Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung „Hangge-biet Durlach – Bereich E“, Karlsruhe-Durlach, Verlängerung der Gel-tungsdauer
| Vorlage: | 2022/0785 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 08.07.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtamt Durlach |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.07.2022
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 1 Der Gemeinderat hat gemäß den §§ 14 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen die nach- folgende Satzung beschlossen: S a t z u ng Veränderungssperre zur Sicherung der Planung Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte des Stadtplanungsamtes vom 6. Mai 2021 im Maßstab 1 : 4000. Sie ist Bestandteil der Satzung. § 2 Rechtswirkungen Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. Erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 4 Geltungsdauer Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung des erfolgten Gemeinderatsbeschlusses in der StadtZeitung (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe) in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB). Sie gilt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Sie tritt schon vor Ablauf ihrer Geltungsdauer außer Kraft, sobald und soweit die zu sichernde Bauleitplanung rechtverbindlich abgeschlossen ist. Vorstehende Satzung ist unter Beachtung des hierfür vorgeschriebenen Verfahrens vom Gemeinderat am 27. Juli 2021 beschlossen worden und wird hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, den 30. Juli 2021 Der Oberbürgermeister Gabriele Luczak-Schwarz Erste Bürgermeisterin
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Extrahierter Text
Der Oberbürgermeister: Stadt Karlsruhe Karlsruhe, 06.05.2021 BEBAUUNGSPLAN Veränderungssperre Stadtplanungsamt: M. 1:4000 Durlach Hanggebiet Durlach Bereich E Anlage 2 Liegenschaftsamt
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/0785 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach – Verlängerung der Geltungsdauer Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat 20.07.2022 4 x Gemeinderat 26.07.2022 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat, die am 13. August 2021 in Kraft getretenen Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr zu verlängern. (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 3) Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am 20.07.2022 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen In seiner Sitzung vom 27. Juli 2021 hat der Gemeinderat zur Sicherung des in der Aufstellung befind- lichen Bebauungsplans „Hanggebiet Durlach – Bereich E“ eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung (Anlage 1) beschlossen. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Übersichtsplan vom 6. Mai 2021 im Maßstab 1 : 4000 (Anlage 2). Die Satzung trat mit ihrer ortsüblichen Bekannt- machung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe und zeitgleicher Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe am 13. August 2021 in Kraft. Mit dem Bebauungsplan wird das grundlegende Ziel verfolgt, den prägenden städtebaulichen Charakter des Durlacher Hanggebietes als durchgrüntes Wohngebiet mit aufgelockerter, maß- haltender Bebauung und großzügigen Gartenanlagen zu bewahren. Gleichzeitig sollen moderate zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund der gestiegenen Wohnraumnachfrage weiter zugelassen werden. Der Bebauungsplanentwurf sieht unter anderem vor, die vorhandenen Bebauungspläne um Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung zu ergänzen. So werden etwa drei verschiedene Teilbereiche gebildet, in denen die zulässige Bodenversiegelung durch unterschiedlich hohe Grundflächenzahlen (GRZ) begrenzt wird. Das Planungsbedürfnis ist durch eine beobachtete Zunahme von städtebaulich unerwünschten Nachverdichtungstendenzen entstanden, die sukzessive den Gebietscharakter des gesamten Hang- gebietes Durlach beeinträchtigen. Für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplanes „Hanggebiet Durlach - Bereich E“ können die geplanten Festsetzungen aus sich heraus noch keine Wirkung entfalten, so dass im Bedarfsfall auf die planungsrechtlichen Sicherungs- instrumente der §§ 14, 15 BauGB zurückgegriffen werden muss, wenn die Durchführung der Planung durch bestimmte Vorhaben gefährdet wird. Der Grund für den Erlass der vorliegenden Veränderungssperre war und ist das Ziel, die oben genannte Planung zu sichern. Das konkrete Sicherungsbedürfnis entstand anlässlich einer Bauvoran- frage, die innerhalb des Plangebietes den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf einem Grund- stück in der Kastellstraße zum Gegenstand hat. Das Vorhaben steht mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hanggebiet Durlach - Bereich E“ zum Maß der baulichen Nutzung nicht im Einklang. Deshalb war zunächst die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Bauvor- bescheides auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit Bescheid vom 11. August 2020 für den Zeitraum von einem Jahr zurückgestellt worden. Da der Bebauungsplan nicht rechtzeitig vor Ablauf der Zurückstellungsfrist in Kraft treten konnte und eine Verlängerung der Zurückstellung nicht möglich ist, musste dem weiterhin bestehenden Sicherungsbedürfnis durch Erlass der Veränderungs- sperre Rechnung getragen werden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Diese Zweijahresfrist läuft hier erst am 13. August 2023 ab. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist jedoch bezogen auf ein konkretes Baugesuch der seit der Zurückstellung abgelaufene Zeitraum auf die Zweijahresfrist anzurechnen. Bezogen auf das genannte Bauvorhaben in der Kastellstraße, welches nach wie vor den Planungsabsichten der Stadt widerspricht, ergibt sich dadurch eine von der allge- meinen Dauer der Veränderungssperre abweichende individuelle Laufzeit. Bei einer Dauer der Zurück- stellung von 364 Tagen würde die individuelle Wirkung der Veränderungssperre somit bereits am 14. August 2022 enden. Da es bedingt durch das Erfordernis einer erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nicht möglich sein wird, das weitere Planverfahren rechtzeitig vor dem individuellen Außerkrafttreten der Veränderungssperre abzuschließen, besteht die Notwendigkeit, die Veränderungssperre bereits jetzt zu verlängern. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB steht die erstmalige Verlängerung einer Veränderungssperre um bis zu ein Jahr im Ermessen der Gemeinde. Besondere Voraussetzungen für die Verlängerung müssen nicht vorliegen. – 3 – Das Gebiet, für das hier eine Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen werden soll, ent- spricht dem bisherigen Geltungsbereich der Veränderungssperre. Soweit Bauvorhaben mit dem künftigen Bebauungsplan in Einklang stehen, also dessen Zielen nicht widersprechen, werden diese zwar ebenfalls von der Veränderungssperre formal erfasst. Jedoch ist es in solchen Fällen möglich, ein Vorhaben im Wege einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zuzu- lassen. Dem Gemeinderat kann somit empfohlen werden, die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr als Satzung zu beschließen. Beschluss: Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat den Beschluss, gemäß §§ 14, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen, die nachfolgende Satzung Verlängerung der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung Bebauungsplan „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach Die Geltungsdauer der mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe und zeitgleicher Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe am 13. August 2021 in Kraft getretenen Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung „Hanggebiet Durlach - Bereich E“, Karlsruhe-Durlach wird um ein Jahr bis zum 13. August 2024 verlängert. Die Veränderungssperre tritt jedoch schon vorher außer Kraft, wenn die Aufstellung des Bebauungsplanes rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB). Karlsruhe, den ..................... Der Oberbürgermeister