Bebauungsplan "Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung", Karlsruhe-Oststadt
| Vorlage: | 2022/0704 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 23.06.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Nordstadt, Oststadt, Südstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 26.07.2022
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 1 BPl. „Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe – Oststadt Hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Fragen, Anregungen, die im weiteren Verfahren zu behandeln sind: Ausstattung der Grünanlagen Stellungnahme Anmerkung StplA Bürger*in 1 Da in der Nordstadt der Beachvolleyballplatz wegen Wohnbebauung entfällt, werden Er- satz-Sportflächen benötigt. Daher bitte ich Sie in die Planung des Bebauungsplans am Otto-Dullenkopf-Park zwei Beachvolleyball- felder (in Nord-Süd-Ausrichtung - Wegen der Sonne) mit aufzunehmen. Nach dem aktuellen Planvorentwurf sollen die öffentlichen Grünflächen mit der Zweck- bestimmung Parkanlage - Bewegungsangebot festgesetzt werden. Die Schaffung eines An- gebotes an Beachvolleyballfelder ist mit der vorgeschlagenen Festsetzung kompatibel. Die konkrete Überarbeitung der Freiraumpla- nung soll dem Bebauungsplanverfahren nachgelagert durchgeführt werden und sich nicht nur auf den Geltungsbereich des Be- bauungsplans beschränken. Vielmehr wird der gesamte Bereich des Otto-Dullenkopf- Parks in die Überarbeitung der Freiraumpla- nung einbezogen. Hierzu werden eigenstän- dige Beteiligungsmöglichkeiten vorgesehen. Bürger*in 2 - ADFC Berücksichtigung einer Radwegeverbindung zwischen „Oststadtkreisel“ und Ostring durch den Otto-Dullenkopf-Park bzw. die Darstel- lung einer Freihaltetrasse. Die vorgeschlagene Trasse sollte in etwa parallel zur nordöstlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungs- plans verlaufen und sowohl an den „Oststadt- kreisel“, als auch an die geplante Brücke am „Oststadtkreisel“ angeschlossen werden; da- mit wäre ein Anschluss an die Ringroute mit Verbindungen in Richtung Zentrum/Süd- stadt/Oststadt möglich. Erforderlich ist die Ausstattung mit einem festen Fahrbahnbelag (gerne mit hellem Belag, um die sommerliche Hitzebelastung zu mindern), der eine wetter- unabhängige und alltagstaugliche Nutzung er- möglicht. Abzweige in Richtung Schloss Got- tesaue / Oststadt als auch der Fußverkehr müssen mitgedacht werden, ebenso eine Die Initiative wird begrüßt. Die Berücksichti- gung einer bedarfsgerechten und mit der Nut- zung als Park verträglichen Radwegeverbin- dung wird im weiteren Verfahren bearbeitet. Der Betrachtungsbereich wird dabei über die Geltungsbereichsgrenzen des Bebauungs- plans hinausgehen müssen. Eine Umsetzung ist jedoch erst sinnvoll, wenn weiter östlich die Radbrücke über die Gü- terumgehungsbahn Karlsruhe errichtet wird. Zudem müssten die bestehende Radverkehrs- führung im Otto-Dullenkopf-Park angepasst werden, sobald die Radbrücke über die Stutt- garter Straße gebaut wird. In Parkanlagen wird versucht die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen zu vermei- den. Diese Funktion sollen Anlagenwege über- nehmen, die i.d.R. nicht planungsrechtlich - 2 - Stellungnahme Anmerkung StplA fahrradtaugliche Querung des zukünftigen S31/S32-Gleiskörpers. Vorgeschlagen wird eine Breite der Fahrbahn von mindestens 3 m bei Ausführung als Zweirichtungsradweg. festgesetzt werden. Bei einer Wegeführung innerhalb einer Parkanlage ist von einer ge- meinsamen Nutzung der Wege durch Fuß- und Radverkehr auszugehen. Die im Norden des Bebauungsplanvorent- wurfs dargestellte Gehölzstruktur ist aus ar- tenschutzrechtlichen Gründen mit einem Er- haltungsgebot festgesetzt (Erhalt zu mindes- tens 80%). Eine weiter nördlich verlaufende Wegeführung würde schon außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen.
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Extrahierter Text
Anlage 2 BPL „Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe- Oststadt Hier: Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Fristende: 07.12.2021 Inhaltsverzeichnis: Nachbarschaftsverband Karlsruhe .................................................................................. 1 Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei ................................................................ 2 Bürgerverein der Oststadt e.V. 1896 ............................................................................... 2 Bürger-Gesellschaft der Südstadt e.V. ....................... Fehler! Textmarke nicht definiert. Stadtwerke Karlsruhe .................................................................................................... 8 Zentraler Juristischer Dienst – Untere Wasserschutzbehörde ............................................ 9 Zentraler Juristischer Dienst – Immissions- und Arbeitsschutzbehörde ............................. 10 Zentraler Juristischer Dienst – Untere Naturschutzbehörde ............................................. 11 Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Nachbarschaftsverband Karlsruhe Das Gebäude an der Wolfartsweierer Str. 11 soll – in Änderung zum bisherigen Bebau- ungsplan – in Gänze erhalten bleiben und un- ter anderem zusätzliche Indoor-Sportange- bote für Jugendliche vorhalten. Zusätzlich soll die Errichtung eines Zirkushauses ermöglicht werden. Der gültige Flächennutzungsplan 2030 (FNP) des NVK stellt das betreffende Plangebiet als Grünfläche im Bestand mit Zweckbestim- mung Parkanlage dar. Ab einer Größe von 2000 m² werden abweichende im FNP als ge- sonderte Flächen dargestellt. Der Bebauungs- plan sieht eine überbaubare Grundfläche von 5100 m² vor und ist somit nicht aus dem FNP entwickelt. Da der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfah- ren nach § 13a BauGB aufgestellt wird und die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets durch die Planung nicht beeinträchtigt wird, kann der FNP nach Abschluss des Verfahrens im Wege der Be- richtigung geändert werden. Der Bereich Bestätigung Kenntnisnahme Wir bitten bei der Berichtigung des Flächen- nutzungsplans 2030 die komplette Sonderge- bietsfläche und nicht nur den Bereich inner- halb des Baufensters im Wege der Berichti- gung in den Flächennutzungsplan darzustel- len. Es handelt sich nicht um eine Gemeinbe- darfseinrichtung, sondern um ein - 2 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA innerhalb der Baugrenze wird zukünftig als „Einrichtungen für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung soziale Einrichtung dargestellt. Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Spiel-, Zirkus- und Akti- onspark. Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei Durch den „Bebauungsplan Gottesaue- /Ostauepark, 2. Änderung, Karlsruhe - Ost- stadt" sind keine Beeinträchtigungen des Di- gitalrichtfunknetzes zu erwarten. Kenntnisnahme Bürgerverein der Oststadt e.V. 1896 Der Bebauungsplan des Ostaueparks (heute Otto-Dullenkopf-Park) aus dem Jahre 2006 basiert auf der Planung der Bundesgarten- schau, die eine Kette von Grünzügen von der Vorbergzone bis zum Rhein vorsah. Der Ostauepark als Einzelelement ist der große, von West nach Ost ausgerichtete Stadtteil- park der Oststadt. Heutiger Zustand: Derzeit ist vorerst nur der nördliche Teil reali- siert. An seiner Südseite ist dieser durch einen schützenswerten Gehölzsaum be- grenzt, der den nördlichen vom neuen bzw. künftigen südlichen Parkteil trennt. Entlang dieses Gehölzsaums war ein 270 m langer See mit einer maximalen Breite von ca. 50 m geplant. Dieser See hätte für die klimatische Aufwertung des dicht bebauten alten Teils der Oststadt große Bedeutung und würde zu- dem erheblich zur Verbesserung der Land- schaftsstruktur und Biotopvielfalt des Parks beitragen! Der noch zu schaffende südliche Parkteil ist aktuell durch alte Betriebsge- bäude, die ursprünglich abgerissen werden sollten, blockiert. Mit den Zirkuszelten des Stadtjugendausschusses wurde im südwestli- chen Teil des Parks bereits Kinder- und Ju- gendarbeit heimisch. Mit der 1. Änderung das Bebauungsplans wurde diese Nutzung auch baurechtlich festgeschrieben, wobei das am südwestlichen Parkrand liegende Der Bebauungsplan „Gottesaue-Ostauepark“ vom 14.07.2006 sah im zur Beteiligung ste- henden Gebiet nach Rückbau der gewerbli- chen Bestandsnutzung eine Entsiegelung und Entwicklung zur öffentlichen Grünanlage mit deutlich untergeordneten baulichen Anlagen (Spielhaus) vor. Seinerzeit war noch keine pä- dagogisch betreute soziale Nutzung abseh- bar. Der Bebauungsplan „Gottesaue-Ostaue- park“ wurde in diesem Bereich mit der Rechtskraft des Bebauungsplans „Gottesaue- Ostauepark, 1. Änderung“ vom 17.07.2020 aufgehoben. Im Zuge dieses Bebauungsplan- verfahrens wurde ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Spiel-, Zirkus- und Akti- onspark festgesetzt, dass neben dem Verwal- tungsgebäude weiter Teile der Betriebsge- bäude inklusive Teile der Wagenhallen um- fasst. Hintergrund der Bebauungsplanände- rung war der Wunsch die seit über 10 Jahren gut etablierte Nutzung durch den Stadtju- gendausschuss Karlsruhe planungsrechtlich zu sichern und witterungsunabhängiger zu machen. Die Fläche eines potentiellen Parksees wurde in diesem Verfahren lediglich nachrichtlich dargestellt, zugleich aber bereits beim Ausle- gungsbeschluss darauf verwiesen, dass keine abschließende Detailplanung für die Freianla- gen der Sondergebietsfläche oder der Park- fläche vorgenommen wird. Lage und Größe des Sees wurden nicht festgesetzt. - 3 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Hauptgebäude erhalten, die Wagenhalle des RVS-Busdepots aber abgerissen werden sollte. Damit war die ursprüngliche Konzeption des Parks mit dem See und der Durchquerungs- möglichkeit des südlichen Parkteils von West nach Ost noch gegeben, weshalb wir die 1. Änderung akzeptiert und die Kinder- und Ju- gendarbeit im Park begrüßt haben. Auswirkung durch die geplante 2. Änderung des Bebauungsplans: Mit dieser Änderung soll nun die ca. 100 m lange Wagenhalle komplett erhalten bleiben. Unglücklicherweise liegt diese mit ihrer nörd- lichen Hälfte mitten im ursprünglich geplan- ten See und reicht bis zum o.g. Gehölzsaum. Für den See wäre deshalb kein Platz mehr. Aufgrund vorhandener belasteter Ablagerun- gen, dem Problem der Wasserbefüllung und der Kosten soll der See nun ganz aufgegeben werden. Zudem wäre die Durchquerung des südlichen Parkteils durch die Wagenhalle blo- ckiert. Der gutgemeinte Lösungsvorschlag, mit einem 16 m breiten, überdachten Durch- gang durch die Hallen, der nachts durch Roll- tore verschlossen wird, die Durchquerung zu gewährleisten, wird dem Park nicht gerecht und muss abgelehnt werden. Im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplans sollen die Bestandsgebäude vollständig erhal- ten werden (Ausnahme: geplanter Durch- gang). Geplant ist ein geringstmöglicher Ein- griff in den Bestand, um ein nicht-kommerzi- elles Nutzungskonzept zu ermöglichen und den Nutzer*innen möglichst kostengünstige Räume zur Verfügung stellen zu können. Der angedachte Durchgang kann die Zugänglich- keit des Geländes zu den Betriebszeiten gut gewährleisten. Er wird nach derzeitigen Pla- nungsstand 16 m breit (das ca. 2,5-fach der nördlich befindlichen Straße „Am Schloss Gottesaue“. Die bestehenden Wagenhallen überlagern die im Bebauungsplan „Gottesaue-Ostaue- park, 1. Änderung“ informatorisch darge- stellte potentielle Wasserfläche deutlich, so dass in dieser Lage, Größe und Ausformung keine Wasserfläche möglich ist. Nahezu der gesamte Geltungsbereich ist als altlastenrelevante Fläche erfasst. Die geplan- ten Entsiegelungsmaßnahmen können erst nach entsprechenden Sanierungsmaßnah- men entsiegelt werden. Die zuständigen Fachämter teilten uns mit, dass es erhebliche Bedenken bzgl. der nachhaltigen Wasserver- sorgung eines entsprechenden Sees gäbe. Insgesamt ist das Thema Wasserflächen im öffentlichen Raum der Oststadt nicht auf den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans zu beschränken und bedarf keiner zeichneri- schen Festsetzung oder Darstellung. In öf- fentlichen Grünflächen ist die Anlage von - 4 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Wasserflächen auch ohne konkrete Festset- zung zulässig. Eine zusätzliche Auswirkung auf den Stadt- teilpark ergibt sich durch die vorgesehene Ansiedlung weiterer Gruppen Jugendlicher und junger Erwachsener. Der Vorstand des Bürgervereins wurde von der Fächer GmbH zusammen mit dem Stadtjugendausschuss über die geplante Ansiedlung informiert. Da- nach sollen Gruppen Jugendlicher und junger Erwachsener, die derzeit anderweitig in der Stadt ihren Standort haben und ihn dort ver- lieren werden (z.B. KSC-Fanprojekt und Roll- brett e.V.), unter dem Dach des Stadtjugend- ausschusses in der alten Wagenhalle unterge- bracht werden. Die verschiedenen Gruppen sind nicht mehr nur Kinder und Jugendliche, wie sie bisher vom Stadtjugendausschuss im Otto-Dullen- kopf-Park betreut werden. Vielmehr geht es auch um einen nicht unerheblichen Teil an jungen Erwachsenen. Auch ist das Einzugsge- biet der Gruppenmitglieder nicht nur auf Karlsruhe beschränkt, sondern schließt zu- mindest die Region mit ein. Wir befürchten, dass diese Konzentration von Aktivitäten und Gruppen, auf die altersbedingt nur wenig Ein- fluss genommen werden kann, zu einer gro- ßen Belastung für den Park werden. Auch werden die jungen Erwachsenen teilweise mit ihren PKWs kommen und die wenigen vorhandenen Parkplätze belasten. Zusätzliche Baulichkeiten, als heute in der Summe schon vorhanden sind, sollen in der Zukunft noch in der Größenordnung von 680 m 2 südöstlich der Wagenhalle möglich wer- den. Wo sollen dann Wünsche von Oststäd- ter:innen, wie Calesthenic-Anlagen und Beachvolleyballplätze, im Park noch unterge- bracht werden, ohne diesen zu überfrachten? Bereits 2019/2020 wurde von Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus der Bewe- gungsszene der vollständige Erhalt der Wa- genhallen als nachhaltige Nutzung bestehen- der Bausubstanz an einem etablierten Stand- ort mit guter Anbindung an das Radwegenetz und den ÖPNV gegenüber der Stadtverwal- tung und dem Gemeinderat vorgeschlagen. Zusätzliche ergab sich der Bedarf für die Ver- lagerung des Fanprojektes des Stadtjugend- ausschusses. Bedarfe für Einrichtungen der sozialen Arbeit leiten sich nicht immer stadt- teilbezogen her. Bei manchen Einrichtungen kann es sinnvoll sein an einem gut etablierten Standort eine Konzentration vorzunehmen. Das Gelände Wolfartsweierer Straße 11 bie- tet diese sehr guten Standortbedingungen. Neben den bereits erwähnten (Rad, ÖPNV, geeignete bestehende Gebäude) handelt es sich um ein Gelände im städtischen Eigentum und ist verfügbar. Das Plangebiet hat eine zentrale Lage, aber keine unmittelbare Wohnnachbarschaft, so dass klassische Frei- zeitlärmproblematiken nicht stark zum Tra- gen kommen. Mit der entsprechenden Nut- zung geht eine Nachweispflicht über die Stell- plätze für Mitarbeiter*innen und Nutzer*in- nen einher (die gute Anbindungssituation wird dabei berücksichtigt). Die genaue Abgrenzung des Sondergebietes zur öffentlichen Grünfläche, bzw. die über- baubare Grundflächen wurden in der weite- ren Bearbeitung des Bebauungsplans auf Re- duktionspotentiale geprüft. Gegenüber dem Bebauungsplan Gottesaue-/Ostauepark,1. Änderung wird die Möglichkeit die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche der in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten An- lagen zu überschritten von 50% auf 40% re- duziert. Für die Freianlagen bzw. die Parkan- lagen wird noch unter Federführung des Gar- tenbauamtes ein überarbeiteter Entwurf vor- gelegt und einer Beteiligung zugeführt. - 5 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Möglichkeit zur Vermeidung negativer Aus- wirkungen: Die Realisierung eines vergleichbar großen Sees ist für uns wegen der Klimaanpassung, der Parkgestaltung und der Biotopvielfalt un- verzichtbar. Die Argumente dagegen sind zu pauschal, als dass sie akzeptiert werden kön- nen. Im Bereich der heute noch befindlichen Zirkuszelte, die künftig auf der anderen Seite der Wagenhalle ihren Platz finden sollen, und im Bereich des östlichen Ende des ursprüng- lich geplanten Sees liegt das Gelände 1-2 m unter dem Niveau des heutigen Parks. Dort dürften auch wenig oder keine problemati- schen Ablagerungen vorhanden sein. Allzu große Aushubmengen zur Anlage eines Sees dürften dort nicht anfallen. Bezüglich der Be- füllung des Sees ist folgendes festzustellen: Der Jahresniederschlag liegt in der Größen- ordnung der Oberflächenverdunstung. Eine wesentliche Wasserversickerung aus dem See muss bei anstehendem durchlässigem Untergrund durch eine Sohlabdichtung mit bindigem Material verhindert werden. Dann ist die Füllung des Sees vorwiegend eine ein- malige Angelegenheit, die mit Grundwasser und oder aus Abflüssen von Dachflächen und versiegelter benachbarter Flächen (z.B. des Messplatz) möglich ist. Damit ist auch eine Wasserzuführung in trockenen Sommermo- naten denkbar, wenn entsprechende Wasser- standschwankungen nicht hingenommen werden sollen. Bleiben also noch die Kosten- argumente. Die können immer ins Feld ge- führt werden und sind ein Abwägungsprozess mit anderen Geldausgaben. Da die weitere Parkgestaltung erst in einigen Jahren vorge- sehen ist, muss das nicht heute entschieden werden. Durch die geplante Teilentsiegelung des Ge- ländes und die Anlage als Vegetationsfläche wird sich die kleinklimatische Situation ge- genüber dem Ist-Zustand verbessern. Es ist zu bedenken, dass die Klimaanpassungswirkung einer Vegetationsfläche und einer Wasserflä- che vergleichbar ist. Zuweilen ist die Wirkung der Vegetationsfläche, abhängig von der Bo- denfeuchte, sogar höher (siehe Städtebauli- cher Rahmenplan Klimaanpassung Maß- nahme 05 „Erhalt und Schaffung von offenen und bewegten Wasserflächen).In welcher Lage und Größe bzw. ob eine oder mehrere (kleinere) Wasserflächen möglich sind, dazu kann derzeit keine Aussage getroffen wer- den. Wie dem Bürgerverein der Oststadt im Rahmen des Planungsausschuss im Juli 2021 bzw. bei einem Vor-Ort-Termin zugesagt, wird das Thema Wasser im öffentlichen Raum in der Oststadt weiterverfolgt. Der Bereich nördlich der Bestandgebäude liegt auf etwas tieferen Geländeniveau (ca. – 1 m). Der mit Zelten und Containern bestan- dene Bereich kann allerdings erst nach dem Bau des Zirkushauses vollständig geräumt werden. Für dieses Zirkushaus liegt keine ver- tiefte Planung vor. Des Weiteren ist zu be- denken, dass entlang der Wolfartsweierer Straße ein Erdwall aufzuschütten ist, der in diesem Bereich breiter ausgeprägt wird, um den Brückenschlag vom Stadtpark Südost in den Otto-Dullenkopf-Park zu ermöglichen. Fragen der technischen Umsetzbarkeit bzw. Abwägungen zur Bereitstellung von Haus- haltsmitteln für die Anlage und den Unterhalt eines Sees müssen nicht auf der Ebene des Bebauungsplans entschieden werden. Sie sollten im Zuge der nachgelagerten Freianla- genplanung bzw. der zukünftigen Stadtteil- entwicklung der Oststadt in die Beratungs- und Abwägungsprozesse einfließen. Wie be- reits ausgeführt ist die Anlage von Wasserflä- chen in öffentlichen Grünanlagen grundsätz- lich planungsrechtlich zulässig. - 6 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA Die mit dem geplanten Erhalt der Wagen- halle fehlende Durchquerungsmöglichkeit des künftigen südlichen Parkteils sollte durch eine Grünzone zwischen Gebäuden und Ge- hölzsaum gewährleistet werden. Hierzu muss der nordöstliche Teil der Wagenhalle abgeris- sen werden. Mit der späteren Umsiedlung der Zeltgebäude auf die südöstliche Seite der Wagenhalle als feststehende Gebäude kann auch ein Ersatz für die abgebrochenen Wa- genhallenteile realisiert werden. Es wäre wünschenswert, dass sich die Gestaltung die- ser neuen Gebäude an den Charakter der Zir- kuszelte anlehnt. In der entstehenden Grünzone bzw. Grünver- bindung kann eine schmale, seeartige Verbin- dung zwischen den möglichen beiden Seetei- len geschaffen werden. Aus dem ursprünglich geplantem See mit der größten Breite in der Seemitte auf Höhe der Wagenhalle würde dann ein See in Form einer Hantel mit einem größeren Seeteil im Westen und einem klei- neren im Osten entstehen. Mit dem Erhalt der Wagenhallen wird ein 16 m breiter Durchgang vorgesehen, der das Ge- lände des Sondergebietes zu den Betriebszei- ten zugänglich macht. Die Flächen der öffent- lichen Grünflächen können nach dem aktuel- len Plankonzept auch zukünftig ohne Betre- ten des Sondergebietes erreicht werden. Aus finanzieller Sicht macht es keinen Sinn ein Gebäude das für eine dauerhafte Nutzung ge- eignet ist, wenn auch mit überschaubaren Mitteleinsatz, zuerst zu ertüchtigen und nach lediglich kurzer Nutzung in erheblichen Berei- chen abzubrechen. Rechtlich gibt der Bebau- ungsplan nicht den Erhalt der Bestandsge- bäude vor. Als Art der baulichen Nutzung sind im angesprochenen Bereich ein Sondergebiet und ein Baubereich vorgesehen und keine öf- fentliche Grünanlage. Aus Sicht der Stadtplanung sollte das Thema der Lage, Größe und Ausformung einer Was- serfläche nicht auf Bebauungsplanebene, sondern im Zuge der Freianlagenplanung bzw. der zukünftigen Stadtteilentwicklung der Oststadt vertieft behandelt werden. Unsere Forderungen zusammengefasst: 1. Die negativen Auswirkungen der 2. Ände- rung des Bebauungsplans auf die Parkgestal- tung müssen durch eine Gesamtschau der gesamten Parkkonzeption beurteilt werden, bevor über den endgültigen Erhalt von Teilen der Wagenhalle entschieden wird. Auch muss die mögliche Übernutzung des Parks als Stadtteilpark beurteilt werden. Der- zeit ist dies nicht vorgesehen. Vielmehr sollen die verbleibenden Parkflächen erst später mit einer Grünplanung überplant werden. Die endgültige Gesamtkonzeption des Parks ist bei einer Bürgerbeteiligung mit den Bür- ger:innen der Oststadt zu diskutieren. Kenntnisnahme. Ein Aussetzen des Bebauungsplanverfahrens bis zum Vorliegen einer überarbeiteten Ge- samtkonzeption für den Otto-Dullenkopf- Park wird nicht unterstützt. Die belegten Be- darfe für Flächen im Bereich der sozialen Ar- beit mit Kinder, Jugendlichen und jungen Er- wachsenen machen es notwendig schnellst- möglich mit der Ertüchtigung der östlichen Hallensegmente zu beginnen. Ohne den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan kön- nen die notwendigen Bauanträge nicht bewil- ligt werden. Die Überarbeitung der Freianlagenplanung bzw. die Evaluation des Parkkonzepts für den Otto-Dullenkopf-Park wird mit Öffentlich- keitsbeteiligung durchgeführt werden. Die Beteiligungsformate werden den Bürger*in- nen der Oststadt, aber auch anderer Stadt- teile zugänglich sein. - 7 - Stellungnahme TÖB Anmerkung StplA 2. Die Planung eines Sees ist unter Berück- sichtigung der obigen Ausführungen durchzu- führen und kann als Basis für die weitere, ge- samte Parkplanung dienen. Auf Ebene des Bebauungsplan ist nicht vorge- sehen einen See zu planen. Der Geltungsbe- reich des Bebauungsplan beschränkt sich auf das ehemalige RVS-Gelände und unmittelbar angrenzende Bereiche. Das Thema Wasser im öffentlichen Raum der Oststadt sollte einen deutlich größeren Betrachtungsbereich abde- cken. 3. Eine West-Ost-Durchquerung des künfti- gen südlichen Parkteils, in der Art einer Grünzone zwischen verbleibenden Gebäuden und dem Gehölzsaum, muss gewährleistet werden. Hierzu ist der nordöstliche Teil der Wagenhalle nach vorübergehender Nutzung und nach Ersatz in Verbindung mit dem Bau des neuen Zirkusgebäudes zu ca. 50% zurück- zubauen. Eine lediglich auf einen Interimszeitraum be- schränkte Nutzung der Wagenhallen wird nicht befürwortet. Mit der angedachten Durchwegung ist die Zugänglichkeit des zu- künftigen Sondergebiets zu den Betriebszei- ten für die Öffentlichkeit gewährleistet. Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten öf- fentlichen Grünflächen bleiben auch ohne Betreten des Sondergebietes zugänglich. 4. Ein angenehmer Stadtteilparks ohne Über- nutzung/Überlastung mit Aktivitäten ist zu gewährleisten. Der Otto-Dullenkopf-Park soll auch zukünftig der Erholung, aber auch der Bewegungsakti- vität dienen. Auf Grund der Größe und Profil- bildung als Bewegungspark gehen wir von ei- ner Wirkung und Nutzung über die Oststadt hinaus aus. Bürgerverein Oststadt Zur Änderung des o.g. Bebauungsplans liegt uns die Stellungnahme des Bürgervereins Oststadt vor. Die dort genannten Bedenken werden von uns geteilt. Ebenso unterstützen wir die darin gestellten Forderungen. Siehe Antwortspalte Bürgerverein der Ost- stadt e.V. 1896 - 8 - Stadtwerke Karlsruhe Stromversorqunq Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Kenntnisnahme Gas- und Wasserversorqung Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Vor Bau des Walls entlang der Wolfartsweie- rer Str. muss die bestehende Anschlusslei- tung Wasser mittels Halbschalen umhüllt werden, um eventuelle spätere Reparaturen ermöglichen zu können. Bitte stimmen Sie sich hierzu frühzeitig vor Anschüttung des Walls mit uns ab. Kenntnisnahme Die Notwendigkeit der Umhüllung der beste- henden Anschlussleitung Wasser wird den für die Ausführung der Wallaufschüttung zustän- digen Fachämtern mitgeteilt. Im Falle eines künftigen Gebäudeabrisses sollte versucht werden, die Lage des Wasser- anschlusses der Neubauten entsprechend dem heutigen Bestand zu planen; eine ande- renfalls erforderliche Querung der Wolfarts- weierer Str. würde die Kosten eines neuen Wasseranschlusses deutlich erhöhen. Kenntnisnahme. Die vorhandenen Gebäude sollen bestehen bleiben. Zugleich schafft der Bebauungsplan die Grundlage für den Neubau eines Zirkus- hauses südlich abgesetzt vom Bestandsen- semble. Sofern diesbzgl. vorgezogene Anpas- sungen an den Versorgungsinfrastrukturen notwendig sind, bitten wir um Mitteilung. Öffentliche Straßenbeleuchtunq Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Kenntnisnahme. Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme Ohne weitere Auflagen zu. Kenntnisnahme. Fernwärmeversorqunq Wir stimmen der geplanten Maßnahme unter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Ablagerungen im Bereich der Fernwärme- Trasse sind zu vermeiden. Ein Abstand von 1,0 m zur Fernwärme Außenkante ist einzu- halten. Unsere Stellungnahme vom 29.05.2018 gilt weiterhin. Kenntnisnahme. Dingliche Sicherungen Sofern gemäß der voranstehenden Ab- schnitte dingliche Sicherungen (beschränkt persönliche Dienstbarkeiten) erforderlich werden bitten wir Sie, zur Abstimmung der Kenntnisnahme. - 9 - textlichen Inhalte und der entsprechenden Planunterlagen, um Kontaktaufnahme. Zentraler Juristischer Dienst – Untere Wasserschutzbehörde Wasserschutzgebiet Die Lage im Wasserschutzgebiet wurde be- rücksichtigt. Kenntnisnahme. Niederschlagswasser Für das Niederschlagswasser gilt § 55 Abs.2 WHG (ortsnah versickert, verrieselt oder Ein- leitung in ein Gewässer). 1. Voraussetzung für eine Versickerung ist die Versickerungsfähigkeit des Bodens. Da der Standort in der Kinzig-Murg-Niederung liegt, können für die Niederschlagswasserversicke- rung unterschiedliche Bedingungen und Durchlässigkeiten auftreten. Die Versicke- rungsfähigkeit am Standort zu überprüfen. 2. Voraussetzung ist ein schadloses versi- ckern. In der Niederschlagswasserverordnung (NWVO) ist geregelt, wann eine Versickerung schadlos ist und ob eine wasserrechtliche Er- laubnis erforderlich ist. Eine dezentrale Versi- ckerung über Flächen mit schädlichen Boden- veränderungen, Verdachtsflächen, Altlast und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzge- setzes darf nicht ohne Erlaubnis erfolgen (53 NWVO). Eine solche Erlaubnis kann durch die untere Wasserbehörde in einem Wasser- schutzgebiet nicht erteilt werden. Kenntnisnahme Die Außenflächen sind derzeit in weiten Tei- len versiegelt. Die Versiegelung muss im Be- reich der Altlastenrelevanten Flächen (siehe Begründung Ziffer 3.5) aufrechterhalten wer- den, solange die Untergrundverunreinigun- gen nicht entsprechend der einschlägigen Rechtsnormen beseitigt wurden. Die Prüfung der Versickerungsfähigkeit der zukünftig entsiegelten Flächen kann erst zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden. Das Niederschlagswasser wurde in den Fest- setzungen (Seite 12 Ziffer 6) berücksichtigt sowie in Begründung und Hinweise (Seite 19 und 20) ergänzt. Wir bitten in folgenden Abschnitten Ände- rungen vorzunehmen: In den Hinweisen ist unter der Nr. 1 Versor- gung und Entsorgung bereits die Vorgehens- weise zur Prüfung der Versickerungsfähigkeit des Niederschlagswassers aufgeführt. Auszug: Möglichkeiten der dezentralen Nieder- schlagswasserbeseitigung genutzt werden. Auf Wunsch des Tiefbauamtes wurde der entsprechende Absatz gestrichen und durch untenstehende Formulierung ersetzt. „Grundsätzlich soll die Regenwasserbewirt- schaftung auf dem jeweiligen Grundstück er- folgen. Bei Erweiterung der bestehenden Be- bauung oder bei Änderung der versiegelten Oberflächen sind bei Planung und Bemes- sung von Anlagen zur Regenwasserableitung nach DIN 1986-100 die Möglichkeiten der de- zentralen Niederschlagswasserbewirtschaf- tung zu nutzen. Für weitere Erschließungsmaßnahmen ist ein Niederschlagswasserkonzept mit der - 10 - Der Abschnitt geht bis ...mit der Stadtentwäs- serung des städtischen Tiefbauamtes abzu- stimmen. Könnte man diesen Abschnitt nicht unter den Begriff Entwässerung nehmen? Stadtentwässerung des Tiefbauamtes Karls- ruhe abzustimmen.“ Eine Verschiebung des Abschnittes in B. Hin- weise, 2. Entwässerung kann vorgenommen werden. Des Weiteren bitten wir um Aufnahme fol- genden Textes (im gleichen Abschnitt der Hinweise): Eine dezentrale Versickerung über Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen, Ver- dachtsflächen, Altlast und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bun- des-Bodenschutzgesetzes ist nicht gestattet. Wird ergänzt. Zu den Hinweisen unter Nr. 3 Wasserschutz- gebiet: „Zur Anlage von Versickerungseinrichtungen ist eine Genehmigung der Wasserschutzbe- hörde erforderlich.“ Bitte ersatzlos streichen. Streichung wird übernommen. Zentraler Juristischer Dienst – Immissions- und Arbeitsschutzbehörde Im Zuge der Planänderung wird die Fläche, die längstens bis Ende März 2026 für die Zwi- schenlagerung von Bodenmaterialien nutzbar wäre, deutlich verkleinert und erstreckt sich dann nur noch im südlichen Teil des Plange- biets bei gleichzeitigem Erhalt der nördlichen davon gelegenen Hallen. Die potenziellen Im- missionsauswirkungen durch Staub und Ge- räusche verringern sich dadurch, so dass nach fachlicher Einschätzung der Dienststelle Umwelt- und Arbeitsschutz keine Anpassung der Gutachten erforderlich war. Vor diesem Hintergrund erscheinen die angepassten Festsetzungen schlüssig und ausreichend. Kenntnisnahme Hinsichtlich der Festsetzungen zum passiven Schallschutz hielten wir noch eine grafische Darstellung der Lärmpegelbereiche für hilf- reich. Kenntnisnahme. Eine graphische Aufbereitung liegt nicht vor. Da in Abhängigkeit zum jeweiligen Realisie- rungszeitpunkt von Hochbaumaßnahmen un- terschiedliche Belastungen vorliegen (Erdwall realisiert/ nicht realisiert) wird auf die graphi- sche Darstellung verzichtet. - 11 - Zentraler Juristischer Dienst – Untere Naturschutzbehörde Das Bebauungsplanverfahren wird als Bebau- ungsplan der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB) durchgeführt. Die Eingriffsregelung nach § 13 ff BNatSchG ist demnach nicht an- wendbar. Zu beachten sind die artenschutz- rechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG, wie auch der Insektenschutz. Die 2. Änderung des Bebauungsplans sieht vor, dass die zunächst zum Abbruch vorgese- henen Wagenhallen nun Planungsrechtlich erhalten und umgenutzt werden. Somit erüb- rigen sich die Artenschutzmaßnahmen für den Gebäudeabbruch. Kenntnisnahme. Die Festsetzungen der Artenschutzmaßnah- men wurden entsprechend dem Erhalt der kompletten Bestandsgebäude angepasst. Neu bitten wir um Aufnahme von Festsetzun- gen zum Schutz vor Vogelschlag, beim Umbau der Wagenhallen. Dadurch soll ver- mieden werden gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf europäische Vogelarten zu verstoßen. Gegen die geplante erneute Änderung des Bebauungsplanes bestehen somit keine Ein- wände. Wird unter 7.2 Vermeidungs- und Minde- rungsmaßnahmen aufgenommen. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans konnten bereits viele Punkte geklärt werden. Wir bitten daher, unter Bezugnahme der Stellungnahme des Umwelt- und Arbeits- schutzes, Bereich Ökologie vom 08. Dezem- ber 2021, nur noch um kleine Änderungen und Ergänzungen der Festsetzungen: Änderung der Festsetzungen: • Zu Punkt 8.2 Vermeidungs- und Minde- rungsmaßnahmen Die Oberflächentemperatur der Leuchtenge- häuse darf 60 C nicht übersteigen Bitte ändern in: Die Oberflächentemperatur der Leuchtenge- häuse darf 40°C nicht übersteigen. Die Korrektur der maximalen Oberflächen- temperatur wird übernommen. Ergänzungen der Festsetzungen: Es sind nur Leuchtmittel mit geringen Ultravi- olett (UV)- und Blauanteilen zu verwenden, daher nur bernsteinfarbenes bis warmweißes Licht mit Farbtemperaturen von 1800 bis ma- ximal 3000 Kelvin. Die Lichtpunkthöhe ist so Wird übernommen. - 12 - niedrig wie möglich zu halten. Die Abstrah- lung nach Oben ist zu vermeiden. Künstliches Licht soll nur dann eingeschaltet sein, wenn es benötigt wird und soll außerhalb der Nut- zungszeit abgeschaltet werden. Bitte ergänzen: Vogelschlag Sind an den sanierten Gebäuden großflä- chige, unstrukturierte Glasflächen vorgese- hen, sind reflexionsarme Gläser zu verwen- den. Der Außenreflexionsgrad soll max. 15 % betragen. Zusätzlich sollten verglasten Ecken des Ge- bäudes so gestaltet werden, dass sie für Vögel wie undurchdringbare Wände wirken (z.B. Milchglas, engmaschige Punktraster, o- der flächendeckende Anstriche/Schriftzüge oder Vogelschutzglas) Wird modifiziert übernommen. Die Anforde- rungen zum Schutz vor Vogelschlag sollen sich nicht nur auf das Bestandsgebäude, son- dern auch auf den perspektiven Neubau ei- nes Zirkushauses beziehen. Durch das Aufstellen eines Reptilienschutz- zaunes entlang der gesamten Dammfußlänge (Süd- und Ostseite des Vorhabengebietes) zum Plangebiet hin, ist eine Einwanderung von Mauereidechsen während der temporä- ren Nutzung als Lagerfläche bzw. während Bauzeiten zu verhindern. Der Schutzzaun ist bis spätestens Mitte März im Jahr vor der Umgestaltung des Plangebietes aufzustellen. Der Zaun ist regelmäßig auf seine Funktions- fähigkeit zu überprüfen. Bitte ergänzen: In den Eidechsenaktivitätszei- ten ist das Gelände auf Eidechsen zu über- prüfen. Diese sind abzufangen und über den Reptilienschutzzaun zu setzen. Ergänzung wird übernommen. • Zu Punkt 8.3 Ausgleichsmaßnahmen CEF 2 bitte ergänzen: Die Ersatzpflanzung ist mind. 2 Jahre vor dem Entfernen der Hecke vorzunehmen. Die Ergänzung wird übernommen. Bitte ergänzen: • Zu Punkt 8.1 Ökologische Baubegleitung Zur Überwachung und Umsetzung der Ver- meidungs- und CEF-Maßnahmen, ist eine ökologische Baubegleitung zu beauftragen. Diese dokumentiert die Umsetzung und sen- det Protokolle an das Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz (umwelt-arbeitsschutz@karls- ruhe.de). Die Festsetzung wurde um den Aspekt Doku- mentation ergänzt. - 13 - • Monitoring Die CEF-Maßnahmen sind 3 Jahre nach er- folgter Umsetzung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Ggf. sind Maßnahmen zur Opti- mierung zu entwickeln. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfü- gung und bitten um Information über den Fortgang des Verfahrens! Die Ergänzung wurde übernommen.
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Bebauungsplan „Gottesaue/Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe – Oststadt Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften – Vorentwurf – - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ...................................................................... 3 1. Art der baulichen Nutzung ...................................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung .................................................................................... 3 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ........................................................... 4 3.1 Abweichende Bauweise .......................................................................................... 4 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................................ 4 4. Stellplätze und Garagen, Carports, Nebenanlagen ................................................. 4 5. Grünflächen/Pflanzgebote und Pflanzerhaltung..................................................... 4 5.1 Flächen für das Sondergebiet Spiel-, Zirkus-, und Aktionspark .............................. 5 5.2 Öffentliche Grünfläche ............................................................................................ 6 5.3 Wallbereich an Wolfartsweierer Straße .................................................................. 6 6. Artenschutz: Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen ....................................... 6 6.1 Ökologische Baubegleitung ..................................................................................... 6 6.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen .......................................................... 6 6.3 Ausgleichsmaßnahmen ........................................................................................... 7 7. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ...................................................... 8 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ............................................................................... 8 9. Schallschutz ............................................................................................................. 8 9.1 Baulicher passiver Schallschutz ............................................................................... 8 10. Schutz vor Feinstaubbelastung ............................................................................... 9 11. Schutz vor Schadstoffeintrag in Grundwasser und Boden ...................................... 9 II. Örtliche Bauvorschriften .................................................................................. 11 1. Dächer ................................................................................................................... 11 2. Werbeanlagen und Automaten ............................................................................. 11 3. Einfriedigungen, Abfallbehälterstandplätze.......................................................... 11 4. Außenantennen ..................................................................................................... 11 5. Niederspannungsfreileitungen .............................................................................. 12 6. Niederschlagswasser ............................................................................................. 12 III. Sonstige Festsetzungen .................................................................................... 12 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, beste- hend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802) geändert und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landes- bauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils ein- schließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Das Gebiet wird nach § 11 BauNVO als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzt. Zulässig sind: • Anlagen und Einrichtungen für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit und soziale Arbeit mit jungen Erwachsenen • Büro- und Verwaltungsgebäude, die zur Erfüllung der sozialen Zwecke benötigt werden. Ausnahmsweise können zugelassen werden: • Anlagen und Einrichtungen für kulturbezogene Nutzungen, wie Proberäume und Bühnen • Anlagen und Einrichtungen für sportliche Nutzung • Anlagen für die Haltung von Kleintieren Befristet bis 31. März 2026 ist nach § 9 Abs. 2 BauGB in den durch Planeinschrieb ge- kennzeichneten Flächen im Sondergebiet „Spiel-, Zirkus- und Aktionspark“ und der öf- fentlichen Grünfläche eine Zwischenlagerung von Bodenmaterialen zulässig, sofern die notwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergeht. 2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch den Planeinschrieb definiert. Es wird eine maximale Wandhöhe (WHmax) und maximale zulässige Grundflächen festgesetzt. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundfläche der in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 40 % überschritten werden. Die maximal zulässige Wandhöhe ist das Maß zwischen der Höhe der Gehweghinter- kante des erschließenden öffentlichen Gehweges (entlang der Wolfartsweierer Straße) und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut bzw. bei Flachdächern mit - 4 - dem oberen Abschluss der Wand. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien ist bis zu einem Gesamtvolumen von 47.000 m³ zulässig. Die maximale Schütthöhe beträgt 5 m. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Abweichende Bauweise Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung. 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen definiert und ist dem Plan- einschrieb zu entnehmen. 4. Stellplätze und Garagen, Carports, Nebenanlagen Stellplätze, Garagen und Carports sowie Nebenanlagen gemäß §14 BauNVO sind im ge- samten Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark zulässig. 5. Grünflächen/Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Die vorhandene, durch Planeinschrieb gekennzeichnete Bepflanzung und Begrünung ist zu erhalten und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode in der festgesetz- ten Pflanzgüte zu ersetzen. Gleiches gilt für die im Bebauungsplan mit einem Erhal- tungsgebot gekennzeichneten Hecken. Flach- und flachgeneigte Dächer bis 15° sind zu begrünen. Die Stärke des Dachbegrü- nungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 10 cm im gesetz- ten Zustand zu betragen. Dies gilt auch für Nebenanlagen, ausgenommen hiervon sind Zelte und Container. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Kräutern und Sedum aus der nachstehenden Liste. Die geschlossene Pflanzendecke ist dauerhaft zu erhal- ten. Kräuter: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf - 5 - Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Ausnahmsweise kann für Dächer bestehender Gebäude, wenn aus statischen Gründen eine Begrünung nur mit unverhältnismäßigen Aufwand zu realisieren ist, ersatzweise pro 120 m² nicht begrünter Dachfläche, ein großkroniger, heimischer Laubbaum ge- pflanzt werden. Die Baumpflanzungen haben zusätzlich zu den sonstigen zeichnerisch oder textlich festgesetzten Baumpflanzungen zu erfolgen. Ungegliederte Fassaden mit mehr als 40 m² geschlossener Wandfläche sind flächig mit Kletterpflanzen zu begrünen. Die Fassadenbegrünung kann auch durch ein vor die Fas- sade gestelltes Rankgitter erfolgen. Offene Stellplätze sind mit Bäumen zu überstellen. Dabei ist je fünf Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Für Bäume auf befestigten Flächen sind offene Baumscheiben von mindestens 24 m² Größe vorzusehen. Die Baumpflanzgruben sind mit mindestens 36 m³ Größe bei 1,5 m Tiefe je Baum vorzusehen Eine teilweise Über- bauung der Baumscheibe ist möglich, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit ver- dichtbarem Baumsubstrat zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfol- gen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssystem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. Alle Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sind fachgerecht zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. 5.1 Flächen für das Sondergebiet Spiel-, Zirkus-, und Aktionspark Die im Plan als Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzte Fläche ist überwiegend für Erholungsnutzungen mit integrierten Spiel- und Aktionselementen für Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene zu gestalten. Die Flächen die nicht für bauliche Anlagen bzw. Erschließungszwecke benötigt werden sind sobald die altlasten- relevanten Flächen saniert sind zu entsiegeln und als Grünflächen parkartig anzulegen. Zulässige bauliche Anlagen (z.B. Spiel- und Bewegungsflächen) sind versiegelungsarm - 6 - auszuführen. Die für den Spiel- und Aktionspark erforderlichen Abstellplätze für Fahr- räder sind dem Spiel- und Aktionspark direkt zuzuordnen. 5.2 Öffentliche Grünfläche Die festgesetzte öffentliche Grünfläche ist unter Berücksichtigung des Gehölzbestan- des überwiegend als Wiesen- und Rasenflächen mit Gehölzpflanzungen (Baumgrup- pen, Baumreihen, Solitärbäume, Hecken) zu gestalten. Es ist zulässig, in die Parkanlage, Spiel- und Bewegungsangebote zu integrieren, die dem Konzept eines Parks als Bewe- gungsraum entsprechen. 5.3 Wallbereich an Wolfartsweierer Straße Entlang der Wolfartsweierer Straße ist ein Erdwall zu errichten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Zu pflanzen sind überwiegend großkronige bzw. mittelkro- nige, standortgerechte, möglichst heimische Laubbäume, sowie standortgerechte, möglichst heimische Sträucher. Der Stammumfang großkroniger Bäume hat 20 -25 cm zu betragen, der mittelkroniger 18 – 20 cm. Die Bäume sind mit einem Dreibock und langhaftender elastischer Stammschutzfarbe zu versehen, welche die Rinde vor dem Aufplatzen schützt. 6. Artenschutz: Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen 6.1 Ökologische Baubegleitung Für die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen sowie der CEF-Maßnahmen ist eine Umweltbaubegleitung hinzuzuziehen. Diese soll bei der Ausführung der Maßnahmen fachlich beratend tätig werden, die Funktionalität der Maßnahmen sicherstellen und dokumentieren. Die Dokumentation ist dem zuständigen Fachamt Umwelt- und Ar- beitsschutz zur Verfügung zu stellen. 6.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen • In Außenbeleuchtungen sind insektenfreundliche Leuchtmittel mit geringen Ultra- violett (UV)- und Blauanteilen zu verwenden. Die Verwendung von Quecksilber- dampf-Hochdrucklampen (HQL) für die Beleuchtung der Straßen- und Verkehrsflä- chen wird ausgeschlossen. Zulässig sind ausschließlich Lampen mit einem bern- steinfarbenen bis warmweißen Licht mit Farbtemperaturen von 1800 bis maximal 3000 Kelvin. Die Lichtpunkthöhe ist so niedrig wie möglich zu halten. Die Abstrah- lung nach oben ist zu vermeiden. Künstliches Licht soll nur dann eingeschaltet sein, wenn es benötigt wird und soll außerhalb der Nutzungszeit abgeschaltet werden. Es ist ein vollständig gekapseltes Lampengehäuse gegen das Eindringen von Insek- ten zu verwenden. Die Oberflächentemperatur der Leuchtengehäuse darf 40° C nicht übersteigen. • Gehölzfällungen sind im Winterhalbjahr durchzuführen (Anfang Oktober bis Ende Februar). • Durch das Aufstellen eines Reptilienschutzzaunes entlang der gesamten Dammfuß- länge (Süd- und Ostseite des Vorhabengebietes) zum Plangebiet hin, ist eine Ein- wanderung von Mauereidechsen während der temporären Nutzung als Lagerfläche bzw. während Bauzeiten zu verhindern. Der Schutzzaun ist bis spätestens Mitte März im Jahr vor der Umgestaltung des Plangebietes aufzustellen. Der Zaun ist - 7 - regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen. In den Eidechsenaktivitäts- zeiten ist das Gelände zusätzlich regelmäßig auf Eidechsen zu überprüfen. Nachge- wiesene Exemplare sind abzufangen und über den Reptilienschutzzaun zu setzen. • Vor Umbauten und Renovierungen der Nebengebäude ist die Nistmöglichkeit in der Mauerecke des Nebengebäudes bis Ende Februar des Eingriffsjahres zu ver- schließen. • Sofern an den Gebäuden großflächige, unstrukturierte Glasflächen vorgesehen werden, sind reflexionsarme Gläser zu verwenden. Der Außenreflexionsgrad soll maximal 15 % betragen. Zusätzlich sollten verglasten Ecken von Gebäuden so ge- staltet werden, dass sie für Vögel wie undurchdringbare Wände wirken (z.B. Milch- glas, engmaschige Punktraster, oder flächendeckende Anstriche/Schriftzüge oder Vogelschutzglas. • Der nordöstliche Gehölzstreifen ist grundsätzlich mit Bäumen und Sträuchern wei- testgehend (mindestens 80%) zu erhalten. • Zur Vermeidung von Nahrungsmangel der Haussperlinge ist ein blütenreicher Vege- tationsstreifen von 2 m Breite entlang der südwestlichen Seite des Gehölzstreifens anzulegen (die Saatgutmischung ist vorab mit Umwelt und Arbeitsschutz abzustim- men) und dauerhaft extensiv und abschnittsweise zu pflegen. • Die großen Pappeln im Plangebiet sind zu erhalten, soweit sie noch gesund und standsicher sind und anderen festgesetzten Nutzungen nicht entgegenstehen. Bei Abgängigkeit kann die Ersatzpflanzung an anderer Stelle in räumlich-funktionalen Zusammenhang erfolgen. 6.3 Ausgleichsmaßnahmen • CEF1: Bei Sanierung oder Abriss der Bestandsgebäude sind vorab die aktuellen Brutvogelvorkommen zu erheben. Darauf basierend sind vorgezogen jeweils geeig- nete Nisthilfen am Gebäude bzw. im näheren Umfeld anzubringen. Dies gilt insbe- sondere für die bereits bekannten Vorkommen des Haussperling, der Kohlmeise und des Hausrotschwanzes. • CEF2: Sollte aus Gründen der Grünplanung die partielle Entfernung des nordöstli- chen Gehölzstreifens notwendig werden, ist eine quantitativ und qualitativ gleich- wertige Ersatzpflanzung im räumlich-funktionalen Zusammenhang vorzunehmen. Die Ersatzpflanzung ist mindestens 2 Jahre vor dem Entfernen der Hecke vorzuneh- men. Bei der Ersatzpflanzung dürfen die im Bestandsgehölz beinhalteten Brombee- ren durch standortgerechte Sträucher (doppelreihig) ersetzt werden. Zu verwen- dende Arten sind Weißdorn, Feld-Ahorn, Gewöhnlicher Schneeball, Hasel, Rote He- ckenkirsche, Roter Hartriegel, Hunds-Rose, Liguster, Schwarzer Holunder, Vogel- beere und/oder Vogel-Kirsche. Je nach Entwicklung der gepflanzten Hecke kann bei dem Wegfall des Gehölzes ein Teil davon verpflanzt werden, um eine ausreichende Qualität zu gewährleisten. Die CEF-Maßnahmen sind 3 Jahre nach erfolgter Umsetzung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Gegebenfalls. sind Maßnahmen zur Optimierung zu entwickeln. - 8 - 7. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind innerhalb des Geltungsbereiches nur wie folgt zulässig: • Naturnahe Uferprofilierung zur Förderung der Ufervegetation und Ausformung ei- nes Wasserfläche; • Erdwall mit Lärmminderungswirkung mit mindestens 4 m bis maximal 6 m Höhe entlang der Wolfartsweierer Straße. 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die Fernwärme-Verteilerleitung zur Versorgung der Zimmerstraße, der Integrierten Leitstelle und der neue Feuerwache Ost, sowie von Gebäuden im Russweg und in der Ottostraße wird durch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gesichert (siehe Planeintrag). Das Höhenniveau und die Aufschüttungen um die Leitung sind zwingend wie im Be- stand zu erhalten. Von der Leitungsaußenkante ist ein Schutzstreifen von 3 m zu bei- den Seiten zu berücksichtigen. 9. Schallschutz 9.1 Baulicher passiver Schallschutz Bei der Änderung oder Errichtung baulicher Anlagen mit schutzbedürftigen Nutzungen sind die Schalldämmmaße der Außenbauteile in Abhängigkeit des Lärmpegelbereiches (siehe u.a. Tabelle nach DIN 4109-1 "Schallschutz im Hochbau", Juli 2016) – einzuhal- ten. Ein äußerer Schallschutznachweis nach DIN 4109 ist im Zuge des Baugenehmi- gungsverfahrens zu erbringen. Gegenüber der in Anlage 1 nach RLS 90 dargestellten Schallbelastung bei freier Schal- lausbreitung bzw. Anlage 2 dargestellten Schallbelastung nach Realisierung des Erd- walls zur Wolfartsweierer Straße, sind weitere Zuschläge (+3 dB(A)) zur Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels zu beachten. - 9 - Die Einhaltung der Anforderungen ist sicherzustellen und im Rahmen des bauord- nungsrechtlichen Antragsverfahrens nach DIN 4109-2 „Schallschutz im Hochbau- Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen, Juli 2016“ nachzuweisen. Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit im bauordnungsrechtlichen Verfahren nachgewiesen wird, dass - insbesondere gegen- über den Lärmquellen abgeschirmten oder den Lärmquellen abgewandten Gebäude- teilen - geringere maßgebliche Außenlärmpegel vorliegen. Die DIN 4109, DIN 18005, TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 1 „Schalldämmung von Fens- tern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karls- ruhe aus. 10. Schutz vor Feinstaubbelastung In den Phasen des Aufbaus und des Abbaus der Haufwerke auf den befristeten Zwi- schenlagerungsflächen für Erdaushub ist die Nutzung der erhaltenen Hallensegmente eingeschränkt. Während der Betriebszeiten der Zwischenlagerungsfläche (Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 17 Uhr) ist sicherzustellen, dass Fenster und Tore nach Süden nicht geöffnet werden. 11. Schutz vor Schadstoffeintrag in Grundwasser und Boden Es ist sicherzustellen, dass die bestehende Oberflächenversiegelung während der Nut- zung als Zwischenlagerung für Erdaushub im Wesentlichen bestehen bleibt. 1 Einzusehen im Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe - 10 - Auf die entsprechende Wasserschutzgebietsverordnung des Wasserschutzgebiets „Dur- lacher Wald“ wird verwiesen (siehe Hinweise). - 11 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Dächer Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind um das Maß ihrer Höhe ab Oberkante Attika von der Gebäudekante abzurücken. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, sowie zu- sätzlich einmalig zur Parkanlage im Bereich der Einfriedung und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig. • Einzelbuchstaben bis maximal 0,30 m Höhe und Breite, die Gesamtlänge ist auf ma- ximal 3,00 m begrenzt. • sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Flä- che von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Wer- beträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. • Automaten sind nicht zulässig. • Maximal zwei Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirk- samen Einrichtungen bestimmt sind, sind im Bereich der Zufahrt bzw. im Bereich der Zugangssituation vom Otto-Dullenkopf-Park zulässig. Sie haben in Form, Größe und Ausführung den Katalog Stadtmobiliar der Stadt (hier Titel 14.1.3 Bürgervitrine oder Nachfolgemodellen 2 ) zum Errichtungszeitpunkt zu entsprechen. 3. Einfriedigungen, Abfallbehälterstandplätze Die im Plan als Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzte Fläche ist ein- zufrieden. Es ist ein Freiflächengestaltungskonzept zu entwickeln einschließlich Anga- ben zur Ausgestaltung der Einfriedigung der im Plan als Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzten Fläche, welches mit dem Stadtplanungsamt und dem Gartenbauamt ab- zustimmen ist. Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem baulichen Sichtschutz zu versehen, der zu begrünen ist. 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zuläs- sig. 2 Einzusehen im Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe - 12 - 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – so-weit i. S. d. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Mulden zur Versi- ckerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasendecke aufwei- sen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138, in der jeweils gültigen Fassung, zu bemessen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrund- stücke ist wo schadlos und unter Berücksichtigung der Altlastenproblematik möglich, wasserdurchlässig auszuführen. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 874 "Gottesaue/Ostauepark, 1. Änderung", Karlsruhe-Oststadt vom 17. Juli 2020 werden durch diesen Bebauungsplan (einschließ- lich der örtlichen Bauvorschriften) verdrängt. Karlsruhe, den 8. Mai 2021 Fassung vom 17.Februar 2022 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner - 13 - Anlage 1 - 14 - Anlage 2
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Bebauungsplan „Gottesaue-/ Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe – Oststadt beigefügt: Begründung und Hinweise – Vorentwurf – - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ............................................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ....................................................................................... 4 2. Bauleitplanung ........................................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ............................................................................................ 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ............................................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme ..................................................................................................... 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ............................................................................................... 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ................................ 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ............................................................ 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ......................................................................................................... 5 3.5 Belastungen ......................................................................................................................... 6 3.5.1 Lärm ..................................................................................................................................... 6 3.5.2 Luft/Klima ............................................................................................................................ 6 3.5.3 Altlasten ............................................................................................................................... 6 3.5.4 Kampfmittel ......................................................................................................................... 8 4. Planungskonzept ........................................................................................................ 8 4.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................... 9 4.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................ 9 4.3 Erschließung ......................................................................................................................... 9 4.3.1 ÖPNV .................................................................................................................................... 9 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr ........................................................................................ 10 4.3.3 Ruhender Verkehr .............................................................................................................. 10 4.3.4 Geh- und Radwege ............................................................................................................ 10 4.3.5 Ver- und Entsorgung .......................................................................................................... 10 4.4 Gestaltung .......................................................................................................................... 11 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz .................................. 11 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ................................................................................................ 11 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft ........................................................................................ 12 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen ...................................................................................................... 12 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz ..................................................................................... 12 4.6 Belastungen ....................................................................................................................... 13 5. Umweltbericht ......................................................................................................... 14 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan .............................................................................. 14 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung ...................................................................................... 14 6.2 Sozialplan ........................................................................................................................... 14 7. Statistik .................................................................................................................... 15 7.1 Flächenbilanz ..................................................................................................................... 15 7.2 Bodenversiegelung ............................................................................................................ 15 8. Bodenordnung ......................................................................................................... 15 9. Kosten (überschlägig) ............................................................................................... 15 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten .................................................................................. 15 9.2 Kosten zu Lasten der Stadt ................................................................................................ 15 - 3 - 10. Finanzierung ............................................................................................................. 15 11. Übersicht der erstellten Gutachten ........................................................................... 16 B. Hinweise .................................................................................................................. 17 1. Versorgung und Entsorgung .............................................................................................. 17 2. Niederschlagswasser, Entwässerung ................................................................................. 18 3. Anforderungen aus der Lage im Wasserschutzgebiet ....................................................... 18 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .............................................................................. 19 5. Baumschutz, Baumpflanzgruben ....................................................................................... 19 6. Altlasten und Grundwassersanierung ............................................................................... 19 7. Erdaushub / Auffüllungen .................................................................................................. 20 8. Private Leitungen ............................................................................................................... 20 9. Barrierefreies Bauen .......................................................................................................... 20 10. Erneuerbare Energien ........................................................................................................ 20 11. Weitergehende Empfehlungen für Artenschutzmaßnahmen ........................................... 20 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Teile der Liegenschaft Wolfartsweierer Straße 11, angrenzend an den Otto-Dullenkopf-Park, werden durch den Stadtjugendausschuss e.V. bespielt. Das Aktions- und Zirkusbüro Otto- Dullenkopf-Park hat sich gut etabliert und erfreut sich großer Beliebtheit. Insbesondere Kinder und Jugendliche aus den relativ dicht bebauten Stadtteilen Südstadt und Oststadt bekommen hier die Möglichkeit pädagogisch betreuter Bewegungsangebote. Die anhaltend hohe Nachfrage an Angeboten für Kinder und Jugendliche macht es notwendig, die Nutzung des Areals dauerhaft für soziale Zwecke zu öffnen und weiter auszubauen. Neben der Nutzung durch das Zirkus- und Aktionsbüro haben sich bereits einige Sportnutzungen (u.a. BMX-Bike und Parkour) am Standort ergeben. Mit diesem Bebauungsplan sollen die zunächst zum Abbruch vorgesehenen ehemaligen Wagenhallen (RVS-Busdepot) planungsrechtlich gesichert, erhalten und umgenutzt werden. Sie befinden sich in baulichen weit besserem Zustand als erwartet. In den Hallen kann der Bewegungsszene Raum zur Entfaltung gegeben und im Vergleich zur bisherigen Situation eine verbesserte witterungsunabhängige Nutzung ermöglicht werden. Weiterhin soll das Fanprojekt des Stadtjugendausschuss Karlsruhe e.V. in den zu erhaltenden Hallen angesiedelt werden. Zusätzlich soll die Errichtung eines Zirkushauses ermöglicht werden, sodass das Angebot dauerhaft an diesem Standort gesichert wird und die Übergangslösung mit fliegenden Bauten im Norden der Wagenhallen beendet werden kann. Der vollständige Erhalt der Gebäude an der Wolfartsweierer Straße 11 entspricht nicht dem gültigen Bebauungsplan Nr. 874„Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung“ vom 17.07.2020. Dieser sah nur einen Teilerhalt der Wagenhallen vor, der den neuen Nutzungsanforderungen nicht ausreichend gerecht wird. Ziel der Planung ist die dauerhafte Nutzung der Gebäude (Wolfartsweierer Straße 11) für soziale Zwecke. Hierzu muss der derzeit gültige Bebauungsplan geändert werden. Der Charakter der Gesamtfläche Otto-Dullenkopf-Park als öffentliche Grünanlage soll erhalten und mittelfristig durch Entsiegelungsmaßnahmen gestärkt werden. Teile der aktuell versiegelten Außenflächen sollen nach Ende der temporär befristeten Zwischenlagerung für Erdaushub sukzessive altlastensaniert und begrünt werden. Die Freiflächen werden für die Öffentlichkeit nach Umsetzung der Planung tagsüber besser zugänglich sein. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (FNP NVK 2030) als bestehende Parkanlage dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend § 13a BauGB zu berichtigen. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Der Planungsbereich liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 874 Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung vom 17.07.2020. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wird dieser Plan verdrängt. - 5 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 3,65 Hektar große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe - Oststadt. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die Wolfartsweierer Straße und den Wall am Ostring. Nach Norden liegt die Grenze des Geltungsbereichs in der bestehenden Grünanlage südlich des Parkcafés. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Die nahezu ebene Fläche (ca. 113 m -114 m NHN) des Planungsgebietes liegt zum größten Teil in der Kinzig-Murg-Rinne. Die Böden sind schluffig, torfig und mit bindigen Schichten durchsetzt. Im Bereich des Busdepots wurde aufgefüllt. Die potentielle natürliche Vegetation ist Erlen-Eschen-Wald. Von dieser Vegetation sind im Planungsgebiet keine Restbestände mehr erhalten. Der bisher ermittelte maximale Grundwasserstand beträgt im Planungsgebiet 112,40 m über Normalhöhennull. Das Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet Durlacher Wald, Zone III B. Artenschutz Das Gebiet weist deutliche anthropogene Überformungen auf. Die Strukturen im Gebiet eigenen sich gut für gebäudebrütende Vogelarten. Bei der artenschutzrechtlichen Überprüfung zum Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung“ wurde bereits 2018 eine Haussperlingskolonie an den Wagenhallen festgestellt, die sich trotz verschiedener Vergrämungsmaßnahmen nicht umsiedeln ließ. Für die Planung und Durchführung der Renovierungs- und Sanierungsarbeiten wird daher ein entsprechendes Schutzkonzept entwickelt werden. Weiterhin wurde untersucht, ob Maßnahmen zum Schutz von Eidechsen (Einwandern in die Baustelle) auch für die aktuellen Planungen notwendig sind. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das zuvor gewerblich genutzte Gelände wird heute bereits zu Teilen für pädagogische Angebote und diesem Zweck dienende Verwaltungstätigkeiten genutzt. Die vorhandene Bebauung versiegelt ca. 3.850 m² Boden, wie erhebliche Anteile der Freiflächen (ca. 19.400 m²). Die bestehenden Gebäude weisen eine Wandhöhe von 9 m auf und sind bis auf das Verwaltungsgebäude zur Wolfartsweierer Straße mit Flachdächern bzw. flach geneigten Dächern versehen. Auf dem Gelände befinden sich ebenfalls Zirkuszelte, Buden und mehrere Container, die eine Fläche von ca. 740 m² für pädagogische Angebote in Anspruch nehmen. Für den motorisierten Individualverkehr besteht eine Erschließung von der Wolfartsweierer Straße. Entlang der Wolfartsweierer Straße, dem Ostring und Am Schloss Gottesaue sind ausgewiesene Radwegestrecken verortet. Zwei Haltepunkte der Linie 5 (Wolfartsweierer Straße und Schloss Gottesaue) liegen in unmittelbarer Nähe. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Gebiet befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt Karlsruhe. - 6 - 3.5 Belastungen 3.5.1 Lärm Durch umgebende Straßen wird der Planbereich mit Verkehrslärm belastet. Im Süden des Geltungsbereichs mindert ein Erdwall am Ostring den Schalleintrag ins Plangebiet. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) nachts wird nur im Nachtzeitraum in einem kleinen Bereich entlang der Wolfartsweierer Straße überschritten. Von den Bestandsgebäuden ist nur das Verwaltungsgebäude an einer Fassade von Pegeln größer 60 dB(A) betroffen. Der Großteil der Freibereiche weist geringere Verkehrslärmbelastungen auf. In den Nachtstunden wird das Gelände nicht genutzt. 3.5.2 Luft/Klima Der bereits ausgebildete Parkbereich ist in der Klimafunktionskarte des Nachbarschafts- verbandes Karlsruhe als Kaltluftlieferungsfläche mittlerer Einstufung definiert. Die Flächen des jetzigen Busdepots sind mit einer mittleren bioklimatischen Belastung ausgewiesen. 3.5.3 Altlasten Im Planbereich befinden sich altlastenrelevante Flächen. Zuvor wurde die Gesamtfläche Altstandort DB-Gelände (RVS) genannt. Sie wurde im Zuge der weiteren Bearbeitung in Teilflächen untergliedert: • Altstandort DB-Gelände – Tankstelle – Objekt-Nr. 01809-001 • Altstandort DB-Gelände – Tanklager – Objekt-Nr. 01809-002 • Altstandort DB-Gelände – Busbahnhof – Objekt-Nr. 01809-003 • Altstandort DB-Gelände – Umfüllstation/Gleisanlage – Objekt-Nr. 01809-004 Zu diesen Flächen liegt uns folgender Sachstand vor: Altstandort DB-Gelände – Tankstelle – Objekt-Nr. 01809-001 Im Geländeteil Richtung Wolfartsweierer Straße befand sich eine Betriebstankstelle. Im Zuge der technischen Erkundung im Jahre 2002 wurden dort Verunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen im Grundwasserwechselbereich festgestellt. Diese wurden im Zuge des Tankstellenrückbaus nicht beseitigt. Im Grundwasser wurden im Schadenszentrum Belastungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) nachgewiesen. Grundwasserabstromig wurden keine Belastungen festgestellt. Solange die Untergrundverunreinigungen nicht beseitigt sind, muss die Hoffläche weiterhin vollständig versiegelt bleiben. Altstandort DB-Gelände – Tanklager – Objekt-Nr. 01809-002 Auf dem hinteren Grundstücksteil angrenzend an den Wall zum Ostring ereignete sich im März 1991 ein Schadensfall mit Dieselkraftstoff. Das Grundwasser wurde seinerzeit saniert. Im Rahmen der sich anschließenden Grundwasserüberwachung wurden keine Schadstoffgehalte festgestellt. lm Bereich des Erdwalls am Ostring (ehem. Bahndamm) bzw. dem ehemaligen Schadensbereich können noch Restverunreinigungen in der ungesättigten Bodenzone vorhanden sein. Altstandort DB-Gelände – Busbahnhof – Objekt-Nr. 01809-003 - 7 - Im Hinblick auf die geplante Umnutzung als Stadtpark erfolgte in den Jahren 2010 und 2011 eine Untersuchung des Geländes. Das Gelände ist bis zu 2,20 m aufgefüllt. Es wurden Belastungen mit PAK festgestellt. Daneben sind erhöhte Konzentrationen an Schwermetallen relevant. In den Flächenabschnitten mit bestehender Oberflächen-versiegelung ergaben die Untersuchungen teils deutliche erhöhte eluierbare PAK. Ausgehend von diesen Schadstoffbelastungen des Auffüllungsmaterials wurden teilweise Verlagerungen in das darunter anstehende, geogen gewachsene, grundwassergesättigte Bodenmaterial festgestellt. Die Untersuchungen ergaben, dass in den unversiegelten Bereichen die mobilisierbaren PAK aus den Auffüllungsschichten bzw. oberflächennah anstehenden belasteten Böden bereits nahezu vollständig ausgetragen wurden. Derzeit liegen keine Anhaltspunkte für eine Grundwasserverunreinigung vor. Entsprechend den Untersuchungen und den hieraus resultierenden Betrachtungen ist davon auszugehen, dass bei einem unversiegelten Zustand der PAK-belasteten Flächen über das Sickerwasser eine grundwassergefährdende Mobilisierung der PAK erfolgt. Bei der Herstellung der geplanten Parkanlage in Bereichen, die derzeit durch eine Oberflächenversiegelung gesichert sind, ist zu gewährleisten, dass bei einer Entsiegelung die belasteten Auffüllungsmaterialien durch Aushub entfernt werden oder technische (z. B. mineralische Dichtung) Maßnahmen ergriffen werden, die eine Durchsickerung des belasteten Materials dauerhaft verhindern. Altstandort DB-Gelände – Umfüllstation/Gleisanlage – Objekt-Nr. 01809-004 Die Fläche wurde mittels Baggerschürfe untersucht. Durch Baggerschürfe wurde eine durchschnittlich 1,50 m mächtige Auffüllung festgestellt. Die analytischen Untersuchungen ergaben Belastungen mit PAK und Quecksilber im Bereich der Zuordnungsklasse Z2 nach der Verwaltungsvorschrift Boden. Wasserwirtschaftlich wurde kein weiterer Handlungsbedarf festgestellt. Die Fläche wird im Bodenschutz- und Altlastenkataster auf dem Beweisniveau 2 mit dem Handlungsbedarf "Belassen" und dem Kriterium Entsorgungsrelevanz eingestuft. Altlasten Allgemein Vor einer Umnutzung der vorhandenen Gebäude ist auf Grundlage von Bausubstanz- untersuchungen ein Umbau- und Entsorgungskonzept zu erstellen. Das bei Baumaßnahmen anfallende Aushubmaterial ist auf Grund seiner Zusammensetzung nicht frei verwertbar. Dieses ist für die Entsorgung außerhalb des Plangebietes unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten (Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14. März 2007) sowie bei einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz-BBodSchG sowie das Gesetz des Landes zur Ausführung des Bundes- Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz-LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu betrachten. Grundlage für die abfalltechnische Untersuchung und Einstufung von Bauschutt sind die „Vorläufigen Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial" des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 13. April 2004 (Dihlmann- Erlass). Details sind im Zuge der Ausführungsplanung (Aushub-, Umlagerungs- und Verwertungskonzeptes) zu regeln. Flächenbereiche, die derzeit unversiegelt sind und auch zukünftig von Abgrabung und Auffüllungen unbeeinflusst bleiben, müssen wegen der Nutzungsänderung von Gewerbefläche zu Sondergebietsfläche durch eine repräsentative Untersuchung nach - 8 - bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch überprüft werden. Die Vorgehensweise zur Festlegung der Probenahme ist vorab mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. 3.5.4 Kampfmittel Der komplette Bereich des Plangebietes ist als bombardierte Fläche verzeichnet und weist Verdachtspunkte für Bombentrichter auf. 4. Planungskonzept Durch den Wegfall der gewerblichen Nutzung besteht die Möglichkeit die Bestandsgebäude für soziale und sportliche Zwecke umzunutzen. Das Plankonzept sieht eine soziale Nutzung im Bereich Kinder- und Jugendarbeit bzw. Arbeit mit jungen Erwachsenen vor, die sich in den Otto-Dullenkopf-Park einbettet sowie den Charakter der öffentlichen Grünanlage aufgreift und unterstützt. Die aktuell versiegelten Außenflächen werden dazu nach Ende der befristeten Zwischenlagerung für Erdaushub schrittweise reduziert und nach Möglichkeit saniert bzw. entsiegelt. Diese Sanierung altenlastenrelevanter Flächen, die zu einer Begrünung weiterer Bereiche angrenzend an den derzeitigen Otto-Dullenkopf-Park führt, ist wesentlicher Bestandteil des Plankonzeptes. Die derzeit durch den Stadtjugendausschuss Karlsruhe e.V. genutzten Flächen nördlich des bestehenden Gebäudeensembles werden mittelfristig freigezogen. Dieser Bereich wird dem Otto-Dullenkopf-Park als öffentliche Parkanlage zugeschlagen. Die derzeit nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Freiflächen im zukünftigen Sondergebiet werden nach Umsetzung der Planung tagsüber besser zugänglich sein. Hierzu wird eine Wegeverbindung durch die Hallen vorgesehen, die auf Parknutzende eine einladende Wirkung haben soll. Das im Areal betriebenen Aktions- und Zirkusbüro bespielt einen Teil des Geltungs-bereiches und erhält durch die Nutzung bereits bestehender Gebäude eine stärkere Witterungsunabhängigkeit. Eine Machbarkeitsstudie zu den Potentialen einer Umnutzung kam zum Ergebnis, dass das Raumprogramm im Verwaltungsgebäude, dem Verbindungsbau, dem Werkstattgebäude und den ehemaligen Wagenhallen untergebracht werden kann. Im östlichen Gebäudeteil werden das Fanprojekt sowie Räume für BMX-Bike, Rollbrett e.V. und die Parkour-Szene untergebracht werden. Die Flächen, welche die ehemaligen Wagenhallen umgeben, werden den jeweiligen Nutzungseinheiten zur Verfügung gestellt. Südlich der Hallen befindet sich das Baufenster für die mittelfristig zu errichtenden Zirkusgebäude. Darüber hinaus werden Nebenanlagen zugelassen. Zeitlich befristet befinden sich Flächen für die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien im Plangebiet. Sobald der Bedarf dieser Nutzung nicht mehr gegeben ist, werden auch diese Freiraumflächen für andere Nutzergruppen als Multifunktionsfläche bzw. als halböffentlicher Raum erlebbar. Gegebenenfalls wird die Fläche (teil-)entsiegelt werden. Um die Ertüchtigung und Umnutzung der Gebäude umzusetzen und den Otto-Dullenkopf- Park zu erweitern und aufzuwerten, ist es erforderlich den Bebauungsplan zu ändern. - 9 - 4.1 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Spiel-, Zirkus- und Aktionspark ermöglicht, das bestehende Gebäudeensemble für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit bzw. Arbeit mit jungen Erwachsenen zu nutzen. Die Nutzung ist mit dem Charakter des Otto-Dullenkopf-Parks kompatibel, da die bereits hergestellten Flächen des Parks zahlreiche bewegungsfördernde Angebote bereithalten. Die Erweiterung fügt sich gut in das Parkkonzept ein. Die wichtige Grünverbindung zwischen dem Stadtteilpark Südstadt-Ost und dem Otto-Dullenkopf-Park bleibt erhalten und wird durch den mittelfristigen Freizug der Flächen nördlich der Bestandsgebäude gestärkt. Aufgrund des Durchgangs durch die ehemaligen Wagenhallen wird eine wahrnehmbare Trennung der Nutzungen Sondergebiet und Park abgemindert, sodass die Schaffung des halböffentlichen Raums insgesamt qualitätssteigernde Wirkung auf den Otto-Dullenkopf-Park entfalten kann. Zulässig sind nur Anlagen und Einrichtungen für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit und soziale Arbeit mit jungen Erwachsenen oder Büro- und Verwaltungsgebäude zur Erfüllung der sozialen Zwecke. Ausnahmsweise können Anlagen, Einrichtungen für sportliche Nutzung oder kulturbezogene Nutzungen, wie Proberäume und Bühnen sowie Anlagen für die Haltung von Kleintieren zugelassen werden. Die Anlagen für die Haltung von Kleintieren sind nur zu Zwecke von Angeboten tiergestützter Pädagogik zulässig. Diese ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind mit den sozialen Nutzungen und der öffentliche Grünanlage kompatibel. Eine geeignete Beschränkung findet über das Maß der baulichen Nutzung statt. Im Bereich der im Bestand versiegelten Flächen wird für den Zeitraum bis 31. März 2026 befristet eine Fläche für die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien vorgesehen. Diese Fläche überlagert bis zum Fristablauf die Nutzung als Sondergebiet bzw. als öffentliche Grünfläche vorbehaltlich des Nachweises der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Fläche eignet sich besonders durch die verkehrsgünstige Lage. Durch die bestehende Versiegelung sind negative Wirkungen auf die Bodenqualität und das Grundwasser mit geringem Aufwand auszuschließen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Um zu gewährleisten, dass der Charakter des Parks erhalten und erlebbar bleibt, werden beim Maß der baulichen Nutzung strenge Maßstäbe angelegt. Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus der Wandhöhe von 10 Metern, die aus dem Bestand abgeleitet ist und der überbaubaren Grundfläche von 5100 m². Die überbaubare Grundfläche ergibt sich aus den Flächen der zu erhaltenen Gebäuden (ca. 3850 m²), der Flächen der Zirkuszelte, Container und Buden (750 m²) und eine moderaten Reserve von 500 m². Die zulässige Grundfläche darf für Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen um bis zu 40 % (2040 m²) überschritten werden. Für das Sondergebiet ergibt sich eine rechnerische Grundflächenzahl (GRZ) von ca. 0,32 und eine maximale Geschossflächenzahl (GFZ) von ca. 0,96. 4.3 Erschließung 4.3.1 ÖPNV Das Plangebiet wird durch die Straßenbahnlinie 5 erschlossen. Zwei Haltepunkte der Linie 5 (Wolfartsweierer Straße und Schloss Gottesaue) liegen in unmittelbarer Nähe des Plangebietes. - 10 - 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist durch bestehende Straßen für den motorisierten Individualverkehr erschlossen. Der Spiel- und Aktionspark und dessen Gebäude behalten die Zufahrt an der Wolfartsweierer Straße. Hol- und Bringverkehr kann über die nördlich des Plangebietes gelegene Straße „Am Schloss Gottesaue“ erfolgen, die über Anlagenwege an das Plangebiet angebunden ist. 4.3.3 Ruhender Verkehr Die benötigten Stellplätze für Beschäftige und Besucher*innen werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Im näheren Umfeld stehen zusätzlich bewirtschaftete Stellplätze zur Verfügung. Stellplatzflächen für die Mobile Spielaktion (Mobi-Bus) werden perspektivisch auf dem Grundstück geplant. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder- und Jugendlichen in großer Zahl mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrrädern die Einrichtung besuchen. Zusätzliche, teilweise überdachte, Fahrradabstellanlagen werden benötigt. 4.3.4 Geh- und Radwege Die Geh- und Radwege im Bestand im oder angrenzend an das Plangebiet bleiben erhalten bzw. werden für anwachsende Radverkehrsanteile ausgelegt. Die Einrichtung wird auch weiterhin zusätzlich durch Anlagenwege des Otto-Dullenkopf-Parks erreichbar sein. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Strom, Wasser, Wärme erfolgt mit bestehenden Leitungs- infrastrukturen. Die bestehenden Fernwärmeleitungen sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Stadtwerke zu sichern. Die Entwässerung des Gebietes ist bereits heute gewährleistet. Im Planbereich befinden sich anthropogene Beeinträchtigungen (Auffüllungen, Verunreinigungen) des Untergrundes. Für eine schadlose Versickerung von Niederschlagswasser ist derzeit nicht möglich. Hierfür ist zukünftig in Abstimmung mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz ein Austausch der belasteten Materialien erforderlich. Ein Bau von Versickerungsmulden darf erst nach Freigabe durch den Umwelt- und Arbeitsschutz begonnen werden. Flächenbereiche, die derzeit unversiegelt sind und auch zukünftig von Abgrabung und Auffüllungen unbeeinflusst bleiben, müssen wegen der Nutzungsänderung durch eine repräsentative Untersuchung nach bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch überprüft werden. Die Vorgehensweise zur Festlegung der Probenahme ist vorab mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Die Abfallbehälter der bestehenden und geplanten Gebäude im Geltungsbereich werden über die Wolfartsweierer Straße entsorgt. Die Grundstücke werden von den Entsorgungsfahrzeugen nicht befahren. Abfallbehälterstandplätze sollten in unmittelbarer Nähe zur Wolfartsweierer Straße angelegt werden. Falls die Abfallbehälter weiter als 15 m von der Straße entfernt stehen, sind sie zur Leerung im Bereich der Zufahrt bereitzustellen. In diesem Zusammenhang ist die Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe zu beachten (s. Hinweis Nr. 1 „Versorgung und Entsorgung“). - 11 - 4.4 Gestaltung Zur Gewährleistung einer bestmöglichen Integration der baulichen Anlagen in den Otto- Dullenkopf-Park sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 15° Neigung extensiv zu begrünen. Sollten die Dächer von Bestandsgebäuden der aufgegebenen gewerblichen Nutzung sich aus statischen Gründen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand begrünen lassen, können ersatzweise großkronige heimische Laubbäume innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gepflanzt werden. Pro 120 m² nicht begrünte Dachfläche ist eine Baumpflanzung durchzuführen. Auf diese Weise lässt sich auch bei Verzicht auf die Dachbegrünung eine gestalterische Integration der Gebäude in den Otto-Dullenkopf-Park erreichen. Ungegliederte Fassaden (geschlossene Wandfläche ohne Fenster) mit mehr als 40 m² sind flächig mit Kletterpflanzen zu begrünen. Die Fassadenbegrünung kann auch mittels Rankgerüst nachgewiesen werden. Durch den hohen Begrünungsanteil gehen Gebäude und Freiflächen im Park in ihrer Gestalt fließend ineinander über. Fahrradabstellplätze sind dem Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark direkt zuzuordnen und bei überdachter Ausführung zu begrünen. Die Zulässigkeit von Werbeanlagen wird beschränkt um den Erholungscharakter der Parkanlage zu unterstützen. Anlagen zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen werden auf maximal zwei Standorte begrenzt. 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Der Standort im Südosten des Otto-Dullenkopf-Parks hat sich zu einem wichtigen Freizeitort für Kinder und Jugendliche aus der Süd- und Oststadt entwickelt. Um die erforderlichen Einrichtungen und Nutzungen dauerhaft umsetzen zu können, wird die Fläche als Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzt. Der mit großkronigen Bäumen und Sträuchern bepflanzte Erdwall zur Wolfartsweierer Straße rahmt die Anlage und mindert zusätzlich den Verkehrslärm der Wolfartsweierer Straße ab. Die Wallstruktur wird benötigt, um außerhalb des Plangebietes (vgl. Bebauungsplan „Zimmerstraße“) als Aufliegefläche für einen Brückenschlag über die Wolfartsweierer Straße zu dienen. Zur gestalterischen Einbindung werden die zulässigen offenen Stellplätze mit Bäumen überstellt. Die wesentlichen Ziele der Grünordnung sind: • Der Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen, insbesondere der prägenden Pappelgruppe. Bei Abgängigkeit kann die Ersatzpflanzung an anderer Stelle in räumlich-funktionalen Zusammenhang erfolgen. • Die Erweiterung des Otto-Dullenkopf-Parks zwischen Schlossareal und Ostring als wichtiger Erholungsraum insbesondere für die Oststadt. • Die Schaffung lichter Vegetationsflächen, die dem bewegungsfördernden Profil des Otto- Dullenkopf-Park entsprechen. - 12 - • Rückbau befestigen Flächen unter Berücksichtigung der intensiven Spielnutzung sowie der Altlasten- und Kampfmittelthematik. • Weitgehende Begrünung der nicht überbauten Flächen. • Der Ausbau stadtteilübergreifender Spiel- und Freizeitnutzungen im Otto-Dullenkopf- Park. • Die Anpflanzung von groß- und mittelkronigen Bäumen. • Die Begrünung von geeigneten Flachdächern und Fassaden. Die konkrete Ausgestaltung des Grünordnungs- bzw. Freiflächennutzungskonzeptes wird im Rahmen von Beteiligungsformaten im Nachgang des Bebauungsplanverfahrens mit der Öffentlichkeit beraten. 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft Durch die Planung werden rechnerisch keine zusätzlichen Flächen versiegelt. Es ist angedacht mittel- bis langfristig versiegelte Außenbereiche der Wolfartsweierer Straße 11 in Teilen zu entsiegeln bzw. wieder nutzbar zu machen. 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe ist deshalb nicht erforderlich. 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz Zum Schutz von Brutvögeln, Fledermäusen, Mauereidechsen und Insekten sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Diese entsprechen dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand und sind auf Ebene des bauordnungsrechtlichen Verfahrens zu beachten. Im Zuge der Eingriffsvermeidung ist der nordöstliche Gehölzstreifen grundsätzlich zu erhalten. Der Gehölzstreifen stellt ein wichtiges Sozialhabitat für im Gebiet lebende Vögel dar. Er kann aus Gründen der Grünplanung entfallen, ist dann jedoch im Sinne einer CEF- Maßnahme im Vorgriff quantitativ und qualitativ gleichwertig im räumlich-funktionalen Zusammenhang (so nah wie möglich am alten Standort) neu zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ersatzpflanzung dürfen die im Bestandsgehölz beinhalteten Brombeeren durch die standortgerechte Sträucher (doppelreihig) ersetzt werden. Der Haussperling wird auf der Vorwarnliste Baden-Württembergs geführt. Gefährdung- sursachen sind der Verlust von Nistmöglichkeiten durch Gebäuderenovierungen, Einengung der Nahrungsgrundlage und Verlust der Insektennahrung für die Aufzucht der Jungvögel. Erschwerend kommt hinzu, dass Gehölze, die zum Schutz und Sozialkontakt aufgesucht werden, weniger zu finden sind. Auch Wasser- und Sandstellen zur Gefiederpflege gehen immer weiter verloren. Der Haussperling ist sehr ortstreu. Das ganze Jahr über halten sich diese Vögel in der Nähe ihrer Brutplätze auf. Ihr Aktionsradius beträgt ca. 500 m, zur Brutzeit sogar weniger. Durch die Sanierung des Gebäudes kann es zu Störungen der Tiere kommen, weshalb eine artenschutzrechtliche/ökologische Baubegleitung zu beauftragen ist. Durch die ökologische Baubegleitung wird bei Um- und Neubaumaßnahmen das Risiko einer unabsichtlichen - 13 - Tötung im Gebiet vorkommender Tiere und Pflanzen deutlich reduziert und zugleich die rechtzeitige und funktionserfüllende Umsetzung von Vermeidung-, Minderung- und Ausgleichmaßnahmen gewährleistet. 4.6 Belastungen Lärm: Der Bereich liegt an stark befahrenen Straßen und ist belastendem Verkehrslärm ausgesetzt. Die Auswertung der Verkehrslärmberechnung nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) zeigt, dass für die schutzwürdigen Nutzung in den Gebäuden die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen notwendig ist. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass bei der Änderung oder Errichtung baulicher Anlagen mit schutzwürdigen Nutzungen die notwendigen Schalldämmmaße der Außenbauteile (DIN 4109) eingehalten werden. Die Belastung der Freibereiche am Tag liegt größtenteils unter 65 dB(A) und löst keine Pflicht für Schallschutzmaßnahmen aus. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag wird weder am Bestandsgebäude noch in den Freibereichen überschritten. Die Lärmbelastung nachts überschreitet die Schwelle der Gesundheits-gefährdung nur unmittelbar entlang der Wolfartsweierer Straße in einem kleinen Bereich. Von den Bestandsgebäuden ist nur das Verwaltungsgebäude an einer Fassade von Pegeln größer 60 dB(A) betroffen. Da keine Wohnnutzung oder betriebliche Nutzung zu den Nachtstunden vorgesehen sind, werden keine weiteren Schallschutzmaßnahmen notwendig. Nach Realisierung des Erdwalls tritt eine zusätzliche Lärmminderung ein, die die Belastung im Gebiet weiter senkt. Dieser positive Nebeneffekt wird die Lärmbelastung in den Freibereichen am Tag auf unter 60 dB(A) senken. Durch den Betrieb der Zwischenlagerungsfläche treten innerhalb des Baubereichs Belastungen durch Anlagenlärm auf. Luft/Klima: Im Vorhabengebiet herrschen gute Ausbreitungsbedingungen vor, die eine rasche Verdünnung der Luftschadstoffkonzentrationen erlauben. Die geplante Entsiegelung von Flächen kann mittelfristig zu einer Verbesserung der kleinklimatischen Situation führen. Durch den Betrieb der befristeten Zwischenlagerungsfläche sind innerhalb des Baubereichs Belastungen durch Feinstaub PM10 zu erwarten. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden in Teilen des Plangebietes temporär überschritten. In den Phasen des Aufbaus und des Abbaus der Haufwerke sind zum Schutz der Gesundheit durch Festsetzung, das Öffnen der Tore und Fenster nach Süden, während der Betriebszeiten der Zwischenlagerungsfläche (Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 17 Uhr) auszuschließen. Altlasten: Die vorhandene Versiegelung der unter 3.5 aufgezählten altlastenrelevante Flächen muss aufrechterhalten werden, solange die Untergrundverunreinigungen nicht entsprechend der einschlägigen Rechtsnormen beseitigt wurden. Für die Herstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht ist ein Auffüllkonzept mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Außerdem ist eine Dokumentation der eingebauten Bodenmaterialien nach Herkunft, Menge und Qualität zu erstellen und dem Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen. - 14 - 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: • Nachnutzung eines bebauten Areals, Vermeidung von Neuversiegelung • planungsrechtliche Sicherung einer Einrichtung im Bereich Kinder- und Jugendarbeit, bzw. Arbeit mit jungen Erwachsenen • Vernetzung zwischen Parkanlage und Sondernutzung für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit mit einem Schwerpunkt in der Bewegungsförderung. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände zu erwarten sind. - 15 - 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark ca. 1,58 ha 43,29% Öffentliche Grünfläche - Parkanlage ca. 1,96 ha 53,71% Verkehrsgrün ca. 0,11 ha 3% Gesamt ca. 3,65 ha 100,00% 7.2 Bodenversiegelung 1 Gesamtfläche ca. 3,65 ha 100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 2,02 ha 55,34% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 0,71 ha 19,46% 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren erforderlich. 9. Kosten (überschlägig) 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten Alle Flächen im Geltungsbereich sind im Eigentum der Stadt. Eine Umlegung der Erschließungskosten nach Kommunalabgabengesetz (KAG) kann nicht erfolgen 9.2 Kosten zu Lasten der Stadt Begrünungca.660.000EUR Beleuchtungca.10.000EUR Lärmschutz (Wand, Wall)ca.275.000EUR Altlastensanierung/tech. Sicherungsmaßnahmen*ca.4.136.000EUR Ausgleichsmaßnahmenca.71.000EUR Gesamtca.5.152.000EUR * Bezieht sich auf den derzeit versiegelten Bereich, der zukünftig als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) genutzt wird. 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. - 16 - 11. Übersicht der erstellten Gutachten • Büro für Landschaftsplanung Dipl. Ing. Elke Wonnenberg (2018) Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung • Kurz und Fischer GmbH (2019) – Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen an der benachbarten schützenswerten Bebauung durch die Zwischenlagerung von Bodenmaterial auf dem Gelände Wolfartsweierer Straße 11 • Richter & Röckle (2019) – Prognose der Staubemissionen und - immissionen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum Betrieb eines Zwischenlagers für inerte Bodenmaterialien auf dem ehemaligen RVS-Gelände. Karlsruhe, 8. Mai 2021 Fassung vom 17. Februar 2022 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner - 17 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Alternativ sind die Behälter jeweils am Tag der Abholung im seitlichen Zufahrtsbereich bereitzustellen. Hausanschlussräume sind so zu platzieren, dass diese mit der Hausanschlussleitung auf kürzestem Weg von der Verteilerleitung in den Straßen aus erreicht werden können. Der Hausanschluss ist von jeglicher Überbauung frei zu halten. Zur Konfliktvermeidung sind in der Regel Mindestabstände zwischen Leitungen und Bäumen einzuhalten. Die Mindestabstände betragen: - 2,5 m zwischen unterirdischen Versorgungsleitungen (für Strom, Gas, Wasser und Wärme) und Bäumen; - 3,5 m zwischen Abwasserkanälen und Bäumen. Maßgeblich ist jeweils der horizontale Abstand zwischen der Stammachse und der Außenhaut der Versorgungsleitung bzw. des Abwasserkanals. Basis für die Herstellung von Versorgungsanschlüssen sind verbindliche Beauftragungen an den jeweiligen Leitungsträger durch den Vorhabenträger bzw. durch den zukünftigen Anschlussnehmer. Zur Klärung der grundsätzlichen Versorgungsmöglichkeiten ist frühzeitig Kontakt zum jeweiligen Leitungsträger aufzunehmen, da z. B. die Trassierung von Anschlussleitungen rechtzeitig anhand der anerkannten Regeln der Technik abgestimmt werden muss. Für die Erschließung mit Versorgungsinfrastrukturen sind, gemäß der Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Karlsruhe GmbH sowie der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, entsprechende Hausanschlussräume bzw. geeignete außenliegende Übergabestellen vorzusehen. Für die Trassierung der Versorgungsgewerke im öffentlichen Straßenraum gelten die jeweiligen Konzessions-/ bzw. Wegenutzungsverträge in Verbindung mit den ABB (Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe zu Versorgungszwecken). Um die Versorgung der innerhalb des B-Planes bzw. des Durchführungsvertrags liegenden Immobilien grundsätzlich zu ermöglichen, sind bei ergänzenden Planungen im Gültigkeitsbereich (Grünflächenplanung etc.) die Vorgaben der voranstehend genannten Konzessions- bzw. Wegenutzungsverträge sowie der ABB zu berücksichtigen. Alle Versorgungsanlagen in nicht öffentlichen Flächen sind in Absprache mit der Stadtwerke Karlsruhe GmbH bzw. der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH dinglich zu sichern. - 18 - 2. Niederschlagswasser, Entwässerung Grundsätzlich soll die Regenwasserbewirtschaftung auf dem jeweiligen Grundstück erfolgen. Bei Erweiterung der bestehenden Bebauung oder bei Änderung der versiegelten Oberflächen sind bei Planung und Bemessung von Anlagen zur Regenwasserableitung nach DIN 1986-100 die Möglichkeiten der dezentralen Niederschlagswasserbewirtschaftung zu nutzen. Für weitere Erschließungsmaßnahmen ist ein Niederschlagswasserkonzept mit der Stadtentwässerung des Tiefbauamtes Karlsruhe abzustimmen. Die Bausteine eines Niederschlagswasserkonzeptes sind Vermeidung, Versickerung, Nutzung, Verdunstung und Rückhaltung des Niederschlagswassers. Der Planer oder Bauherr hat bei Erstellung des Niederschlagswasserkonzeptes rechtzeitig zu prüfen, ob eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sinnvoll möglich ist. Grundlage für diese Prüfung ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser in Verbindung mit DWA-M 153, in der jeweils gültigen Fassung. Eine dezentrale Versickerung über Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlast und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist nicht gestattet. Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Anforderungen aus der Lage im Wasserschutzgebiet ▪ Baustelleneinrichtungen, Baustofflager und Betankungslager sind entsprechend der AwSV (2017)108 zu gestalten. ▪ Bei der Verwendung von Schmierstoffen im Bereich Verlustschmierung und als Schalöle ist die Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten. ▪ Beim Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, Parkplätzen und sonstigen Verkehrsflächen ist nach RiStWag (2016) vorzugehen. Bei der Anlage von Gebäuden und Flächen ist zu beachten: ▪ Die Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren und zugleich wassergefährdenden Materialien, insbesondere beim Bau von Verkehrsanlagen und Lärmschutzwällen sowie für Aufschüttungen, ist unzulässig. ▪ Unbeschichtete Metalldachflächen oder Dachinstallationen aus Zink, Kupfer oder Blei sind gemäß DVGW109 Information Wasser Nr. 87 (2016) nicht zu verwenden. ▪ Bei der Errichtung/Erweiterung von Abwasserkanälen/Abwasserleitungen ist das DWA110 Arbeitsblatt A142 „Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten“, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden In der Betriebsphase ist zu beachten: - 19 - ▪ Beim Betrieb von Abwasserkanälen/Abwasserleitungen ist die DWA A142 „Abwasserleitungen und- Kanäle in Wassergewinnungsgebieten“, in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. ▪ Die notwendigen Vorkehrungen zum Grundwasserschutz bei der Beseitigung von Straßenoberflächenwasser sind gemäß VwV bzw. den „Technischen Regeln zu Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser“ in der jeweiligen Fassung einzuhalten. ▪ Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist ausschließlich außerhalb der Altlastenflächen zulässig. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 5. Baumschutz, Baumpflanzgruben Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Bei der Auswahl der Standorte für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten sind die geschützten Bäume zu berücksichtigen. Baumpflanzgruben innerhalb befestigter Flächen sind mit geeignetem Baumsubstrat und im Bereich von Überbauungen mit geeigneten verdichtbarem Baumsubstrat nach der Richtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V.1 „Empfehlungen für Baum-pflanzungen - Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate" in der jeweils aktuellen Fassung zu verfüllen. 6. Altlasten und Grundwassersanierung Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. Der Bebauungsplan berührt den Einflussbereich der Grundwassersanierungsanlage (Funnel- and-gate) des ehem. Gaswerks Ost der Stadtwerke Karlsruhe in der Schlachthausstraße. Der ungefährdete Betrieb der Grundwassersanierungsanlage muss insbesondere bei Grundwasserhaltungen im Bebauungsplangebiet Beachtung finden. Für die Folgenutzung - 20 - entsiegelter Bereich ist eine durchwurzelbare Bodenschicht herzustellen. Die Herstellung dieser Bodenschicht hat entsprechend der Vollzugshilfe zu §12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu erfolgen. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (Gebäudeenergiegesetz - GEG) sowie auf das Klimaschutzgesetz Baden- Württemberg (insbesondere § 8a und § 8b - Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen) wird verwiesen. 11. Weitergehende Empfehlungen für Artenschutzmaßnahmen ▪ Zur Förderung der Avi- und Fledermausfauna können einige Maßnahmen zur Verbesserung der Habitatstruktur vollzogen werden, wie die Schaffung von Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse an dem Verwaltungsgebäude und/oder den Nebengebäuden sowie zusätzliche Koloniekästen für Haussperlinge an den Gebäuden. ▪ Zur Wiesenansaat soll im Sinne der „Grünen Stadt“ heimisches, autochthones und blütenreiches Saatgut verwendet werden.
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Extrahierter Text
SO CEF-Maßnahme (Bebauungsplan Zimmerstraße) WH max. 10.00 m GR 5100 m² gr,fr,lr gr,fr,lr lr B B V V Bebauungsplan Karlsruhe, 08. Mai 2021 Stadtplanungsamt: Oststadt Maßstab: 1 : 1000 Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB Karlsruhe, .......... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister In Kraft getreten ( § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, mit der Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauBG) Gottesaue - Ostauepark, 2. Änderung am .......... vom .......... bis .......... am .......... am .......... ab .......... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Vorentwurf Fassung vom: 17.02.2022 Kartengrundlagen Liegenschaftsamt Stand 09.08.2016 Zeichenerklärung Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Zu erhaltende Bäume Ein- und Ausfahrt Böschung - Schematische Darstellung Grundfläche in m² als Höchstmaß Wandhöhe in Metern als HöchstmaßWH max. 10,00m zu ersetzender Baum Baugrenze Zu erhaltende sonstige Bepflanzung mögliche Wegeführung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung SO Spiel-, Zirkus- und Aktionspark Parkanlage Öffentliche Grünfläche gr,fr,lr Mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zu belastende Fläche, zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger Fläche Zwischenlagerung Bodenmaterialien Verkehrsgrün V Flächenhafte Anpflanzung Straßenbegrenzungslinie Spielplatz vorhandene Bäume mögliche Wegeführung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Sonstige Planzeichen als Festsetzung als Nachrichtliche Übernahme als Information B Bewegungsangebot GR 5100 m²
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/0704 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 26.07.2022 24 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe- Oststadt aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage der bereits erfolgten Verfahrens- schritte mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 8. Mai 2021 in der Fassung vom 17. Februar 2022 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☒ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: 5.152.00 Euro Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☒ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☒ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit KFG, KASIG, Stadtjugendausschuss e.V. – 2 – Ergänzende Erläuterungen I. Erläuterungen zur bisherigen Bebauung und Zielsetzung des Bebauungsplanes Ziel des Bebauungsplanes Nr. 774 „Gottesaue-/Ostauepark“, Karlsruhe-Oststadt aus dem Jahr 2006 war es, die Voraussetzungen für innenstadtnahe Arbeitsplätze zu schaffen, die Institution der Musikhochschule im Schloss Gottesaue zu erweitern und zur Deckung des Bedarfs von überörtlichen Grünflächen für die Oststadt beizutragen (Otto-Dullenkopf-Park). Die Liegenschaft Wolfartsweierer Straße 11 (ehemals Busdepot der Südwest-Bus GmbH), wurde seit 2006 in wesentlichen Bereichen aus dem Bestandschutz heraus gewerblich genutzt. Teile der Liegenschaft (insbesondere das ehemalige Verwaltungsgebäude und die Flächen nördlich der Wagenhallen, angrenzend an den Otto-Dullenkopf-Park, werden seit mehreren Jahren durch den Stadtjugendausschuss e.V. bespielt. Das Aktions- und Zirkusbüro Otto-Dullenkopf-Park hat sich sehr gut etabliert und erfreut sich großer Beliebtheit. Die anhaltend hohe Nachfrage an Angeboten für Kinder und Jugendliche machte es notwendig, die Nutzung des Areals dauerhaft für soziale Zwecke zu öffnen. Mit dem im Jahr 2020 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan Nr. 874 „Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung“ wurde der bauliche Erhalt und die Umnutzung des ehemaligen Verwaltungsgebäudes Wolfartsweierer Straße 11 und eines Teils der ehemaligen Wagenhallen planungsrechtlich für soziale, kulturelle und sportliche Zwecke gesichert. Ab der zweiten Jahrhälfte 2020 wurde mit dem 1. Bauabschnitts begonnen. Aktuell befinden sich folgende Maßnahmen in der Umsetzung: - Umbau und Modernisierung des Verwaltungsgebäudes - Neubau Foyerbereich - Umbau und Modernisierung von Teilbereichen der Werkstatt- und Hallengebäude Des Weiteren wurde der bauliche Zustand der ehemaligen Wagenhalle vertieft untersucht. Hierbei zeigte sich, dass die zum Abbruch vorgesehen Teile der Wagenhalle in einem baulichen weit besseren Zustand sind, als ursprünglich erwartet. Für ein weiteres Angebot des Stadtjugendausschusses e.V. werden Ersatzflächen benötigt. Das Gebäude des Fanprojekts Karlsruhe des Stadtjugendausschusses e.V. in der Mainestraße 8 in der Nordstadt liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Westlich der Erzbergerstraße zwischen New-York-Straße und Lilienthalstraße“ („Zukunft Nord“). Zur späteren Umsetzung dieses Bebauungsplanes ist eine Verlagerung des Fanprojekts notwendig. Insgesamt wurden elf Standortalternativen geprüft. Die beste Eignung aller Standorte wies durch seine zentrale Lage und durch die Nähe zum Stadion das Areal an der Wolfartsweierer Straße 11 auf. Auch auf Grund der dort bereits vorhandenen Einrichtungen des Stadtjugendausschusses ist dieser Standort für das Fanprojekt sehr gut geeignet. Der vollständige Erhalt der ehemaligen Wagenhallen widerspricht jedoch den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 874 „Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung“. Mit der 2. Änderung soll nunmehr die dauerhafte Nutzung der vorhandenen Wagenhallen an der Wolfartsweierer Straße 11 für soziale Zwecke gesichert werden. Vorgesehen ist weiterhin eine bis Ende 2026 befristete Nutzung einer bereits versiegelten Fläche für die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien. Die Kosten zur Umsetzung des Angebotsbebauungsplanes sind nicht Gegenstand dieser Beschlussvorlage (vergleiche Übersicht unter Ziffer 9.2 der Begründung). Hierüber ist im Rahmen der weiteren Investitionspriorisierung zu entscheiden. Die Maßnahmen sind entsprechend der finanziellen Möglichkeiten in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. Für die Untersuchung und Behandlung altlastverdächtiger Flächen und Altlasten wird eine Förderung des Landes nach der Förderrichtlinien Altlasten – FrAl angestrebt. – 3 – Im Rahmen des gemeinderätlichen Kostenkontrollverfahrens wurden die Kosten für die baulichen Maßnahmen des 2. Bauabschnitts (Umbau der RVS Hallen für das Fanprojekt und die Bewegungsszene) im Juli in den Fachausschüssen vorgestellt. Die Kosten für die Baumaßnahmen sind nicht in der Übersicht unter Ziffer 9.2 der Begründung enthalten. Planungskonzept Die Änderungen gegenüber dem vorliegenden Bebauungsplan beschränken sich auf folgende Punkte. Zulässig sind künftig auch Anlagen und Einrichtungen für soziale Zwecke im Bereich der sozialen Arbeit mit jungen Erwachsenen. Diese Erweiterung der zulässigen Nutzung erfasst das Fanprojekt Karlsruhe des Stadtjugendausschusses e.V. Ausnahmsweise zulässig sind künftig auch Anlagen für die Haltung von Kleintieren, sofern diese dem Angebot tiergestützter Pädagogik dienen. Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Spiel-, Zirkus- und Aktionspark wird um ca. 0,33 ha vergrößert. Um den Erhalt der bestehenden Wagenhalle für künftige soziale Zwecke planungsrechtlich zu sichern, wird das Baufeld in der Planzeichnung – entlang der Grenzen des baulichen Bestands – vergrößert. Nebenanlagen sollen künftig im gesamten Sondergebiet und nicht nur innerhalb der Baugrenzen zulässig sein. Die Fläche für die weiterhin bis Ende 2026 befristete Zwischenlagerung von Bodenmaterialien wird reduziert von 14.753 m² auf 9.566 m², das zulässige Volumen reduziert von 55.000 m³ auf 47.000 m³. Die zulässige maximale Schütthöhe verbleibt bei 5,00 m. Die zunächst in der 1. Änderung ausgewiesene größere Fläche wird für die Zwischenlagerung nicht benötigt. Des Weiteren werden die grünordnerischen Festsetzungen und die artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen qualifiziert. II. Zum Verfahren und der bisherigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Aus der Öffentlichkeit wurde der Wunsch geäußert, im Otto-Dullenkopf-Park auch ein Beachvolleyballfeld zu errichten. Der Bebauungsplanentwurf lässt auf den öffentlichen Grünflächen auch Spiel- und Bewegungsangebote zu. In der späteren Freiraumplanung wird geprüft, welche konkreten Angebot in der Parkanlage integriert werden können. Angeregt wurde weiter, eine Radwegeverbindung zwischen „Oststadtkreisel“ und Ostring durch den Otto- Dullenkopf-Park zu planen. Der Vorschlag wird begrüßt. Der Betrachtungsbereich für eine solche Radverbindung geht über den Geltungsbereich des Änderungsverfahrens hinaus. Im weiteren Verfahren wird eine bedarfsgerechte und mit der Nutzung als Parkanlage verträgliche Radwegeverbindung näher untersucht werden. Einer gesonderten Festsetzung bedarf es nicht. Der Bürgerverein der Oststadt hat sich kritisch zur 2. Änderung geäußert und seine Bedenken aus dem 1. Änderungsverfahren wiederholt vorgetragen. In seiner Stellungnahme erinnert der Bürgerverein daran, dass mit dem ursprünglichen Bebauungsplan aus dem Jahr 2006 eine reine Parkanlage beschlossen wurde. Zur klimatischen Aufwertung in der dichten Innenstadtlage sei ein 270 m langer und 50 m breiter Parksee vorgesehen gewesen. Durch den Erhalt der Wagenhalle sei für den See „kein Platz mehr“. Aus Sicht des Bürgervereins diene das Fanprojekt nicht mehr alleine Kinder und Jugendlichen aus dem Einzugsbereich der Oststadt. Das Projekt richte sich auch an junge Erwachsene aus der Region. Es trifft zu, dass durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gottesaue-/Ostauepark“ die Fläche der ursprünglich geplanten Parkanlage weiter reduziert wird. Aus Sicht der Stadtverwaltung bietet die Fläche aufgrund ihrer Lage und dem vorhandenen baulichen Bestand eine große Chance, dringend benötigte Flächen und bauliche Anlagen für soziale Zwecke bereitzustellen. Das Plangebiet liegt einerseits in zentraler und gut mit dem ÖPNV erschlossener Lage. Zugleich grenzt an das Plangebiet unmittelbar keine – 4 – Wohnbebauung an. Die sonst kritische Freizeitlärmproblematik kommt nicht zum Tragen. Durch die geplante Teilentsieglung des Geländes und der Anlage von Vegetationsflächen wird sich die kleinklimatische Situation gegenüber dem Ist-Zustand verbessern. Die Überlegungen, einen See anzulegen, gehen zurück auf den Ideenwettbewerb aus dem Jahr 2001 zur Bundesgartenschau. Eine Wasserfläche wurde anschließend weder im Bebauungsplan Nr. 774 aus dem Jahr 2006 noch im Bebauungsplan Nr. 874 festgesetzt. Lediglich nachrichtlich wurde ein „Parksee“ bzw. eine Wasserfläche in der Planzeichnung aufgenommen. Bereits im 1. Änderungsverfahren wurde von der Stadtverwaltung darauf hingewiesen, dass die Anlage einer großflächigen Wasserfläche aus fachlicher Sicht nicht möglich sein wird, da nahezu der gesamte Geltungsbereich als altlastenrelevante Fläche erfasst ist. Im Rahmen der späteren Überarbeitung der Freiraumplanung wird geprüft werden, ob und wenn ja, in welcher Lage und Größe im Otto-Dullenkopf-Park eine oder mehrere (kleine) Wasserflächen angelegt werden könnten. III. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben die das Verfahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des Bebauungsplanes „Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt, vom 8. Mai 2021 in der Fassung vom 17. Februar 2022 wiedergibt. Der Verfahrensstand rechtfertigt den Auslegungsbeschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. IV. Ergänzende Erläuterung zur CO 2 -Relevanz Nach dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf darf künftig nur eine Fläche bis zu 0,71 ha versiegelt werden. Die Fläche des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Spiel-, Zirkus- und Aktionspark und damit auch die zulässige versiegelbare Fläche im Plangebiet wird gegenüber der Fassung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gottesaue-/Ostauepark“ um ca. 0,33 ha erhöht. Derzeit sind ca. 2,02 ha des ursprünglich gewerblich genutzten Grundstücks versiegelt. Die überbaubare Fläche erhöht sich von 2.600 m² auf 5.100 m². Die überbaubare Grundfläche ergibt sich aus den Flächen der zu erhaltenen Gebäuden (ca. 3.850 m²), der Flächen der Zirkuszelte, Container und Buden (750 m²) und einer moderaten Reserve von 500 m². Derzeit wird die Ertüchtigung der Bestandsgebäude im 1. Bauabschnitt bereits durchgeführt (Verwaltungs- gebäude und angrenzende Werkstatthalle/Aktionshalle). Die angrenzenden Hallen des 2. Bauabschnitts sollen weitgehend als Kalthallen genutzt werden. Das Gebäude ist an die Fernwärmeversorgung angeschlossen. Die Stadtwerke geben für das Hauptnetz einen Primärenergiefaktor von fP,FW = 0,24 an (https://www.stadtwerke-karlsruhe.de/de/pk/fernwaerme.php). Das bedeutet einen Emissionsfaktor CO 2 von 81 g/kWh. Der Ausstoß sinkt mit zunehmender Dekarbonisierung der Fernwärme. Auf den Dachflächen wird eine solare Nutzung umgesetzt. Die PV-Anlage soll 1.900 m² umfassen und eine Leistung von 369 kWp haben. Über den Primärenergiefaktor des potentiell möglichen Zirkushauses als Sonderbau können noch keine Angaben gemacht werden. Im Sinne eines Flächenrecyclings und der nachhaltigen Nachnutzung einer ehemals gewerblichen Fläche sichert der Bebauungsplan die Nutzung dauerhaft für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit sowie soziale Arbeit mit jungen Erwachsenen. Die Auswirkungen des Bebauungsplanes auf den Klimaschutz wurden daher als „geringfügig“ eingestuft. – 5 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung“, Karlsruhe- Oststadt aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage der bereits erfolgten Verfahrensschritte mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 8. Mai 2021 in der Fassung vom 17. Februar 2022 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen.
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Niederschrift 41. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. Juli 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 24. Punkt 24 der Tagesordnung: Bebauungsplan "Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung", Karls- ruhe-Oststadt: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss Vorlage: 2022/0704 Punkt 24.1 der Tagesordnung: Otto-Dullenkopf-Park, Erweiterung Interfraktioneller Ergänzungsantrag: FDP, FW|FÜR Vorlage: 2022/0704/1 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 2. Änderung“, Karls- ruhe-Oststadt aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage der bereits erfolg- ten Verfahrensschritte mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 8. Mai 2021 in der Fassung vom 17. Februar 2022 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf auf- nehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wie- derholen. Abstimmungsergebnis: Bei 42 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 24 zur Behandlung auf: Ich möchte auf die Stellungnahme hinweisen, die noch mal einiges erläutert an der Zielsetzung dieses Antrags. Stadtrat Löffler (GRÜNE): Eigentlich hätte es zu diesem Tagesordnungspunkt nicht so viel der Rede benötigt, weil die ganzen Vorabsprachen alle schon genau auf diesen Aus- – 2 – legungsbeschluss hinausgelaufen sind. Der ist aus unserer Sicht logisch und stimmt mit den bis- herigen Diskussionen in den letzten Monaten und Jahren auch überein. Deswegen tragen wir den auch gerne so mit und würden die Verwaltung entsprechend beauftragen. Ich habe mich jetzt aber gemeldet bezüglich des Änderungsantrags, der dann doch eine Ände- rung in diesem Bebauungsplanverfahren bewirkt, die schon wesentlich ist, dass - wenn man sie jetzt annehmen würde - diese Auslegung an der Stelle nicht stattfinden könnte. Dann müsste das ganze Thema noch einmal neu aufgerollt werden bzw. mit dieser Änderung müsste ein er- neutes Mal ausgelegt werden. Wenn dann irgendwie in einem Szenario die Hallen abgerissen werden sollten, wäre das schon eine deutliche Änderung des Maßes der baulichen Nutzungen auf diesem gesamten Grundstück. Das ist jetzt an der Stelle eine Diskussion, die wir schon ge- führt hatten, wo wir uns mehrheitlich dagegen entschieden hatten und wo wir jetzt auch bei der ursprünglichen Vorlage bleiben und deswegen gerade diese Ziffer 2 aus dem Änderungsan- trag ablehnen, so wie es die Verwaltung in der Stellungnahme auch vorschlägt. Da gehen wir entsprechend mit. Bei den Punkten 1 und 3, das für erledigt zu erklären, würde ich gerne noch um einen Punkt er- gänzen, dass die Prüfung von Wasser vor allem auch bewegtes Wasser im Otto-Dullenkopf-Park oder auch in den Wohnquartieren in der Oststadt berücksichtigen soll. Denn das ist das, was mit einem viel kleineren räumlichen Aufwand zumindest eine merkliche Abkühlung bewirkt. Wenn man sich zum Beispiel - das ist ein großes Beispiel - den Friedrichsplatz anguckt oder auch anfühlt, wenn man da draußen ist, diese Fontäne bewirkt eine wirkliche Änderung. Wenn das nur ein Teich in dieser Größe wäre, würde ich mich wirklich fragen, ob diese Änderung auch so da wäre. Das wäre der Punkt, der aus unserer Sicht zu prüfen wäre, weniger als die Tiefe und die Größe von stehenden Wasserflächen. Stadtrat Müller (CDU): Mir geht es im Grunde eigentlich genauso wie meinem Vorredner. Es hätte eigentlich keine detailliertere Aussprache zu diesem Aufstellungs- und Auslegungsbe- schluss zum Bebauungsplan Gottesaue-/Ostauepark bedurft. Allerdings kam jetzt dieser Ergän- zungsantrag der antragstellenden Fraktion. Wir sehen es eigentlich genauso wie in der Verwal- tungsvorlage oder in der Stellungnahme der Verwaltung beschrieben. Ich glaube auch, dass wir zu Punkt 1 und 3 mehr oder weniger eine Erledigung erfahren dürften. Ich hoffe, in der Sache sehen es die Antragsteller ähnlich. Sicherlich kann man noch mal im Detail hingucken, gerade was diese Wasserfläche anbelangt, aber dennoch muss man dann auch realistisch genug blei- ben und sagen, die Wohnbebauung als solches, gerade was die Oststadt anbelangt, ist dann doch schon ein gutes Stück weit weg. Von dem her ist die Frage, die seit der Verwaltung in der Stellungnahme aufgeworfen wird, inwieweit es dann tatsächlich dort zu einem Effekt kommen kann, schon berechtigt. Was den Punkt 2 anbelangt seitens der antragstellenden Fraktionen, muss man ganz klar sagen - und das hat auch mein Vorredner relativ deutlich ausgeführt, und daran gibt es auch aus unse- rer Sicht, der CDU-Fraktion, dann tatsächlich die gleiche Meinung -, dass wir dann ein neues Verfahren hätten aufrollen müssen. Ich sehe hier aufgrund der Haushaltslage und dem, was letztendlich dort festgeschrieben werden soll in Hinblick auf seine soziale Nutzung des Geländes eigentlich eher die Konterkarierung des Gesamtvorhabens. Von dem her würden wir das bei Beibehaltung oder Aufrechterhaltung dann auch ablehnen und der Beschlussvorlage zum Auf- stellungs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplans zustimmen. – 3 – Stadtrat Zeh (SPD): Auch die SPD-Fraktion steht klar zu dieser zweiten Änderung, für den dau- erhaften Erhalt der Hallen für die Bewegungsziele. Wir wollen keine Änderung haben. Wir schätzen die Arbeit des Stadtjugendausschusses. Hier wird ein neues Zentrum für die Jugendar- beit geschaffen, was sicherlich Vorbildcharakter haben wird. Sicherlich braucht die zweite Än- derung, diese Baurechte zu schaffen, noch eine gewisse Zeit. Im Moment ist diese Datei mit Aushub aus dem Stuttgarter Straßenareal belegt, aber man muss auch hier noch einmal über Klimaanpassung reden. Aber an für sich heißt es ganz klar, ein großkroniger Baum in einem sa- vannenähnlichen Park tut mehr für das Klima und die Abkühlung, schafft mehr Luftfeuchte durch die Verdunstung der Blätter als ein stiller See. Sicherlich hat Kollege Löffler auch Recht, Bewegung von Wasser haben wir hier im Ostauepark nicht. Es ist schön, wenn man jetzt den City-Park nach drüben erweitert. Das ist das gleiche Wettbewerbsergebnis. Da war ursprünglich ein durchgängiger Wasserbach vorgesehen, was al- lerdings zu vielen Problemen führte. Auch der künstliche See mit Fontäne wird gerne angenom- men, schafft aber auch viele Problem mit Veralgung und Ähnlichem. Ob hier nur kleinere Was- serflächen oder kleinere Springbrunnen geschaffen werden können, muss man in der Detailpla- nung sehen, ist aber im Moment nicht die Zeit. Wir stimmen dem Änderungs- und Auslegungs- beschluss der zweiten Änderung zu. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Auch meine Fraktion wird dem Antrag der Verwaltung fol- gen. Das ist das, was wir die ganze Zeit auch wollten. Allerdings können wir auch nicht vernach- lässigen, für was sich insbesondere der Bürgerverein Oststadt vehement einsetzt und einfor- dert, in Anführungszeichen. Von daher ist bei dem Antrag der FDP und anderen der TOP 1 für uns auch das, was wir sagen, das würden wir auch so wollen. Gut, wir vertrauen im Moment auf die Antwort der Verwaltung, dass es in weitere Verfahren mit aufgenommen wird, was man vielleicht umsetzen kann. Von daher würden wir auch mit dieser Zusicherung der Verwaltungsvorlage so zustimmen. Stadtrat Schnell (AfD): Der Bürgerverein Oststadt als Repräsentant aller Oststädter ist klar ge- gen diesen Bebauungsplan, bei dem die ehemaligen Bushallen, die der Stadt einst gar nicht schnell genug verschwinden konnten, zulasten eines dann nicht mehr neu anzulegenden Sees im Ostauepark, stattdessen für einzuhegende KSC-Fans erhalten bleiben. Zudem steht dieser Bebauungsplan mit dem Verzicht auf den See, der sonst immer bis zum Erbrechen hier im Hause beschworenen Klimaanpassung diametral entgegen. Daher lehnen wir diese Vorlage ab, während wir dem Änderungsantrag zustimmen. Stadträtin Lorenz (FW|FÜR): Schon spannend, was man hier so alles zu hören kriegt. Zunächst einmal möchte ich zu unserem Antrag sprechen, zur Ziffer 2. Die Intention war, dass mit dem Bürgerverein Oststadt kommuniziert wurde, eventuell einen Teil der Hallen abzureißen und so die Entstehung dieses Sees, der doch groß gewollt ist, zu ermöglichen. Wir haben kein Problem damit, wenn die Hallen stehen bleiben. Die Bausubstanz scheint gut zu sein nach Ihren Ausfüh- rungen. Es macht natürlich keinen Sinn, Geld zu investieren und es dann nach zehn Jahren ab- zureißen. Zumal wir uns wohl bewusst sind, dass für viele Aktivitäten hier in der Stadt der Platz gering ist, aber zunächst war es wohl so kommuniziert, dass einige Gruppen dort nur vorrüber- gehend untergebracht sind. Daher würden wir Punkt 2 nicht zur Abstimmung stellen. – 4 – Die Punkte 1 und 3 sehen wir aber von der Verwaltung nicht hinreichend beantwortet. Im Ge- gensatz zur Darstellung wurden uns bisher keine Varianten vorgestellt. Das ist das, was wir am Antrag begehren. Zum Punkt 3, zu dem See, möchte ich auf die Klimaanpassungspolitik der Bundesregierung zu sprechen kommen. Dort gibt es sogar ein Sofortprogramm zur Unterstützung vom Bund, eben für solche Maßnahmen. Wenn Sie einmal nachlesen, 50 bis 90 Prozent aller Kleingewässer im Stadt- und Landkreis sind in den vergangenen Jahren verschwunden und wir reden hier nicht nur von der Unterkühlung. Da können wir sicher lange streiten, ob eine Wiese oder ein Baum dafür genauso effektiv ist wie ein See oder ein Tümpel. Aber es konterkariert unsere Bemühun- gen, wenn wir uns entscheiden für eine naturnahe Mahd unserer Rasenflächen und die Insek- ten dann in der ganzen Stadt nirgendwo etwas zu trinken finden. Ein stehendes Gewässer hat durchaus seinen Sinn, auch hier bei uns in der Stadt, ist nicht nur das Naherholungsgebiet. Da- bei spielt die Entfernung zu der Wohnbebauung keine Rolle, weil in dem Park sich viele ver- schiedene Gruppen aufhalten. Dieser See würde diese Aufenthaltsqualität deutlich fördern, wäre Trink- und Badetümpel für Vögel und andere Kleinstlebewesen. Deswegen möchten wir die Punkte 1 und 3 auf jeden Fall abgestimmt haben. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Ich möchte noch einmal auf einen Punkt eingehen. Diese Hallen sind hauptsächlich für die Bewegungsszene gedacht und werden auch gebraucht. Nun war einfach notwendig, dass durch den jetzigen Beginn der Bebauung des Seeareals der KSC, die Fans, der Fantreff, neue Räumlichkeiten braucht. Ich weigere mich, weil das teilweise auch aus dem Bürgerverein kommt, dass hier gegen KSC-Fans ein Popanz aufgebaut wird, als wenn das wilde Horden wären, die jetzt irgendwie da in die Stadt einfallen, die die Oststadt brand- schatzen und geschweige denn, was sie alles dann im Otto-Dullenkopf-Park anstellen. Also, das möchte ich einfach zurückweisen, weil ich das so noch nie erlebt habe. Gerade die Karlsruher Fanszene, auch mit ihren Ultras und so weiter, sind nicht die Leute, wie sie hier immer darge- stellt werden, jetzt auch hier im Haus. Das geht so nicht. Von daher denke ich, dass es auch richtig ist, dass der Fantreff für den KSC auch in das Gelände reinkommt, weil ich denke - das hat sich schon gezeigt bei dem Miteinander-Sprechen, Miteinander-Klarkommen -, in der räum- lichen Nähe werden die ganzen Schwarzmalereien ad absurdum geführt werden. Der Vorsitzende: Wir kommen damit in die Abarbeitung. Die Ziffer 2 des Ergänzungsantrags ha- ben die Antragsteller zurückgezogen. Bei Ziffer 1 und Ziffer 3 haben wir versucht, eine Brücke zu bauen. Die nehmen Sie nicht wahr, sondern möchten hier abstimmen. Da in der Ziffer 3 ein- deutig von einem See die Rede ist und die Ziffer 1 aus meiner Sicht genau diese Entscheidung vorbereiten soll und die Ziffer 1 auch begehrt, dass wir dem Gemeinderat noch einmal Varian- ten zur Abstimmung stellen, statt Ihnen im Satzungsbeschluss des Bebauungsplans einen Vor- schlag zu machen, der sich eher mit bewegtem Wasser auseinandersetzt, kann ich an dieser Stelle statt es für erledigt zu erklären, was letztlich der Antragsteller übernehmen muss, nur Ihnen die Ablehnung empfehlen, weil uns das dann bei einer möglichen Lösung zu sehr bindet. Wir würden es gerne im Rahmen des normalen Bebauungsplanverfahrens über einen Vorschlag zu einem eher bewegten als ruhenden Wasser dann mit Ihnen noch einmal diskutieren, aber nicht mit verschiedenen Varianten aller Art. Das ist im Moment nicht unsere Planung. Damit stelle ich zur Abstimmung Ziffer 1 und Ziffer 3. – 5 – Stadtrat Wenzel (FW|FÜR): Wir haben hier im Zwiegespräch unseres fraktionellen Antrages mit der FDP jetzt beschlossen, wie Sie es eben erklärend eingeleitet haben, dass der Prüfauftrag des Punkt 1 unseres Antrags weiterverfolgt wird, wir dann auf die Abstimmung verzichten würden, damit dieser Prozess weiter begleitet wird. Es kann auch sein, dass die Erkenntnis kommt, dass vielleicht ein See, der unterschiedlich hoch und fließend mit Umwälzpumpe ist, vielleicht eine natürliche Barriere, was wir nie hoffen werden, sein könnte zum Areal. Also, wir verzichten dadurch auf die Abstimmung. Der Vorsitzende: Vielen Dank, wenn Sie uns dann noch an der Grenze zwischen Teich und See eine gewisse Flexibilität zubilligen, können wir gerne darüber reden. Damit kommen wir zur Beschlussvorlage der Verwaltung, Aufstellungs- und Auslegungsbe- schluss, und ich bitte Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 16. August 2022