Schließung Christkindlesmarkt - Änderung der Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste
| Vorlage: | 2021/1257/1/2 |
|---|---|
| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 14.12.2021 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Marktamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 14.12.2021
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt zu geändertem Antrag
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier CDU-Gemeinderatsfraktion Eingang: 14.12.2021 Vorlage Nr.: 2021/1257/1/2 Schließung Christkindlesmarkt - Änderung der Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 14.12.2021 9.1.2 x Die CDU-Gemeinderatsfraktion Karlsruhe beantragt: 1) Die festgesetzten Gebühren für den Christkindlesmarkt werden aufgrund der Entwicklung der Corona-Pandemie in diesem Jahr und einmalig auf null reduziert. 2) Die Stadtverwaltung wird damit beauftragt, die Rahmenbedingungen für die vollumfängliche Reduzierung zu schaffen und die rückwirkende Änderung der „Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste“ zu vollziehen. Sachverhalt/Begründung Die kurzfristige Entscheidung der Landesregierung zur Schließung aller Weihnachtsmärkte aufgrund der Entwicklung der Corona-Pandemie am 4. Dezember 2021 hat für den Karlsruher Christkindlesmarkt weitreichende Konsequenzen. Die Schließung des Christkindlesmarktes bedeutet für die Beschickerinnen und Beschicker erhebliche wirtschaftliche Einbußen. In dieser Situation sehen wir es als mehr als geboten an, den Beschickerinnen und Beschickern entgegenzukommen. Der Vorschlag der Stadtverwaltung, die Gebühren um die Hälfte zu reduzieren, reicht unserer Ansicht nach und angesichts der erheblichen Umsatzeinbußen nicht aus, insbesondere da sie schon seit fast zwei Jahren unter den pandemiebedingten Folgen extrem leiden. Daher beantragen wir für dieses Jahr die vollumfängliche Reduzierung der Gebühren für die Beschickerinnen und Beschicker des Christkindlesmarktes. In diesem Zusammenhang soll die Stadtverwaltung die Rahmenbedingungen für eine vollumfängliche Reduzierung schaffen und die rückwirkende Änderung der „Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für Märkte und Volksfeste“ vollziehen. Unterzeichnet von: Stadträtin Bettina Meier-Augenstein Stadträtin Dr. Rahsan Dogan Stadtrat Dirk Müller Stadtrat Tilman Pfannkuch Stadtrat Detlef Hofmann Stadtrat Thorsten Ehlgötz Stadträtin Karin Wiedemann Stadtrat Sven Maier Stadtrat Dr. Thomas Müller
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Extrahierter Text
Stellungnahme zum Änderungsantrag Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier CDU-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2021/1257/1/2 Verantwortlich: Dez. 4 Dienststelle: Marktamt Schließung Christkindlesmarkt – Änderung der Gebührensatzung für Märkte und Volksfeste Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 14.12.2021 9.1.2 X Kurzfassung Die Verwaltung empfiehlt den Änderungsantrag zu Top 9.1 abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen Ja ☒ Nein ☐ ☐ Investition ☒ Konsumtive Maßnahme Gesamtkosten: Jährliche/r Budgetbedarf/Folgekosten: Gesamteinzahlung: Jährlicher Ertrag: Finanzierung ☐ bereits vollständig budgetiert ☐ teilweise budgetiert ☐ nicht budgetiert Gegenfinanzierung durch ☐ Mehrerträge/-einzahlung ☐ Wegfall bestehender Aufgaben ☐ Umschichtung innerhalb des Dezernates Die Gegenfinanzierung ist im Erläuterungsteil dargestellt. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 GemO ist die Stadt verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen, soweit sozial vertretbar und wirtschaftlich geboten, aus Entgelten für ihre Leistung zu beschaffen. Daher übt die Stadt Karlsruhe ihr Ermessen nach § 14 Kommunal-abgabengesetz (KAG) im Regelfall so aus, dass Benutzungsgebühren für die zur Verfügungsstellung der Infrastruktur bei der Durchführung von Märkten erhoben werden. Geboten ist eine Entgelterhebung, wenn sie aus kommunal- und finanzpolitischen Gesichtspunkten erforderlich ist, es die Finanzlage der Stadt nahelegt und es der wirtschaftliche Wert der erbrachten Leistung entsprechend dem Äquivalenzprinzip verlangt. Gerade in der aktuell finanziell angespannten Situation (Haushaltssicherungsmaßnahmen nach Auflagen zum Haushalt 2021) ist die Ausschöpfung sämtlicher Einnahmequellen im Rahmen des wirtschaftlich Gebotenen zu realisieren. Die Vertretbarkeit bildet jedoch eine Obergrenze bei der Entgelterhebung (maximal Kostendeckung möglich). Hier spielen zum einen sozialpolitische Gesichtspunkte eine Rolle, zum anderen allgemein öffentliche Interessen. Bei den Begriffen vertretbar und geboten sind Entscheidungen der Stadt notwendig, die einen Ermessensspielraum einräumen. Beide Kriterien sind gleichrangig, sie stehen jedoch in einem Spannungsverhältnis. Die Festlegung der Abgabenhöhe verlangt eine Abwägung beider Gesichtspunkte. Die Vertretbarkeit begrenzt dabei die Entgelterhebung nach oben, die Gebotenheit stellt eine Untergrenze dar. Bei den Begriffen vertretbar und geboten handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Stadt einen weiten Beurteilungsspielraum eröffnen. Da jedoch die Gebühren für den Christkindlesmarkt nicht erhoben werden sollen, reduziert sich dieser Beurteilungsspielraum gegen Null. Eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt, verletzt darüber hinaus das Äquivalenzprinzip.
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