Änderung der "Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen" - Anpassung der Förderobergrenze
| Vorlage: | 2022/0063 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 20.01.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Fachbereich Kindertagesbetreuung GRUNDSÄTZE DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE GEWÄH- RUNG VON INVESTITIONSKOSTENZUSCHÜSSEN FÜR KIN- DERTAGESEINRICHTUNGEN 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.1. Kindertageseinrichtungen Die Stadt Karlsruhe gewährt Zuschüsse zum Bau, Umbau, zur Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) des Landes Baden-Württemberg auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe. 1.2. Zuschussfähige Träger Investitionskostenzuschüsse erhalten Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 – Achtes Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) und Betriebe, die einen Betriebskindergarten einrichten wollen sowie privat-ge- werbliche Träger nach § 1 Abs. 2 KiTaG. Träger der freien Jugendhilfe müssen entweder nach § 75 Abs. 3 SGB VIII oder § 8 Abs. 2 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) als anerkannt gelten oder nach § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbindung mit § 8 LJHG von der zuständigen Behörde aner- kannt sein. 1.3. Zuschussfähige Maßnahmen Investitionskostenzuschüsse können gewährt werden, wenn die Maßnahmen in der städtischen Bedarfsplanung i.S.v. § 3 KiTaG aufgenommen sind. Die Investitionskostenzuschüsse der Stadt Karlsruhe stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Rechtsansprüche auf Förde- rungsmaßnahmen werden durch diese Grundsätze sowie durch die Veranschla- gung der Mittel im Haushaltsplan nicht begründet. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) findet Anwendung. Bezuschusst werden: 1.3.1. Baumaßnahmen, die der Schaffung neuer bzw. Umwandlung bestehender Plätze in Kindertageseinrichtungen dienen (Neu- und Erweiterungsbauten). 1.3.2. Ersatzbauten für aus bautechnischen oder betrieblichen Gründen nicht mehr nutzbare Einrichtungen oder Teile solcher Einrichtungen. Anlage 2 JHA 02.02.2022, TOP 6 2 | Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen Seite 2 von 8 1.3.3. Umbauten, die einer grundlegenden Sanierung einer Kindertageseinrichtung die- nen, wenn dadurch schwerwiegende Mängel in bau-, gesundheits-, feuer-/polizei- licher oder pädagogischer Hinsicht, die die Weiterführung der Kindertageseinrich- tung gefährden, beseitigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gebäude durch die Umbauarbeiten in einen den Mindestbedingungen der Richtli- nien über die räumliche Ausstattung, die personelle Besetzung und den Betrieb der Kindertageseinrichtungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Zu- stand versetzt wird. Zuschussfähig sind nur Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, nicht aber Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 der Verordnung über wohnungs- wirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV). 1.3.4. Der Erwerb von Gebäuden einschließlich damit zusammenhängender erforderli- cher Erweiterungs- oder Umbauten, die Maßnahmen nach Ziffern 1.3.1 bis 1.3.3 gleichstehen (vergl. Ziffer 2.2.3). 1.3.5. Maßnahmen, die der vorübergehenden Unterbringung von Kindern bis zur Fertig- stellung einer geplanten Kindertageseinrichtung dienen (= provisorische Unterbrin- gung). 1.3.6. Bei Räumlichkeiten, die im Eigentum des Trägers stehen, können bei Umwandlung der Räumlichkeiten in Kindertageseinrichtungen Nutzungsausfallentschädigungen gewährt werden. 2. ZUSCHUSS 2.1. Zuschussfähig sind die gesamten Kosten für die Errichtung des Bauwerks nach DIN 276 einschließlich Außenanlagen, Mobiliar und Baunebenkosten - mit Ausnahme der Kosten für ▪ Grunderwerb, ▪ Erschließung, ▪ Verwaltungstätigkeiten des Bauherrn, Bauherrenaufgaben (u. a. DIN 276, Kostengruppe 710), ▪ Wertgutachten, ▪ Finanzierungskosten (DIN 276 Kostengruppe 760). 2.2. Nicht zuschussfähig sind die Kosten für 2.2.1. Behelfsbauten, soweit nicht ein Ausnahmefall nach Ziffer 1.3.5 vorliegt. Kinderta- geseinrichtungen in Fertigbauweise, die banküblich beleihungsfähig sind, gelten nicht als Behelfsbauten. 2.2.2. Wohnungen sowie Räume, die nicht überwiegend für Zwecke der Kindertagesein- richtung benötigt werden, 2.2.3. den Wert des Grund und Bodens beim Erwerb eines Gebäudes (vergl. Ziffer 1.3.4). 3 | Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen Seite 3 von 8 2.2.4. Leasing bzw. im Rahmen von Leasing überlassene Erstausstattung mit Mobiliar und Anschaffungen für das Außengelände. 2.3. Bei Kindertageseinrichtungen, die durch die Träger angemietet werden, kann ein- malig die Erstausstattung mit Mobiliar sowie das Anlegen des Außengeländes be- zuschusst werden ohne Anrechnung auf einen gleichzeitig gewährten Mietkosten- zuschuss. Bei gleichzeitiger Gewährung von einem Mietkosten- und Investitionskostenzu- schuss wird der Investitionskostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerech- net (kapitalisiert). Die Anrechnung erfolgt gemäß der jeweils gültigen Fassung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kin- derkrippen. 2.4. Bei einer Nutzungsausfallentschädigung werden die Kosten über ein Wertgutach- ten festgestellt. Zugrunde gelegt wird der Verkehrswert abzüglich des Bodenwerts. Die Wertgutachten werden ausschließlich und in der Höhe für die Beteiligten ver- bindlich durch den städtischen Gutachterausschuss erstellt. 3. HÖHE DES INVESTITIONSKOSTENZUSCHUSSES 3.1. Der Investitionskostenzuschuss beträgt 75 Prozent der zuschussfähigen Kosten. 3.2. Zuschussfähige Kosten werden grundsätzlich gemäß den in Ziffer 2 förderfähigen tatsächlichen Kosten folgendermaßen anerkannt: ▪ je Gruppe bis zu 845.000 Euro ▪ für den Mehrzweckbereich bis zu 95.000 Euro. Die Förderobergrenze bzw. die förderfähigen Kosten reduzieren sich um die nach Ziffer 6.4 noch nicht getätigten Abschreibungswerte von früheren geförderten Baumaßnahmen (= Restwerte). 3.3. Bei Umbau- und Sanierungsarbeiten wird in der Regel ein Investitionskostenzu- schuss nur gewährt, wenn die nach Ziffer 2 zuschussfähigen Kosten mindestens 4.000 Euro je Gruppe betragen. Zuschussfähige Kosten werden je Gruppe bis zur Höhe von 480.000 Euro aner- kannt. Die Förderobergrenze bzw. die förderfähigen Kosten reduzieren sich um die nach Ziffer 6.4 noch nicht getätigten Abschreibungswerte von früheren geförderten Baumaßnahmen (= Restwerte). 3.4. Projekte nach Ziffer 1.3.5 (provisorische Unterbringung) werden ohne Anrechnung auf die Förderung der eigentlichen Baumaßnahme bezuschusst. Hierfür können folgende Mietkostenzuschüsse gewährt werden: 4 | Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen Seite 4 von 8 ▪ bei Anmietung von Räumen: Mietkostenzuschuss gemäß Teil B Ziffer 1 Alter- native 1 Nummer II der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ ▪ bei Anmietung von Containern: Mietkostenzuschuss bis 17 Euro/m 2 Zusätzlich können Kosten für Baumaßnahmen der vorübergehenden Unterbrin- gung bei einer Förderquote von 75 Prozent der zuschussfähigen Kosten folgender- maßen bezuschusst werden: ▪ bei Umbau von Räumen: bis vier Gruppen bis zu 80.000 Euro sowie für jede weitere Gruppen 15.000 Euro ▪ bei Anmietung von Containern: bis zu 200.000 Euro 3.5. Bei einer Krippengruppe wird in der Regel von 10 Plätzen pro Gruppe ausgegan- gen, bei einer altersgemischten Gruppe von 15 Plätzen pro Gruppe und bei einer Kindergartengruppe von 20 Plätzen pro Gruppe. 3.6. Als Referenzrahmen für die herzustellenden Flächen dient das „Raumprogramm der Stadt Karlsruhe für Kindertageseinrichtungen aller Angebotsformen“. Bei den zuschussfähigen Kosten wird ein definierter mittlerer Standard (Daten- bank BKI - Baukosteninformationszentrum) zugrunde gelegt. 3.7. Für die Erstausstattung mit Mobiliar (Nutzungsdauer mindestens 10 Jahre) nach Ziffer 2.3 können bezuschusst werden: ▪ Zweigruppige Einrichtungen bis zu 119.380 Euro ▪ Dreigruppige Einrichtungen bis zu 138.920 Euro ▪ Viergruppige Einrichtungen bis zu 161.430 Euro ▪ Fünfgruppige Einrichtungen bis zu 189.820 Euro ▪ Sechsgruppige Einrichtungen bis zu 211.460 Euro ▪ Siebengruppige Einrichtungen bis zu 232.570 Euro ▪ Achtgruppige Einrichtungen bis zu 255.400 Euro Die Förderquote beträgt 100 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Nicht zuschussfähig sind pädagogisches Material, Verbrauchsmaterial sowie Bau- kosten (ausgenommen Baukosten nach 3.4 und nach 3.8). 3.8. Bei Kindertageseinrichtungen nach Ziffer 2.3 können für das Anlegen des Außen- geländes einmalig Kosten von bis zu 160 Euro/m 2 bei einer Förderquote von 100 Prozent bezuschusst werden. (Richtgröße: 150 m 2 pro Gruppe). 3.9. Bei einer Nutzungsausfallentschädigung kann gefördert werden bis zur Höhe einer vergleichbaren Neubauförderung abzüglich der förderfähigen Umbaukosten - ma- ximal jedoch bis zur Höhe des Verkehrswerts, welcher durch das Wertgutachten ermitteltet wird (siehe Ziffer 2.4). Die Zuschussquote der ermittelten Höchstgrenze der eingebrachten Fläche beträgt 70 Prozent. 5 | Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen Seite 5 von 8 3.10. Eigenleistungen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten können auf Antrag mit bis zu 15 Euro pro Stunde mit der dem Zuschuss jeweiligen zu Grunde liegenden För- derquote gefördert werden. 3.11. Bei Natur- und Waldkindergärten können grundsätzlich für einen Bauwagen oder Vergleichbares Kosten in Höhe von maximal 50.000 Euro als förderfähig anerkannt werden. Für dessen Möblierung können in der Regel pauschal bis zu 10.000 Euro berücksichtigt werden. Die Förderquote beträgt 75 Prozent der zuschussfähigen Kosten. 4. ANRECHNUNG VON INVESTITIONSKOSTENZUSCHÜSSEN DES BUNDES/LANDES ODER DER GEMEINDE AUF DIE STÄDTISCHEN INVESTITIONSKOSTENZUSCHÜSSE 4.1. Die Träger und sonstigen Antragsberechtigten haben zwingend sämtliche Bundes- bzw. Landeszuschüsse für die Kinderbetreuung zu beantragen. Die Antragstellung ist Fördervoraussetzung für die Gewährung des städtischen Investitionskostenzu- schusses. Die gewährten Bundes- bzw. Landeszuschüsse sind grundsätzlich vorran- gig in Anspruch zu nehmen. 4.2. Die Investitionskostenzuschüsse des Bundes/Landes werden auf die städtischen In- vestitionskostenzuschüsse zu 50 Prozent angerechnet. Sollten andere Zuschüsse der Stadt Karlsruhe gewährt werden, sind diese in voller Höhe auf den Investitions- kostenzuschuss anzurechnen. Die Höchstförderung aus öffentlichen Mitteln be- trägt 90 Prozent der anrechnungsfähigen Gesamtkosten. Der darüber hinausge- hende Betrag wird am städtischen Investitionskostenzuschuss abgesetzt. Dies gilt auch, wenn durch zusätzliche private Mittel (Erwerb von Belegrechten) die Gesamt- förderung mehr als 100 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt. 5. ANTRAG 5.1. Der Zuschussantrag muss in zweifacher Fertigung bei der Direktion der Sozial- und Jugendbehörde eingereicht werden. Grundsätzlich kann eine Maßnahme nur gefördert werden, wenn zum Zeitpunkt des Antrages noch keine Auftragsvergabe erfolgt und noch nicht mit der Ausfüh- rung begonnen worden ist. Dies gilt nicht für die Hinzuziehung eines Architekten sowie für Maßnahmen, bei denen Gefahr im Verzug bestand. Der Zuwendungs- empfänger muss das Vorliegen der Gefahr im Verzug gegenüber der Stadt unver- züglich schriftlich anzeigen und begründen. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht hergeleitet werden. Die eingehenden Anträge werden nach Eingangsdatum und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel behandelt. 6 | Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen Seite 6 von 8 5.2. Bei Neubau-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen sind dem Antrag zweifach an- zuschließen: 5.2.1. Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 mit Lageplan, Flächenberechnung nach DIN 277 und Baubeschreibung. 5.2.2. Finanzierungsplan 5.2.3. Kostenberechnung nach DIN 276 bis zur 3. Ebene oder Kostenvoranschläge von Firmen. 5.2.4. Bei Umbaumaßnahmen nach Ziffer 1.3.3 eine Zusammenstellung der Flächen (Be- stand und Planung) analog DIN 277. 5.2.5. Eine Kopie der Beantragung von Zuschüssen gemäß Ziffer 4. 5.2.6. Wertgutachten (siehe Ziffer 2.4) 5.2.7. Auszahlungsplan (Nennung der Gesamthöhe der Auszahlungsbeträge pro Haus- haltsjahr bis zur Beendigung der Maßnahme). 5.3. Bei angemieteten Objekten sind den Anträgen für die Erstausstattung, das Anlegen des Außengeländes sowie für provisorische Unterbringung ebenfalls zweifach an- zuschließen: 5.3.1. Erstausstattung: Übersicht mit den geplanten Ausstattungsgegenständen aufgelis- tet nach Räumlichkeit, Gegenstand, Anzahl, Kosten sowie die Antragskopie(n) von Zuschüssen gemäß Ziffer 4. 5.3.2. Außenanlage: Kostenberechnung nach DIN 276 bis zur dritten Ebene oder Kosten- voranschläge von Firmen, Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, Angabe der Größe der Außenanlage sowie die Antragskopie(n) von Zuschüssen gemäß Ziffer 4. 5.3.3. Provisorische Unterbringung: ▪ Baukosten: Kostenberechnung nach DIN 276, Bauzeichnungen im Maßstab 1:100. ▪ Mietkosten: Kopie Mietvertrag. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Ei- gentümer bzw. der Vermieter und der Mieter aus denselben Personen und/ oder Firmen und/ oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, wer- den keine Mietkostenzuschüsse gewährt. In gesonderten Situationen können Einnahmeausfälle für angemietete Objekte im Rahmen der Mietkosten erstat- tet werden, wenn die vorherigen, tatsächlichen Einnahmen nachgewiesen werden. 5.4. Es ist darauf zu achten, dass bei den Kostenberechnungen oder Ausstattungsüber- sichten die Angaben detailliert aufgelistet sind. Zusammengefasste Posten reichen nicht aus. 7 | Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen Seite 7 von 8 5.5. Bei kleineren Sanierungsmaßnahmen reichen unter Umständen ersatzweise Ko- pien von Angeboten von Handwerks- bzw. Baufirmen in zweifacher Ausfertigung. Diese Vorgehensweise muss vor Abgabe des Antrages mit der Sozial- und Jugend- behörde abgestimmt sein. 5.6. Für jede Maßnahme ist ein eigener Förderantrag zu stellen. Mehrere, gleichzeitig stattfindende Investitionsmaßnahmen gelten nur dann als eine Maßnahme, wenn zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang besteht. 6. BEWILLIGUNG UND AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE 6.1. Die Investitionskostenzuschüsse werden entsprechend dem Baufortschritt und im Rahmen der durch den Gemeinderat bereitgestellten Haushaltsmittel durch die So- zial- und Jugendbehörde bewilligt und ausbezahlt. Grundsätzlich können Abrech- nungen erst dann bearbeitet werden, wenn die Kosten der Abrechnung mindes- tens zehn Prozent der Zuschusshöhe betragen. 6.2. Die Nachfinanzierung von Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewil- ligung ergeben, ist unzulässig. 6.3. Ausgehend von einer Nutzungsdauer von 25 Jahren wird die Nutzungsausfallent- schädigung als an den vom statistischen Landesamt Baden-Württemberg veröf- fentlichten Preisindex für Baden-Württemberg angepasste monatliche Ratenzah- lung (300/12) mit Beginn des Umbaus gewährt. Die Anpassung erfolgt jeweils nach Ablauf von drei Jahren. 6.4. Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Investitionskostenzu- schüsse zurückzuzahlen, wenn das geförderte Vorhaben nicht mehr als Kinderta- gesstätte genutzt wird, veräußert wird oder im Einzelfall festgelegte Bewilligungs- bedingungen nicht eingehalten werden. Die Rückzahlung von Investitionskostenzuschüssen erfolgt grundsätzlich über eine Abschreibungsdauer von 25 Jahren. Bei Kindertageseinrichtungen, die durch die Träger angemietet werden, beträgt die Abschreibungsdauer für die Erstausstattung mit Mobiliar sowie das Anlegen des Außengeländes seit 1. Dezember 2018 12 Jahre. 6.5. Zur dinglichen Sicherung dieses Rückzahlungsanspruches ist ab einem Förderbe- trag von 300.000 Euro grundsätzlich eine Grundschuld zugunsten der Stadt auf Rang eins zu bestellen. 6.6. Mit der Umsetzung der bewilligten Maßnahme muss spätestens ein Jahr nach Er- halt des städtischen Investitionskostenzuschussbescheids begonnen werden. Die Schlussabrechnung der bewilligten Maßnahme muss einschließlich des erforderli- chen Verwendungsnachweises nach Ziffer 7 spätestens drei Jahre nach Beginn der Maßnahme der Sozial- und Jugendbehörde vorliegen. 8 | Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen Seite 8 von 8 6.7. Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publika- tionen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Baumaß- nahmen der Träger mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wurden. 6.8. Im Einzelfall kann eine abweichende Regelung der Ziffern 6.1 bis 6.7 getroffen werden. 6.9. Die Träger sind verpflichtet, Änderungen der Zweckbestimmung geförderter Ein- richtungen unverzüglich der Stadt mitzuteilen. 7. VERWENDUNGSNACHWEIS Nach Beendigung der bewilligten Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis bzw. eine Bestätigung vorzulegen, aus welcher hervorgeht, dass diese plan- und an- tragsgerecht durchgeführt worden ist. 8. INKRAFTTRETEN Diese Grundsätze gelten für alle Vorhaben, für die nach dem 1. Januar 2022 ein Zuschuss beantragt wird.
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Stadt Karlsruhe Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen Sozial- und Jugendbehörde | Fachbereich Kindertagesbetreuung GRUNDSÄTZE DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON INVESTITIONSKOSTEN- ZUSCHÜSSEN FÜR KINDERTAGESEINRICHTUN- GEN (BISHERIGE FASSUNG) GRUNDSÄTZE DER STADT KARLSRUHE ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON INVESTITIONSKOSTEN- ZUSCHÜSSEN FÜR KINDERTAGESEINRICHTUN- GEN (NEUE FASSUNG AB 1. JANUAR 2022) 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.1. keine Änderungen 1.1. keine Änderungen 1.2. keine Änderungen 1.2. keine Änderungen 1.3. Zuschussfähige Maßnahmen Investitionskostenzuschüsse können gewährt werden, wenn die Maßnahmen in der städtischen Bedarfsplanung i.S.v. § 3 KiTaG aufgenommen sind. Die Investitionskostenzuschüsse der Stadt Karlsruhe stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Rechtsansprüche auf Förderungsmaßnahmen werden durch diese Grundsätze sowie durch die Veranschla- gung der Mittel im Haushaltsplan nicht begründet. 1.3. Zuschussfähige Maßnahmen Investitionskostenzuschüsse können gewährt werden, wenn die Maßnahmen in der städtischen Bedarfsplanung i.S.v. § 3 KiTaG aufgenommen sind. Die Investitionskostenzuschüsse der Stadt Karlsruhe stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Rechtsansprüche auf Förderungsmaßnahmen werden durch diese Grundsätze sowie durch die Veranschla- gung der Mittel im Haushaltsplan nicht begründet. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württem- berg (LVwVfG) findet Anwendung. 1.3.1. bis 1.3.6. keine Änderungen 1.3.1. bis 1.3.6. keine Änderungen 2. ZUSCHUSS 2. ZUSCHUSS 2.1. keine Änderungen 2.1. keine Änderungen 2.2. keine Änderungen 2.2.1. bis 2.2.3. keine Änderungen 2.2. keine Änderungen 2.2.1. bis 2.2.3. keine Änderungen Anlage 1 JHA 02.02.2022, TOP 6 Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen 2.2.4. Leasing bzw. im Rahmen von Leasing überlassene Erstausstat- tung mit Mobiliar und Anschaffungen für das Außenge- lände. 2.3. bis 2.4 keine Änderungen 2.3. bis 2.4. keine Änderungen 3. HÖHE DES INVESTITIONSKOSTENZUSCHUSSES 3. HÖHE DES INVESTITIONSKOSTENZUSCHUSSES 3.1. keine Änderungen 3.1. keine Änderungen 3.2. Zuschussfähige Kosten werden grundsätzlich gemäß den in Zif- fer 2 förderfähigen tatsächlichen Kosten folgendermaßen aner- kannt: ▪ je Gruppe bis zu 675.000 Euro ▪ für den Mehrzweckbereich bis zu 85.000 Euro. Die Förderobergrenze bzw. die förderfähigen Kosten reduzie- ren sich um die nach Ziffer 6.4 noch nicht getätigten Ab- schreibungswerte von früheren geförderten Baumaßnahmen (= Restwerte). 3.2. Zuschussfähige Kosten werden grundsätzlich gemäß den in Zif- fer 2 förderfähigen tatsächlichen Kosten folgendermaßen aner- kannt: ▪ je Gruppe bis zu 845.000 Euro ▪ für den Mehrzweckbereich bis zu 95.000 Euro. Die Förderobergrenze bzw. die förderfähigen Kosten reduzie- ren sich um die nach Ziffer 6.4 noch nicht getätigten Ab- schreibungswerte von früheren geförderten Baumaßnahmen (= Restwerte). 3.3. Bei Umbau- und Sanierungsarbeiten wird in der Regel ein Inves- titionskostenzuschuss nur gewährt, wenn die nach Ziffer 2 an- rechnungsfähigen Kosten mindestens 3.500 Euro je Gruppe betragen. Zuschussfähige Kosten werden je Gruppe bis zu 405.000 Euro anerkannt. Die Förderobergrenze bzw. die förderfähigen Kosten reduzie- ren sich um die nach Ziffer 6.4 noch nicht getätigten Abschrei- bungswerte von früheren geförderten Baumaßnahmen (= Rest- werte). 3.3. Bei Umbau- und Sanierungsarbeiten wird in der Regel ein Inves- titionskostenzuschuss nur gewährt, wenn die nach Ziffer 2 zu- schussfähigen Kosten mindestens 4.000 Euro je Gruppe betra- gen. Zuschussfähige Kosten werden je Gruppe bis zur Höhe von 480.000 Euro anerkannt. Die Förderobergrenze bzw. die förderfähigen Kosten reduzieren sich um die nach Ziffer 6.4 noch nicht getätigten Abschrei- bungswerte von früheren geförderten Baumaßnahmen (= Rest- werte). Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen 3.4. Projekte nach Ziffer 1.3.5 (provisorische Unterbringung) werden ohne Anrechnung auf die Förderung der eigentlichen Baumaß- nahme bezuschusst. Hierfür können folgende Mietkostenzu- schüsse gewährt werden: ▪ bei Anmietung von Räumen: Mietkostenzuschuss bis 10 Euro/m 2 ▪ bei Anmietung von Containern: Mietkostenzuschuss bis 17 Euro/m 2 Zusätzlich können Kosten für Baumaßnahmen der vorüberge- henden Unterbringung bei einer Förderquote von 75 Prozent der zuschussfähigen Kosten folgendermaßen bezuschusst werden: ▪ bei Umbau von Räumen: bis vier Gruppen bis zu 80.000 Euro sowie für jede weitere Gruppen 15.000 Euro ▪ bei Anmietung von Containern: bis zu 200.000 Euro 3.4. Projekte nach Ziffer 1.3.5 (provisorische Unterbringung) werden ohne Anrechnung auf die Förderung der eigentlichen Baumaß- nahme bezuschusst. Hierfür können folgende Mietkostenzu- schüsse gewährt werden: ▪ bei Anmietung von Räumen: Mietkostenzuschuss gemäß Teil B Ziffer 1 Alternative 1 Nummer II der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ ▪ bei Anmietung von Containern: Mietkostenzuschuss bis 17 Euro/m 2 Zusätzlich können Kosten für Baumaßnahmen der vorüberge- henden Unterbringung bei einer Förderquote von 75 Prozent der zuschussfähigen Kosten folgendermaßen bezuschusst werden: ▪ bei Umbau von Räumen: bis vier Gruppen bis zu 80.000 Euro sowie für jede weitere Gruppen 15.000 Euro ▪ bei Anmietung von Containern: bis zu 200.000 Euro 3.5. keine Änderungen 3.5. keine Änderungen 3.6. Als Referenzrahmen für die herzustellenden Flächen dient das städtische Standardraumprogramm. Bei den zuschussfähigen Kosten wird ein definierter mittlerer Standard (Daten-bank BKI - Baukosteninformationszentrum) zu- grunde gelegt. 3.6. Als Referenzrahmen für die herzustellenden Flächen dient das „Raumprogramm der Stadt Karlsruhe für Kindertageseinrich- tungen aller Angebotsformen“. Bei den zuschussfähigen Kosten wird ein definierter mittlerer Standard (Daten-bank BKI - Baukosteninformationszentrum) zu- grunde gelegt. 3.7. Für die Erstausstattung mit Mobiliar (Nutzungsdauer mindestens 10 Jahre) nach Ziffer 2.3 können bezuschusst werden: ▪ Eingruppige Einrichtungen bis zu 72.340 Euro 3.7. Für die Erstausstattung mit Mobiliar (Nutzungsdauer mindestens 10 Jahre) nach Ziffer 2.3 können bezuschusst werden: Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen ▪ Zweigruppige Einrichtungen bis zu 88.210 Euro ▪ Dreigruppige Einrichtungen bis zu 104.470 Euro ▪ Viergruppige Einrichtungen bis zu 124.430 Euro ▪ Fünfgruppige Einrichtungen bis zu 149.090 Euro ▪ Sechsgruppige Einrichtungen bis zu 167.170 Euro ▪ Siebengruppige Einrichtungen bis zu 185.160 Euro ▪ Achtgruppige Einrichtungen bis zu 204.570 Euro Die Förderquote beträgt 100 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Nicht zuschussfähig sind pädagogisches Material, Verbrauchs- material sowie Baukosten (ausgenommen Baukosten nach 3.4 und nach 3.8). ▪ Zweigruppige Einrichtungen bis zu 119.380 Euro ▪ Dreigruppige Einrichtungen bis zu 138.920 Euro ▪ Viergruppige Einrichtungen bis zu 161.430 Euro ▪ Fünfgruppige Einrichtungen bis zu 189.820 Euro ▪ Sechsgruppige Einrichtungen bis zu 211.460 Euro ▪ Siebengruppige Einrichtungen bis zu 232.570 Euro ▪ Achtgruppige Einrichtungen bis zu 255.400 Euro Die Förderquote beträgt 100 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Nicht zuschussfähig sind pädagogisches Material, Verbrauchs- material sowie Baukosten (ausgenommen Baukosten nach 3.4 und nach 3.8). 3.8. Bei Kindertageseinrichtungen nach Ziffer 2.3 können für das An- legen des Außengeländes einmalig Kosten von bis zu 150 Euro/m 2 bei einer Förderquote von 100 Prozent bezuschusst werden. (Richtgröße: durchschnittlich 150 m 2 pro Gruppe). 3.8. Bei Kindertageseinrichtungen nach Ziffer 2.3 können für das An- legen des Außengeländes einmalig Kosten von bis zu 160 Euro/m 2 bei einer Förderquote von 100 Prozent bezuschusst werden. (Richtgröße: 150 m 2 pro Gruppe). 3.9. bis 3.10. keine Änderungen 3.9. bis 3.10. keine Änderungen 3.11 neu 3.11. Bei Natur- und Waldkindergärten können grundsätzlich für ei- nen Bauwagen oder Vergleichbares Kosten in Höhe von maxi- mal 50.000 Euro als förderfähig anerkannt werden. Für des- sen Möblierung können in der Regel pauschal bis zu 10.000 Euro berücksichtigt werden. Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen Die Förderquote beträgt 75 Prozent der zuschussfähigen Kos- ten. 4. ANRECHNUNG VON INVESTITIONSKOSTENZUSCHÜSSEN DES BUN- DES/LANDES AUF DIE STÄDTISCHEN INVESTITIONSKOSTENZUSCHÜSSE 4. ANRECHNUNG VON INVESTITIONSKOSTENZUSCHÜSSEN DES BUN- DES/LANDES ODER DER GEMEINDE AUF DIE STÄDTISCHEN INVESTITI- ONSKOSTENZUSCHÜSSE 4.1. Die Träger und sonstigen Antragsberechtigten haben zwingend sämtliche Bundes- bzw. Landeszuschüsse für die Kinderbetreu- ung zu beantragen. Die Antragstellung ist Fördervoraussetzung für die Gewährung des städtischen Investitionskostenzuschusses. 4.1. Die Träger und sonstigen Antragsberechtigten haben zwingend sämtliche Bundes- bzw. Landeszuschüsse für die Kinderbetreu- ung zu beantragen. Die Antragstellung ist Fördervoraussetzung für die Gewährung des städtischen Investitionskostenzuschus- ses. Die gewährten Bundes- bzw. Landeszuschüsse sind grund- sätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen. 4.2. Die Investitionskostenzuschüsse des Bundes/Landes werden auf die städtischen Investitionskostenzuschüsse zu 50 Prozent ange- rechnet. Die Höchstförderung aus öffentlichen Mitteln beträgt 90 Prozent der anrechnungsfähigen Gesamtkosten. Der darüber hinausgehende Betrag wird am städtischen Investitionskostenzu- schuss abgesetzt. Dies gilt auch, wenn durch zusätzliche private Mittel (Erwerb von Belegrechten) die Gesamtförderung mehr als 100 Prozent der anerkannten Kosten beträgt. 4.2. Die Investitionskostenzuschüsse des Bundes/Landes werden auf die städtischen Investitionskostenzuschüsse zu 50 Prozent ange- rechnet. Sollten andere Zuschüsse der Stadt Karlsruhe gewährt werden, sind diese in voller Höhe auf den Investitionskostenzu- schuss anzurechnen. Die Höchstförderung aus öffentlichen Mit- teln beträgt 90 Prozent der anrechnungsfähigen Gesamtkosten. Der darüber hinausgehende Betrag wird am städtischen Investi- tionskostenzuschuss abgesetzt. Dies gilt auch, wenn durch zu- sätzliche private Mittel (Erwerb von Belegrechten) die Gesamt- förderung mehr als 100 Prozent der förderfähigen Kosten be- trägt. 5. ANTRAG 5. ANTRAG 5.1. Der Zuschussantrag muss in zweifacher Fertigung bei der Direk- tion der Sozial- und Jugendbehörde eingereicht werden. Grundsätzlich kann eine Maßnahme nur gefördert werden, wenn zum Zeitpunkt des Antrages noch keine Auftrags- vergabe erfolgt und noch nicht mit der Ausführung begonnen 5.1. Der Zuschussantrag muss in zweifacher Fertigung bei der Direk- tion der Sozial- und Jugendbehörde eingereicht werden. Grundsätzlich kann eine Maßnahme nur gefördert werden, wenn zum Zeitpunkt des Antrages noch keine Auftrags- vergabe erfolgt und noch nicht mit der Ausführung begonnen Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen worden ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen, bei denen Gefahr im Verzug bestand. Der Zuwendungsempfänger muss dies ge- genüber der Stadt unverzüglich schriftlich anzeigen und be- gründen. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht hergeleitet werden. Die eingehenden Anträge werden nach Eingangsdatum und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel be- handelt. worden ist. Dies gilt nicht für die Hinzuziehung eines Archi- tekten sowie für Maßnahmen, bei denen Gefahr im Verzug bestand. Der Zuwendungsempfänger muss das Vorliegen der Gefahr im Verzug gegenüber der Stadt unverzüglich schrift- lich anzeigen und begründen. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht hergeleitet werden. Die eingehenden Anträge werden nach Eingangsdatum und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel be- handelt. 5.2. bis 5.2.4. keine Änderungen 5.2. bis 5.2.4. keine Änderungen 5.2.5. Eine Kopie der Beantragung von Zuschüssen aus den Investiti- onsprogrammen des Bundes bzw. des Landes (siehe Ziffer 4 ). 5.2.5. Eine Kopie der Beantragung von Zuschüssen gemäß Ziffer 4. 5.2.6. bis 5.3 keine Änderungen 5.2.6. bis 5.3 keine Änderungen 5.3.1. Erstausstattung: Übersicht mit den geplanten Ausstattungsge- genständen aufgelistet nach Räumlichkeit, Gegenstand, An- zahl, Kosten. 5.3.1. Erstausstattung: Übersicht mit den geplanten Ausstattungsge- genständen aufgelistet nach Räumlichkeit, Gegenstand, An- zahl, Kosten sowie die Antragskopie(n) von Zuschüssen gemäß Ziffer 4. 5.3.2. Außenanlage: Kostenberechnung nach DIN 276, Bauzeichnun- gen im Maßstab 1:100, Angabe der Größe der Außenanlage 5.3.2. Außenanlage: Kostenberechnung nach DIN 276 bis zur dritten Ebene oder Kostenvoranschläge von Firmen, Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, Angabe der Größe der Außenanlage sowie die Antragskopie(n) von Zuschüssen gemäß Ziffer 4. 5.3.3. bis 5.6. keine Änderungen 5.3.3. bis 5.6. keine Änderungen 6. BEWILLIGUNG UND AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE 6. BEWILLIGUNG UND AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE 6.1. Die Investitionskostenzuschüsse werden entsprechend dem Bau- fortschritt und im Rahmen der durch den Gemeinderat 6.1. Die Investitionskostenzuschüsse werden entsprechend dem Bau- fortschritt und im Rahmen der durch den Gemeinderat bereit- gestellten Haushaltsmittel durch die Sozial- und Jugendbehörde Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen bereitgestellten Haushaltsmittel durch die Sozial- und Jugend- behörde bewilligt und ausbezahlt. bewilligt und ausbezahlt. Grundsätzlich können Abrechnungen erst dann bearbeitet werden, wenn die Kosten der Abrechnung mindestens zehn Prozent der Zuschusshöhe betragen. 6.2. bis 6.3 keine Änderungen 6.2. bis 6.3 keine Änderungen 6.4. Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Inves- titionskostenzuschüsse unter Berücksichtigung einer jährlichen Abschreibung in Höhe von vier Prozent zurückzuzahlen, wenn das geförderte Vorhaben nicht mehr als Kindertagesstätte ge- nutzt wird, veräußert wird oder im Einzelfall festgelegte Bewil- ligungsbedingungen nicht eingehalten werden. 6.4. Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Inves- titionskostenzuschüsse zurückzuzahlen, wenn das geförderte Vorhaben nicht mehr als Kindertagesstätte genutzt wird, veräu- ßert wird oder im Einzelfall festgelegte Bewilligungsbedingun- gen nicht eingehalten werden. Die Rückzahlung von Investitionskostenzuschüssen erfolgt grundsätzlich über eine Abschreibungsdauer von 25 Jahren. Bei Kindertageseinrichtungen, die durch die Träger angemietet werden, beträgt die Abschreibungsdauer für die Erstausstat- tung mit Mobiliar sowie das Anlegen des Außengeländes seit 1. Dezember 2018 12 Jahre. 6.5. keine Änderungen 6.5. keine Änderungen 6.6. Mit der Umsetzung der bewilligten Maßnahme muss spätestens ein Jahr nach Erhalt des städtischen Investitionskostenzuschuss- bescheids begonnen werden. Die Schlussabrechnung der bewil- ligten Maßnahme muss einschließlich des erforderlichen Ver- wendungsnachweises nach Ziffer 7 spätestens drei Jahre nach Baubeginn der Sozial- und Jugendbehörde vorliegen. 6.6. Mit der Umsetzung der bewilligten Maßnahme muss spätestens ein Jahr nach Erhalt des städtischen Investitionskostenzuschuss- bescheids begonnen werden. Die Schlussabrechnung der bewil- ligten Maßnahme muss einschließlich des erforderlichen Ver- wendungsnachweises nach Ziffer 7 spätestens drei Jahre nach Beginn der Maßnahme der Sozial- und Jugendbehörde vorlie- gen. 6.7. bis 6.9. keine Änderungen 6.7. bis 6.9. keine Änderungen 7. VERWENDUNGSNACHWEIS Nach Beendigung der Baumaßnahme ist ein Verwendungsnach- weis bzw. Bestätigung vorzulegen, aus welcher hervorgeht, dass plan- und antragsgerecht gebaut worden ist. 7. VERWENDUNGSNACHWEIS Nach Beendigung der bewilligten Maßnahme ist ein Verwen- dungsnachweis bzw. eine Bestätigung vorzulegen, aus welcher Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen hervorgeht, dass diese plan- und antragsgerecht durchgeführt worden ist. 8. INKRAFTTRETEN Diese Grundsätze gelten für alle Vorhaben, für die nach dem 01.01.2018 ein Zuschuss beantragt wird. 8. INKRAFTTRETEN Diese Grundsätze gelten für alle Vorhaben, für die nach dem 1. Januar 2022 ein Zuschuss beantragt wird.
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/0063 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Änderung der „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen“ – Anpassung der Förderobergrenzen Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 02.02.2022 6 X vorberaten Gemeinderat 22.02.2022 10 X Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefassten „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen“ gemäß Anlage 2 und stimmt der grundsätzlichen Übertragung der Restmittel aus dem jeweiligen Vorjahr zu. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☒ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Die Stadt Karlsruhe gewährt Zuschüsse zum Bau, Umbau, zur Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen freier Träger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Kindertagesbetreuungs-gesetzes (KiTaG) des Landes Baden-Württemberg auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe. Regelungen dazu sind in den „Grundsätzen der Stadt Karlsruher über die Gewährung von Investitionskosten-zuschüssen für Kindertageseinrichtungen“ zusammengefasst, unter anderem sind dort Förderobergrenzen für Neubauten und Sanierungsmaßnahmen festgesetzt. Diese wurden zuletzt 2018 sowohl mit Blick auf die aktuelle Baupreisentwicklung als auch den seinerzeitigen Standard angehoben. In den vergangenen Jahren kamen neben den allgemeinen Baupreissteigerungen zusätzliche gesetzliche (baurechtliche) und technische Anforderungen für solche Bauvorhaben hinzu. Dies vor allem bei den energetischen Aspekten des Bauens. Aus Sicht der Verwaltung ist somit eine erneute Erhöhung der Förderung erforderlich. Zur Kompensation der Baupreisentwicklung wird empfohlen, die Förderobergrenze entsprechend den aktuellen Kennwerten zu erhöhen. Als Grundlage wurden hier die durchschnittlichen Kosten für Kindergartenneubauten des Baukosteninformationszentrums (BKI, Stand 2021) herangezogen und regional angepasst. Die vorgeschlagene Erhöhung lässt sich zunächst nicht aus der Statistik der Zuschussanträge der vergangenen Jahre ableiten, da weder Neubauprojekte im Eigentum der Träger noch umfangreiche Generalsanierungen zu verzeichnen waren. Dennoch ist - auch anhand der städtischen Projekte - erkennbar, dass die derzeitige Kita-Förderung nicht mehr mit der Baupreisentwicklung kongruent ist. Aktuelle wie auch künftige Kita-Projekte sind dadurch wegen fehlender Refinanzierung gefährdet. Der Ausbau der notwendigen Betreuungsplätze läuft Gefahr, deshalb ins Stocken zu geraten. Die kommunale Pflichtaufgabe - die Erfüllung des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Bildung, Betreuung und Erziehung und damit auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nach § 24 SGB VIII – kann ohne die freien Träger und deren Projekte nicht sichergestellt werden. Kann der Rechtsanspruch durch die Stadt Karlsruhe nicht erfüllt werden, ist die Stadt Karlsruhe etwaigen Schadensersatzansprüchen der sorgeberechtigten Eltern ausgesetzt. Aufgrund dessen sind die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen“ für alle Vorhaben, für die nach dem 1. Januar 2022 ein Zuschuss beantragt wird, neu zu fassen. Andernfalls ist damit zu rechnen, dass der Ausbau zwingend notwendiger Betreuungsplätze nicht im erforderlichen Umfang und Tempo betrieben wird. Neben der Anpassung der verschiedenen Förderobergrenzen wurden die Grundsätze nunmehr auch inhaltlich bzw. redaktionell überarbeitet. Die Änderungen sind in der Synopse (Anlage 1) gegenübergestellt und farblich markiert. In Anlage 2 sind die neu zufassenden Grundsätze dargestellt. 1. Zuschussfähige Maßnahmen - Ziffer 1.3. Ergänzend wird an dieser Stelle auf die Anwendung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für Baden- Württemberg verwiesen. 2. Nicht zuschussfähige Kosten - Ziffer 2.2. Der Katalog der nicht zuschussfähigen Kosten wird um eine Ziffer 2.2.4. „Leasing bzw. im Rahmen von Leasing überlassene Erstausstattung mit Mobiliar und Anschaffung für das Außengelände“ erweitert. 3. Erhöhung Förderobergrenzen bei Neubau - Ziffer 3.2. – 3 – Die Förderobergrenze für zuschussfähige Kosten erhöht sich von bisher bis zu 675.000 Euro pro Gruppe auf künftig bis zu 845.000 Euro sowie für den Mehrzweckbereich von bisher bis zu 85.000 Euro auf bis zu 95.000 Euro. 4. Umbau- und Sanierungsarbeiten sowie Mindestinvestitionskosten - Ziffer 3.3. Die Mindestinvestitionskosten bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen werden von bisher 3.500 Euro auf künftig 4.000 Euro angehoben. Die Förderobergrenze für zuschussfähige Kosten bei Umbau- und Sanierungsarbeiten wird von bis zu 405.000 Euro je Gruppe auf bis zu 480.000 Euro erhöht. 5. Provisorische Unterbringung - Ziffer 3.4. Die Fördersätze sollen in bisheriger Höhe beibehalten werden, da sie sich im Betrachtungszeitraum als ausreichend erwiesen haben. Ziel ist die Realisierung kostengünstiger Provisorien. In Bezug auf mögliche Mietkostenzuschüsse wird nunmehr auf die „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ verwiesen. 6. Referenzrahmen - Ziffer 3.6. Hier wird das „Raumprogramm der Stadt Karlsruhe für Kindertageseinrichtungen aller Angebotsformen“ nunmehr konkret benannt. 7. Zuschüsse für die Erstausstattung mit Mobiliar - Ziffer 3.7. Für angemietete Objekte können einmalig Zuschüsse für die Erstausstattung mit Mobiliar, inklusive Küche, gewährt werden. Die Auswertung der Zuschussanträge hat gezeigt, dass die förderfähigen Kosten für die Kücheneinrichtung als Teil der Gesamtförderung für Möblierung deutlich zu niedrig angesetzt sind. Eine Zusammenstellung des Amtes für Hochbau und Gebäudewirtschaft für die aktuellen städtischen Kita- Projekte hat dies bestätigt. Aufgrund dessen sollen die Förderobergrenzen wie folgt angehoben werden: Gruppen- anzahl alte Förderobergrenze neue Förderobergrenze 2 88.210 Euro 119.380 Euro 3 104.470 Euro 138.920 Euro 4 124.430 Euro 161.430 Euro 5 149.090 Euro 189.820 Euro 6 167.170 Euro 211.460 Euro 7 185.160 Euro 232.570 Euro 8 204.570 Euro 255.400 Euro 8. Zuschüsse für die Außenanlage - Ziffer 3.8. Im Bereich der angemieteten Einrichtungen soll die einmalige Förderung für das Anlegen der Außenanlage von 150 Euro/m² auf 160 Euro/m² erhöht werden. 9. Zuschüsse für Natur- und Waldkindergärten - Ziffer 3.11. – 4 – Bei den Natur- und Waldkindergärten besteht im Sinne der Gleichbehandlung Regelungsbedarf, da Bauwagen der ersten Generation, die teilweise gespendet waren, ersetzt werden müssen. Im Zuge der Tiny-House-Bewegung sind auch hier Preissteigerungen zu verzeichnen. Entsprechend sollen die Grundsätze unter einer neuen Ziffer 3.11. ergänzt werden. Die Förderquote soll 75 Prozent der zuschussfähigen Kosten betragen. Die Förderobergrenze beträgt maximal 50.000 Euro und für die Möblierung pauschal bis zu 10.000 Euro. Wegen der Besonderheit eines jeden Geländes sollen diese Zuschüsse auch in Zukunft im Vergleich der Waldkindergärten untereinander beurteilt werden. 10. Zuschüsse von Bund/Land oder Gemeinde - Ziffer 4. Neben der Klarstellung, dass Bundes- bzw. Landeszuschüsse grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, wurde auch die Anrechnung städtischer Zuschüsse ergänzt. 11. Antrag - Ziffer 5. Auf die Förderunschädlichkeit der Hinzuziehung eines Architekten vor Antragsstellung wird hingewiesen. 12. Antragsunterlagen - Ziffer 5.2. Aus Gründen der Vereinfachung wurden hier redaktionelle Änderungen vorgenommen. 13. Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse - Ziffer 6. Unter Ziffer 6.1 wurde ergänzt, dass Abrechnungen mit Blick auf den Verwaltungsaufwand grundsätzlich erst dann bearbeitet werden, wenn mindestens zehn Prozent der Zuschusshöhe beantragt werden. Die Abschreibungsdauer für die Erstausstattung mit Mobiliar sowie das Anlegen des Außengeländes wurde unter Ziffer 6.4. ergänzt. 14. Weitere redaktionelle Änderungen - Ziffer 6.6. und 7. Hier erfolgten weitere redaktionellen Änderungen. Finanzielle Auswirkungen Gemäß Ziffer 1.3 der oben genannten Grundsätze stehen die Investitionskostenzuschüsse der Stadt Karlsruhe unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Rechtsansprüche auf Förderungsmaßnahmen werden durch die Grundsätze sowie durch die Veranschlagung der Mittel im Haushaltsplan nicht begründet. Eine grundsätzliche Erhöhung des Fördertopfes in den Jahren 2022 und 2023 ist somit zunächst nicht erforderlich. Im Zuge der Planung des Doppelhaushalt 2024/2025 werden die Haushaltsansätze erneut überprüft. Aufgrund der insbesondere coronabedingten unverschuldeten Bauverzögerungen ist die Übertragung der Restmittel aus dem jeweiligen Vorjahr notwendig. Damit kann der nicht mehr ansatzweise kongruenten Planung und Bauausführung Rechnung getragen und der weitere notwendige Kita-Ausbau, vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Erfüllung des Rechtsanspruchs durch die Stadt Karlsruhe, gewährleistet werden. – 5 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefassten „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen“ gemäß Anlage 2 und stimmt der grundsätzlichen Übertragung der Restmittel aus dem jeweiligen Vorjahr zu.
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Niederschrift 35. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Februar 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 9 der Tagesordnung: Änderung der „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen" Vorlage: 2022/0062 Punkt 10 der Tagesordnung: Änderung der „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewäh- rung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen" - Anpassung der För- derobergrenzen Vorlage: 2022/0063 Beschluss: TOP 9: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ gemäß Anlage. TOP 10: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefassten „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen“ gemäß Anlage 2 und stimmt der grundsätzlichen Übertragung der Restmittel aus dem jeweiligen Vorjahr zu. Abstimmungsergebnis: TOP 9: Einstimmige Zustimmung. TOP 10: Mehrheitliche Zustimmung. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkte 9 und 10 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss am 2. Februar 2022. Stadtrat Bauer (GRÜNE): Die Träger in dieser Stadt werden diese beiden Vorlagen mit einem lachenden und einem weinenden Auge zur Kenntnis genommen haben, weinend vermutlich – 2 – deswegen, weil sie erst jetzt kommt, lachend, weil sie denn kommt. Wir stimmen selbstver- ständlich beiden Vorlagen zu. Sie sind wichtig, sie sind überfällig. Die Erhöhung der Mietkostenzuschüsse ist etwas, was schon eine lange Forderung seitens der Träger war. Die letzte Erhöhung war 2015. Seither, wissen wir, sind die Bau- und Mietkosten- steigerungen immens gewesen, das Gleiche bei den Investitionskostenzuschüssen, gleiches Prinzip, gleiche Problematik, letzte Erhöhung war 2018. Gerade bei der schwierigen Aufgabe des Ausbaus ausreichender Betreuungsplätze im Rahmen des bestehenden Rechtsanspruchs ist zögerliches Handeln gerade bei städtischen Förderungen ein Bremsklotz, und deswegen ist es für uns als Politik die Aufgabe, dass wir die nächste Anpassung, sofern sie denn nötig wird, dann auch zügiger vornehmen und dieses Thema im Auge behalten. Gerade die Anpassung zum Bei- spiel der Zuschüsse für die Spielgruppen in diesem Zusammenhang ist gleich doppelt nötig und doppelt intelligent, dass wir so was frühzeitig erkennen. Auf der einen Seite dient es der Plan- barkeit der Träger. Auf der anderen Seite ist es eine Entlastung für uns als Stadt in der knappen Betreuungslage, wenn wir solche flexiblen Angebote eben proaktiv fördern und dann nicht den Entwicklungen hinterherrennen. Stadtrat Müller (CDU): Die Anpassung der Förderobergrenzen zu Investitionskostenzuschüsse der Kindertageseinrichtungen erachten wir als eine konsequente Fortführung zu Anpassungen, gerade in Hinblick auf weiteren Ausbau von Kindertageseinrichtungen und damit der Erhöhung von Kindertagesplätzen, aber auch im Bereich der Sanierungen, Umbauten, Außengestaltungen, flexibles oder vielmehr bewegliches Inventar der Einrichtungen. Von daher kommt diese Anpas- sung der Förderobergrenzen keinesfalls zu spät. Über keinesfalls zu früh kann man sicherlich geteilter Meinung sein, und da würde ich an meinem Vorredner anschließen, die Träger hätten sich es wahrscheinlich etwas früher gerne gewünscht, aber nun ist es da. Nun können wir uns darüber freuen letztendlich, vor allem auch vor dem Hintergrund eines rechtlichen Betreuungs- anspruches und dem Mehrbedarf an den Plätzen und den Einrichtungen und der Anpassung der Förderobergrenzen als ein wichtiges Signal für den weiteren Ausbau der Kinderbetreuungsplät- ze in dieser Stadt. Stadträtin Melchien (SPD): Ich kann mich den Worten meiner Vorredner anschließen. Auch die SPD-Fraktion begrüßt diese Verwaltungsvorlage. Wir möchten uns aber insbesondere bei der mutigen Fachverwaltung bedanken, diese Vorlage uns heute auf den Tisch zu legen, gerade in Zeiten der aktuellen Haushaltssituation und knapper Kassen. Es ist schon eine enorme Vorlage, die wir überhaupt nicht kritisch diskutieren, aus gutem Grunde überhaupt nicht, aber die weit- reichenden finanziellen Konsequenzen für uns als Stadt mit sich bringen wird. Sie haben geschrieben, gerade die Anpassung der Förderobergrenzen spielten jetzt in den letz- ten Jahren gar nicht so sehr die Rolle. Die Mietkosten natürlich schon, da haben wir die Prob- lematik schon gesehen, aber gerade für diejenigen Träger, die hier für unsere Stadt sehr früh Verantwortung übernommen haben, wird dieses Thema auch noch mal stärker auf uns zu- kommen, und hier haben wir jetzt wirklich den notwendigen Beschluss, um uns hier gut aufzu- stellen, um auch in der Zukunft einer bedarfsgerechten Versorgung zumindest näher zu kom- men. Hier muss noch einiges getan werden. Dafür mussten diese Grenzen angepasst werden und die Zuschüsse. Die Stadtverwaltung ist von sich aus auf uns zugekommen. Mit den Trägern haben wir das schon im Vorfeld sehr, sehr ausführlich diskutiert, mit der Liga der freien Wohl- fahrtspflege. Die haben uns das immer als ihren Schwerpunkt genannt. Es ist ja nicht so, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass wir im Bereich Kita nichts getan hätten in den vergangenen Jah- – 3 – ren, nur haben sich unsere Debatten hier oftmals auf andere Themen fokussiert. Den allgemei- nen Ausbau, den wir natürlich fast schon wie tägliches Geschäft hier beschlossen haben und gar nicht mehr groß debattiert haben. Auf der anderen Seite qualitative Verbesserungen, den mas- siven Ausbau von PIA-Plätzen und vieles mehr, auch die Reduzierung der Elternbeiträge, aber jetzt kommen wir eben einem Bedarf der Träger sehr stark nach, der dringend notwendig ist für den Ausbau und damit auch für den Standort hier, für die Familienfreundlichkeit unserer Stadt, und ich bin sehr froh, dass wir heute einvernehmlich diesen Beschluss fassen können. Stadtrat Høyem (FDP): Kollegin Melchien hat absolut Recht, das ist ein guter Tag, dies zu tun, aber sie hat auch auf einem anderen Weg Recht. Wir haben im Jugendhilfeausschuss Jahre lang auch vor dieser Mandatsperiode immer Kitas im Fokus gehabt und das haben wir als nicht- parteipolitischen Streit gehabt, aber wir haben uns gefreut über diese breite Trägerlandschaft, die wir in der Kinderbetreuung in unserer Stadt haben. Das kostet Geld, ja, und dieses Geld mussten wir bezahlen. Wir haben besonders diese Möglichkeit für den Mietenzuschuss sehr oft diskutiert, und da gibt es keinen Grund, das hier zu verlängern, nur um zu sagen, das ist die richtige Zeit, das anzupassen, trotz der Haushaltslage, und das ist wirklich für mich persönlich, der Leiter war in einem sehr großen Kindergarten hier in Karlsruhe, sehr toll, dass wir die Kita, die Kindergärten im Fokus haben und das überparteilich. Das finde ich sehr gut. Stadtrat Schnell (AfD): Angesichts der Haushaltslage sind grundsätzlich jedwede Mehrausgaben zu hinterfragen und auf ihre Sinnhaftigkeit hin zu überprüfen. Im konkreten Fall der im TOP 9 zur Abstimmung stehenden Anpassung der Förderobergrenzen kommen wir zu dem Schluss, dass diese Sinnhaftigkeit gegeben ist. Zudem sind die Zuschüsse nicht für die Ewigkeit vorgese- hen. Vielmehr sollen sie enden, wenn der gesetzliche Anspruch auf einen Kinderbetreuungs- platz bedarfsgerecht in Karlsruhe erfüllt ist, so die Vorlage. Bei der Anpassung der Förderobergrenzen für Investitionszuschüsse sehen wir das jedoch diffe- renziert, denn die Notwendigkeit zur Erhöhung der Zuschüsse für den Bau, Umbau, Erweite- rung, die Sanierung von Kita-Einrichtungen freier Träger, begründet die Stadt in ihrer Vorlage insbesondere mit, ich zitiere: „zusätzliche gesetzliche (baurechtliche) und technische Anforde- rungen für solche Bauvorhaben hinzu. Dies vor allem bei den energetischen Aspekten des Bau- ens“, Zitat Ende. Die haben wir als Stadt aber nicht bestellt, sondern sind uns von Bund und Land aufgenötigt worden. Dabei fehlen uns in Karlsruhe weiterhin Kitaplätze, sodass wir mit den zur Verfügung stehenden Mitteln besser zusätzliche Kitaplätze schaffen, also so, wie das neulich in einem Ausschuss formuliert wurde, die zur Verfügung stehenden Mittel intelligent einsetzen, anstatt bestehende Einrichtungen nach überzogenen Standards zu erweitern oder zu sanieren. Mit Blick auf unsere Haushaltssituation und was uns hierzu in der letzten Sitzung der Struktur- kommission perspektivisch seitens der Stadt eröffnet wurde, sollten wir bei diesem Punkt ganz klar auf die Einhaltung des Konnexitätsprinzips pochen oder ganz einfach ausgedrückt, wer be- stellt, bezahlt. Unsere Finanzbürgermeisterin hat immer wieder auf die Wichtigkeit dieses Prin- zips hinsichtlich der kommunalen Finanzlasten hingewiesen, verursacht durch die Vorgaben aus Land und Bund. Deshalb sollten wir es auch bei diesem Punkt strickt hochhalten und als Stadt nicht einfach willenlos alle Viere von uns strecken. Daher lehnt die AfD die Vorlage zu TOP 10 unter expliziter Anerkennung, das ist wichtig, der weiteren bestehenden Notwendigkeit, zusätz- liche Kitaplätze zu schaffen, aber eben ohne überzogene Standards, ab. – 4 – Stadtrat Bimmerle (DIE LINKE.): Ich kann mich, glaube ich, fast allem anschließen, bis auf den Vorredner, was geäußert wurde. Ich glaube, es ist auch ein schönes Zeichen, dass die Vorlage von der Verwaltung kommt und auch eine übergreifende Mehrheit findet. Das ist, glaube ich, sicherlich in diesen Zeiten nicht ganz üblich. Wir begrüßen sehr, dass es hier noch mal erweiter- te Zuschüsse gibt oder eine Anpassung der Zuschüsse erfolgt. Ich glaube, das ist ein gutes Zei- chen, wie ernst wir das bei diesem Thema Kita-Landschaft in Karlsruhe meinen und dass wir da niemanden, auch keinen Träger, irgendwo im Regen stehen lassen, sondern diesen Weg weiter forcieren, und ich glaube, das ist gut und richtig aus einer bildungspolitischen Perspektive und auch aus einer sozialen Perspektive. Der Vorsitzende: Vielen Dank. Zwei Hinweise, da ist zwar jetzt mehr Geld vorgesehen, das ha- ben Sie aber im Rahmen des Haushaltsbeschlusses schon quasi genehmigt. Das heißt, es geht jetzt nicht über den aktuellen beschlossenen Haushalt hinaus, sondern es ist die Umsetzung von etwas, was Sie in der Haushaltsaufstellung bereits beschlossen haben. Zweite Bemerkung, das Programm ist nicht zeitlich befristet, bis quasi die Gesamtausbaustufe erreicht ist, sondern dann werden wir theoretisch Zusätzliche nicht noch mitfinanzieren, aber die, die die Finanzierung bekommen haben, die haben sie natürlich dauerhaft. Außerdem kann ich noch lange nicht erkennen, dass wir diese Bedarfe wirklich erfüllen, und insofern nur, dass da kein falscher Eindruck entsteht an der Stelle, diese Mietkostenzuschüsse sind natürlich dau- erhaft zu leisten, sonst könnten die Träger diese Plätze gar nicht bereitstellen. Stadträtin Melchien (SPD): Ja, ich wollte auch nur kurz darauf hinweisen, dass die AfD hier sug- geriert hat, wir würden zeitlich begrenzen, es sich der Passus allerdings, den Sie zitiert haben, sich nur auf Spielgruppen bezieht, und wir fördern natürlich nicht einem Kind einen Spielgrup- penplatz, mit Hilfe dessen der Druck auf einen Rechtsanspruch etwas gesenkt wird und dann gleichzeitig noch einen Kitaplatz. Nur das war damit gemeint, nicht, dass hier der falsche Ein- druck entsteht. Sehr gerne, das nächste Mal vielleicht außerhalb dieser Debatte, dann können wir es verkürzen. Der Vorsitzende: Vielen Dank noch mal für den Hinweis. Dann hatte ich das nämlich nicht auf die Spielgruppen, sondern allgemein bezogen, aber jetzt haben wir es ja geklärt. Dann kommen wir jetzt zur Abstimmung. Ich rufe auf Tagesordnungspunkt 9. Da geht es um die Richtlinien für die Förderung von Kitas und Kinderkrippen und bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine einstimmige Zustimmung, vielen Dank. Dann rufe ich auf TOP 10. Da geht es um die Investitionskostenzuschüsse, und auch da bitte ich um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine mehrheitlich Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: – 5 – Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 7. März 2022