Stadtwerke Karlsruhe GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages

Vorlage: 2022/0879
Art: Beschlussvorlage
Datum: 01.08.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.09.2022

    TOP: 12

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/0879 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Stk Stadtwerke Karlsruhe GmbH; Änderung des Gesellschaftsvertrages Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 20.09.2022 10 x vorberaten Gemeinderat 27.09.2022 12 x Beschlussantrag (Kurzfassung) 1. Der Gemeinderat nimmt – nach Vorberatung im Hauptausschuss - von den Ausführungen Kenntnis und stimmt der Änderung von § 14 Abs. 6 lit. a) des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Karlsruhe GmbH, wie in der Vorlage dargestellt, zu. Er ermächtigt den städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH dem geänderten Gesellschaftsvertrag zuzustimmen. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass Änderungen an dem vorgenannten Vertrag, welche nicht wesentlicher Art sind, noch vorgenommen werden dürfen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☒ Nein ☐ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit Stadtwerke Karlsruhe GmbH – 2 – Ergänzende Erläuterungen Im Versorgungsgebiet der Stadt Karlsruhe ist derzeit die Stadtwerke Karlsruhe GmbH (SWK) gemäß §§ 36, 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Grund- und Ersatzversorgerin in den Sparten Strom und Gas. Am 4. Februar 2022 hat der Aufsichtsrat der Stadtwerke Karlsruhe GmbH entschieden, die Preise von Bestandskunden in den Sparten Strom und Gas, die bis zum 28. Februar 2022 in die Grund- oder Ersatzversorgung eingetreten waren, zu belassen und neue Grund- und Ersatzversorgungstarife für solche Neukunden zu veröffentlichen, die ab dem 1. März 2022 der Grund- oder Ersatzversorgung durch den Netzbetreiber zugeordnet werden (sog. gespaltener Grund- und Ersatzversorgungspreis). Am 28. Juli 2022 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022, Teil I Nr. 28, S. 1214ff) unter anderem zur Novellierung der §§ 36 und 38 Energiewirtschaftsgesetz verkündet (nachstehend EnWG n.F.) und ist gemäß dessen Artikel 9 am Folgetag 29.07.2022 in Kraft getreten. Das Gesetz verbietet es künftig, Grundversorgungspreise nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages zu unterscheiden, das heißt die bisherige Praxis der gespaltenen Grund- und Ersatzversorgungspreise ist für unzulässig erklärt worden, § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG n.F. Zugleich wurde die Kopplung des Ersatzversorgungspreises für Haushaltskunden an die Grundversorgungspreise für Haushaltskunden aufgehoben. Im Rahmen der Ersatzversorgung muss der Ersatzversorger die bei der Ermittlung der Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden berücksichtigten Beschaffungskosten gesondert ausweisen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EnWG n.F.). Generell dürfen die Beschaffungskosten der Ersatzversorgung kalkulatorisch nicht höher angesetzt werden, als sie sich für den Grundversorger im Falle einer kurzfristigen Beschaffung der für die Ersatzversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte ergeben würden (§ 38 Abs. 2 Satz 3 EnWG n.F.). Gemäß § 38 Abs. 3 EnWG n.F. wird der Ersatzversorger berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten Tag und fünfzehnten Tag eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers wirksam. Der Grund- und Ersatzversorger wird verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung mindestens der letzten sechs Monate vorzuhalten. Die in § 38 Abs. 3 EnWG n.F. vorgesehene Möglichkeit zur kurzfristigen Ermittlung und Anpassung der Allgemeinen Ersatzversorgungspreise jeweils zum ersten und fünfzehnten Tag eines Kalendermonats ist nach dem derzeitigen Inhalt des Gesellschaftsvertrags der SWK für diese in der Praxis nicht umsetzbar. § 14 Abs. 6 lit. a) des Gesellschaftsvertrags sieht für Änderungen der Allgemeinen Preise eine vorherige Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates vor. Eine kurzfristige und flexible Reaktion auf Marktentwicklungen, wie sie vom Gesetzgeber für Ersatzversorgungspreise vorgesehen wird, wäre im Rahmen ordentlicher Aufsichtsratssitzungen mit Einhaltung von Ladungsfristen etc. für die SWK nicht möglich. Um die vom Gesetzgeber für diesen spezifischen Fall vorgesehene Möglichkeit der kurzfristigen und flexiblen Preismaßnahmen als Reaktion auf die jeweiligen Beschaffungskosten auch nutzen zu können, erscheint es daher im wirtschaftlichen Interesse der SWK sachgerecht, den Gesellschaftsvertrag dahingehend anzupassen, dass es einer vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates dann nicht bedarf, wenn die SWK Preisänderungen in der Ersatzversorgung unter den Voraussetzungen und in den Grenzen des § 38 Abs. 2 und 3 EnWG-n.F. durchführt. – 3 – Eine Begrenzung würde, wie bereits dargestellt, § 38 Abs. 2 EnWG n.F. sicherstellen. Anhand der jeweils aktuell veröffentlichten Spotmarktpreise der Energiebörse EEX kann die spezifische Preisgestaltung der SWK jederzeit nachvollzogen werden. Zudem wird der Grund- und Ersatzversorger verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung der mindestens letzten sechs Monate nach § 38 Abs. 3 Satz 3 EnWG n.F. vorzuhalten. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen § 14 Abs. 6 lit. a) des Gesellschaftsvertrags der SWK in der Fassung vom 23.06.2021 wie folgt zu ergänzen (Ergänzungen sind unterstrichen): „a) Festsetzung und Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Versorgungstarife mit Ausnahme der kurzfristigen Anpassung der Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung für Strom und Gas, soweit die gesetzlichen Vorgaben und Grenzen des § 38 EnWG (Abs. 2, Abs. 3) eingehalten werden.“ Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat nimmt – nach Vorberatung im Hauptausschuss - von den Ausführungen Kenntnis und stimmt der Änderung des § 14 Abs. 6 lit. a) des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Karlsruhe GmbH, wie in der Vorlage dargestellt, zu. Er ermächtigt den städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH dem geänderten Gesellschaftsvertrag zuzustimmen. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass Änderungen an dem vorgenannten Vertrag, welche nicht wesentlicher Art sind, noch vorgenommen werden dürfen.

  • Abstimmungsergebnis TOP 12
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 12
    Extrahierter Text

    Niederschrift 42. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. September 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 13. Punkt 12 der Tagesordnung: Stadtwerke Karlsruhe GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages Vorlage: 2022/0879 Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt – nach Vorberatung im Hauptausschuss - von den Ausführungen Kenntnis und stimmt der Änderung des § 14 Abs. 6 lit. a) des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Karlsruhe GmbH, wie in der Vorlage dargestellt, zu. Er ermächtigt den städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH dem geänderten Gesellschaftsvertrag zuzustimmen. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass Änderungen an dem vorgenannten Vertrag, welche nicht wesentlicher Art sind, noch vorgenommen werden dürfen. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 20. September 2022. Ich bitte auch hier um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 10. Oktober 2022