Steuerbefreiung für Assistenzhunde
| Vorlage: | 2022/0281 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 14.03.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier CDU-Gemeinderatsfraktion Eingang: 11.03.2022 Vorlage Nr.: 2022/0281 Steuerbefreiung für Assistenzhunde Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 26.04.2022 25 X Hauptausschuss 17.05.2022 3 x Die CDU-Gemeinderatsfraktion Karlsruhe beantragt: • Die Stadtverwaltung prüft die Möglichkeiten, um § 6 (1) der „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)“ folgendermaßen abzuändern: „Auf Antrag wird Steuerbefreiung gewährt für das Halten von Hunden gewährt, die im Sinne des § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) dem Schutz und der Hilfe von beeinträchtigten Personen dienen. Eine Steuerbefreiung ist nur zur gewähren, wenn die Ausbildung eines Hundes zum Assistenzhund im Sinne der §§ 12f und 12g BGG nachgewiesen werden kann und die Steuer nicht von einem Dritten eingenommen wird.“ Sachverhalt/Begründung: Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Teilhabestärkungsgesetz sind Regelungen zu Assistenzhunden getroffen worden, die die Rechte von Menschen mit Behinderung in Begleitung durch ihren Assistenzhund stärken. Assistenzhunde ermöglichen ihren Bezugspersonen eine deutliche Verbesserung ihrer Lebensführung und ein unabhängigeres, selbstbestimmteres Leben. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, Assistenzhunde von der Besteuerung durch kommunale Hundesteuersatzungen auszunehmen. Denn im Unterschied zu Halterinnen und Haltern, die sich Hunde freiwillig zulegen, sind viele Menschen mit Behinderung schlichtweg auf einen Assistenzhund angewiesen, um ihren Alltag zu bestreiten. Hier geht Notwendigkeit vor Freiwilligkeit. Dennoch müssen diese Menschen Abgaben für die Hundesteuer entrichten. Die Hundesteuersatzung der Stadt Karlsruhe sieht bereits einige Möglichkeiten zur Steuerbefreiung vor. § 6 (1) gewährt Steuerbefreiung für Hunde, die „ausschließlich zum Schutz und der Hilfe blinder oder hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis Merkzeichen Bl oder H) dienen.“ Die Anwendungsfälle der vorgeschlagenen Neuregelung für Assistenzhunde und die der bestehenden Steuerbefreiungsmöglichkeit sind jedoch nicht deckungsgleich. Zur Stärkung der Teilhaberechte behinderter Menschen ist es sinnvoll, denkbare Lücken bei der Möglichkeit einer Steuerbefreiung für Assistenzhunde zu schließen. Gleichzeitig ist uns wichtig, dass nur solche Hunde von der Hundesteuer befreit werden, die als offizielle Assistenzhunde ausgebildet und als solche anerkannt worden sind. Dies wird durch § 12e Abs. 3 BGG definiert. Unter dieser Bedingung beantragen wir, Möglichkeiten prüfen zu lassen, um eine Steuerbefreiung für Assistenzhunde zu erreichen. – 2 – Unterzeichnet von: Detlef Hofmann Karin Wiedemann Dr. Thomas Müller Dr. Rahsan Dogan
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Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier CDU-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2022/0281 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: StK Steuerbefreiung für Assistenzhunde Gremium Termin TOP ö nö Hauptausschuss 17.05.2022 3 x Kurzfassung Der Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion wird zurückgestellt bis alle rechtlichen Grundlagen vorliegen, um einen Befreiungstatbestand in der Hundesteuersatzung konkret definieren zu können. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☐ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Der Antrag der CDU-Gemeinderatsfraktion sieht die Einführung einer Steuerbefreiung für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vor. Der Gesetzgeber hat die zuständigen Ministerien ermächtigt, durch Rechtsverordnung konkrete Details u.a. zur Beschaffenheit des Assistenzhundes, Anerkennung der Ausbildung etc. zu regeln. Diese Rechtsverordnung als Grundlage für einen Befreiungstatbestand in der Hundesteuersatzung ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht erlassen worden. Die Verwaltung wird nach Vorliegen der Rechtsverordnung und abschließender Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen wieder unaufgefordert auf den Gemeinderat zukommen.
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Niederschrift 38. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. April 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 25. Punkt 25 der Tagesordnung: Steuerbefreiung für Assistenzhunde Antrag: CDU Vorlage: 2022/0281 Beschluss: Beratung im Hauptausschuss am 17. Mai 2022, öffentlich Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 25 auf und teilt mit, der Antrag werde ohne Aus- sprache in den Hauptausschuss verwiesen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 28. April 2022
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Niederschrift 29. Sitzung Hauptausschuss 17. Mai 2022, 16:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitz: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 3. Punkt 3 der Tagesordnung: Steuerbefreiung für Assistenzhunde Antrag: CDU Vorlage: 2022/0281 Beschluss: Mit Stellungnahme der Verwaltung erledigt Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf. Stadträtin Dr. Dogan (CDU) stellt fest, in der Stellungnahme werde ausgeführt, dass die Rechts- grundlage noch geschaffen werden müsse durch das zuständige Ministerium, so dass man auch in der Stadt nachziehen und Möglichkeiten schaffen könne, dass Menschen mit Schwerstbehin- derung mit ausgebildeten und anerkannten Assistenzhunden von der Hundesteuer befreit seien. Es gebe in Karlsruhe bereits eine Befreiung bezogen auf Blindenhunde. Die Bandbreite, in der die Assistenzhunde eingesetzt würden, sei weitaus größer. Es gebe beispielsweise Menschen mit au- tistischen Erkrankungen, mit Epilepsie, schwerstbehinderte Kinder, mobilitätseingeschränkte Menschen, die auf Assistenzhunde, auch im Therapiebereich besonders angewiesen seien. Es seien Einzelfälle, weshalb der Haushalt nicht über Gebühr belastet werde, wenn man die Befrei- ung habe. Sie freue sich, wenn man dies im Blick behalte und umsetze, sobald die rechtliche Grundlage ge- schaffen sei. Der Vorsitzende meint, was für Blindenhunde gelte, müsse für alle Assistenzhunde gelten. Man warte jetzt auf die Vorgaben des Landes. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 23. Mai 2022