Satzungen zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karlsruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Vorlage: 2021/1293
Art: Beschlussvorlage
Datum: 26.10.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Mühlburg

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 14.12.2021

    TOP: 7

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 - SoNu Änderungssatzung 1-2022 - bis 31.03.2022
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öf- fentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. Seiten 1095, 1098), der §§ 2 ff. des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. Seiten 1233, 1249), des § 8 Absatz 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1206), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I Seite 4147) sowie der §§ 16, 18 und 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. Seiten 330, 683), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GBl. Seite 1042), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 14. Dezember 2021 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 14. November 1995, zuletzt geändert am 27. Juli 2021, wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(3) Dies gilt nur bis einschließlich 31. März 2022.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2 - VerwG Änderungssatzung 1-2022 - bis 31.03.2022
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentli- che Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. Seiten 1095, 1098), der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 17. De- zember 2020 (GBl. Seiten 1233, 1249) sowie des § 4 Absatz 3 des Landesgebührengeset- zes vom 14. Dezember 2004 (GBl. Seite 895), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. Seiten 161, 185), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 14. Dezember 2021 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentli- che Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18. Mai 2010, zuletzt geändert am 27. Juli 2021 wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt ausschließlich für gewerbliche Sondernutzungen, deren Inanspruchnahme im Zeitraum vom 17. März 2020 bis einschließlich 31. März 2022 beantragt wird.“ § 5 Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Zugleich werden die Gebühren für die erforderliche Gebrauchsabnahme des Bauord- nungsamtes zum Betreiben der Eventgeschäfte nach der laufenden Nummer 12.8.4 des beigefügten Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung nicht erhoben, de- ren Inanspruchnahme im Zeitraum vom 17. März 2020 bis einschließlich 31. März 2022 beantragt wird.“ Artikel 2 Das Gebührenverzeichnis zu § 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen wird wie folgt geändert: 1. Nr. 4.1 wird aufgehoben. Die bisherigen Nrn. 4.2 bis 4.7 werden zu 4.1 bis 4.6 2. Nach Nr. 9.2.6 wird eine Nr. 9.2.7 angefügt mit folgendem Wortlaut: „9.2.7 | Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz - Be- stattG) | 12 – 73“ 3. Nach Nr. 9.8.4.9.4 wird eine Nr. 9.8.4.9.5 angefügt mit folgendem Wortlaut: „9.8.4.9.5 | Auflagenverfügung zur Spielhallenerlaubnis | 73/ Std.“ 4. Nr. 9.13.2 enthält folgende Fassung: „9.13.2 | Übermittlung von Urkunden vorab per E-Mail oder Fax, wenn beim Antrag auf eine Personenstandssache die Originalurkunde nicht vorgelegt wird (außerhalb der Karlsruher Standesämter)| 4 –19 “ 5. Nr. 9.13.3 enthält folgende Fassung: „9.13.3 | Übermittlung von Urkunden vorab per E-Mail oder Fax, wenn beim Antrag auf eine Personenstandssache die Originalurkunde nicht vorgelegt wird (innerhalb der Karlsruher Standesämter) | gebührenfrei“ 6. Nr. 18.7 enthält folgende Fassung: „18.7 | Personenstandswesen“ 7. In Nr. 18.7.1 und 18.7.2 wird jeweils der Satz „Ab 1. Oktober 2021 gilt:“ gestrichen. Artikel 3 Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Artikel 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 3 - Auszug SoNu-Verzeichnis Nichterhebung 1-2022
    Extrahierter Text

    Anlage 3 Übersicht zu den vom Beschluss betroffenen gewerblichen Sondernutzungsarten aus dem Gebührenverzeichnis der Sondernutzungsgebührensatzung: Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Zeitr aum Gebühr 1 Straßenverkauf, soweit nicht in anderen Gebührenstellen gesondert erfasst a) ohne besondere Verkaufseinrichtungen b) aus festen Verkaufseinrichtungen (z.B. Verkaufshäuschen, Verkaufscontainer) je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 5 - 75 € 15 - 250 € 50 - 1.000 € 5 - 100 € 25 - 400 € 75 - 1.250 € 2 Verkaufswagen, Verkaufscontainer ohne festen Standplatz je Einrichtung tgl. mtl. jährl. 5 - 100 € 25 - 400 € 75 - 1.250 € 3 Imbissstände u.ä. a) ohne Sitzgelegenheit b) mit Sitzgelegenheit je Einrichtung tgl. mtl. jährl. tgl. mtl. jährl. 15 - 150 € 30 - 500 € 150 - 1.500 € 20 - 200 € 40 - 600 € 200 - 1.750 € 4 Warenauslagen, soweit diese jeweils mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, je angefangene qm Grundfläche mtl. jährl. 2,50 - 25 € 15 - 250 € 5 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafés usw. im Straßen- und Gehwegraum, je angefangene qm der in Anspruch genommenen Fläche mtl. 2,50 - 15 € 7.3 Sonstige Werbetafeln, je Tafel jährl. 30 - 500 € 17 In vorstehendem Verzeichnis nicht erfasste, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße, soweit nicht § 21 Abs. 1 StrG zutrifft tgl. mtl. jährl. einmalig 5 - 150 € 25 - 1.000 € 50 - 2.500 € 50 - 5.000 € Die konkrete Bemessung der Sondernutzungsgebühren im Einzelfall richtet sich neben der Verkehrsbedeutung der betroffenen Straßen, Wege und Plätze und dem Umfang sowie der Dauer der Sondernutzung insbesondere auch nach dem wirtschaftlichen Wert. Sie wird gemäß diesen Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des angegebenen Gebührenrahmens festgesetzt.

  • Anlage 4 - Auszug VwG-Nichterhebung 1-2022 - bis 31.03.2022
    Extrahierter Text

    Anlage 4 Übersicht zu der vom Beschluss betroffenen öffentlichen Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührensatzung: Lfd. Nr. Öffentliche Leistung Gebühr 9 Ordnungswesen 9.14 Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (§ 6 Abs. 5 Sondernutzungsgebührensatzung) 73 €/ Std. 12 Bauordnung 12.8.4 Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten 70 – 700 € Die Bearbeitung einer Sondernutzungserlaubnis (Lfd. Nr. 9.14) dauert im Regelfall 30 Minuten, dies sind somit 36,50 Euro. Für eine Gebrauchsabnahme des Bauordnungsamtes (Lfd. Nr. 12.8.4) werden in der Regel 70,00 Euro verlangt.

  • Anlage 5 - Synopse VwGS_OA Ziffer 9
    Extrahierter Text

    Anlage 5 Synopse zur Änderung des Verwaltungsgebührenverzeichnisses im Bereich Ordnungswesen Ziffer BISHER Öffentliche Leistung BISHER Gebühr in Euro BISHER Ziffer NEU Öffentliche Leistung NEU Gebühr in Euro NEU 9.2 Bestattungsrecht 9.2 Bestattungsrecht 9.2.7 Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz/ BestattG) 12 – 73 9.8.4.9 Spielhallenerlaubnis 9.8.4.9. Spielhallenerlaubnis 9.8.4.9.5 Auflagenverfügung zur Spielhallenerlaubnis 73/ Std. 9.13 Personenstandssachen 9.13 Personenstandssachen 9.13.2 Vorabfaxen von Urkunden, wenn beim Antrag auf eine Personenstandssache die Originalurkunde nicht vorgelegt wird (außerhalb der Karlsruher Standesäm- ter) 4 – 19 9.13.2 Übermittlung von Urkunden vorab per E-Mail o- der Fax, wenn beim Antrag auf eine Personen- standssache die Originalurkunde nicht vorgelegt wird (außerhalb der Karlsruher Standesämter) 4 – 19 9.13.3 Vorabfaxen von Urkunden, wenn beim Antrag auf eine Personenstandssache die Originalurkunde nicht vorgelegt wird (innerhalb der Karlsruher Standesäm- ter) gebührenfrei 9.13.3 Übermittlung von Urkunden vorab per E-Mail o- der Fax, wenn beim Antrag auf eine Personen- standssache die Originalurkunde nicht vorgelegt wird (innerhalb der Karlsruher Standesämter) gebührenfrei Änderungen sind fett gedruckt

  • Anlage 6 - Kalkulation Rahmengebühr_OA Ziffer 9.2.7
    Extrahierter Text

    Anlage 6 Gebühren- ziffer öffentliche Leistung Stundensatz der DS in € mind. Zeit in Min. separate Aspekte * in € Mind.gebühr in € max. Zeit in Min. separate Aspekte * in € Max.gebühr in € 9.2.7 Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz - BestattG) 73,00100 12,17 600 73,0012,1773,00 Kalkulation der Rahmengebühr - Ordnungswesen Gebührenrahmen von / bis in € * = Wirtschaftliches oder sonstiges Interesse, soziale Aspekte, Äquivalenzprinzip

  • Anlage 7 - Synopse VwGS_FBA Ziffer 4
    Extrahierter Text

    Anlage 7 Synopse zur Änderung des Verwaltungsgebührenverzeichnisses im Bereich Friedhofs-und Bestattungsamt Ziffer BISHER Öffentliche Leistung BISHER Gebühr in Euro BISHER Ziffer NEU Öffentliche Leistung NEU Gebühr in Euro NEU 4 Friedhof- und Bestattungswesen 4 Friedhof- und Bestattungswesen 4.1 Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Be- stattungsgesetz/ BestattG) 16,00 – 64,00 entfällt 4.2 Einfahrtsgenehmigung für den Hauptfriedhof 18 – 56 4.1 Einfahrtsgenehmigung für den Hauptfriedhof 18 – 56 4.3 Genehmigung der Grabmalerstellung (§ 23 Abs. 2 der Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe) 37 – 225 4.2 Genehmigung der Grabmalerstellung (§ 23 Abs. 2 der Friedhofsatzung der Stadt Karlsruhe) 37 – 225 4.4 Genehmigung zur Aufbahrung eines Verstorbenen außerhalb der städtischen Trauerhallen 37– 150 4.3 Genehmigung zur Aufbahrung eines Verstorbenen außerhalb der städtischen Trauerhallen 37– 150 4.5 Genehmigung zur Ausgrabung eines Erdbestatteten (§ 41 BestattG) 18 – 75 4.4 Genehmigung zur Ausgrabung eines Erdbestatteten (§ 41 BestattG) 18 – 75 4.6 Genehmigung zur Überführung einer Urne mit dem Privat-PKW und ähnlichem 18 – 75 4.5 Genehmigung zur Überführung einer Urne mit dem Privat-PKW und ähnlichem 18 – 75 4.7 Verwaltungsgebühr bei Rückerstattung von Grabnut- zungsrechten 31– 150 4.6 Verwaltungsgebühr bei Rückerstattung von Grabnut- zungsrechten 31– 150 Änderungen sind fett gedruckt

  • Anlage 8 - Synopse VwGS_ZJD Ziffer 18
    Extrahierter Text

    Anlage 8 Synopse zur Änderung des Verwaltungsgebührenverzeichnisses im Bereich Juristische Dienste Ziffer BISHER Öffentliche Leistung BISHER Gebühr in Euro BISHER Ziffer NEU Öffentliche Leistung NEU Gebühr in Euro NEU 18 Juristische Dienste Bei umweltrechtlichen Gestattungsverfahren für "E- MAS-Betriebe" können aufgeführte Gebührensätze bis zu 30 % unterschritten werden. 18 Juristische Dienste Bei umweltrechtlichen Gestattungsverfahren für "E- MAS-Betriebe" können aufgeführte Gebührensätze bis zu 30 % unterschritten werden. 18.7 Personenstandswesen Für die Namensänderungen und Namensfeststellun- gen nach dem Gesetz über die Änderung von Famili- ennamen und Vornamen werden Gebühren nach § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Geset- zes über die Änderung von Familien- und Vornamen in der jeweils geltenden Fassung erhoben. (dies gilt bis einschließlich 30. September 2021) 18.7 Personenstandswesen 18.7.1 Ab 1. Oktober 2021 gilt: Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach dem Gesetz über die Änderung von Familienna- men und Vornamen (Namensänderungsgesetz - Na- mÄndG) 42 – 1.275 18.7.1 Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach dem Gesetz über die Änderung von Familienna- men und Vornamen (Namensänderungsgesetz - Na- mÄndG) 42 – 1.275 18.7.2 Ab 1. Oktober 2021 gilt: Änderung eines Vornamens nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) 42 - 510 18.7.2 Änderung eines Vornamens nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) 42 - 510 Änderungen sind fett gedruckt

  • SoNuG & VwGS 1-2022_bis 31.3.22
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/1293 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: StK Satzungen zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karlsruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 30.11.2021 16 X vorberaten Gemeinderat 14.12.2021 7 X Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)“ befristet bis einschließlich 31. März 2022 b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)“ befristet bis ein- schließlich 31. März 2022 c) notwendige ergänzende Anpassungen einzelner Gebührentatbestände des Verwaltungsgebührenver- zeichnisses in den Bereichen Ordnungswesen, Friedhof- und Bestattungswesen sowie Juristische Dienste (Anlage 5 bis 8), welche in der Satzung nach Anlage 2 enthalten sind. Finanzielle Auswir- kungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnli- ches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüg- lich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☒ Nein ☐ Siehe Punkt 3 der Vorlage (begrenzt bis 31. März 2022) Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☐ Nein ☒ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☒ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☐ Ja ☒ Korridorthema: Zukunft Innenstadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Aufgrund des sich seit Jahresbeginn 2020 in Deutschland ausbreitenden Coronavirus SARS CoV-2 und unter Berücksichtigung der hierdurch besonders schwierigen finanziellen Lage der von den Maßnahmen zum Infektionsschutz besonders betroffenen Branchen ist die Stadt Karlsruhe den ansässigen Gastronomen und Händlern mit Gemeinderatsbeschluss vom 30. Juni 2020 sowie den Schausteller*innen und Festwirt*innen, im Rahmen des „Corona-Plätze-Konzepts“, mit Gemeinderatsbeschluss vom 21. Juli 2020 entgegengekom- men, um sie zu unterstützen. Mit Beschluss vom Juni 2020 und vom Juli 2020 entschied der Gemeinderat, die Gebühren für gewerbliche Sondernutzungen im Stadtgebiet und die damit verbundenen Verwaltungs- gebühren rückwirkend zum 17. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht zu erheben. Schließ- lich wurden diese Regelungen mit weiterem Gemeinderatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021, anschließend mit Gemeinderatsbeschluss vom 23. März 2021 bis zum 31. Juli 2021 verlängert und letztlich mit Gemeinderatsbeschluss vom 27. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Zur Beibehaltung einer konsequenten Strategie zur Eindämmung der Infektionszahlen, auch nach einer zwischenzeitlich erreichten Impfquote von circa 2/3 der Bevölkerung, verlangen die Beschlüsse des Bundes und der Landesregierung über die regionalen Corona-Maßnahmen weiterhin strikte Hygienevorkehrungen sowie Personenbeschränkungen für Gewerbe mit hohem Kunden- und Nutzeraufkommen. Solche Maß- nahmen treffen nicht nur den Gastronomiebereich und die Händler, sondern auch die Schausteller*innen und Festwirt*innen besonders. Diese Auflagen und einzuhaltenden Hygienekonzepte steigern auf der einen Seite die Kosten der Betreiber*innen und lassen auf der anderen Seite lediglich verminderte Einnahmen – im Vergleich zur vollen Auslastung – zu. Die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie haben Gast- ronomen und die Händler*innen als auch die Schausteller*innen und Festwirt*innen in besonderem Maße getroffen. Um die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für die genannten Bereiche bestmöglich abzu- mildern und nach einem finanziell schwierigen Jahr einen gewissen Schonungszeitraum zu gewähren, emp- fiehlt die Verwaltung, die aktuell bis 31. Dezember 2021 beschlossene Nichterhebung der Sondernutzungs- gebühren und den damit verbundenen Verwaltungsgebühren befristet bis 31. März 2022 zu verlängern. Die Nichterhebung der gewerblichen Sondernutzungsgebühren sowie der Verwaltungsgebühren gilt befris- tet vom 18. November 2020 bis einschließlich 31. März 2022 auch für die zusätzlichen Verkaufsörtlichkei- ten, welche im Rahmen der Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinien zur Verfügung gestellt werden. Die Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinie für mobile Verkaufsstände in der Innenstadt, die vorübergehen- de Aussetzung der Sondernutzungsrichtlinie Mühlburg und die vorübergehende Aussetzung der Gestal- tungssatzung „Altstadt Durlach“ werden – vorbehaltlich der Entscheidung des Gemeinderates am 14. De- zember 2021 – entsprechend verlängert. Außerdem werden unter Punkt 4 notwendige Anpassungen einzelner Gebührentatbestände des Verwal- tungsgebührenverzeichnisses in den Bereichen, Ordnungswesen, Friedhof- und Bestattungswesen sowie Juristische Dienste vorgenommen (Anlage 5 bis 8). 1. Gebührenrechtliche Abwägung Auf die wirtschaftlichen Risiken und Unsicherheiten des städtischen Haushalts im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist ebenso allgemein hinzuweisen. Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung (GemO) ist die Gemeinde verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Auf- gaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für ihre Leis- tung zu beschaffen. Daher übt die Stadt Karlsruhe ihr Ermessen nach § 19 StrG im Regelfall so aus, dass Sondernutzungsgebühren sowie Verwaltungsgebühren für den dafür erforderlichen Bearbeitungsaufwand erhoben werden. – 3 – Obwohl eine gänzliche Gebührenbefreiung nicht der grundsätzlichen Auslegung gemeindewirtschaftsrecht- licher Vorgaben entspricht, übt die Stadt Karlsruhe durch diese Änderungssatzungen das ihr im Straßenge- setz (hier: speziellere Rechtsgrundlage als Gemeindeordnung) eingeräumte Ermessen, Sondernutzungsge- bühren zu erheben, gemäß § 19 StrG dahingehend aus, dass infolge der besonderen Krisensituation weiter- hin keine Gebühren bis einschließlich 31. März 2022 für gewerbliche Sondernutzungen sowie für den daran anknüpfenden Bearbeitungsaufwand erhoben werden. 2. Erläuterungen zu den konkreten Änderungen a) Gewerbliche Sondernutzungsgebühren Der verlängerte Zeitraum der Gebührenbefreiung für die gewerblichen Sondernutzungen wird durch die fett hervorgehobenen Stellen in § 4 Absatz 3 der Sondernutzungsgebührensatzung dargestellt. Hervorhebung im Kontext: „(3) Abweichend von Absatz 1 werden aufgrund der einschränkenden Maßnahmen für die Gastronomie und den Handel sowie den Betreibern von Verkaufs- und weiterer Eventgeschäfte infolge der Corona-Pandemie die Gebühren für gewerbliche Sondernutzungen nach den laufenden Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7.3 und 17 des beigefügten Gebührenverzeichnisses nicht erhoben. Dies gilt nur bis einschließlich 31. März 2022. Die Nicht- erhebung der Sondernutzungsgebühren entbindet nicht vom Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis, bei deren Erteilung unter anderem die Auslastung der öffentlichen Plätze und der danach verfügbare Zeitraum zu berücksichtigen ist. Die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen richtet sich nach den einschlägigen ge- setzlichen Vorschriften, etwa nach den Satzungen über Jahrmärkte sowie Märkte und Volksfeste sowie deren Gebührengrundlagen.“ Übersicht zu den vom Beschluss betroffenen gewerblichen Sondernutzungsarten aus dem Gebührenver- zeichnis der Sondernutzungsgebührensatzung ist unter Anlage 3 dieser Beschlussvorlage dargestellt. b) Verwaltungsgebühren zur gewerblichen Sondernutzungserlaubnis sowie zur bauordnungsrechtlichen Abnahme von Fliegenden Bauten Die Verwaltungsgebührenbefreiung für gewerbliche Sondernutzungserlaubnisse ist in § 5 Absatz 8 der Ver- waltungsgebührensatzung dargestellt. Dieser Absatz verweist unter anderem entsprechend auf die Inhalte der Ergänzungsregelung des unter 2. a) dargelegten § 4 Absatz 3 der Sondernutzungsgebührensatzung. Außerdem wird in § 5 Absatz 8 die Nichterhebung der Verwaltungsgebühr für die Gebrauchsabnahme der Fahrgeschäfte beibehalten. Die hinzukommenden „Neben-/ Folgekosten“ über die erforderliche Ge- brauchsabnahme des Bauordnungsamtes zum Betreiben der Fahrgeschäfte von der Verwaltung sind wesent- licher Bestandteil der beabsichtigten Umsetzung für Schausteller*innen und Festwirt*innen. Hervorhebung im Kontext: „(8) Abweichend von Absatz 3 werden aufgrund der einschränkenden Maßnahmen für die Gastronomie und den Handel sowie den Betreibern von Verkaufs- und weiterer Eventgeschäften infolge der Corona-Pandemie die Gebühren für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen nach der laufenden Nummer 9.14 des beige- fügten Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung i.V.m. § 4 Absatz 3 der Sondernutzungsge- bührensatzung nicht erhoben. Dies gilt ausschließlich für gewerbliche Sondernutzungen, deren Inanspruch- nahme im Zeitraum vom 17. März 2020 bis einschließlich 31. März 2022 beantragt wird. Zugleich werden die Gebühren für die erforderliche Gebrauchsabnahme des Bauordnungsamtes zum Betreiben der Eventgeschäfte nach der laufenden Nummer 12.8.4 des beigefügten Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensat- zung nicht erhoben, deren Inanspruchnahme im Zeitraum vom 17. März 2020 bis einschließlich 31. März 2022 beantragt wird. Die Nichterhebung der Verwaltungsgebühren nach Satz 1 und Satz 3 bezieht sich ausschließ- lich auf den Zeitraum der erteilten Sondernutzungserlaubnis im Einzelfall, bei deren Erteilung unter anderem die Auslastung der öffentlichen Plätze und der danach verfügbare Zeitraum zu berücksichtigen ist. Die Durch- – 4 – führung öffentlicher Veranstaltungen richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, etwa nach den Satzungen über Jahrmärkte sowie Märkte und Volksfeste sowie deren Gebührengrundlagen.“ Übersicht zu der vom Beschluss betroffenen öffentlichen Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der Ver- waltungsgebührensatzung ist unter Anlage 4 dieser Beschlussvorlage dargestellt. 3. Finanzielle Auswirkungen der Beschlussfassung über Punkt 2 a) Die Verwaltung verzeichnet beim jährlichen Antragsvolumen der Gastronomen für Außenbestuhlungen sowie des Handels für Warenauslagen zum „Saisonstart“ üblicherweise eine Streuung der einzelnen Anträge verteilt über die ersten Monate hinweg. Eine rechnerisch exakte Bezifferung der Mindererträ- ge für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2022 lässt sich daher nicht verlässlich erfassen. Die Verwaltung ordnet jedoch die mit der Beschlussfassung verbundenen Größenordnung der Minderer- träge für diesen Zeitraum bei den Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren für den Haushalt im Jahr 2022 bei schätzungsweise 150.000 Euro bis 200.000 Euro ein. b) Die Umsetzung der besonderen Konzepte für Karlsruher Schausteller*innen und Festwirt*innen in der Innenstadt finden nicht im Rahmen der Jahrmärkte und Volksfeste und folglich nicht auf Grundlage der jeweiligen Satzungen über Jahrmärkte sowie Märkte und Volksfeste statt. Die Standgebühren lassen sich, aufgrund der veränderten Bezugs- sowie Bemessungsgrundlagen nicht beziffern. Die Karlsruher Schausteller*innen und Festwirt*innen, die weiterhin die Möglichkeit erhalten, ihren Stand ausschließ- lich im Rahmen des "Notprogramms" in der Innenstand zu betreiben, werden im Rahmen einer Son- dernutzung gemäß der Sondernutzungsgebührensatzung gestellt. Insofern sind die beiden Gebühren nur sehr bedingt miteinander vergleichbar. Bei einer positiven Entwicklung des Pandemiegeschehens ist voraussichtlich mit einer stattfindenden Frühjahrsmess‘ zu rechnen. Für die Schausteller die dort ausstellen, finden in diesem Rahmen die Re- gelungen der Satzungen über Jahrmärkte sowie Märkte und Volksfeste Anwendung. c) Hinsichtlich den in diesem Zusammenhang nicht zu erhebenden Verwaltungsgebühren für Ge- brauchsabnahmen des Bauordnungsamtes zum Betreiben der Fahrgeschäfte voraussichtlich bis 31. März 2022 liegen die Mindererträge bei 70,00 Euro pro Bauabnahme. Die Verwaltung rechnet mit einem einstelligen bis niedrigen zweistelligen Fallaufkommen. 4. Ergänzende Änderungen des Verwaltungsgebührenverzeichnisses Unabhängig des unter den Punkten 2 a) und 2 b) zu beschließenden Umgangs mit Sondernutzungsgebühren von Gastronomen und Händler*innen als auch der Schausteller*innen und Festwirt*innen, wird dieser Be- schluss des Gemeinderats dazu genutzt, um notwendige ergänzende sowie redaktionelle Anpassungen einzelner Gebührentatbestände des Verwaltungsgebührenverzeichnisses in den Bereichen, Ordnungswe- sen, Friedhof- und Bestattungswesen sowie Juristische Dienste vorzunehmen (Anlage 5 bis 8). a) Ordnungs- und Bürgeramt (Neue Tatbestände und redaktionelle Anpassungen) • 9.2.7 – Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz - BestattG) Aktuell ist diese Gebühr noch unter der Gebührenziffer 4.1 beim Friedhofs- und Bestattungsamt (FBA) an- gesiedelt. Das FBA stellt außerhalb der Erreichbarkeit des OAs in dringenden Fällen ebenfalls Leichenpässe aus, was jedoch nur in sehr seltenen dringenden Fällen vorkommt. Daher soll dieser Tatbestand künftig im Gebührenbereich des Ordnungsamtes unter der Ziffer 9.2.7 verortet werden. – 5 – Die Gebühr zur Ausstellung eines Leichenpasses wird im Verwaltungsgebührenverzeichnis künftig als Rah- mengebühr zwischen 12 und 73 Euro dargestellt und in der Umsetzung nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand abgerechnet werden. Grundlage hierfür ist der Personalverrechnungssatz des Ordnungs- und Bürgeramtes in Höhe von 73 Euro. • 9.8.4.9.5 – Auflagenverfügung zur Spielhallenerlaubnis (Neuer Tatbestand) Im Bereich der Spielhallenerlaubnis wird neben der Erlaubnis, der Rücknahmen, dem Widerruf sowie der Ablehnung ein neuer Tatbestand zur Verfügung von Auflagen zur Spielhallenerlaubnis eingefügt. Die Ge- bühr wird analog zu den anderen Tatbeständen in diesem Bereich als Zeitgebühr ausgewiesen. Grundlage hierfür ist der Personalverrechnungssatz des Ordnungs- und Bürgeramtes in Höhe von 73 Euro. • 9.13 – Personenstandssachen nach dem Personenstandsgesetzes (PStV) (Redaktionelle Anpassun- gen) Die Standesämter erheben für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und den auf diesem Ge- setz beruhenden Rechtsvorschriften Gebühren nach der Verordnung zur Durchführung des Personen- standsgesetzes (PStG-DVO) vom 14.12.2008, zuletzt geändert 10.06.2013. Die Gebührenziffern 9.13.2 und 9.13.3 werden bei der Vorab Übermittlung von Urkunden um die Möglichkeit der Übermittlung per E-Mail ergänzt. Die konkreten Anpassungen im Bereich Ordnungswesen (Ziffer 9) ist dem Auszug aus dem Verwaltungsge- bührenverzeichnis als Synopse unter Anlage 5 zu entnehmen. Die dazugehörige Kalkulation wird in Anlage 6 dargestellt. b) Friedhofs- und Bestattungsamt • 4.1 – Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz - BestattG) Wie unter dem Punkt 4 a bereits ausgeführt, soll dieser Tatbestand künftig im Gebührenbereich des Ord- nungsamtes unter der Ziffer 9.2.7 verortet werden. Die Gebührenziffern der nachfolgenden Tatbestände verschieben sich entsprechend in der Nummerierung. Die konkreten Anpassungen im Bereich Friedhofs- und Bestattungswesen (Ziffer 4) ist dem Auszug aus dem Verwaltungsgebührenverzeichnis als Synopse unter Anlage 7 zu entnehmen. c) Zentraler Juristischer Dienst (Redaktionelle Anpassungen) • 18.7 – Personenstandswesen Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg teilte in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2017 bzw. vom 17. Mai 2018 mit, dass infolge des Gesetzes zur Strukturreform des Ge- bührenrechts des Bundes vom 7. August 2013, geändert durch das Gesetz zur Aktualisierung der Struktur- reform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016, der § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen zum 1. Oktober 2021 aufgehoben wird. Damit fällt die in dieser Vorschrift getroffene Gebührenregelung für die Änderung von Familiennamen und Vornamen weg, weshalb diese nunmehr mittels Satzung nach § 4 Abs. 3 Landesgebührengesetz (LGebG) festzulegen ist. In der letzten Änderungssatzung der Verwaltungsgebührensatzung wurde dieser Änderung bereits durch Einfügung der Tatbestände 18.7.1 und 18.7.2 Rechnung getragen. Da seit dem 1. Oktober 2021 nur noch die neuen Gebührentatbestände angewendet werden, erfolgt eine redaktionelle Anpassung durch Strei- chung des Textes unter Nummer 18.7. Die konkreten Anpassungen im Bereich der Juristischen Dienste (Ziffer 18) ist dem Auszug aus dem Verwal- tungsgebührenverzeichnis als Synopse unter Anlage 8 zu entnehmen. Anlagen: – 6 – 1. Änderungssatzung zur Sondernutzungsgebührensatzung 2. Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung 3. Auszug Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungsgebührensatzung vom 18. Dezember 2012 (für die Beschlussfassung relevante gewerbliche Sondernutzungen – zu Punkt 2 a) 4. Auszug Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung vom 10. Dezember 2019 (für die Beschlussfassung relevante Verwaltungsgebühren – zu Punkt 2 b) 5. Synopse Auszug Verwaltungsgebührenverzeichnis Bereich Ordnungswesen (zu Punkt 4 b) 6. Kalkulation Rahmengebühren – Ordnungswesen zu Ziffer 9.2.7 7. Synopse Auszug Verwaltungsgebührenverzeichnis Bereich Friedhofs- und Bestattungsamt (zu Punkt 4 a) 8. Synopse Auszug Verwaltungsgebührenverzeichnis Bereich Juristische Dienste, redaktionelle Änderungen (zu Punkt 4 c) Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaub- nisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensat- zung)“ befristet bis einschließlich 31. März 2022 b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhe- bung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)“ befris- tet bis einschließlich 31. März 2022 c) notwendige ergänzende Anpassungen bzw. redaktionelle Änderungen einzelner Gebührentatbe- stände des Verwaltungsgebührenverzeichnisses in den Bereichen Ordnungswesen, Friedhofs- und Bestattungswesen sowie Juristische Dienste (Anlage 5 bis 8), welche in der Satzung nach Anlage 2 enthalten sind.

  • Abstimmungsergebnis TOP 7
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR 14.12.2021 TOP 7 - 9.1
    Extrahierter Text

    Niederschrift 33. Plenarsitzung des Gemeinderates 14. Dezember 2021, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus am Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 8. Punkt 7 der Tagesordnung: Satzungen zur Änderung der folgenden Satzungen der Stadt Karls- ruhe a) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernut- zungssatzung) b) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) Vorlage: 2021/1293 Punkt 8 der Tagesordnung: Umsetzung der Erhöhung der Sondernutzungsgebühren im öffent- lichen Verkehrsraum (HSPKA-Maßnahme M8 – TBA) Vorlage: 2021/1338 Punkt 9 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volks- feste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volks- feste) Vorlage: 2021/1257 Punkt 9.1 der Tagesordnung: Schließung Christkindlesmarkt – Änderung der Gebührensat- zung für Märkte und Volksfeste Vorlage: 2021/1257/1 dazu: Änderungsantrag: SPD Vorlage: 2021/1257/1/1 Änderungsantrag CDU Vorlage: 2021/1257/1/2 – 2 – Beschluss: Punkt 7: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss a) die als Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungs- gebührensatzung)“ befristet bis einschließlich 31. März 2022 b) die als Anlage 2 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensat- zung)“ befristet bis einschließlich 31. März 2022 c) notwendige ergänzende Anpassungen bzw. redaktionelle Änderungen einzelner Gebühren- tatbestände des Verwaltungsgebührenverzeichnisses in den Bereichen Ordnungswesen, Friedhofs- und Bestattungswesen sowie Juristische Dienste (Anlage 5 bis 8), welche in der Satzung nach Anlage 2 enthalten sind. Punkt 8 a) Der Gemeinderat nimmt die Umsetzung der zweiten ausstehenden Tranche der HSPKa- Maßnahme M8_TBA durch Gemeinderatsbeschluss vom 16. April 2016 zum 1. Januar 2022 zur Kenntnis. Dies bedeutet eine weitere Erhöhung der Regelsätze aller Tatbestände der Sondernutzungsgebührensatzung (gewerbliche und bauliche Sondernutzungen) um 20 von Hundert. b) Durch Satzungsänderungen der Verwaltungs- und Sondernutzungsgebührensatzung (siehe heutige Tagesordnungspunkte) werden für die gewerblichen Sondernutzungen, unabhängig von der Durchsetzung der HSPKa-Maßnahme M8_TBA, befristet bis zum 31. März 2022 kei- ne Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren erhoben. Punkt 9 Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 18. November 2021 und im Hauptausschuss am 30. November 2021 a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volks- feste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste)“ vom 9. Dezember 1980, zuletzt geändert durch Satzung vom 23. März 2021, b) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze c) im Bereich Großmarkt die Einbeziehung eines Teilbetrags der Unterdeckung 2020 in Höhe von 50.340,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2022 und eines Teilbetrags in Höhe von 32.560,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2023 (vgl. Anlage 3 a), d) im Bereich Wochenmarkt die Einbeziehung der restlichen Unterdeckung 2018 in Höhe von 16.817,73 Euro und eines Teilbetrags der Unterdeckung 2019 in Höhe von 6.643,33 Euro in – 3 – die Gebührenkalkulation 2022 sowie eines Teilbetrags in Höhe von 18.307,74 Euro in die Gebührenkalkulation 2023 (vgl. Anlage 4 a), e) im Bereich Kunsthandwerkermärkte die Verrechnung der Überdeckungen 2017 und 2018 mit einem Teilbetrag der Unterdeckung 2020 in Höhe von 1.869,43 Euro (vgl. Anlage 5 a), f) den coronabedingten Verzicht auf den Ausgleich der Unterdeckungen 2020 im Bereich Wo- chenmärkte in Höhe von 29.820,30 Euro, im Bereich Kunsthandwerkermärkte in Höhe von 5.080,32 Euro, im Bereich Jahrmärkte in Höhe von 39.659,82 Euro und im Bereich Christ- kindlesmarkt in Höhe von 94.353,62 Euro, g) die Zurückstellung der Verwendung der verbleibenden Unterdeckungen in Höhe von 77.497,38 Euro. Punkt 9.1 Der Gemeinderat beschließt a) die in der Anlage beigefügte „Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Karls- ruhe für den Großmarkt, die Wochenmärkte, die Jahrmärkte, die Kirchweihen und andere Volksfeste, den Christkindlesmarkt und die Spezialmärkte (Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste)“ vom 9. Dezember 1980, zuletzt geändert durch Satzung vom 23. März 2021, b) die Anpassung der für die Gesamtdauer des Marktes bereits festgesetzten Gebühren für den Christkindlesmarkt an die tatsächlichen Öffnungstage 2021, c) die einmalige Reduzierung der festgesetzten Gebühren für den Christkindlesmarkt auf die Hälfte aufgrund der Entwicklungen der Corona-Pandemie. Abstimmungsergebnisse: Punkt 7: Einstimmig zugestimmt Punkt 8: Bei 42 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt Punkt 9: Einstimmig zugestimmt Punkt 9.1: Bei 46 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung zugestimmt Modifizierter Änderungsantrag CDU: Bei 29 Ja-Stimmen und 17 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft die Tagesordnungspunkte 7 bis 9.1 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgten Vorberatungen im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptaus- schuss: Wir hatten gestern ausgemacht, dass ich die Tagesordnungspunkte 8, 9 und 9.1 gemeinsam aufrufen. Ich würde gerne Tagesordnungspunkt 7 noch dazu nehmen, weil TOP 7 und 8 in ei- nem gewissen Zusammenhang stehen. – 4 – Stadträtin Wolf (GRÜNE): Ich will zu dem strittigen Thema Christkindlesmarkt und den Gebüh- ren sprechen. Wir halten es für absolut fair, dass die Gebühren erlassen werden für die Zeit, in der Christkindlesmarkt nicht stattfinden konnte. Dieses Risiko sollten die Schausteller*innen und die Beschicker*innen nicht alleine tragen. Wir halten es für ein sehr gutes Zeichen, dass über die Tafeln Lösungen gefunden wurden für die Lebensmittel. Wir sind uns sehr sicher, dass da auch noch Hilfen von Land und Bund kom- men. Schließlich waren es Regelungen von Landesebene, dass der Christkindlesmarkt nicht stattfinden konnte. Ob jetzt aber die restlichen Gebühren auch erlassen werden sollen, das se- hen wir eher kritischer. Schließlich haben auch die Schausteller*innen öffentlich immer gesagt, dass sie auf alle Eskalationsstufen vorbereitet sind, dass sie sowohl 3G als auch 2G oder 2G+ kontrollieren können. Die Stadt hatte die Mehrkosten für die zusätzliche Infrastruktur, wie die Zäune, zu tragen. Den Änderungsantrag der CDU lehnen wir ab. Der Christkindlesmarkt konnte zum Teil stattfin- den. Wir alle haben die langen Schlangen zum Beispiel am Friedrichsplatz gesehen. Der Christ- kindlesmarkt war zu der Zeit also auch zu den Stoßzeiten wirklich gut besucht. Da konnte auch Umsatz generiert werden. Der Formulierung der SPD können wir uns anschließen. Falls wider Erwarten keine Hilfen von Bund und Land zur Verfügung gestellt werden, dann stimmen wir dem Erlass der Gebühren auch zu. In jedem Fall hoffen wir sehr, dass nächstes Jahr der Christkindlesmarkt wie gewohnt stattfinden kann. Dann können wir auch alle zu möglichen Mehreinnahmen beitragen. Stadträtin Meier-Augenstein (CDU): Es hätte alles so schön sein können. Denn nachdem im letzten Jahr kein Christkindlesmarkt hat stattfinden können, wurde in diesem Jahr sehr frühzei- tig und vor allem auch sehr vorausschauend geplant und ein tolles und sicheres Konzept entwi- ckelt und erarbeitet von unserer Verwaltung und von allen beteiligten Ämtern und Gesellschaf- ten. Andere Städte und Gemeinden haben das nicht getan und haben zum Beispiel keine Um- zäunung oder Zugangskontrollen geplant. Die hatten noch mit ganz anderen Themen dann zu kämpfen. Aber unser Konzept hatte überzeugt. Es war sicher. Gerade deswegen hat natürlich die Entscheidung des Landes dann besonders geschmerzt. Die bewirtenden Schausteller und Festwirte – Sie wissen es alle – mussten von einem auf den ande- ren Tag schließen. Die sonstigen Beschicker, wie die Kunsthandwerker, dürfen zwar weiterma- chen, sind aber durch die Einzäunung und die 2G-Beschränkung ebenfalls massiv betroffen. Es war regelrecht ein Wechselbad der Gefühle, was sich in diesen Tagen für alle Beteiligten vollzo- gen hat. Die Rückmeldung, die wir bekommen haben von den Beschickern, war, dass die Um- sätze bei 10 – 40 % des sonst üblichen Umsatzes liegen. Wenn man beachtet, dass, bevor der erste Euro Umsatz überhaupt gemacht werden kann, ein enormer Aufwand zu bringen ist – dieser Aufbau zieht sich teilweise zwei Wochen vor dem Eröffnungstermin, es ist auch mit mas- siven Personalkosten verbunden -, dann sehen wir schon, dass die Beschicker betroffen sind von diesen Regelungen und dann auch von diesem kurzfristigen Verbot, was vom Land ausge- sprochen wurde. Wir begrüßen es daher sehr, dass die Verwaltung, das Marktamt, Sie, Herr Oberbürgermeister und Sie, Frau Erste Bürgermeisterin, frühzeitig mit den Beschickern ins Gespräch gegangen sind. Wir finden den Vorschlag, die Gebühren auf 50 % zu reduzieren, zwar gut, aber er ist aus unse- – 5 – rer Sicht aufgrund der genannten Punkte noch nicht ausreichend. Wir beantragen daher, die festgesetzten Gebühren für den Christkindlesmarkt einmalig auf Null zu reduzieren und ent- sprechend die Rahmenbedingungen für die Reduzierung zu schaffen und die Gebührensatzung rückwirkend anzupassen. Bereits bezahlte Beiträge sind natürlich entsprechend zurückzuzah- len. Wir wissen sehr wohl, dass eigentlich nicht wir zuständig sind, sondern das Land. Denn von dort kam das Verbot. Wir sind deswegen auch der Meinung, dass das Land für den Aufwand hier aufkommen muss und bitten die Verwaltung, in Gespräche mit dem Land einzutreten, um diesen Ausgleich zu erhalten, damit nicht der städtische Haushalt durch diesen Beschluss belas- tet wird. Den Antrag der SPD sehen wir als schwierig an, weil die Verwaltung ausführt, dass der Verwal- tungsaufwand hier sehr groß wäre, im Einzelfall diese Corona-Hilfe zu überprüfen. Ich bitte die Kolleginnen und Kollegen im Sinne der Beschickerinnen und Beschicker um Unterstützung un- seres Antrags. Stadträtin Ernemann (SPD): Es ist ein Trauerspiel. Wer gesehen hat, mit welch einer Leiden- schaft, mit welch einer Vorfreude die Schausteller und die Marktbeschicker vor Weihnachten den Weihnachtsmarkt aufgebaut haben in der Vorfreude auf das Weihnachtsfest, wohl auch schon mit Bangen, dass es unter Umständen nicht klappen könnte. Sie, Herr Oberbürgermeis- ter, haben aus Ihrer Sicht – das kann ich aus Gesprächen mit den Schaustellern sagen – sehr gekämpft, bis zur letzten Minute, bis zur letzten Entscheidung, um den Weihnachtsmarkt zu ermöglichen. Dafür ist man Ihnen auch dankbar. Dafür sind auch wir Ihnen dankbar. Die Stadt Karlsruhe hat wirklich alles getan, um diesen Weihnachtsmarkt starten zu lassen. Es war am 22. November, exakt 12 Tage hat er durchgehalten mit Hängen und Bangen. Es ist ein Wechselspiel der Gefühle gewesen. Jeden Tag hing die Frage im Raum: Dürfen wir? Dürfen wir nicht? Wie ist die Regel? Dann kam 2G, dann 2G+. Es war von der Psyche her für die Schausteller und für die Marktbeschicker schon sehr anspannend. Die Stadt Karlsruhe hat natürlich auch sehr viel Geld investiert in das Sicherheitskonzept. Wer einmal dort war – ich war mehrfach dort, ich war auch noch einen Tag vor der Schließung dort - , das hat wunderbar funktioniert. Kollegin Meier-Augenstein hat es eben auch schon ausge- führt. Es ist natürlich schon so, dass das Land und der Bund in der Verantwortung sind. Die Stadt hat viel investiert, hatte Unkosten. Wir sehen auch den Ansatz, die Gebühren 50 % zu ermäßigen. Das ist ein guter Ansatz. Aber wir würden am liebsten – so wie die CDU auch – die Gebühren total ermäßigen, sehen aber doch schon Land und Bund in der Pflicht. Wenn es auch ein Aufwand für die Verwaltung ist, in anderen Bereichen wird auch Aufwand betrieben, diese Gelder einzufordern. Wir sehen zuerst diese Hilfen abzurufen. Das ist eine Pflicht für die Stadt. Sollte das nicht gelingen – vielleicht kann Frau Erste Bürgermeisterin Ausführungen machen, wie die Chancen stehen -, wären wir auch für einen gänzlichen Erlass der Gebühren für den Weihnachtsmarkt in diesem Jahr, in der Hoffnung – wie es meine Vorredner schon ausgeführt haben -, dass er nächstes Jahr so stattfinden kann, wie wir ihn in den zurückliegenden Jahren immer erlebt haben. Stadtrat Hock (FDP): Die Kollegin Ernemann hat genau das gesagt, was auch unsere Fraktion sieht. Wenn man wirklich draußen war bei den Menschen, mit den Schaustellern gesprochen hat, dann war die Trauer schon groß, dass man das dann von Seiten des Landes versagt be- kommt mit einer 2G+-Regel. Herr Oberbürgermeister, da muss ich Ihnen sagen, haben Sie sich – 6 – wirklich ins Zeug gelegt, alle Achtung. Da haben Sie sich für die Schausteller ins Zeug gelegt und haben auch jederzeit unsere Rückendeckung gehabt. Vielleicht ein Schwenk. Man wundert sich doch, wenn man auf die Wochenmärkte in dieser Stadt geht, was dort möglich ist, ohne Regeln, ohne alles. Ich möchte nur jedem empfehlen, das anzuschauen. Da hat man scheinbar vergessen von irgendeiner Seite, dort einmal hinzuschau- en. Denn ich muss ganz ehrlich gestehen, wenn man den Schaustellern diese Möglichkeit - ein- gezäunt und der 2G+-Regel - nicht mehr auftut, dann verstehe ich vieles nicht mehr, wenn man sieht, was die Schausteller an Personal akquirieren mussten, weil durch die Corona-Krise auch viele der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schon vorher gegangen sind. Es war ein Kraftakt für die Schaustellerinnen und Schausteller in unserer Stadt, das überhaupt möglich zu machen. Die haben sich gefreut, dass sie endlich wieder etwas machen dürfen. Ich muss ganz ehrlich sagen, Herr Oberbürgermeister, ich war verwundert. Ich habe Ihnen in einer anderen Sitzung gesagt, ich würde mir schon wünschen, bevor diese Anträge kamen, dass man den Schaustellern das dieses Jahr komplett erlässt. Dann haben Sie mir entgegnet, die Schausteller selber haben 50 % angeboten. Ich wäre eigentlich schon dabei, dass man heute diesen Beschluss so fast, einmalig auf diese Kosten zu verzichten. Es wäre ein gutes und ein wirklich tolles Signal an die Schaustel- ler und Schaustellerinnen, dass man ihnen von Seiten der Stadt entgegenkommt und weiß, was sie an Vorleistung gebracht haben, was an Lebensmitteln dann an die Tafeln gegangen sind usw. Herr Oberbürgermeister, werte Kolleginnen und Kollegen, ich denke, dass man das diese Mal so machen muss. Meine Fraktion würde dem gerne zustimmen. Stadträtin Binder (DIE LINKE.): Ich habe es im Ältestenrat schon vorgetragen, dass ich grund- sätzlich der Meinung bin, den Schaustellern und Beschickern des Weihnachtsmarktes die Kos- ten zu erlassen. Der Vorschlag der SPD wäre ein Kompromiss, ich befürchte nur, einer, der sehr aufwändig ist bezüglich der Abrechnung. Da muss natürlich dann die Verwaltung entsprechend viel Arbeit hineinstecken für verhältnismäßig wenig Rückfluss. Von daher wäre ich der Meinung, der geringste bürokratische Aufwand wäre tatsächlich, hier die Kosten zu erlassen aus den ge- nannten Gründen. Da kann ich Frau Meier-Augenstein vollkommen beipflichten. Die Beschi- cker*innen haben es nicht zu verantworten, was da passiert ist. Aber sie haben enorme Ausga- benkosten und die Umsatzeinbußen, die verheerend sind. Wir hätten gerne nächstes Jahr wie- der einen Weihnachtsmarkt. Dann wäre es schön, wenn wieder ein paar Leute dabei wären, die auch als Beschicker*innen sich daran beteiligen. Deshalb: Einmal das zu erlassen, halte ich für sinnvoll und richtig. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Ich kann mich, was den Weihnachtsmarkt angeht, meinen Vorred- nern anschließen. Ich will aber für die Öffentlichkeit darauf hinweisen: Er ist nicht völlig abge- sagt. Die Kunsthandwerkerbuden sind alle noch da. Die verkaufen auch noch und freuen sich, wenn die Leute vorbeikommen. Ich selbst habe vor zwei Tagen dort eingekauft. Ich kann es nur empfehlen. Die, die nicht mehr da sein dürfen, sind die, die Glühwein ausschenken und die Speisen anbieten, die direkt verzehrt werden. Der Rest ist noch da. Ich weiß, dass es den Men- schen vor Ort wichtig ist, dass die Öffentlichkeit davon erfährt, dass sie noch ihre Waren anbie- ten. Wir tragen den Gebührenerlass beziehungsweise die Ermäßigung mit. Wir tragen auch die Tagesordnungspunkte mit, wo wir bis Ende März Gebühren erlassen. – 7 – Ich möchte aber auf den Tagesordnungspunkt 8 eingehen, wo ab April die Sondernutzungsge- bühren im öffentlichen Verkehrsraum um weitere 20 % erhöht werden sollen. Jetzt hat vorhin Herr Stadtrat Müller richtig gesagt, wir sprechen hier über Anpassungen von Gebührenordnun- gen. An der Stelle ist es auch eine gewaltige Erhöhung, nämlich um 20 %. Das vor dem Hinter- grund, dass wir gerade erst Steuern erhöht haben mit unserem Beschluss unter TOP 3 und Ab- gaben erhöht haben. Diese Abgabenerhöhung stammt noch aus dem Haushaltskonsolidie- rungsprozess in der letzten Legislaturperiode, wo wir als Stadt uns vorgenommen hatten, viel Geld einzusparen. Am Ende war der größte Teil des eingeworbenen Geldes kein gespartes Geld, sondern es waren Steuern und Abgaben, die erhöht wurden. Für mich ist es ein ganz klares Dé- jà-vu. Vor diesem Hintergrund werden wir die erneute Erhöhung dieser Gebühren um 20 % - wir hatten damals schon um 20 % erhöht, eigentlich sollten es 40 % sein, aber nur 20 % waren dann durchsetzbar – widersprechen und werden deswegen bei Tagesordnungspunkt 8 dagegen stimmen. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Bei dem Tagesordnungspunkt 9 werden wir dem Antrag der CDU folgen. Stadträtin Lorenz (FW|FÜR): Die Schausteller sind mit Sicherheit die Branche, die am längsten vom Berufsverbot oder der Nichtmöglichkeit der Ausübung ihres Berufs betroffen sind. Auch wenn der Weihnachtsmarkt ein paar Tage stattfinden konnte, muss man doch ganz klar sehen, dass das Aufbauen und das Abbauen der Hütten und der Antransport sich eigentlich nur über diesen längeren Zeitraum relativiert und sie sicher ganz empfindlich in ihrer finanziellen Notsi- tuation weiterhin getroffen sind, weil sie hier in Vorleistung gegangen sind. Aus persönlicher Einsicht weiß ich, wie es bei vielen dieser Menschen finanziell aussieht, und auch, wie es mit den staatlichen Unterstützungen vom Land aussieht. Für alle, die nicht so firm darin sind, diese Corona-Überbrückungshilfe 3 und 3 plus wurde bereits im Voraus bis Dezem- ber berechnet und beruht auf Schätzungen. Diese müssen jetzt korrigiert werden. Das heißt, sie haben die Kosten für den Weihnachtsmarkt, die sie irgendwann im Frühjahr gegenrechnen können. Wir befinden uns jetzt im Jahreswechsel, wo in den ganzen Steuerberatungskanzleien die Arbeit sowieso überbordet. Das heißt, die Schausteller müssen wieder warten, bis sie ir- gendwann an ihr Geld kommen. Von was sollen sie in der Zwischenzeit leben? Das ist die Frage, die sich stelle. Daher werden auch wir den Antrag der CDU unterstützen und bitten um einmali- ge Reduzierung auf Null für die Schausteller. Stadträtin Ernemann (SPD): Leider haben wir jetzt erst die Stellungnahme zu unserem Ände- rungsantrag gesehen. Wir wussten gar nicht, dass er im Netz ist. Die ganze Zeit war er noch nicht da. Jetzt nehmen wir Abstand. Es ist offensichtlich nicht möglich, die Corona-Hilfen abzu- greifen. Wir stimmen mit dem Antrag der CDU auf Ermäßigung und Erlass der Gebühren in die- sem Jahr. Der Vorsitzende: Ich würde gerne der Frau Ersten Bürgermeisterin noch die Möglichkeit geben. Wir haben ein bisschen Umsetzungsprobleme, wenn Sie am Ende dem Antrag zustimmen. Das wird sie jetzt kurz erläutern. Erste Bürgermeisterin Luczak-Schwarz: Wir befinden uns, liebe Kollegen, im Gebührenrecht. Im Gebührenrecht gilt das sogenannte Äquivalenzprinzip, dass wir für unsere Infrastruktur, die wir zur Verfügung stellen, eine adäquate Berechnung verlangen müssen. Da haben wir auch wenig – 8 – Spielraum im Rahmen der satzungsrechtlichen Ausgestaltung. Das, was wir Ihnen als Beschluss- vorlage vorgelegt haben, ist das, was wir im Rahmen des Äquivalenzprinzips verantworten kön- nen, nämlich die Abrechnung nach den Tagen. Nach der jetzt bestehenden Satzung hätten sie die kompletten Tage bezahlen müssen, unabhängig davon, ob das geschlossen worden wäre oder nicht. Das ist eine Öffnung, die wir Ihnen in der Beschlussvorlage vorschlagen, und die Reduzierung der Gebühr auf 50 %. Das ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung, wie gesagt, Äquivalenzprinzip. Das ist in der Beantwortung, Frau Ernemann, noch einmal geschrieben. Die Vertretbarkeit wird begrenzt durch die Entgelterhebung nach oben und durch die Gebotenheit nach unten. In dem Raum bewegen wir uns satzungsrechtlich. Nichtsdestotrotz ist die politische Botschaft natürlich angekommen. Wir könnten folgenden Lösungsvorschlag machen: Sie beschließen die Satzungsänderung so, wie wir sie Ihnen vorge- legt haben. Wir sagen den Beschickerinnen und Beschicker, dass sie Einzelanträge auf Erlass stellen müssen, die wir dann im Einzelfall auch prüfen. Das ist überschaubar. Es sind vielleicht 25 Beschicker. Dann können wir in Einzelfallentscheidungen diesen Spielraum auf Nachweis öffnen. Das ist dann im Rahmen des Verwaltungshandelns ein Lösungsweg, um diese politische Botschaft umzusetzen. Aber die Beschicker müssen uns dann natürlich auch offenlegen, dass sie nicht in der Lage sind, dieses bezahlen zu können. Satzungsrechtlich können wir das leider nicht so umsetzen, wie der Antrag seitens der CDU formuliert ist, oder jetzt auch von der SPD ist es genau die gleiche Begründung. Aber das Ziel würden wir anders erreichen. Der Vorsitzende: Jetzt müssen wir erst einmal eine Mehrheit dafür haben. Ich würde jetzt durch die einzelnen Tagesordnungspunkte gehen. Vor 9.1 kommen Ihre Änderungsanträge. Da müssen wir uns noch einmal darüber unterhalten, was dann passiert, wenn Sie dem zustim- men, wie wir das dann umsetzen. Ich rufe jetzt erst einmal Tagesordnungspunkt 7 auf und bitte um Ihr Votum. – Das ist einstim- mige Zustimmung. Dann rufe ich Tagesordnungspunkt 8 auf und bitte auch da um Ihr Votum. – Mehrheitliche Zu- stimmung. Dann kommt Tagesordnungspunkt 9: Auch da bitte ich um Ihr Votum. – Zustimmung. Jetzt schlagen wir Ihnen unter 9.1 vor, dass wir die Gebühren nur anteilig der Laufzeit der ein- zelnen Stände erheben. Wir schlagen Ihnen unter 9.1 vor, dass wir auf die Hälfte der Gebühren, die dann anfallen, verzichten. Wenn Sie jetzt in Ihren Änderungsanträgen sagen, wir sollen ganz darauf verzichten, können wir das nicht über die Satzung machen, sondern dann müssen wir an die Beschicker schreiben, sie sollen bitte einen Einzelantrag auf Erlass dieser 50 %, die es am Ende noch sind, bei uns einreichen. Dann könnten wir natürlich auch nachfragen, habt Ihr Ret- tungsschirm bekommen, wie sieht die finanzielle Lage aus und solche Geschichten. Das schauen wir dann. Stadtrat Hofmann (CDU): Das ist jetzt etwas komisch für uns. Könnten wir trotzdem erst einmal unseren Antrag abstimmen - Sie haben eben selbst gesagt -, um zu sehen, was für eine Mehr- heit da ist. Dann können Sie uns immer noch sagen, wie wir es rein rechtlich umsetzen könnten. Uns wäre schon wichtig, dass dann wirklich auch dies in Kraft tritt. Nicht, dass dann eine Prü- fung ist, und die Prüfung dann ergibt, dass es gar nicht geht. Das wollen wir auf keinen Fall. – 9 – Der Vorsitzende: Wir können erst einmal über Ihren Vorschlag abstimmen, dass wir einen Weg finden, die Gebühren auf 0 % für diese Zeit zu erlassen. Darüber stimmen wir jetzt ab. Ich bitte Sie um Ihr Votum. – Das ist eine deutliche Mehrheit. Dann sagen wir Ihnen jetzt, dass das nicht über eine Satzungsänderung funktionieren kann, wie wir sie unter 9.1 vorschlagen. Wir müssten 9.1 jetzt unverändert abstimmen, weil wir da schon maximal den Schaustellern entgegenkommen, indem wir es auf die Hälfte reduzieren. Die an- dere Hälfte, so ist im Moment unsere Rechtsauffassung, muss von den Schaustellern einzeln bei uns als Erlass beantragt werden. Das ist zwar bürokratisch sehr umständlich, aber es scheint uns der einzig rechtliche Weg zu sein. Wir werden es großzügigst handhaben. Die Botschaft ist schon klar, dass Sie eigentlich keine Gebühren erheben wollen. Es geht am Ende um 50.000 Euro. Das ist auch nicht das Thema, weswegen wir jetzt Stress machen. Vertrauen Sie uns, dass wir einen Weg finden, dass die am Ende keine Gebühren zahlen müssen. Aber es geht aus rechtlichen Gründen nicht, dass wir auf Gebühren komplett verzichten. Stadtrat Hofmann (CDU): Ich hätte noch einmal eine Frage. Geht es nur grundsätzlich nicht, dass wir verzichten? Ansonsten könnten wir sagen, wir verlangen einen Euro, wenn es wirklich nur um irgendetwas geht. Aber ich hatte vorher das Wort „adäquate Gebühren“ gehört. Von daher wäre das noch einmal interessant. Ich denke, das ist natürlich für die Beschickerinnen und Beschicker jetzt sehr kompliziert, diesen Antrag zu stellen. Das muss man mit ihnen kom- munizieren. Aber ich habe Ihre Worte wahrgenommen, dass Sie gesagt haben, wir haben Ver- trauen, dass diese es dann mit dem Beschluss auch so annehmen. Aber wenn die Möglichkeit mit einem Euro wäre, wäre es ähnlich symbolisch dann, wenn das ginge. Stadträtin Fenrich (AfD): Mit ist nicht ganz klar, was Frau Erste Bürgermeisterin vorhin gesagt hat zum Äquivalenzprinzip. Das würde bedeuten, dass der Änderungsantrag der CDU gar nicht möglich ist abzustimmen. Wenn der Gemeinderat aber dennoch abstimmen möchte, dann müssten Sie doch, Herr Oberbürgermeister, widersprechen. Oder verstehe ich das jetzt falsch? Der Vorsitzende: Genau so ist es. Deswegen habe ich Sie gebeten, dass wir nicht über den Än- derungsantrag der CDU abstimmen, sondern darüber, dass sie wünschen, dass am Ende die Schausteller nichts zahlen. Das haben Sie jetzt mit 27 : 19 angenommen. Jetzt müssen wir einen Weg finden, wie wir das tun. Wir schaffen es aber nicht über eine Änderung der Gebührensat- zung - da kann Frau Erste Bürgermeisterin noch etwas dazu sagen -, sondern nur darüber, dass wir im Einzelnen die von uns beschiedenen Gebühren erlas- sen. Aber dann müssen die Schausteller das bei uns beantragen. Das würden wir dann tun. Erste Bürgermeisterin Luczak-Schwarz: Herr Stadtrat Hofmann, es ist schon zu Recht gesagt. Ich benötige eine adäquate Gebühr. Wir haben mit dem Vorschlag, den wir Ihnen vorgelegt haben mit der Reduzierung auf die tatsächlich durchgeführten Tage plus die Reduzierung der Gebühr auf 50 %, diesen Rahmen ausgeschöpft. Gebührenrechtlich geht über eine Satzung nicht mehr. Es geht aber zu lösen, indem der Einzelne einen Einzelantrag auf Erlass stellt. Den müssen wir dann prüfen. Dann nehmen wir wohlwollend Ihre Botschaft mit, dass das soweit wie möglich gegen Null geht. Aber wir müssen es natürlich sauber dokumentieren. Es geht nicht nach dem Motto: Der Gemeinderat hat abgestimmt, jetzt bekomme ich das Geld. Sondern wir müssen das mit den Beschickern auf einer vernünftigen Arbeitsebene lösen. Aber das bekom- men wir hin, weil das Signal seitens der Beschicker auch so ist, dass tatsächlich die Umsätze, – 10 – wie Frau Ernemann gesagt hat, weggebrochen sind. Ich glaube, da haben wir kein Problem, dass wir das sauber verwaltungstechnisch aufbereiten können. Der Vorsitzende: Uns wäre es natürlich am Liebsten, wir könnten es über die Satzung regeln, weil wir dann gar keinen Stress hätten. Aber glauben Sie uns, es scheint uns nicht möglich zu sein. Stadträtin Wiedemann (CDU): Ich hätte eine Frage. Die Beschicker, die Schausteller werden angeschrieben von Ihnen, dass sie einen Antrag stellen sollen. Wäre es möglich, hilfreich in die- sem Schreiben schon anzudeuten, wie sie es formulieren sollen oder ob sie nur ankreuzen müs- sen. Ich befürchte doch, dass viele es abschreckt, wenn sie jetzt einen Antrag stellen sollen. Einfach ein Entgegenkommen von Ihnen, dass sie nur noch ankreuzen müssen. Der Vorsitzende: Wir würden auch beraten. Wir haben zum Beispiel im Moment die ganzen Wochenmarktstände ausgeschrieben. Das ist für manche Beschicker eine Riesenhürde, weil sie das noch nie beantragt haben bei so einer Ausschreibung. Da ist ein großer Teil unseres Markt- amtes mehr oder minder rundum beschäftigt, diese Beratung vorzunehmen. Das werden wir hier natürlich auch tun. Das ist klar. Wir haben klar verstanden, Sie wollen die 50.000 Euro nicht einnehmen, sondern die sollen bei den Beschickeren bleiben. Jetzt müssen wir einen Weg finden, wie wir das auf Einzelantrag hin- bekommen. So würde ich es einmal kurz und bündig zusammenfassen. Dem haben Sie uns schon den Auftrag gegeben. Jetzt geht es noch unter 9.1 um die Halbierung auf 50 % und die Anrechnung nur der Tage, in denen die Beschicker ihren Stand hatten. Da be- nötige ich jetzt Ihr Votum. – Das ist mehr oder minder einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 16. Dezember 2021