Sanktionierung falsch abgestellter E-Scooter
| Vorlage: | 2021/1368 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 17.11.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Eingang: 16.11.2021 Vorlage Nr.: 2021/1368 Sanktionierung falsch abgestellter E-Scooter Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 14.12.2021 33.1 x Hauptausschuss 11.01.2022 1.1 x Der Gemeinderat beschließt: 1. Um Störungen und/oder Gefährdungen durch verbotswidrig abgestellte E-Scooter im öffentlichen Raum zu beseitigen, prüft die Verwaltung alle ihr rechtlich zu Gebote stehenden Maßnahmen gegenüber den Entleihern und gegenüber den Betreibern. 2. Die Verwaltung setzt die erfolgversprechenden Maßnahmen zeitnah um. Sachverhalt und Begründung: An den schier unhaltbaren Zuständen auf Gehwegen und Plätzen, in Anlagen und letztlich teilweise auch auf den Straßen, ausgelöst durch rücksichtslose E-Scooter-Fahrer, hat sich leider nichts geändert (siehe hierzu auch unseren Antrag vom 15.10.2019). Dasselbe gilt auch, wenn E-Scooter nach deren Nutzung einfach gedankenlos „irgendwo und irgendwie“ so abgestellt werden, dass Fußgänger - insbesondere behinderte Menschen -, aber auch Radfahrer und Autofahrer hierdurch gefährdet sind. Hier sei an den Sturz einer sehbehinderten Person durch einen unachtsam abgestellten E-Roller erinnert (Vorgang liegt der Verwaltung vor). Nach unserer Kenntnis ist bis auf mehr oder weniger erfolgreich durchgeführten Kontrollstreifen seitens des KOD und des Polizeivollzugsdienstes verwaltungsseitig nicht viel geschehen. Diese Situation ist unbefriedigend und damit nicht weiter hinnehmbar. Gefahrenquellen und Störungen im öffentlichen Raum sind zu beseitigen, und es sind alle Maßnahmen zu ergreifen, damit solche erst gar nicht weiter entstehen. Unversehrtheit, Gesundheit und Eigentum der Karlsruher Bürger müssen geschützt sowie Recht und Ordnung durchgesetzt werden. Hinsichtlich der Störung durch unberechtigt und behindernd abgestellte E-Scooter müssen jetzt endlich rechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Die Betreiber dieser Fahrzeuge sind hier in der Pflicht. Durch die Vergabe städtischer Konzessionen wurde es ihnen ermöglicht, ihre E-Roller im Stadtgebiet in Verkehr zu bringen. Insoweit tragen sie auch eine Verantwortung hinsichtlich des Gebrauchs dieser Fahrzeuge und der ordnungsgemäßen Abstellung durch die Entleiher. Die Karlsruher erwarten von ihrer Stadt endlich eine Lösung des Problems. Unterzeichnet von: Dr. Paul Schmidt Oliver Schnell, Ellen Fenrich
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Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2021/1368 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Sanktionierung falsch abgestellter E-Scooter Gremium Termin TOP ö nö Hauptausschuss 11.01.2022 1.1 x Kurzfassung In Abgrenzung zur Inbetriebnahme beziehungsweise zum Bewegen der Fahrzeuge im Fließverkehr ist das Abstellen von E-Scootern nicht explizit durch die Straßenverkehrsordnung oder die Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung geregelt. Es gelten die allgemeinen Regelungen für die Teilnahme am (ruhenden) Verkehr. Ein konkretes Verwarnungsgeld für das behindernde Parken dieser Fahrzeuge sieht der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog bislang nicht vor. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Konkrete Rahmenbedingungen für das Abstellen von E-Scootern sind weder in der Straßenverkehrsordnung (StVO) noch in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung im Detail geregelt. Hinsichtlich der Regelungen im Straßenverkehr sind E-Scooter grundsätzlich wie Fahrräder zu behandeln. Nach der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung dürfen Fahrräder auf dem Gehweg geparkt werden. Das OVG Münster (OVG NRW vom 20. November 2020 – Beschluss 11 B 1459/20) führt hierzu beispielhaft aus: „gelten die in § 12 StVO getroffenen Regelungen für Fahrräder mit der Einschränkung, dass sich aus ihrem Wortlaut oder ihrem Sinn und Zweck nichts anderes ergibt. Daher findet das sich für Kraftfahrzeuge aus § 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a StVO grundsätzlich ergebende Verbot des Parkens auf Gehwegen für Fahrräder keine Anwendung, vielmehr dürfen diese [...] auf dem Gehweg geparkt oder abgestellt werden.“ In der Folge können nach derzeitiger vorherrschender Rechtsmeinung E-Scooter auf Gehwegen geparkt werden. Eine Ahndung von behindernd auf Gehwegen abgestellten Fahrrädern wurde in der Vergangenheit bislang wenig bis gar nicht diskutiert. Gründe dafür dürften einmal darin liegen, dass es keinen plötzlichen sprunghaften Anstieg des Fahrradbestandes auf öffentlichen Verkehrsflächen gab wie dies seit 2019 bei den Elektrokleinstfahrzeugen beziehungsweise E-Scootern der Fall ist. Zum anderen verfügen Fahrräder nicht über ein Kennzeichen, sodass die Identifikation eines nicht vor Ort anwesenden verantwortlichen Fahrers praktisch unmöglich beziehungsweise das zu erzielende Ergebnis gänzlich außer Verhältnis zum Aufwand steht. Es fehlt mangels Kennzeichenpflicht ein wesentlicher tatsächlicher Anknüpfungspunkt für eine Sanktion von Fehlverhalten beim Abstellen. Im Unterschied dazu unterliegen Elektrokleinstfahrzeuge jedoch einer Kennzeichenpflicht. Die Versicherungskennzeichen könnten daher bei der Ahndung von Verstößen in Bezug auf das behindernde Abstellen von Fahrzeugen grundsätzlich dazu dienen, um den Vermieter im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu ermitteln. Die Herausgabe der Mieterdaten durch die Vermietungsunternehmen ist jedoch zusätzlich in der Folge notwendig. Im Ergebnis sprechen zwei Problemkreise gegen eine Ahndung im Ordnungswidrigkeitenverfahren zum gegenwärtigen Stand: 1. Der bundeseinheitliche Tatbestandkatalog weist bislang keinen expliziten Tatbestand für ein fehlerhaftes Abstellen aus. Denkbar wäre nur lediglich das Zurückgreifen auf den allgemeinen Auffangtatbestand Nummer 101060 des Bußgeldkatalogs, der mit einem Verwarngeld in Höhe von 20 Euro belegt ist. Insofern besteht eine rechtliche Unsicherheit. 2. Es bestehen auch tatsächliche Verfolgungsschwierigkeiten. Insbesondere die Frage, wie eine rechtssichere Identifikation derjenigen Person erfolgen kann, die für das verbotswidrige Abstellen des E-Scooters und damit letztlich für die Ordnungswidrigkeit zu belangen wäre, konnte bislang nicht abschließend geklärt werden. Im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen ergibt sich nämlich insbesondere die Problematik, dass vor allem die E-Scooter auch durch Dritte – welche nicht Nutzende der Fahrzeuge waren – verstellt oder umgeworfen werden. Die Schwierigkeit bei der Ahndung der Verstöße liegt also auch tatsächlich im Nachweis, dass die ordnungswidrige Handlung von der letzten Nutzerin oder dem letzten Nutzer begangen wurde. Im Ergebnis pflichtet die Verwaltung den Antragsstellenden bei, dass die Situation der Neuordnung bedarf. Jedoch stehen wie erläutert bislang keine rechtlich klaren und belastbaren Handlungsformen zur Verfügung. Unzutreffend ist, wie im Antrag formuliert, dass für die Aufstellung von E-Scooter- Mietangeboten bislang Konzessionen vergeben wurden. – 3 – Es ist eine bundes- und landesweit geführte Diskussion und noch nicht abschließend geklärt, ob es sich bei den Mietangeboten um Sondernutzungen im Sinne des Straßengesetzes handelt. Um die Problemlösung unabhängig davon zeitnah weiter voranzutreiben, wurde von Seiten des Ordnungs- und Bürgeramtes bereits vor Monaten ein Gespräch initiiert, zu welchem alle Anbietenden im Stadtgebiet eingeladen waren und welches bereits am 23. November 2021 stattfand. Dabei haben die Betreibenden versichert, den Druck zur Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen bei den Nutzenden entsprechend zu erhöhen. So ist nun geplant zum Beispiel, dass vor Freigabe des E-Scooters ein Foto erstellt werden muss, welches dokumentiert, wie der Roller abgestellt wurde. Dadurch soll nachgewiesen werden können, dass durch das Abstellen keine Behinderung für andere Verkehrsteilnehmende entstanden ist. Die Verwaltung arbeitet vorrangig an einer einvernehmlichen Lösung, da die Nutzung solcher E-Scooter – gerade in Zeiten des Klimawandels und aufgrund mangelnden Parkraums im innerstädtischen Bereich – auch weiterhin ermöglicht werden soll. Derzeit ist zu Beginn des Jahres 2022 bereits ein weiterer Termin mit den Anbietenden geplant, in dem explizit über Dokumentationsstandards bezüglich des Abstellens verhandelt werden soll und zudem die technischen und betrieblichen Möglichkeiten von abstellfreien Straßenflächen erörtert werden. Die Anbietenden haben sich im letzten Termin zur Mitarbeit bereiterklärt und den gemeinschaftlich-lösungsorientierten Ansatz der Stadtverwaltung begrüßt. Sollte die beschriebene Vorgehensweise nicht zielführend sein, behält sich die Verwaltung vor, die Ahndung über den Auffangstatbestand aufzugreifen. Inwieweit die Rechtsprechung etwaige Einsprüche bewertet und Verwarnungsgelder aufrechterhält oder Verfahren einstellt, bliebe aufgrund der zuvor genannten rechtlichen Unklarheiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren abzuwarten.
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Niederschrift 33. Plenarsitzung des Gemeinderates 14. Dezember 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 29. Punkt 33 der Tagesordnung: Falsch abgestellte E-Scooter: 33.1 Sanktionierung falsch abgestellter E-Scooter Antrag: AfD Vorlage: 2021/1368 33.2 Interaktives Tool zur unkomplizierten Meldung falsch abgestellter E-Scooter Antrag: CDU Vorlage: 2021/1407 33.2 Ergänzungsantrag: GRÜNE Vorlage: 2021/1407/1 Beschluss: Beratung im Hauptausschuss am 11. Januar 2022, nichtöffentlich Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 33 auf und teilt mit, der Antrag werde ohne Aussprache in den Hauptausschuss verwiesen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 30. Dezember 2021
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Niederschrift 25. Sitzung Hauptausschuss 11. Januar 2022, 16:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitz: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 1. Punkt 1 der Tagesordnung: Falsch abgestellte E-Scooter: 1.1 Sanktionierung falsch abgestellter E-Scooter Antrag: AfD Vorlage: 2021/1368 1.2 Interaktives Tool zur unkomplizierten Meldung falsch abgestellter E-Scooter Antrag: CDU Vorlage: 2021/1407 dazu: 1.2.1 Ergänzungsantrag GRÜNE Vorlage: 2021/1407/1 1.3 Ausgewiesene E-Scooter-Parkflächen Ergänzungsantrag FW|FÜR Vorlage: 2022/0034 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und teilt die Namen der entschul- digten Stadträt*innen und Bürgermeister*innen mit. Zur Tagesordnung berichtet er, dass die Ta- gesordnungspunkte 5, 8 und 9 abgesetzt seien und zu Tagesordnungspunkt 4 eine Austauschvor- lage auf den Tischen aufliege. Weiter teilt er mit, dass die antragstellende Fraktion Tagesord- nungspunkt 2 für erledigt erklärt habe und dieser damit heute nicht mehr aufgerufen werden müsse. Anschließend ruft er Tagesordnungspunkt 1 zur Behandlung auf. – 2 – Stadtrat Löffler (GRÜNE) teilt mit, dass er grundsätzlich mit der Antwort der Verwaltung zufrie- den sei. Er fragt nach dem Procedere, wenn eine Meldung durch die Bürgerschaft wegen eines falsch abgestellten E-Scooters oder PKWs eingehe. Stadtrat Pfannkuch (CDU) zeigt sich mit der Antwort der Verwaltung einverstanden. Er lobt, dass die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen einbezogen werden. Stadtrat Hock (FDP) weist auf das Merkblatt zu diesem Thema hin, das jedoch kaum Beachtung finde. Jeder könne feststellten, dass die E-Scooter oft kreuz und queer abgestellt seien. Eine Ver- besserung könne er nicht feststellen. Er befürwortet klare Vorgaben der Stadt. Stadträtin Melchien (SPD) teilt die Auffassung ihrer Vorredner und weist darauf hin, dass die SPD-Fraktion bereits im November 2020 eine Begrenzung gefordert habe. Sie befürwortet, dass der Beirat für Menschen mit Behinderungen einbezogen wird. Stadtrat Bimmerle (DIE LINKE.) weist auf das Vorgehen andere Städte wie z. B. Köln zu diesem Thema hin. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD) berichtet von der Zusage der Verwaltung aus dem Jahr 2019, wonach die Regelungen für die E-Scooter-Fahrer besser kommuniziert werden wollten. Er stelle fest, dass dies bei den Betroffenen wohl nicht angekommen sei und bemängelt, dass in der Stellungnahme nicht darauf eingegangen worden sei, weshalb mittels der Konzessionsvergabe nicht mehr Ein- fluss geltend gemacht werde. Auch solle die Stadt dafür Sorge tragen, dass die vereinbarten Re- gelungen auch eingehalten werden. Zu Tagesordnungspunkt 2 teilt er mit, dass im Herbst nach- gefragt werde, wie oft und mit welchem Ergebnis Kontrollen durchgeführt worden seien. Stadtrat Kalmbach (FW|FÜR) schlägt vor auf großen Plätzen Abstellflächen zu definieren. Bürgermeister Dr. Käuflein teilt die Analyse, dass ein Problem mit nicht ordnungsgemäß abge- stellten E-Scootern bestehe. Bei der Sanktionierung ergebe sich jedoch das Problem, dass diese gegenüber denjenigen, die die Fahrzeuge mutmaßlich falsch abstellen, nicht rechtssicher durch- gesetzt werden könne. Auflagen hinsichtlich der Abstellorte könnten ebenfalls nicht vorgegeben werden. Derzeit werde das Ziel verfolgt, mit den Anbieterfirmen eine Vereinbarung abzuschlie- ßen. Ein Gespräch hierzu sei für den 17. Januar 2022 geplant. Eine Idee könnte sein, dass die Mie- terinnen und Mieter dokumentieren müssen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt wor- den sei. Dies verhindere jedoch nicht, dass das Fahrzeug von anderen Personen umgestellt oder umgeworfen werde. Er widerspricht der Aussage von Stadtrat Dr. Schmidt (AfD), dass Konzessio- nen vergeben werden und verweist hierzu auf die Stellungnahme der Verwaltung. Herr Losert (Amt für Informationstechnik und Digitalisierung) berichtet, dass die Meldungen von falsch abgestellten E-Scootern über KA-Feedback hinsichtlich der Betreiberfirma und der Orte ausgewertet werden können. Die gemeldeten Beanstandungen werden an den Betreiber weitergeleitet. Herr Lipp (Ordnungs- und Bürgeramt) teilt mit, dass die Gesprächseinladung an alle Betreiberfir- men auf großen Zuspruch gestoßen sei. Es solle mit diesen, gemeinsame Regelungen in Form von Qualitätsstandards erarbeitet werden. Wünschenswert sei in Folge dessen dann der Abschluss von Vereinbarungen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Betreibenden untereinander auch in – 3 – einem Wettbewerb stehen würden. Die rechtliche Lage sei durch einen Beschluss eines OVG in Bewegung gekommen. Der Weg über die aufgezeigte Sondernutzung löse jedoch eine wettbe- werbsrechtliche Diskussion aus. Der konsensualen Vorgehensweise werde von daher der Vorzug gegeben. Stadträtin Ernemann (SPD) erinnert an die ähnliche Diskussion vor einigen Jahren zu den Pede- lecs. Sie nimmt Bezug auf einen Zeitungsbericht in welchem ein Vergleich zwischen Auto und E- Scooter gemacht worden sei, und stellt klar, dass auch ein falsch abgestellter E-Scooter ein gro- ßes Hindernis und ein Gefahrenpotenzial darstellen könne. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD) erläutert nochmals, dass das Problem bereits seit längerer Zeit be- kannt sei. Er bittet um Mitteilung darüber, wie sich die im Jahr 2019 zugesagte Öffentlichkeitsar- beit ausgewirkt habe. Er hält es für mitentscheidend, dass die Nutzerinnen und Nutzer wissen, was sie tun dürfen und was nicht. Insgesamt müsse nun mehr passieren. Der Vorsitzende verweist auf das Merkblatt, durch welches jedem Nutzenden bekannt sei, wel- che Regelungen befolgt werden müssen. Zur Ahndung von Verstößen liege derzeit aber leider nicht der rechtliche Rahmen vor. Von daher seien die vorgenannten Aussagen nicht zutreffend. Er ergänzt, dass ein Unterschied zwischen Auto und E-Scooter darin liege, dass beim Auto die Halterhaftung eingeführt worden sei, die ein Herausreden nicht mehr ermögliche. Zum weiteren Vorgehen schlägt er vor, dass nach dem Termin mit den Betreibern über die Ergebnisse berichtet werde. Er unterstützt das Vorgehen, dass aus dem Merkblatt heraus eine verbindliche Vorgabe für die Nutzerinnen und Nutzer entstehen solle und die Pflicht der Dokumentation über die kor- rekte Abstellweise der E-Scooter. Danach könnte über die Ausgestaltung der Sanktionierung nachgedacht werden. Die Prüfung der Abstellflächen sei zugesagt worden. Stadtrat Hock (FDP) fordert in zeitnahen Gesprächen eine Lösung herbeizuführen. Er schlägt vor, auf den Trittbrettern der E-Scooter entsprechende Hinweise über das ordnungsgemäße Abstel- len anzubringen. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD) schlägt vor, die Anträge in der Gemeinderatssitzung am 25. Februar 2022 zu behandeln, sofern sich die Problematik nicht durch die Gespräche erledigt habe. Stadtrat Hofmann (CDU) erläutert, dass es sich insgesamt um einen sehr unbefriedigenden Zu- stand handele, an dem auch eine nochmalige Befassung nichts ändern könne. Er erkennt jedoch auch an, dass das Problem durch die Stadt derzeit nicht zufriedenstellend gelöst werden könne. Der Vorsitzende schlägt vor, nach dem Gespräch mit den Betreibern zu berichten. Danach könne entschieden werden, inwieweit die Anträge aufrechterhalten werden. Er stellt, nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, die Einverständnis mit dem vorgeschlagenen Vorgehen fest. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: – 4 – Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 18. Januar 2022