Bauanträge
| Vorlage: | 2022/0185 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 14.02.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Grötzingen |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
Beratungen
- Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 23.02.2022
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 2022/0185 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 23.02.2022 5 ☒ ☐ a) Bauantrag: Erweiterung/Ausbau Dachgeschoss zu Wohnraum / Ergänzung Balkone Südseite Tullaweg 9, Flurstück: 2610/80 Für das Baugrundstück existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan: 498 - Wiesenäcker §30 (1) BauGB: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Bauherren planen den Ausbau des Daches mit Dachgauben und Balkonanbauten. Gem. § 8 des Bebauungsplanes „Wiesenäcker“ sind Dachgauben und Dachaufbauten nicht zulässig. Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Aus Sicht der Ortsverwaltung kann der Bauantrag nicht genehmigt werden. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung zu und lehnt die Baugenehmigung ab. Beschlussvorlage
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 2022/0185 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 23.02.2022 5 ☒ ☐ b) Bauantrag: Erweiterung/Ausbau Dachgeschoss zu Wohnraum / Ergänzung Balkone Südseite Tullaweg 11, Flurstück: 2610/79 Für das Baugrundstück existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan: 498 - Wiesenäcker §30 (1) BauGB: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Bauherren planen den Ausbau des Daches mit Dachgauben und Balkonanbauten. Gem. § 8 des Bebauungsplanes „Wiesenäcker“ sind Dachgauben und Dachaufbauten nicht zulässig. Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Aus Sicht der Ortsverwaltung kann der Bauantrag nicht genehmigt werden. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung zu und lehnt die Baugenehmigung ab. Beschlussvorlage
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 2022/0185 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 23.02.2022 5 ☒ ☐ c) Bauantrag: Umbau Sanierung Wohnhaus / Unterer Lichtenbergweg 3, Flurstück: 7844/2 Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und muss nach §34 BauGB beurteilt werden. §34 (1) BauGB: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Bauherren planen den Umbau und die Sanierung des Wohngebäudes. Das Einfamilienhaus soll in ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten umgebaut werden. Im Dachgeschoss werden hierfür zusätzlich zwei Dachgauben errichtet und eine Dachgaube soll zur Schleppgaube umgebaut werden. Im UG soll ein Anbau zur Erweiterung der Wohnfläche im UG errichtet werden. Zudem soll im EG ein Schwimmbad mit Technikraum im UG entstehen. Da der Bauantrag im vereinfachten Verfahren beschieden werden muss, gehören nur das Abstandsflächenrecht und das Bauplanungsrecht (Bebauungsplan) zum Prüfungsumfang im Verfahren. Nach erster Einschätzung sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten. Das Bauvorhaben fügt sich in die Umgebung ein und beeinträchtigt das Ortsbild nicht. Bauordnungsrechtlich bestehen keine Versagensgründe. Aus Sicht der Ortsverwaltung ist der Bauantrag aus oben genannten Gründen zu genehmigen. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und dem Bauantrag zu. Beschlussvorlage