Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung wegen Satzungsänderung in Folge der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes
| Vorlage: | 2022/0630 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 03.06.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Liegenschaftsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 26.07.2022
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/0630 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: LA Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung wegen Satzungsänderung in Folge der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 12.07.2022 25 x vorberaten Gemeinderat 26.07.2022 29 x Beschlussantrag Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung, Satzungsänderung und weitere Umstellungen in Folge der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes § 2 b ab dem 1. Januar 2023. (siehe Antrag an den Gemeinderat/Ausschuss auf Seite 3) Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein X ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein X Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein X Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein X Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein X Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Zu Beschlussziffer 1. bis 3. Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung Alle Grundstücke im Stadtkreis Karlsruhe, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk (EJB) gehören oder nicht befriedet sind, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk (GJB). Die Eigentümer dieser Grundstücke (Jagdgenossen) bilden kraft Gesetzes eine Jagdgenossenschaft. Im Jahr 2008 hat die Jagdgenossenschaft Karlsruhe ihre Verwaltung sowie das Recht zur Verpachtung und Nutzung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke bereits dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe übertragen. In der Versammlung der Jagdgenossenschaft vom 11. September 2017 wurde die Verwaltung sowie das Recht zur Verpachtung und Nutzung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke gemäß §§ 9, 10 der Satzung der Jagdgenossenschaft erneut bis 31. März 2024 auf den Gemeinderat der Stadt Karlsruhe übertragen. Die derzeitige Verpachtungsperiode der Jagdbögen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks läuft vom 1. April 2018 bis 31. März 2024. Durch das Inkrafttreten des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) ergeben sich Änderungen, die der Zustimmung der Jagdgenossen bedürfen. Von daher ist die Versammlung der Jagdgenossen einzuberufen. Die Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung erfolgt in Form einer öffentlichen Bekanntmachung mindestens 14 Tage im Voraus. Die nichtöffentliche Versammlung soll am 19. September 2022 im Rathaus stattfinden. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder der Jagdgenossenschaft Karlsruhe. Zu Beschlussziffer 4. Änderung in der Besteuerung der Jagdpacht ab 1. Januar 2023 Das Inkrafttreten des § 2 b UStG zum 1. Januar 2016 führte zu Änderungen im Steuerrecht, die auch die Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts betreffen (siehe bereits Beschlussvorlage 2017/0427). Die Verpachtung des Jagdrechts wurde bis Ende 2016 als Vermögensverwaltung beurteilt, die Jagdgenossenschaft wurde damit nicht unternehmerisch tätig. Mit Inkrafttreten des § 2 b UStG zum 1. Januar 2016 wurde die Regelung zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu eingefügt. Wobei § 2 b UStG in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung erst auf Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Da die Jagdgenossenschaft, verwaltet durch den Gemeinderat der Stadt Karlsruhe, gegenüber dem Finanzamt von der Option nach § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch gemacht hat und somit § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen anwendet und den ab dem 1. Januar 2021 anzuwendende § 2 b UStG verschoben hat, ist auf die Verpachtung des Jagdrechts ab dem 1. Januar 2023 Umsatzsteuer zu entrichten. Umsätze der Vermögensverwaltung sind ab dann der unternehmerischen Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen. Im Falle der Jagdgenossenschaft erfasst der Begriff „Umsätze“ viele Arten der Einnahmen, an erster Stelle die Einnahmen aus der Jagdpacht. Die Einnahmen aus der Verpachtung der Jagdbögen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks umfassen ab dem 1. Januar 2023 ein Gesamtvolumen von etwa 25.176,31 Euro (netto) und fallen damit nicht unter die Kleinunternehmerregelung, die bis zu 22.000,00 Euro Anwendung findet. In Folge wird die Jagdgenossenschaft mit der Verpachtung der Jagd unternehmerisch tätig und die Verpachtung des Jagdrechts unterliegt dem derzeitigen Regelsteuersatz von 19%. Aufgrund der ab 1. Januar 2023 anfallenden Besteuerung können noch bis zum Ende des Jahres 2022 die Umsätze der Jagdgenossenschaft als unbedeutendes Treuhandvermögen im Haushalt der Stadt Karlsruhe geführt werden, müssen jedoch gesondert nachgewiesen werden und unterliegen den Vorschriften der Haushaltswirtschaft der Kommune (§ 97 Abs 2 GemO). – 3 – Ab dem Jahr 2023 ist jedoch eine Abbildung im städtischen Haushalt nicht mehr möglich, auch nicht als Sonderrechnung, da steuerrechtlich keine Mitarbeitenden der Stadtverwaltung Karlsruhe dazu berechtigt sind, in dieser Sonderrechnung Buchungen vorzunehmen und eine Steuererklärung für die Jagdgenossenschaft abzugeben. Die Anschaffung einer Buchungssoftware, sodass die Buchführung durch die Stadtverwaltung erfolgen kann, ist nicht zielführend und stellt auch keine kostengünstigere Variante dar. Zumal die Erklärung zur Umsatzsteuer durch eine externe Steuerkanzlei durchgeführt werden muss. Die Buchführung soll daher an eine externe Steuerkanzlei vergeben werden. Die anfallenden Kosten trägt die Jagdgenossenschaft Karlsruhe. Diese werden durch die Einnahmen aus der Jagdpacht bzw. durch den Reinertrag übernommen. Es liegen drei Angebote von Steuerkanzleien für die Buchführung und die Abgabe der Steuererklärung vor. Die Buchführung sowie die Steuererklärung soll, der Zustimmung der Jagdgenossenschaft vorausgesetzt, an Helm & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB mit dem wirtschaftlichsten Angebot von etwa 500,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer vergeben werden. Zu Beschlussziffer 5. Durch die in Ziffer 4 genannten Änderungen muss die Satzung der Jagdgenossenschaft angepasst werden. Es ergeben sich Änderungen bei der Verwendung des Reinertrags (§ 13 Ziff. 1 der Satzung der Jagdgenossenschaft). So wird in § 13 Ziff. 1 nach Buchstabe d) der Satzung der Jagdgenossenschaft ergänzt, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Stadt Karlsruhe zweckgebunden zur Verfügung gestellt wird für e) die Vergabe von Dienstleistungen an externe Dienstleister und die daraus entstehenden Kosten (z.B. Buchhaltung, Steuerberatung, Rechnungsprüfung, Kontoführung), f) die fachliche Weiterbildung zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Jagdgenossenschaft. Des Weiteren wird in § 10 Ziff. 4 nach Buchstabe j) der Satzung der Jagdgenossenschaft ergänzt k) die Überwachung der Buchführung, soweit die Vergabe an einen externen Dienstleister im Rahmen des § 13 Ziff. 1 Buchstabe e) erfolgt. Die Änderungssatzung ist in der Anlage 1 beigefügt. Die neue Satzung ist von der Versammlung der Jagdgenossen zu beschließen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Jagdgenossenschaftsversammlung einzuberufen. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Punkt 1 erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Aufstellung der Tagesordnung sowie die ortsübliche Bekanntmachung zur Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung durchzuführen. 3. Zur Versammlungsleitung der Jagdgenossenschaftsversammlung wird der Leiter des Liegenschaftsamtes der Stadt Karlsruhe, Herr Bernhard Eldracher, bestellt. 4. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Änderung der Besteuerung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks gem. § 2 b Umsatzsteuergesetz ab 1. Januar 2023 und beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Vergabe der Buchführung und Steuererklärung an einen externen Dienstleister. – 4 – 5. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der aufgrund der Änderung des Umsatzsteuergesetzes geänderten Satzung der Jagdgenossenschaft und ermächtigt das Liegenschaftsamt, als Vertreterin der Stadt in der Jagdgenossenschaft, der Satzungsänderung sowie Ziff. 4 in der Versammlung der Jagdgenossenschaft zuzustimmen. 6. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Punkt 4 erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies beinhaltet insbesondere das Eröffnen und Führen eines Bankkontos für die Jagdgenossenschaft.
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Extrahierter Text
-1- Anlage 1 Änderungssatzung Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft (2017- 2023) Aufgrund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 25. November 2014 (GBI. S. 550), zuletzt geändert am 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1), sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes für Baden- Württemberg (DVO JWMG) in der Fassung vom 2. April 2015 (GBI. S. 202), zuletzt geändert am 8. Februar 2022 (GBl. S. 82), hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 19. September 2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft vom 11. September 2017 beschlossen: Artikel 1 1. Nach § 10 Abs. 4 j.) wird der folgende Buchstabe k.) neu eingefügt: k. Überwachung der Buchführung, soweit die Vergabe an einen externen Dienstleister im Rahmen des § 13 Buchstabe e erfolgt. 2. Nach § 13 Abs. 1 d.) werden die folgenden Buchstaben e.) und f.) neu eingefügt: e. die Vergabe von Dienstleistungen an externe Dienstleister und die daraus entstehenden Kosten und Gebühren (z.B. Kontoführung, Buchhaltung, Steuerberatung, Rechnungsprüfung) f. die fachliche Weiterbildung zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Jagdgenossenschaft Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung am 19. September 2022, in der ........ Mitglieder der Jagdgenossenschaft mit einer Grundfläche von ................. ha anwesend waren, beschlossen worden. Ausgefertigt Karlsruhe, den ..................................................... ................................................................................. Oberbürgermeister -2- Vorstehende Satzung wird genehmigt. Karlsruhe, den .......................................................... (Ort) .......................................................................... Untere Jagdbehörde (Siegel)
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Anlage 2 Synopse Satzung der Jagdgenossenschaft (2017) Änderungssatzung Aufgrund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 25. November 2014 (GBI. S. 550), zuletzt geändert am 26. Oktober 2016 (GBl. S. 577), sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes für Baden- Württemberg (DVO JWMG) in der Fassung vom 2. April 2015 (GBI. S. 202), zuletzt geändert am 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 11. September 2017 folgende Satzung beschlossen: Aufgrund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz für Baden- Württemberg in der Fassung vom 25. November 2014 (GBI. S. 550), zuletzt geändert am 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1), sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes für Baden-Württemberg (DVO JWMG) in der Fassung vom 2. April 2015 (GBI. S. 202), zuletzt geändert am 8. Februar 2022 (GBl. S. 82), hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 19. September 2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft vom 11. September 2017 beschlossen: § 1 Name, Sitz § 1 Name, Sitz Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Karlsruhe“ und hat ihren Sitz in Karlsruhe. Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Karlsruhe“ und hat ihren Sitz in Karlsruhe. § 2 Mitgliedschaft § 2 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen und Jagdgenossinnen) sind alle Eigentümer und Eigentümerinnen der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. 1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen und Jagdgenossinnen) sind alle Eigentümer und Eigentümerinnen der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. 2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückeigentums. 2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückeigentums. 3. Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. 3. Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. § 3 Aufgaben § 3 Aufgaben Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse ihrer Mitglieder zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse ihrer Mitglieder zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des Jagd- und - 2 - (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen. Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen. § 4 Organe § 4 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind: Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 5) und 1. die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 5) und 2. der Gemeinderat (§ 9) als Verwalter der Jagdgenossenschaft. 2. der Gemeinderat (§ 9) als Verwalter der Jagdgenossenschaft. § 5 Jagdgenossenschaftsversammlung § 5 Jagdgenossenschaftsversammlung 1. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt. 1. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt. 2. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 8 getroffen werden müssen. 2. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 8 getroffen werden müssen. 3. Die Einberufung der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist vom Gemeinderat mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben. 3. Die Einberufung der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft ist vom Gemeinderat mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben. 4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich. 4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich. § 6 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft § 6 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft 1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat eine Stimme. 1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat eine Stimme. 2. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer und Gesamthandeigentümerinnen können ihr Stimmrecht als Mitglieder der 2. Miteigentümerinnen und Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer und Gesamthandeigentümerinnen können - 3 - Jagdgenossenschaft nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt. ihr Stimmrecht als Mitglieder der Jagdgenossenschaft nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt. 3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. Gleiches gilt für Wahlen. 3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. Gleiches gilt für Wahlen. 4. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft kann sein Stimmrecht durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertretung ausüben. 4. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft kann sein Stimmrecht durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Vertretung ausüben. 5. Jedes anwesende Mitglied der Jagdgenossenschaft oder die bevollmächtigte Person kann höchstens 2 abwesende, stimmberechtigte Mitglieder der Jagdgenossenschaft vertreten. 5. Jedes anwesende Mitglied der Jagdgenossenschaft oder die bevollmächtigte Person kann höchstens 2 abwesende, stimmberechtigte Mitglieder der Jagdgenossenschaft vertreten. § 7 Sitzungsniederschrift § 7 Sitzungsniederschrift 1. Über die Jagdgenossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis nach Stimmen und Grundflächen enthält. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. 1. Über die Jagdgenossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis nach Stimmen und Grundflächen enthält. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. 2. Zuständig für die Bestellung der Versammlungsleitung ist der Gemeinderat. 2. Zuständig für die Bestellung der Versammlungsleitung ist der Gemeinderat. § 8 Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung § 8 Aufgaben der Jagdgenossenschaftsversammlung Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über: Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über: a. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands), a. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands), b. Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, b. Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, - 4 - c. Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, c. Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, d. die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung, d. die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung, e. Zustimmung der Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG, e. Zustimmung der Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG, f. die Neuverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, f. die Neuverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, g. den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften, g. den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften, h. Änderungen der Satzung, h. Änderungen der Satzung, i. Erhebung einer Umlage. i. Erhebung einer Umlage. § 9 Gemeinderat § 9 Gemeinderat 1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wird nach § 15 Abs. 7 S. 1 JWMG für sechs Jahre (bis 31.03.2024) auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wird nach § 15 Abs. 7 S. 1 JWMG für sechs Jahre (bis 31.03.2024) auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Oberbürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. 2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Oberbürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. § 10 Aufgaben des Gemeinderats § 10 Aufgaben des Gemeinderats 1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. 1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. 2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen. 2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen. 3. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft, unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen 3. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft, unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor - 5 - Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben. der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben. 4. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: 4. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen, a. Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen, b. Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen, b. Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen, c. Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Rechnungsprüfers, c. Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Rechnungsprüfers, d. Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen, d. Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen, e. Vornahme der Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben, e. Vornahme der Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben, f. Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, soweit die Verpachtung nicht an neue Pächter oder Pächterin im Rahmen des § 8 Buchstabe f. erfolgt, f. Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, soweit die Verpachtung nicht an neue Pächter oder Pächterin im Rahmen des § 8 Buchstabe f. erfolgt, g. Abschluss von Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet, g. Abschluss von Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet, h. Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan, h. Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan, i. Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen, i. Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen, j. Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. j. Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. k. Überwachung der Buchführung, soweit die Vergabe an einen externen Dienstleister im Rahmen des § 13 Buchstabe e erfolgt. § 11 Verfahren bei der Jagdverpachtung § 11 Verfahren bei der Jagdverpachtung Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch Verlängerung laufender Pachtverträge, durch freihändige Vergabe oder durch öffentliche Ausschreibung unter Berücksichtigung der Regelungen in den Eingemeindungsverträgen verpachtet. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch Verlängerung laufender Pachtverträge, durch freihändige Vergabe oder durch öffentliche Ausschreibung unter Berücksichtigung der Regelungen in den Eingemeindungsverträgen verpachtet. § 12 Anteil an Nutzungen und Lasten § 12 Anteil an Nutzungen und Lasten Die Höhe der Beteiligung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Die Höhe der Beteiligung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem - 6 - Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. § 13 Verwendung des Reinertrags § 13 Verwendung des Reinertrags 1. Die Jagdgenossenschaftsversammlung hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Stadt Karlsruhe zweckgebunden für a. Wald- und Feldwegebau bzw. deren Unterhaltung, b. den jagdlichen Auftrag entsprechende Naturschutzzwecke (z.B. Aufwertung von Wild-Lebensräumen), c. Maßnahmen und Projekte, die Wildtiere in der Stadt betreffen (ausschließlich Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen) und/oder d. Öffentlichkeitsarbeit und pädagogische Aktivitäten zum Thema Jagd und Wildtiermanagement zur Verfügung gestellt wird. 1. Die Jagdgenossenschaftsversammlung hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Stadt Karlsruhe zweckgebunden für a. Wald- und Feldwegebau bzw. deren Unterhaltung, b. den jagdlichen Auftrag entsprechende Naturschutzzwecke (z.B. Aufwertung von Wild- Lebensräumen), c. Maßnahmen und Projekte, die Wildtiere in der Stadt betreffen (ausschließlich Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen) und/oder d. Öffentlichkeitsarbeit und pädagogische Aktivitäten zum Thema Jagd und Wildtiermanagement e. die Vergabe von Dienstleistungen an externe Dienstleister und die daraus entstehenden Kosten und Gebühren (z.B. Kontoführung, Buchhaltung, Steuerberatung, Rechnungsprüfung) f. die fachliche Weiterbildung zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Jagdgenossenschaft zur Verfügung gestellt wird. 2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eins Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird. 2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eins Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder - 7 - mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird. 3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach § 13 Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 80 Euro pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Für die Erhebung der Gebühr gelten die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe entsprechend. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei. 3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach § 13 Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 80 Euro pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Für die Erhebung der Gebühr gelten die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe entsprechend. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei. 4. Entfällt auf ein Mitglied der Jagdgenossenschaft ein geringerer Reinertrag als 80 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 80 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen das Mitglied der Jagdgenossenschaft aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet. 4. Entfällt auf ein Mitglied der Jagdgenossenschaft ein geringerer Reinertrag als 80 Euro, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 80 Euro erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen das Mitglied der Jagdgenossenschaft aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet. § 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung § 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung 1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt. 1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt. 2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. 2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. 3. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 16) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend der vom Gemeinderat bestellten Rechnungsprüfung vorzulegen. 3. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 16) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend der vom Gemeinderat bestellten Rechnungsprüfung vorzulegen. 4. In angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach 4 Jahren, ist in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand 4. In angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach 4 Jahren, ist in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand - 8 - übereinstimmt, der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen. Über das Prüfungsergebnis ist der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft in deren nächster, turnusmäßiger Sitzung zu berichten. mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen. Über das Prüfungsergebnis ist der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft in deren nächster, turnusmäßiger Sitzung zu berichten. § 15 Umlage § 15 Umlage 1. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn bei einem Rechnungsabschluss nach § 14 Nr. 2 - 4 festgestellt wird, dass die Ausgaben die Einnahmen um mindestens 1.000 Euro überschritten haben. 1. Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn bei einem Rechnungsabschluss nach § 14 Nr. 2 - 4 festgestellt wird, dass die Ausgaben die Einnahmen um mindestens 1.000 Euro überschritten haben. 2. Die Beiträge zur Umlage der Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Mitglieder der Jagdgenossenschaft gemäß Nr. 1 zur Zahlung an die Jagdgenossenschaft fällig. 2. Die Beiträge zur Umlage der Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Mitglieder der Jagdgenossenschaft gemäß Nr. 1 zur Zahlung an die Jagdgenossenschaft fällig. 3. Umlagebeiträge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden. 3. Umlagebeiträge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden. § 16 Wirtschaftsjahr § 16 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 01. April bis 31. März. Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 01. April bis 31. März. § 17 Bekanntmachungen § 17 Bekanntmachungen Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 5) und alle übrigen Bekanntmachungen nach dieser Satzung werden in der „StadtZeitung“ bekannt gegeben. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 5) und alle übrigen Bekanntmachungen nach dieser Satzung werden in der „StadtZeitung“ bekannt gegeben. § 18 Inkrafttreten § 18 Inkrafttreten - 9 - Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung am 11. September 2017, in der 11 Mitglieder der Jagdgenossenschaft mit einer Grundfläche von 12,6219 ha anwesend waren, beschlossen worden. Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung am 19. September 2022, in der ........ Mitglieder der Jagdgenossenschaft mit einer Grundfläche von ................. ha anwesend waren, beschlossen worden. Ausgefertigt am 12. September 2017 Ausgefertigt am ........................... Karlsruhe, den.............................................. Karlsruhe, den.................................... ................................................................................. Oberbürgermeister ............................................................ Oberbürgermeister Vorstehende Satzung wird genehmigt. Vorstehende Satzung wird genehmigt. Karlsruhe, den 2. Oktober 2017 (Ort) Karlsruhe, den ........................... (Ort) .......................................................................... Untere Jagdbehörde (Siegel) ........................................................... Untere Jagdbehörde (Siegel)
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Extrahierter Text
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Niederschrift 41. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. Juli 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 29. Punkt 29 der Tagesordnung: Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung wegen Sat- zungsänderung in Folge der Anwendung des Umsatzsteuergesetzes Vorlage: 2022/0630 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die Jagdgenossen- schaftsversammlung einzuberufen. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Punkt 1 erforderli- chen Maßnahmen, insbesondere Aufstellung der Tagesordnung sowie die ortsübliche Be- kanntmachung zur Einberufung der Jagdgenossenschaftsversammlung durchzuführen. 3. Zur Versammlungsleitung der Jagdgenossenschaftsversammlung wird der Leiter des Liegen- schaftsamtes der Stadt Karlsruhe, Herr Bernhard Eldracher, bestellt. 4. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Änderung der Besteuerung des gemeinschaftli- chen Jagdbezirks gem. § 2 b Umsatzsteuergesetz ab 1. Januar 2023 und beschließt nach Vor- beratung im Hauptausschuss die Vergabe der Buchführung und Steuererklärung an einen externen Dienstleister. 5. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der aufgrund der Änderung des Umsatzsteuergeset- zes geänderten Satzung der Jagdgenossenschaft und ermächtigt das Liegenschaftsamt, als Vertreterin der Stadt in der Jagdgenossenschaft, der Satzungsänderung sowie Ziff. 4 in der Versammlung der Jagdgenossenschaft zuzustimmen. 6. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die in Zusammenhang mit Punkt 4 erforderli- chen Maßnahmen zu ergreifen. Dies beinhaltet insbesondere das Eröffnen und Führen ei- nes Bankkontos für die Jagdgenossenschaft. Abstimmungsergebnis: – 2 – Bei 40 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende setzt um 19:35 Uhr die unterbrochene Sitzung fort, ruft Tagesordnungspunkt 29 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 26. Juli 2022: Ich bitte um Ihre Zustimmung oder Ablehnung ab jetzt. – Das ist eine einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 19. August 2022