Erweiterte Außenflächen für die Gastronomie kurz- und langfristig erhalten

Vorlage: 2022/0162/5
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 29.03.2022
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ordnungs- und Bürgeramt
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Mühlburg

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 29.03.2022

    TOP: 10.5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: erledigt

Zusätzliche Dateien

  • Änderungs-/Ergänzungsantrag
    Extrahierter Text

    Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE:-Gemeinderatsfraktion Eingang: 29.03.2022 Vorlage Nr.: 2022/0162/5 Erweiterte Außenflächen für die Gastronomie kurz- und langfristig erhalten Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 29.03.2022 10.5 x Der Gemeinderat möge beschließen: 1. Die Stadtverwaltung verlängert die Sondergenehmigung für die Erweiterung der Nutzung von Außenbestuhlungsflächen um ein weiteres Jahr bis 31. März 2023. Dies ist aufgrund der Gefährdung vieler Menschen durch die weiter hohen COVID-Infektionszahlen notwendig. 2. Ausgenommen von dieser Verlängerung der Sondergenehmigung ist die Nutzung der Heizstrahler. 3. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, in der Zwischenzeit eine Einzelfallprüfung jeder erweiterten Außenfläche vorzunehmen, und dabei zu prüfen, ob eine dauerhafte Einrichtung - z.B. durch eine Umwidmung des Parkraums - möglich ist. Eine Einschränkung von Mindest-Gehwegbreiten soll nicht erfolgen. 4. Dem Gemeinderat wird das Ergebnis dieser Untersuchung vorgelegt und im Einzelfall begründet, wieso eine Fläche nicht umgewidmet werden konnte. Falls eine permanente Umwidmung insbesondere von Parkflächen möglich ist, soll dies von der Verwaltung umgesetzt werden. Begründung: Die Antwort der Stadtverwaltung auf die vorliegenden Anträge der FDP und FW/Für Karlsruhe macht deutlich, dass die Ablehnung der Anträge vor allem politisch begründet ist Anhand der Lockerungen der Landesregierung zu begründen, dass hier kein Bedarf besteht, ist aus unserer Sicht nicht angemessen. Am 24.3 hat das Robert-Koch-Institut die Rekordzahl von 1,5 Millionen Corona-Fälle gemeldet., die Sieben- Tage-Inzidenz liegt bundesweit aktuell um 1700, in Karlsruhe um 2000. Die Gefahr der Ansteckung durch Covid 19 ist weiter hoch. Wissenschaftler*innen warnen weiterhin davor, dass es weder einen infektionsfreien Sommer gibt, noch dass es im Winter weiter zu einer Beschleunigung der Ausbreitung kommt. Karlsruhe und die kommunale Politik müssen dementsprechend verantwortlich handeln.Die Aufrechterhaltung der erweiterten Außengastronomieflächen ist weiterhin geboten, um bei Aufrechterhaltung der Gastronomie die Bevölkerung vor Corona-Infektionen bestmöglich zu schützen. Die Verwaltung wird dazu aufgefordert, in der Zwischenzeit zu untersuchen, ob und wie eine dauerhafte Umwidmung öffentlicher Flächen – insbesondere von angrenzenden Parklächen – möglich ist und soll die Ergebnisse dieser Untersuchung dem Gemeinderat zur Entscheidung z vorlegen. Unterzeichnet von: Lukas Bimmerle Mathilde Göttel Karin Binder

  • Stellungnahme
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2022/0162/5 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Erweiterte Außenflächen für die Gastronomie kurz- und langfristig erhalten Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 29.03.2022 10.5 x Kurzfassung Für eine Beibehaltung der Verwaltungspraxis hinsichtlich der Erweiterung der Nutzung von Außenbestuhlungsflächen bis zum 31. März 2023 wird beim Abwägen aller Belange keine Notwendigkeit gesehen. Mit Ausnahme der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ enthaltenen Festlegungen und der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg gibt es, insbesondere unter umwelt- oder immissionsrechtlichen Aspekten, kein gesetzliches Verbot für das Aufstellen von Heizstrahlern. (Erweiterte) Außenbestuhlungsflächen kommen grundsätzlich in Gehwegbereichen und Fußgängerzonen in Betracht. Die Verwaltung wird prüfen, wie eine Verteilung des öffentlichen Raums konzeptionell untersucht und in eine verbindliche Regelung umgesetzt werden kann. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag als erledigt zu betrachten. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen 1. Die Stadtverwaltung verlängert die Sondergenehmigung für die Erweiterung der Nutzung von Außenbestuhlungsflächen um ein weiteres Jahr bis 31. März 2023. Dies ist aufgrund der Gefährdung vieler Menschen durch die weiter hohen COVID-Infektionszahlen notwendig. In der Sitzung am 14. Dezember 2021 hat der Gemeinderat mehrheitlich die vorübergehende Aussetzung der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) und die vorübergehende Aussetzung der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ enthaltenen stadtgestalterischen Festlegungen in Bezug auf die Nutzung von Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelte, Heizpilzen und sonstigen Wärmeerzeugern bis zum 31. März 2022 verlängert. In Anbetracht der zugrunde liegenden Situation wurde der Gemeinderat informiert, dass die Verwaltung eingehende Anträge auf räumlich und / oder gestalterisch erweiterte Nutzungen von Außenbestuhlungsflächen im Rahmen des rechtlich Machbaren wohlwollend prüfen wird. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Sondernutzung genehmigt werden kann, ist von der Straßenverkehrsbehörde jedoch in jedem Einzelfall zu würdigen. Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen wurde das subjektive Interesse der Gewerbetreibenden an der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gegenüber dem öffentlichen Interesse der uneingeschränkten und gemeingebräuchlichen Nutzung der Straße ausnahmsweise besonders hoch bewertet. Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass es sich jeweils um zeitlich befristete Sondernutzungen handelt. Die Ausführungen gelten vor allem für Parkplätze. In den für den Fußverkehr gewidmeten Bereichen, insbesondere Gehwege und Fußgängerzonen, kommen erweiterte Außenbestuhlungsflächen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben weiterhin in Betracht. Insofern wird dem Änderungsantrag zugrundeliegenden Gedanken in weiten Teilen entsprochen. Sowohl die Bundesregierung als auch die baden-württembergische Landesregierung treiben ihre Pläne für weitere Lockerungen der Corona-Vorschriften voran. Mit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetztes des Bundes werden – mit Ausnahme weniger Basismaßnahmen – bereits eine Vielzahl an bis dahin geltenden Maßnahmen zurückgefahren. Aus Sicht der Verwaltung bedarf es daher keiner nochmaligen Verlängerung der Erweiterung der Nutzung von Außenbestuhlungsflächen. In diesem Zusammenhang ist auch die Beschwerdelage zur berücksichtigen. In 62 Fällen wurden erweiterte Außenbestuhlungsflächen – überwiegend in der Innenstadt – genehmigt. Insbesondere durch den hohen Parkdruck und der überwiegend bestehenden Bewirtschaftung, aber auch durch die mit der erweiterten Nutzung von Außenbestuhlungsflächen verbundenen Auswirkungen, häufen sich kritische Rückmeldungen der Anwohnenden. Die Inhaber*innen der Sondernutzungserlaubnisse wurden bereits zu Beginn des Jahres informiert, dass ohne eine Anschlussregelung die Erweiterungen der Sitzterrassen, die im Zusammenhang mit der Corona- Pandemie genehmigt wurden, wieder zurückgebaut werden müssen beziehungsweise die ausnahmsweise zur Verfügung gestellten Flächen wieder ihrem ursprünglichen Widmungszweck zugeführt werden. 2. Ausgenommen von dieser Verlängerung der Sondergenehmigung ist die Nutzung der Heizstrahler. Mit Ausnahme der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ enthaltenen Festlegungen und der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg gibt es ein gesetzliches Verbot, insbesondere unter umwelt- oder immissionsrechtlichen Aspekten für das Aufstellen von Heizstrahlern, nicht. Da im Rahmen der Sondernutzungserteilung nur Bezüge des Straßenrechts geprüft werden dürfen, sind klimapolitische Argumente nicht entscheidungsrelevant und bilden auch keinen zu berücksichtigen Bewertungsmaßstab. Antragstellende haben ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung. Sofern keine Ablehnungsgründe bestehen, ist die Erlaubnis zu erteilen. Um den Bedürfnissen des Klimaschutz Rechnung zu tragen, wird die – 3 – Verwaltung auch weiterhin bei den zu erteilenden Genehmigungen die Empfehlung aussprechen, bei der Verwendung von Heizstrahler auf die Verwendung fossiler Energieträger zu verzichten. Vorzugsweise sollten elektronisch betriebene Heizstrahler (Infrarot) unter Verwendung von Ökostrom genutzt werden. Darüber hinaus werden die Antragstellenden sensibilisiert, Heizstrahler möglichst wenig einzusetzen, um den zusätzlichen Energieverbrauch zu minimieren. 3. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, in der Zwischenzeit eine Einzelfallprüfung jeder erweiterten Außenfläche vorzunehmen, und dabei zu prüfen, ob eine dauerhafte Einrichtung - z.B. durch eine Umwidmung des Parkraums - möglich ist. Eine Einschränkung von Mindest-Gehwegbreiten soll nicht erfolgen. 4. Dem Gemeinderat wird das Ergebnis dieser Untersuchung vorgelegt und im Einzelfall begründet, wieso eine Fläche nicht umgewidmet werden konnte. Falls eine permanente Umwidmung insbesondere von Parkflächen möglich ist, soll dies von der Verwaltung umgesetzt werden Grundsätzlich gilt, dass (erweiterte) Außenbestuhlungsflächen in Gehwegbereichen und Fußgängerzonen in Betracht kommen; in diesen Bereichen kommt der Straße eine "kommunikative" Funktion zu. Parkplätze können hingegen wegen ihrer klaren Zweckbestimmung nicht dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Lediglich in verkehrsberuhigten Bereichen, in denen die Aufenthaltsfunktion nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) überwiegt und eine Mischverkehrsfläche besteht, kommt auch die Nutzung von Parkflächen in Betracht. Die Entscheidung ist im Einzelfall unter Würdigung der örtlichen Gegebenheiten zu treffen. Die Verteilung des öffentlichen Raums bedarf einer konzeptionellen Untersuchung. Ob und in welchem Umfang zukünftig Stellplätze dauerhaft entfallen, muss ganzheitlich betrachtet werden. Dabei ist auch die Erarbeitung gestalterischer Vorgaben in Form einer detaillierten verbindlichen Regelung unerlässlich. Die Verwaltung wird prüfen, wie das Vorhaben - insbesondere unter Berücksichtigung bereits laufender Projekte ("ÖRMI", Sondernutzungsrichtlinie) - für die gesamte Stadt umgesetzt werden kann. Auf Grund des komplexen Gesamtzusammenhangs ist dies ein längerfristiger Prozess. Eine Umsetzung bis zum Oktober 2022 erscheint nicht realistisch. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag als erledigt zu betrachten.