Dritte befristete Verlängerung der Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie der Stadt Karlsruhe - Notprogramm Schausteller und Festwirte

Vorlage: 2021/1363
Art: Beschlussvorlage
Datum: 16.11.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ordnungs- und Bürgeramt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 14.12.2021

    TOP: 6

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Dritte Verlängerung Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/1363 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Dritte befristete Verlängerung der Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie der Stadt Karlsruhe – Notprogramm Schausteller und Festwirte Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 30.11.2021 15 x vorberaten Gemeinderat 14.12.2021 6 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die dritte Verlängerung der als Anlage 2 beigefügten Erweiterung der „Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe“ befristet bis 31. März 2022. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Der Gemeinderat hat erstmals am 21. Juli 2020 und zuletzt in seiner Sitzung am 27. Juli 2021 die befristete Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände bis zum 31. Dezember 2021 beschlossen. Auch wenn auf Bundesebene derzeit eine Verlängerung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ um weitere drei Monate nicht angepeilt wird, muss weiter davon ausgegangen werden, dass Veranstaltungen nur eingeschränkt durchgeführt werden können. Dies wirkt sich unmittelbar auf Schaustellende und Festwirtinnen und Festwirte aus. Die Stadt Karlsruhe möchte den Schaustellenden sowie den Festwirtinnen und Festwirten daher auch weiterhin entgegenkommen und sie nach Möglichkeit unterstützen. Die Sondernutzungsrichtlinie (Anlage 1), welche am 15. Dezember 2015 mit Beschluss des Gemeinderats erlassen wurde, regelt wo und in welchem Umfang mobile Verkaufsstände zugelassen werden können. Unter Berücksichtigung der Sondersituation durch die Corona-Pandemie schlägt die Verwaltung vor, die bereits beschlossene Erweiterung der Richtlinie erneut bis zum 31. März 2022 zu verlängern (Anlage 2). Folgende Plätze können somit weiterhin bespielt werden: ▪Friedrichsplatz auf der befestigten Fläche entlang der Handwerkskammer (drei Stände) ▪Friedrichsplatz auf der befestigten Fläche entlang der Lammstraße (drei Stände) ▪Marktplatz, nördlicher Bereich (drei Stände) ▪Marktplatz, südlicher Bereich (drei Stände) ▪Unterer Kronenplatz (drei Stände) ▪Stephanplatz (drei Stände) ▪Kirchplatz St. Stephan (drei Stände) ▪Fußgängerzone Kaiserstraße zwischen Lammstraße und Marktplatz (drei Stände) ▪Kaiserstraße 72-74 vor den Arkadensäulen der Karlsruher Tourismus GmbH Die Sondernutzungsrichtlinie berücksichtigt nicht nur straßenverkehrsrechtliche, sondern auch stadtgestalterische Aspekte. Die erneute Erweiterung der Nutzung des öffentlichen Raumes ist aus städtebaulicher Sicht auch weiterhin für diesen Zeitraum vertretbar. Bei der Festlegung, wo und welche Nutzungen im Einzelnen stattfinden, sollen die Belange des "stehenden" Gewerbes auch weiterhin Berücksichtigung finden. Die Verwaltung strebt unter Beteiligung der Schaustellenden, der Festwirte, Festwirtinnen und betroffenen Fachämtern erneut eine für alle Belange verträgliche Bespielung der Plätze an. Zu beachten ist auch, dass bereits bekannte Veranstaltungen, wie zum Beispiel der Christkindlesmarkt den Belangen der Schaustellenden, Festwirtinnen und Festwirten vorgehen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass mobile Verkaufsstände vorübergehend abgebaut werden müssen. Die Schaustellende, Festwirtinnen und Festwirte werden auf bekannte Veranstaltungen und die sich daraus ergebenden Pflichten bereits frühzeitig hingewiesen. – 3 – Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die dritte Verlängerung der als Anlage 2 beigefügten Erweiterung der „Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe“ befristet bis 31. März 2022

  • Anlage 1 Dritte Verlängerung Sondernutzungsrichtlinie
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    1 Anlage 1 Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe 1. Ausgangslage Der öffentliche Raum dient dem Gemeingebrauch im Rahmen der Widmung. Über diesen hinaus gewinnen Sondernutzungen in Form von mobilen Verkaufsständen eine zunehmende Bedeutung. Sie schränken den Gemeingebrauch in Teilbereichen ein und verändern das städtebauliche Bild. Darüber hinaus können mobile Verkaufsflächen oft eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses und der Sicherheit darstellen und den Allgemeingebrauch beeinträchtigen. Um einerseits der steigenden Nachfrage nach mobilen Verkaufsständen gerecht zu werden, aber andererseits auch die Gemeinverträglichkeit unter der Berücksichtigung anderer Sondernutzungen und des Stadtbildes weiterhin sicherzustellen, ist es erforderlich geworden, ein Gesamtkonzept unter Berücksichtigung insbesondere städtebaulicher und stadtgestalterischer, aber auch verkehrlicher Belange zu erarbeiten und konkrete Räume für mobile Verkaufsstände festzulegen. Die Vielzahl der Baustellen im Rahmen der Kombilösung macht eine gezielte Regelung im Innenstadtgebiet besonders erforderlich. 2. Rechtsgrundlage Die Benutzung des öffentlichen Straßenraums über den Gemeingebrauch hinaus (= Sondernutzung) ist nach § 16 Absatz 1 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) erlaubnispflichtig. Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet die Straßenbaubehörde gemäß § 16 Absatz 2 StrG nach pflichtgemäßem Ermessen. Die folgenden Richtlinien gelten zukünftig als verwaltungsinterne Vorschriften. Sie sollen die fehlerfreie Ermessens-ausübung bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen, insbesondere im Hinblick auf stadtgestalterische Erwägungen mit Bezug zur Straße, den Schutz des Stadtbildes, Belange der Verkehrssicherheit und der Erhaltung des Straßenkörpers erleichtern sowie eine Gleichbehandlung aller Antragsteller gewährleisten. Nach Abschluss der Bauarbeiten im Rahmen der Kombilösung soll in einem Gesamt-konzept für alle Sondernutzungen erneut über die Genehmigung von mobilen Verkaufs-ständen entschieden werden. Die Gebühren werden gemäß der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 18. Dezember 2012 (Amtsblatt vom 21. Dezember 2012) erhoben. 2 3. Definition und Festlegungen mobile Verkaufsstände Unter den Begriff der mobilen Verkaufsstände fallen Verkaufsstände, die sich nur zu den genehmigten Verkaufszeiten am jeweiligen Standort befinden. Nicht betroffen sind temporäre Informations- und Werbestände und festgesetzte Märkte nach den Marktsatzungen der Stadt Karlsruhe. Die Größe eines mobilen Verkaufsstands soll in der Regel die Maße 4 x 2,50 Meter nicht überschreiten. Der mobile Verkaufstand muss auch im Betrieb jederzeit bewegt werden können. Ein dauerhafter Aufbau über Nacht ist nicht zulässig. Eine akustische Untermalung durch Musik aus Lautsprechern oder Ähnlichem sowie über den Normalzustand hinausgehende Beleuchtung ist zu unterlassen. 4. Räumlicher Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für das Zentrum der Innenstadt der Stadt Karlsruhe. Dieses Zentrum wird jeweils durch beide Straßenseiten der Reinhold-Frank-Straße im Westen, der Kriegsstraße im Süden, der Kapellenstraße und dem Adenauerring im Osten sowie der Richard-Willstätter- Allee, dem Schlossplatz und der Moltkestraße im Norden begrenzt: siehe angehängter Plan, der Bestandteil der Richtlinie ist. Die Stadt Karlsruhe verfolgt eine langfristige Strategie, um ihr Stadtbild aufzuwerten. Diese schlägt sich in einer Reihe von Programmen und Maßnahmen nieder. Beispielhaft sei das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2020, das Konzept Zukunft Innenstadt, der Lichtplan oder auch das Plätzekonzept genannt. Auch im räumlichen Leitbild finden sich stadtgestalterische Aspekte. Es werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um im Zuge der Kombilösung, aber auch unabhängig davon, qualitative und vielfältig nutzbare öffentliche Räume zu schaffen. In Karlsruhe besteht die Besonderheit, dass sich die Stadt von ihrer Gründungsidee her als geometrisch definierte Planstadt mit modellmäßiger Bebauung begreift und die darin liegende Qualität als ausschlaggebenden Faktor ihrer Identität sieht. Es handelt sich ausdrücklich nicht um ein pittoreskes, durch vielfältig unterschiedliche Bauformen und Platz- und Straßengeometrien geprägtes, etwa mittelalterliches Stadtbild, sondern um eine barock rationale, geometrisch klare und geordnete Vision eines Stadtbildes. Aus diesen Gründen sind alle Störungen dieses Bildes, etwa durch mobile Verkaufsstände, nur in verträglichem Maß beziehungsweise an unkritischen Orten möglich. Die vorgenannte Argumentation gilt insbesondere in der zentralen Innenstadt mit ihren Hauptstraßenachsen, der Kaiserstraße, den Schlossstrahlen, den Plätzen in der inneren Stadt und der Raumfolge der Via Triumphalis. Erhebliche Investitionen und gestalterische Anstrengungen der Stadt werden auch an den wichtigsten Torplätzen der historischen Stadt, dem Durlacher Tor, dem Mendelsohnplatz (ehemals Rüppurrer Tor), dem Ettlinger Tor, dem Karlstor und dem Mühlburger Tor mit dem Kaiserplatz unternommen, sodass dort ebenfalls das Ziel gelten muss, die zum Zwecke der Wiederherstellung des historischen Stadtbildes, umgestaltete Plätze nicht nachträglich durch anderweitige Maßnahmen zu entwerten. Aus den beschriebenen Gründen wurden mobile Verkaufs-stände im zentralen Innenstadtbereich gesondert betrachtet. 3 Die Sondernutzungsflächen für mobile Verkaufsstände im definierten Bereich werden durch diese Richtlinie abschließend festgelegt. Die genauen Aufstellflächen werden in den als Anlage beigefügten Detailkarten festgelegt, die Bestandteil dieser Richtlinie sind. In berechtigten Einzelfällen kann von der festgelegten Aufstellfläche abgewichen werden. Auf Marktflächen erfolgt eine Belegung ausschließlich außerhalb der festgesetzten Marktzeiten. Die folgenden Örtlichkeiten stehen für mobile Verkaufsstände zur Verfügung: Berliner Platz (bis zu drei mobile Verkaufsstände): Der Berliner Platz befindet sich entlang der Kaiserstraße zwischen Waldhornstraße und Englerstraße. Er ist momentan asphaltiert. Er wird als direkte Verbindung von Innenstadt und KIT verkehrlich genutzt. Grundsätzlich sind hier zusätzlich zum Rad- und Fußgängerverkehr und den vorhandenen Außenbestuhlungen bereits aus verkehrlichen Gründen maximal drei mobile Verkaufsstände zur gleichen Zeit möglich. Aufgrund der geplanten unterirdischen Haltestelle der Kombilösung werden hier noch Baumaßnahmen erforderlich, die den Platz ganz oder in Teilen beanspruchen. Diese haben stets Vorrang. Oberer Kronenplatz (bis zu 2 mobile Verkaufsstände): Am Kronenplatz ist eine Nutzung durch mobile Verkaufsstände nur im Bereich des oberen Kronenplatzes, also der südlichen Hälfte, zulässig. Diese Fläche ist außerdem sehr beliebt für Informationsveranstaltungen, weshalb dort maximal zwei mobile Verkaufsstände gleichzeitig platziert werden können. Lidellplatz (bis zu 2 mobile Verkaufsstände): Der Lidellplatz dient als Quartiersplatz mit Spielbereich und als erweiterter Pausenbereich für die angrenzenden Schulen. Die begrenzenden Straßen werden als Fußwege, teilweise auch als Fahrradverbindungen und für den Kfz-Verkehr genutzt. Die Verkaufsstände sind ausschließlich auf der zentralen Platzfläche und nicht auf den Straßenbereichen am Rand zulässig. Dort befindet sich auch eine Außenbestuhlung. Die maximale Anzahl soll zwei Verkaufsstände gleichzeitig nicht überschreiten. Friedrichsplatz (bis zu 2 mobile Verkaufsstände): Der Friedrichsplatz soll nach den baustellenbedingten Zwischennutzungen (unter anderem Blumenmarkt, Brigandefeschd) wieder als zentraler, grüner Kurzerholungsraum und Schmuckplatz mit bedeutenden öffentlichen Gebäuden als Umfassung der anspruchsvollen Grünanlagen im Herzen der Innenstadt funktionieren. Er soll diese Funktion auch während der Bauzeit so oft es möglich ist ausfüllen. Deshalb können hier maximal zwei mobile Verkaufsstände im nördlichen Bereich platziert werden. Stephanplatz (bis zu 3 mobile Verkaufsstände): Der Stephanplatz dient stadträumlich neben seiner Funktion als Quartierplatz, dem Kulturdenkmal Hauptpost als angemessene Vorfläche. Zudem ist er trotz seiner Größe bereits stark durch Außenbewirtung, Märkte, Fußgänger- und Fahrradverkehr beansprucht. Auf dem Stephanplatz ist an Tagen ohne Markt eine Nutzung durch maximal drei mobile Verkaufsstände gleichzeitig auf der Platzfläche außerhalb der Außenbestuhlungen möglich. 4 Waldhornplatz (bis zu zwei mobile Verkaufsstände): Der Waldhornplatz befindet sich zwischen der Markgrafenstraße und der Waldhorn-straße. Er ist durch Höhenstaffelungen gegliedert, was die nutzbaren Flächen ein-schränkt. Andererseits ist die Verkehrsbelastung verhältnismäßig gering, weshalb hier zwei mobile Verkaufsstände gleichzeitig genehmigt werden können. Die folgenden Örtlichkeiten stehen für mobile Verkaufsstände aus den nachfolgenden Gründen nicht zur Verfügung: Kaiserstraße: Sie ist die Haupteinkaufsstraße und der am höchsten frequentierte öffentliche Raum Karlsruhes. Städtebauliches Ziel ist es hier, wertige Einzelhandelsnutzungen dauerhaft zu konzentrieren. Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt, zusammen mit der baulichen Neugestaltung der Kaiserstraße – insbesondere nach Fertigstellung der Kombilösung – auch eine Neuordnung der Sondernutzungen des stehenden Gewerbes und gegebenenfalls auch eine Regelung der baulichen Gestaltung mittels geeigneter Richtlinien beziehungsweise Satzungen zu erreichen. Das derzeit hohe Verkehrsaufkommen durch Straßenbahnen und Lieferverkehr lässt mobile Verkaufsstände nicht zu. Schlossstrahlen (Schlossstraßen): Sie bilden das zentrale Grundgerüst der Karlsruher Stadtanlage. Sie sind auf das Schloss ausgerichtet, welches als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist. Die inneren Schlossstrahlen münden im Schlossplatz, welcher ebenfalls Kulturdenkmal ist. Ein Charakteristikum der Karlsruher Stadtanlage ist eine Blickbeziehung von vielen Punkten der Innenstadt aus zum Schloss beziehungsweise Schlossplatz. Die einzelnen Straßenräume haben unterschiedliche Funktionen. Ihnen ist jedoch gemeinsam, dass sie die Stadtanlage gegenständlich verdeutlichen. Insofern sind sie zentraler Träger der Planstadtidee und als solche von visuellen Störungen freizuhalten. Karl-Friedrich-Straße, Marktplatz und Rondellplatz: Für diese Achse gilt das unter Schlossstrahlen ausgeführte in besonderer Weise. Die Hauptachse des Stadtgrundrisses, die „Via Thriumphalis“ ist gesäumt beziehungsweise ausgestattet mit Denkmälern von besonderer Bedeutung gemäß § 12 Denkmalschutz-gesetz. Beispielhaft sind Pyramide, Stadtkirche, Rathaus und die Verfassungssäule auf dem Rondellplatz anzuführen. Die Achse stellt den zentralen und hochwertigsten Stadtraum dar und ist die Kristallisationsstrecke der Karlsruher Stadtidee. Daher soll diese Straßen- und Platzfolge von allen über das bisher Hinausgehende, auch von geringfügigen Störungen frei gehalten werden und hier keine Nutzung durch mobile Verkaufsstände stattfinden. Für bisherige, langjährige Inhaber und Inhaberinnen von Sondernutzungserlaubnissen kann auf diesen Flächen Bestandschutz gewährt werden. 5 Unterer Kronenplatz: Die Ausführungen zur Kaiserstraße gelten im Grundsatz auch für den unteren Kronenplatz. Durch die angrenzende Haltestelle und die Verteilerfunktion für Verkehr aus dem Bereich des KIT entsteht zusätzlich ein großer Bedarf an Flächen für Fußgänger- und Fahrradverkehr, die jedoch durch die vorhandenen Marktstände bereits so reduziert sind, dass weitere Sondernutzungen nicht genehmigt werden können. Kleine Kirche: Der Platz vor der kleinen Kirche dient als, auf die Würde dieses Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung hinweisende, Abstandsfläche. Es ist für Verkaufsstände nicht geeignet. Der Platz hinter der kleinen Kirche bleibt der dort stattfindenden Außenbewirtung vorbehalten. Platz der Grundrechte: Dieser Platz ist ein Kunstwerk. Verkaufsstände erschweren die Wahrnehmung als Platz. Sie sind nicht mit der künstlerischen Aussage vereinbar. Der Platz der Grundrechte ist ebenfalls Teil der Schlossstrahlen. Der Schlossvorplatz steht im Eigentum des Landes Baden- Württemberg, so dass die Stadt Karlsruhe hierüber nicht disponieren kann. Kirchplatz St. Stephan: Der Kirchplatz St. Stephan ist ein beliebter Platz mit Spielbereich. Im Bereich westlich der Kirche gibt es bereits eine Außenbewirtung. Es sind Fahrradabstellplätze eingerichtet. Weitere Nutzungen werden hier wegen der vielfältigen bestehenden Anforderungen nicht zugelassen. Die anderen Bereiche des Platzes befinden sich auf Privatfläche der Kirche St. Stephan. Ludwigplatz: Der Ludwigsplatz wird vollständig von gastronomischen Betrieben besetzt. In diesem Bereich sind keine weiteren Nutzungen möglich und Verkaufsstände deshalb ausgeschlossen. Europaplatz: Der Europaplatz ist einer der meist genutzten Umsteigepunkte für den öffentlichen Verkehr und durch eine Anzahl von Sondernutzungen der Postgalerie, auf welche die Stadt derzeit keinen beziehungsweise geringen Einfluss hat, bereits stark beansprucht. Die nördliche Fläche steht nicht für mobile Verkaufsstände zur Verfügung, sondern soll dem Fußgängerverkehr dienen. 5. Zeitlicher Geltungsbereich Die Verkaufszeiten werden entsprechend dem Ladenöffnungsgesetz Baden-Württemberg festgelegt. 6. Vergabe der Standorte Die Standorte werden maximal für jeweils ein Kalenderjahr auf Widerruf vergeben. Der Antrag ist bis zum 31.10. des Vorjahres schriftlich und vollständig beim Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe einzureichen. 6 Abweichend hiervon werden für das Jahr 2016 die Standorte für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2016 vergeben. Der diesbezügliche Antrag ist bis zum 31.01.2016 schriftlich und vollständig beim Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe einzureichen. Ein vollständiger Antrag beinhaltet Angaben zu Art und Maßen des Verkaufsstands (vorzugsweise mit Bild), dem vollständigen Verkaufsangebot, den Verkaufstagen und -zeiten und den Wunschstandorten am jeweiligen Wochentag. Gehen mehr Anträge ein als Plätze verfügbar sind, entscheidet das Los über die Belegung der Standorte für jeden einzelnen Wochentag. Eine Aufstellfläche wird pro Wochentag nur einmal vergeben. Sind nach dem Vergabeverfahren zum 1.1. eines Kalenderjahres nicht alle Aufstellflächen belegt, können Anträge nachträglich, entsprechend dem Eingangsdatum, berücksichtigt werden. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Hinweis: siehe angeschlossene Detailkarten

  • Anlage 2 Dritte Verlängerung Sondernutzungsrichtlinie
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe Die bestehende Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe wird wie folgt zeitlich befristet erweitert: Unter Berücksichtigung der Sondersituation durch die Corona-Pandemie wird die bestehende Richtlinie pro nachfolgend genannten Platz bis einschließlich 31. März 2022 verlängert: ▪ Friedrichsplatz auf der befestigten Fläche entlang der Handwerkskammer (drei ▪ Stände) ▪ Friedrichsplatz auf der befestigten Fläche entlang der Lammstraße (drei Stände) ▪ Marktplatz, nördlicher Bereich (drei Stände) ▪ Unterer Kronenplatz (drei Stände) ▪ Stephanplatz (drei Stände) ▪ Kirchplatz St. Stephan (drei Stände) Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe (Corona-Plätze-Konzept Notprogramm): ▪ Marktplatz, südlicher Bereich (drei Stände) ▪ Fußgängerzone Kaiserstraße zwischen Lammstraße und Marktplatz (drei Stände) ▪ Kaiserstraße 72-74 vor den Arkadensäulen der Karlsruhe Tourismus GmbH ▪ Optionale weitere Standflächen für jeweils drei Stände auf dem Festplatz und im Zoo in Absprache mit den grundstücksverwaltenden Dienststellen Unter Berücksichtigung der Sondersituation durch die Corona-Pandemie wird die bestehende Richtlinie pro genannten Platz erweitert und bis einschließlich 31. März 2022 verlängert.

  • Abstimmungsergebnis TOP 6
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 14.12.2021 TOP 6
    Extrahierter Text

    Niederschrift 33. Plenarsitzung des Gemeinderates 14. Dezember 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 6 der Tagesordnung: Dritte befristete Verlängerung der Erweiterung der Sondernutzungs-richtlinie der Stadt Karlsruhe - Notprogramm Schausteller und Festwirte Vorlage: 2021/1363 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die dritte Verlängerung der als Anlage 2 beigefügten Erweiterung der „Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt Karlsruhe“ befristet bis 31. März 2022. Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 30. November 2021: Da bitte ich Sie um Ihr Votum. – Das ist einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 5. Januar 2022