Weiterentwicklung Förderprogramm "KlimaBonus Karlsruhe"

Vorlage: 2022/2122
Art: Beschlussvorlage
Datum: 10.10.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Liegenschaftsamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 20.12.2022

    TOP: 30

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/2122 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: LA Weiterentwicklung Förderprogramm "KlimaBonus Karlsruhe" Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 22.11.2022 8 x vorberaten Hauptausschuss 06.12.2022 30 x vorberaten Gemeinderat 20.12.2022 30 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit sowie im Hauptausschuss die als Anlage beigefügten neuen Richtlinien zum „KlimaBonus Karlsruhe“ und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: 2.000.000 € Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: 2.000.000 € Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☒ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☒ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Grüne Stadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Vorbemerkung Das Förderprogramm KlimaBonus Karlsruhe, als Teil des Klimaschutzkonzepts 2030, wurde am 20.04.2021 vom Gemeinderat beschlossen. Förderprogramme benötigen normalerweise immer eine gewisse Anlaufzeit, um bekannt und angenommen zu werden. Der KlimaBonus Karlsruhe hingegen erfreute sich von Anfang eines regen Interesses, sodass am Ende letzten Jahres Anträge mit einem Fördervolumen von ca. 460.000 Euro vorlagen, über die erst in diesem Jahr abschließend entschieden werden konnte. Dieses Volumen geht jedoch zu Lasten des Budgets 2022. Insbesondere in diesem Jahr hat die Nachfrage nochmals deutlich zugenommen, sodass bereits Anfang September, durch die bis dahin in 2022 eingegangenen Anträge und die zuvor beschriebenen Fälle aus 2021, die ursprünglich zur Verfügung gestellten Mittel von 2 Millionen Euro aufgebraucht waren. Im Laufe des Jahres haben sich auch die Rahmenbedingungen für den KlimaBonus verändert. So hat zum einen der Bund seine Förderbestimmungen für energetische Sanierungen angepasst und der Landesgesetzgeber eine PV-Pflicht bei Neubauten von Wohngebäuden und grundlegenden Dachsanierungen eingeführt. Da Vorhaben, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht, grundsätzlich nicht gefördert werden sollen, erfordert dies eine Anpassung der bisherigen Richtlinien. Darüber hinaus haben die Erfahrungen in der Praxis gezeigt, dass zur Klarstellung und zur Vermeidung von Missverständnissen einige redaktionelle Änderungen notwendig sind. Die wesentlichen geplanten Änderungen der Richtlinien im Einzelnen: 1. Nr. 5 b: Zuschlag bei Verwendung umweltfreundlicher Dämmstoffe Es wird vorgeschlagen, zukünftig den genannten Zuschlag auch bei Verwendung von Dämmstoffen, die mindestens zu 80 % aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen, zu gewähren. In der Praxis werden derartige Dämmstoffe oft eingesetzt, die aber häufig nicht über die geforderten Label „Blauer Engel“ oder „©natureplus“ verfügen. Kleinere Hersteller verzichten auf die kostenintensive Zertifizierung. Da jedoch gerade diese Dämmstoffe per se als umweltfreundlich gelten, bietet sich eine entsprechende Erweiterung der zugelassenen Dämmstoffe an. Darüber hinaus würde sich in diesen Fällen die Antragstellung für die Bürgerinnen und Bürger erleichtern und der Bearbeitungsaufwand für die Verwaltung deutlich reduzieren. 2. Nr. 5 c: Effizienzhaus 100 Der Bund hat den energetischen Standard zur Förderung von Effizienzhäusern (EH) weiter erhöht. Ab August dieses Jahres muss mindestens EH 85 erreicht werden. Die Förderung für EH 100 wurde eingestellt. Dieser Standarderhöhung sollte gefolgt werden. 3. bisherige Nr. 5 d: Umstieg von Einzelöfen auf eine Zentralheizung mit erneuerbaren Energien, Förderung aufgehoben Bisher wurde der Umstieg von Nachtspeichereinzelöfen oder Einzelöfen mit fossilen Energieträgern auf eine Zentralheizung mit erneuerbaren Energien gefördert, wenn der Bund diese Maßnahme im Rahmen des Programms „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ bezuschusst. In diesem Programm wurde der Austausch der genannten Einzelöfen, im Gegensatz zum Austausch einer Ölheizung, nicht mit einem erhöhten Fördersatz unterstützt. Diese Lücke hat die kommunale Förderung geschlossen. Es – 3 – handelte sich hier von Beginn an um eine temporäre Förderung, d. h. ein Zuschuss der Stadt wird nur solange gewährt, wie die zuvor beschriebene Lücke besteht. Ab 15.8.2022 hat der Bund die bisherige Ungleichbehandlung in der Förderung der genannten Einzelöfen aufgehoben. Der Grund der kommunalen Förderung ist damit entfallen. Wie in den Richtlinien des letzten Jahres bereits festgelegt, wird ab dem genannten Zeitpunkt dieser Förderweg nicht mehr bedient und ist daher in den neuen Richtlinien nicht mehr enthalten. 4. neue Nr. 5 d: Photovoltaik- (PV) Anlagen Da sich seit dem Inkrafttreten der Richtlinien im April letzten Jahres die rechtlichen Rahmenbedingungen in diesem Bereich geändert haben und aufgrund der seither gesammelten praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Förderung von PV-Anlagen, werden folgende Anpassungen vorgeschlagen: a) Erweiterung des Empfängerkreises Zur Erreichung der Klimaziele soll der Kreis der Antragsberechtigten um die Mieterinnen und Mieter ergänzt werden. b) Förderung für Steuerberatungskosten Mittlerweile besteht die Möglichkeit, sich von der Steuerpflicht bei sogenannten Kleinanlagen (Leistung bis 10 kWp) befreien zu lassen. Die Notwendigkeit einer professionellen Steuerberatung ist bei Anlagen dieser Größe entfallen. Daher sollen zukünftig Steuerberatungskosten nur in die Förderung einfließen, wenn diese im Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage, die eine Leistung von mehr als 10 kWp aufweist, entstanden sind. c) Änderung der Berechnungsweise Bisher wurde bei Gebäuden mit einer Wohnfläche von bis zu 400 m² an der Leistung der PV-Anlage ein Wert von 0,02 kWp je m² Wohnflache in Abzug gebracht. Hintergrund dieser Vorgehensweise war, dass die Erfüllung einer Verpflichtung nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) Baden- Württemberg nicht gefördert werden soll. Danach müssen bei einem Heizungsanlagentausch in einem bestehenden Wohngebäude 15 % der Wärme durch erneuerbare Energien gedeckt oder Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden. Eine dieser Ersatzmaßnahmen ist der Nachweis einer PV- Anlage mit einer Leistung von 0,02 kWp je m² Wohnfläche. Überraschenderweise zeigte sich in der Praxis, dass der Nachweis der Wohnfläche für die weit überwiegende Zahl der Antragstellenden ein Problem darstellte, da sie nicht im Besitz einer Wohnflächenberechnung waren. Dies führte sowohl für die Antragstellenden als auch für die Verwaltung zu einem erhöhten Aufwand. Daher soll zukünftig auf den zuvor erläuterten Abzug verzichtet und als Ausgleich die Förderung je kWp gekürzt werden. Im Einzelfall wird sich die Gesamtförderung nicht wesentlich verändern und der Förderhöchstbetrag wird ab einer Anlagenleistung von 10 kWp erreicht. Die Frage, ob die Installation der PV-Anlage im Zusammenhang mit einem Heizungsaustauch als Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung nach dem EWärmeG steht, wird zukünftig im Antragsverfahren geprüft. Bei Gebäuden mit einer Wohnfläche von mehr als 400 m² Wohnfläche wurde bisher schon kein derartiger Abzug vorgenommen. Durch die geplante neue Berechnungsweise wird die bisherige – 4 – unterschiedliche Behandlung überflüssig und das Verfahren insgesamt für alle Beteiligten wesentlich vereinfacht. d) Gesetzliche Verpflichtung zur Installation von PV-Anlagen Mittlerweile besteht nach dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg bei Neubauten und bei grundlegenden Dachsanierungen eine Pflicht zur Installation von PV-Anlagen, die sich im nächsten Jahr in der Praxis auswirkt. Derartige Fälle sollen von der Förderung ausgenommen werden. Sonstiges Die übrigen Änderungen der Richtlinien sind redaktioneller Art und aus der beigefügten Synopse (Anlage 2) ersichtlich. Anlage 1: Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ Anlage 2: Synopse der Richtlinien Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit sowie im Hauptausschuss die als Anlage beigefügten neuen Richtlinien zum „KlimaBonus Karlsruhe“ und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung.

  • Anlage 1: Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm "KlimaBonus Karlsruhe"
    Extrahierter Text

    Stand: Dezember 2022 Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ 2 | Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ 1. Zweck der Förderung Karlsruhe hat eine neue Klimaschutzstrategie. Das "Klimaschutzkonzept 2030" gibt den Handlungsrahmen für die Klimaschutzaktivitäten der kommenden Jahre vor und soll die erfor- derlichen Weichenstellungen für das Erreichen der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 gewährleisten. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat das Konzept in seiner Sitzung am 28. April 2020 mit großer Mehrheit verabschiedet. Dieses Förderprogramm ist Teil des Klimaschutzkonzepts 2030 und löst das bisherige Bonusprogramm ab. Es soll einen Beitrag leisten, die beschlossenen Ziele zu erreichen. Zweck der Förderung ist es, Investitionen in Maßnahmen zur Energieeinsparung und in Sanierungen im Gebäudebestand anzustoßen. Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer werden so unterstützt, den Energieverbrauch von Bestandswohngebäuden langfristig zu verringern. Damit kann ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO 2 -Emissionen in Karlsruhe geleistet werden. Die Gewährung der Zuschüsse ist eine freiwillige Leistung der Stadt, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Die Leistungen werden nur so lange und so weit gewährt, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Vorhaben, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht, werden nicht gefördert. 2. Förderfähige Vorhaben a) Einzelne Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes b) Zuschlag bei Verwendung umweltfreundlicher Dämmstoffe c) Erreichen eines Effizienzhaus-Standards d) Photovoltaik (PV) – Anlagen 3. Förderfähige Gebäude für Vorhaben im Sinne von Nr. 2 a - c Förderfähig ist ein baurechtlich zugelassenes Wohngebäude im Stadtkreis Karlsruhe, für welches der Bauantrag bis 31.12.1994 gestellt und der umbaute Raum danach nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert wurde. Ein Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinien liegt vor, wenn es vor der Antragstellung überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wurde. Förderfähig sind die Wohneinheiten im Gebäude, die nach Abschluss der energetischen Maßnahme(n) zu Wohnzwecken genutzt werden. 3 | Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ Entsteht im Zusammenhang mit der Sanierung des Gebäudes durch Anbau, Aufstockung, erstmaligen Dachgeschossausbau oder Umnutzung neuer bzw. zusätzlicher Wohnraum, werden die dadurch anfallenden Kosten und die dort neu entstehenden Wohneinheiten nicht berücksichtigt. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden im Stadtkreis Karlsruhe, die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien durchführen wollen. Erbbauberechtigte sind Eigentümerinnen und Eigentümern gleichgestellt. Bei der Förderung von PV-Anlagen nach Nr. 5 d der Richtlinien können unter den dort genannten Voraussetzungen auch Mieterinnen und Mieter von Wohnraum antragsberechtigt sein. Die maximale Zuschusssumme für einen einzelnen Antragstellenden ist auf 100.000 Euro innerhalb eines Jahres begrenzt. 5. Die Vorhaben im Detail und die Höhe der Förderung Die jeweiligen Förderhöchstbeträge können für ein Gebäude nur einmalig in Anspruch genommen werden. Dies kann auch durch mehrmalige Antragstellung erfolgen. a) Einzelne Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes Förderfähig ist jede Maßnahme, die einer erheblichen und nachhaltigen Verbesserung des Wärmeschutzes von Wohngebäuden in Karlsruhe dient und die im Rahmen einer Vor-Ort- Beratung mit Bericht durch die Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur (KEK) bzw. die Verbraucherzentrale oder durch eine von der KfW bzw. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anerkannte Fachkraft, vorgeschlagen wurde. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung darf die Beratung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Solche Maßnahmen können beispielsweise sein: Dämmung von Außenwänden, Kellerdecke, oberster Geschossdecke, Dachflächen, Austausch von Fenstern oder Außentüren. Mit der oder den einzelnen Maßnahmen ist ein energetischer Standard zu erreichen, der über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht. Der zu erreichende energetische Standard für die städtische Förderung entspricht den jeweils geltenden technischen Mindestanforderungen für Einzelmaßnahmen im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“. Gefördert werden bis zu 10 % der unmittelbar für die Verbesserung des Wärmeschutzes entstehenden Handwerkerkosten einschließlich der Aufwendungen für die unabweisbar notwendigen Folgearbeiten, ▪ maximal 4.000 € für das Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit, ▪ für jede weitere Wohneinheit maximal 1.000 € und ▪ maximal 8.000 € je Gebäude. 4 | Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ Die förderfähigen Kosten für das Gebäude müssen mindestens 20.000 € betragen. Sofern diese Summe nicht erreicht wird, erfolgt keine Förderung. Die Maßnahmen sind von einem Fachunternehmen des jeweiligen Bauhandwerks (z. B. eingetragener Betrieb der Handwerkskammer) durchzuführen. Nach Abschluss der Arbeiten bescheinigt die ausführende Firma durch eine sogenannte Unternehmererklärung, dass die geänderten oder eingebauten Bauteile die zu dem Zeitpunkt der Ausführung geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen und der zuvor beschriebene energetische Standard der Bundesförderung für Einzelmaßnahmen mindestens erreicht wird. b) Zuschlag bei Verwendung umweltfreundlicher Dämmstoffe Die Förderung der einzelnen Maßnahme(n) nach Nr. 5 a erhöht sich, wenn ausschließlich umweltfreundliche Dämmstoffe, soweit technisch möglich, bei der Sanierung verwendet werden. Das Material gilt als umweltfreundlich im Sinne dieser Richtlinien, wenn der Dämmstoff mindestens zu 80 % aus nachwachsenden Rohstoffen besteht oder mit dem Label „Blauer Engel“ oder „©natureplus“ ausgezeichnet wurde. Produkte, die den Dämmstoffen mit den genannten Labeln gleichwertig sind, werden auch akzeptiert. Die Gleichwertigkeit ist vom Antragssteller nachzuweisen. Der Zuschlag beträgt 10% der Kosten des Gewerks, bei dem die umweltfreundlichen Dämmstoffe verwendet werden, ▪ maximal 1.000 € für das Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit ▪ für jede weitere Wohneinheit maximal 200 € ▪ maximal 2.000 € je Gebäude c) Erreichen eines Effizienzhaus-Standards Wird mit energetischen Sanierungsvorhaben ein nach Bundesrecht förderfähiger Effizienzhaus-Standard erreicht, so wird dies wie folgt pauschal gefördert: * gegebenenfalls auch für zukünftige, bessere Effizienzhausstandards d) PV-Anlagen Effizienzhaus Förderung EFH Zusätzlich je Wohneinheit Max. je Gebäude Denkmal 5.000 € 1.000 € 9.000 € 85 7.000 € 1.000 € 11.000 € 70 9.000 € 1.000 € 13.000 € 55 11.000 € 1.000 € 15.000 € 40* 13.000 € 1.000 € 17.000 € 5 | Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ Die Installation einer PV-Anlage ist an dem eigenen Wohn- und dazugehörigen Nebengebäude, unabhängig von deren Alter, förderfähig. Gleiches gilt für die Installation einer PV-Anlage, die mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers von einer Mieterin oder einem Mieter einer Wohneinheit des betreffenden Wohngebäudes durchgeführt wird. PV-Vorhaben, bei denen Gebäudeflächen sonstigen Dritten zur Nutzung überlassen werden, erhalten keine Förderung. Ebenso werden PV-Vorhaben, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (z.B.: nach dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg beim Neubau eines Wohngebäudes bzw. bei einer grundlegenden Dachsanierung oder nach dem Erneuerbare Wärme Gesetz Baden- Württemberg bei einem Heizungstausch) realisiert werden, nicht gefördert. Gefördert wird: ▪ die Installation von PV-Anlagen durch ein Fachunternehmen mit 250 €/kWp maximal 2.500 € je Gebäude ▪ Zuschüsse werden erst ab 500 € Förderung gewährt ▪ die Installation von Fassaden-PV-Anlagen und Hybrid-Modulen mit Photovoltaik- und Solarthermie-Erzeugung (sog. PVT-Modulanlagen) wird in gleichem Maße und zusätzlich mit einem Innovationsbonus von 100 € pro kWp, maximal 1.000 € je Gebäude gefördert. ▪ bei Anlagen mit einer Leistung von mindestens 10 kWp: der Aufwand einer ersten professionellen Steuerberatung im Zusammenhang mit der Installation der PV-Anlage mit maximal 500 € 6. Konkurrenz zu anderen Förderprogrammen Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist neben anderen städtischen Programmen für die gleiche Maßnahme nicht zulässig. Förderungen anderer Träger sind für dieses Programm der Stadt unschädlich, soweit dies nicht von anderen Trägern ausgeschlossen wird (Subsidiarität der kommunalen Förderung). 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren Für alle Vorhaben dieses Programms (Nr. 2 a – d) gilt: Die Leistungen sind mit dem entsprechenden Formular und den notwendigen Nachweisen beim Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe, bevorzugt digital, zu beantragen. Die Berücksichtigung eines Antrages erfolgt erst dann und in dem Umfang, wie die Kosten der geplanten Maßnahmen nachgewiesen sind. Dieser Nachweis wird im Regelfall durch die 6 | Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ Vorlage von Angeboten erbracht. Bei der Förderung von PV-Anlagen kann der Antrag erst bei Vorlage der Installationsrechnung berücksichtigt werden. Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Hierzu gehören auch in diesem Zusammenhang anfallende Materialkosten. Für sonstige erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse haben Antragstellende auf eigene Kosten zu sorgen. Insbesondere bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes gelten, sind die denkmalschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen. Jede Fristversäumnis bewirkt den Ausschluss vom Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“, auch bei bereits erteiltem Bewilligungsbescheid. Beauftragten der Stadt ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung vor Ort zu ermöglichen. a) Für die Vorhaben Nr. 2 a – c gilt: Der Antrag ist vor Beginn der Arbeiten am Gebäude zu stellen (Antrag auf Förderung). Bei einem Vorhaben nach Nr. 2 c ist der Antrag spätestens vor Beginn der Maßnahme, mit dem der angestrebte Effizienzhaus-Standard erreicht wird, einzureichen. Planungsleistungen und Auftragsvergaben sind nicht förderschädlich. Sobald alle Unterlagen und die Fördervoraussetzungen vorliegen, erlässt das Liegenschaftsamt einen Bewilligungsbescheid. Nach Abschluss der Maßnahme kann die Auszahlung des Zuschusses mit den dazugehörigen Nachweisen beantragt werden (Antrag auf Auszahlung). Dieser Antrag ist innerhalb von 36 Monaten nach dem Ausstellungsdatum des Bewilligungsbescheides zu stellen. Danach eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. b) Speziell für das Vorhaben Nr. 2 d (PV-Anlagen) gilt: Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Installation der PV-Anlage gestellt werden. Maßgebend hierfür ist das Datum der Installationsrechnung. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt das Liegenschaftsamt einen Bewilligungs- bescheid und veranlasst die Überweisung des Zuschusses. 8. Widerrufsmöglichkeiten Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt, die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorgelegt wurden oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder falscher Angaben gewährt wurde. Das Gleiche gilt, wenn in sonstiger Weise gegen diese Richtlinien bzw. gegen den Förderbescheid verstoßen wurde. 7 | Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“ 9. Inkrafttreten und Übergangsregelung Diese Richtlinien treten ab 21.12.2022 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die Richtlinien in der Fassung vom 21.04.2021 ihre Gültigkeit. Maßgebend für die Rechtsanwendung ist der Antragseingang bei der Stadt, d. h. Anträge, die bis zum 20.12.2022 eingehen, werden nach den bis dahin gültigen Richtlinien behandelt. Für Anträge, die ab dem 21.12.2022 eingehen, sind die Richtlinien in der vorliegenden Fassung maßgebend.

  • Extrahierter Text

    Anlage 2 Richtlinien der Stadt Karlsruhe zum Förderprogramm "KlimaBonus Karlsruhe" Alte Fassung Neue Fassung 1. Zweck der Förderung Karlsruhe hat eine neue Klimaschutzstrategie. Das "Klimaschutz- konzept 2030" gibt den Handlungsrahmen für die Klimaschutz- aktivitäten der kommenden Jahre vor und soll die erforderlichen Weichenstellungen für das Erreichen der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 gewährleisten. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat das Konzept in seiner Sitzung am 28. April 2020 mit großer Mehrheit verabschiedet. Dieses Förderprogramm ist Teil des Klimaschutzkonzepts 2030 und löst das bisherige Bonusprogramm ab. Es soll einen Beitrag leisten, die beschlossenen Ziele zu erreichen. Zweck der Förderung ist es, Investitionen in Maßnahmen zur Ener- gieeinsparung und in Sanierungen im Gebäudebestand anzustoßen. Hauseigentümer werden so unterstützt, den Energieverbrauch von Bestandswohngebäuden langfristig zu verringern. Damit kann ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in Karlsruhe geleistet werden. 1. Zweck der Förderung Karlsruhe hat eine neue Klimaschutzstrategie. Das "Klimaschutz- konzept 2030" gibt den Handlungsrahmen für die Klimaschutz- aktivitäten der kommenden Jahre vor und soll die erforderlichen Weichenstellungen für das Erreichen der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 gewährleisten. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat das Konzept in seiner Sitzung am 28. April 2020 mit großer Mehrheit verabschiedet. Dieses Förderprogramm ist Teil des Klimaschutzkonzepts 2030 und löst das bisherige Bonusprogramm ab. Es soll einen Beitrag leisten, die beschlossenen Ziele zu erreichen. Zweck der Förderung ist es, Investitionen in Maßnahmen zur Ener- gieeinsparung und in Sanierungen im Gebäudebestand anzustoßen. Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer werden so unterstützt, den Energieverbrauch von Bestandswohngebäuden langfristig zu verringern. Damit kann ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO 2 -Emissionen in Karlsruhe geleistet werden. - 2 - Die Gewährung der Zuschüsse ist eine freiwillige Leistung der Stadt, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Die Leistungen werden nur so lange und so weit gewährt, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 2. Förderfähige Vorhaben a) Einzelne Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes b) Zuschlag bei Verwendung umweltfreundlicher Dämmstoffe c) Erreichen eines KfW-Effizienzhaus-Standards d) Umstieg von Einzelöfen auf Zentralheizung mit erneuerbaren Energien e) Photovoltaik (PV) – Anlagen 3. Förderfähige Gebäude für Vorhaben im Sinne von Nr. 2 a - d Förderfähig ist ein baurechtlich zugelassenes Wohngebäude, für welches der Bauantrag bis 31.12.1994 gestellt und der umbaute Raum danach nicht aufgrund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert wurde. Ein Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinien liegt vor, wenn es überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Gewährung der Zuschüsse ist eine freiwillige Leistung der Stadt, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Die Leistungen werden nur so lange und so weit gewährt, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Vorhaben, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht, werden nicht gefördert. 2. Förderfähige Vorhaben a) Einzelne Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes b) Zuschlag bei Verwendung umweltfreundlicher Dämmstoffe c) Erreichen eines Effizienzhaus-Standards d) Umstieg von Einzelöfen... - Entfällt d) Photovoltaik (PV) – Anlagen 3. Förderfähige Gebäude für Vorhaben im Sinne von Nr. 2 a – c Förderfähig ist ein baurechtlich zugelassenes Wohngebäude im Stadtkreis Karlsruhe, für welches der Bauantrag bis 31.12.1994 ge- stellt und der umbaute Raum danach nicht aufgrund späterer Bau- genehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert wurde. Ein Wohngebäude im Sinne dieser Richtlinien liegt vor, wenn es vor der Antragstellung überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wurde. - 3 - Maßgebend ist die Anzahl, der nach Abschluss der energetischen Maßnahme(n) im Gebäude befindlichen, zu Wohnzwecken genutzten Wohneinheiten. Entsteht im Zusammenhang mit der Sanierung des Gebäudes durch Anbau, Aufstockung oder Dachgeschossausbau neuer Wohnraum, werden die dadurch anfallenden Kosten und die dort neu entstehenden Wohneinheiten nicht berücksichtigt. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden im Stadtkreis Karlsruhe, die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien durchführen wollen. Die maximale Zuschusssumme für einen einzelnen Antrag- stellenden ist auf 100.000 Euro innerhalb eines Jahres begrenzt. Förderfähig sind die Wohneinheiten im Gebäude, die nach Abschluss der energetischen Maßnahme(n) zu Wohnzwecken ge- nutzt werden. Entsteht im Zusammenhang mit der Sanierung des Gebäudes durch Anbau, Aufstockung, erstmaligen Dachgeschossausbau oder Umnutzung neuer bzw. zusätzlicher Wohnraum, werden die dadurch anfallenden Kosten und die dort neu entstehenden Wohneinheiten nicht berücksichtigt. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden im Stadtkreis Karlsruhe, die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien durchführen wollen. Erbbauberechtigte sind Eigentümerinnen und Eigentümern gleichgestellt. Bei der Förderung von PV-Anlagen nach Nr. 5 d der Richtlinien können unter den dort genannten Voraussetzungen auch Mieterinnen und Mieter von Wohnraum antragsberechtigt sein. Die maximale Zuschusssumme für einen einzelnen Antragstellenden ist auf 100.000 Euro innerhalb eines Jahres begrenzt. - 4 - 5. Die Vorhaben im Detail und die Höhe der Förderung Die jeweiligen Förderhöchstbeträge können für ein Gebäude nur einmalig in Anspruch genommen werden. Dies kann auch durch mehrmalige Antragstellungen erfolgen. a) Einzelne Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes Förderfähig ist jede Maßnahme, die einer erheblichen und nach- haltigen Verbesserung des Wärmeschutzes von Wohngebäuden in Karlsruhe dient und die im Rahmen einer Vor-Ort-Initialberatung durch die Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur (KEK) bzw. die Verbraucherzentrale oder durch eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anerkannte Fachkraft im Rahmen einer BAFA-Beratung mit Abschlussbericht vorgeschlagen wurde. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung darf die Beratung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Solche Maßnahmen können beispielsweise sein: Dämmung von Außenwänden, Kellerdecke, oberster Geschossdecke, Dachflächen, Austausch von Fenstern oder Außentüren. Mit der oder den einzelnen Maßnahmen ist ein energetischer Standard zu erreichen, der über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht. Der zu erreichende energetische Standard für die städtische Förderung entspricht den jeweils geltenden technischen Mindestanforderungen für Einzelmaßnahmen im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“. 5. Die Vorhaben im Detail und die Höhe der Förderung Die jeweiligen Förderhöchstbeträge können für ein Gebäude nur einmalig in Anspruch genommen werden. Dies kann auch durch mehrmalige Antragstellung erfolgen. a.) Einzelne Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes Förderfähig ist jede Maßnahme, die einer erheblichen und nach- haltigen Verbesserung des Wärmeschutzes von Wohngebäuden in Karlsruhe dient und die im Rahmen einer Vor-Ort-Beratung mit Be- richt durch die Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur (KEK) bzw. die Verbraucherzentrale oder durch eine von der KfW bzw. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anerkannte Fachkraft, vorgeschlagen wurde. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung darf die Beratung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Solche Maßnahmen können beispielsweise sein: Dämmung von Außenwänden, Kellerdecke, oberster Geschossdecke, Dachflächen, Austausch von Fenstern oder Außentüren. Mit der oder den einzelnen Maßnahmen ist ein energetischer Standard zu erreichen, der über das gesetzliche Mindestmaß hinausgeht. Der zu erreichende energetische Standard für die städtische Förderung entspricht den jeweils geltenden technischen Mindestanforderungen für Einzelmaßnahmen im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“. - 5 - Gefördert werden bis zu 10 % der unmittelbar für die Verbesserung des Wärmeschutzes entstehenden Handwerkerkosten einschließlich der Aufwendungen für die unabweisbar notwendigen Folgearbeiten, ▪ maximal 4.000 € für das Einfamilienhaus oder die erste Wohn- einheit, ▪ für jede weitere Wohneinheit maximal 1.000 € und ▪ maximal 8.000 € je Gebäude. Die förderfähigen Kosten für das Gebäude müssen mindestens 20.000 Euro betragen. Sofern diese Summe nicht erreicht wird, erfolgt keine Förderung. Die Maßnahmen sind von einem Fachbetrieb durchzuführen (z. B. eingetragener Betrieb der Handwerkskammer). Nach Abschluss der Arbeiten bescheinigt die ausführende Firma durch eine sogenannte Unternehmererklärung, dass die geänderten oder eingebauten Bau- teile die zu dem Zeitpunkt der Ausführung geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen und der zuvor beschriebene energetische Standard der Bundesförderung für Einzelmaßnahmen mindestens erreicht wird. Gefördert werden bis zu 10 % der unmittelbar für die Verbesserung des Wärmeschutzes entstehenden Handwerkerkosten einschließlich der Aufwendungen für die unabweisbar notwendigen Folgearbeiten, ▪ maximal 4.000 € für das Einfamilienhaus oder die erste Wohnein- heit, ▪ für jede weitere Wohneinheit maximal 1.000 € und ▪ maximal 8.000 € je Gebäude. Die förderfähigen Kosten für das Gebäude müssen mindestens 20.000 € betragen. Sofern diese Summe nicht erreicht wird, erfolgt keine Förderung. Die Maßnahmen sind von einem Fachunternehmen des jeweiligen Bauhandwerks (z. B. eingetragener Betrieb der Handwerkskammer) durchzuführen. Nach Abschluss der Arbeiten bescheinigt die ausfüh- rende Firma durch eine sogenannte Unternehmererklärung, dass die geänderten oder eingebauten Bauteile die zu dem Zeitpunkt der Aus- führung geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen und der zu- vor beschriebene energetische Standard der Bundesförderung für Einzelmaßnahmen mindestens erreicht wird. - 6 - b) Zuschlag bei Verwendung umweltfreundlicher Dämmstoffe Die Förderung der einzelnen Maßnahme(n) nach Nr. 5 a erhöht sich, wenn umweltfreundliche Dämmstoffe nach dem Label „Blauer Engel“ oder „©natureplus“ oder gleichwertige Produkte bei der Sanierung verwendet werden. Die Gleichwertigkeit ist vom Antrags- steller nachzuweisen. Die pauschalen Zuschläge betragen: ▪ 1.000 € für das Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit ▪ für jede weitere Wohneinheit 200 € ▪ maximal 2.000 € je Gebäude b) Zuschlag bei Verwendung umweltfreundlicher Dämmstoffe Die Förderung der einzelnen Maßnahme(n) nach Nr. 5 a erhöht sich, wenn ausschließlich umweltfreundliche Dämmstoffe, soweit tech- nisch möglich, bei der Sanierung verwendet werden. Das Material gilt als umweltfreundlich im Sinne dieser Richtlinien, wenn der Dämmstoff mindestens zu 80 % aus nachwachsenden Rohstoffen besteht oder mit dem Label „Blauer Engel“ oder „©na- tureplus“ ausgezeichnet wurde. Produkte, die den Dämmstoffen mit den genannten Labeln gleichwertig sind, werden auch akzeptiert. Die Gleichwertigkeit ist vom Antragssteller nachzuweisen. Der Zuschlag beträgt 10% der Kosten des Gewerks, bei dem die umweltfreundlichen Dämmstoffe verwendet werden, ▪ maximal 1.000 € für das Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit ▪ für jede weitere Wohneinheit maximal 200 € ▪ maximal 2.000 € je Gebäude - 7 - c) Erreichen eines KfW-Effizienzhaus-Standards Wird mit energetischen Sanierungsvorhaben ein KfW-Effizienzhaus- Standard erreicht, so wird dies wie folgt pauschal gefördert: * KfW-Effizienzhausstandard 115 entfällt zum 1. Juli 2021 ** gültig ab 1. Juli 2021 und gegebenenfalls für zukünftige, bessere Effi- zienzhausstandards KfW-Effizienzhaus Zuschlag EFH Zusätzlich je Wohneinheit Max. je Gebäude KfW 115*/ Denkmal 5.000 € 1.000 € 9.000 € KfW 100 6.000 € 1.000 € 10.000 € KfW 85 7.000 € 1.000 € 11.000 € KfW 70 9.000 € 1.000 € 13.000 € KfW 55 11.000 € 1.000 € 15.000 € KfW 40** 13.000 € 1.000 € 17.000 € c) Erreichen eines Effizienzhaus-Standards Wird mit energetischen Sanierungsvorhaben ein nach Bundesrecht förderfähiger Effizienzhaus-Standard erreicht, so wird dies wie folgt pauschal gefördert: * gegebenenfalls auch für zukünftige, bessere Effizienzhaus- standards Effizienzhaus Förderung EFH Zusätzlich je Wohneinheit Max. je Gebäude Denkmal 5.000 € 1.000 € 9.000 € 100 - Entfällt 85 7.000 € 1.000 € 11.000 € 70 9.000 € 1.000 € 13.000 € 55 11.000 € 1.000 € 15.000 € 40* 13.000 € 1.000 € 17.000 € - 8 - d) Umstieg von Einzelöfen auf eine Zentralheizung mit erneuerbaren Energien Komplementär gefördert wird der Umstieg von Nachtspeichereinzel- öfen oder Einzelöfen mit fossilen Energieträgern auf eine Zentral- heizung mit erneuerbaren Energien, wenn das BAFA im Rahmen des Programms „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ diese Maß- nahme bezuschusst. Dieser Zuschuss ist Voraussetzung der städti- schen Förderung. In diesem BAFA-Programm wird der Austausch der genannten Einzelöfen, im Gegensatz zum Austausch einer Ölheizung, nicht mit einem erhöhten Fördersatz unterstützt. Diese Lücke soll die kommunale Förderung schließen. Es handelt sich hier um eine tem- poräre Förderung, d. h. ein Zuschuss der Stadt wird nur solange gewährt, wie die zuvor beschriebene Lücke besteht. Sobald dies nicht mehr der Fall ist, entfällt die kommunale Förderung. Zeitlich maß- gebend hierfür ist der Eingang des Antrags bei der Stadt. Gefördert werden bis zu 10 % der unmittelbar für den Heizungsum- stieg entstehenden Kosten einschließlich der Aufwendungen für die unabweisbar notwendigen Folgearbeiten, ▪ maximal 2.500 € für das Einfamilienhaus oder die erste Wohnein- heit, ▪ für jede weitere Wohneinheit maximal 500 € und ▪ maximal 4.000 € je Gebäude. Der Anschluss an die Fernwärme und der Umstieg auf Ökostrom- oder Ökogastarife ist kein Vorhaben im Sinne dieses Programms und wird daher nicht gefördert. d) Entfällt - 9 - e) PV-Anlagen PV-Vorhaben sind nur in eigener Regie an dem eigenen Wohn- und dazugehörigen Nebengebäude, unabhängig von deren Alter, förder- fähig. PV-Vorhaben, bei denen Gebäudeflächen Dritten zur Nutzung über- lassen werden, erhalten keine Förderung. d) PV-Anlagen Die Installation einer PV-Anlage ist an dem eigenen Wohn- und da- zugehörigen Nebengebäude, unabhängig von deren Alter, förderfä- hig. Gleiches gilt für die Installation einer PV-Anlage, die mit Zustim- mung der Eigentümerin oder des Eigentümers von einer Mieterin oder einem Mieter einer Wohneinheit des betreffenden Wohnge- bäudes durchgeführt wird. PV-Vorhaben, bei denen Gebäudeflächen sonstigen Dritten zur Nut- zung überlassen werden, erhalten keine Förderung. Ebenso werden PV-Vorhaben, die aufgrund einer gesetzlichen Ver- pflichtung (z.B.: nach dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg beim Neubau eines Wohngebäudes bzw. bei einer grundlegenden Dachsanierung oder nach dem Erneuerbare Wärme Gesetz Baden-Württemberg bei einem Hei- zungstausch) realisiert werden, nicht gefördert. - 10 - Gefördert wird: ▪ die Installation von PV-Anlagen: (1) bei Gebäuden mit einer Wohnfläche von mehr als 400 m²: - mit 500 €/kWp - maximal 2.500 € (2) bei Gebäuden mit einer Wohnfläche von bis zu 400 m²: - mit 500 €/kWp abzüglich 0,02 kWp/m² Wohnfläche (Erfüllung der Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetztes Baden- Württemberg (EWärmeG) - maximal 2.500 € ▪ für beide Gebäudetypen (1) und (2) gilt: Zuschüsse werden erst ab 500 € Förderung gewährt ▪ die Installation von Fassaden-PV-Anlagen und Hybrid-Modulen mit Photovoltaik- und Solarthermie-Erzeugung (sog. PVT- Modulanlagen) wird mit einem zusätzlichen Innovationsbonus von 100 € pro kWp, maximal 1.000 € je Gebäude gefördert. Die zuvor genannten Regelungen zur Förderung einer PV-Anlage gelten hinsichtlich der Größe der Wohnfläche der Gebäude im gleichen Maße auch für den Innovationsbonus. ▪ der Aufwand einer ersten professionellen Steuerberatung im Zusammenhang mit der Installation der PV-Anlage mit maximal 500 € Gefördert wird: ▪ die Installation von PV-Anlagen durch ein Fachunternehmen mit 250 €/kWp maximal 2.500 € je Gebäude • Zuschüsse werden erst ab 500 € Förderung gewährt • die Installation von Fassaden-PV-Anlagen und Hybrid-Modulen mit Photovoltaik- und Solarthermie-Erzeugung (sog. PVT- Modulanlagen) wird in gleichem Maße und zusätzlich mit einem Innovationsbonus von 100 € pro kWp, maximal 1.000 € je Ge- bäude gefördert. • bei Anlagen mit einer Leistung von mindestens 10 kWp: der Aufwand einer ersten professionellen Steuerberatung im Zusammenhang mit der Installation der PV-Anlage mit maximal 500 € - 11 - 6. Konkurrenz zu anderen Förderprogrammen Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist neben anderen städtischen Programmen für die gleiche Maßnahme nicht zulässig. Förderungen anderer Träger sind für dieses Programm der Stadt un- schädlich, soweit dies nicht von anderen Trägern ausgeschlossen wird (Subsidiarität der kommunalen Förderung). 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren Für alle Vorhaben dieses Programms (Nr. 2 a – e) gilt: Die Leistungen sind mit dem entsprechenden Formular und den not- wendigen Nachweisen beim Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe, bevorzugt digital, zu beantragen. Die Berücksichtigung eines Antrages erfolgt erst dann und in dem Umfang, wie die Kosten der geplanten Maßnahmen nachgewiesen sind. Dieser Nachweis wird im Regelfall durch die Vorlage von Ange- boten erbracht. Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Hierzu gehören auch in diesem Zusammenhang anfallende Materialkosten. 6. Konkurrenz zu anderen Förderprogrammen Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist neben anderen städtischen Programmen für die gleiche Maßnahme nicht zulässig. Förderungen anderer Träger sind für dieses Programm der Stadt un- schädlich, soweit dies nicht von anderen Trägern ausgeschlossen wird (Subsidiarität der kommunalen Förderung). 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren Für alle Vorhaben dieses Programms (Nr. 2 a – d) gilt: Die Leistungen sind mit dem entsprechenden Formular und den not- wendigen Nachweisen beim Liegenschaftsamt der Stadt Karlsruhe, bevorzugt digital, zu beantragen. Die Berücksichtigung eines Antrages erfolgt erst dann und in dem Umfang, wie die Kosten der geplanten Maßnahmen nachgewiesen sind. Dieser Nachweis wird im Regelfall durch die Vorlage von Ange- boten erbracht. Bei der Förderung von PV-Anlagen kann der Antrag erst bei Vorlage der Installationsrechnung berücksichtigt werden. Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Hierzu gehören auch in diesem Zusammenhang anfallende Materialkosten. Für sonstige erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche - 12 - Für sonstige erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse haben Antragstellende auf eigene Kosten zu sorgen. Insbesondere bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes gelten, sind die denkmalschutz- rechtlichen Belange zu berücksichtigen. Jede Fristversäumnis bewirkt den Ausschluss vom Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“, auch bei bereits erteiltem Bewilligungs- bescheid. Beauftragten der Stadt ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung vor Ort zu ermöglichen. a) Für die Vorhaben Nr. 2 a – d gilt: Der Antrag ist vor Beginn der Arbeiten am Gebäude zu stellen (Antrag auf Förderung). Bei einem Vorhaben nach Nr. 2 c ist der Antrag spätestens vor Beginn der Maßnahme, mit dem der ange- strebte KfW-Effizienzhaus-Standard erreicht wird, einzureichen. Planungsleistungen und Auftragsvergaben sind nicht förderschädlich. Sobald alle Unterlagen und die Fördervoraussetzungen vorliegen, erlässt das Liegenschaftsamt einen Bewilligungsbescheid. Nach Abschluss der Maßnahme kann die Auszahlung des Zuschusses mit den dazugehörigen Nachweisen beantragt werden (Antrag auf Auszahlung). Dieser Antrag ist innerhalb von 36 Monaten nach dem Ausstellungsdatum des Bewilligungsbescheides zu stellen. Danach eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Genehmigungen bzw. Erlaubnisse haben Antragstellende auf eigene Kosten zu sorgen. Insbesondere bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes gelten, sind die denkmalschutz- rechtlichen Belange zu berücksichtigen. Jede Fristversäumnis bewirkt den Ausschluss vom Förderprogramm „KlimaBonus Karlsruhe“, auch bei bereits erteiltem Bewilligungsbe- scheid. Beauftragten der Stadt ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung vor Ort zu ermöglichen. a) Für die Vorhaben Nr. 2 a – c gilt: Der Antrag ist vor Beginn der Arbeiten am Gebäude zu stellen (Antrag auf Förderung). Bei einem Vorhaben nach Nr. 2 c ist der Antrag spätestens vor Beginn der Maßnahme, mit dem der ange- strebte Effizienzhaus-Standard erreicht wird, einzureichen. Planungsleistungen und Auftragsvergaben sind nicht förderschädlich. Sobald alle Unterlagen und die Fördervoraussetzungen vorliegen, erlässt das Liegenschaftsamt einen Bewilligungsbescheid. Nach Abschluss der Maßnahme kann die Auszahlung des Zuschusses mit den dazugehörigen Nachweisen beantragt werden (Antrag auf Auszahlung). Dieser Antrag ist innerhalb von 36 Monaten nach dem Ausstellungsdatum des Bewilligungsbescheides zu stellen. Danach eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. b) Speziell für das Vorhaben Nr. 2 d (PV-Anlagen) gilt: - 13 - b) Speziell für das Vorhaben Nr. 2 e (PV-Anlagen) gilt: Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Installation der PV- Anlage gestellt werden. Maßgebend hierfür ist das Datum der Installationsrechnung. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt das Liegenschaftsamt einen Bewilligungsbescheid und veranlasst die Überweisung des Zuschusses. 8. Widerrufsmöglichkeiten Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt, die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorgelegt wurden oder der Zuschuss aufgrund unvoll- ständiger oder falscher Angaben gewährt wurde. Das Gleiche gilt, wenn in sonstiger Weise gegen diese Richtlinien bzw. gegen den Förder-bescheid verstoßen wurde. 9. Inkrafttreten und Übergangsregelung Diese Richtlinien treten ab 21.04.2021 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die Richtlinien des Bonusprogramms in der Fassung vom 01.01.2017 und die Richtlinien des Schallschutzprogramms in der Fassung vom 01.01.2002 ihre Gültigkeit. Maßgebend für die Rechtsanwendung ist der Antragseingang bei der Stadt, d. h., Anträge, die bis zum 20.04.2021 eingehen, werden nach den bis dahin gültigen Richt- linien behandelt. Für Anträge, die ab dem 21.04.2021 eingehen, sind die Richtlinien in der vorliegenden Fassung maßgebend. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Installation der PV- Anlage gestellt werden. Maßgebend hierfür ist das Datum der Installationsrechnung. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt das Liegenschaftsamt einen Bewilligungsbescheid und veranlasst die Überweisung des Zuschusses. 8. Widerrufsmöglichkeiten Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt, die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorgelegt wurden oder der Zuschuss aufgrund unvoll- ständiger oder falscher Angaben gewährt wurde. Das Gleiche gilt, wenn in sonstiger Weise gegen diese Richtlinien bzw. gegen den Förderbescheid verstoßen wurde. 9. Inkrafttreten und Übergangsregelung Diese Richtlinien treten ab 21.12.2022 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die Richtlinien in der Fassung vom 21.04.2021 ihre Gültigkeit. Maß- gebend für die Rechtsanwendung ist der Antragseingang bei der Stadt, d. h. Anträge, die bis zum 20.12.2022 eingehen, werden nach den bis dahin gültigen Richtlinien behandelt. Für Anträge, die ab dem 21.12.2022 eingehen, sind die Richtlinien in der vorliegenden Fassung maßgebend.

  • Abstimmungsergebnis TOP 30
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 30
    Extrahierter Text

    Niederschrift 45. Plenarsitzung des Gemeinderates 20. Dezember 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 33. Punkt 30 der Tagesordnung: Weiterentwicklung Förderprogramm "KlimaBonus Karlsruhe" Vorlage: 2022/2122 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit sowie im Hauptausschuss die als Anlage beigefügten neuen Richtlinien zum „KlimaBonus Karlsruhe“ und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung. Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 30 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 22. November 2022 und im Hauptausschuss am 6. Dezember 2022. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Die Strompreise sind inzwischen derart hoch, dass wir dieses Förderprogramm KlimaBonus Karlsruhe nicht mehr brauchen, denn durch die Höhe der Strompreise lohnt es sich sowieso, eine Photovoltaik-Anlage auf das Dach zu setzen, und vor dem Hintergrund halten wir das für eine unnötige Ausgabe, und wir werden daher nicht zustimmen. Das wird auch einer unserer Vorschläge sein, wo wir einsparen können, weil Sie müssen sich vorstellen, die Strompreise sind jetzt wirklich derart und dazu kommt, dass die Versorgungssicherheit nicht mehr gegeben ist. Das sind beides zwei sehr starke Argumente für das Einrichten einer Photovoltaik-Anlage, deswegen ist keine zusätzliche Motivation mehr nötig. Der Vorsitzende: Wir kommen zur Abstimmung, und ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine Mehrheit. Zur Beurkundung: – 2 – Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. Januar 2023