Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung): Information über Anpassung

Vorlage: 2021/1472
Art: Informationsvorlage
Datum: 30.11.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 08.12.2021

    TOP: 3

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 3 Vorlage 212 Friedhofsgebührensatzung AföE 18 11 2021
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 86 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: FBA Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 18.11.2021 11 X Hauptausschuss 30.11.2021 X Gemeinderat 14.12.2021 X Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss a) die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) laut Anlagen 1 und 1a. Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft, b) die Einbeziehung der Kostenunterdeckungen der Jahre 2018 - 2020 in Höhe des saldierten Teilbetrages von -365.466,12 Euro in der Gebührenkalkulation 2022 laut Anlage 3, c) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der Kostenunterdeckungen 2019 und 2020 in Höhe von insgesamt saldiert -399.573,48 Euro laut Anlage 13. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – 1. Vorlagebegründung Der Gemeinderat hat zuletzt zum 01.01.2021 eine Änderung des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Dabei wurde grundsätzlich von voller Kostendeckung ausgegangen. Ausgenommen hiervon waren die Grabnutzungsrechts- und Bestattungsgebühren bei der Bestattung von Kindern bis 10 Jahren, die Nutzungsrechtsgebühren für die Reihengräber, Wahlgräber und Kolumbarien mit einem Kostendeckungsgrad von 80% sowie die Gebühren für die Benutzung von Kapellen und Leichenhallen. In Anlage 2 sind die alten und neuen Gebührensätze einschließlich der prozentualen Veränderungen ausgewiesen. 1.1 Erläuterungen zur Gebührenkalkulation In den angeschlossenen Berechnungen (Anlagen 3 bis 11) sind die nach den Vorschriften der §§ 11 und 14 KAG errechneten Gebührenobergrenzen sowie die Gebührenvorschläge der Verwaltung ausgewiesen. Nach der vom Kommunalabgabengesetz vorgeschriebenen betriebswirtschaftlichen Kostenermittlung (Kostenrechnung) beträgt die Unterdeckung im gebührenfähigen Bereich nach der vorliegenden Gebührenkalkulation für das Jahr 2022 -973.667,92 Euro. Diese setzt sich aus dem Nichtausschöpfen der Gebührenobergrenzen durch einen Kostendeckungsgrad von 80% bei den Nutzungsrechtsgebühren für die Reihengräber, Wahlgräber und Kolumbarien sowie Rundungsdifferenzen und fehlende Kostendeckung bei Kinderbestattungen und Kindergräbern zusammen. In Bereichen mit angestrebter Kostendeckung von 100% sollen Unterdeckungen aufgrund von Rundungsdifferenzen innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden. Der Gesamtkostendeckungsgrad unter Berücksichtigung der nicht gebührenfähigen Bereiche liegt nach der vorliegenden Kalkulation bei 77,83% und ist auch im Vergleich mit anderen Städten in Baden- Württemberg auf einem guten Niveau. Stadt Kostendeckungsgrad Esslingen 74% Ettlingen 70% Pforzheim 74% Reutlingen 80% Stuttgart 69% Ulm 64% Das neue Gebührenverzeichnis liegt in der Anlage 1a bei. Die kalkulatorischen Kosten wurden nach § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 37, 46 und 62 GemHVO und § 14 Abs. 3 KAG ermittelt. Die planmäßige Nutzungsdauer orientiert sich an der Abschreibungstabelle des Leitfadens zur Bilanzierung. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 23./24. Februar 2021 den kalkulatorischen Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für den Haushalt 2022/2023 sowie die Ergebnisrechnung 2021 auf 1% festgesetzt. Die in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2022 enthaltenen kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen sind in der Anlage 3 ausgewiesen. – 3 – 1.2 Erläuterungen zum Ergebnisausgleich Der Teilhaushalt 6900 -Friedhof und Bestattung- weist aus Vorjahren noch Unterdeckungen auf, die mit dieser Gebührenkalkulation zum Teil ausgeglichen werden sollen (Anlage 13). Die Verwaltung schlägt vor, die noch offene Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2018 mit einem saldierten Restbetrag in Höhe von -277.816,03 Euro, die Kostenunterdeckung aus 2019 mit einem saldierten Teilbetrag von -77.117,22 Euro und die Kostenunterdeckung aus 2020 mit einem saldierten Teilbetrag von -10.532,87 Euro in die Gebührenkalkulation 2022 einzubeziehen (Anlage 3). Über die Einbeziehung des danach noch offenen Ergebnisausgleichs 2019, saldiert -237.119,27 Euro und des Ergebnisausgleichs 2020 saldiert -162.454,21 Euro sollte der Gemeinderat im Rahmen künftiger Gebührenanpassungen entscheiden (siehe Anlage 13). 2. Einzelfeststellungen 2.1. Nutzungsrechtsgebühren für Gräber Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.12.2018 beschlossen, bei der Bestattung von Kindern bis 10 Jahre auf die Grabnutzungsrechtsgebühren zu verzichten und den Kostendeckungsgrad bei den Nutzungsrechtsgebühren für die Reihengräber, Wahlgräber und Kolumbarien auf 80% festzusetzen. Die tarifvertraglich gestiegenen Personalaufwendungen, die Einbeziehung von Unterdeckungen aus Vorjahren und die unterschiedliche Entwicklung des Bestandes der Grabarten machen eine differenzierte Gebührenanpassung bei den Nutzungsrechtsgebühren für die Reihengräber, Wahlgräber sowie Kolumbarien / Grüfte und Baumpatenschaften erforderlich. Die Verwaltung empfiehlt, die aus den Anlagen 4-7 ersichtlichen Kostendeckungsgrade zu beschließen, weil höhere Gebührensteigerungen als die vorgeschlagenen (vgl. Anlage 2) den Gebührenschuldner*innen nicht zugemutet werden sollen. 2.2 Bestattungsgebühren Die Einbeziehung der Unterdeckungen aus den Jahren 2018-2020 und gestiegene Personal- und Sachaufwendungen machen bei den Bestattungsgebühren Gebührenerhöhungen nötig. Bei der Kalkulation der Bestattungsgebühren wurde von dem grundsätzlichen Ziel der vollen Kostendeckung ausgegangen. Ausgenommen hiervon sind die Bestattungsgebühren für Kinder (siehe Ziffer 1). 2.2.1 Kapellen- und Leichenhallen Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.03.2008 beschlossen, bei der Gebührenfestsetzung für die Benutzung der Kapellen und Leichenhallen die anfallenden Fixkosten, in Form von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, nicht einzubeziehen. Der Zuschussbedarf für den Bereich der Kapellen und Leichenhallen beläuft sich daher im Haushaltsjahr 2022 auf 260.122,33 Euro. Die Gebühren für die Benutzung der Kapellen- und Leichenhallen können konstant gehalten werden. Sofern sich unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 11.03.2008 Kostenüberdeckungen im Bereich der Leichen- und Trauerhallen ergeben, führen diese zu einer Reduzierung des Fixkostenzuschusses um die Höhe der Kostenüberdeckungen. Andernfalls würde durch einen vom Steuerhaushalt getragenen Zuschuss eine an den Gebührenzahler zu erstattende Überdeckung entstehen. – 4 – 2.2.2 Krematorium Im Bereich des Krematoriums sind aufgrund der Einbeziehung von Unterdeckungen aus Vorjahren und gestiegener Sachaufwendungen für die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen Gebührenanpassungen notwendig. Die Gebühren für die Einäscherungen von Verstorbenen erhöhen sich von derzeit 275 Euro auf 295 Euro brutto. 2.2.3 Urnenbeisetzungen/Umbettung und Ausgrabung von Urnen Die gestiegenen Personalaufwendungen, die Einbeziehung von Unterdeckungen aus Vorjahren und bessere Serviceleistungen, z.B. Begleiten der Angehörigen von der Friedhofskapelle zum Grab, machen eine Anpassung der Gebühren für die Beisetzung, Umbettung und Ausgrabung von Urnen erforderlich. 2.3 Verwaltungsgebühren Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Einäscherungsgenehmigung erhöht sich unter Berücksichtigung des ermittelten Stundensatzes und der durchschnittlichen Bearbeitungszeit auf 22 Euro (Anlage 11). – 5 – Anlagenübersicht Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Anlage 1 a Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung Anlage 2 Gegenüberstellung der neuen und alten Gebührensätze Anlage 3 Teilhaushalt 6900 Friedhof und Bestattung. Berechnung der Gebührenobergrenzen auf Basis der Kostenrechnung 2022 Anlage 4 Berechnung der Gebühren für Reihengräber 2022 Anlage 5 Berechnung der Gebühren für Wahlgräber 2022 Anlage 6 Berechnung der Gebühren für Kolumbariennischen und Grüfte 2022 Anlage 7 Berechnung der Gebühren für Baumpatenschaften 2022 Anlage 8 Berechnung der Bestattungsgebühren 2022 mit Einzelberechnungen der Teilleistungen aus den Anlagen 8a bis 8f Anlage 9 Berechnung der Gebühren für die Umbettung und Ausgrabung von Erdbestatteten 2022 Anlage 10 Berechnung der Gebühren für die Umbettung und Ausgrabung von Urnen 2022 Anlage 11 Berechnung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Einäscherungsgenehmigung Anlage 12 Berechnungsbeispiele zu den Auswirkungen der neuen Gebührensätze Anlage 13 Übersicht über den Stand des Ergebnisausgleichs für den THH 6900 Anlage 14 Seit 01.01.2021 gültiges Gebührenverzeichnis Anlage 15 Aktuelle Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung)