Satzung über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises

Vorlage: 2021/1452
Art: Beschlussvorlage
Datum: 01.12.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtamt Durlach
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 08.12.2021

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • TOP 4 - Anlage Bewohnerparkausweisgebühren - Satzung
    Extrahierter Text

    Satzung der Stadt Karlsruhe über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Bewohnerparkausweisgebührensatzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098), des § 6 a Absatz 5 a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist und § 1 Absatz 2 Parkgebührenerhebungs- Delegationsverordnung vom 14. Juli 2021 (GBl. S 605), §§ 2 und 11 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249 hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht durch die Ausstellung des Bewohnerparkausweises für Bewohnende städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel, die als Bewohnerparkzone nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichnet und ausgewiesen sind. Die Ausweisung erfolgt insbesondere durch Beschilderung a) mit Zeichen 286 StVO oder Zeichen 290.1 StVO sowie Zusatzzeichen 1020-32 StVO oder b) durch Zusatzzeichen 1020-32 StVO mit der Folge, dass von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe befreit wird. (2) Es werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (3) Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung eines Parkplatzes innerhalb der Bewohnerparkzone. § 2 Gebührenbemessung, Gebührenhöhe (1) Die Gebühren für das Ausstellen der Bewohnerparkausweise werden unter Berücksichtigung der Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner*innen angemessen bemessen (2) Die Höhe der Gebühr für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweis beträgt – soweit im Weiteren nichts anderes geregelt ist – 360 Euro für ein Jahr und wird unter den Voraussetzungen des Absatz 3 gestaffelt eingeführt. Der Jahreszeitraum beginnt mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises. (3) Die Höhe der Gebühr für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises beträgt in den Jahren 2022 und 2023 180 Euro für ein Jahr. Der Jahreszeitraum beginnt mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises. (4) Die Gebühr für Änderungen auf dem Bewohnerparkausweis beträgt 36,50 Euro. Unter Änderungen fallen insbesondere der Umzug in eine andere Zone oder ein Fahrzeugwechsel. Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch eine Änderung im Sinne des Satz 1 nicht berührt. (5) Für eine Ersatzausstellung eines Bewohnerparkausweises beträgt die Gebühr 36,50 Euro. Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch eine Ersatzausstellung im Sinne des Satz 1 nicht berührt. § 3 Persönliche Gebührenermäßigung (1) Für schwerbehinderte Antragsteller*innen, mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinden, denen eine Ausnahmegenehmigung im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt wurde, werden abweichend der in § 2 festgesetzten Gebührensätze Gebühren in Höhe von 180 Euro für ein Jahr erhoben und unter den Voraussetzungen des Absatz 2 gestaffelt eingeführt. Der Jahreszeitraum beginnt mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises. (2) Die Gebühr für das Ausstellen des Bewohnerparkausweises nach Absatz 1 beträgt in den Jahren 2022 und 2023 90 Euro für ein Jahr. Der Jahreszeitraum beginnt mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises. (3) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Feststellung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Eine Freistellung kann auch dann erfolgen, wenn die Gebührenpflicht noch nicht entstanden ist. § 4 Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet: a. der den Antrag auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweis gestellt hat b. wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe eines anderen gegenüber der Stadt Karlsruhe durch schriftliche Erklärung übernommen hat c. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 5 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises. (2) Die Gebühr für das Ausstellen des Bewohnerparkausweises wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an die Schuldnerin beziehungsweise den Schuldner fällig – es sei denn, es ist ein späterer Zeitpunkt bestimmt. § 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

  • Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/1452 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Satzung über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Bewohnerparkausweisgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 30.11.2021 Ortschaftsrat Durlach 08.12.2021 4 X Gemeinderat 14.12.2021 Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat nach Vorberatung im Hauptausschuss den Erlass der als Anlage beigefügten „Satzung über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises“ der Stadt Karlsruhe, zu beschließen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: 2022/2023 etwa 1.080.000 Euro, ab dem Jahr 2024 circa 2.160.000 Euro jährlich Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☐ Ja ☒ positiv ☒ negativ ☐ geringfügig ☒ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: ÖRMI, (Parken) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am 08.12.2021 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Die Gebühr für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises wurde bisher durch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bundeseinheitlich vorgegeben und betrug maximal 30,70 Euro im Jahr. Diese Gebühr wurde seit 1993 nicht mehr angepasst und konnte darüber hinaus auch keinerlei steuernde Wirkung entfalten. Der Bundesrat hat daher einen Gesetzentwurf des Bundestages zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gebilligt. Die Landesregierungen werden dadurch ermächtigt, Gebührenordnungen zur Erhebung von Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner*innen selbst zu erlassen oder diese Ermächtigung nach § 6a Absatz 5a Satz 5 StVG in Form einer Delegationsverordnung weiter zu übertragen. Das Land Baden-Württemberg hat von der Möglichkeit einer Delegationsverordnung Gebrauch gemacht. Mit der am 22. Juli 2021 in Kraft getretenen Parkgebührenverordnung (ParkgebVO) wird den Straßenverkehrsbehörden eine angemessene Bepreisung des Bewohnerparkens ermöglicht. Die Straßenverkehrsbehörden werden durch die Verordnung ermächtigt, die Gebührensätze für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen eigenständig festzusetzen. Bei der Gebührenfestsetzung können die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner*innen angemessen berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Bedeutung der Parkmöglichkeit wurde eine substanzbezogene Gebührenermittlung über den Bodenrichtwert (transparent auf der Plattform BORIS-BW zugänglich) und die Herstellungs- und Unterhaltungskosten zugrunde gelegt. Zukünftig können auch weitergehende Gebührendifferenzierungen über weitere zu definierende preisbildende Bemessungskriterien vorgenommen werden. Dabei sollten insbesondere die Erkenntnisse aus den laufenden (ÖRMI) und anstehenden (Parken) IQ-Leitprojekten einfließen. Bei der Festlegung der Gebührenhöhe wurde berücksichtigt, dass ein Bewohnerparkausweis lediglich zum zeitlich unbegrenzten Parken in einer jeweiligen Zone berechtigt und keineswegs einen konkreten Parkplatz garantiert. Daher entspricht ein angemessener Wert für den Bewohnerparkausweis auch nicht dem tatsächlichen Wert der Parkmöglichkeit. Um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, wurde der errechnete Wert der Parkmöglichkeit mit der Zahl der pro Zone ausgegebenen Bewohnerparkausweise ins Verhältnis gesetzt. Somit entspricht der Wert eines Bewohnerparkausweises der Wahrscheinlichkeit, mit dem Ausweis einen freien Parkplatz zu finden. Im Durchschnitt aller Bewohnerparkzonen ergibt sich aus dem oben beschriebenen Kalkulationsvorgang eine abgerundete Gesamtgebühr in Höhe von 360 Euro pro Jahr (249 Euro ermittelte Gebühr über Bodenrichtwert, 79 Euro ermittelte Gebühr über die Herstellungs- und Unterhaltungskosten sowie 36,50 Euro Verwaltungsgebühr). Die Verwaltung schlägt ein stufenweises Vorgehen vor. Zum 1. Januar 2022 soll die Gebühr von 180 Euro, ab dem 1. Januar 2024 dann die volle Gebühr von 360 Euro greifen. Für Menschen mit Schwerbehinderung, die im Besitz einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind, besteht nach den Vorgaben der Delegationsverordnung die Möglichkeit, eine abweichende Gebühr für einen Bewohnerparkausweis zu veranschlagen. Gerade mobilitätseingeschränkte Personen sind in besonderer Weise auf die Nutzung von Parkmöglichkeiten angewiesen. Für diesen Personenkreis soll die Gebühr um jeweils 50 Prozent reduziert werden. Darüberhinausgehende soziale Staffelungen sind im Rahmen der Delegationsverordnung nicht vorgesehen und rechtlich auch nicht umsetzbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich weitere - gebührenreduzierende - Staffelungen dann nicht mehr an dem wirtschaftlichen Wert und der Bedeutung der Parkmöglichkeit orientieren würden. Die ausschließliche Berücksichtigung von Menschen, die im Besitz einer Ausnahmegenehmigung sind spiegelt sich auch in der Grundausrichtung der Straßenverkehrsordnung wieder. Denn im Interesse der Gleichbehandlung aller – 3 – Verkehrsteilnehmer*innen und des Gemeingebrauchs am öffentlichen Raum ist das Verkehrsrecht ansonsten präferenz- und privilegienfeindlich ausgestaltet. Den Bewohner*innen wird durch die zweijährige Übergangszeit ermöglicht, sich gegebenenfalls um alternative Parkmöglichkeiten zu kümmern. Aus Sicht der Verwaltung ist die Höhe der Gebühr auch angemessen, um die verkehrspolitischen Ziele zu erreichen. In der Vergangenheit wurden die Bewohnerparkausweise für das jeweilige neue Kalenderjahr bis spätestens Mitte Dezember des laufenden Jahres versandt. Seitens der Verwaltung ist vorgesehen, unmittelbar nach dem Beschluss des Gemeinderates die neuen Bewohnerparkausweise für das Jahr 2022 an die berechtigten Bewohner*innen zu versenden. In einem Begleitschreiben werden die Bewohner*innen über die Veränderungen informiert. Neben der Gebührenänderung wird sich auch der Gültigkeitszeitraum der Bewohnerparkausweise ändern. Bislang wurde die Gültigkeit jeweils auf das Kalenderjahr begrenzt. Aus abgabenrechtlichen Gründen bedarf es hier einer Anpassung. Die Gültigkeit wird zukünftig ab der Ausstellung des Bewohnerparkausweises jeweils ein Jahr betragen. Die berechtigten Bewohner*innen werden auch darauf hingewiesen, dass die erstmalige Fälligkeit der zu entrichtenden Gebühr ausnahmsweise auf den 1.März 2022 festgelegt wird. Hierdurch wird den Bewohner*innen ein angemessener Zeitraum zugestanden, den Bewohnerparkausweis unmittelbar zurück geben zu können, wenn sie zukünftig darauf verzichten wollen. Die Verkehrsüberwachung wird den Umständen der Übergangsfrist Rechnung tragen. Die Verwaltung schlägt vor, Carsharing auch im Bereich von Bewohnerparkzonen zu unterstützen. Eine Gebührenreduzierung beim Ausstellen eines Bewohnerparkausweises, der lediglich sporadisch für Carsharing-Fahrzeuge genutzt wird, ist abgabenrechtlich nicht zulässig. Möglich aber sind Befreiungen von der Parkgebührenpflicht und eine Freistellung von Parkdauerbeschränkungen für die bewirtschafteten Bereiche von Bewohnerparkzonen. Da hierfür auf Grund der vielfältigen Beschilderungskombinationen ein erheblicher Umkennzeichnungsbedarf besteht, soll im Benehmen mit Carsharing-Betreibenden eine bedarfsorientierte Umsetzung geprüft werden. In diesem Zusammenhang kommt auch die Ausweisung weiterer Carsharing-Parkplätze in Betracht. Im Zuge des im Aufbau befindlichen IQ-Leitprojekts Parken soll bei der Ausweisung neuer und Anpassung bestehender Bewohnerparkzonen die Förderung von Carsharing evaluiert und konzeptionell weiterentwickelt werden. Mit der Anhebung der Gebühren werden zukünftig schätzungsweise 10 Prozent - 15 Prozent weniger Bewohnerparkausweise ausgegeben als bisher. Davon ausgehend, dass im Kalenderjahr 2020 etwa 6.800 Bewohnerparkausweise ausgegeben wurden, kann mit Gebühreneinnahmen in Höhe von circa 1.080.000 Euro in den Jahren 2022 und 2023 gerechnet werden. Ab dem Jahr 2024 werden Gebühren in Höhe von rund 2.160.000 Euro pro Jahr prognostiziert. – 4 – Beschluss Der Ortschaftsrat Durlach empfiehlt dem Gemeinderat nach Vorberatung im Hauptausschuss den Erlass der als Anlage beigefügten „Satzung über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises“ der Stadt Karlsruhe, zu beschließen.