Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Kolberger Straße 3 - 5", Karlsruhe-Waldstadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
| Vorlage: | 2021/1551 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 27.12.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Waldstadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 25.01.2022
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Anlage 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Kolberger Straße 3 - 5“, Karlsruhe - Waldstadt Zusammenfassung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 12. Juli 2021 bis 10. September 2021 eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit Stellungnahme Bürger Stellungnahme Stadtplanungsamt 1. Anwohner Elbinger Straße, 6. September 2021 Wir sind von der Planung insbesondere durch künftigen Schattenwurf bei Realisierung des um- geplanten Punkthauses C betroffen und haben folgende Einwendungen, die u.E. im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sind: Aus Anlass der eingegangenen Stellungnahmen wurde vom Vorhabenträger eine Schattenwurfstu- die erstellt. Die Schattenwurfstudie zeigt, dass die Bebauung der Elbinger Straße nicht in unzulässiger Weise von den geplanten Neubauten verschattet wird. Mit der im vereinfachten Verfahren beabsichtig- ten Änderung des derzeit noch geltenden Bebau- ungsplanes Nr. 333 „Waldstadt Waldlage, Teil 2 b“ werden Grundzüge der Planung im Sinne § 13 Abs. 1 BBauG berührt. Im bestehenden Bebau- ungsplan ist als Art der baulichen Nutzung „Ge- werbe“ festgesetzt. Die Planung ändert diese Art in ein „allgemeines Wohngebiet“. Hierbei han- delt es sich um eine wesentliche Änderung der Planung, welche ein „normales“ Bebauungsplan- Änderungsverfahren nach § 8 ff. BauGB erforder- lich macht und nicht im vereinfachten Verfahren abgehandelt werden kann. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im Regelverfahren und nicht gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Um den Gebietscharakter der Waldstadt zu erhal- ten ist es erforderlich, dass die Stadt Karlsruhe als Planungsträger die bestehenden Teilbebauungs- pläne der Waldstadt jeweils insgesamt fort- schreibt, um einer Fortentwicklung der derzeiti- gen Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Statt- dess en werden punktuelle „Fortschreibungen“ im „vereinfachten Verfahren“ auf Betreiben po- tenzieller Investoren vorgenommen, was städte- baulich bedenklich ist und somit zu einer Ver- fremdung des Gebietscharakters der Waldstadt führt. Dies ist eine Entwicklung, die die Grund- züge der bestehenden Planung der Waldstadt be- rührt und damit dem Grundgedanken des Bau- planungsrechts einer städtebaulichen Entwick- lung und Ordnung nicht gerecht wird. Die Einschätzung wird nicht geteilt: Im Rahmen ihrer Planungshoheit steht es Gemein- den frei, bestehende Bebauungspläne ganz oder lediglich in Teilbereichen zu ändern. Eine Notwendigkeit, den geltenden Bebauungs- plan Nr. 333 in seinem gesamten Geltungsbereich zu ändern, wird nicht gesehen. Änderungen sind dort erforderlich, wo Potentiale der Innenentwicklung gesehen werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird auf der Grundlage des städtebaulichen Rahmenplans zur Innenentwicklung in der Waldstadt - Waldlage von 2015 aufgestellt. Ziel der Planung ist es, neuen Wohnraum zu schaffen und das Wohnumfeld an die aktuellen Bedürfnisse anzupassen. Auch soll die räumliche Qualität erhöht werden. - 2 - Stellungnahme Bürger Stellungnahme Stadtplanungsamt Das vereinfachte Bebauungsplanverfahren kommt in diesem Falle nach geltender Rechtspre- chung nicht in Betracht. Deshalb wird der Bebauungsplan im Regelverfah- ren – und nicht im vereinfachten Verfahren - auf- gestellt. Auch die während des derzeitigen Änderungsver- fahrens vorgenommene Umplanung des Punkt- hauses C auf Betreiben einer Bürgerinitiative maßgeblich aus der Friedlander Straße nach dem St. Florians-Prinzip erscheint im Sinne einer geord- neten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sehr bedenklich. Um eine Befriedung mit dieser Initiative zu erreichen, wurde diese Umplanung aus politischen Gründen und nicht rechtrelevant aus städtebaulichen Gründen vorgenommen mit dem Ergebnis, dass die bisherige Besonnung un- serer nördlichen Reihenhauszeile von Süden bei Realisierung des „neuen“ Standortes des Punkt- hauses C künftig erheblich beeinträchtigt wird. Die Planung entspricht in ihren Grundsätzen dem Rahmenplan von 2015 und sorgt für eine gebiets- verträgliche Nachverdichtung, wie es den Pla- nungszielen der plangebenden Stadt Karlsruhe entspricht. Im Oktober 2021 wurde eine Schattenwurfstudie erstellt, die die Verschattung der Bebauung Elbin- ger Straße zeigt (angefügt am Ende dieser Sy- nopse). Hierbei darf jedoch nicht außer Acht ge- lassen werden, dass auch bestehende Bäume zu einer Verschattung beitragen. Da es zur Beurteilung der Verschattung von Ge- bäudefassaden keine rechtlich verbindlichen Be- urteilungskriterien gibt, ein Überblick über die Anforderungen der Landesbauordnung (LBO). Die Abstandsflächen der LBO sollen unter anderem grundsätzlich eine ausreichende Besonnung si- cherstellen. Die Maßgaben für die Belichtung von Wohnräu- men mit Tageslicht sind in der LBO Baden-Würt- temberg sowie in der DIN 5034-1 / DIN EN 17037 “Tageslicht in Innenräumen“ beschrieben. Dabei ist die astronomisch mögliche Besonnung, also ohne Einfluss von Bewölkung und Meteoro- logie, aber unter Berücksichtigung der Topografie und der Verbauung durch benachbarte Gebäude zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verlustes an direktem Himmelslicht wird empfohlen, dass dies durch helle Oberflächen im Raum und durch eine helle Fassade der gegenüberliegenden Gebäude vermindert werden kann. Die empfohlenen Werte gelten dabei für Wohnräume; für Arbeits- räume werden keine Anforderungen definiert. Im vorliegenden Fall werden o.g. Kriterien der Be- sonnung für die Fassaden der bestehenden Ge- bäude östlich des Plangebietes überprüft. Durch die vereinfachte Darstellung in Kubatur - ohne Kenntnis von Aufenthaltsräumen oder Wohnräu- men - wird eine allgemeine Verschattungssitua- tion bezogen auf die jeweiligen Gesamtgebäude vorgenommen. Ergänzend wird eine Betrachtung für den weiteren Jahreszeitverlauf durchgeführt. Die genannten erforderlichen Besonnungszeiten beziehen sich dabei generell auf die astronomisch mögliche Besonnung, d.h. ohne Berücksichtigung - 3 - Stellungnahme Bürger Stellungnahme Stadtplanungsamt von meteorologischen Einflüssen wie z.B. Bewöl- kung. 2. Anwohner-/ in Elbinger Straße, 26. Juli 2021 2.1 Diskurs ein Laienschauspiel Lieber Gemeinderat, ich bin mir darüber im Klaren, dass meine Worte bei Ihnen auf ebenso wenig Interesse stoßen, wie all die bisherigen Versuche mit Ihnen zu die- sem Bauvorhaben in sinnvollen Kontakt zu tre- ten. Sie wollten dieses Projekt bis zum Schluss mit aller Macht durchsetzen. Punkt. Der Diskurs mit den Anwohnern war lediglich ein Laien- schauspiel. Beim Auftritt von Herrn Fluhrer in der Waldstadt habe ich tatsächlich noch an eine einvernehmli- che Lösung bei diesem Vorhaben geglaubt. Aber da war ich wohl etwas zu blauäugig. Es fanden viele Abstimmungen statt. Zunächst wurde ein Rahmenplan aufgestellt, bei dem es Beteiligungsmöglichkeiten gab. Im nach- folgenden Bebauungsplanverfahren hatte die Öf- fentlichkeit erneut Gelegenheit zur Stellung- nahme. 2.2 Nachverdichtung Was sich der Gemeinderat bei der Nachverdich- tung der Waldstadt erlaubt, ist für mich nicht in Worte zu fassen. Das Stadtplanungsamt ist der Auffassung, dass der Charakter der Waldstadt bei Realisierung der Planung erhalten bleibt und der Standort eine Aufwertung erfährt. Aufgrund der Relevanz des Standortes wurde auch der Gestaltungsbeirat be- teiligt. Ganz zu schweigen von den unsäglichen Aussa- gen unseres werten Herrn Oberbürgermeisters, von was er sich nicht beeinflussen lässt und wie toll denn der Diskurs mit den Bürgen in diesem Zusammenhang lief. Aussage für Aussage ein Schlag ins Gesicht der Anwohner in der Wald- stadt. Aber Politik scheint leider so zu funktionie- ren. Schade! Kenntnisnahme. Es ist davon auszugehen, dass die Rede des Ober- bürgermeisters Herrn Dr. Mentrup im Rahmen der Beratungen zum Auslegungsbeschluss ge- meint ist: „Vielen Dank, auch für diese abschließende Wür- digung eines langen Prozesses. Ich möchte nur noch einmal die drei Abschnitte in Erinnerung ru- fen. Wir haben zunächst eine sehr partizipativ organi- sierte Rahmenplanung gemacht, bei der es durchaus auch schon sehr kritische Stimmen gab. Dann ist dieses das erste Projekt, das im Rahmen dieser Rahmenplanung in eine Konkretisierung geht. Wir haben schon bevor die eigentliche Auf- stellungsdiskussion durch den Bebauungsplan los geht, eine vorgezogene Bürgerbeteiligung um- fangreichster Art gemacht. Jetzt läuft eigentlich erst das formale Verfahren an, in dem es dann - 4 - Stellungnahme Bürger Stellungnahme Stadtplanungsamt auch noch eine entsprechende Anhörung gibt. Das heißt, alle Vorwürfe, wir hätten zu spät infor- miert oder es sei falsch, so zu informieren, wie wir informiert haben, gehen ins Leere. Denn es war eigentlich ein vorbildlicher Prozess einer möglichst frühzeitigen Einbindung. Auch der Vorwurf, dass diese Diskussion schon mit Planungen begonnen wird, ist auch einer, der – wenn man es anders herum denkt – nicht funk- tionieren könnte. Man kann in eine solche Bür- gerbeteiligung nicht ohne eine Planung einstei- gen, an der man die Diskussion dann abarbeiten kann. Denn sonst würde der Eindruck entstehen, in einer Art partizipativem Prozess darf sich jeder das wünschen, was er gerne hätte. Das hat dann mit einer Verantwortung eines Investors auch nichts zu tun. Die m üssen wir auch ein Stück weit als Teil des Spiels akzeptieren, und auch dass ein Investor bestimmte Vorstellung hat, wenn er sein eigenes Grundstück entwickeln will. Insofern ist das eben dann dieser mühsame Aushandlungs- prozess. Was ist aufzunehmen an Änderungs- wünschen, was ist nicht aufzunehmen, und wie kann man am Ende einen möglichst breiten Kon- sens im Entscheidungsgremium erreichen. Das Entscheidungsgremium sind Sie. Wenn es am Ende, wie sich das im Moment abzeichnet, eine einstimmige Zustimmung gibt, dann ist sozusa- gen dieser Prozess mit dem bestmöglichen Ergeb- nis zu Ende gegangen. Das sollten sich alle Betei- ligten auch noch einmal positiv vor Augen füh- ren, dass es über diese kontroverse Diskussion am Ende zu einem solchen Ergebnis kommt. Ich möchte auch unterstreichen und bin sehr dankbar, dass wir jetzt keine Diskussion machen zwischen denen, die hier wohnen, und denen, die von außen zuziehen und deswegen Wohn- raum brauchen. Sondern Sie wissen es alle selber, Menschen bekommen Kinder, es kommen nach- fol gende Generationen. Wir sind auch heute im- mer noch nicht in der Lage, allen diesen nachfol- genden Generationen den preiswerten und güns- tigen Wohnraum anzubieten, dass sie überhaupt in der Stadt bleiben können, selbst wenn sie in der Stadt bleiben wollen. Von daher ist es auch schon aus der Bevölkerung heraus ein Interesse, dass wir andere Wohnangebote machen als die, die wir haben. Da ist auch manch älterer Mensch dabei, der einfach in eine barrierefreie Wohnung - 5 - Stellungnahme Bürger Stellungnahme Stadtplanungsamt muss oder der jetzt einfach ein solches Senioren- wohnen-Angebot braucht usw. All das ist in diese Planung mit eingeflossen.“ 2.3 Betroffenheit Ich bin als direkter Anwohner in der Elbinger Straße xx unmittelbar von diesem Bauvorhaben betroffen. Kenntnisnahme. 2.4 Gebäudehöhen Es ist für mich bis jetzt nicht nachvollziehbar, wa- rum die Gebäude unbedingt so hoch gebaut werden müssen. Ich bin kein genereller Gegner der Nachverdichtung. Eine ein- bis zweigeschossige Bebauung ist an die- ser Stelle städtebaulich nicht vertretbar (§ 1a Abs. 2 BauGB). Aufgrund des dringenden Wohnbedarfs und auch aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden soll hier eine höhere Bebau- ung zugelassen werden. Dass das gut funktionieren kann, sieht man im Bereich Königsberger Strasse (mit Eiscafe und 3 stöckigen Gebäuden). Auch im Bebauungsplanverfahren „Königsberger Straße 37“ waren die unmittelbaren Angrenzer nicht mit der geplanten Höhenentwicklung einver- standen. 2.5 Bauvorhaben Elbinger Straße Auch wurde mir persönlich ein Antrag auf einen Wohnhausanbau mit Verweis auf den bestehen- den Bebauungsplan abgelehnt. Die Einhaltung dieses Plans seitens des Gemeinderates war für dieses Vorhaben aber anscheinend kein Thema. Die geplante Bebauung wäre im Rahmen des der- zeit gültigen Baurechts (Bebauungsplan Nummer 333) nicht zulässig. An der Schaffung von Wohnraum besteht ein öf- fentliches Interesse. So hat der Planungsausschuss beschlossen, einen vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan aufzustellen . Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, das sich über einen längeren Zeit- raum erstreckt. Es wurden Gutachten erstellt un d alle öffentlichen und privaten Belange in die Ab- wägung eingestellt. Der Gemeinderat wird im Rahmen des Satzungsbeschlusses eine Abwä- gungsentscheidung treffen. 2.6 Vertrauensverlust Bei diesem gesamten Vorgehen verliert man lei- der das Vertrauen in unsere Politik und den Glauben daran, dass diese Politik FÜR und nicht GEGEN die Bürger gemacht wird. Kenntnisnahme. Ich wünsche Ihnen allen, dass ein solches Projekt niemals vor Ihrer eigenen Haustür Wirklichkeit wird, und Sie sich dabei so hilflos und von oben herab behandelt fühlen wie die Anwohner rund um die Kolberger und Königsberger Strasse... Kenntnisnahme. - 6 - Stellungnahme Bürger Stellungnahme Stadtplanungsamt Mit unverständlichen Grüßen 3. Anwohner in der Friedlander Straße, 12. August 2021 Unsere Mandanten wohnen in der Friedlander- straße..., 76139 Karlsruhe, Flurstück ......... Namens und im Auftrag unserer Mandanten ge- ben wir zu der beabsichtigten Planung folgende Stellungnahme ab: Kenntnisnahme. I. Unsere Mandanten haben das selbst von ihnen bewohnte Haus in der Friedlanderstraße...vor ei- nigen Jahren erworben, dies in der Erwartung, dass die Nutzung des angrenzenden Flurstückes sich nicht wesentlich ändern würde. Wie die Nut- zung bisher war, ist im Bebauungsplanentwurf dargestellt. Es galten bisher die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 333 „Waldstadt Waldlage Teil 2B“ aus dem Jahre 1967, der für den Planbe- reich ausdrücklich Garagen und eine Tankstelle festsetzte. Obwohl die Tankstelle nicht mehr be- trieben wurde, war die Ausgangslage für unsere Mandanten diejenige, dass die von dem Plan- grundstück ausgehenden Störungen im Wesent- lichen durch eine Stellplatznutzung geprägt und gekennzeichnet war. Durch die vorliegende Planung wird jetzt ein Teil des vorhandenen Bebauungsplanes abgeändert und sozusagen herausgeschnitten. Diese Bebau- ungsplanänderung muss auf die vorhandene Be- bauung und die Belange der im bisherigen Bebau- ungsplangebiet liegenden Nutzer in angemesse- nem Umfang Rücksicht zu nehmen. Dieser Aus- gangslage wird die vorliegende Planung im Rah- men einer Gesamtabwägung nicht gerecht. Die Einschätzung wird nicht geteilt: In der mittelfristigen Flächenplanung einer Ge- meinde ergeben sich naturgemäß Veränderungen, indem den dynamischen Planungszielen der Stadt Rechnung getragen wird, sodass ein Anrecht auf den status quo nicht gegeben sein kann. Die vor- liegende Planung ist eine Weiterentwicklung des 2015 erarbeiteten Rahmenplans für die Waldstadt in Karlsruhe. Für eine städtebauliche Weiterent- wicklung der Waldstadt wurden insbesondere be- stehende versiegelte Flächen wie hier Garagenhof und ehemalige Tankstelle ausgewiesen. Eine ge- rechte Abwägung privater und öffentlicher Be- lange unter- und gegeneinander erfolgt. Zuguns- ten des Planungsgrundsatzes des sparsamen Um- gangs mit Grund und Boden wird die Planung als städtebaulich verträglich erachtet. II. Auch wenn die bisher als Nutzung festgelegte ge- werbliche Nutzung (Garagen, Tankstelle) in eine Nutzung für ein allgemeines Wohngebiet umge- wandelt wird und damit der Eindruck entsteht, dass damit den Einfamilienhausbewohnern Fried- landerstraße kein Nachteil entsteht; muss dem zu- nächst entgegengehalten werden, dass rein fak- tisch die Umgebungsbebauung für die Bewohner der Friedlanderstraße sich dadurch völlig ändert, dass nunmehr eine deutlich verdichtete Bebau- ung mit drei massiv ausgestalteten Gebäudekom- plexen entsteht, die nicht nur eine Höhe von Die Einschätzung wird nicht geteilt: Sowohl Tankstellen und Garagenhöfe, als auch unterschiedlichste Formen des Wohnens können in einem allgemeinen Wohngebiet, wie es im Be- bauungsplan festgesetzt wird, zulässig sein. Alle diese Nutzungen entsprechen somit grundsätzlich dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohn- gebiets, wie vom Gesetzgeber vorgesehen. Des- halb entsteht hier durch die Veränderung von ei- ner im WA zulässigen Nutzung zu einer anderen im WA zulässigen Nutzung kein Bruch mit dem Gebietscharakter. Die Gebäudetypologien - Zeilen und Punkthäuser – wurden aus den vorhandenen - 7 - Stellungnahme Bürger Stellungnahme Stadtplanungsamt knapp 25 m erreichen, sondern auch in der Dichte so angelegt sind, dass allenfalls gerade noch die für allgemeine Wohngebiete zulässige Geschoss- flächenzahl von 1,2 nicht überschritten wird. Baustrukturen der Waldstadt abgeleitet. Dasselbe gilt für die Höhenentwicklung der geplanten Be- bauung. Im Haus A und B sind ca. 50 Miet- und Eigentums- wohnungen vorgesehen. Im Haus D ist eine Kin- dertagesstätte mit 50 Kindern und ein Studenten- wohnheim mit ca. 30 Wohnheimplätzen sowie Gemeinschaftsräumen ausgewiesen. Nach den vorliegenden Plänen sind die Wohnheimplätze für Studenten jeweils als Einzimmerwohnungen aus- gestaltet. Es kann somit keinem Zweifel unterliegen, dass schon die geplante Baumasse eine völlige Verän- derung des Gebietscharakters bewirken wird. Auch wenn die offenbar städteplanerisch ge- wünscht e Nachverdichtung im Vordergrund der planerischen Überlegungen steht, sollte die Mas- sivität der Bauweise so reduziert werden, dass die Verträglichkeit zu der vorhandenen Einfamilien- hausbebauung gewährleistet bleibt. Dies gilt ins- besondere für das geplante Wohnhochhaus, je- doch auch für die anderen vorgesehenen Ge- bäude. Die Einschätzung wird nicht geteilt: Die Planung wurde mit den zuständigen Ämtern und Gremien abgestimmt und mehrfach mit den Bürgern, insbesondere dem Bürgerverein und der Bürgerinitiative besprochen, diskutiert und die un- terschiedlichen Standpunkte in einen qualitätvol- len städtebaulichen Kompromiss überführt. Insbesondere wurden auch hier die individuellen Anliegen der Nachbarschaft abgewogen und, so- weit kompromissfähig, in die Planung aufgenom- men. Haus D wurde um ein Geschoss von ur- sprünglich vier Vollgeschossen plus Dachgeschoss auf drei Vollgeschosse plus Dachgeschoss redu- ziert. Die Terrassenflächen im Dachgeschoss wur- den reduziert und zwischen den Wohneinheiten abgetrennt, so dass nur noch eine individuelle Nut- zung durch die Bewohner möglich sein wird. Unabhängig davon, ob man nun eine Geschoss- flächenzahl festsetzt oder nicht, sollte im Ender- gebnis erreicht werden, dass eine Reduzierung der Ausnutzung stattfindet. Im Ergebnis dürfte eine Überschreitung einer GFZ von 0,9 bezogen auf die vorhandene Umgebungsbebauung nicht mehr verhältnismäßig und sachgerecht sein. Die Einschätzung wird nicht geteilt: Das zulässige Maß der baulichen Nutzung kann durch Festsetzung im Bebauungsplan auch von den Orientierungswerten des §17(1) BauNVO ab- weichen. Die getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung entsprechen dem festge- setzten Gebietstyp und werden in Bezug auf die Umgebung für städtebaulich vertretbar erachtet. III. Der entscheidende Einwand unserer Mandanten geht jedoch dahin, dass von der unmittelbar an- grenzenden Bebauung zum Flurstück unserer Mandanten ein doppeltes Störungspotenzial aus- geht. Es ist eine Kindertagesstätte mit 50 Kindern ge- plant. Diese ist im Erdgeschoss angesiedelt. Dar- über sind 35 Studentenwohnungen vorgesehen. Unsere Mandanten wehren sich nicht gegen die Errichtung der Kindertagesstätte. Diese ist sach- gerecht und führt zu keiner nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung. Die Mandanten wehren sich je- Die Einschätzung wird nicht geteilt: Konsens aller an der Planung Beteiligen war es, eine verträgliche Durchmischung unterschiedlicher Wohnanforderungen zu erreichen und mit sozia- len Einrichtungen - Kita und Sozialstation - zu er- gänzen. Daher entstehen hier Wohnungen für äl- tere Menschen, geförderter Wohnungsbau, Eigen- tumswohnungen sowie Wohnheimplätze für jün- gere Menschen in einem Studentenwohnheim. Dass insbesondere jüngere Menschen a priori als Störungspotentiale bezeichnet werden, ist eine planungsrechtlich irrelevante Diskriminierung, weil sich auch Studenten an die gesetzlich geregelten Ruhezeiten in einem Wohngebiet halten müssen. Hierdurch entsteht keine unzumutbare Situation für eine Nachbarschaft, auf die in angemessener - 8 - Stellungnahme Bürger Stellungnahme Stadtplanungsamt doch massiv dagegen, dass oberhalb der Kinder- tagesstätte 35 Studentenwohnungen vorgesehen sind. Die Einrichtung dieser Studentenwohnun- gen führt dazu, dass auch in den Zeiten, in denen üblicherweise die arbeitende Bevölkerung Ruhe und Erholung erwarten darf, also in den Abend- stun den und an den Wochenenden dazu, dass mit massiven Lärmbeeinträchtigungen gerechnet werden muss. Ohne dass man den jeweiligen Stu- dierenden einen konkreten Vorwurf machen kann, bestätigt die Erfahrung, dass von 35 Stu- dentenwohnungen, die häufig dann auch mi t mehreren Personen belegt sind, massive Störun- gen entstehen. Es werden Partys und Feste gefei- ert. Es wird laute Musik gehört. Dies ist ein völlig anderes Störpotenzial als das von regulären Miet- oder auch Eigentumswohnungen zu Erwartende. Dies ist einfach eine Erfahrungstatsache, die je- der, der selbst studiert hat oder in der Nähe von Studentenwohnheimen wohnt, bestätigen kann. Dieses unvermeidbare Störpotenzial überschreitet die noch hinzunehmende Tolerierungsgrenze ganz erheblich. Es ist hierbei das Zusammenwir- ken der Nutzungen Kindertagesstätte – Lärmpo- tential tagsüber – und Studentenwohnheim – Lärmpotential in den Abend- und Nachtstunden und an den Wochenenden – in der Gesamtheit zu sehen. Weise und Umfang Rücksicht genommen wird. Mit dem Rahmenplan „Waldstadt-Waldlage“ 2015 wurden städtebauliche Ansätze gesucht und herausgearbeitet, die eine sinnvolle und zeitge- rechte bauliche Ergänzung des Stadtteiles sein könnten. Einer dieser Ansätze ist die Bebauung des - nur noch wenig für PKW-Stellplätze genutzten - Gara- genhofs Kolberger Straße 5. Darüber hinaus wurde das angrenzende ehemalige Tankstelleng- rundstück Kolberger Straße 3, als ebenfalls für eine bauliche Ergänzung geeigneter Bereich her- ausgearbeitet. Eine gemeinsame Entwicklung beider Grundstü- cke bringt bauliche wie infrastrukturelle Vorteile, daher wurden bei der städtebaulichen und plane- rischen Konzeption beide Bereiche als gesamtheit- liche bauliche Einheit betrachtet. Die geplanten Gebäude sind eine Ergänzung der bestehenden Bebauungsstruktur in der Waldstadt (die Bebauungspläne basieren auf dem Wettbe- werbsentwurf von Prof. Dr.- Ing. Karl Selg, 1956). Die bestehende Bebauung ist charakterisiert durch klare Gebäudetypologien – Zeilen, Punkthäuser und kleinteilige Wohn- und Reihenhäuser. Das städtebauliche Planungskonzept bedient sich die- ser Gebäudetypologie in Form von Zeilen und ei- nem Punkthaus. Auch die Höhenentwicklung der geplanten Bebauung orientiert sich an der vorhan- denen Gebäudehöhe entlang der Gebäudezeile Kolberger Straße 12. Das städtebauliche Planungskonzept wurde mit dem Gestaltungsbeirat der Stadt Karlsruhe bera- ten und als Grundlage für die nachfolgenden Pla- nungsschritte empfohlen. Insgesamt werden auf dem Garagengrundstück, gemäß Planungskonzept, ca. 80 neue Wohnun- gen unterschiedlicher Größe und Bewohnerstruk- turen entstehen. 20 % der neu geplanten Wohn- fläche (ca. 12 bis 15 Wohneinheiten) werden als geförderter Wohnraum gemäß den Vorgaben und Förderrichtlinien der Stadt Karlsruhe realisiert wer- den. Diese Massierung wird den bestehenden Wohn- ve rhältnissen nicht gerecht. Diese Massierung nimmt auch keine Rücksicht auf die berechtigten Belange der bisherigen Bewohner und Nutzer. Die Einschätzung wird nicht geteilt: Die Planung entspricht dem bestehenden und zu- künftigen Gebietscharakter eine s allgemeinen Wohngebiets WA gemäß § 4 BauNVO. - 9 - Stellungnahme Bürger Stellungnahme Stadtplanungsamt Unsere Mandanten sind daher mit diesem massi- ven Doppelstörpotenzial nicht einverstanden, wo- bei, um dies nochmals zu betonen, keine Einwen- dungen gegen die Kindertagesstätte erhoben werden. IV. Bei der Abwägung der beiderseitigen Belange kann und sollte nicht nur den wirtschaftlichen In- teressen des Vorhabenträgers entsprochen wer- den. Es sollten vielmehr auch die berechtigten Be- lange der bisherigen Wohner und Nutzer in das Kalkül einbezogen werden. Die Quadratmeter- mietpreise für Studentenwohnungen liegt deut- lich über den erzielbaren ortsüblichen Mietpreisen sonstiger Wohnungen. Das reine Profitinteresse des Vorhabenträgers kann und darf jedoch nicht den Ausschlag geben für die Billigung einer sol- chen Planung. Dem Vorhabenträger ist es viel- mehr zuzumuten, die Wohnungen auch im Hause D so zu planen, dass nicht 35 Einzimmerwohnun- gen für Studenten vorgesehen werden, sondern das Leben in regulären Miet- oder Eigentums- wohnungen mit den üblichen größeren Grundris- sen vorgesehen wird. Damit wird auch der Wohn- nachfrage von Karlsruhe entsprochen, ohne aus- schließlich auf die Profitinteressen des Vorhaben- trägers abzustellen. Kenntnisnahme / Die Einschätzung wird nicht ge- teilt: Nur weil die Mieten/qm auf dem Markt für klei- nere (studentische) Apparte ments teilweise höher ausfallen können, heißt das nicht, dass mit der Pla- nung wirtschaftlichen Interessen der Vorzug gege- ben wurde, da solche Preise auch den Bedarf wie- derspiegeln. Planungsziel der Stadt ist eine Entlas- tung auf dem Wohnungsmarkt für möglichst viele Bevölkerungsgruppen, weshalb in Karlsruhe auch Studentenwohnungen entstehen können müssen. Durch die Erhöhung des Angebots können die Preise sinken. Darüber hinaus ist auch zu bedenken, weshalb der Sozialbereich völlig beim Haus D aus dem Fo- kus genommen wird. Wenn in den anderen Be- reichen eine Quote von bis zu 20% für geförder- ten Wohnraum vorgesehen ist, muss man sich die Frage stellen, weshalb gerade der Bereich des Hauses D hier vollkommen ausgenommen wird. Diese naheliegende Überlegung sollten bei der Beschlussfassung einbezogen und berücksichtigt werden. Die Einschätzung wird nicht geteilt: Für die Gebäudezeile (Haus D) auf dem ehemali- gen Tankstellengrundstück Kolberger Straße 3 ist eine Kindertagesstätte für ca. 50 Kinder und ein Studentenwohnheim mit ca. 35 Wohnheimplät- zen, sowie Gemeinschaftsräumen/-küchen vorge- sehen. Die Kindertagesstätte ist mit den Haupträumen im Erdgeschoss und einigen Nebenflächen im 1.Ober- geschoss untergebracht. Die erforderlichen Raum- größen und i hre funktionalen Zusammenhänge machen in Teilbereichen, eine tiefere Erdgeschoss- fläche erforderlich. Die Außenspielflächen grenzen an - außerhalb des Vorhaben- und Erschließungs- planes gelegene – Waldflächen an und nehmen die private Waldfläche partiell in Anspruch. V. Bedenken bestehen auch gegen das vorgesehene Entlüftungskonzept der Tiefgarage. Die Tiefga- rage wird zum Grundstück unserer Mandantin Der Anregung wurde bereits entsprochen: - 10 - Stellungnahme Bürger Stellungnahme Stadtplanungsamt hin entlüftet. Es sollte bereits im Bebauungsplan dafür Sorge getragen werden, dass die Immissio- nen der Tiefgarage, insbesondere die CO2 – Emis- sionen nicht einseitig zur Friedlanderstraße hin ausgerichtet werden. Die Entlüftung der Tiefgarage erfolgt nicht einsei- tig zur Friedländerstraße und hat grundsätzlich ei- nen angemessenen Abstand von > 8 m zur Grund- stücksgrenze. VI. Unsere Mandanten haben die Diskussionen um das zustande kommen des planerischen Konzep- tes mitverfolgt. Jeder Bebauungsplan stellt im Endergebnis einen Kompromiss dar. Dieser Kom- promiss darf jedoch nicht hi nsichtlich der Art der Nutzung, so wie oben beschrieben, einseitig zu- lasten unserer Mandanten gehen. Unsere Mandanten würden es begrüßen, wenn auch mit dem Vorhabensträger hinsichtlich des Kerneinwandes der obigen Stellungnahme ein Kompromiss zustande gebracht werden würde. Es wäre erfreulich, wenn der Vorhabensträger die Chance nutzen würde, um hier eine sinnvolle Lö- sung zur Vermeidung eines ansonsten drohenden Normenkontrollverfahrens zu finden. Die Einschätzung wird nicht geteilt: Unter einem Kompromiss versteht man, dass sich die Parteien solange aufeinander zubewegen, bis alle das Ergebnis mittragen. Der Gesetzgeber hat aber der Gemeinde / dem Gemeinderat aus gutem Grund die Planungshoheit gegeben, bei deren Ausübung zwar alle zur Kenntnis gelangten As- pekte in die Abwägung einzustellen sind, das Er- gebnis aber nicht von allen Beteiligten mitgetra- gen werden muss, da sich manchmal die legitimen Planungsziele der plangebenden Gemeinde (z.B. Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum) nicht mit privaten Partikularinteressen („aber nicht in meiner Nachbarschaft“) in Einklang bringen las- sen. Solange eine Gemeinde der Öffentlichkeit ausreichende Möglichkeiten einräumt, ihre Inte- ressen vorzutragen, diese in eine fach- und sach- gerechte Abwägung einstellt und sich a us gutem Grund entscheidet, den Anregungen nicht zu fol- gen, kann der Bebauungsplan in einem Normen- kontrollverfahren bestehen. VII. Abschließend ist der Hinweis erlaubt, dass völlige Unklarheit besteht, innerhalb welcher Frist die Einwendungen nun vorzutragen sind. Nach der Veröffentlichung in der Stadtzeitung vom 02.07.2021 läuft die Auslegungsfrist vom 12.07.2021 bis zum 13.08.2021. Nach der Veröffentlichung vom 23.07.2021 läuft die Auslegungsfrist vom 12.07.2021 bis zum 10.09.2021. Welche Frist soll hier eigentlich gelten? Der Bebauungsplanentwurf lag in der Zeit vom 12. Juli 2021 bis 10. September 2021 durchgehend öffentlich aus. Die zunächst nur bis zum 13. Au- gust 2021 angedachte Offenlage wurde mit der zweiten Bekanntmachung entsprechend verlän- gert, da umweltbezogenen Informationen ergänzt wurden. Die betreffenden Informationen sind der zweiten Bekanntmachung zu entnehmen. Die gesetzlichen Vorgaben wurden hierbei beach- tet. Letztlich hatte die Öffentlichkeit dadurch ei- nen sehr langen Zeitraum zur Einsichtnahme und auch zur Stellungnahme. 4. Anwohner/- in Kolberger Straße vom 26. Juli 2021 4.1 Einbeziehung der Bürger Hier wird nicht im Sinne der Bürger entschie- den. Keiner wird gefragt oder gehört. Es fand ein umfassender Beteiligungsprozess statt. - 11 - Stellungnahme Bürger Stellungnahme Stadtplanungsamt Neben der frühzeitigen Beteiligung der Öffent- lichkeit am 25. April 2018 in der Aula des Otto- Hahn-Gymnasiums wurde das Vorhaben noch in der Jahreshauptversammlung des BV am 8. April 2019 vorgestellt – Herr Bürgermeister Fluhrer war anwesend. Anschließend gab es weitere Gespräche. Tatsäch- lich wurde die Planung umfassend geändert, um den vorgetragenen Wünschen weitestgehend Rechnung zu tragen. Der erste Runde Tisch fand am 23. Mai 2019 statt. Wesentliches Ergebnis war der Verzicht auf den Nahversorger. Im Rahmen des 2. Run- den Tisches am 4. Juli 2019 konnte man sich auf einige Änderungen verständigen, wie zum Bei- spiel: - „Rochade“ des achtgeschossigen Punkthau- ses vom Tankstellengrundstück auf die Nordost-Ecke des Garagenhofs mit sozial orientierten Nutzungen im Erdgeschoss und Platzgestaltung (Akzeptanz der 8-Geschos- sigkeit). - Reduzierung der Gebäudezeile auf dem Tankstellengrundstück um ein Geschoss (vier Geschosse an der Kolberger Straße und drei Geschosse Richtung Westen). Unter dieser Voraussetzung ist die Konzeption für das städtische Grundstück mehrheitlich akzepta- bel. - Punkthaus (Haus C) wurde um 2 m nach Sü- den verschoben. - Die beiden Gebäudezeilen (Häuser A und B) wurden um 2 m gekürzt, die Staffelge- schosse beider Gebäude gegenüber drei Sei- ten abgerückt. - Kürzung des Gebäudes D (im Süden). - Unterbringung aller Stellplätz in der Tiefga- rage, Herstellung von Stellplätzen über den Bedarf des Bauvorhabens hinaus. 4.2 Vorhandene Bäume Nach den trockenen Sommern mussten hier so viele Bäume gefällt werden und jetzt noch mehr wenn dieses Projekt realisiert wird. Die Waldstadt wird systematisch zerstört. Für die Planung entfallen vier gemäß Baumschutz- satzung geschützte Bäume und zwei geschützte Baumreihen bzw. Baumgruppen. Es handelt sich dabei um drei mehrstämmige Flügelnüsse (Ptero- caria fraxinifolia) auf der öffentlichen Grünfläche entlang der Kolberger Straße, sowie um eine - 12 - Stellungnahme Bürger Stellungnahme Stadtplanungsamt Douglasie (Pseudotsuga menziesii) auf dem Rand- streifen zwischen dem Garagenhof und der ehe- maligen Tankstelle. Auf diesem Rands treifen stockt außerdem eine geschützte Baumgruppe aus Hainbuchen ( Carpinus betulus) und Spitzahorn (A- cer platanoides). Eine geschützte Baumreihe mehr- heitlich aus Robinien ( Robinia pseudoacacia) befin- det sich entlang der Kolberger Straße vor der ehe- maligen Tankstelle. Weitere Bäume entfallen im Bereich von Baufeld D. Diese gehören zu der Waldfläche westlich der ehemaligen Tankstelle, die aufgrund von Dürre- schäden im Jahr 2019 bereits stark ausgelichtet wurde. Des Weiteren entfällt durch die Planung vereinzel- ter junger Gehölzaufwuchs in den Randbereiches des Garagenhofes sowie auf dem Gelände der Tankstelle. Die Neuversiegelung ist jedoch künftig geringer als jetzt im Bestand. Mit der Grünplanung auf dem Grundstück erfol- gen weitere Verbesserungen: Der Entfall der Bäume soll durch Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Neupflanzungen auf der Tiefgarage (mit entsprechenden Bodenaufbau) so- wie im Bereich der Außenfläche der Kindertages- stätte und entlang der Kolberger Straße kompen- siert werden. Die geplanten Neup flanzungen und andere Ausgleichsmaßnahmen erfolgten in Ab- stimmung mit Gartenbauamt, Umwelt- und Ar- beitsschutz und der Unteren Forstbehörde. 4.3 Gemietete Garage Wir sind auch Mieter einer Garage. Wo sollen wir dann unser Auto abstellen es ist jetzt schon kein Platz, außerdem handelt es sich um einen Oldti- mer der nicht auf der Straße stehen kann. Die verkehrlichen und schalltechnischen Auswir- kungen der Planung auf die Umgebung wurden gutachterlich untersucht. Siehe schalltechnische Untersuchung sowie Verkehrsgutachten von Koehler & Leutwein GmbH & Co.KG. Verkehrsuntersuchung von Köhler & Leutwein (Januar 2020) kommt zu folgendem Ergebnis: Für das Bauvorhaben Kolberger Straße 3 – 5 in Karlsruhe wurde eine verkehrliche Untersuchung durchgeführt. Hierb ei wurde festgestellt, dass die Parkraumauslastung aktuell auf mittlerem Niveau liegt. Die zusätzlichen Verkehre, welche durch das Projekt Kolberger Straße erzeugt werden, werden für die Parkraumauslastung als nicht - 13 - Stellungnahme Bürger Stellungnahme Stadtplanungsamt problematisch angesehen. Die geplante Tiefga- rage deckt den Bedarf an Stellplätzen für die neuen Wohngebäude. Die Ermittlung des neu induzierten Verkehrs um- fasste die Bereiche Bewohner, Besucher, Ange- stellte und Plätze in den sozialen Einrichtungen sowie Lieferverkehr. Die Verkehrserzeugung von gerundet 140 Fahrzeugen/24 h jeweils im Quell- und Zielverkehr wurden für die Berechnung der Verkehrsbelastungen im Prognose-Planfall ver- wendet. Denken sie doch mal an die Leute die jetzt schon hier wohnen. Es ist alles perfekt so wie es ist. Wir werden gehen wenn hier gebaut wird. Das Stadtplanungsamt ist der Auffassung, dass der Charakter der Waldstadt bei Realisierung der Planung erhalten bleibt und der Standort eine Aufwertung erfährt. Aufgrund der Relevanz des Standortes wurde auch der Gestaltungsbeirat be- teiligt. Auch die gewerbliche Nutzung auf dem Grund- stück der ehemaligen Tankstelle hat Beschwerden aus der Nachbarschaft nach sich gezogen. 5. Anwohner/- in Elbiger Straße, 27. August 2021 5.1 Betroffenheit Als betroffener Eigentümer des Reihenendhau- ses „Elbinger Straße xx, 76139 Karlsruhe, Flur- stück 71091“ direkt gegenüber der Planbereich- Nordseite/Haus C hier meine Stellungnahme: Kenntnisnahme. Der ursprünglich ins Netz gestellte Planungsent- wurf enthielt ein Luftbild, auf dem die Reihen- hauszeilen der Elbinger Straße und damit auch deren Nähe zum Planungsbereich ersichtlich war (s. Anlage-Luftbild). Gemeint war ein überholter Planungsstand auf der Seite des Bürgervereins Waldstadt e.V.. 5.2 Reihenhauszeilen Elbinger Straße - Übersichtslageplan Auf dem Übersichtsplan (Plan 01) des jetzt öf- fentlich ausgelegten, überarbeiteten Bebauungs- plan-Entwurfs sind zwar die umliegenden, vor- handenen Gebäude im Osten, Süden und Wes- ten, aber leider nicht die auf der Nordseite des Planungsbereichs befindlichen Reihenhauszeilen „Elbinger Straße“ ersichtlich. Die Bebauung Elbinger Straße ist im Übersichtsla- geplan des VEP nicht abgebildet. Dennoch wurde auch die nördlich des Plangebiets liegende Bebau- ung in die Überlegungen einbezogen. 5.3 „Rochade“ Haus C und D Durch die bei der Überarbeitung der Planung vollzogene Rochade zwischen den Häusern C und D befindet sich jetzt das 8-stöckige und mit Tatsächlich wurde die Planung umfassend geän- dert, um den vorgetragenen Wünschen weitest- - 14 - Stellungnahme Bürger Stellungnahme Stadtplanungsamt 25 m höchste Gebäude des Planungsbereiches direkt gegenüber meiner Immobilie. Durch die- sen Umstand wird die freie Sicht von meiner Im- mobilie aus erheblich beeinträchtigt und zudem der Wert der Immobilie gemindert. gehend Rechnung zu tragen. Wesentliches Er- gebnis war der Verzicht auf den Nahversorger. Im Rahmen des 2. Runden Tisches am 4. Juli 2019 konnte man sich beispielsweise auf einige Ände- rungen verständigen: -„Rochade“ des achtgeschossigen Punkthauses vom Tankstellengrundstück auf die Nordost-Ecke des Garagenhofs mit sozial orientierten Nutzun- gen im Erdgeschoss und Platzgestaltung (Akzep- tanz der 8-Geschossigkeit). -Reduzierung der Gebäudezeile auf dem Tank- stellengrundstück um ein Geschoss (vier Ge- schosse an der Kolberger Straße und drei Ge- schosse Richtung Westen). Unter dieser Voraus- setzung wurde die Konzeption für das städtische Grundstück mehrheitlich akzeptiert. -Punkthaus (Haus C) wurde um 2 m nach Süden verschoben. - Die beiden Gebäudezeilen (Häuser A und B) wurden um 2 m gekürzt, die Staffelgeschosse beider Gebäude gegenüber drei Seiten abge- rückt. - Kürzung des Gebäudes D (im Süden). -Unterbringung aller Stellplätze in der Tiefgarage, Herstellung von Stellplätzen über den Bedarf des Bauvorhabens hinaus. Aufgrund der Stellungnahme des Bürgervereins im Rahmen der Trägerbeteiligung (16. April 2020) wurde darüber hinaus noch die Anord- nung der Fahrradstellplätze geändert. Auch wurde die Terrasse im Staffelgeschoss des Hauses D zugunsten einer Begründung reduziert, Abtren- nungen zwischen den Zimmern verhindern ein Querlaufen. 5.4 Gebäudehöhe Haus C Ich beantrage daher, die Gebäudehöhe des Hau- ses C der der Häuser A und B anzugleichen oder wenigstens um 2 Stockwerke zu reduzieren. Nach meiner Meinung passen Punkt-Hochhäuser ohnehin nicht in das Wohngebiet „Waldstadt“, wie man an den 3 Exemplaren in der Theodor- Heuss-Allee anschaulich ersehen kann. Es entspricht den Planungszielen der Stadt Karls- ruhe, in Ausübung der kommunalen Planungsho- heit in vertretbarem U mfang Flächenpotentiale durch Nachverdichtung zu heben und die herr- schende Wohnungsnot durch die Ausweisung neuer Wohnbauflächen zu lindern. Eine weitere Reduktion der Ausnutzung der endlichen Flächen im Stadtgebiet wäre nicht zu vertreten. Dass dadurch zwangsläufig neue Häuser neben beste- henden Häusern in deren „Ausblicksbereich“ ent- stehen, ist unumgänglich. Die öffentlichen Be- lange neuen Wohnraum zu schaffen und vorhan- dene Nachverdichtungspotenziale zu nutzen wer- den höher gewichtet, als die Bewahrung des Be- - 15 - Stellungnahme Bürger Stellungnahme Stadtplanungsamt stands. Nach den umfangreichen oben aufgezähl- ten Bemühungen um eine konsensfähige Lösung werden die verbleibenden Auswirkungen auf die Nachbarschaft abwägend für hinnehmbar erach- tet. Karlsruhe Waldstadt - Kolberger Straße 3-5 Verschattungsstudie DIN 5034-1 / DIN EN 17037 04.10.2021 11.00Uhr 13.00Uhr 16.00 Uhr 17.Januar Karlsruhe Waldstadt - Kolberger Straße 3-5 Verschattungsstudie DIN 5034-1 / DIN EN 17037 04.10.2021 10.00Uhr 13.00Uhr 17.00Uhr 21. März Karlsruhe Waldstadt - Kolberger Straße 3-5 Verschattungsstudie DIN 5034-1 / DIN EN 17037 04.10.2021 10.00Uhr 14.00Uhr 17.00Uhr 23. September
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Extrahierter Text
Anlage 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Kolberger Str. 3 - 5“, Karlsruhe – Wald- stadt Stellungnahmen Trägerbeteiligung, Offenlage vom 12. Juli 2021 bis 10. Septem- ber 2021 Inhaltsverzeichnis: Handwerkskammer Karlsruhe vom 12. Juli 2021 .......................................................... 1 Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei vom 12. Juli 2021 ................................. 1 Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt vom 14. Juli 2021 .......................................... 2 Nachbarschaftsverband Karlsruhe, -Planungsstelle- vom 2. Juli 2021 ............................. 2 Regierungspräsidium Freiburg – Abteilung 8 Forstdirektion -......................................... 3 Referat Waldpolitik + Körperschaftsforstdirektion vom 23. Juli 2021 ............................. 3 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 29. Juli 2021 .................................................... 5 Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 21. Juli 2021 ................................................... 6 Zentraler Juristischer Dienst, Naturschutzbehörde vom 12. August 2021 ....................... 6 BUND | LNV | NABU vom 13. August 2021 ................................................................... 7 Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Handwerkskammer Karlsruhe vom 12. Juli 2021 Die Handwerkskammer Karlsruhe hat keine An- regungen oder Bedenken zu diesem Bebau- ungsplan vorzubringen. Kenntnisnahme. Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei vom 12. Juli 2021 Die Autorisierte Stelle Digitalfunk Baden-Würt- temberg (ASDBW) ist mit der Prüfung von Stö- rungen der BOS-Digitalrichtfunkstrecken durch Windenergieanlagen, Stromtrassen, Bauwerke u. ä. beauftragt. Durch den o. a. Vorhabenbezogener Bebau- ungsplan "Kolberger Straße 3 - 5", Karlsruhe- Waldstadt sind keine Störungen des BOS-Digi- talrichtfunks zu erwarten. Kenntnisnahme. - 2 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt vom 14. Juli 2021 Nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen bestehen von Seiten des Gesundheitsamts keine Einwände oder Bedenken zur Planung Kenntnisnahme. Bezüglich des „AS Tankstelle Weiß“ bitten wir, das Gesundheitsamt zu informieren, sofern die weitergehenden Planungen den Wirkungspfad Boden-Mensch betreffen. Öffentlich ausgelegt wurden der Bericht über die Erkundung (Bohrungen) und Untersuchung auf Kohlenwasserstoffe und BTX-Aromen auf dem Tankstellengelände in der Kolberger Straße 3 (Flurstück 71054) vom 24. Oktober 1995 sowie die Auskunft aus dem Boden- schutz- und Altlastenkataster zur „AS Tank- stelle Weiß“ Kolberger Straße 3 (Flurstück- Nummer 71054) vom 5. Oktober 2017, wel- cher auf den Betrieb der Tankstelle von 1964 bis Mitte der 1990er verweist. Der Vorhabenträger wird das Gesundheitsamt informieren, sofern die weitergehenden Pla- nungen – beispielsweise im Rahmen des Ab- bruchs – den Wirkungspfad Boden-Mensch be- treffen. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, die Rückbau- und Aushub- maßnahmen von einem Sachverständigen gut- achtlich begleiten zu lassen. Vor Beginn der Maßnahmen ist dem Amt für Umwelt- und Ar- beitsschutz ein Rückbau-, Aushub- und Entsor- gungskonzept vorzulegen, welches von einem Sachverständigen zu erstellen ist. In Abhängig- keit der Detailplanung sind gegebenenfalls wei- tere Untersuchungen hinsichtlich des Wir- kungspfades Boden-Mensch und/oder ein Bo- denaustausch erforderlich. Nachbarschaftsverband Karlsruhe, -Planungsstelle- vom 2. Juli 2021 Sie planen die Umnutzung eines mindergenutz- ten Garagengrundstückes und eines mit einer Tankstelle bebauten Grundstückes in der Kol- berger Straße in der Karlsruher Waldstadt. Ziel der Planung ist es, neuen Wohnraum zu schaf- fen und die räumliche Qualität zu erhöhen. Der aktuelle Flächennutzungsplan 2030 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe stellt auf den Bereich des Bebauungsplanes bestehende Wohnbaufläche dar. Die geplanten ca. 80 Wohneinheiten sowie die vorgesehenen sozialen Einrichtungen, die Kin- dertagesstätte und das Studentenwohnheim sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Kenntnisnahme. - 3 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Die Planungsstelle des NVK stimmt dem Bebau- ungsplan zu. Regierungspräsidium Freiburg – Abteilung 8 Forstdirektion - Referat Waldpolitik + Körperschaftsforstdirektion vom 23. Juli 2021 Mit Schreiben vom 17.04.2021 (Az. 2511.2 / 212-000 BPlan Waldstadt-Kolbergerstraße) hat die höhere Forstbehörde bereits zum Verfahren Stellung genommen. Darin hatten wir ange- merkt, dass – wenn in der Planzeichnung der Waldbestand des Flurstücks Nr. 71054 als „pri- vate Grünfläche“ dargestellt wird – für diese Flä- che nach § 10 i.V. m. § 9 LWaldG im Rahmen der Bauleitplanung eine Waldumwandlungser- klärung und nach Satzungsbeschluss eine Um- wandlungsgenehmigung durch die höhere Forstbehörde erforderlich ist. Kenntnisnahme. Auf Seite 39 des Entwurfs wird der bestehende Wald auch dementsprechend weiterhin als Wald im BPlan dargestellt. Auf Plan Nr. 14 je- doch sind diese Flächen in der Signatur als Grün- fläche / Wald dargestellt. Auch weichen diese in ihrer Fläche etwas von dem Plan auf Seite 39 ab. Diesbezüglich besteht also immer noch keine Klarheit darüber, ob Wald nun umgewandelt werden muss oder nicht. Plan Nr. 14 (Lageplan Bestand) ist eine Anlage zur Begründung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans (siehe Ziffer 10 der Begründung). Dargestellt wird die aktuelle bauliche Situation im Bereich des Vorhaben- und Entwicklungs- plans. Wesentlicher Inhalt dieses Plans ist die Quantifizierung der bebauten bzw. versiegelten Flächen und der unversiegelten Flächen. Bei den unversiegelten Flächen wurde nicht differenziert zwischen Wald und Grünflächen. Diese werden zusammenfassend unter einer Signatur Grünflä- che / Wald erfasst, wo im Bestand eine der bei- den Nutzungen vorkommt. Maßgebend sind jedoch die Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans. Dieser differenziert zwischen Wald und Grünfläche. Ferner wird auch im Umweltbericht, Kapitel 1.1. beschrieben, dass die „westlich an der Tank- stelle angrenzende Waldfläche (...) als öffentli- che Grünfläche ausgewiesen ist“. Die Einschätzung wird nicht geteilt: In diesem Absatz handelt es sich um die Be- schreibung des bestehenden Baurechts. Gemäß des zeichnerischen Teils des bereits seit 1967 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 333 „Wald- stadt Waldlage 2B“ wird für diesen Bereich „öf- fentliche Grünfläche“ festgesetzt. Es ist eindeutig darzustellen: welche Flächen bisher Wald sind und welche auch weiterhin im BPlan als Wald dargestellt werden und welche Waldflächen zukünftig im BPlan als andere Nutzungsart (z.B. Grün- fläche) dargestellt werden sollen. Der Anregung wurde bereits entsprochen: Im zeichnerischen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die Waldflächen ein- deutig festgesetzt. - 4 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Eine weitere Unstimmigkeit ist im Entwurf unter 4.9.1 zu finden. Hier wird geschrieben: „Weitere Bäume entfallen im Bereich von Bau- feld D. Diese gehören zu der Waldfläche west- lich der ehemaligen Tankstelle, die aufgrund von Dürreschäden im Jahr 2019 bereits stark ausgelichtet wurden“. Die Fläche ist und bleibt Wald im Sinne des Gesetzes und ist somit wie- der zu bewalden. Es ist aus den Unterlagen aber nicht ersichtlich, ob hier Nachpflanzungen von Baum- oder Straucharten vorgesehen sind. Sowohl im Maßnahmenplan zum Grünord- nungsplan sowie im zeichnerischen Teil des Be- bauungsplanes, sind in diesem Bereich die Pflan- zung von zwei großkronigen und zwei mittelko- ronigen heimischen Laubbäumen festgesetzt (Pflanzpflicht). Die Pflege der betreffenden Waldflächen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Karlsruhe. Es ist geplant, die Waldflächen mit geeigneten Baum- und Straucharten zu bepflanzen. Wir weisen auf die verbundenen Gefahren, die dadurch entstehen, dass der in § 4 Abs. 3 LBO geforderte Waldabstand von Gebäuden deut- lich unterschritten wird. Bewirtschaftungsbe- schränkungen zur Gefahrenminimierung wer- den im Entwurf des BPlans unter 2.2 festgesetzt. Diese sind rechtlich dauerhaft zu sichern. (Grunddienstbarkeit). Ziffer 2.2 der planungsrechtlichen Festsetzun- gen enthält folgende Regelung: „Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Waldflächen sind die Gehölze jeweils auf ei- nem Streifen bis auf 4 m zur Nachbargrenze von Wohngrundstücken auf eine Höhe bis zu 4 m und auf einem Streifen zwischen 4 m und 8 m zur Nachbargrenze von Wohngrundstücken auf eine Höhe bis zu 10 m zu beschränken. Da- von ausgenommen sind die Gehölze im Be- stand.“ In der im zeichnerischen Teil festgesetzten Waldfläche ist somit die Ausbildung eines Wald- traufs geplant. Im Durchführungsvertrag wird darüber hinaus klargestellt, dass die planungsrechtlichen Fest- setzungen Vorrang gegenüber nachbarrechtli- chen Abständen haben. Vom Vorhabenträger sind seinerseits geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, zum Beispiel Einbau von Wurzelsper- ren. Fazit: In wieweit Wald in Anspruch genommen wird (Waldumwandlung), geht aus den Unterlagen noch immer nicht hervor. Bei den am Flurstück 71053 angrenzenden Flächen sowie Teilen des Flurstücks Nr. 71054 handelt es sich um Wald im engeren Sinne gem. § 2 Abs. 1 LWaldG. Wir bitten hier um genaue Darstellung, ob und in welchem Umfang eine Waldinanspruchnahme geplant ist. Der Anregung wurde bereits entsprochen: Im zeichnerischen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die Waldflächen ein- deutig dargestellt und festgesetzt. Die an das Grundstück Flst.Nr. 71053 angrenzenden Flä- chen werden als Wald festgesetzt und damit langfristig gesichert. Dies gilt ebenfalls für die westlich der Tankstelle gelegene Freifläche, die man als Wald einstufen kann. Gemäß Schreiben der Forstdirektion vom 09.10.2020 ist eine Waldumwandlung nicht er- forderlich: - 5 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt „So wie Sie die Planung darstellen, scheint kein Wald umgewandelt werden zu müssen. Der Wald, der von der Planung betroffen ist (Außen- gelände Kita), wird auch im BPlan als Waldfläche dargestellt. Insofern ändert sich die Nutzungsart nicht und es handelt sich nicht um eine Wald- umwandlung. Die Waldabstandsthematik hat- ten Sie ebenfalls angesprochen, die Entschei- dung hierzu obliegt der Stadt Karlsruhe.“ Die untere Forstbehörde der Stadt Karlsruhe er- hält eine Kopie dieses Schreibens. Kenntnisnahme. Deutsche Telekom Technik GmbH vom 29. Juli 2021 Im Planbereich befinden sich Telekommunikati- onslinien der Telekom. Sofern Verkehrsflächen nicht mehr zu Verfügung stehen, bitte wir Sie, die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu Gunsten der Te- lekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn zu veran- lassen. Wir bitten Sie Ihre Planung entsprechend anzupassen, dass Veränderungen oder Verle- gungen von Telekommunikationslinien vermie- den werden können. Diese Anlagen wären nur mit einem unverhältnismäßigen hohen Auf- wand zu verlegen. Die geplante Baumaßnahme tangiert keine Kommunikationslinie der Telekom. Es besteht lediglich ein Anschluss zum heutigen Tankstellengrundstück. Dieser muss im Zuge der Baumaßnahmen zurückgebaut und neue Anschlüsse für die geplanten Gebäude gelegt werden. Eine Dienstbarkeit ist daher nicht erforderlich. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Tele- kommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z.B. im Falle von Stö- rungen) der ungehinderte Zugang zu den Tele- kommunikationslinien jederzeit möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausfüh- renden vor Beginn der Arbeit über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom infor- mieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. Der Vorhabenträger wurde über die Stellung- nahme der Telekom Technik GmbH informiert. Der Ausbau durch die Deutsche Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Telekom da, wo bereits Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infra- struktur errichtet. Kenntnisnahme. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf § 77i Abs. 7 TKG (Diginetzgesetz), dass im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten durch die Kenntnisnahme. - 6 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Kommune stetes sicherzustellen ist, dass geeig- nete passive Netzinfrastrukturen, ausgestattet mit Glasfaserkabel, bedarfsgerecht mitverlegt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommu- nikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnah- men im Bebauungsplangebiet so früh wie mög- lich, mindestens 9 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Maßnahmen der Telekom sind im Plangebiet derzeit nicht vorgesehen. Unsere Kontaktadresse lautet: Deutsche Telekom Technik GmbH Postfach 10 01 64, 76231 Karlsruhe T-NL-SW-PTI-31@telekom.de Kenntnisnahme. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 21. Juli 2021 Wir bedanken uns für die Benachrichtigung über die Auslegung des o.g. Bebauungsplans. Die VBK sind von den Planungen nicht betroffen und haben hierzu keine Einwände. Kenntnisnahme. Zentraler Juristischer Dienst, Naturschutzbehörde vom 12. August 2021 Der o.g. vorhabenbezogene Bebauungsplan be- findet sich derzeit in der öffentlichen Ausle- gung. Bezugnehmend auf unsere Stellung- nahme vom 17. April 2020 (Az.: 364.622.0179, Ba) möchten wir folgendes äußern: Kenntnisnahme. In der Begründung des Bebauungsplanes unter Punkt 4.9.3 „Anbringung von Nisthilfen und Fledermauskästen“ schlagen wir vor am Ende des Einleitungssatzes den Begriff „CEF-Maß- nahme“ einzufügen. Der Anregung wird entsprochen: Der Einleitungssatz wurde entsprechend er- gänzt. Laut der saP (Stand 11. November 2020) ist bei den Brutvögeln zwischen CEF-Maßnahmen, welche zwingend erforderlich sind und zwi- schen zusätzlichen freiwilligen Stützungsmaß- nahmen zu unterscheiden. Die Differenzierung ist wichtig, da die CEF-Maßnahme zwingend vor dem Beginn der Rodungen durchgeführt wer- den muss, die Stützungsmaßnahmen hingegen Die Gliederung der Maßnahmen wurde aus dem Umweltbericht übernommen. Die aktuelle saP, die auch der öffentlichen Aus- legung zugrunde lag, hat den Stand 18. Januar 2021. In Ziffer 4.9.3 der Begründung ist ausgeführt, welche Nistkästen als CEF-Maßnahmen erfor- - 7 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt zu einem beliebigen Zeitpunkt stattfinden kön- nen. derlich sind und welche als Stützungsmaßnah- men vorgesehen sind. Diese Gliederung ist auch in Ziffer 8.1 der Festsetzungen übernommen. In den Festsetzungen des Bebauungsplanes un- ter Punkt 8.1 „Artenschutzmaßnahme Brutvö- gel (CEF)“ ist der abschießende Satz nicht ein- deutig verständlich. Gemeint ist folgender Passus: „Die Maßnahmen sind zeitlich vorgezogen, möglichst eine Vegetationsperiode vor Beginn des Bauvorhabens durchzuführen.“ Wir bereits erläutert, ist es wichtig, dass die CEF- Maßnahmen vor der Fällung durchgeführt wer- den, was nicht unbedingt unter „vor Beginn des Bauvorhabens“ zu subsumieren ist. Daher sollte es hier besser heißen „.....möglichst eine Vege- tationsperiode vor Beginn der für das Bauvorha- ben notwendigen Rodungen durchzuführen“. Baumfällungen sind Teil der Baumaßnahme. Um mögliche Missverständnisse auszuschließen, wird sowohl in Ziffer 4.9.3 der Begründung als auch in den Durchführungsvertrag eine entspre- chende Formulierung aufgenommen. BUND | LNV | NABU vom 13. August 2021 Gemeinsame Stellungnahme, erarbeitet durch den BUND Karlsruhe, der nach § 63 BNatSchG sowie § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz aner- kannten Verbände: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Ba- den-Württemberg e. V. Landesnaturschutzverband Baden- Württemberg e. V. (LNV) Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Baden-Württemberg e. V. Kenntnisnahme. Allgemeine Anmerkungen Aus naturschutzfachlicher Sicht sehen wir die Umwandlung von bereits bebauten und versie- gelten Flächen zum Wohnungsneubau deutlich weniger kritisch, als wenn hierfür Flächen zu- sätzlich neu versiegelt werden. Aus diesem Grund haben wir keine grundsätzlichen Ein- wände gegen die vorliegende Planung, bitten aber unsere nachfolgenden Anmerkungen in der Überarbeitung des Bebauungsplans zu be- rücksichtigen. Kenntnisnahme. Klimaneutralität Die Ausführungen insbesondere zum Energie- konzept (Kap. 4.7.6) sind für einen Bebauungs- plan zu dürftig gehalten und es finden sich keine konkreten Ausführungen, wie der Bau und Be- Es besteht gemäß § 9 Abs. 1 BauGB keine Mög- lichkeit zur Regelung von Baumaterialien und baulichem Wärmeschutz. Der Durchführungs- vertrag bietet die Möglichkeit, weitergehende Anforderungen zu stellen. Jedoch kann auch - 8 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt trieb der Gebäude möglichst klimaneutral ge- halten werden kann. Unter dem Eindruck der aktuellen Entwicklung in der Stadt Karlsruhe (Ausrufung Klimanotstand 2019 und Erarbei- tung des Klimaschutzkonzepts 2020) halten wir hier eine konkrete Nachbesserung für erforder- lich. An dieser Stelle möchten wir auf die folgen- den Möglichkeiten beim Bau bzw. Betrieb der Gebäude und Klimaschutz hinweisen und das Stadtplanungsamt auffordern, diese Aspekte in die Bauleitplanung bzw. hilfsweise in den Durchführungsvertrag einfließen zu lassen: • Baumaterialien: Es wird die Nutzung von ökologischen Baustoffen z.B. Holz, Recyc- lingbeton oder natürliche Wärmedämmmateria- lien angeregt, welche bei der Herstellung deut- lich weniger CO2 als herkömmliche Materialien emittieren. • Baulicher Wärmeschutz: Der erforder- liche Effizienzstandard sollte sich an Nullemissi- onen bzw. den Klimaschutzzielen der Stadt Karlsruhe orientieren. • Nutzung erneuerbare Energien, ins- besondere Photovoltaik und Solarthermie- nutzung: Ein wesentlicher Bestandteil des Kli- maschutzkonzepts ist die Erhöhung der Erzeu- gungsleistung von Photovoltaikanlagen (Maß- nahmen A4). Bei diesem aktuellen Bauvorhaben ist die Möglichkeit gegeben im Sinne des Klima- schutzkonzepts (z.B. auch über Mieterstrompro- jekte) zu agieren und das Stadtplanungsamt sollte hier alles Mögliche in die Wege leiten, um diese Chance nicht zu verpassen. hier nicht alles gefordert werden, was wün- schenswert ist. Der Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit ist zu beachten. Auch eine zu einengende Festlegung kann sich als nachteilig erweisen – siehe aktuelle Rohstoff- knappheit und die damit verbundenen Preiser- höhungen (Holz etc.). Im vorliegenden Verfahren befindet sich das Ga- ragengrundstück bereits im Eigentum des Vor- habenträgers, das Verfahren war bereits begon- nen bevor der Klimanotstand ausgerufen wurde. Der Gemeinderat hat in einem Grundsatzbe- schluss am 30. Juni 2020 festgelegt, welche Energiestandards beim Grundstücksverkauf bzw. bei vorhabenbezogenen Bebauungsplä- nen vertraglich festzulegen sind. Da es sich hier um ein bereits laufendes Verfahren handelt, wird der Vorhabenträger im Durchführungsver- trag verpflichtet, das Bauvorhaben nach einem Standard zu errichten, der den Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 entspricht. Gelten zum Zeitpunkt der Realisierung des Bauvorha- bens strengere gesetzliche Regelungen, so fin- den diese Anwendung. Der Vorhabenträger verpflichtet sich ferner, die Wärmeversorgung für das Bauvorhaben in der Weise zu realisieren, dass ein Primärenergiefak- tor von 0,3 nicht überschritten wird. Die Nutzung erneuerbarer Energien insbeson- dere durch Photovoltaik- und Solarthermieanla- gen werden durch den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Grundsätzlich besteht die Mög- lichkeit zur Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung. Aus der Kom- bination können sich gegenseitige Synergieef- fekte ergeben. Der Durchführungsvertrag enthält die Verpflich- tung zur Installation und zum Betrieb von Pho- tovoltaikanlagen. Wir müssen hier nochmals konkret darauf hin- weisen, dass diese Gebäude eine Lebensdauer haben werden, die weit über das Jahr 2040 hin- ausreicht, ab dem ein CO2-neutraler Betrieb ge- währleistet sein muss, wenn Karlsruhe seine Verpflichtungen zum Klimaschutz ernst nimmt. Wann, wenn nicht jetzt sollen die Weichen hier- für gestellt werden? Wir möchten die Verwal- Es ist nicht vorgesehen, Durchführungsverträge an externe Planungsbeteiligte weiterzugeben. Die wesentlichen Inhalte werden dem Gemein- derat im Rahmen des Auslegungsbeschlusses bzw. des Satzungsbeschlusses bekannt ge- macht. - 9 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt tung auffordern, entsprechende Verpflichtun- gen transparent und textlich festzusetzen – sei es auch im Durchführungsvertrag. Wir bitten die Verwaltung uns diesen nach Abschluss zukom- men zu lassen. Ersatzpflanzungen von Bäumen, Baumschutz, Grundwasserabsenkung Es sind etliche Ersatzpflanzungen von Bäumen im Bereich der Tiefgarage festgesetzt. Wir hal- ten die festgesetzte Höhe der Substratschicht von 1 m als absolutes Minimum und es sollte während der Bauausführung sichergestellt wer- den, dass diese Höhe auch tatsächlich erreicht wird, damit die Pflanzungen als Ersatzpflanzung (§ 8) im Sinne der Baumschutzsatzung angese- hen werden können. Die betreffenden im Bebauungsplan enthalte- nen Festsetzungen sind einzuhalten. Darüber hinaus wird der Vorhabenträger im Durchfüh- rungsvertrag verpflichtet, einen Freiflächen- und Begrünungsplan mit den entsprechenden Details zu Regelaufbauten der Dach- und Tief- garagenbegrünung auszuarbeiten. Dieser ist mit der Stadt Karlsruhe abzustimmen und dem Bauantrag beizufügen. Für die Baumpflanzungen (Pflanzgebote Be- bauungsplan) auf der Tiefgarage ist eine auto- matische Bewässerung vorzusehen. Auf den an der Grundstücksgrenze liegenden Mischwald aus Laub- und Nadelgehölzen sollte während der Bauzeit besonders geachtet wer- den, vor allem bei Erstellung der Baugrube für die Tiefgarage, da hierbei ggf. eine Absenkung des Grundwasserspiegels auftreten und dies die Wasserversorgung der Bäume negativ beeinflus- sen kann. Baumschutz Der Durchführungsvertrag enthält umfangrei- che Regelungen zum Schutz der an die Vor- habengrundstücke angrenzenden städtischen Bäume. Diese Bäume sind fachgerecht zu er- halten und vor Beeinträchtigungen während der Bauzeit zu schützen. Eingriffe in den Be- stand, die Funktion und das Erscheinungsbild sind zu vermeiden. Nicht vermeidbare Eingriffe sind zu minimieren. Es werden Schutzbereiche festgelegt (Kronen- traufbereiche +1,5 m, bei Bäumen mit Säulen- form Kronentraufbereiche +5 m), die von jegli- chen Eingriffen frei zu halten. Alle Eingriffe in Stamm, Wurzelwerk und Krone von geschütz- ten Bäumen sind während der Baustellenab- wicklung und der späteren Nutzung grundsätz- lich untersagt (beispielsweise das Abschieben von Grasnarbe und Oberboden, das Verdichten des Bodens, das Befahren mit Maschinen und Fahrzeugen, das Lagern von Material und Aus- hub, Auffüllungen, Abgrabungen). Für den späteren Bauantrag sind ein qualifizier- ter Baumbestandsplan und ein Baustellenein- richtungs- und Baustellenablaufplan vorzule- gen, in denen die erforderlichen Schutzmaß- nahmen darzustellen sind. Die öffentlichen Flä- chen stehen nicht für die Baustelleneinrichtung und -abwicklung zur Verfügung. - 10 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Mit der Planung, Ausschreibung und Baulei- tung der Baumschutzmaßnahmen ist ein Land- schaftsarchitekt/ eine Landschaftsarchitektin zu beauftragen, sie sind vor Baubeginn mit der Stadt abzustimmen. Geregelt wird ferner die Errichtung von Schutzzäunen und die Doku- mentation der Ausführung. Für Bäume, in deren Schutzbereichen Abgra- bungen, Befestigungen oder Rückbaumaßnah- men erforderlich sind, werden weitergehende Anforderungen formuliert. Grundwasserabsenkung Es ist nicht davon auszugehen, dass die Wur- zeln der zu erhaltenden Bäume außerhalb der Baugrundstücke durch die Herstellung der Tief- garage erheblich geschädigt werden. Es ist nur eine eingeschossige Tiefgarage ge- plant. Derzeit ist davon auszugehen, dass die Grün- dungstiefe der Tiefgarage 109,75 mNN be- trägt. Bei einem Bemessungsgrundwasserstand von 109,7 (höchster Grundwasserstand 109,4 mNN + 30 cm Sicherheitszuschlag) ist für die Gründung keine Grundwasserhaltung erforder- lich (die geplante Bebauung liegt oberhalb des Grundwassers). Dies wäre nur bei sehr tief ra- genden Aufzugsunterfahrten o.ä. der Fall. Im Übrigen stellen Grundwasserhaltungen nur temporäre Entnahmen dar, die aufgrund des großen Grundwasserangebots keine wasser- wirtschaftlich bedeutsamen Auswirkungen ha- ben. Sollte es möglich sein, das entnommene Grundwasser wieder zu versickern (dies hängt u. a. von der Größe des Baufeldes und der Durch- lässigkeit des Bodens ab), gibt es überhaupt keine wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Fahrradstellplätze Die Erstellung von 180 Fahrradstellplätzen be- grüßen wir. Es sollte in der Planung darauf ge- achtet werden, dass die Radstellplätze auch gut und schnell erreichbar sind und eine sichere Ab- stellmöglichkeit darstellen. Kenntnisnahme. Nistkästen Die Installation von Nistkästen begrüßen wir ausdrücklich. Kenntnisnahme. - 11 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Niederschlagswasser Das überarbeitete Konzept (Kap. 4.7.5) sieht vor, dass Niederschlagswasser auf dem Gelände über Rigolen zur Versickerung gebracht wird und das maximal 60 l/s Niederschlagswasser in die Kanalisation geleiten werden. Wir begrüßen ausdrücklich diese Überarbeitung. Versicke- rungsmulden trägt immer auch ein Stück zum Erhalt des lokalen Grundwasserhaushalts bei. Insbesondere in trockenen und heißen Som- mern dient dies auch zum Erhalt des benachbar- ten Waldgebietes auf Flurstück 71054. Kenntnisnahme. Stadtklima Die beschriebenen Maßnahmen (Kap. 4.10.3) erscheinen uns hilfreich, um die Eingriffe in das Schutzgut Klima zu reduzieren. Wir weisen da- rauf hin, dass sich die oben beschrieben Anmer- kungen (Versickerung Niederschlag, Baumpflan- zungen) bei Berücksichtigung positiv auf das lo- kale Stadtklima auswirken werden. Kenntnisnahme.
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Extrahierter Text
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Kolberger Straße 3-5“ Karlsruhe – Waldstadt - Waldlage Entwurf Vorhabenträger: WK Projekt- und Invest GmbH Schumacherstraße 18 76275 Ettlingen T.07243 – 7001-0 F.07243 – 700134 info@wlh-gmbh.com Planver fasser: VbB VEP SCHÖFFLER.stadtplaner.architekten AGP Generalplaner GmbH Weinbrennerstraße 13 Moltkestraße 5A 76135 Karlsruhe 76133 Karlsruhe T.0721 – 83103-0T.0721 – 56597-0 F.0721 – 8310399F.0721 – 5659733 mail@planer-ka.deagp@agp-karlsruhe.de VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 2 Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) ...................... 5 1. Aufgabe und Notwendigkeit ....................................................................... 5 2. Bauleitplanung ........................................................................................... 5 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ................................................................... 5 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 6 3. Bestandsaufnahme .................................................................................... 6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................... 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ........ 6 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 8 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 9 3.5 Belastungen ............................................................................................... 9 4. Planungskonzept ....................................................................................... 9 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen .............................................. 11 4.2 Art der baulichen Nutzung ....................................................................... 11 4.3 Maß der baulichen Nutzung ..................................................................... 12 4.4 Bauweise ................................................................................................. 12 4.5 Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 12 4.6 Stellplätze und Garagen / Carports sowie Nebenanlagen ....................... 13 4.7. Erschließung ............................................................................................ 14 4.7.1 ÖPNV ...................................................................................................... 14 4.7.2 Motorisierter Individualverkehr ................................................................. 14 4.7.3 Ruhender Verkehr ................................................................................... 14 4.7.4 Geh- und Radwege .................................................................................. 14 4.7.5 Ver- und Entsorgung ................................................................................ 14 4.7.6 Energiekonzept ........................................................................................ 15 4.8 Gestaltung ............................................................................................... 15 4.8.1 Fassaden ................................................................................................. 15 4.8.2 Dächer ..................................................................................................... 15 4.8.3 Werbeanlagen und Automaten ................................................................ 15 4.8.4 Unbebaute Flächen, Einfriedungen ......................................................... 16 4.8.5 Niederspannungsfreileitungen, Satellitenantennen ................................. 16 4.9 Grünordnung / Eingriff / Ausgleich / Artenschutz ..................................... 16 4.9.1 Eingriff, Grünplanung, Pflanzungen ......................................................... 16 4.9.2 Ausgleichsmaßnahmen ........................................................................... 17 4.9.3 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Maßnahmen für den Artenschutz .... 18 4.10 Belastungen ............................................................................................. 19 4.10.1 Altlasten ................................................................................................... 19 4.10.2 Immissionen (Schalltechnische Untersuchung) ....................................... 20 4.10.3 Klima ........................................................................................................ 20 5. Umweltbericht .......................................................................................... 21 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan ............................................................. 22 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung............................................................. 22 6.2 Sozialplan ................................................................................................ 23 7. Statistik .................................................................................................... 23 VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 3 7.1 Flächenbilanz .......................................................................................... 23 7.2 Geplante Bebauung ................................................................................. 23 7.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 23 8. Kosten ..................................................................................................... 23 9. Durchführung ........................................................................................... 23 10. Anlagen zur Begründung ......................................................................... 23 B. Hinweise (beigefügt) ................................................................................ 24 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 24 2. Entwässerung / Wasserschutzgebiet ....................................................... 24 3. Niederschlagswasser (Konzept s. Begründung 4.7.5) ............................. 25 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 25 5. Baumschutz und Walderhalt .................................................................... 25 6. Altlasten ................................................................................................... 26 7. Erdaushub/ Auffüllungen ......................................................................... 26 8. Private Leitungen ..................................................................................... 26 9. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 26 10. Erneuerbare Energien ............................................................................. 26 11. Begrünung ............................................................................................... 27 12. Dachbegrünung und Solaranlagen .......................................................... 27 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften ............. 29 I. Planungsrechtliche Festsetzungen .......................................................... 29 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen .............................................. 29 2. Art der baulichen Nutzung ....................................................................... 29 2.1 Allgemeines Wohngebiet ......................................................................... 29 2.2 Wald ........................................................................................................ 29 3. Maß der baulichen Nutzung ..................................................................... 30 4. Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 30 5. Stellplätze und Tiefgaragen ..................................................................... 30 6. Nebenanlagen ......................................................................................... 30 7. Pflanzgebote ............................................................................................ 31 7.1 Anpflanzung von Bäumen ........................................................................ 31 7.2 Dachbegrünung ....................................................................................... 31 7.3 Begrünung von Tiefgaragen .................................................................... 32 7.4 Begrünung von Fassaden ........................................................................ 33 8. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ........................................................... 33 8.1 Artenschutz und CEF-Maßnahmen ......................................................... 33 8.2 Insektenfreundliche Beleuchtung ............................................................. 34 8.3 Rasenfläche ............................................................................................. 34 9. Immissionsschutz .................................................................................... 35 II. Örtliche Bauvorschriften .......................................................................... 36 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .............................................. 36 1.1 Dächer (siehe auch Festsetzung I.7.2) .................................................... 36 1.2 Fassaden ................................................................................................. 36 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................ 36 3. Unbebaute Flächen, Einfriedungen ......................................................... 37 3.1 Vorgärten ................................................................................................. 37 VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 4 3.2 Unbebaute Flächen ................................................................................. 37 3.3 Einfriedungen .......................................................................................... 37 4. Abfallbehälterstandplätze ........................................................................ 37 5. Außenantennen ....................................................................................... 37 6. Niederspannungsfreileitungen ................................................................. 38 7. Niederschlagswasser ............................................................................... 38 III. Sonstige Festsetzungen .......................................................................... 38 IV. Zeichnerische Festsetzungen – Planzeichnung ...................................... 39 D. Vorhaben- und Erschließungsplan ........................................................... 42 Anlagen zur Begründung .......................................................................................... 43 VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 5 A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Auf der Grundlage des städtebaulichen Rahmenplans zur Innenentwicklung in der Waldstadt - Waldlage von 2015 soll ein vorhabenbezogener Bebau- ungsplan aufgestellt werden. Der Geltungsbereich umfasst ein minderge- nutztes Garagengrundstück und ein mit einer Tankstelle bebautes städti- sches Grundstück in der Kolberger Straße. Ziel der Planung ist es, neuen Wohnraum zu schaffen und das Wohnumfeld an die aktuellen Bedürfnisse anzupassen. Auch soll die räumliche Qualität erhöht werden. Geplant ist die Errichtung von insgesamt ca. 80 Wohneinhei- ten. Außerdem sind soziale Einrichtungen, eine dreigruppige Kindertages- stätte sowie ein Studentenwohnheim mit ca. 35 Zimmern vorgesehen (siehe Ziffer 4). Die baurechtlich notwendigen Stellplätze können in der Tiefgarage nachge- wiesen werden. Oberirdisch sind sechs Parkplätze entlang der Kolberger Straße im öffentlichen Straßenraum für „Elterntaxis“ geplant. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Die Grundstücke sind im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschafts- verbands Karlsruhe (FNP NVK) als geplante Wohnbaufläche dargestellt. Der angrenzende Bereich ist als Grünfläche (Parkanlage) dargestellt. Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets ist die Planung aus dem Flä- chennutzungsplan entwickelt. Ausschnitt Flächennutzungsplan 2030 (FNP NVK) Planbereich VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 6 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gelten derzeit noch die Festsetzungen des Bebauungs- plans Nr. 333 „Waldstadt Waldlage Teil 2 B“ aus dem Jahr 1967, der für den Planbereich Gewerbe (Garagen, Tankstelle) festsetzt. Durch den vorliegen- den Bebauungsplan werden die bisherigen Festsetzungen im Geltungsbe- reich aufgehoben. Ausschnitt Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage Teil 2 B“ 3.Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 0,8 ha große Planungsgebiet liegt westlich der Kolberger Straße und nordöstlich der Friedlander Straße in Karlsruhe, Waldstadt – Waldlage. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Für das Plangebiet wurde ein Um weltbericht erarbeitet (BIOPLAN, Gesell- schaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung – Heidelberg), welcher als Anlage beigefügt ist. Ca. 100 m westlich des Plangebietes liegen das FFH-Gebiet Nr. 6916342 – „Hardtwald zwischen Graben und Karlsruhe“, das Vogelschutzgebiet Nr. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 7 6916441 „Hardtwald nördlich von Karlsruhe“ und das Landschaftsschutzge- biet Nr. 2.12.005 „Nördliche Hardt“. Der Planbereich ist weitgehend eben. Die Grundstücke des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind derzeit mit einem Anteil von ca. 82 % bebaut, ver- siegelt oder teilversiegelt. Angrenzende Bereiche werden bestimmt durch größere Einzelbäume. Bei den angrenzenden Grünflächen des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplanes und darüber hinaus handelt es sich um Wald im Sinne § 2 Waldgesetz für Baden-Württemberg (LWaldG). Der höchste bisher gemessene Grundwasserspiegel für das Plangebiet liegt bei 109,50 m über NHN. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei extrem starken Niederschlägen über einen längeren Zeitraum der bisher ermittelte maximale Grundwasser- stand überschritten werden kann. Geologie: Auf die Darstellung unter Kapitel 4.10.1 zu Altlasten wird verwie- sen. Luftbildausschnitt Bestand (Quelle: Geoportal Baden-Württemberg) Faunistische Untersuchungen sowie artenschutzrechtliche Beurteilung, Büro Bioplan, Heidelberg: In Abstimmung mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz Karlsruhe wurden im Jahr 2017 und 2019 mehrere artenschutzrechtliche Untersuchun- gen durchgeführt. Zusammenfassende Bewertung des Untersuchungsgebiets aus faunistischer Sicht: Reptilien Es konnten keine Reptilien nachgewiesen werden. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 8 Brutvögel Das Untersuchungsgebiet und dessen Umgebung sind, was die Vogelarten betrifft, mit 13 Arten sehr artenarm. Für mehr als die Hälfte der nachgewie- senen Vogelarten ist das Untersuchungsgebiet als Brutrevier zu werten. Es handelt sich überwiegend um typische Arten der Gehölzstrukturen und der Siedlungsbereiche. Das Gebiet ist relativ strukturarm, viele der nachgewie- senen Vogelarten brüten in den Randbereichen des untersuchten Areals. Zu- dem konnten bei jeder Begehung Katzen im Gebiet festgestellt werden. Bei der Mehrzahl der im Gebiet festgestellten Vogelarten handelt es sich um regional und lokal weit verbreitete und nicht bestandsbedrohte Arten, bei de- nen von einer Verlagerung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Bereich des ökologischen Funktionszusammenhangs ausgegangen werden kann. In der speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung (saP) werden Maß- nahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich (CEF-Maßnah- men) definiert. Fledermäuse Im Untersuchungsgebiet und der näheren Umgebung konnten bei den Bege- hungen mehrere Fledermausarten registriert werden. In der saP werden ent- sprechende Maßnahmenvorschläge für Fledermäuse formuliert. Artenschutz- und naturschutzrechtliche Aspekte: Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sind Ver- meidungs- und Minimierungsmaßnahmen und vor allem vorgezogenen Aus- gleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) notwendig. Weiterhin sind Be- schränkungen der Rodungszeiten erforderlich, um das Tötungsverbot zu be- rücksichtigen. Unter Berücksichtigung und Umsetzung der genannten Maß- nahmen ist durch das geplante Vorhaben nicht mit dem Eintreten eines Ver- botstatbestands nach § 44 BNatSchG zu rechnen. Zusammenfassung Bei Berücksichtigung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorgeschlagenen Maßnahmen können artenschutzrechtliche Verbotstatbe- stände vermieden werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen bzw. vertraglich gesi- chert. Die Eingriffszeiträume für Rodungen werden in die Hinweise zum Be- bauungsplan aufgenommen. Pflanzen Geschützte Pflanzen nach BNatSchG konnten im Gebiet nicht nachgewiesen werden. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Auf dem Gelände stehen Garagenanlagen sowie eine aufgelassene Tank- stelle, derzeit als Kfz-Werkstatt genutzt. Beide Grundstücke werden über die angrenzende Kolberger Straße erschlossen. Die gesamte Waldstadt und somit auch das Plangebiet befindet sich in der Schutzzone III B des Wasserwerks „Hardtwald“ der Stadtwerke Karlsruhe GmbH. Siehe hierzu auch Ziffer 2 der Hinweise. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 9 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Grundstück des Garagenhofs befindet sich im Eigentum des Vorhaben- trägers. Angrenzende, im Eigentum der Stadt Karlsruhe befindliche, Grund- stücksflächen (Teilfläche Flst.-Nr. 71054) werden für die Errichtung der Ge- bäudezeile entlang der Kolberger Straße und als Freiraumflächen für die Kita benötigt. Der Zufahrtsbereich der Tiefgarage und Teile des Punkthauses be- finden sich auf dem städtischen Grundstück Flst.-Nr. 71061. Sie werden da- her in den Geltungsbereich einbezogen und vom Vorhabenträger erworben. Die an den Vorhaben- und Erschließungsplan angrenzenden Waldflächen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Flst.-Nr. 71054) bleiben im Eigentum der Stadt Karlsruhe. 3.5 Belastungen Altlasten Auf dem Grundstück des Garagenhofs (Kolberger Str. 3) sind derzeit keine Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder schädliche Bodenveränderungen bekannt. Der als Tankstelle und Werkstatt genutzte Bereich des Flurstücks 71054 (Kolberger Str. 3) ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, un- ter der Bezeichnung „AS Tankstelle Weiß“ und der Objekt-Nummer 03410 im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Die Tankstelle wurde 1964 errichtet und bis Mitte der 1990er Jahre betrieben. Eine Werkstatt ist weiterhin in Betrieb. 1995 wurden auf dem Gelände umwelttechnische Untersuchungen in den altlastenverdächtigen Bereichen durchgeführt. Lokal wurden nutzungsspezi- fische Verunreinigungen nachgewiesen. Durch den Weiterbetrieb der Werk- statt über 1995 hinaus können weitergehende Verunreinigungen nicht aus- geschlossen werden. Kampfmittel Für große Teile des Plangebiets wurde 2019 eine multitemporale Luftbildaus- wertung durchgeführt. Die Luftbildauswertung hat keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bombenblindgängern innerhalb des Untersuchungs- gebiets ergeben. Nach aktuellem Kenntnisstand sind insoweit keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Dies kann jedoch nicht als Garantie der Kampfmit- telfreiheit gewertet werden. 4.Planungskonzept Mit dem Rahmenplan „Waldstadt-Waldlage“ 2015 wurden städtebauliche An- sätze gesucht und herausgearbeitet, die eine sinnvolle und zeitgerechte bau- liche Ergänzung des Stadtteiles sein könnten. Einer dieser Ansätze ist die Bebauung des - nur noch wenig für PKW-Stell- plätze genutzten - Garagenhofs Kolberger Straße 5. Darüber hinaus wurde das angrenzende ehemalige Tankstellengrundstück Kolberger Straße 3, als ebenfalls für eine bauliche Ergänzung geeigneter Bereich herausgearbeitet. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 10 Eine gemeinsame Entwicklung beider Grundstücke bringt bauliche wie infra- strukturelle Vorteile, daher wurden bei der städtebaulichen und planerischen Konzeption beide Bereiche als gesamtheitliche bauliche Einheit betrachtet. Die geplanten Gebäude sind eine Ergänzung der bestehenden Bebauungs- struktur in der Waldstadt (die Bebauungspläne basieren auf dem Wettbe- werbsentwurf von Prof. Dr.-Ing. Karl Selg, 1956). Die bestehende Bebauung ist charakterisiert durch klare Gebäudetypologien – Zeilen, Punkthäuser und kleinteilige Wohn- und Reihenhäuser. Das städtebauliche Planungskonzept bedient sich dieser Gebäudetypologie in Form von Zeilen und einem Punkt- haus. Auch die Höhenentwicklung der geplanten Bebauung orientiert sich an der vorhandenen Gebäudehöhe entlang der Gebäudezeile Kolberger Straße 12. Das städtebauliche Planungskonzept wurde mit dem Gestaltungsbeirat der Stadt Karlsruhe beraten und als Grundlage für die nachfolgenden Planungs- schritte empfohlen. Auf dem Garagengrundstück sind zwei Gebäudezeilen mit vier Voll- und ei- nem Staffelgeschoss geplant, ergänzt durch ein Punkthaus mit acht Vollge- schossen. Für das Tankstellengrundstück ist eine weitere Gebäudezeile mit drei Voll- und einem Staffelgeschoss vorgesehen. Die Gebäudezeilen sind, wie die vorhandene Zeilenstruktur, Nord- Süd ausgerichtet. Die neu geplante Bebauung integriert sich städtebaulich schlüssig in die Gesamtbebauung der Waldstadt. Mit einer Zufahrt im nordöstlichen Bereich des Garagengrundstückes wird eine, sich über beide Grundstücke erstreckende, Tiefgarage erschlossen. Die Tiefgarage ist für ca. 90 PKW-Stellplätze geplant. Die baurechtlich not- wendigen Stellplätze werden damit um fast 30% übertroffen, um den Wegfall des Garagenhofs zu kompensieren. Oberirdisch sind sechs öffentliche Park- plätze entlang der Kolberger Straße im öffentlichen Raum für „Elterntaxis“ der geplanten Kindertagesstätte vorgesehen. Für die beiden Gebäudezeilen auf dem Garagengrundstück (Haus A und Haus B) sind Miet- und Eigentumswohnungen geplant. Es handelt sich zu- meist um 2- bis 3-Zimmer-Wohnungen, ergänzt durch 4- und 1-1,5-Zimmer- Wohnungen. Die Wohnungstypologien der Miet- und Eigentumswohnungen sind identisch. Insgesamt sind in beiden Gebäudezeilen ca. 50 Wohnungen vorgesehen. Das achtgeschossige Punkthaus an der Kolberger Straße ist als Wohnge- bäude für Senioren geplant. Vorgesehen sind ca. 30 Wohneinheiten unter- schiedlicher Größe. Das Planungskonzept sieht 1-1,5-Zimmer-Wohnungen für Einzelpersonen, wie auch 2- und 3-Zimmer-Wohnungen vor. Das Erdge- schoss des Punkthauses ist für soziale Einrichtungen bzw. Ergänzungen für die Seniorenwohnungen reserviert. Dies könnten Gemeinschaftsräume für Menschen im Gebäude und der Nachbarschaft, aber auch eine Tagespflege und / oder ein Stützpunkt für einen ambulanten Pflegedienst sein. Diese Nut- zungen werden auch im Kontext des geplanten kleinen Quartiersplatzes ab- gestimmt werden. Insgesamt werden auf dem Garagengrundstück, gemäß Planungskonzept, ca. 80 neue Wohnungen unterschiedlicher Größe und Bewohnerstrukturen VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 11 entstehen. 20 % der neu geplanten Wohnfläche (ca. 12 bis 15 Wohneinhei- ten) werden als geförderter Wohnraum gemäß den Vorgaben und Förder- richtlinien der Stadt Karlsruhe realisiert werden. Für die Gebäudezeile (Haus D) auf dem ehemaligen Tankstellengrundstück Kolberger Straße 3 ist eine Kindertagesstätte für ca. 50 Kinder und ein Stu- dentenwohnheim mit ca. 35 Wohnheimplätzen, sowie Gemeinschaftsräumen /-küchen vorgesehen. Die Kindertagesstätte ist mit den Haupträumen im Erdgeschoss und einigen Nebenflächen im 1.Obergeschoss untergebracht. Die erforderlichen Raum- größen und ihre funktionalen Zusammenhänge machen in Teilbereichen, eine tiefere Erdgeschossfläche erforderlich. Die Außenspielflächen grenzen an - außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes gelegene - Waldflä- chen an und nehmen die private Waldfläche partiell in Anspruch. 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen In Anwendung von § 9 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3a BauGB sind im Geltungs- bereich nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 4.2 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) ergibt sich aus der um- gebenden Nutzung. Alle gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO im WA allgemein zulässigen Nutzungen sollen auch im Plangebiet allgemein zulässig sein. Ausnahmsweise werden entsprechend § 4 Abs. 3 BauNVO folgende Nutzun- gen zugelassen: Betriebe des Beherbergungsgewerbes, jedoch nur im Teilbereich D, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen. Abweichend von § 4 Abs. 3 BauNVO werden Gartenbaubetriebe und Tank- stellen ausgeschlossen. Der Ausschluss ist mit Blick auf die angestrebte hohe städtebauliche Qualität des Standorts und mit Rücksicht auf angrenzende Wohnsiedlungen gerecht- fertigt. Die ehemalige Tankstelle im Planbereich wurde vor längerer Zeit auf- gegeben. Die Ansiedlung einer Tankstelle ist künftig an dieser Stelle weder aus städtebaulich-gestalterischen Gründen noch mit Blick auf mögliche Nut- zungskonflikte zur geplanten hochwertigen Wohnnutzung erwünscht. Für Gartenbaubetriebe ist das Plangebiet nicht geeignet, da diese zentral gele- gene Fläche höherwertigen Nutzungen vorbehalten werden soll. Flächenin- tensive Nutzungen dieser Art sollen bevorzugt in der Peripherie angesiedelt werden. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Bestandsbäume und für künftige Nachpflanzungen in diesem Streifen setzt der vorhabenbezogene Bebau- VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 12 ungsplan im Anschluss an den Vorhaben- und Erschließungsplan eine Wald- fläche fest. Diese Flächen sind (bereits) Wald im Sinne des Landeswaldge- setzes. 4.3 Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzung der baulich zulässigen Maximalhöhen erfolgt im zeichneri- schen Teil zum Bebauungsplan als Gebäudehöhe (GH) über der Bezugs- höhe (BZH) in Metern über Normalhöhennull (NHN). Die festgesetzte BZH in der Planzeichnung bezieht sich auf die Höhenlage der Kolberger Straße am Scheitelpunkt. Über die jeweils festgesetzten maximalen Gebäudehöhen hinaus, darf kein Staffelgeschoss errichtet werden. Technische Aufbauten – mit Ausnahme der Aufzugüberfahrten – sind in diese obersten Geschosse zu integrieren. Diese dürfen eine Höhe von max. 3,5 m nicht überschreiten und müssen aus gestalterischen Gründen gegenüber den Gebäudekanten um mindestens 3,5 m abrücken. Die Festsetzung der Geschossflächenzahl GFZ ist nicht notwendig, da ma- ximal zulässige Höhen die Baumassen auf ein verträgliches Maß beschrän- ken. Durch die Planung ergibt sich unter Berücksichtigung einer Anwendung des § 21a Abs. 5 BauNVO mit der daraus resultierenden Erhöhung der an- rechenbaren Grundfläche für die GFZ-Berechnung um die Fläche der Tief- garage, eine theoretische GFZ < 1,2. Damit wären die Obergrenzen gem. § 17 BauNVO für ein WA von 1,2 eingehalten. 4.4 Bauweise In der festgesetzten offenen Bauweise (o) sind Gebäudelängen von maximal 50 m zulässig. Der seitliche Grenzabstand ist einzuhalten. 4.5 Überbaubare Grundstücksfläche Die oberirdisch überbaubaren Grundstücksflächen werden von Baugrenzen bestimmt. Die Neubebauung ist somit auf ein Maß reduziert, das sich noch in das bauliche Umfeld einfügt. Geringfügige Überschreitungen der Baugrenzen werden zugelassen. Die Baugrenzen dürfen in geringfügigem Umfang, d.h. bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 1,5 m, insgesamt jedoch nicht mit mehr als einem Drittel der jeweiligen Fassadenlänge überschritten werden. Terrassen dürfen die Baugrenzen um maximal 2,0 m je Terrasse überschritten werden, sofern die Größe der jeweiligen Terrasse maximal 20,0 m² beträgt. Für die Terras- sen des Hauses D werden aufgrund der Nähe zu Waldflächen hierzu abwei- chende Regelungen getroffen. Darüber hinaus können, zur Gewährleistung einer angemessenen Nutzung, Flächen für die Tiefgarage und deren Zufahrten auf der im zeichnerischen Teil festgesetzten Fläche hergestellt werden. Da insbesondere aus Lärm- schutzgründen alle notwendigen Stellplätze in einer unterirdischen Tiefga- rage untergebracht werden, ist eine Erhöhung der in der Planzeichnung fest- gesetzten GRZ mit den Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 Ziffer 3 BauNVO bis auf 0,85 zulässig. Dies übersteigt die Obergrenze der Baunutzungsverordnung, VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 13 die grundsätzlich eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis zu ei- ner GRZ von 0,8 vorsieht. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann der Bebauungsplan hiervon Abweichendes festsetzen. Für die Verwirklichung des Vorhabens auf dem Grundstück ist es erforderlich, die Überschreitung der Grundfläche bis zu einer GRZ von 0,85 zuzulassen. Diese geringfügige Überschreitung ist bei der vorliegenden Planung verträglich, da der Versie- gelungsgrad immer noch geringer als der des bestehenden Garagenhofs ist. Ausgleichende Wirkung haben zudem die Teilentsiegelung der Flächen, die Begrünung der Tiefgarage, die Fassaden- und Dachbegrünung sowie die an- grenzenden und innerhalb des Plangebiets liegenden Waldbereiche. Dadurch wird sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an ge- sunde Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Mit der Festsetzung der Baugrenzen wird es möglich, den nach LBO notwen- digen Mindestabstand von 30 m zum angrenzenden Waldbestand zu unter- schreiten. Dies ist aber im Siedlungsbereich „Waldstadt“ der Regelfall. Un- terschritten wird weiter der nach dem Nachbarrechtsgesetz Baden-Württem- berg einzuhaltende Abstand des Waldes bzw. der großkronigen Bestands- bäume von 8 m zur jeweiligen Nachbargrenze. Um eine ausreichende Be- lichtung der Wohnnutzungen sicherzustellen, wird die Höhe der Gehölze aber innerhalb eines 8 m-Streifens auf eine Höhe bis zu 4 m bzw. 10 m be- schränkt. Von der Beschränkung der Aufwuchshöhe ausgenommen sind die Gehölze im Bestand. Im Rahmen der Waldbewirtschaftung sind auch künftig Auslichtungen vorgesehen. Hinzu kommen regelmäßige Kontrollen des Waldbestandes, um Bruchschäden zu vermindern bzw. möglichst auszu- schließen. 4.6 Stellplätze und Garagen / Carports sowie Nebenanlagen Mit Blick auf die besondere städtebauliche Lage des Plangebiets am südlichen Stadtzugang sind Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO mit - Ausnahme von überdachten und eingehausten Fahrradabstellplätzen, Wegen und Zufahrten, Bereitstellungsflächen für Abfallbehälter, Überdachungen von Tiefgaragenzu- fahrten und notwendigen Kinderspielplätzen - nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. KFZ-Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Entlang der Kolberger Straße sind öffentliche Parkplätze in Längsparkierung vorgesehen. Nach der Straßen- verkehrsordnung ist die Einrichtung eines sogenannten "Elternhalts" bzw. ei- ner Ladezone für Lieferverkehr für einen bestimmten Zeitraum möglich. Die Beschilderung erfolgt durch ein eingeschränktes Haltverbot (zeitlich be- grenzt). Es handelt sich hierbei um eine bedarfsorientierte Einzelfallentschei- dung der Straßenverkehrsstelle, die erst nach Eröffnung der Kindertages- stätte getroffen werden kann. Auch dann sind diese Parkplätze weiterhin der Allgemeinheit gewidmet und können auch von anderen Verkehrsteilnehmen- den zum Be- und Entladen genutzt werden. Ergänzende Regelungen zu den erforderlichen Stellplätzen für PKW und Fahrräder erfolgen im Durchführungs- vertrag. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 14 4.7. Erschließung 4.7.1 ÖPNV Das Plangebiet ist über die Tramlinie 4 in der Glogauer Straße und über die Bushaltestellen in direkter Umgebung an das städtische und überregionale ÖPNV-Netz angeschlossen. 4.7.2 Motorisierter Individualverkehr Die Erschließung erfolgt über die Kolberger Straße. Hier ist eine zentrale Tiefgaragenzufahrt im östlichen Grundstücksbereich vorgesehen. 4.7.3 Ruhender Verkehr Die baurechtlich notwendigen Stellplätze werden auf den Baugrundstücken in einer Tiefgarage nachgewiesen. Ferner sind sechs oberirdische öffentliche Parkplätze entlang der Kolberger Straße im Bereich der künftigen Kita ge- plant. Diese sollen zu den Hol-und-Bring-Zeiten für diese Nutzung reserviert werden, in den übrigen Zeiten der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. 4.7.4 Geh- und Radwege Die vorhandenen Gehwege sowie der öffentliche Straßenraum werden ledig- lich bezüglich des geplanten Zufahrtsbereichs und der Stellplätze angepasst. 4.7.5 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Plangebiets kann über das vorhandene Lei- tungsnetz erfolgen. Niederschlagswasser/ Durchlässigkeit des Bodens Die vorliegenden Bodensondierungen vom Bodengutachter zeigen einen versickerungsfähigen Untergrund (Sand und Sand mit Kiesanteil). Die Versiegelung wird deutlich verringert. Für die Neubebauung wird eine maximale Einleitung von 60 l/s Regenwasser in die städtische Kanalisation in Aussicht gestellt. Mit der vorliegenden Planung an extensiven und intensi- ven Begrünungen ist die reduzierte Ableitung des Regenwassers in die Ka- nalisation sichergestellt. Das Regenwasserentwässerungskonzept sieht vor, dass das Regenwasser aus den Teilbereichen A, B und C aufgenommen, gereinigt und unterirdisch versickert wird (Box-Rigolen-Anlagen). Aus dem Teilbereich D wird das Niederschlagswasser dem städtischen Kanal zugelei- tet. Die endgültige Bemessung erfolgt im Zuge der Genehmigungsplanung (Erstellung des Entwässerungsgesuches). Die Nutzung von Regenwasser als „Grauwasser“ in den Neubauten ist nicht vorgesehen. Bei allen Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass keine Verunreinigung des Grundwassers oder dessen sonstige nachteilige Veränderung zu erwarten ist. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 15 Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung des Bebauungsplangebiets erfolgt über drei Müllräume. Haus A und B besitzen einen gemeinsamen Müllraum für die Gemeinschafts- tonnen im Westen der Tiefgarage. Haus D besitzt einen weiteren Müllraum im Süden. Der Müllraum für Haus C befindet sich im Erdgeschoss neben dem Zugang zum Seniorenwohnen. Sämtliche Abfallbehälter aus allen Müllraumen werden in den Bereichen links und rechts neben der TG-Zufahrt zur Leerung bereitgestellt. 4.7.6 Energiekonzept Ein energetisches Konzept wird erstellt und über entsprechende vertragliche Regelungen im Durchführungsvertrag festgelegt. Der Anschluss an die Fernwärme ist grundsätzlich möglich. 4.8 Gestaltung 4.8.1 Fassaden Im Hinblick auf die besondere städtebauliche Situation sind bei der gesamten Bebauung hochwertige Fassaden mit dauerhaften, qualitätsvollen Materia- lien angestrebt. Konkrete Regelungen hierzu erfolgen im Durchführungsver- trag. 4.8.2 Dächer Ebenfalls im Hinblick auf die besondere städtebauliche Situation innerhalb der Waldstadt werden als Dachform (begrünte) Flachdächer festgesetzt. Die einheitliche Gestaltung der Dachflächen ermöglicht die Ausbildung einer quartiersspezifischen Identität. Dachaufbauten können die äußere Wirkung der Gebäude beeinträchtigen und sind deshalb, abgesehen von technisch notwendigen Aufbauten und Aufbauten zur solaren und thermischen Energiegewinnung, nicht zulässig. Die technischen Aufbauten sind in die obersten Geschosse zu integrieren, um sie im öffentlichen Raum so wenig wie möglich in Erscheinung treten zu lassen. 4.8.3 Werbeanlagen und Automaten Zur Sicherung eines attraktiven Stadtbildes werden Werbeanlagen auf ein verträgliches Maß beschränkt und deren Anbringungsort geregelt. Zur Ver- meidung einer schädlichen Umweltbeeinflussung durch die Lichtemissionen bestimmter Werbeanlagen wird eine Verwendung von wechselndem oder be- wegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches ausge- schlossen. Automaten werden aus stadtgestalterischen Gründen ausge- schlossen. Der Standort ist auch in Anbetracht der geplanten Kindertages- stätte für Automaten ungeeignet. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind und das Erscheinungsbild des Plangebiets mit unangemessener Dominanz prägen könnten, sind als unzulässig festgesetzt. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 16 4.8.4 Unbebaute Flächen, Einfriedungen Um die städtebaulich gestalterische Wirkung des Straßenraums und der Ge- bäudefronten entlang der Kolberger Straße nicht zu beeinträchtigen, dürfen die sog. „privaten Vorgärten“ (das sind die Gärten zwischen den internen Er- schließungswegen und den Wohngebäuden) nicht dauerhaft als Arbeits-, Ab- stell- oder Lagerflächen genutzt werden. Entlang der Grundstücksgrenzen, die nicht an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, sind Einfriedungen in Form von Heckenpflanzungen aus heimischen Laubgehölzen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m zulässig. In diese kann – in gleicher Höhe - ein Ma- schendrahtzaun oder Stabgitterzaun eingezogen werden. Damit der private Vorgarten auch als solcher wahrnehmbar und dauerhaft ablesbar bleibt, ist dieser mit Ausnahme von Hauszugängen, Zufahrten, Wegeverbindungen, Platzflächen als Vegetationsfläche anzulegen und zu unterhalten. 4.8.5 Niederspannungsfreileitungen, Satellitenantennen Niederspannungsfreileitungen werden ebenso wie individuelle Außen- bzw. Satellitenantennen aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen. Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 4.9 Grünordnung / Eingriff / Ausgleich / Artenschutz 4.9.1 Eingriff, Grünplanung, Pflanzungen Für die Planung entfallen vier gemäß Baumschutzsatzung geschützte Bäume und zwei geschützte Baumreihen bzw. Baumgruppen. Es handelt sich dabei um drei mehrstämmige Flügelnüsse (Pterocaria fraxinifolia) auf der öffentlichen Grünfläche entlang der Kolberger Straße, sowie um eine Douglasie (Pseudotsuga menziesii) auf dem Randstreifen zwischen dem Ga- ragenhof und der ehemaligen Tankstelle. Auf diesem Randstreifen stockt au- ßerdem eine geschützte Baumgruppe aus Hainbuchen (Carpinus betulus) und Spitzahorn (Acer platanoides). Eine geschützte Baumreihe mehrheitlich aus Robinien (Robinia pseudoacacia) befindet sich entlang der Kolberger Straße vor der ehemaligen Tankstelle. Weitere Bäume entfallen im Bereich von Baufeld D. Diese gehören zu der Waldfläche westlich der ehemaligen Tankstelle, die aufgrund von Dürreschä- den im Jahr 2019 bereits stark ausgelichtet wurde. Des Weiteren entfällt durch die Planung vereinzelter junger Gehölzaufwuchs in den Randbereiches des Garagenhofes sowie auf dem Gelände der Tank- stelle. Die Neuversiegelung ist jedoch künftig geringer als jetzt im Bestand. Mit der Grünplanung auf dem Grundstück erfolgen weitere Verbesserungen: Pflanzungen Nach Norden ist eine Randeingrünung in Form einer Wiese vorgesehen, die dem landschaftsplanerischen Ziel einer Grüneinbindung gerecht wird. Spiel- plätze können dort integriert werden. Der Freibereich der Kindertagesstätte bleibt als Wald erhalten. Es wird eine Fassadenbegrünung festgesetzt, die Detailplanung wird über den Durchführungsvertrag geregelt: zu begrünen sind mindestens 20% der VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 17 Fassaden, wobei für die Flächenberechnung die gesamte Fassadenfläche inklusive Fenster bis zu einer Höhe von 10 Metern zugrunde zu legen ist. Fensterlose Flächen von mehr als 50 m² sind als flächendeckende Begrü- nung auszubilden. Wandflächen an Gebäuden, die höher als 10 Meter sind, sollen auch in Höhen über 10 Meter hinaus begrünt werden. Die Flächen werden jeweils auf den Gesamtwert angerechnet. Für die Fassadenbegrü- nung können selbstklimmende Pflanzen oder Bepflanzungen an Rankgerüs- ten vorgesehen werden. Es ist ein Fassadenbegrünungskonzept zu erstellen. Dachbegrünung Die Flachdächer sollen dauerhaft begrünt werden. Dadurch sollen mit der kühlenden Wirkung (Speicherung/Verdunstung von Niederschlagswasser, Verminderung der Gebäudeaufheizung) positive kleinklimatische Effekte er- zielt werden. Außerdem entstehen Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Die Ableitung von Niederschlagswasser wird verzögert, wodurch die Belastung der Kanalnetze verringert werden kann. Im Rahmen der Klimaanpassung ist die Begrünung der Dachflächen neben der Ausgestaltung begrünter Freiflächen ein zentrales Element und auf allen Flächen, die nicht von technisch unerlässlichen Einrichtungen belegt sind, wichtig. Zu Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Vegetationsentwick- lung wird eine Mindesthöhe des Substrats vorgegeben. Der Wasserrückhalt steigt mit der Substrathöhe, die Gefahr der Austrocknung in Hitzephasen sinkt. Höhere Substratstärken sind möglich und erwünscht; sie eröffnen die Möglichkeiten über die extensive Begrünung hinaus auch intensive Formen der Dachbegrünung mit vielfältigen Ausprägungen herzustellen (hier ist je- doch zu beachten, dass sich ein höherer Aufwuchs nachteilig auf den Ertrag einer PV-Anlage auswirken kann). Zur Aufwertung der begrenzt vorhandenen Freiflächen auf den Grundstü- cken, ist die Tiefgarage zum Teil zu begrünen. Befestigte Bereiche auf der Tiefgarage sind so auszuführen, dass die Wasserrückhaltefunktion des Gründaches möglichst wenig beeinträchtigt wird. Dachaufbauten können die äußere Wirkung der Gebäude beeinträchtigen und sind deshalb, abgesehen von technisch notwendigen Aufbauten und Aufbauten zur solaren und thermischen Energiegewinnung, nicht zulässig. Auch die technischen Aufbauten sind von der Fassadenfront zurück zu set- zen um sie im öffentlichen Raum so wenig wie möglich in Erscheinung treten zu lassen. 4.9.2 Ausgleichsmaßnahmen Da es sich bei der vorliegenden Planungsgebietsfläche um einen bereits bau- rechtlich geregelten und bebauten Bereich handelt, ist für die Eingriffs-Aus- gleichsbilanzierung die derzeit rechtlich zulässige Nutzung gemäß dem seit 1967 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage 2B“ (vgl. Abbildung 8) als Status quo anzusetzen. Zum Eingriffs-Ausgleich innerhalb des Planungsgebiets sind v. a. die Erhö- hung des Grünflächenanteils, Dachbegrünung sowie teilweise Begrünung der Tiefgaragenflächen im Bauungsplan festgesetzt. Die Überschreitung der VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 18 Obergrenze der Versiegelung mit unterirdischen Bauteilen nach § 19 (4) BauNVO wird durch die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen und Dachbe- grünungen kompensiert (siehe auch Ziffer 4.5). Die durchgeführte Biotoptypenbewertung und die rechnerischen Bilanzie- rungen zeigen, dass durch die Umsetzung der vorliegenden Planung und der darin festgesetzten internen Minimierungs- und Kompensationsmaß- nahmen die Eingriffe voll kompensiert werden. 4.9.3 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Maßnahmen für den Artenschutz Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Insekten Zur Vermeidung von sog. Insektenfallen sind für die Außenbeleuchtung sog. insektenfreundliche Leuchtmittel festgesetzt. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Vögel Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG dürfen die Rodung von Gehölzen und der Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit, nämlich im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar erfolgen. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Fledermäuse Aufgrund möglicher temporärer Sommerquartiere ist der Abriss der Gebäude zur Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen von Fledermäusen aus- schließlich während der Winterschlafzeit (20. Oktober bis 28. Februar) durch- zuführen. Anbringung von Nisthilfen und Fledermauskästen: Als Ersatz für die, durch die Baumfällungen wegfallenden Bruthabitate, sind für Höhlenbrüter vor der Fällung folgende Nisthilfen fachgerecht in räumlicher Nähe anzubringen und dauerhaft zu erhalten (CEF-Maßnahmen): 3 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 27 mm (z.B. Schwegler Nist- höhle 1B oder vergleichbar), 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 30 mm (z.B. Schwegler Nist- höhle 2GR oval oder vergleichbar), 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 45 mm (z.B. Schwegler Nist- höhle 3SV oder vergleichbar), 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2H oder vergleichbar), 2 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N oder vergleichbar). Die CEF-Maßnahmen sind zeitlich vorgezogen, möglichst eine Vegetati- onsperiode vor Beginn der für das Bauvorhaben notwendigen Rodungen durchzuführen. Zusätzliche Stützungsmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse: VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 19 Zur allgemeinen Verbesserung des Habitatangebots für Vogelarten und Fledermäuse werden folgende Nisthilfen angebracht: 1 x Baumläuferhöhle (z.B. Schwegler Baumläuferhöhle 2B oder ver- gleichbar), 3 x Zaunkönigkugel (z.B. Schwegler Zaunkönigkugel 1ZA oder ver- gleichbar). Nistkästen für Gebäudebrüter: 3 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2H oder vergleichbar), 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2HW oder vergleichbar), 3 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N oder vergleichbar). Fledermausnisthilfen für Wegfall potentieller Spaltenquartiere an Gebäu- den: 3 x Fledermausflachkästen (z.B. 1FF oder vergleichbar). Aufgrund der siedlungsnahen Lage sind entsprechende Kästen mit Katzen-/ Marderschutz obligatorisch. 4.10 Belastungen 4.10.1 Altlasten Der als Tankstelle und Werkstatt genutzte Bereich des Flurstücks 71054 ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung „AS Tankstelle Weiß“ und der Objekt-Nummer 03410 im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Der Garagenhof ist derzeit nicht im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Bei technischen Untersuchungen wurden lokal nutzungsbedingte Verunreini- gungen sowie anthropogene Auffüllungen nachgewiesen. Durch den Weiter- betrieb der Werkstatt über 1995 hinaus können weitergehende Verunreini- gungen nicht ausgeschlossen werden. Derzeit besteht auf dem Gelände kein weiterer Untersuchungsbedarf. In Ab- hängigkeit der Detailplanung (z. B. Änderung der Expositionsbedingungen (Entsiegelung)) sind gegebenenfalls Untersuchungen hinsichtlich des Wir- kungspfades Boden-Mensch und/oder ein Bodenaustausch erforderlich. Sofern eine Mulden- und/oder Mulden-Rigolenversickerung geplant ist, ist die Schadstofffreiheit des Untergrundes analytisch nachzuweisen (Sohlbepro- bungen). Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrecht- lich zu untersuchen. Die Rückbau- und Aushubmaßnahmen sind von einem Sachverständigen gutachterlich zu begleiten. Vor Beginn der Maßnahmen ist dem Umwelt- und VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 20 Arbeitsschutz ein Rückbau-, Aushub- und Entsorgungskonzept vorzulegen, welches von dem Sachverständigen erstellt wird. In Abhängigkeit der Detailplanung (z. B. Änderung der Expositionsbedingun- gen (Entsiegelung)) sind gegebenenfalls Untersuchungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch und/oder ein Bodenaustausch erforderlich. Entsprechende Regelungen sind im Durchführungsvertrag enthalten. 4.10.2 Immissionen (Schalltechnische Untersuchung) Die schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungs- plan (Koehler & Leutwein, Karlsruhe, 18.05.2020) kommt zusammenfassend zur folgenden Beurteilung: Im Zuge des Bauvorhabens „Kolberger Str. 3-5“ in Karlsruhe Waldstadt wurde unter Berücksichtigung des Straßenverkehrslärms und des Gewerbe- lärms eine schalltechnische Untersuchung aufgestellt. Die zu erwartenden Lärmemissionen und -immissionen wurden entsprechend der geltenden Richtlinien berechnet und nach DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau), der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und der TA-Lärm (Techni- sche Anleitung zum Schutz gegen Lärm) beurteilt. Durch Verkehrslärm der umgebenden Verkehrsemittenten ergeben sich in- nerhalb des Plangebietes überwiegend verträgliche Belastungen. In gerin- gem Umfang sind passive Lärmschutzmaßnahmen in Form von entspre- chend gedämmten Außenbauteilen im Bebauungsplan festzusetzen, da ak- tive Lärmschutzmaßnahmen aufgrund der städtebaulichen Situation nicht in Frage kommen. Diese betrifft die Gebäudefassaden Ost an den Gebäuden C und D. Durch die Veränderung der Lärmbelastung im Umfeld des Bebauungsplan- gebietes entstehen keine Erhöhungen von über 3 dB(A) bei gleichzeitigem Überschreiten der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Die Notwendig- keit der Festsetzung von aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen au- ßerhalb des Plangebietes ergibt sich nicht. Durch den Gewerbelärm der bestehenden Betriebe ergeben sich im Umfeld keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Innerhalb des Plangebietes entstehen an einzelnen Fassadenpunkten geringfügige Überschreitungen durch den hohen Ansatz von Anlieferungsfahrzeugen oder aus der Tiefgarage kommenden Fahrzeugen, die noch als hinnehmbar an- zusehen sind. Bei Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen bestehen aus schallschutz- rechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Bauvorhaben. 4.10.3 Klima Das Planungsgebiet liegt am westlichen Rand der Waldstadt. Dieser Stadtteil gehört aufgrund der starken Durchgrünung bzw. des hohen Anteils an biokli- matischen Ausgleichsräumen zu den eher bioklimatisch unkritischeren Sied- lungsräumen. In der Klimafunktionskarte der Tragfähigkeitsstudie des Nachbarschaftsver- bands Karlsruhe wird das Plangebiet wie folgt beurteilt: VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 21 -Siedlungsräume mit mäßiger bioklimatischer Belastung und günstigeren Bedingungen. -Mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nachverdichtung bei Beachtung kli- maökologischer Aspekte. Im Vergleich zur bestehenden Nutzung steigt durch die geplante Bebauung der Grünflächenanteil. Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nut- zung sind zulässig und tragen zur Reduzierung von CO 2 und weiteren Treib- hausgasemissionen bei. Folgende Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung und Kompensation der Eingriffe in das Schutzgut Klima sind in die Baugebietsplanung eingeflos- sen: Reduzierung des Versiegelungsgrades und Durchgrünung der Wohnbaufläche. Verminderung der Gebäudeaufheizung: -extensive Dachbegrünung, -intensive Begrünung Tiefgarage auf Teilflächen, -Fassadenbegrünung, -helle Fassadengestaltung „Albedo Effekt“. Festsetzung von Pflanzbindungen. Helle Fassaden und Vegetationsbestand auf dem Grundstück dämpfen mög- liche Erwärmungen. Durch die oben genannten Maßnahmen wird der Eingriff in das Siedlungs- klima minimiert. Kompensationsmaßnahmen i. S. d. Eingriffsregelung sind nicht erforderlich. 5.Umweltbericht Die unter Ziffer 4.10 beschriebenen Auswirkungen der Planung auf die Be- lange der Umwelt und ihre Wechselwirkungen sind Gegenstand einer Um- weltprüfung. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in einem Umweltbericht (BIOPLAN, Heidelberg, 22.01.2021) dargestellt. Dieser ist gesonderter Be- standteil dieser Begründung (Anlage). Der Eingriff in die Schutzgüter Landschaftsbild/Erholung, Boden/Fläche, Klima/Luft, Oberflächenwasser wird als nicht erheblich eingeschätzt. Was das Grundwasser anbelangt, so besteht aufgrund des geringen Grundwas- serflurabstandes und der Lage im Wasserschutzgebiet eine hohe Empfind- lichkeit gegenüber potentiellen Schadstoffeinträgen. Vor allem während der Bauphase besteht eine erhöhte Gefährdung, dass Schadstoffe (Betriebsmit- tel, Schmierstoffe) in das Grundwasser eingetragen werden. Der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen und Tiere wird als erheblich eingestuft. Jedoch zeigen die durchgeführte Biotoptypenbewertung und die rechneri- sche Bilanzierung, dass durch die Umsetzung der vorliegenden Planung und VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 22 der darin festgesetzten internen Minimierungs- und Kompensationsmaßnah- men der Eingriff in das Schutzgut Tiere und Pflanzen voll kompensiert wird (Ökopunkteüberschuss 5.799 ÖP). Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für das Schutzgut Boden zeigt, dass durch die Umsetzung der Planung und der darin festgesetzten Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen der Eingriff in das Schutzgut Boden voll kompensiert wird (Ökopunkteüberschuss 8.718 ÖP). 6.Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere nachfolgende Aspekte berücksichtigt: -Aktivierung, Ausbau vorhandener Gebiete (z.B. durch S iedlungserwei- terung) vor Schaffung neuer Gebiete. -Vernetzung des Quartiers mit den umliegenden Stadtteilen über öffentli- che Räume und Grünsysteme, an denen auch Infrastruktureinrichtun- gen liegen. -Schaffung eines belebten und vielseitigen Wohnumfeldes mit vielfälti- gem Nutzungsangebot. -Schaffung einer bedarfsgerechten und tragfähigen Infrastruktur. Neue Infrastruktur soll möglichst vielen potentiellen Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere auch aus schon bestehenden Quartieren zu Gute kom- men. -Umfeld der kurzen Wege, Verringerung von Mobilitätszwängen. -Bereitstellung quartiersbezogener, gut zugänglicher Infrastrukturange- bote, Kultur- und Kommunikationsangebote, offener und geschlossener Treffpunkte. Sicherung der Flächen auch bei bestehendem Änderungs- druck. -Sicherung von autofreien Flächen durch Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage bei Garantie ausreichender Parkplätze für Schwer- behinderte. -Gestaltung eines unverwechselbaren Gebietstyps und seiner Teil- räume. Schaffung von Orten mit hohem Wiedererkennungswert. -Beachtung ökologischer Belange zur Erhöhung der Umwelt-, Lebens- und Wohnqualität. -Ausbildung von Begegnungsräumen durch entsprechende Anordnung und Funktionszuweisung. Belebung der Räume durch Nutzungsvielfalt. -Angebot unterschiedlicher Eigentumsformen (öffentlicher geförderter und freifinanzierter Wohnungsbau). Sicherstellung von bezahlbaren Wohnungsangeboten (besonders für Jugendliche, junge Erwachsene und Familien). -Mischung unterschiedlicher Wohnungstypen und -größen) mit ausrei- chend Wohnnebenfläche und Abstellraum. Sicherung und Erhöhung ei- nes ausreichenden Angebots an ergonomisch angepasstem und barrie- refreiem Wohnraum insbesondere auch für die wachsende Zahl von äl- teren Menschen. Je Wohnung ein Freisitz. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 23 -Aktive Einbindung der Öffentlichkeit und des Bürgervereins Waldstadt e.V. in den Rahmenplanprozess als Grundlage für den Bebauungsplan. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der in diesem Gebiet wohnenden oder arbeiten- den Menschen zu erwarten sind. 7.Statistik 7.1 Flächenbilanz Wohngebietca. 5115,00 m²64,50% Waldca. 2475,00 m²31,21% Verkehrsflächenca. 340,00 m²4,29% Gesamtca. 7930,00 m²100,00% 7.2 Geplante Bebauung Bruttogeschossfläche ca. 9.750 m² davon Kindertagesstätte ca. 875 m² davon soziale Einrichtung ca. 200 m² 7.3 Bodenversiegelung Gesamtfläche Plangebietca.0,80 ha100% Derzeiti ge Versiegelungca.0,47 ha59% Zukünfti ge versiegelte Fläche ca.0,41 ha51% Hinweis: In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. 8.Kosten Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten über nimmt der Vorhabenträger. 9.Durchführung A lle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden in einem Durchführungs- vertrag geregelt. 10.Anlagen zur Begründung •Umweltbericht und Grünordnungsplan •Lageplan - Bestand (Plan 14) •Ber echnung GRZ (Anlage 15) •Berechnung der Müllmenge - Wohnen (Anlage 16) VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 24 B.Hinweise (beigefügt) 1.Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karls- ruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die städtische Müllabfuhr befährt keine P rivatgrundstücke. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammel- fahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu verse- hen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. Zur Konfliktvermeidung sind in der Regel Mindestabstände zwischen Leitun- gen und Bäumen einzuhalten. Die Mindestabstände betragen: - 2,5 m zwischen unterirdischen Versorgungsleitungen (für Strom, Gas, Was- ser und Wärme) und Bäumen; - 3,5 m zwischen Abwasserkanälen und Bäumen. Maßgeblich ist jeweils der horizontale Abstand zwischen der Stammachse und der Außenhaut der Versorgungsleitung bzw. des Abwasserkanals. Pflanzungen Ist im Rahmen der Leitungskoordinierung eine spartenfreie Pflanzgrube nicht möglich, gelten die Mindestabstandsmasse. 2.Entwässerung / Wasserschutzgebiet Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0.30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tie- fer liegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üb- licherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensio- niert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen. Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt in der Schutzzone III B des Wasserwerks „Hardtwald“. Es gelten die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung WSG‐Nr. 212010 vom 17. Mai 2006, sowie die Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete – Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser (DVGW W 101). VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 25 3.Niederschlagswasser (Konzept s. Begründung 4.7.5) Eine Versickerung ist vorgesehen. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsanlage ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gülti- gen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsanlage kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsys- tem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Not- entlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungs- mulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung grö- ßerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Ab- fluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Ka- nalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde oder in geeignete Retentions- anlagen erfolgen. Hierbei ist die Gesamteinleitmenge von 60 l/s Nieder- schlagswasser für das gesamte Vorhaben zu berücksichtigen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 In- fektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkann- ten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. 4.Archäologische Funde, Kleindenkmale Auf die Einhaltung der Bestimmungen der § 20 und 27 DSchG wird verwiesen. Sollten bei der Durchführung von Baumaßnahmen archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerk- zeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauer- reste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, so- fern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 84.2) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. 5.Baumschutz und Walderhalt Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbestän- den (Baumschutzsatzung) verwiesen. Der Wald auf Flurstück 71054 ist als solcher zu erhalten. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 26 6.Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefah- ren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebli- che Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7.Erdaushub/ Auffüllungen Anfallender Mutterboden ist zu sichern und bevorzugt auf dem Grundstück zur Andeckung zu verwenden. Erdaushub soll, soweit Auffüllungen im Gebiet not- wendig sind, dafür verwendet werden. Schadstoffhaltiges Bodenmaterial ist im Falle einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes- Bodenschutzgesetz -BBodSchG vom 17. März 1998 sowie das Gesetz des Lan- des zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung ab- fallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz -LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu betrachten. Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Bodenma- terial von außerhalb sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Ab- fallgesetzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und der Verwaltungsvor- schrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuf- tem Bodenmaterial (VwV Boden Baden-Württemberg vom 14. März 2007 - Az.: 25-8980.08M20Land/3) einzuhalten. Bei Herstellung von technischen Bauwerken (Höherlegung, etc.) mit Recyc- lingmaterial sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge- setzes (KrW-/AbfG vom 27. September 1994) und die vorläufigen Hinweise des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 13.04.2004 - Az.: 25-8982.31/37 zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial einzuhalten. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Baugebiet mit Bo- denmaterial von außerhalb sind die bodenschutzrechtlichen Vorgaben für das Auf- und Einbringen von Materialien in oder auf den Boden gemäß Vollzugshilfe zu § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) maßge- bend. 8.Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9.Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kin- dern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 35 LBO). 10.Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Er- VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 27 neuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nut- zung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird ver- wiesen. 11.Begrünung Den Bauanträgen ist ein Begrünungsplan beizufügen. Dieser ist vor der Bauan- tragsstellung mit dem Gartenbauamt und dem Umwelt- und Arbeitsschutz ab- zustimmen. Baumarten (Verwendungsliste) Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Acer campestre Feldahorn Acer plataniodes Spitzahorn Carpinus betulus Hainbuche Tilia tomentosa Silberlinde Quercus robur Stieleiche Quercus petraea Traubeneiche Sophora japonica Schnurbaum Prunus avium Vogelkirsche Qualität: (Hochstämme und Stammbüsche) Hochstämme Stammumfang 18-20 cm, Stammbüsche 150-200 cm Höhe. Es sind grundsätzlich standortgerechte Arten zu verwenden, die dem Klima- wandel angepasst sind. 12.Dachbegrünung und Solaranlagen Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung kön- nen sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperatur- spitzen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege aufeinander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende" Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrü- nungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit ausreichen- dem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Es ist sicherzustellen, dass die Anforderungen an eine dauerhafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, sodass auch hier VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 28 eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funktion nicht un- zulässig eingeschränkt wird. . VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 29 C.Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus textlichen und zeichnerischen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I.Planungsrechtliche Festsetzungen 1.Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Rahmen der Ziffern 2 bis 9 und der Planzeichnung (V.) sind auf der Basis des Vorhaben- und Erschließungsplanes (siehe Anlagen) ausschließlich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhaben- träger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2.Art der baulichen Nutzung 2.1 Allgemeines Wohngebiet Zulässig sind: Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speise- wirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: Betriebe des Beherbergungsgewerbes im Teilbereich D, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen. 2.2 Wald Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Waldflächen sind die Gehölze jeweils auf einem Streifen bis auf 4 m zur Nachbargrenze von Wohngrund- stücken auf eine Höhe bis zu 4 m und auf einem Streifen zwischen 4 m und 8 m zur Nachbargrenze von Wohngrundstücken auf eine Höhe bis zu 10 m zu beschränken. Davon ausgenommen sind die Gehölze im Bestand. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 30 Auf den festgesetzten Waldflächen sind erforderliche Gehwege mit wasser- gebundener Decke als Anschluss an bestehende Wegeverbindungen zuläs- sig. Auf der festgesetzten Waldfläche innerhalb des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplanes ist die Anlage einer Spielfläche für die Kindertagesstätte zuläs- sig. 3.Maß der baulichen Nutzung Die Gebäudehöhe ist das Maß zwischen der in der Planzeichnung festgesetzten Bezugshöhe BZH und dem oberen Wandabschluss (Attika). Die als Höchst- grenzen für die einzelnen Gebäude(teile) festgesetzten Gebäudehöhen GH sind der Planzeichnung zu entnehmen – darüber hinaus sind keine Staffelge- schosse zulässig. Die festgesetzten GH dürfen durch die erforderliche Höhe von Absturzsicherungen (Geländer o.ä.) überschritten werden. 4.Überbaubare Grundstücksfläche Die Baugrenzen dürfen in geringfügigem Umfang, d.h. bis zu einer Breite von 5,0 m und in der Tiefe von 1,5 m, insgesamt jedoch nicht mit mehr als einem Drittel der jeweiligen Fassadenlänge überschritten werden. Mit Terrassen darf die Baugrenze in der Tiefe um maximal 2,0 m je Terrasse überschritten werden, sofern die Größe der jeweiligen Terrasse maximal 20,0 m² beträgt. Für den Teilbereich D gilt abweichend hiervon: An den Wald angrenzende Baugrenzen dürfen nicht durch Gebäudevorsprünge überschritten werden. Eine Erhöhung der in der Planzeichnung festgesetzten GRZ mit den Anlagen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO bis auf 0,85 ist zulässig. 5.Stellplätze und Tiefgaragen Private KFZ-Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen, einschließlich der Ein- und Ausfahrtsbereiche, sind nur innerhalb der im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Flächen zulässig. Carports und Garagen sind unzulässig. 6.Nebenanlagen Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den hierfür vorgesehenen Flächen zulässig. Aus- genommen hiervon sind: Wege und Zufahrten, Überdachungen von Tiefgara- genzufahrten einschließlich deren Überdachungen und notwendige Kinderspiel- plätze. Die Nebenanlagen sind seitlich einzugrünen mit Hecken- oder Kletter- pflanzen und mit einer Dachbegrünung entsprechend Ziffer 7.2 zu versehen. Die Benutzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen als Arbeits-, Abstell- o- der Lagerflächen ist nicht zulässig. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 31 7.Pflanzgebote 7.1 Anpflanzung von Bäumen An den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten sind Bäume zu pflanzen (Empfehlungen siehe Ziffer 11 der Hinweise). Sie sind dauerhaft fach- gerecht zu unterhalten und bei Ausfall gleichartig zu ersetzen. Abweichungen von den zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten sind nur zulässig, um den notwendigen Abstand zu Leitungen, Kanälen und Zufahrten einzuhalten. Für Straßenbäume, Bäume auf Parkplätzen und auf befestigten Flächen sind offene Baumscheiben von mind. 24 m² Größe vorzusehen. Der zur Verfügung stehende durchwurzelbare Raum hat mindestens 36 m³ je Baum zu betragen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalteri- schen oder funktionalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der For- schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Emp- fehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflan- zungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils aktuellen Fassung zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssystem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. Bäume, die möglichen Beschädigungen durch den Verkehr aus- gesetzt sind, müssen einen Anfahrschutz erhalten. Qualität: Bäume (Hochstämme und Stammbüsche) Stammumfang 18-20 cm Es sind grundsätzlich standortgerechte Arten zu verwenden, die dem Klima- wandel angepasst sind. 7.2 Dachbegrünung Dachflächen von Flachdächern und flachgeneigte Dächer bis 15%, auch Überdachungen von Tiefgaragenzufahrten, sind durch Ansaat von Kräutern mit Sedumsprossen extensiv zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats muss oberhalb der Drän- und Filter- schicht mindestens 12 cm in gesetztem Zustand betragen. Die Dachflächen im Bereich von technischen Dachaufbauten und Dachter- rassen sind hiervon ausgenommen, soweit der Anteil der Dachbegrünung an der Gesamtdachfläche (abzüglich der Konstruktionsfläche der Attika) 70 % des jeweiligen Gebäudes nicht unterschreitet. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind auch sie um das Maß ihrer Maximalhöhe von der Ge- VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 32 bäudekante abzurücken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Begrünung von Nebenanlagen Die Dächer von Nebenanlagen, wie z.B. Mülleinhausungen oder Fahrradab- stellanlagen sind vollständig extensiv zu begrünen. Die geschlossene Vege- tationsdecke ist dauerhaft zu gewährleisten. Alle Begrünungs- und Pflanz- maßnahmen sind zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauf- folgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen. Die Stärke des Dachbe- grünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 8 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Artenverwendungsliste für die Dachbegrünung: Kräuter: Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian 7.3 Begrünung von Tiefgaragen Dachflächen von Tiefgaragen sind zu begrünen. Die Stärke des Begrünungs- substrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 60 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Das Niveau der Oberkante der Tiefgarage (einschließlich Begrünungsaufbau) muss auf dem Niveau des restlichen Grundstückes abschließen. Im Bereich von Baumstandorten ist die Substrat- stärke auf mindestens 1,00 m im Radius von mindestens 3,50 m rings um den Stamm zu erhöhen. Für die Bäume ist eine automatische Bewässerung vorzusehen. Alle Bäume sind mindestens in der Qualität 3 x verpflanzt, Stammumfang 18/20 cm zu pflanzen. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 33 Alle Pflanzungen sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode durch die gleichen Arten zu ersetzen. Zur Herstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht (Vegetationstrag- schicht) ist möglichst ortseigenes, soweit geeignet oder ortsähnliches, kultur- fähiges Bodenmaterial zu verwenden. Die oberste Bodenschicht ist dabei aus humushaltigem Oberboden (Mutterboden) mit einer Mächtigkeit von min- destens 10 cm herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Anforderun- gen für eine Bauwerksbegrünung mit den grundsätzlich zu erfüllenden, um- fangreichen Vorgaben erfüllt sind. Berücksichtigt werden müssen die Korn- größenverteilung, der Gehalt organischer Substanz, die Witterungsbestän- digkeit, die Struktur- und Lagerungsstabilität, die Wasserdurchlässigkeit, die Wasserspeicherfähigkeit, die Luftkapazität, der pH-Wert, der Salz- und Nähr- stoffgehalt sowie der Gehalt an keimfähigen Samen/regenerationsfähigen Pflanzenteilen und der Anteil an Fremdstoffen. 7.4 Begrünung von Fassaden Mindestens 20% der Gebäudefassaden sind zu begrünen – Höhe des Be- wuchses mindestens 10 m. 8.Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 8.1 Artenschutz und CEF-Maßnahmen Artenschutzmaßnahme Brutvögel (CEF) Als Ersatz für die, durch die Baumfällungen und Gebäudeabriss wegfallen- den Bruthabitate, sind als Ausgleich für Gebäude- und Höhlenbrüter folgende Nisthilfen - mit Katzen-/Marderschutz - fachgerecht in räumlicher Nähe anzu- bringen und dauerhaft zu erhalten: 3 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 27 mm (z.B. Schwegler Nist- höhle 1B oder vergleichbar), 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 30 mm (z.B. Schwegler Nist- höhle 2GR oval oder vergleichbar), 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 45 mm (z.B. Schwegler Nist- höhle 3SV oder vergleichbar), 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2H oder vergleichbar), 2 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N oder vergleichbar). Die CEF-Maßnahmen sind zeitlich vorgezogen, möglichst eine Vegetations- periode vor Beginn des Bauvorhabens durchzuführen. Allgemeine Ausgleichsmaßnahmen (Stützungsmaßnahmen) Zur allgemeinen Verbesserung des Habitatangebots für Vogelarten und Fledermäuse werden folgende Nisthilfen angebracht: VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 34 Spezialnistkästen - mit Katzen-/ Marderschutz: 1 x Baumläuferhöhle (z.B. Schwegler Baumläuferhöhle 2B oder ver- gleichbar), 3 x Zaunkönigkugel (z.B. Schwegler Zaunkönigkugel 1ZA oder ver- gleichbar). Nistkästen für Gebäudebrüter - mit Katzen-/Marderschutz: 3 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2H oder vergleichbar), 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2HW oder vergleichbar), 3 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N oder vergleichbar). Fledermausnisthilfen für den Wegfall potentieller Spaltenquartiere an Ge- bäuden - mit Katzen-/Marderschutz: 3 Fledermausflachkästen (z.B. Schwegler 1FF oder vergleichbar) fachgerecht an den neu errichteten Gebäuden (nicht Bäumen) in räumlicher Nähe anzubringen und dauerhaft zu pflegen. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Vögel Die Rodung von Gehölzen und der Abriss von Gebäuden dürfen nur außer- halb der Brutzeit, nämlich im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28./29. Feb- ruar erfolgen. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Fledermäuse Der Abriss der Gebäude darf ausschließlich während der Winterschlafzeit (20. Oktober bis 28. Februar) durchgeführt werden. 8.2 Insektenfreundliche Beleuchtung Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundliche Beleuch- tungseinrichtungen in Form von LED-Leuchten einzusetzen. Dabei sind warm-weiße oder neutral-weiße LED-Leuchten mit einer Lichttemperatur von unter 3000 Kelvin mit niedriger Lichtpunkthöhe und primär nach unten ge- richteter Beleuchtung zu verwenden. Die Leuchten sind so auszurichten, dass sie gezielt nur Verkehrsflächen und Wege, nicht jedoch angrenzende Gehölze oder Grünflächen ausleuchten. Die Leuchtengehäuse sind gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten zu schützen, die Oberflächentem- peratur der Leuchtengehäuse darf 60° C nicht übersteigen. Gebäudebeleuchtungen sind auf das für die Sicherheit erforderliche Maß zu reduzieren. 8.3 Rasenfläche Die im zeichnerischen Teil festgesetzte Fläche (PFG 1) sind flächig als Blüh- bzw. Kräuterrasen herzustellen. Zu verwenden ist die Regel-Saatgut-Mi- schung (RSM) 7.1.2 der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (FLL). VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 35 Kinderspielplätze dürfen darin hergestellt werden. 9.Immissionsschutz Für Außenbauteile und Aufenthaltsräume sind unter Berücksichtigung der Raumarten und Nutzungen die nach Tabelle 8 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, 2016-07) aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten. Die Schallschutzklassen der Fenster ergeben sich aus dem Lärmpegelbereich nach Tabellen 7 der DIN 4109 und der VDI Richtlinie 2719, Tabelle 2, in Abhängigkeit von Fenster- und Wandgrößen aus den festge- setzten Lärmpegelbereichen. Im Lärmpegelbereich IV oder höher sind Fremdbelüftungen ohne Eigengeräusch vorzusehen. Sofern für die einzelnen Gebäudefronten oder Außenbereiche im Einzelfall geringere Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden, die z. B. zukünftig durch abschirmende Bauten entstehen, können für die Außenbauteile ent- sprechend geringere Schalldämmmaße berücksichtigt werden. Nachfolgend sind die ermittelten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 grafisch dargestellt: Die DIN 4109 „Schalls chutz im Hochbau“ und VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Planverfahren, Lammstr. 7, 1. OG, Zimmer 116, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden eingesehen wer- den (zu beziehen außerdem beim Beuth-Verlag, Berlin). VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 36 II.Örtliche Bauvorschriften 1.Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer (siehe auch Festsetzung I.7.2) Dachform Zulässig sind Flachdächer bis zu einer Dachneigung von 5°. Zur Begrünung der Dachflächen siehe Ziffer 7.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen. Dachaufbauten Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Befes- tigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe hierzu auch Ziffer 7.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen und Ziffer 13 der Hinweise. Über diese Anlagen hinaus, sind ausschließlich technisch notwendige Dachauf- bauten zulässig. Diese sind in das jeweils oberste Geschoss zu integrieren. So- fern dies dennoch als Dachaufbauten erkennbar sein sollte, sind diese um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante abzurücken. Dachterrassen sind auf den obersten Dachflächen unzulässig. Feststehende Überdachungen von Dachterrassen sind unzulässig. 1.2 Fassaden Nicht zulässig sind Fassadenverkleidungen aus Kunststoff und fluoreszieren- den Materialien. Als Fassadenfarben sind nur Farbtöne mit einer Helligkeit = 90 und einer Bunt- heit = 05 (gemäß RAL-Design-System) zulässig. Eine abweichende Farbge- bung ist auf maximal 10 % der jeweiligen Fassadenfläche beschränkt. 2.Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zuläs- sig: -Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, -sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf 1 m² pro Gebäude nicht über- schreiten. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwer- bung, Skybeamer oder Ähnliches. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 37 Automaten sind unzulässig. 3.Unbebaute Flächen, Einfriedungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die zwischen den internen Er- schließungswegen und den Wohngebäuden liegen. Die Benutzung der Vorgär- ten als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. Sofern die Vorgar- tenzone nicht begehbar befestigt oder für die außerhalb überbaubarer Flächen zulässigen Nebenanlagen genutzt wird, sind Vegetationsflächen anzulegen und zu unterhalten. Die Anlage von Kies-, Splitt- Mulch- oder Schotterflächen ist un- zulässig. 3.2 Unbebaute Flächen Feuerwehrflächen sind entsprechend der VwV Feuerwehrflächen vom 17.09.2012, in Kraft getreten zum 29.11.2011 auszubilden und sofern - sie nicht gleichzeitig der inneren Erschließung dienen - mit Rasenfugenpflaster oder Ra- sengittersteinen zu befestigen und mit Rasen einzusäen. 3.3 Einfriedungen Einfriedigungen sind unzulässig. Als Ausnahme können zugelassen werden: Einfriedigungen der „privaten Vorgärten“ Als Einfriedigung zulässig sind geschnittene Hecken aus heimischen Laubge- hölzen von 1,2 m Höhe, in die ein Maschendraht oder Stabgitterzaun auf der dem Gebäude zugewandten Seite eingezogen werden kann. Die Verwendung von Sichtschutzzäunen/-elementen und Vergleichbarem ist unzulässig. Außenbereich Kindertagesstätte Im Außenbereich der Kindertagesstätte ist eine offene Einfriedung mit einer Höhe bis 1,5 m aus Maschendraht oder Stabgitterzaun zulässig. Die Verwen- dung von Sichtschutzzäunen/-elementen und Vergleichbarem ist unzulässig. 4.Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälter sind in das Gebäude zu integrieren. Ausnahmsweise können diese auch in Baubereichen für Nebenanlagen, angeordnet werden. In diesem Fall sind diese mit einem begrünten Sichtschutz und einem Dach zu versehen und entsprechend Ziffer 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu begrünen. 5.Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenan- tenne zulässig. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 38 6. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 7. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist - soweit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich - über Versi- ckerungsmulden schadlos zur Versickerung zu bringen, zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung) oder in den Regenwasserkanal in ein Gewässer einzulei- ten. Nach Abschnitt 14.9.2 der DIN 1986-100 ist im Falle der Versickerung von Nie- derschlagswasser der Nachweis für die Überprüfung der Sicherheit gegen Überflutung zu führen. Zuwegungen, Terrassen und ähnliche Flächen sind mit einem wasserdurchläs- sigen Belag auszubilden. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage Teil 2 B“, in Kraft getreten am 3. März 1967 wird im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans aufgeho- ben. VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 42 D. Vorhaben- und Erschließungsplan • Übersichtsplan - Lageplan (Plan 1) • Übersichtsplan - Tiefgarage (Plan 2) * • Übersichtsplan - Erdgeschoss (Plan 3) * • Übersichtsplan - 1. OG (Plan 4) * • Übersichtsplan - 2. OG (Plan 5) * • Übersichtsplan - 3. OG (Plan 6) * • Übersichtsplan - 4. OG (Plan 7) * • Übersichtsplan - 5. – 7. OG (Plan 8) * • Ansichten - Haus A, B, C, D - (Plan 9) • Ansichten, Schnitte - Haus A, B, C, D (Plan 10) • Schnitte Tiefgarage (Plan 11) • S tellplatznachweis ( Anlage 12) • Fahrradstellplatznachweis ( Anlage 13) *Die inneren Grundrisse der Pläne 2 – 8 sind nicht verbindlich. Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d Geltungsbereich Geltungsbereich Baugrenze Außenkante TG Außenkante TG 3.5714.8014.0014.8015.3619.50 8.00 13.00 5.30 27.70 8.25 18.75 3.00 12.10 5.90 6.18 3.00 18.00 9.75 5 3.10 27.05 3.10 3.10 VIII IV IV+DG IV+DG IV Zufahrt TG III+DG extensive Begrünung extensive Begrünung extensive Begrünung extensive Begrünung IV Außenkante TG I Haus C Haus B Haus D Haus A Haus D EG/1.OG: 3 grüppige KiTa 1.-3.OG: Studentenwohnheim Haus A Wohnen / gefördertes Wohnen Haus B Wohnen / gefördertes Wohnen Haus C EG: soziale Einrichtung OG: Seniorenwohnen 3.578012.401.6014.001.6012.408015.365.2512.751.50 9.75 5 33.25 3.10 13.00 41.25 18.75 21.00 6.18 3.623.6310.624.50 3.6214.254.50 A B Außenkante TG 113,65 ü. NHN 113,55 ü. NHN 113,55 ü. NHN 113,55 ü. NHN A B Frischluftschacht TG Frischluftschacht TG Aufstellfläche Feuerwehr Aufstellfläche Feuerwehr 113,50 ü. NHN III 114,20 ü. NHN Aufstellfläche Feuerwehr 40 Fahrradabstellplätze 20 Fahrradabstellplätze 20 Fahrradabstellplätze Platzfläche Hauptweg Terrasse Kräuterrasen Pflanzung, niedrig Spielbereich Hecke Sitzkante Baum Bestand Acer platanoides 'Columnare' Acer campestre 'Elsrijk' Quercus petraea Sophora japonica 'Regent' Schotterrasen extensive Begrünung Geltungsbereich LEGENDE Verfasser der Grünordnungsplanung: stadt landschaft plus Lanschaftsarchitekten GmbH ApC AcE Qp SjR ApC SjR SjR SjR SjR AcE AcE AcE AcE AcE AcE AcE AcE AcE AcE AcE AcE Qp Qp ApC ApC ApC ApC ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - Lageplan \\ M. 1:500 01 41.95 3.73 5 Tiefgarage 90 Stellplätze 78.26 80.45 4.71 5.126.005.12 5.126.005.0022 5 5.006.005.92 240l 240l 1100l C 1100l1100l 3.6213.85 Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich 3.37 5 5.60 3.10 30.62 4.92 Geltungsbereich B1 B2A2 A1 3.80 6.37 Müll Haus A, B D 1100l1100l A A B B 17.47 7.1035.9216.27 5 59.29 5 5.505.00 4.17 20 1.80 14/35 CC DD ~90 Fahrrad Stl. 7.00 5.12 6.00 1100l Müll Haus D 1100l 240l 1100l1100l1100l1100l 1100l1100l1100l 1100l1100l 770l 240l 240l 5.00 6.12 5.12 Rauch- abschnitt ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - Tiefgarage \\ M. 1:500 02 Haus C ZUGANG SENIOREN-WOHNEN ZUGANG SOZIALE EINRICHTUNG Tagespflege/ Amb. Dienst Haus A 5 WE C B2 ZUGANG KITA B1 Haus D KiTa, 3 GRUPPEN WINDFANG MULTIFUNKTIONS RAUM WC KINDER SCHLAFRAUM GARDEROBE BISTROBEREICH / KÜCHE SCHMUTZSCHLEUSE A2 A1 GRUPPENRAUM DU / WICKELB. LAGER LAGER INTENSIVRAUM GRUPPENRAUM LAGER GARDEROBE INTENSIVRAUM GARDEROBE D GRUPPENRAUM INTENSIVRAUM LAGER LAGER KiWa ZUGANG STUDENTENWOHNHEIM Außenkante TG Außenkante TG Außenkante TG Außenkante TG 20 Fahrradabstellplätze 20 Fahrradabstellplätze 40 Fahrradabstellplätze Haus B 5 WE Frischluftschacht TG Frischluftschacht TG ZUFAHRT TG 770l 240l 1100l1100l1100l Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d Geltungsbereich Geltungsbereich ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - Erdgeschoss \\ M. 1:500 03 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d 4 WE Haus C C Haus D 10 Zimmer à ~20m² B2 B1 A2 A1 D LAGER LEITUNGS- BÜRO PERSONALRÄUME WC KINDER MEHRZWECKRAUM 3.5714.8014.0014.8015.3619.50 8.00 13.00 5.30 27.70 8.25 18.75 3.00 12.10 5.90 6.18 3.00 18.00 9.75 5 3.10 27.05 3.10 3.10 3.578012.401.6014.001.6012.408015.365.2512.751.50 9.75 5 33.25 3.10 13.00 41.25 18.75 21.00 6.18 3.623.6310.624.50 3.6214.254.50 A B A B Haus A 5 WE Haus B 5 WE ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - 1.OG \\ M. 1:500 04 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d C Haus D 14 Zimmer à ~20m² B2 B1 A2 A1 D WASCHRAUM /LAGER 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d 3.5714.8014.0014.8015.3619.50 8.00 13.00 5.30 27.70 8.25 18.75 3.00 12.10 5.90 6.18 9.75 5 3.10 27.05 3.10 3.10 3.578012.401.6014.001.6012.408015.365.2512.751.50 9.75 5 33.25 3.10 13.00 41.25 18.75 21.00 6.18 3.623.6310.624.50 3.6214.254.50 A B 3.00 18.00 A B 4 WE Haus C Haus A 5 WE Haus B 5 WE ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - 2.OG \\ M. 1:500 05 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d 4 WE Haus C C Haus D 10 Zimmer à ~20m² B2 B1 A2 A1 3.5714.8014.0014.8015.3619.50 8.00 13.00 5.30 27.70 8.25 18.75 3.00 12.10 5.90 6.18 3.00 18.00 9.75 5 3.10 27.05 3.10 3.10 3.578012.401.6014.001.6012.408015.365.2512.751.50 9.75 5 33.25 3.10 13.00 41.25 18.75 21.00 6.18 3.623.6310.624.50 3.6214.254.50 A B A B Haus A 5 WE Haus B 5 WE 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d A2 A1 C 1.50 m 1.50 m D 3.5714.8014.0014.8015.3619.50 8.00 13.00 5.30 27.70 8.25 18.75 3.00 12.10 5.90 6.18 3.00 18.00 9.75 5 3.10 27.05 3.10 3.10 3.578012.401.6014.001.6012.408015.365.2512.751.50 9.75 5 33.25 3.10 13.00 41.25 18.75 21.00 6.18 3.623.6310.624.50 3.6214.254.50 A B A B 4 WE Haus C Haus A 5 WE Haus B 5 WE ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - 3.OG \\ M. 1:500 06 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d C Übersichtsplan - 3.OG \\ M. 1:500Übersichtsplan - 3.OG \\ M. 1:500 Haus D B2 B1 A2 A1 III+DG I 3.5714.8014.0014.8015.3619.50 8.00 13.00 5.30 27.70 8.25 18.75 3.00 12.10 5.90 6.18 3.00 18.00 9.75 5 3.10 27.05 3.10 3.10 3.578012.401.6014.001.6012.408015.365.2512.751.50 9.75 5 33.25 3.10 13.00 41.25 18.75 21.00 6.18 3.623.6310.624.50 3.6214.254.50 A B A B 4 WE Haus C Haus A 3 WE Haus B 3 WE III ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - 4.OG \\ M. 1:500 07 7 2b 9 8 6 12e 12g 12f 2a 12d Haus C 5.-7.OG je 4 WE C Haus A IV+DG Haus B IV+DG IV Haus D III+DG I IV 3.5714.8014.0014.8015.3619.50 8.00 13.00 5.30 27.70 8.25 18.75 3.00 12.10 5.90 6.18 3.00 18.00 9.75 5 3.10 27.05 3.10 3.10 3.578012.401.6014.001.6012.408015.365.2512.751.50 9.75 5 33.25 3.10 13.00 41.25 18.75 21.00 6.18 3.623.6310.624.50 3.6214.254.50 A B A B Aufzugs- überfahrt Aufzugs- überfahrt Aufzugs- überfahrt Aufzugs- überfahrt Aufzugs- überfahrt III ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Übersichtsplan - 5.-7.OG \\ M. 1:500 08 19.5015.3614.8014.0014.80 Ansicht Süd Haus C Ansicht Süd Haus B Ansicht Süd Haus A 1.5012.805.2015.368012.401.6014.001.6012.4080 Ansicht Ost Haus C Ansicht Ost Haus D 21.0018.7541.25 5.9012.103.0018.7541.25 Ansicht West Haus C Ansicht West Haus D 41.2518.7521.00 41.2518.753.0018.00 Ansicht Nord Haus C Ansicht Nord Haus B Ansicht Nord Haus A 14.8014.0014.8015.3619.50 8012.401.6014.001.605.267.148015.3618.001.50 ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Ansichten - Haus A, B, C, D \\ M. 1:500 Ansicht OstAnsicht Süd Ansicht WestAnsicht Nord 09 10.623.633.6215.708012.401.6014.001.6012.4080 17.8715.7014.8014.0014.80 Haus D EG 1.OG 2.OG 3.OG 4.OG TG Haus AHaus B Tiefgarage Haus C 19.5015.3614.8014.0014.80 1.5018.0015.3613.201.6014.001.6013.20 Haus AHaus B Haus C EG 1.OG 2.OG 3.OG 4.OG 5.OG 6.OG 7.OG TG EG 2.OG 3.OG 4.OG TG 1.OG Ansicht Nord Haus D 17.87 3.623.6310.62 Ansicht West, Haus A Ansicht Ost, Haus B 3.1027.053.10 33.25 Ansicht Süd Haus D 17.87 10.623.633.62 Ansicht Ost, Haus A Ansicht West, Haus B 3.1027.053.10 33.25 ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Ansichten, Schnitte - Haus A, B, C, D \\ M. 1:500 Ansicht West, Haus A Ansicht Ost, Haus B Ansicht Nord, Haus D Schnitt A-ASchnitt B-B Ansicht Ost, Haus A Ansicht West, Haus B Ansicht Süd, Haus D 10 Haus D EG 1.OG TG Haus AHaus B Tiefgarage 35 40 2.55 50 12 2.63 1.00 40 2.55 EG 1.OG TG Haus C Haus B Schieberampe 25 Stg. 13.8/35 Haus C Haus B EG TG Haus AHaus B Haus C EG 1.OG TG EG TG 1.OG 1.00 40 2.55 50 12 2.68 50 12 2.68 35 40 2.55 50 12 2.78 60 90 ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Schnitte Tiefgarage \\ M. 1:250 Schnitt B Schnitt C_RampeSchnitt D_Schieberampe Schnitt A 11 VbB Kolberger Straße 3-5 Nachweis der Stellplätze ( Anlage 12 ) Stand:22.01.2021 Stellplatznachweis HausNutzungWohneinheitenStp/WEZahl der Stellplätze Haus AWohnen23 WE1,023 Haus BWohnen23 WE1,023 Haus CSenioren-Wohnen28 WE0,514 Haus CSoziale Einrichtung2,02 Haus DStudentenwohnheim34 Studenten-Zi1 Stpl / 7 Stud.5 Haus DKiTa50 Kinder1 Stpl / 20 Kinder3 Summe der notwendigen baurechtlichen PKW-Stellplätze70 Standortqualität nach Tab. A Kriterien ÖPNV IST Punkte Erreichbarkeitmindestens eine Haltestelle in R= max 300 m - Stadtbahnhof290m3 Dichtemehr als 3 Bus- oder Bahnlinie10 Taktmax. 10 min.20min0 Attraktivität Bus0 Zusätzliche Stellplätze gemäß Durchführungsvertrag20 Summe der notwendige StellplätzeSOLL90 GeschossStellplatzbeschreibungZahl der Stellplätze UGTiefgaragenstellplätze90 Gesamt vorhandene Stellplätze IST90 kein ÖPNV-Bonus VbB Kolberger Straße 3-5 Nachweis der Fahrradstellplätze ( Anlage 13 ) Stand:22.01.2021 Fahrradstellplatznachweis Wohnen Haus GeschossNutzungSTPL / WEWohneinheitenZahl der Stellplätze AEG - DG (4.OG)Wohnen22346 BEG - DG (4.OG)Wohnen22346 C1.OG - 7.OGSenioren-Wohnen12828 D1.OG - DG (3.OG)Studenten-Wohnheim13434 Summe der notwendigen FahrradstellplätzeSOLL154 Wohnen1,5m²/Stellplatz231,00 m² Sonstige CEGSoziale Einrichtung0,3 / je Arbeitsplatz41,2 DEG / 1.OGKita0,07 / je Kitaplatz503,5 0,3 / je Arbeitsplatz82,4 Summe der notwendigen FahrradstellplätzeSOLL7 GESAMT SOLL161 TG93 EG87 GESAMT IST180 VbB Kolberger Straße 3-5 Seite 43 Anlagen zur Begründung • Lageplan - Bestand (Plan 14) • Berechnung GRZ (Anlage 15) • Berechnung der Müllmenge - Wohnen (Anlage 16) 7 9 8 6 12e 3 12g 12f 12d Gebäude (Grundflächen) ca. 2.040 m² versiegelte Fläche ca. 2540 m² LEGENDE Geltungsbereich ca. 5.740 m² Grünfläche / Wald ca. 1160m² ARCHITEKT:PROJEKT:VORHABENTRÄGER: KARLSRUHE WALDSTADT, Kolberger Straße 3-5 Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ENTWURF Karlsruhe, den 22.01.2021 WK Projekt- und Invest GmbH PLAN-NR. Katasterplan - Lageplan Bestand \\ M. 1:500 14 Vermessungsbüro Klein, Draisstraße 1, 76448 Durmersheim Tel. 07245/91949-0 E-Mail: info@vb-klein.com Bauvorhaben: Wohnbebauung Variante C ohne Kita-Außenfläche und Terrassen als Nebenanlagen Bauort: Karlsruhe, Flst.-Nr. 71053 Bauherr: WK Projekt- und Invest GmBH Maßgebende Grundstücksfläche; Flst.-Nr. 71053: 3629 m² Flst.-Nr. 71054: 1151 m² Flst.-Nr. 71061: 337 m² ------------ 5117 m² = MGF GRZ = 0,42 = 2149 m² Nachweis der Grundflächen Grundflächen geplant: Haus A: 487,2 m² 4 Balkone: 15,1 m² 2 Vordächer: 10,8 m² Haus B: 487,2 m² 4 Balkone: 15,1 m² 2 Vordächer: 10,8 m² Haus C: 384,9 m² Haus D: 688,0 m² --------------- 2099,1 m² 2099 m² ausgenutzte GRZ mit Hauptanlagen = 0,410 VbB Kolberger Straße 3-5 Berechnung GRZ (Anlage 15) Stand: 22.01.2021 Grundflächen § 19 Abs. 4, geplant: Terrasse: 20,6 m² Terrasse: 66,5 m² Tiefgarage (Rest): 1791,5 m² Tiefgarage: 1,7 m² Tiefgarage: 7,4 m² Treppe / Rampe Tga: 23,5 m² Zufahrt Tga: 56,7 m² Zugang Tga: 37,5 m² Fahrräder 29,2 m² Fahrräder: 30,7 m² Fahrräder: 30,0 m² Fahrräder: 68,0 m² --------------- 2163,3 m² 2163 m² ausgenutzte GRZ mit Nebenanlagen = 0,423 ausgenutzte GRZ mit Haupt- und Nebenanlagen: Hauptanlagen: 2099,1 m² Nebenanlagen: 2163,3 m² --------------- 4262,4 m² 4262 m² = GRZ 0,83 VbB Kolberger Straße 3-5 Berechnung der Müllmenge - Wohnen ( Anlage 16 ) Stand:22.01.2021 Berechnung der Müllmenge - Wohnen BiomüllWertstoffRestmüllPapier GeschossAnzahl Ʃ Bewohner 5l / Person 20l / Person20-30l / Person 20l / Person Leerung wöchentlichLeerung 14 tägigLeerung 14 tägigLeerung 4 wöchig Wohnen Haus A = B EG (RG)2Zim-Whg1210405080 3Zim-Whg41260240300480 ∑EG-3.OG2056280112014002240 DG (4.OG)3Zim-Whg2630120150240 4Zim-Whg142080100160 Summe Wohnen Haus A2366330132016502640 Erforderliche Behälter Haus A1x 240 L2x 770 L2x 1100L3x 1100L 1x 120 L GESAMT- Wohnen Haus A +B Summe Wohnen Haus A+B 00660264033005280 Erforderliche Behälter Haus A+B3x 240 L3x 1100 L3x 1100L5x 1100L Senioren Wohnen Haus C 1.OG2Zim-Whg24208080160 3Zim-Whg24208080160 ∑1.OG-3.OG 1224120480480960 4.OG1Zim-Whg115202040 2Zim-Whg24208080160 3Zim-Whg1210404080 ∑4.OG-7.OG 16281004005601120 Summe Senioren Wohnen285222088010402080 Erforderliche Behälter 1x 240 L1x 770 L1x 1100 L2x 1100 L Studentenwohnheim Haus D 1.OG1Zimmer101050200250400 2.OG1Zimmer141470280350560 DG. (3.OG)1Zimmer101050200250400 SummeStudentenwohnheim 34341706808501360 Erforderliche Behälter 1x 240 L1x 770 L1x 1100 L1x 1100 L 1x 240 L Kita Müllberechnung nach Vergleich von Referenzobjekten1x 240 L1x 770 L1x 770 L1x 770 L Summe Wohnen Haus D (Kita + Studentenwohnheim) Erforderliche Behälter Haus D2x 240 L1x 1100 L2x 1100L2x 1100L 1x 770 L Wohnungstyp
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Extrahierter Text
Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR St.-Peter-Straße 2 . 69126 Heidelberg . t 0 62 21 4160730 . f 0 62 21 4160745 info@bioplan-landschaft.de . www.bioplan-landschaft.de WK Projekt und Invest GmbH Ettlingen Umweltbericht und Grünordnungsplan inkl. Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolberger Straße 3-5“ in Karlsruhe Stand: 22.01.2021 Bearbeitung: Dipl.-Ing. Corinna Graus BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Inhaltsverzeichnis 1.0 Umweltbericht ..................................................................................................................... 1 1.1 Ziel und Anlass .................................................................................................................... 1 1.2 Planerische Vorgaben ......................................................................................................... 2 1.3 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung ................................................................... 3 1.4 Übersicht über die prognostizierte Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung anhand der Kriterien von Anlage 1 Nr. 2b) BauGB ............ 4 1.5 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustands (Basisszenario); Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ................................................................................................................................ 6 Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt ........................................................... 6 Biotope 6 Artenschutz 9 Biotopverbund 11 Schutzgebiete nach Naturschutzrecht 12 Schutzgut Landschaftsbild................................................................................................ 13 Schutzgut Fläche / Boden ................................................................................................. 13 Schutzgut Wasser .............................................................................................................. 15 Schutzgut Luft .................................................................................................................... 16 Schutzgut Klima ................................................................................................................. 17 Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung .......................................................... 20 Erholung/Wohnumfeld 20 Lärm 21 Kultur- und sonstige Sachgüter, kulturelles Erbe ........................................................... 22 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern .................................... 23 1.6 Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen .................................................................. 23 Schutzgut Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ....................................................... 23 Schutzgut Landschaftsbild / Erholung ............................................................................. 24 Schutzgut Fläche/ Boden .................................................................................................. 24 Schutzgut Wasser .............................................................................................................. 25 Schutzgut Klima/ Luft ........................................................................................................ 25 Schutzgut Mensch, Gesundheit, Bevölkerung ................................................................ 26 1.7 Prognose der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ...................................................................................... 26 1.8 Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe von Auswahlgründen im Hinblick auf die Umweltauswirkungen ............ 26 1.9 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (Monitoring) ................................................................... 26 1.10 Allgemein verständliche Zusammenfassung (Umweltbericht) ...................................... 27 1.11 Quellenverzeichnis ............................................................................................................ 28 2.0 Empfehlungen für Festsetzungen mit grünordnerischen und ökologischen Zielsetzungen zur Übernahme in den Bebauungsplan..................................................... 30 2.1 Planungsrechtliche Festsetzungen .................................................................................. 30 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern oder anderen Begrünungen ........................... 30 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft .......................................................................................... 32 Hinweise und Maßnahmen zum Artenschutz ................................................................ 32 Waldflächen ....................................................................................................................... 33 3.0 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich ................................................................ 34 3.1 Methodisches Vorgehen zur Ermittlung von Eingriff und Ausgleich ............................ 34 3.2 Zusammenfassende Darstellung von Bestandsbewertung und Erheblichkeit des Eingriffs i. S. der Eingriffsregelung ........................................................................... 36 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 3.3 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Pflanzen und Tiere .................................. 37 3.4 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Boden ....................................................... 40 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: wichtigste zu beachtende Fachgesetze und fachrechtliche Umweltanforderungen ....................................................................................................... 1 Tabelle 2: Zusammenstellung potentieller Wirkfaktoren .................................................................. 4 Tabelle 3: Übersicht über potentielle Auswirkungen in der Bau- und Betriebsphase - Kriterien nach Anlage 1 NR. 2 b) ........................................................................................ 5 Tabelle 4: Bewertung des Bestandes im Planungsgebiet; Schutzgutbezogene Beurteilung der Erheblichkeit des Eingriffs ......................................................................................... 36 Tabelle 5: Bewertung des Bestandes ................................................................................................ 37 Tabelle 6: Bewertung des voraussichtlichen Zustands nach Umsetzung der Planung ................ 38 Tabelle 7: Wertstufen von Böden und Umrechnung in Ökopunkte .............................................. 41 Tabelle 8: Bestandsbewertung .......................................................................................................... 41 Tabelle 9: Bodenbewertung Planung ................................................................................................ 42 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Auszug aus Regionalplan mittlerer Oberrhein (Lage Planungsgebiet siehe gelber Kreis)......................................................................................................................... 3 Abbildung 2: Übersicht Fachplan landesweiter Biotopverbund, Lage Planungsgebiet siehe roter Kreis (Quelle: Daten- und Kartenserver LUBW, 2019) .......................................... 12 Abbildung 3: Übersicht Schutzgebiete, Lage Planungsgebiet gelber Kreis (Auszug LUBW 2019, verändert) ................................................................................................................ 12 Abbildung 4: Auszug aus der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie, Klimafunktionskarte, verändert (Planungsgebiet siehe rote Umrandung) ...................................................... 18 Abbildung 5: Auszug aus der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie, Karte Klima, verändert (Planungsgebiet siehe rote Umrandung) ........................................................................ 19 Abbildung 6: Auszug aus der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie, Karte Schutzgut Freiraum / Erholung ............................................................................................................................ 20 Abbildung 7: Arbeitsschritte der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ..................................... 34 Abbildung 8: Ausschnitt aus dem seit 1967 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage 2B“ .................................................................................................. 35 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Kartenverzeichnis Grünordnungsplan Anlage 1 Bestandsplan M 1 : 500 Anlage 2 Maßnahmenplan M 1 : 500 Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 1 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 1.0 Umweltbericht 1.1 Ziel und Anlass Rechtliche Grundlage Das Baugesetzbuch sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass für die Be- lange des Umweltschutzes im Rahmen der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes nach § 1 Abs. 6. Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswir- kungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Inhalte des Umweltberichtes richten sich nach der Anlage 1 zum BauGB (§ 2 a S. 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 BauGB). Inhalt und Ziel des Bebauungsplans Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt die Umnutzung eines mindergenutzten Ga- ragengrundstücks und eines ehemaligen Tankstellenareals im Stadtteil Waldstadt. Ziel ist die Errichtung von ca. 50 Wohneinheiten (Haus A+B), ca. 30 seniorengerechte Wohnungen (Haus C), ein Studentenwohnheim mit ca. 35 Zimmern (Haus D) und eine Kindertagesstätte. Um hierfür die planungs- rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen wurde der vorliegende vorhaben- bezogene Bebauungsplan „Kolberger Straße 3-5“ erarbeitet. Die Planung weist folgende Merkmale auf: • Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt 0,79 ha • Allgemeines Wohngebiet (WA), GRZ 0,42; mit Tiefgarage 0,85 • Waldfläche 0,25 ha • Einzelpflanzpflichten und -pflanzbindungen auf privaten Grundstücks- flächen. Bestehendes Planungsrecht Das Planungsgebiet liegt vollständig innerhalb des bereits seit 1967 rechts- kräftigen Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage 2B“ (vgl. Abbildung 8). Das Garagengrundstück und der Bereich um die ehemalige Tankstelle sind hier als Gewerbeflächen festgesetzt. Die westlich an die Tankstelle an- grenzenden Waldflächen, sowie die im nordwestlichen Geltungsbereich be- stehende Grünanlage, sind als öffentliche Grünflächen ausgewiesen. Darstellung der für den Bauleitplan geltenden Ziele des Umweltschut- zes Beim Planungsgebiet „Kolberger Straße 3-5“ sind vor allem die in Tabelle 1 aufgeführten Fachgesetze und Rechtsgrundlagen für die Ziele des Umwelt- schutzes von Belang. Tabelle 1: wichtigste zu beachtende Fachgesetze und fachrechtliche Umweltanforderungen Relevant für Schutzgut P/T L/E Bo W K/L M K/S Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG B-W) Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 2 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Tabelle 1: wichtigste zu beachtende Fachgesetze und fachrechtliche Umweltanforderungen Relevant für Schutzgut P/T L/E Bo W K/L M K/S Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Le- bensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzen- arten Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Bundes Immissionsschutzgesetz (BImSchG) TA-Lärm TA-Luft Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Wassergesetz Baden-Württemberg Abkürzungen Schutzgüter Tabelle 1 P/T Pflanzen und Tiere K/L Klima und Luft L/E Landschaftsbild und Erholung M Mensch Bo Fläche und Boden K/S Kultur- und Sachgüter W Wasser Beschreibung der Prüfmethoden Abgrenzung Die räumliche und inhaltliche Abgrenzung orientiert sich an den Grenzen des Planungsgebietes. Für die im Zusammenhang mit benachbarten Berei- chen zu betrachtenden Schutzgüter wurde der Betrachtungsraum erweitert (textliche Erläuterung). Umweltbericht Die Umweltbelange werden im Umweltbericht systematisch nach den Schutzgütern verbal abgehandelt: Bestandsaufnahme und -bewertung Auswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zur Kompensation Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurch- führung der Planung. Eingriffs-Ausgleichs-Bi- lanzierung Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Boden erfolgt nach dem Ökokontoverfahren 1 . Bei den Schutzgütern Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild wird eine ver- bale Argumentation von Eingriff und Ausgleich erarbeitet. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen Bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen und Unterla- gen sind keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten aufgetreten. Für einige der in Anlage 1 Nr. 2b BauGB aufgeführten Kriterien liegen keine ortsbezo- genen Informationen bzw. Untersuchungen vor (z. B. Luftschadstoffe); eine Prognose kann daher allenfalls allgemein getroffen werden. 1.2 Planerische Vorgaben Regionalplan In der Raumnutzungskarte des Regionalplans Mitterer Oberrhein 2 liegt das Planungsgebiet in einem „Bereich zur Sicherung von Wasservorkommen 1 Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durch- geführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung – ÖKVO) Vom 19. Dezember 2010 2 Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 2003: Regionalplan Mittlerer Oberrhein Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 3 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 (G)“ (vgl. hierzu Abbildung 1). Die Grünflächen zwischen der Bebauung sind als „Schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft (Z)“ gekennzeichnet. Abbildung 1: Auszug aus Regional- plan mittlerer Ober- rhein 3 (Lage Planungs- gebiet siehe gelber Kreis) Flächennutzungsplan Das Planungsgebiet ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan (FNP NVK), 5. Änderung des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe als bestehende „Wohn- baufläche“ dargestellt. Der angrenzende Bereich ist als Grünfläche (Parkan- lage) dargestellt. Der vorliegende Bebauungsplan wird somit aus dem Flä- chennutzungsplan entwickelt. Landschaftsplan 4 Im Landschaftsplan 2030 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe, ist das Garagengrundstück als Siedlungsfläche, der Bereich bei der Tankstelle hin- gegen ist als „öffentliches Grün und Parkanlage“ dargestellt. 1.3 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung anlagebedingte Wirkfaktoren Folgende anlagebedingte Wirkfaktoren sind zu beurteilen: Versiegelung und Bebauung wirkt sich auf den Boden, den Wasserhaus- halt, das Klima sowie auf Pflanzen und Tiere und das Landschaftsbild ungünstig aus. Beseitigung von Vegetationsstrukturen wirkt v. a. auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere sowie auf das Landschaftsbild ungünstig. Anlagebedingte Wirkfaktoren wirken dauerhaft. baubedingte Wirkfaktoren Durch die Umsetzung der Planung sind baubedingte Auswirkungen wäh- rend der Bauphase zu erwarten (z. B. Lärm durch Bautätigkeit, vorüberge- hende Inanspruchnahme von Flächen für Materiallager und Arbeitsraum, Störung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung). 3 Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 2003: Regionalplan Mittlerer Oberrhein 4 HHP Hage + Hoppenstedt Partner, 2020: NVK Nachbarschaftsverband Karlsruhe Landschaftsplan 2030 Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 4 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 betriebsbedingte Wirkfaktoren Aufgrund des zusätzlichen Verkehrs durch die An- und Abfahrt von Anwoh- nern / Besuchern des Wohngebietes und der Kindertagesstätte sind gewisse Zunahmen an Lärm- und Schadstoffemissionen zu erwarten. Tabelle 2: Zusammenstellung potentieller Wirkfaktoren Schutzgut Wirkfaktoren baube-dingt anlage-bedingt betriebs-bedingt Fläche Flächenverlust x Boden Versiegelung x Bodenverdichtung / -umlagerung x x Wasser Schadstoffeintrag x Verringerung Grundwasserneubildung x Klima / Luft Verlust von klimatisch wirksamen Flächen x Schadstoffimmissionen x x Pflanzen und Tiere Zerstörung und Verlust von Biotopstrukturen und Tötung von Lebewesen x x Zerschneidung x Störung benachbarter Bereiche und des bisherigen Biotop- gefüges x x x Lärm, Lichtreflexe, Bewegung, Vibration x x x Landschaft Anthropogene Überformung des Landschaftsbildes x Verlust natürlicher Landschaftsformen /-strukturen x Mensch Verlust von Erholungsflächen x Erhöhte Lärm- bzw. Schadstoffbelastung x Kultur- und Sachgüter Zerstörung oder x Beeinträchtigung von Kultur- und Sachgütern x x 1.4 Übersicht über die prognostizierte Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung anhand der Kriterien von Anlage 1 Nr. 2b) BauGB Checkliste Die Übersicht in Tabelle 3 stellt die in Anlage 1 Nr. 2b) BauGB aufgelisteten potentiellen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebs- phase zusammen. Die Tabelle bezieht sich dabei auf die Kriterien cc) bis hh). Die Kriterien • aa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten und • bb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist werden in Kap. 1.5 behandelt. Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 5 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Tabelle 3: Übersicht über potentielle Auswirkungen in der Bau- und Betriebsphase - Kriterien nach Anlage 1 NR. 2 b) Prognose: Beschreibung und Bewertung möglicher erheblicher Auswirkun- gen während Kriterien nach Anlage 1 NR. 2 b): Bauphase Betriebsphase cc) der Art und Menge an - Schadstoffen, Aushub im Bereich der Tankstelle evtl. belastet. Aushubverwertung einge- schränkt möglich (siehe Kap. 1.5.3) Abgas- und Staubemissionen durch die Bautätigkeit → Nicht erheblich i. S. d. UVPG Emissionen Hausbrand, Kraftfahrzeuge; Ggf. Emissionen aus Heizzentrale; → Nicht erheblich i. S. d. UVPG - Emissionen von Lärm, Baulärm, An- und Abfahrten; → Nicht erheblich i. S. d. UVPG schalltechnische Untersuchungen siehe Kap. 1.5.7.2 - Erschütterungen, Erschütterungen in der Abbruch-/ und Bauphase möglich → Nicht erheblich i. S. d. UVPG Keine Belastungen zu erwarten - Licht, keine Belastungen zu erwarten Vermeidung der Beeinträchtigung von Insekten und Fledermäusen (siehe Kap. 1.6.1) - Wärme, keine Belastungen zu erwarten keine Belastungen zu erwarten - Strahlung Es sind keine außergewöhnlichen Strahlungsbelastungen durch das Vor- haben bzw. für die Bewohner zu erwar- ten Es sind keine außergewöhnlichen Strahlungsbelastungen durch das Vor- haben bzw. für die Bewohner zu erwar- ten - Verursachung von Belästigungen Ev. Belästigungen durch Staub während der Bauphase; → Nicht erheblich i. S. d. UVPG Keine Belastungen zu erwarten dd) der Art und Menge der - erzeugten Abfälle und Abfall aus der Bautätigkeit zu erwarten: Beim Rückbau des Tankstellengebäu- des sowie der Werkstatt können sowohl nutzungsbedingte als auch baustoffbe- dingte Verunreinigungen des Rückbau- materials nicht ausgeschlossen werden. Über die Höhe der Belastung kann der- zeit keine Aussage getroffen werden. Die Abfallentsorgung des Bebauungspl- angebiets erfolgt über drei Müllräume. Über die üblichen zu erwartenden Hausabfälle hinausgehend sind derzeit keine aus der künftigen Nutzung ent- stehenden Sonderabfälle absehbar. → Nicht erheblich i. S. d. UVPG - ihrer Beseitigung und Verwertung Aushub im Bereich des Garagenhofes ist gem. Baugrundgutachten der Quali- tätsstufe Z0 zuzuordnen (Siehe Kap.1.5.3) Im Rahmen von technischen Untersu- chungen im Tankstellenbereich wurden lokal nutzungsbedingte Verunreinigun- gen nachgewiesen. Eine abschließende abfallrechtliche Deklaration hat im Zuge der Baumaßnahme zu erfolgen. Schmutzwasser wird über die Kanalisa- tion (Trennsystem) entsorgt, nicht ver- unreinigtes Niederschlagswasser wird evtl. zum Teil über Versickerungsmul- den versickert. ee) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch Un- fälle oder Katastrophen) Eine multitemporale Luftbildauswer- tung wurde durchgeführt. Demnach gibt es keine Anhaltspunkte für Bom- benblindgänger Es ist nicht zu erwarten, dass von der Wohnbebauung Risiken im vorgenann- ten Sinne ausgehen. Außergewöhnliche Risiken hinsichtlich Hochwasser oder Erdbeben sind nicht gegeben. Im Umfeld vorhandene Störfallbetriebe liegen außerhalb des Konsultationsab- standes* (s. u.) ff) der Kumulierg. m. d. Auswirkun- gen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücks. etw. be- steh. Umweltprobl. in Bezug auf mglw. betroffene Gebiete mit spezi- eller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressour- cen Kumulierende Vorhaben sind nicht be- kannt Kumulierende Vorhaben sind derzeit nicht bekannt, gg) der eingesetzten Techniken und Stoffe keine Belastungen zu erwarten keine Belastungen zu erwarten Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 6 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Störfallbetriebe* Der nächstgelegene Störfallbetrieb liegt etwa 2,7 km Luftlinie entfernt: • L’Oréal Deutschland GmbH Greschbachstraße 5, 76229 Karlsruhe Konsultationsabstand 200 m Obere Klasse: NEIN Der Konsultationsabstand von 200 ist somit eingehalten. Auch zu den wei- teren in Karlsruhe befindlichen Störfallbetrieben ist der Konsultationsab- stand eingehalten. 1.5 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustands (Basisszenario); Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt Biotope Nutzung Das Planungsgebiet liegt am westlichen Rand der Karlsruher Waldstadt. Ein Großteil der Fläche ist bereits versiegelt und wird derzeit als Garagenhof genutzt. Im Süden besteht eine ehemalige Tankstelle, die derzeit eine Auto- werkstatt beherbergt. Die umgebenden Freiflächen sind durch parkartige, für den Hardtwald typische, Mischwaldbestände geprägt. Bestandsbeschreibung Im Folgenden werden die im Baugebiet vorhandenen Biotoptypen näher er- läutert (Lage siehe Anlage 1.1: Bestandsplan): Garagenhof Der nördliche Bereich des Planungsgebietes ist mit Garagen bebaut und völ- lig versiegelt (vgl. Foto 1). Foto 1: Völlig versiegelter Gara- genhof Kleine Grünfläche Zwischen dem Garagenhof und der westlich an das Planungsgebiet angren- zenden Kolberger Straße, besteht eine kleine öffentliche Grünfläche. Hier stehen drei mehrstämmige Flügelnussbäume (Pterocarya fraxinifolia) auf einer intensiv gepflegten rasenartigen Grünfläche (vgl. Foto 2). Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 7 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Foto 2: Grünfläche an der Kol- berger Straße Tankstellengelände Südlich des Garagenhofs schließt sich das Gelände einer ehemaligen Tank- stelle an. Auch dieses Areal ist durch Gebäude und versiegelte Flächen ge- prägt (vgl. Foto 3). Foto 3: Tankstelle mit kleinen Grünflächen Grünflächen Lediglich am Rand des Grundstücks, zwischen dem Garagenhof und der Tankstellenzufahrt sowie entlang der Kolberger Straße, bestehen kleinere, teilweise mit Bäumen begrünte Flächen (vgl. Foto 3, Foto 4). Neben heimi- sche Arten wie Hainbuche (Carpinus betulus) und Spitzahorn (Acer platano- ides) sind auch fremdländische Baumarten wie Duglasie (Pseudotsuga men- ziesii) und vor allem entlang der Kolbergerstraße Robinien (Robinia pseu- doacacia) vertreten. Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 8 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Foto 4: Grünfläche zwischen Garagenhof und Tankstelle Parkwald Das Gesamte Planungsgebiet ist von parkwaldartigen Mischwaldflächen aus überwiegend heimischen, standortgerechten Baumarten wie Hainbuche (Carpinus betulus), Rotbuche (Fagus syvatica), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Feldahorn (Acer campestre) und Linde (Tilia) umgeben. Vereinzelt sind auch fremdländische Arten wie Götterbaum (Ailanthus altissima) und die Roteiche (Quercus rubra) vorhanden. Die bei der Kartierung 2017 noch häufig vertretene Kiefer (Pinus sylvestris) ist aktuell nur noch vereinzelt vorhanden. Aufgrund von Dürreschäden und Pilzbefall musste der Wald 2019 stark aufgelichetet werden. In Zug dieser Sicherungsmaßnahme mussten fast alle Kiefern gefällt werden. Foto 5: Waldbestand westlich der Tankstelle Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 9 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Bewertung Bestand Die im Planungsgebiet vorkommenden Biotoptypen sind folgendermaßen einzustufen: • Stufe III (mittel) Parkwald • Stufe II (gering) kleine Grünflächen, Zierrasen • Stufe I (sehr gering) Straße, Siedlungsflächen Biologische Vielfalt Insgesamt ist der größte Teil der Planungsgebietsfläche der Wertstufe sehr gering zuzuordnen. Lediglich die kleinflächig betroffenen Parkwaldbestände weisen eine höhere ökologische Wertigkeit auf. Empfindlichkeit Gegen Überbauung / Zerstörung sind alle Biotope hoch empfindlich. I. d. R. sind jedoch hochwertige und/oder auf spezielle Standorte angewiesene Bi- otope sowie Biotope, die einen langen Entwicklungszeitraum benötigen, schwierig, u. U. auch gar nicht wieder zu entwickeln. Da der Großteil der geplanten Baufläche bereits versiegelt und bebaut ist, ist das Planungsgebiet selbst nicht empfindlich gegenüber Umsetzung der Planung. Auswirkungen Durch die geplante Bebauung werden überwiegend bereits bebaute Flächen in Anspruch genommen. Die anlagebedingten Auswirkungen beschränken sich auf die kleinflächig betroffenen Grünflächen mit einem Biotopkomplex aus Zierrasen, Einzelgehölze und Parkwald. Durch die Umnutzung als Wohnareal erhöht sich der Grünflächenanteil. Der Wald um das Wohngebiet bleibt erhalten. Lediglich zur Anbindung an das bestehende Wegenetz wer- den etwa 2 m breite Fußwegverbindungen aus wassergebundener Decke hergestellt. Die Planzeichnung beschränkt sich auf die Festsetzung eines 8 m breiten Waldstreifens und sichert damit den Vorrang der planungsrecht- lichen Festsetzung gegenüber den vorgeschriebenen Abständen des Nach- barrechtsgesetzes Baden-Württemberg. Artenschutz Rechtliche Grundlagen §§ 44 und 45 BNatSchG 5 Für Planungsvorhaben ist im Bundesnaturschutzgesetz § 44 ff (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) und § 45 ff (Ausnahmen) des Bundesnaturschutzgesetztes zu beachten. Ökologische Übersichtsbegehung Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde am 11.04.2017 eine ökologische Übersichtsbegehung durchgeführt. Ziel der Untersuchung war es festzustellen, ob von der Planung arten- oder naturschutzrechtlich relevante Tier- oder Pflanzenarten betroffen sein könnten. Hierfür wurden die Habitatstrukturen im Vorhabengebiet und der angrenzenden Umge- bung begutachtet. Spezielle artenschutz- rechtliche Untersuchungen Es wurde weiterer Untersuchungsbedarf bei den Artengruppen Reptilien, Brutvögel und Fledermäuse festgestellt. 2017 wurden spezielle artenschutz- rechtliche Untersuchungen zu den Artengruppen Reptilien, Brutvögel und Fledermäuse durchgeführt. 2019 fanden weitere Untersuchungen zu Fle- dermäusen statt. 5 "Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.6.2017 I 2193 Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 10 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Die detaillierten Ergebnisse können der speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung 6 entnommen werden. Nachfolgend sind die Ergebnisse für die relevanten Arten zusammenfassend dargestellt: Avifauna Entsprechend der EU-Vogelschutzrichtlinie sind alle einheimischen Vogelar- ten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt, zusätzlich sind Arten wie Greifvögel, Falken, Eulen, seltene Spechtarten, Eisvogel oder sel- tene Singvogelarten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. Es wurden spezielle artenschutzrechtliche Begehungen gemacht. Ergebnis Mit nur 13 nachgewiesenen Vogelarten zeigen sich das Untersuchungsge- biet und seine Umgebung hinsichtlich der Artenzahl als sehr unterdurch- schnittlich. Es handelt sich überwiegend um typische Arten der Gehölzstruk- turen und der Siedlungsbereiche. Das Gebiet ist relativ strukturarm, viele der nachgewiesenen Vogelarten brüten in den Randbereichen des unter- suchten Areals. Zudem konnten bei jeder Begehung Katzen im Gebiet beo- bachtet werden. Streng geschützte bzw. Arten der Roten Liste Von den nachgewiesenen Arten, die auf der Roten Liste geführt werden bzw. strengen Schutz genießen, kann keine als Brutvogel des engeren Planungsgebietes gewertet werden. Der Grauschnäpper wurde allerdings unmittelbar angrenzend festgestellt – bei ihm ist eine Brut in den benachbarten Bestandsgehölzen wahrscheinlich. Auswirkungen Bei der Mehrzahl der im Gebiet festgestellten Vogelarten handelt es sich um regional und lokal weit verbreitete und nicht bestandsbedrohte Arten, bei denen von einer Verlagerung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Be- reich des ökologischen Funktionszusammenhangs ausgegangen werden kann. Für Höhlenbrüter wie Kohl- und Blaumeise sind entsprechende Er- satznistmöglichkeiten anzubringen. artenschutzrechtliche Beurteilung Vögel Um das Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG zu vermeiden sind Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. (siehe Kap. 2.1.3) Fledermäuse Im Vorhabensgebiet und seiner näheren Umgebung konnten bei den Begehungen 2019 drei Fledermausarten nachgewiesen werden. Dies waren sowohl baumbewohnende Arten (Rauhautfledermaus, Großer Abendsegler) als auch eher gebäudebewohnende Arten (Zwergfledermaus). Jagdhabitat Im gesamten Untersuchungsgebiet wurden nur gelegentlich einzelne Individuen von Zwergfledermäusen beim Jagen beobachtet. Die Zwergfledermaus ist eine bezüglich Ansprüche an Jagdhabitate sehr flexible Art, die dafür bekannt ist eine Vielzahl von Habitaten zum Beuteerwerb zu nutzen. Große Abendsegler wurden mehrfach in großer Höhe jagend beobachtet, jedoch mit nur sehr kurzer Aufenthaltsdauer, so dass das Untersuchungsgebiet höchstens Teil ihres Jagdgebietes darstellt. Durch das Vorhandensein gleichwertiger Habitate in der unmittelbaren Nachbarschaft zur Untersuchungsfläche sind bei zukünftigem Verlust dieses Nahrungshabitats somit direkte Effekte auf die lokale 6 BIOPLAN Ges. f. Landschaftsökologie und Umweltplanung, 2019: Spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen zum Vorhaben „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe, Dr. David Gustav, Dr. Peter Stahlschmidt (Fledermäuse) Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 11 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Fledermauspopulation der Zwergfledermaus und des Großen Abendseglers auszuschließen. Quartiere Das Vorkommen von bedeutenden Quartieren und Wochenstuben baumbewohnender Arten kann im Baumbestand des Untersuchungsgebiets während des Untersuchungszeitraumes (Mai bis August 2019) ausgeschlossen werden. Das Vorkommen von bedeutenden Quartieren und gebäudebewohnender Arten kann im Gebäudebestand des Untersuchungsgebiets während des Untersuchungszeitraumes (Mai bis August 2019) ausgeschlossen werden. artenschutzrechtliche Beurteilung Fledermäuse Um das Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG zu vermeiden sind Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu treffen (siehe Kap. 2.1.3). Reptilien Die Randbereiche sind durchaus auch für Zauneidechsen attraktiv: Wald- grillen und andere Heuschrecken konnten bei den Begehungen festgestellt werden, Versteckmöglichkeiten und Sonnplätze sind auch vorhanden. Den- noch konnten bei den Begehungen im Rahmen der speziellen artenschutz- rechtlichen Untersuchung keine Tiere festgestellt werden, möglicherweise ist das Areal durch die umgebenden Straßen zu verinselt, als dass es im Zuge der Entstehung der genannten Strukturen durch Eidechsen besiedelt werden konnte. Aktuell ist nicht davon auszugehen, dass im Untersuchungs- gebiet streng geschützte Reptilienarten vorkommen, es sind daher keine Maßnahmen notwendig. Pflanzen Geschützte Pflanzen nach BNatSchG sind im Gebiet nicht nachgewiesen worden, daher entfällt der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 4. Biotopverbund Biotopverbund Nach § 20 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz haben die Bundesländer den Auftrag, einen Biotopverbund zu schaffen, der mindestens 10 % ihrer Lan- desfläche umfasst. Ziel des landesweiten Biotopverbunds ist es - neben der nachhaltigen Sicherung heimischer Arten, Artengemeinschaften und ihrer Lebensräume - funktionsfähige, ökologische Wechselbeziehungen in der Landschaft zu bewahren, wiederherzustellen und zu entwickeln. Fachplan landesweiter Biotopverbund Mit dem Fachplan Landesweiter Biotopverbund schafft das Land die Vo- raussetzung für die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgabe. Der Fach- plan ist beim Daten- und Kartendienstes der LUBW 7 abrufbar und umfasst die Planungsgrundlagen für das Offenland trockener, mittlerer und feuch- ter Standorte und die Wildtierkorridore des Generalwildwegeplans. 7 https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/ Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 12 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Abbildung 2: Übersicht Fachplan landesweiter Biotopver- bund, Lage Planungsge- biet siehe roter Kreis (Quelle: Daten- und Kar- tenserver LUBW, 2019) Das Planungsgebiet liegt in keinem vom Fachplan landesweiter Biotopver- bund ausgewiesenen Suchraum, Kernraum oder Kernfläche für den Bio- topverbund (vgl. Abbildung 2). Schutzgebiete nach Naturschutzrecht Schutzgebiete Von der Umsetzung der Planung sind keine Schutzgebiete direkt betroffen. Westlich der Waldstadt erstreckt sich allerdings der Hardtwald, welcher Schutzgegenstand verschiedener Schutzgebiete darstellt. Natura 2000-Gebiete Das FFH-Gebiet 6916342 „Hardtwald zwischen Graben und Karlsruhe“ und das Vogelschutzgebiet 6916441 „Hardtwald nördlich von Karlsruhe“ liegen ca. 85 m westlich des Planungsgebietes. Landschafts- schutzgebiet Das Landschaftsschutzgebiet 2.12.005 „Nördliche Hardt“ liegt ebenfalls 85 m westlich des Planungsgebietes. Abbildung 3: Übersicht Schutzge- biete, Lage Planungsge- biet gelber Kreis (Aus- zug LUBW 2019, verän- dert) Auswirkungen Durch die Umsetzung der Planung werden fast ausschließlich bereits be- baute Flächen in Anspruch genommen. Gehölzeingriffe umfassen lediglich Einzelgehölze im näheren Umfeld der geplanten Baukörper. Der zwischen Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 13 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 dem Schutzgebiet und der geplanten Baufläche gelegene Wald bleibt beste- hen. Auch die vorhandene Theodor-Heuss-Allee und ein mehrgeschossiger Wohnungsbau sind als Puffer zwischen Planungsgebiet und den Schutzge- bieten zu nennen. Es sind durch die Umsetzung der Planung keine erhebli- chen Auswirkungen auf die oben genannten Schutzgebiete zu erwarten. Gesetzlich geschützte Biotope / Naturschutz- gebiet Es liegen keine gesetzlich geschützten Biotope oder Naturschutzgebiete in der näheren Umgebung des Planungsgebietes. Schutzgut Landschaftsbild Situation Der Karlsruher Stadtteil Waldstadt entstand in den 50er Jahren als Wohn- siedlung im Hardtwald nördlich des Karlsruher Stadtzentrums. Das Wohn- gebiet Waldstadt-Waldlage ist geprägt durch eine aufgelockerte Zeilenbau- weise. Charakteristisch ist der hohe Grünflächenanteil und die Durchdrin- gung des Siedlungskörpers mit Waldflächen. Die Wohnbebauung im Um- feld des Planungsgebietes ist durch unterschiedliche Kubaturen gekenn- zeichnet. Während sich südwestlich ein Areal mit Einfamilienhäuser an- schließt, sind die nördlich und östlich benachbarten Wohngebietsareale durch eine mehrgeschossige Zeilenblockbauweise geprägt. Planungsgebiet Das betroffene Areal ist im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage 2B“ als Gewerbe (Garagen, Tankstelle) mit umgeben- den Grünflächen ausgewiesen. Der Großteil des Areals ist bereits mit Gara- genzeilen und einer ehemaligen Tankstelle bebaut und weist einen hohen Versiegelungsgrad auf. Im Osten begrenzt die Kolberger Straße das Pla- nungsbiet. Dort ist eine kleine Grünfläche mit Einzelbäumen betroffen. Im Süden, Westen und Norden schließen sich bewaldete Grünflächen an. Im Südwesten ragt das Planungsgebiet in die angrenzenden Waldbestände. Bewertung/ Empfind- lichkeit Das Planungsgebiet besitzt derzeit eine geringe Bedeutung für das Schutz- gut Ortsbild. Aufgrund der Lage innerhalb einer durch viele Grünflächen ge- prägten Wohnsiedlung, besteht jedoch eine mittlere Empfindlichkeit gegen- über einer Umnutzung. Auswirkungen Das bisher durch eingeschossige Gebäude / Garagen geprägte Areal, wird durch den Bau einer dreigeschossigen Gebäudezeile plus Staffelgeschoss, zwei viergeschossigen Gebäudezeilen plus Staffelgeschoss sowie einem achtgeschossigen Punkthaus bebaut. Der umgebende Waldgürtel bleibt vollständig erhalten. Schutzgut Fläche / Boden Fläche Da die Ressource Fläche und Boden insbesondere im Verdichtungsraum Karlsruhe ein sehr knappes Gut ist, ist es ein Ziel der Planung, dem Grund- satz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung zu tragen. Die geplante mehrgeschossige Bauweise und Unterbringung der erforderli- chen KFZ-Stellplätze in einer Tiefgarage, dient der Nachverdichtung unter angemessener Ausnutzung der Fläche. Da insbesondere aus Lärmschutzgründen alle notwendigen Stellplätze in ei- ner unterirdischen Tiefgarage untergebracht werden, ist eine Erhöhung der Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 14 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 in der Planzeichnung festgesetzten GRZ mit den Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 Ziffer 3 BauNVO bis auf 0,85 zulässig. Dies übersteigt die Obergrenze der Baunutzungsverordnung, die grundsätzlich eine Überschreitung der zuläs- sigen Grundfläche bis zu einer GRZ von 0,8 vorsieht. Gemäß § 19 Abs. 4, - Satz 3 BauNVO kann der Bebauungsplan hiervon Abweichendes festsetzen. Für die Verwirklichung des Vorhabens auf dem Grundstück ist es erforder- lich, die Überschreitung der Grundfläche bis zu einer GRZ von 0,85 zuzulas- sen. Diese geringfügige Überschreitung ist bei der vorliegenden Planung verträglich, da der Versiegelungsgrad immer noch geringer als der des be- stehenden Garagenhofs ist. Ausgleichende Wirkung haben zudem die Tei- lentsiegelung der Flächen, die Begrünung der Tiefgarage, die Fassaden- und Dachbegrünung sowie die angrenzenden und innerhalb des Plangebiets lie- genden Waldbereiche. Dadurch wird sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Bestehendes Planungsrecht Das Planungsgebiet liegt innerhalb des seit 1967 rechtskräftigen Bebau- ungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage 2B“ und ist dort überwiegend als Ge- werbefläche mit Zweckbestimmung „Garagen“ und „Tankstelle“ und klein- flächig als Grünfläche festgesetzt. Planungsgebiet Es ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit keinen natürlich gela- gerten Böden mehr zu rechnen. Der Großteil der Planungsgebietsfläche ist bereits versiegelt und die noch offenen Böden sind durch Verdichtung, Auf- schüttungen und Abgrabungen im Zuge der vorhandenen Bebauung und Nutzung als Garagenhof und Tankstelle erheblich vorbelastet. Diese anth- ropogen überformten Böden besitzen eine geringe bzw. sehr geringe Be- deutung für den Bodenschutz und sind nicht empfindlich gegenüber der Umsetzung der Planung. Altlasten/Abfall Der als Tankstelle und Werkstatt genutzte Bereich des Flurstücks 71054 (Kol- berger Str. 3) ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung „AS Tankstelle Weiß" und der Objekt-Nummer 03410 im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Der Garagenhof ist derzeit nicht im bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. Die Tankstelle wurde 1964 errichtet und bis Mitte der 1990er Jahre betrie- ben. Die Werkstatt war bis mindestens 2008 aktiv. 1995 wurden auf dem Gelände umwelttechnische Untersuchungen in den altlastverdächtigen Be- reichen durchgeführt. Lokal wurden nutzungsspezifische Verunreinigungen nachgewiesen. Durch den Weiterbetrieb der Werkstatt über 1995 hinaus können weitergehende Verunreinigungen nicht ausgeschlossen werden. Derzeit besteht auf dem Gelände kein weiterer Untersuchungsbedarf. Baugrund- untersuchungen Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde eine Baugrundunter- suchung vom Büro IBR Geotechnik 8 durchgeführt. Diese kommt zusammen- fassend zu folgendem Ergebnis: Vorgehen Für die orientierende Baugrunderkundung wurden an insgesamt vier Stel- len 6 m tiefe Bohrsondierungen mit korrespondierenden Rammsondierun- gen, 12 m tief und vorauseilenden Kampfmittelsondierbohrungen durchge- führt. 8 IBR Geotechnik, 2019: Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Bebauungsplanverfahren. KA – Bebauung Garagen- hof Kolberger Straße 5 (Flurstücke Nr. 71061 und 71054). Stand 23.06.2019 Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 15 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Ergebnisse An allen vier Aufschlusspunkten wurden ähnliche Verhältnisse angetroffen. Unter der Mutterbodenschicht bzw. den Pflasterbelägen mit Bettung setzen durchweg Sande mit unterschiedlichen fein- / und mittelkiesigen Beimen- gungen bis 6 m unter Gelände ein. Hier sind auch einzelne reine Sandschich- ten (Fein/Mittelsand) zwischengeschaltet. In allen sechs Proben werden von allen Untersuchungsparametern die Z0 – Zuordnungswerte eingehalten. Gegen eine Versickerung von Oberflä- chenwasser durch diese Bodenschichten bestehen aus umwelttechnischer Sicht keine Bedenken. Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen wurden teilweise auch gering- mächtige anthropogene Auffüllungen angetroffen. Im Bereich des Tanks sind aus den Untersuchungen von 1995 Auffüllungen bis > 3 m bekannt. Sofern eine Mulden- und/oder Rigolenversickerung geplant ist, ist die Schadstofffreiheit des Untergrundes analytisch nachzuweisen (Sohlbebpro- bungen). Kampfmittel Zudem wurde eine multitemporale Luftbildauswertung mit alliierten Kriegs- luftbildern durchgeführt. Diese ergab, dass es im Bereich des Planungsge- bietes keine Anhaltspunkte für Bombenblindgänger gibt. Der Kampfmittel- beseitigungsdienst hält keine weiteren Maßnahmen erforderlich. 9 Auswirkungen Das Planungsgebiet besitzt derzeit einen Versiegelungsgrad von etwa 59 %. Durch die geplante Umnutzung des Areals mit Wohnhäusern, verringert sich die oberirdisch überbaute Fläche (Baugrundstücke und Verkehrsflächen) auf ca. 51 %. Mit bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Gelände lediglich unterbaut wird, kann die Wohngebietsfläche zu 85 % unterbaut werden. Der etwa 8 m breite Waldgürtel um das Wohngebiet herum bleibt bestehen, allerdings sind hier kleinflächige Befestigungen für die Anbindung des Ge- bietes an das bestehende Wegenetz durch Anlage von etwa 2 m breiten Fuß- wegen aus wassergebundener Decke zulässig. Schutzgut Wasser Oberflächengewässer Ständig Wasser führende Oberflächengewässer sind innerhalb des Bauge- bietes und in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Hochwasser Das Gebiet liegt in keinem Überschwemmungsgebiet infolge Hochwasser. Grundwasser Die Planungsgebietsfläche liegt in der hydrologischen Einheit „Quartäre und Pliozäne Sande und Kiese im Oberrheingraben“ 10 . Dieses Lockergestein der Niederterrasse ist sehr durchlässig und stellt einen überregionalen Grund- wasserleiter mit einer hohen Ergiebigkeit dar. Die Planungsgebietsfläche weißt bereits einen sehr hohen Versiegelungs- grad auf und spielt daher keine Rolle für die Grundwasserneubildung. 9 Regierungspräsidium Karlsruhe Kampfmittelbeseitigungsdienst: Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen / Luftbildauswer- tung Karlsruhe, Kolberger Straße, Abriss und Neubau, Flst 71053 10 Landesamt für Umwelt Baden-Württemberg (2019): Kartenviewer. Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 16 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 WSG Die gesamte Waldstadt und somit auch das Planungsgebiet liegen in der Zone III B des Wasserschutzgebietes Nr. 212010 „Stadt Karlsruhe, Wasser- werk Hardtwald“. Grundwasser- flurabstand Gemäß der Baugrundbeurteilung 11 liegt der Bemessungsgrundwasserstand mit Sicherheitszuschlag von 30 cm, im Bereich des Planungsgebietes bei 108,8 mNN (bisher höchster gemessener Grundwasserstand 109,4 üNN). Allerdings ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei extrem starken nieder- schlägen über einen längeren Zeitraum der bisher ermittelte maximale Grundwasserstand überschritten werden kann. Die Bodenplatten bzw. Gründungssohlen der Tiefgarage liegen in den Sand- schichten mindestens 0,6 m über dem bisher beobachteten höchsten Grundwasserstand. Empfindlichkeit Die unter den versiegelten Flächen anstehenden Sandböden besitzen eine geringe Filter- und Pufferfähigkeit gegenüber Schadstoffen. Aufgrund des geringen Grundwasserflurabstands und der Lage innerhalb eines festge- setzten Wasserschutzgebietes besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber potentiellen Schadstoffeinträgen. Auswirkungen Durch die Umsetzung der Planung reduziert sich der Versiegelungsgrad. Durch die vorgesehene Dachbegrünung, Überdeckung und Begrünung der Tiefgaragenflächen findet ein weiterer Wasserrückhalt statt. Es sind daher keine erheblichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten. Die Planung sieht vor, das Baugebiet im Trennsystem zu entwässern. Das Re- genwasserentwässerungskonzept (Juni 2020) sieht vor, dass das Regenwas- ser aus den Teilbereichen A, B und C aufgenommen, gereinigt und unterir- disch versickert wird. Bei allen Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass keine Verunreinigung des Grundwassers oder dessen nachteilige Veränderung zu erwarten ist. Aus dem Teilbereich D wir das Niederschlagswasser dem städ- tischen Kanal zugeleitet. Die in den Kanal einzuleitende Menge ist auf 60 l/s begrenzt. Schutzgut Luft Rechtliche Vorgaben Erhaltung der bestmög- lichen Luftqualität Die Rahmenrichtlinie Luftqualität (96/62/EG) der EU benennt in Artikel 9 die Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte liegen. Artikel 9 besagt, dass • die Mitgliedsstaaten eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in de- nen die Werte der Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte liegen, zu er- stellen haben und • die Mitgliedsstaaten in diesen Gebieten die Schadstoffwerte unter den Grenzwerten halten und sich bemühen, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu erhalten. Den in Artikel 9 beschriebenen Vorgaben trägt § 50 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (BImSchG) Rechnung. Dieser besagt, dass bei 11 IBR Geotechnik, 2019: Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Bebauungsplanverfahren. KA – Bebauung Gara- genhof Kolberger Straße 5 (Flurstücke Nr. 71061 und 71054). Stand 23.06.2019 Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 17 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissi- onsgrenzwerte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffe- nen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu be- rücksichtigen ist. Das BauGB übernimmt wiederum die Anforderungen des § 50 BImSchG an die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Abwä- gungsbelang für die Bauleitplanung, sodass gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buch- stabe h BauGB, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüs- sen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu be- rücksichtigen ist. Auswirkungen Die vorliegende planungsrechtlich ermöglichte Bebauung wird voraussicht- lich keine besonderen, für die Luftqualität entsprechender Gebiete relevan- ten Emissionen zur Folge haben, so dass die Planung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der bestehenden und zu erhaltenden best- möglichen Luftqualität führen wird. Situation im Planungsgebiet Das Planungsgebiet liegt gemäß der Klimafunktionskarte der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie 12 in keinem bioklimatisch oder lufthygienisch belaste- ten Bereich. Entlang der etwa 80 m nordwestlich des Planungsgebietes ver- laufenden Theodor-Heuss-Allee ist allerdings bei austauscharmen Wetterla- gen, mit einer Belastung durch NO 2 -Immissionen von > 80 μg/m³ zu rech- nen. (vgl. Abbildung 4) Auswirkungen Baubedingt kann es durch den Einsatz von Baumaschinen und -fahrzeugen, vorübergehend zu Staub- und Abgasemissionen kommen. Mit der geplan- ten Wohnbebauung ist zudem mit einer Erhöhung der Luftschadstoffe wie Feinstaub und NO 2, durch erhöhten Verkehr und Hausbrand zu rechnen. Schutzgut Klima Situation Oberrheinebene Die mittlere Oberrheinebene zählt aufgrund ihrer Beckenlage zu den wär- mebegünstigtsten Klimaten Deutschlands. Das Klima im Rheingraben lässt sich neben der hohen mittleren Lufttemperatur durch geringe Jahresnieder- schläge, Windarmut und häufige Inversionswetterlagen charakterisieren. Hohe Luftfeuchtewerte führen im Sommer häufig zu Schwüle, in kälteren Jahreszeiten zu Nebelbildung. Die genannten klimatischen Bedingungen be- günstigen zudem eine Anreicherung von Luftverunreinigungen. Die thermische Begünstigung des Gebietes bedingt einerseits ein gutes Wuchsklima für Kulturpflanzen einschließlich Sonderkulturen wie z. B. Erd- beeren und Spargel. Andererseits wird sie innerhalb der Siedlungsräume als Belastung (Schwüle) empfunden. Die hohe Siedlungsdichte in der Ober- rheinebene bewirkt eine zusätzliche thermische Aufheizung. Situation Umgebung Das Planungsgebiet liegt am westlichen Rand des Karlsruher Stadtteils Waldstadt-Waldlage. Dieser gehört aufgrund der starken Durchgrünung bzw. des hohen Anteils an bioklimatischen Ausgleichsräumen zu den eher bioklimatisch unkritischeren Siedlungsräumen. 12 Nachbarschaftsverband Karlsruhe (NVK), 2011: Ökologische Tragfähigkeitsstudie für den Raum Karlsruhe. Ein Beitrag zur Flächennutzungs- und Landschaftsplanung Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 18 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Grünachse nördlich des Planungsgebietes Die nördlich des Planungsgebiets verlaufende, bewaldete Grünachse zwi- schen Theodor-Heuss-Allee und den Grünflächen am Jägerhausenpark be- sitzt laut der Klimafunktionskarte der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie 13 (vgl. Abbildung 4) eine mittlere Funktion als Kaltluftproduzent. Abbildung 4: Auszug aus der Ökologi- schen Tragfähigkeitsstu- die, Klimafunktions- karte, verändert (Pla- nungsgebiet siehe rote Umrandung) 13 Nachbarschaftsverband Karlsruhe (NVK), 2011: Ökologische Tragfähigkeitsstudie für den Raum Karlsruhe. Ein Beitrag zur Flächennutzungs- und Landschaftsplanung Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 19 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Abbildung 5: Auszug aus der Ökologi- schen Tragfähigkeitsstu- die, Karte Klima, verän- dert (Planungsgebiet siehe rote Umrandung) Themenkarte Klima Die bewaldeten Grünflächen nördlich des Planungsgebietes sind in der Themenkarte Klima der Ökologischen Tragfähigkeitsstudie 14 folgendermaßen bewertet (vgl. Abbildung 5). • Freiflächen mit hohem Einfluss auf die Siedlungsgebiete. • Mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung, Luftaustausch mit der Umgebung erhalten. Planungsgebiet Das Planungsgebiet selbst ist derzeit durch den hohen Versieglungsgrad vorbelastet. In der Klimafunktionskarte (vgl. Abbildung 4) der Ökologischen Tragfähig- keitsstudie wird die Planungsgebietsfläche wie folgt beurteilt: • Siedlungsräume mit mäßiger bioklimatischer Belastung und günstigeren Bedingungen. • Mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nachverdichtung bei Beachtung klimaökologischer Aspekte. Auswirkungen Im Vergleich zur bestehenden Nutzung als fast völlig versiegelter Garagen- hof und Tankstellenareal, steigt durch die Umnutzung als Wohngebiet der Grünflächenanteil. Eingriffe in die, das Planungsgebiet umgebenden sied- lungsklimatisch hochwertigen Waldflächen, finden nicht statt. Eingriffe in Gehölze umfassen lediglich Einzelgehölze im näheren Umfeld der geplanten Baukörper. Die Planung sieht zudem auf sämtlichen Gebäuden eine exten- sive Dachbegrünung und intensive Begrünung von Teilflächen der Tiefga- rage sowie eine Fassadenbegrünung vor. Die Dach- und Fassadenbegrü- nung dient dem Ausgleich von Temperaturschwankungen und verhindert somit ein schnelles Aufheizen der Dach- und Fassadenflächen am Tag und verringert die nächtliche Wärmeabstrahlung. Dies wird auch durch eine Fas- sadengestaltung mit hellen Materialien („Albedo Effect“) unterstützt. Es ist mit keinen erheblichen negativen Auswirkungen auf das Siedlungs- klima in der Waldstadt zu rechnen. 14 Nachbarschaftsverband Karlsruhe (NVK), 2011: Ökologische Tragfähigkeitsstudie für den Raum Karlsruhe. Ein Beitrag zur Flächennutzungs- und Landschaftsplanung Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 20 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Erholung/Wohnumfeld Erholung Hardtwald Der Karlsruher Stadtteil Waldstadt - Waldlage ist in Bezug auf die Erholung durch die Verzahnung der Bebauung mit den direkt benachbarten Hardt- wald geprägt. Zum einen stellen die siedlungsnahen und gut erreichbaren Hardtwaldflächen westlich der L 604, nicht nur für die Bewohner der Wald- stadt einen bedeutenden Naherholungsraum dar. Die Ökologische Tragfä- higkeitsstudie für den Raum Karlsruhe 15 weist dem Hardtwald eine heraus- ragende Bedeutung für die lokale / regionale Naherholung zu (vgl. Abbil- dung 6). Waldstadt Zum anderen besitzt die Waldstadt selbst einen hohen Grünflächenanteil. Durch eine aufgelockerte Zeilenbauweise, weisen die Grundstücke einen hohen Anteil unbebauter, meist mit Bäumen bestandenen Freiflächen auf. Auch zwischen den Häuserblocks bestehen bewaldete Grünachsen welche durch öffentliche Wege erschlossen sind. Diese dienen sowohl zur Kurzzeit- und Feierabenderholung, als auch als Verbindung zu anderen Erholungsge- bieten, wie zum Beispiel zum etwa 600 m östlich des Planungsgebietes ge- legenen Jägerhausenpark. Die nördlich an das Planungsgebiet angrenzende Grünachse zwischen Hardtwald im Westen und dem Jägerhausenpark im Osten, ist in der Ökokogischen Targfähigkeitsstudie 16 als Fläche mit beson- derer Bedeutung für die lokale / regionale Naherholung ausgewiesen (vgl. Abbildung 6). Abbildung 6: Auszug aus der Ökologi- schen Tragfähigkeitsstu- die, Karte Schutzgut Freiraum / Erholung 15 Nachbarschaftsverband Karlsruhe (NVK), 2011: Ökologische Tragfähigkeitsstudie für den Raum Karlsruhe. Ein Beitrag zur Flächennutzungs- und Landschaftsplanung 16 ebenda Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 21 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Planungsgebiet Die Planungsgebietsfläche selbst besitzt aufgrund der hohen Vorbelastung durch die bestehende Bebauung sowie Nutzung als Garagenhof und Tank- stelle/Autowerkstatt, keine Bedeutung für die naturgebundene Erholung. Aufgrund der direkt benachbarten Lage zu der oben genannten, erholungs- relevanten Grünachse, besteht jedoch eine hohe Empfindlichkeit gegenüber einer Umnutzung der Fläche. Wohnumfeld Als Wohnumfeld kommt dem Planungsgebiet derzeit aufgrund der vorhan- denen Vorbelastungen keine besondere Bedeutung zu. Aufgrund der Lage in einem großflächigen Wohngebiet mit angrenzenden erholungsrelevanten Freiflächen, besteht allerdings eine gewisse Empfindlichkeit gegenüber ei- ner planerischen Veränderung. Auswirkungen Ziel der Planung ist es, neuen Wohnraum zu schaffen und das Wohnumfeld an die aktuellen Bedürfnisse anzupassen sowie die Aufwertung der räumli- chen Qualität zu erhöhen. Geplant ist die Errichtung von ca. 50 Wohneinhei- ten (Haus A+B), ca. 30 seniorengerechte Wohnungen (Haus C), ein Studen- tenwohnheim mit ca. 35 Zimmern (Haus D) und eine Kindertagesstätte. Baubedingt kann es zu temporären Belästigungen der benachbarten An- wohner durch Lärm, Staub und Erschütterungen kommen. Anlagebedingt ist mit einer Zunahme von Lärmemissionen und erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen. Um die Situation hinsichtlich der Lärmbe- lastung abzuklären wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Ergeb- nisse sind im folgenden Kapitel zu entnehmen. Insgesamt ist mit keinen erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung auf das Wohnumfeld zu rechnen. Lärm Lärm Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ist ein wesent- liches Element zum Erhalt gesunder Lebensverhältnisse für den Menschen. Um die Situation hinsichtlich der Lärmbelastung abzuklären und ggf. geeig- nete Schutzmaßnahmen zu treffen, wurden vom Büro Koehler & Leutwein schalltechnische Untersuchungen 17 durchgeführt. Schalltechnische Un- tersuchungen Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde ermittelt, welche Lärmemissionen durch den Straßenverkehr des umgebenden Straßennet- zes ausgehen und ob hierdurch unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen auf das Bauvorhaben einwirken oder wie diese vermieden werden können. 17 Koehler & Leutwein Karlsruhe, 13. Januar 2020: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Kolberger Straße 3- 5“ in Karlsruhe-Waldstadt Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 22 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Weiterhin wurde untersucht, ob durch die geplanten Nutzungen Wohnen, Seniorenwohnen und der Kindertagesstätte störende Lärmeinwirkungen auf die Vorhandene Bebauung ausgehen oder wie diese durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen auf ein verträgliches Maß zu vermin- dern sind. Ergänzend wurde untersucht, ob durch die zu erwartende Verkehrserzeu- gung des Bauvorhabens unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen auf die be- reits bestehenden Wohnnutzungen entstehen können. Ergebnis Zusammenfassend kommt die Schalltechnische Untersuchung 18 zu folgen- den Ergebnissen: Verkehrslärm Durch Verkehrslärm der umgebenden Verkehrsemittenten ergeben sich in- nerhalb des Plangebietes überwiegend verträgliche Belastungen. In gerin- gen Umfang sind passive Lärmschutzmaßnahmen in Form von entspre- chend gedämmte Außenbauteilen im Bebauungsplan festzusetzen, da ak- tive Lärmschutzmaßnahmen aufgrund der städtebaulichen Situation nicht in Frage kommen. Diese betrifft die Gebäudefassaden Ost an den Gebäuden C und D. Auswirkungen auf das Umfeld durch die Umnutzung Von den Flächen der geplanten Nutzung gehen im Tageszeitraum keine Ge- räuschbelastungen aus, die das Umfeld unzumutbar stören. Es sind daher für Geräuschquellen innerhalb des Bebauungsplangebietes keine Schall- schutzmaßnahmen diesbezüglich vorzusehen. Auswirkungen auf das Umfeld durch die Verkehrszunahme Durch die Veränderung der Lärmbelastung im Umfeld des Bebauungsplan- gebietes aufgrund der zu erwartenden Verkehrszunahme, entstehen keine Erhöhungen von über 3 dB(A) bei gleichzeitigem Überschreiten der Immis- sionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Die Notwendigkeit der Festsetzung von aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen außerhalb des Plangebietes ergibt sich nicht. Gewerbelärm Durch den Gewerbelärm der bestehenden Betriebe ergeben sich im Umfeld keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Innerhalb des Plangebietes entstehen an einer Gebäudefront geringfügige Überschrei- tungen durch den hohen Ansatz von Anlieferungsfahrzeugen, die als hin- nehmbar anzusehen sind. Fazit Bei Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen bestehen aus schallschutz- rechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Bauvorhaben. Kultur- und sonstige Sachgüter, kulturelles Erbe Kultur- und Sachgüter Im Planungsgebiet und dessen Umgebung sind keine Kulturgüter bekannt. Auswirkungen Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter durch Umsetzung der Planung sind nicht zu erwarten. 18 Koehler & Leutwein Karlsruhe, 13. Januar 2020: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Kolberger Straße 3- 5“ in Karlsruhe-Waldstadt Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 23 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Wechselwirkung Es sind keine außergewöhnlichen Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern zu erwarten. 1.6 Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen Die größtmögliche Minimierung der negativen Auswirkungen des Eingriffs im Baugebiet hat Vorrang vor Kompensationsmaßnahmen. Schutzgut Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Minimierung/ Kompensation Folgende Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung und Kompensa- tion der Eingriffe in das Schutzgut Pflanzen und Tiere sind in die Baugebiet- splanung eingeflossen: • Festsetzung von Pflanzbindungen • Festsetzungen von flächigen Pflanzpflichten (Rasenfläche) • Festsetzung von Pflanzpflichten von Einzelbäumen • Erhalt der angrenzenden Waldflächen durch Unterschreitung des Min- destabstands nach LBO • Extensive Dachbegrünung der Haupt- und Nebengebäude • Intensive Begrünung Tiefgarage auf Teilflächen • Fassadenbegrünung (auch im Durchführungsvertrag) • Festsetzung insektenfreundlicher Beleuchtung • Ausschluss von Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht • Weitere artenschutzrechtliche Maßnahmen vgl. weiter unten unter Punkt „spezieller Artenschutz“ interne Kompensation Die im Kapitel 3.3 durchgeführte Gegenüberstellung von Eingriff und Aus- gleich zeigt, dass durch die Umsetzung der vorliegenden Planung und der darin festgesetzten internen Minimierungs- und Kompensationsmaßnah- men der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen und Tiere voll kompensiert wird. Beurteilung der Kompensation Die Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere sind weitestgehend minimiert und i. S. d. Eingriffsregelung in vollem Umfang kompensiert. Artenschutz Um die Auslösung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Popula- tion, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) auszuschließen, sind folgende Maßnahmen durchzuführen: Fledermäuse Aufgrund möglicher temporärer Sommerquartiere ist der Abriss der Ge- bäude zur Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen von Fledermäusen ausschließlich während der Winterschlafzeit (20. Oktober bis 28 Februar) durchzuführen. Brutvögel Fällungen/Rodungen von Bäumen und Sträuchern sowie Abriss- und Räum- arbeiten von Garagen und Gebäuden sind zur Vermeidung des Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 24 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Tötungsverbotstatbestandes nur außerhalb der Brutzeit der Vögel im Zeit- raum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar durchzuführen. Vorgezogene Aus- gleichsmaßnahmen für Vögel (CEF) Als Ersatz für die wegfallenden Bruthabitate sind für Höhlenbrüter folgende Nisthilfen vor der Fällung fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhal- ten: • 3 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 27 mm (z.B. Schwegler Nisthöhle 1B) • 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 30 mm (z.B. Schwegler Nisthöhle 2GR oval) • 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 45 mm (z.B. Schwegler Nisthöhle 3SV) • 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2H) • 2 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N). Artenschutzrechtliche Beurteilung Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflan- zungs- und Ruhestätten) werden unter Beachtung der o.g. Maßnahmen nicht ausgelöst. Zur allgemeinen Verbesserung des Habitatangebots für Vogelarten und Fle- dermäuse wird die Anbringung folgender Nisthilfen/Kästen empfohlen: Fledermauskästen • Anbringung von 3 Fledermausflachkästen an Gebäuden (gebäudebe- wohnende Fledermäuse) Spezialvogelnisthilfen • 1 x Baumläuferhöhle (z.B. Schwegler Baumläuferhöhle 2B) • 3 x Zaunkönigkugeln (z.B. Schwegler 1ZA) Vogelnisthilfen für Gebäudebrüter Anbringung und dauerhafter Erhalt von folgenden Nistkästen an Gebäuden in der näheren Umgebung, bzw. an den neuen Gebäuden: • 3 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2H) • 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2HW) • 3 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N) Schutzgut Landschaftsbild / Erholung Minimierung / Kompensation Die Planung sieht eine Ein- und Durchgrünung des Areals durch Erhalt und Neupflanzung von Bäumen, Dach- und Fassadenbegrünung und teilweise intensive Begrünung der Tiefgarage vor. Durch die Unterschreitung des Min- destabstands nach LBO ist der Erhalt der angrenzenden Waldflächen mög- lich. Daneben werden durch die Regelungen zur Dach-/ Fassadengestaltung, Einfriedigungen, Nebenanlagen, Abfallbehältnisse, Werbeanlagen und Au- ßenantennen der Eingriff bestmöglich minimiert. Das Ortsbild wird im na- turschutzrechtlichen Sinne neu gestaltet. Schutzgut Fläche/ Boden Minimierung Flächenverbrauch und Bodenversiegelung Zur Minimierung der Flächeninanspruchnahme werden folgende Festset- zungen getroffen, die dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung tragen: Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 25 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 • Verringerung des Versiegelungsgrades im Vergleich zum derzeitigen Be- stand • Zuwegungen, Terrassen und ähnliche Flächen sind mit einem wasser- durchlässigen Belag auszubilden • Dachbegrünung • Begrünung Tiefgarage • Ausnutzung der maximalen GRZ von 0,42 • komprimierte Bauweisen durch mehrgeschossige Hausgruppen • Anlage von Tiefgaragen. Beurteilung der Kompensation Die im Kapitel 3.4 durchgeführte Gegenüberstellung von Eingriff und Aus- gleich zeigt, dass durch die Umsetzung der vorliegenden Planung und der darin festgesetzten internen Minimierungs- und Kompensationsmaßnah- men der Eingriff in das Schutzgut Boden voll kompensiert wird. Schutzgut Wasser Minimierung Wie beim Boden hat auch hier der sparsame Umgang mit der Fläche Priori- tät (s.o.). Folgende wasserbezogenen Festsetzungen dienen zur Minimie- rung des Eingriffs in das Schutzgut Wasser (siehe auch Kap. 2.0): • Zuwegungen, Terrassen und ähnliche Flächen sind mit einem wasser- durchlässigen Belag auszubilden • Dachbegrünung / Begrünung Tiefgarage • Versickerung des Niederschlagwassers durch Versickerungsmulden Beurteilung der Kompensation Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind weitestgehend minimiert. Weitere Kompensationsmaßnahmen i. S. d. Eingriffsregelung sind nicht er- forderlich. Schutzgut Klima/ Luft Minimierung Luftschadstoffe Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nut- zung sind zulässig und tragen zur Reduzierung von CO 2, Feinstaubemissio- nen und weiteren Treibhausgasemissionen bei. Minimierung Folgende Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Eingriffe in das Schutzgut Klima sind in die Baugebietsplanung eingeflossen: • Reduzierung des Versiegelungsgrades und Durchgrünung der Wohn- baufläche • Verminderung der Gebäudeaufheizung durch: - Extensive Dachbegrünung, - Intensive Begrünung Tiefgarage auf Teilflächen, - Fassadenbegrünung (auch im Durchführungsvertrag), - helle Fassadengestaltung „Albedo Effekt“. • Festsetzung von Pflanzbindungen. Beurteilung Kompensation Durch die oben genannten Maßnahmen wird der Eingriff in das Siedlungs- klima minimiert. Kompensationsmaßnahmen i. S. d. Eingriffsregelung sind nicht erforderlich. Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 26 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Schutzgut Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Minimierung Gestaltung Die vorgenannten Maßnahmen zur visuellen Einbindung und Gestaltung des Ortsbildes tragen zur besseren Verträglichkeit des Baugebietes für Be- wohner und Erholungssuchende bei. Lärmschutzmaßnahmen Die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan enthalten passive Lärm- schutzmaßnahmen in Form von entsprechend gedämmten Außenbautei- len. 1.7 Prognose der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung ist anzunehmen, dass die Nutzung wei- ter wie bisher erfolgt. 1.8 Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe von Auswahlgründen im Hinblick auf die Umweltauswirkungen Planungsvarianten Er wurden keine sich wesentlich hinsichtlich der Umweltauswirkungen un- terscheidenden Planungsvarianten erarbeitet. 1.9 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (Monitoring) rechtliche Grundlage § 4 c BauGB „Überwa- chung“ Das BauGB besagt in § 4 c: „Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchfüh- rung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umwelt- bericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Be- hörden nach § 4 Abs. 3.“ Monitoring Folgende Überwachungsmaßnahmen sind durchzuführen: Ausgleichsmaßnahmen Jeweils ein, fünf und zehn Jahre nach Baugebietsumsetzung ist durch die Stadt bzw. durch ein beauftragtes Fachbüro zu überprüfen, ob die festge- setzten Maßnahmen zum Anpflanzen wie geplant umgesetzt wurden und funktionsfähig sind. Defizite sind umgehend zu beseitigen. Bei Fehlentwick- lungen sind geeignete Maßnahmen, z. B. ergänzende Pflanzungen oder Mo- difizierung der Flächenpflege, zu treffen. Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 27 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 1.10 Allgemein verständliche Zusammenfassung (Umweltbericht) Planung: Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt die Umnutzung eines mindergenutzten Ga- ragengrundstücks und eines ehemaligen Tankstellenareals im Stadtteil Waldstadt. Ziel ist die Errichtung von vier mehrstöckigen Wohnhäusern und einer Kindertagesstätte. Bestandsbewertung: Aufgrund der hohen Vorbelastung durch die bestehende Bebauung, besit- zen die Schutzgüter im Bestand eine geringe Bedeutung. Einzig die kleinflä- chig am Rand betroffenen Parkwaldbestände sind von höherer Bedeutung. Auswirkungen: Durch das Vorhaben sind folgende Auswirkungen zu erwarten: Schutzgut Pflanzen und Tiere Durch die geplante Bebauung werden überwiegend bereits bebaute Flächen in Anspruch genommen. Die anlagebedingten Auswirkungen beschränken sich auf die kleinflächig betroffenen Grünflächen mit einem Biotopkomplex aus Zierrasen, Einzelgehölze und Parkwald. Durch die Umnutzung als Wohnareal erhöht sich der Grünflächenanteil. Artenschutz Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (Tötung, Störung des Erhal- tungszustandes der lokalen Population, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) werden unter Beachtung entsprechender Maßnahmen (Bau- zeitenregelung, Vogelnistkästen, Fledermauskästen) nicht ausgelöst. Schutzgut Landschaftsbild Aufgrund einer ansprechend gestalteten Ein- und Durchgrünung sind keine weithin sichtbaren negativen Auswirkungen zu erwarten. Schutzgut Fläche/ Boden Durch die Umsetzung der Planung werden ausschließlich stark anthropogen überformte, zum Großteil bereits versiegelte Flächen in Anspruch genom- men. Die geplante Umnutzung hat eine Erhöhung des Grünflächenanteils zur Folge. Es sind daher keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten. Schutzgut Wasser Durch die Umsetzung der Planung reduziert sich der Versiegelungsgrad. Aufgrund der vorgesehenen Dachbegrünung und Überdeckung und Begrü- nung der Tiefgaragenflächen findet ein weiterer Wasserrückhalt statt. Es sind daher keine erheblichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu er- warten. Die Planung sieht vor, das Baugebiet im Trennsystem zu entwäs- sern. Das Regenwasserentwässerungskonzept (Juni 2020) sieht vor, dass das Regenwasser aus den Teilbereichen A, B und C aufgenommen, gereinigt und unterirdisch versickert wird. Aus dem Teilbereich D wir das Niederschlags- wasser dem städtischen Kanal zugeleitet. Die in den Kanal einzuleitende Menge ist auf 60 l/s begrenzt. Schutzgut Luft Durch die geplanten Nutzungen sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität zu erwarten. Schutzgut Klima Im Vergleich zur bestehenden Nutzung als fast völlig versiegelter Garagen- hof und Tankstellenareal, steigt durch die Umnutzung als Wohngebiet der Grünflächenanteil. Eingriffe in die, das Planungsgebiet umgebenden sied- lungsklimatisch hochwertigen Waldflächen, findet nicht statt. Gehölzein- griffe umfassen lediglich Einzelgehölze im näheren Umfeld der geplanten Baukörper. Durch Minimierungsmaßnahmen wie Dach- und Fassadenbe- grünung, Verwendung von hellen Materialien, Neuanpflanzung von Bäumen wir der Eingriff in das Siedlungsklima minimiert. Kompensationsmaßnah- men i.S.d. Eingriffsregelung sind nicht erforderlich. Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 28 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Schutzgut Mensch Es sind keine gravierenden Auswirkungen auf das Wohnumfeld oder die Er- holungsnutzung zu erwarten. Der Bebauungsplan enthält Regelungen zum passiven Lärmschutz. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter durch Umsetzung der Planung sind nicht zu erwarten. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern: Es sind keine außergewöhnlichen Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern zu erwarten. Eingriffs-Ausgleich Zum Eingriffs-Ausgleich innerhalb des Planungsgebiets sind v. a. die Erhö- hung des Grünflächenanteils, Dach- und Fassadenbegrünung sowie teil- weise Begrünung der Tiefgaragenflächen im Bauungsplan festgesetzt. Prüfung anderweitiger Lösungsmöglich- keiten: Er wurden keine sich wesentlich hinsichtlich der Umweltauswirkungen un- terscheidenden Planungsvarianten erarbeitet. Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Beeinträchtigungen: Bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen und Unterla- gen sind keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten aufgetreten. Für einige der in Anlage 1 Nr. 2b BauGB aufgeführten Kriterien liegen keine ortsbezo- genen Informationen bzw. Untersuchungen vor (z. B. Luftschadstoffe); eine Prognose kann daher allenfalls allgemein getroffen werden. 1.11 Quellenverzeichnis Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe: Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster über das Grundstück Kolberger Straße 5 (Flurstück 71053), ausgestellt am 20.02.2019 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), vom 12.07.1999, zuletzt geändert am 31.08.2015 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.6.2017 I 2193 BIOPLAN Ges. f. Landschaftsökologie und Umweltplanung, 2019: Spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen zum Vorhaben „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe, Dr. David Gustav, Dr. Peter Stahl- schmidt (Fledermäuse) HHP Hage + Hoppenstedt Partner, 2020: NVK Nachbarschaftsverband Karlsruhe Landschaftsplan 2030 IBR Geotechnik, 2019: Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Bebauungsplanverfahren. KA – Bebauung Garagenhof Kolberger Straße 5 (Flurstücke Nr. 71061 und 71054). Stand 23.06.2019 Koehler & Leutwein Karlsruhe, 24. Oktober 2019: Schalltechnische Untersuchung zum Bebau- ungsplan „Kolberger Straße 3-5“ in Karlsruhe-Waldstadt Nachbarschaftsverband Karlsruhe (NVK), 2011: Ökologische Tragfähigkeitsstudie für den Raum Karlsruhe. Ein Beitrag zur Flächennutzungs- und Landschaftsplanung LUBW Daten und Kartendienst: http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/in- dex.xhtml?pid=.Natur%20und%20Landschaft Regionalverband Mittlerer Oberrhein, 2003: Regionalplan Mittlerer Oberrhein Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 29 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Regierungspräsidium Karlsruhe Kampfmittelbeseitigungsdienst: Kampfmittelbeseitigungsmaß- nahmen / Luftbildauswertung Karlsruhe, Kolberger Straße, Abriss und Neubau, Flst 71053 Umweltministerium Baden-Württemberg, 1995: Luft – Boden – Abfall, Heft 31; Bewertung von Bö- den nach ihrer Leistungsfähigkeit – Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und An- rechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto- Verordnung – ÖKVO) Vom 19. Dezember 2010 Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 30 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 2.0 Empfehlungen für Festsetzungen mit grünordnerischen und ökologischen Zielsetzungen zur Übernahme in den Bebauungsplan Aus den vorangegangenen Kapiteln wurden Maßnahmen bzw. Festsetzun- gen zur Minimierung und zum Ausgleich des Eingriffs im Baugebiet entwi- ckelt, die zur Übernahme in den Bebauungsplan empfohlen werden. (siehe auch Anlage 2.1) 2.1 Planungsrechtliche Festsetzungen Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern oder anderen Begrü- nungen Anpflanzung von Bäumen An den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten sind Bäume zu pflanzen. Sie sind dauerhaft fachgerecht zu unterhalten und bei Ausfall gleichartig zu ersetzen. Abweichungen von den zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten sind nur zulässig, um den notwendigen Abstand zu Leitun- gen, Kanälen und Zufahrten einzuhalten. Für Straßenbäume, Bäume auf Parkplätzen und auf befestigten Flächen sind offene Baumscheiben von mind. 24 m² Größe vorzusehen. Der zur Verfü- gung stehende durchwurzelbare Raum hat mindestens 36 m³ je Baum zu betragen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich. Der zu über- bauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Stand- ortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumer- weiterung, Bauweisen und Substrate“ in der jeweils aktuellen Fassung zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungs- rohre, Bewässerungssystem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. Bäume, die möglichen Beschädigungen durch den Verkehr ausgesetzt sind, müssen einen Anfahrschutz erhalten. Es sind grundsätzlich standortgerechte Arten zu verwenden, die dem Klima- wandel angepasst sind. Hinweis Die Verwendung von folgenden Baumarten wird empfohlen: Baumarten: Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Acer campestre Feldahorn Acer plataniodes Spitzahorn Carpinus betulus Hainbuche Tilia tomentosa Silberlinde Quercus robur Stieleiche Quercus petraea Traubeneiche Sophora japonica Schnurbaum Prunus avium Vogelkirsche Qualität: Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 31 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 (Hochstämme und Stammbüsche) Hochstämme Stammumfang 18-20 cm, Stammbüsche 150-200cm Höhe. Dachbegrünung Dachflächen von Flachdächern und flachgeneigte Dächer bis 15%, auch Überdachungen von Tiefgaragenzufahrten, sind durch Ansaat von Kräutern mit Sedumsprossen extensiv zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats muss oberhalb der Drän- und Fil- terschicht mindestens 12 cm in gesetztem Zustand betragen. Die Dachflächen im Bereich von technischen Dachaufbauten und Dachter- rassen sind hiervon ausgenommen, soweit der Anteil der Dachbegrünung an der Gesamtdachfläche (abzüglich der Konstruktionsfläche der Attika) 70 % des jeweiligen Gebäudes nicht unterschreitet. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträch- tigt werden. Ferner sind auch sie um das Maß ihrer Maximalhöhe von der Gebäudekante abzurücken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung füh- ren. Artenverwendungsliste für die Dachbegrünung: Kräuter Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Begrünung von Tiefgaragen Dachflächen von Tiefgaragen sind zu begrünen. Die Stärke des Begrünungs- substrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 60 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Das Niveau der Oberkante der Tiefgarage (einschließlich Begrünungsaufbau) muss auf dem Niveau des restlichen Grundstückes abschließen. Im Bereich von Baumstandorten ist die Sub- stratstärke auf mindestens 1,00 m im Radius von mindestens 3,50 m rings um den Stamm zu erhöhen. Für die Bäume ist eine automatische Bewässe- rung vorzusehen. Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 32 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Alle Bäume sind mindestens in der Qualität 3 x verpflanzt, Stammumfang 18/20 cm zu pflanzen. Alle Pflanzungen sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall in der nächsten Pflanzperiode durch die gleichen Arten zu ersetzen. Zur Herstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht (Vegetationstrag- schicht) ist möglichst ortseigenes, soweit geeignet oder ortsähnliches, kul- turfähiges Bodenmaterial zu verwenden. Die oberste Bodenschicht ist dabei aus humushaltigem Oberboden (Mutterboden) mit einer Mächtigkeit von mindestens 10 cm herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Anforde- rungen für eine Bauwerksbegrünung mit den grundsätzlich zu erfüllenden, umfangreichen Vorgaben erfüllt sind. Berücksichtigt werden müssen die Korngrößenverteilung, der Gehalt organischer Substanz, die Witterungsbe- ständigkeit, die Struktur- und Lagerungsstabilität, die Wasserdurchlässig- keit, die Wasserspeicherfähigkeit, die Luftkapazität, der pH-Wert, der Salz- und Nährstoffgehalt sowie der Gehalt an keimfähigen Samen/regenerati- onsfähigen Pflanzenteilen und der Anteil an Fremdstoffen. Fassadenbegrünung Mindestens 20% der Gebäudefassaden sind zu begrünen – Höhe des Be- wuchses mindestens 10 m. Rasenansaat Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes festgesetzten Fläche (PFG 1) sind flächig als Blüh- bzw. Kräuterrasen herzustellen. Zu verwenden ist die Regel-Saatgut-Mischung (RSM) 7.1.2 der Forschungsgesellschaft Land- schaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (FLL). Kinderspielplätze dürfen darin hergestellt werden. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Boden, Natur und Landschaft Insektenfreundliche Beleuchtung Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundliche Beleuch- tungseinrichtungen in Form von LED-Leuchten einzusetzen. Dabei sind warm-weiße oder neutral-weiße LED-Leuchten mit einer Lichttemperatur von unter 3000 Kelvin mit niedriger Lichtpunkthöhe und primär nach unten gerichteter Beleuchtung zu verwenden. Die Leuchten sind so auszurichten, dass sie gezielt nur Verkehrsflächen und Wege, nicht jedoch angrenzende Gehölze oder Grünflächen ausleuchten. Die Leuchtengehäuse sind gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten zu schützen, die Oberflächentem- peratur der Leuchtengehäuse darf 60° C nicht übersteigen. Gebäudebeleuchtungen sind auf das für die Sicherheit erforderliche Maß zu reduzieren. Hinweise und Maßnahmen zum Artenschutz Bauzeitenregelung Fledermäuse Aufgrund möglicher temporärer Sommerquartiere ist der Abriss der Ge- bäude zur Vermeidung von Tötungen oder Verletzungen von Fledermäusen ausschließlich während der Winterschlafzeit (20. Oktober bis 28 Februar) durchzuführen. Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 33 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Brutvögel Fällungen/Rodungen von Bäumen und Sträuchern sowie Abriss- und Räum- arbeiten von Garagen und Gebäuden sind zur Vermeidung des Tötungsver- botstatbestandes nur außerhalb der Brutzeit der Vögel im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar durchzuführen. Vorgezogene Aus- gleichsmaßnahmen für Vögel (CEF) Als Ersatz für die wegfallenden Bruthabitate sind für Gebäude- und Höhlen- brüter folgende Nisthilfen vor der Fällung fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhalten: • 3 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 27 mm (z.B. Schwegler Nisthöhle 1B) • 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 30 mm) (z.B. Schwegler Nisthöhle 2GR oval) • 2 x Nisthöhle mit Fluglochdurchmesser 45 mm (z.B. Schwegler Nisthöhle 3SV) • 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2H) • 2 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N). Aufgrund der siedlungsnahen Lage sind entsprechende Kästen mit Katzen-/ Marderschutz obligatorisch. Allgemeine Ausgleichsmaßnahme Zur allgemeinen Verbesserung des Habitatangebots für Vogelarten und Fle- dermäuse wird die Anbringung folgender Nisthilfen/Kästen empfohlen: Fledermauskästen • Anbringung von 3 Fledermausflachkästen an Gebäuden (gebäudebe- wohnende Fledermäuse) Spezialvogelnisthilfen • 1 x Baumläuferhöhle (z.B. Schwegler Baumläuferhöhle 2B) • 3 x Zaunkönigkugeln (z.B. Schwegler 1ZA) Vogelnisthilfen für Gebäudebrüter Anbringung und dauerhafter Erhalt von folgenden Nistkästen an Gebäuden in der näheren Umgebung, bzw. an den neuen Gebäuden: • 3 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2H) • 2 x Halbhöhle (z.B. Schwegler Halbhöhle 2HW) • 3 x Nischenbrüterhöhle (z.B. Schwegler Nischenbrüterhöhle 1N) Aufgrund der siedlungsnahen Lage sind entsprechende Kästen mit Katzen-/ Marderschutz obligatorisch. Waldflächen Waldflächen Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Waldflächen ist jeweils auf ei- nem Streifen bis auf 4 m zur Nachbargrenze von Wohngrundstücken, auf Gehölze bis zu 4 m Höhe zu beschränken und auf einem Streifen zwischen 4 und 8 m zur Nachbargrenze von Wohngrundstücken auf Gehölze bis zu 10 m Höhe. Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 34 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 3.0 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich Gesetzliche Grundlage Im Zuge des geplanten Vorhabens entstehen Eingriffe in Natur und Land- schaft. Diese unterliegen der Eingriffsregelung nach Bundes- bzw. Lan- desnaturschutzgesetz. 3.1 Methodisches Vorgehen zur Ermittlung von Eingriff und Ausgleich Vorgehensweise Die nachfolgende Abbildung zeigt die Arbeitsschritte zur Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Abbildung 7: Arbeitsschritte der na- turschutzrechtlichen Eingriffsregelung Arbeitsschritte zur Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung Schritt 1 Erfassen und Bewerten von Natur und Landschaft (Bestandsauf- nahme), Bewertung der Empfindlichkeit Schritt 2 Erfassen der Auswirkungen des Eingriffs und (Weiter)entwick- lung der Planung im Hinblick auf Verbesserungen für Natur- haushalt und Landschaftsbild Schritt 3 Ermitteln des Umfangs erforderlicher Ausgleichsflächen Schritt 4 Auswählen geeigneter Flächen für den Ausgleich und natur- schutzfachlich sinnvoller Ausgleichsmaßnahmen als Grundlage für die Abwägung Eingriffs-Ausgleichs- Bilanz Für die Schutzgüter Boden sowie Pflanzen und Tiere wird eine Eingriffs-Aus- gleichs-Bilanzierung nach standardisierten Bewertungsverfahren erarbei- tet. Bestehendes Baurecht Da es sich bei der vorliegenden Planungsgebietsfläche um einen bereits baurechtlich geregelten und benauten Bereich handelt, ist für die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung die derzeit rechtlich zulässige Nutzung gemäß dem seit 1967 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage 2B“ (vgl. Abbildung 8) als Status quo anzusetzen. Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 35 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Abbildung 8: Ausschnitt aus dem seit 1967 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 333 „Waldstadt Waldlage 2B“ Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 36 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 3.2 Zusammenfassende Darstellung von Bestandsbewertung und Erheblichkeit des Eingriffs i. S. der Eingriffsregelung Im Rahmen der Schutzgutsbetrachtung im Umweltbericht wurde bereits eine Bewertung der Schutzgüter vorgenommen und darauf hingewiesen, wenn ein Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung erheblich ist. Bestandsbewertung Aus der nachfolgenden Zusammenstellung in Tabelle 4 kann die Einstufung der Schutzgüter im Planungsgebiet ersehen werden. Daraus geht hervor, dass die Bewertung des Bestandes der Schutzgüter überwiegend von gering ist. Erheblichkeit Aus der Überlagerung der Bestandsbewertung mit der Empfindlichkeit ge- genüber dem Vorhaben ergibt sich unter Berücksichtigung der Eingriffsin- tensität die potentielle Beeinträchtigung eines Schutzgutes. Diese gibt Aus- kunft darüber, ob ein Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinne erheblich ist. Tabelle 4: Bewertung des Bestandes im Planungsgebiet; Schutzgutbezogene Beurteilung der Erheblichkeit des Eingriffs Schutzgut Bestands- bewertung Empfindlichkeit gegenüber potentieller Wirkfaktoren (siehe Tabelle 2) pot. Beeinträchti- gung durch das Vorhaben Erheblichkeit des Eingriffs i. S. d. Eingriffsregelung Pflanzen und Tiere - erheblich Landschaftsbild / Erholung nicht erheblich Boden / Fläche nicht erheblich Wasser Grundwasser nicht erheblich Oberflächenwasser nicht erheblich Klima / Luft nicht erheblich Zeichenerklärung zu Tabelle 4: = gering = mittel = hoch Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 37 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 3.3 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Pflanzen und Tiere Methodisch wird für die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung das Verfahren der Ökokontoverordnung 19 herangezogen. Gegenüberstellung von Bestand und Planung nach o. g. Verfahren Tabelle 5 zeigt die Bewertung des Zustands des Planungsgebiets vor Umset- zung der Planung. In Tabelle 6 wird die Wertigkeit des Planungsgebiets nach Umsetzung der Planung prognostiziert. 19 Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durch- geführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung – ÖKVO) Vom 19. Dezember 2010 Tabelle 5: Bewertung des Bestandes Nr. Biotoptyp Normalwert Wertspanne Feinmodul ggf. Begrün- dung Auf-/ Ab- schläge Zuschlag / Abschlag anrechenbarer Biotopwert Fläche [m²] Bilanz- wert [ÖP] Bestand 33.80 Zierrasen (öffentliche Grün- fläche) 4 4 - 12 artenreich 4 8 298 2.384 59.20 Mischwald aus Laub- und Nadelgehölzen 14 9 - 14 – 22 > 80 % Arten des Standortwaldes 5 19 2.749 52.231 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche (Garagenhof und Tankstelle) 1 1 0 1 4.101 4.101 60.21 Völlig versiegelte Flächen 1 1 0 1 433 433 60.21 Völlig versiegelte Straße 1 1 0 1 215 215 60.50 Kleine Grünfläche (nicht überbaubare Grundstücks- fläche) 4 4 - 8 0 4 108 432 Gesamtsumme Ökopunkte Bestand 59.822 Gesamtsumme Fläche 7.930 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 38 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Tabelle 6: Bewertung des voraussichtlichen Zustands nach Umsetzung der Planung Nr. Biotoptyp Normalwert Wertspanne Pla- nungsmodul/Feinmo- dul (Verbesserung Bi- otopqualität) ggf. Begründung Auf-/ Abschläge Zuschlag / Abschlag anrechenbarer Biotopwert Fläche [m²] Bilanz- wert [ÖP] Planung 33.80 Rasen (PFG), tlw. Spielbe- reich 4 4 - 12 0 4 396 1.584 59.20 Mischwald aus Laub- und Nadelgehölzen (Erhalt) 14 9 - 14 – 22 Beeinträchtigung durch Kita-Außenge- lände -4 10 288 2.880 59.20 Mischwald aus Laub- und Nadelgehölzen (Bestandser- halt 8 m Steifen) 14 9 - 14 – 22 > 80 % Arten des Standortwaldes 5 19 2.164 41.116 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche (GRZ 0,42) abzüglich Dachbegrünung 1 1 0 1 1.129 1.129 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche (GRZ 0,42) abzüglich Dachbegrünung 1 1 0 1 1.129 1.129 60.20 Öffentliche Straße, Weg oder Platz / Trafohäuschen 1 1 0 1 364 364 60.21 Völlig versiegelte Flächen, auf der Tiefgarage 1 1 0 1 1.032 1.032 60.23 Weg oder Platz mit Schotterrasen (auf TG) 4 4 4 364 1.456 60.50 Restfläche Außenanlage 4 4 4 371 1.484 60.55 Bewachsenes Dach 4 4 - 8 extensive Dachbegrünung mit „Karlsruher Mi- schung“ 12 cm Substrat +4 8 1.019 8.152 60.55 Begrünte Tiefgarage 4 4 - 8 60 cm Substrat / bei Bäumen 100 cm +4 8 803 6.424 Gesamtsumme Ökopunkte Planung 65.621 Gesamtsumme Fläche 7.930 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 39 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Ergebnis Aus der Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergibt sich: . / . Ökopunkte Bestand Ökopunkte Planung 59.822 ÖP 65.621 ÖP (100,00 %) (109,69 %) Ökopunkteüberschuss gesamt 5.799 ÖP ( 9,69 %) Die durchgeführte Biotoptypenbewertung und die rechnerische Bilanzie- rung zeigen, dass durch die Umsetzung der vorliegenden Planung und der darin festgesetzten internen Minimierungs- und Kompensationsmaßnah- men der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen und Tiere voll kompensiert wird. Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 40 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 3.4 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung Schutzgut Boden Verfahren Die Beurteilung von Eingriff und Ausgleich erfolgt anhand der Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit 20 sowie anhand des Verfahrens zur Bodenbewertung im Rahmen der Ökokontoverordnung 21 (siehe Kap. 1.5.3). Bodenfunktionen Bei der Ermittlung der Wertstufe eines Bodens werden somit folgende Bo- denfunktionen betrachtet: • Natürliche Bodenfruchtbarkeit • Ausgleichskörper im Wasserkreislauf • Filter und Puffer für Schadstoffe • Sonderstandort für naturnahe Vegetation Mithilfe von Kenngrößen des Bodens werden diese Funktionen entspre- chend ihrer Leistungsfähigkeit in die Bewertungsklassen 0 (versiegelte Flä- chen, keine Funktionserfüllung) bis 4 (sehr hohe Funktionserfüllung) einge- teilt. Für die Bodenfunktion „Sonderstandort für naturnahe Vegetation“ werden nur Standorte der Bewertungsklasse 4 (sehr hoch) berücksichtigt. Wertstufen Bewertungsklasse Funktionserfüllung 0 = keine (versiegelte Flächen) 1 = gering 2 = mittel 3 = hoch 4 = sehr hoch Fallunterscheidungen Für die Gesamtbewertung des Bodens werden folgende Fälle unterschie- den: Sonderfall besondere Bedeutung als Standort für natürliche Vegeta- tion Erreicht die Bodenfunktion „Sonderstandort für naturnahe Vegetation“ die Bewertungsklasse 4 (sehr hoch), wird der Boden bei der Gesamtbewertung in die Wertstufe 4 eingestuft. Reguläre Bewertung In allen anderen Fällen wird die Wertstufe des Bodens über das arithmeti- sche Mittel der Bewertungsklassen für die anderen drei Bodenfunktionen ermittelt. Die Bodenfunktion „Sonderstandort für naturnahe Vegetation“ wird dann nicht einbezogen. 20 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (2010): Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit - Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren 21 Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durch- geführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung – ÖKVO) Vom 19. Dezember 2010 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 41 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Ökopunkte nach Öko- kontoverordnung Die Ökokontoverordnung 22 von Baden-Württemberg weist den errechneten Mittelwerten Ökopunkte zu: Tabelle 7: Wertstufen von Böden und Umrechnung in Ökopunkte Wertstufe Gesamtbewertung der Böden Bedeutung Ökopunkte pro m² 0 keine (versiegelte Fläche) 0 1 gering bis mäßig 4 2 mittel 8 3 hoch 12 4 sehr hoch 16 Tabelle 8 zeigt die Bewertung des Bodens vor dem Eingriff, in Tabelle 9 ist die Bewertung nach Umsetzung der Planung ersichtlich. Tabelle 8: Bestandsbewertung Flächenart Bewertungs- klassen für die Boden- funktionen Wertstufe (Gesamtbe- wertung der Böden) Ökopunkte je m² Flächengröße [m²] Ökopunkte / Fläche versiegelte Flächen 0 - 0 - 0 0,000 0,00 4.749 0 sonst. Grundstücksflä- che, Wald 1 - 1 - 1 1,000 4,00 3.181 12.724 Summe Ökopunkte 12.724 Summe Fläche 7.930 22 Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durch- geführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung – ÖKVO) Vom 19. Dezember 2010 Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich zum VBB „Kolbergerstraße 3-5“ in Karlsruhe 42 BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung GbR, St.-Peter-Str. 2, 69126 Heidelberg, Tel. 06221/4160730 Tabelle 9: Bodenbewertung Planung Flächenart Bewertungs- klassen für die Boden- funktionen Wertstufe (Gesamt- bewertung der Böden) Öko- punkte Abschlag auf- grund von Boden- verdichtung/ Überformung/ Versiegelung Flächen- größe [m²] Öko- punkte / Fläche Gebäudeflächen ohne Dachbegrünung, sonstige versiegelte Flächen 0 - 0 - 0 0,000 0,00 - 2.863 0 Grünflächen, Wald 1 - 1 - 1 1,000 4,00 - 3.245 12.980 Tiefgaragenbegrünung (Substrat/Bodenschicht 60 cm) 2,000 8,00 - 803 6.424 Dachbegrünung (Substratstärke 12 cm) 0,500 2,00 - 1.019 2.038 Summe Ökopunkte 21.442 Summe Fläche 7.930 Ergebnis Für das Planungsgebiet ergibt sich hinsichtlich des Schutzgutes Boden fol- gende Differenz: . / . PGges. vor Eingriff PGges. nach Eingriff 12.620 ÖP 21.338 ÖP (100,00 %) (169,08%) Ökopunkteüberschuss (Boden) gesamt 8.718 ÖP ( 69,08%) Beurteilung der Kom- pensation Die rechnerische Bilanzierung zeigt, dass durch die Umsetzung der vorlie- genden Planung und der darin festgesetzten internen Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen der Eingriff in das Schutzgut Boden voll kom- pensiert wird.
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71054 71078 71007 71006/5 71006/4 71006/6 71060 71082 71057 71058 71059 71053 Friedlander Straße Anlage Kolberger Straße 71004 71061 Anlage 12g 12f 12e 3 6 4 8 05102030 m Maßstab 1 : 500 GOP zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Kolberger Straße 3-5 In Karlsruhe Plangröße: Maßstab: AUFTRAGGEBER:PROJEKT: WK Projekt und Invest GmbH Änderungen:Datum: Anlage 1: Bestandsplan Gezeichnet:Bearbeitet:22.01.2021 420 x 297 mm Datum:Schlosser, GrausGraus 1 : 500 St.-Peter-Str. 2 . 69126 Heidelberg . Tel. 06221 4160730 info@bioplan-landschaft.de . www.bioplan-landschaft.de Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung versiegelte Fläche (60.20) Schotter (60.23) Bauwerk (60.10) Bestand LEGENDE Bestand Sonstiges Kleine Grünfläche (60.50) Laubbaum (45.10-45.30) junger Laubbaum / Strauch d < 20 cm Einzelbaum im Waldbestand Mischwald aus Laub- und Nadelgehölzen (59.20) Planungsgebietsgrenze
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71054 71078 71007 71006/5 71006/4 71006/6 71060 71082 71057 71058 71059 71053 Friedlander Straße Anlage Kolberger Straße 71004 71061 Anlage 12g 12f 12e 3 6 4 8 71061 o 0.42 113,50 m ü. NN WA FD, DN: 5° TG TG TG TG NA NA NA NA GH = 11,5 m GH = 26,0 m GH = 13,5 m GH = 15,5 m GH = 15,5 m GH = 13,5 m GH = 13,5 m GH = 13,5 m GH = 4,0 m PFG Wald GH = 3,25 m A B C D 05102030 m Maßstab 1 : 500 GOP zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Kolberger Straße 3-5 in Karlsruhe Plangröße: Maßstab: AUFTRAGGEBER:PROJEKT: Änderungen:Datum: Anlage 2: Maßnahmenplan Gezeichnet:Bearbeitet:22.01.2021 420 x 297 mm Datum:Schlosser, GrausGraus 1 : 500 St.-Peter-Str. 2 . 69126 Heidelberg . Tel. 06221 4160730 info@bioplan-landschaft.de . www.bioplan-landschaft.de Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung hochstämmigen Einzelbaum pflanzen großkronig (Pflanzpflicht) Planung LEGENDE Planung Bestand Sonstiges Grünordnung Städtebau Baufenster Wohngebiet Flächen für Tiefgaragen TG Ein- und Ausfahrt Tiefgaragen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Gehweg und Parken" sonstige Grundstücksfläche versiegelte Fläche Kleine Grünfläche Laubbaum (nicht eingemessen) hochstämmigen Einzelbaum pflanzen mittelkronig (Pflanzpflicht) Planungsgebietsgrenze sonstige Grundstücksfläche Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Begrünungen Waldfläche (Bestand) Flächen für Nebenanlagen NA WK Projekt und Invest GmbH
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Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/1551 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Kolberger Straße 3 - 5“, Karlsruhe-Waldstadt Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 25.01.2022 6 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 7). Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☐ erheblich ☒ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen I. Übersicht der bisher im Aufstellungsverfahren vorgenommenen (formellen und informellen) Verfahrensschritte • Beschluss des Rahmenplans „Waldstadt-Waldlage“ 2015 im Gemeinderat am 29. September 2015 (Vorlage Nummer 2015/0508), • Vorberatungen im Gestaltungsbeirat im März 2016 und im März 2017, • Beratung des städtebaulichen Konzepts und Beschluss über den Einstieg in das Planverfahren im Planungsausschuss am 18. Mai 2017 (Vorlage Nummer 188), • Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am 25. April 2018 in der Aula des Otto-Hahn- Gymnasiums, • Vorstellung des Vorhabens in der Jahreshauptversammlung des Bürgervereins Waldstadt am 8. April 2019, • fraktionsübergreifender Antrag zur künftigen Bebauung und Öffentlichkeitsbeteiligung im Gemeinderat am 14. Mai 2019 (Vorlage Nummer 2019/0281) – verwiesen in den Planungs- ausschuss, • Runde Tische am 23. Mai 2019 und 4. Juli 2019, • Vorstellung der Ergebnisse der Runden Tische im Planungsausschuss am 11. Juli 2019 (Vorlage Nummer 339), • Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss im Gemeinderat am 18. Mai 2021 (zuvor am 23. März 2021 zur Vorberatung in den Planungsausschuss am 22. April 2021 verwiesen - Vorlage Nummer 2021/0167) und Auslegung der Planentwürfe vom 12. Juli bis 10. September 2021. II. Anlass und Inhalt der Planung Die Bebauung des Garagenhofs und des Areals der ehemaligen Tankstelle in der Kolberger Straße 3 – 5 wurde aus dem Rahmenplan „Waldstadt-Waldlage“ entwickelt. Das Grundstück des Garagenhofs befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt zeitnah nach Satzungsbeschluss das Tankstellengrundstück und weitere Teilflächen an den Vorhabenträger zu veräußern. Der Bebauungsplanentwurf orientiert sich an den Zielen des Rahmenplans bzw. entwickelt diese überzeugend fort. Planungsziele des Bebauungsplanes sind die Schaffung von zusätzlichen Wohneinheiten mit hohen energetischen Standards und einem Anteil von 20 % an gefördertem Wohnungsbau (circa 80 Wohneinheiten, davon circa 30 seniorengerechte Wohnungen) sowie die Errichtung von sozialen Einrichtungen (Kindertagesstätte für circa 50 Kinder, Studentenwohnheim mit circa 35 Plätzen sowie einer sozialen Einrichtung für Senioren). Die unterschiedlichen Nutzungsangebote schaffen auch einen Mehrwert für die Bewohnerinnen und Bewohner der Waldstadt. Über den gesetzlich zu fordernden Stellplatzbedarf hinaus werden Kfz-Stellplätze in einer Tiefgarage geschaffen. Die Planung bewahrt den grünen Charakter der Waldstadt. CO 2 -Relevanz – Klimaschutz und Klimaanpassung Durch die Umsetzung der Planung entstehen zusätzliche CO 2 -Emissionen. Es werden vier neue Gebäude mit geplant circa 80 Wohneinheiten und circa 35 Wohnheimplätzen realisiert. Ausgehend von einem durchschnittlichen CO 2 -Ausstoß von 100 t pro 5 Zwei-Personen-Haushalte pro Jahr können - überschlägig - zusätzlich Emissionen von ca. 2.000 t CO 2 pro Jahr erwartet werden. Für die circa 35 Wohnheimplätze wurden hier vereinfacht 20 Zwei-Personen-Haushalte zugrunde gelegt. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und die Regelungen des Durchführungs- vertrag sehen mehrere Maßnahmen vor, welche dem zusätzlichen CO 2 -Ausstoß entgegenwirken werden. – 3 – Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Bauvorhaben nach einem Standard zu errichten, welches den Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 entspricht (gemäß Übergangsregelung Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 30. Juni 2020) und damit über den gesetzlichen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes. Die Wärmeversorgung für das Bauvorhaben ist in einer Weise zu realisieren, dass ein Primärenergiefaktor von 0,3 nicht überschritten wird. Mit einem Anschluss an die städtische Fernwärmeversorgung kann dieser Vorgabe entsprochen werden. Der Vorhabenträger verpflichtet sich weiter, auf den Dachflächen - in Kombination mit der festgesetzten Dachbegrünung – Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtmodulfläche von voraussichtlich ca. 450 m² zu errichten und dauerhaft zu betreiben. Diese Vorgabe orientiert sich an den gesetzlichen Anforderungen, welche das Klimaschutzgesetz Baden- Württemberg für Wohngebäude vorschreiben wird. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, einen Freiflächen- und Begrünungsplan – in Abstimmung mit dem Gartenbauamt – zu erarbeiten und umzusetzen. Zur Verbesserung des Lokalklimas ist eine Begrünung der Fassaden im Umfang von mindestens 20 % vorgesehen, wobei für die Flächenberechnung die gesamte Fassadenfläche inklusive Fenster bis zu einer Höhe von 10 Metern zugrunde zu legen ist. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger darüber hinaus allgemein, das im Vorhaben- und Erschließungsplan näher beschriebene Vorhaben innerhalb von drei Jahren herzustellen und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. Nach den Vorgaben des Karlsruher Innenentwicklungskonzeptes muss der Vorhabenträger mindestens 741 m² Wohnfläche für den geförderten Wohnungsbau bereitstellen. III. Verfahrensrechtliche Behandlung der bei der Planauslegung eingegangenen Anregungen Mit den Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung und dem von der Stadtplanung ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf konnte sich der Gemeinderat in seinen Sitzungen am 23. März 2021 und 18. Mai 2021 sowie im Planungsausschuss am 22. April 2021 auseinandersetzen und hat die Auslegung des Bebauungsplans beschlossen. Auf die Vorlage Nr. 2021/0167 kann insofern verwiesen werden. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde der Planentwurf nach vorheriger öffentlicher Bekannt- machung im Amtsblatt in der Zeit vom 12. Juli bis 10. September 2021 ausgelegt und auch die Träger öffentlicher Belange erhielten nochmals Gelegenheit, zur Planung Stellung zu nehmen. Die im Rahmen der erneuten Trägerbeteiligung eingegangen Stellungnahmen sind in Anlage 2 aufgeführt und werden dort erläutert. Das Regierungspräsidium Freiburg als obere Forstbehörde hat darauf hingewiesen, dass vom Plangebiet erfasste Waldflächen nach dem Landeswaldgesetz Baden-Württemberg auch planerisch als solche gesichert werden müssen. Diese Vorgabe erfüllt der vorhabenbezogene Bebauungsplan. Waldflächen werden nicht überplant. Eine Waldumwandlung ist nicht erforderlich. Der BUND sieht aus naturschutzfachlicher Sicht die Umwandlung von bereits bebauten und versiegelten Flächen zum Wohnungsneubau deutlich weniger kritisch, als wenn hierfür Flächen zusätzlich neu versiegelt werden würden. Aus Sicht des BUND hätte das Energiekonzept für das Vorhaben ambitionierter ausgestaltet werden können. Mit dem Ziel, im Jahr 2040 stadtweit die Klimaneutralität zu erreichen, sollten auch aktuelle Bauvorhaben schon an diesem Ziel gemessen werden. Das im Durchführungsvertrag verankerte Energiekonzept sieht strengere Regelungen als das geltende Energiefachrecht vor. Der Planungsprozess des Vorhabenträgers, welcher bei einem vorhabenbezogenen – 4 – Bebauungsplan auch die Objektplanung einschließt, läuft nun bereits über vier Jahre. Sofern die Stadt nun vom Vorhabenträger strengere Gebäudeenergiestandards einfordern würde, so hätte dies einen erheblichen Umplanungsaufwand für den Vorhabenträger zur Folge und würde das gewachsene Vertrauen in die städtischen Vorgaben zur Durchführung dieses Planungsverfahrens verletzen. Öffentlichkeit In den von Anwohnerinnen und Anwohnern aus der Waldstadt vorgetragenen Stellungnahmen wird die Höhe und die Dichte sowie die geplanten Nutzungen des Vorhabens kritisiert. Befürchtet werden insbesondere eine Verschattung der Umgebungsbebauung, eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch die „massive“ Dichte im Vergleich zu der vorhandenen Garagenanlage und ein erhebliches (doppeltes) Störpotenzial durch die Kindertagesstätte (tagesüber) und die Studentenwohnungen (nachts). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Änderungen des Bebauungsplanes dazu führen werden, dass die Grundstücke im Geltungsbereich baulich intensiver genutzt werden, als dies bisher auf dem Garagen- und Tankstellengrundstück möglich war. Insofern haben die Nachbarn ein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung an den ursprünglichen Festsetzungen. Die öffentlichen Interessen zur Schaffung von zusätzlichen Wohneinheiten mit hohen energetischen Standards und einem Anteil von 20 % an gefördertem Wohnungsbau sowie die Errichtung von sozialen Einrichtungen (Kindertagesstätte, Studierendenwohnheim sowie einer sozialen Einrichtung für Senioren) sollen demgegenüber jedoch höher gewichtet werden. Anwohnerinnen und Anwohner aus der näheren Umgebung befürchten eine Verschattung ihrer Grundstücke durch die neuen Gebäude, insbesondere das achtgeschossige Punkthaus (Haus C). Beeinträchtigungen für die Umgebungsbebauung sind nicht ausgeschlossen, werden aber als geringfügig eingeschätzt. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden eingehalten. Jedes der vier Vorhabengebäude hält einen Abstand von mindestens 20 m zur Nachbarbebauung ein. Der Abstand des Hauses C zur Bebauung an der Elbinger Straße beträgt mindestens ca. 50 m. Zur näheren Betrachtung, ob das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hier verletzt sein könnte, wurde eine Schattenwurfstudie erstellt. Die allgemeinen bauordnungsrechtlichen Vorgaben an die Belichtung von Aufenthaltsräumen gemäß § 34 Abs. 2 LBO sowie die Mindestanforderungen der zu Grunde gelegten DIN-Normen werden eingehalten. Die nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Reihenhauszeilen an der Elbinger Straße sind vom Schattenwurf der Vorhabengebäude A bis C - jedenfalls theoretisch - betroffen. Für die Reihenhauszeile Elbinger Straße Nr. 6 ist beispielsweise im Winterzeitraum (berechnet für den 17. Januar) von einer Verschattung durch Haus C von circa zwei Stunden am Tag auszugehen. Die Belichtung der Reihenhauszeilen ist schon derzeit durch den Baumbestand südlich der Reihenhauszeilen sowie das Wohnhochhaus Elbinger Straße 2A und 2B reduziert (Vorbelastung). Soweit durch weiter entfernt liegende Vorhabengebäude überhaupt eine zusätzliche Verschattung zu befürchten ist, so reduziert diese die Besonnung nur geringfügig. Kritisiert wird weiter, dass der Gebietscharakter durch die geplante Baumasse völlig verändert werde. Das Nebeneinander der vorhandenen Einfamilienhäuser und die geplanten Mehrfamilienhäuser, insbesondere das Wohnhochhaus C sei nicht verträglich. Der Einschätzung wird nicht gefolgt. Charakteristisch für die Waldstadt ist gerade eine Bebauung von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern. Die geplante Bebauung auf dem Vorhabengrundstück hält einen angemessenen Abstand zur Einfamilienhausbebauung ein. Die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB verlangt gerade einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Die Bebauung des ehemaligen Tankstellen- und Garagengrundstücks ermöglicht die Wiedernutzbarmachung einer mindergenutzten Fläche und intensiviert die Nutzung in einer für Wohnbebauung gut erschlossenen Lage. – 5 – Aus Sicht von Anwohnern der Friedlander Straße entsteht durch die Kindertagestätte in den unteren Geschossen des Hauses D und ein Studierendenwohnheim in den oberen Geschossen ein doppeltes Störpotenzial für die Nachbarschaft. Es sei damit zu rechnen, dass von den 35 Studierendenwohnungen „massive“ Lärmbeeinträchtigungen ausgehen werden. Als Art der baulichen Nutzung ist für das Plangebiet im Bebauungsplan Nummer 333 bislang „Gewerbe“ festgesetzt, mit den Unterkategorien „Garagen“ und „Tankstelle“. Im nunmehr festgesetzten allgemeinen Wohngebiet wären sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zulässig. Tankstellen sind unzulässig. Im Vergleich zum alten Planrecht sind künftig unter anderem auch Wohnnutzungen und Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig. Auch wenn man diese künftig zulässigen Nutzungen auf dem Vorhabengrundstück im Vergleich zur bisherigen Nutzung diesbezüglich als intensiver betrachtet, so werden damit einhergehende Beein- trächtigungen als zumutbar erachtet. Sämtliche planungsrechtlich zulässigen Nutzungen des vorhabengezogenen Bebauungsplanes fügen sich in den Wohncharakter der Waldstadt ein. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Neben Wohnen sind auch gebietstypische infrastrukturelle Anlagen allgemeinen zulässig. Erklärtes Planungsziel ist es hier, eine mit der Umgebungsbebauung verträgliche Durchmischung verschiedener Wohnanforderungen zu erreichen und mit sozialen Einrichtungen (Kindertagesstätte und Sozialstation) zu ergänzen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bietet zudem die Möglichkeit, die Schaffung von Wohnraum für Menschen unterschiedlicher Altersgruppen vertraglich mit dem Vorhabenträger zu vereinbaren. Das Studierendenwohnheim richtet sich an jüngere Menschen und hilft, auch für diese Zielgruppe dringend gesuchten Wohnraum zu schaffen. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes neben dem bestehenden reinen Wohngebiet ist auch mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar. Das Trennungsgebot gemäß § 50 BImSchG, wonach unterschiedliche Nutzungen zu trennen sind, wird gewahrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Bebauungsplan Nummer 333 in der Waldstadt neben den festgesetzten reinen Wohngebieten bereits in mehreren Bereichen Läden, Gewerbe und Anlagen für soziale, kulturelle und kirchliche Anlagen festgesetzt sind. Die festgesetzten Nutzungen der Waldstadt insgesamt entsprechen insofern bereits denen eines allgemeinen Wohngebietes. Nach Ziffer I, Nummer 1 der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind (zunächst) auf Basis des Vorhaben- und Erschließungsplanes ausschließlich die Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten sind bereits nach der Wertung des Gesetzgebers keine schädlichen Umwelteinwirkungen, § 22 Abs. 1a BImSchG. Soweit sich die Einwendungen im Kern gegen das Studierendenwohnheim richten, so ist auch diese Nutzung gegenüber den Nachbarn nicht rücksichtlos. Zwar wird das Studierendenwohnheim planungsrechtlich als Anlage für soziale Zwecke zu werten sein. Einziger Unterschied zur Wohnnutzung ist jedoch alleine, dass eine selbstständige Haushaltsführung in den einzelnen Zimmern nicht möglich ist, weil Gemeinschaftseinrichtungen wie Küchen zentral auf den einzelnen Etagen angelegt sind. Darin liegt kein Widerspruch zur Eigenart der Waldstadt. Das Studierendenwohnheim mit 35 Zimmern ist auch in seiner Größe nicht rücksichtslos. Zwar grenzt das Plangebiet an die Bebauung mit Einfamilienhäusern in der Friedlander Straße. An das Plangebiet grenzt ebenso eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern, nach der sich auch die Zahl von 35 Nutzungseinheiten in einem Gebäude nicht als rücksichtlos erweist. Zudem ist etwa die Hälfte der Zimmer des Studierendenwohnheims zur Kolberger Straße hin ausgerichtet. Das Gebäude D hält einen Abstand von über 20 m zur nächstgelegenen Bebauung in der Friedlander Straße ein. Zwischen beiden Bereichen liegt ein Waldstreifen, welcher einen gewissen Schutz von Einsicht und Lärm bietet. Zunächst war vorgesehen, das Gebäude D am heutigen Standort des Gebäudes C anzusiedeln. – 6 – Die Abstände zur nächstgelegenen Bebauung wären hier nur wenig größer. Zudem wird für die Kindertagesstätte, welchen in den unteren Geschossen untergebracht ist, die Außenspielfläche benötigt, welche unmittelbar an das Gebäude angrenzt. Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens wurden untersucht. Die zusätzlichen Verkehre belasten die Umgebung nicht bzw. nicht erheblich. Der Verkehrslärm von der Kolberger Straße wird durch das Gebäude D auf die dahinter liegenden rückwärtigen Grundstücke der Friedlander Straße sogar noch abgeschirmt. Danach wird auch das geltend gemachte „doppelte Störpotenzial“ als hinnehmbar erachtet. Die Anwohner leiten das hohe Störpotenzial von Studierendenwohnheime aus dem Sozialverhalten der dort lebenden Nutzerinnen und Nutzer ab („Partys“, „laute Musik“). Nach der Rechtsprechung haben solche Störungen grundsätzlich keine bodenrechtliche Relevanz und können deshalb nicht als städtebaulicher Gesichtspunkt bei der Prüfung des Gebotes der Rücksichtnahme Beachtung finden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Synopse unter Anlage 1 verwiesen. IV. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 15. Januar 2020 in der Fassung vom 12. November 2021 als Satzung zu beschließen. Gegenüber der ausgelegten Fassung vom 22. Januar 2021 wurden in den Festsetzungen nur kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen und die Begründung zur Klarstellung ergänzt. Die schriftlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. – 7 – Beschluss: Antrag an den Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolberger Straße 3 - 5“, Karlsruhe-Waldstadt in der Auslegung vorgetragenen Anregungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 15. Januar 2020 in der Fassung vom 12. November 2021 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss keine Berücksichtigung gefunden haben. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Kolberger Straße 3 - 5“, Karlsruhe-Waldstadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolberger Straße 3-5“, Karlsruhe-Waldstadt, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 15. Januar 2020 in der Fassung vom 12. November 2021, die Bestandteile dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, auf der Grundlage der unter Ziffer II erläuterten städte- baulichen Zielsetzungen mit dem Vorhabenträger „WK Projekt- und Invest GmbH“ einen Durchführungsvertrag zur Realisierung des Vorhabens innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Bebauungsplans zu schließen. – 8 –
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Niederschrift 34. Plenarsitzung des Gemeinderates 25. Januar 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 6 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Kolberger Straße 3 - 5", Karlsruhe-Waldstadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Vorlage: 2021/1551 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kolberger Straße 3 - 5“, Karlsruhe-Waldstadt in der Auslegung vorgetragenen Anregungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 15. Januar 2020 in der Fassung vom 12. November 2021 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss keine Be- rücksichtigung gefunden haben. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Kolberger Straße 3 - 5“, Karlsruhe-Waldstadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan „Kolberger Straße 3-5“, Karlsruhe-Waldstadt, gemeinsam mit den örtlichen Bau- vorschriften jeweils als Satzung. – 2 – Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebau- ungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zei- chenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 15. Januar 2020 in der Fassung vom 12. November 2021, die Bestandteile dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschrif- ten (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, auf der Grundlage der unter Ziffer II erläuterten städte- baulichen Zielsetzungen mit dem Vorhabenträger „WK Projekt- und Invest GmbH“ einen Durchführungsvertrag zur Realisierung des Vorhabens innerhalb von drei Jahren ab Rechts- kraft des Bebauungsplans zu schließen. Abstimmungsergebnis: Bei 41 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf: Wie immer bei einem Satzungsbeschluss, schauen wir uns noch mal kurz an, worum es geht. Prof. Dr. Karmann-Woessner (zeigt eine PP-Präsentation): Ich freue mich, in der allerersten Sitzung in diesem Jahr zwei Satzungsbeschlüsse mit Ihnen fassen zu können. Das Plangebiet liegt in der Waldstadt, wie Herr Dr. Mentrup sagte, es ist viel diskutiert worden. Es ist Teil der Umsetzung des städtebaulichen Rahmenplans zur qualifizierten Innenentwicklung in der Wald- stadt. Hier ist Fokus der Garagenhof und das Tankstellengrundstück, das im Sinne einer Aktivie- rung mindergenutzter Bereiche gemeinsam entwickelt wird. Der derzeit gültige Bebauungsplan aus dem Jahr 1967 machte eine entsprechende Planung nicht möglich, weil hier Gewerbefläche festgesetzt war, mit den Garagen und der Tankstelle. Es wird zukünftig ein allgemeines Wohn- gebiet in diesem Bereich ausgewiesen. Sie sehen, auch der Flächennutzungsplan von 2030 weist diese Fläche entsprechend aus und die Schrägluftaufnahme zeigt noch mal, dass es sich hier um einen versiegelten Garagenhof handelt und dieses Tankstellengrundstück, das aber quasi eingerahmt ist durch eine sehr hete- rogene Bebauung, die dem damaligen städtebaulichen Konzept auch entsprach, die Mischung von Wohnungsbau in Zeilenbauweisen und auch die Einfamilienhäuser, genauso aber auch ein Hochpunkt an dieser Stelle. Das allgemeine Wohngebiet umfasst das Wohnen, die Kita, und ergänzende soziale Einrichtungen im EG des Hauses 10. Auf dem Garagengrundstück entsteht eine viergeschossige Gebäudezeile mit Staffelgeschoss, jeweils 46 Wohnungen, dann ein acht- geschossiges Punkthochhaus mit 28 Seniorenwohnungen und eine ergänzende soziale Einrich- tung. Auf dem Tankstellengrundstück entsteht ein zweigeschossiger Kindergarten für 50 Kinder und ein Studentenwohnheim mit 35 Wohnheimplätzen. – 3 – Sie wissen, dass diese Fläche und auch die Konzeption intensiv diskutiert war. Es gab zwei Run- de Tische mit dem Bürgerverein und der Bürgerinitiative an dieser Stelle, was dazu geführt hat, dass wir auf einen Nahversorger in diesem Vorhaben verzichtet haben, auch die Höhenentwick- lung noch mal überprüft wurde und die Rochade der Häuser C und D zur Folge hatte. Insgesamt haben wir versucht, durch die Festsetzung das Gebiet ganz stark zu durchgrünen. Es gibt eine begrünte Tiefgarage, es gibt eine Rasenfläche mit Blüh- und Kräuterrasen im Übergang zur nördlichen Waldfläche, auch dies war ein sensibler Bereich, und die Festsetzungen zum Wald mussten durch entsprechende Abstände auch berücksichtigt werden. Es gibt die notwendigen Stellplätze zum einen in der Tiefgarage, zusätzlich dazu 20, die darüber hinaus gebaut werden, um auch den Parkdruck in diesem Quartier zu mildern, um das auch anderen anzubieten, die in der Nachbarschaft keinen Tiefgaragenparkplatz haben, um die öffentlichen Räume stärker auch vom ruhenden Verkehr zu entlasten. Fahrradstellplätze werden auch in einer Anzahl von 161 nachgewiesen, und darüber hinaus noch 20 weitere dargestellt. Jetzt bitte ich Sie einfach, den Satzungsbeschluss zu beschließen. Der Vorsitzende: Ja, vielen Dank, dann sehen wir noch einmal, worum es geht. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Wir werden dem Satzungsbeschluss heute nicht zustimmen. Wir haben noch einmal beim Bürgerverein nachgefragt. Sie erinnern sich alle, dass wir vor etwa drei Jahren vom Bürgerverein kontaktiert wurden, dass es dann mehrere Vor-Ort-Veranstaltungen gab, dass es dann nachher die beiden Runden Tische gab, wo viele Gemeinderäte teilgenom- men haben, und es gab dann auch weitere Veranstaltungen, wo dann mit den Kollegen vom Bürgerverein gesprochen wurde. Letztendlich ist es aber so, dass unsere Nachfrage beim Bür- gerverein ergeben hat, dass der Bürgerverein nicht einverstanden ist mit dem, was jetzt daraus geworden ist. Man ist dort der Meinung, dass die Gebäude immer noch zum Teil ein Stockwerk höher sind als vereinbart, und vor dem Hintergrund möchten wir daran erinnern, dass ja dort in dem Bereich Menschen direkt in der Nachbarschaft ihre eigenen Häuser haben mit anderthalb Stockwerken, und die durften über Jahre daran nichts ändern. Es durfte nicht aufgestockt wer- den und jetzt auf einmal wird denen ein fünfstöckiges Haus, ein großer Wohnblock direkt in die Nachbarschaft, wenige Meter neben ihr Haus, hingestellt, und das können die Leute einfach nicht verstehen. Vor dem Hintergrund sind wir auch darauf hingewiesen worden, dass es inzwi- schen ein Urteil gibt vom Bundesverwaltungsgericht, in dem steht, dass Änderungen des Be- bauungsplans die Eigentümer der Nachbargrundstücke und deren Interessen miteinbeziehen müssen, wenn die Grundstücke in deren Nachbarschaft geändert werden. Vor dem Hintergrund ist der Bürgerverein der Meinung, dass das nicht ausreichend geschehen ist, und wir haben ja, genau wie Sie, dieses Verfahren die ganze Zeit verfolgt, und wir sind auch der Meinung, dass letztendlich andere Versprechungen gemacht worden sind. Wenn man dann schon versucht, einen Kompromiss zu finden, dann sollte der dann am Ende auch umgesetzt und nicht dann noch ein Stockwerk auf das Gebäude draufgesetzt werden. Wir möchten prinzi- piell drauf hinweisen, dass wir der Meinung sind, dass die Interessen der Menschen, die dort in einem Bereich leben, berücksichtigt werden sollen, denn sie haben sich ja dort absichtlich nie- dergelassen. Sie haben ja dort das Haus gekauft, weil sie dort die Architektur und auch die Nähe des Waldes und so weiter zu schätzen wussten, und man soll da nicht durch weitere Planungen das völlig verändern. Wir sind der Meinung, um das noch mal zusammenzufassen, dass die Inte- ressen der Menschen, die dort leben, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, und des- wegen können wir heute nicht zustimmen. – 4 – Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Es ist eine lange Geschichte. Vor allem die Bürgerinitiative dort hat ja schon recht früh auf ihre Vorbehalte und ihre Interessen hingewiesen, und es wur- den dann eben Runde Tische eingeführt. Auch der Bürgerverein hat sich dann verstärkt in die Diskussion begeben und ist in der Diskussion dabei gewesen und hat Impulse gegeben, die zum Teil aufgegriffen wurden vom Stadtplanungsamt, aber es ist sicher richtig, dass nicht alles, was gewünscht wurde, jetzt auch in diesem Plan umgesetzt wurde. Wir sehen aber trotzdem für uns den Weg, dass wir das heute so mitgehen. Es ist einfach nicht mehr möglich gewesen, das muss man einfach sehen, und von daher gehen wir heute den Weg mit. Ich möchte nur darum bitten in Zukunft, es wird ja nicht die letzte Veränderung in der Waldstadt sein, dass man sich nicht immer auf diesen alten Rahmenplan bezieht, wo natürlich heute überhaupt niemand mehr weiß, was da alles sozusagen vorgestellt wurde und auf den Weg gebracht wurde, dass man da rechtzeitig dann noch mal aus der heutigen Sicht, dann wenn in Zukunft neue Bebauungen ge- plant sind, dass man rechtzeitig noch mal – in Anführungszeichen – noch mal irgendwo bei null anfängt mit den Informationen für die Bürgerschaft. Es ist nicht einfach für uns heute, dem zu- zustimmen, weil wir doch sehen, dass viele Belange nicht berücksichtigt wurden. Trotzdem denke ich, es war einfach politisch nicht mehr – in Anführungszeichen – rauszuholen, und von daher akzeptieren wir heute diese Vorlage. Stadtrat Dr. Cremer (GRÜNE): Ich möchte noch mal betonen, dass wir hier ein sehr langes Ver- fahren hatten mit der Aufstellung und Entwicklung dieses Bebauungsplans, wo auch schon im Vorhinein sehr viele Dialogformate durchgeführt worden sind. Die Runden Tische sind auch schon angesprochen worden. Das heißt, hier sind die Menschen in der Nachbarschaft, in der Umgebung, intensiv eingebunden worden, und es lässt sich natürlich an dieser Stelle nicht mehr alles nachzeichnen, was vielleicht noch besser hätte laufen können. Dennoch möchte ich festhalten, man hat sich hier um einen intensiven Dialog bemüht. Man hat Kompromisslösun- gen gefunden, die für alle sicher auch Härten bedeuten, das müssen wir anerkennen. Nichts- destotrotz ist es für uns in der Gemeinde sehr wichtig, dass wir eben für die Menschen in der Stadt und für die Menschen, die hier wohnen möchten, Wohnraum schaffen. Deswegen sind wir ganz klar dafür, dass wir eben solche Entwicklungen vorantreiben, im Dialog mit den Men- schen vor Ort, und auch dafür werben, dass diese Veränderungen nicht nur Nachteile bedeuten können, sondern auch positive Veränderungen sind. Wir wissen, dass in der Waldstadt die Nah- versorgung auch unter der zurückgehenden Nachfrage leidet. Das kann kompensiert werden, wenn wieder mehr Menschen auch in der Waldstadt wohnen, sodass eben dann die Läden und Geschäfte ein Stück weit gestärkt werden, um das Angebot aufrechtzuerhalten, das doch viele Menschen nutzen und schätzen dort. Wir gehen auf jeden Fall bei dieser Vorlage mit und wir freuen uns, dass eben sehr schlecht genutzte Flächen wie Garagenhöfe oder eine Tankstellen- brache zu einer viel besseren Nutzung jetzt umgewandelt werden. Stadtrat Maier (CDU): Kollege Cremer hat schon sehr viel Richtiges gesagt, kann ich nur unter- streichen. Wir haben einen sehr besonderen Prozess hier erlebt. Wir haben auf der einen Seite großes Engagement der Bürger erlebt. Wir haben auf der anderen Seite aber auch sehr großes Engagement einzelner Vertreter fast aller Fraktionen hier im Hause erlebt. Es wurden, wie ich finde, sehr gute Kompromisse gefunden und wir können, glaube ich, hier im Hause nicht immer das Hohe Lied auf die Wohnraumschaffung singen, auf bezahlbaren Wohnraum, auf sozialen Wohnraum, auf Wohnraum im Grünen und dann, wenn es konkret wird, dann uns wegducken. Von daher bin ich auch persönlich auf den einen oder anderen Punkt, der hier als Kompromiss gefunden werden konnte, stolz. Wir als CDU-Fraktion freuen uns heute sehr, diesen Satzungs- – 5 – beschluss fassen zu können und wir freuen uns auf ein tolles Quartier in einem grünen Umfeld, in einer Waldstadt, die in die Jahre gekommen ist, hier einen modernen Punkt zu setzen. Von daher freue ich mich für alle, die dort da mal eine Wohnung finden. Wir stimmen mit Freude zu. Stadtrat Zeh (SPD): Innenentwicklung ist eine zentrale Aufgabe der Kommunalpolitik. Wir kön- nen nicht mehr einfach Flächen beliebig im Außenbereich neu bebauen. Sicherlich ist Innen- entwicklung deutlich schwieriger, weil hier natürlich Nachbarn existieren, die eigene Interessen haben. So wie der Kollege Dr. Schmidt ja ausgeführt hat, haben die Besitzer der Einfamilienhäu- ser in der Nachbarschaft auch uns angeschrieben, dass sie den Wertverlust ihrer Häuser be- fürchten, weil hier Kinderlärm vorhanden ist, Studenten nachts feiern würden und Ähnliches. Ja, es gibt Nachbarschaftskonflikte, aber niemand hat einen Anspruch darauf, dass die Umwelt tatsächlich unverändert bleibt. Ich glaube, es ist viel mehr wert, was hier tatsächlich für die Waldstadt geschaffen wird. Es sind die Kita-Plätze, die dringend benötigt werden, deutlich mehr Abstellplätze, weil natürlich die alten Garagen zu klein waren, um tatsächlich dort was unterzu- bringen, und es wird auch vom Land natürlich eine gewisse Dichte hier vorgeschrieben. Wichtig ist natürlich hier bei der Karlsruher Innenentwicklung auch, dass Sozialwohnungen entstehen. Da ist eben dieser Durchführungsvertrag natürlich die Grundlage dafür, dass das tatsächlich realisiert wird. Ein Bebauungsplan alleine reicht nicht aus. Die Vorgeschichte ist lang, Frau Kar- mann-Woessner hat es teilweise erwähnt, der Rahmenplan, die vielen Diskussionen und so wei- ter. Ich glaube als SPD-Fraktion, mit diesem Kompromiss gewinnt die Waldstadt dazu, und ich glaube auch, dass die weiteren Veränderungen in der Waldstadt, die natürlich auch noch an- stehen, teilweise von unserer Volkswohnung, teilweise von anderen, die Waldstadt insgesamt bereichern werden, und wir stimmen dem Satzungsbeschluss heute zu. Stadtrat Høyem (FDP): Herr Oberbürgermeister, meine Damen und Herren und liebe Frau Dr. Karmann-Woessner, Sie können hinter unseren Masken nicht sehen, dass man schmunzeln muss. Das ist zwar eine ernste Sache, aber wenn man uns hier eine Einführung gibt - ich bin sicher, dass jeder von uns um 00:00 Uhr nachts aus dem Bett geholt werden und auf einem Bein stehen und dann den ganzen Verlauf erklären kann. So detailliert, so viel haben wir disku- tiert, so viele Treffen haben wir gehabt, so viele Argumente haben wir hier und dort ausge- tauscht und wir wissen, da gibt es ernste Angst der Nachbarn für verschiedene Dinge dort, aber das ist auch, Entschuldigung, dass ich das sage, das ist auch not in my Backyard. Wir können nicht immer und immer sagen, wir müssen bezahlbare Wohnungen schaffen, aber die Leute, die dort wohnen, die wollen das dann nicht. Also not in my Backyard ist eine sehr große, sehr, vielleicht auch wichtige, aber eine sehr große Bewegung. Da muss auch eine Bewegung sein für die Leute, Herr Kollege Maier hat das genannt, die Leute, die noch nicht hier sind, in fünf Jahren oder zehn Jahren sind die aber glückliche Einwohner in unserer Stadt und niemand hat für die gekämpft. Wir sagen, jetzt ist Schluss, jetzt ist der Kompromiss, was Herr Zeh gesagt hat, ein Kompromiss, wo wir wirklich alles versucht haben, so gut wie möglich zu tun. Also, ich freue mich über die neuen Nachbarn, die jetzt in die Waldstadt kommen und ich bin überzeugt, dass die Leute, die dort wohnen, sich auch über neue Nachbarn freuen. Also, wir stimmen dem ger- ne zu. Stadträtin Göttel (DIE LINKE.): Ich kann mich in vielen Punkten dem anschließen, was mein Vor- redner Høyem gesagt hat. Natürlich haben wir auch eine Verantwortung für Menschen, die noch nicht in unserer Stadt wohnen, aber das gerne tun würden, genauso wie wir eine Verant- wortung haben für die Menschen, die schon da wohnen. Ich denke, bei diesem Verfahren wur- den zwar viele Kompromisse gemacht, lange Gespräche geführt, natürlich muss man nicht am – 6 – Ende mit jedem Kompromiss zufrieden sein, aber ich denke, das, was da jetzt rauskommt, hat tatsächlich auch einen Mehrwert für unsere Stadt. Also, es ist ein schöner Bebauungsplan, wo eben alle Generationen zusammen wohnen, von den Senior*innen über die Student*innen bis zu den Kindern und Familien, und das ist ja was, was in unserer Gesellschaft mitunter auch mal selten geworden ist. Also, denke ich, ist das auch eine Stärkung für die Waldstadt, vor allem eben für Menschen, die in ihrem geliebten Wohnumfeld leben wollen, auch wenn sie in den eigenen vier Wänden Schwierigkeiten kriegen, ist das, glaube ich, ein wichtiges Angebot. Was hier natürlich noch wichtig ist, dass diese Wohnungen auch für alle bezahlbar sind, die da eben darauf angewiesen sind, und das ist eben der Punkt, wo ich jetzt heute schon mal ankündigen kann, dass wir mit dem zweiten Schritt, nämlich der Veräußerung des städtischen Grundstü- ckes, so nicht mitgehen können werden. Also, in der Stellungnahme auf Bürgerschreiben haben Sie ja als Verwaltung auch schon geschrieben, dass Sie davon ausgehen, dass die Wohnungen für Studenten dort teurer werden, der Nachfrage geschuldet, und das finde ich eigentlich auch schon ein bisschen, ja, ein Eingeständnis, dass man so was akzeptieren möchte. Wir werden das auf jeden Fall nicht akzeptieren, dass Student*innen hier abgezockt werden, weil halt Nachfra- ge stärker ist. Ich kenne Menschen, die Blut spenden müssen, um über die Runden zu kommen, und von dem Hintergrund aus habe ich damit Schwierigkeiten und würde mir da wünschen, dass die Stadt das selber aktiv bebauen würde, aber zu dem Bebauungsplan kann man nur sa- gen, dass der sehr schön geworden ist. Stadträtin Lorenz (FW|FÜR): Mein geschätzter Kollege Zeh von der SPD hat soeben einen sehr interessanten Satz gesagt, den ich noch mal zitieren möchte. Niemand hat Anspruch darauf, dass sein Umfeld unverändert bleibt. Ich bin gespannt, ob Sie das den Anwohnern in der Hilda- promenade auch sagen werden, Herr Kollege Zeh. Lärm ist sicherlich was, das individuell stört. Ja, der eine stört sich am Krähen eines Hahnes, der andere am Kirchturmgeläut und der Dritte eben am Krach von Kindern oder von Autos. Zunächst einmal möchte ich mich ganz herzlich bedanken bei den Bürgerinnen und Bürgern der Waldstadt, den Bürgerinitiativen und den Bürgervereinen für ihr wirklich außerordentliches Engagement in dieser Angelegenheit, die den Prozess begleitet haben. Hut ab vor so viel Ehren- amt, und wir können als Stadt stolz darauf sein, solche engagierten Bürger zu haben. Ich möchte auf zwei Punkte eingehen, vieles ist schon gesagt. Wir haben das schon oft disku- tiert. Zum einen ist es natürlich bei diesem Bebauungsplan oder bei diesem Satzungsbeschluss so, dass eine ganz kleine Minderheit der Bürger hier extrem betroffen ist. Das sind die Einfami- lienhäuser in der Friedlander Straße. Ich kann ihre Bedenken nachvollziehen, was jetzt die Höhe der Häuser betrifft, extrem wirkt sich natürlich das Gebäude D auf die Friedlander Straße aus. Hier kommt jetzt noch hinzu, nicht, dass wir eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung in unmit- telbarer Nachbarschaft haben mit nur 20 Meter Abstand zu den Häusern. Wenn ich auf den Gebietscharakter der Waldstadt eingehe, ist es so, dass die vielen Haustypen eigentlich immer durch Waldflächen oder durch Straßen abgegrenzt sind. Also, es stehen nirgends in der Wald- stadt Einfamilienhäuser in unmittelbarer Nachbarschaft zu mehrgeschossigen Häusern. Jetzt kommt noch hinzu, dass in dem Gebäude D in der Kolberger Straße dann die Kita untergebracht werden soll, wo die Anwohner tagsüber mit Lärmbelästigungen oder mit mehr Lärm rechnen, und natürlich Studierende sollen dort untergebracht werden, von denen man auch weiß, dass die halt ein bisschen lauter sind. Ich hätte mir jetzt vorstellen können oder das fände ich auch zukunftsträchtiger, wenn man zum Beispiel die Studierenden bei den Senioren untergebracht hätte. So was kann sozial auch sehr befruchten, also junge Leute und alte Leute zu mischen und – 7 – nicht beide, ich sage jetzt mal so ein bisschen überspitzt, lärmenden Gruppen zusammen in einem Haus unmittelbar in der Nachbarschaft zu den Einfamilienhäusern. Es ist jetzt leider so geplant, ich weiß nicht, ob das noch abgeändert werden kann dahingehend, dass man sagt, man nimmt die Studentenwohnungen in das Haus C. Vielleicht bin ich auch ein bisschen vorein- genommen. Ich bin Waldstädterin, aus diesem Grund werde ich der Vorlage nicht zustimmen. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Lieber Kollege Høyem, also Ihr Running Gag mit diesem, wie sagen Sie es immer, not in my Backyard, also ich verstehe das nicht, was Sie damit aussagen wollen. Für mich ist das ein absolutes Totschlagargument, wenn sich Leute in ihrer unmittelba- ren Nachbarschaft gegen Dinge wehren. Sie mit Ihrer Aussage behaupten praktisch, die haben, jetzt sage ich es mal echt hart, das Maul zu halten. Die Politik will das, die Mehrheit will das, und sie haben das einfach so zu akzeptieren. Das ist für mich not in my Backyard. Also, ich wür- de Ihnen empfehlen, diese Floskel einfach nicht mehr zu benutzen oder das mal wirklich poli- tisch auszuführen, was dieser Satz, was das eigentlich bedeutet. Das würde mich dann mal inte- ressieren. Stadtrat Høyem (FDP): Lieber Herr Cramer, Sie und ich persönlich, wir haben in dieser Sache zusammen wirklich gekämpft und einen Kompromiss gefunden. Was ich gesagt habe - und Sie brauchen mich nicht zu belehren, was ich sagen soll, Entschuldigung - ist, in der Welt hat man die Bewegung not in my Backyard. Das haben wir alle, also ein Teil, unsere erste Reaktion ist, dass, wenn etwas rund um uns passiert, dann protestieren wir. Gerade für Sie und für mich als Politiker ist es sehr, sehr wichtig, dass wir nicht nur diese automatische Reaktion haben, ich will das nicht hier haben. Sie sehen das gegen Windmühlen, Sie sehen das gegen alle Dinge. Ich brauche nicht die Übersetzung für Sie zu machen, not in my Backyard, ich weiß, dass es hier Florian-Prinzip heißt, aber das ist in der Politik ein ganz generelles Thema, ein Konflikt, den wir alle offen sehen müssen, Sie auch. Wir müssen immer abwägen, sind es die Leute, die jetzt hier wohnen, denen wir immer Recht geben müssen oder die, die noch nicht hier wohnen, aber hier hin kommen. Das ist wie Politik und Sie sind so lange in diesem Geschäft wie ich, das ist immer ein Kompromiss, den Sie machen müssen und ich machen muss. Und ich bitte Sie, nicht das Wort not in my Backyard als arrogant zu bezeichnen. Das ist eine internationale Reaktion, egal wo man ist, reagiert man mit diesem, ich will das nicht hier haben. Ein Gefängnis ist doch wich- tig, aber nicht hier. Ein Krankenhaus ist wichtig, aber nicht hier. Eine Hundeauslaufstelle ist wichtig, aber nicht hier. Also, dieses Florian-Prinzip ist nicht arrogant oder abwegig, das ist ein Konflikt, ein politischer Konflikt international. Das müssen Sie ernst nehmen, das muss ich ernst nehmen, und das tun wir. Das haben Sie, und Kompliment, Herr Cramer, das haben Sie ge- macht, wir waren zusammen in der Waldstadt mehrmals in Bürgervereinen-Diskussionen mit den Bürgern dort. Also, ich denke, wir haben uns wirklich ehrlich als Politiker in dieser Sache eingesetzt und einen Kompromiss gefunden. Das ist zu einfach, wenn Sie meinen Wunsch, dass auch zukünftige Bürger gut in der Waldstadt ankommen, arrogant finden. Stadträtin Fenrich (AfD): Um das vielleicht noch mal für meine Fraktion auch klarzustellen, meine Fraktion ist ja nicht gegen diese Bebauung des bereits versiegelten Grundstücks, sondern es geht einfach darum, dass der Bürgerverein und die Stadt sich irgendwann ja mal geeinigt hat, das Haus A und das Haus B auf drei Stockwerke zu reduzieren, und das ist nicht geschehen. Da- gegen hat sich der Bürgerverein gewandt. Das liegt uns so vor, Entschuldigung, dass ich das jetzt so sage, es liegt uns so vor, dagegen hat sich der Bürgerverein gewandt. Ich denke mal, wenn man was bespricht, dann sollte man sich eigentlich daran halten. Also, es geht generell gar nicht, weil ich so den Eindruck habe, manche denken, die AfD will jetzt, dass da keine Nach- – 8 – verdichtung passiert. Das ist überhaupt nicht der Fall, sondern es geht darum, inwieweit die Leute, die darum herum wohnen, in Einfamilienhäusern oder zweistöckig auch, inwieweit die denn dem Vertrauensschutz auch noch tatsächlich vertrauen können oder inwieweit sie eigent- lich dann nur Opfer sind, und das wäre durch eine reduzierte Erhöhung zu lösen, da hätte man wenig an Wohnraum verloren, denke ich, das hätte man irgendwie besser lösen können. Das war unser Anliegen, danke schön. Der Vorsitzende: Ich würde gerne zu einigen Punkten noch was sagen und klarstellen. Das eine ist, der Rahmenplan, aus dem das erwachsen ist, ist kein veralteter Rahmenplan, sondern den haben wir in relativer Nähe vor diesem einzelnen Thema - das war schon zu meiner Amtszeit, von daher kann es gar nicht so furchtbar lange her sein - erstellt, und aus dem ist das jetzt eine der Konkretisierungen. Der ist nach wie vor gültig, und wir werden auch weitere Entwicklungen in der Waldstadt entsprechend dieses Rahmenplans für Sie und mit Ihnen vorbereiten, denn er ist damals auch mit viel Bürgerbeteiligung auf den Weg gebracht worden und ist deswegen auch nach wie vor richtig. Zweitens, hier wird kein Wald an irgendeiner Stelle weggenommen, sondern es handelt sich um bereits versiegelte Flächen. Ich finde, das ist für eine Innenentwick- lung, verbunden mit einer gewissen Nachverdichtung, aber ohne, dass dadurch Naturflächen verloren gehen, schon eine beachtliche Leistung. Man geht vor allem in die Höhe, und man nimmt sehr unattraktive Garagenhöfe und eine alte Tankstelle weg und nutzt dann die dadurch freiwerdenden Flächen, um hier dann doch noch mal in einem größeren Maß Wohnraum zu schaffen. Man ermöglicht damit auch, das Kindergartenangebot dort vor Ort deutlich zu ver- bessern, und man kann einen Teil der Autos von der Straße wegnehmen, weil in der Waldstadt gibt es aus meiner Sicht auch für Kinder, die da aufwachsen, im Moment viel zu wenige Mög- lichkeiten, auf der Straße überhaupt ein Stück weit Raum für sich zu finden, und ich denke, auch darüber müssen wir uns in der Waldstadt Schritt für Schritt unterhalten. Die Nachbar- schaft, lieber Herr Stadtrat Dr. Schmidt, ist natürlich auch in diesem Verfahren beteiligt, und zwar auch schon vor irgendwelchen Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts, weil sie na- türlich immer beteiligt werden, und wir gehen ja schon in eine vorgezogene Bürgerbeteiligung hinein. Das hat ja an dieser Stelle das ganze Verfahren auch so langwierig gemacht, und natür- lich hatten auch die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, im Rahmen dieses Bebauungs- planverfahrens Einspruch zu erheben. Was mir auch noch mal wichtig ist, wir haben es hier nicht mit einer Einfamilienhaussiedlung zu tun, wo jetzt plötzlich mittendrin was Hohes passiert, sondern wir sind hier an einer Schnittstel- le mit durchaus vier-, fünfgeschossiger Wohnbebauung im Nordosten, einem Hochhaus im Nordwesten und alleine, Frau Stadträtin Lorenz, Sie hatten drauf hingewiesen, es gibt einen kleinen Bereich, wo sich das direkt an andere Niedrigbebauung anschließt. Auch da werden die entsprechenden Abstandsparameter und anderes eingehalten. Da verstehe ich, dass man an der Stelle sich jetzt erst mal unwohl fühlt mit dieser Entwicklung. Wenn sich das dann aber auf Kinderlärm und Ähnliches bezieht, dann muss ich für mich zugeben, dass ich da nur eine be- grenzte Toleranz habe, so sehr ich das von der einzelnen Betroffenheit her hundertprozentig erst mal nachvollziehen kann. Mir ist auch noch mal ganz wichtig, dass, wenn wir solche neuen Wohnmöglichkeiten schaffen, es oft gar nicht so sehr Menschen von außerhalb der Stadt sind, die dort hin ziehen, sondern es gibt dann auch eine Binnenmigration im Quartier selbst, weil manche da dann eben die Mög- lichkeit haben, umzuziehen aus einem Haus, das ihnen vielleicht im Alltag kein mobilitätseinge- schränktes Wohnen ermöglicht und Ähnliches. Das heißt, wir haben es hier in erster Linie oft – 9 – mit einer Nahversorgung für das eigene Quartier, aber auch einer Versorgung für die Stadt selbst zu tun. Wenn Sie ein neues Wohngebiet erschließen, haben Sie oft, ich müsste jetzt in den alten Statistiken nachgucken, aber Sie haben oft einen Zuzug aus derselben Stadt von, ich kann mich erinnern an alte statistischen 50 bis 70 Prozent. Das heißt, es geht hier nicht um die Fremden, die vor der Tür stehen und nach Karlsruhe wollen, sondern es geht hier um eine Neu- aufstellung der Wohnlandschaft insgesamt, und das hat auch sehr viel mit Binnenumzügen zu tun. Gerade in einem solchen Quartier, in dem es bestimmte Wohnformen noch gar nicht in dem Maße gibt, ist es noch mal spannender, weil es da noch den Leuten vor Ort vielleicht die Möglichkeit gibt, im Quartier zu bleiben, obwohl sie vielleicht in der bisherigen Wohnung so aus verschiedenen Gründen nicht mehr zurechtkommen. Insofern werden viele neue Nachbarn auch alte Nachbarn bleiben. Der Blick auf den Kindergarten finde ich deswegen noch mal so wichtig, Sie wissen ja in etwa, in welcher Zeit die Waldstadt entstanden ist, ich besuche da re- gelmäßig zum Teil sehr hochbetagte Seniorinnen und Senioren, und ich erwarte dort einen all- mählichen Generationenwechsel, und dann spielt dieses Thema Kindertagesstätte und auch entsprechende öffentliche Räume noch mal eine ganz besonders positive Rolle. Von daher sehe ich in dem Ganzen einen ausgesprochen mühsam herausgearbeiteten Kom- promiss verschiedener Interessen, ein fast mustergültiges Verfahren in der Diskussion mit Bür- gervereinen und Nachbarschaft, und es zeichnet sich hier auch eine große Mehrheit ab. Teil- weise war dieser Diskussionsprozess doch auch sehr von, ich sage jetzt mal, unterirdischer Ar- gumentation und Kommunikation geprägt. Ich bin sehr dankbar, dass wir am Ende dennoch jetzt hier einen von sehr, sehr vielen mitgetragenen Entwurf vorliegen haben, der es auch er- möglicht, Wohnraum zu schaffen, soziale Einrichtungen zu schaffen und, wie ich finde, den Stadtteil insgesamt deutlich attraktiver zu machen als das, was wir im Moment dort mit den Garagenhöfen und anderen untergenutzten Grundstücken haben. Ich will mich jetzt nicht in eine Diskussion begeben, ob man da mal ein halbes oder ein ganzes Geschoss mehr oder weni- ger versprochen hat, aber dass man an diesen Stellen A und B statt dem, was jetzt vorgesehen ist, dem Bürgerverein drei Geschosse versprochen hat, das kann ich mir im Leben nicht vorstel- len, und ich bin mir sicher, der Bürgerverein ist hier rege, er hätte dann auch in Bezug auf die heutige Beschlusslage noch mal ausdrücklich das Gespräch gesucht, mindestens mit mir, und hätte hier auch entsprechend vorgetragen. Dass er dennoch diesem Bebauungsplan sehr kri- tisch gegenübersteht, das ist geschenkt, das ist das Vertreten der eigenen Interessen, aber dass wir hier in diesem Maße oder überhaupt in einem nennenswerten Maße irgendwelche Kom- promisszusagen nicht eingehalten hätten, diesen Vorwurf weise ich hier ausdrücklich zurück, und es würde auch dem Bürgerverein nicht entsprechen, dass er sich nicht entsprechend ge- meldet hätte, wenn es denn so wäre. Das Thema mit dem einen Geschoss mehr, dann könnte ich jetzt einen Vortrag über Staffelge- schosse halten, ist ein Thema, das bei uns ja immer wieder auch zu Irritationen führt, weil es vom Bebauungsplan her vorgegebene Geschosshöhen gibt, und dann kann aber der Bauherr noch ein Staffelgeschoss oben draufsetzen, das aber nicht die ganze Grundfläche ausfüllt. Das führt dann manchmal zu Irritationen bei der konkreten Planung mit dem, was man als Kom- promiss ausgearbeitet hat. Möglicherweise ist das ein Grund, warum es hier noch eine Restun- zufriedenheit gibt, aber in der großen Breite dessen, was im Bebauungsplan steht, habe ich den Eindruck, hat man hier einen von allen am Ende mitgetragenen Kompromiss gefunden, und da möchte ich mich auch noch mal bei der Stadtverwaltung, aber auch bei Ihnen aus der Politik, für Ihr Mitwirken ganz, ganz herzlich bedanken. Das war und wird auch in Zukunft kein leichtes Unterfangen sein, ähnliche Projekte voranzubringen. – 10 – Damit kommen wir zur Abstimmung, und ich bitte Sie um Ihr Votum ab jetzt. – Das ist bei 41 Zustimmungen, 3 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen, eine, glaube ich, auch noch mal gute Be- stätigung dieses von mir ja schon angesprochenen Kompromisscharakters. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 3. Februar 2022