Bauanträge
| Vorlage: | 2021/1353 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 11.11.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Grötzingen |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
Beratungen
- Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 17.11.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag – Voranfrage - Nutzungsänderung Vorlage Nr.: 211 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 17.11.2021 ☒ ☐ a) Bauvoranfrage: Nutzungsänderung einer Scheune in ein Wohnhaus Friedrichstraße 62, Flurstück: 449 Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich und muss nach §34 BauGB beurteilt werden. §34 (1) BauGB: Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Bauherrschaft beabsichtigt die Umnutzung und den Umbau einer bestehenden Scheune. Das grenzständige Gebäude beherbergt aktuell eine Schreinerei und soll zum Wohnhaus umgebaut werden. Es wird angefragt, ob die Umnutzung zum Wohnhaus genehmigungsfähig ist und es wird zum Vergleich auf ein Gebäude in der Umgebung (Friedrichstraße 54) verwiesen, bei dem die Umnutzung stattgefunden hat. Das Bauvorhaben fügt sich in die Umgebung ein und beeinträchtigt das Ortsbild nicht. Bauordnungsrechtlich bestehen keine versagensgründe. Anzumerken ist, dass das Gebäude bei Nutzungsänderung brandschutztechnisch gem. LBO und aktuellen Vorschriften (AVO) ertüchtigt werden muss und die Fensteröffnungen somit nicht wie geplant/beschrieben (2 Fenster in Westfassade) zulässig sind. Aus Sicht der Ortsverwaltung kann der Bauvoranfrage aus oben genannten Gründen zugestimmt werden. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und dem Bauvorbescheid zu. Beschlussvorlage
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Extrahierter Text
Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 211 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 17.11.2021 ☐ ☒ b) Bauantrag: Umbau des Einfamilienwohnhauses, Gustav-Hofmann-Str. 24, Flurstück: 8667 Für das Baugrundstück existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan: 494 - Dausäcker – 1. Bauabschnitt §30 (1) BauGB: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Bauherrschaft beabsichtigt die Sanierung sowie Umbau eines bestehenden Einfamilienhauses. Zum Bauvorhaben wurde bereits eine Bauvoranfrage am 11.01.2021 teilweise positiv beschieden. Die Vorgaben aus dem Bauvorbescheid wurden im Bauantrag entsprechend berücksichtigt. Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Bauordnungsrechtlich bestehen keine versagensgründe. Aus Sicht der Ortsverwaltung ist der Bauantrag aus oben genannten Gründen zu genehmigen. Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und dem Bauantrag zu. Beschlussvorlage