Rettungsschirmaktivierung für eigenwirtschaftliche Verkehre: Verlängerung der Vereinbarung mit der AVG über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für das Jahr 2022
| Vorlage: | 2022/0328 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 21.03.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Neureut |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 26.04.2022
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Zustimmung
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/0328 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: Stk Rettungsschirmaktivierung für eigenwirtschaftliche Verkehre: Verlängerung der Vereinbarung mit der AVG über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für das Jahr 2022 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 12.04.2022 5 x Gemeinderat 26.04.2022 6 x Beschlussantrag (Kurzfassung) 1. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung alle erforderlichen Anträge für die Inanspruchnahme von finanziellen Mitteln aus dem sog. ÖPNV-Rettungsschirm 2022 des Landes Baden-Württemberg für die städtischen Verkehrsunternehmen zu beantragen und hierfür die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. 2. Der Gemeinderat stimmt der Verlängerung der beigefügten Vereinbarung mit der Albtal-Verkehrs- Gesellschaft mbH (AVG) zu und billigt diese für die Rettungsschirmaktivierung hinsichtlich der betreffenden eigenwirtschaftlichen AVG-Verkehre für das Jahr 2022. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☒ abgestimmt mit AVG/VBK – 2 – I. Verlängerung des sogenannten „ÖPNV-Rettungsschirms“ im Jahr 2022 Der Bund und das Land Baden-Württemberg beabsichtigen den ÖPNV-Rettungsschirm bis zum Ende des Jahres 2022 zu verlängern. Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ist vorgesehen, dass auch im Jahr 2022 die pandemiebedingten Einnahmeausfälle der Verkehrsunternehmen ausgeglichen werden. Die Höhe der Zahlungen und Modalitäten des ÖPNV-Rettungsschirms für das Jahr 2022 stehen derzeit noch nicht im Detail fest. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Ausgestaltung an den bisherigen Regelungen orientieren wird. Demnach werden die Hilfsmittel vom Land an die kommunalen Aufgabenträger zur Weiterleitung an die beauftragten Verkehrsunternehmen gewährt. Finanzielle Leistungen der Länder bzw. des Bundes an die kommunalen Aufgabenträger sind grundsätzlich unabhängig vom EU-Beihilferecht zulässig. Die Aufgabenträger können die Mittel sodann unter Beachtung des Vergabe- und Beihilferechts sowie der Vorgaben des Haushaltsrechts an die Verkehrsunternehmen auskehren, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Verkehre erbringen. Die Verwaltung beabsichtigt, zusammen mit den städtischen Verkehrsunternehmen Albtal-Verkehrs- Gesellschaft mbH (im Folgenden: AVG) und VBK - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, die sich im Rahmen des Rettungsschirms 2022 bietenden Möglichkeiten für den ÖPNV im Stadtkreis Karlsruhe zu nutzen und hierzu alle erforderlichen Anträge zu stellen. II. Verlängerung der Vereinbarung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die eigenwirtschaftlichen Verkehre der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH für das Jahr 2022 Mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. September 2020 wurde eine Notvergabe an die AVG für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 für die bisher eigenwirtschaftlichen Verkehre vorgenommen. Durch den Gemeinderatsbeschluss vom 22. Juni 2021 wurde diese Notvergabe an die AVG bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Durch die voraussichtliche Verlängerung des ÖPNV-Rettungsschirms bis Ende 2022 ist auch die Verlängerung der getroffenen Vereinbarung mit der AVG erforderlich, um Ausgleichsleistungen des Landes weiterhin erhalten und weiterleiten zu können. Die Verwaltung beabsichtigt, den ÖPNV-Rettungsschirm auch für die eigenwirtschaftlichen Verkehre der AVG im Jahr 2022 zu aktivieren und in Anspruch zu nehmen, damit diese Verkehre der AVG in der Corona- Pandemie zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger weiterhin sichergestellt werden. Bei den eigenwirtschaftlichen Verkehren der AVG handelt es sich um die Verkehre auf den Linien S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Albtalbahnhof – Karlsruhe Battstraße), S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Haus Bethlehem – Neureut Kirchfeld), S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) und S5 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen). Formal ist hierfür ein öffentlicher Notdienstleistungsauftrag notwendig, den die Stadt Karlsruhe an die AVG vergibt. Die beigefügte Vereinbarung (Anlage) soll deshalb auch für das Jahr 2022 abgeschlossen werden. Ein solcher öffentlicher Dienstleistungsauftrag ermöglicht es den zuständigen Aufgabenträgern, die vom Land erhaltenen Gelder als Ausgleichsleistungen an die Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. Die Stadt Karlsruhe wird also in diesem Zusammenhang über den notvergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nur die Gelder an die AVG weiterleiten, die sie selbst zuvor vom Land erhalten hat. Mit der Vergabe eines Notauftrags wird kein Präjudiz dafür geschaffen, dass die in Frage stehenden (eigenwirtschaftlichen) Verkehre der AVG künftig von der Stadt Karlsruhe bestellt oder bezuschusst werden. Dies gilt gleichermaßen für den Zeitraum vor der Aktivierung des Rettungsschirms. – 3 – Vorliegend gibt es die betreffenden verkehrlichen Leistungen schon, sodass die Stadt Karlsruhe keinen direkten Beschaffungsbedarf hat. Vielmehr geht es um die Fortsetzung des gewohnten Verkehrsangebots für die Bewohner*innen der Stadt Karlsruhe. Mit der Notvergabe soll die AVG die betreffenden eigenwirtschaftlichen Verkehre trotz Unwirtschaftlichkeit aufrecht erhalten. Anlage Vereinbarung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: 1. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung alle erforderlichen Anträge für die Inanspruchnahme von finanziellen Mitteln aus dem sog. ÖPNV-Rettungsschirm 2022 des Landes Baden-Württemberg für die städtischen Verkehrsunternehmen zu beantragen und hierfür die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. 2. Der Gemeinderat stimmt der Verlängerung der beigefügten Vereinbarung mit der Albtal-Verkehrs- Gesellschaft mbH (AVG) zu und billigt diese für die Rettungsschirmaktivierung hinsichtlich der betreffenden eigenwirtschaftlichen AVG-Verkehre für das Jahr 2022.
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Seite 1 Vereinbarung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung auf den Linien S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Albtalbahnhof – Karlsruhe Battstraße), S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Haus Bethlehem – Neureut Kirchfeld), S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen), S5 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) zwischen der Stadt Karlsruhe vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup - nachfolgend „Aufgabenträger“ genannt - und der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) - nachfolgend „Verkehrsunternehmen“ genannt – wird folgende Vereinbarung zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Personennahverkehr geschlossen. Seite 2 Präambel Die Verkehrsleistung der Linien S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) und S5 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) wird auf Grundlage einer im eigenwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren erteilten PBefG-Genehmigung durch das Verkehrsunternehmen AVG betrieben. Auf den Streckenabschnitten der S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Albtalbahnhof – Karlsruhe Battstraße und Streckenabschnitt Karlsruhe Haus Bethlehem – Neureut Kirchfeld) werden darüber hinaus eigenwirtschaftlich Verkehre durch die AVG als Besonderheit des Karlsruher Modells erbracht, die zwar nach EBO gefahren werden, aber dem innerstädtischen ÖPNV zuzuordnen sind und mit einem Einsystemfahrzeug (Straßenbahn-Spannung) gefahren wird. Durch die Corona-Pandemie sind die Fahrgastzahlen seit Mitte März 2020 infolge der infektions-schutzrechtlichen Maßnahmen wie Schließung des Vordereinstiegs sowie der Schulen und Geschäfte, Abstandsgebot und Kontaktsperre deutlich zurückgegangen. Dadurch sind seit Mitte März 2020 die Fahrgeldeinnahmen im gesamten KVV-Verbundtarif stark rückläufig. Hiermit konnte und musste das Verkehrsunternehmen bei Stellung seines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages bzw. bei der Übernahme der EBO-Verkehre nicht rechnen. Für den Zeitraum März bis August 2020 hat das Verkehrsunternehmen einen direkten Ausgleich vom Land Baden-Württemberg erhalten (Phase 1). Für den Zeitraum September 2020 bis Dezember 2021 (Phase 2) erfolgte ein Ausgleich über den Aufgabenträger Stadt Karlsruhe auf Grundlage einer Notvergabe bis zum 31. Dezember 2021. Um eine Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung ab dem 1. Januar 2022 gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass der Aufgabenträger mit dem Verkehrsunternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370 im Rahmen einer Notvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370 i.V.m. § 3 Abs. 5 lit. l) VOL/A bzw. Art. 5 Abs. 5 VO 1370 abschließt, um die Corona-bedingten Einnahmeausfälle entsprechend ausgleichen zu können. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien, was folgt. § 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 trotz pandemiebedingt auftretender Mindereinnahmen befristete Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung auf den Linien S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Albtalbahnhof – Karlsruhe Battstraße), S1/S11 (Streckenabschnitt Karlsruhe Haus Bethlehem – Neureut Kirchfeld), S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen), S5 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen). Seite 3 (2) Das Verkehrsunternehmen wird insofern mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betraut, den Verkehr trotz fehlender Wirtschaftlichkeit aufgrund Corona-bedingter Fahrgeldmindereinnahmen auf den Linien aufrecht zu erhalten. (3) Diese Vereinbarung stellt sicher, dass der Aufgabenträger für die vorgenannten Linien beihilferechtskonform einen Zuschuss für die Erbringung der eigenwirtschaftlichen Verkehre leisten darf. (4) Der Umfang und die Qualität der bezuschussten Verkehre ergeben sich aus der für die genannte Linie/Linien erteilten Liniengenehmigung. § 2 Rechtsstellung und Liniengenehmigung (1) Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen bleiben Träger von Rechten und Pflichten, die sich aus den für sie geltenden Rechtsvorschriften ergeben. Die Verpflichtung des Verkehrsunternehmens nach § 21 PBefG bleibt unberührt. Der Beförderungsvertrag kommt zwischen ihm und dem Fahrgast zustande. (2) Das Verkehrsunternehmen ist Inhaber einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für die Verkehre auf den Linien S4 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen) und S5 (Mehrverkehre Streckenabschnitt Bahnhof Durlach – Grötzingen). Die Genehmigungen sind Vertragsbestandteil. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, die für die Durchführung der Betriebsleistung notwendige Genehmigung nach dem PBefG aufrecht zu erhalten. § 3 Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, im Verbundbinnenverkehr die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes KVV inklusive aller Übergangstarifregelungen mit Nachbarverbünden anzuwenden. Im die Verbundgrenzen überschreitenden Verkehr ist der im Rahmen der Liniengenehmigung festgesetzte Haustarif anzuwenden. § 4 Unterauftragnehmer (1) Das Verkehrsunternehmen darf die Ausführung der Verkehrsleistung oder von Teilen davon nur mit vorheriger Zustimmung der Aufgabenträger nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 7 VO 1370 unter angemessener Berücksichtigung kleinerer und mittlerer Unternehmen an geeignete Unterauftragnehmer übertragen. Die bei Abschluss dieser Vereinbarungen bestehenden Subunternehmerverträge gelten als genehmigt. Das Verkehrsunternehmen trägt dafür Sorge, dass es während der gesamten Laufzeit dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags mindestens einen bedeutenden Teil der vertragsgegenständlichen Verkehre selbst erbringt. (2) Unterauftragnehmer des Verkehrsunternehmens sind dessen Erfüllungsgehilfen. § 5 Seite 4 Fahrzeugeinsatz Das Verkehrsunternehmen haftet für den verkehrssicheren und ordnungsgemäßen Fahrzeugeinsatz. § 6 Fahrgelderhebung und Fahrausweisprüfung (1) Die tarifgemäße Fahrgelderhebung erfolgt im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung des Verkehrsunternehmens. Es gelten die Beförderungsbedingungen sowie die Tarifbestimmungen und sonstigen Regelungen des Verkehrsverbundes in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Verkehrsunternehmen hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sein Personal keine Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit den bezuschussten Verkehren entgegennimmt. § 7 Ausgleichsleistungen (1) Zum Ausgleich der pandemiebedingten Mindereinnahmen 2022 gewährt der Aufgabenträger dem Verkehrsunternehmen eine Ausgleichsleistung in Höhe der pandemiebedingten Mindereinnahmen inklusive der verringerten gesetzlichen Ausgleichsleistungen gem. § 148 SGB IX. Der Ausgleichsbetrag wird nach den Regelungen des Landesrettungsschirmes 2021 errechnet und dem Verkehrsunternehmen gewährt, soweit die Finanzmittel dem Aufgabenträger im Rahmen des Landesrettungsschirmes ausgeglichen werden. Aus dem Verweis auf den Landesrettungsschirm folgt, dass auch ein höherer Ausgleich als die prognostizierten Mindereinnahmen ausgeglichen werden kann, wenn sich anhand der tatsächlichen Zahlen ein größerer Ausgleichsbedarf ergibt. (2) Die im Rahmen des Landesrettungsschirmes für den vertragsgegenständlichen Verkehr dem Aufgabeträger über den Verbund gewährten Finanzmittel des Landes stellen in jedem Fall die maximale Höhe der Ausgleichsleistung dar. Der Aufgabenträger ist nicht verpflichtet, eigene Haushaltsmittel einzusetzen. (3) Die Ausgleichsleistung ist umsatzsteuerfrei, weil sie als Zuschuss zur Aufrechterhaltung eines ÖPNV-Angebotes zur Nutzung für die Allgemeinheit dient. (4) Die endgültige Ausgleichshöhe wird entsprechend der durch das Land festgelegten Fristen ermittelt und nach Zahlungseingang der Finanzmittel aus dem Landesrettungsschirm bei der Stadt Karlsruhe an das Verkehrsunternehmen entrichtet. (5) Übersteigen die vom Aufgabenträger entrichteten Abschlagszahlungen den in der Schlussabrechnung festgesetzten Ausgleichsbetrag (Überkompensation), ist die Differenz vom Verkehrsunternehmen zu erstatten. Die Beteiligten einigen sich auf die Modalitäten der Rückzahlung. (6) Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, dem Aufgabenträger alle für die Abrechnung der Mindereinnahmen zwischen dem Aufgabenträger und dem Land im Rahmen des Landesrettungsschirmes notwendigen Dokumente und Belege (z.B. Nachweis der Zuscheidungen des Verbundes aus der EAR, Verkaufsdaten, Testate, sonstige Nachweise) vollständig und fristgerecht für eine Beantragung und für die Schlussrechnung bei der Bewilligungsbehörde zukommen zu lassen. Sie ermächtigt insbesondere die Verbundgesellschaft, dem Aufgabenträger Seite 5 unmittelbar die notwendigen Daten für die Antragstellung und Abrechnung mit dem Land zur Verfügung zu stellen. (7) Die Regelungen des Anhangs der VO 1370 werden beachtet. Hierfür weist das Verkehrsunternehmen dem Aufgabenträger im Rahmen der Schlussabrechnung dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Abs. 5) nach, dass eine Überkompensation unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht gegeben ist. Soweit das Verkehrsunternehmen neben den vertragsgegenständlichen Verkehren noch weitere Tätigkeiten ausübt, weist es dem Aufgabenträger zudem nach, dass die Vorgaben an die Trennungsrechnung im Sinne von Ziffer 5 des Anhangs der VO 1370 eingehalten sind. (8) Ein Anreiz entsprechend Ziffer 7 des Anhangs der VO 1370 besteht bereits deshalb, weil die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags auf die dem Aufgabenträger über den Verbund gewährten Finanzmittel des Landes im Rahmen des Landesrettungsschirms begrenzt sind (vgl. Abs. 2). § 8 Haftung und Freistellungspflichten des Verkehrsunternehmens (1) Das Verkehrsunternehmen ist dem Aufgabenträger zum Ersatz etwaiger dem Aufgabenträger entstehender Schäden verpflichtet, die darauf beruhen, dass das Verkehrsunternehmen die von ihm übernommenen Vertragspflichten schuldhaft nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Das Verschulden seiner Mitarbeiter und der Mitarbeiter eines etwaigen Subunternehmens muss sich das Verkehrsunternehmen wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. (2) Das Verkehrsunternehmen stellt die Aufgabenträger aus der Haftung von aus der Eigenschaft als Fahrzeughalter und Beförderungsunternehmen resultierenden Ansprüchen frei. § 9 Abtretung von Ansprüchen des Verkehrsunternehmens Die Ansprüche des Verkehrsunternehmens gegen den Aufgabenträger aus dieser Vereinbarung dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Aufgabenträgers abgetreten werden. Dies gilt auch für Abtretungen an Unternehmen, die demselben Konzern wie das Verkehrsunternehmen angehören. § 354a HGB bleibt unberührt. § 10 Aufrechnungsverbot Gegen die Forderungen des Aufgabenträgers ist eine Aufrechnung mit Forderungen des Verkehrsunternehmens nur zulässig, sofern die Forderung des Verkehrsunternehmens rechtskräftig festgestellt und diese unbestritten ist. Seite 6 § 11 Tariftreue Der Unternehmer verpflichtet sich, die sich aus dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) ergebenden Verpflichtungen zu beachten. Die sich aus § 8 LTMG ergebenden Sanktionen sind Bestandteil dieses Vertrages. § 12 Vertragslaufzeit/Kündigung (1) Der Vertrag wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 abgeschlossen und endet zum 31. Dezember 2022. Der Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe dem Vertragsschluss zustimmt. (2) Endet die PBefG-Liniengenehmigung vor dem 31. Dezember 2022, so endet diese Vereinbarung zwingend mit dem Ablaufdatum der Genehmigung. (3) Beide Parteien können diese Vereinbarung, soweit in ihr nichts Anderes geregelt ist, nur aus wichtigem Grunde kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (4) Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieser Vereinbarung durch den Aufgabenträger liegt insbesondere dann vor, wenn: • das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Verkehrsunternehmens eröffnet oder die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, • infolge eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Verkehrsunternehmens die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsversorgung gefährdet ist, • das Verkehrsunternehmen seinen Vertragsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung durch den Aufgabenträger nicht nachkommt, wobei zwischen den Abmahnungen ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen muss, • das Verkehrsunternehmen bzw. seine Mitarbeiter und/oder Mitarbeiter von ihm eingeschalteter Subunternehmen Adressaten von bestands- bzw. rechtskräftigen Ordnungsverfügungen, Bußgeldbescheiden, Strafbefehlen und/oder Urteilen im Zusammenhang mit personenbeförderungsrechtlichen Bestimmungen sind. § 13 Schriftform Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag Schriftform vorgeschrieben ist, ist dieses Schriftformerfordernis nur schriftlich abdingbar. Seite 7 § 14 Sonstiges Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie dieser Vereinbarung davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich jedoch, die nichtige Bestimmung durch eine einschlägige gesetzliche Regelung oder bei deren Fehlen durch eine Regelung zu ersetzen, die der nichtigen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommt. ______________________________ Ort, Datum, Aufgabenträger ______________________________ Ort, Datum, Verkehrsunternehmen
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Niederschrift 38. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. April 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 6 der Tagesordnung: Rettungsschirmaktivierung für eigenwirtschaftliche Verkehre: Verlängerung der Vereinbarung mit der AVG über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für das Jahr 2022 Vorlage: 2022/0328 Beschluss: 1. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung alle erforderlichen Anträge für die Inanspruchnahme von finanziellen Mitteln aus dem sog. ÖPNV-Rettungsschirm 2022 des Landes Baden-Württemberg für die städtischen Verkehrsunternehmen zu beantragen und hierfür die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. 2. Der Gemeinderat stimmt der Verlängerung der beigefügten Vereinbarung mit der Albtal- Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) zu und billigt diese für die Rettungsschirmaktivierung hinsichtlich der betreffenden eigenwirtschaftlichen AVG-Verkehre für das Jahr 2022. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 12. April 2022. Da bitte ich Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Vielen Dank, das ist einstimmig. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 4. Mai 2022