Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger“

Vorlage: 2022/0956
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.08.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.10.2022

    TOP: 2

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: vorberaten ohne Änderungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 25.10.2022

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Änderung Förderrichtlinie Horte freier Träger-nach Vorberatung JHA
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/0956 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger“ Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 19.10.2022 2 X vorberaten Gemeinderat 25.10.2022 4 X beschlossen Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger“ gemäß Anlage 1. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: 2.000.000 Euro Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen I. Verlängerung der Richtlinie Die „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger“ ist derzeit mit dem Ziel, die Schulkindbetreuung in den schulischen Organisationszusammenhang zu integrieren, befristet bis 31. Dezember 2022. Mit der Neufassung des § 24 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII zum 1. August 2026 wird der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule schrittweise eingeführt. Ab dem Schuljahr 2026/2027 soll hiermit eine Betreuungslücke geschlossen werden, die für viele Familien in der Grundschule nach der Kita-Zeit entsteht. Der Bund verlangt, dass die Betreuungsangebote unter schulischer Aufsicht stehen. Vor diesem Hintergrund wird auf das Strategiepapier zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Betreuung für Kinder im Grundschulalter des Schul- und Sportamtes der Stadt Karlsruhe verwiesen. Die verschiedenen bestehenden Bildungs- und Betreuungsformen sollen mit Schuljahresbeginn 2026/2027 in das Schulkind-Bildungs- und Betreuungssystem (SKiBB) integriert werden. Die oben genannte Richtlinie ist hierfür entsprechend bis zur Umsetzung des SKiBB - voraussichtlich zum Schuljahresbeginn 2026/2027 - zu verlängern. Aufgrund dessen ist die Förderrichtlinie unter „PRÄAMBEL“ sowie „INKRAFTTRETEN“ anzupassen. Der Entwurf der geänderten Förderrichtlinie ist als Anlage 1 beigefügt. Die geänderten Passagen sind in der Anlage 2 farblich markiert (siehe Seite 1, Präambel, sowie Seite 4, Inkrafttreten Absatz 1 und 3). II. Redaktionelle Änderung Darüber hinaus erfolgt eine redaktionelle Änderung unter Teil B, Ziffer 2, I. Absatz 5 und 6 der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger“ wie folgt: bisherige Fassung Neufassung Daneben wird ein Zuschlag für integrative Gruppen von 0,1 Fachkräften pro inklusivem Kind gewährt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII bleiben hiervon unberührt. ... „Inklusive Kinder“ im Sinne dieser Richtlinie sind: ... Daneben wird ein Zuschlag für integrative Gruppen von 0,1 Fachkräften pro integrativem Kind gewährt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII bleiben hiervon unberührt. ... „Integrative Kinder“ im Sinne dieser Richtlinie sind: ... Jugendhilfeausschuss vom 19. Oktober 2022 Im Rahmen der Vorberatung hat sich der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2022 gegen diese Anpassung ausgesprochen. Die Verwaltung hat die Anlagen 1 und 2 entsprechend geändert und die redaktionelle Änderung zurückgenommen. III. Finanzielle Auswirkungen Aufgrund der Verlängerung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger“ sind die derzeit in die städtische Hortplanung aufgenommenen Horte weiterhin zu fördern. Die finanziellen Auswirkungen belaufen sich auf circa 2,0 Millionen Euro jährlich. Die Mittel sind entsprechend budgetiert. – 3 – Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger“ gemäß Anlage 1.

  • Anlage 1 Hortförderrichtlinie ab 01.01.202-nach Vorberatung JHA
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Fachbereich Kindertagesbetreuung Anlage 1 GR 25.10.2022, TOP 4 RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER PRÄAMBEL: Aufgrund des weiterhin bestehenden hohen Bedarfs an Betreuungsplätzen für Grundschulkinder, sowie unter Berücksichtigung des Rechtsanspruchs auf schulische Ganztagsangebote, beginnend ab dem Schuljahr 2026/2027 im Primarbereich, werden die nachfolgenden Förderbedingungen befristet festgelegt. Ein Arbeitskreis aus Vertretern von Trägern von Schülerhorten und der Sozial- und Jugendbehörde war bei der Erstellung der Richtlinie beteiligt. TEIL A: ALLGEMEINES ZIFFER 1 | GRUNDLAGEN Diese Richtlinie bezieht sich auf Schülerhorteinrichtungen freier Träger, die einer Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt bedürfen und sich von schulischen Angeboten (zum Beispiel Ergänzende Betreuung) unterscheiden sowie in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind. Es werden nur anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach dieser Richtlinie gefördert. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzungen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge (Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge) belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (zum Beispiel Land, Kommune) müssen sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsänderungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe müssen sämtliche Bundes- und Landeszuschüsse für die Schulkindbetreuung vorrangig in Anspruch nehmen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebserlaubnis der Fachaufsichtsbehörde. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Schulkinder in der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg melden. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe an der Trägerförderung in Abzug gebracht. Die Förderung von Schülerhorten freier Träger nach dieser Richtlinie ist eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt Karlsruhe und kann durch Änderung dieser Richtlinie jederzeit widerrufen werden. ZIFFER 2 | AUSZAHLUNG UND ABRECHNUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Personalkosten- sowie Geschwisterkinderzuschüsse. Der Verwendungsnachweis über die städtischen Personalkostenzuschüsse ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Der Verwendungsnachweis über die städtischen Geschwisterkinderzuschüsse ist bis zum 10. Dezember des Bewilligungszeitraums der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Der Verwendungsnachweis über die städtischen Zuschüsse für Fortbildung, Teambegleitung, Fachberatung und Supervision zur Förderung der Inklusion (Teil B Ziffer 2 Nr. V) ist bis zum 1. Dezember des Bewilligungszeitraums der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Nach der im Bewilligungszeitraum stattfindenden Abrechnung wird der Zuschuss ausgezahlt. Den Trägern werden die entsprechenden Vordrucke rechtzeitig zur Verfügung gestellt. 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER TEIL B: FÖRDERUNG ZIFFER 1 | FÖRDERVORAUSSETZUNGEN Folgende Voraussetzungen müssen zwingend vorliegen, um städtische Zuschüsse nach dieser Richtlinie zu erhalten: ▪ Anerkannter freier Träger der Jugendhilfe, ▪ die zu fördernde Einrichtung muss über eine gültige Betriebserlaubnis des Landesjugendamts (KVJS) verfügen, ▪ alle zu fördernden Gruppen müssen mit ihrem jeweiligen Betreuungsangebot in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sein (die Aufnahme kann versagt werden, wenn zum Beispiel am Standort/Einzugsgebiet eine Ganztageschule geplant wird), ▪ alle zu fördernden Gruppen müssen öffentlich zugänglich sein, ▪ Berücksichtigung der relevanten rechtlichen Grundlagen (insbesondere § 22 „Grundsätze der Förderung“, § 22a „Förderung in Tageseinrichtungen“ und § 45 „Betriebserlaubnis“ des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), Anlage der Betriebserlaubnis vom KVJS), ▪ Teilnahme an regelmäßigen Trägertreffen. ZIFFER 2 | ZUSCHÜSSE Bei Vorliegen sämtlicher Fördervoraussetzungen gemäß Teil B Ziffer 1 dieser Richtlinie können folgende Zuschüsse für die Betreuung von Kindern in der Grundschule gewährt werden: I. PERSONALKOSTENZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe fördert 88,0 Prozent der Personalkosten der Träger von Schülerhorten freier Träger. Die Träger haben ihre Horteinrichtungen mit den jeweiligen einrichtungsbezogenen Stellenschlüsselvorgaben des Landesjugendamtes zu betreiben. Für die Bezuschussung durch die Stadt Karlsruhe sind die nachfolgenden Stellenschlüssel anrechnungsfähig: ANGEBOTSFORM ANRECHNUNGSFÄHIGE FACHKRÄFTE BEZIEHUNGSWEISE GEEIGNETE BETREUUNGSKRÄFTE Hort an der Schule/Nachmittagshort 1,5 pro Gruppe Für die bestehenden und in der städtischen Bedarfsplanung aufgenommenen Ganztagshortangebote freier Träger wird der zuschussfähige Stellenschlüssel auf 2,5 Fachkräfte pro Gruppe festgelegt. Für die Freistellung für Leitungsfunktionen gelten die Regelungen der jeweiligen Träger, wobei pro Gruppe maximal 0,125 Vollzeitstellen zusätzlich förderfähig sind. Daneben wird ein Zuschlag für integrative Gruppen von 0,1 Fachkräften pro inklusives Kind gewährt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII bleiben hiervon unberührt. „Inklusive Kinder“ im Sinne dieser Richtlinie sind: ▪ Kinder, die inklusiv beschult werden (Nachweis erfolgt durch Schulbescheid), ▪ Kinder in sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ, Nachweis erfolgt durch Schulbescheid), ▪ Kinder, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII erhalten (Nachweis erfolgt über Leistungsbescheid), ▪ Kinder, die Leistungen über Eingliederungshilfe im Rahmen des SGB VIII erhalten oder bei denen ein erheblicher Förderbedarf im alterstypischen Vergleich gegeben ist (Nachweis erfolgt über Bestätigung des Sozialen Dienstes oder Diagnosenachweis). Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,5 Vollzeitstellen berücksichtigt. Über die vorgenannten Stellenschlüssel hinaus werden keine Stellenzuschläge (zum Beispiel wegen längerer Öffnungszeiten und/oder geringerer Schließtage) gewährt. Über Sondermodule kann zusätzliche Betreuungszeit für die Eltern angeboten werden. An diesen Kosten beteiligt sich die Stadt Karlsruhe nicht. Die ordnungsgemäße Beantragung des Landeszuschusses ist Voraussetzung für die Gewährung des städtischen Hortzuschusses. Der Landeszuschuss wird vollständig auf die städtische Förderung angerechnet. Zu den Personalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Berufsgenossenschaft und eventuell Sanierungsgelder. Krankheitsbedingte Vertretungskosten werden entsprechend den Vorgaben für die von der Stadt Karlsruhe betriebenen Schülerhorten bei den Personalkosten berücksichtigt. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Personals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. II. MIETKOSTENZUSCHÜSSE Träger der oben genannten Schülerhortangebote erhalten Mietkostenzuschüsse nur auf Antrag und werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. Der Mietkostenzuschuss basiert auf der nachgewiesenen Kaltmiete; dabei können maximal 10,00 €/m² (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen Eigentümer beziehungsweise Vermieter und Mieter, ganz oder teilweise personenidentisch sind, oder Beteiligungen aneinanderhalten, werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und etwaiger Investitionskostenzuschüssen, die nicht die Erstausstattung mit Mobiliar betreffen (Teil B Ziffer 2 Nr. III), wird der Investitionskostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Investitionskostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf insgesamt 10,00 €/m² Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich in vollem Umfang mietmindernd auswirken. III. INVESTITIONSKOSTENZUSCHÜSSE Bei dem Betrieb von Hortgruppen in Räumlichkeiten, die durch die Träger angemietet werden, kann die Erstausstattung mit Mobiliar bezuschusst werden ohne Anrechnung auf einen gleichzeitig gewährten Mietkostenzuschuss. Für die Erstausstattung mit Mobiliar (Nutzungsdauer mindestens 10 Jahre) können nachgewiesene Kosten in folgender Höhe bezuschusst werden: ▪ Eingruppige Einrichtungen: bis zu 15.000 € ▪ Zweigruppige Einrichtungen: bis zu 30.000 € ▪ Dreigruppige Einrichtungen: bis zu 45.000 € ▪ Viergruppige Einrichtungen: bis zu 60.000 € ▪ Fünfgruppige Einrichtungen: bis zu 75.000 € Nicht zuschussfähig sind pädagogisches Material, Verbrauchsmaterial sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial. IV. GESCHWISTERKINDERZUSCHÜSSE Um Karlsruher Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2009 Geschwisterkinderzuschüsse gewährt. Sofern zwei oder mehrere Kinder einer Familie (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) die Einrichtungen (Kindertagesstätte, - krippe oder Horteinrichtung) des gleichen Trägers besuchen, verpflichtet sich der Träger, den Elternbeitrag für das zweite und alle weiteren Kinder (Geschwisterkinder) auf den entsprechenden städtischen Hortbeitrag zu reduzieren. Das Kind gilt als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform des Trägers befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Reduzierung ihrer Geschwisterkinderbeiträge auf das Niveau der jeweiligen städtischen Hortbeiträge inkl. Verpflegungskosten für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Betreuungsbeiträgen. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Schülerbetreuungsangebote des Schul- und Sportamtes gewährt. V. INKLUSION: ZUSCHÜSSE FÜR FORTBILDUNG, TEAMBEGLEITUNG, FACHBERATUNG UND SUPERVISION Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss zur Unterstützung der Horteinrichtungen, die inklusive Kinder betreuen, bei der Umsetzung von Inklusion in den Einrichtungen. Das den Trägern für Ihre Horteinrichtungen zur Verfügung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Die Maßnahmen müssen zwingend in Zusammenhang mit der Inklusion stehen. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER TEIL C: SONSTIGES Angebote der Ergänzenden Betreuung bis 13 Uhr beziehungsweise 14 Uhr (mit und ohne Mittagessen) liegen im Zuständigkeitsbereich der Schule. Sollte ein Träger die Ergänzende Betreuung übernehmen, muss die Finanzierung sichergestellt sein, das heißt Finanzierung allein aus Landeszuschuss und Elternbeiträgen. Zuschüsse aus Jugendhilfemitteln werden nicht gewährt. Grundsätzlich ist darauf hinzuwirken, dass die Ergänzende Betreuung an Schulen vorrangig erweitert wird. Ist an einer Schule bereits ein Betreuungsangebot vorhanden (zum Beispiel Ergänzende Betreuung), muss darauf hingewirkt werden, dass dieses vorhandene Betreuungsangebot vom selben Träger auf die Nachmittagsbetreuung ausgeweitet wird. Zwei unterschiedliche Träger für die Schülerbetreuung an einer Schule (zum Beispiel Ergänzende Betreuung durch die Stadt und Nachmittagshort durch einen freien Träger) sind zu vermeiden. Vorhandene Räumlichkeiten der Ergänzenden Betreuung sind von den Nachmittagshorten/-betreuungen vorrangig zu belegen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es ist Anspruch und Aufgabe aller Träger des Betreuungs- und Schulsystems in Baden-Württemberg und im Stadtkreis Karlsruhe, durch Angebote in den betreuungsfähigen Schulformen wie Ganztags- oder Gemeinschaftsschulen, eine den Ansprüchen der Kinder und Eltern entsprechende Betreuung zu eröffnen. Mit dem Ziel, die Schulkindbetreuung in den schulischen Organisationszusammenhang zu integrieren, verliert diese Richtlinie mit Umsetzung des Schulkind-Bildungs- und Betreuungssystems (SKiBB) ihre Gültigkeit.

  • Anlage 2 Hortförderrichtlinie ab 01.01.2023-nach Vorberatung JHA
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Fachbereich Kindertagesbetreuung Anlage 2 JHA 19.10.2022, TOP 2 RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER PRÄAMBEL: Aufgrund des weiterhin bestehenden hohen Bedarfs an Betreuungsplätzen für Grundschulkinder, sowie unter Berücksichtigung des Rechtsanspruchs auf schulische Ganztagsangebote, beginnend ab dem Schuljahr 2026/2027 im Primarbereich, werden die nachfolgenden Förderbedingungen befristet festgelegt. steigenden Nachfragebedarfs an Betreuungsplätzen für Schulkinder sowie fehlenden Rahmenbedingungen für bestehende Schülerhortangebote freier Träger werden die nachfolgenden Förderbedingungen, parallel zum vordringlichen Ausbau der Ganztagesschulen, befristet festgelegt. Ein Arbeitskreis aus Vertretern von Trägern von Schülerhorten und der Sozial- und Jugendbehörde war bei der Erstellung der Richtlinie beteiligt. TEIL A: ALLGEMEINES ZIFFER 1 | GRUNDLAGEN Diese Richtlinie bezieht sich auf Schülerhorteinrichtungen freier Träger, die einer Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt bedürfen und sich von schulischen Angeboten (zum Beispiel Ergänzende Betreuung) unterscheiden sowie in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind. Es werden nur anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach dieser Richtlinie gefördert. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzungen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge (Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge) belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (zum Beispiel Land, Kommune) müssen sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsänderungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe müssen sämtliche Bundes- und Landeszuschüsse für die Schulkindbetreuung vorrangig in Anspruch nehmen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebserlaubnis der Fachaufsichtsbehörde. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Schulkinder in der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg melden. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe an der Trägerförderung in Abzug gebracht. Die Förderung von Schülerhorten freier Träger nach dieser Richtlinie ist eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt Karlsruhe und kann durch Änderung dieser Richtlinie jederzeit widerrufen werden. ZIFFER 2 | AUSZAHLUNG UND ABRECHNUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Personalkosten- sowie Geschwisterkinderzuschüsse. Der Verwendungsnachweis über die städtischen Personalkostenzuschüsse ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Der Verwendungsnachweis über die städtischen Geschwisterkinderzuschüsse ist bis zum 10. Dezember des Bewilligungszeitraums der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Der Verwendungsnachweis über die städtischen Zuschüsse für Fortbildung, Teambegleitung, Fachberatung und Supervision zur Förderung der Inklusion (Teil B Ziffer 2 Nr. V) ist bis zum 1. Dezember des Bewilligungszeitraums der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Nach der im Bewilligungszeitraum stattfindenden Abrechnung wird der Zuschuss ausgezahlt. Den Trägern werden die entsprechenden Vordrucke rechtzeitig zur Verfügung gestellt. 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER TEIL B: FÖRDERUNG ZIFFER 1 | FÖRDERVORAUSSETZUNGEN Folgende Voraussetzungen müssen zwingend vorliegen, um städtische Zuschüsse nach dieser Richtlinie zu erhalten: ▪ Anerkannter freier Träger der Jugendhilfe, ▪ die zu fördernde Einrichtung muss über eine gültige Betriebserlaubnis des Landesjugendamts (KVJS) verfügen, ▪ alle zu fördernden Gruppen müssen mit ihrem jeweiligen Betreuungsangebot in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sein (die Aufnahme kann versagt werden, wenn zum Beispiel am Standort/Einzugsgebiet eine Ganztageschule geplant wird), ▪ alle zu fördernden Gruppen müssen öffentlich zugänglich sein, ▪ Berücksichtigung der relevanten rechtlichen Grundlagen (insbesondere § 22 „Grundsätze der Förderung“, § 22a „Förderung in Tageseinrichtungen“ und § 45 „Betriebserlaubnis“ des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), Anlage der Betriebserlaubnis vom KVJS), ▪ Teilnahme an regelmäßigen Trägertreffen. ZIFFER 2 | ZUSCHÜSSE Bei Vorliegen sämtlicher Fördervoraussetzungen gemäß Teil B Ziffer 1 dieser Richtlinie können folgende Zuschüsse für die Betreuung von Kindern in der Grundschule gewährt werden: I. PERSONALKOSTENZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe fördert 88,0 Prozent der Personalkosten der Träger von Schülerhorten freier Träger. Die Träger haben ihre Horteinrichtungen mit den jeweiligen einrichtungsbezogenen Stellenschlüsselvorgaben des Landesjugendamtes zu betreiben. Für die Bezuschussung durch die Stadt Karlsruhe sind die nachfolgenden Stellenschlüssel anrechnungsfähig: ANGEBOTSFORM ANRECHNUNGSFÄHIGE FACHKRÄFTE BEZIEHUNGSWEISE GEEIGNETE BETREUUNGSKRÄFTE Hort an der Schule/Nachmittagshort 1,5 pro Gruppe Für die bestehenden und in der städtischen Bedarfsplanung aufgenommenen Ganztagshortangebote freier Träger wird der zuschussfähige Stellenschlüssel auf 2,5 Fachkräfte pro Gruppe festgelegt. Für die Freistellung für Leitungsfunktionen gelten die Regelungen der jeweiligen Träger, wobei pro Gruppe maximal 0,125 Vollzeitstellen zusätzlich förderfähig sind. Daneben wird ein Zuschlag für integrative Gruppen von 0,1 Fachkräften pro inklusives Kind gewährt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII bleiben hiervon unberührt. „Inklusive Kinder“ im Sinne dieser Richtlinie sind: ▪ Kinder, die inklusiv beschult werden (Nachweis erfolgt durch Schulbescheid), ▪ Kinder in sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ, Nachweis erfolgt durch Schulbescheid), ▪ Kinder, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII erhalten (Nachweis erfolgt über Leistungsbescheid), ▪ Kinder, die Leistungen über Eingliederungshilfe im Rahmen des SGB VIII erhalten oder bei denen ein erheblicher Förderbedarf im alterstypischen Vergleich gegeben ist (Nachweis erfolgt über Bestätigung des Sozialen Dienstes oder Diagnosenachweis). Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,5 Vollzeitstellen berücksichtigt. Über die vorgenannten Stellenschlüssel hinaus werden keine Stellenzuschläge (zum Beispiel wegen längerer Öffnungszeiten und/oder geringerer Schließtage) gewährt. Über Sondermodule kann zusätzliche Betreuungszeit für die Eltern angeboten werden. An diesen Kosten beteiligt sich die Stadt Karlsruhe nicht. Die ordnungsgemäße Beantragung des Landeszuschusses ist Voraussetzung für die Gewährung des städtischen Hortzuschusses. Der Landeszuschuss wird vollständig auf die städtische Förderung angerechnet. Zu den Personalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Berufsgenossenschaft und eventuell Sanierungsgelder. Krankheitsbedingte Vertretungskosten werden entsprechend den Vorgaben für die von der Stadt Karlsruhe betriebenen Schülerhorten bei den Personalkosten berücksichtigt. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Personals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüberhinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. II. MIETKOSTENZUSCHÜSSE Träger der oben genannten Schülerhortangebote erhalten Mietkostenzuschüsse nur auf Antrag und werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. Der Mietkostenzuschuss basiert auf der nachgewiesenen Kaltmiete; dabei können maximal 10,00 €/m² (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen Eigentümer beziehungsweise Vermieter und Mieter, ganz oder teilweise personenidentisch sind, oder Beteiligungen aneinanderhalten, werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und etwaiger Investitionskostenzuschüssen, die nicht die Erstausstattung mit Mobiliar betreffen (Teil B Ziffer 2 Nr. III), wird der Investitionskostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Investitionskostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf insgesamt 10,00 €/m² Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich in vollem Umfang mietmindernd auswirken. III. INVESTITIONSKOSTENZUSCHÜSSE Bei dem Betrieb von Hortgruppen in Räumlichkeiten, die durch die Träger angemietet werden, kann die Erstausstattung mit Mobiliar bezuschusst werden ohne Anrechnung auf einen gleichzeitig gewährten Mietkostenzuschuss. Für die Erstausstattung mit Mobiliar (Nutzungsdauer mindestens 10 Jahre) können nachgewiesene Kosten in folgender Höhe bezuschusst werden: ▪ Eingruppige Einrichtungen: bis zu 15.000 € ▪ Zweigruppige Einrichtungen: bis zu 30.000 € ▪ Dreigruppige Einrichtungen: bis zu 45.000 € ▪ Viergruppige Einrichtungen: bis zu 60.000 € ▪ Fünfgruppige Einrichtungen: bis zu 75.000 € Nicht zuschussfähig sind pädagogisches Material, Verbrauchsmaterial sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial. IV. GESCHWISTERKINDERZUSCHÜSSE Um Karlsruher Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2009 Geschwisterkinderzuschüsse gewährt. Sofern zwei oder mehrere Kinder einer Familie (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) die Einrichtungen (Kindertagesstätte, - krippe oder Horteinrichtung) des gleichen Trägers besuchen, verpflichtet sich der Träger, den Elternbeitrag für das zweite und alle weiteren Kinder (Geschwisterkinder) auf den entsprechenden städtischen Hortbeitrag zu reduzieren. Das Kind gilt als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform des Trägers befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Reduzierung ihrer Geschwisterkinderbeiträge auf das Niveau der jeweiligen städtischen Hortbeiträge inkl. Verpflegungskosten für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Betreuungsbeiträgen. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse nach dieser Richtlinie werden nicht für Schülerbetreuungsangebote des Schul- und Sportamtes gewährt. V. INKLUSION: ZUSCHÜSSE FÜR FORTBILDUNG, TEAMBEGLEITUNG, FACHBERATUNG UND SUPERVISION Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss zur Unterstützung der Horteinrichtungen, die inklusive Kinder betreuen, bei der Umsetzung von Inklusion in den Einrichtungen. Das den Trägern für Ihre Horteinrichtungen zur Verfügung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Die Maßnahmen müssen zwingend in Zusammenhang mit der Inklusion stehen. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON SCHÜLERHORTEN FREIER TRÄGER TEIL C: SONSTIGES Angebote der Ergänzenden Betreuung bis 13 Uhr beziehungsweise 14 Uhr (mit und ohne Mittagessen) liegen im Zuständigkeitsbereich der Schule. Sollte ein Träger die Ergänzende Betreuung übernehmen, muss die Finanzierung sichergestellt sein, das heißt Finanzierung allein aus Landeszuschuss und Elternbeiträgen. Zuschüsse aus Jugendhilfemitteln werden nicht gewährt. Grundsätzlich ist darauf hinzuwirken, dass die Ergänzende Betreuung an Schulen vorrangig erweitert wird. Ist an einer Schule bereits ein Betreuungsangebot vorhanden (zum Beispiel Ergänzende Betreuung), muss darauf hingewirkt werden, dass dieses vorhandene Betreuungsangebot vom selben Träger auf die Nachmittagsbetreuung ausgeweitet wird. Zwei unterschiedliche Träger für die Schülerbetreuung an einer Schule (zum Beispiel Ergänzende Betreuung durch die Stadt und Nachmittagshort durch einen freien Träger) sind zu vermeiden. Vorhandene Räumlichkeiten der Ergänzenden Betreuung sind von den Nachmittagshorten/-betreuungen vorrangig zu belegen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt am 1. September 2018 1. Januar 2023 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie werden alle bisherigen Zuschussgrundsätze und -zusagen für diesen Förderbereich gegenstandslos. Es ist Anspruch und Aufgabe aller Träger des Betreuungs- und Schulsystems in Baden-Württemberg und im Stadtkreis Karlsruhe, durch Angebote in den betreuungsfähigen Schulformen wie Ganztags- oder Gemeinschaftsschulen, eine den Ansprüchen der Kinder und Eltern entsprechende Betreuung zu eröffnen. Mit dem Ziel, die Schulkindbetreuung in den schulischen Organisationszusammenhang zu integrieren, verliert diese Richtlinie zum 31. Dezember 2022 mit Umsetzung des Schulkind-Bildungs- und Betreuungssystems (SKiBB) ihre Gültigkeit.

  • Abstimmungsergebnis TOP 4
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 4
    Extrahierter Text

    Niederschrift 43. Plenarsitzung des Gemeinderates 25. Oktober 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 4 der Tagesordnung: Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger“ Vorlage: 2022/0956 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Schülerhorten freier Träger“ gemäß Anlage 1. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss am 19. Oktober 2022: Hier gab es nach der Beratung im Jugendhilfeausschuss noch mal eine Änderung. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Beschlussvorlage noch mal neu aufgelegt worden ist. Wenn es keine Wortmeldung gibt, können wir damit direkt in die Abstimmung, und ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Auch das ist Einstimmigkeit, vielen Dank. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 3. November 2022