Stellplatzsatzung für Karlsruhe

Vorlage: 2022/0589
Art: Anfrage
Datum: 24.05.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtplanungsamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 28.06.2022

    TOP: 24

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • Anfrage
    Extrahierter Text

    Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Eingang: 24.05.2022 Vorlage Nr.: 2022/0589 Stellplatzsatzung für Karlsruhe Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 28.06.2022 24 x 1. Welche Vorteile ergeben sich aus Sicht der Verwaltung durch eine Stellplatzsatzung? 2. Wie würde sich eine Stellplatzsatzung auf die Erstellungskosten von Wohnraum (und damit auf die Mieten) auswirken? 3. Ist in der Verwaltung eine Stellplatzsatzung in Erarbeitung? 4. Wann ist mit einer Vorberatung und Beschlussfassung zu rechnen? 5. Welches Modell einer Stellplatzsatzung wird angestrebt und warum? 6. Mit welchem Aufwand wäre eine Stellplatzsatzung nach dem Beispiel der Stadt Stuttgart zu erstellen? 7. Besteht bei einem konkreten Bauvorhaben ein zusätzlicher Aufwand? Wenn ja, wie groß wäre dieser? 8. Welche Kriterien und Qualitäten des Umweltverbunds würden innerhalb einer Stellplatzsatzung welche Reduktion des Stellplatzschlüssels für Bauvorhaben bewirken? Was ist der minimal mögliche Stellplatzschlüssel? 9. Kann die Stellplatzsatzung dynamisch gestaltet werden, sodass beispielsweise neue Straßenbahnlinien oder Radwegeverbindungen automatisch berücksichtigt werden? 10. Ist es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, in einer Stellplatzsatzung zusätzlich die Anzahl bzw. den Anteil sozial geförderter Wohnungen zu berücksichtigen? Laut Landesbauordnung ist bei Bauvorhaben pro Wohneinheit mindestens ein Pkw-Stellplatz verpflichtend einzuplanen. Um in gut erschlossenen Gebieten die Kosten und die Komplexität von Bauvorhaben zu reduzieren und den Autoverkehr nicht unnötig zu fördern, können Kommunen eine Stellplatzsatzung beschließen, die auch eine abweichende Festsetzung der Stellplatzverpflichtung zulässt. Für den Wohnungsbau kann der Stellplatzschlüssel durch einen Bebauungsplan inklusive Mobilitätskonzept individuell festgesetzt werden. Bei Bauvorhaben der Innenentwicklung nach § 34 BauGB ist dies nicht möglich. Hier kommt es durch die notwendige Stellplatzanzahl zu einer zusätzlichen Versiegelung der Innenbereiche oder zu kostenintensiven Tiefgaragen. Dies wirkt sich zwangsläufig preissteigernd auf Kauf- und Mietpreise aus. Zudem entspricht der zu erfüllende Stellplatzschlüssel nur in wenigen Fällen den Bedürfnissen der Menschen, die in einer Großstadt nach innerstädtischem Wohnraum suchen. Durch den Verzicht auf den Wohneinheiten fest zugeordnete Pkw-Stellplätze, wäre es bei Bauvorhaben einfacher, stattdessen Platz für Fahrradabstellplätze oder Sharing-Pkw vorzusehen. Es wäre ebenso möglich, bei sozial gefördertem Wohnraum die Anzahl der Stellplätze weiter zu reduzieren, da die Zielgruppen dieser Wohnungen statistisch deutlich seltener und weniger Pkw besitzen als der Durchschnitt. Sachverhalt / Begründung: – 2 – Beispiele für Stellplatzsatzungen finden sich in anderen baden-württembergischen Städten: Stuttgart: https://www.stuttgart.de/leben/bauen/baurecht/stellplatzabloese.php Tübingen: https://www.tuebingen.de/verwaltung/uploads/kfz_stellplatzsatzung.pdf Unterzeichnet von: Aljoscha Löffler Johannes Honné Christina Bischoff Jorinda Fahringer Leonie Wolf Renate Rastätter

  • StN Stellplatzsatzung für KA
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2022/0589 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: StplA Stellplatzsatzung für Karlsruhe Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 28.06.2022 24 X Die Verwaltung geht gemäß Begründung der Anfrage davon aus, dass sich die Anfrage auf die Stellplatzsatzung für Wohnen bezieht, die das ganze Stadtgebiet erfassen soll. Bei Nicht-Wohnnutzungen darf gemäß VwV Stellplätze bereits gemäß der Nutzung und der ÖPNV-Kriterien auf maximal 30% gemindert werden. Davon dürfen noch einmal bei Bedarf bis zu 25 % durch eine zusätzliche Herstellung von Fahrradabstellanlagen gemindert werden. Solche Reduzierungen sind in Baden-Württemberg für Wohnnutzungen gemäß Landesbauordnung ohne selbständige Satzung oder örtliche Bauvorschrift im Rahmen eines Bebauungsplans (bisher) nicht möglich. 1. Welche Vorteile ergeben sich aus Sicht der Verwaltung durch eine Stellplatzsatzung? • Keine gesonderte Behandlung in B-Plänen mehr notwendig, aber zusätzlich möglich • Stellplatzreduzierungen sowohl bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch) als auch im Geltungsbereich vorhandener B-Pläne möglich • Aufwertung der Freiraum- bzw. Stadtraumqualität bei Entfall / Reduzierung privater, oberirdischer Stellplätze • Je nach Festlegung der Reduzierungskriterien könnten Bauherren zur Realisierung bestimmter Mobilitätsmaßnahmen angeregt und somit das Mobilitätsverhalten zu Gunsten des Umweltver- bundes beeinflusst werden • Vermeidung der Errichtung nicht benötigter Stellplätze und somit Reduzierung des Flächenverbrauchs 2. Wie würde sich eine Stellplatzsatzung auf die Erstellungskosten von Wohnraum (und damit auf die Mieten) auswirken? Je nach Bauart des Stellplatzes sind Kosteneinsparungen von bis zu 35.000 Euro für einen Tiefgaragenstellplatz möglich. Soll die Abhängigkeit vom eigenen Pkw dadurch gesenkt werden, dass Bauherren als Voraussetzung für die Stellplatzreduzierung bestimmte Mobilitätsmaßnahmen (Förderung des Umweltverbundes) umsetzen, entstehen dafür weiterhin in gewissem Umfang Kosten. Die Reduktion der Stellplatzverpflichtung reduziert die Herstellungskosten nicht generell, da sie nur definiert, wie viele Stellplätze nachzuweisen sind, nicht aber, wie viele real entstehen können. Eine Einschränkung oder Untersagung zusätzlicher, nicht notwendiger Stellplätze ist nach § 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO in der Stellplatzsatzung möglich, muss aber eigenständig begründet werden. Einheitliche Bedingungen für das gesamte Stadtgebiet dürften insoweit kaum zu rechtfertigen sein. Ob etwaige Einsparungen bei den Investitionskosten auf den Miet- oder Kaufpreis kostendämpfend durch Investoren oder Bauherren weitergegeben werden, entscheidet jeder Vorhabenträger grundsätzlich selbst. Gegen den Willen eines Vorhabenträgers kann dies rechtlich nicht abgesichert werden. – 2 – 3. Ist in der Verwaltung eine Stellplatzsatzung in Erarbeitung? Es bestehen grundsätzliche Überlegungen zum Umgang mit öffentlichem und privatem Parkraum, dazu gehört auch die Erarbeitung einer Stellplatzsatzung. Die Verwaltung ist sich einig, dass zunächst der öffentliche Parkraum konzeptionell betrachtet und durch entsprechendes Parkraummanagement geregelt werden muss, bevor eine stadtweite Stellplatzsatzung im privaten Raum in Kraft treten kann. Die Erarbeitung einer Stellplatzsatzung sollte aus Sicht der Verwaltung parallel erfolgen. Gerade im Hinblick auf mögliche Verdrängungseffekte von Parkdruck in den öffentlichen Raum und bisher gleichbleibender Pkw-Zulassungszahlen wäre den Karlsruher Bürgerinnen und Bürgern eine andere Vorgehensweise kaum vermittelbar. Die Verwaltung verweist auf die Informationsvorlage im Planungsausschuss vom 05.Oktober 2021 „Reduktion der Kfz-Stellplatzverpflichtung für Wohnnutzung – Potentielles Vorgehen“. 4. Wann ist mit einer Vorberatung und Beschlussfassung zu rechnen? Ein Zeitplan liegt nicht vor. 5. Welches Modell einer Stellplatzsatzung wird angestrebt und warum? Es gibt noch keine Einigung für ein mögliches Modell einer Stellplatzsatzung für Karlsruhe. Unabhängig von bestehenden Modellen anderer Städte müssen diese immer im Hinblick auf Karlsruhe untersucht werden und es stellt sich immer die Frage, ob die Stellplatzreduzierungen ausreichend rechtlich abgesichert und begründet werden können. 6. Mit welchem Aufwand wäre eine Stellplatzsatzung nach dem Beispiel der Stadt Stuttgart zu erstellen? Die Verwaltung kann die Frage zum derzeitigen Zeitpunkt nicht beantworten. Das Verfahren für eine eigenständige Stellplatzsatzung mit entsprechenden örtlichen Bauvorschriften sieht nach LBO eine Behörden- und eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Der Rücklauf kann zu einem erheblichen Prüfaufwand führen. Für die Ausgestaltung der Regelungen sind rechtliche Prüfungen notwendig. Gemäß § 74 Abs. 2 Landesbauordnung bedarf es einer Herleitung über die Rechtfertigungsgründe („Soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe oder Gründe sparsamer Flächennutzung dies rechtfertigen, ...“). 7. Besteht bei einem konkreten Bauvorhaben ein zusätzlicher Aufwand? Wenn ja, wie groß wäre dieser? Hängt von der jeweiligen Satzung ab. • Aufwand Bauherr: Je nach Satzung, Reduzierungsfaktoren und vorausgesetzten Maßnahmen und deren Umsetzung fällt der entsprechende Aufwand für den Bauherren an. • Aufwand Verwaltung: Je nach Satzung und zu prüfender Unterlagen (zum Beispiel Mobilitätskonzepte) entsteht zusätzlicher Aufwand im Rahmen der Baugenehmigung und auch ggf. einer späteren Kontrolle, ob vereinbarte Mobilitätsangebote vorgehalten werden. Aus Sicht der Verwaltung und vor dem Hintergrund der Ziele des Verkehrsentwicklungsplanes sowie des Klimaschutzes sind Konzepte zu befürworten, die zusätzlich zum bestehenden ÖPNV-Angebot alternative Mobilitätsangebote schaffen, um die Abhängigkeit vom eigenen PKW zu vermindern damit zukünftig der private PKW-Besitz geringer ausfällt. Ob eine Regelung zur (weiteren) Reduzierung der Kfz-Stellplatzverpflichtung aufgrund qualifizierter Mobilitätsverbesserungen organisatorischer Art in einer Stellplatzsatzung rechtlich möglich ist wird derzeit geprüft. 8. Welche Kriterien und Qualitäten des Umweltverbunds würden innerhalb einer Stellplatzsatzung welche Reduktion des Stellplatzschlüssels für Bauvorhaben bewirken? Was ist der minimal mögliche Stellplatzschlüssel? – 3 – Hierfür ist eine genaue Prüfung im Rahmen der Erstellung einer Satzung erforderlich und dies kann nicht pauschal beantwortet werden. Gleiches gilt für die Frage des minimal möglichen Stellplatzschlüssels. Stuttgart lässt bei bestmöglichem Anschluss an den ÖPNV in Kombination mit sozial gefördertem Wohnungsbau eine Reduzierung bis auf null Stellplätze je Wohnung zu. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es wegen der durch Grundgesetz garantierten persönlichen Gestaltungs- und Verhaltensfreiheit des Einzelnen rechtlich nicht möglich ist, Mietern durch Vertrag das Halten eines eigenen PKW zu untersagen. 9. Kann die Stellplatzsatzung dynamisch gestaltet werden, sodass beispielsweise neue Straßenbahnlinien oder Radwegeverbindungen automatisch berücksichtigt werden? Je nach Formulierung der Stellplatzsatzung sollte dies möglich sein, da der Zeitpunkt des Bauantrags bzw. der Baugenehmigung für die mögliche Abminderung maßgebend ist. 10. Ist es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, in einer Stellplatzsatzung zusätzlich die Anzahl bzw. den Anteil sozial geförderter Wohnungen zu berücksichtigen? Zusammenhänge zwischen Einkommen und PKW-Besitz sind statistisch zu erkennen, sodass dies durchaus ein Kriterium für Stellplatzreduzierungen im Rahmen einer Satzung sein könnte. Städte, die eine Stellplatzsatzung haben, greifen zum Teil darauf zurück. Allerdings stellt sich die Frage, wie nach Bindungsfrist der Förderung mit den Reduzierungen umgegangen werden kann. Freiburg zum Beispiel verlangt keine Nachrüstung der Stellplätze, andere Städte verlangen dies sehr wohl. Je nach Ausgestaltung müsste gegebenenfalls eine Sicherung der für eine Nachrüstung von Stellplätzen benötigten Flächen verlangt werden.

  • Protokoll GR 28.06.2022 TOP 24
    Extrahierter Text

    Niederschrift 40. Plenarsitzung des Gemeinderates 28. Juni 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 25. Punkt 24 der Tagesordnung: Stellplatzsatzung für Karlsruhe Anfrage: GRÜNE Vorlage: 2022/0589 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 24 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellung- nahme liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen (Keine Wortmeldungen). Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 13. Juli 2022