beschlossen. Dieser Rahmenplan wurde weiter- entwickelt und bildet die Grundlage für die Erarbeitung des Bebauungsplans. Im Rahmen der Bearbeitungsphase des Bebauungsplans wurden die hierfür erfor- derlichen Gutachten angefertigt. Die Ergebnisse sind planungsrechtlich in den vorliegenden Bebauungsplan eingeflossen. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der Flächennutzungsplan 2010 wurde fortgeschrieben. Der am 3. Juli 2021 in Kraft getretene FNP 2030 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt entlang der Erzbergerstraße in Nord-Süd-Richtung neben geplanten gemischten Bauflä- chen (z.T. mit Integration des Bestandes, insbesondere Duale Hochschule) ein geplantes Sondergebiet „Einzelhandel mit max. 1.600 m² VK, Dienstleistung“ so- wie eine geplante Fläche für Gemeinbedarf dar. Westlich davon sind geplante Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 5 Wohnbauflächen und eine Fläche für Gemeinbedarf dargestellt, auf der sich der NCO-Club befindet. Als Puffer zwischen den geplanten Wohnbauflächen und dem im Westen angrenzenden Naturschutzgebiet stellt der FNP 2030 in Nord- Süd-Richtung eine geplante Parkanlage dar. Der FNP 2030 nimmt damit im Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungs- plans die vorgesehene städtebauliche Struktur vorweg, weshalb der vorliegende Bebauungsplan aus dem FNP 2030 entwickelt ist. Der Landschaftsplan 2030 stellt die Fläche der geplanten Bebauung als "ge- plante Siedlungsfläche", die entlang der westlichen Plangebietsgrenze verlau- fende öffentliche Grünfläche als "geplante Grünfläche" dar. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für den vorliegenden Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht derzeit kein rechtskräftiger qualifizierter Bebauungsplan. Für Teilbereiche entlang der Erzbergerstraße gelten Festsetzungen des Bebau- ungsplans Nr. 614 „Nutzungsartenfestsetzung“ von 1985. Dieser setzt hier ge- werbliche Flächen fest. Im räumlichen Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wird der oben genannte Bebauungsplan - aufbauend auf dem städtebaulichen Konzept - überplant und insoweit verdrängt. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 27,4 ha große Plangebiet (siehe Planteil 1) liegt in der Karlsruher Nord- stadt. Hinzu kommen ca. 14 ha planexterne Ausgleichsflächen (siehe Planteile 2A und 2B). Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebiets ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes, bestehend aus den Planteilen 1, 2A und 2B. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten und Artenschutz 3.2.1 Bodenbeschaffenheit und Grundwasser Das Plangebiet liegt auf einem Höhenniveau von etwa 114 bis 116 m ü. NHN. Der natürliche Untergrund besteht aus pleistozänem Niederterrassensediment (sandiger Rheinkies), das während der Würm-Eiszeit (vor etwa 115.000 bis 10.000 Jahren) angeschwemmt und abgelagert wurde (GLA BW 1985). Durch Westwinde wurden aus den vegetationsfreien Schotterebenen die feineren Teile Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 6 des abgelagerten Materials ausgeblasen, transportiert und weiter östlich wieder ablagert. Die schwereren Sande wurden auf der Niederterrasse in Form von Bin- nendünen und Flugsanddecken sedimentiert, der feinere Schluff gelangte als Löss bis in weiter entfernt liegende Gebiete wie zum Beispiel den Kraichgau. Die Flugsanddecke im Bereich des Alten Flugplatzes Karlsruhe war ursprünglich weiter ausgedehnt als heute, teilweise wurde sie aber durch Planierarbeiten ab- getragen. Der höchste bisher gemessene Grundwasserspiegel innerhalb des Plangebiets liegt bei 108,06 m über NHN, gemessen am Pegel TBA-T-110. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei extrem starken Niederschlägen über einen län- geren Zeitraum der bisher ermittelte maximale Grundwasserstand überschritten werden kann. 3.2.2 Naturschutzgebiet Westlich schließt sich das Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ sowie das gleichnamige FFH-Gebiet an. Die Sand- und Magerrasen des Schutzgebiets sind von überregionaler Bedeutung und stehen hinsichtlich ihrer Arten- und Le- bensraumausstattung in engem funktionalem und räumlichem Kontakt zu tro- ckenwarmen Lebensräumen innerhalb des Plangebiets, dessen Sand- und Ma- gerrasen als gesetzlich geschützte Biotope etwa 2,3 ha einnehmen. Das Gebiet ist für Vögel, insbesondere Höhlen- und Gebäudebrüter, als Jagdhabitat von Fle- dermäusen, für Reptilien, insbesondere die Zauneidechse, sowie die Insekten- fauna bedeutend (vgl. Umweltbericht). 3.2.3 Artenschutz Gemäß dem Umweltbericht des Instituts für Botanik und Landschaftskunde ist für die Tierwelt vor allem der südwestliche Teil des Plangebiets von hoher Be- deutung. Dieser steht in funktionalem und strukturellem Kontakt zu den wertge- benden trockenwarmen Lebensräumen des Schutzgebiets Alter Flugplatz Karls- ruhe. Für Vögel und Fledermäuse stellt der erschlossene Teil des Plangebiets wertgebende Strukturen bereit, die z. T. als Fortpflanzungsstätten genutzt wer- den. Für Vögel bietet der erschlossene Teil des Plangebiets Brutplätze für typische Siedlungsarten, die entweder in Nischen oder Spalten an Gebäuden brüten oder aber in der Lage sind, Gehölze und Grünflächen innerhalb von Siedlungsflächen als Lebensraum zu nutzen. Typische gebäudebrütende Arten im Gebiet sind Haussperling (Passer domesticus), Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Star (Sturnus vulgaris) und Bachstelze (Motacilla alba). Mauersegler (Apus a- pus) und Mehlschwalbe (Delichon urbica) konnten hingegen nicht nachgewiesen werden (REMKE et al. 2017). Einzelbäume, Baumgruppen und Gebüsche sowie Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 7 der Heckenzug am westlichen Gebietsrand werden von verschiedenen Finken- arten (Girlitz (Serinus serinus), Stieglitz (Carduelis carduelis), Buchfink (Fringilla coelebs) und Grünfink (Carduelis chloris)) besiedelt. Weitere typische, im Sied- lungsraum verbreitete Arten sind Amsel (Turdus merula), Rotkehlchen (Eritha- cus rubecula) und Ringeltaube (Columba palumbus). Dichtere Gehölze im Wes- ten des Plangebiets werden von Dorn-, Mönchs-, Klapper- und Gartengrasmü- cke (Sylvia communis, S. atricapilla, S. curruca, S. borin) sowie von der Nachti- gall (Luscinia megarhynchos) besiedelt. Als höhlenbrütende Arten wurden Kohl- und Blaumeise (Parus major, P. caeruleus), Feldsperling (Passer montanus) und Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) nachgewiesen. Bemerkenswert ist eine kleine Brutkolonie der Saatkrähe (Corvus frugilegus) im Süden des Ge- biets auf Höhe des ehemaligen Flughafentowers. Der bisher unbebaute Bereich im Südwesten des Plangebiets wird von Mönchs- , Garten- und Dorngrasmücke besiedelt. Außerdem hielt sich hier zu Beginn der Brutzeit ein Neuntöter (Lanius collurio) auf. Für Durchzügler ist dieser Bereich als Teil des Biotopkomplexes Alter Flugplatz Karlsruhe von lokaler bis regionaler Bedeutung. Auf dem Früh- jahrszug bieten diese Flächen für verschiedene Kleinvogelarten Rast- und Nah- rungsplätze dar. Zu nennen sind Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe), Braun- kehlchen (Saxicola rubetra), Wiesenschafstelze (Motacilla flava) und Wiesen- pieper (Anthus pratensis), die bevorzugt in kurzrasigen Flächen rasten. Beson- ders wertgebend, jedoch für den gesamten Lebensraumkomplex des Alten Flug- platzes Karlsruhe, sind die festgestellten Durchzüglerarten, die z.T. landesweit vom Aussterben bedroht sind. Für Fledermäuse sind die Gebäude im Plangebiet von Bedeutung, insbeson- dere Fassadenspalten, Rolladenkästen, Attiken und Hohlräume in Dachabde- ckungen. Direkte Hinweise auf eine bestehende Quartiernutzung der Gebäude im Plangebiet durch Fledermäuse wurden nicht gefunden (REMKE et al. 2017). Bei den Untersuchungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung wurden zahlreiche Fledermäuse beim nächtlichen Jagen erfasst. Die häufigste registrierte Art war die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), seltener waren Großer Abend- segler (Nyctalus noctula) und Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus). Der vorhandene Baumbestand ist überwiegend jungen bis mittleren Alters und weist keine geeigneten Strukturen auf, die als Quartiere für Fledermäuse geeignet sind. Ältere Bäume mit größerem Stammumfang stellen lediglich eine Baum- gruppe aus Platanen auf einem Parkplatz im Südosten, zwei ausladende Stiel- Eichen (Quercus robur) am Nordrand des Gebiets sowie mehrere alte Stiel-, Trauben- und Rot-Eichen (Quercus robur, Q. petraea, Q. rubra) entlang der Erz- bergerstraße auf Höhe des Funkturms dar. Eine als Wochenstubenquartier ge- eignete Spechthöhle befindet sich in einer der alten Eichen beim Funkturm. Ge- mäß Beobachtungen sammeln sich jährlich im Herbst zahlreiche Fledermäuse vor dem Zug nach Süden im Südteil des Alten Flugplatzes Karlsruhe. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 8 Für Reptilien, insbesondere die Zauneidechse (Lacerta agilis), sind die struk- turreichen Ränder von Gehölzen und Gestrüpp zum Offenland von Bedeutung. Diese liegen im Randbereich des Naturschutzgebiets und im Übergangsbereich zum angrenzenden Plangebiet sowie im bisher unbebauten Areal im Südwesten des Plangebiets. Hier wurde von REMKE et al. (2017) eine Zauneidechsenpopu- lation von etwa 100 bis 200 Tieren festgestellt. Im erschlossenen Teil des Plan- gebiets wurden keine Eidechsen festgestellt. Die Habitateignung ist hier nur mä- ßig gut. Für Amphibien, beispielsweise Kreuz- und Knoblauchkröte (Bufo calamita, B. viridis), eignen sich die trockenwarmen Lebensräume im Süden des Plangebiets als regelmäßige Jagdgebiete. Da im näheren Umfeld geeignete Fortpflanzungs- gewässer fehlen, ist nicht von einer Nutzung dieser Nahrungshabitate auszuge- hen. Die offenen Flächen des Flugplatzareals im Südwesten des Plangebiets stellen wichtige Habitatstrukturen für wertgebende Insekten trockenwarmer Lebens- räume dar. Aus faunistischen Untersuchungen auf dem Alten Flugplatz Karls- ruhe sind Vorkommen zahlreicher seltener und gefährdeter Arten der Tagfalter, Heu- und Fangschrecken, Prachtkäfer, Stechimmen, Schwebfliegen und Nacht- falter bekannt (VOGEL 2010, RENNWALD & DOCZKAL 2009). Hierbei handelt es sich um Arten mit Schwerpunktvorkommen in Sand- und Magerrasen sowie schütter bewachsenen Rohbodenflächen, wie sie auf dem Alten Flugplatz zahlreich vor- handen sind. Hier steht der südliche Teil des Plangebiets in Verbund mit den Flächen des Naturschutzgebiets Alter Flugplatz Karlsruhe. Im Rahmen der ar- tenschutzrechtlichen Prüfung wurde ein wanderndes Exemplar der grünen Strandschrecke (Aiolopus thalassinus) und zahlreiche Exemplare der Blauflüge- ligen Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) festgestellt (REMKE et al. 2017). Der streng geschützte Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) konnte hingegen nicht nachgewiesen werden. Der bereits erschlossene Teil des Plan- gebiets ist dagegen für die Insekten-Fauna von untergeordneter Bedeutung. Auf- grund des überwiegend jungen Baumbestands im Gebiet ist nicht mit seltenen oder gefährdeten Arten der Holzkäfer zu rechnen. Die offenen Bereiche mit grabfähigem Material beherbergen zahlreiche Gemein- schaftsbaue und Setzröhren von Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus). Die Baue dienen den Tieren als Schutz-, Ruhe- und Schlafstätte, die Setzröhren die- nen Häsinnen als Geburts- und Aufzuchtstätten für Jungtiere. Wildkaninchen un- terliegen in unbefriedeten Bereichen dem Jagdrecht. 3.3 Erschließung 3.3.1 Öffentlicher Personennahverkehr Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 9 Das Plangebiet ist bereits sehr gut über die Tram-Haltestellen Lilienthalstraße, Duale Hochschule und Heidehof und die Stadtbahnlinie westlich des Natur- schutzgebietes Alter Flugplatz Karlsruhe an den schienengebundenen öffentli- chen Personennahverkehr angeschlossen. Eine Bushaltestelle in der Nähe der Dualen Hochschule bietet die Möglichkeit, mit dem Stadtbus Nr. 71 nach Neu- reut (zu Beginn und Ende der Ausbildungszeiten) bzw. mit dem Stadtbus Nr. 70 in die Nordweststadt und zum Entenfang zu gelangen. 3.3.2 Motorisierter Individualverkehr Über Zufahrten von der Erzbergerstraße ist das Plangebiet an das örtliche und übergeordnete Straßennetz gut angebunden. Über die Straße Am Wald und den Kanalweg im Norden sowie die Michiganstraße im Süden wird der Verkehr zum Adenauerring und zur Willy-Brandt-Allee geführt. 3.3.3 Ruhender Verkehr Das vorhandene Straßensystem im Plangebiet wird im Zuge der städtebaulichen Entwicklung neu geordnet, die bestehende Stellplatzsituation entfällt. Bestands- nutzungen, die auch zukünftig im Plangebiet verbleiben, decken den durch die Nutzung hervorgerufenen Verkehr auf ihren jeweiligen privaten Grundstücken ab. So verfügt die Duale Hochschule Baden-Württemberg beispielsweise über eine eigene zweigeschossige Tiefgarage. Ein Teil dieser TG-Stellplätze ist der- zeit zu bestimmten Zeiten öffentlich zugänglich und bewirtschaftet. 3.3.4 Fuß- und Radverkehr Fuß- und Radwege sind entlang der Erzbergerstraße vorhanden, jedoch mit ge- ringen Breiten. Bestandteil des Karlsruher Radnetzes ist die Ringroute, welche das Plangebiet auf der New-York-Straße quert. Entlang der Erzbergerstraße ver- läuft eine weitere Route des Karlsruher Radnetzes. Die bestehenden Fuß- und Radwegeverbindungen des angrenzenden Natur- schutzgebietes „Alter Flugplatz Karlsruhe“ bleiben erhalten und haben in ihrer Ausbauqualität Bestandsschutz. Lediglich der östliche Längsweg wird entsiegelt und aus dem Schutzgebiet heraus in die neu geplante öffentliche Grünfläche verlegt. 3.4 Vorhandene Nutzungen und Denkmalschutz 3.4.1 Vorhandene Nutzungen Es befinden sich derzeit verschiedene Bestandsnutzungen im Plangebiet. Nach- folgend werden die wesentlichen Nutzungen der einzelnen Flurstücke – von Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 10 Nord nach Süd betrachtet – kurz zusammengefasst: Flst.-Nr. 24496 (in Privatbesitz): Auf dem Gelände des ehemaligen Versorgungszentrums der amerikanischen Streitkräfte befinden sich eine Vielzahl ein- bis zweigeschossiger Gebäude mit ca. 75 Mietverhältnissen eines privaten Grundstückseigentümers. Auf dem Areal sind u.a. folgende Nutzungen verortet: Einzelhandelsbetriebe (z.B. Supermarkt Kliver, Nelly ́s Futterkiste, Tofu-Manufaktur), Sport- und Tanzstudios (z.B. Kampfsportschule Mach1, Tanzschule Xtra Dance), Gebraucht- und Mietwa- genanbieter (z.B. M.e. Autohandel, Rendez-vous Automobile, Umzugswagen Karlsruhe), Autowerkstätten (z.B. Nasser Automobile & Smart Repair, Hossein Shaghaghi Autoservice), Autowaschanlagen (z.B. Chochy ́s Carwash, Auto Schönheitssalon), Reifendienst (z.B. Karlsruher Reifendienst), Imbiss- und Bar- betriebe (z.B. Abone 2, Chochy ́s Garden), Veranstaltungsstätten (z.B. P 8), Ver- eine (z.B. Schule und Kindergarten der Freien Aktiven Schule Karlsruhe e.V., DRK Ortsverein Karlsruhe-Stadt e.V.), TWK Test- und Weiterbildungszentrum, KSC-Fanprojekt (in der Trägerschaft des Stadtjugendausschusses). Diese Bestandsnutzungen müssen im Zuge der Entwicklung des Plangebiets das Areal verlassen. Die Mietverhältnisse wurden gekündigt, die Bestandsnut- zungen sind bereits weitgehend an andere Standorte umgezogen. Flst.-Nr. 24496/1 (im Besitz der Stadt Karlsruhe): Hier befindet sich der ehemalige Unteroffiziersclub der US-Armee, in dem der NCO-Club, eine genehmigte Versammlungsstätte, untergebracht ist. Es handelt sich um ein stadtteilorientiertes Kinder- und Jugendhaus mit einem breiten An- gebotsspektrum und einem zentralen Veranstaltungssaal. Nordwestlich des NCO-Clubs werden Freiflächen von Kindern und Jugendlichen als Skaterpark und östlich davon ein Lagergebäude als Parcourhalle genutzt. Der NCO-Club wird im Zuge der Entwicklung des Plangebiets erhalten. Aus Lärmschutzgründen wird sich das Angebotsspektrum verändern und der Skater- park bzw. die Parcourhalle aufgegeben. In einem möglichen Erweiterungsbau im Westen des NCO-Clubs kann ggf. Ersatz für entfallende Bewegungsange- bote geschaffen werden. Flst.-Nr. 24496/5 und 19713 (beide in Privatbesitz): Auf den genannten Flurstücken befindet sich ein Gebäudekomplex mit bis zu sechs Geschossen, der insbesondere die Duale Hochschule Baden-Württem- berg beherbergt. Darüber hinaus sind u.a. ein Restaurant, eine Zweigstelle des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Integra- tionsfachdienst Karlsruhe, ein Softwareentwickler und eine öffentliche Parkga- rage zu finden, die derzeit von der Parkraumgesellschaft Baden-Württemberg Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 11 mbH (PBW) betrieben wird. Der Gebäudekomplex wird im Zuge der Entwicklung in das Plangebiet integriert. Flst.-Nr. 22803/19 (in Privatbesitz): Hier hat die Firma AMAG components Karlsruhe GmbH (kurz AMAG, zuvor „Air- craft Philipp Karlsruhe GmbH“) ihren Sitz. Es handelt sich um ein mittelständi- sches Unternehmen, das auf die Herstellung von Metallteilen und Baugruppen für die internationale Luft- und Raumfahrtindustrie spezialisiert ist. Der Gewerbebetrieb wird in seinem Bestand planungsrechtlich gesichert. Flst.-Nr. 22803/32 (im Besitz der Stadt Karlsruhe): Der westliche Teil des genannten Flurstücks wird von der Firma AMAG als La- ger- und Erschließungsfläche genutzt. Auf dem östlichen Teil ist eine Trafosta- tion der VBK verortet. Außerdem befindet sich im Süden ein alter Maschinenge- wehrschießstand (Bunker), der unter Denkmalschutz gemäß § 2 DSchG steht. Das Flurstück wird im Zuge der Entwicklung des Plangebiets zur Erschließung benötigt. Um dies zu gewährleisten, werden die bestehenden Lagerflächen der Firma AMAG neu geordnet und die Trafostation in unmittelbarer Nähe neu er- richtet. Der denkmalgeschützte Bunker wird erhalten und ins Plangebiet inte- griert. Flst.-Nr. 22803/2 (in Privatbesitz): Hier liegen zwei Bestandsgebäude. Im nördlichen Riegel sind verschiedene Dienstleistungen untergebracht, z.B. ein Büro für Management- und Prozessbe- ratung, eine Anwaltskanzlei, eine Arztpraxis und eine Praxis für Physiotherapie. Im südlichen Bestandsgebäude (ehemaliges Flughafencasino), das zusammen mit den niedrigen Mauern unter Denkmalschutz gemäß § 2 DSchG steht, waren früher eine Gaststätte und eine Diskothek untergebracht, derzeit ist hier die Nut- zung als Sportschule inklusive Betriebsleiterwohnung genehmigt. Der Gebäudekomplex wird im Zuge der Entwicklung in das Plangebiet integriert. Flst.-Nr. 22803/3, 22803/10 und 22803/5 (im Besitz der Volkswohnung GmbH): Auf den besagten Flurstücken sind Bestandsgebäude, die unter Denkmalschutz gemäß § 2 DSchG stehen, verortet. Hier ist derzeit Wohnnutzung untergebracht. Der Gebäudekomplex wird im Zuge der Entwicklung in das Plangebiet integriert. Flst.-Nr. 22803/52 (im Besitz der Stadt Karlsruhe): Hier ist die denkmalgeschützte Vorfahrt mit Rondell der angrenzenden ehemali- gen Flughafengebäude. Das Flurstück dient der Erschließung und nimmt einen baumbestandenen Parkplatz auf. Es wird im Zuge der Entwicklung in das Plan- gebiet integriert. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 12 Flst.-Nr. 22279/2, 22803/55, 22803/1 (im Besitz des Landes Baden-Württem- berg) und 22420/1 (im Besitz der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH): Die besagten Flurstücke liegen außerhalb des FFH- und Naturschutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ bilden von Nord nach Süd dessen östlichen Rand- bereich. Das Flst. 22279/2 wird derzeit als Lagerfläche für die östlich angren- zende Bestandsnutzungen verwendet. Auf dem Flst. 22420/1 befindet sich ein Kiesparkplatz und der nördliche Teil der Sportanlagen des Baseball- und Soft- ballvereins Karlsruhe Cougars. Auf dem Flst. 22803/55 schließt sich der südli- che Teil der Sportanlagen der Cougars an. Der Verein hat die Flächen nach dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte vom Land Baden-Württemberg ge- pachtet, eine baurechtliche Genehmigung der Nutzung liegt nicht vor. Im Sü- den des Flst. 22803/55 und auf Flst. 22803/1 liegen noch Grünflächen. Die Freiflächen werden im Zuge der Entwicklung des Plangebiets umgenutzt, zum Teil als Parkanlage und zum Teil als bebaute Flächen bzw. Erschließung. 3.4.2 Denkmalschutz Unter Denkmalschutz gemäß § 2 DSchG stehen gemäß Kulturdenkmalliste un- ter der Bezeichnung „Alter Flughafen“ die Gebäude Erzbergerstraße 107, 109, 111b, 111c, 113 und südwestlich Erzbergerstraße 115. Sie sind allesamt aus den 1930er Jahren und umfassen das ehemalige Flughafengebäude mit Flug- kontrollturm und Wetterwarte (Nr. 109 und 111 b/c, heute Wohngebäude), die begrünte Vorfahrt mit Rondell und das ehemalige Casino (Nr. 113, im Erdge- schoss durch Gastronomiebetrieb deutlich verändert). Östlich des Casinos ge- hören die bauzeitlichen niedrigen Mauerzüge zur Straßenseite dazu und im Nordwesten ein Maschinengewehrunterstand (südwestlich Nr. 115,). Im Süden außerhalb des Plangebiets befindet sich noch das Wohnhaus mit Garagen (Nr. 107) und zugehörigen Mauerzügen. 3.5 Eigentumsverhältnisse Der nördliche Bereich des Plangebietes befindet sich in privater Hand, der süd- liche Teil befindet sich zu großen Teilen im Eigentum des Landes Baden-Würt- temberg und von einzelnen Privaten (siehe hierzu auch Ziffer 3.4 der Begrün- dung). Zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe wur- den bereits Gespräche geführt, wonach die Landesflächen im Süden des Plan- gebiets im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens an die Stadt übergeben wer- den sollen. 3.6 Belastungen 3.6.1 Lärm Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 13 Auf das Plangebiet wirkt von der Erzbergerstraße Verkehrslärm aus Straßen- und Schienenverkehr ein. Gewerbelärm besteht im Gebiet aufgrund der dortigen gewerblichen Nutzungen; als relevante lärmemittierende gewerbliche Nutzung ist vor allem die Firma AMAG components Karlsruhe GmbH zu nennen. Der Be- trieb des NCO-Clubs verursacht mit seinem derzeitigen Nutzungsspektrum ebenfalls Lärm, eine Anpassung des Betriebskonzepts ist vorgesehen. Schließ- lich wirkt der Hubschrauberlandeplatz der St. Vincentius-Klinik durch den hier- durch entstehenden Flugverkehr lärmtechnisch auf das Plangebiet ein. Im Plan- gebiet befinden sich außerdem die Sportanlagen des Baseball- und Softballver- eins Cougars Karlsruhe, die im Zuge der Entwicklung des Plangebiets an einen neuen Standort verlagert werden sollen. Im Rahmen des Bebauungsplans wurde ein Schallgutachten erarbeitet. 3.6.2 Klima / Luft Das FFH-/ Naturschutzgebiet „Alte Flugplatz Karlsruhe“ ist ein wichtiges inner- städtisches Kaltluftentstehungsgebiet. Das im Osten angrenzende Plangebiet in innerstädtischer Lage ist teilweise bebaut und teilweise versiegelt und beinhaltet Baumbestand. Die Karte des städtebaulichen Rahmenplans Klimaanpassung stellt den überwiegenden Bereich des Plangebietes als Freifläche mit Kaltluftlie- ferung dar, wobei im südöstlichen Bereich entlang der Erzbergerstraße Potenzi- alflächen für klimaoptimierte Nachverdichtung sowie klimaoptimierte Bebauung vorgesehen ist. Gleichzeitig dienen diese als Einwirkungsbereich für Kaltluft. Der südlichste Abschluss zur Knielinger Allee fungiert als bioklimatische Entlas- tungsfläche mit eingeschränkter Nutzbarkeit. Westlich schließt sich das Natur- schutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ an. Klimaschutztechnisch von Vorteil ist, dass das Plangebiet heute bereits teilweise an das Fernwärmenetz angeschlossen ist. 3.6.3 Altlasten Nahezu das gesamte Plangelände ist im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe erfasst. Im Rahmen einer orientierenden Untersuchung wurden altlastenrelevante Verdachtsbereiche untersucht. Fast auf dem gesamten Plan- gebiet wurden anthropogene Auffüllungen sowie nutzungsbedingte Schadstof- feinträge nachgewiesen, die keinen weiteren bodenschutzrechtlichen Hand- lungsbedarf für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser nach sich ziehen. Ledig- lich in einem Teilbereich besteht weiterer bodenschutzrechtlicher Untersu- chungsbedarf. Bei Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrecht- lich zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen. In Abhängigkeit der Detail- planung sind eventuell noch Untersuchungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch erforderlich. Gegebenenfalls ist ein Bodenaustausch Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 14 erforderlich. Eine definierte Versickerung über anthropogene Auffüllungen (z. B. über Mulden) ist nicht möglich. Die Auffüllungen sind (auch im Bereich der Si- ckerlinie) auszuheben. Gegebenenfalls ist ein Bodenaustausch erforderlich. Die Schadstofffreiheit ist analytisch nachzuweisen. 3.6.4 Kampfmittel Im Plangebiet ergeben sich nach Luftbildauswertungen Anhaltspunkte für einen Kampfmittelverdacht. Das Untersuchungsgebiet wurde in Teilbereichen bombar- diert. Entlang der Erzbergerstraße sind militärische Anlagen, Deckungslöcher und auch kleine Flak-Stellungen auf den Luftbildern zu erkennen. Auch im nörd- lichen Untersuchungsbereich sind gehäuft Deckungslöcher zu erkennen. Hier ist vermehrt mit Kleinmunition zu rechnen. Das Vorhandensein von Blindgängern kann nicht ausgeschlossen werden. Vor Eingriffen in den Untergrund muss von fachlich versierter Seite (Kampfmittelbe- seitigungsdienst oder private Kampfmittelräumfirmen) ein Konzept zum Umgang mit der Kampfmittelgefährdung bei anstehenden Tiefbaumaßnahmen erarbeitet werden. Aushub- und Räumarbeiten müssen nach Vorgabe dieses Konzeptes von fachlich geeignetem Personal beaufsichtigt werden. 4. Neuplanung 4.1 Städtebauliches Konzept Das Planungskonzept baut auf dem städtebaulichen Rahmenplan „Zukunft Nord“ des Büros Machleidt (Berlin) vom Mai 2016 auf (siehe Anlage 1 der Be- gründung) und wurde konsequent weiterentwickelt. Folgende städtebauliche Zielsetzungen werden durch den vorliegenden Bebauungsplan umgesetzt: Entwicklung eines städtebaulich-freiräumlichen Konzeptes unter Einbeziehung der vorhandenen Strukturen, Konzeption einer nachhaltigen und robusten Grundstruktur für eine wirtschaftliche Entwicklung, Nutzungsvielfalt und flexible Parzellierbarkeit der Grundstücke, Integration historischer Bausubstanz (NCO- Club und ehemalige Flughafengebäude mit Tower) als Identitätsträger für das Quartier, Schaffung hochwertiger öffentlicher Räume, differenziertes Angebot an privaten Freiräumen, nachhaltiges Energie- und Entwässerungskonzept sowie die Förderung von umweltfreundlichen Mobilitätsangeboten innerhalb eines hie- rarchischen Erschließungskonzepts. Gemäß dem Leitbild „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ wird hier eine zentrumsnahe untergenutzte bzw. brachliegende Fläche aktiviert (Konversion), die infrastrukturell sehr gut angebunden ist. Es soll ein verdichtetes, gemischt genutztes Quartier entstehen, mit möglichst kleinteiliger architektonischer Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 15 Vielfalt, einem differenzierten Angebot an privaten Freiräumen und großzügigen öffentlichen Räumen, die als attraktive Begegnungs- und Aufenthaltsorte für eine aktive Stadtgemeinschaft wahrgenommen werden. Das neue Stadtquartier soll zukünftig geprägt sein durch ein Nebeneinander von Wohnen, Arbeiten, Bildung und Naherholung im Sinne einer „Stadt der kurzen Wege“. Durch den hohen Wohnungsanteil im Plangebiet kann der angespannte Wohnungsmarkt in Karls- ruhe entlastet werden. Es soll ein attraktiver modellhafter Stadtbaustein entste- hen, der optimale Rahmenbedingungen für ein breites, dringend benötigtes An- gebot an Wohnungen schafft (insbesondere auch bezahlbaren Wohnraum), so unterschiedliche Bevölkerungsgruppen anspricht und den demografischen Wan- del berücksichtigt. Der Überbauungsgrad entspricht einer verdichteten inner- städtischen Bebauung und trägt somit dem Gebot des sparsamen und schonen- den Umgangs mit Grund und Boden Rechnung. Der Erhalt historischer Bausub- stanz (NCO-Club und Flughafengebäude mit Tower) und deren Integration ins Gesamtkonzept schafft Identität und Orientierung im Stadtgefüge und stärkt die urbane Eigenart des Quartiers, eingebettet in ein heterogenes Umfeld, das im Zuge der neuen Entwicklung deutlich aufgewertet wird. Im Plangebiet soll insge- samt eine ausgewogene Mischung aus klassischen Bauträgerprojekten, Vorha- ben von Genossenschaften / Baugruppen und sozialem Wohnungsbau verwirk- licht werden, um durch die Vielfalt der Akteure ein lebendiges, vielfältiges Stück Stadt zu generieren. Dies soll unterstützt werden durch eine möglichst kleintei- lige Entwicklung (Parzellierung, ablesbare Einheiten, etc.) und architektonische Vielfalt. Das Quartier soll eine breite Bewohnerstruktur ansprechen und so ver- schiedenen Alters-, Einkommensgruppen und Lebensverhältnissen durch ange- passte Wohnangebote gerecht werden. 4.2 Mobilitätskonzept und Erschließung Nachhaltig mobiler Stadtteil Das neue Quartier „Zukunft Nord“ wird als sog. IQ-Leitprojekt (IQ = innovativ und quer) innerhalb der Karlsruher Stadtverwaltung zu einem nachhaltig mobilen Stadtteil entwickelt. Die städtebaulichen und verkehrlichen Rahmenbedingun- gen sind so gewählt und festgesetzt, dass eine stadtverträgliche Mobilität und eine reduzierte Autonutzung gewährleistet werden. Das Ziel des nachhaltig mobilen Stadtteils ist im Verkehrsentwicklungsplan Karlsruhe verankert. So war von Beginn an das Mobilitätskonzept ein Schwer- punkt bei der Entwicklung des Quartiers. Um eine nachhaltige bzw. stadtverträg- liche Mobilität zu gewährleisten, werden die Aspekte der Stadt- und Verkehrs- planung integriert betrachtet. Durch den Bebauungsplan wird eine hohe Nutzungsmischung im Sinne der Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 16 „Stadt der kurzen Wege“ ermöglicht. Die Ansiedlung bestimmter Nutzungen wird zudem im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags verbindlich geregelt, der mit dem Eigentümer weiter Teile des Plangebiets im Norden abgeschlossen wurde. Im Quartier sollen Wohnungen, ein Altenpflegeheim, Kinderbetreuung, Arbeits- stätten, Einkaufsmöglichkeiten, Gastronomie, Bildungseinrichtungen, Freizeit- angebote (z.B. NCO-Club), sowie Park- und Grünflächen inkl. Spielplätze ent- stehen (vgl. Ziffer 5.1, 6.1). In Zukunft Nord wird ein attraktives Angebot der Verkehrsmittel des Umweltver- bunds gewährleistet. Als wichtiges Rückgrat des nachhaltig mobilen Stadtteils sind die bereits vorhandenen Haltestellen der Tramlinie 3 an der Erzberger- straße und die Stadtbahnlinie westlich des Naturschutzgebietes Alter Flugplatz Karlsruhe zu sehen. Zudem wird ein engmaschiges Netz für den Rad- und Fuß- verkehr entstehen, welches die Wegebeziehungen innerhalb des Quartiers, in die Nachbarquartiere, an die Haltestellen sowie das bestehende Fuß- und Rad- wegenetz garantiert. In Summe führt dies dazu, dass man sich sowohl innerhalb von Zukunft Nord als auch zu bzw. von dem Quartier gut mit dem Umweltverbund fortbewegen kann (Fuß, Rad, ÖPNV). Dadurch werden Kfz-Fahrten und auch der Kfz-Besitz ver- mindert, was die Basis für ein nachhaltig mobiles Quartier ist. Es entstehen ein attraktives Wohnumfeld sowie geringe Umweltbelastungen (v.a. Treibhausgase, Lärm). Der nachhaltig mobile Stadtteil baut eng auf dem Erschließungs- und Tiefgara- genkonzept auf, welches Mobilitätsfunktionen mit einer hohen Qualität des Woh- numfelds verbindet (siehe hierzu Anlagen 2, 3 und 5). Erschließungskonzept (siehe Anlagen 2 und 5) Entlang des Plangebietes verläuft im Osten die Erzbergerstraße, die eine wich- tige Erschließungsfunktion für die Nordstadt und das neue Quartier übernimmt. Prägend für den Charakter der Straße ist der breite begrünte Mittelstreifen mit wertvollem Baumbestand und die angrenzend verlaufende Tramlinie. Der Gel- tungsbereich des Bebauungsplans beinhaltet die westlich des Mittelstreifens lie- gende Seite der Erzbergerstraße. Mit den festgesetzten öffentlichen Verkehrs- flächen und privaten Vorflächen wird der Straßenraum zum Stadtraum aufge- wertet, indem angemessene und regelkonforme Ausbaustandards für alle Ver- kehrsarten sowie Baum-/Grünpflanzungen umgesetzt werden. Die Erschließung der Neubebauung ist auf einem hierarchischen Netz aufgebaut und erfolgt innerhalb des Plangebietes je nach Wohnlage über Quartiersstraßen, Wohnwege und eine Parkpromenade. Die Verkehrsintensität des Kfz-Verkehrs nimmt dabei Richtung Park und Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ ab. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 17 Die Quartiersstraßen dienen der Erschließung des Quartiers und sind auf den zentralen Nord-Süd-Strang parallel zur Erzbergerstraße und dessen Zufahrts- straßen konzentriert. Es ist eine stadtverträgliche Geschwindigkeit vorgesehen, d.h. max. 30 km/h (z.B. Zone 30, Fahrradstraße), was gestalterisch durch Ver- sätze und Aufpflasterungen unterstützt wird. Nur an den Quartiersstraßen dürfen die Zu- und Abfahrten zu den Tiefgaragen liegen. Zwischen Fahrbahn und Geh- weg liegen Seitenräume, die mehrere Funktionen aufnehmen, wie straßenbe- gleitende Baum- und Grünbepflanzung, Kfz-Parkstände, Fahrradstellplätze so- wie Aufenthaltszonen. Die Parkstände für Besucherinnen und Besucher des Quartiers liegen hier und sollen zur zielorientierten Nutzung bewirtschaftet wer- den. Auch Carsharing-Stellplätze sollen in ausreichender Anzahl im Straßen- raum angeboten werden, entsprechend dem gesamtstädtischen Vorgehen zur Förderung von Carsharing. Die Wohnwege sind vorherrschend in dem Quartier und werden als verkehrs- beruhigte Mischflächen gestaltet. Es gibt hier keine Stellplätze und Parkstände, zudem sollen hier keine Zu- und Ausfahrten der Tiefgaragen liegen. In den Wohnwegen überwiegt die Aufenthaltsfunktion, die Beanspruchung durch den Individualverkehr ist zurückgenommen. Die Wohnstraßen sind stark durchgrünt, was zusätzlich die Wohn- und Aufenthaltsqualität erhöht. Die Parkpromenade im Westen verläuft als Nord-Süd-Strang zwischen Neube- bauung und Parkanlage, ist als Mischfläche gestaltet und dient an dieser Schnitt- stelle als Rückgrat für die Parkerschließung insbesondere für Zufußgehende und Radfahrende. Der Quartiersplatz hat eine zentrale Funktion im Gebiet, er soll Aufenthaltsqua- lität bieten und zum Treffpunkt für Bürgerinnen und Bürger werden. Er wird au- tofrei gestaltet, hier liegen keine Zu- und Ausfahrten von Tiefgaragen. Um die Gestaltungsfreiheit zu erhöhen und eine größtmögliche Flexibilität bei der Be- pflanzung zu ermöglichen, wird der Platz weitestgehend von unterirdischen Lei- tungen freigehalten (vgl. Ziffer 4.3). Der Quartiersplatz soll nicht mit Kraftfahr- zeugen befahren werden. Rettungsdienste (Feuerwehr, Notärzte, etc.) und die Ver- und Entsorgungsträger (Amt für Abfallwirtschaft, Stadtwerke Karlsruhe, etc.) sind berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Bereiche anzufahren. Bezüglich der Elektromobilität wird das „Rahmenkonzept für den Ausbau öf- fentlicher und öffentlich zugänglicher E-Ladestationen der Stadt Karlsruhe“ zu- grunde gelegt. So soll der Bau einer Schnellladestation im Umfeld der Erzber- gerstraße (voraussichtlich südlich der Fläche für den Gemeinbedarf, Baufeld 3) geprüft werden, welche einen Beitrag zur Versorgung der Nordstadt leisten soll. Zudem sollen auf den privaten Grundstücken verstärkt E-Lademöglichkeiten so- wohl für Kfz als auch für Fahrräder entstehen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 18 Im gesamten Quartier sind zudem ausreichend öffentliche Fahrradparkstände geplant. Schwerpunkte werden hierfür an der Erzbergerstraße in der Nähe der Haltestellen, am Quartiersplatz sowie am Park gesehen. Um das multimodale Verkehrsangebot zu ergänzen, soll zudem die Fächerrad-Flexzone auf das Ge- biet erweitert werden. Stellplatz- und Tiefgaragenkonzept (siehe Anlage 3) Als maßgebliche Stellschraube für den Besitz und die Nutzung von Pkw ist die Anzahl und Lage der Stellplätze in einem Quartier zu sehen. Um Zukunft Nord als autoreduziertes, in Teilen auch stellplatzfreies Quartier zu gestalten, werden planungs- und bauordnungsrechtliche Steuerungen durch den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften vorgenommen. Zukunft Nord wird als autoreduziertes Quartier gestaltet, indem die baurechtlich notwendige Stellplatzanzahl reduziert wird. Die Grundidee ist es, dass in einem nachhaltig mobilen Stadtteil vermehrt auf ein (eigenes) Auto und somit auf einen Stellplatz verzichtet werden kann. Zudem sollen Bauherren einen Teil der durch Entfall eines Stellplatzes eingesparten Baukosten für Mobilitätsmaßnahmen nut- zen, welche das nachhaltige Mobilitätsverhalten der Bewohnenden unterstützen und den Verzicht auf ein Auto erleichtern. Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze für Wohnungen und für sonstige bauliche Anlagen bzw. andere Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, wird durch die Landesbauordnung geregelt, wobei für Nicht- Wohnnutzungen Minderungsfaktoren unter Berücksichtigung des ÖPNV-Ange- bots vorgesehen sind (siehe VwV Stellplätze). In Zukunft Nord wird auch eine reduzierte Anzahl an bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätzen für Woh- nen über eine örtliche Bauvorschrift zugelassen. Hierüber wird die Möglichkeit geschaffen, von der Herstellungspflicht von mindestens 1,0 Stellplätzen pro Wohnung laut Landesbauordnung abzuweichen: Werden Mobilitätsmaßnahmen baulicher und/ oder organisatorischer Art im Rahmen des Bauantrags nachge- wiesen (z.B. zusätzliche Flächen für Fahrräder, Fahrradpool für Lasten-/Kinder- transport, ÖPNV-Ticket, Carsharing-Angebote, Informationsangebote), wird die Stellplatzpflicht auf bis zu 0,7 Stellplätze pro Wohnung vermindert (vgl. Ziffer 7.8). Gleichzeitig wird die Herstellung von Stellplätzen für Wohn- und Nichtwohn- nutzungen eingeschränkt. Um ein weitgehend stellplatzfreies Erscheinungsbild zu erreichen, wird die Lage der Stellplätze durch den Bebauungsplan geregelt. Die privaten Stellplätze sind in Tiefgaragen nachzuweisen und dürfen nicht ebenerdig auf dem Baugrund- stück hergestellt werden - mit Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche im Nordos- ten des Plangebiets und im Bestand. Die privaten Stellplätze sind somit im Frei- raum nicht sichtbar, was zu einer hohen Aufenthaltsqualität führt. In einigen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 19 Baufeldern entlang des Parks sind keine Stellplätze zulässig. Um die baurecht- liche Stellplatzpflicht dennoch erfüllen zu können, wurden in zumutbarer Entfer- nung ausreichend große Gemeinschaftsanlagen für die Parkierung festgesetzt. Bei einer Unterbringung von Stellplätzen in Gemeinschaftsanlagen müssen et- was längere Wege zwischen Stellplatz und Wohnung zurücklegt werden, was als kleine Hemmschwelle für die spontane Nutzung des Autos gesehen werden kann. Im Falle von mehreren Eigentümern innerhalb eines Baublocks soll die Verpflich- tung zum Bau einer gemeinsamen Tiefgarage bei einem sog. Ankernutzer lie- gen, der damit über das eigene Grundstück hinaus Aufgaben für den Baublock als Ganzes übernimmt. Rechte und Pflichten, die sich hieraus für die verschie- denen Akteure ergeben, werden vertraglich geregelt und bei der Teilung der Grundstücke berücksichtigt. 4.3 Freiraumkonzept Auf Grundlage des Rahmenplans wurde die Freianlagenplanung für die öffentli- che Grünfläche und die Straßenbäume vom Planungsbüro SINAI, Berlin, bis März 2020 weiterentwickelt (Vorplanung gemäß Leistungsphase 2 HOAI). Be- gleitend erfolgte der Abgleich mit Vorgaben und Inhalten des Umweltberichts. Wesentliche Inhalte sind in die planungsrechtlichen Festsetzungen zur Grünord- nung (wie z.B. der Festsetzung der Straßenbäume) übernommen. Der Über- sichtsplan der Freianlagenplanung ist als unverbindlicher und erläuternder Be- standteil der Begründung dem Bebauungsplan beigefügt. Das zukünftige Freiraumsystem im Plangebiet kann in verschiedene Bereiche aufgeteilt werden. Die Pufferzone zum Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karls- ruhe“ wird als nutzbarer multifunktionaler Park angelegt, der die Neubebauung im Westen in Nord-Süd-Richtung flankiert. Die Darstellung im Bebauungsplan erfolgt als öffentliche Grünfläche. Neben naturschutzrechtlichen Ausgleichs- maßnahmen, Spielflächen, Versickerungsflächen und Erholungsflächen befin- den sich dort auch wichtige Wegeverbindungen entlang des Naturschutzgebie- tes. An drei Stellen findet eine Verzahnung des Parkgrüns in West-Ost-Richtung mit der Bebauung statt. Zum einen schafft ein breiter durchgängiger Grünstreifen am nördlichen Rand des Plangebiets die freiräumliche Anbindung an die Erzber- gerstraße. Er begleitet und stärkt eine wichtige Fuß- und Radwegeverbindung aus der Nordstadt über den neuen Park auf den bestehenden nördlichen Weg durch das Naturschutzgebiet in Richtung Nordweststadt. Zum anderen sorgen zwei sogenannte „Parkfenster“ (Nord und Süd) für eine freiräumliche Aufwertung und Gliederung der Bebauung. Diese enden jeweils in Platzsituationen und sind ebenfalls über Straßen und Wege mit der Erzbergerstraße verknüpft. Außerdem Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 20 wurde ein Konzept ausgearbeitet, welches verschiedene Baumarten und -grö- ßen für unterschiedliche Straßenkategorien aufzeigt, um eine optimale Begrü- nung der Straßenräume zu erreichen. Der Quartiersplatz hat eine zentrale Funktion im Gebiet, er soll Aufenthaltsqua- lität bieten und zum Treffpunkt für Bürgerinnen und Bürger werden. Für die Platz- gestaltung wird ein Freiraumwettbewerb durchgeführt. Um die Gestaltungsfrei- heit zu erhöhen, wird der Platz weitestgehend von unterirdischen Leitungen frei- gehalten. 4.4 Gestaltungshandbuch Parallel zum Bebauungsplan wurde für das Plangebiet ein Gestaltungshand- buch erarbeitet. Das Gestaltungshandbuch hat empfehlenden Charakter und schafft die Grundlage, die allen Planungsbeteiligten die Abstimmung zwischen verschiedenen Bauvorhaben ermöglicht und dabei hilft, gemeinsam einen Ort mit prägnantem Image zu schaffen. Hierbei soll unter Wahrung eines gemein- schaftlichen gestalterischen Zusammenhangs der Investoren- und Bauherren- schaft ein größtmöglicher Spielraum für ihre individuellen Bedürfnisse gelassen werden. Es werden vor allem gestalterische Empfehlungen in Bezug auf den Baukörper (Gliederung, Fassade, Dach, Übergang Innen-Außen im EG, etc.), das nachhaltige Bauen, Mobilität, Erschließung und Stellplätze sowie die Gestal- tung von privaten und gemeinschaftlich genutzten Freiräumen gemacht. Ziel ist es, einen lebendigen Stadtteil zu schaffen, der sich durch ein kleinteiliges und vielfältiges architektonisches Erscheinungsbild mit hohen Freiraumqualitäten auszeichnet. Dabei gilt es zum einen - bei einer kleinteiligen Parzellierung der Grundstücke - eine gewisse Einheitlichkeit zu fördern und zum anderen - bei großflächigen Eigentumsstrukturen - eine angemessene Vielfalt zu sichern. Es ist ein flexibler Leitfaden, der die übergeordneten Rahmenbedingungen definiert. Die wesentlichen Leitaspekte werden – soweit rechtlich möglich – in die pla- nungsrechtlichen Festsetzungen bzw. in die örtlichen Bauvorschriften zum Be- bauungsplan übernommen. Darüber hinaus werden wichtige Punkte in die städ- tebaulichen Verträge mit den Eigentümern einfließen, wobei das Gestaltungs- handbuch als Ganzes auch als Anlage beigefügt wird. Schließlich soll das Ge- staltungshandbuch die Grundlage für die Bewertung von geplanten Bauvorha- ben durch die für das Plangebiet einzurichtende Gestaltungskommission bilden. 4.5 Zertifizierung durch die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V. (DGNB) Um die städtebaulichen Ziele zu unterstützen und zu sichern, soll parallel ein Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 21 Zertifizierungsverfahren nach den Kriterien der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e. V. (DGNB) durchgeführt werden. Dabei sind insbeson- dere nachfolgende Kriterien aus den Themenfeldern ökologische, ökonomische, soziokulturelle, technische sowie Prozessqualität zu erfüllen. Ökologische Qualität: Ökobilanz (emissionsbedingte Umweltwirkungen, Ressourcenverbrauch), Bio- diversität, Stadtklima, Umweltrisiken, Gewässer- und Bodenschutz, etc. Ökonomische Qualität: Lebenszykluskosten, fiskalische Wirkung auf Kommune, Resilienz und Wand- lungsfähigkeit, Flächeneffizienz, Wertstabilität, etc. Soziokulturelle und funktionale Qualität: Städtebau, soziale und funktionale Mischung, Freiraum, Barrierefreiheit, Emissi- onen und Immissionen, etc. Technische Qualität: Energieinfrastruktur, Mobilitätsinfrastruktur (motorisierter und nichtmotorisierter Verkehr), Wertstoffmanagement, etc. Prozessqualität: Integrale Planung, Partizipation, Projektmanagement, Governance, Monitoring, etc. Die städtebauliche und soziokulturelle Einbindung erfolgt beispielsweise mittels planungsrechtlicher Festsetzungen, örtlicher Bauvorschriften, Gestaltungshand- buch sowie Einsetzen eines Begleitgremiums für die nachhaltig-ästhetische Ge- staltung des Quartiers (sog. Gestaltungskommission). Die Qualität der Grün- und Freiräume wird durch die Freianlagenplanung des Büros SINAI und die öko- logische Qualität durch die Umsetzung der Vorgaben aus dem Umweltbericht gewährleistet. Außerdem sollen über städtebauliche Verträge mit den Grundstückseigentü- mern verschiedene Aspekte geregelt werden, die weder planungsrechtlich im Bebauungsplan noch bauordnungsrechtlich über örtliche Bauvorschriften fixiert werden können. Als Beispiele können genannt werden: Durchführung von Wett- bewerbsverfahren, Umsetzung eines sog. „Mieterstrom-Modells“ mit einem ge- eigneten Anbieter (eigene Errichtung oder Gestattung der Errichtung von PV- Anlagen durch Dritte auf privaten Dächern, direkte Nutzung des auf den Dächern erzeugten Stroms vorrangig durch die Nutzungen im Quartier selbst), Über- nahme der Aufgaben als „Ankernutzer“ im Baublock (z.B. Projektmanagement, Bau der gemeinsamen Tiefgarage, Bau von gemeinschaftlichen Innenhöfen, Or- ganisation des Planungsprozesses, Monitoring). Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 22 5. Planungsrechtliche Festsetzungen 5.1 Art der baulichen Nutzung Zur Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzungen für das Quartier und des städ- tebaulichen Konzepts wird das Plangebiet planungsrechtlich in unterschiedliche Bereiche unterteilt: So werden Wohngebiete (WA), drei urbane Gebiete (MU), zwei eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe), ein Sondergebiet (für Einzelhan- del, Büro, Dienstleistung und Wohnen), ein Gewerbegebiet (GE) sowie zwei Flä- chen für den Gemeinbedarf (GBF) festgesetzt. Die nachfolgenden Festsetzun- gen zur Art der baulichen Nutzung bilden jeweils einen Zulässigkeitsrahmen, der im Wesentlichen den baugebietsbezogenen Regelungen der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) entspricht und dabei einige Differenzierungen vorsieht. Die Aufteilung der Baugebiete dient der städtebaulichen Gliederung des Gebie- tes und insbesondere der Umsetzung der dort unterschiedlich festgesetzten Re- gelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung. Allgemeine Wohngebiete (WA) dienen vorwiegend dem Wohnen. Die vorlie- genden Festsetzungen bilden einen Zulässigkeitsrahmen, der im Wesentlichen den Regelungen des § 4 BauNVO entspricht und dabei einige Differenzierungen vorsieht. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind in den allgemeinen Wohn- gebieten Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke nicht zulässig. Diese Nut- zungen sollen dem zugrunde liegenden städtebaulichen Rahmenplan folgend in den Baufeldern an der Erzbergerstraße sowie am Quartiersplatz konzentriert werden. Dadurch wird ein hoher Anteil an Wohnnutzung sichergestellt. Gleich- zeitig wird das durch die ausgeschlossenen Nutzungen in der Regel hervorgeru- fene höhere Verkehrsaufkommen im Gebiet insbesondere zum Naturschutzge- biet hin vermieden. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO werden hier ausgeschlossen, um ein attraktives und ruhiges Woh- numfeld zu generieren. Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe- cke können ausnahmsweise zugelassen werden, um das soziale Miteinander zu fördern und die wohnungsnahe gesundheitliche Versorgung zu gewährleisten. Urbane Gebiete (MU) dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Ge- werbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleich- gewichtig sein. Die vorliegenden Festsetzungen bilden einen Zulässigkeitsrah- men, der im Wesentlichen den Regelungen des § 6a BauNVO entspricht und dabei einige Differenzierungen vorsieht. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind in den urbanen Gebieten generell Vergnügungsstätten aller Art, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 23 Tankstellen nicht zulässig. Diese Nutzungen sind mit der städtebaulichen Idee eines hochwertigen Wohn- und Arbeitsstandortes in Innenstadtnähe nicht ver- einbar. Gartenbaubetriebe und Tankstellen widersprechen aufgrund ihrer städ- tebaulichen Ausprägung, des damit einhergehenden Flächenverbrauchs und der Verkehrserzeugung dem Ziel, das Gebiet zu einem urbanen Stadtquartier zu ent- wickeln, das sich durch eine vielfältige Mischung unterschiedlicher Nutzungen und eine typische Bebauungsdichte auszeichnet. Darüber hinaus gehen von Tankstellen regelmäßig erhebliche Beeinträchtigungen für die Umgebung aus, die bei den üblichen Öffnungszeiten auch in den späten Abendstunden stattfin- den. Neben Lärmemissionen insbesondere durch den Ziel- und Quellverkehr und Reparatur- oder Autowascheinrichtungen kommt es zu olfaktorischen Auswir- kungen (Benzolgeruch, Abgase). Die urbanen Gebiete sollen daher nicht durch städtebaulich unverträgliche und immissionsträchtige Nutzungen belegt werden. Ausgeschlossen werden weiterhin dem sogenannten „Rotlicht-Milieu“ zugeord- nete Nutzungen sowie Vergnügungsstätten aller Art (wie z.B. Spielhallen, etc.). Von diesen können negative städtebauliche Auswirkungen, insbesondere Tra- ding-Down-Effekte, ausgehen. Es handelt sich bei diesem Effekt um eine Ent- wertung von Gebieten, die sich nicht ausschließlich auf monetäre Effekte be- schränkt, sondern sich insbesondere in der allgemeinen Wahrnehmung und Wertschätzung eines Quartiers oder Stadtteils niederschlägt. Unterstützt wird die Wirkung einer sinkenden Wahrnehmung und Wertschätzung eines Quartiers häufig durch eine spezifische Beeinträchtigung des Stadt- und Straßenbildes durch diese Stätten, z. B. durch aus dem Rahmen fallende Werbeanlagen, ge- schlossene und nicht einsehbare Fassaden. Insgesamt entstehen dadurch ein abweisender Charakter und eine Beeinträchtigung des subjektiven Sicherheits- gefühls. Aufgrund dieser Auswirkungen kann es zur Abwanderung der Wohnbe- völkerung im Umfeld, dem Ausbleiben von Kunden- und Besucherströmen in den benachbarten Betrieben oder der Schließung ansässiger Betriebe kommen, was schließlich zu einem weiteren Attraktivitätsverlust führt. Vergnügungsstätten so- wie Bordelle und bordellartige Betriebe sollten daher grundsätzlich nicht in direk- ter Nähe zu Wohnnutzungen entstehen. Im MU 1 und MU 3 gilt außerdem: Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind zulässig und Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Diese sollen sich entlang der Erzbergerstraße bzw. am Quartiersplatz konzentrieren. Die mit MU 2 ge- kennzeichneten Baugebiete liegen direkt am Quartiersplatz und stellen damit städtebaulich und nutzungsspezifisch eine Sondersituation dar. Hier sollen sich quartiersbezogene Einzelhandelsflächen und andere öffentlichkeitswirksame Einrichtungen ansiedeln, die den Quartiersplatz als neue Mitte des Areals bele- ben und die Versorgung des neuen Stadtquartiers sowie der bestehenden Nord- stadt sicherstellen. Zum Schutz und zur Stärkung der Innenstadt sowie der Stadt- teilzentren werden auf Basis des Zentren- und Märktekonzepts zentrenrelevante Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 24 Warensortimente nur als Randsortimente bis maximal 10 % der Verkaufsfläche des jeweiligen Einzelhandelsbetriebs zugelassen. Was zu den zentrenrelevan- ten Warensortimenten in Karlsruhe zählt, ist der Sortimentsliste zu entnehmen. Durch diese Regelung kann davon ausgegangen werden, dass Standortlagen in der Innenstadt oder Standortlagen mit Nahversorgungsfunktion im Umfeld des geplanten, kleinstrukturierten Vorhabens nicht maßgeblich beeinträchtigt wer- den. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind im MU 2 nicht zulässig, um die damit einhergehende Verkehrsbelastung am Quartiersplatz zu minimieren. Au- ßerdem sollen solche Betriebe vorwiegend in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 3 mit einer Adresse zur Erzbergerstraße verortet werden. Schließlich wird in den urbanen Gebieten MU 1 und MU 2 eine vertikale Nut- zungsgliederung nach § 6a Abs. 4 BauNVO vorgenommen. Um die Erdge- schosszonen unmittelbar an der Erzbergerstraße und am Quartiersplatz mit öf- fentlichkeitswirksamen Nutzungen zu beleben, ist Wohnen im Erdgeschoss an der Straßenseite unzulässig. Die im Erdgeschoss für Wohnen maximal zulässige Tiefe wird auf 5,00 m, gemessen ab der Außenwand der nicht zum öffentlichen Raum hin orientierten Fassaden, beschränkt. So soll sichergestellt werden, dass attraktive Flächengrößen für öffentlichkeitswirksame Nutzungen bereitgestellt werden können. Es können zwei Ausnahmen zugelassen werden: Zum einen kann für einen Teilbereich des MU 1 rund um den südwestlichen Innenhof zur Quartiersseite hin Wohnen im Erdgeschoss bis zu einer Tiefe von 12,00 m als städtebaulich vertretbar erachtet werden. Zum anderen kann im westlichen Be- reich des MU 2, Baufeld 14, in dem maximal vier Vollgeschosse zulässig sind, Wohnen im gesamten Erdgeschoss zugelassen werden, da dieser keine Verbin- dung zum Quartiersplatz hat. Gewerbegebiete (GE) dienen in der Regel vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die festgesetzten Gewerbegebiete GEe an der Erzbergerstraße entsprechen in ihrer Festsetzungssystematik einem eingeschränkten Gewerbegebiet und die- nen der Sicherung bestehender Nutzungen (Erzbergerstraße 117-121: Duale Hochschule / Erzbergerstraße 113 und 113a: Büro- und Geschäftsgebäude, Gaststätte, etc.). Das bedeutet, dass Gewerbebetriebe, die das Wohnen wesent- lich stören (produzierendes Gewerbe und ähnliche flächen- und lärmintensive Betriebe) unzulässig sind. Dies ergibt sich aus den geplanten, unmittelbar an- grenzenden Wohngebieten und urbanen Gebieten, in denen ein hoher Wohnan- teil zu erwarten ist. Die bestehende Nutzung ist mit dem Wohnen vereinbar. Eine direkte Nachbarschaft von wesentlich störenden Gewerbebetrieben und Wohn- nutzung ist damit jetzt und in Zukunft ausgeschlossen. Außerdem sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans folgende mit Wohnen unverträgliche Nut- zungen unzulässig: Lagerhäuser und Lagerplätze, Tankstellen, Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 25 Vergnügungsstätten aller Art sowie Bordelle und bordellartige Betriebe. Aus- nahmsweise können zugelassen werden: Wohnungen für Aufsichts- und Bereit- schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewer- bebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse unter- geordnet sind / außerdem Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesund- heitliche Zwecke. Das festgesetzte Gewerbegebiet GE dient der Sicherung des bestehenden Ge- werbebetriebs AMAG components Karlsruhe GmbH (AMAG). Die diesbezügli- chen Festsetzungen bilden einen Zulässigkeitsrahmen, der im Wesentlichen den Regelungen des § 8 BauNVO entspricht und dabei einige Differenzierungen vor- sieht. Dadurch wird der bestehende Betrieb nicht eingeschränkt. Nicht zulässig sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Tankstellen, Vergnügungs- stätten aller Art sowie Bordelle und bordellartige Betriebe. Diese Nutzungen sind mit der Wohnnutzung im Umfeld nicht verträglich. Ausnahmsweise können zu- gelassen werden: Wohnungen für Aufsichts- bzw. Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind / außerdem Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke. Zur Konfliktvermeidung im neugeplanten Umfeld bezüglich des Lärms aus dem GE werden aktive und passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt (siehe hierzu I. Ziffer 13 der planungsrechtlichen Festsetzungen). Als sonstige Sondergebiete (SO) sind nach § 11 BauNVO solche Gebiete dar- zustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für diese sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung zu definieren. An der städtebaulich prominenten Schnittstelle von Quartiersplatz und Erzbergerstraße soll ein Sondergebiet für Einzelhandel, Büro, Dienstleistung und Wohnen entstehen. Dieser Bereich hat eine wichtige Versorgungsfunktion für das geplante Areal und für die umgebende Nordstadt. Infolgedessen sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans im Erdge- schoss großflächige Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung und Ladenge- schäfte mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.600 m² zulässig, sofern keine zentrenrelevanten Warensortimente angeboten werden (zulässiger Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente: maximal 10 % an der Verkaufsfläche des je- weiligen Einzelhandelsbetriebs). Es wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen zum MU 2 verwiesen, die hier analog gelten. Das Sondergebiet wird nicht in ein- zelne Grundstücke aufgeteilt, sondern als Ganzes entwickelt. Die bauordnungs- rechtlich notwendigen Stellplätze des großflächigen Einzelhandels sollen im Un- tergeschoss vorgesehen werden. Außerdem sind oberirdische Fahrradparkhäu- ser und Fahrradstationen möglich, damit verschiedene Mobilitätsangebote für das Quartier und die Nordstadt an dieser zentralen Stelle gebündelt werden Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 26 können. Während Fahrradparkhäuser nur dem reinen Abstellen von Fahrrädern ohne Serviceleistungen dienen, bieten Fahrradstationen weitere Dienstleistun- gen wie z. B. Verleih und Verkauf von Fahrrädern, Reinigungen und Reparatur- service an. Um dem Ziel eines gemischt genutzten Quartiers gerecht zu werden, sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Schank- und Speisewirt- schaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Gewerbebetriebe zuläs- sig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Ab dem ersten Obergeschoss wer- den Anlagen für soziale, kulturelle und gesundheitliche Zwecke sowie Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude ermöglicht. Schließlich ist auch Wohnen ab dem fünften Obergeschoss zulässig. Dies sorgt dafür, dass der Hochpunkt am Platz möglichst zu jeder Tageszeit belebt wird, eine soziale Kontrolle stattfindet und zusätzlicher Wohnraum entsteht. In ihrer „Auswirkungsanalyse zur geplanten Entwicklung eines Nahversorgungs- zentrums im Stadtteil Karlsruhe-Nordstadt, Erzbergerstraße“ untersucht die Ge- sellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH die Auswirkungen eines Lebens- mittelvollsortimenters, eines Biomarkts sowie eines Drogeriemarkts im Plange- biet mit einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 3.400 m², verteilt auf das SO und das MU 2. In ihrer abschließenden Bewertung des Vorhabens kommt das Gutachterbüro zu dem Schluss, dass ein solches Nahversorgungszentrum an der Erzbergerstraße in ganz wesentlichem Umfang die wohnortnahe Versor- gung mit Waren des täglichen Bedarfs sichern kann. Insbesondere wird festge- halten: „Hervorzuheben ist, dass von dem Gesamtvorhaben keine wesentlichen Beeinträchtigungen der städtebaulich geschützten Lagen (zentrale Versorgungs- bereiche) oder versorgungsstrukturelle Auswirkungen ausgelöst werden. Die durch das Vorhaben im Lebensmittel- und Drogeriewarenbereich ermittelten Um- verteilungseffekte werden an keinem der untersuchten Standorte ein kritisches Niveau erreichen. Die Umverteilungswirkungen werden sich dabei im Wesentli- chen auf das Stadtgebiet Karlsruhe beziehen, in den umliegenden Städten und Gemeinden sind keine Rückwirkungen zu erwarten.“ Auf Flächen für den Gemeinbedarf (GBF) dürfen nur Einrichtungen und Anla- gen errichtet werden, die der Allgemeinheit dienen. Auf den Gemeinbedarfsflächen im Nordosten (Baufeld 3) und Westen (Baufeld 29) des Plangebiets sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Anlagen für soziale, sportliche und kulturelle Zwecke, öffentliche Verwaltung und Schul- nutzung zulässig, um dem gesamtstädtischen Bedarf hier Rechnung zu tragen. Nutzungen, die Teil einer der aufgeführten Gemeinbedarfseinrichtungen sind (z.B. Betreutes Wohnen in Verbindung mit einem Altenpflegeheim, Sporthalle in Verbindung mit einer Schule), werden damit ebenfalls erfasst. Auf der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche im Baufeld 29 befindet sich der be- stehende NCO Club, der erhalten und planungsrechtlich als Einrichtung für Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 27 Kinder und Jugendliche gesichert werden soll. Mit dem oben angegebenen Zu- lässigkeitsspektrum wird außerdem gewährleistet, dass in der Zukunft ein breites Angebot möglich ist. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch: • die Anzahl an Vollgeschossen, maximal zulässig, • die Gebäudehöhe, mindestens und maximal zulässig, • die Grundflächenzahl, maximal zulässig, • die Geschossflächenzahl, maximal zulässig, • die lichte Mindesthöhe im MU 2 im Bereich der Arkaden und die lichte Höhe im MU 3 im Bereich der Überbauung der Straße. Die Gebäudehöhen und Dichtekennwerte orientieren sich am Rahmenplan der Büros Machleidt und SINAI, der das Ergebnis der städtebaulichen Optimierun- gen des Siegerentwurfs aus dem Ideenwettbewerb ist. Die Höhen werden der besonderen städtebaulichen Situation gerecht als Antwort auf den Bestand und die heterogene Umgebung mit ihrem Wechsel aus vereinzelt eher kleinteiliger und dann wieder großmaßstäblicher Bebauung. Der Städtebau insgesamt sieht eine differenzierte Höhengliederung innerhalb des Plangebietes vor. So werden z.B. die Gebäudehöhen nach Süden hin auf zwei bis drei Vollgeschosse abge- staffelt, um auf die niedrigere Bestandsbebauung an der Lilienthalstraße zu rea- gieren. In der Regel wird das Quartier durch vier- bis fünfgeschossige Bebauung geprägt sein, was als angemessene städtebauliche Dichte angesehen wird und damit unterhalb der Höhe der Bestandsbebauung der Dualen Hochschule in der Mitte des Plangebiets liegt. Als besonderer städtebaulicher Akzent soll an der Schnittstelle von Quartiersplatz und Erzbergerstraße ein Hochpunkt mit zwölf Geschossen entstehen, der den Eingang in das Quartier markiert und auf den zentralen Quartiersplatz als neue Mitte führt. In Richtung Westen zum Park hin wird die Blockstruktur zunehmend kleinteiliger und löst sich in Punktgebäuden auf. Die maximal zulässige Anzahl an Vollgeschossen wird festgesetzt, um städ- tebaulich in der horizontalen Schichtung der Gebäude eine gewisse Homogenität zu erreichen. Die Festsetzung maximale zulässiger Gebäudehöhen dient der Begrenzung der Gebäudekubatur und gewährleistet, dass sich das neue Quartier stadtbildver- träglich in das vorhandene bauliche Umfeld einfügt. Mindestgebäudehöhen sind im MU 3 (Baufelder 19, 20, 25 und 27) festgesetzt, da dies dort zur Gewährleis- tung des Schutzes der dahinterliegenden Wohnbebauung vor Lärmemissionen des bestehenden Gewerbebetriebs AMAG components Karlsruhe GmbH erfor- derlich ist. Untere Bezugspunkte zur Ermittlung der Gebäudehöhe sind die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragenen Geländehöhen in Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 28 Metern über NHN (Normalhöhennull). Maßgeblicher unterer Bezugspunkt im Baugenehmigungsverfahren ist jeweils der zwischen den eingetragenen Gelän- dehöhen entlang der privaten Grundstücksgrenzen linear interpolierte Höhen- punkt in Gebäudemitte. Hinweis: Die Höhen der Baugrundstücke und die Höhen der angrenzenden Verkehrsanlagen im öffentlichen Raum sind im Einzelnen im Baugenehmigungsverfahren beim Tiefbauamt der Stadt Karlsruhe anzufragen. Oberer Bezugspunkt für die minimal und maximal zulässige Gebäudehöhe ist bei Flachdachgebäuden die Oberkante der Attika. Die erforderlichen Abstandsflächen untereinander werden durch die maximal zu- lässigen Gebäudehöhen eingehalten. Es kann also davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung von Wohn- und Arbeitsräumen gewährleistet ist. Die Gebäude im Plangebiet, bei denen ein zusätzliches Staf- felgeschoss oberhalb des letzten Vollgeschosses ermöglicht werden soll, sind mit einer entsprechenden Gebäudehöhe versehen. Die Geschossfläche des Staffelgeschosses kann bis zu maximal 75% der darunterliegenden Geschoss- fläche betragen. Dies ist u.a. bei den Gebäuderiegeln des MU 2 am Quartiers- platz, bei einzelnen Punktgebäuden am Parkrand (spezifische Ecksituationen) und der Bebauung entlang der inneren Wohnstraßen der Fall. Die städtebaulich gewünschte Gliederung und Ausdifferenzierung der Baukörper wird somit auch architektonisch und nutzungsspezifisch unterstützt, indem private Außenwohn- bereiche in Form von Dachterrassen ermöglicht werden. Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH), definiert als Höhe des Fertigfußbodens, muss zwingend niveaugleich mit der zum öffentlichen Raum orientierten, angren- zenden Geländehöhe sein. Nur im WA darf die EFH maximal 0,60 m über der zum öffentlichen Raum orientierten, angrenzenden Geländehöhe liegen. Städte- baulich wird so sichergestellt, dass die EFH nicht unterhalb der angrenzenden Geländehöhe liegt und somit ein niveaugleicher Übergang von innen und außen gewährleistet ist. Es sollen somit insbesondere bei öffentlichkeitswirksamen Nut- zungen offene Erdgeschosszonen zum öffentlichen Raum hin entstehen, die be- hindertengerecht zugänglich sind und durch Öffnungen mit dem Außenraum kommunizieren, und hohe fensterlose Gebäudesockel vermieden werden. In Be- reichen, in denen Wohnnutzungen im Erdgeschoss vorgesehen sind, die eine größere Privatheit zum öffentlichen Raum erfordern, kann mit der obigen Rege- lung ein Sockel bis zu 0,60 m entstehen, der unerwünschte Einblicke von außen mindert, ohne dass der Bezug der Erdgeschosszone zum öffentlichen Raum verloren geht. Die Regelungen zur Zulässigkeit von Überschreitungen der festgesetzten Ge- bäudehöhen mit Solaranlagen und betriebsbedingten technischen Aufbauten sorgen städtebaulich durch die spezifisch an die Höhe der Aufbauten gekoppel- ten Abstandsvorgaben von allen Außenwänden dafür, dass von den besagten Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 29 Anlagen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Höhenentwicklung des Quar- tiers ausgehen und dass die Aufbauten vom öffentlichen Straßenraum aus nicht sichtbar sind. Eine Ausnahme von der Gebäudehöhenüberschreitung kann für Solaranlagen erteilt werden, die auf betriebsbedingten technischen Aufbauten errichtet werden. So können einerseits der Anteil der zur Verfügung stehenden Flächen für erneuerbare Energien erhöht und andererseits im Hinblick auf die gestalterischen und höhentechnischen Konsequenzen im Baugenehmigungs- verfahren Auflagen erteilt werden. Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragene Gebäudehöhe darf ausnahmsweise durch Absturzsicherungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,10 m überschritten werden, sofern dieser Gebäudeteil an einen mindes- tens 3,00 m höheren Gebäudeteil direkt angrenzt und die Absturzsicherungen um das Maß ihrer tatsächlichen Höhe über Attika von allen Außenwänden zu- rückversetzt sind. Die privaten Außenwohnbereiche sind damit durch Absturzsi- cherungen geschützt, was zur Sicherheit beiträgt und die Aufenthaltsqualität er- höht, und gleichzeitig vom öffentlichen Straßenraum aus nicht sichtbar. Die städtebaulich gewünschte Nutzung der Erdgeschosse im MU 2 und SO mit öffentlichkeitswirksamen, gewerblich geprägten Einrichtungen wird höhentech- nisch durch die Vorgabe der Mindesthöhe des Erdgeschosses von 4,50 m gesi- chert und bindet so darüber hinaus die Erdgeschosszone als Ganzes am Quar- tiersplatz räumlich zu einer Einheit zusammen. Für die Erdgeschosse im MU 1 und GEe gilt eine Erdgeschosshöhe von mindestens 3,60 m, was den Anforde- rungen der hier vorgesehenen Nutzungen Rechnung trägt. Die Erdgeschoss- höhe ist definiert als Höhe zwischen dem Fertigfußboden des EG und des 1.OG. Erläuterungen zur festgesetzten Grundflächenzahl und zur Geschossflä- chenzahl (siehe zeichnerischer Teil des Bebauungsplans (Planteil 1) in Ver- bindung mit Ziffer 2 der planungsrechtlichen Festsetzungen): Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Grundflächenzahl soll die Versiegelung der Böden begrenzen und zugleich eine intensive Nutzung der Flä- chen in Verbindung mit einem hohen Freiflächenanteil ermöglichen. In den all- gemeinen Wohngebieten des Bebauungsplans dürfen max. 60 % der Grund- stücksfläche, in den urbanen Gebieten zwischen 70 % und 90 % der Grund- stücksfläche überbaut werden. Im Sondergebiet wird aufgrund des besonderen Grundstückszuschnitts eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt. Dies gilt je- weils für die Hauptbaukörper, unter Berücksichtigung der gemäß Ziffer 3 der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen maximal möglichen Überschreitungsmöglich- keit der Baugrenzen zu allen Seiten mit Vorbauten. Damit werden die GRZ-Ori- entierungswerte nach § 17 BauNVO (für allgemeine Wohngebiete 0,4 und für urbane Gebiete 0,8) zum Teil überschritten. In den festgesetzten Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 30 Gewerbegebieten GEe und GE werden die Werte eingehalten. Darüber hinaus wird gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO unter Ziffer 2 der planungsrechtlichen Festset- zungen zum Maß der baulichen Nutzung festgesetzt, dass die festgesetzte GRZ im MU 1, MU 2, MU 3, GBF (Baufeld 3) und SO bis zu einer Grundflächenzahl von maximal 1,0 überschritten werden darf. Dies liegt insbesondere in der Unter- bringung des ruhenden Verkehrs und den besonderen Grundstückszuschnitten begründet. Dadurch kann der oberirdische Freibereich von Parkierung weitge- hend freigehalten werden, was die Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raums und der privaten Außenbereiche deutlich erhöht. Trotz der Überschreitung der Orientierungswerte nach § 17 BauNVO können die Funktionen des Bodens weit- gehend erhalten werden, weil eine intensive Begrünung der Tiefgaragen mit Be- grünungssubstrat in einer Mindesthöhe von 40 cm bis 100 cm oberhalb der Filter- und Drainschicht vorgesehen wird. Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossflä- che je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Es werden GFZ-Werte in den allgemeinen Wohngebieten von 1,2 bis 1,9 und in den urbanen Gebieten von 2,0 bis 3,4 festgesetzt. Im Sondergebiet kann die GFZ bis zu 4,7 betragen. Damit werden die GFZ- Orientierungswerte nach § 17 BauNVO (für Wohngebiete 1,2, für Urbane Gebiete 3,0 und Sondergebiete 2,4) zum Teil überschritten. Dem Bebauungsplan und damit den Regelungen für die GRZ und GFZ liegt ein auf einem Wettbewerbsentwurf basierender städtebaulicher Rahmenplan zu- grunde, der die Ausformung und Struktur der künftigen Entwicklung im Plange- biet darstellt. Diesem Konzept wurde vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in öffentlicher Sitzung zugestimmt. Damit dient es als von der Gemeinde beschlos- senes Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als Grundlage für den Bebauungsplan und ist in der Abwägung zu berücksichtigen. In diesem Konzept ist eine Überschreitung der zulässigen GRZ und GFZ in der im Bebauungsplan detailliert festgesetzten Bebauungsstruktur bereits enthalten. Gemäß § 17 BauNVO können die Orientierungswerte aus städtebaulichen Grün- den überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgegli- chen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und wenn nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die Überschreitungsregelung trägt insgesamt dazu bei, dass in den in Betracht kommenden Fällen den Erfordernissen der Innenentwicklung und den unterschiedlichen städtebaulichen Situationen Rechnung getragen wer- den kann. In den allgemeinen Wohngebieten, Baufelder 5 und 21, ist die städtebauliche Struktur nicht gebäudescharf vorgegeben. Dies liegt darin begründet, dass hier in der Vermarktung der Schwerpunkt auf besondere innovative Wohnformen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 31 gelegt werden soll (sog. „Experimentierfelder“). Als neue Ansätze können in die- sem Zusammenhang genannt werden: autoreduziert, gemeinschaftlich, CO2- neutral, integrativ, an wechselnde Lebensumstände anpassbar, etc. Die großen überbaubaren Grundstücksflächen lassen in Verbindung mit GRZ, GFZ und ma- ximaler Vollgeschosszahl verschiedene Gebäudekompositionen zu. Die getroffe- nen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung führen allerdings zu einem unvermeidbaren großen Spielraum bei der realisierbaren Geschossfläche. Des- halb sind hier bei der Ermittlung der Geschossfläche gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Dadurch wird bei der Entwicklung der Baufel- der 5 und 21 gewährleistet, dass eine verträgliche städtebauliche Dichte gewahrt bleibt. Städtebauliche Gründe für die Überschreitung der Orientierungswerte nach § 17 BauNVO: Ziel der Stadt Karlsruhe ist es, konsequent Flächenpotentiale im innerstädtischen Raum für die künftige Stadtentwicklung zu nutzen. Dabei sollen insbesondere bereits erschlossene, besiedelte Bereiche genutzt werden. Diesem Ziel soll auch die städtebauliche Entwicklung und Neuordnung des Bereichs des Alten Flug- platzes entlang der Erzbergerstraße gerecht werden: Hier soll zukünftig ein Ne- beneinander von Arbeiten, Bildung und Wohnen in einem gemischt genutzten Quartier im Sinne einer „Stadt der kurzen Wege“ ermöglicht werden. Durch den hohen Wohnungsanteil im Plangebiet kann der angespannte Wohnungsmarkt in Karlsruhe entlastet werden. Zwar gibt es eine hohe Bautätigkeit (insbesondere im Rahmen der Innenentwicklung), jedoch ist die Lage auf dem Wohnungsmarkt trotz großer Anstrengungen und Aktivitäten auf dem Bausektor angespannt. Die Nachfrage liegt deutlich über dem Angebot. Daher steigen auch die Grund- stückspreise, und das Mietniveau ist hoch. Die Wohnungsnachfrage in Karlsruhe soll gemäß dem Leitbild „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ vorzugsweise auf bereits vormals genutzten Flächen im Siedlungsgefüge wie im vorliegenden Fall befriedigt werden. Damit wird den Vorgaben von § 1a Abs. 2 BauGB Rech- nung getragen, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegan- gen werden soll und zur Verringerung von zusätzlicher Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen insbesondere Flächen durch Nachverdichtung und Innenentwicklung wieder nutzbar gemacht sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Dieser Zielsetzung entspricht die Neuentwicklung des Geländes, indem eine untergenutzte und bereits versiegelte Fläche einer neuen hochwertigen Nutzung zugeführt wird. Mit dieser Konversi- onsmaßnahme werden außerhalb der Stadt liegende Bereiche, die noch nicht in Anspruch genommen wurden bzw. nicht versiegelt sind, vor baulichen Eingriffen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 32 geschützt und weitere Bodenversiegelungen begrenzt. Der Überbauungsgrad in den festgesetzten Baugebieten entspricht dem einer verdichteten innerstädtischen Bebauung, die bereits an anderen Stellen in der Stadt Karlsruhe realisiert worden ist. Eine den Orientierungswerten des § 17 BauNVO entsprechende GRZ von 0,4 und GFZ von 1,2 für allgemeine Wohnge- biete beispielsweise lässt lediglich eine weniger verdichtete Bebauung zu, die dem innerstädtischen Standort an dieser Stelle nicht gerecht würde. Die vorge- sehene Dichte schafft eine urbane Prägung des Quartiers in einem heterogenen Umfeld, was der Stärkung des Wohnungs- und Gewerbeangebots im innerstäd- tischen Bereich zugutekommt sowie der Attraktivitätssteigerung des gesamten Umfeldes dient. Eine höhere Quartiersdichte in unmittelbarer Nähe zum ÖPNV wie im vorliegenden Fall ist aus Gründen der Nachhaltigkeit angemessen. Sie dient nicht zuletzt u. a. auch dazu, das motorisierte Verkehrsaufkommen in der Stadt und in der Nachbarschaft zu senken. Mit der im Bebauungsplan vorgese- henen baulichen Dichte können schließlich angesichts der hohen Nachfrage an Wohnraum eine Vielzahl von Wohnungen bereitgestellt und gleichzeitig Frei- raumqualitäten gesichert werden. Die hohe bauliche Dichte im Quartier Zukunft Nord dient nicht nur der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum sowie eines urbanen innerstädtischen Quartierscharakters, sondern wirkt darüber hin- aus auch einer Flächen-Neuinanspruchnahme im Außenbereich entgegen. Die Orientierungswerte gemäß § 17 BauNVO können außerdem aus städtebau- lichen Gründen überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemei- nen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträch- tigt werden. Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Begriffsbestimmung in § 136 Abs. 3 BauGB zu- rückgegriffen werden (BVerwG, Urt. vom 12. 12. 1990, – 4 C 40.87). Wesentlich sind insbesondere die Kriterien Belichtung, Besonnung und Belüftung der Woh- nungen und Arbeitsstätten, die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten, die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand sowie die Einwirkungen, die von Grundstücken, Be- trieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen (insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen). Die notwendigen Abstandsflä- chen werden eingehalten, sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine ausreichende Belichtung und Besonnung für Wohnungen und Arbeitsräume ge- währleistet ist. Die klimatischen Anforderungen, die an eine ausreichende Belüftung der Wohn- und Arbeitsstätten bestehen, werden im Plangebiet ebenfalls erfüllt. Die Be- und Durchlüftung sowie die Abkühlung des Gebiets werden insbesondere durch die breiten Straßen mit umfangreichen Baumpflanzungen sichergestellt. Des Weite- ren sind u.a. Regelungen zur Dach- und Fassadenbegrünung und zur Begrünung Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 33 von Tiefgaragen Bestandteil des Bebauungsplanes. Dadurch reduziert sich eine Aufheizung dieser Flächen durch Verdunstung bzw. verminderte Rückstrahlung. Daneben dienen diese auch der Regenwasserrückhaltung bzw. gedrosselten Ableitung, so dass trotz des hohen Versiegelungsgrades Niederschlagswasser- spitzen ausgeglichen werden. Insgesamt ist so gewährleistet, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt weitestgehend vermieden werden. Wie oben bereits beschrieben, kommen die vorliegenden Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß § 17 BauNVO im Hinblick auf die GRZ vor allem durch die Berücksichtigung der gemäß Ziffer 3 der planungsrechtlichen Festset- zungen maximal möglichen Überschreitungsmöglichkeit der Baugrenzen zu al- len Seiten mit Vorbauten zustande. Werden lediglich die Hauptbauköper betrach- tet, die durch die Baugrenzen definiert werden, zeigt sich, dass sich die GRZ in allen Baugebieten im Mittel um ca. 0,2 verringert. Nur noch in einem geringen Teil der allgemeinen Wohngebiete tritt eine geringfügige Überschreitung bis ma- ximal 0,05 auf. Größtenteils werden die GRZ- Orientierungswerte in diesem Fall also eingehalten bzw. unterschritten. Lediglich im WA mit der Baufeldnummer 6 (WA 6) erfolgt eine Überschreitung der GRZ-Orientierungswerte um 0,1. Dies ist der vorgesehenen Integration einer sechsgruppigen Kita im nordöstlichen Bau- feld des WA 6 geschuldet, wodurch eine größere Baufeldtiefe erforderlich ist. In den urbanen Gebieten liegt die GRZ mit Fokus auf die Hauptbaukörper durch die Verringerung der GRZ um 0,2 damit deutlich unter den GRZ-Orientierungswer- ten. Gleiches gilt für die Gewerbegebiete GEe und GE. Insgesamt handelt es sich also um Überschreitungen der GRZ- und GFZ- Orien- tierungswerten, die städtebaulich begründet und vertretbar sind. 5.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen / Bauweise Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Bau- grenzen und Baulinien bestimmt. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Ge- bäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäude- teilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Die Baugrenzen defi- nieren das Baufeld und werden auf der Grundlage des Rahmenplans der Büros Machleidt und SINAI festgelegt. Eine ausreichende Belichtung sowie Belüftung sind gewährleistet. Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Baulinien werden nur entlang der überbaubaren Grundstücksflächen rund um den Quartiersplatz festgesetzt, um städtebaulich sicherzustellen, dass die Platzkanten der flankierenden Gebäude in einer durchgehenden Bauflucht ausgeführt werden und somit der Quartiersplatz räumlich präzise gefasst wird. Im urbanen Gebiet rund um den Quartiersplatz (MU 2) sind im rückwärtigen Be- reich der Innenhöfe Baugrenzen für ein tieferes Erdgeschoss festgesetzt. Dies liegt darin begründet, dass in den Erdgeschossen Wohnnutzungen gemäß § 6a Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 34 Abs. 4 BauNVO zur Straßenseite ausgeschlossen sind und gewerblich genutzte Gebäude in der Regel eine größere Gebäudetiefe benötigen als Wohngebäude. Um dem entsprechenden Raum- bzw. Flächenbedarf Rechnung zu tragen, kön- nen die Gebäude an dieser Stelle daher tiefer sein als die darüber liegenden Geschosse. Unterhalb der Geländeoberfläche sind außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen Tiefgaragen und Gemeinschaftstiefgaragen mit Abstellräumen, Technikräumen, Fahrradabstellanlagen und sonstigen Nebenräume zulässig (siehe Planteil 1). Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, unterirdische Par- kierungsanlagen mit Nebenräumen zu errichten. Ausgenommen hiervon sind das Baufeld 4, der westliche Teil des Baufeldes 10 und das Baufeld 23 (alle WA), außerdem das Baufeld 29 (GBF). Der Stellplatznachweis dieser Wohngebiete ohne eigene Tiefgarage erfolgt über die im Bebauungsplan ausgewiesenen ge- meinschaftlichen Anlagen (GTGa). Die oberirdischen Freibereiche werden dadurch weitgehend von Bebauung freigehalten, können gestaltet werden und gewinnen dadurch deutlich an Aufenthaltsqualität. In den oben genannten Bau- feldern, in denen eine Tiefgarage planungsrechtlich nicht zulässig ist, besteht die Möglichkeit, unterirdische Kellerflächen ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen anzuordnen, sofern diese ausschließlich zum Abstellen von Fahrrädern, Fahrradanhängern und sonstigen Transporthilfsmit- teln genutzt und die zur Erschließung von Fahrradstellplätzen in unterirdischen Kellern erforderlichen Rampen in die Gebäude integriert werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die unter Ziffer 5 der planungsrechtlichen Festset- zungen getroffenen Regelungen zur Unterbringung von Fahrradstellplätzen hier analog Anwendung finden können. Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen zum Schutz privater Außenbereiche nur mit Sichtschutzwänden bis zu einer Tiefe von 1,5 m (gemessen ab der jeweiligen Gebäudeaußenwand) überschritten werden. Baugrenzen dürfen ab dem 1. Obergeschoss durch offene Balkone (nicht überdacht und nicht seitlich einge- haust) und Erker bis zu den angegebenen Größen überschritten werden. Durch diese Regelungen wird sichergestellt, dass Vorbauten in einem gewissen Rah- men möglich sind, aber gleichzeitig die klaren Raumkanten und Kubaturen des städtebaulichen Entwurfs umgesetzt werden. Bezüglich der Größenvorgaben der Balkone und Erker wird differenziert zwischen zum öffentlichen Raum und zum Innenhof hin orientierten Fassadenbereichen. Diese etwas engeren Vorga- ben zum öffentlichen Raum hin werden der Stringenz des städtebaulichen Ent- wurfs gerecht, während die Regelungen in Richtung der privaten Innenbereiche größere Gestaltungsspielräume lassen. Aufgrund der besonderen Lage im Plangebiet gelten die vorgenannten Über- schreitungen der Baugrenzen und Baulinien nicht für die Gebäude am Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 35 Quartiersplatz (MU 2 und SO) zum öffentlichen Raum hin. Gleiches gilt für die Gebäude entlang der Erzbergerstraße ((GBF (Baufeld 3), MU 1 und SO)). Dadurch soll im Bereich des Quartiersplatzes und entlang der Erzbergerstraße ein städtebaulich homogenes Erscheinungsbild erzeugt werden. Die Überschrei- tungen gelten auch nicht in Bereichen, in denen sich Baugrenzen unterschiedli- cher überbaubarer Grundstücksflächen weniger als 15,00 m einander gegen- überliegen. Diese Regelung dient dazu, dass ohnehin schon schmale Zwischen- räume zwischen zwei Gebäuden nicht durch Vorbauten jeglicher Art weiter ein- geengt werden. Das Prinzip der offenen Blockstruktur bleibt dadurch erhalten und die Durchlüftung wird nicht beeinträchtigt. In diesen Fällen gilt § 23 Abs. 3 BauNVO (Ermessen der Baugenehmigungsbehörde). Mit der Regelung zur Begrenzung der Tiefe der Terrassen im Erdgeschoss soll sichergestellt werden, dass angemessen große Terrassenflächen entstehen können und gleichzeitig ein ausreichender Anteil an begrünten Gartenflächen verbleibt. In den Vorzonen der Gebäude zum öffentlichen Raum hin sollen keine Terrassen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche entstehen, um den offenen und grünen Charakter des Quartiers nicht zu beeinträchtigen. Terrassen haben i.d.R. Versiegelungen und Einfriedungen zur Folge, die im Plangebiet zum öffentlichen Raum hin nicht entstehen sollen. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass zur Vorzone auch die Bereiche zwischen Gebäuden von der Straßenbegrenzungslinie bis zur gedachten Verlängerung der Baulinien bzw. Baugrenzen parallel zur Straßenbegrenzungslinie gehören. Pro Parzelle dürfen offene Balkone und Erker, sofern diese die Baugrenzen und Baulinien über- schreiten, pro Geschoss maximal 50 % der jeweiligen Gebäudelänge betragen. Zu angrenzenden Gebäuden ist mit Balkonen und Erkern ein Grenzabstand von mindestens 2,00 m einzuhalten. Die Beschränkung der Gesamtlänge von Vor- bauten im Verhältnis zur jeweiligen Fassadenlänge in Verbindung mit dem ein- zuhaltenden Grenzabstand zu angrenzenden Gebäuden soll gewährleisten, dass die Vorbauten in ihrer Gesamtheit in Bezug auf die Hauptfassade unterge- ordnet erscheinen und sich gestalterisch gut integrieren. Im MU 3 (Baufelder 19, 20, 25 und 27) sind aus Gründen des Schallschutzes Mindestgebäudehöhen und eine abweichende Bauweise mit Bezug auf Ziffer 13.3 festgesetzt. Die abweichende Bauweise besteht darin, dass die betreffen- den überbaubaren Grundstücksflächen durchgängig zu bebauen sind, um si- cherzustellen, dass keine baulichen Lücken entstehen. Außerdem ist lärm- schutztechnisch im MU 3 eine Verbindung zwischen den Baufeldern 19 und 20 in Form einer Überbauung des Straßenraums mit einer lichten Höhe von 7,00 m erforderlich. Der unterhalb der Überbauung liegende Teil ist privat und wird mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belegt. Die „Regelungen zur Überbauung des öffentlichen Straßenraums“ des Tiefbauamtes der Stadt Karlsruhe sind zu be- achten. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 36 5.4 Kfz-Stellplätze und Garagen Durch die restriktiven Regelungen zur Zulässigkeit von Kfz-Stellplätzen und Ga- ragen in den Baugebieten wird gewährleistet, dass die oberirdischen Freiberei- che frei von privater Parkierung gehalten werden, damit attraktive und gestaltete Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität entstehen können. In den ausge- wiesenen Tiefgaragen (TGa) und Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) sind zudem unterirdische Abstellräume, Technikräume, Fahrradabstellanlagen und sonstige Nebenräume zulässig. Darüber hinaus sind offene Kfz-Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä- che nicht erlaubt. Es sollen keine wertvollen Geschossflächen für das Abstellen von Kfz verwendet werden. Insbesondere sollen auch keine unattraktiven, ge- schlossenen EG-Bereiche entstehen, die den öffentlichen Raum entwerten und das Quartiersbild negativ beeinflussen. Städtebaulich werden vielmehr belebte EG-Zonen erzeugt, die sich sowohl nach innen zu den Höfen als auch nach au- ßen zum öffentlichen Raum hin öffnen. Abweichend hiervon gilt: Auf der Gemein- bedarfsfläche (Baufeld 3), im GE, GEe und MU 3 (Baufeld 24) sind oberirdische Kfz-Stellplätze zulässig. Diese abweichenden Regelungen sind städtebaulich den Bestandsnutzungen entlang der Erzbergerstraße und der im Nordosten in Randlage anvisierten Nutzung als Schulstandort geschuldet. Außerdem ist die städtebauliche Struktur der Schule noch offen, die oberirdischen Freibereiche werden als weniger sensibel eingestuft und eine Beeinträchtigung von Wohnnut- zungen an dieser Stelle ist nicht zu erwarten. In den Bereichen, in denen auf den privaten Grundstücken keine Stellplätze zu- lässig sind, ist vorgesehen, dass der Stellplatznachweis in Gemeinschaftsanla- gen in zumutbarer Entfernung erfolgt. Hierzu werden Zuordnungen gemäß Ziffer 4.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Stellplatzpflicht grundsätzlich erfüllt werden kann. Ansonsten müsste § 37 Abs. 7 LBO angewendet werden (Zulassung der Abweichung von der Stell- platzpflicht), was allerdings nicht dem planerischen Willen entspricht. (Ein Nach- weis an anderer Stelle im Plangebiet ist allerdings möglich und soll mit der Zu- ordnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Ein- und Ausfahrten sind nur innerhalb der im zeichnerischen Teil des Bebau- ungsplanes eingetragenen Bereiche für Ein- und Ausfahrt zulässig. Tiefgara- genzu- und -abfahrten sind in die Gebäude zu integrieren. Damit werden Ein- und Ausfahrtsbereiche definiert und Zu- und Abfahrtsrampen zu Tiefgaragen von verkehrstechnisch und räumlich sensiblen Bereichen im öffentlichen Raum fern- gehalten. Diese Regelungen sind aus dem Erschließungskonzept abgeleitet, mi- nimieren den Parksuchverkehr und erhöhen auch die Aufenthaltsqualität im öf- fentlichen Raum. Die vorgeschriebene Integration der Tiefgaragenrampen in die Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 37 Gebäudekörper dient dem Schutz qualitätsvoller Freibereiche und der attraktiven inneren Durchwegung des Quartiers. Abweichend hiervon gilt: Ausnahmsweise kann zur Erschließung der notwendigen Kfz-Stellplätze der großflächigen Einzel- handelsbetriebe der Nahversorgung im SO eine ins Gebäude integrierte, kombi- nierte Zu- und Abfahrt von der Erzbergerstraße aus zugelassen werden, sofern keine verkehrlichen Belange entgegenstehen. Dies dient dazu, Ziel- und Quell- verkehre des SO zu entzerren und den dortigen Einzelhandelsbetrieben eine besser auffindbare Zu- und Abfahrtssituation an der Erzbergerstraße zu ermög- lichen. Öffentliche Parkstände für Besucherinnen und Besucher sind nur an den Quar- tiersstraßen vorgesehen und sollen zur zielorientierten Nutzung bewirtschaftet werden. Die Wohnwege und die Parkpromenade sind somit sowohl frei von pri- vaten Stellplätzen als auch von öffentlichen Parkständen, was zu einer hohen Qualität des Wohnumfeldes führt und den Anforderungen eines nachhaltig mo- bilen Stadtteils entspricht. 5.5 Nebenanlagen Als Grundsatz gilt: Oberirdische Nebenanlagen sind mit Ausnahme von Wegen, Terrassen, Spielplätzen, Pergolen und Treppenabgängen zur Tiefgarage nur in- nerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Hiermit wird gewährleis- tet, dass Nebenanlagen grundsätzlich in die Baukörper integriert werden und die oberirdischen Freibereiche möglichst frei von Parkierung gehalten werden, damit attraktive und gestaltete Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität entstehen können. Treppenabgänge zur Tiefgarage sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, damit auch die Zugänglichkeit für Bewohnerinnen und Bewohner derjenigen Baufelder gewährleistet ist, die nicht direkt mit einer Tiefgarage unterbaut sind. Sonderregelungen gelten für bauordnungsrechtlich notwendige Fahrradstell- plätze für Wohnen und zusätzlich bereitgestellte Flächen gemäß Ziffer 8.3 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan: Die Festsetzungen sehen vor, dass bis zu maximal einem Drittel der bauordnungsrechtlich notwendigen Fahr- radstellplätze für Wohnen oberirdisch außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen nachgewiesen werden können und mindestens zwei Drittel inner- halb der überbaubaren Grundstücksfläche und in der Tiefgarage (TGa, GTGa) nachzuweisen sind. Eine analoge Aufteilung gilt für die zusätzlich bereitgestell- ten Flächen gemäß Ziffer 8.3 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan. Fahrradstellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind in der Nähe der Erschließungskerne anzuordnen. Fahrradstellplätze in Tiefgaragen müssen über Rampen gut erreichbar sein und in der Nähe der Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 38 Erschließungskerne liegen. Diese Regelungen dienen dazu, nachhaltige Mobili- tät mit komfortabler Erreichbarkeit zu verbinden. In Baufeldern, in denen eine Tiefgarage planungsrechtlich nicht zulässig ist (WA: Baufeld 4, Baufeld 10 West und Baufeld 23 / GBF: Baufeld 29) gelten die obigen Regelungen analog. Was oben für die Tiefagarage gilt, ist hier auf unterirdische Kellerflächen für Fahrräder anzuwenden. Unter Anlagen für erneuerbare Energien fallen insbesondere Anlagen, die der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dienen, und Einrichtungen zur Verteilung und Weiterleitung des durch die Nutzung regenerativer Energieträger gewonnenen Stroms. Diese können ausnahmsweise in den Baugebieten zuge- lassen werden, wenn sie der Gebietsversorgung innerhalb des Geltungsbe- reichs des Bebauungsplans dienen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie mit dem so erzeugten Strom allein oder überwiegend den Bedarf im Plangebiet selbst decken. Die Regelung kann aber auch angewendet werden, wenn sie über den Bedarf des Plangebiets hinaus Strom erzeugen und den überwiegen- den Anteil in das allgemeine öffentliche Netz einspeisen. Abfallbehälterstandplätze sind innerhalb der Gebäude (Müllräume) unterzubrin- gen. Die Vorzonen und Innenhöfe sollen aus städtebaulichen Gründen weitge- hend frei von Nebenanlagen gehalten werden, um eine hohe Freiraum- und Auf- enthaltsqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. Abfall- behälterstandplätze außerhalb der Gebäude lösen erfahrungsgemäß stadträum- lich-gestalterisch negative Beeinträchtigungen der privaten Freiräume und der Schnittstellen zum öffentlichen Raum aus und sollen deshalb in die Gebäude integriert werden. Temporäre Bereitstellungsflächen außerhalb der Gebäude können im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Ab- fällen (Abfallentsorgungssatzung) nur so eingehalten werden kann. Ab einer de- finierten Grundfläche sind sie gemäß Ziffer 6.3 der örtlichen Bauvorschriften aus- zuführen. 5.6 Pflanzgebote Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzten Pflanzgebote (PFG) von Bäumen dienen der angemessenen Grüngestaltung des Straßen- raums und der Frei- und Grünflächen, in Einzelfällen als Ersatz für entfallende Bestandsbäume. Entlang der Erschließungsstraßen sorgen sie für eine freiräum- liche Betonung der städtebaulich relevanten Achsen, während sie auf den Plät- zen zur Grüngestaltung beitragen und die Aufenthaltsqualität erhöhen. Entlang der Parkpromenade entsteht so ein grüner Filter als Übergang zur Bebauung. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 39 Die Pflanzgebote sind aus der Freianlagenplanung des Büros SINAI in Abstim- mung mit den Vorgaben aus dem Umweltbericht entwickelt. Es sind insgesamt sechs verschiedene Pflanzgebote (PFG 1 bis 4, 1B und 2B) im Bebauungsplan dargestellt und festgesetzt. Die verschiedenen Pflanzgebote entlang der einzel- nen Straßenzüge (PFG 1-3) berücksichtigen auch die unterschiedliche Dimensi- onierung und Aufteilung der Straßenräume und sorgen freiräumlich für ein ab- wechslungsreiches Straßenbild. PFG 1B und 2B gelten für die privaten Grund- stücksflächen. Im Bereich des Parks werden Baumgruppen gebildet (PFG 4), die die einzelnen Zonen definieren und freiräumlich aufwerten. Die Vorgaben zu Pflanzgröße und Empfehlungen zu Baumarten (sog. „Positiv- liste“) stellen sicher, dass für die unterschiedlichen Standorte geeignete Baum- arten gepflanzt werden (siehe Pflanzlisten in den Hinweisen zum Bebauungs- plan). Das Gestaltungshandbuch enthält darüber hinaus Vorschläge für die Begrünung der privaten Flächen. Die verschiedenen Pflanzenzusammensetzungen zielen auf die Ausbildung unterschiedlicher Charaktere der Durchgrünung in vier defi- nierten Teilquartieren ab. Es wird empfohlen, diese bei der jeweiligen Freiraum- planung zu berücksichtigen und weiter auszuformen. Aus naturschutzfachlichen Gründen nicht zu verwendende Baumarten (sog. „Negativliste“) sind unter Zif- fer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen gesondert aufgeführt. Diese dort aufgeführten Arten dürfen aufgrund von starken Ausbreitungstendenzen (siehe auch Umweltbericht „9.4.4 Nicht zu verwendende Pflanzenarten“) nicht gepflanzt werden. Die zu pflanzenden Bäume sind in ihrer artgemäßen Entwicklung zu fördern, dauerhaft zu pflegen, zu unterhalten und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode durch eine Neupflanzung gleicher Wuchsklasse zu ersetzen. Da- mit sollen die positiven Wirkungen der Bäume für die Gestaltung des Stadtbildes, die Ökologie sowie das örtliche Klima gefördert und dauerhaft erhalten werden. Die Straßenräume sollen durch die Baumpflanzungen in der Länge gegliedert werden und z.B. durch verschiedene Blühzeiten der Bäume ein wechselndes Er- scheinungsbild erhalten. Abweichungen von den festgesetzten Standorten im Straßenraum sollen möglich sein, wenn die unterirdische Leitungsversorgung, Zu- und Ausfahrten zu Tiefgaragen, die Anforderungen der Feuerwehr oder bau- technische Gründe dies erfordern. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Standortabweichungen aus Gründen der landschaftsarchitektonischen Gestal- tung nach Maßgabe eines abgestimmten Freiflächenplans zum Bauantrag mög- lich. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkan- lage bestehen keine Bedenken, sofern naturschutzfachliche Belange nicht ent- gegenstehen. Die festgesetzte Anzahl der Bäume muss allerdings in jedem Fall bestehen bleiben. Mit den getroffenen Regelungen soll einerseits die notwendige Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 40 Flexibilität in der Umsetzung gewahrt bleiben und andererseits ausreichend ge- stalterischer Spielraum für die Konkretisierung des Freiraumkonzepts verblei- ben. Die Mindestgrößen für Pflanzbeete und offene Baumscheiben fördern ein gesun- des Wachstum und sind Voraussetzung für die Sicherung der Vitalität der Bäume. Die differenzierten Flächen- und Volumenangaben sorgen auch dafür, dass den technischen Belangen des Straßenbaulastträgers sowie der Ver- und Entsorgungsträger Rechnung getragen werden kann (siehe Allgemeine Benut- zungsbedingungen - ABB), sodass die Erschließung von Gebäuden und die Sa- nierung der Ver- und Entsorgungsleitungen hierdurch nicht eingeschränkt sind. Neben den beschriebenen technischen Vorkehrungen im überbauten Bereich werden Schutzmaßnahmen gegen Überfahren und Beschädigungen genannt, die dem Schutz bzw. langfristigen Erhalt der zu pflanzenden Bäume dienen. 5.7 Pflanzerhaltungsgebote Entlang der Erzbergerstraße werden vereinzelt Pflanzerhaltungsgebote festge- setzt, um wertvollen Baumbestand dauerhaft zu erhalten und diesen in das Frei- raumkonzept zu integrieren. Gleiches gilt für vereinzelte Bäume auf privaten Grundstücken oder im Bereich des Parks. Im Nordwesten des Plangebiets ent- steht durch den Erhalt zweier besonders markanter Eichen ein attraktiver öffent- licher Platz mit Verteilerfunktion, der den Weg aus dem Naturschutzgebiet auf- nimmt, durch einen straßenbegleitenden Grünstreifen flankiert und ins Quartier führt. Bei Abgang sind die Bäume zu ersetzen, wobei geringfügige Standortabwei- chungen zulässig sind. Während der Bauphase sind im Bereich zu erhaltender Bäume Schutzmaßnahmen gemäß DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzen- beständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu treffen. In den Schutzbereichen (Kronentraufe + 1,50 m) der zum Erhalt festgesetzten Bäume sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenversiegelungen unzulässig. Ab- weichungen hiervon können im Einzelfall ausnahmsweise und unter Auflagen zugelassen werden. 5.8 Maßnahmen zur Grünordnung Offene, nicht überdachte Parkierungsflächen sind mit wasserdurchlässigen Be- lägen herzustellen, wie z. B. Pflaster mit Dränfuge oder Rasenpflasterbelag. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist ebenfalls wasserdurchlässig auszuführen. So wird eine komplette Versiegelung dieser Flächen vermieden und eine gewisse Versickerungsfunktion Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 41 aufrechterhalten. Die Festsetzungen zur extensiven Dachbegrünung sorgen nicht nur für eine Ent- lastung der Kanalisation, sondern erfolgen auch und vor allem aus ökologischen und klimatischen Gründen. Abgesehen von bautechnischen Vorteilen können über die Dachbegrünung Lebens- und Rückzugsräume für Tiere und Pflanzen geschaffen sowie Staub und Schadstoffe gebunden werden. Eine Dachbegrü- nung wirkt der zunehmenden Flächenversiegelung entgegen, verhindert eine Überwärmung der Dächer und der angrenzenden Luftschichten und sorgt für ein angenehmeres Lokalklima. Bei kombiniertem Einsatz von Solartechnik und Dachbegrünung (wie im Plangebiet vorgesehen) verbessern Gründächer außer- dem den Wirkungsgrad von Sonnenkollektoren, da die Leistungsfähigkeit von Silizium-Solarzellen bei zunehmender Dacherwärmung abnimmt. Auf Gründä- chern werden in der Regel deutlich kühlere Temperaturen als auf unbegrünten Dächern gemessen. Außerdem sind die Dachflächen durch Höhenunterschiede der Gebäude untereinander vielfach einsehbar, sodass schließlich auch stadtge- stalterische Gründe für eine Dachbegrünung sprechen. Aus diesen Gründen wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die Dachflächen der Gebäude mit Flachdach oder flachgeneigtem Dach im gesamten Plangebiet extensiv mit einer Mindeststärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb der Drän- und Filterschicht von 12 cm in gesetztem Zustand zu begrünen sind. Es werden außerdem auf der Basis einer festgesetzten Pflanzliste für Dachbegrü- nung Vorgaben zur Substratbeimischung und Einsaat gemacht. Hiervon ausge- nommen sind Flächen für Dachterrassen, betriebsbedingte technische Aufbau- ten (mit Ausnahme von Solaranlagen) und Glaskuppeln. Gleiches gilt für Nutzun- gen im GBF, Baufeld 3, soweit sie unmittelbar der Hauptnutzung zugeordnet sind (zum Beispiel Anlagen für den Schulsport) und nicht anderweitig auf dem Grund- stück untergebracht werden können. Diese Flächen dürfen insgesamt nur bis zu maximal 25 % der Summe der gebäudebezogenen Dachfläche einnehmen, da- mit möglichst große Anteile der Dachfläche begrünt und für die Gewinnung von Solarenergie genutzt werden können. Im SO, MU, GEe, GE und im GBF (Baufeld 29) können diese Flächen bis zu maximal 30 % und im GBF (Baufeld 3) bis zu maximal 70 % der Summe der gebäudebezogenen Dachfläche einnehmen, um nutzungsspezifisch bei Baufeldern mit Gewerbe- und Gemeinbedarfsanteil dem größeren Bedarf an technischen Aufbauten gerecht zu werden. Auf der Gemein- bedarfsfläche (Baufeld 3) ist derzeit eine Interimsschule in der Größenordnung eines fünfzügigen Gymnasiums inklusive Dreifeldsporthalle geplant, deren not- wendige Pausenflächen aus Platzgründen zum Teil auch auf Dachflächen unter- gebracht werden müssen. Entsprechende rechnerische Nachweise und Pland- arstellungen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Solaranlagen sind in Kombination mit der Dachbegrünung auszuführen. Die Vor- gaben zur Befestigung von Solaranlagen sollen dazu beitragen, dass die Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 42 Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion nicht wesentlich beein- trächtigt werden und dass dadurch eine Reduzierung des Volumens des Schicht- aufbaus der Dachbegrünung vermieden wird. Allgemein gilt: Dachterrassen sind nur zulässig, wenn sie an ein mindestens 3,00 m höheres Gebäudeteil direkt angrenzen. Somit besteht die Möglichkeit, für zurückversetzte Dachgeschosse attraktive Außenbereiche zu schaffen, die At- traktivität der Penthousewohnungen zu steigern und die Dachflächen der darun- terliegenden Geschosse als Dachterrassen zu nutzen. Auf den Dachflächen der obersten Geschosse der jeweiligen Baufelder sind Dachterrassen allerdings un- zulässig. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Anteil an begrünten Dach- flächen im Plangebiet eindeutig überwiegt. Die Decken von Tiefgaragen (TGa, GTGa) sind intensiv zu begrünen. Abhängig von der Art der Bepflanzung ist die Stärke des Begrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht unterschiedlich festgesetzt. Für Bäume ist eine au- tomatische Bewässerungsanlage vorzusehen. Außerdem werden Mindestgrö- ßen für Tiefgaragenaussparungen festgelegt, da diese aufgrund des gegebenen Bodenschlusses für Baumstandorte besonders geeignet sind. Von den Regelun- gen zur Begrünung ausgenommen sind Flächen für befestigte Wege, Terrassen, Spielplätze, Pergolen und Treppenabgänge zur Tiefgarage. Gleiches gilt für die Bereiche der Arkaden im SO und MU 2 und die Bereiche, die die Tiefgaragen der Baufelder 9 und 12 miteinander verbinden. Mit diesen differenzierten Rege- lungen wird gewährleistet, dass den verschiedenen Arten von Bepflanzungen auf den Tiefgaragen gute Rahmenbedingungen für eine funktionsfähige Entwicklung bereitgestellt werden. Eine frühzeitige Abstimmung mit den Belangen der Frei- anlagenplanung ist daher angebracht. Die entsprechenden Nachweise sind im Freiflächenplan zum Bauantrag zu erbringen. Für die Vorzonen der Baugrundstücke zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze werden differenzierte Festsetzungen zur Begrünung und zum Ausschluss von Terrassen und bestimmter Ausführungsarten getroffen. Die Vor- zonen der Baufelder, die an die Erzberger Straße angrenzen, können auch be- festigt werden. So wird sichergestellt, dass die an den öffentlichen Raum angren- zenden privaten Grundstücke ein Höchstmaß an Begrünung erhalten. Die Bau- felder an der Erzbergerstraße stellen deshalb eine Ausnahme dar, da ihre ge- werbliche Erdgeschossnutzung oftmals ein direktes Herantreten, z.B. vor Schau- fensterflächen, erforderlich macht. Mindestens 30 % der geeigneten Fassadenflächen eines Gebäudes (einschließ- lich Parkhäuser) sind dauerhaft und flächig mit Schling- oder Kletterpflanzen (mit oder ohne Rankvorrichtung) zu begrünen. Die hierbei anzurechnenden Fassa- denflächen werden in den textlichen Festsetzungen definiert. Nebenanlagen so- wie Mauern ab einer Höhe von 1,50 m sind vollflächig zu begrünen. Es wird Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 43 klargestellt, dass sowohl bodengebundene als auch fassadengebundene Begrü- nung sowie Fassadenbegrünungen oberhalb einer Gebäudehöhe von 10,00 m zulässig sind, sodass in der Umsetzung der Vorgaben ausreichend Flexibilität gegeben ist. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Die Artenauswahl ist an der vorgegebenen „Pflanzliste Fassadenbegrünung“ (siehe Hinweise) zu orientieren. Begrünte Fassaden leisten einen wichtigen ökologischen Beitrag zum Klima- schutz, einem angenehmen Lokalklima und zur Anpassung an den Klimawandel. Sie schaffen Lebens- und Rückzugsräume für Tiere und Pflanzen, binden Staub sowie Schadstoffe und sorgen für eine Abkühlung der Luft. Im Einzelfall kann die Fassadenbegrünung anteilig durch flächenbündig in die Fassade integrierte So- larmodule ersetzt werden. Dies soll alternativ auch die entsprechende Nutzung der Fassaden ermöglichen, wenn Lage, Größe und Besonnung der Flächen hier- für besonders geeignet sind. Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zu verwendende Arten sind Gehölze und krautige Pflanzen, die durch ihre starke vegetative Ausbrei- tung (Wurzelbrut) angrenzende wertgebende Trockenbiotope beeinträchtigen können, sowie standortverändernde Arten. Sie werden in einer sog. Negativliste aufgeführt und sind aus naturschutzfachlichen Gründen unzulässig. Dies dient insbesondere dem Schutz des im Westen an das Plangebiet angrenzenden FFH- und Naturschutzgebiets. Ausnahmen sind für den Schnurbaum und die Rot-Eiche trotz ihrer standortverändernden Wirkung möglich, allerdings nur un- ter den aufgeführten Maßgaben, bei deren Beachtung eine Beeinträchtigung des FFH- und Naturschutzgebiets nicht zu erwarten ist. Mit dem oben beschriebenen Maßnahmenpaket wird den ökologischen und stadtklimatischen Erfordernissen in hohem Maße Rechnung getragen. 5.9 Vermeidung, Minimierung und Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Artenschutz Der Umweltbericht sieht die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen vor. In die- sem Zusammenhang ist für jede Maßnahme vermerkt, welchem Schutzgut sie dient und welches Erfordernis ihr zugrunde liegt (Eingriffsregelung, FFH-/ NSG- Gebietsschutz, Artenschutz, DGNB-Zertifizierung). Sofern es sich bei Maßnah- men zum Artenschutz um eine vorgezogene Maßnahme handelt, ist dies mit CEF (continuous ecological functionality-measures) gekennzeichnet. Im Folgenden bedeuten: VM Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme gemäß Eingriffsrege- lung und für das Schutzgut Mensch Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 44 KOMP Kompensationsmaßnahme gemäß Eingriffsregelung FFH FFH-/NSG-Gebietsschutz, vorgezogene Vermeidungsmaßnahme A Artenschutz A-CEF Vorgezogene Maßnahme zum Artenschutz DGNB Maßnahme aus DGNB-Zertifizierung abgeleitet 5.9.1 Planinterne Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Minimierung der Bodenbelastung durch den Baubetrieb und dessen Folgen (VM) Maßnahme: Zur Vermeidung und Minimierung von negativen Bodenbeeinträchti- gungen (Verdichtungen, Schadstoffverschleppung etc.) durch unsachgemäßen Umgang mit den Böden ist eine bodenschonende Umsetzung der Bau- und Kom- pensationsmaßnahmen sicherzustellen. Dies ist durch die Beauftragung einer Umweltbaubegleitung mit bodenkundlichen Kenntnissen zu gewährleisten. Die Leistungen der bodenkundlichen Baubegleitung hat die Erarbeitung der Vorgaben für den fachgerechten Umgang mit dem Boden, die Umsetzung und Überwa- chung der Bau- und Kompensationsmaßnahmen sowie die abschließende Doku- mentation zu umfassen. Um die Ziele der mit der Gestaltung des Plangebiets ver- bundenen Bodenbewegungen zu erreichen, muss die Umlagerung von Böden, Beseitigung von Befestigungen und Wiederherstellung von natürlichen Boden- funktionen durch bodenschutzfachliche Vorgaben begleitet werden. Schutzgut: Boden Ziel: Erhaltung von Bodenfunktionen Minimierung der temporären Flächeninanspruchnahme (FFH) Maßnahme: Durch die Schutzgebietsverordnung wird sichergestellt, dass vor, während und nach den Baumaßnahmen keine Flächen innerhalb des Schutzge- biets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ für die Baustelleneinrichtung verwendet und be- fahren werden. Die temporäre Inanspruchnahme warmer Trockenstandorte inner- halb des Plangebiets ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und darf nicht innerhalb des unbebauten Pufferstreifens erfolgen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Vermeidung von Zerstörung oder dauerhafter Beeinträchtigung wertgeben- der Biotope und Lebensräume Rückbau und Rekultivierung von (teil-)versiegelten Flächen (VM) Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 45 Maßnahme: Im Zuge der Realisierung der Planung und der Gestaltung der Frei- flächen (insbesondere der öffentlichen Grünfläche) werden bisher (teil-)befestigte Flächen entsiegelt und rekultiviert. Ziel ist hier die Wiederherstellung der durch- wurzelbaren Bodenschicht und der natürlichen Bodenfunktionen durch Herstel- lung eines natürlichen Bodengefüges aus unbelastetem Bodenmaterial. Sämtli- che Befestigungen werden entfernt und bis auf den gewachsenen Boden abge- tragen. Anschließend wird der freigelegte Unterboden gelockert. Dadurch ent- standene Geländevertiefungen werden mit ortsähnlichem, unbelastetem Boden- material auf das natürliche Geländeniveau aufgefüllt. Hierbei sind die natürlichen Lagerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu beachten. Als geeignetes Material kann Bodenaushub von Baumaßnahmen im Stadtgebiet im Bereich der- selben bodenkundlichen Einheit (Bänderbraunerde / Bänderparabraunerde aus verschwemmtem Flugsand) sowie anfallendes autochthones, unbelastetes Bo- denmaterial aus dem Plangebiet verwendet werden. Für den Einbau von Oberbo- den in öffentlichen Grünflächen sollte schwach humoses, nährstoffarmes, kar- bonatfreies und sandiges Material verwendet werden. Nur so lässt sich die Ent- wicklung von extensivem Grünland als Puffer zum Schutzgebiet realisieren. Die Durchführung sowie die möglicherweise notwendige Beschaffung geeigneten Bodenmaterials ist mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz abzustim- men. Für den Wegerückbau im Naturschutzgebiet ist bei der Oberen Naturschutz- behörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) eine Befreiung von der NSG-Verord- nung einzuholen. Nach Möglichkeit ist hier auf eine Auffüllung zu verzichten. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Flora/ Vegetation Ziel: Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse; Schutz vor schädlichen Stoffeinträgen in die Umwelt; Etablierung von extensivem Grünland als Puffer zum Schutzgebiet Vermeidung von schädlichen Stoffeinträgen in den Untergrund (VM) Maßnahme: Die Umsetzung des Bodenmanagementkonzepts (nachsorgender Bodenschutz) und des Bodenschutzkonzepts (vorsorgender Bodenschutz) ist im Rahmen der Umweltbaubegleitung zu gewährleisten. In den Konzepten sind die Maßnahmen zum vorsorgenden und nachsorgenden Bodenschutz sowie zur Um- setzung des Abfallrechts beim Umgang mit den anthropogen gestörten und ge- gebenenfalls verunreinigten Böden darzustellen. Bei der Darstellung der Maßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz ist insbe- sondere auf den bodenschonenden Umgang mit den bauzeitlich beanspruchten Böden sowie bei der Wiederherstellung der Bodenverhältnisse im Bereich der re- kultivierten Flächen einzugehen. Grundsätzliches Ziel ist der Erhalt und die Wie- derherstellung natürlicher Bodenfunktionen (siehe Kapitel 9.1.3 Umweltbericht). Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 46 Für den nachsorgenden Bodenschutz sowie die Umsetzung des Abfallrechts ist im Bodenmanagementkonzept die Vorgehensweise beim Aushub, bei der Bereit- stellung der angefallenen Materialien, der bodenschutz- und abfallrechtlichen Un- tersuchungen sowie der geplanten Weiterverwendung (Entsorgung, Umlagerung) darzustellen. Die Böden im Gebiet weisen aufgrund des hohen Sandanteils eine sehr geringe Filter- und Pufferfunktion auf. Um den Eintrag von Kupfer-, Zink- oder Bleiverbin- dungen in den Untergrund zu verhindern, ist die Verwendung dieser Metalle für Dachabdeckungen, Regenrinnen, Gauben, etc. zu vermeiden (siehe Kapitel 9.1.5 Umweltbericht). Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Mensch, Flora/ Vegetation Ziel: Schutz von Grundwasser; Schutz vor schädlichen Stoffeinträgen in die Um- welt; schonender Umgang mit der Ressource Boden; Bodenschutz- und abfall- rechtliche Untersuchungen im Plangebiet; Grundwasserschutz; Schutz vor schäd- lichen Stoffeinträgen in die Umwelt; Wiederherstellung natürlicher Bodenverhält- nisse Versickerung von Niederschlagswasser (VM, DGNB) Siehe hierzu Ziffer 10 der planungsrechtlichen Festsetzungen Maßnahme: Das anfallende unbelastete Regenwasser wird in Versickerungsmul- den über die belebte Bodenschicht versickert. Diese liegen großflächig in den so- genannten „Parkfenstern“ sowie kleinflächiger in den Innenhöfen. Das Regen- wasser der wenig befahrenen Wohnwege im Westen des Plangebiets wird de- zentral über straßenbegleitende Versickerungsmulden entwässert. Die stärker befahrenen Wohnwege werden je nach Verschmutzungsgrad über einen Regen- wasserkanal oder ebenfalls über Mulden versickert. Eine Versickerung im Bereich von anthropogenen Auffüllungen ist nicht möglich. Für die beiden großen Versi- ckerungsmulden ist die Schadstofffreiheit der Muldensohle analytisch nachzuwei- sen. Eventuell ist ein Bodenaustausch erforderlich. Inwieweit ein Bodenaustausch bei dezentralen Versickerungen im Straßenbegleitgrün erforderlich ist, ist im Ein- zelfall mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, abzustimmen. Zudem wird die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser empfohlen. Schutzgut: Wasserhaushalt, Boden Ziel: Versickerung von Regenwasser zur Grundwasserneubildung; Reduzierung des Frischwasserbedarfs im gesamten Gebiet; Sparsamer Umgang mit der Res- source Wasser Ausführung befestigter Flächen: Wasserdurchlässige Beläge auf Zufahrts- wegen und Parkplätzen (VM) Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 47 Siehe hierzu Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen Maßnahme: Die Befestigung von Zufahrtswegen, Parkplätzen und Abstellflächen erfolgt vorzugsweise mit Schotter, wasserdurchlässigem Pflaster oder Rasenfu- genpflaster, sofern dem keine bodenschutzrechtlichen oder grundwassergefähr- denden Belange entgegenstehen. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt Ziel: Erhaltung der Bodenfunktionen „Filter- und Puffer für Schadstoffe“ und „Aus- gleichskörper im Wasserkreislauf“; Erhalt von Versickerungsfläche zur Grund- wasserneubildung Sicherung von überplanten Biotopflächen (A, FFH) Maßnahme: Im Südwesten des Alten Flugplatzes Karlsruhe werden Flächen in Anspruch genommen, die zwar außerhalb des FFH- bzw. Naturschutzgebiets lie- gen, jedoch eine wichtige Funktion für das Schutzgebiet erfüllen. Die hier vorkom- menden Magerrasen und Sandrasen sind außerdem nach § 30 BNatSchG ge- schützt. Um eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH- bzw. Naturschutzgebiets zu vermeiden, muss gewährleistet werden, dass diese Flächen bis zur Wirksam- keit von Ersatzbiotopen in ihrer derzeitigen Qualität erhalten bleiben. Bis dahin sind die Flächen in das Pflegeregime des Alten Flugplatzes Karlsruhe einzube- ziehen. Schutzgut: Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Ziel: Erhaltung von Magerrasen, Sandrasen und Ruderalfluren sowie von Vogel-, Eidechsen- und Insektenhabitaten bis funktionsgleiche Flächen und Habitate an anderer Stelle hergestellt sind; vorgezogene Vermeidungsmaßnahme für das FFH-Gebiet Erhalt und Neupflanzung standortgerechter Gehölze (VM, A, DGNB), Ver- meidung invasiver Pflanzenarten (VM, FFH, DGNB) Siehe hierzu Ziffer 6, 7 und 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen Maßnahme: Die im Plangebiet vorhandenen naturraum- und standorttypischen Gehölze werden so weit wie möglich erhalten. Durch die Planung entfallende Ge- hölze sind durch Neupflanzungen zu ersetzen. Geeignet sind klima- und stand- ortangepasste Baumarten orientiert an der heimischen Flora. Es werden keine invasiven Arten, solche mit starker vegetativer Vermehrung (Wurzelbrut) oder standortverändernde Arten (z.B. Leguminosen) verwendet. Zudem wird empfoh- len, den älteren Baumbestand und insbesondere den Höhlenbaum in der Nähe des Funkturms zu erhalten. Eine Liste geeigneter Gehölze für Neupflanzungen findet sich in Kapitel 9.4.1 des Umweltberichts. Bei der Platzierung der Bäume innerhalb des Bebauungszusammenhangs ist Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 48 darauf zu achten, dass es unter ausladenden Kronen nicht zu einem Anstauen der Wärme während den Nachtstunden kommt. Bei der Auswahl der Pflanzen für die Gestaltung der Freiflächen dürfen keine in- vasiven Pflanzenarten verwendet werden. Eine Negativ-Liste ist in Kapitel 9.4.4 des Umweltberichts aufgeführt. Im Gebiet sind derzeit Arten der Negativ-Liste in zum Teil größeren Beständen vorhanden. Darunter sind Eschen-Ahorn (Acer negundo), Götterbaum (Ailanthus altissima), Japanischer Staudenknöterich (Reynoutria japonica.), Schwarz-Kiefer (Pinus nigra), Kanadische Pappel (Populus canadensis), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Rot-Eiche (Quercus rubra) und Robinie (Robinia pseudoaca- cia). Insbesondere Späte Traubenkirsche und Kanadische Pappel bilden einen Großteil des Gehölzbestandes im Nordwesten des Plangebiets. Schutzgut: Klima, Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität Ziel: Erhalt der Nahrungshabitate für Fledermäuse, Vögel und Insekten; Erhalt potentieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel und Fledermäuse; Abmil- derung negativer Auswirkungen auf das Lokalklima; Verhinderung der Ausbrei- tung von nichtheimischen, invasiven Arten; Vermeidung einer Beeinträchtigung natürlicher Lebensgemeinschaften innerhalb und in der näheren Umgebung des Plangebiets Begrünung von Flachdächern (VM, FFH, DGNB), Tiefgaragen (VM), Fassa- denbegrünung (VM) Siehe hierzu Ziffer 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen Maßnahme: Die Dächer neu errichteter Hochbauten im Plangebiet „Zukunft Nord“ werden extensiv begrünt. Für die Bodenauflage wird vor dem Hintergrund der technischen Möglichkeiten möglichst sandiges, nährstoffarmes Bodensubstrat verwendet. Die Substratmächtigkeit beträgt mindestens 12 cm. Nach Möglichkeit sollte das unbelastete Oberbodenmaterial der bisher unbebauten Fläche im Süd- osten des Alten Flugplatzes Karlsruhe oder anderer wertgebender Flächen im Plangebiet, die zur Überbauung vorgesehen sind, beigemischt werden. So wird die vorhandene wertvolle Samenbank der Sand- und Magerrasen im Plangebiet genutzt und die vorhandene Artenvielfalt teilweise erhalten. Die Maßnahme dient somit der Stabilität der Populationen wertgebender Arten und Lebensräume im Schutzgebiet. Zusätzlich erfolgt eine Ansaat mit Arten trockenwarmer Standorte. Empfohlene Pflanzenarten sind Kapitel 9.4.3 des Umweltberichts zu entnehmen. Zur Siche- rung der lokal angepassten Tier- und Pflanzenwelt ist von der gezielten Ansaat seltener, gefährdeter oder geschützter Arten abzusehen, wie beispielsweise Aus- dauerndem Lein (Linum perenne), Berg-Sandglöckchen (Jasione montana), Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 49 Silbergras (Corynephorus canescens) und Glanz-Lieschgras (Phleum phleoides) sowie Zuchtformen beispielsweise von Gewöhnlichem Thymian (Thymus pulegi- oides). Mit der Zeit ist mit der Entwicklung einer Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte mit Sandrasenarten zu rechnen. Für fensterlose Wandflächen wird eine Fassadenbegrünung empfohlen. Geeig- nete Pflanzenarten werden in Kapitel 9.4.2 des Umweltberichts dargestellt. Nicht überbaute Bereiche von Tiefgaragen werden fachgerecht mit kulturfähigem Bodenmaterial inklusive mindestens 20 cm Oberboden überdeckt. Die Mächtig- keit der durchwurzelbaren Bodenschicht beträgt gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans mindestens 40 cm bis teilweise über 1,00 m. Die Flächen wer- den naturnah gärtnerisch gestaltet mit Rasen- und Staudenflächen sowie Gehölz- pflanzungen. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Klima/ Fauna, Flora/ Vegetation, Biotopver- bund/ Biodiversität Ziel: Eingriffsminimierung für das Schutzgut Boden und Biotoptypen; Abmilderung negativer Auswirkungen auf das Lokalklima; Rückhalt des anfallenden Nieder- schlagswassers; Erhalt der Verbundsituation für trockenwarme Sonderstandorte außerhalb des Schutzgebiets; Abmilderung negativer Auswirkungen auf das Lo- kalklima; Nahrungsgrundlage und Nistplätze für Vögel und Insekten Maßnahmen innerhalb der öffentlichen Grünfläche: Gestaltung der öffentli- chen Grünfläche als Puffer zwischen Bebauung und Schutzgebiet (VM, FFH, DGNB) A Puffer zur Vermeidung der Schutzgebietsübernutzung durch Erholungs- suchende Maßnahme: Die öffentliche Grünfläche im Westen des Plangebiets wird als weit- läufige Grünfläche mit Wegen, Verweilmöglichkeiten und je nach Bedarf mit wei- teren Freizeitangeboten (z.B. Kinderspielplatz, Bolzplatz) angelegt. Wichtig ist die Schaffung einer attraktiven Erholungsfläche, um den Besucherdruck auf den Al- ten Flugplatz Karlsruhe zu minimieren. Die Anlage erfolgt vorgezogen zur Bebau- ung, sodass die Funktion für die Erholungsnutzung zum Einzug der Bewohnerin- nen und Bewohner bereitsteht. Weitere Angebote wie Infotafeln, Führungen, fest installierte Ferngläser oder ein erhöhter Ausguck können der Besucherinforma- tion und -lenkung dienen und Arten- und Naturschutz erlebbar machen. Durch die Ausgestaltung der Grünfläche als Erholungsfläche im Kontext des Schutzgebiets, wird verhindert, dass Erholungssuchende weiterhin den östlichen Längsweg im Schutzgebiet als Spazier- oder Joggingstrecke bzw. weitere Flä- chen innerhalb des Schutzgebiets nutzen. Daher muss ihre Erholungsfunktion vor dem Einzug der Bewohnerinnen und Bewohner sichergestellt sein. In der Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 50 öffentlichen Grünfläche muss für die Bevölkerung ein unbefestigter Spazierweg vorwiegend entlang der Schutzgebietsgrenze bereitgestellt werden, der an die drei Querwege im Schutzgebiet angebunden ist. Eine Mehrfachnutzung durch die gleichzeitige Ausweisung dieses Weges als Fahrrad- und Durchgangsweg (Nord- Süd) ist nicht zulässig, um die Erholungsfunktion zu gewährleisten und somit den Druck der erholungssuchenden Bevölkerung auf das Schutzgebiet zu minimieren. Letzterer könnte befestigt, nahe entlang der Bebauung geführt werden. Der neue Zugang zum Schutzgebiet ist so zu gestalten, dass er nur Zufußgehen- den den Einlass ins Schutzgebiet ermöglicht. Er erhält nicht die Funktion eines Fahrradweges, der nach Westen weitergeführt wird. Veränderungen des Wege- zustandes im Schutzgebiet sind gemäß Vorgabe der Höheren Naturschutzbe- hörde nicht zulässig. Barrierefreie Zugänge zum Schutzgebiet bestehen im Nor- den und Süden des Plangebiets. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität, Mensch Ziel: Vermeidung einer Zunahme der Erholungsnutzung auf dem Alten Flugplatz Karlsruhe und von damit einhergehenden Beeinträchtigungen wertgebender Ve- getation durch Tritt und Eutrophierung und planungsrelevanter Vogelarten (Feld- lerche, Neuntöter, Dorngrasmücke) durch Beunruhigung, insbesondere durch freilaufende Hunde B Anlage von extensivem Grünland Maßnahme: Die öffentliche Grünfläche wird schrittweise vor Einzug der Bewoh- nerinnen und Bewohner des jeweiligen Bauabschnitts hergestellt und extensiv begrünt. Sie orientiert sich in ihrer Vegetation am NSG „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Bei der Bodenvorbereitung werden keine Meliorationsmaßnahmen durchgeführt, die zu einer starken Standortveränderung führen (z. B. Einarbeitung von Humus, Düngung). Nur soweit sehr feinerdearmer Rohboden ansteht, der keine Entwick- lung einer nennenswerten Vegetationsschicht erwarten lässt, oder auf Rekultivie- rungsflächen und innerhalb der Sickermulden ist die Aufbringung einer Deck- schicht aus Oberboden autochthoner Herkunft (Sandboden mit natürlichem Hu- musanteil) möglich - ein nährstoffarmer, tendenziell trockener Standort muss da- bei erhalten bleiben. Rasenflächen werden durch die Aufbringung von Heudrusch oder frischem Mahdgut von Flächen des Alten Flugplatzes Karlsruhe oder ver- gleichbaren Grünflächen in der Neureuter Feldflur und der Nordstadt entwickelt. Dabei wird Heudrusch oder Mahdgut (letzteres ohne Zwischenlagerung) gleich- mäßig auf die zu begrünenden Flächen aufgetragen. Je nach Aufwuchs sollte das Verhältnis von Spender- und Empfängerfläche bei 1:1 bis 2:1 liegen. Zum Schutz- gebiet ist die Samenmenge zu reduzieren, um natürliche Sukzession mit Initialar- ten zu ermöglichen. Die Ernte auf den Spenderflächen erfolgt zum Zeitpunkt der Samenreife, je nach Witterung im Juni oder Juli. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 51 Die Grünflächen werden je nach Bewirtschaftungsintensität und Nutzungstyp ein- bis zweimal jährlich (extensiv), zwei- bis fünfmal jährlich (intensiv) oder häufiger (im Bereich der Spielflächen) gemäht. Das Mahdgut wird in jedem Fall abgeräumt. Zur Schutzgebietsgrenze hin wird ein Altgrasstreifen belassen und somit ein har- monischer Übergang zum Schutzgebiet hergestellt. Zusätzlich ist auf den Flächen zur Neuanlage extensiver Grünflächen und der Bö- schungen auch der Oberboden mit Samenbank und Wurzelmaterial von hochwer- tigen Flächen im zur Überbauung vorgesehenen Bereich beizumischen. Hierfür eigenen sich die Flächen mit Ruderalvegetation, Mager- und Sandrasen im Süd- westen des Plangebiets, die Rasenflächen der Baseballfelder und der Magerra- sen im Verkehrsgrün nördlich der Dualen Hochschule. Schutzgut: Boden, Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität, Land- schaftsbild Ziel: Puffer für wertgebende Vegetation zu intensiver genutzten und gärtnerisch gestalteten Flächen im Osten; Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Ziele des FFH- und Naturschutzgebiets C Gehölzartenwahl Maßnahme: Für Gehölzpflanzungen sind ausschließlich heimische klima- und standortangepasste Arten zu verwenden. Diese sind Kapitel 9.4.1 des Umweltbe- richts zu entnehmen. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität Ziel: Puffer für wertgebende Vegetation zu intensiver genutzten und gärtnerisch gestalteten Flächen im Osten D Hundeauslauffläche Maßnahme: Nach Möglichkeit sollte auf der Naherholungsfläche eine Hundeaus- lauffläche bereitgestellt werden. Um Konflikte mit anderen Freizeitnutzungen zu vermeiden, bietet sich an, diese an den Nord- oder Südrand der Grünfläche oder in den Bereich der Versickerungsmulden (Parkfenster) zu legen. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität, Mensch Ziel: Vermeidung von Beeinträchtigungen wertgebender Vegetation durch Eutro- phierung und Beunruhigung wertgebender Vogelarten (Feldlerche, Neuntöter, Dorngrasmücke) durch freilaufende Hunde E Krähensichere Abfalleimer Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 52 Maßnahme: Die öffentliche Grünfläche ist ausreichend mit krähensicheren Abfall- behältern auszustatten, vor allem an den Zugängen zum Schutzgebiet, um die Verbreitung von Müll in das Schutzgebiet und in die Umgebung zu verhindern. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität, Landschafts- bild, Mensch Ziel: Verhinderung von Vermüllung, Schadstoffeinträgen und indirekter Wildtier- fütterung Minimierung der Schallemissionen und -immissionen (VM) Siehe hierzu Ziffer 13 der planungsrechtlichen Festsetzungen und Ziffer 5.13 der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 5.9.2 Maßnahmen zum Artenschutz Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bzw. zur Schadensbegren- zung führen dazu, dass Projektwirkungen entweder vollständig unterbleiben oder soweit abgemildert werden, dass keine artenschutzrechtlich relevante Einwirkung auf geschützte Arten erfolgt und das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstat- bestände nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verhindert wird. Man unterscheidet zwischen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnah- men und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen. Als CEF-Maßnahmen („Continuous Ecological Functionality-Measures”) werden Maßnahmen des Artenschutzes zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstanden, die vor einem Eingriff in direkter funktionaler Beziehung durchgeführt werden. Es handelt sich dabei um zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, bei denen zur Verhinde- rung artenschutzrechtlicher Verbote Ersatzhabitate angelegt werden. Diese wer- den unter Ziffer 9.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen mit CEF gekennzeich- net. Abriss von Gebäuden im Winter und Entfernung von Gehölzen / Kontrolle von Gebäuden und Baumhöhlen auf Fledermäuse (A) / Umgang mit Wildka- ninchen Siehe hierzu Ziffer 8 der Hinweise zum Bebauungsplan Maßnahme: Nahezu alle der im Gebiet vorhandenen Gebäude werden von Ge- bäudebrütern als Brutstätte genutzt. Ebenso kann eine Nutzung als Tagesverste- cke durch Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden. Die Gebäude sollten da- her im Winter außerhalb der Brutzeit von Vögeln und der Aktivitätszeit von Fle- dermäusen abgerissen werden, empfohlen wird Ende Oktober bis Anfang März. Gehölzentfernungen sollten ebenfalls in diesem Zeitraum durchgeführt werden. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 53 Um das Risiko der Tötung so weit wie möglich zu minimieren, sollten Gebäude vor ihrem Abriss auf eine Nutzung durch Fledermäuse hin kontrolliert werden. Sollte der festgestellte Höhlenbaum in der Nähe des Funkturms gefällt werden, wird empfohlen, die Baumhöhle im September/ Oktober per Hubsteiger und En- doskop zu überprüfen, bevor die Winterquartiere bezogen werden. Anschließend wird der Baum direkt gefällt oder, falls dies nicht möglich ist, die Höhle bis zur Fällung verschlossen. Sofern bei der Kontrolle von Bäumen oder Gebäuden eine Betroffenheit von Fle- dermausquartieren festgestellt wird, ist ein Abriss oder Fällen nur dann zulässig, wenn zuvor mit geeigneten Maßnahmen sichergestellt wurde, dass sich zum Zeit- punkt des Fällens/ des Abrisses keine Tiere in/ an Gebäuden oder Bäumen be- finden. Dies geschieht beispielsweise durch Verschließen der Einfluglöcher. Pa- rallel dazu sind Ersatzquartiere bereitzustellen. Dies können beispielsweise die Anbringung von Spaltenquartieren und Fledermauskästen oder die temporäre Öffnung leerstehender und erst später zum Abriss vorgesehener Gebäude sein. Die Festlegung der Maßnahmen erfolgt durch eine ökologische Baubegleitung in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz. Vor Beginn der Erdarbeiten ist bauabschnittsweise sicherzustellen, dass sich auf der Fläche keine Kaninchen mehr in den Bauten befinden. Hierfür ist vorab durch eine fachkundige Person zu erkunden, wie viele Tiere sich ungefähr auf der Flä- che befinden. Da der Vorhabenbereich ein befriedeter Bezirk ist, sind im Rahmen des Jagd- und Wildtiermanagements frühzeitig vor Baubeginn geeignete Steue- rungsmaßnahmen zu ergreifen. Empfohlen wird eine Beizjagd mit dem Einsatz von Frettchen durch ortskundige Falkner, die aktuell die Kaninchenjagd auf dem Alten Flugplatz Karlsruhe ausüben. Aufgrund des Elterntierschutzes hat die Jagd im Zeitraum vom 1.10. bis 15.2. zu erfolgen. Sie ist fachkundig zu begleiten. Nach Abschluss der Bejagung muss auf den Flächen unmittelbar mit den Erdarbeiten begonnen werden, um eine Wiederbesiedlung auszuschließen. Von einer Um- siedlung der Tiere in andere Bereiche ist aufgrund von Revierverhalten und Krankheitsübertragungen abzusehen. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung von Schmerzen, Leiden und der (unbeabsichtigten) Tötung von Vögeln und Wildkaninchen (durch Verschluss der Wildkaninchenbauten); Eltern- tierschutz Wildkaninchen; Minimierung des Tötungsrisikos von Fledermäusen Anbringung von Nistmöglichkeiten für Gebäudebrüter (A, DGNB) Maßnahme: Um den Verlust von entfallenden Nistmöglichkeiten für Gebäudebrü- ter zu kompensieren, sind an den neuen Gebäuden im Plangebiet sowie bei bau- lichen Veränderungen an Bestandsgebäuden insgesamt etwa 100 Nisthilfen für Star, Haus- und Feldsperling sowie Haus- und Gartenrotschwanz anzubringen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 54 und dauerhaft zu unterhalten. Darüber hinaus sollen im Rahmen der DGNB-Zer- tifizierung etwa 50 Nisthilfen für Mauersegler und Schwalben angebracht werden, wenngleich ihre Brut im Gebiet im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht nachgewiesen wurde. Alternativ zu außen angebrachten Nistkästen können auch Fassaden-Einbaukästen oder Niststeine in die Hausfassaden integriert wer- den. Für Koloniebrüter sind die Nisthilfen gruppiert anzubringen: Haus- und Feldsperling: 1 Nisthilfe entspricht einem Koloniekasten oder Einbau- element mit mindestens 3 Einfluglöchern Mauersegler: jeweils 3 Nistkästen oder Einbauelemente gruppiert anbringen Mehlschwalbe: jeweils 2 Doppel-Nisthilfen oder 4 Einzel-Nisthilfen gruppiert an- bringen Die zukünftigen Gebäudestrukturen sind für diese Arten der Gebäudebrüter gut geeignet. Eine Ansiedelung von Schwalben ist nur möglich, wenn in der Umge- bung lehmiges Material zum Nestbau vorhanden ist. Die Anbringung muss in min- destens 5,00 m Höhe erfolgen. Hinweis: Die Zuordnung der Nisthilfen erfolgt unter Ziffer 9.2 der planungsrechtli- chen Festsetzungen mit Bezugnahme auf die BGF der Neubebauung im Plange- biet ohne Staffelgeschosse. Die Bezugsgrößen sorgen dafür, dass die angege- benen Gesamtzahlen erreicht werden. Schutzgut: Fauna (Artenschutz, DGNB-Zertifizierung (für Mauersegler und Schwalben)) Ziel: Schaffung von Ersatzhabitaten für Gebäude- und Höhlenbrüter; Ansiedlung neuer heimischer Tierarten Entwicklung von Ersatzhabitaten für Neuntöter, Dorngrasmücke und Klap- pergrasmücke (A-CEF, FFH) Maßnahme: Bei der Umsetzung der in Kapitel 9.3.1 im Umweltbericht beschrie- benen Maßnahme (Entwicklung von Trockenbiotopen im Nordosten des Alten Flugplatzes Karlsruhe) werden inselartige Gestrüppe (3 bis 5 % der Gesamtflä- che) erhalten und als Ersatzhabitate für die im Plangebiet brütenden planungsre- levanten Vogelarten Neuntöter, Dorngrasmücke und Klappergrasmücke entwi- ckelt. Die Maßnahme sollte mit einem Vorlauf von etwa fünf Jahren zum Baubeginn durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Entwicklungsflächen eine den Eingriffsflächen vergleichbare Wertigkeit und Funktionserfüllung erreicht ha- ben. Die Umsetzung erfolgte bereits in den Wintermonaten 2018/19 und 2019/20. Die erfolgreiche Entwicklung der Flächen als Ersatzhabitat für die genannten Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 55 Vogelarten sind im Rahmen eines Monitorings zu beurteilen. Ebenfalls für artenschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen geeignet sind die größeren Gehölzbestände westlich des Plangebiets. Diese entfalten durch ihren Baumbestand eine Kulissenwirkung, die sich negativ auf die Feldlerche auswirkt, da diese Art Gehölzkulissen meidet. Durch ein Zurückdrängen der hochwüchsi- gen Gehölze zugunsten von niedrigeren Beständen können Arten wie Neuntöter, Dorngrasmücke, Schwarzkehlchen und indirekt auch die Feldlerche gefördert werden. Die Baumbestände werden derzeit von häufigen, weit verbreiteten Arten wie der Ringeltaube genutzt, weshalb durch die Beseitigung keine Zielkonflikte bestehen. Im Vorfeld ist zu prüfen, ob erhaltenswerte Bäume bzw. Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe unterliegen, von der Maßnahme be- troffen sind. Da die Maßnahmenflächen als Bruthabitate von Vögeln in Betracht kommen, muss die Durchführung im Zeitraum zwischen Ende Oktober und Anfang März erfolgen. Schutzgut: Fauna Ziel: Schaffung von Ersatzhabitaten für Neuntöter, Dorngrasmücke und Klapper- grasmücke Errichtung eines Eidechsenschutzzauns (A) Maßnahme: Zum Schutz der lokalen Eidechsenpopulation vor unbeabsichtigter Tötung durch die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche wird ein Eidechsen- schutzzaun errichtet. Der Zaun verläuft am westlichen Rand der öffentlichen Grünfläche am neu geplanten Böschungsfuß und westlich entlang der Sickermu- lden. Er verläuft somit (außer auf den südlichen 100 m) etwa 1,00 m östlich der Schutzgebietsgrenze zwischen dem bestehenden Eidechsenlebensraum im Westen und der geplanten Geländemodellierung der öffentlichen Grünfläche im Osten. Ganz im Süden folgt er der Böschungsunterkante der geplanten Gelände- modellierung. Der Zaun ist 40 bis 50 cm hoch, senkrecht und aus glatter Folie. Um ein Unter- wandern des Zauns zu verhindern wird er einige Zentimeter in den Boden einge- graben. Der Zaun wird vor Beginn der Erdarbeiten vor der Umsiedlung der Tiere (vgl. Kapitel 9.2.7 Umweltbericht) aufgestellt und bis zum Ende der Erdarbeiten unterhalten. Während der Aktivzeit der Tiere (März bis September) ist er regel- mäßig auf seine Funktionsfähigkeit hin zu kontrollieren, überwachsender Be- wuchs zu entfernen und Löcher zu schließen. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung von unbeabsichtigter Tötung von Eidechsen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 56 Errichtung eines Grenzzauns zum Schutz des FFH-/ Naturschutzgebiets (VM, A, FFH) Maßnahme: Innerhalb des Schutzgebiets erfolgt kein weiterer Wegeausbau. Au- ßer dem östlichen Längsweg bleiben die bestehenden Wege in ihrer derzeitigen Ausdehnung und Ausgestaltung erhalten. Veränderungen des Wegezustandes im Schutzgebiet sind gemäß Vorgabe der Höheren Naturschutzbehörde (Regie- rungspräsidium Karlsruhe) nicht zulässig. Die Wege werden mit Zäunen gesichert und es werden Informationstafeln angebracht. Erhalten bzw. neu errichtet wird ein Zaun auf der gesamten Länge des Plange- biets entlang der östlichen Schutzgebietsgrenze zwischen öffentlicher Grünfläche und dem Schutzgebiet. Verwendet wird ein optisch ansprechender Zaun, der standsicher, stabil und nicht überkletterbar ist. Durch ihn soll die schutzwürdige Kulisse des Alten Flugplatzes Karlsruhe deutlich werden und die Betretung auf die drei zulässigen Ost-Eingänge in das Schutzgebiet gelenkt werden. Die am Zaun wachsenden Gebüsche und Gestrüppe sind dabei soweit wie möglich zu schonen, das Wiedereinwachsen des Zaunes nach Fertigstellung ist zuzulassen (vgl. Kapitel 9.2.5 Umweltbericht). Sofern der bestehende Zaun rückgebaut und gemäß obigen Angaben ersetzt wird, sind Vorkehrungen zum Schutz der lokalen Zauneidechsen-Population zu treffen, die vornehmlich den Bereich entlang des Zauns besiedelt. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna Ziel: Schutz der wertgebenden Vegetation vor Beschädigung (Tritt, Vermüllung, Eutrophierung), Vermeidung der Störung empfindlicher Tierarten (insbesondere Vögel) Entwicklung und Erhalt von Eidechsen-Lebensraum (A-CEF) Maßnahme: Entlang des bestehenden Zauns zwischen Schutzgebiet und öffent- licher Grünfläche, in der südlichen Verlängerung entlang des neu zu errichtenden Zauns und im westlichen Bereich der Parkfenster-Böschungen wird ein rund 5,00 m breiter Grünstreifen für die Entwicklung von lückigen Ruderalfluren und Altgrasbeständen vorgehalten. Somit wird der vorhandene Lebensraum der streng geschützten Zauneidechse gesichert. Dieser Grünstreifen wird im zeichne- rischen Teil des Bebauungsplans als Fläche für vorgezogene Artenschutzmaß- nahmen gekennzeichnet. Darin liegt westlich des Baufeldes 25 auch eine als Bio- top geschützte Feldhecke (ca. 348 m²), die als Lebensraum für Zauneidechsen und Heckenbrüter erhalten wird. Die am Zaun wachsenden Gebüsche und Ge- strüppe sind dabei soweit wie möglich zu schonen, das Wiedereinwachsen des Zaunes nach Fertigstellung ist zuzulassen. Sofern im Bereich des Eidechsenle- bensraums Eingriffe in den Boden stattfinden (Anpassungen des Geländeni- veaus, Befestigungen oder Zaun entfernen /errichten), sind Schutzvorkehrungen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 57 für Eidechsen vorzunehmen (Maßnahmenzeitpunkt im Frühjahr oder Spätsom- mer und ggf. Abfangen der Tiere und Umzäunung der Fläche) und anschließend die hergerichteten Flächen einer spontanen Selbstbegrünung zu überlassen. Eine Melioration des Bodens soll grundsätzlich unterbleiben, feinerdearme Grobsub- strate (z.B. Schotter) sollen nicht beseitigt, sondern lediglich aufgelockert werden. Die Pflege erfolgt in Form einer jährlich einmaligen Mahd eines Drittels der Stre- cke, die Mahd der einzelnen Abschnitte erfolgt damit alle drei Jahre. Das Mahdgut wird entfernt. Mulchen ist nicht gestattet. In Zaunnähe vorhandene Kleinstruktu- ren, die als Sonnplätze für die Zauneidechse geeignet sind (Holzstücke, Steinan- sammlungen, etc.) sollen erhalten werden. Neue Habitatflächen entstehen im südlichen Abschnitt der Gebietsgrenze und im Randbereich der Sickermulden. Sie sind landschaftstypisch zu gestalten, ohne Verwendung von Steinen, Gabionen oder anderem ortsfremdem Material. Sie die- nen als Ersatzflächen für entfallende Habitate im Südosten des Plangebiets. Da- mit die im Eingriffsbereich abgefangenen Zauneidechsen (vgl. Kapitel 9.2.7 Um- weltbericht) in die neu entwickelten Habitate entlang des neu zu errichtenden Zau- nabschnitts auf der Schutzgebietsgrenze umgesiedelt werden können, müssen diese als CEF-Maßnahme vor Beginn der Eingriffe in den Boden im Südwesten des Plangebiets abgeschlossen sein. Um ein Rückwandern von Zauneidechsen zu verhindern, sind Zäunungen vorzunehmen (vgl. Kapitel 9.2.10 Umweltbericht). Schutzgut: Fauna Ziel: Erhalt bestehender und Schaffung neuer Habitatstrukturen für die Zau- neidechse, Vermeidung und Ausgleich für die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse Abfangen und Umsiedeln von Zauneidechsen im Eingriffsbereich (A-CEF) Maßnahme: Im Randbereich des Plangebiets leben ca. 100 bis 200 Individuen der Zauneidechse (REMKE et al. 2017, Quelle siehe Umweltbericht). Für einen kleinen Teil der Population (überschlägig 10 bis 20 Tiere) im Südosten des Plan- gebiets wird der Lebensraum dauerhaft entfallen. Diese Tiere müssen vor Beginn von Bodeneingriffen in diesem Bereich (Südwesten des Plangebiets) auf die west- liche Seite des Eidechsenschutzzauns in die neu entwickelten Ruderalfluren und Altgrasbestände entlang der westlichen Grenze des Plangebiets (vgl. Kapitel 9.2.5 Umweltbericht) umgesiedelt werden. So wird eine Tötung im Zuge der Bau- maßnahmen vermieden und das Auslösen von artenschutzrechtlichen Verbots- tatbeständen verhindert. Die eidechsenfreien Bauflächen und Baunebenflächen sind durch einen Eidechsenzaun vor rückwandernden Tieren zu schützen. Die Durchführung der Maßnahme ist von einer herpetologisch ausgebildeten Fach- kraft durchzuführen. Das Abfangen der Zauneidechsen erfolgt im April/ Mai oder Juli/ August nach Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 58 Abschluss der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (Kapitel 9.2.5 Umweltbe- richt) und eine Vegetationsperiode vor Beginn der Baufeldfreimachung. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung der Tötung von Zauneidechsen Neuanlage von Habitaten für Wildbienen (DGNB) Maßnahme: Am Rand der öffentlichen Grünfläche werden Habitate für xylobionte Insekten, beispielsweise Käfer, Schmetterlinge oder Holzwespen neu angelegt, da diese Artengruppe aufgrund der vorhandenen Habitatausstattung im Randbe- reich des Alten Flugplatzes Karlsruhe nur wenig vertreten ist. Verlassene Fraß- gänge und Puppenwiegen in Totholz werden von Wildbienen als Nester genutzt. Andere Wildbienenarten nagen eigene Gänge. Für die Anlage eines Habitats für Wildbienen wird anfallendes Alt- oder Totholz von Laubbäumen aus dem Plange- biet verwendet. Nadelholz ist nicht geeignet, da es von den entsprechenden In- sektenarten seltener angenommen wird. Es können beispielsweise Stämme oder Stammstücke entlang von Wegen oder entlang des Zauns ausgelegt werden. Wichtig ist, dass die Bereiche um die Stammstücke nicht regelmäßig kurz gemäht werden, sodass sich eine blütenreiche Ruderalvegetation entwickeln kann, die den Insekten Rückzugsraum und Nahrung bietet. Schutzgut: Fauna Ziel: Schaffung von Habitaten für totholzbewohnende Insekten (insbesondere Wildbienenarten) Minimierung von Lichtimmissionen auf den Alten Flugplatz Karlsruhe (A, FFH, DGNB) Maßnahme: Während der Bauphase ist von April bis Oktober eine Dauerbeleuch- tung großer Flächen zu vermeiden und der Lichteinsatz ist auf das Nötigste zu beschränken. Insbesondere zu vermeiden ist eine Abstrahlung in das FFH-/ Na- turschutzgebiet. Die öffentliche Grünfläche zwischen geplanter Bebauung und Altem Flugplatz Karlsruhe wird nicht beleuchtet. Entlang von Wegen und Straßen am Westrand der Bebauung sind insektenschonende Beleuchtungen nach aktuellem Stand der Technik zu verwenden (nach unten abstrahlende Leuchtmittel mit geringem UV- und Blauanteil im Lichtspektrum und geschlossene Gehäuse, die das Eindringen von Insekten verhindern). Es darf außerdem keine Abstrahlung nach oben erfol- gen und die Höhe des Leuchtkörpers muss dem jeweiligen Zweck angemessen und möglichst niedrig sein. Die Beleuchtung ist nach Möglichkeit ostwärts, vom Schutzgebiet abgewandt, zu richten. An Bedarfsstellen sind in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde Schutzpflanzungen gegen Lichtimmissionen in Richtung Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 59 des Alten Flugplatzes Karlsruhe anzulegen, zum Beispiel zur Abschirmung vor Autoscheinwerferlicht. Durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan sind außerdem starke Lichtimmissionen von privaten Baugrundstücken zu unter- binden (Leuchtreklame, Fassadenbeleuchtung usw.). Ggf. sind gesonderte Re- gelungen für Veranstaltungen zu treffen. Die konkrete Umsetzung wird in der Frei- raumplanung geprüft und festgelegt. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung der Störung von auf dem Alten Flugplatz brütenden Vögeln; Vermeidung einer Beeinträchtigung potenzieller Jagdhabitate von Fledermäusen; Vermeidung der Lock- und Fallenwirkung für wertgebende Nachtfalterarten; Mini- mierung der Lichtverschmutzung Vogelfreundliche Außenfassaden (A) Maßnahme: Die Gestaltung der Außenfassaden ist in vogelfreundlicher Bauweise auszuführen. Dies beinhaltet die Vermeidung von großen Glasflächen, die eine Durchsicht ermöglichen oder die angrenzende Landschaft spiegeln. Es sind re- flexionsarme Gläser mit einem (Außenreflexionsgrad von max. 15 %) zu verwen- den. Weitere Maßnahmen sind die Verwendung von halbtransparenten Materia- lien (z.B. für Balkongeländer, Glasüberdachungen, Durchgänge und Schall- schutzeinrichtungen), flächige Markierungen (Linien- oder Punktmuster die nach der österreichischen Testnorm (ONR 191040) als hochwirksam getestet wurden) und der Verzicht auf verglaste Gebäudeecken (SCHMID et al. 2012, LFU 2014, Quellen siehe Umweltbericht). Alternativ können auch Schriftzüge, Logos oder kreative Grafiken/Muster genauso wirksam eingesetzt werden. Schutzgut: Fauna Ziel: Vermeidung von unbeabsichtigter Tötung von Vögeln 5.9.3 Planexterne Kompensationsmaßnahmen Vorbemerkung: Ein Teil der planexternen Kompensationsmaßnahmen (siehe 9.3.1, 9.3.2, 9.3.3, 9.3.4, 9.3.5, 9.3.6, 9.3.10 und 9.3.11 der planungsrechtlichen Festsetzungen) dient zugleich der Wiederherstellung von Sand- und Magerrasenbiotopen, die vor- wiegend im Südwesten des Plangebiets vorkommen und die in engem funktiona- lem Zusammenhang mit geschützten Lebensraumtypen des FFH-Gebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“ stehen. Um eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Schutzgebiets zu verhindern, müssen entsprechende Biotopflächen im Umfang von mindestens 2,2 ha in gleichartiger Qualität vorgezogen vor einer Bebauung des südwestlichen Plangebiets (Baufelder 21, 23, 27, angrenzende Parkanlage und zugehörige Erschließungsanlagen) angelegt werden. Es handelt sich hierbei Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 60 um die in den planungsrechtlichen Festsetzungen mit „*“ gekennzeichneten Zif- fern 9.3.1, 9.3.3, 9.3.4, 9.3.5, 9.3.10 und 9.3.11. Das Verschlechterungsverbot für das FFH-Gebiet macht es erforderlich, dass die ökologische Wirksamkeit dieser Kompensationsmaßnahmen vor Umsetzung der Bebauung nachgewiesen wird, damit sie für das FFH-Gebiet als Vermeidungsmaßnahme anerkannt werden kön- nen. Eine sukzessive Bebauung der vorgenannten Baufelder, insbesondere zur Erstellung der Erschließungsanlagen, in Abhängigkeit des fachgutachterlich be- stätigten Fortschritts der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist aller- dings möglich. Die Umweltplanung umfasst gemäß Kapitel 10.6 des Umweltbe- richts insgesamt Maßnahmen im Umfang von 3,6 ha, welche Sand- und Mager- rasen fördern. Davon sind Maßnahmen im Umfang von 2,9 ha vorgezogen mög- lich. Es besteht daher ein gewisser Spielraum für eine sukzessive Bebauung des betroffenen Plangebiets auch für den Fall, dass nicht alle Maßnahmen in gleicher Geschwindigkeit erfolgreich entwickelt werden können. Die Überwachung der Wirksamkeit dieser vorgezogenen Vermeidungsmaßnahmen wird durch das Mo- nitoring gewährleistet und mit der Naturschutzbehörde abgestimmt. Die für den Eingriffsausgleich notwendigen Kompensationsmaßnahmen 9.3.1 bis 9.3.11 des Umweltberichts werden in die Festsetzungen übernommen und plane- risch gesichert. Bei den übrigen planexternen Maßnahmen lt. Kapitel 9.3 des Um- weltberichts (9.3.12 „Wegekonzept im Schutzgebiet und Grenzzaun“, 9.3.13 „Be- sucherlenkung im Schutzgebiet“ und 9.3.14 „Sicherung der Verbundsituation zu Trockenbiotopen außerhalb des Schutzgebiets“) handelt es sich um weitere - nicht im Rahmen des Bebauungsplans im Detail festlegbare - Maßnahmen. Die Besucherfrequenz im angrenzenden FFH- und Naturschutzgebiet wird sich im Zuge der Realisierung des Baugebiets voraussichtlich erhöhen. Die weiteren Maßnahmen dienen der künftigen Stabilisierung des Gebiets. Deren Umsetzung wird die Stadt außerhalb des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigen und so- weit erforderlich mit der für das Schutzgebiet zuständigen höheren Naturschutz- behörde abstimmen. Entwicklung von Trockenbiotopen auf dem Alten Flugplatz Karlsruhe, Teil- flächen Flst.-Nr. 5775 (KOMP, FFH) Siehe Planteil 2A, Bereiche 7 und 8 Maßnahme: Der durch die Planung hervorgerufene Verlust von Flächen mit Tro- ckenbiotopen im Süden des Plangebiets erfordert die Wiederherstellung entspre- chender Flächen in vergleichbarer Qualität und Größe sowie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang. Im Norden und Nordosten des Schutzgebiets ste- hen entlang des Alten Postwegs (siehe Ausgleichsbebauungsplan Bereich 7) und nördlich der Merkur Akademie Maßnahmenflächen zur Verfügung (Ausgleichsbe- bauungsplan Bereich 8). Ziel ist hier auf etwa 1,9 ha magere Offenlandflächen mit Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 61 einer Gemengelage aus Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Magerra- sen bodensaurer Standorte und Sandrasen kalkfreier Standorte zu entwickeln. Um nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Gebiet vorgezogen zu vermeiden, wurden in den Wintermonaten 2018/19 (Bereich 7) und 2019/20 (Bereich 8, Teil- fläche Flst. Nr. 5775) Gestrüpp und Sukzessionswald aus Spätblühender Trau- benkirsche (Prunus serotina) gerodet und die Flächen eingeebnet. Auf der Teil- fläche des Flst.Nr. 5775 (nördlich der Merkur Akademie) wurden zusätzlich Be- festigungen und Auffüllungen entfernt. Durch Rodung der Gehölze (inkl. Wurzelstöcke) und Beseitigung der Ablagerun- gen und Befestigungen werden die nährstoffarmen Sandböden des Alten Flug- platzes Karlsruhe wieder offengelegt und der spontanen Wiederbesiedelung mit wertgebender Vegetation überlassen. Es erfolgten keine Einsaaten. Da Flächen mit trockenem Extensivgrünland unmittelbar angrenzen, ist mit einer verhältnis- mäßig schnellen Entwicklung zu rechnen wie es auch nach Entsiegelung im Süd- osten des Alten Flugplatzes der Fall war (Orientierungswert 5 Jahre). Gehölze sind in diesem Bereich dauerhaft zurückzudrängen, was durch zunächst inten- sive, später extensive Beweidung und eine gelegentliche Nachpflege gewährleis- tet wird. Die Flächen im Bereich 7 des Ausgleichsbebauungsplan sind bereits in das Beweidungskonzept des Schutzgebiets mit Eseln und Ziegen einbezogen. Für die Fläche nördlich der Merkurakademie wird dies dringend empfohlen. Auf allen Flächen ist gegebenenfalls ein starkes Gehölzaufkommen durch eine Stoß- beweidung mit Ziegen zurückzudrängen. Die Maßnahme trägt zusätzlich zur Sicherung der Verbundsituation der Trocken- biotope auf dem Alten Flugplatz zu mageren Trockenstandorten in der Neureuter Feldflur bei. Altlasten: Für den gesamten Alten Flugplatz besteht der Verdacht auf Altlasten im Boden. Für die Maßnahmenflächen am Alten Postweg (Ausgleichsbebauungs- plan, Bereich 7) wurden bei Altlastenerkundungen im Jahr 2017 keine nutzungs- spezifischen Verunreinigungen oder anthropogenen Auffüllungen angetroffen, die dieser Maßnahme im Wege stehen. Die Maßnahmenfläche auf Flst. Nr. 5775 (nördlich der Merkur Akademie) wurde im Jahr 2017 bodenschutzrechtlich unter- sucht. Großflächig wurden in diesem Bereich eine erhöhte Bleikonzentration im Feststoff sowie ein niedriger pH-Wert im Eluat nachgewiesen. Kleinräumig wurde eine schlackenhaltige anthropogene Auffüllung angetroffen. In den untersuchten Bodenproben wurden insgesamt erhöhte Schadstoffgehalte nachgewiesen. Die höchsten Konzentrationen ergaben sich für den Parameter Arsen. Weitergehende Untersuchungen ergaben, dass sich der Schadstoff nicht in tiefere Bodenschich- ten verlagert hat. Aus den Ergebnissen ergibt sich kein bodenschutzrechtlicher, jedoch ein abfallrechtlicher Handlungsbedarf. Schutzgut: Boden, Flora/Vegetation, Fauna, Biotopverbund/Biodiversität Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 62 Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte. Rückbau des östlichen Längswegs auf Teilflächen Flst. Nr. 22279, 22420 und 22803 (KOMP, FFH) Siehe Planteil 2A, Bereich 3 Maßnahme: Der östliche Längsweg wird aus dem Schutzgebiet heraus in die neu geplante öffentliche Grünfläche verlegt. Der bisherige Weg wird auf insgesamt etwa 2.300 m² entsiegelt. Hierbei werden die Befestigungen (Wegunterbau und - befestigung) bis auf den gewachsenen Boden entfernt. Anschließend wird der freigelegte Unterboden gelockert. Sofern Geländevertiefungen entstanden sind, werden diese mit ortsähnlichem, unbelastetem Bodenmaterial auf das natürliche Geländeniveau aufgefüllt. Hierbei sind die natürlichen Lagerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu beachten. Als geeignetes Material kann Bodenaushub von Baumaßnahmen im Stadtgebiet im Bereich derselben bodenkundlichen Ein- heit (Bänderbraunerde / Bänderparabraunerde aus verschwemmtem Flugsand) sowie anfallendes autochthones, unbelastetes Bodenmaterial aus dem Plange- biet verwendet werden. Für den Oberboden darf nur schwach humoses, nähr- stoffarmes, karbonatfreies und sandiges Material verwendet werden. Anschließend wird die Fläche der Selbstbegrünung überlassen. Es erfolgen keine Einsaaten und Pflanzungen. Es wird von einer Entwicklung wertgebender Vege- tation trockenwarmer Standorte ausgegangen (Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte, Sand- und Magerrasen). Da Flächen mit trockenem Extensivgrünland unmittelbar angrenzen, ist mit einer verhältnismäßig schnellen Entwicklung zu rechnen wie es auch nach Entsiegelung im Südosten des Alten Flugplatzes der Fall war (Orientierungswert 5 Jahre). Die Entsiegelung des östlichen Längswegs erfolgt nach der Fertigstellung des Zauns und des neu geplanten Weges innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Nur so lässt sich eine fortwährende Nutzung des entsiegelten Weges durch die erho- lungssuchende Bevölkerung verhindern. Gegebenenfalls sind an den Enden des entsiegelten Weges Absperrungen und Hinweisschilder anzubringen. Das anfallende Aushubmaterial ist bodenschutz- und abfallrechtlich zu untersu- chen und entsprechend der Ergebnisse einer weiteren Verwendung, Behandlung oder einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Durch die Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen erfolgt eine Aufwertung für das Schutz- gut Boden. Schutzgut: Boden, Wasserhaushalt, Flora/ Vegetation, Fauna Ziel: Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse; Kompensation des Ver- lusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 63 wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Entwicklung von Trockenbiotopen im FND „Sandgrube Grüner Weg - West“ auf Teilfläche Flst.-Nr. 7965 (KOMP, FFH) Siehe Planteil 2A, Bereich 6 Maßnahme: Das Flächenhafte Naturdenkmal (FND) „Sandgrube Grüner Weg - West“ liegt auf Flurstück 7965 in Neureut zwischen Grünem Weg und Goldregen- weg. Die darin liegende Sandgrube und angrenzende Bereiche sind lückig mit einer ausdauernden Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte mit Sand- und Magerrasenarten bewachsen. Die wertgebende Vegetation trockenwarmer Standorte ist derzeit mit Sukzessionswald aus Laubbäumen umgeben und wird zum Teil beschattet. Der Gehölzbestand wird vornehmlich von der nichtheimi- schen Späten Traubenkirsche (Prunus serotina) aufgebaut. Weitere am Bestand beteiligte Arten sind Eschen-Ahorn (Acer negundo), Hänge-Birke (Betula pen- dula), Hainbuche (Carpinus betulus), Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) und Stiel-Ei- che (Quercus robur). Die Strauchschicht ist lückig aus heimischen Arten: Liguster (Ligustrum vulgare), Gewöhnliches Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) und Roter Hartriegel (Cornus sanguinea). Durch Rodung der Gehölze, inklusive der Wurzelstöcke, mit anschließender in- tensiver Pflege zur Offenhaltung (Verhindern von Gehölzaufwuchs) werden ma- gere Offenlandbiotoptypen (Gemengelage Sandrasen, Magerrasen, Ausdau- ernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte) entwickelt. Nach Etablierung der gewünschten Zielvegetation kann auf eine extensive Pflege umgestellt wer- den. Einzelne Exemplare von Stiel-Eiche, Kiefer und Hänge-Birke können auf der Flä- che als Überhälter belassen werden. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Aufwertung der Stadtbahn-Böschungen (Nordwest-Stadt) und am Rand des Naturschutzgebiets auf Teilflächen Flst.-Nr. 22420, 22803, 26361 und 26357 (KOMP, FFH) Siehe Planteil 2A, Bereiche 1 und 2 A Entfernung von dichten Bodendeckern und Entwicklung magerer Tro- ckenbiotope Maßnahme: Bei den Zugängen zum Schutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ in den Bereichen der Haltestellen „Kurt-Schumacher-Straße“ und „August-Bebel- Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 64 Straße“ sowie im Unterwuchs der Bäume westlich der Stadtbahn auf Höhe Josef- Schofer-Straße 8 wird der dichte Bewuchs aus Bodendeckern und naturraum- fremden Sträuchern (v.a. Schneebeere (Symphoricarpos spec.)) entfernt. Falls vorhanden können einzelne heimische und standorttypische Gehölze (Rosa div. spec., Cytisus scoparius) auf der Fläche belassen werden. Die offenen Bodenflä- chen werden der Selbstbegrünung überlassen. Die Flächen werden in die regu- läre Pflege der Wegränder übernommen. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte B Aufwertung eines Gehölzbestands Maßnahme: Auf der westlichen Böschung der Stadtbahn (Flst.-Nr. 26361) nörd- lich der Haltestelle „August-Bebel-Straße“ werden aus dem bestehenden Gehölz- bestand die standortfremden Arten (insbesondere Götterbaum (Ailanthus altis- sima)) entnommen und der Bestand ausgelichtet. Die Maßnahme dient dazu die heimischen Arten zu fördern und die Ausbreitung der naturraumfremden Arten in das NSG und in angrenzende hochwertige Sandbiotope (Stadtbahnböschungen, Wegränder) einzudämmen. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Biotopverbund/ Biodiversität Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsre- gelung C Entwicklung von Sand-Magerrasen auf Böschungskopf Maßnahme: Auf der westlichen Böschung der Stadtbahn (Flst.-Nr. 26361) wird auf dem Böschungskopf und am Oberhang auf etwa 1,00 bis 2,00 m Breite der Gehölzbewuchs entfernt. Austriebstarke Gehölzarten werden inklusive Wurzel- stock gerodet, sofern die Standsicherheit der Böschung nicht beeinträchtigt wird. Landschaftsprägende Einzelbäume heimischer Arten können belassen werden (z.B. Feld-Ahorn (Acer campestre) und Stiel-Eiche (Quercus robur)). Für eine stär- kere Besonnung des Böschungskopfes werden aus dem angrenzenden Bö- schungsbereich hochwüchsige naturraumfremde Baumarten entnommen, darun- ter Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina), Eschen-Ahorn (Acer ne- gundo) und Götterbaum (Ailanthus altissima). Dies dient ebenfalls dazu die hei- mischen Arten zu fördern und die Ausbreitung der naturraumfremden Arten in das NSG und in angrenzende hochwertige Sandbiotope (Stadtbahnböschungen, Wegränder) einzudämmen. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 65 D Auslichten einer Hecke Maßnahme: Im Süden von Flst.-Nr. 26361 wird eine Hecke ausgelichtet. Die He- cke ist etwa 80 m lang und liegt zwischen zwei Fuß- und Radwegen. Entnommen werden insbesondere naturraum-und standortfremde Arten wie Zwergmispel (Cotoneaster spec.) und Eschen-Ahorn (Acer negundo) sowie ausbreitungsstarke Arten wie die Robinie (Robinia pseudoacacia). Belassen wird ein lichter Bestand der heimischen und standorttypischen Gehölze. In den entstandenen offenen Flä- chen kann sich eine magere krautige Vegetation entwickeln. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Entsiegelung eines ehemaligen Parkplatzes auf Flst.-Nr. 5775/12 (KOMP, FFH) Siehe Planteil 2A, Bereich 8 Maßnahme: Auf der Fläche werden sämtliche Befestigungen entfernt und bis auf den gewachsenen Boden abgetragen sowie die aufgekommenen Gehölze ent- fernt. Die Fällung der Gehölze erfolgt in Abstimmung mit dem Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe, da möglicherweise einzelne Gehölze betroffen sind, die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Karlsruhe geschützt sind. Sofern Geländever- tiefungen entstanden sind, werden diese mit ortsähnlichem, unbelastetem Boden- material auf das natürliche Geländeniveau aufgefüllt. Hierbei sind die natürlichen Lagerungsverhältnisse von Ober- und Unterboden zu beachten. Als geeignetes Material ist anfallendes autochthones, unbelastetes Bodenmaterial aus dem Plan- gebiet zu verwenden. Für den Oberboden darf nur schwach humoses, nährstoff- armes, karbonatfreies und sandiges Material verwendet werden. Die Durchfüh- rung sowie die möglicherweise notwendige Beschaffung geeigneten Bodenmate- rials sind mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, abzustimmen. Das Flurstück ist im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe als altlastenverdächtige Fläche registriert. Das anfallende Aushubmaterial ist boden- schutz- und abfallrechtlich zu untersuchen und entsprechend der Ergebnisse ei- ner weiteren Verwendung, Behandlung oder einer fachgerechten Entsorgung zu- zuführen. Durch die Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen erfolgt eine Aufwertung für das Schutzgut Boden. Die Vegetationsentwicklung wird der spontanen Begrünung überlassen, es erfol- gen keine Einsaaten. Schutzgut: Boden, Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität, Land- schaftsbild Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 66 Ziel: Wiederherstellung natürlicher Bodenverhältnisse; Kompensation des Ver- lusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wert- gebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Aufwertung der Grünflächen der Rennbuckel-Düne auf Teilflächen Flst.-Nr. 24506 und 24513 (KOMP, FFH) A Entwicklung Sandrasen südlich des Schulgeländes Siehe Planteil 2A, Bereich 5 Maßnahme: Auf der Grünfläche im Süden des Flurstücks 24506 werden auf den am Mittel- und Unterhang liegenden Dünenabschnitten Sandrasen entwickelt. Die Flächen sind aktuell stark mit der Leguminose Bastard-Luzerne (Medicago x va- ria) durchsetzt. Somit erfolgt stetiger Stickstoffeintrag in die natürlicherweise ma- geren Sandflächen. Die Maßnahme beinhaltet das Abziehen der Grasnarbe auf den entsprechenden Flächen mit reichlich Luzerne-Aufkommen in drei bis vier aufeinanderfolgenden Abschnitten. Die Abschnitte verlaufen senkrecht zum Hang und werden im Ab- stand weniger Jahre umgesetzt. Anschließend ist zu prüfen, ob die reguläre Pflege (zweimalige späte Mahd mit Abräumen) ausreichend ist und die Fläche in das reguläre Pflegeregime übernommen werden kann. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität, Landschafts- bild Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte B Aufwertung Gehölzbestand nördlich des Schulgeländes Siehe Planteil 2A, Bereich 4 Maßnahme: Der Gehölzbestand auf Flst,.-Nr. 24513 östlich des Fußwegs nördlich der Schule am Rennbuckel wird aufgelichtet durch Entnahme standortfremder Gehölze (v.a. Götterbaum (Ailanthus altissima), Flieder (Syringa spec.)) und Frei- stellen der großen Eiche sowie durch Entnahme von Müll und Schnittgutablage- rungen. Zu den östlich angrenzenden Gärten wird ein 10,00 m breiter Streifen gerodet und zweimal jährlich gemäht. Er kann Spaziergängerinnen und Spazier- gängern als Weg dienen, wird aber nicht explizit als solcher ausgewiesen. Die Durchgängigkeit soll Schnittgutablagerungen durch soziale Kontrolle verhindern. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität, Landschafts- bild Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsre- gelung Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 67 Aufwertung Waldrand Theodor-Heuss-Allee und L560 auf Teilfläche Flst.-Nr. 70201 (KOMP) Siehe Planteil 2B, Bereich 11 Maßnahme: Der Waldrand entlang der Theodor-Heuss-Allee (Distrikt 20/0/hkV Reitschulschlag) zwischen der Kreuzung Breslauer Straße und L 604, an der Lei- tungsschneise und entlang der Theodor-Heuss-Allee östlich der Albert-Schweit- zer-Straße sowie entlang der L 560 südlich des Pfinz-Entlastungskanals (Distrikt 20/0/k7 Reitschulschlag) wird aufgewertet. Es erfolgt eine Erstpflege zur Herstel- lung eines lichten, arten- und strukturreichen Waldrands sowie die Förderung der Strauch- und Krautvegetation durch Auflichtung des Baumbestands. Bäume ers- ter Ordnung werden aus dem fahrbahnnahen Randbereich entnommen. Stabile und interessante Solitärbäume werden belassen und freigestellt. Dichte Saumbe- reiche und Sträucher werden abschnittsweise auf den Stock gesetzt. Verjüngung von Ahorn (Acer spec.) wird zugunsten anderer Baumarten und Sträucher zurück- genommen. Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) und Robine (Robi- nia pseudoacacia) werden zurückgedrängt. Bereiche mit großem Potenzial an aufkommenden Sträuchern werden zu Buchten ausgeformt. Heimische Sträucher werden, wenn möglich, geschont. Weitere Nachpflegearbeiten erfolgen dann im Abstand von 3 bis 5 Jahren. Der zu bearbeitende Waldrand hat eine Länge von rund 2.440 m (1.800 m entlang Theodor-Heuss-Allee Nord-Süd, 240 m entlang Leitungsschneise und Theodor-Heuss-Allee Ost-West, 400 m entlang L 560), die Bearbeitungstiefe liegt bei 5,00 bis10,00 m, stellenweise kann sie auch bis 20,00 m reichen. Für die Bilanzierung werden entlang der Theodor-Heuss-Allee Nord-Süd 5,00 m angesetzt, für die Abschnitte östlich der Albert-Schweitzer- Straße 10,00 m. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität, Landschafts- bild Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsre- gelung Aufwertung Waldrand Oberreuter Hardt südlich der Kleingartenanlage auf Teilflächen Flst.-Nr. 22703 (KOMP) Siehe Planteil 2B, Bereich 9 Maßnahme: Im Distrikt 13 Hardt wird der nordostexponierte Waldrand südlich der Kleingartenanlage aufgewertet. Es erfolgt die Herstellung eines artenreichen, e- her mageren Krautsaums ohne Neophyten von ca. 8,00 bis 10,00 m Breite. Die Erstpflege beinhaltet die Herstellung eines lichten, arten- und strukturreichen Waldrandes mit Übergangsbereichen zu einem Krautsaum. Die Strauch- und Krautvegetation wird durch Auflichtung des Baumbestandes gefördert. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 68 Neophyten, insbesondere Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina) und Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus), werden zurückgedrängt und gezielt heraus- gerissen. Bäume erster Ordnung werden aus dem Randbereich entnommen. Stabile und interessante Solitärbäume werden belassen und freigestellt. Ahorn- verjüngung, Robinien (Robinia pseudoacacia) und deren Jungwuchs werden zu- gunsten anderer Baumarten und Sträucher zurückgedrängt. Bereiche mit großem Potenzial für aufkommende Sträucher und eine artenreiche Saumvegetation wer- den zu Buchten ausgeformt. Die Krautsäume werden zwei- bis viermal jährlich gemäht mit Abräumen des Mahdguts. Goldrute (Solidago gigantea, S. canadensis), Robinie und Spätblü- hende Traubenkirsche werden gezielt herausgerissen. Japanischer Staudenknö- terich (Fallopia japonica) wird durch Abmähen eingedämmt (fünfmal pro Jahr, je nach Erfordernis zwei- bis dreimal im Mai, Juni, August, jeweils nach Neuaustrieb bei Erreichen einer Bestandshöhe von ca. 40 cm), alle abgeschnittenen Pflanzen- teile werden sorgfältig eingesammelt und sofort fachgerecht entsorgt (keine Kom- postierung!). Dies erfolgt zunächst über einen Zeitraum von 3 Jahren. Die Maß- nahme könnte durch temporäre Beweidung mit Ziegen und Schafen unterstützt werden. Der zu bearbeitende Waldrand hat eine Länge von rund 1.300 m, die Bearbei- tungstiefe liegt bei 10,00 m, stellenweise kann sie auch bis 25,00 m betragen. Für die Bilanzierung werden 10,00 m angesetzt Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität, Landschafts- bild Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsre- gelung Aufwertung des Waldbestands zwischen L 604 und Europäischer Schule auf Teilflächen Flst.-Nr. 68813/4 (KOMP) Siehe Planteil 2B, Bereich 10 Maßnahme: In der Karlsruher Waldstadt wird ein Waldbestand zwischen L 604 und Europäischer Schule (Distrikt 20/0/k7 Reitschulschlag) aufgewertet. Aktuell handelt es sich um einen labilen, jungen Mischwald aus Wald-Kiefer (Pinus syl- vestris), Rot-Eiche (Quercus rubra) und Rot-Buche (Fagus sylvatica). Wald-Kiefer und Rot-Buche zeigen erhebliche Trockenschäden. In der zweiten Baumschicht kommen zudem Hainbuche (Carpinus betulus), Berg-Ahorn (Acer pseudoplata- nus) und wenig Stechpalme (Ilex aquifolium) sowie reichlich Spätblühende Trau- benkirsche (Prunus serotina) und Rot-Eiche vor. In der Strauchschicht finden sich zudem Feld-Ahron (Acer campestre) sowie randlich Roter Hartriegel (Cornus san- guinea) und Schwarzer Holunder (Sambucus nigra). Die Krautschicht ist spärlich Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 69 ausgeprägt. Stellenweise dominieren Himbeere (Rubus caesius) und Brombeere (Rubus sectio Rubus). In Siedlungsnähe ist viel Lorbeer-Kirsche (Prunus lauro- cerasus) vorhanden, vereinzelt auch eine standorttypische Waldbodenflora mit Besenginster (Cytisus scoparius), Vielblütiger Weißwurz (Polygonatum multiflo- rum), Maiglöckchen (Convallaria majalis), Efeu (Hedera helix), Sparriger Segge (Carex muricata agg.) und Gewöhnlicher Nelkenwurz (Geum urbanum). In der Krautschicht kommen Sämlinge von Berg-Ahorn, Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Feld-Ahorn, Hainbuche, Rot-Buche und Eberesche (Sorbus aucuparia) auf. Ziel ist die Entwicklung eines naturnahen, stabilen Waldbestands: ein Eichen-Sekun- därwald mit hoher Beteiligung der Hainbuche und beigemischt Eberesche, Feld- Ahorn, Winter-Linde (Tilia cordata) und Elsbeere (Sorbus torminalis). Dies erfolgt durch die Entnahme der labilen Kiefer sowie nichtheimischer Gehölzarten (Spät- blühende Traubenkirsche, Rot-Eiche, weitere Koniferen). Heimische standortge- rechte Arten (Rot-Buche, Vogel-Kirsche, Berg-Ahorn, Feld-Ahorn) werden in der Fläche belassen. Stiel- und Trauben-Eiche (Quercus robur, Quercus petraea), Hainbuche, Eberesche, Feld-Ahorn, Winter-Linde und Elsbeere werden gepflanzt mit Dominanz der Eiche. Lorbeer-Kirsche, Spätblühende Traubenkirsche und Brombeere werden zurückgedrängt, wo sie die standorttypische Krautschicht be- einträchtigen. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität Ziel: Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft im Zuge der Eingriffsre- gelung Entwicklung von Trockenbiotopen nördlich Kaiserslauterner Straße auf Flst.-Nr. 12153 (KOMP, FFH) Siehe Planteil 2A, Bereich 7 Maßnahme: Das Flurstück 12153 liegt nördlich der Kaiserslauterner Straße nach allen Seiten von Verkehrswegen umgeben. Aktuell befindet sich auf der Fläche ein Mosaik aus Gebüsch mittlerer Standorte, Rosen-/ Brombeer-Gestrüpp und grasreicher ausdauernder Ruderalvegetation mit Magerkeitszeigern. Kleinflächig liegen darin Grünschnitt-Ablagerungen. Die Gehölzbestände sind dicht und wer- den überwiegend von Hundsrose (Rosa canina), Liguster (Ligustrum vulgare) und Brombeere (Rubus sectio Rubus) aufgebaut. Zur Kaiserslauterner Straße hin wird der Bestand höherwüchsiger und artenreicher, u.a. mit Berg-Ahorn (Acer pseu- doplatanus), Feld-Ahorn (Acer campestre), Walnuss (Juglans regia), Rotem Hart- riegel (Cornus sanguinea), Götterbaum (Ailanthus altissima) und Hasel (Corylus avellana). Die Ruderalvegetation ist bultig und verfilzt. Sie wird dominiert von den Gräsern Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Land-Reitgras (Calamagrostis epige- jos), Kriechende Quecke (Elymus repens), Rot-Schwingel (Festuca rubra), Rotes Straußgras (Agrostis capillaris) und Schmalblättriges Rispengras (Poa Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 70 angustifolia). Eingestreut sind Brachezeiger magerer Standorte wie Rainfarn (Tanacetum officinale), Aufrechtes Fingerkraut (Potentilla recta), Kleiner Oder- mennig (Agrimonia eupatoria) und Tüpfel-Johanniskraut (Hypericum perforatum). Ziel ist die Entwicklung einer artenreichen Ruderalvegetation mit Arten der Sand- und Magerrasen sowie die Schaffung von Offenbodenflächen. Dies erfolgt durch die Rodung der Gehölze (inkl. Wurzelstöcke) bis auf wenige solitäre dornentra- gende Sträucher (Rosen, Weißdorn) und einzelne heimische Bäume und Sträu- cher entlang der Kaiserslauterner Straße, das Mähen der Ruderalvegetation mit Abräumen des Mahdguts sowie das stellenweise Öffnen der dichten verfilzten Grasnarbe z.B. durch die Bearbeitung mit Striegel oder Egge ggf. kleinflächig mit einer Fräse. Die Fläche wird der Selbstbegrünung überlassen. Sie wird einmal jährlich im Spätsommer gemäht und das Mahdgut abgeräumt. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte Entwicklung von Trockenbiotopen südlich Kaiserslauterner Straße auf Flst.- Nr. 12165/1 (KOMP, FFH) Siehe Planteil 2A, Bereich 7 Maßnahme: Die Maßnahmenfläche liegt südlich der Kaiserslauterner Straße am Rand einer einheitlich bewirtschafteten Fläche, welche auch die Flurstücke 12163, 12164 und 121615 umfasst. Aktuell wird die Fläche von einer grasreichen ausdauernden Ruderalvegetation mit Arten der Sand- und Magerrasen einge- nommen. Der Bestand liegt brach, ist bultig und verfilzt. Gehölze kommen auf und zeigen bereits ein Alter von bis zu 3 Jahren. Der Bestand wird dominiert von den Gräsern Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Ruchgras (Anthoxanthum odoratum), Land-Reitgras (Calamagrostis epigejos), Rot-Schwingel (Festuca rubra), Rotes Straußgras (Agrostis capillaris) und Schmalblättriges Rispengras (Poa angustifo- lia). Eingestreut sind Brachezeiger magerer Standorte wie Aufrechtes Fingerkraut (Potentilla recta), Kleiner Odermennig (Agrimonia eupatoria) und Tüpfel-Johan- niskraut (Hypericum perforatum). In Bereichen ohne dichten Grasfilz finden sich zudem die Magerkeitszeiger Silber-Fingerkraut (Potentilla argentea), Hasen-Klee (Trifolium arvense) und Feld-Hainsimse (Luzula campestris). Das Aufkommen von Gehölzen zeigt die unterbliebene bzw. zu geringe Nutzung der Fläche. Häufig sind Acker-Rose (Rosa arvensis), Brombeere (Rubus sectio Rubus), Stiel-Eiche (Quercus robur) und Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina). Mittig steht eine alte Mostbirne. Im Bereich, der von der Krone überschirmt wird, wächst ein Brombeer-Gestrüpp. Durch regelmäßige Mahd (zweimal jährlich) mit Abräumen des Mahdguts wird ein Magerrasen bodensaurer Standorte entwickelt. Möglich ist auch nach einigen Jahren eine extensive Beweidung mit Schafen, Ziegen oder Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 71 Eseln mit einer Nachmahd. Sollte der Grasfilz die Entwicklung eines artenreichen Magerrasens erschweren, können die verfilzte Grasnarbe und die Bereiche mit starkem Gehölzaufkommen geöffnet werden z. B. durch die Bearbeitung mit Strie- gel oder Egge ggf. kleinflächig mit einer Fräse. Für die Mostbirne erfolgt ein Pflege- und Erhaltungsschnitt, um die Bewirtschaftung der Fläche im Traufbereich zu erleichtern und den Baum langfristig zu sichern. Schutzgut: Flora/ Vegetation, Fauna, Biotopverbund/ Biodiversität Ziel: Kompensation des Verlusts von Trockenbiotopen durch Überbauung; Erhalt des Funktionsgefüges wertgebender Biotoptypen trockenwarmer Standorte 5.9.4 Umweltbaubegleitung Die boden-, natur- und artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden von einem fachkundigen Büro begleitet und kontrolliert (ökologische Baubegleitung). Dies betrifft insbesondere die Umsetzung artenschutzrechtlicher Maßnahmen, die Ge- staltung der öffentlichen Grünfläche sowie die Maßnahmen zur Sicherung des Verbunds trockenwarmer Lebensräume zur Stabilisierung des FFH- und Natur- schutzgebiets „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Zudem ist die Umsetzung der bodenbezogenen Kompensationsmaßnahmen im Sinne des vorsorgenden Bodenschutzes durch eine bodenkundliche Baubeglei- tung zu gewährleisten. Das Bodenmanagementkonzept (nachsorgender Boden- schutz) zum Umgang (Umlagerung, Entsorgung etc.) mit dem schadstoffhaltigen Bodenmaterial, sowie zu den sich hieraus ergebenden abfall- und bodenschutz- rechtlichen Fragestellungen ist durch einen qualifizierten Sachverständigen zu er- arbeiten und zu begleiten (siehe Umweltbericht, Kapitel 9.1.1 und 9.1.4). Die Ab- stimmung erfolgt mit der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz. Die ge- troffenen Maßnahmen sowie das Erlebte und Veranlasste werden dokumentiert und der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, vorgelegt. 5.9.5 Monitoring Für die Auswirkungen auf das angrenzende Schutzgebiet, die Wirksamkeit der umgesetzten artenschutzrechtlichen Maßnahmen sowie den Erfolg der Kompen- sationsmaßnahmen zur Entwicklung gehölzarmer, trockenwarmer Biotopstruktu- ren ist ein ökologisches Monitoring einzurichten. Gleiches gilt für die vorgezoge- nen Vermeidungsmaßnahmen für das FFH-Gebiet. Im Rahmen des Monitorings sind zudem die Auswirkungen durch erhöhten Besucherdruck, insbesondere die Verbreitung von Trampelpfaden sowie von Tritt- und Eutrophierungsschäden an der Vegetation entlang von Wegen und Pfaden im Schutzgebiet zu dokumentie- ren. Zu eruieren ist außerdem, inwieweit sich bestimmte Indikatorarten für eine Beurteilung von Störeinflüssen durch die Freizeitnutzung eignen (z. B. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 72 Feldlerche). Weiterhin zu betrachten sind das Vorkommen sowie die Ausbreitung von invasiven Arten im Plangebiet. Inhalte und Methodik des Monitorings sind in Absprache mit der Stadt Karlsruhe noch zu konkretisieren. Die Maßnahme ist außerdem mit dem Regierungspräsi- dium Karlsruhe im Hinblick auf die Monitoringpflicht nach Art. 11 der FFH-Richtli- nie abzustimmen. Soweit das Regierungspräsidium den Alten Flugplatz Karlsruhe in die Erfolgskontrollen von Pflegearbeiten in ausgewählten Naturschutzgebieten einbezieht, ist auch dahingehend eine Koordination sinnvoll. Die Ergebnisse des Monitorings sind der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeits- schutz Fachbereich Ökologie, jährlich zur Beurteilung vorzulegen. Die sich aus dem Monitoring ergebenden Änderungen sind nach Absprache umzusetzen. 5.9.6 Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB Im Rahmen der Entwicklung des Plangebiets sind gemäß Ziffer 9 der planungs- rechtlichen Festsetzungen sowohl planinterne als auch planexterne Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Diese werden über eine Zuordnungsfestsetzung sämt- lichen Grundstücken im Plangebiet zugeordnet und die Anteile der Verkehrsflä- chen und Baugrundstücke beziffert. Baugrundstücke, für deren Bebauung bereits nach dem alten Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ eine Baugenehmigung erteilt wurde oder auf denen denkmalgeschützte Bestandsbauten vorhanden sind, erfolgt flächenmäßig nur in- soweit eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen, als der Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“ eine weitergehende überbaubare Grundstücksfläche festsetzt. 5.10 Flächen oder Maßnahmen zur Regelung des Wasserabflusses Im Straßenbegleitgrün ist jede Nutzung untersagt, die einer Versickerung entge- gensteht. Das Niederschlagswasser von öffentlichen Flächen im Plangebiet wird zum Teil straßenrandbegleitenden Versickerungsmulden zugeführt und zum Teil über das öffentliche Kanalnetz (Regenwasserkanal) in die zwei großen Gelän- demulden im Bereich der „Parkfenster“ geleitet, welche die Versickerungsfunk- tion übernehmen. Schmutzwasser ist in jedem Fall für eine Versickerung ohne Vorreinigung nicht geeignet und wird daher direkt in das öffentliche Kanalnetz (Schmutzwasserkanal) eingeleitet. Das Niederschlagswasser von Grundstücken, die bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, soll durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden. Nieder- schlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – soweit schadlos möglich – über Versickerungsmulden zur Versickerung zu bringen oder Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 73 zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Ausgenommen sind Flächen, auf denen nachgewiesen ist, dass eine schadlose Versickerung aufgrund der Bo- denbeschaffenheit nicht möglich ist. Auch Flächen mit Bestandsgebäuden dür- fen wie bisher in das bestehende Entwässerungssystem entwässern. Die Mul- den sind nach dem Regelwerk der „Deutschen Vereinigung für Wasserwirt- schaft, Abwasser und Abfall e. V.“ Arbeitsblatt DWA-A 138 („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“) zu bemessen, die Mindeststärke der Oberbodenschicht mit Rasendecke ist vorgegeben. Eine Versickerung des Niederschlagswassers auf den meisten Baugrundstü- cken ist aufgrund der weitgehenden Unterbauung der Baublöcke mit Tiefgara- gen nur verzögert möglich. Das anfallende private Niederschlagswasser soll deshalb insbesondere durch extensive Dachbegrünung der Gebäude mit Flach- dach und intensive Begrünung der Tiefgaragen zurückgehalten und privaten Versickerungsflächen zugeführt werden. Die Realisierung der Versickerung des privaten Niederschlagswassers auf privater Fläche ist zwischen den Planern der Tiefgarage und dem Entwässerungsplaner eng abzustimmen. 5.11 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Mit den getroffenen Regelungen zu Aufschüttungen und Abgrabungen wird ge- währleistet, dass die Übergänge von privaten zu öffentlichen Flächen homogen sind und das Straßenbild nicht negativ beeinträchtigt wird. Außerdem soll so si- chergestellt werden, dass auf den Grundstücken durch Abgrabungen keine zu- sätzlichen Wohnungen im Souterrain entstehen. 5.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Das im Bebauungsplan eingetragene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der Be- zeichnung „gr, fr, lr“ im Süden der GBF 1 und des WA 2 wird zugunsten des für die Stadtentwässerung zuständigen Erschließungsträgers zum Zwecke der Lei- tungsversorgung und -unterhaltung festgesetzt. In besagtem Bereich befinden sich zwei bestehende Hauptsammler, die erhalten werden und somit inklusive der Trassierung gesichert werden sollen. Die entsprechend belegten Flächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten und sollen ergänzend zum Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Bebauungsplan durch eine Dienstbarkeit im Grundbuch dauerhaft gesichert werden. Das im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragene Gehrecht auf den Grundflächen der Arkaden der SO- und MU 2-Baufelder wird in den jeweils an- gegebenen Tiefen zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Es liegt unterhalb der Arkaden rund um den Quartiersplatz und damit im Übergangsbereich der geplanten öffentlichkeitswirksamen Nutzungen zum angrenzenden öffentlichen Platzraum. Hiermit soll eine Begehung durch die Allgemeinheit sichergestellt Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 74 werden. Die Flächen bleiben im Privateigentum. Sie sollen ergänzend zur Fest- setzung als Gehrecht im Bebauungsplan mit einer Dienstbarkeit im Grundbuch dauerhaft gesichert werden. Das im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der Bezeichnung „gr, fr, lr“ unterhalb der Straßenüberbauung des MU 3, Baufeld 19, wird zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festge- setzt, wobei zugunsten der Allgemeinheit darüber hinaus ein Geh- und Fahrrecht besteht. Sie sollen ergänzend zu den Festsetzungen im Bebauungsplan mit ent- sprechenden Dienstbarkeiten im Grundbuch dauerhaft gesichert werden. 5.13 Schallschutz Zur Ermittlung und Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen durch und auf das Bebauungsplangebiet hat das Büro Kurz und Fischer GmbH eine Schal- limmissionsprognose erstellt. Das Gutachten 10912-2a vom 7. Juli 2022 ersetzt hierbei das Gutachten 10912-1a vom 7. Juli 2021 auf Grundlage des aktuellen Planstands (Bebauungsplan-Entwurf mit Stand vom 5. Juli 2022). Schalltechnische Einwirkungen auf das Plangebiet durch Straßen- und Schie- nenverkehrslärm: Die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) nennt unter anderem Orientierungs- werte für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete, nicht für urbane Gebiete, Sondergebiete und Flächen für Gemeinbedarf. Zur Beurteilung der geplanten ur- banen Gebiete sowie der Gemeinbedarfsflächen werden in der Schallimmissi- onsprognose der Kurz und Fischer GmbH hilfsweise die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete, zur Beurteilung des geplanten Sondergebiets die Ori- entierungswerte für Mischgebiete herangezogen. Im Bereich der geplanten ur- banen Gebiete werden die zur Beurteilung herangezogenen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht überschritten. Im Bereich der allgemeinen Wohngebiete werden die Orientierungswerte nachts in Teilbereichen überschritten (siehe Anlagen 2.5 und 2.6 der Schallimmissionsprognose, Isophonendarstellungen unter Berücksichti- gung freier Schallausbreitung ohne vorhandene und geplante Gebäude). Die zur Beurteilung der Sondergebietsfläche herangezogenen Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht werden in der geplanten SO-Fläche weitgehend überschritten, ebenso in den südlich gelegenen Mischgebietsflächen. Aufgrund der Überschreitungen der zur Beurteilung herangezogenen Orientie- rungswerte der DIN 18005 bzw. der weiteren zur Beurteilung herangezogenen Werte werden entsprechende Festsetzungen getroffen (z.B. Grundrissorientie- rung sowie passive Schallschutzmaßnahmen durch entsprechenden Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 75 Ausgestaltung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen). Die höchsten Beur- teilungspegel innerhalb des Plangebiets liegen allerdings deutlich unterhalb der Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts, die in der Rechtsprechung als Schwellenwerte zum Schutz für Gesundheit und Eigentum gesehen werden. Zur Bewertung möglicher Freibereiche wird gutachterlich festgehalten, dass der Orientierungswert der DIN 18005 für Freibereiche in allgemeinen Wohngebieten von 55 dB(A) am Tag innerhalb der geplanten allgemeinen Wohngebiete einge- halten bzw. unterschritten wird. Innerhalb der Teilbereiche westlich der Erzber- ger Straße werden die jeweiligen Orientierungswerte den Verkehrswegen zuge- wandt überschritten, auf der abgewandten Seite unterschritten. Da unter Berück- sichtigung der Vorgehensweise des Berliner Leitfadens die Beurteilungspegel von meist L r < 65 dB(A) in Außenwohnbereichen als gerade noch zumutbar er- achtet werden, müssen keine Maßnahmen zur Anordnung der Außenwohnberei- che zwingend festgesetzt werden. Da das denkmalgeschützte Gebäude des ehemaligen Casinos keinen schützenswerten Außenbereich besitzt, sind eben- falls keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich. Die aktuelle Planung sieht die Unterbringung einer Kindertagesstätte im Bau- feld 6 vor. Hier wird der Immissionsgrenzwert von Freibereichen für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) unterschritten. Sollten im Zuge der konkreten Pro- jektplanung weitere Standorte geplant werden, ist jeweils im Detail zu prüfen, ob und bei Bedarf welche Maßnahmen zu treffen sind. Schalltechnische Einwirkungen auf das Plangebiet durch Hubschrauberlärm: Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum geplanten Hubschrauber-Son- derflugplatz am Neubau der St. Vincentius-Kliniken Karlsruhe wurde eine Schal- limmissionsprognose durch die ITA Ingenieurgesellschaft, Weimar (Stand 26. September 2016) erstellt. Des Weiteren liegt eine Schallimmissionsprognose im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Hubschraubersonderflugplatz des Städtischen Klinikums Karlsruhe auf dem Ersatzneubau nördlich des Hauses R vor. Aus den Ergebnisdarstellungen dieser beiden Gutachten kann laut Schallimmis- sionsprognose der Kurz und Fischer GmbH abgeleitet werden, dass keine rele- vanten Geräuscheinwirkungen durch die Hubschrauberflüge innerhalb des Plan- gebiets zu erwarten sind. Die zu erwartenden Beurteilungspegel liegen deutlich unter 45 dB(A) tags bzw. 35 dB(A) nachts. Schalltechnische Einwirkungen auf das Plangebiet durch Anlagenlärm – Gewer- begebiet GE (AMAG): Auf der als Gewerbegebiet GE ausgewiesenen Fläche im Plangebiet befindet sich derzeit der Betrieb AMAG components Karlsruhe GmbH (zuvor „Aircraft Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 76 Philipp Karlsruhe GmbH“) – ein mittelständiges Unternehmen, spezialisiert auf die Herstellung von Metallteilen und Baugruppen für die Luft- und Raumfahrtin- dustrie. Die schalltechnische Situation des hinsichtlich der Nachbarschaft kritischeren nächtlichen Betriebs wird bestimmt durch die Schallabstrahlung über die Außen- bauteile (insbesondere der geöffneten Tore) und durch die der haustechnischen Anlagen. Im Oktober 2017 fanden messtechnische Untersuchungen auf dem westlich gelegenen Sportgelände statt, um die schalltechnische Situation im Nachtzeitraum im Bereich des Plangebiets zu erheben und das Rechenmodell zu verifizieren. Dabei wurde vom Betreiber die hinsichtlich der Nachbarschaft kritischste Situation simuliert, wie sie üblicherweise in den Sommermonaten vor- zufinden ist. Ergänzende Untersuchungen fanden im Dezember 2020, um die Schallemissionen zwischenzeitlich neu angeschaffter Spänepressen messtech- nisch zu erfassen. Außerhalb der in Anlage 6.2 der Schallimmissionsprognose farbig hinterlegten Flächen kann die Entwicklung des Plangebiets entsprechend der derzeitigen Be- triebstätigkeit ohne Lärmschutzmaßnahmen erfolgen. Innerhalb der farbig hinterlegten Flächen sind für eine bauliche Entwicklung Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Aufgrund der Überschreitungen der maß- geblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden aktive Schallschutzmaß- ahmen in Form zweier beidseitig hochabsorbierender Lärmschutzwände in den genannten Abmessungen planungsrechtlich festgesetzt. Die Lärmschutzwände sind nach den Vorgaben der „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen, ZTV-Lsw 06, Ausgabe 2006“ auszuführen. Die mindestens 8,00 m bzw. 6,00 m hohen Lärmschutzwände werden unmittel- bar an der Grundstücksgrenze zum Flurstück 22803/19 hin errichtet. Zum Schutz der Umgebung vor den Lärmemissionen die vom Betrieb AMAG ausge- hen und in Hinblick auf die festgesetzte gewerbliche Nutzung auf dem Grund- stück werden durch die Lärmschutzwände verursachte Beeinträchtigungen als vertretbar angesehen. Es ist geplant, dass die nördliche Lärmschutzwand vor der Aufnahme der Wohn- nutzungen der MU-Baufelder 19, 20 und 25 bzw. WA-Baufelder 10, 15, 17 und 18 errichtet wird. Außerdem soll die südliche Lärmschutzwand vor der Aufnahme der Wohnnutzungen der MU-Baufelder 19, 20 und 27 bzw. WA-Baufelder 17, 18, 21 und 23 errichtet werden. Auch unter Berücksichtigung der o. g. abge- stimmten aktiven Maßnahmen können die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Nahbereich des Betriebs nicht an allen Fassaden im Umfeld eingehalten wer- den. Eine weitere Ergänzung dieser aktiven Maßnahmen ist aus städtebaulichen Gründen nicht möglich. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 77 Daher werden weitergehende passive Maßnahmen planungsrechtlich festge- setzt. In diesem Zusammenhang wird durch die angrenzend geplanten, durch- gängigen Gebäuderiegel der MU-Baufelder 19, 20, 25 und 27 eine abschir- mende Wirkung auf die dahinter liegenden Gebäude in den WA-Baufeldern 10, 15, 17, 18, 21 und 23 erzeugt. Von den festgesetzten baulichen Reihenfolgen kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfah- ren bzw. Kenntnisgabeverfahren der Nachweis erbracht wird, dass durch andere Maßnahmen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch Anlagenlärm einge- halten sind. Dies kann zum Beispiel durch Grundrissorientierung, Eigenabschir- mung, Nutzung der Aufenthaltsräume und spezielle bauliche Maßnahmen (ver- gleiche aufgeführte Maßnahmen in Ziffer 13.5) erreicht werden. Schalltechnische Einwirkungen auf das Plangebiet durch Anlagenlärm – Einge- schränktes Gewerbegebiet GEe, Baufeld 16 (Duale Hochschule): Auf den bestehenden Flurstücken 19713 und 24496/5 ist derzeit die Duale Hoch- schule Baden-Württemberg ansässig, außerdem ist noch eine Tanzschule ge- nehmigt. Die Erschließung und Nutzung der Tiefgarage und der vorhandenen oberirdi- schen Stellplätze (vorwiegend am Tag, mit vereinzelten Fahrbewegungen im Nachtzeitraum) ist aus schalltechnischer Sicht unproblematisch. Konflikte, die ggf. durch neue Nutzungen in der Zukunft entstehen, können im GEe auf der Ebene der Baugenehmigung gelöst werden. Schalltechnische Einwirkungen durch Sportlärm – Merkur Akademie: Im Bereich der nördlich des Plangebiets gelegenen Merkur Akademie gilt der Bebauungsplan „Nördlich New-York-Straße“, der zwei Sondergebiete (SO) fest- setzt. Im SO 1 befindet sich ein Kleinspielfeld, während im westlichen SO 2 ein Kleinspielfeld (Fußball) und im östlichen SO 2 ein Spielfeld für Basketball verortet sind. Die Nutzung der Sportanlagen durch Schulen ist nach den Vorgaben der 18. BImSchV privilegiert und muss daher nicht bewertet werden. Bei außerschulischer und durchgehender Vollnutzung der beiden westlichen Spielfelder treten im Baufeld 1 (WA) im maßgeblichen Beurteilungszeitraum werktags außerhalb der Ruhezeiten Überschreitungen des Immissionsrichtwerts der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) für allgemeine Wohn- gebiete von 55 dB(A) auf. Es werden entsprechende Festsetzungen getroffen (Grundrissorientierung sowie passive Schallschutzmaßnahmen). Durch die ab- schirmende Wirkung der nördlichen Bebauungsreihe kann erreicht werden, dass in den südlich angrenzenden Baufenstern der maßgebliche Immissionsrichtwert der 18. BImSchV eingehalten oder unterschritten ist. Schalltechnische Einwirkungen durch Sportlärm – Baseball-Felder: Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 78 Westlich der Dualen Hochschule befinden sich drei Baseballfelder, die im Zuge der Entwicklung des Plangebiets entfallen werden. Diese werden derzeit durch die Cougars genutzt (Baseball, Softball, T-Ball). Für den Fall, dass zwei der Baseballfelder übergangsweise bis zur Überbauung der entsprechenden Flä- chen weiterhin genutzt werden, wurden die Einwirkungen auf die geplante Wohn- nutzung im Umfeld untersucht. Laut Schallimmissionsprognose werden im Trainingsbetrieb die Immissionsricht- werte der 18. BImSchV am Tag innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten an allen untersuchten Immissionsorten deutlich unterschritten. Auch bei Punktspielen und Turnieren innerhalb der Ruhezeiten wird der maßgebliche Immissionsricht- wert der 18. BImSchV am Tag innerhalb der Ruhezeiten an allen untersuchten Immissionsorten um mindestens 2 dB unterschritten. Die zulässigen Geräusch- spitzen der 18. BImSchV werden in allen Beurteilungszeiträumen ebenfalls deut- lich unterschritten, so dass insgesamt keine Maßnahmen erforderlich werden. Schalltechnische Einwirkungen durch Sportlärm des Beachvolleyballfelds süd- westlich des NCO-Clubs: Ergänzend zu den Untersuchungen zum Sportlärm wurde geprüft, ob die Nut- zung des vorhandenen Beachvolleyballfeldes zu Freizeitzwecken mit der geplan- ten schützenswerten Bebauung verträglich ist. Entsprechend den Empfehlungen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg wird die 18. BImSchV zur Bewertung des Beachvolleyballfeldes herangezogen. Der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV von 55 dB(A) für allgemeine Wohnge- biete wird außerhalb der Ruhezeiten werktags/ sonntags sowie innerhalb der Ru- hezeiten werktags/ sonntags mittags und abends an der geplanten schützens- werten Wohnbebauung unterschritten. In den Nachtstunden darf aufgrund des erhöhten Schutzanspruchs keine Nutzung stattfinden, in den morgendlichen Ru- hezeiten in rd. 50 % der Beurteilungszeit. Eine durchgehende Nutzung des Beachvolleyballfeldes zwischen 7 und 22 Uhr an Werktagen sowie zwischen 8 und 22 Uhr an Sonntagen ist somit möglich. Hinweis: Im Falle einer schalltechnischen Bewertung nach Freizeitlärmrichtlinie würde es aufgrund der strengeren Immissionsrichtwerte zusätzliche Einschrän- kungen der Nutzung in den Ruhezeiten abends (20 bis 22 Uhr) und an Sonnta- gen geben. Schalltechnische Einwirkungen durch Freizeitlärm – NCO-Club: Innerhalb des Plangebiets (GBF, Baufeld 29) befindet sich der bestehende NCO- Club, eine Einrichtung mit Betreuungsangeboten für Kinder und Jugendliche. Im Zuge der Planungen wurde die künftig geplante Nutzung des NCO-Clubs mit dem Stadtjugendausschuss der Stadt Karlsruhe in Hinblick auf mögliche Ge- räuscheinwirkungen innerhalb des Plangebiets abgestimmt. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 79 Die geplante Nutzung des NCO-Clubs soll vorwiegend im Tagzeitraum stattfin- den. Die vorhandene Skateanlage soll nicht mehr weiter fortbestehen. Lärmrele- vante Veranstaltungen in den Nachtstunden sind nicht geplant. Daher ist von einer schalltechnischen Verträglichkeit gemäß den Anforderungen der Freizeit- lärmrichtlinie mit den geplanten umliegenden schützenswerten Gebäuden des Plangebiets auszugehen. Westlich des NCO-Clubs ist gemäß derzeitiger Freianlagenplanung ein neuer Hindernisparcours geplant. Schalltechnisch relevant sind die Kommunikations- geräusche der Personen. Die Schallimmissonsprognose geht davon aus, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie von 50 dB(A) an Sonntagen und in den Ruhezeiten bzw. von 55 dB(A) an Werktagen außer- halb der Ruhezeiten eingehalten werden. Auch bei einer Bewertung nach der 18. BImSchV wären die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Schalltechnische Auswirkungen des durch das Plangebiet entstehenden zusätz- lichen Verkehrs im öffentlichen Straßenraum: Im Rahmen einer umfassenden Abwägung ist zu prüfen, inwieweit durch das Plangebiet aufgrund zusätzlicher Verkehrsmengen und Reflexionen an den neuen Gebäudekörper Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im öffentli- chen Straßenraum entstehen, die zu signifikanten Veränderungen der Verkehrs- lärmeinwirkungen in der bestehenden schützenswerten Nachbarschaft entlang der Erzbergerstraße führen. Hierzu wurden die Beurteilungspegel des Verkehrs- lärms (Straßenverkehr und Schienenverkehr) für den Nullfall (ohne Plangebiet) und den Planfall (mit Berücksichtigung Plangebiet) ermittelt und Pegeldifferen- zen jeweils für den Tagzeitraum und den Nachtzeitraum gebildet. Die Berechnungen haben ergeben, dass die Pegelzunahmen aufgrund des zu- sätzlichen Verkehrs und Reflexionen an den künftigen Gebäudekörpern unter 2 dB liegen (maximale Pegelzunahme: 1,7 dB). Die Werte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts, die in der Rechtsprechung als Schwellenwerte zum Schutz für Gesundheit und Eigentum gesehen werden, sind an den umliegenden bestehenden Wohngebäuden unterschritten. In Anlehnung an die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung im Sinne der 16. BImSchV sind die Pegeler- höhungen aufgrund des entstehenden zusätzlichen Verkehrs des Plangebiets nicht wesentlich und damit nicht relevant. Schalltechnische Auswirkungen des Plangebiets durch Anlagenlärm – Geplan- tes Sondergebiet SO: Innerhalb der geplanten Sondergebietsfläche soll u. a. ein Einzelhandelsmarkt entstehen. Die schalltechnischen Auswirkungen durch die geplanten Nutzungen sind im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, wenn die konkreten Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 80 Planungen feststehen. Die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der schall- technischen Auswirkungen durch Anlagenlärm können und sollen abschließend erst im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden, wenn die detaillierten Planungen zu emittierenden Nutzungen der Sondergebietsflächen feststehen. Daher werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine planungsrecht- lichen Festsetzungen zum Schallschutz aufgrund der Auswirkungen des Anla- genlärms getroffen. Eine Verlagerung der Konfliktlösung ins nachrangige Bauge- nehmigungsverfahren ist im vorliegenden Fall unschädlich, da die Festlegungen der TA Lärm die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicherstellt und durch tech- nische, bauliche und organisatorische Maßnahmen die Konfliktlösung möglich ist. Schalltechnische Auswirkungen des Plangebiets durch Anlagenlärm – Geplante Tiefgaragen: Da die konkreten Planungen zur Lage der Zufahrten und Abfahrten der künftigen Tiefgaragen und oberirdischen Stellplätze noch nicht exakt feststehen, können die schalltechnischen Auswirkungen im Detail erst geprüft werden, wenn die kon- kreten Planungen feststehen. Eventuell auftretende Konflikte können im Rahmen der späteren Baugenehmigungsverfahren gelöst werden. Schalltechnische Auswirkungen des Plangebiets durch die geplante Gemeinbe- darfsfläche (GBF, Baufeld 3): Im Nordosten des Plangebiets ist im Baufeld 3 eine Gemeinbedarfsfläche ge- plant. Nach derzeitigem Stand sind auf dieser Fläche eine Schule und/ oder ge- gebenenfalls sportliche Nutzungen vorgesehen. Die schalltechnischen Auswir- kungen durch die geplanten Nutzungen sind im Zuge des Baugenehmigungsver- fahrens zu prüfen, wenn die konkreten Planungen feststehen. Schalltechnische Auswirkungen des Verkehrslärms durch neu geplante Erschlie- ßungsstraßen nach 16. BImSchV: Die schalltechnischen Auswirkungen der neu geplanten Erschließungsstraßen des Plangebiets sind nach einer ersten Einschätzung auf Grundlage der verkehr- lichen Berechnungen in Hinblick auf einen möglichen Konflikt nach den Rege- lungen der 16. BImSchV nicht relevant. 6. Örtliche Bauvorschriften Um insbesondere die geplanten Vorhaben in die Umgebung einzubinden und ein gestalterisch hochwertiges Stadtquartier zu schaffen, werden ergänzend zu Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 81 den bauplanungsrechtlichen Vorschriften örtliche Bauvorschriften auf Grundlage von § 74 LBO als gestalterische Regelungen erlassen. Sie dienen dazu, den Charakter des Ortes zu bewahren und eine geordnete städtebauliche und ge- stalterische Entwicklung auch im Hinblick auf die Architektur der Gebäude und Gestaltung des öffentlichen Raumes sicherzustellen. 6.1 Dachgestaltung Die Regelungen zur Dachgestaltung werden getroffen, um einerseits das städ- tebauliche Konzept des Rahmenplans der Büros Machleidt und SINAI umzuset- zen und andererseits Ausdifferenzierungen bzw. Konkretisierungen zu ermögli- chen, die die Gestaltqualität des Quartiers positiv beeinflussen. In den festgesetzten Baugebieten sind einheitlich nur Flachdachgebäude ohne Dachüberstand zulässig. Ziel der Festsetzung ist eine ruhige und einheitliche Dachlandschaft, um dem Quartier einen homogenen Charakter zu verleihen, der sich selbstbewusst als neuer Baustein innerhalb des Stadtgefüges präsentiert. Aus ökologischen, klimatischen aber auch gestalterischen Gründen sollen Flachdächer begrünt werden (vgl. hierzu auch Ausführungen unter Ziffer 5.8 „Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo- den, Natur und Landschaft“). Betriebsbedingte und technische Aufbauten auf Gebäuden mit Flachdächern sind räumlich zu konzentrieren und vollständig durch eine gemeinsame, einheitlich gestaltete Einhausung mit Flachdach zu um- geben. Durch diese Regelungen werden die zum Teil voluminösen, verstreut liegenden und gestalterisch unbefriedigenden Aufbauten von technisch intensi- ven Nutzungen räumlich gebündelt und optisch durch eine Einhausung ka- schiert. Das Dach soll als „fünfte Fassade“ begriffen und gestalterisch hochwer- tig ausgebildet werden. Auch Solaranlagen sind mindestens um das Maß ihrer tatsächlichen Höhe über Oberkante Attika von allen Außenwänden abzurücken, damit diese vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind. Es wird auf die Vorgaben zur Ausführung unter Ziffern 2 und 8 der planungs- rechtlichen Festsetzungen und deren Begründung unter Ziffern 5.2 und 5.8 der Begründung verwiesen. 6.2 Fassadengestaltung Im kompletten Plangebiet sind grelle, fluoreszierende und spiegelnde Oberflä- chen mit Ausnahme von integrierten Solaranlagen an der Fassade unzulässig. Diese Ausnahme kann im Einzelfall im Bereich der Baufelder, die von Westen direkt an die öffentliche Grünfläche mit der Bezeichnung Parkanlage angrenzen, gemäß Ziffer 9 der planungsrechtlichen Festsetzungen zum Schutz vor Reflekti- onen unzulässig sein, sofern diese nicht reflektionsarm ausgebildet werden, um eine Beeinträchtigung des Parks und des angrenzenden Naturschutzgebietes Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 82 auszuschließen. Darüber hinaus sind metallische Oberflächen und Kunststoffverkleidungen an Gebäudefassaden unzulässig. Diese Fassadenmaterialien fügen sich nicht in ein gemischt genutztes hochwertiges Quartier ein, das an innenstadtnaher Stelle im Stadtgefüge gestalterisch erhöhten Anforderungen gerecht werden muss, und werden deshalb ausgeschlossen. Es soll ansonsten ein vielfältiger Mix unter- schiedlicher Fassadenmaterialien entstehen. Es wird darauf hingewiesen, dass Fassaden und sonstige Oberflächen in hellen Farben wenig Sonneneinstrahlung im Gebäudekörper absorbieren und zugleich eine zu starke Reflexion kurzwelli- ger Strahlung unterbinden. Sämtliche Außenfenster mit Ausnahme von Sanitärbereichen sind mit durchsich- tigem Glas auszuführen. Spiegelglas und das großflächige Abkleben von Glas- flächen mittels Folien o.ä. mit einem Beklebungsanteil über 20 % der Fensterflä- che ist unzulässig. So wird sichergestellt, dass städtebaulich ein Kontakt zwi- schen Innen und Außen hergestellt wird, sodass geschlossene Fassadenfronten trotz Befensterung vermieden werden. Dies wirkt sich positiv auf die Gestaltqua- lität und das Erleben des öffentlichen Raums aus und erhöht die soziale Kon- trolle. Davon ausgenommen sind getestete Muster gegen Vogelschlag (siehe hierzu auch Ziffer 10 der planungsrechtlichen Festsetzungen). Technische Einrichtungen (z.B. außen sichtbare Kaminrohre, Klimageräte, etc.) mit Ausnahme von Solaranlagen gemäß Ziffer 4 der örtlichen Bauvorschriften sind an Gebäude-Außenfassaden, die der öffentlichen Verkehrsfläche zuge- wandt oder von dort aus einsehbar sind, nicht zulässig. Diese haben erfahrungs- gemäß sowohl gestalterische Defizite am Gebäude als auch stadträumlich ne- gative Auswirkungen auf den Gesamteindruck eines Quartiers zur Folge und werden deshalb ausgeschlossen. Nur im Bereich der Hauszugänge sind untergeordnete Vordächer in den ange- gebenen Abmessungen zulässig. Im MU 2 und im SO sind zum Quartiersplatz hin allerdings keine Vordächer zulässig. Hiermit wird dem Wunsch nach einem überdachten und damit wettergeschützten Eingangsbereich Rechnung getragen und durch die Größenbeschänkung sichergestellt, dass diese untergeordnet sind und sich gestalterisch einfügen. Rund um den zentralen Quartiersplatz mit sei- nen öffentlichkeitswirksamen Nutzungen im Erdgeschoss soll jedoch ein ruhiges Erscheinungsbild erzeugt werden, weshalb Vordächer ausgeschlossen werden. Die hier im grafischen Teil des Bebauungsplans festgesetzten Arkaden im Erd- geschoss sorgen für ausreichend Wetterschutz und binden die platzflankieren- den Gebäude gestalterisch zu einer Einheit zusammen. 6.3 Werbeanlagen und Automaten Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 83 Im Plangebiet ist gemäß Ziffer 3 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungs- plan in allen Baugebieten der Ausschluss bestimmter Arten von Werbung fest- gesetzt. Dadurch soll gestalterisch unbefriedigende Werbung ausgeschlossen werden, welche nicht mit einem hochwertigen innenstadtnahen Quartier verein- bar ist. Die Werbeanlagen sollen insgesamt gestalterisch anspruchsvoll und von untergeordneter Ausprägung sein, ohne auf eine angemessene Werbewirkung verzichten zu müssen. Werbeanlagen mit Wirkung auf das Naturschutzgebiet des Alten Flugplatzes Karlsruhe (Licht, Landschaftsbild) sind mit den obigen Re- gelungen ebenfalls ausgeschlossen. In den Wohngebieten, den urbanen Gebieten und der Gemeinbedarfsfläche, Baufeld 29, gilt außerdem Folgendes: Es sind nur Flachwerbeanlagen an der Stätte der Leistung am Gebäude parallel zur Fassade und unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig. Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung der jeweils festgesetzten Größen zulässig, die zwischen den Wohngebieten und den anderen oben genannten Baugebieten dif- ferenziert geregelt sind. Mit diesen Regelungen wird den Werbewünschen der gewerblichen Einrichtungen in den genannten Bereichen in angemessener Weise Rechnung getragen. Die Werbeanlagen fügen sich so in Proportion und Gestaltung ins Gesamtbild der Fassaden und der Gebäude ein, auch im Hinblick auf die Wechselwirkungen untereinander. Für das Sondergebiet und die Gemeinbedarfsfläche, Baufeld 3, gilt außerdem Folgendes: Es sind nur Flachwerbeanlagen am Gebäude parallel zur Fassade und unterhalb der Fenster des 2. Obergeschosses zulässig. Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage je Gebäudeseite zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung der jeweils festgesetzten Größen zulässig. Die Größenvorgaben nehmen Rücksicht auf die angrenzenden allgemeinen Wohngebiete und urbanen Gebiete und sor- gen so für einen verträglichen Übergang zu den gestalterisch sensibleren Berei- chen. In den Gewerbegebieten GE und GEe gilt außerdem Folgendes: Es sind nur Flachwerbeanlagen am Gebäude parallel zur Fassade zulässig. Pro Betrieb ist nur eine Werbeanlage je Gebäudeseite zulässig. Diese sind nur unter Einhaltung der jeweils festgesetzten Größen zulässig. Insgesamt wird so den Gewerbetrei- benden eine angemessene Werbung und größere Flexibilität in der Ausgestal- tung ermöglicht und trotzdem gestalterisch Rücksicht auf die städtebauliche Struktur und die Umgebung genommen. 6.4 Solaranlagen Solaranlagen werden im Gebiet prinzipiell begrüßt und sind laut Klimaschutzge- setz Baden-Württemberg auch vorgeschrieben. Aus gestalterischen Gründen sind Solaranlagen allerdings nur auf dem Dach oder in die Fassade integriert Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 84 zulässig. Die Regelung unter Ziffer 1 der örtlichen Bauvorschriften ist in diesem Zusammenhang zu beachten. Sie sind außerdem gemäß den Regelungen unter Ziffern 2, Nr. 8 und Nr. 9 der planungsrechtlichen Festsetzungen auszuführen. Im Falle der Montage auf dem Flachdach wird so die Nichteinsehbarkeit vom öffentlichen Straßenraum aus sichergestellt, im Falle der integrierten Montage an der Fassade eine hochwertige Gestaltung. Ansonsten wird in diesem Zusam- menhang auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung unter den Ziffern 5.2 und 5.8 verwiesen. 6.5 Unbebaute Flächen, Einfriedungen Für die Vorzonen der Baugrundstücke zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baulinie bzw. Baugrenze werden differenzierte Festsetzungen zum Aus- schluss von Terrassen und von bestimmten Ausführungsarten getroffen. So wird gewährleistet, dass die an den öffentlichen Raum angrenzenden privaten Grund- stücke sich gestalterisch harmonisch einfügen, und zwar mit einem Höchstmaß an Begrünung und ohne abschirmende Terrassen-Einfriedungen, sodass ein fließender freiräumlicher Übergang bis zur Gebäudekante entsteht. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass zur Vorzone auch die Bereiche zwischen Gebäuden von der Straßenbegrenzungslinie bis zur gedachten Verlängerung der Baulinien bzw. Baugrenzen parallel zur Straßenbegrenzungslinie gehören. Die Geländehöhe der Vorzone muss im Übergang zum öffentlichen Raum hin niveaugleich ausgeführt werden. So wird sichergestellt, dass der Übergang vom öffentlichen zum privaten Raum ohne Höhenversprünge erfolgt und gestalte- risch homogen ist. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell-, Müll- oder Lagerflächen ist mit Ausnahme des GE nicht zulässig. Treppenabgänge zur Tiefgarage sind in diesem Bereich ebenfalls ausgeschlossen. Somit werden räumlich-gestalteri- sche Beeinträchtigungen der Schnittstellen zum öffentlichen Raum vermieden. Ausgenommen ist lediglich das GE (also das Areal des bestehenden Gewerbe- betriebs AMAG components Karlsruhe GmbH auf dem Flurstück 22803/19, Gemar- kung Karlsruhe) zur Vermeidung von Nutzungseinschränkungen. Fahrradstell- plätze für Wohnen können in den Vorzonen zugelassen werden, sofern diese den Regelungen unter Ziffer 5 der planungsrechtlichen Festsetzungen entspre- chen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 5.5 der Begründung verwiesen. Die Vorzonen sind außerdem gemäß Zif- fern 5 und 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen definiert und auszuführen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 5.8 der Begründung verwiesen. Zum öffentlichen Raum hin (Vorzonen) sind Einfriedungen ausgeschlossen. Im Plangebiet soll eine qualitätsvolle städtebauliche Struktur mit Hofsituationen und öffentlich zugänglichen Bereichen entstehen. Einfriedungen stehen hier dem of- fenen Charakter grundsätzlich entgegen. Ansonsten sind durchlässige Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 85 Einfriedungen (z.B. aus Drahtgeflecht) bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m und nur in Kombination mit einer Hecke oder Strauchpflanzung aus heimischen Gehölzen in gleicher Höhe zulässig. So können den Erdgeschosswohnungen di- rekt private Außenbereiche zugeordnet werden, ohne den gewünschten offenen Gesamteindruck durch hohe Einfriedungen zu beeinträchtigen. 6.6 Nebenanlagen Der gemäß Ziffer 5 der planungsrechtlichen Festsetzungen zulässige Anteil oberirdischer wettergeschützter Fahrradstellplätze für Wohnen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche soll mit den unter Ziffer 6 der örtlichen Bau- vorschriften zum Bebauungsplan getroffenen Regelungen in der Nähe der je- weiligen Hauseingänge liegen. Diese gewährleisten außerdem eine einheitliche und gestalterisch hochwertige Ausführung der Nebenanlagen. Dadurch wird auch die Freiraum- und Aufenthaltsqualität für die Bewohnerinnen und Bewoh- ner in den privaten Vorzonen bzw. Innenhöfen erhöht. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans sind im öffentlichen Raum Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität gekennzeichnet. Diese Anlagen haben erfahrungsgemäß nicht unerhebliche Auswirkungen auf das Stadt- und Straßenbild im öffentlichen Raum. Die getroffenen gestalteri- schen Vorgaben sorgen dafür, dass diese sich in den Kontext einfügen und räumlich-gestalterische Beeinträchtigungen vermieden werden. Außerdem kön- nen sie optional auch ökologisch ausgerichtet und mit Habitatstrukturen verse- hen werden (z.B. Anbringung von Schwalbennisthilfen). Sofern temporäre Bereitstellungsflächen für Abfallbehälter außerhalb der Ge- bäude gemäß Ziffer 5.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen ausnahmsweise zugelassen werden, sind diese ab einer Grundfläche von mindestens 12 m² ein- zuhausen, mit einem begrünten Flachdach zu versehen und deren Außenwände mit vorgegebenen Materialien zu verkleiden. Diese Regelungen ab einer defi- nierten Größenordnung dienen der hochwertigen Gestaltung und der Vermei- dung räumlich-gestalterischer Beeinträchtigungen der privaten Freiräume und der Schnittstellen zum öffentlichen Raum. 6.7 Außenantennen, Satelliten-Empfangsanlagen, Niederspannungsfreileitun- gen Der formulierten Anforderungen an die Zulässigkeit von Außenantennen und Sa- telliten-Empfangsanlagen dienen dem Schutz des Stadtbildes, des Erschei- nungsbildes der Gebäude und der Vermeidung optischer Beeinträchtigungen des öffentlichen Raums. Ausnahmen können zur Wahrung des Grundrechts auf Informationsfreiheit (Art. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 86 5 GG) zugelassen werden. Pro Gebäude ist in diesem Fall nur eine Gemein- schaftsanlage in gebündelter Form zulässig, um die gestalterisch negativen Aus- wirkungen solcher Anlagen auf das Stadtbild zu minimieren. Niederspannungsfreileitungen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans aus den obigen Gründen unzulässig. 6.8 Einschränkung der Kfz-Stellplatzherstellung und -verpflichtung Allgemein gilt: Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraft- fahrzeugen zu erwarten ist, sind die notwendigen Kfz-Stellplätze entsprechend den Regelungen des § 37 LBO und der VwV Stellplätze in den jeweils geltenden Fassungen sowie entsprechend der örtlichen Bauvorschriften, die auf Grundlage von § 74 Abs. 2 LBO für das Plangebiet erlassen werden, herzustellen. Ergibt sich bei der Ermittlung der Anzahl an notwendigen Stellplätzen ein Bruchteil, ist ab 0,5 aufzurunden. Bei der Ermittlung von Stellplätzen gelten im Plangebiet die nachfolgenden Regelungen: Einschränkung der Stellplatzherstellung und -verpflichtung aufgrund der gegebenen städtebaulichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen: Das neue Quartier „Zukunft Nord“ wird als nachhaltig mobiler Stadtteil entwickelt. Die städtebaulichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen sind hierfür im Um- feld bereits vorhanden und werden im Plangebiet so realisiert, dass die Möglich- keit einer stadtverträglichen Mobilität bzw. einer reduzierten Autonutzung ge- währleistet wird, z. B. durch hohe Nutzungsmischung, gute ÖPNV-Anbindung, ein attraktives Rad- und Fußwegenetz, hohe Aufenthaltsqualitäten im öffentli- chen Raum und ausreichend Carsharing-Stellplätze. Laut Statistischem Jahrbuch 2020 lag im Jahr 2019 der durchschnittliche Pkw- Besitz (private und gewerbliche Zulassungen) in Karlsruhe bei 468,1 Pkw je 1.000 Einwohner. Bei einer mittleren Belegung einer Wohnung mit 1,95 Perso- nen ergibt sich daraus ein Autobesatz von 0,91 Pkw/ Wohnung. Neben diesen statistischen Daten wurden auch die aktuellen Ergebnisse der Erhebung „Mobi- lität in Städten - SrV 2018“ herangezogen. Diese repräsentative Haushaltsbefra- gung ergab, dass ein Haushalt in Karlsruhe im Durchschnitt mit 0,82 Privat-Pkw sowie 0,06 Dienst-Pkw ausgestattet ist. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der oben genannten Rahmenbedingungen und statistischen Auswertungen ein Stellplatzschlüssel von 0,9 für das Plangebiet ausreichend ist. Eine Reduzierung Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 87 der Anzahl der gemäß LBO notwendigen Stellplätze um 0,1 Kfz-Stellplätze pro Wohneinheit ist verträglich und angemessen, da somit der prognostizierte Stell- platzbedarf des Plangebietes voll abgedeckt wird. Daher wird die in der LBO enthaltene Stellplatzverpflichtung von einem Stellplatz pro Wohnung um 0,1 ge- mindert. Damit einher geht auch, dass die Herstellung von mehr als einem Kfz-Stellplatz pro Wohnung unzulässig ist. Diese Begrenzung der Stellplatzherstellung trägt zu den beschriebenen städtebaulichen und verkehrlichen Zielen des nachhaltig mobilen Stadtteils sowie zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme bei. Au- ßerdem dürfen Kfz-Stellplätze für Nichtwohnnutzungen nur in solcher Zahl her- gestellt werden, wie sie laut VwV Stellplätze notwendig sind. Maßgeblich ist hier der Wert, der von der Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren ermit- telt wird. Werden bis zu einem Viertel der notwendigen Kfz-Stellplätze für Nicht- wohnnutzungen durch die Schaffung von Fahrradstellplätzen ersetzt, erhöht sich die Anzahl, die hergestellt werden darf, dadurch nicht. Diese Regelung soll ver- hindern, dass im Baugenehmigungsverfahren ein Übermaß an gewerblich de- klarierten Stellplätzen entsteht, die im Nachgang als private Stellplätze für Woh- nungen verkauft oder vermietet werden. Dies würden ebenfalls den Zielen des nachhaltig mobilen Stadtteils einer reduzierten Autonutzung und einer bedarfs- gerechten Herstellung von Stellplätzen zuwiderlaufen. Zusätzliche Einschränkung der Kfz-Stellplatzverpflichtung für Wohnungen aufgrund qualifizierter Mobilitätsverbesserungen baulicher Art: Wird für ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen im Baugenehmigungsver- fahren bzw. Kenntnisgabeverfahren ein Nachweis für eine dauerhafte qualifi- zierte Mobilitätsverbesserung baulicher Art vorgelegt, wird die Kfz-Stellplatzver- pflichtung um weitere 0,1 Kfz-Stellplätze pro Wohnung eingeschränkt − dies ent- spricht im Ergebnis einem Stellplatzschlüssel von 0,8 je Wohnung. Die unter Ziffer 8 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan aufgeführ- ten qualifizierten Mobilitätsverbesserungen stellen bauliche Maßnahmen dar, die geeignet sind, umweltfreundliche Mobilität zu fördern und somit die Nach- frage der Bewohnerinnen und Bewohner an Kraftfahrzeugen bzw. Kfz-Stellplät- zen zu reduzieren. Durch die zusätzlich über die LBO hinaus bereitzustellenden Flächen pro Wohnung (mindestens 1,2 m² Nutzfläche) und Anforderungen an die Ausstattung und Lage wird die Attraktivität umweltfreundlicher Mobilitätsfor- men erhöht. Dies trägt dem Ziel eines nachhaltig mobilen Stadtteils Rechnung. Die eingesparten Flächen für Kfz-Stellplätze werden zum Teil für die weiteren Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und sonstige Transporthilfsmittel genutzt. Die Möglichkeit zur Einschränkung der Stellplatzverpflichtung gilt nicht für Ein- oder Zweifamilienhäuser, sondern nur für Gebäude mit mehr als zwei Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 88 Wohnungen, da es gerade im Geschosswohnungsbau meist an ausreichenden und geeigneten Flächen für das Abstellen von umweltfreundlichen Verkehrsmit- teln mangelt. Reduzierung der Kfz-Stellplatzherstellung für Wohnungen aufgrund quali- fizierter Mobilitätsverbesserungen organisatorischer Art: Wird für ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen im Baugenehmigungsver- fahren bzw. Kenntnisgabeverfahren ein Nachweis für eine qualifizierte Mobili- tätsverbesserung organisatorischer Art in Form eines Mobilitätskonzepts vorge- legt, wird die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Kfz-Stellplätze um bis zu 0,1 Kfz-Stellplätze pro Wohnung reduziert. Qualifizierte Mobilitätsverbesserungen organisatorischer Art sind z.B.: Carsha- ringkonzepte, Leihfahrradkonzepte, ÖPNV-Tickets für Bewohnerinnen und Be- wohner, spezielle Informations- und Beratungsangebote für Bewohnerinnen und Bewohner. Qualifizierte Mobilitätsverbesserungen organisatorischer Art sind in Form eines schriftlichen Mobilitätskonzepts als Bestandteil der Bauantragsunterlagen vorzu- legen. Das Konzept soll nachvollziehbar darstellen, wie der Transport von Men- schen und Gütern mit dem Umweltverbund und ohne (eigenes) Auto unterstützt wird, um so die Kfz-Nutzung zu vermindern und eine nachhaltige Mobilität zu fördern. Es soll aufgezeigt werden, wie der Zugang zum ÖPNV, zu Fahrradleih- systemen, zu Carsharing und zur Nahmobilität im Alltag für die Bewohnenden und Besuchenden erleichtert wird und zu welchen Konditionen die Angebote zur Verfügung gestellt werden. Dabei können sowohl Kooperationen mit bestehen- den Mobilitätsanbietern (wie z.B. KVV/ VBK, stadtmobil, Fächerrad, Lastenkarle) als auch eigenständig aufgebaute Modelle nachgewiesen werden. Als Beispiele hierfür können eigene Fahrzeugpools z. B. mit Lastenfahrrädern/ Kindertrans- portern, Boller- bzw. Ziehwagen, Gemeinschaftsautos etc. genannt werden. Wenn die Prüfung des Mobilitätskonzepts im Rahmen des Baugenehmigungs- verfahrens ergibt, dass durch die Maßnahmen weniger Stellplätze erforderlich sind, wird die Herstellung von bis zu 0,1 Stellplätzen je Wohnung ausgesetzt. Gegenüber der Stadt ist ein regelmäßiger Nachweis in geeigneter Form über das Vorhandensein der anerkannten Mobilitätsmaßnahmen zu erbringen. So- bald und soweit diese nicht mehr vorgehalten werden, sind die ausgesetzten Stellplätze herzustellen. Um die spätere Herstellung der Stellplätze zu sichern, müssen die Bauherren bereits im Rahmen des Bauantrags nachweisen, wie und auf welchen Flächen die Stellplätze nachgerüstet werden können. Dies kann beispielsweise durch den nachträglichen Einbau von Doppelparkern oder Ähnli- chem erfolgen. Die örtliche Bauvorschrift bietet damit Bauherren die Gelegen- heit, weniger Stellplätze herzustellen, solange bestimmte Mobilitätsangebote Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 89 vorgehalten werden. Diese Regelung ermöglicht es, weitere Kosten und Flächen zu sparen, und trägt dazu bei, dass Bewohnerinnen und Bewohnern attraktive umweltfreundliche Mobilitätsangebote zur Verfügung stehen. 7. Erschließung, Ver- und Entsorgung 7.1 Verkehrsflächen Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans dargestellte Zweckbestimmung und Aufteilung des Straßenraums stellt den aktuellen Planungsstand dar und ist rechtlich unverbindlich. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind deshalb An- passungen in den Bereichen zwischen den festgesetzten Straßenbegrenzungs- linien (öffentliche Verkehrsflächen) möglich. Es wird diesbezüglich auch auf die Ausführungen unter Ziffer 4.2 der Begründung verwiesen. Im Bebauungsplan sind an drei Stellen im Straßenraum private Verkehrsflächen (PV) festgesetzt. Die betreffenden Grundstücke werden im Rahmen des Boden- ordnungsverfahrens gebildet und verbleiben dauerhaft im Eigentum der Stadt. Die privaten Verkehrsflächen werden nicht öffentlich gewidmet und unterliegen daher nicht den strengen öffentlich-rechtlichen Schranken. Die Herausnahme dieser Bereiche aus der öffentlichen Widmung eröffnet der Stadt vielfältige Mög- lichkeiten, diese Flächen flexibel für verschiedene Verkehrszwecke zu nutzen und dadurch beispielsweise Mobilitätsangebote zu unterstützen, die aus rechtli- cher Sicht formal nicht unter den Gemeingebrauch fallen. So war es beispiels- weise bis zum Erlass des Carsharinggesetzes auf Bundesebene im Jahr 2017 und dessen Umsetzung auf der Länderebene lange Zeit nicht rechtssicher mög- lich, Carsharing-Stellplätze privater Anbieter auf öffentlichen Verkehrsflächen einzurichten. Obwohl diese dem Verkehrszweck dienten und die Allgemeinheit von dem Angebot profitierte, waren sie als private gewerbliche Anlagen auf öf- fentlichen Verkehrsflächen formal unzulässig. Auf privaten Verkehrsflächen hät- ten diese hingegen problemlos umgesetzt werden können. Aus den oben genannten Gründen werden im Plangebiet verteilt in geringem Umfang private Verkehrsflächen ausgewiesen. Sie sind als „Mobilitätszone“ zu verstehen, mit deren Hilfe die Stadt flexibel auf aktuelle und derzeit noch nicht absehbare Veränderungen bei der Mobilität reagieren kann. Dies trägt zur ge- wünschten Entwicklung eines nachhaltigen mobilen Stadtteils bei. Es ist vorge- sehen, die privaten städtischen Verkehrsflächen zunächst als allgemein zugäng- liche Parkplätze zu nutzen. Die nicht-öffentliche Ausweisung ermöglicht jedoch, im Bedarfsfall Flächen im Straßenraum für die Umsetzung privater Mobilitätskon- zepte zur Verfügung zu stellen. Da die Stadt dauerhaft Eigentümerin der Grund- stücke bleibt, ist gesichert, dass die Flächen nur Nutzungen zugeführt werden, die der Mobilität im Quartier und damit der Allgemeinheit zu Gute kommen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 90 7.2 Infrastruktur der Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Gebiets erfolgt über die Erzbergerstraße. Bezüg- lich der Eintragung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten wird auf die Ausführun- gen unter Ziffer 5.12 der Begründung verwiesen. Die Querschnitte der zukünftigen öffentlichen Straßen und Wohnwege wurden im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplans mit den Ver- und Entsorgungs- trägern abgestimmt (siehe Anlage 5). Falls Gestattungen (privatrechtliche Ver- träge) für private Anlagen, die den öffentlichen Raum tangieren, erforderlich wer- den, müssen diese seitens der Träger der privaten Anlagen mit der Stadt Karls- ruhe abgestimmt werden. Es ist vorgesehen, das komplette Quartier an das Fernwärmenetz der Stadt- werke Karlsruhe (SWKA) anzuschließen. Die hierfür notwendigen Freihaltetras- sen der Fernwärmeleitungen sind in der vorliegenden Planung bereits berück- sichtigt. Allgemeine Hinweise zu Hausanschlussräumen: Sie sind so zu platzieren, dass diese mit der Hausanschlussleitung auf kürzestem Weg von der Verteilerleitung in den Straßen aus erreicht werden können. Der Hausanschluss ist von jeglicher Überbauung frei zu halten. Zur Konfliktvermeidung sind in der Regel Mindestab- stände zwischen Leitungen und Bäumen einzuhalten. Die Mindestabstände be- tragen: 2,50 m zwischen unterirdischen Versorgungsleitungen (für Strom, Gas, Wasser und Wärme) und Bäumen; 3,50 m zwischen Abwasserkanälen und Bäu- men. Maßgeblich ist jeweils der horizontale Abstand zwischen der Stammachse und der Außenhaut der Versorgungsleitung bzw. des Abwasserkanals. Um die Nutzung des öffentlichen Straßenraums als Träger der leitungsgebun- denen Infrastruktur für die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Wärme so- wie die Entwässerung so zu steuern und zu koordinieren, dass der Straßenraum alle Funktionen bestmöglich erfüllen kann und dass er durch Bauarbeiten mög- lichst wenig beeinträchtigt wird, sind die Allgemeinen Bedingungen für die Be- nutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken (Allgemeine Benutzungsbedingungen - ABB) einzuhalten. 7.3 Entwässerung Das Konversionsgebiet wird derzeit im Mischsystem entwässert. Mit der Umge- staltung und Umnutzung soll das Gebiet künftig in ein Trennsystem umgebaut werden. Das Ziel ist, das im Gebiet anfallende Regenwasser vollständig vor Ort zu bewirtschaften. Das öffentliche Schmutz- und Regenwassersystem ist von der Stadtentwässerung Karlsruhe bemessen. Das Plangebiet umfasst ca. 20 ha zu entwässernde Fläche. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 91 Entwässerungstechnisch wird das Gebiet in „Nord“ und „Süd“ aufgeteilt, die Wasserscheide ist am Quartiersplatz, der entwässerungstechnisch zum „Nord“- Bereich zählt. In beiden Gebietsteilen werden öffentliche Teilflächen vom zent- ralen Trennsystem abgekoppelt und dezentral versickert. Die restlichen öffentli- chen Flächen werden jeweils über das entsprechende zentrale System in eine der zwei Versickerungsmulden, die in den „grünen Fingern“ (Parkfenster) der westlichen Parkanlage liegen, entwässert. Das in den zentralen Mulden zu ent- wässernde Niederschlagswasser stammt somit von Teilflächen der öffentlichen Straßen und Wege. An diese Entwässerungsmulden sollen ausschließlich öf- fentliche Flächen angeschlossen werden. Niederschlagswasser auf privaten Flächen ist dezentral auf den jeweiligen Grundstücken zu bewirtschaften, hierfür ist vom jeweiligen Planer rechtzeitig ge- nügend Fläche vorzusehen (für z.B. Versickerung). Der öffentliche Regenwas- serkanal soll ausschließlich der Sammlung des Niederschlagswassers der oben genannten öffentlichen Teilflächen und der Zuführung dieses Wassers zu den zentralen Versickerungsflächen dienen. Ein Anschluss von privatem Nieder- schlagswasser ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn eine Versickerung auf dem privaten Grundstück aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht erfolgen kann. Im Falle einer Versickerung wird in den einschlägigen Regelwerken der Flächenbedarf mit 5 bis 20% der Größe der angeschlossenen undurchlässigen Fläche angegeben. Abstimmungen zwischen Architekten, Entwässerungsplaner und Grünflächenplaner werden für eine reibungslose Planung der privaten Flä- chen empfohlen. Das Tiefbauamt der Stadt Karlsruhe geht davon aus, dass bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante die Ent- wässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet ist. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können demnach nur über Hebeanlagen ent- wässert werden. Der Übersichtsplan „Regenwasserbewirtschaftung“ (siehe Anlage 7 der Begrün- dung) zeigt die Flächenzuordnung für die Regenwasserbewirtschaftung. Die Oberflächen der öffentlichen Bereiche sind so zu planen, dass die Starkre- genvorsorge berücksichtigt wird. Die Möglichkeiten der multifunktionalen Flä- chennutzung sind auch im Sinne der Klimaanpassung und der Regenwasserbe- wirtschaftung zu beachten. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Für den Bau und die Bemessung aller Versickerungs- mulden ist das Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft und Abfall e. V. (DWA) - Arbeitsblatt A 138 - zu beachten. Bäume in Versickerungs- mulden sind nicht zulässig. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Grafiken unter Anlage 7 der Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 92 Begründung verwiesen. Die Vorgaben zur Entwässerungskonzeption sind vom Planer in der aktuellsten Fassung bei der Stadt Karlsruhe, Tiefbauamt (Stadtent- wässerung), anzufragen und im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung ab- zustimmen. 7.4 Abfallentsorgung: Die Abfallentsorgung erfolgt durch das Amt für Abfallwirtschaft grundstücksbe- zogen. Hierbei sind die Abfallbehälterstandplätze (Müllräume) bzw. die tempo- rären Bereitstellungsflächen für die Abfallbehälter satzungskonform gemäß der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) zu erstellen und so anzuordnen, dass diese von den öffentlichen Straßen aus vorwärts angefahren werden können. Ein Rückwärtsfahren wird außer in den Bereichen von Wendehämmern ausge- schlossen. Temporäre Standplätze sind nur in den Fällen vorgesehen, in denen eine satzungskonforme Bereitstellung über Müllräume allein nicht möglich ist. Müllräume und temporäre Standplätze sind in diesem Zusammenhang jeweils so groß zu dimensionieren, dass sämtliche erforderliche Abfallbehälter aufge- stellt werden können. Eine Mehrfahrentsorgung wird ausgeschlossen. 8. Grünplanung und Umweltprüfung 8.1 Grünplanung, Pflanzungen Ausgehend vom Rahmenplan Zukunft Nord hat das Büro SINAI im Auftrag der Stadt Karlsruhe die Freiraumplanung für die öffentlichen Bereiche weiter ausge- arbeitet. Die vorliegende Planung (Stand März 2020, Leistungsphase Vorpla- nung / siehe Anlage 6 der Begründung) umfasst die Ausgestaltung der Begrü- nung für die öffentliche Grünfläche (Park) am westlichen Rand mit einer Fläche von über 5 Hektar sowie die Durchgrünung der Straßenräume. Die grünordnerischen Festsetzungen sind aus der Freiraumplanung und den Vorgaben des Umweltberichtes entwickelt und dienen der ökologischen Quar- tiersaufwertung bzw. der Kompensation von Eingriffen in das Areal. Sie sichern zudem die dauerhafte und nachhaltige Gebietsdurchgrünung sowie die Grünflä- chenversorgung für die im neuen Stadtquartier lebenden Menschen. Wesentli- che Vorgaben an die öffentliche Grünfläche (Park) resultieren aus der Nachbar- schaft an das FFH- und Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“. Es ist zu gewährleisten, dass der Erhaltungszustand des FFH-Gebiets nicht beeinträchtigt wird. Diese Vorgaben zählen zu den Vermeidungsmaßnahmen und sind bin- dend. Im Rahmen der schrittweisen Konkretisierung sind zuerst die Flächen für die CEF-Maßnahmen umzusetzen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 93 In der Freiraumplanung ist konkretisiert, wie die verschiedenen Anforderungen an die Grünflächen (z.B. Aufenthalt, Naturerlebnis, Spiel, Versickerung, Puffer- und Ausgleichsfunktionen) bei der Ausgestaltung des Parks gewährleistet wer- den können. Dabei wurde konzeptionell die Vereinbarkeit der verschiedenen An- forderungen an die Grünfläche mit den Vorgaben infolge der Nachbarschaft an das Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ angestrebt und die Möglich- keiten und Erfordernisse für die Umsetzung aufgezeigt. Die Pflanzungen in den einzelnen Teilbereichen sollen auf Basis der abgestimmten Pflanzlisten (siehe Festsetzungen und Hinweise) erfolgen. Dabei ist der Fokus auf heimische Arten gelegt. Für die Verwendung in Straßenräumen und auf privaten Grundstücksflä- chen kommen weitere standortgeeignete Arten hinzu. Im Zusammenhang mit den Folgen des Klimawandels sind insbesondere infolge vermehrter Hitze und Trockenheit Verschlechterungen der Lebensbedingungen für Gehölze zu erwar- ten. Die Verwendung geeigneter Arten und Sorten, die mit diesen Bedingungen besser zurechtkommen, muss zukünftig möglich sein und soll daher planungs- rechtlich nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Naturschutzbelange sind im gesamten Plangebiet keine Gehölze zu verwenden, die durch ihre starke vegetative Ausbreitung (Wurzelbrut) angren- zende wertgebende Trockenbiotope beeinträchtigen können – sog. invasive Ar- ten. Die Freiraumplanung sieht innerhalb des Quartiers selbst eine differenzierte Pflanzung von Baumarten für die einzelnen Teilquartiere vor. Die hieraus abge- leiteten Pflanzgebote im Bebauungsplan dienen der angemessenen Grüngestal- tung des öffentlichen Raums und der Frei- und Grünflächen, in Einzelfällen als Ersatz für entfallende Bestandsbäume. Entlang der Straßen und Wege sorgen sie für eine freiräumliche Betonung der städtebaulich relevanten Achsen, wäh- rend sie auf den Plätzen zur Grüngestaltung beitragen und die Aufenthaltsquali- tät erhöhen. Entlang der Parkpromenade entsteht so ein grüner Filter als Über- gang zur Bebauung. Die Ausgestaltung des Quartiersplatzes soll in einem Wett- bewerbsverfahren entwickelt werden. In der Freiraumplanung ist dies daher bis- lang nicht behandelt. In der Planzeichnung erfolgt daher hier lediglich die Dar- stellung zeichnerischer Pflanzgebote, von denen in der Lage abgewichen wer- den kann. Der Umweltbericht (siehe Anlage 8 der Begründung) in Verbindung mit den Fest- setzungen des Bebauungsplans bildet die Grundlage für die Freiraumplanung. Als bedeutende, eingriffsvermeidende Maßnahme sieht die derzeitige Freiraum- planung vor, einen Teil der Sand- und Magerrasen im Südwesten des Bauge- biets zu erhalten. Während der ausführenden Arbeiten in der öffentlichen Grün- fläche (Pufferstreifen) sind diese wertvollen Flächen durch einen Bauzaun vor Ablagerungen, Befahren etc. zu schützen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 94 Es wird schließlich auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffern 5.6 bis 5.8 der Begründung verwiesen. 8.2 Umweltprüfung Die Auswirkungen der Planung auf die Belange der Umwelt und ihre Wechsel- wirkungen sind Gegenstand einer Umweltprüfung. Das Ergebnis der Umweltprü- fung ist in einem Umweltbericht dargestellt. Dieser ist gesonderter Bestandteil dieser Begründung (siehe Anlage 8). Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Auswirkungen auf den Boden Durch die geplante Bebauung werden insbesondere im Südwesten des Gel- tungsbereichs des Bebauungsplans Böden mit sehr hoher Bedeutung als Aus- gleichskörper im Wasserkreislauf in Anspruch genommen. Durch die mit der Pla- nung verbundene Versiegelung von Böden ist in diesen Bereichen ein vollstän- diger Verlust der Bodenfunktionen verbunden. Minimierend auf den Eingriff in das Schutzgut Boden wirken sich die Überplanung großer Flächen mit bereits gestörten Bodenverhältnissen, die Entsiegelung von derzeit (teil-)befestigten Flächen und die Wiederherstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Be- reich der geplanten öffentlichen Grünfläche aus. Durch die Verwendung wasser- durchlässiger Beläge, die Versickerung des anfallenden Regenwassers über die belebte Bodenzone, die Begrünung von Flachdächern und die Überdeckung von Tiefgaragen können die Auswirkungen weiter verringert werden. Für das Schutz- gut Boden wird insgesamt aufgrund der vorwiegend vorgestörten Bodenverhält- nisse von einem mäßig starken Eingriff ausgegangen. Durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie planexternen Kompensationsmaßnahmen kann der Eingriff reduziert werden. Im Rahmen eines Bodenmanagementkon- zepts einschließlich einer bodenkundlichen Baubegleitung wird der fachgerechte Umgang mit den anthropogenen Vorbelastungen (nachsorgender Bodenschutz) und der schonende Umgang mit dem Boden (vorsorgender Bodenschutz) ge- währleistet. Auswirkungen auf den Wasserhaushalt Einen erheblichen Eingriff stellt die Versiegelung von Flächen dar, die derzeit eine hohe Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf, insbesondere zur Grundwasserneubildung, besitzen. Durch festgesetzte Maßnahmen der dezent- ralen Regenwasserbewirtschaftung (Versickerung von unbelastetem Regen- wasser) kann der Eingriff auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. Auswirkungen auf das Klima und die Luft Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 95 Die unversiegelten Freiflächen im Plangebiet sind zusammen mit dem Schutz- gebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ für das Stadtklima von wichtiger Bedeutung. Für den bereits bebauten Bereich besteht eine gute Versorgung mit Frisch- und Kaltluft von Osten und Westen. Entlang der Erzbergerstraße besteht eine ver- kehrsbedingte lufthygienische Belastung mit NO 2 . Die Planung führt im gesam- ten Plangebiet zu Veränderungen der lokalklimatischen Bedingungen. Negative Veränderungen sind zu erwarten für die Durchlüftungssituation sowie die Abküh- lung in den Abend- und Nachtstunden. Aus städtebaulichen Gründen war es nicht möglich, größere Möglichkeiten zur Einleitung von lokalen Luftmassen vom Alten Flugplatz in die Neubebauung zu schaffen. Erhebliche lufthygienische Aus- wirkungen sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf die Fläche Aufgrund der vormaligen Nutzung durch das US-Militär sind die Flächen stark anthropogen überprägt und etwa zur Hälfte bereits vollversiegelt. Auf un- oder teilversiegelten Flächen sind die Böden durch Befestigung und Umlagerung be- einträchtigt und ihre Funktionserfüllung ist gemindert. Dennoch tragen die un- versiegelten Flächen im Gebiet zur Versickerung des Niederschlagswassers und zur Grundwasserneubildung bei und besitzen eine klimatische Ausgleichs- funktion. Die Freiflächen im Gebiet weisen großteils eine hochwertige Vegeta- tion aus Sand- und Magerrasen sowie artenreicher Ruderalvegetation auf. Auf- grund der Nutzung vorgeprägter Flächen, der geplanten mehrstöckigen Bau- weise und Einrichtung von Tiefgaragen mit Überdeckung werden die Wirkungen auf das Schutzgut Fläche erheblich minimiert. Sie werden insgesamt als gering eingestuft. Auswirkungen auf die Flora und die Vegetation Aufgrund des großen Flächenverlusts an mittel- bis hochwertigen Biotoptypen (Sandrasen, Magerrasen, Ruderalvegetation) vor allem im Südwesten des Ge- biets wird der Eingriff in das Schutzgut Biotoptypen als erheblich bewertet. Den Eingriff minimierende Maßnahmen sind die naturnahe Gestaltung der öffentli- chen Grünfläche und eine extensive Begrünung von Dachflächen. Innerhalb des Plangebiets kann jedoch das planerische Defizit für das Schutzgut Biotoptypen nicht vollständig ausgeglichen werden. Umfangreiche planexterne Kompensati- onsmaßnahmen sind erforderlich. Die Planung hat erhebliche Auswirkungen auf geschützte Biotoptypen und po- tentiell auch auf benachbarte FFH-Lebensraumtypen. Vorgezogene Vermei- dungsmaßnahmen der FFH-Lebensraumtypen sowie Maßnahmen zur Wieder- herstellung vergleichbarer geschützter Biotoptypen (Sand- und Magerrasen) sind somit unerlässlich. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 96 Die bemerkenswerten Pflanzenvorkommen im Gebiet finden sich überwiegend in den Flächen mit Ruderalvegetation, Sand- und Magerrasen. Die Wirkungen auf diese Vorkommen entsprechen somit weitgehend den Wirkungen auf die entsprechenden Biotoptypen, da die Wertigkeit dieser Biotoptypen eng mit dem Vorkommen von wertgebenden Arten verbunden ist. Dementsprechend sind die Wirkungen im Süden des Plangebiets durch den Eingriff in Magerrasen, Sand- rasen und Ruderalvegetation mit Vorkommen etlicher wertgebender Arten am gravierendsten. Durch planexterne Kompensationsmaßnahmen für die entspre- chenden Biotoptypen werden zugleich auch Wuchsorte für diese wertgebenden Pflanzenarten geschaffen. Durch eine naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche mit der Entwicklung von extensivem Grünland können auch inner- halb des Plangebiets Wuchsorte für wertgebende und seltene Arten der Sand- und Magerrasen geschaffen und erhalten werden. Aufgrund von geänderten Zuschnitten der Baufelder und der Erhöhung des Ge- ländeniveaus innerhalb der öffentlichen Grünfläche können nur wenige Be- standsbäume erhalten werden. Zudem handelt es sich bei vielen Exemplaren um naturraumfremde Arten wie Späte Traubenkirsche (Prunus serotina) und Ka- nadische Pappel (Populus canadensis). Erhalten werden kann der überwie- gende Teil des Baumbestands im Bereich der Bestandsgebäude entlang der Erzbergerstraße. Zum Erhalt festgesetzt sind außerdem mehrere Einzelbäume sowie zwei markante Eichen im nordwestlichen Bereich, wofür die umliegende Planung entsprechend angepasst wurde. Die aktuellen Planungen lassen somit eine Erhaltung des überwiegenden Teils des besonders erhaltenswerten Baumbestands zu. Abmildernd wirkt die ge- plante umfangreiche Neupflanzung von Bäumen im gesamten Plangebiet. Im Laufe der Zeit wird sich hieraus ein Gehölzbestand entwickeln, der die entfalle- nen Funktionen der Habitatbäume wieder übernehmen kann. Auswirkungen auf die Fauna Durch die Planung wird erheblich in den Lebensraum von Vögeln (insbesondere Gebäude- und Heckenbrüter), Reptilien, Fledermäusen und Insekten eingegrif- fen. Durch artenschutzrechtliche und grünordnerische Maßnahmen kann der Eingriff auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sind beispielsweise die Besucherlenkung, Einrichtung einer Hundeauslauffläche, Baumfällung und Gebäudeabriss im Winter mit vorheriger Kontrolle auf Fledermausvorkommen, Erhalt und Neupflanzung von standortge- rechten Gehölzen, Minimierung der Lichtimmissionen in die westlich angrenzen- den Schutzgebiete, Vermeidung von Beschattung der Eidechsenlebensräume, Stellen eines Eidechsenschutzzauns für die Zeit der Bauphase, Abfangen und Umsiedeln der Eidechsen im Eingriffsbereich, Ersatznistmöglichkeiten für Ge- bäudebrüter und Neuntöter sowie die naturnahe Gestaltung der öffentlichen Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 97 Grünfläche. Eine detaillierte Bewertung der Auswirkungen auf besonders und streng geschützte Arten der Artengruppen Reptilien, Vögel und Fledermäuse so- wie auf streng geschützte Insektenarten können der artenschutzrechtlichen Prü- fung (REMKE et al. 2017, Quelle siehe Umweltbericht) entnommen werden. Auswirkungen auf den Biotopverbund und die Biodiversität Von der Planung bleiben die wichtigen Vernetzungsfunktionen zwischen Altem Flugplatz Karlsruhe und der nördlich des Plangebiets gelegenen Feldflur unbe- rührt. Die geplante Bebauung östlich des Alten Flugplatzes Karlsruhe stellt zwar eine potenzielle Migrationsbarriere dar, da sich einige der im Eingriffsbereich vorkommenden Biotope bzw. Habitate als Lebensräume oder Trittsteine für die wertgebenden Arten des Alten Flugplatzes eignen. Allerdings sind östlich des Plangebiets keine Biotope bzw. Habitate vorhanden, die für entsprechende Ar- ten von wichtiger Bedeutung sind. Die Planung hat unter Berücksichtigung von umfangreichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen ungünstigen Wirkungen auf den Bi- otopverbund. Hinsichtlich Biodiversität ist mit einem leichten Rückgang der Viel- falt an Lebensräumen innerhalb des Plangebiets zu rechnen. Nachteilige Aus- wirkungen auf die Biodiversität der umliegenden Flächen, die über die betrach- teten Effekte auf die Schutzgüter Biotoptypen, Fauna und Biotopverbund hin- ausgehen, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Landschaftsbild Die Planung hat erhebliche ungünstige Auswirkungen auf den Landschaftscha- rakter des verbleibenden Flugplatzareals. Durch Eingrünungsmaßnahmen des Baugebiets können diese auf ein tolerierbares Maß abgemildert werden. Damit der offene Charakter des Gebiets nicht übermäßig belastet wird und auch um eine für die wertgebenden Biotope des Alten Flugplatzes Karlsruhe nachteilige Beschattung zu vermeiden, soll die öffentliche Grünfläche zwischen Bebauung und Flugplatz nicht gehölzbetont gestaltet und viel offene, extensive Grünfläche geschaffen werden. Auswirkungen auf den Menschen Durch die geplante Bebauung wird die Erholungsfunktion des Schutzgebiets Al- ter Flugplatz Karlsruhe nachteilig verändert. In bioklimatischer Hinsicht ist insbe- sondere im Norden der Erzbergerstraße, auch östlich des Plangebiets, mit einer geringfügigen Verschlechterung der nächtlichen Abkühlung zum derzeitigen Zu- stand zu rechnen. Erhebliche lufthygienische Belastungen werden für das Plan- gebiet und die unmittelbare Umgebung nicht erwartet. Hinsichtlich des Schutzguts Mensch sind keine erheblichen Auswirkungen zu Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 98 erwarten, sofern Maßnahmen zum Schallschutz ergriffen werden. Negative Aus- wirkungen auf die Erholungsfunktion werden durch die Bereitstellung attraktiver Freiflächen für die Bevölkerung in der geplanten öffentlichen Grünfläche mini- miert. Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die denkmalgeschützten Objekte im Süden des Plangebiets wurden in die Rah- menplanung Zukunft Nord integriert und bleiben erhalten. Sonstige Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen. Es werden keine nachteiligen Auswirkun- gen auf Kultur- und sonstige Sachgüter erwartet. 9. Klimaschutz, Energiekonzept und CO 2 -Relevanz 9.1 Klimaschutz und CO 2 -Relevanz Im Hinblick auf CO 2 -Relevanz und Auswirkungen auf den Klimaschutz ist festzu- stellen, dass sich das Projekt „Zukunft Nord“ diesbezüglich im Grundsatz negativ auswirkt, wie im Übrigen alle zurückliegenden und künftigen Quartiersentwick- lungen im Neubau. Diesem Umstand wird allerdings mit zahlreichen Kompensa- tions- und Minimierungsmaßnahmen entgegengewirkt: Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, bei der sparsam und schonend mit Grund und Boden umgegangen wird. Abgeleitet aus dem Umwelt- bericht, dessen Inhalte verpflichtend sind, werden im Bebauungsplan Festset- zungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land- schaft getroffen. Wesentlicher Bestandteil des Umweltberichts sind die natur- schutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, die sich u.a. durch die Nähe der Be- bauung zum Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ ergeben. Diese Aus- gleichsmaßnahmen sind verpflichtend umzusetzen und durch geeignete Pflege- maßnahmen zu erhalten. Weiterhin sind z.B. Vorgärten, Innenhöfe und Dachflä- chen zu begrünen. Trotz Tiefgaragen wird ein Teil der Grundstücke ober- und unterirdisch von Bebauung freigehalten. Das Niederschlagswasser von öffentli- chen Flächen im Plangebiet wird zum größten Teil straßenrandbegleitenden Ver- sickerungsmulden zugeführt und in das nördliche und südliche „Parkfenster“ ein- geleitet, welche die Versickerungsfunktion übernehmen. Teilweise erfolgt auch eine Ableitung über das öffentliche Kanalnetz. Im Vergleich zum Bestand werden durch die Neuplanung negative lokale Verän- derungen der Durchlüftungssituation sowie der Abkühlung in den Abend- und Nachtstunden erwartet. Im Zuge des durchgeführten Wettbewerbsverfahrens, das verschiedene Planungsalternativen untersucht hat, wurde die vorliegende Planung als Siegerentwurf gewählt, um Planrecht für dringend benötigten Wohn- raum zu schaffen. Der Siegerentwurf sieht eine aufgelockerte Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 99 Blockrandbebauung vor und hat insbesondere durch gut zugeschnittene Baufel- der in angemessener urbaner Dichte und mit hohen Freiraumqualitäten im priva- ten und öffentlichen Bereich überzeugt. Die anschließenden Ergebnisse der Mikroklimasimulationen für das Planungsvorhaben (Bruse 2016) haben gezeigt, dass die Einleitung von kühlen, lokalen Luftmassen vom Alten Flugplatz Karls- ruhe in das Plangebiet nicht optimal ausgenutzt wird. Die Windströmungen aus südwestlicher Richtung werden herabgesetzt. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Planung wurde deshalb die Durchlüftung in West-Ost-Richtung durch Ver- zicht auf eine doppelte Baumreihe in den Querstraßen verbessert. Die aufgelo- ckerte Bebauung mit gestreuten Schattenmustern und die zahlreichen Baum- pflanzungen wirken sich ausgleichend auf die Temperaturen im Tagesverlauf aus. Die gute Durchgrünung des Plangebiets in Form von begrünten Dächern, Tiefgaragen und Fassaden schafft ebenso Möglichkeiten der nächtlichen Abküh- lung und wirkt potentiellem Hitzestress entgegen. Erhebliche lufthygienische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das neue Quartier „Zukunft Nord“ wird zudem als IQ-Leitprojekt zu einem nach- haltig mobilen Stadtteil entwickelt, um eine stadtverträgliche Mobilität und eine reduzierten Autonutzung zu gewährleisten, was den Zielen des Verkehrsent- wicklungsplans und des Klimaschutzkonzeptes entspricht. 9.2 Energiekonzept und CO 2 -Relevanz Der Gemeinderatsbeschluss „Anforderungen zur Umsetzung der Klimaneutrali- tät in Bauleitplanungen sowie Verträgen der Stadt Karlsruhe“ vom 30.06.2020 beinhaltet drei Komponenten, die die Basis für ein weitgehend klimaneutrales Bauen legen. Laut Gemeinderatsbeschluss müssen neue Wohngebäude als Mindeststandard für die Gebäudeeffizienz das KfW-Effizienzhaus 40 einhalten. Der Primärenergiefaktor des Energieträgers für die Wärmeversorgung muss klei- ner als 0,3 sein. Die Dachflächen sind soweit als möglich mit Photovoltaik zu belegen. Mit diesen drei Faktoren kann ein weitgehend klimaneutrales Wohnge- biet entstehen. Die Möglichkeiten einer Energieversorgung mit niedrigem Primärenergiefaktor im Plangebiet „Zukunft Nord“ wurden geprüft und der Einsatz von Fernwärme als Vorzugslösung vorgeschlagen. Die Wärmeversorgung des Plangebiets wird ge- mäß Zusage der Stadtwerke Karlsruhe flächendeckend mit Fernwärme erfolgen. Die Straßenquerschnitte sind so geplant, dass grundsätzlich in allen Bereichen die Verlegung von Fernwärmeleitungen möglich ist, sodass sowohl im nördlichen als auch im südlichen Teilbereich des Plangebiets ein Fernwärmeanschluss der geplanten Gebäude gesichert ist. Die Fernwärme der Stadtwerke Karlsruhe als Energieträger zur Wärmeversorgung ist mit einem Primärenergiefaktor von < 0,3 eine sehr energieeffiziente Option und entspricht damit den Vorgaben des Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 100 Gemeinderatsbeschlusses vom 30.06.2020. Daneben sollen verpflichtend regenerative Energien wie Photovoltaikanlagen so- wie erhöhte Anforderungen an den energetischen Gebäudestandard Anwen- dung finden. Für den nördlichen Planbereich, der weitgehend im privaten Eigen- tum ist, sollen energetische Vorgaben über einen städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan abgesichert werden. Vorgesehen ist hier neben dem Anschluss an die Fernwärme z. B. mindestens der KfW-Effizienzhaus-Standard 55 (auf- grund des bereits bestehenden Planungsvorlaufs) sowie die großflächige Nut- zung von Photovoltaik auf den Dachflächen (entweder eigene Errichtung oder Mieterstrom-Modell mit einem geeigneten Anbieter). Wenn die Landesflächen im Süden des Plangebiets im Rahmen des Bodenord- nungsverfahrens an die Stadt übergeben worden sind, wird die Stadt als Eigen- tümerin über Kaufverträge mit zukünftigen Bauherren die energetischen Anfor- derungen regeln. Vorgesehen ist hier neben dem Anschluss an die Fernwärme z. B. der KfW-Effizienzhaus-Standard 40 sowie ebenfalls die großflächige Nut- zung von Photovoltaik auf den Dachflächen. Diese Vorgaben und Regelungen sorgen dafür, dass ein weitgehend klimaneut- rales Wohnquartier mit sehr geringem CO 2 -Ausstoß entstehen wird. Die Vorprü- fung in der zweiten Stufe der DGNB-Zertifizierung hat schließlich ergeben, dass das Projekt „Zukunft Nord“ weiterhin eine hohe Bewertung gemäß den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) mit sich bringt. 10. Vertragliche Regelungen zwischen Stadt und Grundstückseigentümern 10.1 Übergeordnete Entwicklungsziele der Stadt Karlsruhe Mit dem Projekt „Zukunft Nord“ werden folgende übergeordnete städtebauliche und soziale Ziele durch die Stadt verfolgt: • Vielfalt der Akteure: Bauträger, Wohnungsbaugesellschaften, Volkswoh- nung GmbH, Genossenschaften, Baugemeinschaften, etc., • Nutzungsmischung: Stadt der kurzen Wege, • IQ-Projekt „nachhaltig mobiler Stadtteil“, • Kleinteiligkeit und architektonische Vielfalt: Parzellierung von Baufeldern, ablesbare Einheiten, • Bewohnerstruktur: verschiedene Zielgruppen (insbesondere Reservierung von über das Quartier verteilten überbaubaren Grundstücksflächen für preisgebundenen Wohnungsbau gemäß KAI) und Wohnmodelle. Bei der Vermarktung von städtischen Flächen innerhalb des Plangebiets soll das Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 101 neue Grundstücksvergabekonzept Wohnen der Stadt Karlsruhe angewendet werden, welches am 20. April 2021 vom Gemeinderat beschlossen wurde. Es sieht insbesondere eine quotale Aufteilung für verschiedene Akteure und eine städtische Vergabe von Grundstücken nach Konzept zum Festpreis vor. 10.2 Vertragliche Eckpunkte Ein städtebaulicher Vertrag, der zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Eigen- tümer weiter Teile des nördlichen Planbereichs abgeschlossen wurde, enthält u.a. folgende wesentliche Eckpunkte (vorbehaltlich einer späteren Zuteilung der Baugrundstücke im Bodenordnungsverfahren): • KAI-Verpflichtung mit Anteil an sozialem Wohnungsbau gemäß Landes- wohnraumförderprogramm und Mindestbelegungsdauer, räumliche Vertei- lung des sozialen Wohnungsbaus im Quartier, • Verpflichtung zum Bau und Betrieb besonderer Nutzungen (z.B.: großflä- chiger nahversorgungsrelevanter Lebensmitteleinzelhandel, 6-gruppige Kindertagesstätte und Altenpflegeheim), • Sicherstellung von Freiraum- und Gestaltqualität nach 3-Säulen-Modell aus konkurrierenden Verfahren (an städtebaulich prägnanten Stellen im Plangebiet), Begleitgremium und Gestaltungshandbuch, • Übernahme der Aufgaben als „Ankernutzer“ im Baublock (z.B.: Bau der gemeinsamen Tiefgarage, Organisation des Planungsprozesses und Bau von gemeinschaftlichen Innenhöfen), • Umsetzung eines sog. „Mieterstrom-Modells“ mit einem geeigneten Anbie- ter: Eigene Errichtung oder Gestattung der Errichtung von PV-Anlagen durch Dritte auf privaten Dächern, Ermöglichung der direkten Nutzung des auf den Dächern erzeugten Stroms vorrangig durch die Nutzungen im Quartier, • Umsetzen von Vorgaben aus der DGNB-Zertifizierung, u.a.: Einhaltung von höheren Gebäudeenergiestandards, Beitrag zur nachhaltigen Mobilität (z.B. Einrichten von privaten E-Ladestationen in den Tiefgaragen, mehr Abstellflächen für Lastenräder und sonstige Transporthilfsmittel), • Bauverpflichtung, • Verpflichtung zur Weitergabe aller Regelungen aus dem städtebaulichen Vertrag an spätere Käufer durch Übernahme in Kaufverträge. 11. Bodenordnung und Sozialplan 11.1 Bodenordnung Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 102 Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist ein Bodenordnungsverfahren ge- mäß Baugesetzbuch erforderlich. 11.2 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf die Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: • Ausweisung eines neuen Quartiers im Zusammenhang mit vorhandener Verkehrsstruktur, • Schaffung eines belebten und vielseitigen Wohnumfeldes mit vielfältigem Nutzungsangebot, • Schaffung eines attraktiven Fußwegenetzes mit hoher Akzeptanz, • Stadt der kurzen Wege, • Förderung der Identifikation mit dem Quartier sowie Förderung der Ori- entierung und der Aufenthaltsqualität im Gebiet. 11.3 Sozialplan Die Notwendigkeit eines Sozialplanes kann für diesen Bebauungsplan nicht aus- geschlossen werden, da unter anderem der Abbruch von Gebäuden und even- tuell Betriebsverlagerungen notwendig werden können. Dafür müssten gegebe- nenfalls Miet- und Pachtverhältnisse aufgelöst und eventuell Ersatzflächen be- reitgestellt werden. Die nach § 180 Abs. 1 BauGB erforderlichen Erörterungen finden im Rahmen des Umlegungsverfahrens statt. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 103 12. Statistik 12.1 Flächenbilanz Objektbezeichnung Fläche (m²) Fläche (ha) Allgemeine Wohngebiete (WA) 70.999 7,10 Urbane Gebiete (MU) 26.450 2,65 Gewerbegebiete (GE) 12.994 1,30 Eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe) 17.472 1,75 Sondergebiete (SO) 4.614 0,46 Flächen für den Gemeinbedarf 14.484 1,45 Straßen 14.742 1,47 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 15.969 1,60 Fußgängerbereiche 7.335 0,73 Parkierungsflächen 4.117 0,41 Gehwege 14.130 1,41 Grün- und Parkanlagen 54.593 5,46 Grün an Straßen 16.184 1,62 Geltungsbereich Planteil 1 274.084 27,41 Hinzu kommen Ausgleichsflächen (siehe Planteile 2A und 2B) mit einer Gesamt- fläche von 139.491 m² bzw. 13,95 ha. 12.2 Geplante Bebauung Der Bebauungsplan sieht etwa 209.000 m 2 BGF durch Neubebauung vor. Da in den als MU festgesetzten Baufeldern derzeit noch nicht feststeht, in wel- chem Umfang Wohnungen und sonstige Nutzungen entstehen werden, wurden mit unterschiedlichen Annahmen Berechnungen zur Anzahl der Wohneinheiten und Einwohner durchgeführt. So können im Plangebiet zwischen 1.400 und 1.600 Wohneinheiten realisiert werden. Dies entspricht etwa 3.200 bis 3.600 Einwohnern. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 104 13. Kosten (überschlägig) 13.1 Beitragsfähige Erschließungskosten Erdbewegung- und Freilegung (einschließlich Ab- bruchkosten, soweit abrechenbar) - abhängig von noch einzuholenden Angeboten ca. 9.505.000 € Verkehrsflächen ca. 3.350.000 € Entwässerung (Kostenanteil Straßenentwässe- rung, Versickerungsflächen Park und Versicke- rungsflächen straßenbegleitender Erdbau Verlegung Gleichrichterstation Bestand * ca. ca. 2.422.000 € 400.000 € Parkierungsflächen ca. 450.000 € Verkehrsbegleitgrün (incl. Begrünung und straßen- begleitende Mulden) ca. 2.010.000 € Gehwege ca. 1.100.000 € Beleuchtung ca. 500.000 € Naturschutzrechtlicher Ausgleich Straßen ca. 336.000 € Gesamt ca. 20.073.000 € Rückersatz 95% ca. 19.069.350 € Stadtanteil 5 % ca. 1.003.650 € Lärmschutz (Wand, Wall) ca. 415.000 € Rückersatz 40 % ca. 166.000 € Stadtanteil 60 % ca. 249.000 € * Ausgehend von den Regelungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Stadt und VBK, der eine Kostenbeteiligung der Stadt von 40% bei durch die Stadt veran- lassten, rechtlich zulässigen und notwendigen Änderungen von Betriebsanlagen auf öffentlichen Verkehrswegen vorsieht. Dies ist noch mit den VBK abschließend zu klä- ren. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 105 13.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt Erdbewegung- und Freilegung ca. 270.000 € Verkehrsflächen ca. 339.000 € Parkierungsflächen ca. 26.000 € Verkehrsbegleitgrün Erzbergerstraße (incl. Begrü- nung und straßenbegleitende Mulden) ca. 89.000 € Beleuchtung ca. 61.000 € Gehwege ca. 283.000 € öffentliche Grünfläche im Park (ohne Teilfläche ökologischen Ausgleich) ca. 8.722.000 € Entwässerungskanal* ca. 7.430.000 € Ausgleichsmaßnahmen sonstige Eingriffsflächen ca. 81.000 € Gestaltungskommission ca. 66.000 € Zaun zum NSG (südl. Plangebiet) ca. 30.000 € Gesamt ca. 17.397.000 € * langfristig entsprechend der Anlagebuchhaltung über Gebühren refinanziert 13.3 Städtische Kosten insgesamt Kosten Ziffer 13.1 ca. 1.003.650 € ca. 249.000 € Kosten Ziffer 13.2 ca. 17.397.000 € Gesamt ca. 18.649.650 € 13.4 Ausgleichskosten zu Lasten der Eigentümer Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen für den zu erwartenden Eingriff für die Baugrundstücke verursachen Kosten in Höhe von ca. 1.086.000,- EUR. Diese sind zu 100 % erstattungsfähig. 14. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berück- sichtigen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 106 15. Anlagen zur Begründung Zur Erläuterung sind der Begründung folgende Anlagen beigefügt: • Anlage 1: Rahmenplan „Zukunft Nord“ vom 21. April 2016 • Anlage 2: Erschließungskonzept vom 5. Juli 2022 • Anlage 3: Tiefgaragenkonzept vom 5. Juli 2022 • Anlage 4: Konzept Qualitätssicherung vom 5. Juli 2022 • Anlage 5: Straßenquerschnitte vom 29. Januar 2021 und 8. Juli 2022 • Anlage 6: Freianlagenplan vom 31. Januar 2020 • Anlage 7: Konzept Regenwasserbewirtschaftung vom 8. Juli 2022 • Anlage 8: Umweltbericht vom 8. Juli 2022 Karlsruhe, 20. August 2018 Fassung vom 30. September 2022 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 107 B. Hinweise zum Bebauungsplan Die Hinweise sind unter Abschnitt IV den textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan als Anhang beigefügt. Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 108 C. Anlagen Anlage 1: Rahmenplan Zukunft Nord Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 109 Anlage 2: Erschließungskonzept Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 110 Anlage 3: Tiefgaragenkonzept Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 111 Anlage 4: Konzept Qualitätssicherung Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 112 Anlage 5: Straßenquerschnitte Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 113 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 114 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 115 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 116 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 117 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 118 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 119 Anlage 6: Freianlagenplan Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 120 Anlage 7: Konzept Regenwasserbewirtschaftung Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 121 Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße 122 Anlage 8: Umweltbericht
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/2148 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthal- straße“, Karlsruhe-Nordstadt Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 10.11.2022 10 x vorberaten Gemeinderat 15.11.2022 4 x zugestimmt Beschlussantrag (Kurzfassung) Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 19). Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☒ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: ca. 38 Mio. EUR Rückersatz ca. 19 Mio. EUR (Erschließungsbeiträge) Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Siehe gesonderte Erläuterungen in der Vorlage Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☒ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☒ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☐ erheblich ☒ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Mobilität, Meine grüne Stadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am 19.07.2022 OR Neureut Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen I. Anlass und Inhalt der Planung 1. Planungskonzept Mit der Planung wird die Entwicklung der ehemals militärisch genutzten und heute teilweise brachlie- genden bzw. untergenutzten Flächen in der westlichen Nordstadt auf Basis des 2016 beschlossenen Rahmenplans „Zukunft Nord“ ermöglicht. Es soll ein breites Angebot an Wohnraum für ca. 3.200 bis ca. 3.600 Menschen, insbesondere auch im bezahlbaren Segment, sowie Infrastruktur für den Stadt- teil, insbesondere Nahversorgung, geschaffen werden. Zudem soll die Planung dem Aspekt der Nach- haltigkeit in besonderem Maße gerecht werden und als Modell für weitere Quartiersentwicklungen in der Stadt dienen. Weitere Ziele sind die Schaffung hochwertiger öffentlicher Räume, ein differenzier- tes Angebot an privaten Freiräumen, ein nachhaltiges Energie- und Entwässerungskonzept sowie die Förderung von innovativen Mobilitätsangeboten. Das Plangebiet ist über die Erzbergerstraße sowohl an das örtliche bzw. übergeordnete Straßennetz als auch an den öffentlichen Personennahverkehr und durch Fuß- und Fahrradverbindungen sehr gut angebunden. Dieses neue Quartier soll als sogenanntes „IQ-Leitprojekt“ zu einem nachhaltig mobilen Stadtteil entwickelt werden. Der Bebauungsplangebiet umfasst eine Fläche von ca. 27,4 ha (siehe zeichnerischer Teil Planteil 1) so- wie ca. 14 ha externe Ausgleichsflächen vorwiegend in der Nordstadt und in Neureut, zum Teil auch in der Waldstadt und in Oberreut (siehe zeichnerischer Teil, Planteile 2a und 2b). Zur Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzungen wird das Plangebiet in verschiedene Bereiche unter- teilt. So werden allgemeine Wohngebiete, urbane Gebiete, Gewerbegebiete, Gemeinbedarfsflächen sowie ein Sondergebiet für Einzelhandel, Büro, Dienstleistung und Wohnen geschaffen. Zentraler Treffpunkt des neuen Quartiers für Bürgerinnen und Bürger wird ein Quartiersplatz nördlich der beste- henden Dualen Hochschule sein. Auf der im nordöstlichen Bereich befindlichen Gemeinbedarfsfläche soll eine Interimsschule inklusive Sporthalle für die zur Sanierung anstehenden Karlsruher Schulen un- tergebracht werden. Im Juli 2021 wurde ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, in dem sich die Grundstückseigentümerin des nördlichen Teilgebietes („C-Areal“), die GEM Areal C GmbH & Co. KG, zur Umsetzung der Entwicklungsziele verpflichtet hat. So wurde u.a. die Schaffung geförderten Wohnbaus in der Größenordnung von mindestens 20% der Geschossfläche zur Erfüllung der Vorga- ben des Karlsruher Innenentwicklungskonzepts (KAI), zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens, ver- einbart (die genaue Geschossfläche und Lage werden in einem Nachtragsvertrag nach erfolgter Umle- gung festgelegt). Ferner wurden energetische Standards und die Sicherstellung von Freiraum- und Ge- staltqualität über konkurrierende Verfahren und unter Beachtung des Gestaltungshandbuches verein- bart. Darüber hinaus wurde im nördlichen Teil des Plangebiets bereits der Bau und Betrieb sozialer Ein- richtungen (u.a. Kindertagesstätte) und Einzelhandelsbetrieben (u.a. großflächiger nahversorgungsre- levanter Lebensmitteleinzelhandel) vertraglich gesichert, vorbehaltlich einer späteren Zuteilung der Baugrundstücke im Bodenordnungsverfahren. Zur Sicherstellung der Realisierung des geplanten Nah- versorgungszentrums, mit einer Konkretisierung der Einzelhandelsbetriebe (Lebensmittelvollsortimen- ter, Bio- und Drogeriemarkt), werden in den weiteren Verhandlungen noch vertragliche Regelungen angestrebt. Das Planungskonzept baut auf dem städtebaulichen Rahmenplan „Zukunft Nord“ auf und wurde kon- sequent weiterentwickelt. Bei den neu zu bebauenden Grundstücken leiten sich die Gebäudehöhen und Dichtekennwerte hieraus ab. Die Planung sieht eine differenzierte Höhenstruktur vor. In der Regel wird das Quartier durch eine maximal vier- bis fünfgeschossige Bebauung geprägt sein. Die Gebäude- höhen werden im Süden des Plangebiets auf bis zu maximal zwei Geschosse reduziert, um auf die niedrigere Bestandsbebauung an der Lilienthalstraße zu reagieren. Außerdem wird es an städtebaulich prominenter Stelle singulär ein höheres Gebäude geben, nämlich am Eingang zum Quartiersplatz, wo eine Gebäudehöhe bis maximal 39 m zulässig ist. In Richtung Westen zum geplanten Parkgelände und Pufferstreifen zum angrenzenden Naturschutzgebiet hin wird die Bebauungsstruktur kleinteiliger, um den Freiraumanforderungen gerecht zu werden. – 3 – 2. Bestehende Nutzungen und Eigentumsverhältnisse Der nördliche Teil des Plangebietes ist überwiegend in privatem Eigentum der GEM Areal C GmbH & Co. KG. Im südlichen und westlichen Bereich entlang des „Alten Flugplatzes“ sind Flächen im Eigen- tum des Landes Baden-Württemberg. Der Stadt Karlsruhe gehört derzeit lediglich das Grundstück, auf dem sich der NCO-Club befindet. Der private Investor möchte im Einklang mit den Zielsetzungen der Stadt ein Nebeneinander von Wohnen, Arbeiten, Bildung und Naherholung im Sinne einer „Stadt der kurzen Wege“ realisieren, wobei der Wohnanteil eindeutig überwiegt. Die derzeit auf diesem Areal vorhandenen Nutzungen werden auf seine Veranlassung dort beendet, sodass die o.g. städtebauli- chen Ziele umgesetzt werden können. Der auf dem städtischen Grundstück Flurstück-Nummer 24496/1 angesiedelte NCO-Club wird im Zuge der Entwicklung des Plangebietes erhalten bleiben. Aus Lärmschutzgründen wird er allerdings ein modifiziertes Betriebskonzept erhalten und der Skaterpark bzw. die Parcourshalle aufgegeben. In einem Erweiterungsbau im Westen des NCO-Clubs kann Ersatz für entfallende Bewegungsangebote geschaffen werden. Eine entsprechende Baugenehmigung liegt vor. Die auf den Landesgrundstücken Flurstück-Nummer 22420/1 und Flurstück-Nummer 22803/55 be- findlichen Sportanlagen des 1. Baseball und Softball Club Karlsruhe Cougars e. V. (Karlsruhe Cougars) sollen nach Neureut verlagert werden (Gelände TG Neureut und CVJM Neureut). Zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe besteht Einvernehmen, dass die Grundstücke des Landes im Rahmen der Bodenordnung in das Eigentum der Stadt Karlsruhe übergehen sollen. Für den auf dem Grundstück Erzbergerstraße 115 (Flurstück-Nummer 22803/19) befindlichen Gewerbebetrieb A- MAG components Karlsruhe GmbH (ehemals Aircraft Philipp, ACP, im Folgenden kurz: AMAG GmbH) wird der Bestand festgesetzt, nachdem frühere Planungen einer Verlagerung von Seiten des Betriebs nicht weiterverfolgt werden. Weitere Bestandsnutzungen stehen im privaten Eigentum. 3. Umweltbelange Die Umweltauswirkungen werden im Umweltbericht umfassend betrachtet und bewertet. Zur Beurtei- lung der Lärmimmissionen im Plangebiet wurde ein Lärmgutachten erstellt. Dieses zeigt auf, dass das Plangebiet zum einen vom Verkehrslärm der Erzbergerstraße beaufschlagt wird und zum anderen die Lärmimmissionen des o. g. Gewerbebetriebs der Firma AMAG GmbH ein maßgeblicher Faktor darstel- len. Die Verkehrslärmimmissionen machen es in einem schmalen Streifen parallel zur Erzbergerstraße erforderlich, dass die Außenbauteile der Gebäude mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen entspre- chend ausgebildet werden müssen. Die vom Gewerbebetrieb AMAG GmbH, der als Zulieferer für die Luft- und Raumfahrtindustrie Metallteile und Baugruppen im Schichtbetrieb fertigt, ausgehenden Lär- mimmissionen führen bei der Überplanung des Gebiets und der heranrückenden Wohnbebauung zu Konflikten. Durch umfangreiche Schallschutzmaßnahmen (zwei Lärmschutzwände an der Westgrenze des Betriebsgeländes mit einer Höhe von sechs bzw. acht Metern, Festsetzungen für passive Lärm- schutzmaßnahmen an den angrenzenden Gebäuden mit Wohnnutzung sowie lärmabschirmende Rie- gelbebauung und eine entsprechende Baureihenfolge) kann gewährleistet werden, dass der Betrieb seine bisherige Tätigkeit weiterführen kann und gleichzeitig die umliegende Bebauung vor den Lärm- immissionen des Betriebs ausreichend geschützt wird, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse si- cherzustellen. Die Lage des Plangebiets unmittelbar angrenzend an das Fauna-Flora-Habitat (FFH)- und Naturschutz- gebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ sowie die großflächige Überplanung der bislang nur zum Teil be- bauten Flächen macht die Festsetzung von umfangreichen naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Mini- mierungs- und Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Insofern sind umfangreiche planinterne und plan- externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich, mit denen letztlich aber ein vollständiger Ausgleich erzielt werden kann und die teilweise bereits umgesetzt wurden. Einem Defizit von 995.992 Ökopunk- ten steht eine Aufwertung um 1.018.677 Ökopunkte durch die Maßnahmen gegenüber. Die Maßnah- men werden im Umweltbericht näher erläutert und im Bebauungsplan festgesetzt. Hinsichtlich der – 4 – einzelnen Schutzgüter ist hierbei zu erwähnen, dass die Böden im Plangebiet bereits heute zu großen Teilen versiegelt und auch Altlasten und Bodenverunreinigungen vorhanden sind. Durch die geplante Bebauung werden jedoch, insbesondere im Südwesten, Flächen mit wichtiger Funktion als Ausgleichs- körper im Wasserkreislauf in Anspruch genommen. Hinsichtlich des Klimas führt die Planung im gesamten Gebiet zu negativen Veränderungen der Durch- lüftungssituation. Die Ergebnisse der Mikroklimasimulationen für das Planungsvorhaben haben ge- zeigt, dass die Einleitung von kühlen, lokalen Luftmassen vom Alten Flugplatz in das Planungsgebiet nicht optimal ist. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Planung wurde deshalb die Durchlüftung in West-Ost-Richtung verbessert. Die hohen Anforderungen an die Durchgrünung des Plangebiets in Form von begrünten Dächern, Tiefgaragen und Fassaden schaffen ebenso Möglichkeiten der nächtli- chen Abkühlung. Erhebliche lufthygienische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Biotop- und Pflanzenvorkommen ist der Verlust an mittel- bis hochwertigen Biotopty- pen (Sandrasen, Magerrasen, Ruderalvegetation) - insbesondere im Südwesten des Gebiets - als erheb- lich zu bewerten. Maßnahmen wie z. B. die naturnahe Gestaltung der öffentlichen Grünfläche, Baum- pflanzungen und eine extensive Dachbegrünung können das planerische Defizit für das Schutzgut Bio- toptypen nicht vollständig ausgleichen. Der Verlust von ca. 2,2 ha Sand- und Magerrasen am Rande des ehemaligen Flugplatzgeländes ist gesondert zu erwähnen. Sie liegen zwar außerhalb des FFH- und Naturschutzgebiets, ihre Inanspruchnahme könnte jedoch potentiell negative Auswirkungen auf das FFH-Gebiet haben. Die durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung kommt zum Ergebnis, dass durch vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen sichergestellt werden kann, dass keine nachteiligen Wirkun- gen auf das FFH-Gebiet zu erwarten sind. Dafür sind entsprechende Ersatztrockenlebensräume bereits im Vorfeld einer Bebauung im räumlichen Umfeld zu entwickeln. Für die Fauna ist der Eingriff in den Lebensraum von Vögeln (insbesondere Gebäude- und Heckenbrüter), Reptilien, Fledermäusen und In- sekten erheblich. Durch artenschutzrechtliche und grünordnerische Maßnahmen kann der Eingriff auf ein vertretbares Maß reduziert werden. 4. Erläuterung der CO 2 -Relevanz Durch die Umsetzung der Planung werden auch zusätzliche CO 2 -Emissionen entstehen. Im Planverfah- ren wurden die Möglichkeiten einer Energieversorgung mit niedrigem Primärenergiefaktor geprüft. Die Wärmeversorgung des Plangebiets wird gemäß Zusage der Stadtwerke Karlsruhe flächendeckend mit Fernwärme erfolgen. Die Straßenquerschnitte sind so geplant, dass grundsätzlich in allen Bereichen die Verlegung von Fernwärmeleitungen möglich ist, sodass sowohl im nördlichen als auch im südlichen Bereich des Plangebiets ein Fernwärmeanschluss der geplanten Gebäude gesichert ist. Fernwärme der Stadtwerke Karlsruhe ist mit einem Primärenergiefaktor von < 0,3 eine sehr energieeffiziente Option. Während im nördlichen Teil des Plangebietes aufgrund des langen Planungsvorlaufs vertraglich nur KfW 55-Standard vereinbart werden konnte, soll im restlichen Plangebiet über die mit der Stadt zu schließenden Kaufverträge das KfW-Effizienzhaus Standard 40 verpflichtend werden. Diese Vorgaben und Regelungen sorgen dafür, dass ein weitgehend klimaneutrales Wohnquartier mit verhältnismäßig geringem CO 2 -Ausstoß entstehen wird. 5. Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen des Bebauungsplans Zur Umsetzung des Bebauungsplanes beabsichtigt die Stadt Karlsruhe eine Reihe investiver Maßnah- men in den nächsten Jahren durchzuführen. Im Einzelnen wird auf Ziffer 13 der Begründung des Be- bauungsplanes verwiesen. Die Kosten sind nicht Gegenstand dieser Beschlussvorlage. Die erforderli- chen Haushaltsmittel für die ersten Erschließungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen nach Sat- zungsbeschluss sind in den Sammelbudgets der jeweiligen Teilhaushalte eingestellt. Teilweise wurde bereits mit der Umsetzung einzelner naturschutzrechtlicher Maßnahmen auf dem Alten Flugplatz be- gonnen. Die weiteren Maßnahmen sind entsprechend der finanziellen Möglichkeiten in den Haushalts- planungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. Hierüber ist im Rahmen der weiteren Investiti- onspriorisierung zu entscheiden. – 5 – Die Kosten für die Herstellung der verkehrlichen Erschließungsanlagen belaufen sich auf circa 20 Milli- onen Euro. Die Stadt Karlsruhe wird von den Grundstückseigentümern Erschließungsbeiträge erheben. Ein Anteil von 5% der Erschließungskosten verbleibt bei der Stadt Karlsruhe (Stadtanteil). Der Stadtan- teil an den Herstellungskosten der erforderlichen Lärmschutzeinrichtungen in Höhe von circa 415.000 Euro beträgt gemäß der städtischen Erschließungsbeitragssatzung 60 Prozent. Die verbleibenden 40 Prozent werden über Erschließungsbeiträge erhoben. Die Kosten für die Herstellung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von über einer Million Euro, welche den privaten Baugrundstücken zugeordnet werden, sind von den Grund- stückseigentümern der Stadt Karlsruhe im vollen Umfang zu erstatten. Für weitere bauliche Maßnahmen sind (überschlägig) circa 17,5 Millionen Euro zu veranschlagen. Der größte Anteil in Höhe von knapp 9 Millionen entfällt auf die öffentlichen Grünflächen (Parkanlage). Diese Kosten sind nicht beitragsfähig. Die Kosten für Entwässerungskanäle werden (langfristig) über Gebühren refinanziert. Die Folgekosten für dauerhafte Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, ebenso wie z.B. für die zu in- tensivierenden Besucherlenkungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit im angrenzenden Schutzge- biet, können derzeit noch nicht beziffert werden. Erforderliche Sach- und Personalkosten werden in den Haushaltsplanungen der nächsten Jahre zu berücksichtigen sein. Die Notwendigkeit eines Sozialplans, mit dem nachteilige Auswirkungen der Planung vermieden oder gemildert werden sollen, kann für diesen Bebauungsplan nicht ausgeschlossen werden. Zur Umset- zung des Bebauungsplans kann der Abbruch von Gebäuden, die Verlagerung von Betriebseinrichtun- gen und Sportanlagen notwendig werden. Dafür müssten gegebenenfalls Miet- und Pachtverhältnisse aufgelöst und eventuell Ersatzflächen bereitgestellt werden (siehe hierzu insbesondere die Ausführun- gen zu den Karlsruhe Cougars). Die nach § 180 BauGB erforderlichen Erörterungen finden im Rahmen des Umlegungsverfahrens statt. Die eventuell von der Stadt Karlsruhe zu tragenden Kosten lassen sich gegenwärtig noch nicht prognostizieren. Auf dem Baufeld 3 im Nordosten des Plangebiets setzt der Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche fest. Das für diese Fläche entwickelte Projekt „Zukunft_Schule“ wurde im Planungsausschuss am 26. November 2021 vorgestellt. Nach einer ersten Hochrechnung ist ein Kostenrahmen für den Neubau der (Interims)schule von circa 50 Millionen Euro und für die Sporthalle von circa 9 Millionen Euro er- mittelt worden. Über die weitere Umsetzung hat der Gemeinderat unabhängig vom Bebauungsplan zu gegebener Zeit zu entscheiden. Der Bebauungsplan schafft auch das erforderliche Planrecht zu Errichtung von Betreuungseinrichtun- gen (zum Beispiel Altenheim). Derzeit ist noch offen, wer die Trägerschaft übernimmt. Angaben zu eventuell von der Stadt Karlsruhe zu leistenden Zuschüssen sind noch nicht möglich. II. Bisherigerer Verfahrensablauf Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30. Juli 2017 den Aufstellungsbeschluss für diesen Be- bauungsplan gefasst. Dem Planungsauftrag an die Verwaltung lag der Rahmenplan „Zukunft Nord“ zugrunde. Der Bebauungsplan wird ohne verfahrensrechtliche Erleichterungen im sogenannten Regel- verfahren aufgestellt, so dass der Begründung des Bebauungsplans ein Umweltbericht nach § 2a BauGB beigefügt ist. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 24. Oktober 2018 in der Aula der Merkur Aka- demie International, Erzbergerstraße 147, 76149 Karlsruhe statt. Hierbei konnte sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung – 6 – informieren und sich zur Planung äußern. Als weitere Verfahrensschritte fanden am 24. August 2018 eine Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB und am 8. August 2019 eine weitere Behördenbe- teiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB statt Auf Grundlage des Auslegungsbeschlusses vom 28. September 2021 wurde der Bebauungsplanent- wurf vom 6. Dezember 2021 bis 21. Januar 2022 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Mit den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und aus der Trägerbeteiligung konnte sich der Gemeinderat im Zuge der Beschlussfassung auseinandersetzen. Auf die Vorlage Nr. 2021/1079 wird insoweit verwiesen. Insgesamt gingen ca. 40 zum Teil sehr umfangreiche Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und von den Trägern öffentlicher Belange ein. Nach verwaltungsinterner Prüfung mussten Änderungen am Be- bauungsplanentwurf vorgenommen werden, die eine erneute öffentliche Auslegung erforderten. Ins- besondere war die im ausgelegten Planentwurf vorgesehene bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB für den Fall, dass die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Flurstücks-Nummer 22803/19 (AMAG GmbH) dauerhaft beendet wird, planungsrechtlich nicht mehr begründbar, da sich die Firma Ende 2021 schriftlich abschließend gegen eine Betriebsverlagerung nach Neureut ausgesprochen hat. Da für die Planvariante mit Verbleib der Firma nur ein naturschutzrechtlicher Ausgleich von 93% er- zielt wurde, mussten auch zusätzliche Ausgleichsflächen gefunden und der Umweltbericht angepasst werden. Zudem war die Notwendigkeit erkannt worden, unter anderem Teile von Ausgleichsflächen an den Stadtbahnböschungen im Westen des Alten Flugplatzes anzupassen, da dies ansonsten mit Planungen der VBK zur Erweiterung der Haltestellen Kurt-Schuhmacher-Straße und August-Bebel- Straße in Konflikt geraten würde. Im Rahmen der stadtinternen Abstimmung konnten für die entfal- lenden Flächenanteile neue geeignete Ausgleichsflächen nördlich der Kaiserslauterner Straße gefun- den werden (siehe Planteil 2A Bereich 7). Gleichzeitig wurden Gespräche mit der Anwohnerschaft, Einwenderinnen und Einwendern, dem Bürgerverein Nordstadt e. V., dem ADFC und Karlsruhe Cou- gars geführt, um Lösungsmöglichkeiten für die vorgebrachten Einwendungen auszuloten. Im Ergebnis wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen: Anpassung der städtebaulichen Struktur im Süden (Baufeld 23: Reduzierung der Gebäudehöhen und Unterteilung der Baubereiche/ Baufeld 24: Reduzierung der Gebäudehöhe des Punkthauses), geänderte Straßenführung im Bereich der Lilienthal- straße, Konkretisierungen der Vorgaben zum Lärmschutz, Änderungen bei der Zuordnung von (Ge- meinschafts-)Tiefgaragen und Detailänderungen bei den Begrünungs- und Gestaltungsvorgaben. Die zweite öffentliche Auslegung der geänderten Planunterlagen nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 25. Juli 2022 bis zum 2. September 2022. Auch in der zweiten Offenlage gingen zahlreiche Stellungnahmen ein. Mehrere Einwender haben ihre Bedenken aus der ersten Offenlage aufrechterhalten und ergänzt. III. Verfahrensrechtliche Behandlung der bei der Planauslegung eingegangenen Anregungen 1. Erste Offenlage a) Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der ersten Offenlage haben das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienst- leistungen der Bundeswehr, die Deutsche Telekom GmbH, die Handwerkskammer Karlsruhe, das Landratsamt Karlsruhe Gesundheitsamt, der Nachbarschaftsverband Karlsruhe, das Regierungspräsi- dium Stuttgart – Landesamt für Denkmalschutz sowie das Regierungspräsidium Karlsruhe – Raumord- nung keine Bedenken erhoben bzw. lediglich allgemeine Hinweise gegeben. Auf Vorschlag der unte- ren Jagdbehörde sowie der unteren Immissionsschutzbehörde wurden redaktionelle Änderungen der Festsetzungen vorgenommen. Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Pla- nung vorgebracht, da überwiegend bereits versiegelte Flächen genutzt werden. Im Detail hat er sich aber umfangreich zur Planung geäußert und zahlreiche Verbesserungsvorschläge vorgetragen. Ein we- sentlicher Punkt ist dabei, die Wirksamkeit der Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen für das – 7 – angrenzende Naturschutz- und FFH-Gebiet durch die im Umweltbericht vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden von der Stadtverwaltung eng begleitet und einem Monito- ring unterzogen. Ausgleichsmaßnahmen auf dem Alten Flugplatz wurden teilweise bereits genehmigt beziehungsweise umgesetzt. Ferner fordert der BUND weitergehende Vorgaben für insektenfreundliche Beleuchtung und vogel- schlagsichere Fassaden zu treffen. Hierfür existieren Vorgaben in den Festsetzungen des Bebauungs- plans, die aber auf Ebene der Vorhabenzulassung konkretisiert werden müssen. Der BUND sieht zudem die Notwendigkeit von Besucherlenkungsmaßnahmen im Schutzgebiet infolge des durch den Bevölkerungszuwachs zu erwartenden Besucherdrucks. Diese Einschätzung wird von der Stadt geteilt und soll in der weiteren Umsetzung berücksichtigt werden, kann im Bebauungsplan selbst aber nicht geregelt werden, da der Geltungsbereich des Plangebiets nicht das Schutzgebiet um- fasst und die Maßnahmen mit dem Land und der höheren Naturschutzbehörde koordiniert werden müssen. Im Übrigen übernimmt das Parkgelände in diesem Zusammenhang eine Pufferfunktion zum Schutzgebiet, der den Besucherdruck abmildern soll. Der Forderung nach Erhalt von 33 Bäumen erster Priorität kann im Wesentlichen Rechnung getragen werden, so werden 25 dieser Bäume erhalten. Ein weitergehender Erhalt ist aufgrund der festgelegten Ausformungen der städtebaulichen Planungen, die aus dem Rahmenplan entwickelt wurden, nicht möglich. Kritisch werden vom BUND die klimatischen Aspekte und die nicht optimale Durchlüftungssituation bewertet und die Ausarbeitung weiterer Verbesserungsvorschläge durch ein Fachbüro gefordert. Mit den umfangreichen Maßnahmen zur Grünordnung (beispielsweise Festsetzung wasserdurchlässiger Beläge, extensive Dachbegrünung, intensive Begrünung von Tiefgaragen, Begrünung von Fassaden) sowie der vertraglichen Vereinbarung zum Albedo-Management mit dem Vorhabenträger, werden verschiedene Verbesserungen erreicht. Nach Einschätzung des Umweltberichts sind keine lufthygieni- schen Probleme zu befürchten. Es ist aus Sicht der Verwaltung nicht zu erwarten, dass ein Fachbüro weitere wesentliche Möglichkeiten erarbeiten kann. Es ist einzuräumen, dass die Planung hinsichtlich des Klimas zu negativen Veränderungen der Durch- lüftungssituation führt. Die Ergebnisse der Mikroklimasimulationen für das Planungsvorhaben haben gezeigt, dass die Einleitung von kühlen, lokalen Luftmassen vom Alten Flugplatz in das Planungsgebiet nicht optimal ist. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Planung wurde deshalb die Durchlüftung in West-Ost-Richtung verbessert. Die hohen Anforderungen an die Durchgrünung des Plangebiets in Form von begrünten Dächern, Tiefgaragen und Fassaden schaffen ebenso Möglichkeiten der nächtli- chen Abkühlung. Die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind nach § 1 Abs. 6, § 1a Abs. 5 in Verbin- dung mit § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen und mit den anderen öffentlichen und privaten Belan- gen abzuwägen. Hierzu zählen insbesondere auch die Belange der Wohnraumversorgung. Die städte- bauliche Planung nimmt hierauf in besonderem Maße Rücksicht. Die Abmilderung klimatischer Effekte durch die Begrünungsmaßnahmen führt im Ergebnis zwar nicht zu einer klimatisch optimalen, aber vertretbaren Situation. Eine erhebliche Reduzierung der baulichen Dichte und Höhen würde wiederum mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Bereitstellung von ausreichend Wohnraum sowie den Anforde- rungen an eine flächensparende Bebauung in Konflikt treten. Eine weitgehende Anpassung der Bau- felder und Gebäudeausrichtung würde eine grundlegende Neubetrachtung der städtebaulichen und verkehrlichen Situation erforderlich machen. Eine grundsätzliche Neukonzeption der Baufelder ist beim jetzigen Planungsfortschritt keine realistische Option. Im Ergebnis soll die Planung daher weiterverfolgt werden. Die Forderung nach verbindlichen Vorgaben für Solaranlagen im Bebauungsplan hat sich durch das mittlerweile in Kraft getretene Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg und die Photovoltaik- – 8 – Pflichtverordnung und die darin konstituierte Photovoltaikpflicht auch für Wohngebäude seit dem 1. Mai 2022 inzwischen überholt, da gesetzliche Standards geschaffen wurden. Die vorgeschlagene Berücksichtigung der „Grauen Energie“ bei der CO 2 -Bilanz durch Vorgaben res- sourcenschonender Baumaterialien kann auf Ebene des Bebauungsplans nicht geregelt werden, da dies keine bodenrechtliche Relevanz hat. Allerdings sollen diese Kriterien bei der späteren Vergabe städtischer Baugrundstücke berücksichtigt werden. Zu den Forderungen nach zusätzlicher Ausweisung von Fahrradstellplätzen und Carsharing-Angeboten ist anzumerken, dass dies z.B. bei den städtebaulichen Wettbewerben für die Bebauung zum Tragen kommen soll und zudem bei Bauanträgen der Nachweis für Fahrradabstellanlagen erbracht werden muss. Carsharing-Flächen sind mittlerweile flexibel im öffentlichen Raum möglich und müssen nicht mehr speziell festgesetzt werden. Der BUND schlägt darüber hinaus vor, im Umfeld der Dualen Hoch- schule die Parkplätze zu reduzieren und die Zulässigkeit oberirdischer Stellplätze auf Baufeld 3 zu strei- chen und stattdessen auf Hochgaragen auszuweichen. In Baufeld 3 (Fläche für Gemeinbedarf) ist nach aktuellem Planungsstand eine Interimsschule mit Sporthalle vorgesehen. Die baurechtlich notwendigen Stellplätze für die geplante Nutzung sollen in Doppelnutzung auch dem NCO-Club auf Baufeld 29 (Flä- che für Gemeinbedarf) zur Verfügung stehen. Es stellen sich in diesem Zusammenhang Fragen der Zu- gänglichkeit und Sicherheit bei einer Mehrfachnutzung, die bei einer ebenerdigen Parkierung leichter zu lösen sind. Ob die Stellplatzanzahl der Gemeinbedarfsnutzungen in einer Tiefgarage wirtschaftlich umsetzbar sind, wird sich im weiteren Projektverlauf zeigen. Eine Hochgarage für Gemeinbedarfsnut- zungen ist planungsrechtlich ebenfalls nicht ausgeschlossen. Der geforderte Radweg an der Westseite der Erzbergerstraße ist in der Planung vorgesehen, nur nicht dargestellt, da die Planzeichnung keine Differenzierung der Verkehrsflächen nach einzelnen Verkehrsarten enthält. Der Bürgerverein Nordstadt fordert u.a. wegen der klimatischen Wirkung die Vermehrung von Grün- flächen durch Reduzierung der Parkplätze entlang der Erschließungsstraßen. Aus Sicht der Verwaltung wurden hier bereits zahlreiche Maßnahmen zur Verminderung des Parkplatzangebots und für innova- tive Mobilitätskonzepte vorgesehen. Außerdem sind Zweckbestimmung und Unterteilung des Straßen- raums unverbindlich, sodass im Rahmen der Ausführungsplanung bei Bedarf Anpassungen möglich sind. Der Stellplatzschlüssel beträgt 0,9 Stellplätze/Wohneinheit (ST/WE) anstelle der normalerweise üblichen 1 ST/WE (§ 74 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Landesbauordnung LBO). Weitere Reduzierungen bis zu 0,7 ST/WE sind möglich, wenn bauliche und organisatorische Mobilitätskonzepte nachgewiesen werden. Die Gebäudehöhen von 15,60 m und 18,60 m der westlich gelegenen Punkthäuser werden kritisch bezüglich möglicher Auswirkungen auf das Schutzgebiet beurteilt. Von der Umweltgutachterin wurde dies jedoch untersucht und mit Blick - insbesondere wegen Verschattung bei den Abständen zwischen Bebauung und Schutzgebiet - als unbedenklich gesehen. Kritisch sieht der Bürgerverein auch die Ge- bäudehöhe im südlichen Teil bis an die Lilienthalstraße sowie die Höhenentwicklung der Gebäude Erz- bergerstraße 117 ff. (bei den denkmalgeschützten Flughafengebäuden) mit bis zu 19 m sowie das Punkthochhaus am Quartiersplatz nördlich der Berufsakademie mit 39 m. Dadurch werde das Gesamt- bild des Stadtteils beeinträchtigt. Nach Gesprächen mit der Anwohnerschaft der Lilienthalstraße und August-Euler-Weg und dem Bürgerverein im Mai 2022 wurden, um diesen Belangen Rechnung zu tra- gen, die Gebäudehöhen entlang der Lilienthalstraße (Baufeld 23) von 9,60 m auf 6,80 m reduziert, so dass bei einer zweigeschossigen Bebauung nun kein zusätzliches Staffelgeschoss mehr möglich ist. Die Gebäudehöhe des Punkthauses im Baufeld 24 wurde von 19,50 m auf 13,50 m Höhe und damit von sechs auf vier Geschosse reduziert. Der Hochpunkt am Quartiersplatz soll aber in der bisherigen Aus- prägung erhalten bleiben, da er an der städtebaulich prominenten Schnittstelle zwischen Erzberger- straße und Quartiersplatz bewusst einen räumlichen Orientierungspunkt im Stadtgefüge bilden soll. Weitere Forderungen nach Reduzierungen von oberirdischen Stellplätzen und der Ausweisung weite- rer Radabstellanlagen decken sich mit den oben dargestellten Forderungen des BUND. – 9 – Das Regierungspräsidium Stuttgart – Luftverkehr und Luftsicherheit weist darauf hin, dass die An- und Abflugflächen der Hubschrauberlandeplätze von Kliniken unmittelbarer Nähe des Baugebiets verlau- fen. In der schalltechnischen Untersuchung wurde festgestellt, dass die Flugbewegungen weder des Landeplatzes der St. Vincentius Kliniken noch des städtischen Klinikums die maßgeblichen immissions- schutzrechtlichen Beurteilungspegel im Gebiet überschreiten. Die Verkehrsbetriebe Karlsruhe (VBK) weisen auf Aktualisierungen im ÖPNV-Angebot sowie notwen- dige Abstimmungen bei der Verkehrsplanung bei der Querung der Stadtbahnstrecke in der Erzberger- straße und der Busausfahrt Heidehof hin, die in der Ausführungsplanung berücksichtigt werden. Fer- ner muss eine Gleichrichterstation räumlich verlagert werden. Der öffentlich-rechtliche Vertrag zwi- schen VBK und Stadt vom 31. Juli 2019 sieht bei Änderungen von Betriebsanlagen in § 8 Abs. 2 eine Kostenbeteiligung der Stadt mit 40% vor. Dieser Kostenanteil der Stadt für die Verlegung der Gleich- richterstation ist beitragsfähiger Erschließungsaufwand. b) Öffentlichkeit Im Rahmen der ersten Offenlage haben sich mehrere Anwohnerinnen und Anwohner vor allem der Lilienthalstraße, des August-Euler-Wegs und der Alfons-Fischer-Allee kritisch zur Höhenentwicklung und städtebaulichen Dichte der Planung, insbesondere im Süden des Plangebiets geäußert. Sie bemän- geln, dass die Gebäudehöhen der bisherigen Struktur (1-2 Familienhäuser, zweigeschossig, max. 7,50 m) widersprächen und diese mit 9,60 m und der Möglichkeit eines zusätzlichen Staffelgeschosses deutlich überragen. Der bisherige Charakter der Bebauung zeichne sich durch kleinteilige Baustruktu- ren aus. Im Nahbereich der überwiegend eingeschossigen denkmalgeschützten Gebäude des Alten Flughafens im Baufeld 24 sei die 19,50 m hohe Bebauung nicht nachvollziehbar. Ferner wird eine Ver- schlechterung der Durchlüftung und somit des Mikroklimas befürchtet. Wie bereits bei den Ausführungen zu den Einwendungen des Bürgervereins Nordstadt dargestellt, fan- den Gesprächen mit der Anwohnerschaft der Lilienthalstraße und dem Bürgerverein im Mai 2022 statt, um diesen Belangen Rechnung zu tragen. Eine Beeinträchtigung der Flughafengebäude unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten steht nicht zu befürchten, da die Gebäude zwar ein Kul- turdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (DSchG) darstellen, aber keinen Um- gebungsschutz nach § 15 Abs. 3 DSchG genießen. Das Landesdenkmalamt hat gegen die Planung keine Bedenken erhoben. Insgesamt ist vor dem Hintergrund der planerischen Zielsetzung zur Schaffung ausreichenden Wohn- raums eine höhere bauliche Dichte und Geschosswohnungsbau im Vergleich zur bisherigen Bebauung im Süden mit Ein- und Zweifamilienhäusern zielführend. Im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan 2030 haben sich die Mitgliedsgemeinden des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe gemeinsam auf ver- bindliche Zielwerte zur Siedlungsdichte verständigt. Die Kennwerte zum vorgesehenen Maß der bauli- chen Nutzung geplanter Wohnbauflächen und gemischter Bauflächen gelten als Mindestwerte und sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung einzuhalten. Der Geltungsbereich des Bebauungs- plans umfasst fünf geplante Baufläche des FNP. Mit geplanten 3.200-3.600 Einwohnern wird der Be- bauungsplan dem geforderten Mindestzielwert von 2.330 Einwohnern gerecht. Der Schaffung von zu- sätzlichem Wohnraum in einem urbanen Ballungsraum und der möglichst effizienten Nutzung der Ressource Boden ist in der Abwägung der Vorzug zu geben. Zudem sind die negativen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung auch unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme geringfügig. Das den Einwendergrundstücken nächstgelegene Baufeld 23 wird als allgemeines Wohngebiet ausgewie- sen, von dem keine erheblichen Störungen ausgehen. Die Neubebauung ist ferner vom Bestand durch die Lilienthalstraße getrennt und liegt nördlich von dieser, so dass nicht mit erheblichen Einschränkun- gen der Belichtung und Besonnung zu rechnen ist. Was die Durchlüftung und klimatische Situation betrifft, ist zwar zu konstatieren, dass der bisherige Luftaustausch über die freie Fläche zum Alten Flugplatz eingeschränkt wird. Es handelt sich aber nur um den Randbereich des Gebiets, in dem die klimatische Situation deutlich günstiger ist, als in den zentralen Bereichen. Im Übrigen ist hinsichtlich – 10 – der klimatischen Aspekte der Planung auf die vorherigen Aussagen (siehe Stellungnahme BUND) zu verweisen. Außerdem drohe laut den Einwendern eine Blockbebauung durch Investoren im Gegensatz zu einer vorzugswürdigen kleinteiligen Parzellierung mit durchmischten Strukturen. Die Vergabe städtischer Grundstücke zur Wohnnutzung erfolgt jedoch nach dem im April 2021 beschlossenen „Grundstücks- vergabekonzept Wohnen“. Es hat zum Ziel, mehr Vielfalt in der Nutzung, bei den Wohnformen, der Bewohnerstruktur und den Akteuren zu ermöglichen. Zudem wird durch diese Konzeptvergabe eine kleinteilige Vermarktung ermöglicht, die mehr Qualität im Quartier und mehr soziale Vielfalt gewähr- leistet. Weitere Einwendungen betreffen die verkehrliche Erschließung im südlichen Bereich. Die Erzberger- straße sei demnach bereits überlastet und von Fußgängern zu Stoßzeiten kaum zu überqueren. Die Erzbergerstraße ist die Haupterschließungsstraße für das neue Quartier und nach den Verkehrsunter- suchungen hierfür auch ausreichend. Laut gängiger Richtlinien, z.B. RASt „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“, ist auch mit den prognostizierten Verkehrsbelastungen weiterhin ein Queren für Fußgänger möglich, auch ist keine verkehrliche Überlastung zu erwarten. Zudem werden alle Ver- kehrsanlagen über ein stadtweites Sicherheitsmonitoring regelmäßig überprüft. Kritisiert wurde auch, dass die südliche Erschließung der Baufelder 21 bis 24 in direkter Verlängerung des August-Euler- Wegs auf die neue Quartiersstraße erfolge und dadurch die Haupterschließung über die Erzberger- straße umgangen werden könnte. Diesem Einwand wurde Rechnung getragen und die Verkehrsfüh- rung geändert. In der neuen Planung bleibt die bisherige Einmündung des August-Euler-Wegs in die Lilienthalstraße, die dann schräg auf die neue Erschließungsstraße trifft, bestehen. Der 1. Baseball und Softball Club Karlsruhe Cougars e. V. hat (mit anwaltlicher Vertretung) umfas- sende Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben und entweder den Verzicht auf die Überpla- nung oder die verbindliche Bereitstellung eines adäquaten Ersatzgeländes, das einen unterbrechungs- losen Spielbetrieb gewährleistet, gefordert. Der Verein ist seit 1996 Mieter von Flächen auf dem (ehemaligen) Airfield Gelände der US-Streitkräfte und nutzt dort drei Baseball- und Softballfelder sowie ein Cricketfeld für den Spielbetrieb und Vereins- sport. Es handelt sich dabei um die Grundstücke Flurstück-Nummer 22420/1 (nördlicher Teil der Sport- anlagen) und 22803/55 (südlicher Teil der Sportanlagen), die sich im Eigentum des Landes Baden- Württemberg befinden. Eine baurechtliche Genehmigung für die Anlagen liegt nicht vor. Seitens der Stadt wird in Abstimmung mit dem Verein die Verlagerung auf das Gelände der TG Neu- reut und des CVJM Neureut angestrebt. Hierzu laufen bereits diverse Prüfverfahren, da am neuen Standort unter anderem eine Waldumwandlungsgenehmigung benötigt wird (vgl. hierzu ausführlicher auch die Sachstandsinformation in der Sitzung des Sportausschusses am 30. Juni 2022, Vorlage- Nr.2022/0669). Aktuell werden aufbauend auf der durchgeführten speziellen Artenschutzprüfung mögliche Planvarianten geprüft. Da die zur Überplanung vorgesehen Sportstätten im Plangebiet nicht priorisiert zur Bebauung anstehen, können die Karlsruhe Cougars nach gegenwärtigem Stand voraus- sichtlich bis mindestens Anfang 2024 am bisherigen Standort verbleiben, vermutlich ist sogar ein län- gerer Verbleib möglich. Der Verein hat sich darüber hinaus am 19. Dezember 2021 an den Petitionsausschuss des Landtags Baden-Württemberg gewandt. Am 8. Juli 2022 fand ein Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern des Landtags, der Stadt und des Vereins statt. Angesichts der laufenden Verlagerungsbestrebungen wurde vereinbart, die weitere Entwicklung des Bebauungsplanverfahrens bis Winter 2022 abzuwarten. Wenngleich die Chancen auf eine Verlagerung an den Standort in Neureut von der Verwaltung als po- sitiv eingeschätzt werden, kann hierfür in Ermangelung des Vorliegens konkreter Genehmigungen keine Garantie und kein verbindlicher Zeitplan genannt werden. Die Stadtverwaltung eruiert derzeit weitere Lösungsmöglichkeiten und ist hierbei mit dem Verein in engem Austausch. – 11 – Inhaltlich wendet der Verein gegen die Planung ein, dass ein (Abwägungs-)Defizit im Allgemeinen zu- lasten der Sport- und Freizeitnutzungen im Gebiet vorliege, da diese (von Ausnahmen wie z.B. dem Schulsport) zugunsten der geplanten Wohnbebauung weichen müsste und im Speziellen zulasten der Karlsruhe Cougars vorliege. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind auch die Belange des Sports sowie der Karlsruhe Cougars als Pächterin mit (zahlreichen) anderen öffentlichen und priva- ten Belangen gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach dem planerischen Willen der Gemeinde, abgeleitet aus dem Rahmenplan, soll erklärtermaßen das Flächenpotential primär der Schaffung von Wohnraum im Geschosswohnungsbau dienen. Sportliche Anlagen sind in den festge- setzten Baugebietstypen (allgemeines Wohngebiet, urbanes Gebiet) grundsätzlich weiterhin zulässig und z.B. als Indoor-Angebote (wie Fitness oder Tanz) möglich. Weitere Angebote zur sportlichen Betä- tigung im Freien werden in der geplanten westlichen Grünfläche möglich sein, allerdings ist sowohl planerisch als auch mit Blick auf Lärmkonflikte keine flächenintensive (Außen-)Sportnutzung in den Baugebieten vorgesehen. Die bestehenden Sport- und Freizeitnutzungen sollen vielmehr an andere Standorte im Stadtgebiet verlagert werden. Insbesondere mit Blick auf den angespannten Wohnungs- markt im Ballungsraum Karlsruhe ist eine Höhergewichtung der Belange des Wohnungsbaus zu recht- fertigen. In diesem Zusammenhang wird eingewandt, dass die Planung nicht durch die tatsächlichen Feststellungen zur Bevölkerungsentwicklung gerechtfertigt sei, da die tatsächliche Bevölkerungszahl der Stadt Karlsruhe in den letzten Jahren gesunken sei und nach einer Studie des Leibniz-Instituts Karlsruhe zu den 10 kreisfreien Städten im Bundesgebiet mit dem stärksten Bevölkerungsrückgang 2020 zählen würde. Zwar ist tatsächlich für die Jahre 2019 bis 2021 ein Bevölkerungsrückgang zu ver- zeichnen. Die Studie geht aber auch davon aus, dass die Bevölkerungsverluste in besonderem Maße durch Wanderungsverluste durch den starken Einbruch von Zuwanderung und Zuzügen von Auszubil- denden, Studierenden und Berufstätigen infolge der COVID-19 Pandemie bedingt wurden. Nach Ein- schätzung der Stadtverwaltung ist nur von einem temporären Effekt und nicht von einer nachhaltigen Trendumkehr auszugehen. Es ist vielmehr zu erwarten, dass sich bei Normalisierung der Verhältnisse im Ausbildungs- und Hochschulsektor sowie auf dem Arbeitsmarkt die vorherigen Dynamiken wieder- einstellen. Gemäß der Wohnungsbedarfsprognose im Rahmen der „Stadtentwicklungsstrategie 2035 – Wohnen und Bauen“ ist für den Zeitraum 2020 bis 2035 von einem in der Stadt und im Umland zu deckenden Wohnungsneubedarf von über 14.000 Wohneinheiten zu rechnen. Zu dem geplanten Bau- volumen kann die Wohnbebauung des Plangebiets einen substantiellen Beitrag leisten. Der Verein macht im Übrigen geltend, dass die Sportanlagen bereits zur Zeit der Stationierung der amerikanischen Streitkräfte errichtet wurden und Bestandsschutz genießen würden, zumindest aber von einer Duldung auszugehen sei. Dem ist zu entgegnen, dass für die Nutzung keine Baugenehmi- gung vorliegt. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Sportanlagen von den amerikanischen Streit- kräften ab Ende der 1950er Jahre ohne Baugenehmigung errichtet werden durften. Bestandsschutz genießen die Sportanlagen jedoch nur in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion, hier also als Sportanlage als Teil einer militärischen Anlage. Mit Aufgabe der militärischen Nutzung endete auch der Bestandsschutz der Sportanlagen. Zu keinem Zeitpunkt wurden seitens der Stadt Karlsruhe ge- genüber den Karlsruhe Cougars die Nutzung der Sportanlagen aktiv geduldet. Bereits in den 1990er Jahren zeichnete sich ab, dass die Stadt Karlsruhe das Areal des Alten Flugplatzes städtebaulich ent- wickeln wollte. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Sportanlagen bestandsgeschützt seien, so überwiegen hier die öffentlichen Belange, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Soweit der Verein die Verpflichtung zu einem Ersatzgelände ableitet, ist darauf hinzuweisen, dass ein Eingriff in Eigentum oder eine eigentumsähnliche Rechtsposition nicht vorliegt. Das Grundstück be- findet sich nicht im Eigentum des Vereins und ist auch nicht als grundstücksgleiches Recht im Grund- buch gesichert. Zwischen dem Land als Eigentümer und dem Verein besteht ein Pachtvertrag. Dieser ist ordentlich zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Im Bodenordnungsverfahren werden die Grundstücksverhältnisse neu geordnet, sodass nach Lage, Form und Größe für die bauliche Nutzung zweckmäßig bebaubare Grundstücke entstehen. Beteiligte des Umlegungsverfahrens sind hierbei auch Berechtigte aus rein schuldrechtlichen Verträgen, wie Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungs- verhältnissen, wobei lediglich dem Eigentümer eines Grundstücks entsprechende Zuteilungsmöglich- keiten zustehen. – 12 – Naturschutzrechtlich wird eingewandt, dass die zu überbauenden Flächen im Südwesten des Plange- biets, auch wenn sie außerhalb der Schutzgebietskulisse liegen, sich hinsichtlich Topographie und Bewuchs nicht von den Flächen im Schutzgebiet unterscheiden und sogar als geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG anzusehen sind. Die Flächen seien daher als sogenanntes „potentielles FFH-Ge- biet“, welches nach der Rechtsprechung ebenfalls dem Schutz der FFH-Richtlinie unterliegt, zu be- handeln. Da die betroffenen Sand- und Magerrasenflächen auch in einem funktionalen Zusammen- hang mit den Beständen im Schutzgebiet stehen, stelle eine Bebauung eine erhebliche Beeinträchti- gung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets dar. Das hierfür erforderliche gesetzliche Ausnahmeverfah- ren nach § 34 Abs. 3 BNatSchG sei hingegen nicht durchgeführt und die nach § 1a Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 4 BNatSchG erforderliche Stellungnahme der EU-Kommission nicht eingeholt worden. Fer- ner seien die Kompensationsmaßnahmen nicht geeignet, da es sich ausschließlich um Pflegemaß- nahmen handeln würde. Dieser Rechtsauffassung wird seitens der Stadt nicht gefolgt. Zur Beurteilung der Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ wurde 2017 eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG durchgeführt. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung belegt, dass die Planung zu keinem Flächenentzug der auf dem Alten Flugplatz vorkommenden FFH-Lebensraumtypen führt. Die im Plan- gebiet gelegenen Flächen sind (trotz einer ähnlichen Vegetationsausstattung) nicht als geschützte FFH- Lebensraumtypen einzustufen. Es ist korrekt, dass die Flächen in funktionalem Zusammenhang mit dem Schutzgebiet stehen, da die Bestände außerhalb z.B. durch genetischen Austausch eine Stüt- zungs- und Stabilisierungsfunktion haben. Nach fachgutachterlicher Einschätzung kann eine erhebli- che Beeinträchtigung durch die vorgezogene Anlage von Trockenlebensräumen im räumlichen Zusam- menhang, welche diese Funktionen ersatzweise übernehmen, aber vermieden werden. Deshalb sieht der Bebauungsplan für den Verlust von circa 2,2 ha Mager- und Sandrasen die (Wieder-)Herstellung von insgesamt circa 3,6 ha vor, davon circa 2,9 ha vorgezogen. In den Festsetzungen ist verbindlich geregelt, dass die Bebauung auf den fraglichen Flächen erst erfolgen darf, wenn die Ersatzflächen her- gestellt und ihre Wirksamkeit nachgewiesen wurden. Nach fachgutachterlicher Einschätzung kann dies als „vorgezogene Vermeidungsmaßnahme“ eine erhebliche Beeinträchtigung verhindern. Die untere und die höhere Naturschutzbehörde sind dieser Einschätzung gefolgt. Demnach ist rechtlich auch kein Ausnahmeverfahren (einschließlich Beteiligung der EU-Kommission) erforderlich, das nur für den Fall, dass ein Vorhaben trotz erheblicher Beeinträchtigungen zugelassen werden soll, vorgesehen ist. So- weit es sich um geschützte Biotope handelt, kann hierfür eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Aussicht gestellt werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Die Kompensations- maßnahmen, die fachgutachterlich und in engem Austausch mit der städtischen Naturschutzverwal- tung entwickelt und teilweise bereits mit Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde auf dem Ge- lände des Alten Flugplatzes umgesetzt werden, stellen auch keine bloßen Erhaltungspflegemaßnah- men, sondern die Aufwertung bestehender Biotope zur Entwicklung hochwertiger Biotoptypen dar und erfüllen damit die gesetzlichen Anforderungen. Auch der Argumentation des Vorliegens eines „potentiellen FFH-Gebiets“ wird seitens der Stadt ent- gegengetreten. Unter diesem Begriff sind Flächen zu verstehen, die zwar nicht auf die Liste der Ge- biete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie der Europäischen Kommis- sion aufgenommen wurden, deren Aufnahme jedoch aus fachwissenschaftlichen Kriterien wegen be- deutender Vorkommen geschützter Lebensraumtypen oder Arten zur Erreichung der Ziele des Schutz- gebietssystem Natura 2000 zwingend geboten wäre. Die in Rede stehenden Flächen im Süden des Plangebiets waren nicht für eine Meldung vorgesehen, sondern in der bisherigen Flächennutzungspla- nung stets auch für eine Bebauung vorgesehen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat – wie dargestellt - ergeben, dass dort keine geschützten Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie vorkommen, wenngleich die Bestände dort sehr ähnlich sind und eine wertvolle Stützungsfunktion für das Gebiet besitzen. Zur Aufnahme in die europarechtliche FFH-Gebietskulisse müssen aber lediglich die „ge- eignetsten“ Gebiete benannt werden. Hier besteht nach der Rechtsprechung ein fachwissen- schaftlicher Beurteilungsspielraum. Das Gemeinschaftsrecht gebietet lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand – 13 – liegen, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen. Das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde. Dies ist mit Blick auf die Randlage der Flächen nicht der Fall. Die Grenze des gemeldeten FFH- Gebiets wurde bereits 2015 im Rahmen der Erstellung des Managementplans für das Gebiet er- weitert und damit an die fachliche Abgrenzung des im Jahr 2010 vom Regierungspräsidium Karls- ruhe ausgewiesenen Naturschutzgebiets angepasst. Durch die Verordnung des Regierungspräsidi- ums Karlsruhe zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung – FFH- VO) vom 12. Oktober 2018) wurde die aktuelle Grenzziehung bestätigt, so dass aus Sicht der Stadt kein Raum für die Annahme besteht, dass wesentliche weitere Flächen unberücksichtigt blieben und zwingend in die Schutzgebietskulisse des „Alten Flugplatzes Karlsruhe“ hätten aufgenommen werden müssen. Als rechtlich unzulässig wurde vom Einwender auch die bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB, welche Planvarianten mit und ohne Verlagerung des Betriebs ACP abbildet, eingestuft. Diese Regelung ermöglicht in besonderen Fällen festzusetzen, dass bestimmte Nutzungen und Anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind, wobei die Folgenutzung festgesetzt werden soll. Der Einwender hat dies mit Blick auf eine man- gelnde Aussicht auf Realisierung als rechtlich unzulässige Vorratsplanung kritisiert. Nachdem die Pläne zur Verlagerung des Betriebs sich - durch Mitteilung des Betriebs im Dezember 2021 - tatsächlich für absehbare Zeit aufgegeben wurden, sieht die Verwaltung die Voraussetzungen für eine entsprechende Planvariante ebenfalls nicht mehr als gegeben an. Daher wurde der Bebauungsplan angepasst und der Betrieb lediglich mit seinem Bestand als Gewerbegebiet planerisch gesichert. Der Verein macht indessen auch geltend, dass mit dem Heranrücken der Wohnbebauung an den Ge- werbebetrieb das sogenannte „Trennungsgebot“ verletzt würde und mit Blick auf die Lärmemissionen des Betriebs ein nicht zu vertretender und nach § 50 BImSchG sogar unzulässiger Nutzungskonflikt aufgeworfen würde. Damit sei das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung verletzt. Der Gewer- bebetrieb der AMAG GmbH ist bau- und immissionsschutzrechtlich genehmigt und liegt planungs- rechtlich in einem festgesetzten Gewerbegebiet. Im Bebauungsplan wird der Betrieb planungsrechtlich gesichert. Grundsätzlich sind störende und störanfällige Nutzungen, insbesondere Wohnnutzung und emittierendes Gewerbe, möglichst voneinander zu trennen. Hierin liegt ein elementarer Grundsatz städtebaulicher Planung. Das Trennungsgebot gilt aber nicht absolut, vielmehr ist es ausnahmefähig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Planungsrecht nicht von vornherein dem einen oder anderen Belang einen Vorrang einräumt, sondern dieser Grundsatz ein „Optimierungsgebot“ darstellt, das der Abwägung unterliegt. Nach der Rechtsprechung darf vom Trennungsgrundsatz abgewichen werden, „wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hin- zutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen“. Im Sinne einer abgestuften Gebietsausweisung sind dem Gewerbegebiet unmittelbar gegen- über weniger störanfällige urbane Gebiete zugeordnet. Dabei handelt es sich auch nicht, wie vom Ein- wender vorgetragen, um „Etikettenschwindel“. Planerisch sind zur verkehrsträchtigen Erzbergerstraße eher gewerbliche und Sondergebietsflächen, zum Schutzgebiet hin im westlichen Bereich die Wohn- flächen angeordnet. Aber auch von der Erzbergerstraße abgerückt, insbesondere am zentralen Quar- tiersplatz aber eben auch an den Haupterschließungsstraßen, ist die Ansiedlung auch von Nichtwohn- nutzung für die entsprechende Durchmischung mit weiteren, zur Versorgung des neuen Wohnquar- tiers sinnvollen Nutzungen, gerechtfertigt. Die Planung sieht zum einen die Errichtung von zwei Lärm- schutzwänden an der Westseite des Betriebsgrundstücks im Gewerbegebiet als aktive Schallschutz- maßnahmen vor. Zum anderen werden passive Schallschutzmaßnahmen durch technische Abschir- mungen, Vorgaben zur Grundrissorientierung und lärmabschirmender Riegelbebauung einschließlich Vorgaben zur Baureihenfolge festgesetzt (siehe hierzu ausführlich Ziffer 13 der planungsrechtlichen Festsetzungen). Die Schallimmissionsprognose (Büro Kurz & Fischer vom 5. Juli 2022) belegt, dass durch dieses Bündel an Maßnahmen die entsprechenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können und der Lärmkonflikt gelöst werden kann. Dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung – 14 – steht nicht entgegen, dass die tatsächliche Wirksamkeit weiterer Konkretisierungen im Einzelfall in den Genehmigungsverfahren beim Vollzug des Bebauungsplans bedarf. Eine Gesellschaft, die Eigentümerin des Gewerbegrundstücks in der Erzbergerstraße 113 ist, hat (über gleiche anwaltliche Vertretung wie die Karlsruhe Cougars) ebenfalls umfassende Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben. Diese betreffen die naturschutzrechtliche Vereinbarkeit der Planung mit dem angrenzenden FFH- und Naturschutzgebiet, den Nutzungskonflikt zwischen der Wohnbebauung und dem Gewerbebetrieb der AMAG GmbH, die Erschließung und das Mobilitätskonzept und die Festsetzungen für die Baufelder 22 und 24. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Einwendungen und des Nutzungskonflikts zwischen Wohnbe- bauung und gewerblicher Nutzung sind die Einwendungen mit denen der Karlsruhe Cougars weitge- hend deckungsgleich, so dass auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden kann. Kritik wird auch an der Erschließung und am Mobilitätskonzept geübt. Die Erschließung sei insbeson- dere überdimensioniert (zu viele Erschließungsstraßen), demgegenüber wäre insbesondere im Bereich nördlich des Einwendergrundstücks die Erschließung für Fußgänger nicht ausreichend bemessen. Aus Sicht der Stadt wurde die Erschließung auf einem integrierten städtebaulichen Konzept aufgebaut, welches eine angemessene Anzahl von Erschließungsstraßen hat. Über diese wird das Quartier sowohl verkehrlich als auch leitungstechnisch erschlossen (z.B. Wasser, Abwasser, Fernwärme, Strom). Die Breiten der Straßen sind auf die verkehrlichen Belange und mit den Belangen der Leitungsträger abge- stimmt. Aufgrund der räumlichen Engpässe durch die Bestandsbebauung entlang der Erzbergerstraße, denkmalgeschützter Anlagen der ehemaligen Flughafennutzung und der Notwendigkeit, eine in die- sem Bereich vorhandene Trafostation neu zu platzieren, kommt es bei der Erschließungsstraße zwi- schen den Baufeldern 22 und 28 zwar tatsächlich zu einer streckenweise verminderten Gehwegbreite. Mit 2,5 m ist diese aber noch innerhalb der Regelbreiten gängiger Richtlinien und wird im restlichen Verlauf auch auf über 4 m aufgeweitet, so dass keine Einschränkungen zu erwarten sind. Eine fehlerhafte Nicht-Berücksichtigung einer vorhandenen Betriebsleiterwohnung im Dachgeschoss eines Bestandsgebäudes auf dem Einwendergrundstück wurde moniert. Deren (weitere) Zulässigkeit wurde im Rahmen der Änderungen für die zweite Offenlage sichergestellt. Der Einwender beanstandet außerdem die festgesetzten Gebäudehöhen im Baufeld 24, die sich nicht mit dem Denkmalschutz für die Flughafengebäude vertragen würden. Wie bereits ausgeführt, besteht denkmalschutzrechtlich kein Umgebungsschutz, die Höhe der baulichen Anlagen im Baufeld 24 wurde nach entsprechenden Einwendungen auch der Anwohner (s.o.) schließlich deutlich reduziert. Insoweit auch der Ausschluss von Wohnnutzung auf dem Einwendergrundstück (Baufeld 22) im Vergleich zur südlichen Festsetzung eines Mischgebiets (hier wird nach Änderung in der 2. Offenlage nun ein urba- nes Gebiet vorgesehen) kritisiert wird, ist klarzustellen, dass das bisherige Planrecht für das Grundstück Gewerbefläche vorsieht. Eine allgemeine Wohnnutzung war damit bereits ausgeschlossen und wird nicht erst jetzt durch die Festsetzung als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgelöst.Zwischenzeitlich hat sich der Einwender mit der Ausweisung des eingeschränkten Gewerbegebiets einverstanden er- klärt. Durch die jetzigen Festsetzungen erfährt das Grundstück keinen Umlegungsvorteil. Damit ent- fällt die Einbeziehung des Grundstücks in das Bodenordnungsverfahren sowie eine Kostenbeteiligung an den zu erwartenden Erschließungskosten, die für ein Misch- oder urbanes Gebiet zu tragen gewe- sen wären. Ein weiterer Privateinwender kritisiert, dass die Stadt nicht die Chancen einer städtebaulichen Entwick- lungsmaßnahme nach § 165 BauGB genutzt habe, um das Gebiet mit größerem Einfluss zu entwi- ckeln und stattdessen Großinvestoren zum Zuge kommen würden. Er sieht in diesem Zusammenhang private wirtschaftliche Belange einseitig gegenüber öffentlichen Belangen bevorzugt und Gemein- wohlinteressen nicht ausreichend berücksichtigt. Die Stadt hätte auch ihren Einfluss nutzen müssen, um gegenüber dem Investor höhere Anteile an sozialgefördertem Wohnraum durchzusetzen. Hierzu ist auszuführen, dass eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 3 BauGB an hohe – 15 – Voraussetzungen geknüpft ist und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen sind, die wirtschaftlichen Interessen der Eigentümer also nicht ausgeblendet werden können. Da es sich um ein einschneidendes Instrument handelt, kann es regelmäßig nur angewendet werden, wenn mildere Mittel, wie zum Beispiel der Abschluss städtebaulicher Verträge nicht zum Ziel führen. So ist auch vom Erwerb von Grundstücken abzusehen, wenn der Eigentümer eines Grundstücks in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist den Zielen und Zwecken entsprechend zu nutzen und sich hierzu verpflichtet. Vorliegend wurde mit dem Privatinvestor eine einvernehmliche Lösung im Sinne der geplanten städtebaulichen Zielsetzung gefunden. Im städtebaulichen Vertrag hat die Stadt auch die öffentlichen Belange durch die Festschreibung von Wettbewerben, Nutzungsmischung, Kleinteilig- keit, Bewohnerstruktur, architektonische Vielfalt, freiräumliche Qualität, Schaffung von bezahlbarem Wohnraum (durch Anwendung KAI) sowie von Energie- und Nachhaltigkeitsaspekten umgesetzt. Auf- grund der langen Laufzeit des Verfahrens kam hierbei noch die ältere KAI-Regelung, die lediglich min- destens 20 % (statt mindestens 30 %) geförderten Wohnraum vorsieht, zum Tragen. In diesem Zusammenhang wird auch kritisiert, dass die Stadt mehr Angebote für Kinder- und Jugendli- che hätte integrieren und den vollständigen und nicht nur teilweisen Verbleib der Nutzungen des NCO-Clubs hätte sicherstellen sollen (Erhalt der Parcourshalle und des Skateplatzes). Ein vollständiger Erhalt aller Nutzungen war planerisch nicht zu bewerkstelligen. So wäre ein Skateplatz in der öffentli- chen Grünfläche aus Gründen des Lärmschutzes (geplante Wohnbebauung) problembehaftet. Für eine Freizeitanlage ist die Lärmproblematik strenger als für Spielplätze zu beurteilen. Gemäß der Städtebau- lichen Lärmfibel BW ergeben sich zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte Mindestabstände zu Allgemei- nen Wohngebieten von über 130 Metern, was eine Verortung im Gebiet ausschließt. Für den Skate- park werden aber derzeit Ausweichstandorte untersucht. Die bestehende Parcourshalle soll durch eine Leichtbauhalle westlich des NCO-Clubs ersetzt werden. Nutzer und Nutzerinnen des Beachvolleyballfeldes beim NCO-Club haben sich für dessen Erhalt oder einen räumlich nahen Alternativstandort ausgesprochen. Die Option einer Weiternutzung des Beach- volleyballfeldes am NCO-Club wurde gutachterlich im Rahmen der Schallimmissionsprognose zum Be- bauungsplan auf Basis der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) geprüft. Im Ergebnis ist eine durchgehende Nutzung zwischen 7 und 22 Uhr an Werktagen sowie zwischen 8 und 22 Uhr an Sonntagen schalltechnisch unbedenklich. Seitens des ADFC Kreisverbands Karlsruhe werden noch erhebliche Verbesserungspotentiale hinsicht- lich der Belange des Radverkehrs gesehen und Widersprüche zu den u. a. im „Karlsruher Programm für Aktive Mobilität“ formulierten Grundsätzen gesehen. Mit dem ADFC wurden die Einwendungen in einem gemeinsamen Gespräch am 2. Mai 2022 erörtert. Dies betrifft u. a. die Streckenführung der Ringroute im Radverkehrsnetz Karlsruhe, welche im Plange- biet den Kanalweg mit der Kurt-Schuhmacher-Straße über den Alten Flugplatz verbindet. Bemängelt wird hierbei, die kurvenreiche, fahrdynamisch ungünstige Wegeführung im Plangebiet und der man- gelnde Ausbau der Radwegeverbindung auf dem Alten Flugplatz. Hierbei ist entgegenzuhalten, dass der Verlauf der Ringroute in diesem Bereich mit den städtebaulichen Rahmenbedingungen aus der Rahmenplanung abzugleichen war. Eine Neuordnung der Baufelder mit dem Ziel, eine möglichst fahr- dynamisch optimale Route zu ermöglichen, würde dem städtebaulichen Konzept des Rahmenplans widersprechen, zu ungünstigen Grundstückszuschnitten und damit erheblich weniger vermarktbarer Fläche führen. Eine maßgebliche Verschlechterung für die Ringroute kann aus verkehrsplanerischer Sicht trotz zweier Kurven nicht erkannt werden, da diese mit angemessenen Trassierungselementen gestaltet werden und damit gut befahrbar sind. Ein Ausbau der Radstrecke auf dem Alten Flugplatz ist nicht Gegenstand der Planung und aufgrund der rechtlichen Einschränkungen im Naturschutzgebiet auch nicht möglich. Ferner spricht sich der ADFC für Verbesserungen des Radverkehrsnetzes durch Einrichtung einer direk- ten Nord-Süd-Verbindung im Gebiet innerhalb der Parkpromenade aus. Das Erschließungskonzept von Zukunft Nord sieht vor, dass auf allen Straßen Rad- und Fußverkehre zulässig sind (Erzbergerstraße, – 16 – Quartiersstraßen, Wohnwege, Parkpromenade) somit ist aus Sicht der Stadt eine ausreichende Verbin- dungsmöglichkeit geschaffen, die Parkpromenade hingegen soll verstärkt Fußgängern und der Aufent- haltsfunktion dienen und keine „Durchfahrtsfunktion“ besitzen. Weiter bemängelt der ADFC potentielle Behinderungen des Radverkehrs durch vorgesehene Aus- gleichsflächen am Westrand des Schutzgebiets an den Stadtbahnböschungen. Die Ausweisung von Ausgleichsflächen in den Bereichen 5 und 6 gemäß Planteil 3 (im aktuellen Entwurf aufgrund von Neunummerierungen nun Bereiche 1 und 2 des Planteils 2A) würde die bestehende Wegeführung mit Haarnadelkurven an den Haltestellen Kurt-Schuhmacher-Straße und August-Bebel-Straße verfestigen. Aus radfahrtechnischer Sicht sei, insbesondere bei der Ringroute die Anbindung an die Kurt-Schuhma- cher-Straße, aber besser mit einer gerade geführten Rampe zu verwirklichen. Hierzu ist zum einen aus- zuführen, dass die Maßnahmen zur Herstellung der Trockenbiotope aus naturschutzrechtlicher Sicht zwingend sind, um Beeinträchtigungen des Schutzgebiets zu vermeiden, zum anderen wäre der Bau einer Rampe im Naturschutzgebiet „Alter Flugplatz Karlsruhe“ aufgrund der Verbote der Schutzge- bietsverordnung ohnehin nicht zulässig. Was Bedenken gegen die Ausgleichsflächen im damaligen Be- reich 9 (aktuell Bereich 11 im Planteil 2B) an der Theodor-Heuss-Allee angeht, wurde dies mit dem ak- tuellen Planfeststellungsverfahren „Kreisverkehr Theodor-Heuss-Allee/L 604“ abgestimmt und der Konflikt aufgelöst. Im damaligen Bereich 10 (aktuell Bereich 9) an der Waldrandlage Oberreut, bezie- hen sich die Ausgleichsmaßnahmen nur auf die Waldbereiche, die bestehenden Wegeverbindungen werden dadurch nicht eingeschränkt. Inwieweit der Schwimmschulweg mittelfristig als Radwegever- bindung für einen Ausbau in Frage kommt, wird derzeit im Rahmen des Verfahrens für die Radschnell- verbindung Karlsruhe-Rastatt geprüft. Eine Grundstückseigentümerin angrenzend an das Plangebiet greift den seit längerem bestehenden Wunsch nach einem markierten Fußgängerüberweg und einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Erzbergerstraße auf - zur Reduzierung von Unfallgefahren. Diese verkehrsrechtliche Frage ist allerdings unabhängig vom Bebauungsplan zu beurteilen. Eine weitere Grundstückseigentümerin im Plangebiet hat Anregungen zu den Themen Technikaufbau- ten, Balkonabmessungen, Terrassen und Fassadenbegrünung eingebracht. Teilweise handelte es sich dabei um Klarstellungen zur Verständlichkeit der Regelungen. Teilweise sollten Vorgaben gelockert werden, um eine bessere Vermarktung von Grundstücken zu ermöglichen. Zugebilligt wurde eine ge- ringfügige Überschreitung der maximalen Höhe der Dachaufbauten, allerdings nur, wenn dies durch Photovoltaikanlagen, die auf Technikaufbauten installiert werden, ausgelöst wird. Bei der Fassadenbe- grünung, die mindestens 30 % der geeigneten Fläche betragen muss, erfolgten Klarstellungen, wel- che Fassadenteile zur Begrünung geeignet sind (vgl. hierzu Ziffer 8.8 der planungsrechtlichen Festset- zungen). Um Bauherren mehr Entscheidungsfreiheit zu gewähren, wurde die Beschränkung einzelner Balkonlängen zugunsten einer Beschränkung der Gesamtbalkonlänge im Verhältnis einzelner Gebäu- deseiten zurückgenommen. Außerdem wurde klargestellt, dass der Bauherr von der aus Lärmschutz- gründen festgelegten Baureihenfolge (lärmabschirmende Riegelbebauung) dann abweichen kann, wenn er den Lärmschutz gleichwertig durch andere bauliche Maßnahmen (z.B. passive Lärmschutz- maßnahmen) gewährleisten kann (vgl. Ziffer 13.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen). Damit ist sowohl den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen, als auch eine Option für eine größere zeitliche Flexibilität bei der Errichtung der geplanten Wohngebäude gegeben. Mehrere Interessenten, Baugemeinschaften und Vertreter von Wohnprojekten haben im Rahmen der Offenlage Eingaben gemacht, die überwiegend jedoch Rück- und Verständnisfragen zu einzelnen As- pekten der Planung oder hinsichtlich der späteren Vermarktung von Grundstücken betreffen. 2. Zweite Offenlage a) Träger öffentlicher Belange Bei der zweiten Offenlage gingen Stellungnahmen des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen, der Bundeswehr, der Deutsche Telekom GmbH, der Handwerkskammer – 17 – Karlsruhe, des Regierungspräsidiums Stuttgart – Landesamt für Denkmalschutz, der Transnet BW, des Regierungspräsidiums Karlsruhe – Raumordnung, des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe und der Im- missionsschutzbehörde ein, die aber keine Einwände erheben, auf frühere Stellungnahmen verweisen oder in geringfügigem Umfang redaktionelle Änderungsvorschläge machen. Seitens der Stadtwerke Karlsruhe wurde auf mögliche Konflikte mit den Fernwärmeleitungen und eini- gen mit Erhaltungsgebot geschützten Baumstandorten hingewiesen. Die planungsrechtlichen Festset- zungen sehen unter Ziffer 6.2 und 6.3 im Einzelfall allerdings Abweichungsmöglichkeiten vor, wenn die unterirdische Leitungsversorgung, Zu- und Ausfahrten zu Tiefgaragen, die Anforderungen der Feu- erwehr oder bautechnische Gründe dies erfordern. Auch im Hinblick auf die Größe der Pflanzgruben besteht ausreichend Spielraum, sodass technische Belange des Straßenbaulastträgers sowie der Ver- und Entsorgungsträger Berücksichtigung finden können. Etwaige Konflikte können im Einzelfall auf Ebene der Ausführungsplanung gelöst werden. Der Bürgerverein Nordstadt hält seine Einwendungen aus der ersten Offenlage im Wesentlichen auf- recht, soweit diesen nicht (z.B. durch die Reduzierung von Höhen in bestimmten Baufeldern) bereits Rechnung getragen wurde. b) Öffentlichkeit Aus der Öffentlichkeit gingen erneut vereinzelte Einwendungen von Anwohnerinnen und Anwohnern der Lilienthalstraße ein, die zum Teil zwar die vorgenommenen Änderungen der Planung begrüßen, weiterhin aber z.B. die Reduzierung der Höhe des Punkthauses in Baufeld 24 und die vorgenommene Reduzierung von sechs auf vier Geschosse nicht für ausreichend erachten und eine Anpassung an die bestehenden Gebäudehöhen im Umfeld wünschen. Aus Sicht der Verwaltung wird auf die Belange ausreichend Rücksicht genommen. Eine weitere Reduzierung würde wiederum Abstriche an der städ- tebaulichen Zielsetzung der Schaffung ausreichenden Wohnraums erfordern. Weitere Privatpersonen kritisieren den Wegfall von Sport- und Freizeitmöglichkeiten. Insbesondere wird die Bedeutung der Parcourshalle des NCO-Clubs hervorgehoben. Für die Parcourshalle wurde be- reits eine Ersatzhalle westlich des NCO-Clubs genehmigt. Das Plangebiet wird außerdem mit seinem vielfältigen Mix an Nutzungen und Freiflächen weiterhin ein breites Angebot für Kinder und Jugendli- che bieten, z.B. Park mit Spiel- und Bewegungsangeboten, NCO-Club mit Parcourshalle, Interims- schule mit Sporthalle und Mehrzweckfoyer etc. Ein Privateinwender befürchtet eine dichte Beparkung der Lilienthalstraße und regt die Ausweisung weiterer oberirdischer Stellplätze im Bereich der neuen Gebäude an. Dem soll aber nicht gefolgt wer- den, da es der planerischen Grundkonzeption eines weitgehend stellplatzfreien Quartiers zuwiderläuft. Der Stellplatznachweis erfolgt in entsprechend zugeordneten Gemeinschaftstiefgaragen. Der 1. Baseball und Softball Club Karlsruhe Cougars e. V. (weiterhin anwaltlich vertreten) hält seine in der ersten Offenlage erhobenen Einwendungen aufrecht und hat diese um weitere Kritikpunkte er- gänzt. Seitens der anwaltlichen Vertretung wurde deutlich gemacht, dass von den Einwendungen und einer etwaigen Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan nur dann Abstand genommen wird, wenn eine rechtssichere Verlagerungsoption für den Verein besteht. Wie bereits dargestellt, ist die Stadtverwaltung derzeit dabei, die Voraussetzungen auf dem angestrebten Ersatzgelände zu prüfen und steht dabei auch in engen Austausch mit dem Verein. Über die bisherigen inhaltlichen Kritikpunkte an der Planung hinaus werden auch formale Fehler bei der öffentlichen Bekanntmachung der zweiten Offenlage sowie das Fehlen eines erneuten Gemein- deratsbeschlusses für die erneute Offenlage geltend gemacht. Insbesondere werde die Anstoßfunk- tion der Bekanntmachung verletzt, weil nicht explizit im Einzelnen auf die vorgenommenen Ände- rungen zur Ursprungsplanung hingewiesen wurde. Aus Sicht der Verwaltung hätte eine Auflistung aller Detailänderungen in der Bekanntmachung den Rahmen einer verständlichen Darstellung – 18 – überschritten. Aus rechtlicher Sicht ist dies auch nicht erforderlich. Die Rechtsprechung verlangt eine Kenntlichmachung der Änderungen nur dann, wenn im Rahmen einer (beschränkten) erneuten Of- fenlage die Einwendungsmöglichkeiten auf die Änderungen beschränkt werden sollen. Vorliegend erfolgte jedoch eine vollständige nochmalige Offenlage mit der Möglichkeit, zu allen Aspekten der Planung nochmals Stellung zu nehmen. Ein etwaiger Verfahrensverstoß wegen des fehlenden Gemeinderatsbeschlusses über die erneute Auslegung wird in kommunalrechtlicher Hinsicht durch den nachfolgenden Verfahrensakt, den ei- gentlichen Satzungsbeschluss, unbeachtlich. Kommunalpolitisch wurde das Vorgehen der Verwal- tung in den Sitzungen des Planungsausschusses am 19. Mai und 7. Juli 2022 kommuniziert. Vorgenommene Änderungen an den Kompensationsmaßnahmen werden als Beleg angeführt, dass die bisherigen Maßnahmen nicht geeignet gewesen wären. Dem ist seitens der Verwaltung zu wider- sprechen, da die Anpassungen nicht wegen Ungeeignetheit der naturschutzrechtlichen Maßnahmen erfolgten. Tatsächlich mussten (wie bereits unter Ziffer II. dargestellt) wegen des Wegfalls der Planvari- ante mit Verlagerung des Betriebs der AMAG GmbH sowie weiterer Anpassungen zur Erreichung einer vollständig ausgeglichenen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zusätzliche Maßnahmen gefunden wer- den. Weitere Detailanpassungen der Ausgleichsflächen ergaben sich u.a. aus dem Abgleich mit ande- ren Planungsvorhaben. Kritisiert wird auch die „vorgezogene“ Fällung von Baumbestand im Planungsgebiet. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass von der Stadtverwaltung nur anlassbezogen, z.B. für die Abbrucharbeiten des Grundstückseigentümers, Fällgenehmigungen mit Auflagen und nur für Bäume, die auch in der Pla- nung als ohnehin entfallend eingestuft wurden, erteilt wurden. Ebenfalls hat die (anwaltlich vertretene) Gesellschaft mit Sitz in der Erzbergerstraße ihre Einwendun- gen nochmals eingebracht. Sie sind weitestgehend deckungsgleich mit den Ausführungen aus der ers- ten Offenlage und - soweit sie verfahrensrechtliche oder inhaltliche Fehler monieren - weitestgehend deckungsgleich mit den Einwendungen der Karlsruhe Cougars, weshalb hierauf verwiesen wird. Nachdem sich die Firma AMAG GmbH gegen die Betriebsverlagerung ausgesprochen hat, thematisiert sie im Rahmen der zweiten Offenlage den teilweisen Wegfall einer von der Stadt gepachteten Be- triebsfläche am südlichen Rand (siehe Baufeld Nr. 28), welche zukünftig für den Bau einer Erschlie- ßungsstraße benötigt wird. Der Betrieb sieht hier die Gefahr, dass der Wegfall von Rangier- und Lager- flächen die Betriebsabläufe behindert. Die Verwaltung ist mit der Firma im Austausch, um geeignete Lösungen zu finden. Eine verkehrliche Überprüfung hat ergeben, dass die notwendigen Schleppkurven für das Rangieren von LKW auf dem Gelände weiterhin gegeben sind. Der Flächenverlust kann voraus- sichtlich durch Umorganisation von Lagerflächen kompensiert werden. Die von der Firma begehrte Übernahme von Kosten für die Anpassung betrieblicher Einrichtungen ist nicht Gegenstand des Be- bauungsplanverfahrens und ist noch im Detail zu prüfen. Hinweis: Eine und vollständige Darstellung aller Einwendungen und Anregungen der 1. Und 2. Offen- lage sowie die detaillierte und ausführliche Abwägung der damit verbundenen Belange ist den Synop- sen in den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. IV. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach Prüfung und Auswertung aller eingegangen Einwendungen und Anre- gungen abschließend empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebau- ungsplan nach Maßgabe des Planes vom 20. August 2018 in der Fassung vom 30. September 2022 als Satzung zu beschließen. Gegenüber der ausgelegten Fassung vom 12. Juli 2022 wurden in den Fest- setzungen nur kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen und die Begründung zur Klarstellung ergänzt. Die schriftlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweise des Bebauungsplanes – 19 – sowie die Begründung zum Bebauungsplan, einschließlich Umweltbericht, sind dieser Vorlage beige- fügt. Sie dienen zusammen mit den Planteilen 1, 2A und 2B, die die zeichnerischen Festsetzungen ent- halten, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Dem Satzungsbeschluss soll im Rahmen der Bodenordnung die Umlegung des Plangebiets folgen. Der erste Teilumlegungsplan soll in einer Sondersitzung des Umlegungsausschusses beschlossen werden. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Planungsausschuss: 1. Die zum Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthal- straße“, Karlsruhe-Nordstadt während der ersten und zweiten Auslegung vorgetragenen Anre- gungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 20. August 2018 in der Fassung vom 30. September 2022 als Satzung und den ergänzenden Er- läuterungen zu diesem Beschluss keine Berücksichtigung gefunden haben. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzutei- len. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“, Karlsruhe-Nordstadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landes- bauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fas- sung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“, Karlsruhe-Nordstadt, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Ge- genstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbun- den sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 20. August 2018 in der Fassung vom 30. September 2022 als Satzung, die Bestandteile dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Be- bauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).
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© Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 10.11.2022 Sitzung des Gemeinderats am 15.11.2022 Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“: Satzungsbeschluss © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 10.11.2022 Lageplan 2 Eigentumsverhältnisse Rahmenplan © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 10.11.2022 3 Bebauungsplan NordSüd Exp. 1 Exp. 2 © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 10.11.2022 Umgang mit Bestand / Neue Quartiersangebote 4 Kita mit 6 Gruppen NCO-Club:Erhalt und Aufwertung Altenpflegeheim (mind. 100 Plätze) Karlsruhe Cougars: Verlagerung nach Neureut geplant GBF-Fläche für Interimsschule Großflächiger Lebensmittel- einzelhandel AMAG components GmbH (ehemals ACP): Bestandssicherung Stadtausstellung BUGA Heilbronn 2019 Schaffung von Vielfalt © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 10.11.2022 IQ-Projekt „Nachhaltig mobiler Stadtteil“ 5 Beschränkung der Stellplatz- herstellung: max. 1 ST/ WE Reduzierung der Stellplatz- pflicht: 0,9ST/ WE Weitere Reduzierungen: ‒ 0,1 ST/ WE für bauliche Mobilitätsverbesserungen ‒ 0,1 ST/ WE für organisatorische Mobilitätsverbesserungen =>Reduzierung bis zu 0,7 ST/ WE möglich © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 10.11.2022 Freiraumplan 6 Teilbereich NordTeilbereich Süd Übergeordnete Ziele: •Identitätsstiftung durch freiräumliche Charakterisierung der Teilquartiere •Integration Umweltaspekte: Ökolog. Ausgleich, Begrünungsmaßnahmen, Versickerungskonzept •Anpassung an den Klimawandel •Schaffung hoher Freiraumqualitäten im privaten und öffentl. Raum (Park, Straßenraum, Plätze) •Park mit verschiedenen Funktionen: Puffer zum FFH-/ Naturschutzgebiet, Freizeit und Erholung © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 10.11.2022 Ergänzend zum Bebauungsplan: Vertragliche Regelungen 7 Wesentliche Eckpunkte: •KAI-Verpflichtung mit Anteil an sozialem Wohnungsbau gemäß Landeswohnraumförderprogramm und Mindestbelegungsdauer, ausgewogene Verteilung im Quartier •Sicherstellung von Freiraum-und Gestaltqualität: Konkurrierende Verfahren, Begleitkommission und Gestaltungshandbuch •Verpflichtung zum Bau besonderer Nutzungen (z.B. groß- flächiger Lebensmitteleinzelhandel, Altenpflegeheim, Kita, etc.) •Weitere Vorgaben: z.B. Einhaltung von höheren Energie- standards, Errichtung von PV-Anlagen, Beitrag zum Mobilitätskonzept (Private E-Ladestationen in Tiefgaragen) •Bauverpflichtung und Verpflichtung zur Weitergabe aller Rege- lungen an spätere Käufer © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 10.11.2022 Wesentliche Anpassungen des Bebauungsplans im Rahmen der Beteiligung 8 •Entfall des Planteils 2 (Szenario Verlagerung AMAG) inklusive bedingter Festsetzung infolge des schriftlichen Verzichts von AMAG auf Betriebsverlagerung nach Neureut •Als Konsequenz Erforderlichkeit zusätzlicher Ausgleichsflächen für vollständigen Ausgleich •Als Konsequenz Erforderlichkeit der Anpassung von Gutachten •Änderung des Baugebietstyps im Bereich der denkmalgeschützten Flughafengebäude (Baufeld 24) von MI in MU •Reduzierung der städtebaulichen Dichte (Baufelder 23 und 24) und Neuordnung des Straßenraums im Übergang zur bestehenden Bebauung entlang der Lilienthalstraße Planteil1Planteil2 © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 10.11.2022 Wesentliche Anpassungen des Bebauungsplans im Rahmen der Beteiligung 9 VorherNachher Beispiel:Reduzierung der städtebaulichen Dichte (Baufelder 23 und 24) und Neuordnung des Straßenraums im Übergang zur bestehenden Bebauung entlang der Lilienthalstraße => Anregungen der Anwohnenden wurden aufgenommen © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 10.11.2022 10 20212022 2023 2024 2025 Umlegungs- verfahren 2026 Erschließung Nordteil Satzungs- beschluss Abbruch Teil 2 Die nächsten Schritte Abbruch Teil 1 Bebauungsplan- verfahren Teilumlegungs- beschluss Nord Teilumlegungs- beschluss Süd Umlegungs- verfahren Erschließung Südteil © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 10.11.2022 Impressum 11 Stadt Karlsruhe, Stadtplanungsamt Leitung:Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner stpla@karlsruhe.de Bereich:Städtebau Bereichsleitung:Sigrun Hüger Bearbeitung:Miroslaw Kwiatkowski, Reinhard Vögele Kartengrundlagen:Liegenschaftsamt Karlsruhe Grafikinhalte:© Stadt Karlsruhe, oder angegeben © Stadt Karlsruhe | Stadtplanungsamt 10.11.2022 1 Beitragsfähige Erschließungskosten 12 2 Kosten zu Lasten der Stadt Erdbewegung-und Freilegung (einschließlich Abbruchkosten, soweit abrechenbar) -abhängig von noch einzuholenden Angeboten ca.9.505.000 € Verkehrsflächenca.3.350.000 € Entwässerung (Kostenanteil Straßenentwässerung, Versickerungsflächen Park und Versickerungsflächen straßenbegleitender Erdbau) Verlegung Gleichrichterstation Bestand ca. ca. 2.422.000 € 400.000 € Parkierungsflächenca.450.000 € Verkehrsbegleitgrün (incl. Begrünung und straßenbegleitende Mulden) ca.2.010.000 € Gehwegeca.1.100.000 € Beleuchtungca.500.000 € Naturschutzrechtlicher Ausgleich Straßenca.336.000 € Gesamtca.20.073.000 € Rückersatz 95%ca.19.069.350 € Stadtanteil 5 %ca.1.003.650 € Lärmschutz (Wand, Wall)ca. 415.000 € Rückersatz 40 %ca.166.000 € Stadtanteil 60 %ca.249.000 € Erdbewegung-und Freilegung ca.270.000 € Verkehrsflächenca.339.000 € Parkierungsflächen ca.26.000 € Verkehrsbegleitgrün Erzbergerstraße (incl. Begrünung und straßenbegleitende Mulden) ca.89.000 € Beleuchtungca.61.000 € Gehwegeca.283.000 € öffentliche Grünfläche im Park (ohne Teilfläche ökologischen Ausgleich) ca.8.722.000 € Entwässerungskanal (langfristig entsprechend der Anlagebuchhaltung über Gebühren refinanziert) ca.7.430.000 € Ausgleichsmaßnahmen sonstige Eingriffsflächenca.81.000 € Gestaltungskommissionca.66.000 € Zaun zum NSG (südl. Plangebiet)ca.30.000 € Gesamtca.17.397.000 € Kosten aus Ziffer 1ca.1.003.650 € ca.249.000 € Kosten aus Ziffer 2ca.17.397.000 € Gesamt aus Ziffern 1 und 2ca.18.649.650 €
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Niederschrift 44. Plenarsitzung des Gemeinderates 15. November 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 4 der Tagesordnung: Bebauungsplan "Westlich der Erzbergerstraße zwischen New- York-Straße und Lilienthalstraße", Karlsruhe-Nordstadt Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Vorlage: 2022/2148 Punkt 4.1 der Tagesordnung: Bebauungsplan "Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße", Karlsruhe-Nordstadt Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Ergänzungsantrag: DIE LINKE. Vorlage: 2022/2148/1 Punkt 4.2 der Tagesordnung: Erwerb im südlichen Bereich des Bebauungsplans „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“, Karlsruhe-Nordstadt Ergänzungsantrag: SPD Vorlage: 2022/2148/2 Beschluss: Punkt 4: Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Planungsausschuss: 1. Die zum Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“, Karlsruhe-Nordstadt während der ersten und zweiten Auslegung vor- getragenen Anregungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nach Maßgabe des vor- liegenden Planentwurfes vom 20. August 2018 in der Fassung vom 30. September 2022 als Satzung und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss keine Be- rücksichtigung gefunden haben. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. – 2 – 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilient- halstraße“, Karlsruhe-Nordstadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungs- plan Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“, Karlsruhe-Nordstadt, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 20. August 2018 in der Fassung vom 30. September 2022 als Satzung, die Bestandteile dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beige- fügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Punkt 4.1: Mit Stellungnahme erledigt Punkt 4.2: Mit Stellungnahme erledigt Abstimmungsergebnis: Punkt 4.1: Bei 39 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Planungsausschuss am 10. November 2022: Ich habe die Stellungnahme gerade abgezeichnet, die kommt gleich noch in den nächsten Minuten im Netz bzw. schriftlich. Wir haben dazu eine kleine Präsentation vorbereitet, wie wir das bei Satzungsbeschlüssen immer machen, auch wenn das Thema als solches doch weit bekannt ist. Ich darf deswegen Frau Prof. Karmann-Woessner jetzt zunächst um die kurze Vorstellung des Projektes bitten. Prof. Dr. Karmann-Woessner (Stadtplanungsamt): Es ist mir wirklich eine Freude, heute die- sen Satzungsbeschluss mit Ihnen hoffentlich gemeinsam fassen zu können oder dabei sein zu dürfen, wenn Sie ihn fassen. Das ist ein Leuchtturmprojekt, das über einen – 3 – städtebaulichen Wettbewerb, einem Rahmenplan, dann zu diesem Bebauungsplan entwi- ckelt wurde, der durchaus große Hürden nehmen musste im Laufe des Verfahrens. Ich gehe gleich noch ganz kurz darauf ein. Aber auch deshalb ist er besonders, weil er eine Er- schließungsplanung hat, die als DGNB Quartierszertifizierung verfolgt wurde und auch Pla- tin bekommen hat. Ein Gestaltungshandbuch wurde ergänzt, das auf die Gebäudeentwick- lung noch einmal im Besonderen eingeht und diese steuern soll. Das ist ein Leuchtturmprojekt insofern, als wir natürlich nicht alle Planungen so aufwendig bearbeiten können und auch so tief und umfangreich, aber eben daraus auch eine Learn- ing Lesson machen wollen für alle anderen Bereiche. Orientiert haben wir uns hier auch an dem BUGA Stadtquartier Neckarbogen, was viele von Ihnen sicher kennen, denn die Archi- tekten sind dieselben. Es ist Machleidt aus Berlin und Sinai als Landschaftsplaner, die den Wettbewerb damals gewonnen und mit uns dann auch die Planung weiterverfolgt haben. Es ist ebenso eine Konversionsfläche. Wir zielen auf ein breites Angebot an Wohnraum, verknüpft mit verschiedenen Infrastrukturen, Nahversorgung für den gesamten Stadtteil. Das ist immer bei der DGNB Zertifizierung, also der Zertifizierung der Deutschen Gesell- schaft für nachhaltiges Bauen, ein ganz wesentliches Kriterium, dass dieser Stadtteil nicht als Auster daliegt, sondern verknüpft ist mit den Nutzungen und Funktionen der angren- zenden Stadtteile und damit auch insgesamt verfolgt die Zielsetzung der kurzen Wege. Wir haben hier, ich sagte es schon, eine Konversionsfläche, genauso wie auch die BUGA, und insofern ein klassisches Beispiel für eine Innenentwicklung für 2.300 bis 2.600 Einwoh- ner. Je nach Wohnungsgröße kann sich das durchaus auch noch vergrößern. Wir haben hier auch zwei Experimentierfelder. Diese Experimentierfelder, fragen Sie sich vielleicht, was das ist, das ist auch eine Möglichkeit für Baugenossenschaften oder Baugruppen oder Investoren in ganz besonderer Art und Weise hier und eher frei, ohne die engen Vorgaben eines klassischen Bebauungsplans, ein Konzept zu entwickeln. Vielleicht kennen einige von Ihnen die genossenschaftliche Wohnanlage WagnisART in München. Das ist eine Wohn- und Gewerbeimmobilie mit 138 Einwohnern und ein zertifiziertes Passivhaus. Solche Bei- spiele hatten wir im Kopf. Sie sehen auch hier, dass wir nicht nur neu bauen, sondern dass wir bestehende Nutzun- gen mit einbezogen haben. Das ist einmal der NCO-Club und das ist auch die AMAG Gruppe, früher ehemals ACP, die wir hier im Bestand sichern müssen. Wir haben uns das ursprünglich anders vorgestellt. Wir haben vorgestellt, dass wir diese Fläche überplanen können, aber das ist leider in dem momentanen Stand nicht möglich. Eine Herausforde- rung ist die Verlagerung der Cougars in Neureut. Aber da sind wir eigentlich auf einem gu- ten Weg. Bis 2024 können die Cougars dort auch noch spielen. Sie sehen auch hier, dass es eine Nutzungsmischung ist, die ist uns ganz wichtig, ein Altenpflegeheim mit 100 Plät- zen, ein Lebensmitteleinzelhandel ganz vorne, auch an einem der ersten Bauabschnitte und diese ganz besondere Gemeinbedarfsfläche für eine Interimsschule, die eine innovative In- terimsschule als innovatives Konzept sein soll. Der sechsgruppige Kindergarten im Norden kann dann auch noch erweitert werden durch einen zweiten Kindergarten im Süden. Wir haben einen nachhaltig mobilen Stadtteil hier verfolgt in seiner Konzeption, der sich insbesondere durch eine Hierarchisierung der Straßensysteme ausprägt. Es ist vorne noch mehr Erschließungsverkehr in den parallel zu der Erzberger Straße verlaufenden Straßen und dann nimmt er ab. Zum Park wollen wir gar keinen Verkehr, außer dem Anlieferver- kehr, mehr zulassen. Wir bauen hier auch darauf auf, dass wir einen schienengebundenen – 4 – Anschluss dort schon lange haben, der sehr gut funktioniert und durch den es dann mög- lich wird, auch insgesamt die Stellplatzzahl zu reduzieren, vielleicht nicht so, wie wir uns das am Anfang gewünscht haben, obwohl diese Fläche zu einem Großteil einem privaten Investor gehört. Das ist der große Unterschied zu der BUGA-Fläche in Heilbronn. Hier ist es gelungen, maxi- mal einen Stellplatz festzusetzen. Je nachdem, nach den Konzepten, die dann nachgewie- sen werden auf den einzelnen Clustern, kann das auch weiter reduziert werden. Sie sehen auch an der Gesamtkonzeption, dass es uns wichtig ist, ein vielfältiges Angebot zu schaf- fen, das nicht nur durch eine Blockrandbebauung geprägt ist, wie viele andere Quartiere, sondern sehr unterschiedliche und vielfältige Gruppen und Wohnformen möglich macht. Was mir persönlich auch unglaublich gut gefällt, ist dieses Freiflächenkonzept, das zum ei- nen diese Abstufung zu dem großen FFH- und Naturschutzgebiet Alter Flugplatz sicherstellt durch einen Korridor, der entsprechend gestaltet ist, damit auch dieser Vegetationsraum zukünftig in seiner Besonderheit erhalten bleibt, aber auch das Freiflächenkonzept zwei mit dem Baugebiet verzahnende Grünräume vorsieht, die dann auch wieder Versickerungsflä- chen in den beiden Parkfenstern sind, also, ein integratives Konzept auch für Wasserma- nagement von Beginn an. Es ist gelungen, über die normalen Festsetzungen in einem Bebauungsplan mit dem priva- ten Investor noch ergänzende Regelungen treffen zu können. Diese betreffen den Anteil an sozialem Wohnungsbau, die Sicherstellung aber auch der Freiraum- und Gestaltqualität in konkurrierenden Verfahren. Wir haben eine Begleitkommission gegründet, die die As- pekte aus dem Gestaltungshandbuch einbringen soll in die einzelnen Wettbewerbsverfah- ren oder Mehrfachbeauftragungen, die hier erfolgen werden, und dass besondere Nutzun- gen auch auf der Fläche des privaten Eigentümers sowie deren großflächigen Lebensmitte- leinzelhandel oder das Altenheim bzw. die Kita vorgesehen werden. Wir haben noch zur Einhaltung von höheren Energiestandards zusätzliche PV-Anlagen, das Mobilitätskonzept private Ladestationen in Tiefgaragen und die Bauverpflichtung und Ver- pflichtung zur Weitergabe einer Regelung an spätere Käufer, was durchaus sehr wichtig ist. Dass wir leider das ursprüngliche Konzept auf der Fläche des heutigen gewerblichen Unternehmens nicht durchführen konnten, nicht umsetzen können, sondern durch auf- wendige Maßnahmen ein urbanes Gebiet in der Nachbarschaft aufweisen müssen, das be- dauern wir sehr. Es lässt sich aber im Moment nicht vermeiden und ist durch eine erneute Offenlage noch einmal in den Bebauungsplan eingeflossen. Ich wollte auch ganz kurz noch für Sie nachvollziehbar machen, dass wir auch auf andere Aspekte aus der Offenlage eingegangen sind. Zum Beispiel hier in dem südlichen Teil ha- ben wir die Abstufung der Höhen noch mal zur Siedlung verringert und den Übergang leichter und angenehmer gemacht und im Wesentlichen, Sie sehen es hier, die Straßen- raumgestaltung so umgestaltet, dass ein Durchfluss des Verkehrs so einfach nicht möglich ist, sondern davor noch mal ein Platz liegt. An dieser Übersicht sehen Sie, dass es nicht nur um ein Bebauungsplanverfahren geht, sondern für den Bau dann auch noch ein Umle- gungsverfahren erforderlich ist, obwohl wir uns auch darauf verständigt haben mit allen Kollegen, dass wir schon erste Bauabschnitte jetzt sehr zeitnah realisieren können. – 5 – Nicht nur das Stadtplanungsamt und meine sehr engagierten Kollegen in diesem Verfahren sind daran beteiligt, dass ich heute hier stehen darf, sondern genauso die Kollegen vom Zentralen Juristischen Dienst, die uns hier außerordentlich tatkräftig unterstützt haben und die vielen Kollegen aus dem Umweltamt, Gartenbauamt, Tiefbauamt, ich kann sie gar nicht alle aufführen, herzlichen Dank. Der Vorsitzende: Ein dickes Paket langer verwaltungsinterner Zusammenarbeit, aber auch viele anstrengende Gespräche mit Partnern von außerhalb, die man sich teilweise hätte er- sparen können, hätte man zum damaligen Zeitpunkt das Vorkaufsrecht gezogen und die- ses Gelände erworben. Aber das ist Schnee von gestern. Wir können trotzdem jetzt relativ viel von dem umsetzen, was wir auch versucht hätten umzusetzen, wenn es uns selbst ge- hört. Aber wir können natürlich nicht alles umsetzen, was wir vielleicht gerne gemacht hät- ten, wenn wir es selbst besitzen würden. Es ist neben dem, dass dieser sehr komplexe Be- bauungsplan jetzt hier zum Satzungsbeschluss ausliegt, auch schon ein Stück weit, ich sage mal, ein außerordentliches Geduldspiel gewesen für alle Beteiligten, überhaupt jetzt so weit zu kommen und das Ganze auch juristisch entsprechend wasserdicht zu vereinbaren. Wir steigen damit in die Diskussion ein. Stadtrat Löffler (GRÜNE): Das ist ein gutes Signal, dass wir diesen Satzungsbeschluss heute, sechs Jahre, nachdem der Rahmenplan beschlossen wurde, dann beschließen können. Das gehen wir an der Stelle auch gerne mit. Wir sehen, dass das für den Karlsruher Wohnungs- markt ein sehr wichtiger Schritt ist, der Platz für 3.500 Einwohner*innen hier in der Stadt und noch dazu eigentlich im Innenbereich, weil es eine Konversionsfläche ist. Das ist schon eigentlich genau der Weg, den wir uns vorstellen, den wir uns auch häufiger vorstellen würden. Es ist natürlich aufgrund der entsprechenden Flächenverfügbarkeit jetzt eigentlich das letzte Verfahren dieser Art, was wir dann genauso abschließen können. Frau Prof. Kar- mann-Woessner hat schon sehr viele positive Aspekte dieses Verfahrens angesprochen. Das möchte ich jetzt nicht alles wiederholen, aber vielleicht auf zwei Themen noch einmal ge- nauer eingehen. Aus unserer Sicht ist der Übergang zum FFH-Gebiet Alter Flugplatz sehr gelungen, dass wirklich sehr behutsam mit diesem geschützten Bereich umgegangen wird und das sich einerseits in der Freiraumplanung, andererseits aber auch in der Planung der Mobilität im Stadtteil widerspiegelt. Das ist nicht nur singulär, dass man irgendwie einen vergleichbaren Freiraum schafft, sondern das ist durch mehr Aspekte durchdekliniert und aus unserer Sicht damit auch ein gutes Beispiel für vielleicht auch andere Verfahren, die dann eher im Außenbereich sind, wie man dann mit der noch weiter außen liegenden ge- schützteren Natur umgehen kann. Der zweite Aspekt, der auch wirklich gelungen ist, ist das Prinzip der Fünf-Minuten-Stadt, ein Grundprinzip der modernen Stadtplanung, dass alle Einrichtungen im häuslichen Um- feld oder nahe dem häuslichen Umfeld zu finden sind, sodass man nicht darauf angewie- sen ist, weite Wege zurückzulegen, ob das jetzt Arztbesuche sind, ob das Einkaufen ist oder ob das Bildungseinrichtungen oder Ähnliches sind. Wir sehen, dass es in diesem gan- zen Gebiet auch Konflikte gibt, obwohl es eigentlich eine Konversion ist. Es war keine Kon- version von einem Leerstand, sondern es war eine Konversion von einem Gebiet, das durch Zwischennutzungen geprägt worden ist. – 6 – Wir haben es geschafft, dass zum Beispiel für die Kultur, für das P8, auch durch städtische Unterstützung, auch mit Beschluss und Gemeinderat, eine Alternative geschaffen worden ist. Wir wünschen uns, dass genau bei dem Aspekt des Sports, beispielsweise der Cougars, das jetzt auch genauso beherzt weiterverfolgt wird und diese Alternative dann auch zur Verfügung steht. Und zum Beispiel auch mit den Themen der Jugendszene, wenn es jetzt um Skaterplatz und Ähnliches geht. Dazu sind wir nicht formal verpflichtet, diese Ersatzflä- chen zu schaffen, aber ich glaube, die Unterstützung hier ist entsprechend groß aus dem Haus, dass wir auch Möglichkeiten in zumutbarer Nähe finden für diese unterschiedlichen Nutzungen. Zu guter Letzt finden wir es gut, dass auch auf unseren Antrag hin zum Thema Wohnpro- jekte diese Experimentierfelder vorgesehen sind, wo neue Wohnformen und Bauformen und energetische Konzepte erprobt werden können. Stadtrat Müller (CDU): Ein langer Weg liegt hinter uns, ein langer Weg der Planungen zu diesem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes, so wie wir ihn heute vorliegen haben. Wir hätten sicherlich in der Vergangenheit - es war auch einmal exemplarisch eine andere Pla- nung vorgesehen, im Hinblick dessen Gebiet, was jetzt die AMAG noch besitzt und auch weiter betreibt - uns ein etwas größeres Projekt vorstellen können. Aber gut, jetzt sind die Dinge so, wie sie sind. Aus dem resultierend, glaube ich, ist auch maximal positiv hervorzu- heben, was jetzt letztendlich auf dem Tisch liegt. Sicherlich ist das eine oder andere Pla- nungsziel gewesen, hier eine Entwicklung stattfinden zu lassen, die natürlich zum einen diese Experimentierfläche zulässt. Da sind wir auch ganz gespannt darauf, was sich dort eventuell noch im Nachgang verwirklichen lassen könnte. Darüber hinaus ist es natürlich auch sehr positiv, dass wir in diesem Plangebiet auch zu- künftig Kita-Plätze vorrätig haben werden, dass wir darüber hinaus auch an die ältere Ge- neration denken mit einer recht großzügigen Einheit von Altenpflegeplätzen, aber auch der Lebensmittelhandel als solches macht letztendlich dann dieses Wohngebiet zu einem doch für uns auch in seiner Schlüssigkeit abgestimmten Wohngebiet und wohl auch in der Zu- kunft erlebbar. Was mir dann aber auch wichtig war in diesen Planungsschritten, auch in der Öffentlich- keitsbeteiligung, in der Auslegung, die Einwände, die letztendlich dann auch aus dem alten Siedlungsgebiet stammen, ich spreche hier explizit die Lilientalstraße an. Da sind wir auch sehr dankbar gegenüber der Verwaltung, dass man auf diese Einwände auch konkretisiert eingegangen ist, und dann auch von der Wandhöhe entsprechend das Ganze dort anzu- gleichen. Insgesamt muss man sagen, es waren einige Planungsschritte erforderlich, dann auch eine Verlagerung der einen oder anderen Einrichtung vorzunehmen. Beim Skaterpark bin ich relativ zuversichtlich, da haben wir auch schon konkrete Vorstellungen und Ersatz- flächenplanungen gehört. Das Gleiche gilt letztendlich dann auch für den NCO-Club, der an dieser Stelle verbleiben kann innerhalb des Plangebietes. Aber uns ist ganz besonders wichtig, noch einmal auf die Cougars einzugehen. Wir glauben fest daran, dass der Verein, ein Karlsruher Verein, die Karlsruher Cougars auch ein Karlsruher Verein bleiben soll und muss und diesbezüglich dann auch unsere fast schon Bitte und Forderung, unter Umstän- den in Neureut, aber doch innerstädtisch oder stadtnah, eine Ersatzfläche für die Cougars zu finden, damit ein Karlsruher Verein eben auch ein Karlsruher Verein bleiben darf. – 7 – Stadtrat Zeh (SPD): Dieser heutige Satzungsbeschluss, dem die SPD sehr gerne zustimmt, ist ein Meilenstein für uns. Es ist endlich dann auch Baurecht geschaffen für diese 27 Hektar, wo etwa 3.500 Einwohner in Zukunft sich niederlassen können. Ich bin gespannt - die Ex- perimentierfelder haben wir jetzt hier zum ersten Mal - was tatsächlich dann in Karlsruhe durch Interessengruppen oder Ähnlichem entsteht. Das Baugebiet ist sehr attraktiv, direkt am Naturschutzgebiet Alter Flughafen unverbaubar gelegen, wird sicherlich für viele inte- ressant werden. Beschäftigen wird uns das Baugebiet sicherlich noch einige Jahre auch als Gemeinderat. Ich erinnere nur an diese Gemeinschaftsfläche, wo eine Schule vorgesehen ist. Wir müssen sicherlich solche Flächen für Gemeinbedarf auch weiter vorbehalten. Kollege Müller hat es schon angesprochen, auch die Cougars brauchen eine Veränderung. Wir unterstützen sie bei der Verlagerung nach Neureut. Wir hoffen, dass es recht bald in Freiburg mit dem Waldumwandlungsgesetz geschehen kann, dass wir auch dort die recht- lichen Rahmenbedingungen dafür schaffen können. Schwierig ist im südlichen Teil das Ver- bleiben der Firma, Aircraft Philipp hieß sie früher. Die hat einen Einfluss auf Lärmschutz, was wir dann wieder in den Wohngebieten machen wollen. Aber wir als SPD wollen natür- lich auch solche Firmen in Karlsruhe halten. Leider ist die Verlagerung nach Neureut ge- scheitert. Wir halten solche Arbeitsplätze für wichtig. Nun komme ich zu unserem Ergänzungsantrag, dass gleich mit dem Land Baden-Württem- berg Kontakt aufgenommen werden soll. Es gab vor acht Jahren durch unseren Landtags- abgeordneten Johannes Stober schon die ersten Vorgespräche. Damals hat das Land ge- bremst, hat gesagt, erst den Bebauungsplan aufstellen und dann kann man über den Er- werb sprechen. Deshalb muss über einen Erwerb gesprochen werden. Ich muss zugeben, ich kenne auch die städtischen Finanzen, weiß, dass das möglicherweise kein einfacher Akt ist, weil es ein Riesenbaugebiet ist. Wir haben als Stadt keine Wohnbaugebiete und des- halb ist es umso wichtiger, dass wir das Gelände vom Land Baden-Württemberg auch be- kommen. Denn es ist mit einem privaten Investor vor dem Bebauungsplan „KAI“ vereinbart worden. Das Land Baden-Württemberg müsste kein „KAI“, wenn sie es selber vermarkten würden, anwenden. Aber wir als Stadt können natürlich dann, wenn wir es vergeben an die anderen, entsprechend auch viele Gruppen befrieden. Ich weiß, die Wohnungsbauge- nossenschaft Hardtplatz will auch hierhin gehen. Ich halte es für sehr wichtig, dass wir als Stadt auch Wohnbaugebiete in Zukunft anbieten können. Ich hoffe, den Weg können wir gehen. Ich habe gesehen, die Verwaltung wird ihn auf jeden Fall einschlagen. Stadtrat Høyem (FDP): Heute ist wirklich ein Tag für große Worte. Ich verstehe, Frau Dr. Karmann-Woessner, dass Sie sowohl Leuchtturm sagen als auch Freude. Es hat lange Zeit gedauert und ich war mit auf dem ganzen Weg. Ich weiß, wo die Schwierigkeiten wa- ren. Das ist wirklich nicht die Zeit für kleine Schuhe, kleine Details, wo man hier oder dort etwas meckern kann. Das ist ein großer Sprung für unsere Stadt. Ich habe gelesen, vielleicht ist das richtig, dass man ursprünglich gedacht hat, dass der Frankfurter Flughafen eigentlich hier in Karlsruhe platziert werden sollte. Das weiß ich nicht, ob es so richtig ist. Aber richtig ist, dass nach dem 2. Weltkrieg wir hier eine mehr oder weniger zufällige Siedlung und Ordnung hatten, abhängig von den Amerikanern. Jetzt sagen wir oft, wir haben keine Flächen, wir können Karlsruher Flächen nicht erwei- tern. Das können wir hier. Klar ist aber, wir können wirklich einen Sprung in die Zukunft machen. Ich bin sehr froh, in dem Gemeinderat zu sein und mitdenken zu können für die Zukunft. Die Bürger waren die ganze Zeit dabei. Wir haben das unendlich viel diskutiert – 8 – und viel Kreativität hier und auch Dank an all die Kollegen, die in dem Planungsamt gear- beitet haben. Ich wollte ein bisschen zum Experimentierfeld etwas sagen. Klar können wir experimentie- ren mit Eigentum, wie, wer soll Eigentümer sein. Aber können wir auch einmal hier in der schönen Stadt Karlsruhe, ich sage das als Däne, können wir einmal Nachhaltigkeit richtig ernst nehmen und nicht denken, dass Nachhaltigkeit vier grüne Pflanzen sind und ein biss- chen Photovoltaik-Anlagen und das war es? Lasst uns dann wirklich, ich gucke auch zu Herrn Fluhrer, lasst uns in diesem Experimentierfeld eine richtig durchgedachte, intelli- gente, hochkarätige Nachhaltigkeit bauen, mit den besten Kräften aus Deutschland und Europa, sodass Karlsruhe wirklich als ein Modell stehen kann. Hier haben wir die Fläche, hier haben wir die Möglichkeit. Das Know-how haben wir sowohl in Karlsruhe als auch in Deutschland als auch in Europa. Also, lassen Sie uns hier sehen, dass Nachhaltigkeit eine Zukunftsverkaufsmöglichkeit ist. Ich bin ein bisschen müde, wenn man denkt, dass Nach- haltigkeit nur Einschränkungen sind, man darf nicht das und das. Nachhaltigkeit ist eine richtige Möglichkeit, ein Verkaufsmodell für die Zukunft zu entwickeln, und das können wir in diesem Experimentierfeld tun. Also bitte, kleine Schuhe sind hier nicht angesagt, Meckerei ist nicht angesagt. Angesagt sind große Worte. Gratulation, damit ist das ein Tag für Freude und für einen Leuchtturm, und wir haben diesen Platz dort. Klar sollen wir mit der SPD gehen, falls wir Baden-Würt- temberg überreden können, aber das ist ein Tag, wo wir, und das vielleicht das letzte Mal in dieser Stadt, wo wir eine große Fläche, einen extra Stadtteil mit Intelligenz und Kreativi- tät gestalten können. Lasst uns das zusammen tun, danke sehr und Gratulation. Stadträtin Göttel (DIE LINKE.): Ganz grundsätzlich begrüßen wir natürlich die Planung auf dem ehemaligen Gewerbegebiet in der Nordstadt. Auch wenn man an dieser Stelle natür- lich nicht vergessen darf, viele Kollegen haben es angesprochen, dass es auch Akteur*in- nen von heute dort gibt, für die das Einschränkungen bedeutet, da sei der NCO-Club ge- nannt, aber natürlich auch die wegfallenden Skateplätze oder auch die Cougars. Da muss unser Anspruch sein, dass wir zeitnah einen Ersatz finden. Ich glaube, das ist mehr als nur eine Bitte. Warum wir nicht in den allgemeinen Jubel einsteigen können, lässt sich mit der schlichten Formel „zu viel und zu wenig“ zusammenfassen. Ich meine, Politik besteht auch, wie ich hier gelernt habe, um sich zu wiederholen. Darum dürften unsere Kritikpunkte bestimmt keine Überraschung sein. Das Erste, dass diese wertvolle Stadtentwicklungsfläche in Besitz eines Investors kommen konnte, war natürlich ein Kardinalfehler. Wenn man sich überlegt, was für ein gewaltiger Sprung wir sonst hier hätten machen können für den Sozial- und den ökologischen Wohnungsbau in Karlsruhe, dann ist das echt bedauerlich. Ich meine, 70 Prozent Belegung nur mit der Volkswohnung und anderen Akteur*innen und jetzt gerade einmal in weiten Teilen etwas über 20. Was wir als Fraktion nicht verstehen können, ist, warum man mit einem Investor, der auf seiner Internetseite sich immer wieder damit prä- sentiert, dass er seine Projekte mit 30 Prozent Sozialwohnungen entwickelt, noch nicht auf diese 30 Prozent hat festnageln können. Soviel zu dem Thema „zu wenig“. Jetzt zu dem Thema „zu viel“. Ein innovatives Verkehrskonzept = Möglichkeit, einen Stellplatz pro Wohneinheit zu errichten? Ein innovatives Verkehrskonzept = stinknormale Landesbauord- nung? Das ist für uns weder im Sinne des Klimaschutzes noch der Verkehrswende noch im Sinne kostengünstigem Wohnen. Ich finde auch spannend, dass Sie das jetzt direkt mit – 9 – dem Investor in Verbindung gebracht haben in Ihrem Redebeitrag. Darum können wir die- sem Bebauungsplan zu diesen Konditionen nicht zustimmen. Jetzt zu dem Erfreulichen. Wir freuen uns, dass im Vorgang noch einmal bestätigt wurde, dass zeitnah mit der Konzeptvergabe an innovative Wohnprojekte begonnen werden soll. Ich denke, angesichts der Konfusion, die bei Gruppen in Karlsruhe war, ist auch gut, bald eine öffentliche schriftliche Bestätigung dafür zu haben. Ich muss noch eine Sache korrigie- ren, weil das jetzt immer wieder hier aufkam, dass wir in der Nordstadt das erste Mal Expe- rimentierfelder anwenden in Karlsruhe. Das stimmt so nicht. Wenn man einen Pionier des ökologischen Bauens kennenlernen möchte aus Karlsruhe, dann braucht man nur nach Hagsfeld zu den Geroldseckern zu fahren, die in den 90er Jahren entstanden sind. Ich glaube, die erfüllen sehr viele Punkte Es ist beeindruckend, auch 35 Jahre später noch, was hier im Dreiklang von Begeisterung der Akteur*innen, von Architekten, der Bauherr*innen- gruppe, die aktiv war und auch Ihnen als Stadtverwaltung entstehen konnte. Diese Begeis- terung kann man den Projekten in der Nordstadt nur wünschen. Wir wissen im Gespräch, dass Sie bei den vielen Wohnprojekten da ist, die sich hier formiert haben. Das heißt, jetzt sind Sie als Stadtverwaltung mit der Begeisterung an der Reihe. Dann kann auch die Basis gelegt werden, dass etwas entsteht, auf das wir in 35 Jahren noch stolz sein können, in so- zialer, gemeinschaftlicher, ökologischer und kultureller Hinsicht. Stadtrat Wenzel (FW|FÜR): Hier haben wir einen klaren Fall der Quadratur des Kreises. Man kann an so einem tollen Projekt oder an dieser Chance nicht alles recht machen und nicht jedem recht machen. Wir werden natürlich der Vorlage zustimmen. Wir sehen die Chance - erst einmal das Positive -, dass wir hier eine Entspannung des Wohnungsmarktes für, wir haben es schon gehört, 3.500 Bürgerinnen und Bürger schaffen können. Aber andererseits macht uns natürlich Sorgen, dass diese Bebauung ein Eingriff oder wenn es keine klare Ab- grenzung ist, zum Alten Flugplatz, der als hochwertiges Naturschutzgebiet geschützt wer- den muss, ist. Ein Thema, was mich immer wieder in diesem Hause ärgert, sind die kurzfristigen Ergän- zungsanträge. Die müssen wir ablehnen, denn wir konnten die einfach nicht beraten und auch die Stellungnahmen lagen uns bis dato nicht vor. Es ist dem geschuldet, auch im Ta- gesordnungspunkt 13 lag uns bei unseren Beratungen der ganze Tagesordnungspunkt nicht vor. Da sind Beratungen, intensive oder auch Begehungen im Vorfeld nicht möglich. Das Positive an dem Ganzen ist, dass man hier die Chancen hat, Baugruppen, Baufelder, experimentelle Felder, auch die Schule als Übergangsschule, zu schaffen. Das sehen wir sehr, sehr positiv. Wir sehen auch die Neugestaltung der Grenze zur Lilientalstraße als sehr, sehr positiv an. Es wird eine sehr spannende Geschichte. Denn ich bin mir nicht sicher, ob wir alles, was wir wünschen, hier umsetzen können. Dazu sind derzeit auch zu viele Ak- teure beschäftigt. Wir stimmen, wie gesagt, dem zu und werden das Projekt teilweise auch sehr kritisch ver- folgen, wenn es um das Thema Nähe und Abgrenzung zum Alten Flugplatz geht. Andere sehen die Parkmöglichkeiten als zu viel an. Wir sehen es teilweise als zu wenig an, aber auch das ist eine Sache, die im Laufe des Projektes wir noch intensiv begleiten werden. Stadträtin Fenrich (AfD): Es war ein bisschen Unruhe jetzt hier auf der rechten Seite. Wir werden uneinheitlich abstimmen, wir haben das gestern länger diskutiert. Ich möchte auch gar nicht lange drüber sprechen, weil viel Positives genannt worden ist. Das ist ein – 10 – großartiges Projekt. Das sieht super aus. Wenn das steht und bewohnt ist, dann ist das mit Sicherheit ein Gewinn für die Stadt Karlsruhe. Allerdings, jetzt muss ich doch einen Schluck Wasser in den Wein gießen, wir haben - was auch unser Thema ist, was immer wieder von uns angesprochen wird – verifiziert, dass die Stellplätze, was Sie, Frau Prof. Karmann-Woessner auch gesagt haben, reduziert wurden auf 1 bis auf 0,7. Das erachten wir als zu wenig, insbesondere auch deshalb, weil die Be- völkerung altern wird. Nicht jeder ältere Mensch wird mit dem Lastenfahrrad oder mit dem Fahrrad fahren und möchte sich vielleicht auch nicht in öffentliche Verkehrsmittel begeben. Das muss man respektieren, das muss man akzeptieren. Von daher denken wir, dass es eine Möglichkeit geben muss für diese Menschen, dass ein Fahrzeug, vielleicht ein kleines Elektrofahrzeug, wenn es denn sein muss und Ladestationen, auch vorhanden wären, dass die es unterstellen können. Was uns auch ein bisschen aufgestoßen ist, sind die öffentlichen Parkplätze. Da haben wir aber auch gehört, dass es innerhalb, ich sage es jetzt einfach mal, des Bürgervereins so auch akzeptiert wird. Die haben das begründet mit einer besseren Durchlüftung. Wir sehen das etwas kritisch, denn auch Besucher, auch im Hinblick auf die ältere Generation, sollten eine Möglichkeit haben, da entsprechend parken zu können und vielleicht nicht einen Suchverkehr einzuleiten. Von daher haben wir das, wie gesagt, sehr kritisch und sehr un- terschiedlich diskutiert, länger diskutiert. Wir werden deshalb, kann ich jetzt schon voraus- sagen, wenn ich jetzt meine Kollegen nicht überzeugt habe, auch uneinheitlich abstimmen, und dafür bitte ich um Verständnis. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Meine Fraktion wird heute selbstverständlich diesem Plan zustimmen. Ich möchte nur ganz kurz noch auf etwas eingehen und das ist für unsere Fraktion sehr wichtig. Der Eingangssatz von Ihnen, Herr Oberbürgermeister, was wir in der Vergangenheit versäumt haben, also das möchte ich doch noch einmal ganz stark benen- nen, dass wir als Stadt oder als städtische GmbHs, als städtische Töchter damals nicht zu- gegriffen haben und dieses Gelände selber gekauft haben. Ich erinnere mich sehr gut, wel- che Schwierigkeiten es gab. Aber ich erinnere mich auch sehr gut, dass dann einfach nicht der Mut da war, einen Weg zu finden, in der damaligen Stadtverwaltung. Heute, glaube ich, sitzt niemand mehr oben auf der Bürgermeisterbank, vor allem nicht die Personen, die damals maßgeblich diese Entscheidung dem Gemeinderat vorgelegt haben. Also, da müssen wir einfach in der Zukunft schauen. Wenn ich einige Gewerbegebiete, ge- rade im Bereich Hagsfeld und Umgebung, anschaue, dann sehen wir, dass da ein gewisses Umdenken vom Gemeinderat und vor allem die Stadtverwaltung den Weg eingegangen ist. Aber das sollte immer ganz klar für uns sein und das wünschen wir uns, meine Frak- tion, dass wir, sobald wir irgendwo Möglichkeiten haben, Gelände und Immobilien zu er- werben, zugreifen. Im Umkehrschluss heißt es natürlich auch für uns, dass Gelände, dass Grundstücke, dass Gebäude, die der Stadt gehören, nicht verkauft werden an Investoren. Ich glaube, diese beiden Dinge, einmal auf der einen Seite, dass wir das, was wir haben, behalten und auf der anderen Seite das, was wir kaufen, was wir erwerben können, dass wir da auch zugreifen. Der Vorsitzende: Ich habe jetzt keine Fragen gehört, die wir noch fachlich beantworten müssten. Ich würde jetzt die Ergänzungsanträge kurz aufrufen, zunächst den Antrag der LINKEN. Da zeichnen sich zwei Zielsetzungen ab. Einmal haben Sie zum konkreten – 11 – Bebauungsplan den Wunsch geäußert, dass die Tiefgarage bzw. Gemeinschaftstiefgarage keine Pflicht ist. Das ist keine Pflicht, das ist eine Möglichkeit, die aber noch mit dem Inves- tor weiter geklärt werden kann. Zweitens und drittens beziehen sich bei Ihnen im Antrag auf das weitere Verfahren, und da haben wir Ihnen zugesagt, dass die Baufelder 5 und 21 vorrangig, also dass die Konzeptvergabe dort zur Anwendung kommt. Das muss zwangs- läufig aber nicht am Ende bedeuten, dass da eine Baugemeinschaft kommt. Das muss man schon fairerweise dazu sagen. Aber es ist genau unsere gemeinsame Absicht, und so ha- ben wir uns auch in einer Vergaberegelung hier geeinigt. Insofern kann man da auch einen Haken dran machen. Nein, Entschuldigung, die Ziffer 2, da geht es darum, dass die Baufelder in städtischen Be- sitz kommen. Das kann ich Ihnen zusagen. Das ist mit dem Land vereinbart, das deckt sich auch mit dem Antrag der SPD. Da war damals noch der Nils Schmied verantwortlich, der auch angeboten hat, dass Landesflächen vergünstigt abgegeben werden, also unter dem Marktwert, wenn wir sicherstellen, dass dort sozialer Wohnungsbau entsteht. Wir haben alle nachfolgenden Landesregierungen an dieses Versprechen erinnert. Aber wir können erst in die Kaufverhandlungen einsteigen, wenn es einen Bebauungsplan gibt, leider ver- mutlich nicht zum Preis von damals mit ein bisschen Abzug, aber doch zum Preis von heute mit ein bisschen Abzug oder vielleicht auch ein bisschen mehr. Also, das kann ich auch zu- sagen, und das mit der Konzeptvergabe habe ich eben schon angesprochen. Genauso kommen wir jetzt auf den SPD-Antrag. Zu der Ziffer 2 ist zu sagen, dass wir im Norden bald möglichst mit dem Wohnungsbau beginnen können. Im Süden haben wir noch ein bisschen Zeit, weil da noch einiges zu klären ist. Insofern haben die Cougars auch noch etwas mehr Zeit, als es jetzt vielleicht im ersten Moment aussieht. Bei den Cougars ist mir aber auch noch für die Öffentlichkeit wichtig, dass die Cougars auf Landesgelände lie- gen. Wenn wir dann Alternativen suchen für die Cougars und müssen jetzt oder mussten jetzt, ich weiß nicht genau, wo wir stehen, aber mit dem Land erst einmal darüber diskutie- ren, ob denn das ganze Vereinsgelände in Neureut jetzt vielleicht doch insgesamt Wald ist und nicht nur das, weil es als Wald im Flächennutzungsplan steht und fängt dann schon die Diskussion an, dann wäre es mir manchmal recht, wenn das Land nicht nur die Forde- rung an uns erhebt, dass wir die Cougars jetzt anderswo unterbringen, sondern vielleicht auch eine gewisse Flexibilität an den Tag legt. Damit wären aus meiner Sicht die Anträge jetzt soweit erledigt. Wenn Sie das auch so se- hen vielfach als historisch betrachteten und angekündigten Beschluss, und ich darf Sie nun um Ihr Votum bitten. – Das ist doch noch mal ein überzeugendes Votum und vor allem noch einmal, glaube ich, auch eine schöne Genugtuung für alle die städtischen Dienststel- len und Externen, die sich jetzt in jahrelanger Vorbereitung echt einen Kopf gemacht ha- ben. Lassen Sie uns jetzt genau mit derselben Kraft das weiter angehen und umsetzen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 05.12.2022