Flächenhaftes Naturdenkmal "Rennbuckeldüne": Anhörung der Gemeinde zum Verordnungsentwurf

Vorlage: 2022/0693
Art: Beschlussvorlage
Datum: 23.06.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Nordweststadt

Beratungen

  • Ausschuss für Umwelt und Gesundheit

    Datum: 05.07.2022

    TOP: 3

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: Keine Angabe

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.07.2022

    TOP: 9

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Beschlussvorlage
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2022/0693 Dez. 1 Flächenhaftes Naturdenkmal "Rennbuckeldüne" hier: Anhörung der Gemeinde zum Verordnungsentwurf Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit 05.07.2022 3 x vorberaten Gemeinderat 26.07.2022 9 x Beschlussantrag Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und Naturschutzbei- rat den Entwurf der unteren Naturschutzbehörde zur Abgrenzung und Unterschutzstellung des flächenhaf- ten Naturdenkmals „Rennbuckeldüne“ zur Kenntnis und stimmt dem Erlass der entsprechenden Verord- nung zu. Weiter stimmt der Gemeinderat zu, dass noch Änderungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen werden können. Finanzielle Auswir- kungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnli- ches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüg- lich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Grüne Stadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit I. Schutzgegenstand und Gebietsabgrenzung Die untere Naturschutzbehörde plant die Neuausweisung des rund 2 ha großen flächenhaften Natur- denkmals „Rennbuckeldüne“ in der Nordweststadt. Eine entsprechende Planung ist auch im Land- schaftsplan 2030 vorgesehen. Flächenhafte Naturdenkmale nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz sind Flächen von bis zu 5 ha Größe, deren besonderer Schutz, z. B. aus wissenschaftlichen oder naturge- schichtlichen Gründen oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit und Schönheit erforderlich ist. Es ist vorgesehen, je eine Teilfläche nördlich und südlich der beiden Schulen am Rennbuckel unter Schutz zu stellen. Der südliche Teil grenzt im Süden an den „Karlsruher Weg“ und der nördliche Teil grenzt im Norden an einen Bolzplatz, welcher am „Durlacher Weg“ endet. Die westliche und östliche Grenze bilden die Gärten der „Bonner Straße“ und der Straße „Am Rennbuckel“. Das flächenhafte Naturdenkmal umfasst somit die Flurstücke 24513 und 24506 (siehe Anlage 1). Vorrangiger Schutzzweck ist der Erhalt einer eiszeitlich entstandenen Binnendüne. Als letzte mar- kante weitgehend unbebaute Düne im Karlsruher Stadtgebiet genießt die Rennbuckeldüne einzigar- tige Bedeutung. Sie ist zudem ein Trittstein für den Verbund der Mager- und Rohbodenbiotope der Trockenlebensräume. Außerdem zeichnet sich die Fläche durch das Vorkommen zahlreicher seltener Pflanzen und Tierarten aus. Das Gebiet wurde bereits 1987 von der Stadt erworben, um eine unkontrollierte Bebauung der Düne zu verhindern. Seither wurde nur der Neubau der Sporthalle zugelassen. Mit der Unterschutzstellung ist nur noch eine eng begrenzte Erweiterung der dort ansässigen Schulen möglich. Das Gebiet wird von den umliegenden Anwohnerinnen und Anwohnern gerne als naheliegende Aus- laufstrecke für Hunde benutzt. Ebenso passieren Schülerinnen und Schüler die Fläche, um zur Schule zu gelangen. Die geplanten Ge- und Verbote sind dem Verordnungsentwurf zu entnehmen (siehe Anlage 1). II. Verfahren Zur Unterschutzstellung bedarf es eines förmlichen Rechtsverordnungsverfahrens nach § 24 NatSchG BW. Die Entscheidung über die Unterschutzstellung obliegt dem Oberbürgermeister als Lei- ter der unteren Naturschutzbehörde. Der Gemeinderat ist im Rahmen der Anhörung der Gemeinde zu beteiligen. a) Anhörung Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) erfolgte zwischen dem 30. September und 12. November 2021. Die Planung wurde vom weit überwiegenden Teil der angehörten Träger begrüßt. Der Verordnungstext wurde jedoch auf Anregung der beteiligten Kreise an verschiedenen Stellen im Detail überarbeitet. Die vorgetragenen Anregungen zur Änderung der Betretungsregelung werden umgesetzt. Als wesentliche Bedenken oder Anregungen wurden die folgenden Punkte vorgetragen: • Die Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH bitten um Aufnahme einer Ausnahme von der Ge- nehmigungspflicht für Arbeiten an Gas- und Wasserbestandsleitungen. • Das Regierungspräsidium Stuttgart als Luftfahrtbehörde schlägt eine Änderung des Verbots be- züglich der Nutzung von Luftfahrzeugen vor, da diesen die jetzige Regelung zu restriktiv gefasst Ergänzende Erläuterungen Seite 3 war. Das Verbot gilt daher nun nur noch für das Starten und Landen von Flugmodellen und unbe- mannten Luftfahrtsystemen. • Von den Naturschutzverbänden und dem Gartenbauamt wurden vor allem die Regelungen zum Wegegebot differenziert betrachtet. Zunächst war vorgesehen, für die gesamte Fläche ein Betre- tungsverbot zu erlassen. Jedoch wurde argumentiert, dass die Betretung im gewissen Umfang nicht dem Schutzziel schadet, sondern es auch fördern kann. Zudem wäre die Funktion als Grün- verbindung durch das Wegegebot eingeschränkt geworden. Es kam noch der Vorschlag, eine al- ternierende Absperrung von Teilflächen zu forcieren. Nach Prüfung durch den Umwelt- und Ar- beitsschutz, Abteilung Ökologie, wurde vom Verbot jedoch abgesehen. b) Öffentlichkeitsbeteiligung Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte durch öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs und der Karten zwischen dem 25. April und 27. Mai 2022 im Rathaus am Marktplatz, bei der Naturschutz- behörde sowie im Internet. Im Verfahren gingen keine Einwendungen ein. III. Ausblick Nach der Anhörung des Ausschusses für Umwelt und Gesundheit sowie dem Gemeinderat ist die ab- schließende Abwägung über die im Verfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken durch die untere Naturschutzbehörde vorzunehmen. Im Anschluss wird die Verordnung vom Oberbürgermeis- ter ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt dann nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Der Abschluss des Verfahrens ist derzeit zum Jahresende 2022 geplant. Die weitere Planung und Prioritätensetzung für die sonstigen Schutzgebiete wird verwaltungsintern noch abgestimmt. Anlage - Anlage 1: Verordnungstext (Entwurf) inkl. Schutzgebietskarte (Entwurf) Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und Natur- schutzbeirat den Entwurf der unteren Naturschutzbehörde zur Abgrenzung und Unterschutzstellung des flächenhaften Naturdenkmals „Rennbuckeldüne“ zur Kenntnis und stimmt dem Erlass der ent- sprechenden Verordnung zu. Weiter stimmt der Gemeinderat zu, dass noch Änderungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen werden können.

  • Anlage FND-Rennbuckeldüne
    Extrahierter Text

    Verordnungsentwurf der Stadt Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das flächenhafte Naturdenkmal "Rennbuckeldüne" Auf Grund der §§ 22 und 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), sowie des § 23 Abs. 5 und § 30 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutze der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz Baden-Württemberg - NatSchG BW) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1250), wird verordnet: § 1 Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe wird zum flächenhaften Naturdenkmal erklärt. Das flächenhafte Naturdenkmal führt die Bezeichnung "Rennbuckeldüne". § 2 Schutzgegenstand (1) Das flächenhafte Naturdenkmal hat eine Größe von rd. 2 ha. (2) Es umfasst auf der Gemarkung Karlsruhe einen Großteil der Grundstücke Flst-Nrn. 24506 und 24513, nicht umfasst ist der am südwestlichen Teil gelegene asphaltierte Weg, der neben den Flurstücken 24545, 24547, 24548, 24549 bis zum Flurstück 24507 entlangführt. Die Grundstücke liegen im Stadtteil Nordweststadt zwischen der Bonner Straße, dem Durlacher Weg, der Berliner Straße, Am Rennbuckel und dem Karlsruher Weg. (3) Die Grenzen des flächenhaften Naturdenkmals sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1: 10.000 und in einer Detailkarte im Maßstab 1: 2.000 rot eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. 2 (4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt. § 3 Schutzzweck Wesentlicher Schutzzweck des flächenhaften Naturdenkmals ist 1. die Erhaltung der Überreste einer sowohl erdgeschichtlich als auch ökologisch bedeutsamen Binnendüne, wie sie während der Würm-Eiszeit von starken Winden am Boden trockengefallener Flusstäler aufgeschichtet wurde, aufgrund ihrer geomorphologischen Eigenart, der bedeutenden Funktion ihrer Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf und als Lebensraum seltener, an den trockenen Sandstandort angepasster Tier- und Pflanzenarten, darunter einer artenreichen Insektenfauna, 2. die Erhaltung und Entwicklung eines Biotopvernetzungselements von warmen, trocken-mageren Standorten, auch im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet "Alter Flugplatz Karlsruhe" und dem flächenhaften Naturdenkmal "Brurain-Kolbengarten", 3. die Erhaltung der das Erscheinungsbild prägenden, auf dem südlichen Dünenteil wachsenden Maulbeerbäume, die zur Seidenraupenzucht in Mitteleuropa eingeführt wurden, aufgrund ihrer kulturhistorischen und landeskundlichen Bedeutung. § 4 Verbote (1) Die Beseitigung des flächenhaften Naturdenkmals ist verboten. Darüber hinaus sind in dem flächenhaften Naturdenkmal alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können. 3 (2) Insbesondere ist in dem flächenhaften Naturdenkmal verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen, 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen zu verändern, 3. Abgrabungen oder Auffüllungen vorzunehmen sowie Bodenbestandteile zu entnehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, 4. Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern, 5. Abfälle inklusive Gartenabfälle und Baumschnitt oder sonstige Gegenstände zu lagern, 6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, 7. Bäume, Hecken, Sträucher und Pflanzen sowie Pflanzenteile oder Samen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen, zu pflanzen, zu ändern oder zu zerstören. 8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören, 9. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen, 10. Feuer anzumachen, Feuerstellen einzurichten oder Feuerwerk abzubrennen, 11. Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen, 12. die Verwendung von Düngemitteln und chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie von Wirkstoffen, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen, 13. behördlich abgesperrte Bereiche zu betreten, 14. Hunde oder andere Haus- und Nutztiere unangeleint oder mit langer Leine im Gebiet laufen zu lassen, 15. das Gebiet als auch die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen vom Verbot die Wege zu befahren sind Fahrräder, E-Bikes, Pedelecs, Rollstühle und E- Scooter) zu befahren, 4 16. Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme zu starten und zu landen. § 5 Zulässige Handlungen § 4 gilt nicht 1. für die ordnungsgemäße Grundstücksnutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit sie nicht gemäß § 4 nachträglich eingeschränkt wird, 2. für die von der Jagdbehörde angeordnete oder zugelassene Jagdausübung, 3. für notwendige Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an der bestehenden öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlage sowie bei Gas- und Wasserleitungen, 4. für notwendige Um- und Ausbaumaßnahmen an den Schulgebäuden und den Pausenhofbereichen der Rennbuckel-Grundschule und der Rennbuckel- Realschule, dabei darf das Flurstück-Nr. 24618 nicht überschritten werden, 5. für Pflege- und Schutzmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stellen angeordnet oder zugelassen werden, 6. für Maßnahmen im Rahmen mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmter naturpädagogischer Projekte, 7. für Maßnahmen, die aus Gründen der Gewährung der Verkehrssicherheit notwendig sind, 8. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen. § 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen Schutz- und Pflegemaßnahmen können von der unteren Naturschutzbehörde durch einen Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt werden. § 7 Befreiung Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 54 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg durch die untere Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden. 5 § 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg handelt, wer in dem flächenhaften Naturdenkmal vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlung vornimmt. § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Verkündungshinweis: Gemäß § 25 Abs. 1 NatSchG BW vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) ist eine Verletzung der in § 24 NatSchG BW genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, 76133 Karlsruhe, geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist hierbei darzulegen. Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde

  • Anlage Schutzgebietskarten Rennbuckeldüne
    Extrahierter Text

    Anlage zur Verordnung vom ... ... ...... Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung. Sie wird hiermit ausgefertigt. Flächenhaftes Naturdenkmal "Rennbuckeldüne" Stadt Karlsruhe | Gemarkung Karlsruhe Entwurf Flächenhaftes Naturdenkmal ALK-Flurstück mit Nummer Stand April 2022 GIS-Bearbeitung und Kartografie: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Karlsruhe, den ... ... ...... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister 7972 FND Rennbuckeldüne 8765 24585 24768 24604 24660 24576 24656 24610 24608 24549 24545 24579 24548 24582 24507 24553 24661 24547 24613 24634 24502 24563 24771 24513 24621 24605 24775 24773 24540 24584 24655 24606 24757 24635 24760 24639 24628 24603 24743 24504 24753 24772 24752 24619 24503 24542 24659 24583 24506 24614 24623 24580 24770 24630 24562 24550 24767 24520 24521 24566 24556 24519 24607 24637 24625 24745 24505 24622 24534 24578 24763 24618 24552 24749 24654 24581 24560 24565 24535 24539 24765 24554 24514 24633 24657 24612 24636 24515 24744 24616 24766 24638 24774 24764 24538 24551 24750 24544 24510 24626 24601 24609 24543 24602 24611 24640 24575 24769 24564 24512 24541 24624 24555 24754 24561 8745/1 24658/8 24658/2 24658/5 24631/2 24658/1 24622/1 24658/7 24658/6 24658/3 24622/2 24631/3 24658/18 24658/22 24658/29 24658/19 24658/10 24658/17 24658/21 025507512,5 Meter M 1 : 2.000 M 1 : 10.000

  • TOP9 Abstimmung
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 26.07.2022 TOP 9
    Extrahierter Text

    Niederschrift 41. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. Juli 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 9 der Tagesordnung: Flächenhaftes Naturdenkmal "Rennbuckeldüne": Anhörung der Gemeinde zum Verordnungsentwurf Vorlage: 2022/0693 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und Na- turschutzbeirat den Entwurf der unteren Naturschutzbehörde zur Abgrenzung und Unter- schutzstellung des flächenhaften Naturdenkmals „Rennbuckeldüne“ zur Kenntnis und stimmt dem Erlass der entsprechenden Verordnung zu. Weiter stimmt der Gemeinderat zu, dass noch Änderungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen werden können. Abstimmungsergebnis: Bei 44 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 5. Juli 2022: Hier hat es im Vorfeld noch eine Frage gegeben von Ihnen, Frau Stadträtin Wiedemann, was denn mit der Formulierung „Änderungen nicht wesentlicher Art“ gemeint ist. Ich will noch ein- mal darauf hinweisen, dass das hier eine Anhörung ist. Die eigentliche Entscheidung obliegt mir als Leiter der Unteren Naturschutzbehörde. Mit wesentlichen Änderungen sind Anpassungen an Umfang und Inhalt des Naturdenkmals, etwa eine Ausdehnung oder weitere Verbote, ge- meint. Alle anderen Änderungen sind unwesentlich. Gemeint sind hier redaktionelle Anpassun- gen oder die Beseitigung offensichtlicher Textfehler, also, wenn da ein Zahlendreher drin ist und man merkt erst im Nachhinein, dass es gedreht ist. Diese Formulierung finden Sie auch in Bebauungsplänen und haben natürlich die Bedeutung, dass bei unwesentlichen Änderungen nicht aus formalen Gründen jedes Mal ein neuer Beschluss des Gemeinderats einzuholen ist. Das vielleicht als Erläuterung. – 2 – Ich glaube, die wesentlichen Inhalte sind damit festgeklopft, und die werden sich auch nicht mehr ändern. Es ist die Fortsetzung von etwas, was wir schon seit Jahren machen, nämlich sys- tematisch zu versuchen, Naturdenkmäler flächenhafter Art, aber auch die weitere Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten und ähnlichem voranzubringen. Das hatte ich schon mehrfach angekündigt, und dieses ist jetzt sozusagen der nächste Schritt in dieser Kette. Damit könnten wir zur Abstimmung kommen, und ich bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist ein- stimmige Zustimmung, auch ein starkes Signal für den Natur- und Artenschutz. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 8. August 2022