Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Kaiserstraße-West
| Vorlage: | 2022/0079 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 06.09.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtplanungsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Grünwinkel |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 25.10.2022
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/0079 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: StplA Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Kaiserstraße-West Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 05.10.2022 6 x Vorberaten Hauptausschuss 11.10.2022 13 x vorberaten Gemeinderat 25.10.2022 14 x beschlossen Beschlussantrag (Kurzfassung) 1. Den im Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen (Stand: August 2021) dargelegten vorhandenen Mängeln und Missständen, den Sanierungszielen sowie dem Neuordnungskonzept mit Maßnahmenübersicht, der Abgrenzung des Sanierungsgebietes, der Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie der Verfahrenswahl wird erneut zugestimmt. 2. Der Gemeinderat beschließt mit der in der Anlage 1 beigefügten Satzung formell das Sanierungsgebiet „Kaiserstraße- West“ nach dem umfassenden Verfahren (Regelverfahren). Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan. Bei der Durchführung der Sanierung im Regelverfahren gelten die Vorschriften des dritten Abschnitts §§ 152 bis 156 a BauGB zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen und zur Kaufpreisprüfung, welche einer Erschwerung der Sanierung durch Bodenwertsteigerungen entgegenwirken sollen sowie die Vorschriften der §§ 144 und 145 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Miet- und Pachtverträge, Teilungen und Rechtsvorgänge, die ohne Einschränkung Anwendung finden. 3. Der Gemeinderat beschließt, den Sanierungszeitraum zunächst bis 31. Dezember 2035 zu befristen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen und den Sanierungsvermerk im Grundbuch einzutragen. 5. Der Gemeinderat beschließt die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht „Kaiserstraße zwischen Marktplatz und Kaiserplatz“ aufzuheben (Anlage 3). Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufhebungsbeschluss nach In-Kraft-Treten der Sanierungssatzung „Kaiserstraße-West“ öffentlich bekannt zu geben. 6. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, eine Eigenfinanzierungserklärung gegenüber dem Fördermittelgeber in Höhe der nicht durch einen Zuschuss gedeckten Finanzierungskosten abzugeben. 7. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bildung eines Sanierungsbeirats in die Wege zu leiten. 8. Die Finanzierung ist abhängig von der Finanzlage der Stadt. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☒ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: rd. 111,2 Mio. Euro Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: rd. 38,5 Mio. Euro Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☒ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☒ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☒ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Zukunft Innenstadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Für den Untersuchungsbereich Kaiserstraße-West wurden die Vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Der Beschluss über die Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen erfolgte am 26. Mai 2020 durch den Gemeinderat. Das Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchungen für das projektierte Sanierungsgebiet Kaiserstraße-West wurde im Oktober 2021 von den Gremien (5. Oktober 2021 Planungsausschuss, 12. Oktober 2021 Hauptausschuss, 19. Oktober 2021 Gemeinderat) zur Kenntnis genommen. Der Definition der im Untersuchungsgebiet vorhandenen Mängel und Missstände sowie den Sanierungszielen, dem Neuordnungskonzept mit Maßnahmenübersicht, dem Vorschlag zur Abgrenzung des Sanierungsgebietes, der Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie der Empfehlung für die Verfahrenswahl wurde zugestimmt (Gemeinderatsbeschluss vom 19. Oktober 2021, Beschlussvorlage 2021/0991). Als Entscheidungsgrundlage für den Satzungsbeschluss wird das Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchungen, die wesentlichen Schwerpunktbereiche für die Sanierungsmaßnahme sowie die Sanierungsziele nochmals zusammengefasst (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 19. Oktober 2021, Beschlussvorlage 2021/0991): Wesentliche Schwerpunktbereiche für die Sanierungsmaßnahme Das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen zeigt ausreichende Mängel- und Missstands- situationen für ein Sanierungsverfahren auf. Dabei beziehen sich die Sanierungsziele und Maßnahmen zur Behebung der wesentlichen Mängel und Missstände auf die Stärkung der Funktionsfähigkeit und Attraktivität der Innenstadt. Es sind folgende wesentlichen allgemeinen Sanierungsziele und Maß- nahmen zu nennen: • Stärkung der Funktionsfähigkeit und Identität der Innenstadt entsprechend den Quartiersprofilen unter Berücksichtigung eines notwendigen Transformationsprozesses, um den Auswirkungen einer rückläufigen Einzelhandelsentwicklung entgegenzuwirken z.B. durch die Aktivierung von Leer- ständen, insbesondere der Erdgeschosszonen durch neue multifunktionale Nutzungen, • Sicherung und Erhalt denkmalpflegerisch wertvoller Bausubstanz sowie stadt- und ortsbild- prägender Gebäude, • Stärkung der kulturellen und sozialen Vielfalt durch die Erneuerung von Gemeinbedarfsein- richtungen sowie durch flankierende Konzepte zur Bespielung der öffentlichen Räume, • Stärkung und Qualifizierung der Wohnfunktion durch Gebäudesanierung, Erweiterung des Wohnungsangebots durch Umnutzungen, Ausbildung generationengerechter Wohnungen, Schaffung bezahlbaren Wohnraumes (Orientierung am Mietpreisspiegel) sowie der Aufwertung des unmittelbaren Wohnumfeldes - insbesondere der Hofsituationen, • Aufwertung des öffentlichen Raumes für mehr Aufenthaltsqualität für unterschiedliche Nutzergruppen, Erreichung von Barrierefreiheit bzw. -armut im öffentlichen Raum, • Schaffung und Erhalt sowie Qualifizierung von multifunktionalen, vernetzten Grün- und Frei- räumen, • Ganzheitliche ökologische Erneuerung durch umfassende energetische Gebäudeerneuerungen, Aktivierung der Naturkreisläufe sowie Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen aus dem Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung bzw. dem Klimaschutzkonzept 2030, z.B. Entsie- gelung und Begrünung von Blockinnenbereichen, Durchgrünung von Straßenräumen zur Ver- schattung und Verknüpfung von Freiräumen, Dach- und Fassadenbegrünungen, Reduzierung von Lärm- und Abgasen durch die Umsetzung der Kombilösung und weiteren Maßnahmen (z.B. Tem- po 30, Stärkung ÖPNV, Verbesserung der Fuß- und Radwegeanbindungen, autofreie Innenstadt). – 3 – Im Zuge der vorbereitenden Untersuchung werden für die Kaiserstraße-West die folgenden Schwer- punktbereiche als wesentliche inhaltliche Aspekte einer Sanierungsmaßnahme definiert: 1. Fußgängerzone Kaiserstraße 2. Europaplatz, Ludwigsplatz, Stephanplatz und Karlstraße 3. Westliche Kaiserstraße zwischen Europaplatz und Kaiserplatz 4. Blockinnenbereiche in den Wohnschwerpunktbereichen 5. Friedrichsplatz, Nymphengarten sowie Lamm- und Ritterstraße 6. Erneuerung öffentlicher Einrichtungen (Technisches Rathaus, „Friedrichstrio“, Prinz-Max-Palais) 7. Erweiterungsbereich - Quartier Ständehausstraße/Südlicher Herrenhof 8. Erweiterungsbereich - Gebietsantritt Ritterstraße südlich der Kriegsstraße/Neuorganisation Ge- bäudeerschließung Eckgebäude 9. Erweiterungsbereich - Randbereiche Stephanplatz Im Bericht über die Vorbereitenden Untersuchungen (Stand: August 2021, Punkt 6.1 ff. Und 6.2 ff.) sind erste Sanierungsziele und Maßnahmen zu den Schwerpunktbereichen formuliert. Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Verfahrenswahl (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 19.Okotber 2021, Beschlussvorlage 2021/0991) Die Vorbereitenden Untersuchungen haben ergeben, dass im Untersuchungsgebiet sowie in den Erweiterungsbereichen vielfältige sowohl stadtstrukturelle als auch funktionale städtebauliche Miss- stände vorhanden sind. Die Sanierungsziele und Maßnahmen sehen die Beseitigung der festgestellten städtebaulichen Missstände durch Sanierungsmaßnahmen vor. Diese umfassenden Umgestaltungs- und funktionalen Umbaumaßnahmen insbesondere im öffent- lichen Raum können sich wertsteigernd auf die umliegenden Grundstücke auswirken – sanierungs- bedingte, signifikante Bodenwertsteigerungen können daher nicht ausgeschlossen werden. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 a BauGB (Aus- gleichsbetrag, Kaufpreiskontrolle) ist somit für die Durchführung der Sanierung erforderlich - das um- fassende Sanierungsverfahren ist analog zur Sanierungsmaßnahme Innenstadt Ost anzuwenden. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvor- gänge (Veränderungssperre und Verfügungssperre) finden damit mit sämtlichen Abschnitten Anwen- dung, um eine strategische Steuerung des Sanierungsverfahrens zu ermöglichen und der Stadt Ein- griffsmöglichkeiten zu sichern. Das Sanierungsgebiet ist durch die beigefügte Satzung (Anlage 1) formell zu beschließen. – 4 – Abgrenzung Das projektierte Sanierungsgebiet Kaiserstraße-West wird - wie im Gemeinderat am 19. Oktober 2021 vorgeschlagen (vgl. Beschlussvorlage 2021/0991) - wie folgt abgegrenzt (Beschreibung folgt im Uhr- zeigersinn): • Im Norden durch die Stephanienstraße bis zur Karlstraße, eine Flurstückstiefe östlich angrenzend an die Karlstraße, eine Flurstückstiefe nördlich der Kaiserstraße einschließlich der Kaiserpassage bis zur Ritterstraße sowie durch den Zirkel. • Im Osten schließt das Gebiet direkt an das Sanierungsgebiet Innenstadt Ost an und umfasst die westlichen Teile des Gebäudeblocks Lammstraße/Zirkel/Karl-Friedrich-Straße/Kaiserstraße sowie die Bebauungsstruktur westlich des Marktplatzes und der Karl-Friedrich-Straße bis zur Erbprinzen- straße, die Freifläche mit Naturkundemuseum westlich der Lammstraße sowie die historische Bebauungsstruktur an der Kriegsstraße. • Im Süden durch die Kriegsstraße, den Gebietsantritt Ritterstraße mit dem Kreuzungsbereich und dem Gebäudekomplex Ecke Ritter-/Kriegsstraße südlich der Kriegsstraße, die Freifläche mit Natur- kundemuseum östlich der Ritterstraße, die Ständehausstraße, ab Herrenstraße eine Flurstückstiefe südlich der Kaiserstraße, die Bürgerstraße, die Amalienstraße, die Douglasstraße, westlich der Douglasstraße bis zum Kaiserplatz überwiegend eine Flurstückstiefe südlich der Kaiserstraße. • Im Westen durch den Kaiserplatz. Enthalten sind die Dreiecksflächen des Kaiserplatzes mit Leo- poldstraße zwischen Amalien- und Stephanienstraße mit Randbebauung. Das projektierte Satzungsgebiet Kaiserstraße-West hat eine Größe von rund 29,6 Hektar. Die räumliche Abgrenzung des Sanierungsgebiets Kaiserstraße-West ist im beigefügten Plan (Anlage 2) dargestellt. – 5 – Finanzierung Auf Grundlage des Ergebnisses der Vorbereitenden Untersuchungen beschloss der Gemeinderat am 19. Oktober 2021 weiterhin einen Antrag zur Aufnahme in ein städtebauliches Erneuerungsprogramm für das Programmjahr 2022 zu stellen. Der Umfang der Gesamtmaßnahme wurde auf 111,2 Mio. Euro beziffert. Die förderfähigen Kosten liegen abzüglich einkalkulierter Einnahmen (Ausgleichsbeträge) bei ca. 62,5 Mio. Euro. Nach Förderung durch Bund/Land (60%) mit kalkulierten 37,5 Mio. Euro verblei- ben bei der Stadt Karlsruhe Kosten von rund 72 Mio. Euro (40% zuzüglich nicht förderfähiger Kosten) bei Umsetzung aller im Neuordnungs- und Maßnahmenkonzept vorgesehenen Maßnahmen (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 19. Oktober 2021, Beschlussvorlage 2021/0991). Die Bewilligung und damit die Aufnahme in das Landessanierungsprogramm (LSP) des Landes Baden- Württemberg erfolgte mit Bescheid vom 14. Juni 2022 durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2. Bewilligt wurde zunächst ein Förderrahmen in Höhe von 8 Mio. Euro, womit der Stadt ein Zuwendungsbetrag (60 % des Förderrahmens) in Höhe von 4,8 Mio. Euro zugesichert wurde. Der Bewilligungszeitraum beginnt rückwirkend zum 01.01.2022 und ist vorerst befristet bis zum 30.04.2031. Da die Stadt Karlsruhe die beantragten Mittel in Höhe von 37,5 Mio. Euro nicht direkt im vollen Umfang bewilligt bekommen hat, muss die Stadt zur Gewährleistung der Finanzierbarkeit der Sanierungsmaßnahme gegenüber dem Fördermittelgeber eine sogenannte Eigenfinanzierungserklä- rung abgeben (ohne Prinz-Max-Palais). Diese Erklärung stellt kein rechtliches Hindernis für die Stellung von Aufstockungsanträgen dar. Die Festlegung der im Maßnahmenkatalog des Sanierungsgebietes „Kaiserstraße-West“ aufgeführten Einzelmaßnahmen ist keine Vorabpriorisierung (insbesondere Prinz-Max-Palais). Eine erforderliche haushälterische Priorisierung ist nur in der Gesamtbetrachtung aller Investitionen möglich. Dies bedeutet, dass die vorgesehenen Einzelmaßnahmen im Gesamtkontext des Investitionsmanagements eingeordnet werden. Die abschließende Entscheidung über die jeweiligen Investitionsmaßnahmen erfolgt dann im Rahmen der Haushaltsberatungen. Dabei sind die finanziellen Möglichkeiten der Stadt unter Berücksichtigung etwaiger Auflagen des Regierungspräsidiums maßgeblich. Sanierungsvermerk Gemäß § 143 Abs. 2 BauGB ist mit Anwendung des § 144 Abs. 2 BauGB (Grundstücksverkehr) ein Sanierungsvermerk in die Grundbücher der im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke einzutragen. Sanierungszeitraum Aufgrund einer Regellaufzeit für ein Sanierungsgebiet von 8-10 Jahren, einer möglichen Verlängerung um zwei Jahre sowie der anschließend notwendigen Abrechnung wird empfohlen, den Sanierungs- zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2035 zu befristen. Aufhebung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht Die am 26. Mai 2020 beschlossene und am 5. Juni 2020 rechtskräftig gewordene Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht „Kaiserstraße zwischen Marktplatz und Kaiserplatz“ kann nach In-Kraft- Treten der Sanierungssatzung „Kaiserstraße-West“ aufgehoben werden, da in einem förmlich fest- gelegten Sanierungsgebiet der Gemeinde das allgemeine Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB automatisch zusteht. Die Aufhebung der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ist durch die beigefügte Satzung formell zu beschließen (Anlage 3). – 6 – Weiteres Vorgehen Nach Rechtskraft der Sanierungssatzung mit deren Veröffentlichung gelten die Vorschriften der §§ 144 und 145 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Miet- und Pachtverträge, Teilungen und Rechtsvorgänge ebenso wie die Vorschriften des dritten Abschnitts §§ 152 bis 156 a BauGB zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen und zur Kaufpreisprüfung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Privateigentümerinnen und -eigentümer, Modernisierungs- oder Ordnungsmaßnahmenverein- barungen mit der Stadt gemäß den „Förderrichtlinien für private Modernisierungen“ abzuschließen. Der Verwaltung sind für die Bearbeitung der damit zusammenhängenden Vorgänge die entsprechen- den finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt auch, dass die beantragten IQ-Stellen beim Stadtplanungsamt, Liegenschaftsamt und Grundstücksbewertungsstelle über die Laufzeit der klassischen Sanierungsverfahren Innenstadt Ost, Gewerbegebiet Grünwinkel und jetzt Kaiserstraße-West genehmigt werden. Dies ist Voraussetzung für die fach- und sachgerechte Bearbeitung der teils mit gesetzlichen Fristvorgaben belegten Sanierungsvorgänge. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bildung eines Sanierungsbeirats in die Wege zu leiten. Betrachtung der CO 2 -Relevanz Die Förderung von privaten Modernisierungsmaßnahmen hat zum Ziel, die energetische Sanierung von Gebäuden und die Steigerung des Einsatzes von regenerativen Energien, Solarthermie, Photovoltaik etc. im Privatbereich zu stärken. In Bezug auf den deutlichen Modernisierungsbedarf von Bestands- gebäuden von über 30 Prozent und einem deutlichen Nachholbedarf in der energetischen Sanierung, sieht man hier die Chance, das Gebiet in Bezug auf die Klimabilanz voranzubringen. Grundannahme ist, dass im Rahmen des Sanierungsverfahrens ungefähr 30 Gebäudemodernisierungen (darunter 15 im Geschosswohnungsbau) realisiert werden und größere öffentliche Objekte wie das Technische Rathaus, das Friedrichstrio (VOWO) und das Prinz-Max-Palais sowie ggf. das Ständehaus (KFG) um- fassend modernisiert bzw. neu überplant werden. Dies führt zu einer deutlichen Reduzierung der CO 2 - Quote. Die geplanten Maßnahmen im öffentlichen Raum, die das Mobilitätskonzept für die Innenstadt flankieren (Temporeduzierung, „autoarme“ Innenstadt, verkehrsberuhigende Maßnahmen, Stärkung ÖPNV, Verbesserung Fuß-/Radwegeverbindungen usw.) führen direkt oder indirekt zu einer weiteren deutlichen Reduzierung der CO 2 -Quote. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Planungsausschuss und im Hauptausschuss 1. Den im Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen (Stand: August 2021) dargelegten vorhandenen Mängeln und Missständen, den Sanierungszielen sowie dem Neuordnungskonzept mit Maßnahmenübersicht, der Abgrenzung des Sanierungsgebietes, der Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie der Verfahrenswahl wird erneut zugestimmt. 2. Der Gemeinderat beschließt mit der in der Anlage 1 beigefügten Satzung formell das Sanierungsgebiet „Kaiserstraße-West“ nach dem umfassenden Verfahren (Regelverfahren). Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan. Bei der Durchführung der Sanierung im Regelverfahren gelten die Vorschriften des dritten Abschnitts §§ 152 bis 156 a BauGB zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen und zur Kaufpreisprüfung, welche einer Erschwerung der Sanierung durch Bodenwertsteigerungen entgegenwirken sollen sowie die Vorschriften der §§ 144 und 145 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Miet- und Pachtverträge, Teilungen und Rechtsvorgänge, die ohne Einschränkung Anwendung finden. – 7 – 3. Der Gemeinderat beschließt, den Sanierungszeitraum zunächst bis 31. Dezember 2035 zu befristen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen und den Sanierungsvermerk im Grundbuch einzutragen. 5. Der Gemeinderat beschließt die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht „Kaiserstraße zwischen Marktplatz und Kaiserplatz“ aufzuheben (Anlage 3). Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufhebungsbeschluss nach In-Kraft-Treten der Sanierungssatzung „Kaiserstraße-West“ öffentlich bekannt zu geben. 6. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, eine Eigenfinanzierungserklärung gegenüber dem Fördermittelgeber in Höhe der nicht durch einen Zuschuss gedeckten Finanzierungskosten abzugeben. 7. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bildung eines Sanierungsbeirats in die Wege zu leiten. 8. Die Finanzierung ist abhängig von der Finanzlage der Stadt.
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Extrahierter Text
Anlage 1 SATZUNG über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Kaiserstraße-West“ Aufgrund von § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBL. S. 582, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner Sitzung am 25. Oktober 2022 folgende Sanierungssatzung beschlossen: § 1 Festlegung des Sanierungsgebietes In der Innenstadt der Stadt Karlsruhe wird das nachfolgend näher beschriebene Gebiet mit der Bezeichnung „Kaiserstraße-West“ gemäß § 142 BauGB förmlich festgelegt. Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes „Kaiserstraße-West“ ergibt sich aus dem Lageplan des Stadtplanungsamtes der Stadt Karlsruhe mit Datum vom 19. Oktober 2021 (Originalmaßstab M 1:1.000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Das Sanierungsgebiet umfasst insgesamt ca. 29,6 ha. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Sanierungsverfahren unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB durchgeführt. § 3 Genehmigungspflichten Die Vorschriften der §§ 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Miet- und Pachtverträge, Teilungen und Rechtsvorgänge finden ohne Einschränkung Anwendung. § 4 Inkrafttreten Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtskräftig. Karlsruhe, 26. Oktober 2022 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Anlage: Abgrenzungsplan Sanierungsgebiet vom 19.10.2021
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Extrahierter Text
Anlage 3 SATZUNG über die Aufhebung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht „Kaiserstraße zwischen Marktplatz und Kaiserplatz“ Aufgrund von § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBL. S. 582, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner Sitzung am 25. Oktober 2022 folgende Aufhebungssatzung beschlossen: § 1 Aufhebung der Satzung Die Satzung der Stadt Karlsruhe über ein besonderes Vorkaufsrecht „Kaiserstraße zwischen Marktplatz und Kaiserplatz“ nach § 25 Abs. 1 Nummer 2 BauGB (beschlossen im Gemeinderat am 26. Mai 2020, Bekanntmachung in der Stadtzeitung am 5. Juni 2020) wird aufgehoben. § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe in Kraft. Karlsruhe, 26. Oktober 2022 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Extrahierter Text
! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! 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3325/14 3325/15 3325/12 3325/19 3719/13 3325/16 3325/13 3325/18 3325/22 3325/17 3325/21 3325/20 Generalplanung und Stadtsanierung 0255075100m Abgrenzung Sanierungsgebiet (ca. 29,6 ha) 1 : 5.000 Pz Heike Dederer 19.10.2021 Sybille Rosenberg Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner Maßstab: Gezeichnet: Bereichsleitung: Datum: Projektleitung: Amtsleitung: Sanierung Kaiserstraße-West Förmliche Festlegung Anlage 2 E PP X:\_Projekte\Sanierung\2022\01_Gebiete\Kaiserstraße-West\mxds\KaiserstrWest\KaiserstrWest.aprx Kaiserstraße-West Förmliche Festlegung Sanierungsgebiet © Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt Karlsruhe, 28. September 2022 ............................... ............................... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Prof.Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner Stadtplanungsamt Amtsleitung
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Extrahierter Text
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Niederschrift 43. Plenarsitzung des Gemeinderates 25. Oktober 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 15. Punkt 14 der Tagesordnung: Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Kaiserstraße- West Vorlage: 2022/0079 Beschluss: 1. Den im Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen (Stand: August 2021) darge- legten vorhandenen Mängeln und Missständen, den Sanierungszielen sowie dem Neu- ordnungskonzept mit Maßnahmenübersicht, der Abgrenzung des Sanierungsgebietes, der Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie der Verfahrenswahl wird erneut zuge- stimmt. 2. Der Gemeinderat beschließt mit der in der Anlage 1 beigefügten Satzung formell das Sanierungsgebiet „Kaiserstraße-West“ nach dem umfassenden Verfahren (Regelverfah- ren). Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem als Anlage 2 beige- fügten Lageplan. Bei der Durchführung der Sanierung im Regelverfahren gelten die Vor- schriften des dritten Abschnitts §§ 152 bis 156 a BauGB zur Erhebung von Aus- gleichsbeträgen und zur Kaufpreisprüfung, welche einer Erschwerung der Sanierung durch Bodenwertsteigerungen entgegenwirken sollen sowie die Vorschriften der §§ 144 und 145 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Miet- und Pachtver- träge, Teilungen und Rechtsvorgänge, die ohne Einschränkung Anwendung finden. 3. Der Gemeinderat beschließt, den Sanierungszeitraum zunächst bis 31. Dezember 2035 zu befristen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen und den Sanierungsvermerk im Grundbuch einzutragen. 5. Der Gemeinderat beschließt die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht „Kaiser- straße zwischen Marktplatz und Kaiserplatz“ aufzuheben (Anlage 3). Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufhebungsbeschluss nach In-Kraft-Treten der Sanierungssatzung „Kaiserstraße-West“ öffentlich bekannt zu geben. – 2 – 6. Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, eine Eigenfinanzierungserklärung gegen- über dem Fördermittelgeber in Höhe der nicht durch einen Zuschuss gedeckten Finan- zierungskosten abzugeben. 7. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bildung eines Sanierungsbeirats in die Wege zu lei- ten. 8. Die Finanzierung ist abhängig von der Finanzlage der Stadt. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 14 zur Behandlung auf und verweist auf die er- folgte Vorberatung im Planungsausschuss am 15. September 2022 und im Hauptausschuss am 11. Oktober 2022. Das ist vorberaten, ich verzichte deswegen auf eine Einführung, Sie sind auch einverstan- den. Dann können wir gleich in die Abstimmung gehen, und ich bitte um das Votum ab jetzt. – Auch das ist Einstimmigkeit. Die Zahl der Anwesenden und Abstimmungen steigt auch. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 7. November 2022