Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung (rechtl. unselbständige Stiftung): Satzungsänderung

Vorlage: 2022/0705
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.06.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.09.2022

    TOP: 9

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/0705 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Stk Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung (rechtlich unselbständige Stiftung) Satzungsänderung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 20.09.2022 8 x vorberaten Gemeinderat 27.09.2022 9 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat nimmt die geänderte Fassung der Satzung der Renate-und-Rolf-G.- Brenkmann-Stiftung (Anlage 2) zur Kenntnis und beschließt diese nach Vorberatung im Hauptausschuss. Die Änderungen sind in Form einer Synopse in Anlage 1 dargestellt. Die geänderte Satzung tritt am 28. September 2022 in Kraft. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Renate und Rolf Brenkmann haben im Jahr 2005 von Todes wegen die Renate-und-Rolf.-G.- Brenkmann-Stiftung errichtet. Das Ehepaar ist innerhalb weniger Tage im November 2019 verstorben. Der Gemeinderat hat den Nachlass in seiner Sitzung am 18.02.2020 angenommen. Aufgrund des Hinweises des Finanzamts Karlsruhe Stadt muss die Satzung in Bezug auf die Zwecke erweitert werden, damit alle im Testament des Ehepaars Brenkmann vorgesehenen Zwecke satzungsmäßig verankert sind. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt die geänderte Fassung der Satzung der Renate-und-Rolf-G.- Brenkmann-Stiftung (Anlage 2) zur Kenntnis und beschließt diese nach Vorberatung im Hauptausschuss. Die Änderungen sind in Form einer Synopse in Anlage 1 dargestellt. Die geänderte Satzung tritt am 28. September 2022 in Kraft.

  • Anlage 1 Synopse Satzung Brenkmann-Stiftung
    Extrahierter Text

    Seite1 Anlage1 Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung Synopse SatzunginderFassungvom 24.März2020 Neu (ÄnderungensindinroterSchrift) §1 Name,RechtsnaturundSitzder Stiftung (1)DieStiftungführtdenNamen Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann- Stiftung. (2)DieStiftungistals unselbstständigeStiftungnicht rechtsfähig.Das Stiftungsvermögenstehtim EigentumderStadtKarlsruhe,die estreuhänderischzuverwalten hat.SitzderStiftungistKarlsruhe. §1 Name,RechtsnaturundSitzder Stiftung (1)DieStiftungführtdenNamen Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann- Stiftung. 2)DieStiftungistals unselbstständigeStiftungnicht rechtsfähig.Das Stiftungsvermögenstehtim EigentumderStadtKarlsruhe,die estreuhänderischzuverwalten hat.SitzderStiftungistKarlsruhe. . §2 Stiftungszweck (1)ZweckderStiftungistdie BeschaffungvonMitteln a)fürdieSOS-Kinderdörfer b)fürdasUNICEFKinderhilfswerk derVereintenNationenüberdie SektionDeutschland, c)fürdiejüdischeGemeinde KarlsruhezumAngedenkenvon ErnstMichel, d)sowiedieBeschaffungvon MittelnzurFörderungderJugend- undAltenhilfeundder Unterstützunghilfsbedürftiger Personendurcheineandere steuerbegünstigteKörperschaft oderdurcheineKörperschaftdes öffentlichenRechts. (2)ZurErreichungdes StiftungszweckssolldieStadt KarlsruhenachAbzugder Grabpflegekostenfürdie §2 StiftungszweckeundGemeinnützigkeit (1)DieStiftungverfolgtausschließlich undunmittelbarmildtätigeZwecke imSinnedesAbschnitts „SteuerbegünstigteZwecke“der Abgabenordnung. (2)Siefördertaußerdemfolgende gemeinnützigeZwecke: dieFörderungdesöffentlichen Gesundheitswesensundder öffentlichenGesundheitspflege, insbesonderedieVerhütungund Bekämpfungvonübertragbaren Krankheiten dieFörderungderJugend-und Altenhilfe dieFörderungderErziehung, Volks-undBerufsbildung Seite2 GrabstättevonRenateundRolfG. BrenkmanndieReinerträgewie folgtverwenden(§58Nr.6AOist zubeachten): a)1/24fürdieSOSKinderdörfer b)1/24fürdasUNICEF KinderhilfswerkderVereinten NationenüberdieSektion Deutschland, c)2/24fürdiejüdischeGemeinde KarlsruhezumAngedenkenvon ErnstMichel, d)20/24zurFörderungder Jugend-undAltenhilfeundder Unterstützunghilfsbedürftiger Personendurcheineandere steuerbegünstigteKörperschaft oderdurcheineKörperschaftdes öffentlichenRechtsnachdem ErmessenderStiftungsverwaltung. (3)EinRechtsanspruchaufdie GewährungvonStiftungsmitteln bestehtnicht. dieFörderungdes Wohlfahrtswesens, insbesonderederZweckeder amtlichanerkanntenVerbände derfreienWohlfahrtspflege(§23 Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung),ihrer Unterverbändeundihrer angeschlossenenEinrichtungen undAnstalten dieFörderungdesAndenkens anKriegsopfer (3)DieSatzungszweckewerden insbesondereverwirklichtdurchdie finanzielleFörderungfolgender Institutionen a)SOS-Kinderdörfern b)UNICEFKinderhilfswerkder VereintenNationenüberdieSektion Deutschland, c)jüdischeGemeindeKarlsruhe zumAngedenkenvonErnstMichel, d)sowiedieBeschaffungvon MittelnzurFörderungderJugend- undAltenhilfeundderUnterstützung hilfsbedürftigerPersonendurcheine anderesteuerbegünstigte Körperschaftoderdurcheine Körperschaftdesöffentlichen Rechts. (4)ZurErreichungdesStiftungszwecks solldieStadtKarlsruhenachAbzug derGrabpflegekostenfürdie GrabstättevonRenateundRolfG. BrenkmanndieReinerträgewie folgtverwenden a)1/24fürdieSOSKinderdörfer b)1/24fürdasUNICEF KinderhilfswerkderVereinten NationenüberdieSektion Deutschland, c)2/24fürdiejüdischeGemeinde KarlsruhezumAngedenkenvon ErnstMichel, d)20/24zurFörderungderJugend- undAltenhilfeundder Unterstützunghilfsbedürftiger Personendurcheineandere Seite3 steuerbegünstigteKörperschaft oderdurcheineKörperschaftdes öffentlichenRechtsnachdem ErmessenderStiftungsverwaltung. (5)DieseStiftungistaucheine FörderstiftungimSinneder Abgabenordnung,dieihreMittel ausschließlichzurFörderungder o. g.steuerbegünstigtenZwecke vonKörperschaftendes öffentlichenRechtsodervon anderensteuerbegünstigten Körperschaftenverwendet.Sie kannsichzurZweckverwirklichung auchHilfspersonennach§57Abs. 1S.2Abgabenordnungbedienen. (6)EinRechtsanspruchaufeine Geldzuwendungbestehtnicht. §3 Gemeinnützigkeit (1)DieStiftungverfolgtausschließlich undunmittelbargemeinnützigeund mildtätigeZweckeimSinnedes Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“derAbgabenordnung. (2)DieStiftungistselbstlostätig;sie verfolgtnichtinersterLinie eigenwirtschaftlicheZwecke. MittelderStiftungdürfennurfürdie satzungsmäßigenZwecke verwendetwerden.DieStifter,ihre Erben,ihrenahenAngehörigen sowiedieStiftungsmitglieder erhalten–sofernsienichtselbst steuerbegünstigtsind–keine ZuwendungenausMittelnder Stiftung. EsdarfkeinePersondurch Ausgaben,diedemZweckder Stiftungfremdsind,oderdurch unverhältnismäßighohe Vergütungenbegünstigtwerden. Seite4 §4 Stiftungsvermögen (1)DasStiftungsvermögenzum ZeitpunktderStiftungserrichtung bestehtaus: a)Einfamilienhausmit651qm GrundstückinderFrankenthaler Straße31,76187Karlsruhe, Flurstücknummer25968lastenfrei sowiedemkomplettenInventar, b)Mehrfamilienhausmit338qm GrundstückinderBürklinstraße4, 76137Karlsruhe,Flurstücknummer 5932/2lastenfrei. c)Bankguthabenund WertpapierdepotbeiderSEBAGim gegenwärtigenWertvon820.000€ d)Bankguthabenund WertpapierdepotbeiderSparkasse KarlsruheimgegenwärtigenWert von110.000€, e)GirokontobeiderVolksbankeG f)EtwaigeAnsprücheausden Rentenversicherungen aa)KarlsruheLebensversicherungs AG,VersicherungsscheinNr. 5673153; vererbbareRentengarantiebis 31.12.2009 bb)AllianzLebensversicherungAG, VersicherungsssscheinNr. 6/658240/4686,vererbbare Rentengarantiebis30.11.2009. (2)ImInteressedeslangfristigen BestandesderStiftungistdas StiftungsvermögeninseinemWert ungeschmälertzuerhalten. (3)DieStiftungerfülltihrenZweckaus denErträgendes Stiftungsvermögens. (4)DieStadtistberechtigtdas Einfamilienhausanwesennebst Inventarzuverkaufenunddas Mehrfamilienhausanwesenzu vermieten.DieErträgeausVerkauf undVermietungdürfennurfür satzungsgemäßeZweckeder Stiftungverwendetwerden. §3 Stiftungsvermögen (1)DasStiftungsvermögenzum ZeitpunktderStiftungserrichtung bestehtaus: a)Einfamilienhausmit651qm GrundstückinderFrankenthaler Straße31,76187Karlsruhe, Flurstücknummer25968lastenfrei sowiedemkomplettenInventar, b)Mehrfamilienhausmit338qm GrundstückinderBürklinstraße4, 76137Karlsruhe,Flurstücknummer 5932/2lastenfrei. c)Bankguthabenund WertpapierdepotbeiderSEBAGim gegenwärtigenWertvon820.000€ d)Bankguthabenund WertpapierdepotbeiderSparkasse KarlsruheimgegenwärtigenWert von110.000€, e)GirokontobeiderVolksbankeG f)EtwaigeAnsprücheausden Rentenversicherungen aa)KarlsruheLebensversicherungs AG,VersicherungsscheinNr. 5673153; vererbbareRentengarantiebis 31.12.2009 bb)AllianzLebensversicherungAG, VersicherungsssscheinNr. 6/658240/4686,vererbbare Rentengarantiebis30.11.2009. (2)ImInteressedeslangfristigen BestandesderStiftungistdas StiftungsvermögeninseinemWert ungeschmälertzuerhalten. (3)DieStiftungerfülltihrenZweckaus denErträgendes Stiftungsvermögens. (4)DieStadtistberechtigtdas Einfamilienhausanwesennebst Inventarzuverkaufenunddas Mehrfamilienhausanwesenzu vermieten.DieErträgeausVerkauf undVermietungdürfennurfür satzungsgemäßeZweckeder Stiftungverwendetwerden. Seite5 §5 Verwaltung DieVerwaltungderStiftungobliegtder StadtKarlsruhe.Sieverwaltetdas Stiftungsvermögengetrenntvonihrem sonstigenVermögengemäß§ 96 Absatz1Nr.2Gemeindeordnungals Sondervermögen. BeiderVergabevonStiftungsmitteln wirdingeeigneterFormaufdie HerkunftderMittelausderRenate-und Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung hingewiesen. §4 Verwaltung DieVerwaltungderStiftungobliegtder StadtKarlsruhe.Sieverwaltetdas Stiftungsvermögengetrenntvonihrem sonstigenVermögengemäß§ 96 Absatz1Nr.2Gemeindeordnungals Sondervermögen. BeiderVergabevonStiftungsmitteln wirdingeeigneterFormaufdie HerkunftderMittelausderRenate-und Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung hingewiesen. §6 Nichterreichbarkeitdesursprünglichen Stiftungszwecks (1)DasStiftungsvermögenistin seinemWertungeschmälertzu erhalten.DieStiftungdarfihre zeitnahzuverwendendenMittel nichtfürdieverbliebenen Stiftungsanwesenverwenden,wenn diesenichtdauerhaftÜberschüsse erzielen. EineVermögensumschichtung mussindiesemFallzeitnah erfolgen. (2)DerVerkaufserlössollindiesem FallderRenate-und-Rolf-G.- Brenkmann-Stiftungzufallen.Das Stiftungsvermögensollzum dauerhaftenBestandderStiftungin seinerSubstanzerhaltenbleiben, dieFörderleistungenzur VerwirklichungdesStiftungszwecks sollenausdenErträgendes Vermögensbestrittenwerden. §5 Nichterreichbarkeitdesursprünglichen Stiftungszwecks (1)DasStiftungsvermögenistin seinemWertungeschmälertzu erhalten.DieStiftungdarfihre zeitnahzuverwendendenMittel nichtfürdieverbliebenen Stiftungsanwesenverwenden,wenn diesenichtdauerhaftÜberschüsse erzielen. EineVermögensumschichtung mussindiesemFallzeitnah erfolgen. (2)DerVerkaufserlössollindiesem FallderRenate-und-Rolf-G.- Brenkmann-Stiftungzufallen.Das Stiftungsvermögensollzum dauerhaftenBestandderStiftungin seinerSubstanzerhaltenbleiben, dieFörderleistungenzur VerwirklichungdesStiftungszwecks sollenausdenErträgendes Vermögensbestrittenwerden. §7 AuflösungderStiftung (1)DieAuflösungoderAufhebungder Stiftungkannnurbei Vermögensverfallbeschlossen werdenoderwenneswirtschaftlich §6 AuflösungderStiftung (1)DieAuflösungoderAufhebungder Stiftungkannnurbei Vermögensverfallbeschlossen werdenoderwenneswirtschaftlich Seite6 nichtmehrsinnvollerscheint,die Stiftungfortzusetzen.Esbedarf hierzueinesBeschlussesdes GemeinderatsderStadtKarlsruhe. (2)BeiAuflösungoderAufhebungder StiftungoderbeiWegfall steuerbegünstigterZweckefälltdas VermögenderStiftung entsprechend -anteiligandieunter§(2)a)-c) aufgeführtenInstitutionen,diees unmittelbarundausschließlichfür gemeinnützigeodermildtätige Zweckezuverwendenhaben und-anteiliggemäß§2(2)d)an juristischePersonendes öffentlichenRechtsoderandere steuerbegünstigteKörperschaften zwecksVerwendungfürdie FörderungvonJugend-und AltenhilfeoderdieUnterstützung hilfsbedürftigerPersonen. nichtmehrsinnvollerscheint,die Stiftungfortzusetzen.Esbedarf hierzueinesBeschlussesdes GemeinderatsderStadtKarlsruhe. (2)BeiAuflösungoderAufhebungder StiftungoderbeiWegfall steuerbegünstigterZweckefälltdas VermögenderStiftung entsprechend -anteiligandieunter§2Absatz4 a)-c)aufgeführtenInstitutionen,die esunmittelbarundausschließlich fürgemeinnützigeodermildtätige Zwecke zuverwendenhaben und-anteiliggemäß§2Absatz4 d)anjuristischePersonendes öffentlichenRechtsoderandere steuerbegünstigte Körperschaftenzwecks VerwendungfürdieFörderungvon Jugend-undAltenhilfeoderdie Unterstützunghilfsbedürftiger Personen.

  • Anlage 2 Satzungstext neu Satzung Brenkmann-Stiftung
    Extrahierter Text

    Seite1 Anlage2 Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung Satzungstext §1 Name,RechtsnaturundSitzderStiftung (1)DieStiftungführtdenNamenRenate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung. 2)DieStiftungistalsunselbstständigeStiftungnichtrechtsfähig.Das StiftungsvermögenstehtimEigentumderStadtKarlsruhe,diees treuhänderischzuverwaltenhat.SitzderStiftungistKarlsruhe. §2 StiftungszweckeundGemeinnützigkeit (1)DieStiftungverfolgtausschließlichundunmittelbarmildtätigeZweckeim SinnedesAbschnitts„SteuerbegünstigteZwecke“derAbgabenordnung. (2)SiefördertaußerdemfolgendegemeinnützigeZwecke: dieFörderungdesöffentlichenGesundheitswesensundder öffentlichenGesundheitspflege,insbesonderedieVerhütungund BekämpfungvonübertragbarenKrankheiten dieFörderungderJugend-undAltenhilfe dieFörderungderErziehung,Volks-undBerufsbildung dieFörderungdesWohlfahrtswesens,insbesonderederZweckeder amtlichanerkanntenVerbändederfreienWohlfahrtspflege(§23 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung),ihrerUnterverbändeund ihrerangeschlossenenEinrichtungenundAnstalten dieFörderungdesAndenkensanKriegsopfer (3)DieSatzungszweckewerdeninsbesondereverwirklichtdurchdie finanzielleFörderungfolgenderInstitutionen a)SOS-Kinderdörfern b)UNICEFKinderhilfswerkderVereintenNationenüberdieSektion Deutschland, c)jüdischeGemeindeKarlsruhezumAngedenkenvonErnstMichel, d)sowiedieBeschaffungvonMittelnzurFörderungderJugend-und Altenhilfeundder UnterstützunghilfsbedürftigerPersonendurcheineandere steuerbegünstigte KörperschaftoderdurcheineKörperschaftdesöffentlichenRechts. Seite2 (4)ZurErreichungdesStiftungszweckssolldieStadtKarlsruhenachAbzug derGrabpflegekostenfürdieGrabstättevonRenateundRolfG. BrenkmanndieReinerträgewiefolgtverwenden a)1/24fürdieSOSKinderdörfer b)1/24fürdasUNICEFKinderhilfswerkderVereintenNationenüberdie Sektion Deutschland, c)2/24fürdiejüdischeGemeindeKarlsruhezumAngedenkenvonErnst Michel, d)20/24zurFörderungderJugend-undAltenhilfeundderUnterstützung hilfsbedürftiger PersonendurcheineanderesteuerbegünstigteKörperschaftoderdurch eine KörperschaftdesöffentlichenRechtsnachdemErmessender Stiftungsverwaltung. (5)DieseStiftungistaucheineFörderstiftungimSinnederAbgabenordnung, dieihreMittelausschließlichzurFörderungdero. g.steuerbegünstigten ZweckevonKörperschaftendesöffentlichenRechtsodervonanderen steuerbegünstigtenKörperschaftenverwendet.Siekannsichzur ZweckverwirklichungauchHilfspersonennach§57Abs.1S.2 Abgabenordnungbedienen. (6)EinRechtsanspruchaufeineGeldzuwendungbestehtnicht. §3 Stiftungsvermögen (1)DasStiftungsvermögenzumZeitpunktderStiftungserrichtungbesteht aus: a)Einfamilienhausmit651qmGrundstückinderFrankenthalerStraße 31,76187 Karlsruhe,Flurstücknummer25968lastenfreisowiedemkompletten Inventar, b)Mehrfamilienhausmit338qmGrundstückinderBürklinstraße4, 76137Karlsruhe, Flurstücknummer5932/2lastenfrei. c)BankguthabenundWertpapierdepotbeiderSEBAGim gegenwärtigenWertvon 820.000€ d)BankguthabenundWertpapierdepotbeiderSparkasseKarlsruheim gegenwärtigen Wertvon110.000€, e)GirokontobeiderVolksbankeG f)EtwaigeAnsprücheausdenRentenversicherungen aa)KarlsruheLebensversicherungsAG,VersicherungsscheinNr. 5673153; vererbbareRentengarantiebis31.12.2009 bb)AllianzLebensversicherungAG,VersicherungsssscheinNr. 6/658240/4686, Seite3 vererbbareRentengarantiebis30.11.2009 (2)ImInteressedeslangfristigenBestandesderStiftungistdas Stiftungsvermögeninseinem Wertungeschmälertzuerhalten. (3)DieStiftungerfülltihrenZweckausdenErträgendes Stiftungsvermögens. (4)DieStadtistberechtigtdasEinfamilienhausanwesennebstInventarzu verkaufenunddasMehrfamilienhausanwesenzuvermieten.DieErträge ausVerkaufundVermietungdürfennurfürsatzungsgemäßeZweckeder Stiftungverwendetwerden. §4 Verwaltung DieVerwaltungderStiftungobliegtderStadtKarlsruhe.Sieverwaltetdas StiftungsvermögengetrenntvonihremsonstigenVermögengemäß§ 96 Absatz1Nr.2GemeindeordnungalsSondervermögen. BeiderVergabevonStiftungsmittelnwirdingeeigneterFormaufdieHerkunft derMittelausderRenate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftunghingewiesen. §5 NichterreichbarkeitdesursprünglichenStiftungszwecks (1)DasStiftungsvermögenistinseinemWertungeschmälertzuerhalten.Die StiftungdarfihrezeitnahzuverwendendenMittelnichtfürdie verbliebenenStiftungsanwesenverwenden,wenndiesenichtdauerhaft Überschüsseerzielen. EineVermögensumschichtungmussindiesemFallzeitnaherfolgen. (2)DerVerkaufserlössollindiesemFallderRenate-und-Rolf-G.-Brenkmann- Stiftungzufallen.DasStiftungsvermögensollzumdauerhaftenBestand derStiftunginseinerSubstanzerhaltenbleiben,dieFörderleistungenzur VerwirklichungdesStiftungszweckssollenausdenErträgendes Vermögensbestrittenwerden §6 AuflösungderStiftung (1)DieAuflösungoderAufhebungderStiftungkannnurbei Vermögensverfallbeschlossenwerdenoderwenneswirtschaftlichnicht mehrsinnvollerscheint,dieStiftungfortzusetzen.Esbedarfhierzueines BeschlussesdesGemeinderatsderStadtKarlsruhe. (2)BeiAuflösungoderAufhebungderStiftungoderbeiWegfall steuerbegünstigterZweckefälltdasVermögenderStiftungentsprechend Seite4 -anteiligandieunter§2Absatz4a)-c)aufgeführtenInstitutionen,diees unmittelbarundausschließlichfürgemeinnützigeodermildtätigeZwecke zuverwendenhaben und -anteiliggemäß§2Absatz4d)anjuristischePersonendesöffentlichen Rechtsoderanderesteuerbegünstigte KörperschaftenzwecksVerwendungfürdieFörderungvonJugend-und AltenhilfeoderdieUnterstützunghilfsbedürftigerPersonen.

  • Abstimmungsergebnis TOP 9
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 9
    Extrahierter Text

    Niederschrift 42. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. September 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 9 der Tagesordnung: Renate-und-Rolf-G.-Brenkmann-Stiftung (rechtl. unselbständige Stiftung): Satzungsänderung Vorlage: 2022/0705 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt die geänderte Fassung der Satzung der Renate-und-Rolf-G.- Brenkmann-Stiftung (Anlage 2) zur Kenntnis und beschließt diese nach Vorberatung im Hauptausschuss. Die Änderungen sind in Form einer Synopse in Anlage 1 dargestellt. Die geänderte Satzung tritt am 28. September 2022 in Kraft. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 20. September 2022. Und ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 10. Oktober 2022