Dritte befristete Verlängerung der Erweiterung der Nutzung von Außenbestuhlungsflächen (u. a. Heizstrahler)
| Vorlage: | 2021/1312 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 02.11.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ordnungs- und Bürgeramt |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Mühlburg |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 14.12.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/1312 Verantwortlich: Dez. 2 Dienststelle: OA Dritte befristete Verlängerung der Erweiterung der Nutzung von Außenbestuhlungsflächen (u. a. Heizstrahler) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 30.11.2021 14 x vorberaten Gemeinderat 14.12.2021 5 x Beschlussantrag (Kurzfassung) 1. Der Gemeinderat beschließt die vorübergehende Aussetzung der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) vom 18. Februar 2014 mit folgender Maßgabe: Die unter Ziffer 5 der Richtlinie grundsätzlich nicht zulässigen Sondernutzungen „Heizpilze und sonstige Wärmeerzeuger“, sowie „Zelte, Folienüberdachungen und freistehende Markisen“, oder ähnliches können bis zum 31. März 2022 dem Grunde nach und vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden. 2. Der Gemeinderat beschließt die vorübergehende Aussetzung der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ vom 15. November 2019 enthaltenen stadtgestalterischen Festlegungen mit folgender Maßgabe: Die Nutzung von „Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelten, Heizpilzen“ und sonstigen Wärmeerzeugern kann im Rahmen einer Außengastronomie bis zum 31. März 2022 dem Grunde nach zugelassen werden. 3. Der Gemeinderat nimmt die weiteren Ausführungen der Verwaltung zur Verwendung von Heizstrahlern und weiteren Aufbauten im Bereich von Außenbestuhlungsflächen zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen Ja ☐ Nein ☒ ☐ Investition ☐ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☐ Ja ☒ durchgeführt am 11.11., OR Durlach per E- Mail Umlauf Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Vorbemerkungen: Der Gemeinderat hat erstmals in seiner Sitzung am 29. September 2020 mehrheitlich die vorübergehende Aussetzung der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungs-pflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) und die vorübergehende Aussetzung der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ enthaltenen stadtgestalterischen Festlegungen in Bezug auf die Nutzung von Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelte, Heizpilzen und sonstigen Wärmeerzeugern beschlossen. Zuletzt wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 27. Juli 2021 die jeweilige Aussetzung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Darüber hinaus hat der Gemeinderat die Ausführungen der Verwaltung über die Verwendung von Heizstrahlern und weiteren Aufbauten im Bereich von Außenbestuhlungsflächen zur Kenntnis genommen. Auch wenn auf Bundesebene derzeit eine Verlängerung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ um weitere drei Monate nicht angepeilt wird und ein Besuch der Gastronomie grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, schlägt die Verwaltung vor, die Betriebe im Rahmen der sich bietenden Möglichkeiten weiterhin zu unterstützen. Insbesondere die erweiterte Nutzung von Außenbestuhlungsflächen – auch in den kälteren Monaten unter Verwendung von Heizstrahlern - ist für die Umsätze in der Gastronomie wichtig, um die betriebswirtschaftliche Tragbarkeit des Betriebes weiterhin sicherzustellen. Grundlage für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hinsichtlich Art, Umfang und Ausgestaltung der Sondernutzung bildet § 16 Absatz 1 Straßengesetz Baden-Württemberg. Demnach bedarf die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus einer Sondernutzungserlaubnis. Zu dem Begriff der Straße gehören auch Wege und Plätze, die dem Verkehr gewidmet sind. Auf Erteilung der Erlaubnis besteht in der Regel kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sind grundsätzlich straßenrechtliche Aspekte, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zu würdigen. Die Ermessenserwägungen wurden dabei unter den anhaltenden Corona-Bedingungen großzügig ausgelegt. Eine über den 31. März 2022 weiter anhaltende großzügige Ermessensauslegung ist nicht vorgesehen. Die Inhaber der jeweiligen Sondernutzungserlaubnisse werden durch die Stadtverwaltung frühzeitig informiert und darauf hingewiesen, dass damit auch ein Rückbau der Aufbauten et cetera verbunden ist. In diesem Kontext erfolgt auch eine Information über die anstehende Gebührenerhöhung der Sondernutzungsgebühren zum 1. Januar 2022, die allerdings für gewerbliche Sondernutzungen erst zum 1. April 2022 wird. Die Zeitschiene – bis einschließlich 31. März 2022 – orientiert sich an den Beschlussvorlagen zur nochmaligen Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie und der Satzung zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung und der Verwaltungsgebührensatzung. Zu Ziffer 1 Die Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) vom 18. Februar 2014 wurde im Rahmen des Sanierungsprogramms „Soziale Stadt“ für die Rheinstraße im Stadtteil Mühlburg unter Berücksichtigung der Wünsche und Anregungen aus einer umfangreichen Bürgerbeteiligung erarbeitet. Ziel dabei war und ist es, den unterschiedlichen Nutzungen angemessene, konfliktfreie Flächen zur Verfügung zu stellen, aber auch durch die Erneuerung von Pflasterbelägen, die Sicherung und Ergänzung der Baumstandorte und eine zeitgemäße attraktive Beleuchtung und Möblierung die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum zu erhöhen und zu einem positiven Image des Stadtteilzentrums beizutragen. – 3 – Ziel der Sondernutzungsrichtlinie ist es, eine Privatisierung des öffentlichen Raumes zu vermeiden. Die unter Ziffer 5 der Richtlinie genannten Sondernutzungen (wie zum Beispiel Heizpilze und sonstige Wärmeerzeuger, Zelte, Folienüberdachungen und freistehende Markisen und andere) wurden explizit ausgeschlossen, da sie der Allgemeinheit zustehenden öffentlichen Raum maßgeblich zerschneiden und beeinträchtigen. Mit der erneuten Aussetzung der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg vom 18. Februar 2014 bis zum 31. März 2022 wird die angespannte Situation durch die Corona-Pandemie für Gastronomie-betreibende für den räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie entsprechend berücksichtigt. Zu Ziffer 2 In den „Hinweisen zur Möblierung des öffentlichen Raums" unter Ziffer C. 2. der Begründung zur Gestaltungssatzung "Altstadt Durlach" wird ein Verbot von Heizpilzen ausgesprochen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Hinweise nicht Regelungsgegenstand der Gestaltungssatzung beziehungsweise der darin enthaltenen örtlichen Bauvorschriften im Sinne von § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg sind. Aus den Vorbemerkungen unter Ziffer C. der Begründung geht deutlich hervor, dass der Satzungsgeber mit diesen Hinweisen keine eigenen straßenrechtlichen Regelungen, jedenfalls in der Satzung treffen wollte: "Für die Warenpräsentationen und Außenmöblierungen im öffentlichen Raum sind grundsätzlich entsprechende Genehmigungen der zuständigen städtischen Behörde einzuholen. Gestalterische Maßgaben für Warenpräsentationen und Außenmöblierungen sind im Rahmen einer Gestaltungs-satzung nach Landesbauordnung rechtlich nicht möglich. Deshalb werden an dieser Stelle lediglich Hinweise gegeben, unter welchen gestalterischen Voraussetzungen eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann: [...]". Daher können durch die erneute Aussetzung der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ vom 15. November 2019 enthaltenen stadtgestalterischen Festlegungen die Voraussetzung geschaffen werden, um die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die dargestellten Nutzungen bis zum 31. März 2022 zu ermöglichen. Mit der vorgeschlagenen, temporären Änderung der „Hinweise zur Möblierung des öffentlichen Raums“ bis zum 31. März 2022 wird die angespannte Situation durch die Corona-Pandemie für Gastronomiebetreibende für den räumlichen Geltungsbereich der Hinweise berücksichtigt. Zu Ziffer 3 Über die genannte Richtlinie beziehungsweise Satzung hinaus, gibt es in der Stadt Karlsruhe keine weitere durch den Gemeinderat festgelegte Regelung zur Gestaltung von Außenbestuhlungsflächen. Demnach sind Anträge auf Errichtung von Abgrenzungen, zeltartigen Überbauungen von Außenbestuhlungsflächen oder das Aufstellen von Heizstrahler im jeweiligen Einzelfall unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens an den gesetzlichen Erfordernissen zu prüfen. Es ist anzumerken, dass es sich bei handelsüblichen Zelten um sogenannte fliegende Bauten handeln dürfte. Sofern diese Anlagen für mehr als sechs Monate aufgestellt werden, „wachsen“ sie in die baurechtliche Genehmigungspflicht hinein und müssten auch baurechtlich genehmigt werden. Bei zeltartigen Bebauungen ist die Genehmigungspflicht im Einzelfall zu klären. In jedem Fall dürfen die baulichen Anlagen keine Rettungsmöglichkeiten einschränken. Dies wäre über entsprechende Auflagen und Nebenbestimmungen zu klären. Ein gesetzliches Verbot, insbesondere unter umwelt- oder immissionsrechtlichen Aspekten für das Aufstellen von Heizstrahlern, besteht nicht. Da im Rahmen der Sondernutzungserteilung nur Bezüge des Straßenrechts geprüft werden, sind klimapolitische Argumente nicht entscheidungsrelevant und bilden – 4 – auch keinen zu berücksichtigen Bewertungsmaßstab. Antragsteller*innen haben ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung. Sofern keine Ablehnungsgründe bestehen, ist die Erlaubnis zu erteilen. Um den Bedürfnissen des Klimaschutz auch in Zeiten der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, wird die Verwaltung auch weiterhin bei den zu erteilenden Genehmigungen die Empfehlung aussprechen, bei der Verwendung von Heizstrahler auf die Verwendung fossiler Energieträger zu verzichten. Vorzugsweise sollten elektronisch betriebene Heizstrahler (Infrarot) unter Verwendung von Ökostrom genutzt werden. Darüber hinaus werden die Antragsteller*innen sensibilisiert, Heizstrahler möglichst wenig einzusetzen, um den zusätzlichen Energieverbrauch zu minimieren. Wohl auch aufgrund der öffentlichen Debatte und der überwiegend ablehnenden Haltung zur Nutzung von Heizstrahlern spielten diese rechtlichen Ausführungen in der Praxis seit vielen Jahren keine Rolle mehr. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat oder Ausschuss 1. Der Gemeinderat beschließt die vorrübergehende Aussetzung der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) vom 18. Februar 2014 mit folgender Maßgabe: Die unter Ziffer 5 der Richtlinie grundsätzlich nicht zulässigen Sondernutzungen „Heizpilze und sonstige Wärmeerzeuger“, sowie „Zelte, Folienüberdachungen und freistehende Markisen“, oder ähnliches können bis zum 31.März 2022 zugelassen werden. 2. Der Gemeinderat beschließt die vorübergehende Aussetzung der in den Hinweisen zur Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“ vom 15. November 2019 enthaltenen stadtgestalterischen Festlegungen mit folgender Maßgabe: Die Nutzung von „Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelte, Heizpilzen“ und sonstigen Wärmeerzeugern kann für die Sondernutzung im Rahmen einer Außengastronomie bis zum 31. März 2022 zugelassen werden. 3. Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Verwendung von Heizstrahlern und weiteren Aufbauten im Bereich von Außenbestuhlungsflächen zur Kenntnis.
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
Niederschrift 33. Plenarsitzung des Gemeinderates 14. Dezember 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 5 der Tagesordnung: Dritte befristete Verlängerung der Erweiterung der Nutzung von Außenbestuhlungsflächen (u. a. Heizstrahler) Vorlage: 2021/1312 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die vorrübergehende Aussetzung der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg (Richtlinie für sondernutzungspflichtige Ausstattung im öffentlichen Raum) vom 18. Februar 2014 mit folgender Maßgabe: Die unter Ziffer 5 der Richtlinie grundsätzlich nicht zulässigen Sondernutzungen „Heizpilze und sonstige Wärmeerzeuger“, sowie „Zelte, Folienüberdachungen und freistehende Markisen“, oder ähnliches können bis zum 31.März 2022 zugelassen werden. 2. Der Gemeinderat beschließt die vorübergehende Aussetzung der in den Hinweisen zur Ge- staltungssatzung „Altstadt Durlach“ vom 15. November 2019 enthaltenen stadtgestalteri- schen Festlegungen mit folgender Maßgabe: Die Nutzung von „Abgrenzungen, Abschran- kungen, Sichtschutz, Raucherzelte, Heizpilzen“ und sonstigen Wärmeerzeugern kann für die Sondernutzung im Rahmen einer Außengastronomie bis zum 31. März 2022 zugelassen werden. 3. Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Verwendung von Heizstrah- lern und weiteren Aufbauten im Bereich von Außenbestuhlungsflächen zur Kenntnis. Abstimmungsergebnis: Bei 45 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 1 Enthaltung mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss am 30. November 2021: Das haben wir im Hauptausschuss alles ausdiskutiert. Ich bitte um Ihr Votum. – Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 5. Januar 2022