Bauantrag

Vorlage: 2021/1252
Art: Beschlussvorlage
Datum: 22.10.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.10.2021

    TOP: 6

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 6a Vorlage 206 Bauvoranfrage Am Viehweg 15 ohne Pläne
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag - Voranfrage Vorlage Nr.: 206 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 27.10.2021 6 ☒ ☐ a) Bauvorbescheid: Erweiterung der Gärtnerei, Einzelhandelsverkauf Am Viehweg 15, Flurstück: 7039, 7040, 7041, 7042 Für das Baugrundstück existiert kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich und muss nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt werden. Im Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) ist das Baugebiet als „Betrieb für gartenbauliche Erzeugnisse“ deklariert. Gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 2 BauGB gilt: Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es: (...) einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient (...). Bei dem Vorhaben handelt es sich nach § 35 BauGB um ein privilegiertes Vorhaben, das im Außenbereich zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen, da im Flächennutzungsplan die Fläche bereits für Betriebe für gartenbauliche Erzeugnisse deklariert ist. Somit kann die grundsätzliche Frage zur „baurechtlichen Machbarkeit“ positiv beantwortet werden, so lange die geplanten Gebäude dem gartenbaulichen Betrieb dienen. Eine weitergehende Fragestellung ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Bei der Lage der geplanten Gebäude ist zum Teil der baurechtliche Mindestabstand gemäß § 5 Landesbauordnung (LBO) nicht gegeben, sodass nach § 7 LBO eine Übernahme der Abstandsflächen auf Nachbargrundstücken notwendig wird (Vereinigungsbaulast). Beschlussvorschlag Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung und dem Bauvorhaben zu. Beschlussvorlage

  • TOP 6b Vorlage 206 Bauantrag Augustenburgstraße 67 ohne Pläne
    Extrahierter Text

    Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Bauantrag Vorlage Nr.: 206 Verantwortlich: OV Grö Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Grötzingen 27.10.2021 6 ☒ ☐ b) Bauantrag: Nutzungsänderung eines Ladens in eine Wohnung (Vordergebäude) Errichtung eines Zweifamilienhauses (Rückgebäude) Augustenburgstraße 67, Flurstück: 2650 Für das Baugrundstück existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan: Augustenburgstraße (Tunnel B10) §30 (1) BauGB: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Bauvorhaben widerspricht nach erster Prüfung den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Dem Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass im Rückwärtigen Bereich des Baugrundstückes nur ein Vollgeschoss zulässig ist. Das Bauvorhaben für ein Zweifamilienhaus in zweiter Reihe entspricht mit zwei Vollgeschossen (UG/DG = Vollgeschoss) daher nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Des Weiteren ist festzustellen, dass bauordnungsrechtlich gem. §15 LBOAVO der Mindestabstand von 5,0m von Gebäuden auf einem Grundstück nicht eingehalten wird und somit eine Brandwand anstelle der offenen Südfassade errichtet werden und der Bestand ebenfalls mit einer Brandwand nachgerüstet werden müsste. Vorgesehen ist hier aber der Hauseingang und weitere Fensteröffnungen im neu zu errichtendem Gebäude sowie Fenster der neuen Wohnnutzungseinheit im EG des Bestandsgebäudes. Die grenzständig geplante Garage ist höher als die zulässigen 3,0m für grenzständige Garagen. Die somit bauordnungsrechtliche Abstandsfläche liegt auf dem Nachbargrundstück FlstNr.: 2651. Ohne entsprechende Baulastenübernahme der Grundstückseigentümer kann die Garage ebenfalls so nicht genehmigt werden. Im schriftlichen Teil des Lageplans ist keine Berechnung der Flächenberechnung erfolgt. Somit lässt sich nicht nachvollziehen, ob das zulässige Maß der baulichen Nutzung (GRZ 0,6 und GFZ 1,2) im festgesetzten Mischgebiet gem. BauNVO überschritten oder eingehalten wird. Der Nutzungsänderung von Gewerbe in Wohnen für sich gesehen, steht prinzipiell keine baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Gründe entgegen. Allerdings geben wir zu bedenken, dass der gewerblich genutzte Anteil im festgesetzten Mischgebiet erhalten bleiben sollte, um kein Missverhältnis der gleichberechtigten Nutzungsarten und Baugebietstypen (Wohnen und Gewerbe) zu schaffen und durch eine ggf. dominierende Wohnnutzung das Mischgebiet als festgesetzte Nutzungsart de facto außer Kraft zu setzen. Beschlussvorlage – 2 – Aus den zuvor genannten Gründen kann eine Baugenehmigung aus Sicht der Verwaltung in dieser beantragten Konstellation nicht genehmigt werden. Sowohl das neu zu errichtende Zweifamilienwohnhaus, als auch die Nutzungsänderung im Bestand sind daher abzulehnen. Beschlussvorschlag Der Ortschaftsrat stimmt der Stellungnahme der Ortsverwaltung zu und lehnt den Bauantrag ab.