Berücksichtigung ökologischer Kriterien in der Satzung über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Bewohnerparkausweisgebührensatzung)

Vorlage: 2021/1313/1
Art: Antrag
Datum: 30.11.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ordnungs- und Bürgeramt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 14.12.2021

    TOP: 4.2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Zusätzliche Dateien

  • Änderungs-/Ergänzungsantrag
    Extrahierter Text

    Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Eingang: 14.12.2021 Vorlage Nr.: 2021/1313/1 Berücksichtigung ökologischer Kriterien in der Satzung über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Bewohnerparkausweisgebührensatzung) Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 14.12.2021 4.2 x Der Gemeinderat möge beschließen, dass folgendes unter § 2 Gebührenbemessung, Gebührenhöhe eingefügt wird: Punkt 4: Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor und einem Leergewicht über 1.800 kg oder mit rein elektrischem Antrieb und einem Leergewicht über 2.000 kg wird die in §2, Punkt 3 genannte Gebühr für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweis um 50% erhöht. Begründung: Wir halten als Fraktion DIE LINKE weiterhin daran fest, dass Inhaber*innen von schwergewichtigen Autos (SUVs) höhere Gebühren bezahlen sollen als Inhaber kleingewichtiger Autos. Die Zunahme von SUVs wird für die Stadt Karlsruhe mittelfristig zu einem Problem, weil sie entweder die Schaffung von immer größeren Parkflächen erfordern oder SUVs mehr als eine der für ihre Verhältnisse zu kleinen Parkflächen in Anspruch nehmen. Daher schlagen wir vor, ihren erhöhten Platzbedarf auch in der Anwohnerparksatzung zu berücksichtigen. Aus unserer Sicht ist dies auch juristisch vertretbar, weil der von SUVs tatsächlich in Anspruch genommene Raum zumeist deutlich größer ist. SUVs haben durchschnittlich eine Länge von 4,5m oder noch größer (einige bis zu 5m), wohingegen Kleinwägen zumeist eine durchschnittliche Länge von 3,8 m haben. Daher beanspruchen SUVs mindestens 20% mehr Raum als ein Kleinwagen. Da die Gebührensatzung den Wert des Straßenraums zur Grundlage nimmt, ist eine erhöhte Gebühr angesichts der Straßenbeanspruchung angemessen und die Berücksichtigung in der Satzung daher angebracht. Unterzeichnet von: Lukas Bimmerle Mathilde Göttel Karin Binder

  • StN Änderungsantrag DIE LINKE_Bewohnerparken
    Extrahierter Text

    Stellungnahme zum Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier DIE LINKE.-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2021/1313/1 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Berücksichtigung ökologischer Kriterien in der Satzung über das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises (Bewohnerparkausweisgebührensatzung) Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 14.12.2021 4.2 X Kurzfassung Rein antriebsbezogene Anknüpfungspunkte bei der Gebührenbemessung sind rechtlich nicht zulässig. Anknüpfungen an die Größe des Fahrzeugs verfehlen nach Ansicht der Verwaltung ihren Regelungszweck, weil Luxus- und Familienfahrzeuge undifferenziert der Regelung unterworfen werden müssten. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Etwa 600.000 Euro jährlich Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Die genannten Kriterien sind in der Delegationsverordnung des Landes Baden-Württemberg nicht genannt. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend, bei der Anwendung weiterer Kriterien muss jedoch das Äquivalenzprinzip, der allgemeine Gleichheitssatz und die Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts beachtet werden. Rein antriebsbezogene Anknüpfungspunkte bei der Gebührenbemessung sind rechtlich in der Folge nicht zulässig, weil die Delegationsverordnung grundsätzlich am wirtschaftlichen Wert des durch das Fahrzeug genutzten öffentlichen Straßenraums anknüpft. Eine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen unterschiedlicher Größe beziehungsweise Gewichtsklassen wäre im Grundsatz möglich, wenn keine Verschneidung mit antriebsbezogenen Tatbestandsmerkmalen erfolgt. Bei einer Anknüpfung an Größe oder Gewicht des Fahrzeugs müssen großräumige Fahrzeuge genauso wie SUVs oder schwergewichtige Luxuslimousinen bemessen werden. Insofern würde durch eine solche Anknüpfung eine ungewollte soziale Verschiebung herbeigeführt werden. Zudem ist anzumerken, dass eine Vielzahl an Bewohnerparkplätzen nach Normgrößen markiert sind, sodass der Flächenverbrauch durch unterschiedlich große oder schwere Fahrzeuge irrrelevant ist. Insofern verfehlt dieses Differenzierungskriterium die Steuerungswirkung. Zuletzt ist zu bemerken, dass bislang noch keine praktikable Möglichkeit etwa einer automatisierten Einbeziehung eines Massen- oder Größenkriteriums bei der Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht. Da bislang eine entsprechende Softwarelösung fehlt, ist von einem erheblich vermehrten Verwaltungsaufwand auszugehen. Aus den dargelegten Gründen empfiehlt die Verwaltung von einer Anknüpfung an Größe oder Masse abzusehen und den Antrag abzuweisen.

  • Abstimmungsergebnis TOP 4.2 Linke
    Extrahierter Text