Verzicht auf die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts an dem Erbbaurecht auf dem städtischen Grundstück Nr. 49156/21 mit 3.023 m² Gebäude- und Freifläche, Am Großmarkt 10

Vorlage: 2022/0990
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.09.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Liegenschaftsamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.09.2022

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 2: Lageplan
    Extrahierter Text

    49156/21 49156 Am Großmarkt Elfmorgenbruchstraße 6580 6582/3 2357/1 6582/2 49156/20 10 ́ Gemarkung Karlsruhe Planfertigung L1: Kellner Datum: 31.08.2022 Am Großmarkt 'Carls Cube' Gemarkung Karlsruhe Sachbearbeitung L1: Kuttny Flurst.-Nr.: 49156/21 bei DIN A4 Maßstab: 1:750 Dieser Plan darf ohne Erlaubnis der Stadt Karlsruhe nicht vervielfältigt w erden. Änderungen un d Ein träge sind deu tlich als solche kenntlich zu m achen. Liegenschaftsamt Stadt Karlsruhe

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/0990 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: LA Verzicht auf die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts an dem Erbbaurecht auf dem städtischen Grundstück Nr. 49156/21 mit 3.023 m² Gebäude- und Freifläche, Am Großmarkt 10 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 27.09.2022 11 x Beschlussantrag (Kurzfassung) (1) Der Gemeinderat nimmt über den Verkauf des Erbbaurechts an dem städtischen Grundstück Nr. 49156/21 mit 3.023 m² Gebäude- und Freifläche, Am Großmarkt 10 Kenntnis. (2) Der Gemeinderat beschließt auf die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts an dem Erbbaurecht auf dem städtischen Grundstück Nr. 49156/21 mit 3.023 m² Gebäude- und Freifläche, Am Großmarkt 10 zu verzichten. Das Liegenschaftsamt wir ermächtigt, das Negativattest auszustellen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Vorbemerkung: Mit Erbbauvertrag des Notars Dr. Thomas Morlock vom 27.07.2020 wurde an dem o.g. Grundstück ein Erbbaurecht für die Dauer von 60 Jahren ab Eintragung im Grundbuch bestellt. Mit Kaufvertrag vom 27. Juli 2022 des Notars Dr. Stephan Sünner in Stuttgart wurde das Erbbaurecht veräußert. Der Käufer tritt in Ziffer 7.1.2 des Kaufvertrages in alle Rechte und Pflichten des Erbbauvertrages ein. Verkauf des Erbbaurechts Gem. § 6 des Erbbauvertrages ist zur Veräußerung des Erbbaurechts die Zustimmung der Stadt Karlsruhe als Grundstückseigentümerin notwendig. Sie kann nur aus einem § 7 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) entsprechenden Grund versagt werden. Die Stadt dürfte die Zustimmungserklärung nur verweigern, wenn der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird und/oder die Persönlichkeit des Erwerbers nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet. Da der Käufer gem. Ziffer 7.1.2 des Kaufvertrages vollumfänglich die Rechte und Pflichten des Erbbauvertrages übernimmt, ist derzeit nicht offensichtlich, dass der verfolgte Zweck des Erbbaurechts beeinträchtigt oder gefährdet wäre. Der Verwaltung liegen keine Kenntnisse vor, dass der Käufer nicht die Gewähr bietet, die Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsinhalt ordnungsgemäß zu erfüllen. Auf Grundlage der Kompetenzverteilung zwischen dem Gemeinderat und dem Oberbürgermeister ist im vorliegenden Fall dem Grunde nach ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Eine Entscheidung durch den Gemeinderat war allerdings wegen der kurzen Zeitläufe nicht mehr möglich, da die Frist zur Verweigerung der Zustimmung am 1. September 2022 endete, nachdem der Kaufvertrag erstmals am 4. August 2022 bei der Stadt einging. Denn die Zustimmung zur Veräußerung gilt nach § 6 Satz 4 des Erbbauvertrages als erteilt, falls sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anfrage des Erbbauberechtigten bei der Stadt unter Angabe von Gründen verweigert wird. Der Gemeinderat hätte allerdings keine abweichende Entscheidung in der Sache treffen können, da wie oben aufgeführt die Zustimmung zum Verkauf des Erbbaurechts nicht verweigert werden kann. Darüber hinaus hätte die Zustimmung der Stadt gem. § 7 Abs. 3 ErbbauRG auf Antrag des Erbbauberechtigten durch das Amtsgericht ersetzt werden können, wenn die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert wird. In diesem Fall hätte die Stadt Karlsruhe vermutlich die hierfür anfallenden Kosten tragen müssen. Vorkaufsrecht: Der Stadt Karlsruhe steht gem. § 13 des Erbbauvertrages ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zu. Zwar ist das dingliche Vorkaufsrecht an sich an keine Voraussetzungen geknüpft, dennoch darf die Stadt Vermögensgegenstände, insbesondere Grundstücke, gemäß § 91 Abs. 1 GemO nur erwerben, wenn diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausübung eines Vorkaufsrechtes Innenentwicklungspotenziale gewährleistet und/oder die Möglichkeit eines Spielraumes zur Realisierung einer vorausschauenden Grundstückspolitik eröffnet, die vor allem einen Bestand an Grundvermögen für eine sinnvolle Erfüllung der Gemeindeaufgaben erfordert. – 3 – Daneben ist ein Erwerb auch nur möglich, wenn entsprechende Haushaltsmittel für den Erwerb im Haushaltsplan vorgesehen sind und der allgemeine Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung beachtet wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis möglich. In Ziffer 7.1.2 des Kaufvertrages tritt der Käufer vollumfänglich in die Rechte und Pflichten aus dem Erbbauvertrag ein. Da der Käufer in alle Rechte und Pflichten aus dem Erbbauvertrag eintritt und somit für die Stadt keine Nachteile entstehen und Haushaltsmittel in dieser Höhe zum Erwerb des Erbbaurechts explizit nicht im Haushaltsplan eingestellt wurden, wird auf die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts verzichtet. Beschlussantrag (Kurzfassung) (1) Der Gemeinderat nimmt über den Verkauf des Erbbaurechts an dem städtischen Grundstück Nr. 49156/21 mit 3.023 m² Gebäude- und Freifläche, Am Großmarkt 10 Kenntnis. (2) Der Gemeinderat beschließt auf die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts an dem Erbbaurecht auf dem städtischen Grundstück Nr. 49156/21 mit 3.023 m² Gebäude- und Freifläche, Am Großmarkt 10 zu verzichten. Das Liegenschaftsamt wir ermächtigt, das Negativattest auszustellen.

  • Abstimmungsergebnis TOP 11
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 11
    Extrahierter Text

    Niederschrift 42. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. September 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 12. Punkt 11 der Tagesordnung: Verzicht auf die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts an dem Erbbaurecht auf dem städtischen Grundstück Nr. 49156/21 mit 3.023 m² Gebäude- und Freifläche, Am Großmarkt 10 Vorlage: 2022/0990 Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt über den Verkauf des Erbbaurechts an dem städtischen Grundstück Nr. 49156/21 mit 3.023 m² Gebäude- und Freifläche, Am Großmarkt 10 Kenntnis. 2. Der Gemeinderat beschließt auf die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts an dem Erbbaurecht auf dem städtischen Grundstück Nr. 49156/21 mit 3.023 m² Gebäude- und Freifläche, Am Großmarkt 10 zu verzichten. Das Liegenschaftsamt wir ermächtigt, das Negativattest auszustellen. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf. Ich bitte Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist Einstimmigkeit bei zwei Enthaltungen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 10. Oktober 2022