Sanktionierung bei falscher Abfalltrennung
| Vorlage: | 2022/0850 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 26.07.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Team Sauberes Karlsruhe |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 27.09.2022
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Eingang: 26.07.2022 Vorlage Nr.: 2022/0850 Sanktionierung bei falscher Abfalltrennung Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 27.09.2022 48 x Die Verwaltung wird um Auskunft gebeten: 1. Welche Möglichkeiten hat die Stadt/haben die Wohnungsgesellschaften grundsätzlich, die Bewohner für die richtige Mülltrennung zu gewinnen? 2. Gibt es Modelle, wie Falschbefüllungen vor der Abholung beseitigt werden können? 1. Wie genau werden kostenpflichtige Sonderleerungen falsch befüllter Abfallbehälter bei Beziehern staatlicher Leistungen abgerechnet? 2. Welche Sanktionierungsmöglichkeiten gibt es, um Leistungsempfänger zur richtigen Mülltrennung zu bringen? Sachverhalt/Begründung Die Volkswohnung weist ihre Mieter bereits mit Hinweisschildern darauf hin, dass bei Falschbefüllung der Tonnen eine kostenpflichtige Sonderleerung durchgeführt wird und die Kosten dafür auf die Mieter umgelegt werden. Das Problem betrifft jedoch nicht nur die Gebäude der Volkswohnung, sondern alle Wohnhäuser und Betriebe. Grundsätzlich ist jede Falschbefüllung ärgerlich, sowohl für den Entsorgungsbetrieb, da Mehraufwand, als auch für die Hausbewohner, die ihren Abfall richtig trennen und entsorgen, für das Fehlverhalten anderer jedoch mit zur Kasse gebeten werden. Wir wurden von Bürgern kontaktiert, die in Mehrfamilienhäusern wohnen, in denen sehr viele Mieter von staatlichen Leistungen leben. Zumindest einen Teil dieser Personen interessiert eine Mülltrennung nicht, ist es ja nicht ihr Geld, das für die Sonderleerung aufgebracht werden muss. Einigen fehlt auch das Verständnis dafür, obwohl sie die Informationen dazu in ihrer Landessprache erhalten. Unterzeichnet von: Dr. Paul Schmidt Oliver Schnell Ellen Fenrich
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Extrahierter Text
Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2022/0850 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: AfA Sanktionierung bei falscher Abfalltrennung Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 27.09.2022 48 x 1. Welche Möglichkeiten hat die Stadt/haben Wohnungsbaugesellschaften grundsätzlich, die Bewohner für die richtige Mülltrennung zu gewinnen? Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht in § 9 die Verpflichtung zu getrennter Abfallsammlung vor und verpflichtet alle privaten Haushalte dazu, ihre Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Stadt Karlsruhe hat Vorgaben zur Trennung und Entsorgung in der Abfallentsorgungssatzung geregelt. Neben einer Restmüll- und Biotonne stellt die Stadt Karlsruhe eine Wertstofftonne sowie eine Papiertonne den Karlsruher Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung. Neun Wertstoffstationen ermöglichen es, besonders sperrige Abfälle zu entsorgen. Durch eine verstärkte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, aber auch durch gezielte Abfallpädagogik in Schulen und Kindergärten, können die Bürger und Bürgerinnen für eine richtige Mülltrennung sensibilisiert werden. Das Amt für Abfallwirtschaft stellt den Wohnungsbaugesellschaften außerdem umfassendes Informationsmaterial, auch in verschiedenen Sprachen, zur Verfügung. Die Wohnungsbaugesellschaften beziehungsweise Hausverwaltungen können hier, in engem Austausch mit der Stadt Karlsruhe, ihre Mieter und Mieterinnen auf die korrekte Mülltrennung hinweisen. Sie haben es in der Hand, für ein ausgewogenes Verhältnis der verschiedenen Abfallbehälter (Restmüll, Bio, Papier und Wertstoff) in der passenden Größe zu sorgen und dies, ebenso wie die richtige Trennung, regelmäßig zu überprüfen. Gut konzipierte, saubere Standorte für die Abfallbehälter, zu denen nur Bewohnerinnen und Bewohner Zugang haben, tragen zu einer besseren Mülltrennung bei. 2. Gibt es Modelle, wie Falschbefüllungen vor der Abholung beseitigt werden können? Wird am Tag der Abholung durch die Mitarbeitenden des Amts für Abfallwirtschaft beziehungsweise der beauftragten Firmen in den Bergdörfern eine Fehlbefüllung im Abfallbehälter aufgrund einer Sichtkontrolle erfasst, kommt eine schriftliche Mitteilung vom Amt für Abfallwirtschaft auf den nicht geleerten Behälter, mit dem Hinweis zum weiteren Vorgehen, entweder eine Nachsortierung oder eine Beauftragung einer kostenpflichtigen Sonderleerung beim Amt für Abfallwirtschaft. Letztlich obliegt es den Wohnungsbaugesellschaften beziehungsweise den Inhabern oder Inhaberinnen von Wohnungen oder Gebäuden, dass die Behälter richtig befüllt werden. – 2 – 3. Wie genau werden kostenpflichtige Sonderleerungen falsch befüllter Abfallbehälter bei Beziehern staatlicher Leistungen abgerechnet? Die Kosten für die Müllentsorgung übernehmen zunächst der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümerin. Die Höhe der Müllgebühren ergibt sich aus der Abfallgebührensatzung und richtet sich nach Größe und Anzahl der Abfallbehälter. Die laufenden Kosten der Müllentsorgung können mit den Betriebskosten nach einem bestimmten Verteilerschlüssel auf den Mieter beziehungsweise die Mieterin umgelegt werden, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Bei Fehlbefüllungen und überfüllten Behältern können satzungsgemäß Sonderleerungen in Betracht kommen. Die Vermieter oder Vermieterinnen können eine Sonderleerung beantragen, für die sie die Kosten tragen. Auch diese Kosten können auf die Hausgemeinschaft umgelegt werden. Wie bereits unter 1. ausgeführt, ist es in der Verantwortung der Vermieter oder Vermieterinnen, für ein angemessenes Verhältnis der Abfallbehälter zu sorgen. Mieter beziehungsweise Mieterinnen, die staatliche Leistungen beziehen, können grundsätzlich die Übernahme von Abfallgebühren zu den normalen Aufwendungen für ihre Wohnung bei der zuständigen Stelle einreichen. 4. Welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es, um Leistungsempfänger zur richtigen Trennung zu bringen? Gemäß § 19 Nr. 5 der Abfallentsorgungssatzung ist ein Verstoß dagegen eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld anfallen kann. Die Ordnungswidrigkeit richtet sich an den/die jeweilige/n Grundstückseigentümer/-in als Gebührenschuldner/-in, nicht an die Mieterinnen und Mietern und ist unabhängig von einem Status.
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Niederschrift 42. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. September 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 43. Punkt 48 der Tagesordnung: Sanktionierung bei falscher Abfalltrennung Anfrage: AfD Vorlage: 2022/0850 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 48 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen (Keine Wortmeldungen). Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 10. Oktober 2022