Dritte befristete Verlängerung der Erweiterung der Nutzung von Au-ßenbestuhlungsflächen (u.a. Heizstrahler)
| Vorlage: | 2021/1454 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 01.12.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtamt Durlach |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Mühlburg |
Beratungen
- Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 08.12.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/1454 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Dritte befristete Verlängerung der Erweiterung der Nutzung von Außenbestuhlungsflächen (u. a. Heizstrahler) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 30.11.2021 Ortschaftsrat Durlach 08.12.2021 6 X Gemeinderat 14.12.2021 Beschlussantrag (Kurzfassung) 1. Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat die vorrübergehende Aussetzung der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) vom 18. Februar 2014 mit folgender Maßgabe, zu beschließen: Die unter Ziffer 5 der Richtlinie grundsätzlich nicht zulässigen Sondernutzungen „Heizpilze und sonstige Wärmeerzeuger“, sowie „Zelte, Folienüberdachungen und freistehende Markisen“, oder ähnliches können bis zum 30. Juni 2022 dem Grunde nach und vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden. 2. Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat die vorübergehende Aussetzung der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ vom 15. November 2019 enthaltenen stadtgestalterischen Festlegungen mit folgender Maßgabe, zu beschließen: Die Nutzung von „Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelten, Heizpilzen“ und sonstigen Wärmeerzeugern kann im Rahmen einer Außengastronomie bis zum 30. Juni 2022 dem Grunde nach zugelassen werden. 3. Der Ortschaftsrat Durlach nimmt die weiteren Ausführungen der Verwaltung zur Verwendung von Heizstrahlern und weiteren Aufbauten im Bereich von Außenbestuhlungsflächen zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☐ negativ ☒ nicht bezifferbar IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Zukunft Innenstadt Anhörung Ortschaftsrat Durlach (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Vorbemerkungen: Der Gemeinderat hat erstmals in seiner Sitzung am 29. September 2020 mehrheitlich die vorübergehende Aussetzung der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) und die vorübergehende Aussetzung der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ enthaltenen stadtgestalterischen Festlegungen in Bezug auf die Nutzung von Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelte, Heizpilzen und sonstigen Wärmeerzeugern beschlossen. Zuletzt wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 27. Juli 2021 die jeweilige Aussetzung bis zum 31.Dezember 2021 verlängert. Darüber hinaus hat der Gemeinderat die Ausführungen der Verwaltung über die Verwendung von Heizstrahlern und weiteren Aufbauten im Bereich von Außenbestuhlungsflächen zur Kenntnis genommen. Auch wenn auf Bundesebene derzeit eine Verlängerung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ um weitere drei Monate nicht angepeilt wird und ein Besuch der Gastronomie grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, schlägt die Verwaltung vor, die Betriebe im Rahmen der sich bietenden Möglichkeiten weiterhin zu unterstützen. Insbesondere die erweiterte Nutzung von Außenbestuhlungsflächen – auch in den kälteren Monaten unter Verwendung von Heizstrahlern - ist für die Umsätze in der Gastronomie wichtig, um die betriebswirtschaftliche Tragbarkeit des Betriebes sicherzustellen. Die Zeitschiene – bis einschließlich 30. Juni 2022 – wird ebenso in den Beschlussvorlagen zur nochmaligen Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie und der Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung und der Verwaltungsgebührensatzung vorgeschlagen. Grundlage für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hinsichtlich Art, Umfang und Ausgestaltung der Sondernutzung bildet § 16 Absatz 1 Straßengesetz Baden-Württemberg. Demnach bedarf die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus einer Sondernutzungserlaubnis. Zu dem Begriff der Straße gehören auch Wege und Plätze, die dem Verkehr gewidmet sind. Auf Erteilung der Erlaubnis besteht in der Regel kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sind grundsätzlich straßenrechtliche Aspekte, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zu würdigen. In der Rechtsprechung werden städtebauliche Ermessensabwägungen zum Schutz eines bestimmten Straßen- und Ortsbildes dann akzeptiert, wenn sie einen wirklichen Bezug zur Straße haben. Verlangt wird allerdings ein stadtgestalterisches Konzept, damit entsprechende Erwägungen im Rahmen des behördlichen Ermessens willkürfrei umgesetzt werden können. Zu Ziffer 1 Die Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) vom 18. Februar 2014 wurde im Rahmen des Sanierungsprogramms „Soziale Stadt“ für die Rheinstraße im Stadtteil Mühlburg unter Berücksichtigung der Wünsche und Anregungen aus einer umfangreichen Bürgerbeteiligung erarbeitet. Ziel dabei war und ist es, den unterschiedlichen Nutzungen angemessene, konfliktfreie Flächen zur Verfügung zu stellen, aber auch durch die Erneuerung von Pflasterbelägen, die Sicherung und Ergänzung der Baumstandorte und eine zeitgemäße attraktive Beleuchtung und Möblierung die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum zu erhöhen und zu einem positiven Image des Stadtteilzentrums beizutragen. Ziel der Sondernutzungsrichtlinie ist es, eine Privatisierung des öffentlichen Raumes zu vermeiden. Die unter Ziffer 5 der Richtlinie genannten Sondernutzungen (wie zum Beispiel Heizpilze und sonstige – 3 – Wärmeerzeuger, Zelte, Folienüberdachungen und freistehende Markisen und andere) wurden explizit ausgeschlossen, da sie der Allgemeinheit zustehenden öffentlichen Raum maßgeblich zerschneiden und beeinträchtigen. Mit der erneuten Aussetzung der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg vom 18. Februar 2014 bis zum 30. Juni 2022 wird angespannte Situation durch die Corona-Pandemie für Gastronomiebetreibende für den räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie entsprechend berücksichtigt. Zu Ziffer 2 In den „Hinweisen zur Möblierung des öffentlichen Raums" unter Ziffer C 2. der Begründung zur Gestaltungssatzung "Altstadt Durlach" wird ein Verbot von Heizpilzen ausgesprochen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Hinweise nicht Regelungsgegenstand der Gestaltungssatzung beziehungsweise der darin enthaltenen örtlichen Bauvorschriften im Sinne von § 74 Landesbauordnung Baden- Württemberg sind. Aus den Vorbemerkungen unter Ziffer C der Begründung geht deutlich hervor, dass der Satzungsgeber mit diesen Hinweisen keine eigenen straßenrechtlichen Regelungen, jedenfalls in der Satzung treffen wollte: "Für die Warenpräsentationen und Außenmöblierungen im öffentlichen Raum sind grundsätzlich entsprechende Genehmigungen der zuständigen städtischen Behörde einzuholen. Gestalterische Maßgaben für Warenpräsentationen und Außenmöblierungen sind im Rahmen einer Gestaltungssatzung nach Landesbauordnung rechtlich nicht möglich. Deshalb werden an dieser Stelle lediglich Hinweise gegeben, unter welchen gestalterischen Voraussetzungen eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann: [...]". Daher können durch die erneute Aussetzung der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ vom 15. November 2019 enthaltenen stadtgestalterischen Festlegungen die Voraussetzung geschaffen werden, um die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die dargestellten Nutzungen bis zum 30. Juni 2022 zu ermöglichen. Mit der vorgeschlagenen, temporären Änderung der „Hinweise zur Möblierung des öffentlichen Raums“ bis zum 30. Juni 2022 wird die angespannte Situation durch die Corona-Pandemie für Gastronomiebetreibende für den räumlichen Geltungsbereich der Hinweise berücksichtigt. Zu Ziffer 3 Über die genannte Richtlinie beziehungsweise Satzung hinaus, gibt es in der Stadt Karlsruhe keine weitere durch den Gemeinderat festgelegte Regelung zur Gestaltung von Außenbestuhlungsflächen. Demnach sind Anträge auf Errichtung von Abgrenzungen, zeltartigen Überbauungen von Außenbestuhlungsflächen oder das Aufstellen von Heizstrahlern im jeweiligen Einzelfall unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens an den gesetzlichen Erfordernissen zu prüfen. Es ist anzumerken, dass es sich bei handelsüblichen Zelten um sogenannte fliegende Bauten handeln dürfte. Sofern diese Anlagen für mehr als sechs Monate aufgestellt werden, „wachsen“ sie in die baurechtliche Genehmigungspflicht hinein und müssten auch baurechtlich genehmigt werden. Bei zeltartigen Bebauungen ist die Genehmigungspflicht im Einzelfall zu klären. In jedem Fall dürfen die baulichen Anlagen keine Rettungsmöglichkeiten einschränken. Dies wäre über entsprechende Auflagen und Nebenbestimmungen zu klären. Ein gesetzliches Verbot, insbesondere unter umwelt- oder immissionsrechtlichen Aspekten für das Aufstellen von Heizstrahlern, besteht nicht. Da im Rahmen der Sondernutzungserteilung nur Bezüge des Straßenrechts geprüft werden, sind klimapolitische Argumente nicht entscheidungsrelevant und bilden auch keinen zu berücksichtigen Bewertungsmaßstab. Antragstellende haben ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung. Sofern keine Ablehnungsgründe bestehen, ist die Erlaubnis zu erteilen. Um den Bedürfnissen des Klimaschutzes auch in Zeiten der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, wird die Verwaltung auch weiterhin bei den zu erteilenden Genehmigungen die Empfehlung – 4 – aussprechen, bei der Verwendung von Heizstrahlern auf die Verwendung fossiler Energieträger zu verzichten. Vorzugsweise sollten elektronisch betriebene Heizstrahler (Infrarot) unter Verwendung von Ökostrom genutzt werden. Darüber hinaus werden die Antragstellenden sensibilisiert, Heizstrahler möglichst wenig einzusetzen, um den zusätzlichen Energieverbrauch zu minimieren. Wohl auch aufgrund der öffentlichen Debatte und der überwiegend ablehnenden Haltung zur Nutzung von Heizstrahlern spielten diese rechtlichen Ausführungen in der Praxis seit vielen Jahren keine Rolle mehr. In Anbetracht der grundsätzlich weiterhin angespannten Situation wird die Verwaltung eingehende Anträge auf räumlich und/oder gestalterisch erweiterte Nutzungen von Außenbestuhlungsflächen bis zum 30. Juni 2022 im Rahmen des rechtlich Machbaren wohlwollend prüfen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Sondernutzung genehmigt werden kann, ist von der Straßenverkehrsbehörde jedoch in jedem Einzelfall zu würdigen. Beschlussantrag: 1. Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat die vorrübergehende Aussetzung der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) vom 18. Februar 2014 mit folgender Maßgabe, zu beschließen: Die unter Ziffer 5 der Richtlinie grundsätzlich nicht zulässigen Sondernutzungen „Heizpilze und sonstige Wärmeerzeuger“, sowie „Zelte, Folienüberdachungen und freistehende Markisen“, oder ähnliches können bis zum 30. Juni 2022 dem Grunde nach und vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden. 2. Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat die vorübergehende Aussetzung der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ vom 15. November 2019 enthaltenen stadtgestalterischen Festlegungen mit folgender Maßgabe, zu beschließen: Die Nutzung von „Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelten, Heizpilzen“ und sonstigen Wärmeerzeugern kann im Rahmen einer Außengastronomie bis zum 30. Juni 2022 dem Grunde nach zugelassen werden. 3. Der Ortschaftsrat Durlach nimmt die weiteren Ausführungen der Verwaltung zur Verwendung von Heizstrahlern und weiteren Aufbauten im Bereich von Außenbestuhlungsflächen zur Kenntnis.