Bauanträge

Vorlage: 2021/1474
Art: Beschlussvorlage
Datum: 03.12.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 08.12.2021

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 5a Vorlage 214 Bauantrag Obere Setz 12 ohne Pläne
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 214 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 08.12.2021 5 ☒ ☐ a) Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung Obere Setz 12, Flurstück 8333 Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und muss nach §34 BauGB beurteilt werden. §34 (1) BauGB: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Bauherrschaft plant den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in zweiter Reihe. Nach Auffassung der Ortsverwaltung fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da bereits im Jahr 2020 in unmittelbarer Nachbarschaft ein Gebäude genehmigt wurde, das eine gleichwertige Ausnutzung der überbauten Grundstücksfläche darstellt. Da kein Bebauungsplan besteht, kann bauplanungsrechtlich somit nicht die Bebauung in zweiter Reihe per se versagt werden. Bauordnungsrechtlich ist zu prüfen, ob das Abstandsflächenrecht eingehalten ist. Im Jahr 1994 wurde das identische Bauvorhaben bereits vom Bauordnungsamt aus u. A. diesem Grunde abgelehnt. Allerdings ist das Abstandsflächenrecht inzwischen mehrfach geändert worden. Da der Bauantrag im vereinfachten Verfahren beschieden werden muss, gehören nur das Abstandsflächenrecht und das Bauplanungsrecht (Bebauungsplan) zum Prüfungsumfang im Verfahren. Nach erster Einschätzung sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten. Aus Sicht der Ortsverwaltung ist daher dem Bauantrag aus oben genannten Gründen zuzustimmen. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und dem Bauantrag zu. Beschlussvorlage

  • TOP 5b Vorlage 214 Bauantrag Am Grollenberg 4 ohne Pläne
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 214 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 08.12.2021 5 ☒ ☐ b) Bauantrag: Neubau von Überdachungen sowie einer befestigten Terrassierung Am Grollenberg 4, Flurstück 7615/2 Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich und muss nach §35 BauGB beurteilt werden. §35 (1) und (2) BauGB gilt: (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es gem. den Punkten 1-8 privilegiert ist. (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange (§35 (3) BauGB) nicht beeinträchtigt sind. Die Bauherren haben Baumaßnahmen begonnen, ohne eine vorliegende Baugenehmigung. Aus diesem Anlass wurde durch das Bauordnungsamt eine Baueinstellungsverfügung angeordnet. Der Bauantrag soll das Bauvorhaben nachträglich legitimieren. Das ist jedoch nur möglich, wenn das Bauordnungsrecht formal verletzt wurde (unterlassene Antragstellung). Ist materielles Bauordnungsrecht durch das Bauvorhaben verletzt, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig. Im Außenbereich sind nur privilegierte Bauvorhaben gem. §35 (1) BauGB zulässig. Hierzu zählen die beantragten Bauvorhaben nicht. Es kann also nur gem. §35 (2) BauGB als „sonstiges Vorhaben“ im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese sind in §35 (3) BauGB definiert. Aus Sicht der Ortsverwaltung sind hier mehrere Punkte zu nennen, die für eine Beeinträchtigung sprechen. Besonders ist hier der Bodenschutz und die natürliche Eigenart der Landschaft zu nennen, die durch z.T. massive Eingriffe in die natürliche Geländeoberfläche beeinträchtigt sind. Laut Bauordnungsamt gab es bereits nach einem Hangrutsch, der maßgeblich durch Bautätigkeit am Grundstück entstand, eine durch das Liegenschaftsamt veranlasste statische Prüfung der Bauwerke, sowie ein Verfahren, dem wohl auch die Baueinstellungsverfügung folgte. Aus Sicht der Verwaltung ist materielles Baurecht bereits durch die Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche verletzt und die Genehmigung muss schon aus diesem Grund versagt werden. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung zu und lehnt die Baugenehmigung ab. Beschlussvorlage

  • TOP 5c Vorlage 214 Bauantrag Laubplatz 3 ohne Pläne
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 214 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 8.12.2021 5 ☒ ☐ c) Bauantrag: Nutzungsänderung der Druckerei in Wohnnutzung, Laubplatz 3 Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und muss nach §34 BauGB beurteilt werden. §34 (1) BauGB: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Bauherrschaft plant den Teilabbruch eines Gewerbegebäudes, sowie den Umbau und die Nutzungsänderung zum Einfamilienwohnhaus. Nach Auffassung der Ortsverwaltung fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es sich um ein bereits bestehendes Gebäude handelt. Die geänderte Dachform ist dabei nicht zu berücksichtigen, da diese im Geltungsbereich des §34 BauGB keiner gesetzlichen Regelung unterliegt. In der Genehmigung sollte darauf hingewiesen werden, dass das grenzständige Bestandsgebäude brandschutztechnisch ggf. zu ertüchtigen ist (Brandwand) und eine Dachterrasse aufgrund der Grenzständigkeit auf der Nordseite innerhalb der bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche nicht zulässig ist. Das umläufig gezeichnete Geländer lässt vermuten, dass auch wenn im Lageplan eine kleinere Dachfläche als Dachterrasse eingezeichnet ist, eine größere Dachterrasse innerhalb der Abstandsfläche geplant ist. Bauordnungsrechtlich bestehen keine versagensgründe. Aus Sicht der Ortsverwaltung ist daher dem Bauantrag aus oben genannten Gründen zuzustimmen. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und dem Bauantrag zu. Beschlussvorlage