Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung)

Vorlage: 2022/2094
Art: Beschlussvorlage
Datum: 17.10.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 20.12.2022

    TOP: 13

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/2094 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: StK. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 06.12.2022 16 x vorberaten Gemeinderat 20.12.2022 13 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt – nach Vorberatung im Hauptausschuss – die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)“. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: +450 T€ Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☒ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Der Gemeinderat hat die Verwaltung im Rahmen der Haushaltssicherung beauftragt, geeignete Maßnahmen zu erarbeiten. Eine Maßnahme daraus ist die Erhöhung des Steuersatzes bei der Vergnügungssteuer von derzeit 22 Prozent auf 24 Prozent. Der Steuersatz wurde letztmalig zum 01.01.2018 geändert. Durch die recht moderate Anhebung des Steuersatzes ist eine mögliche Erdrosselungswirkung noch nicht gegeben. Eine Anpassung des Steuersatzes ist daher angemessen und vertretbar. Im Vergleich mit den anderen Stadtkreisen in Baden-Württemberg liegt die Stadt Karlsruhe nach der Änderung des Steuersatzes weiterhin im vertretbaren Bereich. Es ist davon auszugehen, dass auch die Vergleichsstädte zeitnah eine Anpassung vornehmen. Der Vergleich stellt sich wie folgt dar: Steuersatz für Geräte mit Gewinnmöglichkeit Mindeststeuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit Steuersatz für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit Spielhallen Andere Orte Spielhallen Andere Orte Karlsruhe 24 Prozent 160,00 Euro 80,00 Euro 140,00 Euro 70,00 Euro Baden-Baden 18,5 Prozent (1) 220,00 Euro 110,00 Euro 100,00 Euro 50,00 Euro Freiburg 20 Prozent (1) 80,00 Euro 30,00 Euro Heidelberg 20 Prozent 60,00 Euro 30,00 Euro Heilbronn 20 Prozent 120,00 Euro 55,00 Euro 100,00 Euro 45,00 Euro Mannheim 24,3 Prozent (1) 125,00 Euro 55,00 Euro Pforzheim 20 Prozent 120,00 Euro 50,00 Euro Stuttgart 21,8 Prozent (1) 142,00 Euro 59,00 Euro 142,00 Euro 59,00 Euro Ulm 24 Prozent 85,00 Euro 40,00 Euro (1) Hinweis: Der Steuersatz wurde vom Einspielergebnis der Nettokasse auf die Bruttokasse (Verfahren Stadt Karlsruhe) rechnerisch ermittelt. Neben dem allgemeinen Steuersatz zur Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit werden die Steuersätze für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit sowie der Mindeststeuersatz im Verhältnis angepasst. Durch die Erhöhung wird mit Mehreinnahmen von ca. 450.000 Euro gerechnet. Die Vergnügungssteuersatzung hat sodann ein Jahresaufkommen in Höhe von ca. 6 Mio. Euro. Im Zuge der Satzungsänderung sollen zusätzlich folgende Regelungen für die Durchführung der Besteuerung geändert werden: Entstehung und Beendigung der Steuerschuld (§ 5) Die aktuelle Satzungsregelung zur Entstehung der Steuerschuld konnte unter Umständen etwas missverständlich ausgelegt werden. Zur Sicherstellung der Rechtssicherheit wurde die rechtliche Regelung konkretisiert. – 3 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt – nach Vorberatung im Hauptausschuss – die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)“.

  • Änderung_Vergnügungsteuersatzung
    Extrahierter Text

    Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) vom 17 März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBL. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 20. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Karlsruhe vom 23.05.2006 in der Fassung vom 26.09.2017 wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) die Steuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen beträgt a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 24 % des monatlichen Einspielergebnisses, mindestens jedoch je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 160,00 Euro - an anderen Aufstellorten 80,00 Euro b) bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 140,00 Euro an anderen Aufstellorten 70,00 Euro c) für Spieleinrichtungen i. S. von § 1 Abs. 2 b je Spieleinrichtung und Kalendermonat 500,00 Euro“ 2. § 5 Abs. 2 wird um folgenden zweiten Satz ergänzt: „Beim erstmaligen Aufstellen eines Gerätes oder einer Spieleinrichtung im Laufe eines Kalendermonats entsteht die Steuerschuld mit Beginn des folgenden Kalendermonats.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

  • Abstimmungsergebnis TOP 13
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  • Protokoll GR TOP 13
    Extrahierter Text

    Niederschrift 45. Plenarsitzung des Gemeinderates 20. Dezember 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 16. Punkt 13 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Vorlage: 2022/2094 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt – nach Vorbera- tung im Hauptausschuss – die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersat- zung)“. Abstimmungsergebnis: Mehrheitliche Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 13 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Hauptausschuss am 6. Dezember 2022. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Ich habe ja eben bei dem Punkt vorher schon gesagt, dass wir es für falsch halten, dass wir, wenn wir eigentlich sparen müssen und wenn wir eigentlich sparen wollen, unseren Haushalt konsolidieren, indem wir die Steuern erhöhen, und an der Stelle ist es ja genau das Gleiche. Gut, jetzt ist es so, dass das eben Leute trifft, wo man sa- gen kann, ja, ist vielleicht unmoralisch, dass sie da ihr Geld in Spielautomaten stecken und dann können die dann auch mehr Steuer bezahlen, so könnte man es sehen. Also, wir als AfD-Fraktion sehen es anders. Es trifft wahrscheinlich zum großen Teil Leute, denen es ins- gesamt auch finanziell nicht gutgeht, und die werden an der Stelle dann auch noch mal zur Kasse gebeten. Natürlich können jetzt die anderen Fraktionen dagegen argumentieren, aber man muss ja der Realität auch ins Auge sehen. Wenn Sie das anders sehen, können Sie es ja gleich sagen. Jedenfalls sind wir der Meinung, dass hier an der falschen Stelle Steuern eingetrieben werden. Wir sind der Meinung, es muss gespart werden. Sparen be- deutet nicht, Steuern und Abgaben zu erhöhen und deswegen sind wir hier dagegen. – 2 – Der Vorsitzende: Also, jetzt kümmern wir uns auch noch um die verarmten Spielhallenbe- sitzer. Stadtrat Honné (GRÜNE): Ja, Sie nehmen mir das Wort aus dem Mund. Das sind sicherlich keine armen Leute, die wir da treffen, und hier geht es ausschließlich darum, zu gucken, dass wir nicht eine erdrosselnde Wirkung mit unserer Steuer haben. Nur dadurch ist die be- grenzt und die juristische Bewertung war, dass das so, wie wir es jetzt erhöhen wollen, nicht erdrosselnd ist, und deshalb wollen wir diesem Vorschlag gerne zustimmen. Der Vorsitzende: Damit kommen wir zur Abstimmung, und zwar ab jetzt. Entschuldigung, Frau Stadträtin Böringer, ich habe Sie nicht gesehen. Stadträtin Böringer: Ich mache es ganz kurz. Ich will aber trotzdem noch zwei Sätze dazu sagen. Etwas Positives hat die Vorlage, denn wir begrüßen ausdrücklich die Herstellung der Rechtssicherheit, das war ja ein Punkt. Grundsätzlich wäre die Steuer eine Art, die ja nur bezahlt wird von demjenigen, der das Vergnügen in Anspruch nimmt. Also man könnte also folgern, wer vergnügen will, der soll es eben auch bezahlen. Das wird ja letztlich dann auch umgelegt. Bis hierhin können wir also auch mitgehen. Dass aber letztlich die Bürge- rinnen und Bürger bereits 22 Prozent ihres Vergnügens an die Stadt zahlen im Endeffekt, reicht aus. Auch wenn wir eine Gemeinsamkeit mit der Stadt Ulm ganz nett fänden, leh- nen wir die Vorlage ab. Der Vorsitzende: Damit kommen wir zur Abstimmung, und ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 9. Januar 2023