Fördermaßnahme "Zukunftsfähige Innenstädte" - Genehmigung des Weiterleitungsvertrags mit der Karlsruhe Marketing und Event GmbH
| Vorlage: | 2022/2138 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 13.10.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Amt für Stadtentwicklung |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Hauptausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 08.11.2022
Rolle: Vorberatung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Weiterleitungsvertrag zur Weitergabe einer Zuwendung nach VV Nr. 12 zu § 44 BHO aus Mitteln des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) Finanzierung im Rahmen des Förderprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ für Zuwendungen zur Projektförderung mit Nebenbestimmungen ANBest‐P Stand 10/2022 Seite 2 von 11 Anlagen - Anlage A – Zuwendungsantrag der Stadt Karlsruhe an das BBSR vom 16.09.2022 - Anlage B – Ausgaben- und Finanzierungsplan - Anlage C – Projektaufruf des BBSR vom 22.07.2021 - Anlage D – „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Private“ (ANBest-P) - Anlage E – Zuwendungsbescheid des BBSR gegenüber der Stadt Karlsruhe mit Nebenbestimmungen vom 21.09.2022 Präambel Die Stadt Karlsruhe hat im Bundesprogramm "Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren" des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) abgewickelt über das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (im Folgenden: BBSR), eine Interessensbekundung mit einem Fördervolumen von rund 4,2 Mio. Euro erfolgreich eingereicht. Der Vollantrag wurde fristgerecht zum 28. Februar 2022 gestellt und am 21. September 2022 in der qualifizierten Fassung vom 16. September 2022 bewilligt. Der Projektaufruf des BBSR ist in der Anlage C beigefügt. Antragsberechtigt für das Bundesprogramm "Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren" waren Städte und Gemeinden (Kommunen) mit bestehenden oder drohenden Problemlagen in ihren Innenstädten / Zentren. Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 BHO sind zulässig (Weiterleitung im Sinne von Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung ‐ BHO). Die Zuwendung ist zweckgebunden und gemäß des Zuwendungsantrages der Stadt Karlsruhe in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid des BBSR bestimmt für die im bewilligten Zuwendungsantrag der Stadt Karlsruhe aufgeführten Maßnahmen. Vor dem Hintergrund der Folgen der Corona-Pandemie für die Innenstadt soll im Projekt „City-Transformation“ unter Berücksichtigung der individuellen Charakteristika ausgewählter City-Quartiere deren Neuausrichtung und Profilierung mit dem Ziel einer multifunktionalen und resilienten Innenstadt aktiv gesteuert werden. Immobilieneigentümer, Gewerbetreibende und weitere Akteure sollen quartiersbezogen zusammengeführt werden und als Partner kooperativ Lösungen für ihr Quartier entwickeln und umsetzen. Reallabore, Quartiersimpulse und die vorübergehende Anmietung leerstehender Räumlichkeiten zur Unterstützung zukunftsfähiger Nutzungen sollen darüber hinaus wertvolle Seite 3 von 11 Transformationsimpulse setzen, um mit quartiersbezogenen Veränderungen die City neu zu akzentuieren. Das Projekt „City-Transformation“ umfasst folgende Quartiere und Transformationsziele: • City-Quartier Östliche Kaiserstraße Transformationsziel: Kreativ- und Gründerquartier • City-Quartier Zentrale Kaiserstraße Transformationsziel: Resiliente Einkaufsmeile • City-Quartier Marktplatz Transformationsziel: Touristischer Hot-Spot / „Herzstück“ der City • City-Quartier Wald-, Karl-, Herren-, Erbprinzenstraße Transformationsziel: Urbanes Flanierquartier / Spezialisten- und Genussviertel Auf dieser Grundlage schließen die Stadt Karlsruhe Karl-Friedrich-Str. 10 76133 Karlsruhe als Erstempfängerin der Zuwendung (im Folgenden „Stadt Karlsruhe“ genannt) und die KME Karlsruhe Marketing und Event GmbH Alter Schlachthof 11b 76131 Karlsruhe als Letztempfängerin der Zuwendung (im Folgenden „KME GmbH“ genannt) den folgenden Weiterleitungsvertrag: Seite 4 von 11 § 1 Aufgabenstellung / Inhalte des Teilvorhabens (1) Die Stadt Karlsruhe führt das unter dem Projekttitel „City-Transformation“ geplante und beschriebene Projekt im Rahmen des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ durch. Ziel des Projekts ist die aktive Einflussnahme auf die Entwicklung der Karlsruher Innenstadt zur Etablierung multifunktionaler und resilienter Strukturen. Hierfür sollen in einzelnen bislang stark einzelhandelsgeprägten City-Quartieren spezifische komplementäre Nutzungsbausteine unter Beteiligung der Quartiersakteure etabliert werden. Zur Erfüllung dieses Zuwendungszwecks benötigt die Stadt die Unterstützung der KME GmbH. Dabei soll die KME GmbH gemäß ihres Unternehmenszwecks – der die Konzeption, Vorbereitung, Durchführung und Weiterentwicklung von Marketing- und Eventaktivitäten mit dem Ziel der Steigerung des Bekanntheitsgrads der Stadt Karlsruhe umfasst – eine/n Kommunikationsmanager*in Quartiersentwicklung einstellen, sowie die Maßnahmen "Digitales Quartiersmarketing", „Zielgruppenorientiertes Mediabudget“, „Audiovisuelle Medien“ und „Printprodukte“ gemäß Fördergegenstand 7 des Vollantrags durchführen. (2) Die Aufgaben der/des Kommunikationsmanager*in Quartiersentwicklung umfassen u.a. die Entwicklung einer Marketingstrategie unter Beachtung der Zielgruppenanalyse in den Quartieren und der damit verbundenen Marketingziele sowie deren Umsetzung, die Kommunikation der Quartiersentwicklungen, -maßnahmen und -projekten auf allen gängigen Kanälen, die Entwicklung und Umsetzung von quartiersspezifischen Aktivitäten (z.B. Veranstaltungen, Marketingmaßnahmen, Reallaboren, Quartiersimpulsen) in enger Zusammenarbeit mit dem Quartiersmanagement und den Stakeholdern des Quartiers, die Akquise von Einzelhandels-, Gastronomie- und weiteren Gewerbekonzepten für den Standort Karlsruhe sowie die enge Kooperation mit den zuständigen Fachämtern der Stadt Karlsruhe sowie der City Initiative Karlsruhe (CIK). (3) Die KME GmbH hat ein starkes inhaltliches Interesse daran, das Projekt „City-Transformation“ in der Abwicklung zu unterstützen und mitzugestalten. Dies geht weit über das rein wirtschaftliche Interesse der KME GmbH hinaus. (4) Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verpflichten sich die Vertragsparteien daher zur Zusammenarbeit im Rahmen dieses Förderprojektes. Die Stadt Karlsruhe leitet einen Teil der bewilligten Mittel an die KME GmbH zur Erfüllung des Zuwendungszweckes weiter. Es handelt sich um eine Weiterleitung im Sinne von Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung ‐ BHO. Seite 5 von 11 § 2 Bewilligungszeitraum (1) Der Zuwendungsvertrag gilt im Bewilligungszeitraum des Vorhabens „City-Transformation“, welcher am 21.09.2022 beginnt und am 31.08.2025 endet. (2) Die Zuwendung darf nur für die im Bewilligungszeitraum für das Vorhaben verursachten Ausgaben abgerechnet werden. § 3 Finanzierungsart und Höhe der Zuwendung (1) Die Stadt Karlsruhe hat vom BBSR eine Zuwendung im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse i. H. v. 3.979.481,85 EUR gewährt bekommen. Davon leitet sie einen Anteil i. H. v. maximal 535.905,00 EUR weiter und leistet den kommunalen Eigenanteil i. H. v. maximal 59.545,00 EUR an die KME GmbH, der sie mithin insgesamt einen Betrag von maximal 595.450,00 EUR (in Worten: fünfhundertfünfundneunzigtausendvierhundertfünfzig Euro) zuwendet (im Folgenden: Zuwendung). Die Zuwendung in Form dieser Weiterleitung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt (VV Nr. 2.2.1 zu § 44 BHO). Die Zuwendungen werden bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Verringert sich die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben, verringert sich auch die Zuwendung anteilig. Erhöht sich die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben, hat dies jedoch durch die Höchstbetragsfestlegung keine Auswirkungen auf die Höhe der Zuwendung. (2) Sollte sich der Mittelbedarf zeitlich verschieben, so hat die KME GmbH dieses der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. Die Stadt Karlsruhe wird in Abstimmung mit dem BBSR versuchen, den Zahlungsplan dem veränderten Bedarf anzupassen. (3) Die Zuwendung ist zweckgebunden; sie darf nur für das in § 1 bezeichnete Vorhaben entsprechend dem Antrag der Stadt Karlsruhe und dem beigefügten Ausgaben- und Finanzierungsplan verwendet werden. Seite 6 von 11 § 4 Vertragsbestandteile, sonstige Vereinbarungen (1) Die Anlagen A (Zuwendungsantrag in der Fassung vom 16.09.2022), B (Ausgaben- und Finanzierungsplan) sowie die Anlage C (Projektaufruf des BBSR vom 22.07.2021) sind Bestandteile dieses Weiterleitungsvertrages. (2) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Private (ANBest-P) sowie die Auflagen und weiteren Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides des BBSR gegenüber der Stadt Karlsruhe sind Bestandteil dieses Weiterleitungsvertrags und von der KME GmbH zu beachten (Anlagen D bis E). § 5 Anwendung des Vergaberechts Die KME GmbH ist zur Anwendung des Vergaberechts nach Maßgabe des ANBest-P verpflichtet. Soweit auf die Vergabe von Aufträgen die Vorschriften des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht anzuwenden sind, weil die jeweiligen Auftragswerte die Schwellenwerte (§ 106 GWB) nicht erreichen oder nicht überschreiten, sind bei der Vergabe von Aufträgen die nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen der KME GmbH anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten. § 6 Zweckbindung der Gegenstände (1) Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die KME GmbH darf über sie vor Ablauf von fünf Jahren nach Fertigstellung nicht anderweitig verfügen (Ziff. 4 ANBest- P). (2) Die KME GmbH hat der Stadt Karlsruhe gem. Ziff. 5.5 ANBest-P unverzüglich anzuzeigen, wenn Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden. § 7 Anforderung und Verwendung der Zuwendung (1) Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die KME GmbH wird diese Mittel – soweit beihilferechtlich zulässig – ausschließlich verwenden für Personalkosten („Kommunikationsmanager Quartiersentwicklung“) und die Maßnahmen "Digitales Quartiersmarketing", „Zielgruppenorientiertes Mediabudget“ sowie „Audiovisuelle Medien“ und „Printprodukte“ im Rahmen des Projekts „City-Transformation“ gemäß des verbindlichen Seite 7 von 11 Ausgaben- und Finanzierungsplans (Anlage B). Dieser sieht zuwendungsfähige Ausgaben i. H. v. maximal 595.450,00 EUR vor. (2) Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Ausgaben einzusetzen. (3) Der Ausgaben- und Finanzierungsplan (Anlage B) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. (4) Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 von Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. (5) Im Regelfall werden die Zuwendungen im Wege des Abrufverfahrens (s. Anlage E samt Anlagen) bereitgestellt. In diesen Fällen gelten die Regelungen der BNBest-Abruf. Findet eine Teilnahme am Abrufverfahren nicht statt, werden die Zuwendungen wie folgt bereitgestellt: Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden: • Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der KME GmbH, • bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der KME GmbH verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nr. 1.3.2) anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden. (6) Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. Seite 8 von 11 (7) Die Stadt Karlsruhe behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist. (8) Die Stadt Karlsruhe bestätigt, dass die KME GmbH (Zuwendungsempfänger), finanziell, fachlich und verwaltungsseitig in der Lage (geeignet) ist, den Zuwendungszweck für die weitergeleiteten Mittel zu erfüllen. § 8 Mitteilungspflichten der KME GmbH Die KME GmbH ist verpflichtet, der Stadt Karlsruhe unverzüglich anzuzeigen, wenn • sie nach Vorlage des Finanzierungsplans (auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises) weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält, • der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, • sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, • die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden können, • Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden. § 9 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung (1) Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z. B. Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung • bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der KME GmbH, • bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. (2) Absatz 1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern. Seite 9 von 11 § 10 Nachweis der Verwendung (1) Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Stadt Karlsruhe nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, ist auf Verlangen der Stadt Karlsruhe ein Zwischennachweis in Form des Verwendungsnachweises vorzulegen. (2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (s. Anlage E samt Anlagen). (3) In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner sind die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Dem Sachbericht sind die Berichte der von der KME GmbH beteiligten technischen Dienststellen beizufügen. (4) In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Soweit die KME GmbH die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. (5) Darf die Stadt Karlsruhe zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte (Nichtgebietskörperschaften) weiterleiten, hat sie die von den empfangenden Stellen ihr gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise entsprechend VV Nr. 11 zu § 44 BHO zu prüfen und den Prüfvermerk dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Absatz 1 beizufügen. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde (BBSR) sind die Verwendungs- und Zwischennachweise der Letztempfänger vorzulegen. § 11 Prüfung der Verwendung (1) Die Stadt Karlsruhe sowie das BBSR (einschließlich von ihr Beauftragte, z. B. die nach RZBau beauftragte Bauverwaltung) sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen ANBest-P ab 13.06.2019, veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl Nr. 19/2019, S. 372), zu Seite 10 von 11 prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die KME GmbH hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind diese Rechte der Stadt Karlsruhe auch dem Dritten gegenüber auszubedingen. (2) Unterhält die KME GmbH eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Dies gilt nicht bei Zuwendungen des Bundes an ein Land. (3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei der KME GmbH zu prüfen (§§ 91, 100 BHO). § 12 Rücktritt und Rückzahlung der Zuwendung, Verzinsung (1) Die Stadt Karlsruhe ist aus wichtigem Grund zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann in diesem Fall die Rückzahlung der Zuwendung verlangen. Ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag ist insbesondere gegeben, wenn • die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind, • der Abschluss des Vertrages durch Angaben der KME GmbH zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, • die KME GmbH ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. (2) Rückzahlungsansprüche sind mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. § 13 Vertragsänderungen und ‐ergänzungen Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Weiterleitungsvertrages sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. § 14 Gültigkeitsvorbehalt Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Vertragspartner vereinbaren jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt. § 15 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Karlsruhe. Seite 11 von 11 Karlsruhe, den Karlsruhe, den (Stadt Karlsruhe) (KME GmbH)
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/2138 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Amt für Stadtentwicklung/ Wirtschaftsförderung Fördermaßnahme „Zukunftsfähige Innenstädte“ – Genehmigung des Weiterleitungsvertrags mit der Karlsruhe Marketing und Event GmbH Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 08.11.2022 2 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Hauptausschuss stimmt dem beigefügten Weiterleitungsvertrag zwischen der Stadt Karlsruhe und der Karlsruhe Marketing und Event GmbH im Rahmen der Umsetzung der Fördermaßnahme „Zukunftsfähige Innenstädte“ zu und ermächtigt den Oberbürgermeister, den Weiterleitungsvertrag mit der Karlsruhe Marketing und Event GmbH abzuschließen, durch den dieser Fördermittel in Höhe von bis zu 595.450 Euro zweckgebunden weitergeleitet werden. Der Vertragszeitraum entspricht dem Förderzeitraum bis zum 31. August 2025. Die Verwaltung wird ermächtigt, Änderungen vorzunehmen, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: 595.450 Euro Budgetbedarf: 59.545 Euro Gesamteinzahlung: 535.905 Euro Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Zukunft Innenstadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit KME – 2 – Ergänzende Erläuterungen Am 22. Juli 2021 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zusammen mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) Städte aufgerufen, Projektvorschläge für innovative Konzepte und Handlungsstrategien für „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ in einem Interessensbekundungsverfahren einzureichen. Der Förderaufruf hat ein Gesamtvolumen von 250 Millionen Euro. Die Stadt Karlsruhe hat zum Ende der Einreichungsfrist am 17. September 2021 für das Interessenbekundungsverfahren einen Förderantrag mit dem Titel „City-Transformation: Kooperative Transformation der Karlsruher City-Quartiere durch Profilierung und Akzentuierung“ gestellt. Am 8. Dezember 2021 hat der Gemeinderat unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Förderantrags im Rahmen des Bundesförderprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ der Bereitstellung von 586.866 Euro als städtischen Eigenanteil zugestimmt. Zum 21. September 2022 hat die Stadt Karlsruhe nun für das Projekt City-Transformation die Förderzusage des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung erhalten. Mit einem Gesamtprojektvolumen von 4.657.646,50 Euro soll die Innenstadt als Bezugspunkt für die Stadt- und Regionsbevölkerung gestärkt werden. Dabei werden insbesondere Innenstadtlagen mit Einzelhandelsschwerpunkt in den Blick genommen. Das Förderprogramm ist zwischenzeitlich dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zugeordnet worden. Ziel des Projekts ist die aktive Einflussnahme auf die Entwicklung der Karlsruher Innenstadt zur Etablierung multifunktionaler und resilienter Strukturen. Hierfür sollen in einzelnen bislang stark einzelhandelsgeprägten City-Quartieren spezifische komplementäre Nutzungsbausteine unter Beteiligung der Quartiersakteure etabliert werden. Zur Erfüllung dieses Zuwendungszwecks benötigt die Stadt unter anderem die Unterstützung der Karlsruhe Marketing und Event GmbH (KME). Dabei soll die KME GmbH gemäß ihres Unternehmenszwecks – der die Konzeption, Vorbereitung, Durchführung und Weiterentwicklung von Marketing- und Eventaktivitäten mit dem Ziel der Steigerung des Bekanntheitsgrads der Stadt Karlsruhe umfasst – einen/eine Kommunikationsmanager*in Quartiersentwicklung einstellen, sowie die Maßnahmen "Digitales Quartiersmarketing", „Zielgruppenorientiertes Mediabudget“, „Audiovisuelle Medien“ und „Printprodukte“ durchführen. Der/die Kommunikationsmanager*in hat zudem die Aufgabe, lageabhängig passende Konzepte für die Innenstadt zu akquirieren. Hierfür werden der Karlsruhe Marketing und Event GmbH mittels des in der Anlage beigefügten Weiterleitungsvertrags Fördermittel in Höhe von maximal 595.450 Euro zweckgebunden weitergeleitet. Sowohl der Weiterleitungsvertrag als auch die veranschlagten Haushaltsmittel waren bereits Bestandteil des Förderantrags inklusive Ausgaben- und Finanzierungsplan und wurden vom Fördergeber im Rahmen des Förderbescheids bereits genehmigt. Beschluss: Antrag an den Hauptausschuss: Der Hauptausschuss stimmt dem beigefügten Weiterleitungsvertrag zwischen der Stadt Karlsruhe und der Karlsruhe Marketing und Event GmbH im Rahmen der Umsetzung der Fördermaßnahme „Zukunftsfähige Innenstädte“ zu und ermächtigt den Oberbürgermeister, den Weiterleitungsvertrag mit der Karlsruhe Marketing und Event GmbH abzuschließen, durch den dieser Fördermittel in Höhe von bis zu 595.450 Euro zweckgebunden weitergeleitet werden. Der Vertragszeitraum entspricht dem Förderzeitraum bis zum 31. August 2025. Die Verwaltung wird ermächtigt, Änderungen vorzunehmen, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind.
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Extrahierter Text
Niederschrift 34. Sitzung Hauptausschuss 8. November 2022, 16:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitz: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 2. Punkt 2 der Tagesordnung: Fördermaßnahme „Zukunftsfähige Innenstädte“ – Genehmi- gung des Weiterleitungsvertrags mit der Karlsruher Marketing und Event GmbH Vorlage: 2022/2138 Beschluss: Der Hauptausschuss stimmt dem beigefügten Weiterleitungsvertrag zwischen der Stadt Karlsruhe und der Karlsruhe Marketing und Event GmbH im Rahmen der Umsetzung der Fördermaßnahme „Zukunftsfähige Innenstädte“ zu und ermächtigt den Oberbürgermeister, den Weiterleitungsvertrag mit der Karlsruhe Marketing und Event GmbH abzuschließen, durch den dieser Fördermittel in Höhe von bis zu 595.450 Euro zweckgebunden weitergelei- tet werden. Der Vertragszeitraum entspricht dem Förderzeitraum bis zum 31. August 2025. Die Verwaltung wird ermächtigt, Änderungen vorzunehmen, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 2 zur Behandlung auf. Er stellt, nachdem keine Wortmeldungen vorliegen, die einstimmige Zustimmung fest. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 23. November 2022