Bebauungsplan "Bergwaldstraße 28", Karlsruhe-Durlach: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
| Vorlage: | 2021/1523 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 14.12.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 25.01.2022
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Anlage Bebauungsplan "Bergwaldstraße 28", Karlsruhe-Durlach Hier: Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (öf- fentliche Auslegung des Planentwurfs vom 19. Juli 2021 bis 20 August 2021) Inhaltsverzeichnis: Aufgabe und Notwendigkeit des Bebauungsplans - Bedarfsanalyse ................................. 1 Nichtberücksichtigung von Eigentümerinteressen ............................................................ 2 Eingriff in die Natur ......................................................................................................... 4 Klima .............................................................................................................................. 6 Planungskonzept ............................................................................................................ 7 Art der baulichen Nutzung ...................................................................................................... 8 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................... 9 Nebenanlagen ........................................................................................................................ 10 Ruhender Verkehr .................................................................................................................. 11 Fazit:............................................................................................................................. 12 Einwendungen einer Eigentümerin eines Anwesens in der Geigersbergstraße Stellungnahme Stadtplanung Aufgabe und Notwendigkeit des Bebauungsplans - Bedarfsanalyse [...] fehlt es hier von vornherein an der erfor- derlichen Struktur und Bedarfsanalyse für eine (weitere) Kindertagesstätte auf dem Geigers- berg [...]; mit der bloßen Behauptung, es be- stehe ein entsprechender (weiterer) Bedarf, ist es nicht getan. [...] Formulierung „als Ersatz für den Bestand konnte in unmittelbarer Nähe, in der Geigers- bergstraße, ein Alternativstandort gefunden werden“ ist [...] missverständlich; denn sie ver- mittelt den Eindruck, die dreigruppige Kinder- tageseinrichtung in der Lußstraße solle durch die viergruppige Einrichtung, die Gegenstand der Planung ist, „ersetzt“ werden. Sollte das tatsächlich geplant sein, stellt sich von vornhe- rein die Frage, ob diese Planung, die aus einer seit Jahrzehnten bestehenden, planerisch aus- gewiesenen Grünfläche eine Kindertagesein- richtung machen will, im Hinblick auf die ge- genläufigen Belange (s.u.) tatsächlich gerecht- fertigt bzw. erforderlich ist, wenn es nur darum geht, lediglich eine Kindergartengruppe mehr Der Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen wird in jedem Jahr neu erhoben. Im Moment feh- len für Durlach nach der Bedarfsrechnung aus dem Frühjahr 2021 immer noch 9 Gruppen, (75 Plätze unter 3 Jahren, 25 Plätze über 3 Jahre). Der geplante Neubau wird nur einen kleinen Teil des aktuellen Bedarfs decken können. Für die dreigruppige städtische Kindertages- stätte Lußstraße in Durlach ist aufgrund des veralteten Gebäudezustands der viergruppige Ersatzneubau auf dem Geigersberg vorgese- hen. Aus dem alten Kindergarten Lußstraße wird nur die bestehende Ganztagesgruppe mit in den Neubau umziehen. Die zwei Grup- pen mit verlängerter Öffnungszeit (VÖ) blei- ben im alten Gebäude, werden aber auf Dauer auslaufen. Durch den Neubau der Kin- dertagesstätte Geigersberg werden in zwei Krippengruppen 20 Plätze für Kinder unter 3 Jahren, und in einer weiteren Gruppe 20 Plätze für Kinder von 3 Jahren bis zum Schul- eintritt neu geschaffen. Das Grundstück ist das einzige geeignete städtische Grundstück im näheren Umfeld der 2 Einwendungen einer Eigentümerin eines Anwesens in der Geigersbergstraße Stellungnahme Stadtplanung als in der vorhandenen Einrichtung in der Luß- straße unterzubringen. Lußstraße, deren Kindertagesstätte durch den Neubau Zug um Zug ersetzt werden soll. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösun- gen, die zu berücksichtigen wären, gibt es nicht. Es geht darum, wegen des konkret vorhandenen Bedarfs auf eigenem Grund eine tragfähige Einrichtung zu schaffen. Dazu ist das Grundstück vorzüglich geeig- net. Nichtberücksichtigung von Eigentümerinteressen Nach bisher bestehendem Planrecht ist die Flä- che als Grünfläche ausgewiesen. Allerdings ent- hält die Planbegründung weder unter Textziffer 2.2 noch an anderer Stelle irgendeinen Hinweis darauf, dass das Vertrauen der Eigentümer und Nachbarn des Grundstücks FlurstückNr. 55363 auf den Fortbestand der dort festgesetzten und vorhandenen Grünanlage mit ihrem markanten Baum und Grünbestand berücksichtigt oder gar angemessen gewürdigt worden ist. Zwar sind Grundstückseigentümer vor einer Veränderung der für ihr Grundstück und seine unmittelbare Umgebung geltenden planungs- rechtlichen Bedingungen nicht geschützt. Sie können aber beanspruchen, dass ihr Vertrauen auf den Fortbestand dieser Bedingungen bei der Abwägung über einen sie ändernden oder er- setzenden Bebauungsplan ausreichende Be- rücksichtigung findet. Unmittelbar betroffen davon ist auch der Ei- gentümer / die Eigentümerin des Nachbar- grundstücks. Bereits bei Errichtung der dort be- findlichen zwei Wohnhäuser in den 50iger Jah- ren des vorigen Jahrhunderts, also vor bald 80 Jahren, und seitdem wurde in besonderer Weise, auf den sich auch wertmäßig auswir- kende Lagevorteil ihres Grundstücks aufgrund der Nachbarschaft, zu der formell planungs- rechtlich ausgewiesenen und vorhandenen Grünanlage auf dem Nachbargrundstück ver- traut und vertrauen dürfen. Demgegenüber bedeuten • die massive Überbauung der bisherigen Grünfläche (flächendeckende Kubatur mit einer Wandhöhe von 10,50 m sowie dar- über hinaus einstöckige „Unterbauung" Die öffentliche Auslegung dient unter ande- rem gerade auch der Erhebung dieser Belange. Gelegenheit für die Anwohnerschaft, sich zu äußern, gab es darüber hinaus auch bereits bei einer ersten Information im Rahmen des Be- bauungsplanverfahrens in der Zeit vom 26. März bis 6. April 2018. Richtig ist, dass das bisher als öffentliche Grün- fläche festgesetzte und von Bebauung freige- haltene städtische Grundstück nun erstmals ei- ner Bebauung zugeführt werden soll. Das Ver- trauen auf die Beibehaltung einer rein tatsäch- lichen Begünstigung durch die bestehende planungsrechtliche Situation mag zwar durch- aus abwägungserheblich sein. Allerdings schließt ein solches Vertrauen eine Änderung der bestehenden Planung nicht regelmäßig aus, sondern es kommt auf das Gewicht der konkurrierenden Interessen im Einzelfall an. Ein gesteigertes Interesse der Eigentümerin am Erhalt der Grünfläche auf dem benachbarten städtischen Grundstück bzw. ihres Lagevorteils ist nicht ersichtlich. Im Zuge der Innenentwick- lung muss mit einer Bautätigkeit auf bislang unbebauten innerstädtischen Flächen grund- sätzlich gerechnet werden. Eine besondere Be- troffenheit der Eigentümerin durch einen er- heblichen Wertverlust des eigenen Grund- stücks ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Interesse der Eigentümerin an der Beibe- haltung des bisherigen Zustands steht die Ver- pflichtung der Gemeinde, eine ausreichende Anzahl an Plätzen in Kindertagesstätten bereit 3 Einwendungen einer Eigentümerin eines Anwesens in der Geigersbergstraße Stellungnahme Stadtplanung der „Vorgartenzone"), • die Umwidmung dieses Grundstücks für die Zwecke einer Kindertageseinrichtung, mit dem davon ausgehenden, abwägungser- heblichen Lärm (vgl. Nieders. OVG, Be- schluss vom 02.06.20201 MN 116/19, BauR 2020, 1269 = juris Rn. 9) • insbesondere auch Wegfall des überwie- genden Baumbestandes und der aus hoch- ragendem Gebüsch bestehenden Grünzone an der Grenze zu ihrem Grundstück • eine nachhaltige Enttäuschung des Vertrau- ens unserer Mandantin in die bisher gelten- den Festsetzungen und den korrespondie- renden Bestand, ein Vertrauen, das auch und gerade unter dem Gesichtspunkt mög- licher, schonenderer Alternativen für die Unterbringung der neuen Kindertagesein- richtung hätte berücksichtigt und abgewo- gen werden müssen. zu halten, und der Bedarf der Kinder in Karls- ruhe, eine entsprechende ortsnahe Einrich- tung besuchen zu können, gegenüber. Der Be- darf ist gerade für Durlach bei Weitem nicht gedeckt. Als Grundflächenzahl ist 0,55 festgesetzt. Das heißt, lediglich 55 % der Fläche des Grund- stücks dürfen überbaut werden. Von einer flä- chendeckenden Kubatur kann deshalb nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass im Bereich zur Straße nur eine eingeschossige Unterbauung möglich ist, die Kubatur deshalb keine Wandhöhe von 10,50 m besitzt, sondern auf eine Tiefe von 4,50 m bis 5 m nur eingeschossig mit einer Wandhöhe von 3,50 m in Erscheinung tritt. Erst recht ist die einstöckige Unterbauung nicht der Gesamtwandhöhe hinzuzurechnen. Übersehen wurde hier wohl, dass der Bezugs- punkt für die Wandhöhe am Fuß des Gebäu- des an der Geigersbergstraße liegt. (s. a. Schnitte) Die Kindertagesstätte, die durch den Bebau- ungsplan ermöglicht wird, entspricht nach Art und Größe den in Karlsruhe in Wohngebieten üblichen und auch angemessenen Einrichtun- gen. Die Lärmbelastung, die durch eine Kin- dertagesstätte lediglich tagsüber an den Wo- chentagen eintritt, ist insofern von der Nach- barschaft hinzunehmen. Wegen des Kinder- lärms darf der Bebauungsplan vom Eingreifen der Regelvermutung des § 22 Abs. 1a BIm- SchG ausgehen und diesen als zumutbar anse- hen (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 1 KN 3/19) Das neu zu bebauende Grundstück war bisher als öffentliche Grünfläche ohne besonderen Nutzungszweck und ohne besonderen Be- wuchs festgesetzt, auf den die Nachbarschaft vertrauen durfte. Auch von daher gibt es kei- nen durch den bisherigen Bebauungsplan ge- deckten Vertrauensschutz auf die bestehende Bepflanzung. Den Belangen der Bewohner des Nachbar- grundstücks wurde hier durch die Festsetzung einer Hecke zur Abschirmung entsprochen. Inwiefern hier schonendere Alternativen mög- lich gewesen wären, wird nicht aufgezeigt und 4 Einwendungen einer Eigentümerin eines Anwesens in der Geigersbergstraße Stellungnahme Stadtplanung ist auch sonst nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Einrichtung einer Kindertagesstätte ge- genüber dem privaten Interesse der Nachbar- schaft an dem Erhalt des unbebauten Grund- stücks und der Lärmbelastung tagsüber an den Werktagen. Eingriff in die Natur „Auf dem Grundstück befindet sich ein vi- taler und gesunder Alt-Baumbestand“, heißt es in der Begründung, allerdings wer- den lediglich zwei Sumpfzypressenbäume an der südwestlichen Grundstücksecke als „... prägend für das Gebiet und als beson- ders erhaltenswerte Bäume“ eingestuft. Die Beschränkung auf den Erhalt der bei- den Sumpfzypressenbäume wird dem vor- handenen Bestand nicht gerecht. Das gilt zunächst und vor allem für die prächtige Schwarzkiefer an der nordwestlichen Grundstücksgrenze, neben der Umspann- station, aber auch für die beiden großen gesunden japanischen Zierkirschen auf der gegenüberliegenden Grundstücksseite, ent- lang der Bergwaldstraße. Sie sollen und müssen nur weichen, weil sie mit der „als Dachgarten umgesetzten Vorgartenzone „(s. 4.3.1 der Planbegründung), genauer gesagt: mit der eingeschossigen „Unterbe- bauung des Vorgartenbereichs“ (s. 4.2 der Planbegründung), kollidieren. Der Baumbestand wurde im Vorfeld der Pla- nung durch das städtische Gartenbauamt be- urteilt Diese Einschätzung war Grundla ge für die Planung. Der Wegfall der Schwarzkiefer und der Zierkir- schen stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts dar. Die Eingriffe in den Baumbestand wurden vielmehr nach den Kriterien der Baumschutzsatzung abge- wogen. Im Vordergrund stand, die zukunfts- tr ächtigen Bäume zu identifizieren und deren Erhalt zu sichern. Grundsätzlich ist die Kiefer zwar noch vital, aber aufgrund der wiederholten Trockenperi- oden der letzten Jahre in ihrer Vitalität bereits rückläufig. Gerade bei Schwarzkiefern sind im Zuge des Klimawandels vermehrt Ausfälle zu beobachten, wohingegen bei den Sumpfzyp- ressen bislang eine gute Resilienz beobachtet werden kann. Die Kiefer steht überdies in einem Verband mit zwei Serbischen Fichten, die aufgrund eines Wipfelschadens und Schrägstandes mittelfris- tig als Gefährdungspotential betrachtet wer- den müssen. Bei Wegfall der Fichten bekäme die Kiefer eine einseitige Krone und würde in südwestlicher Hauptwindrichtung freigestellt werden. Durch die Asymmetrie der Krone und den fortan er- höhten Windkräften, die aufgenommen wer- den müssten, wäre die Verkehrssicherheit nur mit Schnittmaßnahmen zu gewährleisten, was bei Koniferen nicht ohne weiteres möglich ist. Zusätzlich waren die mit der Neubaumaß- nahme geplanten Änderungen im unmittelba- ren Wurzelbereich der Bäume und die Beein- trächtigungen durch die Baustellenabwicklung in die Betrachtung mit einzubeziehen, so dass 5 Einwendungen einer Eigentümerin eines Anwesens in der Geigersbergstraße Stellungnahme Stadtplanung Die „intensive und extensive Dachbegrünung“ (4.6.1, 4.6.2 der Planbegründung) ist als Aus- gleich für den Eingriff in den umfangreichen Baumbestand offensichtlich unzureichend. Hier hätte es einer differenzierten und quantifizier- ten ökologischen Betrachtung und Bewertung bedurft. Jedenfalls wäre das bei einem so nach- haltigen Eingriff in den das Ortsbild prägenden Baumbestand vonnöten gewesen und hätte gegebenenfalls eine Reduzierung des Baupro- gramms, wie es der Planentwurf vorsieht, na- helegen müssen die Zukunftsträchtigkeit der Schwarzkiefer und der Serbischen Fichten als geringer beur- teilt wurde, als die der Sumpfzypressen. Die zwei alten Kirschbäume an der Bergwald- straße sind zwar in der Blüte sehr schön, je- doch aus fachlich- baumpflegerischer Sicht ebenfalls nicht unproblematisch: Sie weisen durch Schnittmaßnahmen im Be- reich der stärkeren Äste größere Wundstellen auf. Die Schnittmaßnahmen waren unver- meidlich, weil im Straßenraum ein Mindest- lichtraumprofil hergestellt werden muss. Zur Aufrechterhaltung des Lichtraumprofils und der Verkehrssicherheit müssen solche Schnittmaßnahmen wiederkehrend an den Bäumen durchgeführt werden. Der niedrige Kronenansatz und die trichterför- mige Kronenform lassen keine Kronenerzie- hung wie bei unveredelten Bäumen zu. Zierkir- schen sind eine Baumart, die eher früher als andere zur Vergreisung neigt. Sie sind zudem auch eine Baumart, die mit dem Klimawandel nicht gut zurechtkommt. Der Standort am Straßenrand und die Hitzebelastung durch die befestigten Flächen wirkt sich überdies belas- tend auf die Bäume aus. Insgesamt wurde den Zierkirschen aufgrund dieser Umstände keine hohe Reststandzeit mehr zugemessen. Insgesamt liegt der Entscheidung, die Schwarzkiefer bzw. die Koniferengruppe und die Zierkirschen aufzugeben, eine sorgfältige Prüfung und Abwägung zu Grunde und die Expertise des Umwelt- und Arbeitsschutzes, dass die Bäume keine hohe ökologische Wer- tigkeit besitzen. Ein Ausgleich im Sinne einer Eingriffs- / Aus- gleichsbilanzierung ist im Verfahren nach § 13 a BauGB nicht notwendig und auch nicht konkret bezweckt . Ziel der Grünplanung ist es vielmehr, eine – unter Einhaltung der Pla- nungsziele – möglichst gute Durchgrünung des Grundstücks zu erreichen. Die intensive Dachbegrünung ist Bestandteil des Planungs- konzeptes für dieses Grundstück, ansonsten ist Dachbegrünung generell Standard in Karls- ruhe. 6 Einwendungen einer Eigentümerin eines Anwesens in der Geigersbergstraße Stellungnahme Stadtplanung Letzteres, also insbesondere eine Reduzierung des Bauprogramms, namentlich der Verzicht auf die „Unterbauung" der „Vorgartenzone", die ohne Beispiel in der Umgebung ist, hätte hier umso näher gelegen als sich die im Zent- rum der Planung stehende Kindertageseinrich- tung unschwer auch in der im Übrigen auf dem Grundstück Flurstück Nr. 55363 vorgesehenen Kubatur hätte unterbringen lassen. Der Überbauungsgrad ist für die angestrebte Nutzung angemessen. Das BauGB schließt die Möglichkeit neuer Pla- nungsideen nicht aus. Auch wenn eine derar- tige Unterbauung in der Umgebung noch nicht vorkommt, ist dies kein Planungserfor- dernis. Der Planungsgedanke der Unterbauung im Vorgartenbereich entspricht dem sorg- samen Umgang mit Grund und Boden. Sie ist so zugeschnitten und bemessen, dass die gebietstypische Vorgartenzone aufgegriffen und gleichzeitig eine größt- mögliche architektonische Flexibilität für die Bebauung erreicht wird. Um einerseits den städtebaulichen Cha- rakter der Umgebung mit seinen Vorgär- ten und Stützmauern zu wahren und an- dererseits eine effiziente bauliche Ausnut- zung der Fläche zu ermöglichen (sparsa- mer Umgang mit Grund und Boden), ist unter Ausnutzung der topographischen Gegebenheiten auch die Vorgartenzone entlang der Bergwald- und Geigersberg- straße unterbaubar. Um den Eindruck der Vorgartenzone zu erhalten ist in einem solchen Fall die Dachbegrünung dieses eingeschossigen Unterbaus als Dachgar- ten umzusetzen. Die darunter möglichen Räumlichkeiten werden ebenerdig über die Geigersbergstraße erschlossen und von einer gebietstypischen, geschossho- hen Stützmauer gefasst. Um die Stütz- mauer noch als solche wahrnehmen zu können, ist der Öffnungsanteil durch Fest- setzung begrenzt. Damit ist ein Einfügen in die Umgebung gewährleistet. Klima „Das Planungsareal fungiert im jetzigen Zu- stand (Grünfläche) als Kaltluftentstehungsge- biet mittlerer Güte (350-700 m 3 /s). Durch die geringe Flächengröße ist durch die Bebauung jedoch von keiner wesentlichen negativen Aus- wirkung auszugehen.“ Diese Angabe verdeutlicht die Qualität des Bo- dens mit seiner Begrünung. Insgesamt ist diese Fläche jedoch zu klein, um für die umgebende Bebauung relevant zu sein. Hier kommt den umliegenden großen Gärten mit ihrem Be- wuchs e ine weitaus größere Bedeutung zu. Negative Auswirkungen auf die Umgebung 7 Einwendungen einer Eigentümerin eines Anwesens in der Geigersbergstraße Stellungnahme Stadtplanung Diese Formulierung ist bereits in sich wider- sprüchlich: Denn durch die geplante, flächen- deckende Bebauung der bisherigen Grünfläche wird unbeachtlich ihrer Größe ein „Kaltluftent- stehungsgebiet mittlerer Güte“ beseitigt. Das hat fraglos negative Auswirkungen und wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass „die bi- oklimatische Belastungssituation des umliegen- den Siedlungsraums [. .. ] aufgrund der aufge- lockerten Baustruktur und des hohen Grünan- teils als gering betrachtet „ wird (so aber 3.5 und 4.7 der Planbegründung). Eine sorgfälti- gere Analyse der klimatischen Auswirkungen des Wegfalls eines „Kaltluftentstehungsgebiets mittlerer Güte“ im dortigen Bereich wäre des- halb unbedingt geboten gewesen. Hinzu kommt, dass nach der aufgrund des Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14.06.2021 in § 1 Abs. 6 BauGB eingefügten Nr. 14 bei der Aufstellung der Bauleitpläne aus- drücklich auch „die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen“ abwägend zu be- rücksichtigen ist. Ziel dieser Neuregelung ist es ..., so die Gesetzesbegründung, „... die Bedeu- tung von Grün- und Freiflächen als Bestandteil einer nachhaltigen Stadtentwicklung hervorge- hoben werden“ [...]. [sic!] Damit ist der ersatzlose Wegfall der planerisch ausgewiesenen und als solche seit acht Jahr- zehnten an dieser Stelle bestehenden Grünflä- che nicht zu vereinbaren. sind deshalb - auch wegen der ausgleichenden flächendeckenden Dachbegrünung – allenfalls äußerst geringfügig und sprechen nicht gegen eine Bebauung des Grundstücks. Gerade die Lage der Kindertagesstätte im di- rekten Wohnumfeld trägt zu kurzen Wegen und dadurch einer Verringerung des motori- sierten Verkehrs und CO2- Ausstoßes im Sinne des Klimaschutzes bei. Insgesamt überwiegt das Interesse an dem Bau der Kindertagesstätte gegenüber dem Verlust einer kleineren Kaltluftentstehungsfläche. Gerade in diesem Gebiet am Geigersberg ist eine ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen vorhanden. Daran ändert auch die Überbauung einer relativ bescheidenen Grün- fläche nichts. Das Gebiet ist insgesamt ausrei- chend versorgt. Planungskonzept „Das Planungskonzept verfolgt die Weiterfüh- rung der Art und des Maßes der umgebenden Bebauung unter Erhalt städtebaulicher Kör- nung und charakteristischer Merkmale wie hohe Stützmauern aus rotem Sandstein und tiefe Vorgartenzonen.“ Diese Formulierung ist in mehrfacher Hinsicht irreführend: Selbst wenn auch in einem „Rei- nen Wohngebiet", um das es sich hier (noch) handelt, jedenfalls nach der aktuellen Fassung des § 3 Abs. 2 BauNVO auch „Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Be- wohner des Gebiets dienen“, zulässig sind, übersteigt doch das Maß der geplanten Bebau- ung mit seiner Wandhöhe von 10,5 m und ei- ner Grundflächenzahl von 0,55 dasjenige der Das Grundstück ist bisher als öffentliche Grün- fläche ohne besondere Funktion festgesetzt und nicht als reines Wohngebiet (WR), von dem es allerdings umgeben ist. Hinsichtlich der Ausnutzung des Grundstücks wird auf die Ausführungen S. 2 – 3 verwiesen, die auf eine Fehlinterpretation des Bebauungs- plans seitens des Einwenders schließen lassen. Trotzdem liegt die bauliche Dichte auf diesem Grundstück tatsächlich höher als in der Umge- bung. "Dies wird jedoch durch die geschickte Planung ausgeglichen, die das Untergeschoss praktisch optisch zurücktreten lässt. Oberhalb dieses „Unterbaus“ verbleibt dann eine Überbauung, die einer GRZ von ca. 0,35 8 Einwendungen einer Eigentümerin eines Anwesens in der Geigersbergstraße Stellungnahme Stadtplanung Umgebungsbebauung um mindestens das Doppelte. Außerdem sind keine „tiefe Vorgar- tenzonen“ (und auch keine „gebietstypische Vorgartenzone“ im Sinne von 4.3.1 der Planbe- gründung) nach Maßgabe der Umgebungsbe- bauung vorgesehen, sondern lediglich zu be- grünende Dachflächen der Unterbauung derje- nigen Flächen des Baugrundstücks, „ ... die auf gesamter Grundstücksbreite zwischen der Stra- ßenbegrenzungslinie und der Baugrenze/Bauli- nie liegen“ (3.1 des Entwurfs der örtlichen Bau- vorschriften). Das ist ein ganz erheblicher, mit der Umgebungsbebauung nicht zu vereinba- render Unterschied und hat jedenfalls mit ei- nem ,,Vorgarten" oder einer „Vorgartenzone" im landläufigen Sinne nichts mehr zu tun. entspricht und damit unterhalb der Orientie- rungswerte der Baunutzungsverordnung für Wohngebiete liegt. Insgesamt bleibt es des- halb bei einer moderaten Bebauung, auch wenn der Bedarf für die Kindertagesstätte ge- deckt wird. Auch hier überwiegt das öffentli- che Interesse an dem notwendigen Planrecht für eine Kindertagesstätte gegenüber der Nachbarschaft, an einer niedrigen baulichen Dichte. Art der baulichen Nutzung Die geplante Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebiets" (WA), in dem gemäß Tz. 1. des Entwurfs der planungsrechtlichen Festsetzun- gen „Zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, so- wie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen. Nicht zulässig sind: 1. Gartenbaubetriebe, 2. Tankstellen“ ist überaus verwirrend und wirft nachhaltige Zweifel an dem hier tatsächlich Gewollten auf. [sic!] Denn die Planung soll zwar ausweislich der Planbegründung (s.o. Zu: „1. Aufgabe und Not- wendigkeit“) erklärtermaßen der Unterbrin- gung einer „neuen viergruppigen Kindertages- einrichtung“ bzw. der Errichtung einer „Kinder- tagesstätte durch die Stadt als Bauherrin“ die- nen. Für den über eine Kindertageseinrichtung weit hinausgehenden Nutzungsumfang, wie er sich auf der anderen Seite aus der Festsetzung Es ist richtig, dass die Möglichkeit besteht, für solche Nutzungen Gemeinbedarfsflächen mit z. B. Zweckbestimmung Kindertagesstätte festzulegen. Hier ist dann tatsächlich nur diese Nutzung zulässig. Die Festsetzung einer Ge- meinbedarfsfläche entspricht in diesem Fall je- doch nicht den städtebaulichen Zielvorstellun- gen der Stadt Karlsruhe. Die geplante Kindertagesstätte stellt in dem festgesetzten WA eine allgemein zulässige Nutzung dar. Es liegt auf der Hand, dass auf nur einem Grundstück nicht gleichzeitig ne- beneinander sämtliche in dem WA zulässigen Nutzungen realisiert werden können und sol- len. Bebauungspläne gelten nach bisherigem Recht unbegrenzt – auch noch in 100 Jahren und länger. Ein Problem entsteht, wenn die Nutzung „Kindertagesstätte“ nach Jahren wegfällt und nicht mehr passt. Beim Blick in die Vergangenheit sieht man, wie schnell hier Veränderungen eintreten. Das Ge- bäude der Kindertagesstätte würde dann leer stehen müssen, bis durch ein weiteres, auf- wändiges Bebauungsplanverfahren eine an- dere Nutzung ermöglicht werden kann. Eine Umnutzung mit einer anderen Nutzung wäre über Jahre nicht möglich. Ein leerstehendes Gebäude kann aber auch nicht im Sinne der umgebenden Bebauung sein. 9 Einwendungen einer Eigentümerin eines Anwesens in der Geigersbergstraße Stellungnahme Stadtplanung des Gebiets als „WA" mit differenzierten Rege- lungen hinsichtlich der allgemein, ausnahms- weise und nicht zulässigen Vorhaben ergibt, gibt es in der Begründung des Planentwurfs keine Begründung. Warum das so ist, darüber lässt sich allenfalls spekulieren; irgendetwas wird verschleiert, möglicherweise die Absicht, die Errichtung der städtischen Kindertagesein- richtung durch den Verkauf von Eigentumswoh- nungen oberhalb derselben zu finanzieren ... Unabhängig davon: Gewollt ist jedenfalls nach der Planbegründung und nach der Entwick- lungsgeschichte der Planung die Errichtung ei- ner Kindertagesstätte. Dementsprechend hätte hier statt des „Allgemeinen Wohngebiets" die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für eine Kindertagesstätte erfolgen müssen. Dies wäre nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB möglich und zuläs- sig gewesen und allein dies hätte dem ursprüng- lich tatsächlich gewollten Planinhalt entspro- chen. Für die Erforderlichkeit einer darüber hin- aus gehenden Festsetzung eines ,,All gemeinen Wohngebiets" auf dieser planerisch ausgewie- senen und seit Jahrzehnten bestehenden Freiflä- che im GeigersbergGebiet, genauer gesagt: für eine Umwandlung dieser Frei bzw. Grünfläche in ein „Allgemeines Wohngebiet", hätte es un- abhängig davon, dass j edenfalls Tankstellen und Gartenbaubetriebe für nicht zulässig erklärt werden sollen, einer gesonderten und aussage- kräftigen Begründung bedurft, die, wie gesagt, fehlt. Sie fehlt vermutlich deshalb, weil ein sol- ches planerisches Vorhaben nicht nur nicht zu begründen, sondern auch in Karlsruhe beispiel- los wäre und außerdem eindeutig der bereits er- wähnten Vorschrift des§ 1 Abs. 6 Nr. 14 BauGB n.F. zuwiderlaufen würde. Das Stadtplanungsamt hält es deshalb für ziel- führend, nachfolgende Nutzungen, die der Umgebung als Wohngebiet entsprechen, gleich mitzudenken. Sollte die Kindertages- stätte einmal dort nicht mehr möglich oder sinnvoll sein, könnte Wohnnutzung oder an- dere dem Gebiet entsprechende Nutzungen direkt nachrücken. Leerstände oder Brachen würden vermieden. Ebenso ein kosten- und personalintensives neues Bebauungsplanver- fahren. Aktuelle Trends in der Stadtplanung weisen deutlich in Richtung Nutzungsmischung, um Arbeiten und Wohnen in den Quartieren wie- der stärker miteinander zu verbinden. Die Fest- setzung eines reinen Wohngebiets (WR) ist nicht mehr zeitgemäß, da dieses nicht flexibel auf aktuelle Bedarfe und den Wunsch nach kurzen Wegen und fußläufiger Erreichbarkeit (Stoßrichtung „5-Minutenstadt“, Räumliches Leitbild Karlsruhe) reagieren kann. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird da- her allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, um die angestrebte Nutzungsmischung gebietsver- träglich zu gestalten und Immissionskonflikte mit der als WR ausgewiesenen Umgebung zu verhindern. Insgesamt entspricht es der Planungshoheit der Gemeinde, sich unter mehreren Möglich- keiten, das Baurecht für die Kindertagesstätte zu schaffen, die städtebaulich sinnvollste Lö- sung zu wählen. Sie ermöglicht der Gemeinde, die s tädtebauliche Entwicklung der Fläche im Einklang mit den in der Umgebung vorhande- nen und auch in Zukunft wünschenswerten Nutzungen. Städtebauliches Ziel bleibt die Erhaltung und lediglich moderate Fortschreibung des Ge- bietscharakters der Umgebung sowie die Möglichkeit, auf Änderungen im Bedarf an Kindertagesstätten angemessen reagieren zu können. Maß der baulichen Nutzung Als Maß der baulichen Nutzung werden unter 4.2 der Planbegründung die Wandhöhe und die Grundflächenzahl (GRZ) angeführt, wobei die 10 Einwendungen einer Eigentümerin eines Anwesens in der Geigersbergstraße Stellungnahme Stadtplanung „festgesetzte GRZ von 0,55“ und die deutliche Überschreitung der Obergrenzen/Orientierungs- werte des § 17 BauNVO „der Hanglage geschul- det“ seien und gleichzeitig dazu dienen sollen, „ ... eine zeitgemäße Dichte und die Nutzung als Kindertagesstätte zu ermöglichen“ (und nicht als Allgemeines Wohngebiet!). Dazu ist noch Folgendes anzumerken: Die Fest- setzung einer GRZ von 0,55 (anstatt von ledig- lich 0,4) ergibt sich zwar bei wohlwollender Be- trachtungsweise aus der Nutzungsschablone der zeichnerischen Festsetzungen, ist dort aber als solche in der „ZEICHENERKLÄRUNG „nicht erklärt. Unter Tz. 2 des Entwurfs der planungs- rechtlichen Festsetzungen ist darüber hinaus le- diglich die „Wandhöhe“ als „Maß der baulichen Nutzung“ festgesetzt. Das unterschreitet ein- deutig das Mindestmaß einer entsprechenden Festsetzung, vgl. § 16 Abs. 3 BauNVO. Die Grundflächenzahl ist innerhalb der Nut- zungsschablone dargestellt und diese wiede- rum in der Legende zur Planzeichnung erklärt. Die Höhe der baulichen Anlagen ist über die textliche Festsetzung der Wandhöhe für ein Gebäude mit Flachdach hinreichend bestimmt. Die Wahl der Bezugspunkte gehört dabei zum planerischen Ermessen. Die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungs- plans bilden zusammen eine rechtliche Einheit. Das Mindestmaß der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ist damit erfüllt. Nebenanlagen Nebenanlagen dürfen nur innerhalb der über- baubaren Bereiche erstellt werden: „Hiervon ausgenommen werden Nebenanla- gen, die dem Kinderspiel dienen [...]“ (s. auch Tz. 4 des Entwurfs der planungsrechtlichen Fest- setzungen). Diese Festsetzung ist hinsichtlich der „Neben- anlagen, die dem Kinderspiel dienen „deshalb nicht nachzuvollziehen, weil die nicht überbau- baren Randbereiche des Baugrundstücks von jeweils 5 m Breite genauso wenig wie die von der Bebaubarkeit ausgenommenen Schutzbe- reiche der beiden Sumpfzypressenbäume von vornherein nicht zur Aufnahme von „Nebenan- lagen, die dem Kinderspiel dienen“ geeignet sein dürften. Verwiesen wird insoweit auf die Vorgaben des „Deutschen Kinderhilfswerks" {https://www .dkhw.de/schwer- punkte/spielundbewegung/politischear- beit/keine kitasohneaussenflaechen/) bzw. auf die Information 202022 „Außenspielflä- chen und Spielplatzgeräte„ der „Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung“ (https://publikationen.dguv.de/wid- gets/pdf/download/article/1383), die bei einer entsprechenden Planung zu berücksichtigen sind Die angegebenen Veröffentlichungen geben keine Hinweise darauf, warum Spielanlagen außerhalb von Baubereichen nicht möglich sein sollen. Auf dem Grundstück ist auch ausreichend Platz für die notwendigen Außenanlagen der Kindertagesstätte innerhalb und außerhalb der Baubereiche verfügbar. Vom Vorhandensein von Spielgeräten in Grenznähe lässt sich kein Einfluss auf eine er- höhte Beeinträchtigung der Nachbargrundstü- cke herleiten. Das Spielen selbst ist auf keinem Teil des Grundstücks untersagt unabhängig von der Errichtung von Nebenanlagen. Im Übrigen greift auch hier die Regelvermu- tung des § 22 Abs. 1a BImSchG. 11 Einwendungen einer Eigentümerin eines Anwesens in der Geigersbergstraße Stellungnahme Stadtplanung Außerdem wären solche Nebenanlagen (außer- halb des überbaubaren Bereichs) vorliegend we- gen ihrer Grenznähe und wegen des beim Spie- len von Kindern im Außenbereich entstehenden Lärms mit den Ruhebedürfnissen der unmittel- baren Nachbarn, nicht zu vereinbaren. Ruhender Verkehr Die bisher vor dem Plangrundstück Flur- stückNr. 55363 angeordneten fünf öffentli- chen Stellplätze ( Senkrechtparker) sollen bis auf einen entfallen; sie werden im Übrigen zu pri- vaten Stellplätzen und zu Verkehrsgrün umge- widmet; die Glas/Altkleidercontainer sollen versetzt werden und im Übrigen wird auf Park- möglichkeiten in der Geigersberg, Bergwald und ErichHeckelStraße verwiesen. Es handelte sich bisher nicht um 5, sondern le- diglich 4 öffentliche Stellplätze, von denen je- doch nur 3 Stellplätze tatsächlich nutzbar wa- ren. Zwei davon werden zukünftig dem Bau- grundstück zur Verfügung stehen. Ein Baum steht bereits heute an dieser Stelle und erhält ein Erhaltungsgebot, hier war bisher kein Stell- platz vorhanden . Der dritte Stellplatz für das Baugrundstück steht dann durch Räumung der Container zur Verfügung. Ein öffentlicher Stellplatz verbleibt, der jedoch direkt im An- schluss an das Plangebiet durch 5 weitere öf- fentliche Stellplätze ergänzt wird. Dies stellt eine völlig unzureichende Bewälti- gung der Probleme des ruhenden Verkehrs dar. Die Bergwaldstraße ist unterhalb des Plange- biets durch parkende Pkw bereits jetzt häufig blockiert und bereitet den dort verkehrenden Bussen der Linie 26 erhebliche Probleme beim Durchkommen. Oberhalb des Plangebiets be- steht in der Bergwaldstraße beiderseits ein durchgehendes Parkverbot. Die ErichHe- ckelStraße würde im Einflussbereich des Plan- gebiets nicht nur durch den ruhenden Verkehr der dortigen Anwohner, sondern künftig auch durch die Besucher der an das Plangebiet an- grenzenden Tierklinik, die bisher ihre Kraftfahr- zeuge auch auf den künftig wegfallenden Senk-rechtparken abstellen, übermäßig in An- spruch genommen werden. Gleiches gilt für die Geigersbergstraße, zumal in dieser Straße auch Anwohner der Bergwaldstraße angesichts der dortigen Enge ihre Kraftfahrzeuge abstellen und die Geigersbergstraße inzwischen auch von Mitarbeitern und Besuchern des Alten und Pflegeheims Parkschlössle" wegen der dortigen Parkplatznot zum Abstellen ihrer Kraftfahr- zeuge benutzt wird. Bei der Bergwaldstraße handelt es sich um eine Sammel- /Quartiersstraße, die geeignet ist, ein entsprechendes Verkehrsaufkommen für Wohnbebauung auch mit kleinen Läden und Gemeinbedarfseinrichtungen aufzunehmen. Die Verkehrsbelastung liegt hier eher im unte- ren Bereich und können das zusätzliche Ver- kehrsaufkommen durch die Kindertagesstätte gut aufnehmen. Das ungeschickte und ver- kehrswidrige Parken ( Parken im öffentlichen Straßenraum ist grundsätzlich nicht erlaubt, wenn hierdurch der freie Verkehrsfluss behin- dert wird) kann hier nicht in Zusammenhang mit den Stellplätzen vor der Bergwaldstraße 28 gebracht werden. Im Hinblick auf die Gesamtsituation ist das Wegfallen von zwei Parkgelegenheiten durch- aus darstellbar. Insgesamt gibt es im Blick auf die lockere Bebauung und die überwiegende Möglichkeit, zumindest einseitig entlang der Straßen im Gebiet zu parken, ein erhebliches Parkraumpotential im öffentlichen Raum. Die Zuordnung von drei Stellplätzen im Straßen- raum zum Baugrundstück erhöht hingegen die Flexibilität für dieses Grundstück im Hinblick auf die Unterbringung der dringend benötig- ten Kindertagesstätte. 12 Einwendungen einer Eigentümerin eines Anwesens in der Geigersbergstraße Stellungnahme Stadtplanung Fazit: Ergebnis: Der Entwurf des Bebauungsplans kann wegen der vorstehend im Einzelnen dar- gestellten Defizite in dieser Form nicht zum Sat- zungsbeschluss gelangen.
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/1552 Verantwortlich: Dez. 6 Dienststelle: ZJD Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe-Durlach: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 25.01.2022 7 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 6). Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☒ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: ca. 3.000,00 Euro Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am 19.01.2022 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen I. Erläuterungen zur Planung Das ca. 1.865 m 2 große Plangebiet befindet sich im Stadtteil Durlach. Es ist südöstlich der Durlacher Altstadt an der Ecke Geigersberg- und Bergwaldstraße gelegen und erstreckt sich über das Grundstück Flurstück Nr. 55363 sowie Teile des Straßengrundstücks Flurstück Nr. 50433. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plange- bietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans, auf den insoweit verwiesen wird. Das Grundstück Flurstück Nr. 55363 steht im Eigentum der Stadt Karlsruhe und wurde bislang als öffentli- che Grünfläche genutzt. Aufgrund des großen Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen in Durlach soll dort eine neue viergruppige Kindertageseinrichtung entstehen. Eine alternativ angedachte Erweiterung des nahege- legenen dreigruppigen Kindergartens in der Lußstraße musste wegen der dortigen baulichen Gegebenhei- ten verworfen werden. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der einfachen Bebauungspläne (Baufluchtenpläne) Nr. 433 „Lußge- biet“ und Nr. 435 „Bergwaldstraße“ aus den 1950er Jahren, die auf dem städtischen Grundstück Flurstück Nr. 55363 jeweils eine öffentliche Grünfläche festsetzen. Um den Standort der Kindertageseinrichtung rea- lisieren zu können, muss neues Planrecht geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden die genannten Be- bauungspläne in denjenigen Teilbereichen aufgehoben, die durch den vorliegenden Bebauungsplan neu geregelt werden. Im aktuell gültigen Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe wird das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Die Planung ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Bei dem Grundstück Flurstück Nr. 55363 handelt es sich derzeit um eine weitgehend unversiegelte Grünflä- che mit vitalem Altbaumbestand. Auf einer versiegelten Fläche am östlichen Grundstücksrand entlang der Bergwaldstraße werden bislang Recycling-Container aufgestellt. Außerdem sind dort Parkflächen vorhan- den. In der nordwestlichen Ecke des Grundstücks, angrenzend an das Grundstück Flurstück Nr. 55406, be- findet sich eine Umspannstation. In seinem heutigen Zustand wird das Plangebiet als Kaltluftentstehungsgebiet mittlerer Güte mit einem Volumenstrom von 350 bis 700 m 3 /s eingestuft. Bedingt durch die geringe Flächengröße sind jedoch keine wesentlichen negativen Auswirkungen durch die Bebauung zu erwarten. Die bioklimatische Belastungssitu- ation des umliegenden Siedlungsraumes wird im Übrigen wegen der aufgelockerten Baustruktur und des hohen Grünanteils als gering eingeschätzt. Die Bestandsaufnahme hat des Weiteren ergeben, dass von dem südlich angrenzenden, außerhalb des hie- sigen Plangebietes liegenden Grundstück Flurstück Nr. 58501 auf das städtische Grundstück Flurstück Nr. 55363 übergebaut wurde. Auf dem besagten Nachbargrundstück, welches sich in Privateigentum befindet, wurde schon in den 1960er Jahren ein zweigeschossiges, teilunterkellertes Wohngebäude errichtet, in wel- chem heute auch eine Tierarztpraxis (Kleintierzentrum) untergebracht ist. Die nördliche Außenwand dieses Gebäudes reicht bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze. Fenster und Türen der Wohnräume im Erdge- schoss öffnen sich in Richtung des Plangebietes. Während der Eingang der Tierarztpraxis direkt an der Bergwaldstraße liegt, findet der Zugang zu den Wohnräumen über einen bestehenden Gehweg statt, der als Überbau vollständig auf dem städtischen Grundstück liegt und von der Bergwaldstraße über Treppen- stufen erreichbar ist. Außerdem kragt dort ein die gesamte Längsseite flankierendes Vordach als Überbau circa zwei Meter über die Grundstücksgrenze in das Plangebiet aus. Zumindest das Vordach wurde nach Aktenlage in der Vergangenheit baurechtlich genehmigt und genießt daher auch heute noch Bestands- schutz. Gleichwohl existiert für die Mitbenutzung des städtischen Grundstücks Flurstück Nr. 55363 durch den Überbau weder ein Gestattungsvertrag noch ein dingliches Nutzungsrecht. Von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts wird die eigentumsrechtliche Problematik des Überbaus nicht geregelt. In Bezug auf – 3 – das Abstandsflächenrecht ist jedoch davon auszugehen, dass ein Überbau zugunsten des zu seiner Duldung verpflichteten Nachbarn wie ein Grenzbau zu behandeln ist, der selbst keine Abstandsflächen einhält (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 CS 15.1695). Insoweit muss in der Planung keine Rück- sicht auf den Überbau genommen werden, weil sich von dem übergebauten Vordach keine Abstandsflä- chen auf das städtische Grundstück erstrecken. Mit dem Planungskonzept wird eine gebietsverträgliche Nutzungsmischung am Geigersberg angestrebt, die auch dem stetig wachsenden örtlichen Bedarf an Ganztagesbetreuungsplätzen Rechnung trägt. Zu diesem Zweck werden Art und Maß der umgebenden Bebauung unter Erhaltung städtebaulicher Körnung und cha- rakteristischer Merkmale weitergeführt. Die Art der baulichen Nutzung wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der bis zum 22. Juni 2021 gültigen Fassung bestimmt. Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden aus dem Katalog der sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen, um die angestrebte Nutzungsmischung gebietsver- träglich zu gestalten und Immissionskonflikte mit der als reines Wohngebiet (WR) ausgewiesenen Umge- bung zu verhindern. Kindertageseinrichtungen sind hier als Anlagen für soziale Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO a. F. allgemein zulässig. Um eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung auch in fernerer Zukunft zu ermöglichen, ist die WA-Festsetzung trotz konkreter Absichten zur Errichtung einer Kindertages- stätte einer ausschließlich diese Nutzung perpetuierenden Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung Kindertagesstätte vorzuziehen. Einschränkende Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung werden durch Festsetzungen über die maxi- mal zulässige Wandhöhe und die Grundflächenzahl (GRZ) getroffen. Daneben sind Überschreitungen durch den Schichtaufbau von Retentionsdächern zulässig. Mit der Festsetzung einer GRZ von 0,55 wird der in der § 17 Abs. 1 BauNVO a. F. vorgesehene Maximalwert von 0,4 für allgemeine Wohngebiete überschritten. Diese Überschreitung um den Wert 0,15 rechtfertigt sich städtebaulich durch das Bestreben, eine zeitge- mäße Dichte der Bebauung zu erzielen und eine bedarfsgerechte Nutzung als Kindertagesstätte in dem Gebiet zu ermöglichen. Sie ist der Hanglage des Grundstücks Flurstück Nr. 55363 geschuldet und resultiert letztlich aus der möglichen Unterbauung des Vorgartenbereiches, der als Gebäude mit intensiver Dachbe- grünung gleichzeitig eine Gartenfläche auf der oberen Geschossebene bildet und als solche nicht im glei- chen Maße in Erscheinung tritt wie der Hauptbaukörper. Unter diesen Umständen kann davon ausgegan- gen werden, dass die festgesetzte GRZ von 0,55 keine Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse befürchten lässt und daher im Sinne von § 17 Abs. 2 BauNVO a. F. städtebaulich vertretbar ist. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im zeichnerischen Teil durch Baugrenzen definiert. Um ei- nerseits den Gebietscharakter mit seinen Vorgärten und Stützmauern zu wahren und andererseits eine effiziente bauliche Ausnutzung der Fläche zu ermöglichen (sparsamer Umgang mit Grund und Boden), kann unter Ausnutzung der topographischen Gegebenheiten auch in die Vorgartenzone entlang der Bergwald- straße und der Geigersbergstraße hineingebaut werden. Um ein städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild und einen möglichst hohen Grünbestand im Plangebiet zu erhalten, werden Nebenanlagen und sonstige in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen mit Ausnahme von Hauszugängen und solchen Anlagen, die dem Kinderspiel dienen, nur innerhalb der überbaubaren Grundstückflächen zugelassen. Danach sind auch Fahrradstellplätze nur innerhalb des Baufensters zulässig. Die festgesetzte offene Bauweise leitet sich aus der durchgrünten, offenen Baustruktur der Umgebung ab. Die Erschließung des Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über die Geigersbergstra- ße, die Bergwaldstraße und die Erich-Heckel-Straße. Für den ruhenden Verkehr sind innerhalb des Plange- bietes drei PKW-Stellplätze als private Stellplätze und eine öffentliche Parkierungsfläche an der Bergwald- straße vorgesehen. Im Übrigen ist das Plangebiet über die Buslinie 26 (Haltestelle Käthe-Kollwitz-Straße) an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. – 4 – Für die bereits geplante Kindertagesstätte wird lediglich zu Bring- und Abholzeiten mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen gerechnet. Die hierdurch bedingten Auswirkungen auf den Straßenverkehr sind aus fachlicher Sicht geringfügig und daher zu vernachlässigen. Die innere Erschließung des Plangebietes wird über private Erschließungsmaßnahmen realisiert. Der bisher mögliche fußläufige Zugang von der Bergwaldstraße zu dem unmittelbar südlich auf dem Grundstück Flur- stück Nr. 58501 angrenzenden Bestandsgebäude wird durch die Planung nicht eingeschränkt. Entsprechen- de Nutzungsinteressen der Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 58501 bleiben somit – ungeachtet der Nutzungsberechtigung und etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche der Stadt wegen des Überbaus – unbe- rührt. Der bestehende und nun auch planungsrechtlich gesicherte Gehweg an der Bergwaldstraße wird im Bereich der Bushaltestelle auf 2,5 m verbreitert, um auch mit einer unmittelbar angrenzenden Stützmauer ein si- cheres Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. Schutzgebiete und geschützte Biotope sind durch die Planung nicht betroffen. Soweit bestehende Gehölze für den zukünftigen Baubereich wegfallen, handelt es sich um Koniferen, einen amerikanischen Amber- baum und Zierkirschen, denen nach fachlicher Einschätzung des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nur eine geringe Bedeutung für den Natur- und Artenschutz zukommt. Aus Sicht der unteren Naturschutzbe- hörde sind bei Umsetzung der Planung insgesamt keine natur- und artenschutzrechtlichen Konfliktlagen zu erwarten, die sich nicht durch entsprechende Maßnahmen auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens sachgerecht lösen ließen. Als Ausgleich für die erstmalige Versiegelung der bestehenden Grünflächen und den Wegfall von insgesamt zehn Bäumen auf dem Grundstück Flurstück Nr. 55363 wird eine intensive Dachbegrünung für die zulässige eingeschossige Bebauung im Vorgartenbereich und im Übrigen eine extensive Begrünung sämtlicher flach- geneigter Dächer festgesetzt. Außerdem ist im Bebauungsplanentwurf vorgesehen, zwei Sumpfzypressen- bäume (Taxodium distichum) im südwestlichen Teil des Grundstücks, die als besonders erhaltenswert und prägend für das Gebiet angesehen werden, durch Festsetzung eines Erhaltungsgebotes dauerhaft zu si- chern. In den örtlichen Bauvorschriften werden verschiedene gestalterische Anforderungen, unter anderem hin- sichtlich der zulässigen Dachform (Flachdach), Werbeanlagen sowie Einfriedigungen und Stützmauern ge- stellt. Vorgärten sind zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes grundsätzlich als Vegetationsflä- che anzulegen und zu unterhalten. Das Anlegen von Schottergärten und ähnlichen Vorgartengestaltungen ist unzulässig. II. Verfahren, Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m 2 festsetzt. Er wird deshalb gemäß § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist es gemäß § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich, eine ansonsten vorgeschriebene Umweltprüfung durchzuführen und einen Umweltbericht zu erarbeiten. Ferner kann gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB auf einen Ausgleich von Eingrif- fen in Natur und Landschaft verzichtet werden. Die Umweltbelange wurden gleichwohl – wie oben darge- legt – hinsichtlich ihrer materiellen Anforderungen geprüft und beachtet. Anstelle einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde hier von der Mög- lichkeit des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB Gebrauch gemacht, die Öffentlichkeit mittels ortsüblicher Be- kanntmachung im Amtsblatt darüber zu informieren, wo sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und zu der Planung äußern kann. Die Ein- – 5 – sichts- und Äußerungsmöglichkeit bestand in der Zeit vom 26. März bis 6. April 2018 in den Räumlichkeiten des Stadtplanungsamtes. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 22. Februar bis zum 6. April 2018 durchgeführt. Es gingen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Karlsruhe, des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe, der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH, der Verkehrsbetriebe Karlsruhe sowie des Zentralen Juristischen Dienstes der Stadt Karlsruhe als Immissions- und Arbeitsschutzbehörde und untere Naturschutzbehörde. Mit den zu diesem Verfahrensstand vorgetragenen Stellungnahmen hatte sich der Gemeinderat anlässlich des Auslegungsbeschlusses auseinandergesetzt und an der Planung vom 19. Februar 2018 in der Fassung vom 22. März 2021 festgehalten. Hierzu kann auf die Verwaltungsvorlage Nr. 2021/0616 zu TOP 3 der Ge- meinderatssitzung vom 22. Juni 2021 mit den dortigen Anlagen verwiesen werden. Geringfügige redaktionelle Änderungen sowie eine durch die Bestandsbebauung bedingte Überarbeitung des Verlaufs der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes festgesetzten Heckenpflanzung an der Grund- stücksgrenze führten dazu, dass der Planentwurf noch vor der öffentlichen Auslegung das neue Fassungs- datum vom 30. Juni 2021 erhielt. Die Grundzüge der Planung blieben durch die Änderungen unberührt. Auf der Grundlage des am 22. Juni 2021 gefassten Beschlusses wurde der Planentwurf nach vorheriger öf- fentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 19. Juli bis 20. August 2021 öffentlich ausgelegt und die Träger öffentlicher Belange erhielten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Rahmen der Auslegung haben sich nur wenige Träger öffentlicher Belange erneut zu der Planung geäu- ßert. Einwendungen gegen die Planung wurden nicht vorgebracht. Aus der Öffentlichkeit ging lediglich eine einzige Stellungnahme ein. Die anwaltlich vertretene Eigentümerin eines Anwesens in der Geigersbergstraße setzt sich darin kritisch mit den Zielsetzungen und der Notwen- digkeit der Planung auseinander. Bemängelt wird überdies eine vermeintlich unzureichende Berücksichti- gung ihrer Eigentümerinteressen, namentlich ihres Vertrauens darauf, dass das seit Jahrzehnten als Grün- fläche festgesetzte unbebaute Grundstück von einer Bebauung dauerhaft freigehalten wird und so einen Lagevorteil für die Nachbarschaft vermittelt. Kritisiert werden des Weiteren der Wegfall eines Teils des vorhandenen Baumbestandes, die vermeintliche Massivität der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung verbunden mit der Forderung nach einer Reduzierung des Bauprogramms, der von der geplanten Kindertagesstätte ausgehende Lärm, die negativen Auswirkungen einer Bebauung auf das Klima und eine angeblich unzureichende Bewältigung der Probleme des ruhenden Verkehrs durch den Wegfall von Stell- plätzen. Sämtliche Anregungen aus der Öffentlichkeit wurden in der als Anlage beigefügten Synopse aufbereitet und den wertenden Aussagen der Stadtplanung gegenübergestellt. Eine Notwendigkeit, die Planung zu ändern, wird nicht gesehen. III. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alledem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 19. Februar 2018 in der Fassung vom 30. Juni 2021 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Hinweise des Be- bauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. – 6 – IV. Ergänzende Erläuterung zur CO 2 -Relevanz Die auf der Grundlage dieses Angebotsbebauungsplanes geplante Kindertagesstätte wird durch die Stadt als Bauherrin errichtet. Dabei findet die städtische Leitlinie „Energieeffizienz und Nachhaltiges Bauen“ An- wendung, weshalb für den Neubau – auch im Hinblick auf den geringen Umfang der Neubebauung – von einer geringen CO 2 -Relevanz ausgegangen werden kann. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe-Durlach vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 19. Februar 2018 in der Fas- sung vom 30. Juni 2021 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe-Durlach Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauord- nung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, berichtigt S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzun- gen, den Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe-Durlach gemeinsam mit den örtlichen Bauvor- schriften jeweils als Satzung. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelun- gen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 19. Februar 2018 in der Fassung vom 30. Juni 2021, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungs- plan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebau- ungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe – Durlach beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 4 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Artenschutz ............................................ 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 5 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 6 3.5 Belastungen ............................................................................................... 6 4. Planungskonzept ..................................................................................... 6 4.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 6 4.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 7 4.3 Über- und unterbaubare Flächen, Bauweise ............................................. 7 4.3.1 Über – und unterbaubare Flächen ............................................................. 7 4.3.2 Bauweise ................................................................................................... 8 4.3.3 Nebenanlagen ........................................................................................... 8 4.4. Erschließung .............................................................................................. 8 4.4.1 ÖPNV ........................................................................................................ 8 4.4.2 Motorisierter Individualverkehr ................................................................... 8 4.4.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 8 4.4.4 Geh- und Radwege .................................................................................... 8 4.4.5 Ver- und Entsorgung .................................................................................. 9 4.5 Gestaltung ................................................................................................. 9 4.6 Grünordnung / Eingriffe in die Natur / Artenschutz .................................... 9 4.6.1 Grünplanung, Pflanzungen ........................................................................ 9 4.6.2 Eingriffe in die Natur .................................................................................. 9 4.6.3 Maßnahmen für den Artenschutz ............................................................. 10 4.7 Klima ........................................................................................................ 10 5. Umweltbericht ........................................................................................ 10 6. Statistik ................................................................................................... 11 6.1 Flächenbilanz........................................................................................... 11 6.2 Geplante Bebauung ................................................................................. 11 6.3 Bodenversiegelung .................................................................................. 11 7. Bodenordnung ....................................................................................... 11 8. Kosten ..................................................................................................... 11 Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 3 - B. Hinweise ................................................................................................. 12 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 12 2. Entwässerung .......................................................................................... 12 3. Niederschlagswasser ............................................................................... 12 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 13 5. Baumschutz ............................................................................................. 13 6. Artenschutz .............................................................................................. 14 7. Altlasten ................................................................................................... 14 8. Erdaushub / Auffüllungen ........................................................................ 14 9. Private Leitungen ..................................................................................... 14 10. Umspannstation ....................................................................................... 14 11. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 14 12. Erneuerbare Energien ............................................................................. 14 13. Klima ........................................................................................................ 15 Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Auf dem Geigersberg im Stadtteil Durlach soll eine neue viergruppige Kinderta- geseinrichtung entstehen. Der dafür angedachte neue Standort ist im geltenden Bebauungsplan als Grünfläche dargestellt. Das notwendige Baurecht muss durch einen Bebauungsplan geschaffen werden. Bereits seit längerer Zeit besteht in Durlach für Kindertageseinrichtungen ein gro- ßer Bedarf an Ganztagesplätzen und weiteren Plätzen für Kinder unter drei Jah- ren. In der vorhandenen, dreigruppigen städtischen Kindertageseinrichtung in der Lußstraße kann aufgrund der baulichen Gegebenheiten kein weiterer Bedarf ge- deckt werden. Als Ersatz für den Bestand konnte in unmittelbarer Nähe, in der Geigersbergstraße, ein Alternativstandort gefunden werden (Flst. Nr. 55363). 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Der aktuell gültige Flächennutzungsplan (FNP) stellt den räumlichen Geltungsbe- reich als Wohnbaufläche im Bestand dar, die vorliegende Planung ist daraus ent- wickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Baurechtlich befindet sich das Planungsgebiet an der Geigersbergstraße, im Gel- tungsbereich der einfachen Bebauungspläne Nr. 433 "Bergwald Badener Straße Geigersbergstraße" und Nr. 435 „Bergwaldstraße zwischen Lußstraße und Gei- gersbergstraße“ und stellt hier eine Grünfläche dar. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. Das ca. 1865 m² große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe-Durlach und erstreckt sich über das Grundstück Flurstück Nr. 55363 sowie Teile des Straßengrundstücks Flurstück Nr. 50433. Es wird begrenzt durch die Geigersbergstraße im Norden, die Bergwaldstraße im Osten, und die Grundstücksgrenzen zu den Flurstücken Nr. 58501 im Süden und 55406 im Westen. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Artenschutz Das Planungsgebiet ist Teil der naturräumlichen Einheit „Vorbergzone“. Es han- delt sich dabei um die sich an die Niederterrasse anschließenden Randberge, den Löss überwehten Randsaum des nördlichen Schwarzwaldes. Die heutige Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 5 - potentiell natürliche Vegetation ist der artenreiche Buchenwald auf Löss oder Lösslehm. Das Gebiet ist geprägt durch einen hohen Anteil von Grünflächen. Das Planungsgebiet besteht aus einer weitgehend unversiegelten, öffentlichen Grünfläche, die sich in Richtung Norden der Durlacher Innenstadt zuneigt. An sei- ner nördlichen Kante liegt es auf der geographischen Höhe von 142,0 m ü. NN. Am höchsten Punkt liegt es bei 146,5 m ü. NN. Die Höhendifferenz beträgt somit über die Diagonale der Fläche ca. 4,5 m, also ca. 1 bis 1,5 Geschosse. In Ost – West Richtung verlaufen die Höhenlinien mehr oder weniger höhengleich über das Grundstück. Auf dem Grundstück befindet sich ein vitaler und gesunder Alt-Baumbestand, wobei zwei Sumpfzypressenbäume ( Taxodium distichum) an der südwestlichen Grundstücksecke prägend für das Gebiet und als besonders erhaltenswerte Bäume anzusehen sind. Schutzgebiete und geschützte Biotope sind nicht betroffen. Nach Einschätzung des städtischen Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und der unteren Natur- schutzbehörde ist bei Umsetzung der Planung – insbesondere wegen der Erhal- tung der beiden genannten Bäume – nicht mit unlösbaren Artenschutzkonflikten zu rechnen, die sich von vornherein als absolutes Planungshindernis erweisen Das Planungsareal fungiert im jetzigen Zustand (Grünfläche) als Kaltluftentste- hungsgebiet mittlerer Güte (350 bis 700 m³/s). Durch die geringe Flächengröße ist durch die Bebauung jedoch von keiner wesentlichen negativen Auswirkung auszugehen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Baugrundstück (Flurstück Nr. 55363) wird derzeit als öffentliche Grünfläche genutzt. Am östlichen Grundstücksrand, an die Bergwaldstraße angrenzend, be- finden sich Recycling Container und Parkplätze, die zum Teil auf dem Flurstück liegen. In der nordwestlichen Ecke, an das Flurstück 55406 angrenzend, befindet sich eine Umspannstation, die einbezogenen Teile des Straßengrundstücks (Flur- stück Nr. 50433) werden derzeit für öffentliche Stellplätze und Gehweg genutzt. Auf dem südlich angrenzenden Privatgrundstück (Flurstück Nr. 58501) befindet sich ein 2-geschossiges, teilunterkellertes Wohngebäude, in dem auch eine Tier- arztpraxis (Kleintierzentrum) untergebracht ist. Die nördliche Außenwand des Ge- bäudes endet exakt auf der Grundstücksgrenze. Ein dort die gesamte Längsseite flankierendes Vordach kragt als Überbau ca. 2 m über die Grundstücksgrenze aus, liegt also im Plangebiet. Fenster und Türen der EG-Räume öffnen sich in Richtung Baugrundstück. Der Zugang zu diesen Räumlichkeiten findet über einen bestehenden Gehweg statt, der ebenfalls vollständig auf dem städtischen Bau- grundstück liegt und von der Bergwaldstraße über Treppenstufen erreichbar ist. Einer der Eingänge des Gebäudes, über den auch die Tierarztpraxis angedient wird, liegt an der Bergwaldstraße ein weiterer Eingang in der Erich-Heckel-Straße. Für dieses Grundstück gilt der Bebauungsplan Nr. 342 „Hanggebiet Durlach zw. Strählerweg und Rumpelweg“ vom 17.05.1968, geändert durch den Bebauungs- plan Nr. 810, „Hanggebiet Durlach – Bereich C“ vom 25.02.2011. Der Bebau- ungsplan Nr. 342 sieht einen Baubereich direkt an der Grundstücksgrenze zum Plangebiet vor. Das von dem bestehenden Gebäude auf dem südlich Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 6 - angrenzenden Grundstück Flurstück Nr. 58501 auskragende Vordach wurde in der Vergangenheit baurechtlich genehmigt und genießt daher auch heute noch Bestandsschutz. Gleichwohl existiert für die Mitbenutzung des städtischen Grundstücks Flurstück Nr. 55363 durch den Überbau weder ein Gestattungsver- trag noch ein dingliches Nutzungsrecht; die eigentumsrechtliche Problematik des Überbaus wird von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht geregelt. In Bezug auf das Abstandsflächenrecht ist jedoch davon auszugehen, dass ein Über- bau zugunsten des zu seiner Duldung verpflichteten Nachbarn wie ein Grenzbau zu behandeln ist, der selbst keine Abstandsflächen einhält (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 CS 15.1695). Insoweit muss keine Rücksicht auf den Überbau genommen werden, weil sich von dem übergebauten Vordach keine Abstandsflächen auf das städtische Grundstück erstrecken. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das gesamte Planungsgebiet bestehend aus dem Grundstück Flurstück Nr. 55363 sowie Teilen des Straßengrundstücks Flurstück Nr. 50433 befindet sich im Eigen- tum der Stadt Karlsruhe. Das südlich angrenzende Grundstück (Flurstück Nr. 58501) befindet sich in privatem Eigentum. 3.5 Belastungen Es gibt nach fachlicher Einschätzung des städtischen Amtes für Umwelt- und Ar- beitsschutz keine Hinweise auf Belastungen von Luftqualität und Klima, bzw. durch Lärm und Altlasten. Die bioklimatische Belastungssituation des umliegen- den Siedlungsraums wird aufgrund der aufgelockerten Baustruktur und des ho- hen Grünanteils als gering betrachtet. 4. Planungskonzept Grundsätzliches Ziel der Bauleitplanung ist es, eine zukunftsweisende, gebietsver- trägliche Nutzungsmischung am Geigersberg zu ermöglichen und dabei dem ste- tig wachsenden örtlichen Bedarf an Ganztagesbetreuungsplätzen gerecht zu wer- den. Das Planungskonzept verfolgt die Weiterführung der Art und des Maßes der umgebenden Bebauung unter Erhaltung städtebaulicher Körnung und charakte- ristischer Merkmale wie hohe Stützmauern aus rotem Sandstein und tiefe Vorgar- tenzonen. 4.1 Art der baulichen Nutzung Aktuelle Trends in der Stadtplanung weisen deutlich in Richtung Nutzungsmi- schung, um Arbeiten und Wohnen in den Quartieren wieder stärker miteinander zu verbinden. Die Festsetzung eines reinen Wohngebiets (WR) ist nicht mehr zeit- gemäß, da dieses nicht flexibel auf aktuelle Bedarfe und dem Wunsch nach kur- zen Wegen und fußläufiger Erreichbarkeit (Stoßrichtung „5-Minutenstadt“, Räumliches Leitbild Karlsruhe) reagieren kann. Für den Geltungsbereich des Be- bauungsplans wird daher allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen, um die angestrebte Nutzungsmischung gebietsverträglich zu gestalten und Immissions- konflikte mit der als WR ausgewiesenen Umgebung zu verhindern. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 7 - 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung – Wandhöhe und Grundflächenzahl (GRZ) – ist aus der Untersuchung der im Plangebiet vorhandenen und angrenzenden Bebau- ung und der Topografie abgeleitet, in der Planzeichnung definiert und durch die Sytemschnitte erläutert. Um eine zeitgemäße Dichte und die Nutzung als Kinder- tagesstätte zu ermöglichen, begründet sich eine festgesetzte GRZ von 0,55, die eine Kubatur ermöglicht, welche einer GFZ von maximal ca. 1,45 entspricht. Die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BAuNVO (GRZ 0,4, GFZ 1,2) bei der GRZ um 0,15 und der GFZ um ca. 0,25 ist der Hanglage geschuldet und rührt aus der Unterbauung des Vorgartenbereiches her, der als Gebäude mit intensiver Dachbegrünung gleichzeitig den Gartenbereich auf der oberen Geschossebene darstellt und als solche nicht im gleichen Maße in Erscheinung tritt wie das ei- gentliche Gebäude. Diese intensive Dachbegrünung des unter dem Gebäude her- vorragenden Unterbaus zusammen mit der festgesetzten Dachbegrünung bildet auch gleichzeitig den Ausgleich für die Überschreitung der Obergrenzen. Hier- durch wird sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkun- gen auf die Umwelt vermieden werden. Zur Bestimmung der Wandhöhe wird als unterer Bezugspunkt die Höhe an der Geigersbergstraße in der Mitte des Grundstücks mit 143,0 m ü. NN bestimmt. Die maximale Wandhöhe wird für die unterbaubare Ebene auf 3,50 m, für das Gesamtgebäude auf 10,50 m festgelegt. Hierdurch tritt zum Nachbargrundstück Bergwaldstraße 30 eine Wandhöhe von bis zu ca. 7 m über der natürlichen Ge- ländeoberfläche in Erscheinung. Die in der Planzeichnung festgesetzte maximale Wandhöhe dient der Einhaltung einer städtebaulich gewünschten Maximalkuba- tur, mit Berücksichtigung des natürlichen Geländeverlaufs und des Höhenverlaufs der Umgebungsbebauung. 4.3 Über- und unterbaubare Flächen, Bauweise 4.3.1 Über – und unterbaubare Flächen Die über- und unterbaubare Grundstücksfläche ist in der Planzeichnung durch Baugrenzen festgesetzt. Sie entspricht zum einen dem sorgsamen Umgang mit Grund und Boden, zum anderen werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt. Sie ist so zugeschnitten und bemessen, dass die gebietstypische Vorgartenzone aufgegriffen und gleichzeitig eine größtmögliche architektonische Flexibilität für die Bebauung erreicht wird. Das Baufenster weicht im Südwesten vom zu schützenden Wurzelbereich der zwei zu erhaltenden Sumpfzypressen und von den angrenzenden Privatgrundstücken um 5 m zurück. Um einerseits den Gebietscharakter mit seinen Vorgärten und Stützmauern zu wahren und andererseits eine effiziente bauliche Ausnutzung der Fläche zu er- möglichen (sparsamer Umgang mit Grund und Boden), ist unter Ausnutzung der topographischen Gegebenheiten auch die Vorgartenzone entlang der Bergwald- und Geigersbergstraße unterbaubar. Dies setzt voraus, dass der Vorgarten in ei- nem solchen Fall als Dachgarten umgesetzt wird. Die darunter möglichen Räum- lichkeiten werden ebenerdig über die Geigersbergstraße erschlossen und von ei- ner gebietstypischen, geschosshohen Stützmauer gefasst. Um die Stützmauer noch als solche wahrnehmen zu können, ist der Öffnungsanteil begrenzt. Für den Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 8 - Übergang zwischen einem solchen unterbauten Dachgarten und dem natürlichen Geländeniveau im südlichen Teil des Baugrundstücks sind ggf. Aufschüttungen notwendig. 4.3.2 Bauweise Die offene Bauweise ist durch die durchgrünte, offene Baustruktur der Umge- bung begründet. 4.3.3 Nebenanlagen Für ein städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild und einen möglichst hohen Grünbestand auf dem Baugrundstück dürfen Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO und sonstige bauliche Anlagen i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Bereiche erstellt werden. Hiervon aus- genommen werden Nebenanlagen, die dem Kinderspiel dienen sowie Hauszu- gänge, Einfriedigungen und Stützmauern. 4.4. Erschließung 4.4.1 ÖPNV Das Plangebiet ist über die Buslinie 26 an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden. Die Haltestelle Käthe-Kollwitz-Straße liegt unmittelbar am Plangebiet. 4.4.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist verkehrstechnisch über die Geigersberg-, Bergwald- und Erich- Heckel-Straße angebunden. Durch die geplante Nutzung als Kindertagesstätte ist lediglich mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu Bring- und Abholzeiten zu rechnen. Da diese sich aber über größere Zeitfenster erstrecken und von Eltern unterschiedlich wahrgenommen und auch alternative Verkehrsmittel eingesetzt werden, sind die Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu vernachlässigen. 4.4.3 Ruhender Verkehr In den Straßen Geigersberg-, Bergwald- und Erich-Heckel-Straße kann geparkt werden. Drei Stellplätze werden neben dem Baugrundstück zwischen Bergwald- straße und Gehweg durch Umwidmung öffentlicher Stellplätze für den Nachweis der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze zur Verfügung gestellt, der verbleibende öffentliche Stellplatz wird als solcher festgesetzt, die Abfallcontainer werden versetzt. 4.4.4 Geh- und Radwege Die innere Erschließung des Plangebietes wird als private Erschließung realisiert. Der bisher mögliche fußläufige Zugang von der Bergwaldstraße zu dem unmittel- bar südlich auf dem Grundstück Flurstück Nr. 58501 angrenzenden Bestandsge- bäude über einen auf dem städtischen Grundstück Flurstück Nr. 55363 verlaufen- den Gehweg wird durch die Planung nicht eingeschränkt. Entsprechende Nut- zungsinteressen der Eigentümer des Grundstück Flurstück Nr. 58501 bleiben so- mit - ungeachtet der Nutzungsberechtigung und etwaiger zivilrechtlicher Ansprü- che der Stadt wegen des Überbaus - unberührt. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 9 - Der Gehweg im Bereich der Bushaltestelle wird auf 2,5 m verbreitert, um auch mit einer unmittelbar angrenzenden Stützmauer ein sicheres Ein- und Aussteigen zu gewährleisten. 4.4.5 Ver- und Entsorgung Das Baugrundstück erhält Strom-, Gas- und Wasserversorgung sowie die Ab- fallentsorgung von der Bergwald- und/ oder Geigersbergstraße. Das unbedenkli- che Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaus- haltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Da die Niederschlagswasser- versickerung am Hang problematisch sein kann, soll diese nur soweit möglich über Versickerungsmulden erfolgen. 4.5 Gestaltung Das Gestaltungskonzept beinhaltet im Wesentlichen die Weiterführung der Art und des Maßes der umgebenden Bebauung unter Erhaltung städtebaulicher Kör- nung. Die für die umgebende Bebauung typische Vorgartenzone, die von der Straße abgerückten Baukörper und die charakteristische Stützmauer aus rotem Sandstein sollen sich auch in der Neubebauung wiederfinden. Deshalb werden für die unterbaubaren Bereiche entlang der Geigersberg- und Bergwaldstraße eine Stützmauer notwendig sowie ein intensives Gründach festgesetzt. Für die Ausführung der Stützmauer wird die Verwendung des charakteristischen roten Sandsteins empfohlen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes auszuschließen, sind dezidierte Festle- gungen zu Werbeanlagen erforderlich, die einem Wohngebiet angemessene For- mate erlaubt. 4.6 Grünordnung / Eingriffe in die Natur / Artenschutz 4.6.1 Grünplanung, Pflanzungen Im Zuge der baulichen Erweiterung werden die nicht überbaubaren und Teile der überbaubaren Grundstücksflächen grünordnerisch neu gestaltet. Die zwei Sumpfzypressenbäume ( Taxodium distichum) an der südwestlichen Grundstücksecke werden als besonders erhaltenswert mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt. Im Hinblick auf die notwendigen Eingriffe für die baulichen Anlagen wird gleich- zeitig eine möglichst starke Begrünung des Plangebiets angestrebt. Hierfür wird im unterbaubaren Bereich ein intensives Gründach mit Überdeckung und auf al- len anderen Dachflächen extensive Dachbegrünung festgesetzt. Ergänzt wird dies durch ein Pflanzgebot für eine Hecke aus standorttypischen Laubgehölzen als Ein- friedigung, in die zur Sicherung des Grundstücks aber auch Zäune integriert wer- den können. 4.6.2 Eingriffe in die Natur Es entfallen insgesamt zehn Bäume auf dem Baugrundstück. Das Grundstück kann auf einer Fläche bis zu ca. 925 m 2, bebaut werden, hiervon bis zu ca. 245 m² im unterbaubaren Bereich mit intensiver Gründach-Überdeckung. Alle ande- ren Dachflächen erhalten eine extensive Dachbegrünung. Durch mögliche Auf- schüttungen und Abgrabungen wird in die natürliche Topografie eingegriffen. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 10 - Weil der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch aufgestellt wird, ist ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe nicht erforderlich. Den klimatischen Aspekten und dem Wegfall des Baumbestandes wird jedoch durch die oben angeführten grünordnerischen Maßnahmen Rechnung getragen. 4.6.3 Maßnahmen für den Artenschutz Aufgrund der Lage auf dem Geigersberg ist das Thema Vogelschlag zu beachten. Gegebenenfalls sind - abhängig von der Gebäudeplanung - Vorkehrungen zur Vermeidung von Vogelschlag zu treffen und auf Baugenehmigungsebene abzu- stimmen. Durch die geplante Bebauung ist nach fachlicher Einschätzung des Amtes für Umwelt- und Arbeitsschutz keine Beeinträchtigung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu erwarten. 4.7 Klima Die bioklimatische Belastungssituation des umliegenden Siedlungsraums wird aufgrund der aufgelockerten Baustruktur und des hohen Grünanteils als gering betrachtet. Der Außenbereich soll dennoch so ausgestaltet und begrünt wer- den, dass während sommerlicher Hitzeperioden ausreichend klimatische Gunsträume (Abschattung) zur Verfügung stehen. Um die thermische Zusatz- belastung lokal am Gebäude zu minimieren, wird auf die Verwendung von hel- len, bzw. reflektierenden Oberflächenmaterialien hingewiesen und für Dachflä- chen eine extensive Dachbegrünung festgesetzt. Für die Vorgartenzone wird mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen die Anlage als Vegetations- fläche mit einem Deckungsgrad von mindestens 90 %, anzulegen und zu un- terhalten. Das Anlegen von Schotterflächen und Ähnlichem wird untersagt, da solche Flächen stark die Hitze speichern und zur einer zusätzlichen Erwär- mung der Umgebung beitragen. Die geplante Kindertagesstätte wird durch die Stadt als Bauherrin errichtet. Dabei findet die städtische Leitlinie „Energieeffizienz und Nachhaltiges Bauen“ Anwendung, weshalb für den Neubau – auch im Hinblick auf den geringen Umfang der Neubebauung - von einer geringen Klimarelevanz ausgegangen werden kann. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird gemäß § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 11 - 6. Statistik 6.1 Flächenbilanz Allgemeines Wohngebiet ca. 1725 m²92% Fläche für Versorgungca. 15m²1% Verkehrsflächenca. 125m²7% Gesamtca. 1865m²100% 6.2 Geplante Bebauung Die maximale Bruttogeschossfläche der Neubebauung (1 Einzelhaus) beträgt incl. Unterbauung ca. 2300 m 2 . 6.3 Bodenversiegelung1 Gesamtflächeca.1865m²100% Derzeitige Versiegelungca.224m²12% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca.1200m² 64% Hinweise: - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. - Ca. 245 m² (0, 26%) der möglichen versiegelten Fläche erhalten eine intensive Dachbegrünung 7. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren erfor- derlich. 8. Kosten Durch den Bebauungsplan sind lediglich Kosten zur Erweiterung des Gehwegs im Bereich der Bushaltestelle in Höhe von bis zu ca. 3000 € zu erwarten. Karlsruhe 22. März 2021 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 12 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine Versickerung erfolgt, soweit möglich, über Versickerungsmulden mit beleb- ter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungs- fähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Die Niederschlagswasserversickerung am Hang kann problematisch sein. Mit zu- nehmender Hanglage nimmt der Direktabfluss zu. Eine Versickerung steigert die Durchnässung des Untergrundes und damit die Gefahr von Hangrutschungen. Folgende Punkte sind zu beachten: • Versic kerungsmulden sind vom Hang aus unterhalb von Gebäuden mit ausrei- chendem Abstand zum Unterlieger anzulegen. • Die Mulden sind weitgehend höhenlinienparallel anzuordnen. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 13 - • Bei einer Hangneigung > 12 % ist auf die Versickerung zu verzichten. • Durchlässige Flächen in Hanglage sind „rauh“ zu gestalten, z.B. durch geeig- neten Bewuchs oder Querrinnen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener- eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli- che Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei an- stehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi- ckerungsmulde erfolgen. Versickerungsmulden und Zisternen müssen außerhalb des Wurzelbereichs der zu erhaltenden Bäume vorgesehen werden. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie § 1 Infektionsschutz- gesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem ge- sammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäu- den bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet wer- den. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde o- der Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Lan- desamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karls- ruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik- reste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffäl- lige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz- behörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzei- ten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kennt- nis gesetzt werden. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 14 - 6. Artenschutz Aufgrund der Lage auf dem Geigersberg ist das Thema Vogelschlag zu beachten. Sollten Glasfassaden oder spiegelnde Bauelemente vorgesehen sein, sollen Vor- kehrungen zur Vermeidung von Vogelschlag (z. B. Verwendung von Vogelschutz- glas) getroffen werden. Es empfiehlt sich diese mit dem Umwelt- und Arbeits- schutz der Stadt Karlsruhe, Bereich Ökologie abzustimmen. Außerdem wird zum Schutz von Insekten hinsichtlich der Außenbeleuchtung die Verwendung von insektenfreundlichen Leuchtmitteln (1. Priorität: LED, 2. Priori- tät: Natriumniederdrucklampen) gefordert. Durch Ausrichtung und Abschirmung soll der größtmögliche Anteil des Lichtstroms auf die zu beleuchtende Fläche (Gehweg etc.) fokussiert werden und nicht in die Umwelt emittieren. Die Ab- strahlung nach oben muss so gering wie möglich sein. Die Lichtpunkthöhe ist möglichst niedrig zu wählen. Außerdem sollten die Leuchtengehäuse gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten geschützt sein (Schutzart IP54, staub- und spritzwassergeschützte Leuchte) und die Oberflächentemperatur der Leuchtenge- häuse 60 °C nicht übersteigen. 7. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein- trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un- verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 8. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür ver- wendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbei- mengungen und Schadstoffen sein. Anfallender Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzge- setz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 9. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 10. Umspannstation In Abstimmung mit Stadtwerke ist eine Verlegung der Umspannstation in Rich- tung Straße und nach Einhausung ausnahmsweise auch ein Anbauen an die Um- spannstation möglich. 11. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4, § 39 LBO). 12. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuer- bare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. Begründung „Bergwaldstraße 28“ Fassung 22.03.2021 - 15 - 13. Klima Um die thermische Zusatzbelastung lokal am Gebäude zu minimieren, wird die Verwendung von hellen, bzw. reflektierenden Oberflächenmaterialien empfoh- len.
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Extrahierter Text
WA 0,55 A A B B G P V St WH 10,50 WH 3,50 WH 10,50 WH 10,50 o FD Erich-Heckel-Str. Geigersbergstr. Schnitt A - A 146 üNN143 üNN STADTPLANUNGSAMT: KARLSRUHE, 19.02.2018 BEBAUUNGSPLAN STADT KARLSRUHE DURLACH M. 1:500 Bergwaldstraße 28 ENTWURF ab .....................am ....................am ....................vom .................. bis ..................am ....................am .................... (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB,manns Einsicht bereitgehaltenBeim Stadtplanungsamt zu jeder-BekanntmachungBauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit derIn Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4OberbürgermeisterDr. Frank MentrupKarlsruhe, ....................vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermitDer Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung desSatzungsbeschluss gemäß§ 74 Abs. 7 LBO§ 3 Abs. 2 BauGB,Öffentliche Auslegung gemäß§ 74 Abs. 7 LBOgemäß § 3 Abs. 2 BauGB,und AuslegungsbeschlussBilligung durch den Gemeinderat§ 2 Abs. 1 BauGBAufstellungsbeschluss gemäß 22.06.2021 § 10 Abs. 1 BauGB undausgefertigt.§ 74 Abs. 7 LBO§ 74 Abs. 7 LBO) Fassung vom: 30.06.2021 22.06.2021 19.07.2021 20.08.2021 xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxxxx.xx.xxxx Baugrenze Z E I C H E N E R K L Ä R U N G Grenze des räumlichen Geltungsbereiches max. Wandhöhe WH Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Örtliche Bauvorschriften nach LBO Sonstige Planzeichen Bäume entfallend Allgemeines Wohngebiet WA Fläche für Versorgungsanlagen - Elektrizität Offene Bauweise o Straßenbegrenzungslinie Öffentliche ParkierungsflächeGehweg P G Öffentliche Verkehrsfläche, Verkehrsgrün V zu pflanzende Hecke Umgrenzung für Flächen für private Stellplätze / Kita St Baugebiet Grund- flächenzahl Bauweise Dachform Flachdach FD Zur Bestimmung der WH wird als Bezugspunkt die Höhe an der Geigersbergstr. mit 143,0 m ü. NN bestimmt. zu erhaltende Bäume Bergwaldstr. Schnitt B - B 146 üNN143 üNN Liegenschaftsamt gefertigt am 07.11.2017 Ausschnitt Stadtplan M = 1:15.000 Schemaschnitte M = 1:750
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe – Durlach Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 30.06..2021 - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 3 3. Stellplätze und Garagen, Carports ............................................................... 3 4. Nebenanlagen und sonstige Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO ................. 4 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 4 II. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 5 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .................................................. 5 1.1 Fassaden ..................................................................................................... 5 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................... 5 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ........................................................... 6 3.1 Vorgärten ................................................................................................... 6 3.2 Einfriedigungen und Stützmauern ............................................................... 6 3.3 Abfallbehälterstandplätze ............................................................................ 6 4. Niederspannungsfreileitungen ..................................................................... 6 III. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 7 Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 30.06..2021 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S.357, be- richtigt S.416) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO Zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirt- schaften, sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwe- cke. Ausnahmsweise zulässig sind: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen. Nicht zulässig sind: 1. Gartenbaubetriebe, 2. Tankstellen. 2. Maß der baulichen Nutzung Als Wandhöhe gilt das Maß ab dem unteren Bezugspunkt von 143,0 m ü. NN bis zum oberen Abschluss der Wand. Bei der Ausbildung von Retentionsdächern dür- fen die festgesetzten Wandhöhen um das Maß ihrer Retentionsschicht überschrit- ten werden. Bei gestaffelten Baukörpern ist die Überschreitungsmöglichkeit ein- heitlich auf alle Gebäudeteile anzuwenden, wenn Retentionsdächer auf mindes- tens 30 % der gesamten Dachfläche ausgebildet werden. 3. Stellplätze und Garagen, Carports Stellplätze sind innerhalb der hierfür ausgewiesenen Flächen zulässig. Darüber hinaus sind Stellplätze, Garagen und Carports nur innerhalb der Baugrenzen zu- lässig. Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 30.06..2021 - 4 - 4. Nebenanlagen und sonstige Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO und sonstige bauliche Anlagen i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen zulässig. Hiervon ausgenommen sind Nebenanlagen, die dem Kin- derspiel dienen, sowie Hauszugänge, Einfriedigungen und Stützmauern (s. a. ört- liche Bauvorschriften Ziff. 3.2) Sie können auch außerhalb der ausgewiesenen Baubereiche zugelassen werden. Fahrradstellplätze sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Alle flachgeneigten Dächer, auch die von Tiefgaragen, sind extensiv mit einem Schichtaufbau von mindestens 12 cm in gesetztem Zustand über der Drain- und Filterschicht zu begrünen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung aus Kräutern aus den nachstehenden Lis- ten. Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummular. Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemonta. Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung möglich, die so herzustellen sind dass die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 30.06..2021 - 5 - beeinträchtigt werden. Ferner sind sie um das Maß ihrer Höhe von der Gebäude- kante abzurücken. Die Befestigung der Photovoltaikanlagen sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrü- nung führen. Siehe dazu auch die Hinweise, Ziffer 11. Das Dach der zulässigen eingeschossigen Bebauung im Vorgartenbereich an der Geigersbergstraße (Wandhöhe bis 3,50 m) ist mit einem intensiven Gründach (Dachgarten) zu versehen. Die Stärke der Erdüberdeckung oberhalb einer Drain- und Filterschicht hat in gesetztem Zustand mindestens - 40 cm für Rasen und Bodendecker - 60 cm für Sträucher - 90 cm für Bäume zu betragen. Auf den in der Planzeichnung ausgewiesenen Heckenpflanzgeboten sind Hecken aus Laubgehölzen (Roter Hartriegel, Haselnuss, Pfaffenhut, Liguster, Heckenkir- sche, Hundsrose, Schwarzer Holunder, Traubenholunder, Wolliger Schneeball) bis 1,80 m Höhe zu pflanzen. Alle Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sowie die im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot gekennzeichneten Bäume (Sumpfzypressen) sind zu unterhalten, und bei Abgang in der darauffolgenden Pflanzperiode durch entsprechende Nachpflanzungen zu ersetzen. Vorgärten (Definition s. Örtliche Bauvorschriften Ziffer 3.1) sind mit Ausnahme von Zufahrten und Hauseingängen als Vegetationsfläche, vollständig mit Pflanzen bestandene Fläche, Deckungsgrad mindestens 90 %, anzulegen und zu unterhal- ten. Das Anlegen von Schotterflächen und Ähnlichem ist unzulässig. II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Fassaden Die Fassade des möglichen Untergeschosses wird unter 3.2 Einfriedigungen und Stützmauern behandelt. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erd- bzw. Unterge- schoss, nicht im Vorgarten und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite und einer Gesamtlänge des Schriftzugs von maximal 2,5 m. - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 30.06..2021 - 6 - Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybea- mer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein- richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücks- breite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze / Baulinie liegen. Bei einer Unterbauung dieser Zone bezieht sich der Begriff „Vorgarten“ lediglich auf das EG-Niveau gemäß Bezugshöhe, nicht auf das Untergeschoss Die Benutzung der Vorgartenflächen als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. 3.2 Einfriedigungen und Stützmauern Stützmauern sind entlang der Gehwegkante herzustellen. Die zulässige Maximal- höhe liegt bei 4,40 m über dem Bezugspunkt von 143,00 m üNN (Brüstungs- höhe). Öffnungen, die zur Belichtung und Belüftung des Untergeschosses oder der Stellplatzzufahrt dienen, sind zulässig, wenn diese insgesamt nicht mehr als 50% der gesamten Stützmauerfläche ausmachen. Einfriedigungen zu den Nachbargrundstücken sind nur als Maschendrahtzaun o- der Stahlgitterzaun zulässig, integriert in Hecken, wo vorhanden, integriert in die unter Ziff. 5 der planungsrechtlichen Festsetzungen festgesetzten Hecken. 3.3 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind innerhalb des Baufensters unterzubringen und von den öffentlichen Straßen und Wegen aus unsichtbar in die Bebauung zu integrie- ren. 4. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. Textfestsetzungen „Bergwaldstraße 28-30“ Fassung 30.06..2021 - 7 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Die Bebauungspläne Nr. 433 "Bergwald Badener Straße Geigersbergstraße", in Kraft getreten am 25. Februar 1955 und Nr. 435 „Bergwaldstraße zwischen Lußstraße und Geigersbergstraße“, in Kraft getreten am 8. August 1956 werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 19. Februar 2018 Fassung vom 30. Juni 2021 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner
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Niederschrift 34. Plenarsitzung des Gemeinderates 25. Januar 2022, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 7 der Tagesordnung: Bebauungsplan "Bergwaldstraße 28", Karlsruhe-Durlach: Sat- zungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Vorlage: 2021/1523 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe-Durlach vor- getragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 19. Februar 2018 in der Fassung vom 30. Juni 2021 und den ergänzenden Erläuterungen zu die- sem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe-Durlach Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, berichtigt S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen, den Bebauungsplan „Bergwaldstraße 28“, Karlsruhe-Durlach gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften je- weils als Satzung. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 – 2 – bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungs- plan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklä- rung sowie aus dem Textteil jeweils vom 19. Februar 2018 in der Fassung vom 30. Juni 2021, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschrif- ten (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: Bei 46 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf. Prof. Dr. Karmann-Woessner (zeigt eine PP-Präsentation): Hier noch einmal ein kleines Verfah- ren, was aber auch wichtig ist, weil es Grundlage für einen Kindergarten ist. Es ist eine Freiflä- che, die bebaut wird in den Hanggebieten in Durlach, für diesen Zweck. Der Flächennutzungs- plan sieht bereits Wohnen vor. Wir entwickeln hier einen Bebauungsplan, der auch Wohnen insgesamt zulässt. Im Rahmen dieser Wohnnutzung kann ein Kindergarten realisiert werden, also ein allgemeines Wohngebiet, das auch diese Gemeinbedarfsnutzung zulässt. Es ist aus- drücklich nicht die Wahl, diese Fläche gezielt als Kindergarten festzusetzen und damit einzu- schränken. Viele von Ihnen kennen diese Fläche. Sie ist heute eine unbebaute Fläche in diesem Kurvenbe- reich. Sie ist deshalb ein bisschen delikat, weil sie in einer Hangfläche liegt und wir sehr diffe- renziert die jeweiligen Gebäudehöhen, die Wandhöhen festgelegt und sehr genau austariert haben, wie dann die einzelnen Geschosse in das Grundstück eingefügt werden können bzw. wie dann die gesamte Fläche ausgenutzt werden kann. Der Vorsitzende: Wir kommen damit zum Beschluss, müssen noch schnell hier umstellen, und zwar ab jetzt. – Eine einstimmige Zustimmung, vielen Dank, auch eine schöne Bestätigung für das Vorhaben und auch direkt an dieser Stelle. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 7. Februar 2022