Flächenhaftes Naturdenkmal "Rennbuckeldüne"
| Vorlage: | 2021/1354 |
|---|---|
| Art: | Informationsvorlage |
| Datum: | 12.11.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Mühlburg, Nordweststadt |
Beratungen
- Ausschusses für Umwelt und Gesundheit (öffentlich)
Datum: 24.11.2021
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage zur Verordnung vom ... ... ...... Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung. Sie wird hiermit ausgefertigt. Flächenhaftes Naturdenkmal "Rennbuckeldüne" Stadt Karlsruhe | Gemarkung Karlsruhe Entwurf Flächenhaftes Naturdenkmal ALK-Flurstück mit Nummer Stand September 2021 GIS-Bearbeitung und Kartografie: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Karlsruhe, den ... ... ...... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister 7972 FND Rennbuckeldüne 24520 24521 24502 24505 24638 24768 24767 24769 24765 24766 24635 24753 24636 24637 24752 24634 24633 24654 24655 24656 24519 24744 24743 24581 24566 24503 24561 24601 24602 24556 24555 24582 24562 24564 24554 24603 24553 24579 24605 24606 24563 24580 24604 24551 24565 24552 24540 24630 24607 24609 24611 24515 24608 24550 24628 24625 24610 24612 24775 24774 24624 24614 24613 24640 24773 24622 24771 24639 24770 24547 24772 24514 24621 24754 24764 24760 24763 24657 24750 24749 24659 24757 24578 24541 24542 24619 24549 24543 24626 24548 24616 24623 24545 24513 24506 24618 24510 24512 24507 8745/1 24622/1 24658/4 24658/2 24658/1 24566/2 24622/2 24658/6 24631/3 24631/2 24658/9 24658/7 24658/8 24658/10 24658/17 24658/22 24658/21 24658/18 24658/19 025507512,5 Meter Betretungskorridor
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Verordnungsentwurf der Stadt Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das flächenhafte Naturdenkmal "Rennbuckeldüne" Auf Grund der §§ 22 und 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) sowie des § 23 Abs. 5 und § 30 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutze der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz Baden-Württemberg - NatSchG BW) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1250) wird verordnet: § 1 Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe wird zum flächenhaften Naturdenkmal erklärt. Das flächenhafte Naturdenkmal führt die Bezeichnung "Rennbuckeldüne". § 2 Schutzgegenstand (1) Das flächenhafte Naturdenkmal hat eine Größe von rd. 2 ha. (2) Es umfasst auf Gemarkung Karlsruhe die Grundstücke Flst-Nr. 24506 und 24513. Die Grundstücke liegen im Stadtteil Nordweststadt zwischen der Bonner Straße, dem Durlacher Weg, der Berliner Straße, Am Rennbuckel und dem Karlsruher Weg. (3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1: 10.000 und in einer Detailkarte im Maßstab 1 : 2.000 rot eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. (4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 3 bezeichneten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt. § 3 Schutzzweck Wesentlicher Schutzzweck des flächenhaften Naturdenkmals ist 1. die Erhaltung der Überreste einer sowohl erdgeschichtlich als auch ökologisch bedeutsamen Binnendüne, wie sie während der Würm-Eiszeit von starken Winden am Boden trockengefallener Flusstäler aufgeschichtet wurde, aufgrund ihrer geomorphologischen Eigenart, der bedeutenden Funktion ihrer Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf und als Lebensraum seltener, an den trockenen Sandstandort angepasster Tier- und Pflanzenarten, darunter einer artenreichen Insektenfauna, 2. die Erhaltung und Entwicklung eines Biotopvernetzungselements von warmen, trocken-mageren Standorten, auch im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet "Alten Flugplatz Karlsruhe" und dem flächenhaften Naturdenkmal "Brurain-Kolbengarten", 3. die Erhaltung der das Erscheinungsbild prägenden, auf dem südlichen Dünenteil wachsenden Maulbeerbäume, die zur Seidenraupenzucht in Mitteleuropa eingeführt wurden, aufgrund ihrer kulturhistorischen und landeskundlichen Bedeutung. § 4 Verbote (1) Die Beseitigung des flächenhaften Naturdenkmals ist verboten. Darüber hinaus sind in dem flächenhaften Naturdenkmal alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können. (2) Insbesondere ist in dem flächenhaften Naturdenkmal verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen, 2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen zu verändern, 3. Abgrabungen oder Auffüllungen vorzunehmen sowie Bodenbestandteile zu entnehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, 4. Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern, 5. Abfälle inklusive Gartenabfälle und Baumschnitt oder sonstige Gegenstände zu lagern, 6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, 7. Bäume, Hecken, Sträucher und Pflanzen, sowie Pflanzenteile oder Samen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen, zu ändern oder zu zerstören. Insbesondere ist es verboten, Bäume, Büsche oder Blumen zu pflanzen. 8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören, 9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern, 10. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen, 11. Feuer anzumachen, Feuerstellen einzurichten oder Feuerwerk abzubrennen, 12. Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen, 13. die Verwendung von Düngemitteln und chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie von Wirkstoffen, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen, 14. die kenntlich gemachten Wege zu verlassen oder behördlich abgesperrte Bereiche zu betreten, 15. Hunde oder andere Haus- und Nutztiere unangeleint oder mit langer Leine im Gebiet laufen zu lassen, 16. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Fahrräder, E-Bikes, Pedelecs und Rollstühle, E-Scooter sind nur auf dem Flurstück 24513 zulässig) zu befahren, 17. Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben, insbesondere Luftsportgeräte, Drachen, Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) zu starten, landen, oder das Gebiet mit diesen zu überfliegen. § 5 Zulässige Handlungen § 4 gilt nicht 1. für die ordnungsgemäße Grundstücksnutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit sie nicht gemäß § 4 nachträglich eingeschränkt wird, 2. für die von der Jagdbehörde angeordnete oder zugelassene Jagdausübung, 3. für notwendige Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an der bestehenden öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlage, 4. für notwendige Um- und Ausbaumaßnahmen an den Schulgebäuden und den Pausenhofbereichen der Rennbuckel-Grundschule und der Rennbuckel- Realschule, dabei darf das Flurstück 24618 nicht überschritten werden, 5. für Pflege- und Schutzmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stellen angeordnet oder zugelassen werden, 6. für Maßnahmen im Rahmen mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmter naturpädagogischer Projekte, 7. für Maßnahmen, die aus Gründen der Gewährung der Verkehrssicherheit notwendig sind, und denen die untere Naturschutzbehörde zugestimmt hat, 8. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen. § 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen Schutz- und Pflegemaßnahmen werden von der unteren Naturschutzbehörde und dem Fachamt Umwelt- und Arbeitsschutz durch einen Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt. § 7 Befreiung Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz i.V .m. § 54 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg durch die untere Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden. § 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg handelt, wer in dem flächenhaften Naturdenkmal vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlung vornimmt. § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Verkündungshinweis: Gemäß § 25 Abs. 1 NatSchG BW vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585) ist eine Verletzung der in § 24 NatSchG BW genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich bei der Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst, untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, 76133 Karlsruhe geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist hierbei darzulegen. Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde
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Informationsvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 61 Verantwortlich: Dez. 1 Dienststelle: ZJD Flächenhaftes Naturdenkmal „Rennbuckeldüne“ Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 24.11.2021 2 x Information (Kurzfassung) Die untere Naturschutzbehörde plant die Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals „Rennbuckeldüne“ in der Nordweststadt. Die Frist zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange endet am 12. November 2021. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Grüne Stadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen I. Schutzgegenstand und Gebietsabgrenzung Die untere Naturschutzbehörde plant die Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals „Rennbuckeldüne“ in der Nordweststadt. Eine entsprechende Planung ist auch im Landschaftsplan 2030 vorgesehen. Flächenhafte Naturdenkmale nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz sind Flächen von bis zu 5 ha Größe, deren besonderer Schutz, z. B. aus wissenschaftlichen oder naturgeschichtlichen Gründen oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit und Schönheit erforderlich ist. Das ca. 2 ha große Gebiet besteht aus zwei Teilen, die durch die Gebäudekörper der Rennbuckelschulen getrennt werden. Der südliche Teil grenzt im Süden an den Karlsruher Weg und der nördliche Teil grenzt im Norden an einen Bolzplatz. Die westliche und östliche Grenze bilden die Gärten der Bonner Straße und der Straße am Rennbuckel (siehe Karte in Anlage 1). Vorrangiger Schutzzweck ist der Erhalt einer eiszeitlich entstandenen Binnendüne. Als letzte markante weitgehend unbebaute Düne im Karlsruher Stadtgebiet genießt die Rennbuckeldüne einzigartige Bedeutung. Sie ist zudem ein Trittstein für den Verbund der Mager- und Rohbodenbiotope der Trockenlebensräume. Außerdem zeichnet sich die Fläche durch das Vorkommen zahlreicher seltener Pflanzen und Tierarten aus. Das Gebiet wurde bereits 1987 von der Stadt erworben, um eine unkontrollierte Bebauung der Düne zu verhindern. Seither wurde nur der Neubau der Sporthalle zugelassen. Mit der Unterschutzstellung ist nur noch eine eng begrenzte Erweiterung der dort ansässigen Schulen möglich. Das Gebiet wird von den umliegenden Anwohnerinnen und Anwohnern gerne als naheliegende Auslaufstrecke für Hunde benutzt. Ebenso passieren Schülerinnen und Schüler die Fläche, um zur Schule zu gelangen. Die geplanten Ge- und Verbote sind dem Verordnungsentwurf zu entnehmen (siehe Anlage 2). Aus naturschutzfachlichen Gründen ist vorgesehen, ein Betretungsverbot der geschützten Fläche bis auf definierte Pfade zu erwirken. Ebenso sollen Hunde zukünftig an die kurze Leine genommen werden. Aufgrund der sehr zentralen Lage des Gebietes, wie auch der bisherigen Nutzung der Fläche, ist bezüglich dieser beiden Verbote mit Einwendungen zu rechnen. Die Ausgestaltung der Betretungsregelung ist daher ggf. im Verfahren noch näher zu prüfen und zu entwickeln. II. Aktueller Verfahrensstand Zur Unterschutzstellung bedarf es eines förmlichen Rechtsverordnungsverfahrens nach § 24 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg. Die Entscheidung über die Unterschutzstellung obliegt dem Oberbürgermeister als Leiter der unteren Naturschutzbehörde. Am 30. September 2021 konnte mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gestartet werden. Dabei wurden auch die anerkannten Naturschutzverbände und die Bürgervereine Nordweststadt und Mühlburg beteiligt. Die Anhörung endet am 12. November 2021. Daher können im Rahmen der Vorlage noch keine Ergebnisse mitgeteilt werden. Hierzu wird es im AUG/Naturschutzbeirat am 24. November 2021 eine Tischvorlage zu den Rückläufen geben. – 3 – III. Ausblick Nach Eingang aller Rückmeldungen der Träger öffentlicher Belange findet eine Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken statt. Gegebenenfalls wird der Verordnungsentwurf noch angepasst. Anschließend findet die Öffentlichkeitsbeteiligung durch öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs für die Dauer eines Monats im Rathaus am Marktplatz und im Internet statt. Je nach Eingang von Einwendungen, wird die Verordnung nochmals angepasst. Nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung werden der AUG/Naturschutzbeirat sowie der Gemeinderat im Rahmen der Anhörung der Gemeinde nochmals beteiligt. Im Anschluss könnte die Verordnung vom Oberbürgermeister ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht werden. Die Verordnung tritt nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Der Abschluss des Verfahrens ist für die erste Jahreshälfte 2022 geplant. Anlagen Anlage 1: Schutzgebietskarte (Entwurf) Anlage 2: Verordnungstext (Entwurf) Beschluss: Antrag an den AUG/Naturschutzbeirat Der AUG/Naturschutzbeirat nimmt zur Kenntnis
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AUG und Naturschutzbeirat am 24.11.2021 Anlage zu TOP 2 als Tischvorlage: Flächenhaftes Naturdenkmal (FND) „Rennbuckeldüne“ Nach zwischenzeitlicher Auswertung der Rückmeldungen der einzelnen Träger öffentlicher Belange und weiteren Beteiligten zur Ausweisung des flächenhaften Naturdenkmals „Rennbuckeldüne“ ist festzustellen, dass bezüglich des geplanten Naturdenkmals keinen grundsätzlichen Bedenken bestehen. Die von der Ausweisung am stärksten betroffenen Schulen, die Grundschule und die Realschule am „Rennbuckel“ hatten keine Einwendungen. Ebenso hatte auch das Schul- und Sportamt (SuS), sowie das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft (HGW) keine Bedenken geäußert. Die Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH bitten um Aufnahme einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Arbeiten an Gas- und Wasserbestandsleitungen. Das Regierungspräsidium Stuttgart als Luftfahrtbehörde schlägt eine Änderung des Verbots bezüglich der Nutzung von Luftfahrzeugen vor. Die Regelung zum vollständigen Ausschluss des Betriebs von Luftfahrzeugen jeglicher Art sei zu restriktiv gefasst. Tiefgängiger zu betrachten ist nochmals das angedachte Betretungsverbot der Fläche außerhalb des Betretungskorridors. Hier gibt es differenzierte Rückmeldungen. Das Gartenbauamt weist daraufhin, dass es sich um eine öffentlich zugängliche Grünfläche handelt. Durch das Betretungsverbot würde auch die Funktion als Grünverbindung eingeschränkt, überdies schade das Betreten in einem bestimmten Umfang nicht dem Schutzzweck. Die Naturschutzverbände sehen durch ein umfassendes Betretungsverbot die Akzeptanz des FND gefährdet und schlagen daher eine alternierende Absperrung von Teilflächen vor sowie eine Aufklärung mit Informationstafeln bezüglich der Schutzwürdigkeit des Gebietes. Es trifft zu, dass durch den Baufluchtenplan „Gewann Rennbuckel“ (Bebauungsplan Nr. 239, vom 12. Mai 1952) bauplanungsrechtlich u. a. eine solche öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde. Dieser Umstand wird im weiteren Verfahren planerisch zu bewältigen sein. Die Einwendungen werden derzeit geprüft. Zentraler Juristischer Dienst Naturschutzbehörde 22.11.2021