Bauanträge
| Vorlage: | 2022/0054 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.01.2022 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Grötzingen |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
Beratungen
- Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 26.01.2022
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag - Voranfrage Vorlage Nr.: 2022/0054 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 26.01.2022 6 ☒ ☐ a) Bauantrag: Abbruch Geräteschuppen und Neubau Garage Karl-Jäck-Weg 1, Flurstück: 2811 Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Die Fläche des Flurstückes ist gem. Flächennutzungsplan für die Friedhofsnutzung deklariert. Das Bauvorhaben liegt somit im Innenbereich und muss nach §34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt werden. §34 (1) BauGB: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Hierbei handelt es sich um ein Bauvorhaben des Friedhofs- und Bestattungsamtes der Stadt Karlsruhe auf dem Friedhof Grötzingen. Ausführende Stelle / Antragsteller ist die OV Grötzingen mit dem Bauamt. Insofern erübrigt sich die Stellungnahme der OV Grötzingen. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt dem Bauantrag zu. Beschlussvorlage
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 2022/0054 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 26.01.2022 6 ☒ ☐ b) Bauantrag: Sanierung Bestandsgebäude Im Sonnental 2, Flurstück: 1312 Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und muss nach §34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt werden. §34 (1) BauGB: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Bauherrschaft beabsichtigt die Sanierung eines Wohnhauses im Bestand. Die Antragsunterlagen zeigen keine baulichen Veränderungen, die einer Genehmigung bedürfen. Die genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen, die den Plänen zu entnehmen sind, sind jeweils mit „separater Bauantrag“ gekennzeichnet, der aber nicht Gegenstand des aktuell vorliegenden Bauantrages ist. Somit kann der Sanierungsmaßnahme zugestimmt werden. Aus Sicht der Ortsverwaltung ist der Bauantrag aus oben genannten Gründen zu genehmigen. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und dem Bauantrag zu. Beschlussvorlage
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag - Voranfrage Vorlage Nr.: 2022/0054 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 26.01.2022 6 ☒ ☐ c) Bauantrag: Nutzungsänderung der bestehenden Garage in einen Praxisraum für Ergotherapie, Karl-Seckinger-Straße 6, Flurstück: 10193 Für das Baugrundstück existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan: 613 - Dausäcker II. §30 (1) Baugesetzbuch (BauGB): Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Bauherrschaft beabsichtigt den Umbau und die Nutzungsänderung einer Garage in eine Ergotherapiepraxis. Es ist eine Abweichung vom Bebauungsplan beantragt. Eine Beurteilung des Bauantrages ist nur bedingt möglich, da im Antrag auf Abweichung vom Bebauungsplan weder genau beschrieben ist von welcher Festsetzung des Bebauungsplanes abgewichen werden soll, noch ist eine Begründung dafür vorhanden. Allgemein sind die Antragsunterlagen lückenhaft (Lageplan, Stellplatznachweis) und nicht aussagekräftig bzw. unvollständig. Des Weiteren entfällt mit der Garage ein notwendiger PKW Stellplatz. Der alternative (?) Stellplatz, der nur im Grundriss eingezeichnet ist (ohne Darstellung des Baufensters), befindet sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und ist somit gem. Festsetzung §1.1.3 des Bebauungsplanes nicht genehmigungsfähig. Vermutlich bezieht sich darauf der Antrag auf Abweichung? Grundsätzlich geht die Ortsverwaltung bei einer Nutzung einer Ergotherapiepraxis von einer freiberuflichen Tätigkeit und somit einer zulässigen Nutzung im Wohngebiet aus, die beim Betrieb der Praxis in Wohnräumen gar keiner weiteren Genehmigung bedarf. Lediglich die Umnutzung einer Garage stellt hier das Problem dar und ist aus Sicht der Verwaltung auch so nicht genehmigungsfähig. Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Bauordnungsrechtlich bestehen aufgrund der ungenügenden Stellplatzsituation gem. §37 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. §30 BauGB berechtigte Versagensgründe. Aus Sicht der Ortsverwaltung ist der Bauantrag aus oben genannten Gründen abzulehnen. Beschlussvorlage – 2 – Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung zu und lehnt den Bauantrag ab. Lageplan – 3 – Ansicht Süd
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag - Voranfrage Vorlage Nr.: 2022/0054 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 26.01.2022 6 ☒ ☐ d) Bauvoranfrage: Neubau eines Einfamilienwohnhauses Kampmannstraße 18, Flurstück: 1241/4 Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und muss nach §34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt werden. §34 (1) BauGB: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Bauherrschaft beabsichtigt den Abbruch eines Bestandsgebäudes und den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit zwei Vollgeschossen. Die Tiefgarage und das Kellergeschoss sind in den Hang gebaut und sind somit nicht als Vollgeschoss zu bewerten. Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, sowie der überbauten Grundstücksfläche in die Umgebung ein und beeinträchtigt das Ortsbild nicht. Bauordnungsrechtlich bestehen keine Versagensgründe. Aus Sicht der Ortsverwaltung ist der Bauantrag aus oben genannten Gründen zu genehmigen. Hinweis: es wäre zu begrüßen, wenn die Bepflanzung (Bäume) auf dem Flurstück 1241, wie in der Baubeschreibung auch beschrieben, erhalten werden könnte. Die Höhensituation des Gebäudes und des Geländes ist in der Baugenehmigung anhand der Bezugshöhen der vorhandenen Geländehöhe (natürliche Geländeoberfläche üNN) darzustellen, damit ein Höhenvergleich mit der Umgebungsbebauung richtig und abschließend überprüft werden kann. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und dem Bauantrag zu. Beschlussvorlage
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 2022/0054 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 26.01.2022 6 ☒ ☐ e) Bauantrag: Neubau eines Busbetriebshofes mit Service- und Sozialgebäude, Eigenverbrauchstankstelle und Waschanlage Ohmstraße 12, Flurstück: 8542/8 Für das Baugrundstück existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan: 527 Roßweid südl. Teil §30 (1) Baugesetzbuch (BauGB): Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Bauherrschaft beabsichtigt den Abbruch der Bestandsgebäude und die Errichtung eines Busbetriebshofs (ÖPNV) mit Service und Sozialgebäude, sowie Eigenverbrauchstankstelle und Waschanlage. Für das Bauvorhaben sind mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt: 1. Überschreitung der zulässigen GRZ. Geplant 0,87, zulässig gem. BPL 0,8 2. Verschmälerung des Sichtschutzwalls (bepflanzt) von 13m gem. BPL auf 2,5m mit Sichtschutzwand, vergleichbar zum Nachbargrundstück (vgl. §7 BPL) 3. Verzicht auf Abstand (mind. 2,00m) zur Grundstücksgrenze mit Stellplätzen (vgl. §5 BPL), vergleichbar zum Nachbargrundstück. 4. Überschreitung der Gesamtbreite aller Zufahrten. Geplant 9,28m und 15, 71m, zulässig max. 7,00m (vgl. §4 BPL) Zu 1): Die Überschreitung kann als geringfügig betrachtet werden und die Befreiung ist somit genehmigungsfähig. Zu 2): Die Absicht des Bebauungsplanes ist die Errichtung eines begrünten Sichtschutzwalls mit Sträuchern und Bäumen. Eine Sichtschutzwand, wie geplant, erfüllt diese Anforderung nicht und ist aus Sicht der Verwaltung somit nicht genehmigungsfähig. Zu 3): Der Verzicht auf die Abstandsfläche zum Nachbargrundstück ist aus Sicht der Verwaltung genehmigungsfähig, da der Bebauungsplan für diese Abstandsfläche keine Festlegung z.B. als Grünfläche fordert. Zu 4): Die Überschreitung der Gesamteinfahrtsbreite ist kritisch zu sehen, da der Bebauungsplan hier zwischen Baugrenze und Straße die gärtnerische Anlage eines Vorgartens fordert (vgl. § 1 BPL) und explizit die Nutzung des Vorgartens als Stellfläche oder Arbeits- und Lagerfläche untersagt. Da dies aber aus betriebstechnischen Gründen für die Zufahrt der Beschlussvorlage – 2 – Werkshalle unumgänglich erscheint und die Nutzung dem ÖPNV dient, ist eine Befreiung aus Sicht der Verwaltung angemessen. Zumal die Nachbargrundstücke ebenfalls keine gärtnerisch angelegten Vorgärten aufweisen, sondern die Flächen als Stellplätze nutzen. Des Weiteren ist eine Befreiung von §39 LBO gem. §56 (5) S. 2 LBO beantragt. Es soll auf die Errichtung von barrierefreien Anlagen verzichtet werden. Gem. § 39 (3) LBO können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit diese barrierefreien Anlagen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand errichtet werden können. Bei einem Neubau ist dies jedoch nicht Nachvollziehbar, da mit relativ wenig Mehraufwand eine Barrierefreiheit erreicht werden kann und somit eine offenbar nicht beabsichtigte Härte nicht erkennbar ist. Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Mit den entsprechenden Befreiungen (Nr. 1,3,4) und Auflagen (Nr. 2) kann dem Bauantrag aber zugestimmt werden. Bauordnungsrechtlich bestehen keine Versagensgründe. Aus Sicht der Ortsverwaltung kann der Bauantrag mit Befreiungen aus oben genannten Gründen (mit Auflagen s.o.) genehmigt werden. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und dem Bauantrag zu.
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag - Befreiung Vorlage Nr.: 2022/0054 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 26.01.2022 6 ☒ ☐ f) Befreiungsantrag: Errichtung einer Gartenhütte mit Flachdach statt Satteldach Im Dammgrund (Gewann), Flurstück: 2220 Für das Baugrundstück existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan: 544 – Gartenhausgebiet Auf dem Ringelberg §30 (1) Baugesetzbuch (BauGB): Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Bauherrschaft beabsichtigt die Errichtung einer Gartenhütte. Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist ein Flachdach geplant. Festgesetzt ist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 10°-35°. Hierfür wurde ein Befreiungsantrag gestellt. Aus Sicht der Verwaltung ist eine Befreiung gem. §32 (2) BauGB möglich, da die Abweichung als geringfügig zu betrachten ist und mit den nachbarlichen und öffentlichen Belangen vereinbar ist. Grundzüge der Planung sind aufgrund der geringfügigen Abweichung nicht berührt. Das Bauvorhaben selbst ist genehmigungsfrei gem. §50 Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO). Bauordnungsrechtlich bestehen keine Versagensgründe. Aus Sicht der Ortsverwaltung ist der Befreiungsantrag aus oben genannten Gründen zu genehmigen. Da es im Bereich Ringelberghohl Probleme mit der Standsicherheit der Böschung gibt und ein Gutachten, an anderer, aber vergleichbarer Stelle, einen Abstand von Bauwerken zur Böschungskante des Hohlweges von mind. 3,0m fordert, wird vorgeschlagen, dass das Bauordnungsamt die Befreiung mit Auflagen genehmigen soll. Auflage: Errichtung der Gartenhütte mit 3,0m Abstand zur Böschungskante, ggf. auch über das festgesetzte Baufenster hinaus, um die Standsicherheit der Böschung und somit der Gartenhütte zu gewährleisten. Das Gutachten wird der Stellungnahme an das Bauordnungsamt in Kopie beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und der Befreiung zu. Beschlussvorlage
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag - Voranfrage Vorlage Nr.: 2022/0054 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 26.01.2022 6 ☒ ☐ g) Bauantrag: Umbau und Sanierung des Wohnhauses Schustergasse 5, Flurstück: 822 Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und muss nach §34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt werden. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung „Ortskern Grötzingen“. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Historische Ortsmitte Grötzingen“ hat noch nicht die erforderliche Planreife, um angewandt zu werden. §34 (1) BauGB: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Bauherrschaft beabsichtigt den Teil-Abbruch eines Bestandsgebäudes und den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Bestand (Sockel). Um die baurechtlichen Parameter vorab zu prüfen, wurde eine Bauvoranfrage eingereicht mit folgenden Fragestellungen: Fragekatalog 1. Ist der Abbruch und die Wiedererrichtung der Geschosse oberhalb der Kellerdecke genehmigungsfähig, wenn die Wiedererrichtung ohne genehmigungsrelevante Veränderungen zum abgebrochenen Bestand umgesetzt wird? – Identische Geometrie, Kubatur und Dachform. 2. Ist der Abbruch und die Wiedererrichtung o.g. Geschosses genehmigungsfähig, wenn die Dachaufbauten und das Krüppelwalmdach nicht wiederhergestellt werden? 3. Ist der Abbruch und die Wiedererrichtung o.g. Geschosses genehmigungsfähig, wenn sich die neuen First- und Traufhöhen am Nachbargebäude Nr. 3 orientieren (TH bis ca. +0,50cm, FH bis ca. +0,80cm)? Hintergrund: Bei Umsetzung moderner und energetisch sinnvoller Fußboden Aufbauten, würden sich die lichten Raumhöhen um mindestens 10 weitere Zentimeter verringern (von ca. 2,30cm auf ca. 2,20cm), wenn die Geschosshöhen beibehalten werden müssten. Beschlussvorlage – 2 – 4. Ist der Abbruch und die Wiedererrichtung genehmigungsfähig, wenn die Dachform angepasst werden würde, z.B. Mansarddach? 5. Ist eine Holzfassade genehmigungsfähig, bzw. gäbe es hierzu baurechtliche Bedenken im Sinne des §34 BauGB oder anderweitig? Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, sowie der überbauten Grundstücksfläche in die Umgebung ein und beeinträchtigt das Ortsbild nicht. Bauordnungsrechtlich bestehen keine Versagensgründe. Der Abbruch ist aus Sicht der Verwaltung genehmigungsfähig. Die Abbruchgenehmigung darf gem. Erhaltungssatzung nur verwehrt werden, wenn „die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher Bedeutung ist“. Dies trifft auf das betreffende Gebäude nicht zu. Es prägt zwar das Ortsbild mit, ist aber aufgrund der Wiederherstellung in nahezu identischer Kubatur weiterhin dem Ortsbild zuträglich und wirkt sich nicht verunstaltend aus. Da gem. § 34 BauGB baurechtlich keine besonderen Anforderungen bezüglich der Dachform gefordert werden können, sind somit Fragen 1-4 zu bejahen. Frage 5 ist im Grunde baurechtlich ebenfalls zu bejahen, allerdings kann hier aus der Erhaltungssatzung die einschränkende Formulierung der Beeinträchtigung „der städtebaulichen Gestalt des Gebietes“ betroffen sein. In diesem Punkt ist die Fachexpertise der Denkmalschutzbehörde gefragt, ob die geplante Holzfassade sich im Gesamtensemble negativ auf die städtebauliche Gestalt auswirkt, zumal das Nachbargebäude Schustergasse 3 denkmalgeschützt ist als Hofanlage. Hiervon geht die Verwaltung aber bei den vorliegenden Plänen nicht aus. Aus Sicht der Verwaltung ist auch die Holzfassade genehmigungsfähig. Aus Sicht der Ortsverwaltung ist die Bauvoranfrage aus oben genannten Gründen zu genehmigen. Hinweis: ob die geplante Holzfassade aus gestalterischen Gründen tatsächlich genehmigungsfähig ist, wäre denkmalrechtlich vorab zu prüfen bzw. mit dem Denkmalschutz und dem Zentralen Juristischen Dienst abzustimmen. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und der Bauvoranfrage zu.