Aktueller Sachstandsbericht der Stadtkämmerei zum Haushaltssicherungsprozess

Vorlage: 2022/2125
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.10.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

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  • Informationsvorlage
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    Informationsvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/2125 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: STK Aktueller Sachstandsbericht der Stadtkämmerei zum Haushaltssicherungsprozess Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 08.11.2022 13.5 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Hauptausschuss nimmt die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☒ Mehrerträge/-einzahlung ☒ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Notwendigkeit der Haushaltssicherung Im Doppelhaushalt 2022/2023 sowie in den Jahren des nächsten Doppelhaushaltes 2024/2025 wird die Stadt Karlsruhe nach aktuellem Planungsstand ihren Ergebnishaushalt nicht ausgleichen können. Auch wird es nicht möglich sein, aus der laufenden Verwaltungstätigkeit einen liquiden Überschuss zu erzielen, der zur Finanzierung der städtischen Investitionen herangezogen wird. Die Investitionen sind daher eins zu eins mit Krediten zu finanzieren. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat hierauf reagiert und den aktuellen Doppelhaushalt 2022/2023 nur unter strengen Auflagen genehmigt. Der Ergebnishaushalt ist durch geeignete Maßnahmen zu konsolidieren und die weitere Verschuldung pro Haushaltsjahr wurde auf jeweils 200 Millionen Euro gedeckelt. Die Stadt Karlsruhe ergreift aktuell im Rahmen des Gesamtkonzepts zur „Haushaltssicherung“ geeignete Maßnahmen. Mit der dritten Stufe richtet sich der Fokus auf die Haushaltsaufstellung des Doppelhaushalts 2024/2025. Hierzu wurden die städtischen Ämter, Stabsstellen und Dezernate im April 2022 aufgefordert, Maßnahmen zur Ergebnisverbesserung von 60 Millionen Euro zu erarbeiten. Die für 2024 bis zum prognostizierten Defizit von 102 Millionen Euro verbleibenden 42 Millionen Euro sollen über einen konsequenten Haushaltsvollzug aufgebracht werden. Aufgrund aktueller Preissteigerungen wird ein konsequenter Haushaltssicherungsprozess notwendiger denn je. Um die städtische Handlungsfähigkeit weiterhin gewährleisten zu können, wurden nachfolgende Maßnahmen durch den entsprechenden Fachbereich erarbeitet: 1. Nennung der reduzierten Budgets oder erzielten Mehrerträge MiFri 2024 Neu 2024 Personalbudget 12.912.100 € 12.887.700 € Sachkostenbudget 14.636.430 € 14.326.430 € Transferbudget 307.689.521 € 296.898.625 € Ertragssteigerung 1.140.000 € -43,4 -48 -102 -121 -140 -120 -100 -80 -60 -40 -20 0 in Mio. EUR Ergebnisrechnung 216 303 319 304 100 150 200 250 300 350 in Mio. EUR Investitionen (Stand: 27.09.2022) max. Kreditaufnahme 2022 2023 2024 2025 2022 2023 2024 2025 – 3 – Die Stadtkämmerei hat bei der Erarbeitung der Maßnahmen weitestgehend die vollständige Palette des Instrumentenkoffers angewandt. Insbesondere wurde in den letzten zwei Jahren über alle sechs Abteilungen mit beachtlichem Erfolg ein extern begleiteter Prozess der Geschäftsprozess- und Schnittstellenoptimierung durchgeführt. Die Umsetzung dauert noch an. Bislang hat die Umsetzung vieler kleiner Punkte dazu geführt, dass auf die Beantragung von zusätzlichen Stellen trotz erheblicher Fallzahlenmehrungen verzichtet werden konnte. Darüber hinaus finden sich in den nachfolgenden vorgeschlagenen Maßnahmen auch die weiteren Instrumente wie (vorausschauende) Personalplanung, Flächenoptimierung, Organigramm-Check sowie Ertragskritik wieder. 2. Auflistung der plausibilisierten Maßnahmen mit den entsprechenden Summen Zuständigkeit Verwaltung Bereich/Amt Maßnahme Name Summe des Vorschlags (2024) Erwartete Summe Stadtkämmerei Abgabenerhebung für Abfall- und Entwässerung direkt durch Stadtkämmerei 300.000 € 300.000 € Stadtkämmerei Reduzierung der Stelle Referent*in für finanzielle Grundsatzfragen 24.400 € 24.400 € Stadtkämmerei Ertragssteigerung Abschluss Darlehensvertrag mit Dritten 150.000 € 150.000 € Stadtkämmerei Reduzierung durch Digitalisierung des Gremiums „Strukturkommission“ 10.000 € 10.000 € Stadtkämmerei Homogenisierung Schnittstellen im Bereich Forderungsmanagement/ Beitreibung Kasse 200.000 € 200.000 € Gesamt: 684.400 € 684.400 € Ergänzend zu: Abgabenerhebung für Abfall- und Entwässerung direkt durch Stadtkämmerei Bislang erheben die Stadtwerke Karlsruhe im Auftrag der Stadt Karlsruhe die dargestellten Abgaben. Das Auftragsvolumen beträgt rund 1 Mio. Euro. Mit der Erhebung durch die Stadt kann nach Abzug der zusätzlichen Personal- und Sachaufwände mit einer Ersparnis von 300.000 - 500.000 Euro gerechnet werden. Bei dieser Maßnahme bestehen noch Klärungsbedarfe, die in einer Projektgruppe zwischen den Stadtwerken und der Stadtkämmerei geklärt werden. Ergänzend zu: Reduzierung der Stelle Referent*in für finanzielle Grundsatzfragen Teile der höherwertigen Aufgaben des Referenten werden nach dessen Eintritt in den Ruhestand auf weitere Führungskräfte verteilt. Diese werden durch das vollständige Erhalten der Stelle wiederum entlastet, so dass insgesamt die Stelle mit einer deutlichen Reduzierung der entsprechenden Eingruppierung besetzt werden kann. Ergänzend zu: Ertragssteigerung Abschluss Darlehensvertrag mit Dritten Die Verwaltung hat mit Dritten ein Darlehen abgeschlossen. Die Zinsdifferenz zwischen städtischer Darlehensaufnahme und Weitergabe an den Dritten ist als Mehrertrag dargestellt. Ergänzend zu: Reduzierung durch Digitalisierung des Gremiums „Strukturkommission“ Die Strukturkommission soll ab 2024 vollständig digital abgehalten werden. Die entsprechenden geringeren Aufwendungen (bspw. Miete Ständehaussaal, Papierdruck, Versand etc.) werden mit 10.000 Euro beziffert. – 4 – Ergänzend zu: Homogenisierung Schnittstellen im Bereich Forderungsmanagement/ Beitreibung Kasse Innerhalb der Abteilung Stadtkasse sind die beiden Sachgebiete Forderungsmanagement und Beitreibung aufgrund ihrer Personalstärke schon seit langer Zeit in zwei Facheinheiten aufgeteilt. Eine in 2021 extern durchgeführte Geschäftsprozessuntersuchung hat gezeigt, dass Schnittstellen bestehen, die optimiert werden können. Der externe Gutachter beziffert die Optimierung mit rund 200.000 Euro. Weitere nachhaltige Maßnahmen: Die oben in der Tabelle dargestellten Maßnahmen stellen nur den Teil der Maßnahmen dar, die bereits im Haushaltsjahr 2024 umgesetzt werden können. Darüber hinaus hat die Stadtkämmerei weitere Maßnahmen in den Haushaltssicherungsprozess eingebracht, deren monetären Auswirkungen erst nach 2024 budgetwirksam werden beziehungsweise die noch einer vertieften Erarbeitung bedürfen und bis dahin noch nicht bezifferbar sind. Folgende Maßnahmen werden zeitnah seitens des Fachamtes vertiefend erarbeitet: • Reduzierung durch Entmietung Adlerstraße 20 (Entlastung 100.000 Euro ab 2027) • Aufbau eines stadtweiten zentralen Ertragsmonitoring zur kontinuierlichen Draufsicht auf Kostendeckungsgrade und Anpassungspotentiale • Aufbau einer stadtweiten Fördermittelmanagement-Plattform, um amtsübergreifend mögliche Fördertatbestände zu erkennen und wahrzunehmen • Verstärkter Aufbau von Kompetenzzentren (analog Steuerkompetenzzentrum oder Kompetenzzentrum Stiftungen/ Nachlässe) zur Vermeidung zusätzlicher Personalstellen in den Dienststellen • Aufbau Workflow elektronischer Ausgangs-Rechnungen/-Bescheide, nachdem das Projekt Einführung der elektronischen Eingangs-Rechnungen stadtintern kurz vor dem Abschluss steht • Schnellerer Ausbau der gesamtstädtischen Finanzbuchhaltung (GFB), als Kompetenzbündelung und Entlastung der Dienststellen • Umsetzung Projekt Cash-Pooling in der Stadtkasse zur Vereinfachung der Ein- und Auszahlungsvorgänge mit den städtischen Beteiligungsgesellschaften • Aufbau eines unterstützenden Projektpartnerschaftsmanagements für Geschäfts- und Schnittstellenoptimierungen (gemeinschaftlich mit IT-Amt, POA und VME) nach Umsetzung des umfangreichen Prozesses in der Stadtkämmerei Zuständigkeit Ausschuss/Gemeinderat Bereich/Amt Maßnahme Name Summe des Vorschlags (2024) Erwartete Summe Stadtkämmerei Ertragssteigerung durch Steuererhöhungen: Hundesteuer, Vergnügungssteuer und Zweitwohnungssteuer 690.000 € 690.000 € Stadtkämmerei Ertragssteigerung durch die Neukalkulation von Sondernutzungsgebühren 100.000 € 100.000 € Stadtkämmerei Ertragssteigerung durch die Neukalkulation von Stellplatzablösebeträge 0 € 0 € Stadtkämmerei Beitrag Städtischer Beteiligungen 10.790.896 € 10.790.896 € Gesamt: 11.580.896 € 11.580.896 € – 5 – Ergänzend zu: Ertragssteigerung durch Steuererhöhungen: Hundesteuer, Vergnügungssteuer und Zweitwohnungssteuer Die drei kommunalen Steuern Hundesteuer, Vergnügungssteuer und Zweitwohnungsteuer sollen moderat angepasst werden. Die Anpassungen liegen im Rahmen der anderen Stadtkreise in Baden- Württemberg (siehe separate Beschlussvorlagen als Anlage 1). Ergänzend zu: Ertragssteigerung durch die Neukalkulation von Sondernutzungsgebühren Die Stadtkämmerei wird die Sondernutzungsgebühren in Zusammenarbeit mit den Fachämtern neu kalkulieren sowie rechtlich aktualisieren. Auf Basis der aktuellen Fallzahlen kann aufgrund der Anpassung der Rahmengebühren mittels der Satzungsänderung mit Mehrerträgen in Höhe von 100.000 Euro gerechnet werden. Die Verbuchung der Erträge erfolgt in den Teilhaushalten der Fachämter. Ergänzend zu: Ertragssteigerung durch die Neukalkulation von Stellplatzablösebeträge Die Stadtkämmerei hat die Stellplatzablösebeträge bereits im Frühjahr 2022 neu kalkuliert. Die Mehrerlöse kommen allerdings ausschließlich dem Fachamt Bauordnungsamt zugute, daher ist der Betrag bei der Stadtkämmerei mit 0 Euro angegeben. Ergänzend zu: Beitrag Städtischer Beteiligungen In das Transferbudget der Stadtkämmerei fallen auch die Mehrzahl der Zuschüsse und Verlustausgleiche der städtischen Beteiligungsgesellschaften. Insgesamt sind bisher dem der Stadtkämmerei zuzuordnenden Betrag in Höhe von 10,79 Mio. Euro für das Haushaltsjahr 2024 insgesamt 9,72 Mio. Euro erreicht (siehe Anlage 2). Die Differenzsumme in Höhe von 1,07 Mio. Euro wird vom Transferbudget der Stadtkämmerei abgezogen und ist von den Beteiligungsgesellschaften spätestens in deren Wirtschaftsplanungen für das Haushaltsjahr 2024 abzubilden. 3. Gibt es besondere strategische Ziele, die Sie sich in den nächsten Jahren vornehmen? Die Stadtkämmerei hat das vordringlichste Ziel, die Rahmenbedingungen für die Aufrechterhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit aufzuzeigen und entsprechende Maßnahmen sowohl amtsintern als auch als Querschnittsamt zu treffen. Demnach ist die Stadtkämmerei Initiator, Motor und Umsetzer folgender Schwerpunkte: • Digitalisierung von gesamtstädtischen Finanzprozessen: hierzu gehört auch die zukünftige Nutzung von Künstlicher Intelligenz und Robotik • Haushaltssicherung: dabei sind genehmigungsfähige Haushaltspläne zu erstellen und Gestaltungsspielräume in der mittelfristigen Betrachtung zu erhalten • Cockpit: aussagekräftige und entscheidungsrelevante Finanzsteuerungsinstrumente für Führungskräfte sind zu implementieren, so dass frühzeitig die richtigen finanzrelevanten Entscheidungen getroffen werden • Umsetzungskompetenzen: sind – gemeinsam mit IT-Amt, POA und VME - zu entwickeln und den Fachebenen bei der Bewältigung derer multikomplexen Projektarbeiten zur Verfügung zu stellen Anlagen 1) Beschlussvorlagen zu Hundesteuer, zu Vergnügungssteuer und zu Zweitwohnungsteuer 2) Beitrag der städtischen Beteiligungsgesellschaften – 6 – Beschluss: Der Hauptausschuss nimmt die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Kenntnis.

  • Anlage 1_Hundesteuer
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    Stadt Karlsruhe Stadtkämmerei Abteilung Kommunale Steuern Stand: Monat Jahr Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) vom 17 März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBL. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 20. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Hundesteuersatzung der Stadt Karlsruhe vom 08.10.1996 in der Fassung vom 15.12.2009 wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a. Der Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 132,00 Euro.“ b. Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zwingersteuer (§ 8) beträgt 264,00 Euro.“ 2. Nach § 6 Ziffer 5 wird folgende Ziffer 6 neu eingefügt: a. „(6) Assistenzhunde entsprechend den Voraussetzungen des §12e Abs. 3 Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) in der jeweils gültigen Fassung.“ § 2 (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht wenn, 1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. Der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf des in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Anlage 1_Vergnügungssteuer
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    Stadt Karlsruhe Stadtkämmerei Abteilung Kommunale Steuern Stand: Monat Jahr Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) vom 17 März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBL. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 20. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Vergnügungsteuersatzung der Stadt Karlsruhe vom 23.05.2006 in der Fassung vom 26.09.2017 wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a. Der Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) die Steuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen beträgt a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 24 % des monatlichen Einspielergebnisses, mindestens jedoch je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 160,00 Euro - an anderen Aufstellorten 80,00 Euro b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 140,00 Euro an anderen Aufstellorten 70,00 Euro c) für Spieleinrichtungen i. S. von § 1 Abs. 2 b je Spieleinrichtung und Kalendermonat 500,00 Euro“ 2. § 5 wird wie folgt geändert: a. Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit und Spieleinrichtungen sowie für Veranstaltungen anderer Art entsteht die Steuerschuld mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats. Beim erstmaligen Aufstellen eines Gerätes oder einer Spieleinrichtung im Laufe eines Kalendermonats entsteht die Steuerschuld mit Beginn des folgenden Kalendermonats.“ § 2 (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht wenn, 1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. Der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf des in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Anlage 1_Zweitwohnungsteuer
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Stadtkämmerei Abteilung Kommunale Steuern Stand: Monat Jahr Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) vom 17 März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBL. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 20. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Karlsruhe vom 20.09.2016 wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a. Der Absatz wird wie folgt gefasst: „Die Steuer beträgt jährlich 12 % der Bemessungsgrundlage.“ § 2 (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Karlsruhe (Zweitwohnungsteuersatzung – ZWStS) Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht wenn, 1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. Der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf des in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Anlage 2_Beitrag der städtischen Beteiligungsgesellschaften
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    J:\HSPK\#Haushaltssicherung ab 2021\06 Arbeitsordner\09_Einbringung Fachausschüsse\STK\Beitrag der städtischen Beteiligungsgesellschaften .xlsx