Verlängerung der Erweiterung der Nutzung von Außenbestuhlungsflächen (u. a. Heizstrahler) bis zum 30. September 2023
| Vorlage: | 2022/2086/1 |
|---|---|
| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 18.10.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ordnungs- und Bürgeramt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 25.10.2022
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier CDU-Gemeinderatsfraktion Eingang: 18.10.2022 Vorlage Nr.: 2022/2086/1 Verlängerung der Erweiterung der Nutzung von Außenbestuhlungsflächen (u. a. Heizstrahler) bis zum 30. September 2023 Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 25.10.2022 26.2 x Die CDU-Gemeinderatsfraktion Karlsruhe beantragt: 1. Die „Verlängerung der Erweiterung der Nutzung von Außenbestuhlungsflächen (u.a. Heizstrahler)“ wird über den 31. Oktober 2022 hinaus bis zum 30. April 2023 genehmigt. 2. Analog zu § 23 (Freischankflächen) der „Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München“ entwickelt die Stadtverwaltung ein Konzept, damit es der Außengastronomie in Karlsruhe unter festzulegenden Bedingungen dauerhaft ermöglicht wird, für den Zeitraum von April bis Oktober eines jeden Jahres Sondernutzungserlaubnisse zu beantragen. Sachverhalt/Begründung Wir als CDU-Fraktion teilen die Ansicht, dass die Karlsruher Gewerbetreibenden in der jetzigen Situation weiterhin außerordentliche Unterstützung benötigen. Denn anders als die Stellungnahme zum ursprünglichen Antrag (2022/2086) suggeriert, ist die Corona-Pandemie unserer Einschätzung nach noch nicht vorbei. Ganz unabhängig davon, ob es durch den Gesetzgeber übergeordnete Präventivmaßnahmen (z.B. Maskenpflicht oder Impfnachweise) gibt oder nicht, bestimmt die Corona- Pandemie weiterhin über Gewinn und Verlust der Gewerbetreibenden. Zum einen befindet sich das Infektionsgeschehen auf einem ungebrochen hohen Niveau und zum anderen besteht in der Bevölkerung noch sehr viel Zurückhaltung beim Besuch der Innengastronomie. Diese Zurückhaltung wollen wir den Karlsruherinnen und Karlsruhern nehmen. Daher setzen wir uns dafür ein, die Erteilung von Sondererlaubnissen für die Außengastronomie über den 31. Oktober 2022 hinaus bis zum 30. April 2023 zu verlängern. Bevor Gewerbetreibende etwa auch aufgrund der Energiekrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, wovor der Handelsverband Deutschland (https://einzelhandel.de/presse/aktuellemeldungen/13929-energiekrise-einzelhandel-geraet-an- belastungsgrenze-und-bekraeftigt-forderung-nach-wirtschaftshilfen) jüngst eindringlich gewarnt hat, ist es das Gebot der Stunde, ihnen die Flächen zur Außengastronomie jetzt unbürokratisch zur Verfügung zu stellen. Während die Freigabe von Außenflächen nichts kostet, sind die möglichen Kosten eines fortschreitenden wirtschaftlichen Niedergangs der Karlsruher Innenstadt kaum zu beziffern. Insofern sind wir fest davon überzeugt, dass die Nutzung von Außenbestuhlungsflächen die beste Hilfe zur Selbsthilfe für die Karlsruher Gastronomiebetriebe ist. Wie durch unseren Antrag (2022/0162/3) im Gemeinderat beschlossen wurde, regen wir darüber hinaus an, die Anstrengungen für eine dauerhafte Lösung zur Erteilung von Sondererlaubnissen nochmals zu intensivieren. Analog zum bereits realisierten Vorgehen in München („Richtlinien für – 2 – Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München“) beantragen wir daher, dass die Stadtverwaltung ein Konzept entwickelt, damit es der Außengastronomie in Karlsruhe unter festzulegenden Bedingungen dauerhaft ermöglicht wird, für den Zeitraum von April bis Oktober eines jeden Jahres Sondernutzungserlaubnisse zu beantragen. Unterzeichnet von: Stadtrat Detlef Hofmann Stadtrat Tilman Pfannkuch Stadträtin Dr. Rahsan Dogan Stadtrat Dirk Müller Stadtrat Dr. Thomas Müller Stadtrat Sven Maier Stadträtin Bettina Meier-Augenstein Stadtrat Thorsten Ehlgötz Stadtrat Karsten Lamprecht
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Extrahierter Text
Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier CDU-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2022/2086/1 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Verlängerung der Erweiterung der Nutzung von Außenbestuhlungsflächen (u. a. Heizstrahler) bis zum 30. September 2023 Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 25.10.2022 26.2 x Kurzfassung Für eine Beibehaltung der Verwaltungspraxis hinsichtlich der Erweiterung der Nutzung von Außenbestuhlungsflächen bis zum 30. April 2023 wird beim Abwägen aller Belange keine Notwendigkeit gesehen. Bei der konzeptionellen und strukturierten (Neu-) Verteilung des öffentlichen Raumes handelt es sich um einen in die Zukunft gerichteten, aufwendigen und durchaus länger dauernden Prozess. Im Zuge dessen wird es dann auch möglich sein, ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten, unter welchen Bedingungen gastronomische Sondernutzungen auf öffentlichen Stellplätzen zukünftig ermöglicht werden können. Gegebenenfalls sind entsprechende widmungsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag als erledigt zu betrachten. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Zu Punkt 1 des Änderungsantrages wird auf die inhaltlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorlage 2022/1072 (Antrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion: „Sondernutzung für Außengastronomie dauerhaft neu regeln“) vollumfänglich verwiesen. Die ausschließlich Corona bedingten Einschränkungen, die eine wohlwollende/lockere Handhabung der Sondernutzungspraxis zugelassen haben sind weggefallen. Die damals geltenden Corona- Beschränkungen führten Mindestabstände ein und reduzierten so die Bewirtungszahlen der Gastwirte auf den ihnen bis dato zur Verfügung stehenden Flächen. Die Wirte benötigten also mehr Bewirtungsflächen, um eine entsprechende Auslastung auf vormaligem Niveau zu ermöglichen. Die geänderte Verwaltungspraxis war deshalb zum damaligen Zeitpunkt rechtlich begründbar, da sich die tatsächlichen Umstände vorübergehend geändert hatten. Eine rein wirtschaftliche Argumentation wurde in diesem Zusammenhang nie angebracht; wirtschaftliche Erwägungen, aber auch alle anderen Erwägungen, die jenseits konkreter straßenbezogener Belange liegen, können in die Abwägungsprozesse bei Entscheidung über eine Sondernutzung auch nicht einfließen. Da wirtschaftliche Erwägungen eine Entscheidung zur Sondernutzung nicht tragen können, kann auch in der momentanen Lage, in der wiederum unbestreitbar eine schwierige wirtschaftliche Situation besteht und sich noch zu verschlimmern droht, eine parallele Argumentation nicht herangezogen werden. Dass durch die momentane Lage die Gastwirte aber auf irgendeine Art und Weise in den Möglichkeiten der Bewirtung eingeschränkt wären und dies wiederum durch größere Außenbestuhlungsflächen ausgeglichen werden könnte, ist nicht gegeben. Die Verwaltung hat bereits dargelegt, dass es sich bei der konzeptionellen und strukturierten (Neu-)Verteilung des öffentlichen Raumes um einen zukunftsweisenden, aufwendigen und durchaus langwierigen Prozess handelt. Im Zuge dessen wird es dann auch möglich sein, ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten, unter welchen Bedingungen gastronomische Sondernutzungen auf öffentlichen Stellplätzen zukünftig ermöglicht werden können. Aus Sicht der Verwaltung kann eine solche Konzepterstellung auch nicht singulär betrachtet werden. Durch die Einzelfallprüfung von Sondernutzungen kann nicht adäquat auf Grundlage von fachlichen Planungen entschieden werden, unter welchen Bedingungen ein öffentlicher Stellplatz im jeweiligen Gebietszusammenhang notwendig ist oder nicht, beziehungsweise ob auf ihn unter dem Gesichtspunkt hinreichender Flächen für den ruhender Verkehr verzichtet werden kann. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag als erledigt zu betrachten.
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