Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenlegung der Aufgaben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungs¬förderungsgesetz (AFBG)
| Vorlage: | 2022/0656 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 13.06.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Anlage SozA 14.07.2022, TOP 3 Stand: Mai 2022 zwischen dem Landkreis Karlsruhe, vertreten durch den Landrat Herrn Dr. Christoph Schnaudigel, nachfolgend Landkreis genannt und der Stadt Karlsruhe, vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Dr. Frank Mentrup, nachfolgend Stadt genannt Präambel Landkreis und Stadt haben mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung vom 11. Juli 1986 auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 14. März 1972 (GBl. S. 67) i. d. F. des zweiten Änderungsgesetzes vom 10. Dezember 1984 (GBl. S. 669) i. V. m. §§ 25 ff des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. September 1974 (GBl. S. 408) i. d. F. vom 29. Juni 1983 (GBl. S. 229) ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung ab 1. August 1986 errichtet. Organisatorisch wurde das gemeinsame Amt für Ausbildungsförderung der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt angegliedert. Die Stadt gewährleistet seither die Abwicklung aller Aufgaben, für die das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises bis dahin zuständig war. Auf Grundlage von § 19 a Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) i. d. F. vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936) zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. S. 4906) i. V. m. § 1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBGZuVO) vom 2. Mai 1996 und i. V. m. § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. September 1974 (GBl S. 408), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) wird diesem gemeinsamen Amt für Ausbildungsförderung auch die Abwicklung aller Aufgaben nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz übertragen. Dazu wird die folgende Vereinbarung geschlossen, die die Vereinbarung vom 11. Juli 1986 ersetzt. § 1 Gegenstand der Vereinbarung Landkreis und Stadt vereinbaren, dass das gemeinsame Amt für Ausbildungsförderung, das bereits bei der Stadt besteht, die Abwicklung aller Aufgaben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und die Abwicklung aller Aufgaben nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für Antragstellende (nach dem AFBG) mit ständigem Wohnsitz im Stadt- oder Landkreis beziehungsweise bei fehlendem ständigen Wohnsitz im Inland, mit Fortbildungsstätte im Bezirk des Stadt- oder Landkreises übernimmt. Hierzu gehört auch die Vorprüfungstätigkeit. Die Stadt übernimmt die vorstehenden Aufgaben nach dem AFBG in alleiniger örtlicher Zuständigkeit. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenlegung der Aufgaben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) 2 | Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenlegung der Aufgaben nach BAföG und AFBG § 2 Personal, Räumlichkeiten, Ausstattung Die Stadt stellt das für die Erfüllung aller Aufgaben nach § 1 erforderliche Personal, die Räume und die Arbeitsmittel nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltungsführung zur Verfügung. § 3 Erstattung von Aufwendungen (1) Der Landkreis erstattet die bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 entstehenden notwendigen Personalkosten nach dem Verhältnis der jährlichen Antragseingänge, die auf den Landkreis entfallen. (2) Die Erstattung der Personalkosten umfasst den im jeweiligen Jahr tatsächlich entstandenen Arbeitgeberaufwand. Außerdem werden bei Beamtinnen und Beamten anteilig die allgemeine und besondere Umlage für aktive Beamtinnen und Beamte gemäß Umlagebescheid des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg erstattet. (3) Die tatsächlichen Kosten für die elektronische Datenverarbeitung werden ebenfalls nach dem jährlich zu ermittelnden Fallzahlenverhältnis gemäß Abs. 1 abgerechnet. (4) Zur Abgeltung der übrigen notwendigen sächlichen Aufwendungen, der anteiligen persönlichen und sächlichen Gemeinkosten sowie sonstiger nicht ausdrücklich als erstattungsfähig bezeichneter notwendiger Aufwendungen leistet der Landkreis einen pauschalen Ersatz in Höhe von 15 Prozent des Erstattungsbetrages für die Personalkosten gemäß Abs. 1. (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten alle aufgeführten Kostenerstattungen als Nettobeträge, und die Umsatzsteuer wird nach dem jeweils geltenden Steuersatz nachgefordert. § 4 Abrechnungsmodalitäten (1) Die Stadt legt dem Landkreis jährlich eine Abrechnung über die von ihm zu leistenden Erstattungsbeträge gemäß § 3 vor. (2) Der Landkreis verpflichtet sich, Schlusszahlungen innerhalb von vier Wochen nach Anforderung zu leisten beziehungsweise ist berechtigt, Überzahlungen mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen. (3) Auf die zu erstattenden Beträge leistet der Landkreis am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres Abschlagszahlungen. Sie werden grundsätzlich nach den im vorangegangenen Jahr entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen bemessen. Die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen des laufenden Abrechnungszeitraums wird angemessen berücksichtigt. (4) Der Landkreis kann Einsichtnahme in die Akten und Rechnungsunterlagen, die Grundlage für die Ermittlung der jährlichen Abrechnung sind, jederzeit verlangen. § 5 Kündigungsfristen Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, wenn nach Art und Umfang der Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen und bürgernahen Verwaltung die Aufhebung dieser Vereinbarung geboten erscheint. Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 6 Datenschutz Stadt und Landkreis sind im Sinne von Art. 26 DSGVO gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie vereinbaren hiermit, dass die Stadt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Erfüllung dieser Vereinbarung trägt. Die Stadt sichert zu, dass sie personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der in diesem Vertrag genannten Aufgaben verarbeitet und die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I, §§ 67 ff SGB X i. V. m. § 27 a AFBG), in der jeweils gültigen Fassung beachtet. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind die Mitarbeitenden des Amtes für Ausbildungsförderung auf das Sozialgeheimnis zu verpflichten. 3 | Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenlegung der Aufgaben nach BAföG und AFBG § 7 Salvatorische Klausel/Schriftform (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken. (2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht das Gesetz eine strengere Form vorsieht. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. (3) Von diesem Vertrag erhält jeder Vertragspartner eine unterzeichnete Ausfertigung. § 8 Genehmigung der Rechtsaufsicht Die Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die Vereinbarung ist mit der Genehmigung von den Beteiligten öffentlich bekanntzumachen (§ 25 Abs. 6 GKZ). § 9 Inkrafttreten Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Karlsruhe, den ___________________ Karlsruhe, den __________________ ________________________________ ________________________________________ Dr. Christoph Schnaudigel Dr. Frank Mentrup Landrat Oberbürgermeister
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/0656 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenlegung der Aufgaben nach dem Bundes- ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Sozialausschuss 14.07.2022 3 x vorberaten Gemeinderat 26.07.2022 17 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss die Änderung der seit 1986 bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Landkreis Karlsruhe bezüglich des gemeinsamen Amtes für Ausbildungsförderung. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Er- läuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Das gemeinsame Amt für Ausbildungsförderung des Stadt- und Landkreises ist organisatorisch der Stadt Karlsruhe, Sozial- und Jugendbehörde, zugeordnet. Folgende Leistungen werden wahrgenommen: ▪ Leistungen nach dem BAföG: Als BAföG wird umgangssprachlich die finanzielle Förderung bezeichnet, die Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach diesem Gesetz bekommen. Das BAföG soll dadurch eine qualifizierte schulische Ausbildung ermöglichen. ▪ Leistungen nach dem AFBG: Mit diesem „Aufstiegsbafög“ unterstützen Bund und Länder finanziell die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu Fortbildungskosten und zum Lebensunterhalt. Bei der ersten Vertragsvereinbarung zwischen Stadt und Landkreis Karlsruhe im Jahr 1986 war als rechtli- che Grundlage nur das BAföG vorhanden (Anträge nach dem sogenannten „Schülerbafög“). Im Jahr 1996 wurden zusätzliche rechtliche Grundlagen für das „Aufstiegsbafög“ geschaffen. Seit diesem Zeitpunkt werden sowohl Aufgaben nach dem BAföG als auch nach dem AFBG durch das gemeinsame Amt für Ausbildungsförderung wahrgenommen. Der Vertrag aus dem Jahr 1986 wurde bislang nicht dahinge- hend ergänzt oder aktualisiert. Im Jahr 2020 wurde im Amt für Ausbildungsförderung folgende Anzahl von Fällen bearbeitet: Jahr 2020 AFBG BAföG gesamt Stadtkreis Karlsruhe 384 464 848 Landkreis Karlsruhe 623 492 1.115 gesamt 1.007 956 Im Sommer 2021 wurde die Stadt Karlsruhe vom Regierungspräsidium Stuttgart und dem zuständigen Lan- desamt für Ausbildungsförderung aufgefordert, ihre öffentlich-rechtliche Vereinbarung dahingehend zu überprüfen, ob alle Rechtsgrundlagen benannt sind. Das Landesamt für Ausbildungsförderung betreut und beaufsichtigt alle bei den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg eingerichteten Ämter für Ausbil- dungsförderung. Nach Prüfung des bestehenden Vertrages zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Landkreis Karlsruhe aus dem Jahr 1986 wurde festgestellt, dass das AFBG kein Bestandteil des Vertrages ist, da kein Nachtrag aufge- nommen wurde. Diese fehlende Erweiterung wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart als Fachaufsichts- behörde und dem Rechnungshof beanstandet mit der Aufforderung, dass ein neuer und umfassender Ver- trag geschlossen werden muss. Der nun vorliegende Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde seitens der Stadt Karlsruhe in Absprache mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde erstellt. Es ergeben sich dadurch keine organisatorischen oder personellen Veränderungen. Die jetzt erstellte öf- fentlich-rechtliche Vereinbarung ersetzt lediglich die Vereinbarung vom 11. Juli 1986. Dem Landratsamt Karlsruhe, Amt für Grundsatz und Soziales, liegt dieser Entwurf bereits vor. Eine entspre- chende Vorlage erfolgt zur Kenntnisnahme und Zustimmung im Verwaltungsausschuss und anschließend im Kreistag. Beschluss: – 3 – Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss die Änderung der seit 1986 bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Landkreis Karlsruhe bezüglich des gemeinsamen Amtes für Ausbildungsförderung.
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Niederschrift 41. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. Juli 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 18. Punkt 17 der Tagesordnung: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenlegung der Aufgaben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Vorlage: 2022/0656 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss die Änderung der seit 1986 bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Karlsruhe und dem Landkreis Karlsruhe bezüglich des gemeinsamen Amtes für Ausbildungsförderung. Abstimmungsergebnis: Bei 45 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 17 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Sozialausschuss am 14. Juli 2022. Ich bitte auch hier um Ihr Votum ab jetzt. – Eine/r vertippt sich doch immer. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 16. August 2022