Konsequente Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen von Fahrrad-, Pedelec-, E-Bike- und E-Scooter-Fahrern gemäß dem geltenden Bußgeldkatalog

Vorlage: 2021/1367
Art: Antrag
Datum: 17.11.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 14.12.2021

    TOP: 34

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: verwiesen in Fachausschuss

  • Hauptausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 11.01.2022

    TOP: 2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: erledigt

Zusätzliche Dateien

  • Antrag
    Extrahierter Text

    Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Eingang: 16.11.2021 Vorlage Nr.: 2021/1367 Konsequente Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen von Fahrrad-, Pedelc-, E-Bike- und E-Scooter-Fahrern gemäß dem geltenden Bußgeldkatalog Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 14.12.2021 34 x Hauptausschuss 11.01.2022 2 x Der Gemeinderat möge beschließen, Fahrrad-, Pedelec-, E-Bike- und E-Scooter-Nutzer vermehrt durch Polizei- und/oder Kommunalen Ordnungsdienst überprüfen zu lassen und dabei Verkehrsverstöße oder Mängel an den Fahrzeugen mit Bußgeldern zu belegen. Sachverhalt/Begründung Fehlverhalten von Rad-, Pedelec-, E-Bike- und E-Scooter-Fahrern im Straßenverkehr (z. B. Verkehrsgefährdungen, Rotlichtverstöße, Fahren auf den Gehwegen mit und ohne Gefährdung von Fußgängern, Fahren ohne Licht) sind Tatbestände im Bußgeldkatalog. In Karlsruhe ist nicht bei allen Nutzern dieser genannten Fahrzeuge die Bereitschaft vorhanden, sich konsequent an die Straßenverkehrsordnung zu halten. Häufig werden Fußgängerzonen, Gehwege, und Grünanlagen, befahren, teilweise auch rücksichtslos oder viel zu schnell. Viel zu oft werden so Fußgänger gefährdet oder es finden tatsächlich Unfälle statt. Diese Problematik hat sich durch die zunehmenden Lieferdienste mittels Fahrrädern und E-Bikes noch verstärkt. So wie die Straßenverkehrsordnung Kfz-Nutzern gegenüber konsequent durchgesetzt und Verstöße mit Bußgeldern geahndet werden, hat dies auch für die Nutzer der oben genannten zweirädrigen Verkehrsmittel zu erfolgen. Nur so können Fußgänger, andere Verkehrsteilnehmer und die Zweiradfahrer selbst so weit wie möglich geschützt und insgesamt eine Gleichberechtigung der Verkehrsteilnehmer erreicht werden. Unterzeichnet von: Dr. Paul Schmidt Oliver Schnell Ellen Fenrich

  • Stellungnahme AfD Konsequente Verhängung von Bußgeldern
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Antrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier AfD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2021/1367 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Konsequente Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen von Fahrrad-, Pedelec-, E-Bike- und E- Scooter-Fahrern gemäß dem geltenden Bußgeldkatalog Gremium Termin TOP ö nö Hauptausschuss 11.01.2022 2 x Kurzfassung Seit der Gründung des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) finden regelmäßig, insbesondere an bekannten Brennpunkten, Fahrradkontrollen statt. Seit der Bereitstellung der ersten E-Scooter führt der KOD auch in diesem Zusammenhang entsprechende Schwerpunktkontrollen durch. Festgestellte Verstöße werden konsequent zur Anzeige gebracht. Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist einmal zwischen dem Abstellen dieser Fahrzeuge und den Zuwiderhandlungen bei der Inbetriebnahme – also solchen, welche während der Fahrt zum Beispiel durch das verbotswidrige Einfahren in die Fußgängerzone begangen werden – zu differenzieren. Kontrollen des Fließverkehrs sind dem KOD nur insoweit möglich, als es um die Benutzung der Verkehrsfläche überhaupt geht, zum Beispiel das verbotene Einfahren in eine Fußgängerzone mit dem Fahrrad. Anderen Formen straßenverkehrswidrigen Verhaltens, wie Rotlichtverstoße, zu schnelles und gefährliches Fahren können nur vom oder in direkter Zusammenarbeit mit dem Polizeivollzugsdienst unterbunden werden. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Regelungen zur Nutzung von Fahrrädern oder Elektrokleinstfahrzeugen sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung detailliert beschrieben. Darin wird definiert, welche Verkehrsflächen für die Nutzung zur Verfügung stehen oder wo eine Nutzungspflicht besteht. Die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Bewegung der Fahrzeuge im fließenden Verkehr ist jeweils durch gezielt dafür vorgesehene Tatbestände möglich. Sowohl Polizeivollzugsdienst als auch Kommunaler Ordnungsdienst (KOD) führen fast täglich Kontrollen durch, um das regelwidrige und teilweise rücksichtslose Verhalten von Radfahrenden und E-Scooter fahrenden Personen zu unterbinden. Die Ordnungskräfte schreiten nicht nur während der routinemäßigen Streife ein, sondern führen im Rahmen der personellen Ressourcen auch gemeinsame Schwerpunktkontrollen durch. Verstöße werden konsequent zur Anzeige gebracht. Die Zuständigkeit bei der Ahndung kann sich jedoch je nach Art des Verstoßes unterscheiden. Konkret sind die Kontrollmöglichkeiten des KOD darauf begrenzt, Fahrten zu unterbinden, die auf für das jeweilige Fahrzeug nicht zulässigen Verkehrsflächen stattfinden, zum Beispiel eine Fahrradfahrt in der Fußgängerzone. Die Ahndung von Verstößen, welche bei regulärer Nutzung der Fahrbahn begangen werden – zum Beispiel ein Rotlichtverstoß an einer Ampel – obliegen dem Polizeivollzugsdienst, da der KOD zum Eingriff in den Fließverkehr grundsätzlich – abgesehen von den oben genannten Ausnahmen – nicht ermächtigt ist. Zusammenfassend lässt sich formulieren, dass der KOD selbst lediglich das „ob“ der Straßennutzung, nicht das „wie“ überwachen kann. Eine konsequente Kontrolle zum Beispiel des Fahrverhaltens von Radfahrenden auf Radwegen ist deswegen nur in direkter abgestimmter Zusammenarbeit mit dem Polizeivollzugsdienst möglich und sinnvoll. Solche abgestimmten Kontrollen können nicht ständig im Tagesgeschäft durchgeführt werden; sie werden jedoch als abgesprochene Schwerpunktkontrollen immer wieder in mehrwöchigen Abständen, – insbesondere in den Sommermonaten – durchgeführt und zu Aufklärungszwecken auch in der Regel presseseitig begleitet. Beispielhaft sei genannt, dass bereits abgestimmte gemeinsame Kontrollen zu Beginn der Fahrradsaison 2022 im Zusammenhang mit den neuen Verkehrssituationen der Kombilösung geplant sind.

  • Protokoll GR 14.12.2021 TOP 34
    Extrahierter Text

    Niederschrift 33. Plenarsitzung des Gemeinderates 14. Dezember 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 30. Punkt 34 der Tagesordnung: Konsequente Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen von Fahrrad-, Pedelec-, E-Bike- und E-Scooter-Fahrern gemäß dem geltenden Bußgeldkatalog Antrag: AfD Vorlage: 2021/1367 Beschluss: Beratung im Hauptausschuss am 11. Januar 2022, nichtöffentlich Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 34 auf und teilt mit, der Antrag werde ohne Aussprache in den Hauptausschuss verwiesen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten 30. Dezember 2021

  • Protokoll_TOP 2 HA_11_01_2022
    Extrahierter Text

    Niederschrift 25. Sitzung Hauptausschuss 11. Januar 2022, 16:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitz: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 2. Punkt 2 der Tagesordnung: Konsequente Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen von Fahr- rad-, Pedelec-, E-Bike- und E-Scooter-Fahrern gemäß dem geltenden Bußgeldkatalog Antrag: AfD Vorlage: 2021/1367 Der Tagesordnungspunkt wurde vor Sitzungsbeginn von der antragstellenden Fraktion für erle- digt erklärt. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 17. Januar 2022