Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)

Vorlage: 2022/2119
Art: Beschlussvorlage
Datum: 10.10.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 20.12.2022

    TOP: 14

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Vorlage GR
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/2119 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: StK Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernut- zungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 06.12.2022 17 X vorberaten Gemeinderat 20.12.2022 14 X Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte „Sat- zung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernut- zungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ einschließlich des als Anlage 2 beigefügten Gebührenverzeichnisses als Bestandteil dieser Satzung. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Keine Veränderung, siehe 4. Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit e – 2 – Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat in Anlage 1 eine Änderung der „Satzung der Stadt Karls- ruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungs- gebührensatzung)" einschließlich des Gebührenverzeichnisses (Anlage 2) zur Beschlussfassung vorge- legt. Die Änderungssatzung soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Stadt Karlsruhe erhebt für Sondernutzungen im öffentlichen Straßenraum Sondernutzungsgebüh- ren. Bei der Gebührenhöhe ist neben der Verkehrsbedeutung der betroffenen Straßen, Wege und Plätze sowie dem Umfang und der Dauer der Sondernutzung - insbesondere auch der wirtschaftliche Wert für den Nutzer - zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die vorangegangenen Einschränkungen auf- grund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen ist eine allgemeine Anhebung der Sondernutzungsgebühren nicht vorgesehen. Die Sondernutzungsgebührensatzung wurde zuletzt im Jahr 2012 geändert. In dieser Vorlage waren Aktualisierungen und Neustrukturierungen des Satzungstextes insbesondere hinsichtlich rechtlicher Formulierungen und Neuerungen erforderlich. Das Gebührenverzeichnis für die Sondernutzungen wurden letztmalig 2001 grundlegend überarbeitet. Hier sind nun sowohl Ergänzungen als auch Streichungen von Tatbeständen durch die tatsächliche Entwicklung notwendig sowie eine Anpassung der Rahmenbeträge. Die Erweiterung der Rahmenge- bühren führt nicht automatisch zu einer Erhöhung der Gebühren; derzeit sind keine Gebührenerhö- hungen geplant (weiteres zu den finanziellen Auswirkungen ist unter 4. ausgeführt). Eine Gegenüberstellung des bisherigen und des neu gefassten Satzungstextes findet sich in Anlage 3 „Synopse“ der Sondernutzungsgebührensatzung. In Anlage 4 ist die Synopse des Gebührenverzeich- nisses beigefügt. 1. Grundsätze der Gebührenerhebung für Sondernutzungen Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung (GemO) ist die Gemeinde verpflichtet, die zur Erfüllung ih- rer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für ihre Leistung zu beschaffen. Für Sondernutzungen können nach § 19 Straßengesetz (StrG) Gebühren erhoben werden, die die Kommunen dann in einer Satzung regeln. Die Stadt Karlsruhe übt ihr Ermessen nach § 19 StrG im Regelfall so aus, dass Sondernutzungsgebüh- ren erhoben werden. Ausnahmen davon finden sich in § 5 (Gebührenfreiheit) dieser Satzung. Unabhängig davon werden Verwaltungsgebühren für den dafür erforderlichen Bearbeitungsaufwand aufgrund der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentli- che Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) erhoben. Bemessung der Gebühren Die Sondernutzungsgebühr knüpft ausschließlich an die tatsächliche Inanspruchnahme des öffentli- chen Straßenraums unter Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs an. Gebührenpflichtig ist, wer die Sondernutzung ausübt oder für sich ausüben lässt. Auf die Beantragung oder Erteilung einer Son- dernutzungserlaubnis kommt es nicht an. Bei der Bemessung der Gebühr sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 StrG Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Beide Bemessungsmaßstäbe sind gleichwertig nebeneinander anzuwenden. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße stellen objektive Faktoren dar. Daneben tritt als subjektiver Aspekt das wirtschaftliche Interesse der Gebührenschuldner. – 3 – Die geforderte Gebühr darf nicht außer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung stehen (Äqui- valenzprinzip). Dabei geht es um die Beeinträchtigung des fließenden und ruhenden Verkehrs sowie den Umstand, dass die Sondernutzung oftmals eine Art wirtschaftlich wertvolle ,,Miete“ der Straße darstellt (vgl. Kommentar Öffentliche Straßen, 2. Auflage, von Michael Sauthoff, Randnummer 410). Sondernutzungsgebühr ist die Gebühr für die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hin- aus. Liegt die den Gemeingebrauch beeinträchtigende Nutzung auch im öffentlichen Interesse, so wiegt die Einschränkung des Gemeingebrauchs grundsätzlich weniger schwer als bei einer rein pri- vatnützigen Sondernutzung. Zugleich wird der wirtschaftliche Vorteil des Gebührenschuldners bei gleichzeitigem Vorhandensein öffentlicher Interessen regelmäßig geringer zu veranschlagen sein. Bei der Gebührenbemessung berücksichtigungsfähig ist aber nur ein spezifisches öffentliches Interesse, in dem sich gerade der Nutzen der Allgemeinheit an der Zulassung der Sondernutzung widerspiegelt. Der grundsätzlich zulässige Maßstab „Quadratmeter beanspruchte Straßenfläche je Zeiteinheit“ orien- tiert sich zum einen an der Art der den Gemeingebrauch übersteigenden Straßenbenutzung, nämlich der unmittelbaren Inanspruchnahme einer Verkehrsfläche unter gleichzeitigem Ausschluss Dritter vom Gemeingebrauch. Zum anderen erfasst jenes Kriterium auch das räumliche und zeitliche Ausmaß der Nutzung (vgl. Kommentar Öffentliche Straßen, 2. Auflage, von Michael Sauthoff, Randnummer 412). Handelt es sich dagegen um eine Sondernutzung, die von keinerlei wirtschaftlichem Interesse getra- gen wird, so dass nur die Bemessungsgröße der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch genommen werden kann, muss der Satzungsgeber eine Ermäßigung der Sondernutzungsgebühr im Verhältnis zu einer wirtschaftlichen Interesse verfolgenden Sondernutzung zumindest in Betracht zie- hen. Rahmengebühren Bei Rahmengebühren wird in der Satzung ein Mindest- beziehungsweise Höchstsatz für die Gebühr vorgesehen. Die vom Gebührenschuldner zu zahlende Gebühr wird innerhalb dieses Rahmens unter Anwendung der oben dargestellten Bemessungsmaßstäbe (Äquivalenzprinzip, Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße sowie wirtschaftliches Interesse des Gebührenschuldners) im Einzelfall fest- gelegt. Dabei ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Die Rahmengebühren Unter- beziehungsweise Obergrenze werden durch eine wertende Entscheidung unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der bisherigen Veranlagungspraxis und oben genannten Bemessungsgrundsätze fest- gelegt. Wie eingangs erwähnt, wurden die Gebührenrahmen für die Sondernutzungen letztmalig 2001 grundlegend überarbeitet. Bei der letzten Neufassung der Sondernutzungsgebührensatzung zum 01.01.2013 wurde ausdrücklich auf eine Anhebung der Rahmengebührensätze verzichtet: Vor allem im Hinblick auf die U-Strab-Baustelle in der Kaiserstraße und der damit verbundenen finanziellen Ein- bußen der Gewerbetreibenden erschien eine Anhebung zu diesem Zeitpunkt nicht gerechtfertigt. Festlegung von Regelsätzen Um die Anwendung der Rahmengebühren zu erleichtern, sollten möglichst Regelsätze für die Festset- zung von Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens festgelegt werden. Ein Regelsatz lässt sich an- hand vergleichbarer Sondernutzungsgebührenfälle ermitteln. Dieser Regelsatz bindet die Verwaltung nur intern und dient der Verwaltungsvereinfachung in den Dienststellen, um eine gleichmäßige Ge- bührenpraxis gewährleisten zu können. Durch die Rahmengebühr können Einzelfälle, die unter Anwendung der Bemessungsmaßstäbe eine vom Regelsatz abweichende Gebührenbemessung erfordern, selbstverständlich trotzdem jederzeit ab- weichend vom Regelsatz festgesetzt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Gebührenbemes- sung den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung trägt. Daraus ergibt sich, dass die Höhe des Regel- satzes dem durchschnittlichen, typischen Fall entspricht. – 4 – Die Erweiterung der Rahmengebühren bei einzelnen Tatbeständen führt nicht automatisch zu einer Er- höhung der Gebühren. Es wird vielmehr dem oben dargestellten Umstand Rechnung getragen, dass sich innerhalb der derzeit bestehenden Gebührenrahmen die Regelsätze (= Regelfälle) schon am oberen Rand des Gebührenrahmens bewegen, so dass eine Beurteilung von Einzelfällen, die nach den oben dargestellten Bemessungsmaßstäben eine höhere Gebühr erfordern, gebührenrechtlich aktuell nicht er- hoben werden können. 2. Änderungen des Satzungstextes Nachdem die Sondernutzungsgebührensatzung zuletzt im Jahr 2012 inhaltlich überarbeitet wurde, sind Aktualisierungen und Ergänzungen des Satzungstextes erforderlich. Im Folgenden werden die größeren Änderungen im Satzungstext und die beabsichtigte Zielsetzung kurz erläutert. § 1 Sachlicher Geltungsbereich In § 1 Absatz 2 wird der sachliche Geltungsbereich der Satzung präzisiert. Die Bereiche, die von der Sondernutzungsgebührensatzung unberührt bleiben, wurden um Verträge im Rahmen der Gewerbe- ordnung, der Verwaltungsgebührensatzung, bestimmte eingeräumte Rechte nach dem Straßengesetz und dem Bundesfernstraßengesetz sowie einen Auffangtatbestand ergänzt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Änderung des sachlichen Geltungsbereichs, sondern lediglich um eine Präzisierung von Regelungen, die auch bisher als „lex specialis“ der Sondernutzungsgebührensat- zung vorgingen. § 2 Sondernutzungserlaubnis In § 2 wurde ein Passus eingefügt, der deutlich macht, dass die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum einen im pflichtgemäßen Ermessen steht und zum anderen nur zeitlich befristet oder widerruflich erteilt werden darf. Dies gibt § 16 Straßengesetz vor. Weiterhin wurden in Absatz 3 die Versagungs- gründe in die Satzung aufgenommen. Dies wurde schon bisher bei der Entscheidung über Sondernutzungserlaubnisse beachtet. Die Ergänzung der Satzung dient an dieser Stelle der Klarstellung und der Transparenz nach außen. § 3 Antragsverfahren Das Antragsverfahren wurde neben der schriftlichen Antragsstellung um die Möglichkeit der elektroni- schen Antragsstellung ergänzt. § 4 Absatz 3 Sondernutzungsgebühren Aufgrund der Corona-Pandemie und unter Berücksichtigung der besonders schwierigen finanziellen Lage der von den Maßnahmen zum Infektionsschutz besonders betroffenen Branchen, ist die Stadt Karlsruhe den ansässigen Gastronomen und Händlern entgegengekommen, um sie zu unterstützen. Der Gemeinderat entschied, die Gebühren für gewerbliche Sondernutzungen im Stadtgebiet und die damit verbundenen Verwaltungsgebühren rückwirkend zum 17. März 2020 bis einschließlich 31. März 2022 nicht zu erheben. Zu diesem Zweck wurde in § 4 der Absatz 3 eingefügt, in dem die Nichterhebung der Sondernutzungsgebühren bis zum 31. März 2022 befristet wurde. Die Regelungen sind zwischen- zeitlich ausgelaufen; der genannte Absatz 3 wird daher entfernt. § 5 Absatz 2 Gebührenfreiheit In § 5 wird Absatz 2 ergänzt: „Die Regelung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleibt hier- von unberührt“. Hier handelt es sich um eine Klarstellung der bestehenden Regelung. In der Praxis macht die Unterscheidung zwischen Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren nach wie vor Schwierigkeiten. Umso mehr, wenn die eigentliche Sondernutzung gebührenbefreit ist. Mit der Klar- stellung und der Ergänzung des Absatz 2 soll verdeutlicht werden, dass auch für eine gebührenfreie Sondernutzung Verwaltungsgebühren entstehen, und zwar durch den mit der Prüfung und Erlaub- niserteilung der gebührenfreien Sondernutzung verbundenen Verwaltungsaufwand. – 5 – Exkurs Abgrenzung Verwaltungsgebühr: Eine Verwaltungsgebühr wird für öffentliche Leistungen erhoben, die die Stadt auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt. Dieses Tätigwerden kann ganz unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Bürger müssen für dieses Tätigwerden bezahlen, also eine Gegenleistung erbringen, da auf Seiten der Verwaltung Kosten (Personalkosten und Sachmittel) entstehen. Die Gegenleistung ist die Verwaltungs- gebühr. § 9 Gebührenerstattung Wird die Sondernutzung nicht oder wesentlich vermindert in Anspruch genommen, so kann ein ange- messener Teil der Gebühr erstattet werden. In § 9 wird ein Absatz eingefügt, der die Erstattung von entstandenen Verwaltungsgebühren ausschließt. Auch bei einer nicht oder vermindert in Anspruch genommen Sondernutzung ist die Dienstleitung der Prüfung und Erlaubniserteilung erbracht worden. Die Kosten auf Seiten der Verwaltung sind unabhängig von der Ausübung der Sondernutzung ent- standen. Dieses Vorgehen hat in der Praxis immer wieder zu Diskussionen geführt. Eine entsprechend klare Re- gelung in der Satzung soll die Mitarbeitenden bei der Anwendung Rechtssicherheit geben und die Ar- gumentation vereinfachen. 3. Änderungen des Gebührenverzeichnis Die vorhandenen Gebührentatbestände wurden genauer bezeichnet und neue Gebührentatbestände hinzugenommen sowie nicht mehr anfallende oder benötigte Tatbestände gestrichen. Die größeren Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert: I. Bereich gewerbliche Sondernutzungen | Gebührenziffer 1 bis 5: Durch die Corona-Pandemie und die verordneten Maßnahmen wie Ladenschließungen, Abstandsrege- lungen und so weiter waren in außerordentlichem Maße die Gastronomie und der Handel betroffen, welche extreme Umsatzrückgänge bei weiterhin laufenden Fixkosten zu verzeichnen hatten. Die Erhe- bung von Sondernutzungsgebühren wurde daher von 17. März 2020 bis zum 31. März 2022 für die- sen Bereich ausgesetzt. Mit der vorliegenden Änderungssatzung wurden in den Gebührenbereichen Ziffern 1 bis 3 Straßenver- kauf, Imbissstände und ähnliches lediglich sprachliche Anpassungen vorgenommen. Insbesondere wurde auf die Unterscheidung hinsichtlich der Art der Verkaufseinrichtung und dem Kriterium mit o- der ohne Sitzgelegenheiten verzichtet, da dies in der Praxis kaum noch nachgefragt wurde. Bei den Warenauslagen im Straßenraum sowie Sitzgelegenheiten vor Gaststätten wurde der Gebüh- renrahmen nach oben angepasst. Wie eingangs ausgeführt, dient dies dazu, die aktuell erhobenen Gebührensätze möglichst in die Mitte des Rahmens zu setzen. Eine Gebührenerhöhung ergibt sich da- raus zum jetzigen Zeitpunkt nicht. II. Bereich Werbung und andere gewerbliche Zwecke | Gebührenziffer 7 bis 9 Außenwerbung Unter die bestehende Gebührenziffer „Bewegliche Außenwerbung“ wurden neben den bisherigen Plakatträgern und Werbefahrzeugen neu auch die Promotion und allgemeine Werbeveranstaltungen subsumiert. Diese waren bisher als sonstige gewerbliche Zwecke aufgeführt. Diese Tatbestände gehö- ren inhaltlich zusammen, die Zusammenführung in eine Gebührenziffer dient der übersichtlicheren Darstellung. Weiterhin werden nicht mehr benötigte Tatbestände gelöscht, diese sind in der Synopsendarstellung im Anhang Nummer 4 ersichtlich – 6 – Sonstige Benutzung der Straße zu gewerblichen Zwecken Hierunter wurden bisher Webeveranstaltungen und Promotionsveranstaltungen geführt. In der vorlie- genden Fassung sollen hierunter nur noch Tatbestände geführt werden, die keine Werbung sind und einen gewerblichen Zweck verfolgen. Unter anderem werden darunter nun Filmaufnahmen und ähnli- ches gefasst. Paketablageboxen Da auch Zeitungen oder Zeitschriften und Werbeprospekte zur Verteilung zwischengelagert werden wurde diese Ziffer entsprechend ergänzt. Der Gebührenrahmen wurde hier auf 1.000 Euro erweitert, da die Paketstationen zwischenzeitlich ein deutlich größeres Ausmaß haben. III. Bereich bauliche Sondernutzungen, Anlagen und Einrichtungen, Lagerungen und derglei- chen | Gebührenziffer 10 bis 13 Bodenhülsen In Gebührenziffer 10 wurden die Bodenhülsen für Sonnenschirme verallgemeinert und in der Beschrei- bung um sonstige Einbauten zur Befestigung erweitert. Altkleidercontainer, Altglascontainer Anstelle einer Festbetragsgebühr wird künftig eine Rahmengebühr verwendet. Dies schafft mehr Flexi- bilität bei der Gebührenerhebung, so dass für Einzelfälle die Gebühr unter Berücksichtigung der ver- wendeten Fläche erhoben werden kann. IV. Sondernutzungen des öffentlichen Raums | Gebührenziffer 14 bis 15 Überbauung des öffentlichen Straßenraumes werden im neuen Gebührenverzeichnis differenziert in Überbauungen des öffentlichen Straßenraumes mit festen An- und Vorbauten (zum Beispiel Balkone, Erker, Geländer, Klimageräte. Und so weiter) und nach Überbauung mit Auf- oder Anbauten wie Wär- medämmung oder Verputz. Dies dient der Aktualisierung der Gebührentatbestände, da diese in der Realität so beantragt und erhoben werden. Die Gebühr wird als Wertgebühr erhoben. Ein Auffangtatbestand wurde für sonstige Anbauten oder Anlagen eingefügt, da die Entwicklung im Bereich Dämmung/ Anbauten dynamisch ist. Sonstige Sondernutzungen| Gebührenziffer 16 bis 18 Das Parkgebührenausfallgeld wurde bereits regelmäßig erhoben, musste bisher jedoch unter einen Auffangtatbestand subsumiert werden. Es handelt es sich hierbei um ein Ausfallgeld für einen auf- grund einer Sondernutzung temporär nicht zu nutzenden Parkplatz. Dieser Tatbestand wird nun als separate Gebührenziffer eingefügt. Die Auffangtatbestände bleiben unverändert im Gebührenverzeichnis. Eine Übersicht (Synopse) zu den vom Beschluss betroffenen Sondernutzungen aus dem Gebührenver- zeichnis ist unter Anlage 4 dieser Beschlussvorlage dargestellt. – 7 – 4. Finanzielle Auswirkungen der Beschlussfassung Wie oben ausgeführt führt die Erweiterung der Gebührenrahmen nicht automatisch zu einer Erhöhung der aktuellen Gebühren. Durch die Erweiterung der Gebührenrahmen kann in Einzelfällen, die unter Anwendung der Gebührenbemessungsmaßstäbe eine den bisherigen Gebührenrahmen übersteigende Gebühr rechtfertigen, künftig eine entsprechend höhere Gebühr festgesetzt werden. Zudem besteht perspektivisch die Möglichkeit, die Regelsätze anzupassen. Gebührenerhöhungen sind derzeit nicht ge- plant. Daher ist nicht mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen zu rechnen. Vor dem Hintergrund des laufenden Haushaltssicherungsprozesses sowie den Auflagen des Regierungs- präsidiums Karlsruhe zum Haushaltsplan handelt es sich bei der Anhebung der Rahmengebühren im Zuge der Neufassung der Sondernutzungssatzung trotzdem um eine Maßnahme des laufenden Haus- haltssicherungsprozesses: um künftigen Entwicklungen Rechnung tragen zu können, bei Bedarf die Ge- bührensätze erhöhen zu können und als Stadt Karlsruhe handlungsfähig zu bleiben. 5. Anlagen Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage. Anlage 1 – Änderungssatzung zur Sondernutzungsgebührensatzung Anlage 1 die Änderungssatzung enthält neben den oben beschriebenen Aktualisierungen und Ergän- zungen auch den Wegfall des Corona-Ausnahme-Passus, der zum 31.03.2022 ausgelaufen ist. Anlage 2 – Gebührenverzeichnis als Bestandteil der Satzung Das Gebührenverzeichnis wird als Anlage der Satzung mit beschlossen und veröffentlicht. Anlage 3 – Synopse der Sondernutzungsgebührensatzung Anlage 5 stellt den Vergleich zwischen der ursprünglichen und der überarbeiteten Sondernutzungssat- zung dar (Synopse). Die relevanten inhaltlichen Änderungen sind darin fett gedruckt. Anlage 4 – Synopse des Gebührenverzeichnisses Anlage 4 stellt den Vergleich zwischen altem und neuem Gebührenverzeichnis dar (Synopse), darin sind die Änderungen fett gedruckt. Anlage 5 – Darstellung der Regelsätze der Gebührentatbestände Anlage 5 beinhaltet die übersichtliche Darstellung der zugrundeliegenden Einheiten und Bezugsgrö- ßen sowie eine Übersicht der Regelsätze der einzelnen Gebührenrahmen. Weiterhin eine exemplari- sche Übersicht welche Sachverhalte unter den einzelnen Tatbeständen subsumiert werden. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte „Sat- zung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernut- zungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ einschließlich des als Anlage 2 beigefügten Gebührenverzeichnisses als Bestandteil dieser Satzung.

  • Anlage 2 Gebührenverzeichnis
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Gebührenverzeichnis Seite 1 Gebührenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen gültig ab 1.1.2023 Inhalt I. Anbieten von Leistungen II. Werbung und andere gewerbliche Zwecke III. Anlagen und Einrichtungen, Lagerungen und dergleichen IV. IV. Sonstige Sondernutzungen Anmerkung: Aus formalen Darstellungsgründen werden Zeit- sowie Werteinheiten in der Spalte „Zeitraum“ wie folgt abgekürzt: pro Tag – tgl. pro Monat – mtl. pro Jahr – jährl. Quadratmeter – qm Centimeter – cm Anlage 2 Gebührenverzeichnis Seite 2 Gebührenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen gültig ab 1.1.2023 Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Zeitraum Gebühr in Euro I. Anbieten von Leistungen 1 Straßenverkauf, soweit nicht in anderen Gebührenstellen gesondert erfasst je Einrichtung tgl. mtl. jährl. 5 – 100 15 – 400 50 – 1.250 2 Verkaufswagen, Verkaufscontainer ohne festen Standplatz je Einrichtung tgl. mtl. jährl. 5 – 100 25 – 400 75 – 1.250 3 Imbissstände und ähnliches je Einrichtung tgl. mtl. jährl. 15 – 200 30 – 600 150 – 1.750 4 Warenauslagen, soweit diese jeweils mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen je angefangene qm Grundfläche mtl. jährl. 2,50 – 40 15 – 300 5 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafes usw. im Straßen- und Gehwegraum je angefangene qm der in Anspruch genommenen Fläche mtl. 2,50 – 20 6 Gewerbsmäßige Kraftfahrzeugbewachung auf öffentlichen Park- plätzen 10 – 20 % des Brut- toumsatzes II. Werbung und andere gewerbliche Zwecke 7 Werbung 7.1 Bewegliche Außenwerbung a) mittels Plakatträger/ je Person b) mittels Werbefahrzeug/ je Fahrzeug c) Promotion bis zu 20 qm d) Promotion über 20 qm e) Werbeveranstaltungen bis 15 qm f) Werbeveranstaltungen über 15 qm tgl. tgl. tgl. tgl. tgl. tgl. 10 – 60 15 – 150 50 – 200 200 – 1.750 40 – 80 90 – 150 7.2 Sonstige Werbetafeln, auch (Sammel-)Hinweisschilder für Indust- riebetriebe bzw. Gewerbebetriebe, Baustellen, medizinische Ein- richtungen, Gastronomiebetriebe, Tankstellen und ähnliches je Tafel jährl. 50 – 500 Anlage 2 Gebührenverzeichnis Seite 3 Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Zeitraum Gebühr in Euro 7.3 Sonstige Werbeeinrichtungen die nicht in Ziffer 7.1. und 7.2 auf- geführt sind und den öffentlichen Raum über den Gemeinge- brauch hinaus beeinträchtigen jährl. 40 – 500 8 Sonstige Benutzung der Straße zu gewerblichen Zwecken z.B. Filmaufnahmen, u.a. tgl. 40 – 70 9 Postablagekästen, Paketboxen, Paketstationen, Ablagekästen und sonstige Anlagen zur Ablage oder Zwischenlagerung jährl. 100 – 1.000 nach be- anspruchter Fläche III. Anlagen und Einrichtungen, Lagerungen und dergleichen 10 Bodenhülsen, Einbauteile und sonstige Einbauten zur Befesti- gung beispielsweise von Sonnenschirmen oder Fahnenmasten einmalig 50 – 250 11 Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Ar- beitswagen, Baumaschinen und Baugeräten, Umschließungen von Baustellen je 20 laufende Meter a) bei teilweiser Sperrung des Gehweges eines Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifens, eines Radwe- ges oder eines Parkplatzes sowie für Gerüste ohne Rücksicht auf die Breite b) bei ganzer Sperrung des Gehweges oder der bei ge- nannten Straßenteilen oder bei Sperrung von mehreren dieser Teile zusammen c) bei Sperrung der Straße bis zur Hälfte der Fahrbahn d) bei Sperrung von mehr als der Hälfte der Straße bis zu ganzer Straßensperrung mtl. mtl. mtl. mtl. 15 – 200 30 – 400 60 – 1.000 150 – 2.500 12 Mulden und Container mtl. 15 – 150 13 Altkleidercontainer, Altglascontainer und Ähnliches je Container – sofern kein Sammlungsvertrag besteht jährl. 80 – 400 14 Sondernutzungen des öffentlichen Raums (für Überbauungen/ Anbauten u.ä.) 14.1 Überbauung des öffentlichen Straßenraumes mit festen Anbau- ten oder Vorbauten (zum Beispiel Balkone, Erker, Geländer, Kli- mageräte usw.) im Luftraum bis zu 4,50 m Höhe und einer Über- bauung in den öffentlichen Bereich von mehr als 5 cm. Als Be- rechnungsgrundlage dient die Grundfläche der Auf- oder Vor- bauten. einmalig Hälfte des Boden- richtwerts x qm Grundfläche Anlage 2 Gebührenverzeichnis Seite 4 Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Zeitraum Gebühr in Euro 14.2 Überbauung mit voll- oder großflächigen Auf- oder Anbauten wie Wärmedämmung, Verkleidung oder Verputz von mehr als 5 cm. Als Berechnungsgrundlage dient die Grundfläche der Auf- o- der Anbauten. einmalig Hälfte des Boden- richtwerts x qm Grundfläche 14.3 Sonstige Anbauten oder Anlagen bis zu 4,50 m Höhe die nicht in Ziffer 14.1. und 14.2 aufgeführt sind und den öffentlichen Raum über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigen jährl. 60 – 1.200 15 Überspannungen, Überleitungen, Überbrückungen und Unter- führungen von öffentlichen Verkehrsflächen, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG, das Telekommunikationsgesetz oder besondere ge- setzliche Vorschriften für Verkehrsunternehmen zutreffen a) Überquerung zu Baustellen b) Kabelleitungen, Rohrleitungen je lfd. Meter c) Überbrückungen je qm mtl. jährl. einm. od. jährl. (nach Art der Nut- zung) 25 – 100 10 – 50 25 – 1.000 IV. Sonstige Sondernutzungen 16 Parkgebührenausfallgeld je gebührenpflichtigem Parkplatz tgl mtl. 5 – 20 100 – 250 17 Übermäßige Benutzung der Straße im Sinne von § 29 STVO tgl. 15 – 1.500 18 In vorstehendem Verzeichnis nicht erfasste, über den Gemeinge- brauch hinausgehende Benutzung der Straße, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG zutrifft tgl. mtl. jährl. einmalig 5 – 150 25 – 1.000 50 – 2.500 50 – 5.000

  • Anlage 4 Synopse Gebührenverzeichnis
    Extrahierter Text

    Anlage 4 Synopse Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. BISHER Art der Sondernutzung BISHER Zeit- raum BIS- HER Gebühr BISHER Lfd. Nr. NEU Art der Sondernutzung NEU Zeit- raum NEU Gebühr NEU I. Anbieten von Leistungen; Werbung und andere gewerbliche Zwecke I. Anbieten von Leistungen 1 Straßenverkauf, soweit nicht in anderen Gebührenstellen gesondert erfasst a) ohne besondere Verkaufseinrichtungen b) aus festen Verkaufseinrichtungen (z. B. Verkaufshäuschen, Verkaufscontainer) je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 5 – 75 € 15 – 250 € 50 – 1.000€ 5 – 100 € 25 – 400 € 75 – 1.250 € 1 Straßenverkauf, soweit nicht in anderen Gebührenstellen gesondert erfasst je Einrichtung tgl. mtl. jährl. 5 – 100 € 15 – 400 € 50 – 1.250 € 2 Verkaufswagen, Verkaufscontainer ohne festen Standplatz je Einrichtung tgl. mtl. jährl. 5 – 100 € 25 – 400 € 75 – 1.250 € 2 Verkaufswagen, Verkaufscontainer ohne festen Standplatz je Einrichtung tgl. mtl. jährl. 5 – 100 € 25 – 400 € 75 – 1.250 € 3 Imbissstände u. Ä. a) ohne Sitzgelegenheit b) mit Sitzgelegenheit je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 15 – 150 € 30 – 500 € 150– 1.500€ 20 – 200 € 40 – 600 € 200– 1.750€ 3 Imbissstände und ähnliches je Einrichtung tgl. mtl. jährl. 15 – 200 € 30 – 600 € 150 – 1.750 € 4 Warenauslagen, soweit diese jeweils mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen je angefangene qm Grundfläche mtl. jährl. 2,50 – 25 € 15 – 250 € 4 Warenauslagen, soweit diese jeweils mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen je angefangene qm Grundfläche mtl. jährl. 2,50 – 40 € 15 – 300 € 5 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafes usw. im Straßen- und Gehwegraum je angefangene qm der in Anspruch genommenen Fläche mtl. 2,50 – 15 € 5 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafes usw. im Straßen- und Gehwegraum je angefangene qm der in Anspruch genommenen Fläche mtl. 2,50 – 20 € Anlage 4 Synopse Gebührenverzeichnis 6 Gewerbsmäßige Kraftfahrzeugbewachung auf öffentlichen Parkplät- zen 10 – 20 % des Bruttoumsatzes 6 Gewerbsmäßige Kraftfahrzeugbewachung auf öffentlichen Parkplät- zen 10 – 20 % des Bruttoumsatzes II. Werbung und andere gewerbliche Zwecke 7 Werbung 7.1 Bewegliche Außenwerbung a) mittels Plakatträger/je Person b) mittels Werbefahrzeug/je Fahrzeug tgl. tgl. 5 – 50 € 15 – 150 € 7.1 Bewegliche Außenwerbung a) mittels Plakatträger/ je Person b) mittels Werbefahrzeug/ je Fahrzeug c) Promotion bis zu 20 qm d) Promotion über 20 qm e) Werbeveranstaltungen bis 15 qm f) Werbeveranstaltungen über 15 qm tgl. tgl. tgl. tgl. tgl. tgl. 10 – 60 € 15 – 150 € 50 – 200 € 200 – 1.750 € 40 – 80 € 90 – 150 € 7.2 a) Plakatsäulen, Plakattafeln, Masten mit Reklamefläche und andere Werbeanlagen, sofern keine Werbeverträge beste- hen b) Uhrenleuchtsäulen sofern keine Werbeverträge bestehen c) Stadtinformationsanlagen pro Anlage sofern keine Werbe- verträge bestehen d) (Sammel-)Hinweisschilder für Industriebetriebe bzw. Ge- werbebetriebe, Baustellen, medizinische Einrichtungen, Gastronomiebetriebe, Tankstellen jährl. jährl. jährl. jährl. 30 – 50 % der Netto-Werbeer- löse abhängig vom Grad der gewerblichen Auslastung 15 % der Wer- beeinnahmen 30 – 500 € 30 – 500 € a) Plakatsäulen, Plakattafeln, Masten mit Reklamefläche und andere Werbeanlagen, sofern keine Werbeverträge beste- hen b) Uhrenleuchtsäulen sofern keine Werbeverträge bestehen c) Stadtinformationsanlagen pro Anlage sofern keine Werbe- verträge bestehen d) In Ziffer 7.2 integriert Anlage 4 Synopse Gebührenverzeichnis 7.3 Sonstige Werbetafeln je Tafel jährl. 30 – 500 € 7.2 Sonstige Werbetafeln, auch (Sammel-)Hinweisschilder für Industrie- betriebe bzw. Gewerbebetriebe, Baustellen, medizinische Einrichtun- gen, Gastronomiebetriebe, Tankstellen und ähnliches - je Tafel jährl. 50 – 500 € 7.3 Sonstige Werbeeinrichtungen die nicht in Ziffer 7.1. und 7.2 aufgeführt sind und den öffentlichen Raum über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigen jährl. 40 – 500 € 8 Sonstige Benutzung der Straße zu gewerblichen Zwecken a) Werbeveranstaltungen b) Promotion tgl. tgl. 15 – 150 € 25 – 1.750 € 8 Sonstige Benutzung der Straße zu gewerblichen Zwecken z.B. Film- aufnahmen, u.a. a) in 7.1 e und 7.1 f integriert b) in 7.1 c und 7.1 d integriert tgl. 40 – 70 € 9 Postablagekästen, Paketboxen u. Ä. jährl. 50 – 100 € nach beanspruchter Fläche 9 Postablagekästen, Paketboxen, Paketstationen, Ablagekästen und sonstige Anlagen zur Ablage oder Zwischenlagerung jährl. 100 – 1.000 € nach bean- spruchter Fläche II. Anlagen und Einrichtungen, Lagerungen und dergleichen III. Anlagen und Einrichtungen, Lagerungen und derglei- chen 10 Bodenhülsen für Sonnenschirme und Fahnenmasten je Hülse einma- lig 50 € 10 Bodenhülsen, Einbauteile und sonstige Einbauten zur Be- festigung beispielsweise von Sonnenschirmen oder Fah- nenmasten einma- lig 50 – 250 € Anlage 4 Synopse Gebührenverzeichnis 11 Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswa- gen, Baumaschinen und Baugeräten, Umschließungen von Baustel- len (je 20 laufende Meter) a) bei teilweiser Sperrung des Gehweges eines Trenn-, Sei- ten-, Rand- oder Sicherheitsstreifens, eines Radweges o- der eines Parkplatzes sowie für Gerüste ohne Rücksicht auf die Breite b) bei ganzer Sperrung des Gehweges oder der bei genann- ten Straßenteilen oder bei Sperrung von mehreren dieser Teile zusammen c) bei Sperrung der Straße bis zur Hälfte der Fahrbahn d) bei Sperrung von mehr als der Hälfte der Straße bis zu ganzer Straßensperrung tgl. mtl. tgl. mtl. tgl. mtl. tgl. mtl. 5 – 50 € 15 – 200 € 10 – 100 € 30 – 400 € 20 – 125 € 60 – 1.000 € 30 – 400 € 150 – 2.500 € 11 Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswa- gen, Baumaschinen und Baugeräten, Umschließungen von Baustel- len je 20 laufende Meter a) bei teilweiser Sperrung des Gehweges eines Trenn-, Sei- ten-, Rand- oder Sicherheitsstreifens, eines Radweges o- der eines Parkplatzes sowie für Gerüste ohne Rücksicht auf die Breite b) bei ganzer Sperrung des Gehweges oder der bei genann- ten Straßenteilen oder bei Sperrung von mehreren dieser Teile zusammen c) bei Sperrung der Straße bis zur Hälfte der Fahrbahn d) bei Sperrung von mehr als der Hälfte der Straße bis zu ganzer Straßensperrung mtl. mtl. mtl. mtl. 15 – 200 € 30 – 400 € 60 – 1.000 € 150 – 2.500 € 12 Mulden und Container tgl. mtl. 5 – 50 € 15 – 100 € 12 Mulden und Container mtl. 15 – 150 € 13 Altkleidercontainer, Altglascontainer und Ähnliches je Container – sofern kein Sammlungsvertrag besteht - jährl. 80 € 13 Altkleidercontainer, Altglascontainer und Ähnliches je Container – sofern kein Sammlungsvertrag besteht jährl. 80 – 400 € 14 Sondernutzungen des öffentlichen Raums (für Überbauun- gen/ Anbauten u.ä.) 14 Überbauung des öffentlichen Straßenraums im Luftraum von mehr als 30 cm (feste Vorbauten) je angefangenem qm Grundfläche einma- lig oder jährl. 25 – 1.000 € 14.1 Überbauung des öffentlichen Straßenraumes mit festen Anbau- ten oder Vorbauten (zum Beispiel Balkone, Erker, Geländer, Klimageräte usw.) im Luftraum bis zu 4,50 m Höhe und ei- ner Überbauung in den öffentlichen Bereich von mehr als 5 cm. Als Berechnungsgrundlage dient die Grund- fläche der Auf- oder Vorbauten. ein- malig Hälfte des Bo- denrichtwerts x qm Grundflä- che 14.2 Überbauung mit voll- oder großflächigen Auf- oder Anbau- ten wie Wärmedämmung, Verkleidung oder Verputz von mehr als 5 cm. Als Berechnungsgrundlage dient die Grund- fläche der Auf- oder Anbauten. ein- malig Hälfte des Bo- denrichtwerts x qm Grundflä- che Anlage 4 Synopse Gebührenverzeichnis 14.3 Sonstige Anbauten oder Anlagen bis zu 4,50 m Höhe die nicht in Ziffer 14.1. und 14.2 aufgeführt sind und den öf- fentlichen Raum über den Gemeingebrauch hinaus beein- trächtigen jährl. 60 – 1.200 € 15 Überspannungen, Überleitungen, Überbrückungen und Unterführun- gen von öffentlichen Verkehrsflächen, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG, das Telegrafenwegegesetz oder besondere gesetzliche Vorschriften für Verkehrsunternehmen zutreffen a) Überquerung zu Baustellen b) Kabelleitungen, Rohrleitungen je lfd. Meter c) Überbrückungen je qm mtl. jährl. einm. od. jährl. (nach Art der Nut- zung) 25 – 100 € 2,50 – 25 € 25 – 1.000 € 15 Überspannungen, Überleitungen, Überbrückungen und Unterführun- gen von öffentlichen Verkehrsflächen, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG, das Telekommunikationsgesetz oder besondere gesetzliche Vor- schriften für Verkehrsunternehmen zutreffen a) Überquerung zu Baustellen b) Kabelleitungen, Rohrleitungen je lfd. Meter c) Überbrückungen je qm mtl. jährl. einm. od. jährl. (nach Art der Nut- zung) 25 – 100 € 10 – 50 € 25 – 1.000 € III. Sonstige Sondernutzungen IV. Sonstige Sondernutzungen 16 Parkgebührenausfallgeld je gebührenpflichtigem Parkplatz tgl mtl. 5 – 20 € 100 – 250 € 16 Übermäßige Benutzung der Straße im Sinne von § 29 STVO tgl. 15 – 1.500 € 17 Übermäßige Benutzung der Straße im Sinne von § 29 STVO tgl. 15 – 1.500 € 17 In vorstehendem Verzeichnis nicht erfasste, über den Gemeinge- brauch hinausgehende Benutzung der Straße, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG zutrifft tgl. mtl. jährl. einma- lig 5 – 150 € 25 – 1.000 € 50 – 2.500 € 50 – 5.000 € 18 In vorstehendem Verzeichnis nicht erfasste, über den Gemeinge- brauch hinausgehende Benutzung der Straße, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG zutrifft tgl. mtl. jährl. einma- lig 5 – 150 € 25 – 1.000 € 50 – 2.500 € 50 – 5.000 €

  • Anlage 5 Regelsätze
    Extrahierter Text

    Anlage 5 Regelsätze der Gebührentatbestände Darstellung Sondernutzungsgebühren Lfd. Nummer Art der SondernutzungZeitraum Regelsatz I. Anbieten von Leistungen; Werbung und andere gewerbliche Zwecke 1 Straßenverkauf, soweit nicht ingesondert erfasst 1Straßenverkauf, soweit nicht ingesondert erfasst tgl. mtl. jährl. 5,00 15,00 50,00 75,00 250,00 1.000,00 Bilder mtl. 42,00 € Blumen tgl. 18,00 € Christbaumschmuck jährl. 140,00 € Christbaum jährl. 140,00 € Eis jährl. 280,00 € Fußballchronik tgl. 84,00 € Luftballonverkauf (Jahr) jährl. 350,00 € Luftballonverkauf (einzelne Tage) tgl. 18,00 € Kunsthandwerk mtl. 42,00 € Schmuck (Jahr) jährl. 350,00 € Schmuck (einzelne Tage) tgl. 18,00 € Verkauf nach außen aus Verkaufsläden heraus jährl. 448,00 € Verkaufscontainer z.B. vor Ladengeschäften mtl. 224,00 € Verkaufswagen wegen Umbaumaßnahmen mtl. 224,00 € Zigarettenautomat jährl. 448,00 € Filmaufnahmen tgl. 42,00 € Getränkeautomat jährl. 358,00 € 2 Verkaufswagen, Verkaufscontainer ohne festen Standplatz je Einrichtung 2 Verkaufswagen, Verkaufscontainer ohne festen Standplatz je Einrichtung tgl. mtl. jährl. 5,00 25,00 75,00 100,00 400,00 1.250,00 Bildermtl. 40,00 € 60,00 € 42,00 € Backwarenmtl. 50,00 € 150,00 € kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung Fleisch- und Wurstwaren, Geflügel, Käse, Fischmtl. 50,00 € 150,00 € kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung Obst, Gemüse, landw. Produkte, Eier, Teigwaren, Blumenmtl. 25,00 € 100,00 € kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung Textilien/ Non-Food, Shuhe, Baumschmuckmtl. 25,00 € 100,00 € kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung Imbissmtl. 50,00 € 150,00 € kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung 3Imbissstände u. Ä. (je Einrichtung) 3Imbissstände u. Ä. (je Einrichtung) tgl. mtl. jährl. 15,00 30,00 150,00 200,00 600,00 1.750,00 kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung 4 Warenauslagen 4 Warenauslagen, soweit diese jeweils mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen je angefangene qm Grundfläche mtl. jährl. 2,50 15,00 40,00 300,00 kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung Kartenständer und Prospektständer nur 50 % der Gebühr für Warenauslage kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung 5Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafes usw. 5 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafes usw. im Straßen- und Gehwegraum je angefangene qm der in Anspruch genommenen Fläche mtl. 2,50 20,00 Grundgebühr: 7 € / qm/ Monatqm/ Monat 7,00 € April bis September volle Gebühr 7,00 € März und Oktober 3/4 Gebühr 5,25 € Februar und November 1/2 Gebühr 3,50 € Januar und Dezember 1/4 Gebühr 2,50 € 6 Gewerbsmäßige Kraftfahrzeugbewachung auf öffentlichen Parkplätzen einmalig Wertgebühr: 10-20% des Brutto-umsatzes II. Werbung und andere gewerbliche Zwecke 7 Werbung 7.1Bewegliche Außenwerbung a) mittels Plakatträger/je Persontgl.10,00 60,00 28 b) mittels Werbefahrzeug/je Fahrzeug tgl.15,00 150,00 kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung c) Promotion bis 20 qm tgl.50,00 200,00 kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung d) Promotion über 20 qm tgl.200,00 1.750,00 kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung e) Werbeveranstaltungen bis 15 qmtgl.40,00 80,00 kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung f) Werbeveranstaltungen über 15 qmtgl.90,00 150,00 kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung 7.2Sonstige Werbetafeln je Tafeljährl.50,00 500,00 140 Euro (Kaiserstr) 112 Euro (andere) 7.3 Sonstige Werbeeinrichtungen die nicht in Ziffer 7.1. und 7.2 aufgeführt sind und den öffentlichen Raum über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigen jährl.40,00 500,00 kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung 8 Sonstige Benutzung der Straße zu gewerblichen Zwecken z.B. Filmaufnahmen, u.a. tgl.40,00 70,00 42 /Tag Filmaufnahmen 9 Postablagekästen, Paketboxen, Paketstationen, Ablagekästen und sonstige Anlagen zur Ablage oder Zwischenlagerung jährl.100,00 1.000,00 kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung Gebührenrahmen von / bis Stadtkämmerei06.10.2022 Anlage 5 Regelsätze der Gebührentatbestände III. Anlagen und Einrichtungen, Lagerungen und dergleichen 10 Bodenhülsen, Einbauteile und sonstige Einbauten zur Befestigung beispielsweise von Sonnenschirmen oder Fahnenmasten einmalig50,00 250,00 kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung 11 Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswagen, Baumaschinen und Baugeräten, Umschließungen von Baustellen (je 20 laufende Meter) je 20 laufende Meter 11 a) bei teilweiser Sperrung des Gehweges eines Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifens, eines Radweges oder eines Parkplatzes sowie für Gerüste ohne Rücksicht auf die Breite mtl. 15,00 200,00 Straßenkategorie "Hauptgeschäftsstraßen" mtl. 56,00 Straßenkategorie "sonstige Straßen" mtl. 35,00 b) bei ganzer Sperrung des Gehweges oder der bei a) genannten Straßenteile oder bei Sperrung von mehreren dieser Teile zusammen mtl. 30,00 400,00 Straßenkategorie "Hauptgeschäftsstraßen" mtl. 112,00 11 Straßenkategorie "sonstige Straßen" mtl. 70,00 c) bei Sperrung der Straße bis zur Hälfte der Fahrbahn mtl. 60,00 1.000,00 Straßenkategorie "Hauptgeschäftsstraßen" mtl. 224,00 Straßenkategorie "sonstige Straßen" mtl. 140,00 11 d) bei Sperrung von mehr als der Hälfte der Straße bis zu ganzer Straßensperrung mtl. 150,00 2.500,00 Straßenkategorie "Hauptgeschäftsstraßen" mtl. 560,00 Straßenkategorie "sonstige Straßen" mtl. 350,00 12 Mulden und Container 12 Mulden und Container mtl. 15,00 150,00 Straßenkategorie "Hauptgeschäftsstraßen" mtl. 56,00 Straßenkategorie "sonstige Straßen" mtl. 35,00 13 Altkleidercontainer, Altglascontainer und Ähnliches je Container – sofern kein Sammlungsvertrag besteht - jährl. 80,00 400,00 kein RGL Kalkuliert da individuelle Berechnung 14 Sondernutzungen des öffentlichen Raums 14.1 Überbauung des öffentlichen Straßenraumes mit festen An-bauten oder Vorbauten (zum Beispiel Balkone, Erker, Geländer, Klimageräte usw.) im Luftraum bis zu 4,50 m Höhe und einer Überbauung in den öffentlichen Bereich von mehr als 5 cm. Als Berechnungsgrundlage dient die Grundfläche der Auf- oder Vorbauten. einmalig Wertgebühr: halber Bodenrichtwert x qm Grundfläche 14.2 Überbauung mit voll- oder großflächigen Auf- oder An-bauten wie Wärmedämmung, Verkleidung oder Verputz von mehr als 5 cm. Als Berechnungsgrundlage dient die Grundfläche der Auf- oder Anbauten. einmalig Wertgebühr: halber Bodenrichtwert x qm Grundfläche 14.3 Sonstige Anbauten oder Anlagen bis zu 4,50 m Höhe die nicht in Ziffer 14.1. und 14.2 aufgeführt sind und den öffentlichen Raum über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigen jährl. 60,00 1.200,00 Auffangtatbestand, wird je Einzelfall entschieden 15 Überspannungen, Überleitungen, Überbrückungen und Unterführungen von öffentlichen Verkehrsflächen, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG, das Telekommunikationsgesetz oder besondere gesetzliche Vorschriften für Verkehrsunternehmen zutreffen 15a) Überquerung zu Baustellenmtl.25,00 100,00 35,00 15b) Kabelleitungen, Rohrleitungen je lfd. Meterjährl.10,00 50,00 25,00 15c) Überbrückungen je qm einmalig oder jährl. (nach Art der Nutzung) 25,00 1.000,00 35,00 IV. Sonstige Sondernutzungen 16Parkgebührenausfallgeld je gebührenpflichtigem Parkplatz tgl. mtl. 5,00 100,00 20,00 250,00 Straßenkategorie "Hauptgeschäftsstraßen" tgl. mtl. 9,80 196 Straßenkategorie "sonstige Straßen" tgl. mtl. 6,30 126 17Übermäßige Benutzung der Straße im Sinne von § 29 STVO mtl. 15,00 1.500,00 Auffangtatbestand, wird je Einzelfall entschieden 18 In vorstehendem Verzeichnis nicht erfasste, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG zutrifft tgl. mtl. jährl. einmalig 5,00 25,00 50,00 50,00 150,00 1.000,00 2.500,00 5.000,00 Auffangtatbestand, wird je Einzelfall entschieden Stadtkämmerei06.10.2022

  • Anlage 1 Änderungssatzung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. Seite 1095, 1098), der §§ 2 ff. des Kommunalabga- bengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. Seite 1233, 1249), des § 8 Absatz 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I Seite 922) sowie der §§ 16, 18 und 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fas- sung vom 11. Mai 1992 (GBl. Seiten 330, 683), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (GBl. Seite 1040), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 20. De- zember 2022 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentli- chen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2021, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Von dieser Satzung bleiben unberührt: 1. die Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerbereichen, 2. die Gebührensatzungen der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste, 3. Festsetzung von Märkten im Sinne des 4. Titels der Gewerbeordnung, 4. die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung). 5. die Einräumung von Rechten nach § 21 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) und § 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) 6. die Einräumung von Rechten aufgrund sonstiger Regelungen.“ 2. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Benutzung von öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 FStrG, § 16 Abs. 1 StrG). Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Erlaubnisbehörde. Die Sondernutzungserlaubnis darf nur zeit- lich befristet oder widerruflich erteilt werden. Ein Widerruf erfolgt insbesondere, wenn den Festset- zungen der Erlaubnis zuwidergehandelt wird. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.” 3. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Einer Erlaubnis nach Abs. 1 bedarf es nicht, 1. wenn die Benutzung einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bedarf (§ 16 Abs. 6 StrG, § 8 Abs. 6 FStrG), oder wenn die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist (§ 16 Abs. 6 StrG), 2. wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gemäß § 21 Abs. 1 StrG oder nach § 8 Abs. 10 FStrG nach bürgerlichem Recht richtet.“ 4. § 2 Absatz 3 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: „(3) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis kann versagt werden, wenn sie eine konkrete Be- einträchtigung besonders schutzwürdiger öffentlicher Belange darstellt. Eine Beeinträchtigung be- sonders schutzwürdiger öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn 1. eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, 2. eine Beeinträchtigung des störungsfreien Gemeingebrauchs der Allgemeinheit, oder 3. städtebauliche oder gestalterische Gründe entsprechend den Gestaltungsrichtlinien der Stadt Karlsruhe einer Erlaubniserteilung entgegenstehen.“ 5. § 3 erhält folgende Fassung: „Anträge auf Erlaubnis zur Sondernutzung sind unter Angabe von Ort, Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Sondernutzung sowie unter Angabe des Gebührenschuldners schriftlich oder elekt- ronisch an die Stadt Karlsruhe zu richten. Der Antragsteller hat auf Verlangen Pläne, Beschreibungen oder sonst erforderliche Unterlagen vorzulegen.” 6. § 4 Abs. 3 ist zum 31. März 2022 entfallen: 7. § 5 Abs. 1 Ziffer 3 erhält folgende Fassung: “Plakatständer zu Werbezwecken, beschränkt auf nichtgewerbliche Veranstaltungen.” 8. § 5 Abs. 2 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: „(2) Die Regelung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwal- tungsgebührensatzung) der Stadt Karlsruhe bleibt hiervon unberührt.“ 9. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebühren werden nach § 8 Abs. 2 unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der Einwirkung auf die Straße, des wirtschaftlichen Interesses des Gebührenschuldners und der wirt- schaftlichen und verkehrlichen Bedeutung der Straße bemessen.“ 10. § 6 Abs. 5 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: „(5) Neben den Sondernutzungsgebühren werden für die Erteilung von Erlaubnissen zu Sondernut- zungen an Straßen noch zusätzlich Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsge- bührensatzung) der Stadt Karlsruhe oder der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.” 11. § 7 Abs. 1 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet: 2. wer eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder“ 12. § 8 erhält folgende Fassung: a. Die bisherige Bezeichnung von § 8 erhält nun folgende Fassung „Entstehung, Höhe und Fäl- ligkeit der Gebührenschuld.“ b. § 8 Abs. 2 erhält nun folgende Fassung: „Die Sondernutzungsgebühren werden in Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresbeträgen erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist.“ c. Der bisherige § 8 Absatz 2 wird in § 8 Absatz 3 geändert und erhält nun folgende Fassung: „Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zah- lung fällig. Bei Gebühren, die in einem Jahresbetrag festzusetzen sind, wird der auf das lau- fende Kalenderjahr entfallende Betrag sofort, die folgenden Jahresbeträge werden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres ohne besondere Aufforderung fällig. Ist der genaue Betrag der Gebühr wegen besonderer Umstände nicht alsbald nach Erteilung der Erlaubnis zu ermitteln, so können angemessene Abschlagszahlungen auf die Gebühr erhoben werden.“ 13. § 9 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Eine bereits entrichtete Sondernutzungsgebühr wird in voller Höhe erstattet, wenn die Son- dernutzung nachweislich nicht ausgeübt wird.“ 14. § 9 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „(2) Wird die Sondernutzung wesentlich vermindert in Anspruch genommen, so wird ein angemes- sener Teil der Gebühr erstattet, wenn der Gebührenpflichtige dies mit ausreichendem Nachweis zeit- nah beantragt.“ 15. § 9 Abs. 3 wird neu eingefügt und erhält folgende neue Fassung: „(3) § 6 Abs. 5 der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) bleibt hiervon unberührt.“ 16. § 9 Abs. 4 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: „(4) Beträge unter 10 Euro werden nicht erstattet.“ Artikel 2 Das Gebührenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) erhält die aus Anlage 2 ersichtliche Fassung. Artikel 3 Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den...... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Karlsruhe unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

  • Anlage 3 Synopse Sondernutzungsgebührensatzung
    Extrahierter Text

    Anlage 3 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (einschließlich Fuß- gängerbereiche), soweit die Stadt Karlsruhe Träger der Straßenbaulast ist. (2) Von dieser Satzung bleiben unberührt: 1. die Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerberei- chen, 2. die Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste. Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) § 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (einschließlich Fuß- gängerbereiche), soweit die Stadt Karlsruhe Träger der Straßenbaulast ist. (2) Von dieser Satzung bleiben unberührt: 1. die Satzung der Stadt Karlsruhe über Sondernutzungen in den Fußgängerberei- chen, 2. die Gebührensatzungen der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste, 3. Festsetzung von Märkten im Sinne des 4. Titels der Gewerbeordnung, 4. die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsge- bühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) 5. die Einräumung von Rechten nach § 21 Straßengesetz Baden-Württem- berg (StrG) und § 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) 6. die Einräumung von Rechten aufgrund sonstiger Regelungen. Anlage 3 § 2 Sondernutzungserlaubnis (1) Die Benutzung von öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Son- dernutzung) bedarf der Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 FStrG, § 16 Abs. 1 StrG). (2) Einer Erlaubnis nach Abs. 1 bedarf es nicht, 1. wenn die Benutzung einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bedarf oder wenn die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist (§ 16 Abs. 6 StrG, § 8 Abs. 6 FStrG), 2. wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gemäß § 21 Abs. 1 StrG oder nach § 8 Abs. 10 FStrG nach bürgerlichem Recht richtet. § 2 Sondernutzungserlaubnis (1) Die Benutzung von öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Son- dernutzung) bedarf der Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 FStrG, § 16 Abs. 1 StrG). Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Erlaubnis- behörde. Die Sondernutzungserlaubnis darf nur zeitlich befristet oder wider- ruflich erteilt werden. Ein Widerruf erfolgt insbesondere, wenn den Festsetzun- gen der Erlaubnis zuwidergehandelt wird. Sie kann mit Auflagen oder Bedin- gungen versehen werden. (2) Einer Erlaubnis nach Abs. 1 bedarf es nicht, 1. wenn die Benutzung einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bedarf (§ 16 Abs. 6 StrG, § 8 Abs. 6 FStrG), oder wenn die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmi- gung erforderlich ist (§ 16 Abs. 6 StrG), 2. wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gemäß § 21 Abs. 1 StrG oder nach § 8 Abs. 10 FStrG nach bürgerlichem Recht richtet. (3) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis kann versagt werden, wenn sie eine konkrete Beeinträchtigung besonders schutzwürdiger öffentlicher Be- lange darstellt. Eine Beeinträchtigung besonders schutzwürdiger öffentlicher Belange liegt insbesondere dann vor, wenn 1. eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, 2. eine Beeinträchtigung des störungsfreien Gemeingebrauchs der Allgemein- heit, oder 3. städtebauliche oder gestalterische Gründe entsprechend den Gestaltungs- richtlinien der Stadt Karlsruhe einer Erlaubniserteilung entgegenstehen. Anlage 3 § 3 Antragsverfahren Anträge auf Erlaubnis zur Sondernutzung sind unter Angabe von Ort, Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Sondernutzung sowie unter Angabe des Gebührenschuldners schriftlich an die Stadt Karlsruhe zu richten. Der Antragsteller hat auf Verlangen Pläne, Beschreibungen oder sonst erforderliche Unterlagen vorzulegen. § 4 Sondernutzungsgebühren (1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben. Dies gilt auch in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1. (2) Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird. Durch die Gebührenentrichtung entsteht kein Rechtsanspruch auf Ertei- lung einer Sondernutzungserlaubnis, einer Ausnahmegenehmigung, Erlaubnis oder Bau- genehmigung. (3) Abweichend von Absatz 1 werden aufgrund der einschränkenden Maßnahmen für die Gastronomie, den Handel sowie den Betreibern von Verkaufs- und weiterer Eventge- schäften infolge der Corona-Pandemie die Gebühren für gewerbliche Sondernutzungen nach den laufenden Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7.3 und 17 des beigefügten Gebührenver- zeichnisses nicht erhoben. Dies gilt nur bis einschließlich 31. März 2022. Die Nichterhe- bung der Sondernutzungsgebühren entbindet nicht vom Erfordernis einer Sondernut- zungserlaubnis, bei deren Erteilung unter anderem die Auslastung der öffentlichen Plätze und der danach verfügbare Zeitraum zu berücksichtigen ist. Die Durchführung öffentli- cher Veranstaltungen richtet sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschrif- ten, etwa nach den Satzungen über Jahrmärkte sowie Märkte und Volksfeste sowie deren Gebührengrundlagen. § 3 Antragsverfahren Anträge auf Erlaubnis zur Sondernutzung sind unter Angabe von Ort, Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Sondernutzung sowie unter Angabe des Gebührenschuldners schriftlich oder elektronisch an die Stadt Karlsruhe zu richten. Der Antragsteller hat auf Verlangen Pläne, Beschreibungen oder sonst erforderliche Unterlagen vorzulegen. § 4 Sondernutzungsgebühren (1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben. Dies gilt auch in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1. (2) Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn eine Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird. Durch die Gebührenentrichtung entsteht kein Rechtsanspruch auf Ertei- lung einer Sondernutzungserlaubnis, einer Ausnahmegenehmigung, Erlaubnis oder Bau- genehmigung. Anlage 3 § 5 Gebührenfreiheit (1) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für 1. Werbeanlagen, die von politischen Parteien oder Wählervereinigungen aus An- lass von allgemeinen Wahlen, allgemeinen Abstimmungen und dergleichen während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden. 2. Informationsstände politischer Parteien, caritativer, gemeinnütziger und kirchli- cher Organisationen sowie von Einzelpersonen und Interessengruppen. 3. Plakatständer zu Werbezwecken, beschränkt auf nichtkommerzielle Veranstal- tungen. 4. Hinweisschilder zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer sowie Hin- weisschilder auf Gottesdienste und Veranstaltungen von allgemeinem Interesse wie Jahrmärkte, Zirkusse, Messen, Ausstellungen, Kultur- und Sportveranstaltun- gen. 5. Werbehinweise für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung (Schluss- und Ausverkäufe, Weihnachtsverkäufe u. Ä.) sowie Weihnachts-Deko- rationen im Straßenbereich (Lichterketten, Girlanden u. Ä.). 6. das Aufstellen und Anbringen von Fahnen, Masten, Tribünen, Maibäumen und dergleichen aus Anlass von Festen und Veranstaltungen von allgemeinem Inte- resse wie Jahrmärkte, Kultur- und Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Umzüge u. Ä. 7. Balkone, Loggien, Sonnenschutzdächer, Vordächer sowie Gebäudesockel, Ge- simse, Wandpfeiler, soweit sie baurechtlich genehmigt sind und nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen. 8. Bürger-, Straßen- und Stadtteilfeste, sofern sie von gemeinnützigen Vereinen durch ihre Mitglieder veranstaltet werden und der Verkauf von Speisen und Ge- tränken nicht durch gewerbliche Anbieter erfolgt. 9. das Aufstellen von Fahrradständern. 10. das Herstellen von Pflanzlöchern und das Anbringen von Rankschutzgittern für Fassadenbegrünungen. 11. sonstige Fälle, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen oder sonstigen allgemein förderungswürdigen Zwecken dient. § 5 Gebührenfreiheit (1) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für 1. Werbeanlagen, die von politischen Parteien oder Wählervereinigungen aus An- lass von allgemeinen Wahlen, allgemeinen Abstimmungen und dergleichen während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden. 2. Informationsstände politischer Parteien, karitativer, gemeinnütziger und kirchli- cher Organisationen sowie von Einzelpersonen und Interessengruppen. 3. Plakatständer zu Werbezwecken, beschränkt auf nichtgewerbliche Veranstal- tungen. 4. Hinweisschilder zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer sowie Hin- weisschilder auf Gottesdienste und Veranstaltungen von allgemeinem Interesse wie Jahrmärkte, Zirkusse, Messen, Ausstellungen, Kultur- und Sportveranstaltun- gen. 5. Werbehinweise für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung (Schluss- und Ausverkäufe, Weihnachtsverkäufe u. Ä.) sowie Weihnachts-Deko- rationen im Straßenbereich (Lichterketten, Girlanden u. Ä.). 6. das Aufstellen und Anbringen von Fahnen, Masten, Tribünen, Maibäumen und dergleichen aus Anlass von Festen und Veranstaltungen von allgemeinem Inte- resse wie Jahrmärkte, Kultur- und Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Umzüge u. Ä. 7. Balkone, Loggien, Sonnenschutzdächer, Vordächer sowie Gebäudesockel, Ge- simse, Wandpfeiler, soweit sie baurechtlich genehmigt sind und nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen. 8. Bürger-, Straßen- und Stadtteilfeste, sofern sie von gemeinnützigen Vereinen durch ihre Mitglieder veranstaltet werden und der Verkauf von Speisen und Ge- tränken nicht durch gewerbliche Anbieter erfolgt. 9. das Aufstellen von Fahrradständern. 10. das Herstellen von Pflanzlöchern und das Anbringen von Rankschutzgittern für Fassadenbegrünungen. 11. sonstige Fälle, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen oder sonstigen allgemein förderungswürdigen Zwecken dient. Anlage 3 § 6 Gebührenbemessung, Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der Einwir- kung auf die Straße, des wirtschaftlichen Interesses des Gebührenschuldners und der wirtschaftlichen und verkehrlichen Bedeutung der Straße bemessen. (2) Die Gebühren werden in einmaligen Beträgen, in Tages-, Monats- oder Jahresbeträ- gen festgesetzt. Für einmalige und Tagesgebühren werden keine Bruchteile berech- net. Monatsgebühren können, wenn sich die Gebührenberechnung auf insgesamt mehr als einen Monat erstreckt oder in Sonderfällen Tagesgebühren nicht vorgesehen sind, für angefangene Zeiträume geviertelt werden. (3) Fällt der Beginn oder das Ende der Sondernutzung nicht mit dem Beginn oder Ende des Kalenderjahres zusammen, so ist bei Sondernutzungen, die für ein Jahr und länger bewilligt werden oder für die ausschließlich Jahresgebühren vorgesehen sind, für je- den angefangenen Monat außerhalb des vollen Kalenderjahres 1/12 der Jahresgebühr zu entrichten. (4) Die Entscheidung über eine in einem Jahresbetrag festzusetzende Gebühr kann geän- dert werden, wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse wesentlich geän- dert haben. (2) Die Regelung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebüh- ren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) der Stadt Karlsruhe bleibt hiervon unberührt. § 6 Gebührenbemessung, Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden nach § 8 Abs. 2 unter Berücksichtigung der Art und des Aus- maßes der Einwirkung auf die Straße, des wirtschaftlichen Interesses des Gebühren- schuldners und der wirtschaftlichen und verkehrlichen Bedeutung der Straße bemes- sen. (2) Die Gebühren werden in einmaligen Beträgen, in Tages-, Monats- oder Jahresbeträ- gen festgesetzt. Für einmalige und Tagesgebühren werden keine Bruchteile berech- net. Monatsgebühren können, wenn sich die Gebührenberechnung auf insgesamt mehr als einen Monat erstreckt oder in Sonderfällen Tagesgebühren nicht vorgesehen sind, für angefangene Zeiträume geviertelt werden. (3) Fällt der Beginn oder das Ende der Sondernutzung nicht mit dem Beginn oder Ende des Kalenderjahres zusammen, so ist bei Sondernutzungen, die für ein Jahr und länger bewilligt werden oder für die ausschließlich Jahresgebühren vorgesehen sind, für je- den angefangenen Monat außerhalb des vollen Kalenderjahres 1/12 der Jahresgebühr zu entrichten. (4) Die Entscheidung über eine in einem Jahresbetrag festzusetzende Gebühr kann geän- dert werden, wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse wesentlich geän- dert haben. Anlage 3 (5) Außer den Sondernutzungsgebühren werden für die Erteilung von Erlaubnissen zu Sondernutzungen an Straßen Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Verwaltungs- gebührensatzung der Stadt Karlsruhe oder der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. § 7 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet: 1. die antragstellende Person oder die zur Sondernutzung berechtigte Person 2. wer eine Sondernutzung ausübt, ohne in seinem Interesse ausüben lässt, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder 3. wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklä- rung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner § 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder der Genehmigung bzw. Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1. Wird eine Sondernutzung ohne Erlaubnis oder Genehmigung ausgeübt, so entsteht die Gebührenschuld mit der tat- sächlichen Ausübung. Sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, so entsteht die Gebühr für die folgenden Jahre jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. (5) Neben den Sondernutzungsgebühren werden für die Erteilung von Erlaub- nissen zu Sondernutzungen an Straßen noch zusätzlich Verwaltungsgebüh- ren nach Maßgabe der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensat- zung) der Stadt Karlsruhe oder der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. § 7 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet: 1. die antragstellende Person oder die zur Sondernutzung berechtigte Person 2. wer eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder 3. wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklä- rung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner § 8 Entstehung, Höhe und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder der Genehmigung bzw. Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1. Wird eine Sondernutzung ohne Erlaubnis oder Genehmigung ausgeübt, so entsteht die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Ausübung. Sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresge- bühren zu entrichten, so entsteht die Gebühr für die folgenden Jahre jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Anlage 3 (2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig. Bei Gebühren, die in einem Jahresbetrag festzusetzen sind, wird der auf das laufende Kalenderjahr entfallende Betrag sofort, die folgenden Jahresbe- träge werden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres ohne besondere Aufforderung fällig. Ist der genaue Betrag der Gebühr wegen besonderer Umstände nicht alsbald nach Erteilung der Erlaubnis zu ermitteln, so können angemessene Abschlagszahlun- gen auf die Gebühr erhoben werden. § 9 Gebührenerstattung (1) Wird die Sondernutzung nicht oder wesentlich vermindert in Anspruch genommen, so wird ein angemessener Teil der Gebühr erstattet, wenn der Gebührenpflichtige dies mit ausreichendem Nachweis unverzüglich beantragt. (2) Beträge unter 10 € werden nicht erstattet. (2) Die Sondernutzungsgebühren werden in Tages-, Wochen-, Monats- und Jah- resbeträgen erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig. Bei Gebühren, die in einem Jahresbetrag festzusetzen sind, wird der auf das laufende Kalenderjahr entfallende Betrag sofort, die folgenden Jahres- beträge werden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres ohne besondere Aufforde- rung fällig. Ist der genaue Betrag der Gebühr wegen besonderer Umstände nicht alsbald nach Erteilung der Erlaubnis zu ermitteln, so können angemessene Ab- schlagszahlungen auf die Gebühr erhoben werden. § 9 Gebührenerstattung (1) Eine bereits entrichtete Sondernutzungsgebühr wird in voller Höhe erstat- tet, wenn die Sondernutzung nachweislich nicht ausgeübt wird. (2) Wird die Sondernutzung wesentlich vermindert in Anspruch genommen, so wird ein angemessener Teil der Gebühr erstattet, wenn der Gebührenpflich- tige dies mit ausreichendem Nachweis zeitnah beantragt. (3) § 6 Abs. 5 der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebühren- satzung) bleibt hiervon unberührt. (4) Beträge unter 10 € werden nicht erstattet. Anlage 3 § 10 Schlussbestimmungen Soweit die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes bestehenden rechtlichen Befugnisse zur Benutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nach § 57 Abs. 1 - 3 StrG als Sondernutzungen gelten, werden vom Inkrafttreten dieser Satzung an Gebühren nach dieser Satzung erhoben. . § 10 Schlussbestimmungen Soweit die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes bestehenden rechtlichen Befugnisse zur Benutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nach § 57 Abs. 1 - 3 StrG als Sondernutzungen gelten, werden vom Inkrafttreten dieser Satzung an Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

  • Abstimmungsergebnis TOP 14
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 14
    Extrahierter Text

    Niederschrift 45. Plenarsitzung des Gemeinderates 20. Dezember 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 17. Punkt 14 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungs- gebührensatzung) Vorlage: 2022/2119 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beige- fügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Ge- bühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ einschließlich des als Anlage 2 beigefügten Gebührenverzeichnisses als Bestandteil dieser Satzung. Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 14 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Hauptausschuss am 6. Dezember 2022. Stadträtin Lorenz (FW|FÜR): Die Erweiterung der Rahmengebühr trifft es ja hauptsächlich bei dieser Satzungsänderung. Das heißt, der Rahmen ist nach oben angepasst worden, in manchen Fällen sehr deutlich. Skeptisch wurde ich schon mal, als ich in der Vorlage rund vier Mal mindestens gelesen habe, dass es nicht zwangsläufig eine Erhöhung bedeutet. Also das ist so, wie wenn mein Kind zu mir kommt und sagt, Mama, ich habe gar nichts angestellt und das vier Mal hintereinander, dann werde ich schon mal misstrauisch. Ich zi- tiere mal aus der Satzung. „...Gebührenhöhe richtet sich neben der Verkehrsbedeutung auch nach dem wirtschaftlichen Wert für den Nutzer.“ Das ist natürlich ein sehr subjektiver Aspekt und da frage ich mich, wie will denn der Mitarbeiter der Verwaltung diesen wirt- schaftlichen Nutzen beurteilen, anhand vom Umsatz, anhand vom Ertrag, an der Anzahl der Mitarbeiter? Es ist für die Gewerbetreibenden sicherlich auch schwerlich nachzuvollzie- hen, weil sie selber können es ja gar nicht vergleichen. So weiß zum Beispiel die Kneipe X – 2 – nicht, für die Kneipe Y zwei Straßen weiter, welche Sondernutzung berechnet wird, außer er geht natürlich hin und fragt und derjenige sagt es ihm. Das sehen wir ein bisschen schwierig. Ich zitiere weiter. „Handelt es sich um eine Sondernutzung ohne wirtschaftliches Interesse, muss eine Ermäßigung zumindest in Betracht gezogen werden.“ Also, das heißt so von vornherein, eigentlich wollen wir es nicht, aber wir können mal darüber nachden- ken, ob wir es ermäßigen. Das sehen wir auch als sehr, sehr schwierig an. Wenn ich jetzt zum Beispiel bei den Warenauslagen, was ja in der Innenstadt auch mal noch vorkommen soll, den Regelsatz betrachte, so ist der von 25 auf 40 Euro monatlich gestiegen. Das ist eine ganz schöne deftige Erhöhung, und wir sehen da auch die Transparenz für die Unter- nehmen nicht gegeben und lehnen die Vorlage der Satzungsänderung daher ab. Der Vorsitzende: Vielen Dank. Ich gehe A) davon aus, dass das keine völlig neuen Tatbe- stände sind, und B) haben wir es im Hauptausschuss vor zwei Wochen vorberaten, da sind all diese kritischen Fragen nicht gestellt worden. Ich bitte noch mal, allgemein zu überden- ken, auch angesichts der kurzfristigen Antragsflut, die wir zum Teil heute hatten, aufgrund von Vorlagen, die wir auch vor zwei Wochen schon beraten hatten und dann kommen die Änderungsanträge gestern oder heute, dass Sie sich einfach noch mal dieses Thema Vorbe- ratung zu Herzen nehmen, denn das ist natürlich jetzt schwierig, auf diese Einwände jetzt fachlich schnell zu reagieren. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Wir werden unserer Haltung aus den beiden vorherigen Tages- ordnungspunkten treu bleiben und auch diesen Punkt ablehnen. Bei den folgenden drei Punkten, da geht es ja nur um geringfügige Erhöhungen, die auch letztendlich der Inflation geschuldet sind, und da werden wir dann zustimmen. Der Vorsitzende: Ich würde vorschlagen, dass wir jetzt zur Abstimmung gehen. Frau Lo- renz, das Fachgespräch führen wir dann noch mal an anderer Stelle, ich kann dazu jetzt nichts sagen. Ich stelle das jetzt zur Abstimmung und bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist mehrheitliche Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. Januar 2023