Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)

Vorlage: 2021/1245
Art: Beschlussvorlage
Datum: 18.10.2021
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 14.12.2021

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1_Änderungssatzung Abfallgebührensatzung
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02. Dezember 2020 (GBl. Seite 1095, 1098), der §§ 2, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. Seite 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 14. Dezember 2021 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 16. Dezember 2020, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Anfuhr“ durch das Wort „Anlieferung“ und das Wort „anfährt“ durch das Wort „anliefert“ ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 werden hinter das Wort „Behältern“ die Wörter „bis 1,1 cbm“ eingefügt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder“ gestrichen und das Wort „Umladestation“ durch das Wort „Abfallumladestation“ ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Die Gebühren bei den Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße werden nach Art und Volumen bemessen.“ cc) In Satz 4 wird das Wort „Menge“ durch das Wort „Volumen“ ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „2,87“ durch die Angabe „4,10“ ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe „21,79“ durch die Angabe „23,67“ ersetzt. c) In Absatz 8 wird die Angabe „4,00“ durch die Angabe „4,50“ ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird die Angabe „10,20“ durch die Angabe „11,90“ ersetzt und hinter das Wort „nach“ die Bezeichnung „§ 4“ eingefügt. 2 5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 1 wird in der Tabelle nach dem Wort „Wertstoff“ ein Komma und das Wort „Papier“ eingefügt und der Bindestrich im letzten Satz durch das Wort „und“ ersetzt. b) In Ziffer 2 wird in der Tabelle das Wort „Handtrupp“ durch das Wort „Manueller“ ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Ziffer 1 Tabelle 1 werden jeweils die Angaben „172,10“ durch „182,70“, „14,34“ durch „15,22“, „2,35“ durch „2,50“sowie „0,47“ durch „0,50“ ersetzt. In Ziffer 1 Tabelle 2 werden jeweils die Angaben „117,20“ durch „123,90“ und „51,50“ durch „54,00“ ersetzt. bb) In Ziffer 2 Tabelle 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „7“ ersetzt und jeweils die Angaben „301,60“ durch „307,09“, „25,13“ durch „25,59“, „4,13“ durch „4,20“, „0,82“ durch „0,84“, „461,80“ durch „470,20“, „38,48“ durch „39,18“, „6,32“ durch „6,44“, „1,26“ durch „1,28“, „724,60“ durch „737,82“, „60,38“ durch „61,48“, „9,92“ durch „10,10“, „1,98“ durch „2,02“, „761,30“ durch „775,19“, „63,44“ durch „64,59“, „10,42“ durch „10,61“ sowie „2,08“ durch „2,12“ ersetzt. In Ziffer 2 Tabelle 2 werden jeweils die Angaben „58,60“ durch „61,95“ und „117,20“ durch „123,90“ ersetzt. cc) In Ziffer 3 Tabelle 1 werden jeweils die Angaben „58,60“ durch „61,95“ und „117,20“ durch „123,90“ ersetzt. dd) In Ziffer 1 bis 3 wird jeweils nachfolgende Tabelle eingefügt: Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) Gemischte Wertstoffe (je Tonne) 318,40 Euro 305,80 Euro b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „35,10“ durch die Angabe „37,17“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Für den Einsatz eines Greiflastwagens inkl. Fahrer wird je angefangene 60 Minuten eine Gebühr von 140,60 Euro berechnet.“ 7. Die bisherige Bezeichnung von § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Gebührensätze auf den Wertstoffstationen, Kompostierungsanlagen und der Abfallumladestation“ 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Annahme von Abfällen auf der Abfallumladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls folgende Gebühren erhoben: Thermisch behandelbare Abfälle 322,00 Euro pro Tonne Nicht thermisch behandelbare Abfälle 134,00 Euro pro Tonne 3 „ bb) Der letzte Satz wird gestrichen. b) In Absatz 2 werden die geltenden Gebühren in folgender tabellarischen Form dargestellt: PKW-Reifen ohne Felgen 5,00 Euro PKW-Reifen mit Felgen 10,00 Euro LKW-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro LKW-Reifen mit Felgen 25,00 Euro c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Für die Anlieferung von folgenden Abfällen an die Wertstoffstationen werden Pauschalgebühren je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben: Restmüll 10,00 Euro Sperrmüll 10,00 Euro Bauschutt, unbelasteter Bodenaushub 15,00 Euro Gips-, Asbest-, und Mineralfaserabfälle 20,00 Euro Holz, das gefährliche Stoffe enthält 10,00 Euro Bei Anlieferungen von Rest- oder Sperrmüll wird für eine Menge bis zu 100 Liter pauschal eine Kleinmengengebühr von 4,00 Euro erhoben. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort „Kork“ durch das Wort „Korken“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort „Umladestation“ durch das Wort „Abfallumladestation“ ersetzt. e) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. Für Schadstoffanlieferungen nach § 8 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung werden die folgenden Gebühren je Kilogramm entsprechend der aufgelisteten Schadstoffgruppen erhoben: a) Gruppe 1: Gebührenfrei Autobatterien, Kleinbatterien, PU Schaumdosen, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LED-Lampen, pflanzliche Fette/Öle und vergleichbare Stoffe. b) Gruppe 2: 2,53 Euro Altentwicklerlösung, Altfarben/Altlacke lösemittelhaltig, Altfixierlösung, Altöl, Anstrichmittel, Bremsflüssigkeit, Dispersionsfarbe Emulsionen, Feuerlöscher/Pulverlöscher, Frostschutz, Holzschutzmittel, Kitt/Spachtel, Kosmetika, Lösemittel Fckw-frei, Ölfilter, ölhaltige Abfälle/Schlamm, ölhaltige Betriebsmittel, Spraydosen, Tenside und vergleichbare Stoffe. c) Gruppe 3: 3,79 Euro Ammoniaklösung, Aufsaug- und Filtermaterialien, Fotochemikalien, Kondensatoren, Lösemittel Fckw- haltig, Medikamente, Pflanzenschutz, Säuren/Laugen, Wachse/Fette und vergleichbare Stoffe. d) Gruppe 4: 6,79 Euro Laborchemikalien, Quecksilber und vergleichbare Stoffe.“ 4 f) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Anlieferung von Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen aus Nichthaushaltungen von Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen folgende Gebühren je angefangenem Kubikmeter erhoben: a) Gruppe 1: 10,00 Euro Gemischtes Grüngut, Stammholz, Astholz b) Gruppe 2: 18,00 Euro Wurzelholz, Langgras“ g) In Absatz 7 wird die Angabe „0,25“ durch die Angabe „0,50“ ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im letzten Satz die Angabe „3 und 5“ durch die Zahl „6“ ersetzt sowie nach dem Wort „Maybachstraße“ ein Komma und die Wörter „die Kompostierungsanlagen“ eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: In Satz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt, nach dem Wort „Schlehert“ ein Komma und die Wörter „die Schadstoffannahmestellen“ eingefügt sowie nach dem Wort „Stelle“ das Wort „bar“ gestrichen. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2 Synopse Abfallgebührensatzung
    Extrahierter Text

    1 - 11 Anlage 2 Alte Fassung Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) § 1 Gebührenpflicht Die Stadt Karlsruhe erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung gemäß der Abfallentsorgungssatzung Benutzungsgebühren. § 1 Gebührenpflicht Die Stadt Karlsruhe erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung gemäß der Abfallentsorgungssatzung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner der Abfallgebühren sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Soweit auf einem Grundstück schuldrechtlich Berechtigte, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte bestehen, treten diese – in der Reihenfolge dieser Aufzählung - an die Stelle der zuvor bestimmten Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 8 Absatz 1 bis 4 und 6 ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner der Abfallgebühren sind die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Soweit auf einem Grundstück schuldrechtlich Berechtigte, Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte bestehen, treten diese – in der Reihenfolge dieser Aufzählung - an die Stelle der zuvor bestimmten Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anlieferung von Abfällen nach § 8 Absatz 1 bis 4 und 6 ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner, wer den Abfall anliefert. Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. 2 - 11 (3) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt Karlsruhe die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (3) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt Karlsruhe die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Bereitstellung von Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden nach Anzahl, Größe und Leerungszyklus (einmalige oder wiederkehrende Leerung) der bestellten Abfallbehälter bemessen. Die Gebühren für dabei erbrachte Reinigungsleistungen (Standplatzreinigung inklusive Umfeld) im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich nach der Art und Größe der eingesetzten Reinigungsfahrzeuge sowie nach der Anzahl des eingesetzten Reinigungspersonals und werden pro Stunde berechnet. Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich gemäß Absatz 5 und 6. (5) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach der Nutzungsdauer, der Zahl der Anlieferungs- bzw. Abholungsvorgänge sowie nach gewähltem Volumen und der Abfallfraktion bemessen. (6) Die Gebühren für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall werden nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Bereitstellung von Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden nach Anzahl, Größe und Leerungszyklus (einmalige oder wiederkehrende Leerung) der bestellten Abfallbehälter bemessen. Die Gebühren für dabei erbrachte Reinigungsleistungen (Standplatzreinigung inklusive Umfeld) im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich nach der Art und Größe der eingesetzten Reinigungsfahrzeuge sowie nach der Anzahl des eingesetzten Reinigungspersonals und werden pro Stunde berechnet. Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern im Rahmen von privaten oder öffentlichen Veranstaltungen bemessen sich gemäß Absatz 5 und 6. (5) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach der Nutzungsdauer, der Zahl der Anlieferungs- bzw. Abholungsvorgänge sowie nach gewähltem Volumen und der Abfallfraktion bemessen. (6) Die Gebühren für die Entsorgung von Behältern bis 1,1 cbm für gepressten Abfall werden nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. 3 - 11 (7) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten Abfalls bemessen. (7) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Abfallumladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren bei den Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße werden nach Art und Volumen bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Volumen des angelieferten Abfalls bemessen. § 4 Gebührensätze für Abfallbehälter (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 4 Absatz 2 zutreffen - für einen • 80-Liter-MGB 18,80 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 28,20 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 56,40 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 180,95 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 258,50 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. (2) In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen • 80-Liter-MGB 16,73 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 25,09 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 50,19 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 180,95 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 258,50 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. (3) Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. § 4 Gebührensätze für Abfallbehälter (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 4 Absatz 2 zutreffen - für einen • 80 -Liter-MGB 18,80 Euro im Monat • 120 -Liter-MGB 28,20 Euro im Monat • 240 -Liter-MGB 56,40 Euro im Monat • 770 -Liter-MGB 180,95 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 258,50 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. (2) In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen • 80-Liter-MGB 16,73 Euro im Monat • 120-Liter-MGB 25,09 Euro im Monat • 240-Liter-MGB 50,19 Euro im Monat • 770-Liter-MGB 180,95 Euro im Monat • 1.100-Liter-MGB 258,50 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. (3) Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. 4 - 11 (4) Anerkannte Selbstkompostiererinnen und Selbstkompostierer sowie Nichthaushaltungen ohne Biotonne (unter Nachweis der Verwertung) erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 2,87 Prozent. (5) Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 21,79 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt die Recheneinheit 28,20 Euro im Monat. (7) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (8) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck "Abfallsack der Stadt Karlsruhe" wird eine Gebühr von 4,00 Euro je Stück erhoben. (9) Die Gebühr für die vorübergehende Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen auf angeschlossenen Grundstücken bemisst sich entsprechend § 3 Absatz 4 unter Ausschluss von Reinigungsleistungen. (4) Anerkannte Selbstkompostiererinnen und Selbstkompostierer sowie Nichthaushaltungen ohne Biotonne (unter Nachweis der Verwertung) erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 4,10 Prozent. (5) Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 23,67 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt die Recheneinheit 28,20 Euro im Monat. (7) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Restmüll-, Bioabfall-, Altpapier- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (8) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe" wird eine Gebühr von 4,50 Euro je Stück erhoben. (9) Die Gebühr für die vorübergehende Bereitstellung von zusätzlichen Abfallbehältern bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen auf angeschlossenen Grundstücken bemisst sich entsprechend § 3 Absatz 4 unter Ausschluss von Reinigungsleistungen. § 5 Gebührensatz für Sonderleerungen (1) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 136,60 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. (2) Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 136,60 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zuzüglich 10,20 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. (3) Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 136,60 Euro je Anfahrt. § 5 Gebührensatz für Sonderleerungen (1) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 136,60 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. (2) Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 136,60 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zuzüglich 11,90 Prozent der Gebühr nach § 4 Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. (3) Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 136,60 Euro je Anfahrt. 5 - 11 § 6 Gebührensätze bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (1) Für die vorübergehende Überlassung von Behältern für Veranstaltungen, Straßenfeste, Messen und Märkte gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden folgende Gebühren erhoben: 1. Entsorgungsleistungen MGB-Größe (in Liter) Restmüll, Wertstoff Bio Behälter ohne Leerung 120 - 8,23 Euro 240 16,46 Euro - 770 64,15 Euro - 1.100 64,15 Euro - Behälter inklusiver einmaliger Leerung 120 - 11,77 Euro 240 23,54 Euro - 770 86,87 Euro - 1.100 96,61 Euro - Zusätzliche Leerung eines Behälters 120 - 7,33 Euro 240 14,66 Euro - 770 47,05 Euro - 1.100 67,22 Euro - Bei den Behältergrößen 120-240 Liter beträgt die zu bestellende Mindestbehälterzahl fünf Stück. 2. Reinigungsleistungen bei Veranstaltungen Gebühr pro Stunde Kehrmaschinen/LKW inkl. Fahrer 145,33 Euro Kleinlastwagen inkl. Fahrer 84,41 Euro Handtrupp Straßenreiniger 49,00 Euro (2) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern wird gemäß § 7 erhoben. § 6 Gebührensätze bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (1) Für die vorübergehende Überlassung von Behältern für Veranstaltungen, Straßenfeste, Messen und Märkte gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung werden folgende Gebühren erhoben: 1. Entsorgungsleistungen MGB-Größe (in Liter) Restmüll, Wertstoff, Papier Bio Behälter ohne Leerung 120 - 8,23 Euro 240 16,46 Euro - 770 64,15 Euro - 1.100 64,15 Euro - Behälter inklusiver einmaliger Leerung 120 - 11,77 Euro 240 23,54 Euro - 770 86,87 Euro - 1.100 96,61 Euro - Zusätzliche Leerung eines Behälters 120 - 7,33 Euro 240 14,66 Euro - 770 47,05 Euro - 1.100 67,22 Euro - Bei den Behältergrößen 120 und 240 Liter beträgt die zu bestellende Mindestbehälterzahl fünf Stück. 2. Reinigungsleistungen bei Veranstaltungen Gebühr pro Stunde Kehrmaschinen/LKW inkl. Fahrer 145,33 Euro Kleinlastwagen inkl. Fahrer 84,41 Euro Manueller Straßenreiniger 49,00 Euro (2) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von Abfallmulden und Presscontainern wird gemäß § 7 erhoben. 6 - 11 § 7 Gebührensätze für Abfallmulden und Presscontainer (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Stadtgebiet Karlsruhe mit einem der folgenden Behältnisse setzen sich aus einer Grundgebühr, Transportgebühr sowie einer Entsorgungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr fällt auch am Aufstellungs- und Abholungstag an. Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Umleermulde (5 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 5 cbm 172,10 Euro 14,34 Euro 2,35 Euro 0,47 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 117,20 Euro 51,50 Euro 2. Absetzmulde/Abrollcontainer (7 / 10 / 20 / 35 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 5 cbm 301,60 Euro 25,13 Euro 4,13 Euro 0,82 Euro 10 cbm 461,80 Euro 38,48 Euro 6,32 Euro 1,26 Euro 20 cbm 724,60 Euro 60,38 Euro 9,92 Euro 1,98 Euro § 7 Gebührensätze für Abfallmulden und Presscontainer (1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Stadtgebiet Karlsruhe mit einem der folgenden Behältnisse setzen sich aus einer Grundgebühr, Transportgebühr sowie einer Entsorgungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr fällt auch am Aufstellungs- und Abholungstag an. Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Umleermulde (5 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 5 cbm 182,70 Euro 15,22 Euro 2,50 Euro 0,50 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 123,90 Euro 54,00 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) Gemischte Wertstoffe (je Tonne) 318,40 Euro 305,80 Euro 2. Absetzmulde/Abrollcontainer (7 / 10 / 20 / 35 cbm) Grund- gebühr Jahres- pauschale Monats- pauschale Mindest- pauschale (5 Tage) Tages- pauschale 7 cbm 307,09 Euro 25,59 Euro 4,20 Euro 0,84 Euro 10 cbm 470,20 Euro 39,18 Euro 6,44 Euro 1,28 Euro 20 cbm 737,82 Euro 61,48 Euro 10,10 Euro 2,02 Euro 7 - 11 35 cbm 761,30 Euro 63,44 Euro 10,42 Euro 2,08 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 58,60 Euro 117,20 Euro 3. Presscontainer (müssen kundenseitig gestellt werden, Grundgebühr entfällt) Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 58,60 Euro 117,20 Euro (2) Für Fahrten zu Entsorgungsorten (Transportziel) außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe über 50 Minuten Fahrzeit hinaus wird ein Zuschlag je angefangene 15 Minuten Fahrzeit von 35,10 Euro berechnet. Fahrten zu Entsorgungsorten außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe werden nicht per Umleermulde angeboten. 35 cbm 775,19 Euro 64,59 Euro 10,61 Euro 2,12 Euro Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 61,95 Euro 123,90 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) Gemischte Wertstoffe (je Tonne) 318,40 Euro 305,80 Euro 3. Presscontainer (müssen kundenseitig gestellt werden, Grundgebühr entfällt) Transportgebühr bei Leerung Einmalige Aufstellung/Abholung Pro Leerung 61,95 Euro 123,90 Euro Entsorgungsgebühr Restmüll/Sperrmüll (je Tonne) Gemischte Wertstoffe (je Tonne) 318,40 Euro 305,80 Euro (2) Für Fahrten zu Entsorgungsorten (Transportziel) außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe über 50 Minuten Fahrzeit hinaus wird ein Zuschlag je angefangene 15 Minuten Fahrzeit von 37,17 Euro berechnet. Fahrten zu Entsorgungsorten außerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe werden nicht per Umleermulde angeboten. Für den Einsatz eines Greiflastwagens inkl. Fahrer wird je angefangene 60 Minuten eine Gebühr von 140,60 Euro berechnet. § 8 Gebührensätze auf den Wertstoffstationen, Kompostplätzen und der Umladestation (1) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für • thermisch behandelbare Abfälle 322,00 Euro/t • nicht thermisch behandelbare Abfälle 134,00 Euro/t § 8 Gebührensätze auf den Wertstoffstationen, Kompostierungsanlagen und der Abfallumladestation (1) Für die Annahme von Abfällen auf der Abfallumladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls folgende Gebühren erhoben: Thermisch behandelbare Abfälle 322,00 Euro pro Tonne Nicht thermisch behandelbare Abfälle 134,00 Euro pro Tonne 8 - 11 Soweit sich aus technischen oder eichrechtlichen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. Für die Anlieferung von Abfällen in haushaltsüblichen Kleinmengen an die Wertstoffstationen in der Nordbecken- und Maybachstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. (2) Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: • Pkw-Reifen ohne Felgen 5,00 Euro • Pkw-Reifen mit Felgen 10,00 Euro • Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro • Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. (3) Für die Anlieferung von Bauschutt sowie unbelasteten Bodenaushub an die Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße wird eine Pauschalgebühr von 15,00 Euro je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Gips, Asbestabfällen und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 20,00 Euro je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz, das gefährliche Stoffe enthält, wird eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenem halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. (4) Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Altpapier, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t entgegengenommen (§ 7 Absatz 6 Abfallentsorgungssatzung). Soweit sich aus technischen oder eichrechtlichen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. (2) Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben: PKW-Reifen ohne Felgen 5,00 Euro PKW-Reifen mit Felgen 10,00 Euro LKW-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro LKW-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. (3) Für die Anlieferung von folgenden Abfällen an die Wertstoffstationen werden Pauschalgebühren je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben: Restmüll 10,00 Euro Sperrmüll 10,00 Euro Bauschutt, unbelasteter Bodenaushub 15,00 Euro Gips-, Asbest-, und Mineralfaserabfälle 20,00 Euro Holz, das gefährliche Stoffe enthält 10,00 Euro Bei Anlieferungen von Rest- oder Sperrmüll wird für eine Menge bis zu 100 Liter pauschal eine Kleinmengengebühr von 4,00 Euro erhoben. (4) Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Altpapier, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Korken, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Abfallumladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t entgegengenommen (§ 7 Absatz 6 Abfallentsorgungssatzung). 9 - 11 (5) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (6) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostieranlagen eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. (5) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. Für Schadstoffanlieferungen nach § 8 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung werden die folgenden Gebühren je Kilogramm entsprechend der aufgelisteten Schadstoffgruppen erhoben: a) Gruppe 1: Gebührenfrei Autobatterien, Kleinbatterien, PU Schaumdosen, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, LED-Lampen, pflanzliche Fette/Öle und vergleichbare Stoffe. b) Gruppe 2: 2,53 Euro Altentwicklerlösung, Altfarben/Altlacke lösemittelhaltig, Altfixierlösung, Altöl, Anstrichmittel, Bremsflüssigkeit, Dispersionsfarbe Emulsionen, Feuerlöscher/Pulverlöscher, Frostschutz, Holzschutzmittel, Kitt/Spachtel, Kosmetika, Lösemittel Fckw-frei, Ölfilter, ölhaltige Abfälle/Schlamm, ölhaltige Betriebsmittel, Spraydosen, Tenside und vergleichbare Stoffe. c) Gruppe 3: 3,79 Euro Ammoniaklösung, Aufsaug- und Filtermaterialien, Fotochemikalien, Kondensatoren, Lösemittel Fckw-haltig, Medikamente, Pflanzenschutz, Säuren/Laugen, Wachse/Fette und vergleichbare Stoffe. d) Gruppe 4: 6,79 Euro Laborchemikalien, Quecksilber und vergleichbare Stoffe. (6) Die Anlieferung von Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen aus Nichthaushaltungen von Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen folgende Gebühren je angefangenem Kubikmeter erhoben: a) Gruppe 1: 10,00 Euro Gemischtes Grüngut, Stammholz, Astholz b) Gruppe 2: 18,00 Euro Wurzelholz, Langgras 10 - 11 (7) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,25 Euro je Stück erhoben. (8) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. (7) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,50 Euro je Stück erhoben. (8) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. § 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 7 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Bei Wegfall der Zuordnung zur pneumatischen Abfallsauganlage gemäß § 3 Absatz 2 a der Abfallentsorgungssatzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Wegfall folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 bis 3 und § 7 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt Karlsruhe. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 3 und 5 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße oder bei der Schadstoffannahmestelle. (2) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 7 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online- Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der oder des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt Karlsruhe festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt Karlsruhe mitzuteilen. Auf die § 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 7 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Bei Wegfall der Zuordnung zur pneumatischen Abfallsauganlage gemäß § 3 Absatz 2 a der Abfallentsorgungssatzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Wegfall folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 5 Absatz 1 bis 3 und § 7 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt Karlsruhe. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 6 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße, die Kompostierungsanlagen oder bei der Schadstoffannahmestelle. (2) Die Gebühren nach § 4 Absatz 1 bis 7 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online- Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der oder des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt Karlsruhe festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt Karlsruhe mitzuteilen. Auf die 11 - 11 Datenweiterleitung an die Stadt Karlsruhe ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 5 Absatz 1 bis 3 und § 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 4 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert sowie auf die Wertstoffannahmestellen Maybach- und Nordbeckenstraße fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 8 Absatz 6 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i.V.m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden. Datenweiterleitung an die Stadt Karlsruhe ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 5 Absatz 1 bis 3 und § 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 8 Absatz 1 bis 5 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, die Schadstoffannahmestellen sowie auf die Wertstoffannahmestellen Maybach- und Nordbeckenstraße fällig und sind an Ort und Stelle zu entrichten. Die Gebühren nach § 8 Absatz 6 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i.V.m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden.

  • Anlagen 3-15_Gebührenkalkulation 2022
    Extrahierter Text

    AbfallgebührenKalkulation 2022 Gesamtgebührenbedarf, Gesamtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2022 Anlage 3 Kostenart Kostenart Beschreibung Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm Annahmegebühren auf Umladestation Schlehert Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer Gebühren für Veranstaltungen Gesamtergebnis 40000000 Planung Personalaufwendungen 7.229 € 0 € 0 € 0 € 7.229 € 41000000 Planung Versorgungsaufwendungen 5 € 0 € 0 € 0 € 5 € Primäre Personalkosten 7.234 € 0 € 0 € 0 € 7.234 € 42100000 Planung Unterhaltung des unbeweglichen Vermögens 183.750 € 0 € 0 € 0 € 183.750 € 42200000 Planung Unterhaltung des beweglichen Vervmögens 29.604 € 0 € 0 € 0 € 29.604 € 42300000 Planung Miete und Pachten 155.325 € 1.158 € 3.954 € 0 € 160.437 € 42400000 Planung Bewirtschaftung Grundstücke 105.370 € 0 € 0 € 0 € 105.370 € 42500000 Planung Haltung von Fahrzeugen 4.500 € 0 € 0 € 0 € 4.500 € 42600000 Planung Besondere Aufwendungen für Beschäftigte 101 € 0 € 0 € 0 € 101 € 42700000 Planung BesondereVerwaltungs-/Betriebsaufswendungen 12.566.749 € 167.034 € 898.708 € 0 € 13.632.491 € 42800000 Planung Aufwendungen Verbrauch v. sonst. Vorräten 94.980 € 0 € 0 € 0 € 94.980 € 42900000 Planung für sonstige Sach- und Dienstleistungen 647.450 € 0 € 0 € 0 € 647.450 € 44100000 Planung Sonstige Personal-/Versorgungsaufwendungen 27 € 0 € 0 € 0 € 27 € 44200000 Planung Aufwend.Inanspruchnahme Rechte 101.523 € 193 € 659 € 0 € 102.375 € 44300000 Planung Geschäftsaufwendungen 3.738 € 0 € 0 € 0 € 3.738 € 44400000 Planung Steuern, Versicherungen, Schaden 5.950 € 0 € 0 € 0 € 5.950 € Primäre Sachkosten 13.899.067 € 168.384 € 903.321 € 0 € 14.970.773 € 48113000 Aufwendungen für zentralen Gemeinkosten 1.731.891 € 9.316 € 71.239 € 0 € 1.812.446 € 48119000 Sonstige Aufwendung für interne Leistung 846.935 € 0 € 942 € 0 € 847.876 € 2.578.826 € 9.316 € 72.181 € 0 € 2.660.322 € 92301000 Umlage Erlöse (o. Auflösung SoPo) -83.250 € -93 € 883 € 0 € -82.461 € 92400000 Umlage Personalkosten 15.970.969 € 15.622 € 316.001 € 137.428 € 16.440.020 € 92420000 Umlage Sachkosten 4.211.984 € 5.195 € 119.044 € 101.233 € 4.437.458 € Primäre Kosten für interne Leistungen und zentrale Gemeinkosten Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 1 AbfallgebührenKalkulation 2022 Gesamtgebührenbedarf, Gesamtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2022 Anlage 3 Kostenart Kostenart Beschreibung Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm Annahmegebühren auf Umladestation Schlehert Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer Gebühren für Veranstaltungen Gesamtergebnis 92480000 Umlage Aufwendungen aus ILV 605.960 € 938 € 11.664 € 0 € 618.562 € Umlagen und interne Leistungsverrechnungen 20.705.663 € 21.662 € 447.592 € 238.661 € 21.413.579 € 98110000 Kalk. Zinsen 156.555 € 426 € 7.083 € 0 € 164.064 € 98310000 Kalk. AfA imm. VermG des AV 8.623 € 14 € 613 € 0 € 9.250 € 98420000 Kalk. AfA Geb.,Aufb.,Betr. beb. Gr. 113.224 € 85 € 2.769 € 0 € 116.078 € 98530000 Kalk. AfA Entw., Abwasserbeseitigungsanlagen 363.465 € 2.081 € 11.300 € 0 € 376.846 € 98610000 Kalk. AfA Maschinen 139.349 € 2 € 68 € 0 € 139.419 € 98620000 Kalk. AfA technische Anlagen 6.865 € 10 € 372 € 0 € 7.248 € 98630000 Kalk. AfA Betriebsvorrichtungen 6.461 € 4 € 282 € 0 € 6.747 € 98640000 Kalk. AfA Fahrzeuge 1.196.323 € 1.009 € 66.742 € 0 € 1.264.074 € 98710000 Kalk. AfA BuG 184.474 € 286 € 18.835 € 0 € 203.595 € Kalkulatorische Kosten 2.175.338 € 3.916 € 108.066 € 0 € 2.287.320 € Gesamtkosten- und Umlagen 39.366.128 € 203.279 € 1.531.160 € 238.661 € 41.339.227 € Sonstige Erträge und Verwertungserlöse -1.118.171 € -1.118.171 € einbezogener Ergebnisausgleich 2017 0 € 81.406 € 505.000 € 0 € 586.406 € einbezogener Ergebnisausgleich 2018 -270.000 € 0 € 0 € 0 € -270.000 € einbezogener Ergebnisausgleich 2019 -903.518 € -11.577 € 0 € 0 € -915.095 € einbezogener Ergebnisausgleich 2020 -270.000 € 0 € 0 € 0 € -270.000 € Endgültiger Gebührenbedarf 36.804.438 € 273.108 € 2.036.160 € 238.661 € 39.352.367 € Gebührenaufkommen 36.801.610 € 273.108 € 2.035.089 € 237.956 € 39.347.763 € Kostendeckungsgrad 100%100%100%100%100% Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 2 AbfallgebührenKalkulation 2022 Gesamtgebührenbedarf, Gesamtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2022 Anlage 3 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm Annahmegebühren auf Umladestation Schlehert Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer Gebühren für Veranstaltungen Gesamtergebnis aus 2017 (auszugleichen bis 2022) 0,00 € -81.406,00 € -505.000,00 € 0,00 € -586.406,00 € aus 2018 (auszugleichen bis 2023) 270.000,00 € -78.725,96 € -460.916,23 € 0,00 € -269.642,19 € aus 2019 (auszugleichen bis 2024) 903.518,34 € 45.430,90 € -19.789,34 € 0,00 € 929.159,90 € aus 2020 (auszugleichen bis 2025) 1.724.979,76 € -392,27 € 8.460,41 € 0,00 € 1.733.047,90 € saldiertes Ergebnis 2.898.498,10 € -115.093,33 € -977.245,16 € 0,00 € 1.806.159,61 € aus 2017 (auszugleichen bis 2022) 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € aus 2018 (auszugleichen bis 2023) -0,00 € -78.725,96 € -460.916,23 € 0,00 € -539.642,19 € aus 2019 (auszugleichen bis 2024) 0,00 € 33.854,10 € -19.789,34 € 0,00 € 14.064,76 € aus 2020 (auszugleichen bis 2025) 1.454.979,76 € -392,27 € 8.460,41 € 0,00 € 1.463.047,90 € saldiertes Ergebnis 1.454.979,76 € -45.264,13 € -472.245,16 € 0,00 € 937.470,47 € Ergebnisausgleich nach §14 KAG Stand Ergebnisausgleich vor Einstellung in die Kalkulation 2022 Stand Ergebnisausgleich nach Einstellung in die Kalkulation 2022 Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 3 Abfallgebühren Kalkulation 2022 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inkl. Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 4 Gesamtkosten und Umlagen 2022 gemäß Anlage 3 39.366.127,57 € E-Schrott/Weißware -126.900,00 € Verkäufe/Erlöse Kompostplatz -156.170,75 € Textilerlöse -199.100,00 € Erlöse Altmetall/Schrott etc. -120.000,00 € Papiererlöse -516.000,00 € Erträge und Verwertungserlöse -1.118.170,75 € einbezogener Ergebnisausgleich 2018 -270.000,00 € einbezogener Ergebnisausgleich 2019 -903.518,34 € einbezogener Ergebnisausgleich 2020 -270.000,00 € Gebührenbedarf 2022 36.804.438,48 € Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 1 Abfallgebühren Kalkulation 2022 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inkl. Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 4 Behälter im Vollservice Volumen je MGB(in Liter) Anzahl der Behälter Gebühr je 10 Liter 2022 Gebührensatz je Monat 2022 Gebührensatz je Monat 2021 monatliches Gebührenaufkommen 80 11.387 2,35 € 18,80 € 18,80 € 214.075,60 € 120 11.064 2,35 € 28,20 € 28,20 € 312.004,80 € 240 12.541 2,35 € 56,40 € 56,40 € 707.312,40 € 770 1.598 2,35 € 180,95 € 180,95 € 289.158,10 € 1100 4.035 2,35 € 258,50 € 258,50 € 1.043.047,50 € Gebühren- mehrvolumen Gebührenmehraufkommen Gebührenmehr- bzw. Minderaufkommen durch Mehrfachleerungen, Verpressungen und Biomüllabschlag 497.481 2,35 € 116.908,00 € Pneumatische Restmüllentsorgung (PME) Recheneinheiten (120 Liter MGB) 1.364 2,35 € 28,20 € 28,20 € 38.476,08 € Behälter im Teilservice (11 % Abschlag für Behälter bis 240 Liter im Teilservice, 770 und 1.100 Liter werden im Vollservice geleert) Volumen je MGB(in Liter) 80 4.073 2,09 € 16,73 € 16,73 € 68.141,29 € 120 2.081 2,09 € 25,09 € 25,09 € 52.212,29 € 240 1.014 2,09 € 50,19 € 50,19 € 50.892,66 € 770 81 2,35 € 180,95 € 180,95 € 14.656,95 € 1100 225 2,35 € 258,50 € 258,50 € 58.162,50 € Gebühren- mehrvolumen Gebührenmehraufkommen Gebührenmehr- bzw. Minderaufkommen durch Mehrfachleerungen, Verpressungen und Biomüllabschlag 598,26 2,35 € 141 € Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 2 Abfallgebühren Kalkulation 2022 Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inkl. Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 4 Gebührenaufkommen monatlich aus Behältergebühren und PME 2.965.188,76 € Gebührenaufkommen jährlich aus Behältergrößen und PME 35.582.265,07 € Gebührenaufkommen jährlich aus Annahmepauschalen Wertstoffstationen 895.337,00 € Gebührenaufkommen jährlich aus Schadstoffanlieferungen 41.077,88 € Gebührenaufkommen jährlich aus Verkauf von Abfall- und Laubsäcken 17.220,50 € Gebührenaufkommen jährlich aus Sonderleerungen 20.000,00 € Gebührenaufkommen jährlich aus Annahmepauschalen Kompostplätze 245.710,00 € Gebührenaufkommen 2022 Gesamt 36.801.610,45 € Gebührenbedarf 2022 Gesamt 36.804.438,48 € Kostendeckungsgrad 99,99% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraums bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerischenGebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden soll. Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 3 AbfallgebührenKalkulation 2022 Annahmegebühren Maybach- und Nordbeckenstraße Anlage 5 Die Verwaltung schlägt trotz des nur anteiligen Kostendeckungsgrads von rund 25 % (bisher 30 %) vor, die Annahmepauschalen wie folgt festzusetzen: Gebührenobergrenze pro 1/2 Kubikmeter Gebührenpauschale 2022 pro 1/2 Kubikmeter Kostendeckung % Gebührenpauschale 2021 pro 1/2 Kubikmeter Anliefervolumen in Kubikmeter jährlich Gebührenaufkommen jährlich Restmüll aus Anlieferung 24,49 € 10,00 € 40,83% 10,00 € 6.714 134.270,00 € Sperrmüll aus Anlieferung 22,25 € 10,00 € 44,95% 10,00 € 14.828 296.560,00 € Bauschutt 30,48 € 15,00 € 49,22% 15,00 € 4.687 140.610,00 € Gipsabfälle 72,01 € 20,00 € 27,78% 20,00 € 2.605 104.180,00 € Asbestabfälle 62,11 € 20,00 € 32,20% 20,00 € 694 27.760,00 € Mineralfaser 54,21 € 20,00 € 36,89% 20,00 € 1.465 58.580,00 € Unbelasteter Bodenaushub 42,41 € 15,00 € 35,37% 15,00 € 353 10.575,00 € Holz mit schädlichen Verunreinigungen 26,33 € 10,00 € 37,97% 10,00 € 4.379 87.570,00 € Gebührenobergrenze pro Stück Gebührenauschale 2022 pro Stück Kostendeckung % Gebührenpauschale 2021 pro Stück Anlieferfälle jährlich Gebührenaufkommen jährlich Altreifendavon PKW Reifen 24,00 € 5,00 € 20,83% 5,00 € 2.136 10.680,00 € davon LKW Reifen 92,00 € 15,00 € 16,30% 15,00 € 8 120,00 € davon PKW Reifen mit Felge 67,00 € 10,00 € 14,93% 10,00 € 1.441 14.410,00 € davon LKW Reifen mit Felge 153,00 € 25,00 € 16,34% 25,00 € 6 150,00 € Gebührenobergrenze pro Anlieferung Gebührenpauschale 2022 pro Anlieferung Kostendeckung % Gebührenpauschale 2022 pro Anlieferung Anlieferfälle jährlich Gebührenaufkommen jährlich Kleinmengengebühr (Rest- und Sperrmüll) 4,90 € 4,00 € 81,67% - € 2.468,00 9.872,00 € Gebührenbedarf Wertstoffstationen für gebührenpflichtige Abfälle 2022 3.576.430,52 € Gebührenaufkommen aus Annahmegebühren 2022* 895.337,00 € Kostendeckung aus Annahmegebühren 25,03% Einbeziehung in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1cbm 2022 2.681.093,52 € Kostendeckung aus Einbeziehung in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm 2022 74,97% * Trotz theoretisch teilkostendeckender Pauschalen von bis zu 49 % ergibt sich im Durchschnitt der Anlieferungen nur eine Kostendeckung von ca. 25 % über alle Fraktionen. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass die Gebührenabrechnung nach Pauschalen von einem halben Kubikmeter zu Schwankungen, insbesondere bei Restmüll und mineralischen Fraktionen gegenüber den tatsächlich verwogenen und entsorgten Mengen, führt.Eine Verwiegung der angelieferten Mengen und eine pauschale Abrechnung nach Gewicht wären aus Sicht effizienter Betriebsabläufe allerdings nicht zielführend.Die Gebührenpauschale für die Kleinmengengebühr (Rest- und Spermüll) wurde in Anlehnung an den Restabfallsack festgelegt.Die Verwaltung schlägt vor, die verbleibende Unterdeckung von ca. 75 % wie in den vorangegangenen Kalkulationen in den Gebührenbedarf Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen. Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft AbfallgebührenKalkulation 2022 Annahmegebühren Umladestation "Im Schlehert" Anlage 6 Gesamtkosten und Umlagen 2022 203.278,80 € einbezogener Ergebnisausgleich 2017 81.406,00 € einbezogener Ergebnisausgleich 2019 11.576,80 € - Gebührenbedarf 2022 273.108,00 € thermisch behandelbare Abfälle nicht thermisch behandelbare Abfälle Gesamt voraussichtliche Tonnage jährlich 844 10 854 Gebührensatz 2021 322,00 € 134,00 € Gebührenaufkommen nach altem Gebührensatz (2021) 271.768,00 € 1.340,00 € 273.108,00 € Gebührenbedarf 2022 273.108,00 € Anpassung des Gebührensatzes um % 0,00% 0,00% 0,00% Gebührensatz 2022 322,00 € 134,00 € Gebührenaufkommen 2022 271.768 € 1.340 € 273.108 € Kostendeckungsgrad in % 100% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraums bei den Gebühren ist nicht zulässig.Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerischenGebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden soll. Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft AbfallgebührenKalkulation 2022 Gebühren für Abfallmulden und Presscontainer Anlage 7 Ermittlung des Gebührenbedarfs: Kosten für die Aufstellung von Umleermulden 27.417,29 € Kosten für die Aufstellung von Absetz- und Abrollcontainern 9.404,23 € Kosten für die Aufstellung von Presscontainern (werden kundenseitig gestellt) 0 € Kosten für die Transportfahrten mit einem Muldenumleerfahrzeug 198.877,65 € Kosten für die Transportfahrten mit einem Absetz- oder Abrollkipperfahrzeug 168.953,76 € Entsorgungskosten Rest- und Sperrmüll 1.049.104,49 € Entsorgungskosten Wertstoffe 76.137,00 € Einsatz Greiflastwagen 1.265,40 € einbezogener Ergebnisausgleich 2017 (saldiert Abfallmulden- und Pressbehältergebühr) 505.000,00 € Gebührenbedarf 2022 2.036.159,82 € Gebührensätze 2022 Art Größe Jahrespauschale Monatspauschale Mindestpauschale Tagespauschale pro Leerung Aufstellung/ Abholung (einmalig) (für jeden vollen Monat) ( 5 Tage) (je weiterer Tag) Umleermulde 5 cbm 182,70 € 15,22 € 2,50 € 0,50 € 54,00 € 123,90 € Absetzmulde/Abrollcontainer 7 cbm 307,09 € 25,59 € 4,20 € 0,84 € 10 cbm 470,20 € 39,18 € 6,44 € 1,28 € 20 cbm 737,82 € 61,48 € 10,10 € 2,02 € 35 cbm 775,19 € 64,59 € 10,61 € 2,12 € PresscontainerEinsatz Greiflastwagen Gebühr je Stunde 140,60 € 61,95 € Gebühren für Containergestellung und Transport von Abfällen zur Überlassung als Beseitigung Grundgebühr (Komponente 1) Transportentgelt bei Leerung (Komponente 2) Zuschlag pro 15 min angefangene Fahrzeit außerhalb Stadtgebiet zum Entsorgungsort* keine Fahrten außerhalb Stadtgebiet 123,90 € 61,95 € 37,17 € Presscontainer müssen kundenseitig gestellt werden 123,90 € Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 1 AbfallgebührenKalkulation 2022 Gebühren für Abfallmulden und Presscontainer Anlage 7 Gebühren für Entsorgung der Abfälle zur Überlassung als Beseitigung (Komponente 3) Abfallart Gebühr pro t Gebühr pro angefangenen cbm Restmüll 318,40 € Sperrmüll 318,40 € gemischte Wertstoffe 305,80 € Altpapier kostenfrei Gemischtes Grüngut und Grobholz aus Nichthaushaltungen analog Direktanlieferung auf Kompostplatz (siehe Gebühreneinnahmen Kompostplatz lt. Anlage 15) 10,00 € Wurzelholz und Langgras aus Nichthaushaltungen analog Direktanlieferung auf Kompostplatz (siehe Gebühreneinnahmen Kompostplätze lt. Anlage 15) 18,00 € Ermittlung des Gebührenaufkommens 2022 (auf Basis einer jährlichen Auslastung) Anzahl Mulden/Container/ Stunden (bei Einsatz Greiflastwagen) Anzahl Fahrten entsorgte Tonnage Gebührensatz Gebührenaufkomm en Gebührenaufkommen aus Nutzung Umleermulden 5cbm 150 182,70 € 27.405,00 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontainer (7 cbm) 1 307,09 € 307,09 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontainer (10 cbm) 16 470,20 € 7.523,20 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontainer (20 cbm) 1 737,82 € 737,82 € Gebührenaufkommen aus Nutzung Absetzcontainer/Abrollcontainer (35 cbm) 1 775,19 € 775,19 € Gebührenaufkommen aus Tranportfahren Umleermulden 3.680 54,00 € 198.720,00 € Gebührenaufkommen aus Transportfahrten mit einem Absetz- oder Abrollkipperfahrzeug 1.363 123,90 € 168.875,70 € Gebührenaufkommen aus Entsorgung Rest- und Sperrmüll 4.868 318,40 € 1.549.971,20 € Gebührenaufkommen aus Entsorgung Wertstoff 260 305,80 € 79.508,00 € Gebührenaufkommen Einsatz Greiflastwagen 9 140,60 € 1.265,40 € Gebührenaufkommen 2022 gesamt 2.035.088,60 € Gebührenbedarf 2022 2.036.159,82 € Kostendeckungsgrad 99,95% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraums bei den Gebühren ist nicht zulässig. Abrundungender Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerischenGebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden soll. Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 2 Abfallgebühren Kalkulation 2022 Gebühren bei Veranstaltungen für Abfallbeseitigung und Reinigung der Veranstaltungsflächen Anlage 8 Ermittlung Gebührenbedarf 2022 Personalkosten Fahrzeugkosten Sachkosten Gesamt Grundkosten für Bereitstellung der Behälter ohne Leerung 33.688 € 4.336,82 € 5.080 € 43.105 € bereitgestelltes Volumen in Liter 628.170 Kosten pro Liter Bereitstellung Behälter 0,07 € Leerungs- und Entsorgungskosten für die Behälter 0 € 0 € 43.533 € 43.533 € entsorgtes Volumen gesamt in Liter 1.475.590 Kosten pro Liter Leerung und Entsorgung (Pressfahrzeugtouren) 0,03 € Zusätzliche Handlingskosten bei Mehrfachleerung 23.408,00 € 7.527,52 € 0 € 30.936 € Volumen mit Mehrfachleerung- und Entsorgung in Liter 978.740 Zusätzliche Handlingskosten pro Liter Leerung und Entsorgung für Mehrfachleerungen 0,03 € Kosten der Abfallentsorgung bei Veranstaltungen 57.096 € 11.864 € 48.613 € 117.573 € Kosten für Reinigung der Veranstaltungsflächen in Zusammenhang mit Abfallentsorgung 80.332 € 40.756 € 0 € 121.088 € Gebührenbedarf 2022 137.428 € 52.620 € 48.613 € 238.661 € Die nachfolgenden Gebührensätze sind unabhängig der jeweiligen Fraktion (Restmüll, Biomüll, Wertstoff, Papier). 120 Liter Behälter werden ausschließlich für Biomüll angeboten.Für Biomüll wird darüber hinaus keine andere Behältergröße angeboten. Ein Entsorgungskonzept (angemessenes Verhältnis zwischen den Fraktionen) wird bei Anmeldung der Veranstaltung mit dem Amt für Abfallwirtschaft abgestimmt.Bei den Behältergrößen 120 und 240 Liter beträgt die Mindestabnahmezahl fünf Stück. Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 1 Abfallgebühren Kalkulation 2022 Gebühren bei Veranstaltungen für Abfallbeseitigung und Reinigung der Veranstaltungsflächen Anlage 8 Gebührensätze und Ermittlung Gebührenaufkommen Abfallentsorgung Behältergröße Anzahl der Behälter Gebührensatz Gebührenaufkommen 120 29 8,23 € 238,67 € 240 443 16,46 € 7.291,78 € 770 1 64,15 € 64,15 € 1.100 24 64,15 € 1.539,60 € 120 71 11,77 € 835,67 € 240 1.465 23,54 € 34.486,10 € 770 29 86,87 € 2.519,23 € 1.100 104 96,61 € 10.047,44 € 120 1 7,33 € 7,33 € 240 2.946 14,66 € 43.188,36 € 770 1 47,05 € 47,05 € 1.100 247 67,22 € 16.603,34 € Gebührenaufkommen aus Abfallentsorgung bei Veranstaltungen 116.868,72 € Reinigung der Veranstaltungsflächen Anzahl Stunden Gebührensatz Gebührenaufkommen Kehrmaschinen/LKW inkl. Fahrer pro Stunde 587 145,33 € 85.308,71 € Kleinlastwagen inkl. Fahrer pro Stunde 140 84,41 € 11.817,40 € Handtrupp Straßenreiniger pro Stunde 489 49,00 € 23.961,00 € Gebührenaufkommen aus Reinigung der Veranstaltungsflächen 121.087,11 € Gesamtdeckung:Gebührenbedarf 2021 aus Veranstaltungen 238.661,14 € Gebührenaufkommen 2021 aus Veranstaltungen 237.955,83 € Kostendeckungsgrad 99,70% Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraums bei den Gebühren ist nicht zulässig.Abrundungen der Abfallgebührensätze ab der dritten Stelle hinter dem Komma führen zu einer geringen rechnerischenGebührenunterdeckung, die innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden soll. Reinigungsgebühren nach Zeitaufwand der eingesetzten Personal- bzw. Fahrzeugressourcen Gebührensätze für Behälter ohne Leerung Gebührensätze für Behälter inklusive einer Behälterleerung Gebührensätze für jede Zusatzleerung eines Behälters Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 2 Abfallgebühren Kalkulation 2022 Kalkulation Nachlass Biotonne wegen Nichtnutzung Anlage 9 Auf Antrag für Selbstkompostierer und für Nichthaushaltungen ohne Biotonne (unter Nachweis der Verwertung)Gesamtgebührenbedarf Restmüll 36.804.438 € davon für Biomüllentsorgung 1.511.100,00 € Nachlass in % 2022 4,10% Nachlass in % 2021 2,87% Haushaltungen können sich auf Antrag und unter Nachweis der Selbstkompostierung von der Biotonne befreien lassen.Nichthaushaltungen können sich auf Antrag und unter Nachweis der Verwertung ihrer Bioabfälle durch eine gewerblicheSpeiseabfallentsorgung ebenfalls befreien lassen.Ein Abschlag kann nur in Höhe der variablen Kosten (Bioabfallverwertung) gewährt werden, alle anderen Kostensind mit der Restmüllbehältergebühr zu entrichten, da jederzeit durch Wegfall der Selbstkompostierung bzw. Wegfall der Speiseabfallentsorgung ein Umstieg auf die Biotonne möglich ist (Vorhaltekosten). Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft AbfallgebührenKalkulation 2022 Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle Anlage 10 Durchschnittliches Gewicht 1.100 Liter Behälter verpresst 235 kg unverpresst 110 kg Verhältnis 213,64% Nach Erhebungen des Fachamts sind Behälter mit verpressten Abfällen durchschnittlich um folgenden Prozentsatz schwerer als Behälter mit unverpressten Abfällen: 213,64% Der auf die Entsorgung der verpressten Abfälle entfallende Anteil an den Gesamtkosten der Müllgebühr beträgt: 20,83% bei einem Gesamtgebührenbedarf von: 36.804.438 € Aus diesen beiden Faktoren ergibt sich rechnerisch, dass der erhöhte Aufwand für die Entsorgung der verpressten Abfälle durch einen Zuschlagauf die reguläre Gebühr in folgender Höhe gerundet abzugelten ist: 23,66% Bezeichnung Gebührenbedarf 2022 36.804.438 € darin enthalten für Müllverbrennung Restabfall 6.929.066 € darin enthalten für Sortierung Wertstoffe 737.000 € Summe der Kosten für Verbrennung und Sortierung 7.666.066 € Prozentanteil am Gebührenbedarf 20,83% Zuschlag 2022 23,66% Zuschlag 2021 21,79% Zuschlag für Verpressung von Restmüllgroßbehältern Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft AbfallgebührenKalkulation 2022 Gebühren für Sonderleerungen Anlage 11 1. Gebühr aufgrund gesonderter Anfahrt für eine Behälterabholung Kosten 1x Abfallsammelfahrzeug 58,30 € Kosten 1x Fahrer je Stunde 69,00 € Kosten 3x Lader je Stunde 192,00 € Kosten 1x Verwaltungskraft je Stunde 90,50 € Gesamtkosten je Stunde 409,80 € Durchschnittliche Anfahrtszeit zur Abholung außerhalb einer regulären Entsorgungstour/ 20 Minuten Durchschnittliche BearbeitungszeitPauschale für reine Anfahrt/Gebührenobergrenze danach 136,60 € Gebühr für gesonderte Anfahrt 2022 136,60 € Gebühr für gesonderte Anfahrt 2021 136,60 € Eine gesonderte Anfahrt fällt an, wenn ein Behälter auf dem Grundstück außerhalb der regulären Entsorgungstouraufgrund der Unzugänglichkeit des Grundstückes, der Fehlbefüllung eines Behälters oder auf Antrag einer Zusatzleerung entsorgt werden muss. Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 1 AbfallgebührenKalkulation 2022 Gebühren für Sonderleerungen Anlage 11 2. Zuschlagsatz bei gesonderter Anfahrt wegen Sonderleerung eines Restmüllbehälters Neben der Gebühr für die gesonderte Anfahrt eines Grundstückes ist bei Antrag auf Sonderleerung eines Restmüllbehältersein Zuschlag zu entrichten:Für die zusätzliche Leerung eines Wertstoff-, Papier- oder Biomüllbehälters fällt nur die Gebühr für die gesonderteAnfahrt an.Zuschlag für zusätzliche Leerung eines Restmüllbehälters Gebührenbedarf 2022 36.804.438,48 € Restmüll Entsorgungskosten 6.929.065,68 € Wertstoff Sortierungskosten 737.000,00 € Biomüll Verwertungskosten 1.511.100,00 € Papiererlöse abzüglich Handlingskosten 400.000,00 € - Entsorgungs- und Verwertungskosten gesamt 8.777.165,68 € Anteil der Entsorgungskosten gesamt 23,80% Folgender Prozentsatz der Restmüllgebühr entfällt auf die Entsorgung der Fraktionen Restmüll, Wertstoff, Papier und Biomüll. Da es sich um eine Montagsgebühr mit 2 Leerungen handelt, entfällt nur die Hälfte des Anteils auf eine Leerung. Zuschlagssatz für eine zusätzliche Behälterleerung Restmüll auf die monatliche Restmüll-behältergebühr: 11,90% Berechnungsbeispiel:Zusätzliche Leerung eines Restmüllbehälters 240 LiterGebühr für gesonderte Anfahrt 136,60 € Gebühr für Zusatzleerung eines 240 Liter Behälters (56,40 Euro Monatsgebühr *11,90 %) 6,71 € Gesamtgebühr 143,31 € Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 2 Abfallgebühren Kalkulation 2022 Gebühren Laubsack Anlage 12 Gesamtgebührenbedarf Laubsack 2022 4.088 € Einkaufsmengen in Stück pro Jahr 7.216,00 Gebührenobergrenze je Laubsack 22 0,57 € Gebühr je Laubsack 2022 0,50 € Gebührenaufkommen aus Verkauf von Laubsäcken 2022 3.608,00 € Kostendeckung aus dem direkten Verkauf 88,25% Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (Barzahlungen bei Ausgabe) schlägt die Verwaltung eine Gebührvon 0,50 Euro pro Laubsack vor.Die Verwaltung schlägt vor, die verbleibende Unterdeckung von ca. 12% wie in den vorangegangenen Kalkulationen in den Gebührenbedarf Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen. Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft AbfallgebührenKalkulation 2022 Gebühren Abfallsack Anlage 13 Kosten je Einheit Abfallsack pro Leerung für die Sammlung 2,43 € Kosten je Einheit Abfallsack pro Leerung für die Entsorgung 2,21 € Gebührenobgergrenze je Abfallsack 4,64 € Gebühr je Abfallsack 2022 4,50 € Gebühr je Abfallsack 2021 4,00 € Kostendeckungsgrad 2022 96,93% Gebührenbedarf 14.043,56 € Gebührenaufkommen aus Verkauf von Abfallsäcken 2022 13.612,50 € Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (Barzahlungen bei Ausgabe) schlägt die Verwaltung eine Gebührvon 4,50 Euro pro Abfallsack vor.Die Verwaltung schlägt vor, die verbleibende Unterdeckung von ca. 3% wie in den vorangegangenen Kalkulationen in den Gebührenbedarf Restmüllbehälter bis 1,1 cbm zu übernehmen. Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft 1 AbfallgebührenKalkulation 2022 Gebühren für Schadstoffanlieferungen aus Nichthaushaltungen Anlage 14 Gebührenbedarf der Schadstoffanlieferstellen insgesamt 1.028.691,36 € Preisgruppe 1 (gebührenfrei) Preisgruppe 2 Preisgruppe 3 Preisgruppe 4 Gesamt Anlieferfälle aus Nichthaushaltungen 0 15.059 725 34 15.818 Gebührensatz 2022 für Nichthaushaltungen* - € 2,53 € 3,79 € 6,79 € Gebührenaufkommen 2022 aus Gebührenerhebung für Nichthaushaltungen - € 38.099,27 € 2.747,75 € 230,86 € 41.077,88 € Einbeziehung in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1cbm 2022 für Haushaltungen 987.613,48 € Gebührenaufkommen aus Anliefergebühren und Gebührendeckung aus Restmüllgebührenerhebung 2022 1.028.691,36 € Gesamtdeckungsgrad in % 100,00% *Bisher wurden kostendeckende Entgelte für die Anlieferung von Schadstoffen aus Nichthaushaltungen erhoben. Zum 01.01.2022werden erstmalig kostendeckende Gebühren für Anlieferungen über eine haushaltsübliche Menge hinaus erhoben. Die bisherige Entgeldordnung entfällt.Private Haushalte können wie bisher ihre Schadstoffe gebührenfrei abgeben.Preisgruppe 1 wird ohne Gebührenerhebung angenommen.Die jeweilige Zuordnung der angelieferten Schadstoffe für die Preisgruppen 2-4 kann der Abfallgebührensatzung im Detail entnommen werden.Die Verwaltung schlägt vor, den verbleibendenden Gebührenbedarf von ca. 987.613 Euro wie in den vorangegangenenKalkulationen in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1cbm zu übernehmen. Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft AbfallgebührenKalkulation 2022 Gebühren für Grüngutanlieferungen aus Nichthaushaltungen Anlage 15 Gebührenbedarf der Grüngutanlieferstellen 2022 1.483.562,67 € Preisgruppe 1 Preisgruppe 2 Gesamt Anliefermengen in Kubikmeter aus Nichthaushaltungen 23.617 530 24.147 Gebührenobergrenze pro Kubikmeter 10,49 € 18,82 € Gebührensatz 2022 10,00 € 18,00 € Kostendeckungsgrad in % 95,33% 95,64% Gebührenaufkommen 2022 aus Gebührenerhebung für Nichthaushaltungen 236.170,00 € 9.540,00 € 245.710,00 € Einbeziehung in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1cbm 2022 für Haushaltungen 1.237.852,67 € Gebührenaufkommen aus Anliefergebühren und Gebührendeckung aus Restmüllgebührenerhebung 2022 1.483.562,67 € Kostendeckungsgrad in % 100,00% Die Verwaltung schlägt vor, aus der bisherigen Erhebung einer Einheitsgebühr von 10 Euro pro Kubikmetereine differenzierte Gebührenerhebung aus zwei Preisgruppen vorzunehmen.Die jeweiligen Zuordnung in die Preisgruppen des angelieferten Grünabfalls kann der Abfallgebührensatzung entnommen werden.Für Grünabfallanlieferungen aus Haushaltungen werden keine Gebühren erhoben.Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (Barzahlungen auf den Kompostplätzen) schlägt die Verwaltung eine Abrundung der Gebühren auf volle Euro vor.Die Verwaltung schlägt vor, den verbleibendenden Gebührenbedarf von ca. 1.237.852 Euro wie in den vorangegangenenKalkulationen in den Gebührenbedarf für Restmüllbehälter bis 1,1cbm zu übernehmen. Teilhaushalt 7000 Amt für Abfallwirtschaft

  • Abfallgebührensatzung
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Vorlage Nr.: 2021/1245 Verantwortlich: Dez. 5 Dienststelle: AfA Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 18.11.2021 8 x vorberaten Hauptausschuss 30.11.2021 21 x vorberaten Gemeinderat 14.12.2021 11 x Beschlussantrag (Kurzfassung) Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989 zuletzt geändert am 16. Dezember 2020, b) die vollständige Einbeziehung der Überdeckung Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm aus 2018 in Höhe von 270.000,00 Euro und aus 2019 in Höhe von 903.518,34 Euro sowie die teilweise Einbeziehung der Überdeckung aus 2020 in Höhe von 270.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2022, c) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung Annahmegebühren auf Umladestation Schlehert aus 2017 in Höhe von 81.406,00 Euro und die teilweise Einbeziehung der Überdeckung aus 2019 in Höhe von 11.576,80 Euro in die Gebührenkalkulation 2022, d) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer aus 2017 in Höhe von 505.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2022, e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2023 über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckung 2018 (saldiert 539.642,19 Euro), und den verbleibenden Überdeckungen 2019 (saldiert 14.064,76 Euro) sowie 2020 (saldiert 1.463.047,90 Euro), insgesamt saldierte Überdeckung in Höhe von 937.470,47 Euro (Anlage 3), f) die Aufhebung der seit dem 1. März 2020 gültigen „Benutzungsordnung für die Schadstoffannahmestelle Maybachstraße 10 a“ samt dem "Preisblatt Entgelte für Schadstoffannahme aus Nichthaushaltungen zur Benutzungsordnung für die Schadstoffannahmestelle Maybachstraße 10 a“. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen | Erträge (Zuschüsse und Ähnliches) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzüglich Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ja ☐ Nein ☒ Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja ☒ Nein ☐ Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: ☐ Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) ☐ Umschichtungen innerhalb des Dezernates ☐ Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu. CO 2 -Relevanz: Auswirkung auf den Klimaschutz Bei Ja: Begründung | Optimierung (im Text ergänzende Erläuterungen) Nein ☒ Ja ☐ positiv ☐ negativ ☐ geringfügig ☐ erheblich ☐ IQ-relevant Nein ☒ Ja ☐ Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein ☒ Ja ☐ durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein ☒ Ja ☐ abgestimmt mit – 2 – Ergänzende Erläuterungen Mit dieser Vorlage werden dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallgebührensatzung und eine Kalkulation der Abfallgebühren nach Anlagen 3-15 für das Jahr 2022 vorgelegt. Um einen Vergleich zwischen alter und neuer Satzung zu erleichtern, ist als Anlage 2 (Synopse) die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Zusammenfassung: Für das Jahr 2022 schlägt die Verwaltung nachfolgende Änderungen in der Abfallgebührensatzung und den zugrundeliegenden Kalkulationen vor. Neben kalkulatorisch bedingten Änderungen wurden ebenso einige redaktionelle Änderungen sowie sprachliche Anpassungen vorgenommen. I) Die wichtigsten formalen und inhaltlichen Änderungen werden im Folgenden kurz erläutert. Die Paragraphen beziehen sich dabei immer auf die aktuelle Änderungssatzung. • § 3 Absatz 6: Der besseren Verständlichkeit wegen wurde der Absatz um den Hinweis ergänzt, dass es sich hierbei um Behälter bis 1,1 cbm handelt. • § 3 Absatz 7: Die bisherige Regelung wurde angepasst. So werden die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Abfallumladestation Im Schlehert nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Bei den Wertstoffstationen Maybach- und Nordbeckenstraße werden diese nach Art und Volumen bemessen. Für die Anlieferung von Altreifen werden die Gebühren nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Volumen des angelieferten Abfalls bemessen. • § 4 Absatz 4: Auf Antrag und unter Nachweis einer schadlosen Eigenverwertung können sich Haushaltungen sowie Nicht-Haushaltungen von der Biotonne befreien lassen und erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren. Die Höhe des Abschlags richtet sich dabei nach der Höhe der variablen Kosten (eingesparte Menge zur Bioabfallverwertung). Da die variablen Kosten bzw. die Entsorgungskosten für Bioabfall leicht gestiegen sind, erhöht sich dementsprechend der Abschlag auf 4,10 Prozent. • § 4 Absatz 5: In Folge gestiegener Entsorgungskosten für Restmüll verändert sich der Verpressungszuschlag entsprechend von 21,79 Prozent auf 23,67 Prozent. • § 4 Absatz 8: Aufgrund gestiegener Entsorgungskosten erhöhen sich die Gebühren für den Abfallsack von 4,00 Euro auf 4,50 Euro. Die letzte Gebührenerhöhung liegt viele Jahre zurück. • § 5 Absatz 2: In Folge gestiegener Entsorgungskosten verändert sich der Zuschlag bei einer zusätzlichen Restmüll-Sonderleerung von 10,20 Prozent auf 11,90 Prozent. • § 6 Absatz 1 Ziffer 1: Der Vollständigkeit halber wurde bei den vorübergehend überlassenen Behältern auf Veranstaltungen Papierbehälter mit aufgenommen. • § 6 Absatz 1 Ziffer 2: Der Verständlichkeit wegen wurde die Bezeichnung des Handtrupp Straßenreinigers in manuellen Straßenreiniger geändert. • § 7 Absatz 1: Um die Transparenz und Übersichtlichkeit im Muldengeschäft zu erhöhen, wurden in den Ziffern 1 bis 3 jeweils die Entsorgungsgebühren in tabellarischer Form mit aufgenommen. Die Gebühren im Muldengeschäft haben sich im Vergleich zum Vorjahr in allen Bereichen leicht erhöht. Dies begründet sich in erster Linie durch gestiegene Entsorgungskosten. – 3 – • § 7 Absatz 2: Da im Muldengeschäft in Einzelfällen ein Greiflastwagen eingesetzt wird, wurde der Absatz der Vollständigkeit wegen entsprechend ergänzt. Demnach betragen die Gebühren für den Einsatz eines Greiflastwagens je angefangene 60 Minuten 140,60 Euro. • § 8 Absatz 1: Der Transparenz und Übersichtlichkeit wegen wurden die Gebühren in tabellarischer Form dargestellt. Außerdem wurde der letzte Satz in § 8 Absatz 3 inhaltsgleich integriert. Die Gebührensätze konnten gegenüber dem Jahr 2021 stabil gehalten werden. • § 8 Absatz 2: Analog zu Absatz 1 wurden die Gebühren der Transparenz und Übersichtlichkeit wegen in tabellarischer Form dargestellt. Die Gebühren sind gegenüber dem Vorjahr 2021 unverändert. • § 8 Absatz 3: Der Übersichtlichkeit und Transparenz wegen wurde der Absatz 3 neu dargestellt. Außerdem wurde eine Kleinmengengebühr für die Abfallfraktionen Rest- und Sperrmüll eingeführt, welche geringe Abfallmengen entsprechend berücksichtigt. Dies hat den Hintergrund, dass bei geringen Restmüllmengen die Akzeptanz der Bürger für die 10-Euro-Pauschale sehr gering ist. Die Höhe der Kleinmengengebühr orientiert sich dabei an der Höhe des bereits verkauften Abfallsacks der Stadt Karlsruhe. • § 8 Absatz 5: Schadstoffe sind Abfälle zur Beseitigung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz § 17, daher unterliegen sie dem hoheitlichen Bereich und werden in die Abfallgebührensatzung eingebunden. • § 8 Absatz 6: Die bisherige Gebühr für kompostierbare Grünabfälle aus Nicht-Haushaltungen wurde in den vergangenen Jahren als Pauschalgebühr für alle Arten von Grünabfällen erhoben. Diese Pauschalgebühr entspricht nicht mehr den tatsächlichen Entsorgungskosten. Deshalb soll künftig zwischen zwei Gebührenkategorien unterschieden werden. Gruppe 1 beinhaltet gemischtes Grüngut, Stammholz und Astholz. Hierfür wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben. Gruppe 2 beinhaltet Wurzelholz und Langgras. Hierfür soll künftig eine Gebühr in Höhe von 18 Euro erhoben werden. • § 8 Absatz 7: Die Gebühr für den städtischen Laubsack wurde zum 01.01.2004 auf 25 Cent pro Laubsack festgelegt. Um der Kostensteigerung der Laubsäcke Rechnung zu tragen, wird die Gebühr auf 50 Cent pro Laubsack angepasst. Dieser Wert liegt noch immer unter den Anschaffungskosten. II) Kalkulatorische Kosten Die kalkulatorischen Kosten wurden nach § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 37, 46 und 62 GemHVO und § 14 Abs. 3 KAG ermittelt. Die planmäßige Nutzungsdauer orientiert sich an der Abschreibungstabelle des Leitfadens zur Bilanzierung. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 23./24. Februar 2021 den kalkulatorischen Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für den Haushalt 2022/2023 sowie die Ergebnisrechnung 2021 auf 1% festgesetzt. Die in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2022 enthaltenen kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen sind in der Anlage 3 ausgewiesen. III) Vorschläge der Verwaltung zur Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Ergebnisse 2017–2020 (Anlage 3) a) Für den Bereich Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm stehen bezüglich des Ergebnisausgleichs Überdeckungen aus den Jahren 2018 (270.000 Euro) und 2019 (903.518,34 Euro) sowie aus 2020 (1.724.979,76 Euro) zur Verfügung. Die Verwaltung schlägt vor, aus 2018 die verbleibende Überdeckung in Höhe von 270.000,00 Euro und aus 2019 die verbleibende Überdeckung in Höhe von 903.518,34 Euro sowie aus 2020 einen Teil der Überdeckung in Höhe von 270.000,00 Euro in die Kalkulation 2022 einzustellen. Es verbliebe eine Überdeckung aus dem Jahr 2020 in Höhe von 1.454.979,76 Euro. Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Gebührenkontinuität vor, die Verwendung der verbleibenden Überdeckung zurückzustellen. – 4 – b) Für den Bereich Annahmegebühren auf Umladestation Schlehert stehen bezüglich des Ergebnisausgleichs Unterdeckungen aus den Jahren 2017 (81.406,00 Euro), 2018 (78.725,96 Euro) und aus 2020 (392,27 Euro), sowie eine Überdeckung aus 2019 (45.430,90 Euro) aus. Die Verwaltung schlägt vor, aus 2017 die verbleibende Unterdeckung in Höhe von 81.406,00 Euro sowie einen Teil der Überdeckung aus 2019 in Höhe von 11.576,80 Euro in die Kalkulation 2022 einzustellen. Es verbliebe eine saldierte Unterdeckung aus den Jahren 2018-2020 in Höhe von 45.264,13 Euro. Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Gebührenkontinuität vor, die Entscheidung über die verbleibenden Unterdeckungen sowie verbleibende Überdeckung zurückzustellen. c) Für den Bereich Gebühren für Abfallmulden- und Presscontainer im Holsystem stehen bezüglich des Ergebnisausgleichs Unterdeckungen aus den Jahren 2017 (505.000 Euro), 2018 (460.916,23 Euro) und 2019 (19.789,34 Euro) sowie eine Überdeckung aus 2020 in Höhe von 8.460,41 Euro aus. Die Verwaltung schlägt vor, aus 2017 die verbleibende Unterdeckung in Höhe von 505.000 Euro in die Kalkulation 2022 einzustellen. Es verbliebe eine saldierte Unterdeckung aus den Jahren 2018–2020 in Höhe von 472.245,16 Euro. Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Gebührenkontinuität vor, die Entscheidung über die verbleibenden Unterdeckungen zurückzustellen. IV) Statt Entgelten für die Benutzung der Schadstoffannahmestelle sollen zukünftig Gebühren erhoben werden, welche ergänzend in die Abfallgebührensatzung aufgenommen werden. Bisher in der Benutzungsordnung Geregeltes wird soweit notwendig in die "Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtungen" aufgenommen. Die Benutzungsordnung samt Preisblatt können daher entfallen, inhaltlich ändert sich nichts. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 9. Mai 1989 zuletzt geändert am 16. Dezember 2020, b) die vollständige Einbeziehung der Überdeckung Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm aus 2018 in Höhe von 270.000,00 Euro und aus 2019 in Höhe von 903.518,34 Euro sowie die teilweise Einbeziehung der Überdeckung aus 2020 in Höhe von 270.000,00 Euro in die Gebührenkalkulation 2022, c) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung Annahmegebühren auf Umladestation Schlehert aus 2017 in Höhe von 81.406,00 Euro und die teilweise Einbeziehung der Überdeckung aus 2019 in Höhe von 11.576,80 Euro in die Gebührenkalkulation 2022, d) die vollständige Einbeziehung der Unterdeckung der Gebühren Abfallmulden- und Presscontainer 2017 in Höhe von 505.000 Euro in die Gebührenkalkulation 2022, e) die Zurückstellung der Entscheidung bis zur nächsten Gebührenkalkulation für 2023 über die Verwendung der verbleibenden Unterdeckung 2018 (saldiert 539.642,19 Euro), und den verbleibenden Überdeckungen 2019 (saldiert 14.064,76 Euro) sowie 2020 (saldiert 1.463.047,90 Euro), insgesamt saldierte Überdeckung in Höhe von 937.470,47 Euro (Anlage 3), f) die Aufhebung der seit dem 1. März 2020 gültigen „Benutzungsordnung für die Schadstoffannahmestelle Maybachstraße 10 a“ samt dem "Preisblatt Entgelte für Schadstoffannahme aus Nichthaushaltungen zur Benutzungsordnung für die Schadstoffannahmestelle Maybachstraße 10 a“. – 5 – Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Anlage 2: Synopse der Abfallgebührensatzung Anlage 3: Gesamtgebührenbedarf, Gesamtgebührenaufkommen und Ergebnisausgleich 2022 Anlage 4: Gebühren für Restmüllbehälter bis 1,1 cbm (inklusive Wertstoff-, Papier- und Bioabfallbehälter) Anlage 5: Annahmegebühren Maybach- und Nordbeckenstraße Anlage 6: Annahmegebühren Umladestation „Im Schlehert“ Anlage 7: Gebühren für Abfallmulden und Presscontainer Anlage 8: Gebühren bei Veranstaltungen für Abfallbeseitigung und Reinigung der Veranstaltungsflächen Anlage 9: Kalkulation Nachlass Biotonne wegen Nichtnutzung Anlage 10: Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle Anlage 11: Gebühren für Sonderleerungen Anlage 12: Gebühren Laubsack Anlage 13: Gebühren Abfallsack Anlage 14: Gebühren für Schadstoffanlieferungen aus Nichthaushaltungen Anlage 15: Gebühren für Grüngutanlieferungen aus Nichthaushaltungen