Abschluss eines Verkehrsvertrages für Netz 7a, Los 1 als Mitglieder der "Karlsruher Gruppe von Behörden", gesellschaftliche Weisungen, Finanzierung der Verkehre und notwendige interkommunale Vereinbarungen mit dem Landkreis Calw
| Vorlage: | 2022/0418 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 13.04.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 26.07.2022
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/0418 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: ZJD Abschluss eines Verkehrsvertrages für Netz 7a, Los 1 als Mitglieder der „Karlsruher Gruppe von Behörden“, gesellschaftsrechtliche Weisungen, Finanzierung der Verkehre und notwendige in- terkommunale Vereinbarung mit dem Landkreis Calw Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 12.07.2022 12.2 X vorberaten Gemeinderat 26.07.2022 6.2 X Beschlussantrag (Kurzfassung) 1. Der Gemeinderat ermächtigt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, den Oberbürgermeister als Vertreter der Stadt Karls- ruhe innerhalb der „Karlsruher Gruppe von Behörden“ zum Abschluss des als Anlage 1 beigefügten Verkehrsvertrages nebst Anlagen für Netz 7a, Los 1. Sofern Beschränkungen im Sinne des § 181 BGB beim Abschluss des Vertrages bestehen sollten, wird der Oberbürgermeister vorsorglich hiervon freigestellt. Nicht wesentliche und redaktionelle Änderungen des Vertragstextes können auch noch im Nachgang vorgenommen werden. 2. Der Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister, nach Vorberatung im Hauptausschuss, diesen Beschluss auch als Gesellschafterweisung gegenüber der Geschäftsführung der Karlsruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH – KVVH mit der Maßgabe umzusetzen, ihrerseits eine entsprechende Gesellschafterweisung gegenüber der Geschäftsführung der AVG zu erlassen. 3. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die notwendigen haushälterischen Maßnahmen zur Finanzierung der Verkehre zu ergreifen. 4. Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, den Oberbürgermeister zum Abschluss der als Anlage 2 beigefügten interkommunalen Vereinbarung mit dem Landkreis Calw zu ermächtigen und die notwendigen Schritte um- zusetzen. Nicht wesentliche und redaktionelle Änderungen des Vertragstextes können auch noch im Nachgang vorge- nommen werden. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: 4.712.167 € Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☒ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung erfolgt durch weniger Ausgleich von KVVH-Verlusten. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☒ negativ ☐ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit AVG – 2 – Ergänzende Erläuterungen Zu Beschlussziffer 1 und 2 Die derzeitigen Verkehrsverträge der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) mit dem Land Baden-Württemberg, dem Landkreis Karlsruhe sowie dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd laufen Ende 2022 bzw. Ende 2023 aus. Da die AVG ihre Verkehre in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz erbringt und weiterhin erbringen soll, ist für die angestrebte Direktvergabe nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (im Weiteren: VO 1370/2007) Voraussetzung, dass die Aufgabenträger, in deren Zuständigkeitsgebiet die AVG Verkehre erbringt, eine sog. „Gruppe von Behörden“ bilden. Hierzu wurde am 30. Juli 2019 von den Aufgabenträgern eine Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung einer sog. „Karlsruher Gruppe von Behörden“ unterzeichnet (vgl. auch Gemeinderatsbeschluss vom 26. November 2019). Am 31. Januar 2020 haben das Land Baden-Württemberg, der Landkreis Karlsruhe, der Landkreis Germers- heim, die Stadt Karlsruhe und die Stadt Heilbronn eine Kooperationsvereinbarung hinsichtlich der Erbrin- gung von Verkehrsdienstleistungen im schienengebundenen Personennahverkehr des Netzes 7a Los 1 (Stadtbahn Karlsruhe) unterzeichnet (vgl. auch Gemeinderatsbeschluss vom 26. November 2019 und 19. November 2019). In dieser Kooperationsvereinbarung ist insbesondere festgehalten, dass die Partner nach den für sie gel- tenden Gesetzen die Leistungen im Schienenpersonennahverkehr in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebie- ten bestellen. Außerdem ist in dieser Kooperationsvereinbarung auch ein gemeinsames Vorgehen zum Um- gang mit der Besonderheit vereinbart worden, wonach mit den ausschreibungsgegenständlichen Verkehrs- leistungen, welche die jeweiligen Zuständigkeitsgrenzen der Partner überschreiten, so verfahren wird, dass keiner der Partner hoheitliche oder gesetzliche bzw. freiwillig übernommene gesetzliche Aufgaben abgibt. Die Partner bleiben also in ihrem Zuständigkeitsbereich weiterhin allein für die Auftragsvergabe und Bestel- lung von Verkehrsleistungen zuständig und als Aufgabenträger verantwortlich (zur Ausnahme unter zu Be- schlussziffer 4.) Die Partner haben sich außerdem in der Kooperationsvereinbarung zum weiteren Verfahren auch darüber verständigt, dass sie die Verkehrsleistungen des sogenannten „Netzes 7a“ gemeinsam ausschreiben. Des- halb ist mit Datum vom 28. Februar 2020 eine Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge im webbasierten Amtsblatt der Europäischen Union (Ted - Tenders Electronic Daily) unter der Nummer „2020/S 042-100419“ veröffentlicht worden. In dieser Veröffentlichung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 vom 23.10.2007 über die beabsichtigte Direktvergabe nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 vom 23.10.2007 von Verkehrsleistungen im schienengebundenen Nahverkehr durch die Karlsruher Gruppe von Behörden (bestehend aus dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Verkehr, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Germersheim, Stadt Karlsruhe, Stadt Heilbronn und Zweckverband SPNV-Süd) sind insbesondere folgende Inhalte aufgeführt worden: A) Die Direktvergabe soll auf folgenden Strecken durchgeführt worden: — S1/S11: Hochstetten – Karlsruhe – Bad Herrenalb/Ittersbach, — S2: Stutensee-Spöck – Karlsruhe – Rheinstetten-Mörsch, — S4: Karlsruhe-Durlach Bf – Heilbronn – Öhringen, — S5: Pforzheim – Karlsruhe-Durlach Bf (– Karlsruhe Marktplatz – Wörth), — S6: Pforzheim – Bad Wildbad, — S7: Karlsruhe Albtalbahnhof – Rastatt – Baden-Baden – Achern*, – 3 – — S71: Karlsruhe Hauptbahnhof – Rastatt – Baden-Baden – Achern****, — S8: Karlsruhe Albtalbahnhof – Rastatt – Forbach – Freudenstadt – Bondorf**, — S81: Karlsruhe Hauptbahnhof – Rastatt – Forbach – Freudenstadt – Bondorf****, — S31/S32: Menzingen/Odenheim – Bruchsal – Karlsruhe Hbf***. B) Voraussichtlicher Vertragsbeginn: 11.12.2022 C) Laufzeit des Vertrags: 156 Monate D) Verfahrensart: Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007). E) Auftragsbezeichnung: Vergabe von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr im Netz 7a Los 1 Stadtbahn Karlsruhe durch die Karlsruher Gruppe von Behörden. F) Zusätzliche Angaben: Die Stadt Karlsruhe ist der alleinige Anteilseigner der AVG. Sie übt die Kontrolle über die AVG aus, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. Für die Äste oder Teiläste der Linien S1/S11, S2, S4, S5 und S6, die nicht nach EBO gefahren werden, gilt dar- über hinaus folgendes: Diese Verkehrsleistungen werden im Rahmen der Vergabe des Netzes 7a Los 1 als Gesamtleistung vergeben i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 4 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG. Der vollständige Inhalt des Veröffentlichungstextes kann durch die Verwendung des nachfolgenden Links eingesehen werden (zuletzt angerufen am 15. Juni 2021): https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:100419-2020:TEXT:DE:HTML&src=0 Von der Möglichkeit einer Antragstellung auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist innerhalb der vorgegebenen Drei-Monats-Frist von dritter Seite kein Gebrauch gemacht worden. Damit ist der Weg frei geworden, den im Entwurf beigefügten Verkehrs- vertrag zu erstellen und abzuschließen. Seither haben die beauftragten Juristen und Experten der Mitglie- der der Gruppe von Behörden in über 50 großen Konferenzen und einer Vielzahl bilateraler Austauscharbei- ten etc. die Textgrundlagen und Inhalte für diesen Verkehrsvertrag geschaffen. Der im Verkehrsvertrag auf der Basis eines gemeinschaftlich entwickelten Kalkulationsschemas hinterlegte und zu dynamisierende Preisstand 2020 ist, wie im § 4 der Kooperationsvereinbarung vorbestimmt, auf der Grundlage eines gutachterbasierten Verfahrens zur Ermittlung des Marktvergleichspreises entstanden. Die betreffende finale Preisfindung spiegelt das Ergebnis des Spitzengesprächs am Freitag, den 13. August 2021 unter anderem zwischen Herrn Verkehrsminister Hermann bzw. Herrn Ministerialdirektor Frieß und Herrn Oberbürgermeister Dr. Mentrup und anderen wieder. Die Stadt Karlsruhe wird im Hinblick auf die Direktvergabe an die AVG in zwei unterschiedlichen Positionen tätig. Einerseits ist die Stadt Karlsruhe selbst Mitglied der Gruppe von Behörden und wird in dieser Funktion im Sinne eines Aufgabenträgers tätig und hat die auf ihr Gebiet entfallenden Verkehre entsprechend zu finanzieren. Als Mitglied der Gruppe von Behörden vermittelt sie jedoch auch die notwendige Kontrolle über die AVG, was Voraussetzung für Direktvergabe an die AVG ist. Daneben handelt es sich bei der AVG um eine Enkelgesellschaft der Stadt Karlsruhe, weshalb die Stadt auch als mittelbare Gesellschafterin ein Interesse daran hat, dass die Verkehre auch weiterhin durch die AVG erbracht werden. Insofern ist der Herr Oberbürgermeister einmal zum Vertragsabschluss in seiner Funktion als Vertreter der Stadt Karlsruhe in der „Karlsruher Gruppe von Behörden“ zu ermächtigen und darüber hinaus auch die Gesellschafterweisung auszusprechen, den Verkehrsvertrag durch die Geschäftsführung der AVG unter- zeichnen zu lassen. Der vorliegende Verkehrsvertrag wurde schon im Aufsichtsrat der AVG am 25. Mai 2022 und im Aufsichtsrat der KVVH am 29. Juni 2022 besprochen und hatte dort jeweils Zustimmung erhalten. – 4 – Durch die Stärkung des ÖPNV bzw. SPNV wird insgesamt ein günstiger Beitrag zur CO 2 Einsparung gewähr- leistet. Zu Beschlussziffer 3. Auf Grundlage der bisherigen Vertragssituation erfolgte die Finanzierung der Verkehrsleistungen nicht trennscharf. Das vorliegende Verfahren die Direktvergabe durch die „Karlsruher Gruppe“ von Behörden hat hier eine deutliche Definition der Finanzierung mit sich gebracht. Grundsätzlich finanziert jede Gebietskör- perschaft nur den auf sie entfallenden Anteil der Verkehre (vgl. § 5 der Kooperationsvereinbarung). Sofern es sich um den Schienenpersonennahverkehr handelt, liegt die Aufgabeträgerschaft und damit auch die Finanzierung beim Land Baden-Württemberg (vgl. § 6 Abs. 2 ÖPNVG). Das Land Baden-Württemberg finan- ziert zum einen solche Verkehre, die es auch bisher finanziert hat und zum anderen einen Standard, den es im Zielkonzept 2025 für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Baden-Württemberg niedergelegt hat. Dies hat der zuständige Ministerialdirektor im Verkehrsministerium, Herr Berthold Frieß, unter anderem der Stadt Karlsruhe im Rahmen der Gespräche über die Preisbildung am 13. August 2021 auch zugesagt. Zur besseren Vernetzung der städtischen und ländlichen Räume wurden allerdings innerhalb des Netzes 7a teilweise schon zuvor mehr Verkehre erbracht, als durch das Zielkonzept 2025 abgedeckt sind. Diese Mehr- leistung stellt sich als zusätzliche Finanzierung dar, die von den beteiligten Gebietskörperschaften zusätzlich finanziert werden müssen, wenn die Verkehre auf dem jeweiligen Gebiet erbracht werden. Insofern verbleibt auch für die Stadt Karlsruhe ein Finanzierungsmehrbedarf für solche SPNV-Verkehre, die bisher weder vom Land Baden-Württemberg finanziert wurden oder über das Zielkonzept 2025 abgebildet sind und auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe erfolgen. Diesbezüglich haben wir eine Prognose der zu erwar- tenden Zugkilometer und Kosten im Hinblick auf die jährliche Belastung bei der zuständigen Nahverkehrs- gesellschaft Baden-Württemberg mbH (NVBW) angefragt. Bis zur Fertigstellung dieser Vorlage hatte die NVBW mittgeteilt, dass dem Grunde nach, die SPNV-Anteile bis zur Inbetriebnahmestufe 3, jährliche 421.124,00 Gesamtzugkilometer für die Stadt Karlsruhe betragen. Nicht mehr bis zur Fertigstellung dieser Vorlage konnte verifiziert werden, ob dies auch die insgesamt zu finanzierenden Zugkilometer sind oder ob der Betrag von 421.124,00 Zugkm um den Anteil des Landes Baden-Württemberg auf Grundlage des Ziel- konzept 2025 weiter zu kürzen ist. Diese Information kann in der Sitzung voraussichtlich nachgereicht wer- den. Auf dieser Grundlage ist bei einem vertraglich vorgesehenen Zugkilometerpreis in Höhe von 9,73 Euro (Preisstand: 2020) für die Ein-System-Verkehre eine Finanzierung in Höhe von 4.097.536,52 p. a. zu erwar- ten. Sofern die betreffenden Zugkilometer auf Grundlage des Zielkonzept 2025 weiter sinken sollten, dürfte von einer Reduktion der Kosten um bis zu 50% auszugehen sein. Im Hinblick auf den derzeitigen sprunghaf- ten Anstieg der Energiekosten wird zusätzlich ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 15% aufzuschlagen sein. Demnach ergibt sich insgesamt ein Betrag von 4.712.167,00 Euro auf Grundlage des Preisstandes 2020. Bei diesen Kosten sind die auf die Stadt Karlsruhe entfallenden Erlöse u. a. aus den Fahrgeldeinnahmen noch nicht berücksichtigt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Preis im Laufe der Jahre eine im Verkehrsvertrag zugrunde gelegte Dynamisierung erfahren wird und über den langen Zeitraum des Verkehrsvertrags eine Kostensteigerung zu erwarten ist. Im Blick auf die Finanzierung ist darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Verkehre auch heute schon von der AVG erbracht werden und bisher keinem Finanzierungspartner zugeordnet sind. Dies bedeutet, dass die AVG – nach Abzug der Erlöse (insbesondere der Fahrgeldeinnahmen) – schon heute das wirtschaftliche Risiko für diese Strecken trägt. Sofern sich diese Verkehre als defizitär darstellen, übernimmt letztlich die Stadt Karlsruhe durch bestehende Gewinn- und Verlustabführverträge das wirtschaftliche Risiko. Das wirt- schaftliche Risiko dieser Verkehre ist bilanziell heute bei der AVG angelegt und über die Gewinn- und Ver- lustabführung mittelbar auch haushälterisch bei der Stadt Karlsruhe. In Zukunft ist das wirtschaftliche Risiko dieser Verkehre unmittelbar dem Haushalt der Stadt zugeordnet. In der Gesamtbilanz dürfte sich also theo- retisch keine zusätzliche Mehrbelastung durch die Verkehre ergeben, der Finanzierung über den städti- – 5 – schen Haushalt dürfte ein verbessertes Ergebnis bei der AVG gegenüberstehen, das wiederum im Rahmen der KVVH-Konzern-Bilanzierung abgeschöpft wird. Eine Mehrbelastung wird sich jedoch voraussichtlich durch die allgemeinen Preissteigerungen und die eventuell verringernden Erlöse in Form verminderter Fahrgeldeinnahmen darstellen. Insbesondere eine Vergünstigung des ÖPNV bzw. SPNV (vgl. derzeit das sog. „9-Euro-Ticket“) ohne zureichende Kompensation könnte zu erheblichen Mehrkosten führen. Diese Mehrkosten wären allerdings ohne die vorliegende Finan- zierung auch bei der AVG angefallen und hätten dann durch die Gewinn- und Verlustabführung letztlich durch die Stadt Karlsruhe ebenfalls aufgefangen werden müssen. Zu Beschlussziffer 4. Das Netz 7a erstreckt sich teilweise auch auf den Landkreis Calw, nämlich die Gemarkungen der Städte Bad Herrenalb und Bad Wildbad. Aufgrund des marginalen Anteils der im Landkreis Calw erbrachten ÖPNV- und SPNV-Leistungen der AVG im Vergleich zu den im übrigen Gruppengebiet er-brachten Verkehrsleistung, ist der Landkreis Calw kein originäres Mitglied der „Karlsruher Gruppe von Behörden“. Das Verständnis der Mitglieder umfasste allerdings auch schon in der Vergangenheit stets die von der AVG im Landkreis Calw erbrachten Verkehrsleistung sowie eine noch näher zu beschreibende Beteiligung des Landkreises Calw. Aus diesem Grund sind die im Landkreis Calw erbrachten Verkehrsleistungen schon heute Teil des Netz 7a, Los 1 und wurden entsprechend auch im Rahmen der notwendigen Vorabbekanntmachung im EU- Amtsblatt berücksichtigt. Auf Grundlage der Vorgaben der VO 1370/2007 nimmt die Stadt Karlsruhe – im Einklang mit den übrigen Gruppenmitgliedern – den bevorstehenden Abschluss des Verkehrsvertrages und die zwischen den Parteien nunmehr beendete Phase der Preisbildung zum Anlass, dem Landkreis Calw durch die vorliegende bilaterale Vereinbarung die Bestellung der betreffenden Verkehre, soweit diese nach BOStrab gefahren werden, zu ermöglichen und damit seiner Funktion als Aufgabenträger entsprechend gerecht zu werden. Dazu überträgt der Landkreis Calw unter Ausnutzung der Möglichkeiten des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) mit der als Anlage 2 beigefügten Vereinbarung die Aufgabenträgerschaft nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 ÖPNVG Baden-Württemberg i. V. mit § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG, soweit es um die Befugnis geht, als zuständige Behörde im Sinne der VO 1370/2007 öffentliche Dienstleistungsaufträge für den Be- trieb der Linie S6 auf dem Gebiet der Stadt Bad Wildbad (Bad Wildbad Bahnhof – Bad Wildbad Kurpark) zu erteilen, auf die Stadt Karlsruhe. Die Stadt Karlsruhe wird also die im Landkreis Calw zu erbringenden ÖPNV-Verkehre in Bad Wildbad als Mitglied der Gruppe von Behörden für den Landkreis Calw formal be- stellen. Durch die vertragliche Gestaltung wird der Landkreis Calw weitergehend selbst in die Lage versetzt, die verkehrlichen Bedürfnisse direkt mit der AVG zu klären. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, vorliegend des Regie- rungspräsidiums Karlsruhe (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 1 GKZ). Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung sind mit der Genehmigung, sofern eine solche erforderlich ist, von den Beteiligten öffentlich bekanntzuma- chen. Sie werden am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam, sofern von den Beteiligten kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist (vgl. § 25 Abs. 6 GKZ). Bestandteile des Verkehrsvertrages: • Hauptdokument: Verkehrsvertrag Netz 7a, Los 1 • Anlage 1 – Anhang 1 - Grenzen • Anlage 1 – Anhang 2 – Linienläufe Besteller • Anlage 1 – Anhang 3 – Kapazitätsreduktion • Anlage 2 -. Anhang 1 -Modellrechnung • Anlage 2 – Anhang 2 - Fahrgastzählung – 6 – • Anlage 2 – Anhang 3 – manuelle Zähldaten • Anlage 2 – Anhang 4 – Nachweispflichten • Anlage 2 – Anhang 5 – Erfassungsbogen • Anlage 2 – Anhang 6 – Statusberichtsdatum • Anlage 2 – Anhang 7 – AFZS im KVV • Anlage 2 – Qualität • Anlage 3 – Anhang 1 – bwegt_CD-Manual • Anlage 3 – Anhang 2 – bwegt_F M-Konzept • Anlage 3 – Anhang 3 - FIS_RIS-Masken • Anlage 3 – Anhang 4 – ET 2010 • Anlage 3 – Anhang 5 – GT8-100C25 • Anlage 3 – Anhang 6 – GT8-100 D 25-M • Anlage 3 – Anhang 7 – GT6_8-70D_Niederflur • Anlage 3 – Anhang 8 – NET 2012 • Anlage 3 – Anhang 9 – Lastenheft Tram Train • Anlage 3 – Fahrzeuglastenheft • Anlage 4 – Anhang 1 – Beantragung • Anlage 4 – Anhang 2 – Grenzwerte_SEV_Komination • Anlage 4 – Betrieb • Anlage 5 – Sicherheit • Anlage 6 – Personal • Anlage 7 – Anhang 1 – Einnahmemeldung • Anlage 7 – Anhang 2 – Erlösdatum • Anlage 7 – Tarif • Anlage 8 – Anhang 1 – NVBW FAA-Konzept • Anlage 8 – Anhang 2 – bwegt_CD-Manual_4-1_Autom. • Anlage 8 – Anhang 3 – Mystery shopping • Anlage 8 – Anhang 4 – SQ1_Netz_7a • Anlage 8 – Vertrieb • Anlage 9 – Fahrgastinformation • Anlage 10 – Reisendeninformationsdaten • Anlage 11 – Anhang 1 – Marketingbudget • Anlage 11 – Marketing • Anlage 12 – Haftpflichtversicherung • Anlage 13 – Anhang 2 – Einflotten • Anlage 13 – Kalkulationsschema i.A. • Anlage 14 – Vorlage Abrechnungsdaten • Anlage 15 – Personalinformationen – 7 – • Anlage 16 – Beantragung Nachbestellung • Anlage 17 – Trennungsrechnung Weitere Anlagen elektronisch einsehbar (Anlage 1 – 17) Beschluss: Antrag an den Gemeinderat oder Ausschuss 1. Der Gemeinderat ermächtigt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, den Oberbürgermeister als Vertreter der Stadt Karlsruhe innerhalb der „Karlsruher Gruppe von Behörden“ zum Ab- schluss des als Anlage 1 beigefügten Verkehrsvertrages nebst Anlagen für Netz 7a, Los 1. So- fern Beschränkungen im Sinne des § 181 BGB beim Abschluss des Vertrages bestehen sollten, wird der Oberbürgermeister vorsorglich hiervon freigestellt. Nicht wesentliche und redaktio- nelle Änderungen des Vertragstextes können auch noch im Nachgang vorgenommen werden. 2. Der Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister, nach Vorberatung im Hauptausschuss, diesen Beschluss auch als Gesellschafterweisung gegenüber der Geschäftsführung der Karlsru- her Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH – KVVH mit der Maßgabe umzusetzen, ihrerseits eine entsprechende Gesellschafterweisung gegenüber der Geschäftsführung der AVG zu erlas- sen. 3. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die not- wendigen haushälterischen Maßnahmen zur Finanzierung der Verkehre zu ergreifen. 4. Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, den Oberbürgermeister zum Abschluss der als Anlage 2 beigefügten interkommunalen Vereinbarung mit dem Land- kreis Calw zu ermächtigen und die notwendigen Schritte umzusetzen. Nicht wesentliche und redaktionelle Änderungen des Vertragstextes können auch noch im Nachgang vorgenommen werden.
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Niederschrift 41. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. Juli 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 6 der Tagesordnung: Planungen Nahverkehr Punkt 6.1 der Tagesordnung: Fortschreibung des Nahverkehrsplans von 2014 Vorlage: 2022/0531 Punkt 6.2 der Tagesordnung: Abschluss eines Verkehrsvertrages für Netz 7a, Los 1 als Mitglie- der der "Karlsruher Gruppe von Behörden", gesellschaftliche Weisungen, Finanzierung der Verkehre und notwendige interkommunale Vereinbarungen mit dem Landkreis Calw Vorlage: 2022/0418 Punkt 6.3 der Tagesordnung: Beauftragung der VBK - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) zur Durchführung des straßen- und schienengebundenen ÖPNV im Stadtgebiet Karlsruhe und Betrauung der Schlossgartenbahn und Turmbergbahn Vorlage: 2022/0419 Beschluss: TOP 6.1 Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen nach Vorberatung durch den Hauptausschuss zur Kenntnis. TOP 6.2 1. Der Gemeinderat ermächtigt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, den Oberbürgermeis- ter als Vertreter der Stadt Karlsruhe innerhalb der „Karlsruher Gruppe von Behörden“ zum Abschluss des als Anlage 1 beigefügten Verkehrsvertrages nebst Anlagen für Netz 7a, Los 1. Sofern Beschränkungen im Sinne des § 181 BGB beim Abschluss des Vertrages bestehen sollten, wird der Oberbürgermeister vorsorglich hiervon freigestellt. Nicht wesentliche und redaktionelle Änderungen des Vertragstextes können auch noch im Nachgang vorgenom- men werden. 2. Der Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister, nach Vorberatung im Hauptaus- schuss, diesen Beschluss auch als Gesellschafterweisung gegenüber der Geschäftsführung der Karlsruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH – KVVH mit der Maßgabe umzu- setzen, ihrerseits eine entsprechende Gesellschafterweisung gegenüber der Geschäftsfüh- rung der AVG zu erlassen. – 2 – 3. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die notwendigen haushälterischen Maßnahmen zur Finanzierung der Verkehre zu ergreifen. 4. Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, den Oberbürgermeister zum Abschluss der als Anlage 2 beigefügten interkommunalen Vereinbarung mit dem Land- kreis Calw zu ermächtigen und die notwendigen Schritte umzusetzen. Nicht wesentliche und redaktionelle Änderungen des Vertragstextes können auch noch im Nachgang vorge- nommen werden. TOP 6.3 1. Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Hauptausschuss, die direkte Beauftra- gung der VBK - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH mit dem straßen- und schienengebunde- nen ÖPNV im Stadtgebiet Karlsruhe als öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB. Der ÖDA hat eine Laufzeit von 22,5 Jahren. Er tritt am 01.01.2023 in Kraft und endet am 30.06.2045. 2. Die VBK erbringt den ÖDA unter Erfüllung der im beigefügten Dokument „Öffentlicher Dienstleistungsauftrag Stadtverkehr Karlsruhe“ mitsamt Anlagen geregelten gemeinwirt- schaftlichen Verpflichtungen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden unter Be- achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den politischen Zielen der Strategiepapiere für den öffentlichen Verkehr festgelegt (Art. 2a Abs. 1 VO 1370/2007 i.d.F. der VO 2016/2338). 3. Der Gemeinderat ermächtigt den Oberbürgermeister diesen Beschluss als Gesellschafterwei- sung gegenüber der Geschäftsführung der Karlsruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH (KVVH) mit der Maßgabe umzusetzen, ihrerseits eine entsprechende Gesellschafter- weisung gegenüber der Geschäftsführung der VBK zu erlassen. Abstimmungsergebnis: TOP 6.1: Kenntnisnahme, keine Abstimmung TOP 6.2: Bei 43 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt TOP 6.3: Bei 39 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen mehrheitliche Zustimmung. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 12. Juli 2022. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Wir wünschen uns, dass der Punkt 6.3 einzeln abgestimmt wird, denn auch wenn wir heute wieder der einsame Rufer sein werden, sehen wir das als den nicht richtigen Weg an, der hier weiter verfestigt wird, dass wir bereit sind, viele Millionen für die Verlängerung der Turmbergbahn auszugeben. Ich habe mir das genau durchgelesen und bin über eine, in Anführungszeichen, Kleinigkeit gestolpert. Aber das ist für mich so symptomatisch, wie man Worte benutzt, die letztendlich nicht stimmen. Und zwar wird hier an einigen Stellen von einer historischen Bahn gesprochen. Es ist keine historische Bahn. Dann bitte ich auch, dass man das nicht in so einen Vertrag, in so ein Papier hineinschreibt. – 3 – Was ich mir wünsche heute, Herr Oberbürgermeister, und aber auch von Ihnen, Frau Erste Bür- germeisterin, ich würde heute gerne eine klare Aussage von Ihnen haben, ob auch diese zu- künftigen Millionen, was das Projekt kosten wird, auch auf den Prüfstand kommen, auf diesen viel berufenen Prüfstand, der immer wieder bemüht wird. Ich glaube, vor einigen Tagen haben Sie das auch wieder dezidiert gesagt, Herr Oberbürgermeister. Das würde ich jetzt gerne wis- sen. Kommt es auf den Prüfstand oder kommt es nicht auf den Prüfstand? Ich denke, das muss jetzt einfach in der Öffentlichkeit ganz klar formuliert werden. Mir ist jede Antwort recht, aber ich wüsste gerne heute, kommt es auf den Prüfstand oder kommt es nicht auf den Prüfstand. Der Vorsitzende: Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Lassen Sie mich zu Ihrer letzten Frage Folgendes sagen. Wir haben von den Verkehrsbetrieben sehr intensiv, und das ist auch durch einen externen Gutachter geprüft worden, Einsparvorschläge abgefordert. Diese Einspar- vorschläge haben durchaus auch den Verzicht auf die Turmbergbahn und den Verzicht auf die Schlossgartenbahn vorgesehen. Diese Vorschläge haben im Aufsichtsrat keine Unterstützung gefunden, wie sollten sie auch, und sie sind deswegen nicht Teil des derzeitigen Sanierungs- o- der Kostendeckelungskonzeptes der VBK. Insofern ist auch das in dem Kontext geprüft worden. Hier steht sowieso immer alles zur Disposition und zur Diskussion. Insofern glaube ich, das, was Sie hier so implizit in den Raum stellen, dass hier diese Dinge nicht bedacht werden. Das trifft zumindest für VBK nicht zu, aber man ist nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis gekom- men. Es ist eine historische Bahn. Die ist so historisch, dass sogar für die Fortsetzung dieser Bahn eine Trasse freigehalten wurde. Die Fahrzeuge, die dann in Zukunft dort fahren, sind natürlich nicht historisch, und sie sind auch technisch und von der Art, wie die Bahn dann gestaltet wird, keine Kopie oder keine moderne Fortsetzung einer alten, sagen wir mal, so auch gestalteten Bahn. Aber so gesehen ist es ein bisschen ein müßiger Diskussionsprozess, ob es eine historische Bahn ist oder nicht. Es ist keine Sanierung der historischen Bahn. Die neuen Fahrzeuge sind auch si- cherlich nicht als historisch zu bezeichnen. Aber es ist eine historische Strecke, die jetzt sogar in ihrer ursprünglichen verlängerten Konzeption realisiert wird. So würde ich das einmal versu- chen, in aller Kürze hier zu beantworten. Wir werden die drei Vorlagen sowieso getrennt abstimmen, Herr Cramer, deswegen können wir Ihren Wunsch berücksichtigen. Ich rufe dann damit auf 6.1 und bitte um Ihr Votum. Nein, das ist nur eine Informationsvorlage, sehe ich gerade. Dann kann ich gleich 6.2 aufrufen, das ist der Abschluss eines Verkehrsvertrags für das Netz 7a. Das ist etwas relativ Historisches, was Sie jetzt beschließen. Aber das sieht man auch erst aus der Zukunft so. Da bitte ich um Ihr Votum. – Das ist einstimmige Zustimmung. Dann rufe ich auf 6.3, da geht es um die Beauftragung der VBK inklusive der Schlossgartenbahn und Turmbergbahn. Auch da bitte ich Sie um Ihr Votum. – Das ist eine mehrheitliche Zustim- mung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: – 4 – Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 8. August 2022