Möglichkeiten der Einbindung der Branddirektion bei Einbau und Überwachung von Ladestellen für E-Mobilität in Tiefgragen und an anderen Stellen, besonders im privaten Bereich
| Vorlage: | 2021/1548 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 22.12.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Branddirektion |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 25.01.2022
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Stellungnahme zur Kenntnis genommen
Zusätzliche Dateien
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Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Eingang: 21.12.2021 Vorlage Nr.: 2021/1548 Möglichkeiten der Einbindung der Branddirektion bei Einbau und Überwachung von Ladestellen für E-Mobilität in Tiefgaragen und an anderen Stellen, besonders im privaten Bereich Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 25.01.2022 22 x Die Verwaltung wird um Auskunft gebeten: 1. Wird die Branddirektion von einem an einem Einbau einer Ladestation Beteiligten (Eigentümer, Versicherer, Stromversorger) automatisch über den Einbau und die baulichen Gegebenheiten informiert? a) falls ja, wird ein Verzeichnis über diese Ladestationen geführt, damit die Branddirektion im Brandfall gleich auf die Situation vorbereitet ist? b) falls nein, welche Möglichkeiten bestehen, sicherzustellen, dass die Feuerwehr diese Informationen rechtzeitig vor einem Schadensereignis erhält? 2 a. Gibt es Bestrebungen seitens des Landes, gerade in Kleingaragen von Mehrfamilienhäusern automatische Löschwasseranlagen und Brandmeldeanlagen verpflichtend vorzugeben, wenn dort Elektro-Kfz abgestellt werden? 2 b. Wenn das Land das nicht vorsieht, kann die Stadt Karlsruhe dann bei Neubauten entsprechende Vorgaben machen? 3. Besteht für die Stadtverwaltung und/oder die Branddirektion eine rechtliche Möglichkeit, in privaten Kleingaragen auf privatem Grund die dort vorhandenen Ladestationen und die baulichen Gegebenheiten zu überprüfen, um vorbeugenden Brandschutz sicherzustellen? Sachverhalt/Begründung Die Anzahl der Elektrofahrzeuge steigt, was zwangsläufig zu einem Anstieg an Ladestationen, auch im privaten Bereich führt. Wie sich immer wieder zeigt, birgt die Traktionsbatterie in den Elektrofahrzeugen eine Gefahr, die im Artikel "Brandschutz für E-Fahrzeuge in Park- und Tiefgaragen" vom 17.09.2021 [1] in Bezug auf das Forschungsprojekt SUVEREN (Sicherheit in unterirdischen städtischen Verkehrsbereichen bei Einsatz neuer Energieträger) wie folgt ausgeführt wird: Zitat: "Aus Sicht des Brandschutzes besteht der einzige Unterschied zwischen einem Elektro- und einem konventionellen Fahrzeug in der Traktionsbatterie. Eine besondere Eigenschaft der Batterie besteht darin, dass sie den Brand eines Fahrzeugs auslösen kann und unter Umständen andere, in der Nähe befindliche Brandlast in den Fahrzeugbrand involviert wird. Auslöser können mechanische Beschädigungen, thermische Einwirkungen oder elektrische Fehler wie ein Kurzschluss sein. – 2 – In diesem Zusammenhang sollte der derzeit angekündigte Ausbau von Ladestationen im Blick behalten werden, damit bei der Erstellung von Brandschutzkonzepten die Möglichkeit elektrischer Fehler während des Ladens berücksichtigt wird. Denn dabei ist die Batterie elektrochemisch in einem „aktiven“ Zustand und die Entstehung eines Brandes ist trotz der Überwachung und Steuerung durch sicherheitstechnische Komponenten der Ladestation prinzipiell möglich. Insbesondere die regelkonforme Ausführung der Ladesäule, eine zuverlässige Wartung sowie die sachgemäße Nutzung müssen sichergestellt werden. Weiterhin wird unterschätzt, dass sich die Wahrscheinlichkeit ernsthafter Konsequenzen im Brandfall sukzessive mit dem Ladezustand eines ladenden Fahrzeugs erhöht. Ein hoher Ladezustand (engl. kurz. SoC) hat einen Einfluss auf das thermische Durchgehen, insbesondere auf die Rauch- und Wärmefreisetzung [9]. Die Installation von Ladestationen in unterirdischen Parkbauten sollte daher bei der Brandschutzplanung nicht vernachlässigt werden, da deren Auswirkungen auf die allgemeine Sicherheit aufgrund fehlender unabhängiger Daten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann." Zitat Ende. Dieses Problem betrifft nicht nur die in dem Projekt genannten städtischen unterirdischen Verkehrsbereiche. Derartige Brandfälle können sehr wohl auch in privaten Garagen und an Ladestellen im Freien eintreten. Bei den privaten Garagen handelt es sich meist um Klein- (bis 100 m²) oder Mittelgaragen (über 100 m² bis 1.000 m²), die laut § 12 Garagenordnung des Landes Baden-Württemberg keine Löschwasseranlagen haben müssen. Bei Kleingaragen ist nicht einmal eine Brandmeldeanlage vorgeschrieben. Wir erachten es als sehr wichtig, dass die Branddirektion vor einem Schadensfall Informationen über die mit Ladestationen ausgestatteten privaten Örtlichkeiten erhält, damit sie den Löscheinsatz schon während der Anfahrt richtig planen kann und keine Zeit verloren geht. Gerade in Wohngebäuden mit direkt angeschlossener Garage oder mit Tiefgarage für mehrere Parteien, ist schnelles Handeln zur Gefahrenabwehr unerlässlich, denn durch ein brennendes Elektrofahrzeug entstehen neben dem eigentlichen Feuer, große Hitze, toxische Gase (vergleichbar Kunststoffen) und die übrigen Fahrzeuge sind schnell mit betroffen. Es besteht also Gefahr für Gesundheit und Eigentum. Eine Möglichkeit, um die Schäden bis zum Eintreffen der Feuerwehr in Klein- und Mittelgaragen zu minimieren ist eine Löschwasseranlage. Sie hilft zwar dem Elektrofahrzeug nicht, denn dessen Batterie ist meist so verbaut, dass sie das grundsätzlich zur Kühlung geeignete Wasser nicht erreicht, aber die übrigen Fahrzeuge könnten einen zeitlichen Schutz erhalten. Eine Brandmeldeanlage in der Garage kann die Bewohner frühzeitig über die Gefahr informieren und gegebenenfalls Leben retten. Daher stellt sich die Frage welche Möglichkeiten die Stadt hat, auf den Einbau solcher Anlagen hinzuwirken oder diese vorzuschreiben, insbesondere bei Neubauten. Auch die Möglichkeiten der Branddirektion, in diesem Bereich vorsorglichen Brandschutz zu betreiben, sollten geklärt werden, denn der zusätzlichen, neuen Gefahr durch nicht löschbare Brände von Elektro-Kfz muss dringend begegnet werden. Quelle: [1] https://www.feuertrutz.de/brandschutz-fuer-e-fahrzeuge-in-park-und-tiefgaragen-17092021 Unterzeichnet von: Dr. Paul Schmidt Oliver Schnell Ellen Fenrich
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Stellungnahme zur Anfrage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2021/1548 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: BD Möglichkeiten der Einbindung der Branddirektion bei Einbau und Überwachung von Ladestellen für E-Mobilität in Tiefgaragen und an anderen Stellen, besonders im privaten Bereich Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 25.01.2022 22 X 1. Wird die Branddirektion von einem an einem Einbau einer Ladestation Beteiligten (Eigentümer, Versicherer, Stromversorger) automatisch über den Einbau und die baulichen Gegebenheiten informiert? a) falls ja, wird ein Verzeichnis über diese Ladestationen geführt, damit die Branddirektion im Brandfall gleich auf die Situation vorbereitet ist? b) falls nein, welche Möglichkeiten bestehen, sicherzustellen, dass die Feuerwehr diese Informationen rechtzeitig vor einem Schadensereignis erhält? Nein, die Einrichtung von Ladestationen muss der Bundesnetzagentur gemeldet und mit dem Stromanbieter abgeklärt werden, eine automatische Weiterleitung der Information gibt es aber nicht. Die Feuerwehr Karlsruhe setzt in diesem Bereich auf eine intensive Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals, um die Gegebenheiten direkt vor Ort richtig einschätzen zu können. Die Bekämpfung eines Fahrzeugbrandes in einer Garage ist für die Einsatzkräfte immer mit erheblichen Risiken und Gefahren verbunden. Dies ist zunächst einmal unabhängig von der Antriebsart des Fahrzeuges. Die Einsatztaktik der Feuerwehren ist darauf ausgerichtet und vorbereitet. Hinzu kommt, dass die Erstmaßnahmen und die verwendeten Löschmittel bei allen Fahrzeugbränden die gleichen sind. Eine Vorabinformation, dass sich in der Garage eine Ladestation befindet, bringt also nur einen minimalen Vorteil. Der Aufwand entsprechende Verzeichnisse zu erstellen und vor allem aktuell zu halten, ist im Vergleich dazu unverhältnismäßig hoch. 2 a. Gibt es Bestrebungen seitens des Landes, gerade in Kleingaragen von Mehrfamilienhäusern automatische Löschwasseranlagen und Brandmeldeanlagen verpflichtend vorzugeben, wenn dort Elektro-Kfz abgestellt werden? Nach aktuellem Kenntnisstand wird es zeitnah keine diesbezüglichen Anpassungen durch das Land geben. An bauliche Anlagen wie Parkhäuser und Parkgaragen werden aufgrund der Nutzung durch Elektro- und Hybridfahrzeuge aktuell keine weitergehenden Anforderungen in Bezug auf den Brandschutz durch den Gesetzgeber gestellt. Die Garagenverordnung des Landes Baden-Württemberg wurde 2020 novelliert, darin wurden keine Regelungen hinsichtlich Ladestellen für E-Fahrzeuge getroffen. – 2 – 2 b. Wenn das Land das nicht vorsieht, kann die Stadt Karlsruhe dann bei Neubauten entsprechende Vorgaben machen? Dieser Ansatz wurde bereits 2020 durch das Bauordnungsamt und die Branddirektion untersucht. Für eine solche Vorgehensweise ist zwingend eine Rechtsgrundlage erforderlich. Die einzigen Rechtsgrundlagen, die in Frage kämen, wären § 38 Landesbauordnung (Sonderbauten) und bei bestehenden Anlagen zusätzlich der § 58 Absatz 6 Landesbauordnung (Akute Gefahr für Leben oder Gesundheit). Die Anforderungen an die Anwendung sind jedoch sehr hoch und müssen stets im Einzelfall getroffen und begründet werden. Nach Erkenntnissen der AGBF-Bund (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland) und des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) stellen das Abstellen sowie das Aufladen von Elektrofahrzeugen mit einer zertifizierten Ladeeinrichtung in einer baurechtskonform errichteten Garage keine besonderen Gefahren für die baulich Anlage dar. Dabei werden nach herrschender Expertenmeinung die aktuell geltenden baurechtlichen Mindestanforderungen im Brandfall als ausreichend bewertet, so dass die brandschutztechnischen Schutzziele – unabhängig von der in der Garage eingestellten Antriebsart – bereits berücksichtigt werden. Die Stadt Karlsruhe kann daher auf der Basis der derzeit vorliegenden Erkenntnisse, der Fachempfehlungen und der aktuellen Gesetzgebung, die keine zusätzlichen Maßnahmen beinhalten, keine eigenen, erhöhten Vorgaben machen. Im Bereich von Großgaragen wurde unter der Federführung des Bauordnungsamtes folgende Vorgehensweise abgestimmt: Betreiber müssen vor Errichtung von Ladesäulen in Form einer Anzeige folgende Unterlagen vorlegen: ▪ das Datenblatt des Herstellers / Beschreibung der zu installierende Anlage inklusive der Beschreibung der anlagenspezifischen Sicherheitsvorkehrungen, ▪ Zustimmung der Stadtwerke/Bestätigung über die Zulässigkeit durch den zuständigen Energieversorger, ▪ Grundrissplan mit den Standorten der Ladepunkte. Da § 5 Garagenverordnung (weitergehende Anforderungen an Leitungen und Anlagen mit einer Spannung von 1000 Volt) grundsätzlich nicht berührt wird, kann sonst nur noch auf die Einhaltung von öffentlich- rechtlichen Vorschriften, wie z. B. die Leitungsanlagen-Richtlinie, hingewiesen werden. 3. Besteht für die Stadtverwaltung und/oder die Branddirektion eine rechtliche Möglichkeit, in privaten Kleingaragen auf privatem Grund die dort vorhandenen Ladestationen und die baulichen Gegebenheiten zu überprüfen, um vorbeugenden Brandschutz sicherzustellen? Um die Betriebssicherheit von E-Ladestationen zu gewährleisten, müssen die Normen und Regeln der Technik für die Installation von elektrotechnischen Anlagen berücksichtigt werden. Solche Anschlüsse sind nur durch zertifizierte Fachfirmen herzustellen. Hinzu kommt die Prüfung durch den Stromanbieter beim Anschluss an das öffentliche Netz. Eine darüber hinausgehende Prüfung durch die Stadt Karlsruhe ist aufgrund der aktuellen Erkenntnisse und Fachempfehlungen nicht notwendig und aufgrund der Menge an Lademöglichkeiten im privaten Bereich personell nicht leistbar.
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Niederschrift 34. Plenarsitzung des Gemeinderates 25. Januar 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 24. Punkt 22 der Tagesordnung: Möglichkeiten der Einbindung der Branddirektion bei Einbau und Überwachung von Ladestellen für E-Mobilität in Tiefgaragen und an anderen Stellen, besonders im privaten Bereich Anfrage: AfD Vorlage: 2021/1548 Beschluss: Kenntnisnahme von der Stellungnahme der Verwaltung Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 22 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldungen) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 31. Januar 2022