Änderung der "Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen"
| Vorlage: | 2022/0062 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 20.01.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Fi- nanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (Ki- TaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertageseinrichtungen für Kin- der unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Ar- beitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertageseinrichtungen war bei der Er- stellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wurden die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Änderungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach die- ser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der frühkind- lichen Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städtischen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Be- treuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Ver- meidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungs- plätze ab 1. August 2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karls- ruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können diese Plätze mit Anlage JHA 02.02.2022, TOP 5 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2022 auswärtigen Kindern belegt werden. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechtsanspruch aufgenom- men werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebser- laubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stel- lenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugendbehörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Erhe- bungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für ▪ die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen, ▪ die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe zu melden. Diese Meldung löst finan- zielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerförderung in Abzug gebracht, ▪ die Erst- (ehemals Erstkinderbeitragssenkungs-) und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2022 Die Stadt Karlsruhe behält sich vor, in Einzelfällen eine andere Frist zur Abgabe der Ver- wendungsnachweise festzusetzen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Karlsruher Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse für die Jugendhilfestatistik des Statis- tischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzausgleichs- zuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger den Ausdruck aus Kita-Data-Webhouse über die Meldung an das Statistische Landesamt Baden-Würt- temberg zum Erhebungsstichtag 1. März innerhalb der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gesetzten Frist der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerför- derung in Abzug gebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet jedes Jahr angemessene Abschlagszahlungen auf die zu ge- währenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskostenzu- schüsse. Grundlage für die Abschlagszahlungen sind die Abschlagszahlungen des Vorjah- res. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der nächsten Abschlagszahlung erst nach Vor- lage des ausgefüllten Verwendungsnachweises für das Vorjahr. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag grundsätzlich spätestens zum 1. Juli des Folgejahres ver- rechnet bzw. ausbezahlt. Diese Frist kann nur eingehalten werden, sofern die zur Abrech- nung erforderlichen Verwendungsnachweise und ggfls. weitere Unterlagen sowie Infor- mationen rechtzeitig vorgelegt werden. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungsergebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkula- tion des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE Die Träger erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzun- gen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2022 ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüs- sen für Kindertageseinrichtungen“ in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Richtlinie. ZIFFER 7 BELEGRECHTE / BETRIEBSKINDERTAGESSTÄTTEN Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Ge- nehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karls- ruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Betriebs- kindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Beleg- rechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Be- darfsplanung. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Die städti- sche Förderung erfolgt analog Teil B dieser Richtlinie. Zuschüsse aus dem Förderprogramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderprogrammen für betriebsnahe Betreuungsplätze sind zu beantragen und werden zu 50 Prozent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. ZIFFER 9 DATENSCHUTZ Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen obliegt den Trägern. 5 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2022 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur ordnungs- gemäßen Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten elektroni- schen Anmeldeverfahren "Kita-Portal Karlsruhe". Damit verbunden sind insbesondere die Abwicklung der Platzvergabe und die Erfassung der geschlossenen Verträge über das Portal. Sollten Träger nicht oder nicht ordnungsgemäß am „Kita-Portal Karlsruhe“ teil- nehmen, besteht lediglich ein Förderanspruch nach Förderalternative 2 dieser Richtlinie. I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit al- tersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungserklä- rung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtlichen ge- förderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,70 6 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2022 ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Altersgemischte (AM) Halbtagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 1,80 Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,30 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,35 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebs- erlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Be- treuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxis- integrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Auszubil- denden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorgaben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrechnungsfähi- gen Fachpersonalkosten berücksichtigt: 7 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2022 ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (30,0 Stunden/Woche) 1,85 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden/Woche) 2,05 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe Für die Fachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes: ▪ Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Berufs- genossenschaft und evtl. Sanierungsgelder. ▪ Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD- SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientie- ren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinausgehende Ver- gütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. ▪ Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. ▪ Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Verfügungs- und Ausfallzeiten. ▪ Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen be- rücksichtigt. ▪ Die Schließtage dürfen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Zu den Schließtagen zäh- len auch die pädagogischen Tage und Fortbildungstage, in denen die Einrichtung ge- schlossen hat. ▪ Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen und Erzieherausbildung (PIA) sowie die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (FJH) werden nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Ab dem Ausbil- dungsjahr 2021/2022 mit Ausbildungsbeginn 1. September 2021 richtet sich die An- zahl der pro Ausbildungsjahr geförderten PiA/FJH-Plätze je Träger nach der Anzahl der Kindertageseinrichtungen, die ein Träger im Stadtkreis Karlsruhe betreibt. Je Kinderta- geseinrichtung wird ein PiA/FJH-Platz pro Ausbildungsjahrgang gefördert. Träger mit mehreren Kindertageseinrichtungen können die geförderten PiA/FJH-Plätze bedarfsge- recht auf ihre Einrichtungen verteilen. Die Jahresarbeitgeberbruttoaufwendungen der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung werden bis maximal der entsprechenden Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung anerkannt. Die Förderung von PIA-Ausbildungs- plätzen durch das Land ist an der städtischen Förderung in Abzug zu bringen. 8 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2022 ZUSCHLÄGE FÜR BEMERKUNGEN integrative Gruppen 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit anerkannter Be- hinderung sowie 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit drohender Behin- derung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB XII bzw. SGB IX bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden Leitungszeit Nach der seit Januar 2020 geltenden KiTaVO sind Zeiten für pädagogische Leitungsauf- gaben in einem vorgeschriebenen Mindestumfang verbindlich umzusetzen. Diese Lei- tungszeit wird mit erfolgter Umsetzung in der Einrichtung zusätzlich zum maßgeblichen förderfähigen Stellenschlüssel rückwirkend zum 1. Januar 2020 gewährt. Etwaige „Ge- meinsame Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände“ finden grundsätzlich entsprechend Anwendung. Der zeitliche und inhaltliche Umfang für pädagogische Leitungsaufgaben beträgt sechs Wochenstunden je Einrichtung (Grundsockel). Dieser Grundsockel erhöht sich ab der zweiten Gruppe und für jede weitere Gruppe um weitere zwei Stunden wöchentlich pro Gruppe. Die pädagogischen Leitungsaufgaben haben die nach dem „Gute-KiTa-Gesetz“ festge- schriebenen drei Kernbereiche zu umfassen. II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 12 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kinderta- geseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Betrieb gehen, kann ein Mietkostenzuschuss in der Regel bis maximal 14,50 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Netto- grundrissfläche gewährt werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzu- schüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukos- tenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (ka- pitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und 9 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2022 Mietkostenzuschüssen darf in der Regel insgesamt 12 Euro pro Quadratmeter, bei Neu- bauobjekten und generalsanierten bzw. erweiterten Kindertageseinrichtungen, die ab 1. Januar 2022 in Betrieb gehen, 14,50 Euro pro Quadratmeter, Kaltmiete nicht überstei- gen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzu- schüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüs- sen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswir- ken. Erbbauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen können auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkinderzuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städ- tischen Einrichtungen werden ab 1. März 2021 als Erstkinderzuschuss (ehemals: Erstkin- derbeitragssenkungszuschuss) folgende Maximalbeträge pro tatsächlich betreutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt: KINDER VON 0 – 3 JAHREN: Halbtagesgruppen 96,00 Euro/Kind/Monat Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit 117,00 Euro/Kind/Monat Ganztagesgruppen 177,00 Euro/Kind/Monat KINDER VON 3 JAHREN – SCHULEINTRITT: Halbtagesgruppen 53,00 Euro/Kind/Monat Regelgruppen 53,00 Euro/Kind/Monat Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit 55,00 Euro/Kind/Monat Ganztagesgruppen 113,00 Euro/Kind/Monat Die Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte der städ- tischen Einrichtungen durch die Gewährung des Erstkinderzuschusses ist lediglich bis auf das Niveau der städtischen Benutzungsentgelte möglich. Bei den Trägern, die bislang den städtischen Beitrag unterschritten haben, besteht Bestandsschutz. Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge er- folgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen Bedarfspla- nung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. Die Erstkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und wer- den nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. 10 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2022 IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Be- darfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 1. Sep- tember 2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestalten. Seit 1. September 2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verpflegung in der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden nur für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaß- nahmen des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfü- gung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Gleichzeitig wer- den den Trägern die Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbil- dungsinhalte mitgeteilt, die die Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kinder- tageseinrichtungen festlegt. Sämtliche Fortbildungsmaßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, müssen einem dieser Themenfelder zugeordnet werden können. VI. Förderung von sonstigen Maßnahmen a) Nach Beendigung des Flexibilisierungspaktes fördert die Stadt Karlsruhe folgende Maßnahmen, die im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens vom KVJS genehmigt wurden: ➢ Ersatz einer Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Es gilt die Meldepflicht gemäß § 47 SGB VIII. Eine Fachkraft pro Gruppe ist mindestens erforderlich. ➢ In den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzelner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöhten Fachkraft- schlüssel von zwei anwesenden Fachkräften während der Eingewöhnungs- phase der Kinder unter 3 Jahren. Die Höchstgruppenstärke muss dabei je 2- Jährigem Kind um einen Platz reduziert werden. 11 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2022 b) Einsatz von geeigneten Kräften im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen In Anlehnung an das „Konzept zur Öffnung der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege in Baden-Württemberg: Rückkehr zum Regelbetrieb unter Pande- miebedingungen“ werden bei Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssel nach § 1 KitaVO zum Ausgleich für Beschäftigte, die durch eine ärztliche Bescheinigung vom Präsenzdienst befreit sind, geeignete Kräfte über einen Zeitraum von vier Wochen hin- aus befristet bis maximal zum Ende des Kindergartenjahres 2020/2021 gefördert. Damit soll bei der Rückkehr zum Regelbetrieb eine mögliche Reduzierung der Öff- nungszeiten durch eine Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels nach § 1 KitaVO vermieden werden. Abweichungen vom Mindestpersonalschlüssel sind dem KVJS gegenüber anzuzeigen. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „ge- eignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Entgelt- gruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. Sämtliche oben genannten Maßnahmen sind von den Trägern vor deren Umsetzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Vorgaben des KVJS sind jeder- zeit einzuhalten. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnahmen detailliert nachzuweisen. VII. Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen Jede Karlsruher Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft erhält von der Stadt Karls- ruhe ab 1. Oktober 2019 für die Intensivierung der Kooperation zwischen der Kinderta- geseinrichtung und der Grundschule zusätzliche Mittel gemäß der „Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen“. Damit ist der Zeiteinsatz der pädagogischen Fachkräfte für die koordi- nierte Zusammenarbeit abgegolten. Für 2019 wird der Zuschuss anteilig gewährt. Voraus- setzung ist das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift des Landes. ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit al- tersgemischten Gruppen (nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG) sowie Kinderkrippengruppen (nach § 1 Abs. 6 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzli- chen Förderanspruch berufen, gemäß § 8 KiTaG in Verbindung mit der KiTaVO. Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich der erforderlichen Perso- nal- und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Abschrei- bungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht 12 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2022 förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Erwerb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigenleis- tungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheitsbedingte Ver- tretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüber hin- ausgehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzu- schuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitali- sierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietaus- gaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszu- schüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 Euro/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. 13 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2022 ZIFFER 2 GRUPPENARTEN, ALTER DER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom ersten Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öff- nungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße auf- grund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. 14 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2022 Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden ununterbrochene Öff- nungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Betriebsform bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Alters- mischung für alle Kinder unter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Höhe des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Ju- gendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr ge- währt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzule- gen. 15 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2022 TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine gültige Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, werden nach dieser Richtlinie gefördert. Diese haben in der Regel 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öff- nungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Auf Antrag wird pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss wie folgt gewährt: ÖFFNUNGSZEITEN PRO WOCHE ZUSCHUSS PRO TATSÄCHLICH BELEGTEN PLATZ 10 Stunden 3.510 Euro pro Jahr (max. 35.100 Euro pro Gruppe/Jahr) 15 Stunden 5.200 Euro pro Jahr (max. 52.000 Euro pro Gruppe/Jahr) Diese Zuschüsse pro Platz werden jährlich um 2 Prozent, ausgehend vom Jahr 2022 (= Basisjahr), gesteigert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. Diese Förderung wird nur gewährt, solange der Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerech- ten Betreuungsplatz eines Kindes nach § 24 SGB VIII nicht erfüllt ist. Mit diesen Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der be- treuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwisterkinderförde- rung usw.). Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zuschüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Über- schüsse von dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich ge- genstandslos.
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2022/0062 Verantwortlich: Dez. 3 Dienststelle: SJB Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 02.02.2022 5 X vorberaten Gemeinderat 22.02.2022 9 X Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ gemäß Anlage. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: 233.800 Euro Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☒ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen I. Erhöhung Mietkostenzuschüsse Die Zuschüsse für Mietkosten sind in Teil B, Ziffer 1, II. der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ geregelt. Zuletzt wurden die Mietkostenzuschüsse der Stadt Karlsruhe zum 1. Januar 2015 angepasst. Für die Bestandsobjekte wird derzeit gemäß dieser Richtlinie ein Zuschuss von 10 Euro/m², für Neubauten und gleichwertige Immobilien von 12 Euro/m² gewährt. Die allgemein gestiegenen Baukosten der vergangenen Jahre spiegeln sich derzeit verstärkt auch in der Mietpreisbildung der Bauträger und Investoren wider. Eine Auswertung von elf laufenden und geplanten Kita-Projekten zeigt, dass sich bei neun dieser Projekte die Mieten oberhalb von 12 Euro/m² bewegen. Bei den Objekten handelt es sich um Neubauten mit anschließender Erstvermietung beziehungsweise um generalsanierte Objekte. Diese Entwicklung ist entsprechend bei den Immobilien der Volkswohnung festzustellen. Aktuelle wie auch künftige Kita-Projekte sind dadurch wegen fehlender Refinanzierung gefährdet. Der Ausbau der notwendigen Betreuungsplätze läuft Gefahr, deshalb ins Stocken zu geraten. Die kommunale Pflichtaufgabe - die Erfüllung des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Bildung, Betreuung und Erziehung und damit auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nach § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) – kann ohne die freien Träger und deren Projekte nicht sichergestellt werden. Kann der Rechtsanspruch durch die Stadt Karlsruhe nicht erfüllt werden, ist die Stadt Karlsruhe etwaigen Schadensersatzansprüchen der sorgeberechtigten Eltern ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist die Erhöhung der Mietkostenzuschüsse um circa 20 Prozent von 12 Euro/m² auf 14,50 Euro/m² je anerkannter Nettogrundrissfläche für Neubauprojekte und für Objekte, die als Kita umgebaut, auch in Hülle und Technik generalsaniert und dem Neubau gleichzusetzen sind, unbedingt erforderlich. Für Bestandsobjekte soll ein Zuschuss von 12 Euro/m² (bisher: 10 Euro/m²) gewährt werden. Ohne diese Erhöhung ist damit zu rechnen, dass der Ausbau zwingend notwendiger Betreuungsplätze nicht im erforderlichen Umfang und Tempo betrieben wird. Die oben genannte Richtlinie ist hierfür entsprechend anzupassen. Der Entwurf der geänderten Förderrichtlinie ist als Anlage beigefügt. Die geänderte Passage ist farblich markiert (siehe Seite 8: Teil B, Ziffer 1, Alternative 1, Nummer II). II. Anpassung Pauschalbeträge für betreute Spielgruppen Derzeit werden insgesamt 70 Plätze für Kinder ab dem ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr im Rahmen von betreuten Spielgruppen angeboten. Die Zuschüsse für betreute Spielgruppen sind in Teil C der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ über Pauschalen geregelt. Der freiwillige städtische Zuschuss pro tatsächlich belegtem Platz beträgt derzeit 3.510 Euro für das Jahr 2022. Dieser Zuschuss ist bisher nicht an bestimmte Öffnungszeiten der Spielgruppe gebunden. Es werden Spielgruppenplätze mit zwei verschiedenen Stundenumfängen angeboten: 10 Stunden pro Woche oder 15 Stunden pro Woche. Für betreute Spielgruppen mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von 15 Stunden ist diese pauschale Förderung nicht auskömmlich. Die betreuten Spielgruppen erfüllen zwar nicht den Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII, stellen aber für Kinder, denen noch kein Krippenplatz angeboten werden kann, und für die Stadt Karlsruhe eine wichtige und flexible Möglichkeit dar. Aufgrund dessen schlägt die Verwaltung die Anpassung der Förderung vor. – 3 – Rückwirkend zum 1. Januar 2022 sollen die Pauschalzuschüsse für betreute Spielgruppen wie folgt differenziert gewährt werden: Öffnungszeiten pro Woche Zuschuss pro tatsächlich belegten Platz 10 Stunden 3.510 Euro pro Jahr (max. 35.100 Euro pro Gruppe/Jahr) 15 Stunden 5.200 Euro pro Jahr (max. 52.000 Euro pro Gruppe/Jahr) Die „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ ist entsprechend anzupassen. Die Änderungen sind in der Anlage entsprechend farblich markiert (siehe Seite 15: Teil C). Um eine Doppelförderung zu vermeiden, sollen diese Pauschalzuschüsse nur gewährt werden, solange der Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz eines Kindes nach § 24 SGB VIII nicht erfüllt ist. Es soll daher folgender Passus in die Richtlinie eingefügt werden: „Diese Förderung wird nur gewährt, solange der Rechtsanspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz eines Kindes nach § 24 SGB VIII nicht erfüllt ist.“ (siehe Seite 15: Teil C, farbig markiert). III. Redaktionelle Änderungen 1. Auszahlungsmodus der Abschlagszahlungen Die „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ regelt in Teil A Ziffer 4 die Auszahlung der Zuschüsse. Demnach leistet die Stadt Karlsruhe vierteljährlich angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskostenzuschüsse, zum 1. Januar, 1 April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres. Aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität schlägt die Verwaltung vor, die Abschlagszahlungen zukünftig 1 x jährlich auszuzahlen. Die Änderung von Teil A, Ziffer 4, 1. Absatz lautet demnach wie folgt: bisherige Fassung Neufassung Die Stadt Karlsruhe leistet vierteljährlich angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskostenzuschüsse, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres. Grundlage für die Abschlagszahlungen zum 1. Januar und 1. April ist die Abschlagszahlung zum 1. Oktober des Vorjahres. Die Stadt Karlsruhe leistet jedes Jahr angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskostenzuschüsse. Grundlage für die Abschlagszahlungen sind die Abschlagszahlungen des Vorjahres. Die geänderte Passage ist in der Anlage farblich markiert (siehe Seite 3: Teil A, Ziffer 4 „Auszahlung der Zuschüsse“). 2. Anpassung „Einsatz von geeigneten Kräften im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen“ Mit Änderung der oben genannten Förderrichtlinie zum 29. Juni 2020 wurden die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen, damit im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen grundsätzlich alle Kinder zu den gebuchten Betreuungszeiten betreut werden können. Unter anderem wurde der Einsatz von geeigneten Kräften erweitert und Teil B, Ziffer 1, Alternative 1, Nummer VI. b) eingefügt. Demnach war die Fördermöglichkeit befristet bis maximal zum Ende des Kindergartenjahres 2020/2021. Vor dem Hintergrund, – 4 – dass der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen weiterhin gilt und mögliche Reduzierungen der Öffnungszeiten vermieden werden sollen, ist der Passus „... befristet bis maximal zum Ende des Kindergartenjahres 2020/2021 ...“ zu streichen. Diese Änderung ist in der Anlage farblich markiert (siehe Seite 11: Teil B, Ziffer 1, Alternative 1, Nummer VI, b). IV. Inkrafttreten Die zuvor genannten Änderungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Da sich die geplanten Änderungen zugunsten der Träger auswirken, ist diese rückwirkende Änderung unproblematisch. V. Finanzielle Auswirkungen Die Erhöhung der Mietkostenzuschüsse wird sich im Ergebnishaushalt der Sozial- und Jugendbehörde im Bereich der Förderung freier Träger von Kindertageseinrichtungen niederschlagen. Allerdings sind die konkreten Auswirkungen derzeit schwer zu prognostizieren. Nach ersten Einschätzungen aufgrund von Erfahrungswerten kann vor dem Hintergrund des Kita-Ausbaus mit jährlichen Mehraufwendungen in Höhe von ca. 200.000 Euro ab dem Jahr 2022 gerechnet werden. Die finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Anpassung der Zuschüsse für betreute Spielgruppen würden bei möglichen 20 Betreuungsplätzen im Jahr 2022 maximal 33.800 Euro betragen (= maximal 20 Plätze x Erhöhung um 1.690 Euro). Ob und in welcher Höhe letztlich tatsächlich Mehraufwendungen durch die Neufassung der Förderrichtlinie in Gänze anfallen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, weshalb etwaige finanzielle Auswirkungen über das im Rahmen des Doppelhaushalts für die Jahre 2022 und 2023 zur Verfügung gestellte Budget gedeckt werden sollen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ gemäß Anlage.
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Niederschrift 35. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Februar 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 9 der Tagesordnung: Änderung der „Richtlinien der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen" Vorlage: 2022/0062 Punkt 10 der Tagesordnung: Änderung der „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewäh- rung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen" - Anpassung der För- derobergrenzen Vorlage: 2022/0063 Beschluss: TOP 9: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefasste „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ gemäß Anlage. TOP 10: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die neu gefassten „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen für Kindertageseinrichtungen“ gemäß Anlage 2 und stimmt der grundsätzlichen Übertragung der Restmittel aus dem jeweiligen Vorjahr zu. Abstimmungsergebnis: TOP 9: Einstimmige Zustimmung. TOP 10: Mehrheitliche Zustimmung. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkte 9 und 10 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss am 2. Februar 2022. Stadtrat Bauer (GRÜNE): Die Träger in dieser Stadt werden diese beiden Vorlagen mit einem lachenden und einem weinenden Auge zur Kenntnis genommen haben, weinend vermutlich – 2 – deswegen, weil sie erst jetzt kommt, lachend, weil sie denn kommt. Wir stimmen selbstver- ständlich beiden Vorlagen zu. Sie sind wichtig, sie sind überfällig. Die Erhöhung der Mietkostenzuschüsse ist etwas, was schon eine lange Forderung seitens der Träger war. Die letzte Erhöhung war 2015. Seither, wissen wir, sind die Bau- und Mietkosten- steigerungen immens gewesen, das Gleiche bei den Investitionskostenzuschüssen, gleiches Prinzip, gleiche Problematik, letzte Erhöhung war 2018. Gerade bei der schwierigen Aufgabe des Ausbaus ausreichender Betreuungsplätze im Rahmen des bestehenden Rechtsanspruchs ist zögerliches Handeln gerade bei städtischen Förderungen ein Bremsklotz, und deswegen ist es für uns als Politik die Aufgabe, dass wir die nächste Anpassung, sofern sie denn nötig wird, dann auch zügiger vornehmen und dieses Thema im Auge behalten. Gerade die Anpassung zum Bei- spiel der Zuschüsse für die Spielgruppen in diesem Zusammenhang ist gleich doppelt nötig und doppelt intelligent, dass wir so was frühzeitig erkennen. Auf der einen Seite dient es der Plan- barkeit der Träger. Auf der anderen Seite ist es eine Entlastung für uns als Stadt in der knappen Betreuungslage, wenn wir solche flexiblen Angebote eben proaktiv fördern und dann nicht den Entwicklungen hinterherrennen. Stadtrat Müller (CDU): Die Anpassung der Förderobergrenzen zu Investitionskostenzuschüsse der Kindertageseinrichtungen erachten wir als eine konsequente Fortführung zu Anpassungen, gerade in Hinblick auf weiteren Ausbau von Kindertageseinrichtungen und damit der Erhöhung von Kindertagesplätzen, aber auch im Bereich der Sanierungen, Umbauten, Außengestaltungen, flexibles oder vielmehr bewegliches Inventar der Einrichtungen. Von daher kommt diese Anpas- sung der Förderobergrenzen keinesfalls zu spät. Über keinesfalls zu früh kann man sicherlich geteilter Meinung sein, und da würde ich an meinem Vorredner anschließen, die Träger hätten sich es wahrscheinlich etwas früher gerne gewünscht, aber nun ist es da. Nun können wir uns darüber freuen letztendlich, vor allem auch vor dem Hintergrund eines rechtlichen Betreuungs- anspruches und dem Mehrbedarf an den Plätzen und den Einrichtungen und der Anpassung der Förderobergrenzen als ein wichtiges Signal für den weiteren Ausbau der Kinderbetreuungsplät- ze in dieser Stadt. Stadträtin Melchien (SPD): Ich kann mich den Worten meiner Vorredner anschließen. Auch die SPD-Fraktion begrüßt diese Verwaltungsvorlage. Wir möchten uns aber insbesondere bei der mutigen Fachverwaltung bedanken, diese Vorlage uns heute auf den Tisch zu legen, gerade in Zeiten der aktuellen Haushaltssituation und knapper Kassen. Es ist schon eine enorme Vorlage, die wir überhaupt nicht kritisch diskutieren, aus gutem Grunde überhaupt nicht, aber die weit- reichenden finanziellen Konsequenzen für uns als Stadt mit sich bringen wird. Sie haben geschrieben, gerade die Anpassung der Förderobergrenzen spielten jetzt in den letz- ten Jahren gar nicht so sehr die Rolle. Die Mietkosten natürlich schon, da haben wir die Prob- lematik schon gesehen, aber gerade für diejenigen Träger, die hier für unsere Stadt sehr früh Verantwortung übernommen haben, wird dieses Thema auch noch mal stärker auf uns zu- kommen, und hier haben wir jetzt wirklich den notwendigen Beschluss, um uns hier gut aufzu- stellen, um auch in der Zukunft einer bedarfsgerechten Versorgung zumindest näher zu kom- men. Hier muss noch einiges getan werden. Dafür mussten diese Grenzen angepasst werden und die Zuschüsse. Die Stadtverwaltung ist von sich aus auf uns zugekommen. Mit den Trägern haben wir das schon im Vorfeld sehr, sehr ausführlich diskutiert, mit der Liga der freien Wohl- fahrtspflege. Die haben uns das immer als ihren Schwerpunkt genannt. Es ist ja nicht so, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass wir im Bereich Kita nichts getan hätten in den vergangenen Jah- – 3 – ren, nur haben sich unsere Debatten hier oftmals auf andere Themen fokussiert. Den allgemei- nen Ausbau, den wir natürlich fast schon wie tägliches Geschäft hier beschlossen haben und gar nicht mehr groß debattiert haben. Auf der anderen Seite qualitative Verbesserungen, den mas- siven Ausbau von PIA-Plätzen und vieles mehr, auch die Reduzierung der Elternbeiträge, aber jetzt kommen wir eben einem Bedarf der Träger sehr stark nach, der dringend notwendig ist für den Ausbau und damit auch für den Standort hier, für die Familienfreundlichkeit unserer Stadt, und ich bin sehr froh, dass wir heute einvernehmlich diesen Beschluss fassen können. Stadtrat Høyem (FDP): Kollegin Melchien hat absolut Recht, das ist ein guter Tag, dies zu tun, aber sie hat auch auf einem anderen Weg Recht. Wir haben im Jugendhilfeausschuss Jahre lang auch vor dieser Mandatsperiode immer Kitas im Fokus gehabt und das haben wir als nicht- parteipolitischen Streit gehabt, aber wir haben uns gefreut über diese breite Trägerlandschaft, die wir in der Kinderbetreuung in unserer Stadt haben. Das kostet Geld, ja, und dieses Geld mussten wir bezahlen. Wir haben besonders diese Möglichkeit für den Mietenzuschuss sehr oft diskutiert, und da gibt es keinen Grund, das hier zu verlängern, nur um zu sagen, das ist die richtige Zeit, das anzupassen, trotz der Haushaltslage, und das ist wirklich für mich persönlich, der Leiter war in einem sehr großen Kindergarten hier in Karlsruhe, sehr toll, dass wir die Kita, die Kindergärten im Fokus haben und das überparteilich. Das finde ich sehr gut. Stadtrat Schnell (AfD): Angesichts der Haushaltslage sind grundsätzlich jedwede Mehrausgaben zu hinterfragen und auf ihre Sinnhaftigkeit hin zu überprüfen. Im konkreten Fall der im TOP 9 zur Abstimmung stehenden Anpassung der Förderobergrenzen kommen wir zu dem Schluss, dass diese Sinnhaftigkeit gegeben ist. Zudem sind die Zuschüsse nicht für die Ewigkeit vorgese- hen. Vielmehr sollen sie enden, wenn der gesetzliche Anspruch auf einen Kinderbetreuungs- platz bedarfsgerecht in Karlsruhe erfüllt ist, so die Vorlage. Bei der Anpassung der Förderobergrenzen für Investitionszuschüsse sehen wir das jedoch diffe- renziert, denn die Notwendigkeit zur Erhöhung der Zuschüsse für den Bau, Umbau, Erweite- rung, die Sanierung von Kita-Einrichtungen freier Träger, begründet die Stadt in ihrer Vorlage insbesondere mit, ich zitiere: „zusätzliche gesetzliche (baurechtliche) und technische Anforde- rungen für solche Bauvorhaben hinzu. Dies vor allem bei den energetischen Aspekten des Bau- ens“, Zitat Ende. Die haben wir als Stadt aber nicht bestellt, sondern sind uns von Bund und Land aufgenötigt worden. Dabei fehlen uns in Karlsruhe weiterhin Kitaplätze, sodass wir mit den zur Verfügung stehenden Mitteln besser zusätzliche Kitaplätze schaffen, also so, wie das neulich in einem Ausschuss formuliert wurde, die zur Verfügung stehenden Mittel intelligent einsetzen, anstatt bestehende Einrichtungen nach überzogenen Standards zu erweitern oder zu sanieren. Mit Blick auf unsere Haushaltssituation und was uns hierzu in der letzten Sitzung der Struktur- kommission perspektivisch seitens der Stadt eröffnet wurde, sollten wir bei diesem Punkt ganz klar auf die Einhaltung des Konnexitätsprinzips pochen oder ganz einfach ausgedrückt, wer be- stellt, bezahlt. Unsere Finanzbürgermeisterin hat immer wieder auf die Wichtigkeit dieses Prin- zips hinsichtlich der kommunalen Finanzlasten hingewiesen, verursacht durch die Vorgaben aus Land und Bund. Deshalb sollten wir es auch bei diesem Punkt strickt hochhalten und als Stadt nicht einfach willenlos alle Viere von uns strecken. Daher lehnt die AfD die Vorlage zu TOP 10 unter expliziter Anerkennung, das ist wichtig, der weiteren bestehenden Notwendigkeit, zusätz- liche Kitaplätze zu schaffen, aber eben ohne überzogene Standards, ab. – 4 – Stadtrat Bimmerle (DIE LINKE.): Ich kann mich, glaube ich, fast allem anschließen, bis auf den Vorredner, was geäußert wurde. Ich glaube, es ist auch ein schönes Zeichen, dass die Vorlage von der Verwaltung kommt und auch eine übergreifende Mehrheit findet. Das ist, glaube ich, sicherlich in diesen Zeiten nicht ganz üblich. Wir begrüßen sehr, dass es hier noch mal erweiter- te Zuschüsse gibt oder eine Anpassung der Zuschüsse erfolgt. Ich glaube, das ist ein gutes Zei- chen, wie ernst wir das bei diesem Thema Kita-Landschaft in Karlsruhe meinen und dass wir da niemanden, auch keinen Träger, irgendwo im Regen stehen lassen, sondern diesen Weg weiter forcieren, und ich glaube, das ist gut und richtig aus einer bildungspolitischen Perspektive und auch aus einer sozialen Perspektive. Der Vorsitzende: Vielen Dank. Zwei Hinweise, da ist zwar jetzt mehr Geld vorgesehen, das ha- ben Sie aber im Rahmen des Haushaltsbeschlusses schon quasi genehmigt. Das heißt, es geht jetzt nicht über den aktuellen beschlossenen Haushalt hinaus, sondern es ist die Umsetzung von etwas, was Sie in der Haushaltsaufstellung bereits beschlossen haben. Zweite Bemerkung, das Programm ist nicht zeitlich befristet, bis quasi die Gesamtausbaustufe erreicht ist, sondern dann werden wir theoretisch Zusätzliche nicht noch mitfinanzieren, aber die, die die Finanzierung bekommen haben, die haben sie natürlich dauerhaft. Außerdem kann ich noch lange nicht erkennen, dass wir diese Bedarfe wirklich erfüllen, und insofern nur, dass da kein falscher Eindruck entsteht an der Stelle, diese Mietkostenzuschüsse sind natürlich dau- erhaft zu leisten, sonst könnten die Träger diese Plätze gar nicht bereitstellen. Stadträtin Melchien (SPD): Ja, ich wollte auch nur kurz darauf hinweisen, dass die AfD hier sug- geriert hat, wir würden zeitlich begrenzen, es sich der Passus allerdings, den Sie zitiert haben, sich nur auf Spielgruppen bezieht, und wir fördern natürlich nicht einem Kind einen Spielgrup- penplatz, mit Hilfe dessen der Druck auf einen Rechtsanspruch etwas gesenkt wird und dann gleichzeitig noch einen Kitaplatz. Nur das war damit gemeint, nicht, dass hier der falsche Ein- druck entsteht. Sehr gerne, das nächste Mal vielleicht außerhalb dieser Debatte, dann können wir es verkürzen. Der Vorsitzende: Vielen Dank noch mal für den Hinweis. Dann hatte ich das nämlich nicht auf die Spielgruppen, sondern allgemein bezogen, aber jetzt haben wir es ja geklärt. Dann kommen wir jetzt zur Abstimmung. Ich rufe auf Tagesordnungspunkt 9. Da geht es um die Richtlinien für die Förderung von Kitas und Kinderkrippen und bitte um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine einstimmige Zustimmung, vielen Dank. Dann rufe ich auf TOP 10. Da geht es um die Investitionskostenzuschüsse, und auch da bitte ich um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist eine mehrheitlich Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: – 5 – Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 7. März 2022