Umsetzung von Maßnahmen aus dem Baulandmobilisierungsgesetz in Karlsruhe
| Vorlage: | 2022/0372 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 29.03.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtplanungsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grünwettersbach, Neureut, Oststadt, Südstadt |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Eingang: 29.03.2022 Vorlage Nr.: 2022/0372 Umsetzung von Maßnahmen aus dem Baulandmobilisierungsgesetz in Karlsruhe Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 26.04.2022 29 X Planungsausschuss 19.05.2022 8 x Gemeinderat 28.06.2022 8 x Die Stadt Karlsruhe prüft, wie die folgenden Maßnahmen aus dem Baulandmobilisierungsgesetz in Karlsruhe umgesetzt werden können. 1. Sektorale Bebauungspläne nach § 9 Absatz 2d BauGB: a) Es wird geprüft, für welche Teile des Stadtgebietes es sinnvoll ist, sektorale Bebauungspläne für sozial geförderten Wohnraum analog dem Karlsruher Innenentwicklungskonzept (KAI) zu erlassen. b) Gleichzeitig wird geprüft, wo durch sektorale Bebauungspläne die Flächeninanspruchnahme bei Bebauungen nach §34 BauGB besser gesteuert werden kann. 2. Bauverpflichtung/ Baugebot nach § 176 BauGB: a) Die Stadt prüft bei unbebauten Grundstücken mit Baurecht, welche Schritte eingeleitet werden müssten, um dort eine Bauverpflichtung/ Baugebot zu erlassen. b) Alternativ prüft die Verwaltung, unter welchen Voraussetzungen dies in bestehenden Bebauungsplänen ergänzt werden könnte. 3. In allen zukünftigen Bebauungsplänen werden Baugebote nach § 176 BauGB erlassen. Im Mai 2021 wurde das sog. Baulandmobilisierungsgesetz im Bund verabschiedet. Diese Novelle des Baugesetzbuches beinhaltet einige Neuerungen, die in Karlsruhe dazu beitragen können, mehr Bauland für bezahlbaren Wohnraum zu aktivieren. Für viele Baugrundstücke im Innenbereich gibt es keine Bebauungspläne. Dann greift § 34 des Baugesetzbuches, demzufolge sich ein neues Bauprojekt im unbeplanten Innenbereich lediglich von der Art und Maß in die Umgebung einfügen muss. Vorgaben zur Art des Wohnraums sind auf dieser Grundlage nicht möglich. Das führt dazu, dass in diesen "§ 34er-Gebieten", zu denen große Teile der Stadt Karlsruhe gehören, oftmals hochpreisige Wohnungen entstehen. Um Kommunen in diesen Gebieten mehr Handlungsspielraum zu geben, hat der Bundestag in 2021 die Möglichkeit eines sektoralen Bebauungsplans Begründung/Sachverhalt – 2 – für Wohnbebauung eingeführt. Somit kann auch auf diesen Flächen der Bau von sozial gefördertem Mietwohnungsbau analog KAI (www.karlsruhe.de/b3/bauen/innenentwicklung) gefordert werden. Zusätzlich können mit Hilfe eines sektoralen Bebauungsplanes für die bebaubaren Grundstücke beispielsweise das Maß der baulichen Nutzung und Festlegung zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche festgelegt werden. Dies sind Regelungen, die bei einer Bebauung nach § 34 BauGB nicht vorhanden sind. Es ließen sich also Regelungen treffen, die Wohnraum durch Innenentwicklung ermöglichen und gleichzeitig mögliche Konflikte mit der Nachbarschaft abmildern können. Alleine im Baulandkataster der Stadt Karlsruhe (https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/baulandkataster) gibt es über 130 erschlossene, sofort bebaubare Grundstücke. Viele Eigentümer*innen lassen diese jedoch brach liegen, so dass der Allgemeinheit wertvolle Möglichkeiten der Stadtentwicklung entgehen. Mittlerweile hat der Bundestag die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Umständen Bauverpflichtungen nach § 176 BauGB auszusprechen und diese bei Nichtbeachtung auch zu sanktionieren. Zu den Instrumenten dieses Gesetzes gehört auch ein Vorkaufsrecht der Kommune an solchen unbebauten Grundstücken. In Karlsruhe besteht seit vielen Jahren ein sehr angespannter Wohnungsmarkt. Daher sind die vom Gesetz verlangten städtebaulichen Voraussetzungen für Baugebote bei neuen Bebauungsplanen erfüllt. Unterzeichnet von: Michael Borner Aljoscha Löffler Dr. Clemens Cremer Jorinda Fahringer Verena Anlauf Christine Weber
-
Extrahierter Text
Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2022/0372 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: StPlA Umsetzung von Maßnahmen aus dem Baulandmobilisierungsgesetz in Karlsruhe Gremium Termin TOP ö nö Planungsausschuss 19.05.2022 7 X Gemeinderat 28.06.2022 8 X Kurzfassung 1. Die Verwaltung hat wegen der damit verbundenen Unwägbarkeiten von der Anwendung des sekt- oralen Bebauungsplans bisher abgesehen. Insgesamt sieht sie gegenüber „normalen“ Bebauungs- plänen für Karlsruhe keine Vorteile. Sofern jedoch Vorschläge für spezielle Gebiete an sie herange- tragen werden, ist sie offen, diese unter dem Gesichtspunkt des sektoralen Bebauungsplans zu prü- fen. Der Grundstücksbesitz bildet die Voraussetzung für eine gezielte Steuerung und Sicherung der sozi- alen und städtebaulichen Ziele. Im Fall der Stadt Karlsruhe besteht nur ein sehr geringer Eigen- tumsanteil. Derzeit sind keine Flächen bekannt, für die sich die Anwendung anbietet. Die Zusam- menarbeit mit Wohnungsbaugesellschaften und / oder Genossenschaften mit bereits umfangrei- chem Bestand könnte ein mögliches Anwendungsfeld darstellen. 2. Bei zukünftigen Umlegungsverfahren ist es vorgesehen, die durch Umlegungsverfahren neu entste- henden Baugrundstücke mit der Nutzungsart Wohnen mit einem Baugebot nach § 176 BauGB zu belegen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Er- läuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Zu 1.) Sektorale Bebauungspläne nach § 9 Absatz 2d BauGB: „Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversor- gung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden: 1. Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; Dies kann nur sinnvoll sein, wo diese Flächen zusätzlich zur bereits möglichen Wohnbebauung nach § 34 BauGB neue Bauflächen ermöglicht. ==> klassische Nachverdichtung Zu welchen Problemen und Dissonanzen das führt, haben wir z. B. beim Bebauungsplan Fasanengarten gut erkennen können. Die Nachbarschaft wehrt sich gewaltig gegen solche Nachverdichtung, selbst wenn sie - wie beim Fasanengarten - mit einer hochwertigen, qualitätsvollen Grünordnung einhergeht. Eine solche Grünordnung ist jedoch im sektoralen Bebauungsplan nicht vorgesehen. Ein ähnliches Beispiel ist das - nach § 34 BauGB auch ohne sektoralen Bebauungsplan bebaubare So- phiencarrée. Eine derartige Nachverdichtung steht auch im Konflikt zur ebenfalls dringend erforderlichen Klimaan- passung. Parallel zu Schaffung von Wohnraum versucht die Stadt, vorhandene Grünflächen im 34er Be- reich zur retten, Pocketparks, grüne durchlüftende Bereiche zu sichern. Auch hier fehlt bei sektoralen Bebauungsplänen die Festsetzungsmöglichkeit. Der Vorteil gegenüber einem klassischen Bebauungsplan wird bei dieser Festsetzungsmöglichkeit nicht gesehen. 2. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen: Das kann im Wesentlichen nur für bereits bebaute Gebiete in Frage kommen, mit vielleicht einzelnen Baulücken. Sofern nicht gleichzeitig ein Mehr an Bebaubarkeit erfolgt, wird es hierdurch ggf., zu Pla- nungsschäden kommen. Diese Festsetzungsmöglichkeit bringt auch in der Sache nichts Neues. Sie entspricht der Regelungsmög- lichkeit, die bereits aus § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB bekannt ist. Hier genügt die abstrakte Förderungsfähig- keit. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass kleinere und schlichtere Wohnungen, die auch für grö- ßere Bevölkerungsgruppen finanzierbar sind, errichtet werden. Möglich ist allerdings nur die Steuerung der technischen Standards, nicht der Miethöhe. Zudem umfasst die Rechtsfolge der Vorschrift keine Verpflichtung zur Nutzung der Wohnraumförderung. Wegen dieses Mankos kommt diese Festsetzungs- möglichkeit schon heute eigentlich nicht zur Anwendung. Der Vorteil gegenüber einem klassischen Bebauungsplan wird bei dieser Festsetzungsmöglichkeit nicht gesehen. 3. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsicht- lich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten, und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird. Dies könnte interessant sein, da eine Sozialpflicht im Sinne von KAI nachträglich implementiert wird. Bauen darf nur, wer sich zuvor „verpflichtet“. Mit den Bauwilligen müsse zwingend ein städtebaulicher Vertrag ausgehandelt werden, in dem sie die Verpflichtung zur prozentualen Umsetzung sozialgebun- denen Wohnraums eingehen, bevor eine Baugenehmigung erteilt würde. Wie sich eine solche Regelung faktisch auswirken würde ist nur schwer abzuschätzen. Unabhängig von dem damit verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand, der vor allem auf das Bauordnungsamt zu- kommen würde, ist nicht absehbar, ob solche Hürden, die Bauwilligkeit von Investierenden eher dros- seln würde als zusätzliche Anreize zu schaffen. – 3 – Für kleinteilige Erweiterungen wie zum Beispiel Bebauungen in zweiter Reihe spielt diese Möglichkeit eine untergeordnete Rolle. Dort entstehen nur selten Mehrfamilienhäuser, die sich eignen auch einen Anteil an sozialgeförderten Wohnungen unterzubringen. Das Stadtplanungsamt hat derzeit keine Per- sonalkapazitäten um einen Bebauungsplan für nur wenige Wohnungen aufzustellen. Für größere Erweiterungen in Zusammenarbeit mit einzelnen oder wenigen Bauwilligen auf großer Flä- che könnte ebenfalls ein klassischer Bebauungsplan in Verbindung mit einem städtebaulichen Vertrag aufgestellt werden. Wenn durch dieses Instrument geltendes Baurecht gemäß § 34 BauGB eingeschränkt wird, ist damit zur rechnen, dass Planungsschäden durch Wertminderung der betroffenen Grundstücke entstehen, die Schadensersatzansprüche auslösen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind noch nicht abzuschätzen. Für alle drei Möglichkeiten gilt: Für dieses völlig neue Planungsinstrument gibt es bisher noch fast keine Erfahrungen, auf die zurückge- griffen werden kann. Die Anwendung muss erst neu gedacht werden. Kriterien zur Einschätzung der Eignung von Flächen fehlen noch völlig. Dem steht eine relativ kurze Anwendungszeit (bis Ende 2026) gegenüber. Für den sektoralen Bebauungsplan gibt es keine Verfahrenserleichterungen. Es handelt sich um einen „normalen“ Angebots-Bebauungsplan, der je nach Größe der festgesetzten überbaubaren Fläche als Bebauungsplan der Innentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB oder im Regelver- fahren mit Umweltbericht zu erstellen sein wird. Dadurch fehlt es dem neuen Instrument an tatsächli- chen Verfahrenserleichterungen, die für eine schnelle Verfügbarkeit zusätzlichen Wohnraums Voraus- setzung wäre. Es besteht das Risiko, am Ende der Anwendungszeit mit Ablauf des 31. Dezember 2026 mit leeren Händen dazustehen. Die Verwaltung hat wegen der damit verbundenen Unwägbarkeiten von der Anwendung des sektoralen Bebauungsplans bisher abgesehen. Insgesamt sieht sie gegenüber „normalen“ Bebauungsplänen für Karlsruhe keine Vorteile. Sofern jedoch Vorschläge für spezielle Gebiete an sie herangetragen werden, ist sie offen, diese unter dem Gesichtspunkt des sektoralen Bebauungsplans zu prüfen. Es ist in jedem Verfahren im Einzelfall zu prüfen, ob der sektorale Bebauungsplan in diesem Fall einen Mehrwert für die Umsetzung der sozialen und städtebaulichen Ziele bieten kann. Sofern Vorschläge für spezielle Gebiete an die Verwaltung herangetragen werden, können diese Vorschläge unter dem Ge- sichtspunkt des sektoralen Bebauungsplans geprüft werden. Es wird auf die Ergebnisse des Karlsruher Wohnpotenzialflächenatlas mit zugehörigem Aktivierungsleitfaden verwiesen, der unter Federführung des Liegenschaftsamtes erarbeitet wurde. Dort werden die Möglichkeiten und Herausforderungen von Nachverdichtungen in Karlsruhe aufgezeigt. Es geht daraus hervor, dass sich in der Regel mehrere Ei- gentümer*innen auf eine Flächenentwicklung verständigen müssten. Diese Hürde ist erfahrungsgemäß sehr hoch. Zu 2.a) Baugebote nach § 176 BauGB Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und im unbeplanten Innenbereich (S 34 Baugesetzbuch (BauGB)) kann die Gemeinde Eigentümer*innen durch Bescheid verpflichten (Ermessensentscheidung), innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist sein Grundstück entsprechend den baurechtli- chen Vorschriften zu bebauen (S 176 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BauGB). Die Anordnung eines Baugebots setzt voraus, dass die Anordnung aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Ein "dringender Wohnbedarf der Bevölkerung" kann dabei berücksichtigt werden (§ 175 Abs. 2 BauGB, Nachfrageüberhang für einen längeren Zeitraum). – 4 – Mit § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird der Anwendungsbereich des Baugebots für Gebiete mit ange- spannten Wohnungsmärkten erweitert. Für den Fall der Anordnung eines Baugebots in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§ 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) wird in (§ 176 Absatz 3 neben der bisherigen subjektiven wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eine befristete zusätzliche Abwendungsmög- lichkeit für Eigentümer eingeführt. Die Gemeinde hat danach von dem Baugebot abzusehen, wenn der Eigentümer*innen glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gera- der Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die Regelung trägt dem Verfügungsbedarf im Rahmen des engsten Familienkreises Rechnung. Dadurch kann das Grundstück insbesondere als Altersvorsorge oder finanzielle Absicherung im Familienbesitz gehalten werden. Kriterium zur Beurteilung der Unzu- mutbarkeit sind die persönlichen und auch die finanziellen Verhältnisse von Eigentümer*innen, deren Ehegatten oder der in gerader Linie verwandten Person. § 175 Abs. 1 BauGB schreibt vor, dass Grundstückseigentümer*innen umfassend zu beraten sind. Die Beratung bezieht sich auf die jeweilige Bebaubarkeit des Grundstücks im Einzelfall und bestehende öf- fentliche Finanzierungsmöglichkeiten. Gelingt es der Gemeinde durch „kooperatives Einwirken" nicht, einen Grundstückseigentümer zu einer Bebauung zu bewegen und erlässt die Gemeinde ein Baugebot, steht dem Adressaten eines verfügten Baugebots der Verwaltungsrechtsweg offen. Das Verfahren ist für die Verwaltung daher sehr zeitaufwendig. Der finanzielle Aufwand zur Durchsetzung von Baugebo- ten (Übernahme von Grundstücken durch Stadt Karlsruhe oder durch eine kommunale Wohnbaugesell- schaft) kann derzeit nicht beziffert werden. Die einschlägige Rechtsprechung zu Baugeboten geht auf die 1990er Jahre zurück. Eine fehlende gefes- tigte Rechtsprechung schafft in der Anwendungspraxis daher erhebliche Unsicherheiten und Risiken. Zu 2b und 3): Baugebote nach § 176 BauGB in Bebauungsplänen. Entgegen der Ausführungen der GRÜNEN-Fraktion werden Baugebote nach § 176 BauGB nicht in Be- bauungsplänen erlassen, sondern stellen eigene Verwaltungsakte und damit Einzelentscheidungen dar, die gem. § 176 Abs. 1 BauGB in Geltungsbereich bereits bestehender Bebauungspläne oder gem. § 176 Abs. 2 BauGB. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden. Für Baugebote sind deshalb keine Regelungen in anstehenden Bebauungsplänen notwendig. Auch ist die Änderung beste- hender Bebauungspläne nicht erforderlich. Interessant für Baugebote sind deshalb Bebauungspläne in der Realisierungsphase oder wenn diese schon weitgehend abgeschlossen ist, aber einzelne Grundstü- cke noch unbebaut blieben. Bei zukünftigen Umlegungsverfahren (als nächstes anstehend "Oberer Säuterich" in Durlach-Aue, "Zentrum III" in Neureut und "Esslinger Straße" in Grünwettersbach) ist es vorgesehen, die durch Umle- gungsverfahren neu entstehenden Baugrundstücke mit der Nutzungsart Wohnen mit einem Baugebot nach § 176 BauGB zu belegen.
-
Extrahierter Text
Niederschrift 38. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. April 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 29. Punkt 29 der Tagesordnung: Umsetzung von Maßnahmen aus dem Baulandmobilisierungsge- setz in Karlsruhe Antrag: GRÜNE Vorlage: 2022/0372 Beschluss: Beratung im Planungsausschuss am 19. Mai 2022, öffentlich Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 29 auf und teilt mit, der Antrag werde ohne Aus- sprache in den Planungsausschuss verwiesen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 28. April 2022
-
Extrahierter Text
Niederschrift 40. Plenarsitzung des Gemeinderates 28. Juni 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 8 der Tagesordnung: Umsetzung von Maßnahmen aus dem Baulandmobilisierungsge- setz in Karlsruhe Antrag: GRÜNE Vorlage: 2022/0372 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Planungsausschuss am 19. Mai 2022, verwiesen aus der Gemeinderatssitzung vom 26. April 2022. Stadtrat Borner (GRÜNE): Als wir diesen Antrag eingebracht hatten, waren wir aus rechtlicher Sicht noch etwas optimistisch, aber wie aus der Antwort der Stadtverwaltung zu entnehmen ist sowie aus Erfahrungen anderer Städte zu erfahren war, birgt dieses sogenannte Baulandmobili- sierungsgesetz größtenteils doch mehr juristische Unwägbarkeiten als Chancen auf günstigen Wohnraum. Dieses Gesetz der alten Bundesregierung wirkt daher auf mich eher wie eine Ar- beitsbeschaffungsmaßnahme für Rechtsanwält*innen und Gerichte. Eine der tatsächlichen Chancen aus dem Gesetz ist das Baugebot. Wir sind froh, dass die Verwaltung unseren Ausfüh- rungen folgt, dass künftig neu entstehende Baugrundstücke mit der Nutzungsart Wohnen mit einem Baugebot belegt werden. Diese sollen jetzt beim Oberen Säuterich in Durlach-Aue, beim Zentrum III in Neureut und Esslinger Straße in Grünwettersbach umgesetzt werden. Damit ge- währleisten wir, dass gebaut und nicht spekuliert wird. Stadtrat Ehlgötz (CDU): Wir sind uns, glaube ich, in einem einig, Herr Kollege Borner. Bauland ist die Grundvoraussetzung für einen guten Wohnungsbau in jeder Stadt. Voraussetzung aber ist natürlich auch eine starke Verwaltung mit ihren Ämtern und das Städtebaurecht. Was wir – 2 – haben und was eine Voraussetzung ist, das wissen Sie genau, das ist der politische Wille dieses Gremiums. An diesem fehlt es in dieser Stadt des Öfteren. Deshalb haben wir auch diese gro- ßen Probleme, was Sie eben auf Ihre Art und Weise umschrieben haben. Es fehlt Bauland in die- ser Stadt. Sie werden die Baulandmobilisierung nicht mit Ihrem Antrag ändern, denn Sie wollen keine Baulandmodernisierung bzw. Sie wollen eine Baulandumverteilung. Das ist das große Problem, und das ist der große Unterschied zwischen unseren zwei Fraktionen. Das, was heute auf der Tagesordnung steht, das Baugebot, überlegen Sie sich einmal, was es für Auswirkungen haben wird, wenn Sie das in Gänze umsetzen würden. Die Eigentümer, glaube ich, die wir in Karlsruhe haben, und das spreche ich in vielen Städten genauso an, haben nicht das große Inte- resse, spekulativ auf den Markt zu gehen. Es sind meistens junge Familien, die sich für Generati- onen ein Eigenheim erschaffen wollen. Die haben kein Interesse, das, was Sie immer wieder denjenigen unterstellen. Die wollen mit ihrer Familie in diesen Eigenheimen leben. Das ist die große Voraussetzung, was Sie ändern wollen. Wir sagen nämlich auch, wir brauchen ein Stück Freiheit für Grundstückseigentümer. Es gilt auch den Markt zu beobachten, wie ist eine Zinsentwicklung, wie sind die Baupreise und so weiter. Das haben wir in den jetzigen Tagen ganz besonders und spüren es in jedem Bauaus- schuss. Deshalb ist es richtig, dass wir den Eigentümern eine Freiheit lassen, dass wir dieses Ge- setz, was wir haben, bis zum heutigen Zeitpunkt anwenden. Und vor allem eines, jetzt bei die- sem Gesetz, was Sie ansprechen, Baulandverbot umzusetzen mit dieser Gewalt und mit dieser Härte, würde auf diesem Markt kontraproduktiv wirken, und letztendlich würde es eine Verzö- gerung im Bauwesen geben. Das wollen wir, glaube ich, alle nicht. Deshalb, Beobachtung des Marktes ist richtig, aber keine Gesetzvorlage, wie Sie es vorgegeben haben in Ihrem Antrag. Stadtrat Høyem (FDP): Herr Kollege Borner war optimistisch. Aber wenn Herr Borner optimis- tisch sagt, dann meint er mit den ständigen Angriffen immer auf das private Eigentumsrecht. Glücklicherweise hat die Verwaltung nicht den Optimismus, aber den Realismus, nämlich dass dieses neue Gesetz nicht brauchbar ist. Wir brauchen hier in Karlsruhe noch mehr private Ei- gentümer, die Verantwortlichkeit immer ausweisen, wie auch Herr Ehlgötz gesagt hat. Wir brauchen diese Freiheit, und wir brauchen keinen juristischen Versuch, dieses einzuschränken. Also, wir lehnen diesen Angriff ab. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Herr Borner hat jetzt aus meiner Sicht offengelassen, ob sich die GRÜNEN mit der Verwaltungsantwort zufrieden geben oder nicht. Er hat nur begrüßt, was da drinsteht. Deswegen bin ich jetzt auch gezwungen, noch einen Redebeitrag dazu zu leisten. Sonst hätte ich nämlich darauf verzichten können. Nach den Gesetzen der Logik nehme ich an, dass die GRÜNEN am Ende auf das Abstimmen verzichten, weil sie schon anerkannt haben, dass sie wohl über das Ziel hinausgeschossen sind mit ihrem Antrag. Es wird in der Verwaltungsord- nung sehr genau dargelegt, dass es eben immer einzeln geregelt werden muss, und dass es ein sehr großer Verwaltungsakt ist, vor allem wenn man das im Nachhinein machen möchte. Dazu ist natürlich das Problem, dass wir mit der Anwendung dieses Gesetzes sehr stark in die Rechte der Grundstückseigentümer eingreifen. Es ist auch ausgeführt, dass es auch die Verwaltung nicht ohne weiteres machen kann. Wenn die Eigentümer darlegen, dass sie ein Grundstück brauchen als Rücklage für Altersvorsorge oder für andere Familienmitglieder, für die Kinder und so weiter, dann kann dieses Gesetz gar nicht zur Anwendung gebracht werden. Das heißt, es ist ein Stück weit ein stumpfes Schwert und aus unserer Sicht ist es auch gut so, weil es ist eigent- lich ein unzumutbarer Eingriff in die Rechte der Eigentümer. – 3 – Natürlich kann man darüber diskutieren, dass man, wenn man jetzt in einem Umlegungsverfah- ren extra neues Bauland schafft, dann eben sich überlegt, dass man auch möchte, dass dort ge- baut wird. Aber auch da sehen wir ein Problem und sind an der Stelle mit der Verwaltungsant- wort nicht einverstanden. Denn im Umlegungsverfahren werden die Leute berücksichtigt, de- nen diese Gebiete gehört haben oder gehören, bevor es dann zur Umlegung kommt. Deren In- teressen können durchaus sein, dass sie das Grundstück haben wollen für ihre Kinder oder als Altersvorsorge und es sich derzeit eben nicht leisten können, dort zu bauen. Das heißt, an der Stelle wird es dann jede Menge Diskussionen geben. Es wird Gerichtsverfahren geben, das ist eigentlich schon klar. Deswegen lehnen wir auch an dieser Stelle das, was die Verwaltung hier in ihrer Antwort den GRÜNEN anbietet, ab und werden, wenn wir abstimmen, dagegen stimmen. Stadtrat Wenzel (FW|FÜR): Ich gehe davon aus, und so interpretiere ich die Aussage vom Kolle- gen Borner, dass die GRÜNEN die Antwort der Verwaltung anerkennen. Ich möchte deshalb auch gar nicht vertieft reingehen, aber ich erlaube mir zwei, drei Sätze zu dem zu sagen, was die Bürgervereinsvorsitzenden der Oststadt und der Südstadt sagen. Denn es zeigt, in der Vergan- genheit war man immer bedacht, immer öfters die Innenstadt weiter zu verdichten. Wir haben schon eine richtige Verdichteritis, die den Bürgern und Anwohnern der Innenstadt zur Qual werden. Andererseits werden die äußeren Bereiche der Stadt Karlsruhe vehement verteidigt und grün gehalten. Da sieht man, wie die Antragsteller der Bebauung dieser Stadt ideologisch geprägt sind. Ich möchte aber auch nicht weiter in dieses Detail gehen, sondern ich muss immer darauf hin- weisen, dass wir weiterdenken müssen. Eine Innenstadtverdichtung im Zusammenhang mit Hit- zeperioden ist an die Grenzen gestoßen. Räume gibt es außen, und da ist immer dieses Argu- ment der Nettonullverdichtung. Wir müssen uns überlegen, ob bei wachsender Bevölkerung oder mehr Wohnungsbedarf darüber nachgedacht wird. Das Weitere ist, nur Besitz, also Besitz von Bauland, kann darüber entscheiden, was zu tun ist, und des Weiteren folgen wir der Ant- wort der Verwaltung. Der Vorsitzende: Ich habe jetzt nicht herausgehört, Herr Borner, dass wir abstimmen. Wir sa- gen Ihnen zu, für die entsprechenden ausgewiesenen Gebiete dann eine solche Entscheidung natürlich in die Gremien zu bringen. Insofern kann dann die Diskussion noch einmal stattfinden. Aus der Diskussion mit Kolleginnen und Kollegen im Städtetag, das war auch ein Thema am Rande der letzten Woche, kann ich berichten, dass es teilweise dort Neubaugebiete gibt, wo noch nach Jahrzehnten nicht einmal jedes zweite Grundstück bebaut worden ist, und dass es von daher sehr sinnvoll ist, es dann allerdings nicht über das Baulandmobilisierungsgesetz, son- dern über den Kaufvertrag zu regeln, dass wenn es innerhalb einer bestimmten Jahre nicht zu einer Bebauung kommt, das Grundstück wieder an die Gemeinde zurückfällt. Das nutzt uns na- türlich bei den angesprochenen Gebieten oftmals nichts, weil sie nicht in unserem Besitz sind. Aber darauf will ich noch mal ausdrücklich hinweisen, dass es solche Lösungen gibt. Denn es ist auch für die Nachbarn und die sozialen Institutionen, die man in Neubaugebieten errichtet, blöd, wenn am Ende nur jedes zweite Grundstück überhaupt bebaut ist. Also, man muss auch einmal den gesamt-sozialen Kontext sehen. Ich glaube aber, dass wir solche Entwicklungen bis- her in Karlsruhe auch noch nicht hatten in dieser Dimension. Von daher würden wir zu den an- gesprochenen Neubaugebieten auf Sie zukommen. – 4 – In anderen Bereichen, wo wir als Stadt selber etwas verkaufen, sollten wir so ein Baugebot ein- fach in die Kaufverträge aufnehmen. Dann haben wir an der Stelle eine Absicherung. Solche Dinge in den Kaufvertrag bzw. gegebenenfalls sogar ins Grundbuch aufzunehmen, verpflichtet uns nicht, es auch anzuwenden. Wenn der Betroffene ausreichende Gründe vorträgt, warum es ihm im Moment nicht möglich ist und das ist akzeptabel, dann kann man das auch hinnehmen. Gerade die Ulmer haben da sehr intensive Erfahrungen, weil die eigentlich nur noch alles ma- chen, was auf ihren eigenen Grundstücken stattgefunden hat. Die können da relativ viel berich- ten. Bauverpflichtungen heißt es dann, es heißt nicht Baugebot, sorry, da sind wir dann in einer anderen Terminologie unterwegs. Vom Sinngehalt her sind wir aber ähnlich. Gut, dann haben wir uns so weit darüber unterhalten, vielen Dank. Was aus Sicht übrigens der Städtetaggremien nach wie vor das Hauptproblem ist, ist, dass es keine größeren Möglichkeiten gibt, ein Vorkaufsrecht zu nutzen. Wie Sie wissen, sind im Baulandmobilisierungsgesetz auch durchaus erweiterte Vorkaufsrechte definiert. Die sind aber mittlerweile auch gerichtlich wie- der weggeschossen. Das heißt, die Hauptstrategie muss sein, dass man noch einmal eine Über- arbeitung dieses Gesetzes hinbekommt, die uns fast die Möglichkeit gibt, an allen Stellen in ent- sprechende Kaufverträge einzugreifen, damit wir vor allem auch mehr und mehr Familienhäu- ser in den Innenstädten in unseren Besitz kriegen. Sonst kriegen wir diese ganzen Kostenent- wicklung hier überhaupt nicht in den Griff. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 12. Juli 2022